Urteil
304 O 90/16
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0615.304O90.16.00
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Leitsätze
1. Veranlasst ein mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter (“starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) einen Geschäftspartner des Schuldnerunternehmens (hier: einer GmbH) durch die Zusage, zukünftige Leistungen würden aus einem Treuhandkonto bezahlt, zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge, die der Geschäftspartner ohne die Zusage angesichts der Schuldnerkrise nicht abgeschlossen hätte, so sind Zahlungen des Schuldnerunternehmens, die im Rahmen dieser Verträge an den Geschäftspartner bezahlt werden, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen.(Rn.20)
2. Dabei lebt das Anfechtungsrecht nicht dadurch wieder auf, dass das vorläufige Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet, erneut eröffnet und erst dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veranlasst ein mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter (“starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) einen Geschäftspartner des Schuldnerunternehmens (hier: einer GmbH) durch die Zusage, zukünftige Leistungen würden aus einem Treuhandkonto bezahlt, zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge, die der Geschäftspartner ohne die Zusage angesichts der Schuldnerkrise nicht abgeschlossen hätte, so sind Zahlungen des Schuldnerunternehmens, die im Rahmen dieser Verträge an den Geschäftspartner bezahlt werden, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen.(Rn.20) 2. Dabei lebt das Anfechtungsrecht nicht dadurch wieder auf, dass das vorläufige Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet, erneut eröffnet und erst dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen 38.967,37 €. Insbesondere kann der Kläger den Betrag nicht gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zurückfordern, nachdem er die beiden Zahlungen angefochten hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO im Einzelnen erfüllt sind - insbesondere, ob die Schuldnerin tatsächlich zahlungsunfähig war - denn die Rückforderung des Klägers verstieße in jedem Fall gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1. Veranlasst ein mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausgestatteter vorläufiger Insolvenzverwalter (“starker vorläufiger Insolvenzverwalter“) einen Geschäftspartner der Schuldnerin durch die Zusage, zukünftige Leistungen würden aus einem Treuhandkonto bezahlt, zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge, die der Geschäftspartner ohne die Zusage angesichts der Schuldnerkrise nicht abgeschlossen hätte, sind Zahlungen der Schuldnerin, die im Rahmen dieser Verträge an den Geschäftspartner bezahlt werden, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entzogen (a). Dabei lebt das Anfechtungsrecht nicht dadurch wieder auf, dass das vorläufige Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet, erneut eröffnet und erst dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird (b). a) Der hier vorliegende Sachverhalt ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.12.2004 (Az.: IX ZR 108/04, hier zitiert nach juris, Rz. 18 ff.) ausgeführt, dass wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zustimme, die dieser mit dem Vertragspartner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließe und in denen im Zusammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben würden, dies grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand begründe, den er später bei der Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören könne. Dies gelte unabhängig davon, ob er mit dem späteren Insolvenzverwalter personenidentisch sei oder nicht. Denn das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesetzte Vertrauen knüpfe typischerweise nicht an die bestellte Person, sondern an dessen Funktion an. Habe sich der vorläufige Verwalter die Rückforderung bei Eingehung des Vertrages nicht vorbehalten, könne auch ein mit ihm nicht personenidentischer Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nicht durchsetzen. Ließe man in diesen Fällen die Deckungsanfechtung zu, würde allein hierdurch die Fortführung des Schuldnerunternehmens erschwert, vielfach sogar unmöglich gemacht. Dies gefährdete in den Fällen wirtschaftlich sinnvoller Unternehmensfortführungen mittelbar die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger und stände deshalb in Widerspruch zu den Zielen des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO). (Ebenso BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az.: IX ZR 156/15, zitiert nach juris, Rz. 12). Die dort angestellten Erwägungen lassen sich auf diesen Fall übertragen. Ist ein Geschäftspartner zum Abschluss weiterer gegenseitiger Verträge nur bereit, weil der starke vorläufige Insolvenzverwalter zugesagt hat, daraus entstehende Forderungen zu bezahlen, muss sich der vorläufige Insolvenzverwalter daran festhalten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verknüpfung von Zahlungszusage und Vertragsschluss ausdrücklich erfolgt oder sich diese aus den Umständen ergibt (vgl. BGH, Az. IX ZR 156/04, a.a.O., Rz. 14 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die neuen Verträge unstreitig nur aufgrund der Zusagen des Klägers während des ersten Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Diese Verknüpfung war auch aus den Umständen klar ersichtlich. Bereits aufgrund des Umstands, dass die Beklagte im Rahmen der zoll- und einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung große Beträge für die Schuldnerin verauslagte, drängte sich das auf: Kein vernünftiger Kaufmann würde bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin derart umfassend in Vorleistung gehen, wenn die Bezahlung der Rechnungen nicht sichergestellt wäre. b) Dabei spielt es in diesem Fall keine Rolle, dass die Zahlungen durch die Schuldnerin erst erfolgten, als das erste Insolvenzverfahren beendet war und bevor das zweite Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn die Anfechtungsfestigkeit haftet der Forderung und deren Erfüllung an, nicht der Person des Insolvenzverwalters oder dem Insolvenzverfahren. Solange sich die vertrauenbegründende Zusage des starken vorläufigen Insolvenzverwalters, der dadurch verursachte Vertragsschluss und die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin im Rahmen derselben (tatsächlichen oder drohenden) Zahlungsunfähigkeit bewegen - was nach dem Klägervortrag hier der Fall ist - bleibt die Erfüllungshandlung auch in einem anderen, späteren Insolvenzverfahren der Anfechtung entzogen. Andernfalls wäre die Zusage des starken vorläufigen Insolvenzverwalters wertlos und das Vertrauen des Rechtsverkehrs die Verlässlichkeit der Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters würden erschüttert. Dies würde sich negativ auf auf die Fälle auswirken, in denen der Insolvenzverwalter zum Erhalt des Schuldnerunternehmens (§ 1 Satz 1 InsO) auf Geschäftspartner angewiesen ist. Diese müssen sich auf Zusagen des starken vorläufigen Insolvenzverwalters verlassen können (vgl. BGH, IX ZR 108/14, a.a.O., Rz. 14 f.). Der Unanfechtbarkeit der hier streitgegenständlichen Erfüllungshandlungen stehen auch nicht der Sinn und Zweck der Insolvenzverfahrens entgegen. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe unter anderem Schutz der zukünftigen Insolvenzmasse ist, hat bereits mit seiner Erfüllungszusage geprüft, dass die Erfüllung neu eingegangener Verträge im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Zielen des Insolvenzverfahrens dienlich sein wird. Aus diesem Grund ist es vorliegend auch unerheblich, dass die Zahlungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem kein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig war; denn auch wenn das erste (vorläufige) Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß - und ohne die zweifelhafte Antragsrücknahme - in ein Insolvenzverfahren übergegangen wäre, hätte sich der Kläger an seiner Zusage festhalten lassen müssen. Diese Position kann der Beklagten - die auf Antrag, Rücknahme und Eröffnung ihm Rahmen des Insolvenzverfahrens keinen Einfluss hat - nicht einseitig wieder entzogen werden. * Im Ergebnis schützt die Erfüllungszusage des starken vorläufigen Insolvenzverwalters in Kombination mit einem dadurch veranlassen Vertragsschluss in der Krise alle Erfüllungshandlungen der Schuldnerin im Rahmen dieses Vertrages vor Anfechtung, so lange es sich um dieselbe Krise handelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Insolvenzverfahren oder um dieselbe Person des Insolvenzverwalters handelt. * Mit dem Haupt- scheitert der Zinsantrag. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger verfolgt einen Rückforderungsanspruch nach Insolvenzanfechtung. Die Schuldnerin A.- M. GmbH (im Folgenden: die Schuldnerin) und die Beklagte standen in einer Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die Beklagte für die Schuldnerin Speditionsleistungen erbrachte. Teil dieser Leistungen war die Verauslagung von Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer für die Schuldnerin. Aufgrund eines Eigenantrages vom 14.10.2011 wurde mit Beschluss vom 14.10.2011 des Amtsgerichts O. (Az.: …) über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (im Folgenden: „Erstes Insolvenzverfahren“). Das Amtsgericht ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mir Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Mit Schreiben vom 17.10.2011 bestätigte der Kläger der Beklagten, dass er die Leistungen, die die Beklagte ab dem 18.10.2011 erbringen würde, von dem von ihm eingerichteten Treuhandkonto bezahlt würden. Auf Anlage B1 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.11.2011 schrieb der Kläger an die Beklagte: „Ich bitte Sie deshalb, die Bemühungen um einen langfristigen Fortbestand der Fa. A.- M. durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu unterstützen. Für die Aufrechterhaltung der Wertschöpfungskette ist es unbedingt erforderlich, dass die kontinuierliche Warenversorgung sicher gestellt ist. Leistungen, die nach dem 14.10.2011 erbracht wurden, werden aus dem von mir eingerichteten Treuhandkonto bezahlt.“ Auf Anlage B2 wird Bezug genommen. Am 08.12.2011 nahm die Beklagte zwei Aufträge mit den Nummern 081211-3 und 081211-2 an, die den gesamten Aufwand einer Seefracht einschließlich Verzollung und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Behandlung großer Frachten aus China zum Gegenstand hatte. Die Beklagte nahm diese Aufträge ausschließlich aufgrund der Zusage des Klägers, dass die Bezahlung der Vergütung sichergestellt sei, an. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin nahm den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, woraufhin die Schuldnerin zum 28.12.2011 die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen zurückerhielt. Am 11.01.2012 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin zum Ausgleich von Forderungen aus den oben genannten Aufträgen zwei Zahlungen, namentlich 22.597,79 € und über 16.369,58 €, insgesamt also in Höhe von 38.967,37 €. Aufgrund eines erneuten Eigenantrags der Schuldnerin vom 23.01.2012 eröffnete das Amtsgericht O. mit Beschluss vom 01.02.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zu dessen Insolvenzverwalter (im Folgenden: „Zweites Insolvenzverfahren“). Der Kläger behauptet, die Klägerin sei ab dem 28.12.2011 zahlungsunfähig gewesen und geblieben. Die Beklagte habe die schwierige Vermögenslage der Schuldnerin gekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.967,37 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klägerin am 11.01.2012 zahlungsunfähig gewesen sei. Darüber hinaus hält sie der Rückforderung des Klägers entgegen, dass diese vor dem Hintergrund der gemachten Zusagen im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens gegen Treu und Glauben verstoße. Schließlich meint die Beklagte, es handele sich um ein Bargeschäft.