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Urteil

304 O 91/17

LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0802.304O91.17.00
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Leitsätze
1. Einen Anspruch auf Fällung eines Baumes besteht, wenn dieser auf der Grundstücksgrenze steht. Dazu muss die Grenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneiden. Unerheblich ist dagegen die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms. (Rn.20) 2. Es besteht ein Anspruch auf Gefahrbeseitigungsmaßnahmen, wenn das Eigentum des Nachbarn durch die Gefahr beeinträchtigt ist, dass der Baum abbricht, umfällt oder Äste abwirft. Diese Gefahr besteht, wenn bei einem Baum der Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und er fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat.(Rn.21) 3. Dies gilt auch, wenn die sachgerechte Maßnahme die Fällung des Baumes wäre, denn Maßnahmen zur Herstellung der Bruch- und Standsicherheit sind ein milderes Mittel. Unerheblich ist dabei, ob solche Maßnahmen für wirtschaftlich denkende Menschen sinnvoll sind.(Rn.48) 4. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Scheinwerfers vom Nachbargrundstück, dessen Lichtkegel auf das eigene Grundstück fällt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Lichtkegel nur auf den rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke fällt, dies beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks nicht merklich.(Rn.85) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 110/19) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des Grundstücks H-Weg in H. durch das Umfallen, das Herausheben des Wurzeltellers, das Abbrechen des Stammes oder das Abbrechen von Teilen des auf ihrem Grundstück H - W-Straße in H. stehenden Ahornbaumes zu verhindern, der in dem folgenden Plan mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die Klägerin der Beklagten die Kosten für diese Maßnahmen in voller Höhe zu ersetzen hat. Sofern eine geeignete Maßnahme nach § 2 der Hamburgischen Baumschutzverordnung verboten ist, steht die Verurteilung unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Hamburgischen Baumschutzverordnung. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Anspruch auf Fällung eines Baumes besteht, wenn dieser auf der Grundstücksgrenze steht. Dazu muss die Grenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneiden. Unerheblich ist dagegen die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms. (Rn.20) 2. Es besteht ein Anspruch auf Gefahrbeseitigungsmaßnahmen, wenn das Eigentum des Nachbarn durch die Gefahr beeinträchtigt ist, dass der Baum abbricht, umfällt oder Äste abwirft. Diese Gefahr besteht, wenn bei einem Baum der Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und er fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat.(Rn.21) 3. Dies gilt auch, wenn die sachgerechte Maßnahme die Fällung des Baumes wäre, denn Maßnahmen zur Herstellung der Bruch- und Standsicherheit sind ein milderes Mittel. Unerheblich ist dabei, ob solche Maßnahmen für wirtschaftlich denkende Menschen sinnvoll sind.(Rn.48) 4. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Scheinwerfers vom Nachbargrundstück, dessen Lichtkegel auf das eigene Grundstück fällt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Lichtkegel nur auf den rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke fällt, dies beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks nicht merklich.(Rn.85) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 110/19) zurückgenommen worden ist. 1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des Grundstücks H-Weg in H. durch das Umfallen, das Herausheben des Wurzeltellers, das Abbrechen des Stammes oder das Abbrechen von Teilen des auf ihrem Grundstück H - W-Straße in H. stehenden Ahornbaumes zu verhindern, der in dem folgenden Plan mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die Klägerin der Beklagten die Kosten für diese Maßnahmen in voller Höhe zu ersetzen hat. Sofern eine geeignete Maßnahme nach § 2 der Hamburgischen Baumschutzverordnung verboten ist, steht die Verurteilung unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Hamburgischen Baumschutzverordnung. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war daher insoweit abzuweisen. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar nicht die Einholung einer Genehmigung und die Durchführung der Fällung des Bergahorns Nr. 2 verlangen, wohl aber die Ergreifung geeigneter Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der Klägerin (hierzu unter I.). Darüber hinaus hat sie weder einen Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Bergahorns Nr. 3 (hierzu unter II.), noch auf Entfernung der Kameras (hierzu unter III.) oder der Scheinwerfer (hierzu unter IV.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Beantragung einer Genehmigung und Durchführung der Fällung des Bergahorns Nr. 2 durch die Beklagte. Sie kann nur die Ergreifung der tenorierten Sicherungsmaßnahmen verlangen. 1. Ein Anspruch auf Fällung des Baumes ergibt sich nicht aus § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann jeder Nachbar die Beseitigung eines Baumes verlangen, der auf der Grenze steht. Ein Baum steht auf der Grenze, wenn die Grundstücksgrenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneidet, wenn auch nicht notwendigerweise mittig. Die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms sind unerheblich (vgl. Fritzsche in: Bamberger/Roth/u.a., BeckOK BGB, 50. Edition, Stand 01.05.2019, § 923 Rn. 2 m.w.N.). Das ist beim Ahorn Nr. 2 nicht der Fall. Der Stamm tritt vollständig auf dem Grundstück der Beklagten aus der Erde. 2. Ein Anspruch auf Genehmigung und Durchführung der Fällung ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber ein Anspruch auf Ergreifung der tenorierten Gefahrbeseitigungsmaßnahmen. Soweit der Antrag über die Verurteilung hinausgeht, war die Klage abzuweisen. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück H-Weg, ist durch die Gefahr, dass der Ahorn Nr. 2 abbricht, umfällt oder Äste abwirft, beeinträchtigt (hierzu unter a). Hinsichtlich dieser Störung ist die Beklagte als Zustandsstörerin in der Verantwortung (hierzu unter b). Zur Duldung dieser Gefahr ist die Klägerin trotz eigener Verursachung nicht verpflichtet (hierzu unter c). Inhaltlich richtet sich der Anspruch allerdings nicht auf Fällung, sondern allgemein auf die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung (hierzu unter d), und zwar in diesem Fall auf Kosten der Klägerin (hierzu unter e). Im Einzelnen: a) Das Eigentum der Klägerin ist durch die Gefahr, dass der verletzte Ahorn Nr. 2 abbricht, umfällt oder Teile abwirft, beeinträchtigt. Für sich genommen schafft das bloße Anpflanzen, Aufziehen und Unterhalten von widerstandsfähigen Bäumen keine Gefahrenlage für die umliegenden Grundstücke, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass jeder Baum durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände – etwa einen Sturm – umfallen und auf ein Nachbargrundstück stürzen kann. Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn der fragliche Baum durch Krankheit oder seines Alters nicht mehr hinreichend widerstandsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az. V ZR 250/92, juris, Rn. 8 f. = NJW 1993, 1855 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az. V ZR 319/02, juris, Rn. 11 = NJW 2003, 1732 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren und fachlich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, davon überzeugt, dass der Bergahorn Nr. 2 aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in einer mit einem gesunden Baum vergleichbaren Weise widerstandsfähig ist und daher eine Gefahr für das Grundstück der Klägerin darstellt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Bergahorn Nr. 2 zwar zum Untersuchungszeitpunkt noch dem Erscheinungsbild eines ungeschädigten Baumes entsprochen habe. Allerding seien Wurzeln sichtbar gekappt gewesen. In etwa 55 cm und 80 cm Höhe sei der Stamm eingesägt worden, wodurch die Rinde und die Leitungsbahnen unterbrochen worden seien. In 55 cm Höhe sei der Schnitt 70 cm breit und 7-12 cm tief, womit 40 % des Stammumfanges eingesägt seien. In 80 cm Höhe sei der Schnitt 65 cm breit und 6-12 cm tief, womit 37 % des Stammumfanges eingesägt seien. Nach oben und unten bestünden vom Schnitt aus rissartige Veränderungen, die auf eine statische Überbeanspruchung hindeuteten. Eine Wundüberwallung (Heilung) habe nicht stattgefunden. Auf dem Grundstück der Klägerin seien die Wurzeln auf einer Länger von 3 m Richtung Norden und einer Länge von 1,40 m in Richtung Süden bis zu einer Tiefe von 40 cm durchgesägt worden. Bis zu einer Tiefe von 20 cm seien gekappte Starkwurzeln festzustellen, darunter seien einige kleinere Grob- und Schwachwurzeln erhalten. Darüber hinaus habe er in einem Abstand von 80 cm eine intakte Grobwurzel gefunden, ansonsten seien alle Wurzeln durchgesägt gewesen. Zwischen den Starkwurzelenden habe ein Spalt von bis zu 2 cm Breite bestanden. Damit sei das in diesem Bereich vorhandene, standsicherheitsrelevante Hauptwurzelsystem gekappt gewesen. In dem Beobachtungszeitraum von sieben Monaten habe der Sachverständige eine Neigungsveränderung festgestellt. Eine Heilung sei nicht zu erwarten, es gebe keine baumpflegerisch fachgerechten Sanierungsmaßnahmen. Nach Einschätzung des Sachverständigen führten die Schäden an den Wurzeln und am Stamm zu Beeinträchtigungen beim Wasser-, Assimilations- und Stärketransport. Hierdurch würden oberhalb der Schadstellen befindliche Stamm-, Starkast- und Kronenteile nicht mehr ausreichend versorgt. Dies könne im Kronenbereich zu einer Trockenstellung und einem teilweisen Absterben von Ästen oder ganzen Kronenbereichen führen, womit es zu einer erhöhten Bruchgefahr komme. Auch sogenannte Grünastabwürfe seien denkbar. Durch die Beschädigung des Stammes komme es zu einer verminderten statischen Beanspruchbarkeit und einer Beeinträchtigung der Bruchfestigkeit. Nach den Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) stellen die Schäden ein vorhersehbares Ereignis im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten dar. Daneben bilde die Verletzung einen Angriffspunkt für Pilze, die den Baum weiter schwächen könnten. Darüber hinaus sei der Baum durch das Durchtrennen der Wurzeln von einem großen Teil seiner mechanisch wirksamen Wurzelplatte getrennt worden. Dies sei als erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit zu bewerten. Beim Ahorn Nr. 2 habe er bereits festgestellt, dass die gekappten Starkwurzeln des Baumes im Vergleich zu den Kappstellen der Wurzelplatte auf dem Grundstück der Klägerin etwas angehoben war, woraus er schließe, dass der Baum sich bereits geneigt habe. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige näher erläutert, dass es sich dabei und eine sachverständige Prognose handele. Weder die Tatsache, dass der Baum in seinem jetzigen Zustand einzelne Stürme überstanden habe, noch die Tatsache, dass auch gesunde Bäume im Sturm umfielen, führten zu einer anderen Beurteilung. Die Gefahr des Umstürzens sei bei einem kranken Baum grundsätzlich höher als bei einem gesunden Baum. Trotz der von der Beklagten bereits durchgeführten Sicherungsmaßnahmen bestehe dabei noch eine Gefahr für das Grundstück der Klägerin. Zwar seien die Maßnahmen – eine technisch korrekte Ausführung vorausgesetzt – grundsätzlich geeignet, ein Umfallen in Richtung des klägerischen Grundstücks zu verhindern. Dennoch könne das Stammende auch beim Abbrechen in Richtung des Grundstücks der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin ausschlagen („pendeln“) und dort stehende Personen verletzen oder Sachen beschädigen. Bei einem Umfallen in Richtung des Grundstücks der Beklagten entstünden ähnliche Gefahren dadurch, dass sich die verbleibende, mit dem Baum verbundene Wurzelplatte auf dem Grundstück der Klägerin nach oben hebe. Darüber hinaus beseitigten die bislang ergriffenen Maßnahmen nicht die erhöhte Gefahr von Astabbrüchen. Das ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Es bedarf nicht viel Sachverstand, um bereits rein mechanisch nachzuvollziehen, dass ein Baum, dessen Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und der fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat, weniger verkehrssicher ist als ein Baum ohne diese Schäden. Fiele ein so geschädigter Baum ohne Sicherungsmaßnahmen um, müsste sich der Eigentümer die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen als Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob der zu beurteilende Baum zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Sturm standhalten kann. Bei der Beurteilung der Stand- und Bruchfestigkeit von Bäumen handelt es sich nicht um eine exakte Wissenschaft. Bei der Beurteilung kann der Sachverständige nur auf Erfahrungswerte und Richtlinien von Fachverbänden zurückgreifen, die ihm eine prognostische Einschätzung des Gefährdungsgrades erlauben. Dies hat der Sachverständige hier gründlich und nachvollziehbar getan. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, die Bäume seien nach allgemeinen Maßstäben nicht mehr als verkehrssicher anzusehen, ist aufgrund des Umfangs der Schäden ohne Weiteres plausibel und überzeugend. Hinzu treten noch die Gefahren, die dadurch entstehen, dass es mittel- und langfristig durch die gestörte Versorgung zu einem erhöhten Absterben von Ästen und einer erhöhten Gefahr von Astabbrüchen kommen könne, bis hin zu Grünastabwürfen. Die Klägerin hat keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Die Beklagte dringt mit ihrem Einwendungen gegen das Gutachten nicht durch. Ihrem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens war nicht nachzugehen, da der Sachverständige die Beweisfragen erschöpfend und überzeugend beantwortet hat. Die Einwendung, die Neigung des Baumstammes könne auch daher kommen, dass Bäume zum Licht wüchsen, verfängt nicht. Der Sachverständige hat auf Nachfrage erläutert, dass er die Neigungsveränderung nicht anhand der Neigung des Stammes festgestellt hat, sondern weil die Schnittenden der Starkwurzeln in der Höhe gegeneinander verschoben waren. Soweit die Beklagte dem Sachverständigen vorwirft, er habe nicht nach Pfahlwurzeln gesucht, die dem Baum trotz der durchtrennten Wurzeln ausreichende Standfestigkeit geben könnten, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass er – selbst beim Vorhandensein vieler Pfahlwurzeln – zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, weil die festgestellten Schäden für seine Beurteilung ausreichten. Dies ist zunächst deshalb nachvollziehbar, da die Anzahl der Pfahlwurzeln auf die Bruchfestigkeit des Stammes an der Schnittstelle keinen Einfluss haben kann. Darüber hinaus handelt es sich – wie oben erläutert – nicht um eine mathematische Berechnung, bei der die Standfestigkeit unmittelbar und präzise aus der Zahl der gezählten Pfahlwurzeln abgeleitet werden kann. Vielmehr beruht die Prognose des Sachverständigen auf allgemeinen, in Fachkreisen anerkannten Erfahrungswerten. So sei nach der DIN 18920 zum Erhalt der Verkehrssicherheit bei Baumaßnahmen (ohne Abhängigkeit von der Anzahl der Pfahlwurzeln) eine Beschädigung von Grob- und Starkwurzeln nur ausnahmsweise erlaubt. Seit 2013 dürften die Wurzeln im Bereich der Kronentraufe plus 1,50 m nicht angegriffen werden. Wenn das nicht möglich sei, müsse ein Abstand des vierfachen Stammumfanges in einem Meter Höhe eingehalten werden, was regelmäßig dem Kronenumfang entspreche. Die hier vorgefunden Beschädigungen verletzen die Vorgaben erheblich. Die Annahme des Sachverständigen, der Baum sei aufgrund der Verletzungen nicht mehr ohne Weiteres verkehrssicher, ist daher richtig. Daher war der Sachverständige auch nicht gehalten, wie die Beklagte meint, einen Zugversuch oder eine Windlastanalyse durchzuführen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend erläutert, dass er eine Verkehrssicherheit selbst dann verneinen würde, wenn der untersuchte Baum diese Untersuchungen bestehen würde. Denn die Beschädigungen seien so stark, dass dem Baum mittelfristig auch dann eine Verkehrssicherheit nicht zugesprochen werden könne, auch wenn er morgen einen Zugversuch bestünde. Auch das ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Bestehen dieser Tests würde nur dann die aus Erfahrungswerten geschlussfolgerte mangelnde Bruch- und Standfestigkeit widerlegen, wenn aus dem Bestehen der Tests zwingend auf eine Bruch- und Standfestigkeit geschlossen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall, da es sich bei der Beurteilung dieser Eigenschaften nicht um eine exakte Wissenschaft handelt, sondern der Sachverständige lediglich eine Einschätzung von Wahrscheinlichkeiten abgeben kann. Zum Vergleich: Auch wenn ein Fahrzeug mit nicht richtig angezogenen Radbolzen drei Bremstests ohne Schaden übersteht, kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass das Fahrzeug verkehrssicher sei. Vielmehr ist die Gefahr eines Radverlustes dennoch erhöht und kann sich jederzeit realisieren. Im Übrigen geben die Zug- und Windlastanalyse keine Auskunft über die Gefahr von vermehrten Astabbrüchen. Weshalb nach der Einschätzung des Beklagtenvertreters ein komplettes Durchbrechen über dem Erdboden unrealistisch und unwahrscheinlich sei, führt er nicht weiter aus. Sofern er diese Erkenntnis darauf stützt, dies bei Waldspaziergängen noch nie gesehen zu haben, weist das Gericht darauf hin, dass die im Wald spontan umgefallenen Bäume regelmäßig nicht angesägt sind. Stämme werden allerdings bei Fällarbeiten angesägt, und zwar gerade mit dem Ziel, den Punkt des kompletten Durchbrechens festzulegen. b) Die Beklagte ist für diese erhöhten Gefahren auch als Zustandsstörerin verantwortlich. Zustandsstörer ist jeder, der eine Beeinträchtigung adäquat mittelbar verursacht und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt. Die Verantwortlichkeit etwa für eine störende Sache oder Anlage bedeutet letztlich nichts anderes, als dass sie zu unterhalten ist und ihre Auswirkungen auf die Umgebung und fremde Rechte zu beobachten sind. Die Zustandshaftung knüpft daran an, dass der zuständige Rechtsträger oder sonst Verantwortliche die Sache wissentlich in einem gefährdenden Zustand belässt, also eine Verkehrssicherungspflicht verletzt (vgl. Fritzsche, a.a.O., Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Beklagte erfüllt. Zwar war es vorliegend nicht die Beklagte, die die Verkehrssicherheit der Bäume beeinträchtigt hat, sondern der Geschäftsführer der Klägerin durch mehrere rechtswidrige Taten. Dennoch ist das Fortdauern der Gefährdung auf ein Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen, die die festgestellten Gefahren beseitigen würden (hierzu unten unter d), durch die Beklagte zurückzuführen. Der fragliche Baum befindet sich im alleinigen Eigentum der Beklagten und nur sie kann und muss die Gefahr beseitigen. Der Klägerin kann dabei nicht - jedenfalls nicht hier - ihre Eigenschaft als „Handlungsstörerin gegen sich selbst“ entgegengehalten werden. Sie könnte die Gefahr nur durch Einwirkung auf das Grundstück der Beklagten beseitigen, was ohne die Zustimmung der Beklagten (die nicht vorliegt) genau wie schon die Gefahrschaffung rechtswidrig wäre. c) Die Klägerin muss die Beeinträchtigung auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der gestörte Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Zwar kann eine privatrechtliche Duldungspflicht aus Treu und Glauben (§§ 226, 242 BGB) bestehen, insbesondere wenn das Abwehrbegehren rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Fritzsche, a.a.O., Rn. 114). Hierbei kann ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ggf. entfallen, wenn der gestörte Eigentümer die Gefahr maßgeblich mitverursacht hat. Ob die Mitverursachung zu einem Ausschluss des Anspruches führt, ist hierbei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Abwägung führt dazu, dass der Anspruch in diesem Fall nicht bereits dem Grunde nach entfällt. Zwar waren es erst die Handlungen bzw. die Aufträge des Geschäftsführers der Klägerin, die der Klägerin nach § 31 BGB zugerechnet werden, die die hier diskutierten Gefahren geschaffen haben. Allerdings sind die Gefahren durch den Ahorn so erheblich und betreffen ggf. Leib und Leben von Personen, dass der Klägerin ihr Anspruch, von der Beklagten die Beseitigung der von ihr geschaffenen Gefahr zu verlangen, nicht schon dem Grunde nach aberkannt werden kann. Die Aberkennung eines solchen Anspruches würde darüber hinaus dazu führen, dass das Grundstück der Klägerin durch die drohenden Abwürfe aus den Kronen der Bäume ggf. wirtschaftlich entwertet werden würde. Das würde, zum einen, bestrafend auf die Klägerin wirken, was nicht die Aufgabe des Zivilrechts ist. Zum anderen würde damit die Bebauung des klägerischen Grundstücks auch innerhalb der zulässigen Baugrenzen gefährdet, die jedenfalls im Grundsatz im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr kann der Interessenausgleich und die Herstellung materieller Gerechtigkeit sachgerecht und zufriedenstellend an anderer Stelle erfolgen, namentlich dadurch, dass der Klägerin die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen auferlegt werden (hierzu unter e), sowie durch die repressive Verfolgung der durch den Geschäftsführer der Klägerin begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. d) Im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen war die Beklagte in der tenorierten Form zu verurteilen. Ein Anspruch gerade auf Fällung des Baumes steht der Klägerin nicht zu. Da die allgemeine Verurteilung zu Maßnahmen ein Minus zu einer konkret beantragten Maßnahme darstellt, war die Verurteilung im Rahmen der Anträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres möglich. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Im Prozess wird der Anspruch durchgesetzt, indem der Störer grundsätzlich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verurteilt wird, um die näher beschriebene Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Auswahl einer geeigneten Maßnahme erfolgt weder durch den beeinträchtigten Eigentümer noch durch das Gericht im Erkenntnisverfahren, denn sie obliegt dem Störer. Unternimmt er keinen oder nur einen untauglichen Beseitigungsversuch, kann der beeinträchtigte Eigentümer in der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO eine geeignete Maßnahme auswählen. Eine Verurteilung zu einer bestimmten Beseitigungsmaßnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn allein diese Maßnahme zur Störungsbeseitigung geeignet ist oder vernünftigerweise in Betracht kommt (vgl. Fritzsche, a.a.O., § 1004 Rn. 138 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Anspruch auf Fällung des Baumes durch die Beklagte nicht zu. Denn die Fällung ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht die einzige Maßnahme, um die Gefahren effektiv zu beseitigen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Heilung der Bäume nicht möglich und es unzumutbar sei, derart geschädigte Bäume zu belassen. Die Fällung der Ahornbäume bewerte er daher als sachgerechte Maßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit. Der Sachverständige hat aber insbesondere im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass dies nicht die einzige Möglichkeit sei. Vielmehr gebe es durchaus andere Maßnahmen, die die Bruch- und Standsicherheit herzustellen. Dazu zähle ein Kronenschnitt, aber auch andere Maßnahmen der Stabilisierung, wie eine Abspannung in alle Richtungen und verschiedene Verankerungen. Dies werde beispielsweise auch im Jenischpark mit dort stehenden Bäumen praktiziert. Man könne den Baum auch mit einer Manschette vor dem Durchbrechen sichern. Erforderlich wäre ein statisches, stabiles und starres Verankerungssystem. Das sei im Rahmen des technischen Möglichen. Die gesteigerte Gefahr von Astabwürfen könne man dadurch bannen, dass man die gefährlichen Äste vorher entferne. Dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diese Maßnahmen kein „vernünftig wirtschaftlich Denkender“ durchführen würde, spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Die Beklagte kann mit dem in ihrem Eigentum stehenden Baum nach Belieben verfahren (§ 903 BGB) und die Bäume auch dann erhalten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig Denkender dies möglicherweise nicht getan hätte. Da einige der denkbaren Maßnahmen (etwa ein Beschnitt der Krone) nach § 2 der Hamburgischen Baumschutzverordnung unter Genehmigungsvorbehalt verboten sind, war ein entsprechender Vorbehalt in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 83/04, juris, Rn. 23, 30 = NZM 2005, 318 f.). Der gefahrbeseitigende Beschnitt ist nach § 4 der Verordnung genehmigungsfähig. Nach § 4 der Baumschutzverordnung kann die Behörde Ausnahmen zulassen, soweit sie nicht dem Zweck der Verordnung widersprechen. Die Erhaltung gefahrträchtiger Zustände von Baumkronen ist nicht Ziel der Verordnung, sondern die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, die Abwehr schädlicher Einwirkungen und die Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27). Diese Schutzzwecke werden durch den Einschnitt der Krone auf ein ungefährliches Maß nicht gefährdet. Vielmehr führt der Einschnitt gerade dazu, dass der Baum trotz seiner Beschädigung erhalten werden kann. Einer Auswahl der Mittel durch die Beklagte steht auch nicht entgegen, dass sie für einige der Alternativmaßnahmen ggf. das Grundstück der Klägerin in Anspruch nehmen müsste. Soweit dies der Fall ist, steht ihr ein gegenläufiger Gefahrbeseitigungs- oder Duldungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2 BGB gegen die Klägerin zu, die die Gefahr als Handlungsstörerin erst verursacht hat. Da mildere Maßnahmen verfügbar sind, kann die Frage, ob eine Fällung der Bäume überhaupt genehmigungsfähig wäre, offen bleiben. e) Schließlich war im Tenor festzustellen, dass die Klägerin die Kosten der Beseitigungsmaßnahmen gemäß § 254 BGB analog in voller Höhe trägt. Im Rahmen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist § 254 BGB entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 1997, 2234). Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens davon ab, inwieweit ein Verschulden des Beschädigten am Entstehen eines Schadens mitgewirkt hat. Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB schränkt die Vorschrift in entsprechender Anwendung den Beseitigungsanspruch durch die Feststellung einer Kostenbeteiligung des beeinträchtigten Eigentümers in Höhe seiner Mitverantwortung für die zu beseitigende Beeinträchtigung ein (vgl. BGH, a.a.O., 2235). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Kosten der Beseitigungsmaßnahmen in diesem Fall in voller Höhe zu tragen, da der streitgegenständliche Bergahorn erst durch die unstreitig im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin (§ 31 BGB) zugefügten oder von ihm beauftragten Misshandlungen zu einer Gefahr für das klägerische Grundstück wurde. Vor diesen Taten stellte er als normal widerstandsfähiger Stadtbäume keine Gefahr dar. Da die Gefahr überhaupt erst durch eine vorsätzliche (strafbare) Handlung der Organe der Klägerin geschaffen wurde, ist es sachgerecht, ihr auch alle Kosten der Gefahrbeseitigung aufzuerlegen. Im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) führt dies dazu, dass der Klägerin kein Vorschuss- und Erstattungsanspruch für die vom Gericht genehmigten Ersatzhandlungen zusteht (vgl. BGH a.a.O.). Die einschränkende Verurteilung in diesem Sinne ist ein Minus zum uneingeschränkten Beseitigungsanspruch und war daher im Rahmen der gestellten Anträge möglich (§ 308 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH a.a.O.). II. Die Klägerin hat unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Grenzbergahorns, der in der Anlage K2 mit der Ziffer „3“ gekennzeichnet ist. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus seiner Eigenschaft als Grenzbaum (hierzu unter 1.), noch aus dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an dem Baum (hierzu unter 2.) oder unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung (hierzu unter 3.). 1. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Bergahorns Nr. 3 folgt nicht aus § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann jeder Nachbar die Beseitigung eines Baumes verlangen, der auf der Grenze steht. Zwar handelt es sich bei diesem Baum um einen Grenzbaum (hierzu unter a), jedoch stehen dem Anspruch öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen (hierzu unter b). a) Der Bergahorn Nr. 3 steht auf der Grenze im Sinne dieser Vorschrift. Ein Baum steht auf der Grenze, wenn die Grundstücksgrenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneidet, wenn auch nicht notwendigerweise mittig (vgl. Fritzsche in: Bamberger/Roth/u.a., BEckOK BGB, 50. Edition, Stand 01.05.2019, § 923 Rn. 2 m.w.N.). Der Bergahorn Nr. 3 wird jedenfalls am Baumfuß von der Grundstücksgrenze durchschnitten und steht somit zu einem geringen Teil auf dem Grundstück der Klägerin. Dies genügt für die Eigenschaft als „auf der Grenze stehend“ aus. b) Der Anspruch ist aber durch öffentlich-rechtliche Normen oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Der Anspruch des Nachbarn gemäß § 923 Abs. 2 S. 1 besteht nicht, wenn es dem in Anspruch genommenen Eigentümer durch landesrechtliche Regelungen verwehrt ist, den Baum zu fällen. Was nach öffentlichem Recht verboten ist, kann zivilrechtlich nicht verlangt werden. Kommunale Baumschutzsatzungen, die das Fällen von Bäumen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten haben auch gegenüber § 923 Abs. 2 S. 1 Vorrang (vgl. Brückner in: MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 923 Rn. 7). Vor der Beschädigung der Bäume durch den Geschäftsführer der Klägerin war ein Fällen des Baumes nicht genehmigungsfähig. Eine Fällung der gesunden Bäume hätte dem Zweck der Hamburgischen Baumschutzverordnung widersprochen (siehe oben). Insbesondere das Orts- und Landschaftsbild hätte unter der Entfernung der Bäume, die eine grüne Grenze zwischen den Grundstücken bilden, gelitten. Selbst für die bereits beschädigten Bäume hat die zuständige Behörde noch im März 2017 die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Fällgenehmigung lägen nicht vor (vgl. Anlage B4). Ob die Fällung durch die weiteren zugefügten Verletzungen nunmehr genehmigungsfähig wäre, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn selbst wenn das der Fall wäre, bleibt der Klägerin die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zustimmung zur Fällung des Grenzbaumes nach Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB) versagt. Wer ein Tatbestandsmerkmal eines eigennützigen zivilrechtlichen Anspruchs (wie des willkürlich ausübbaren Beseitigungsanspruch nach § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB), das nicht erfüllt ist, erst dadurch herbeiführt, dass er eine rechtswidrige Tat zum Nachteil des Anspruchsgegners begeht, kann für seine Tat nicht dadurch belohnt werden, dass er als Folge den eigentlich nicht bestehenden Anspruch nunmehr geltend machen kann. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als hätte der die Tatbestandsvoraussetzung nicht rechtswidrig herbeigeführt. So liegt der Fall hier. Der Anspruch auf Fällung des gesunden Grenzbaumes bestand ursprünglich nicht, da dessen Fällung durch die Hamburgische Baumschutzverordnung verboten und nicht genehmigungsfähig war. Auch wenn die Fällung des Baumes nun möglicherweise aufgrund seiner schweren Verletzungen genehmigungsfähig wäre, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Denn die Verletzungen wurden vom Geschäftsführer der Klägerin entweder beauftragt oder selbst zugefügt, womit er sich – neben eines Verstoßes gegen die Hamburgische Baumschutzverordnung – der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs oder der Anstiftung hierzu strafbar gemacht hat. Dies kann nun nicht zugunsten der Klägerin, der das Verhalten ihres Geschäftsführers gemäß § 31 BGB zugerechnet wird, zu einem Anspruch nach § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB führen. Insofern sind hier andere Auswirkungen des § 242 BGB im Vergleich zu den Auswirkungen auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten. Während bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz BGB die von dem Bäumen ausgehende Gefahr für das Grundstück und ggf. sich dort befindende Dritte der Anknüpfungspunkt war, so dass der Anspruch nicht schon dem Grunde nach ausscheidet sondern nur in der Rechtsfolge modifiziert wird, ist Anknüpfungspunkt für den Anspruch nach § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich die Eigenschaft als Grenzbaum und das willkürliche Verlangen eines Nachbarn, diesen zu beseitigen. Dieses rein eigennützige Interesse an einseitiger Umgestaltung der Grundstücksgrenze ist weniger gewichtig als das Interesse nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beseitigung einer Beeinträchtigung in Form einer konkreten Gefährdung. 2. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Fällung des Bergahorns Nr. 3 folgt auch nicht aus den Vorschriften über die gemeinschaftliche Verwaltung und Benutzung von Miteigentum (§§ 741 ff. BGB). Denn hierfür wäre Voraussetzungen, dass den Parteien das Eigentum an dem Grenzbaum gemeinschaftlich zusteht (vgl. § 741 BGB). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr ist das Eigentum an dem Grenzbaum vertikal durch die Grenze geteilt, wobei jedem Grundstückseigentümer das Alleineigentum an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Baumes zusteht (vgl. BGH NJW 2015, 2489, Rn. 8; BGH NJW 2004, 3328). 3. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Fällung folgt auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar gilt auch für den Bergahorn Nr. 3, dass er eine Gefahr für das Grundstück der Klägerin darstellt, für deren Beseitigung die Beklagte als Zustandsstörerin auf Kosten der Klägerin grundsätzlich verantwortlich ist. Jedoch folgt daraus kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Fällung. Auch der Baum Nr. 3 stellt aufgrund seines Zustands eine Gefahr für das klägerische Grundstück dar. Hinsichtlich der Feststellungen hinsichtlich des im Vergleich zum Baum Nr. 2 sogar noch schlechteren Zustandes des Baumes Nr. 3, dessen Verletzungen denen des Baumes Nr. 2 im Großen und Ganzen entsprechen, wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und seiner Anhörung Bezug genommen. Die Schlussfolgerungen, die sich aus den Verletzungen ergeben, hat der Sachverständige weitestgehend für beide Bäume gemeinsam getroffen, mit der Ausnahme, dass er für den Baum Nr. 3 keine Neigung festgestellt hat. Es kann mit dieser Einschränkung also auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch ohne die sichtbare Neigung ist der Einschätzung des Sachverständigen zu folgen, dass der Baum Nr. 3 ohne weitere Sicherungsmaßnahmen nicht verkehrssicher ist. Im Hinblick auf die Störereigenschaft der Beklagten und die nicht bestehende Duldungspflicht der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Inhaltlich besteht aber kein Anspruch auf eine Zustimmung zur Fällung. Wie beim Ahorn Nr. 2 besteht auch im Hinblick auf Ahorn Nr. 3 kein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme in Form der Fällung des Baumes, sondern nur ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Daher kann der Klägerin auch kein Anspruch auf Zustimmung zur Fällung zustehen. Anderes als beim Bergahorn Nr. 2 konnte das Gericht die Beklagte auch nicht zur Durchführung geeigneter Maßnahmen verurteilen, da der Antrag der Klägerin auf die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung) gerichtet ist. Eine Verurteilung zur Durchführung von Maßnahmen ist dazu kein Minus, sondern etwas grundsätzlich anderes und würde gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Es war auch keine Verurteilung zu einer Zustimmung zur Durchführung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrbeseitigung möglich. Denn der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem beeinträchtigten Eigentümer keinen materiell-rechtlichen Anspruch, die geeigneten Gefahrbeseitigungsmaßnahmen selbst auszuwählen und durchzuführen und hierfür die Zustimmung des Störers zu erhalten. Vielmehr liegen die Wahl der Mittel und deren Anwendung beim Störer. Erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann die Wahl mit Ermächtigung des Gerichts im Rahmen des § 887 ZPO auf den Beseitigungsgläubiger übergehen. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der auf ihr Grundstück gerichteten Videokameras. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Antrag auf Entfernung der an den Ahornen Nr. 2 und 3 montierten Strahler „nebst Kameras“ nicht dahingehend zu verstehen war, dass auch die Kameras an den Ahornen montiert sein sollen. Dies war nämlich ausweislich der Inaugenscheinnahme nicht der Fall. 1. Der Anspruch folgt nicht als Abwehranspruch gegen Eingriffe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (§§ 1004, 823 BGB). Zwar kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, auch ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, derentwegen der Betroffene den Filmenden nach §§ 1004, 823 BGB auf Unterlassung und Entfernung der Kameras in Anspruch nehmen kann. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1995, 1955, 1957; BGH NJW 2010, 1533, 1534). Die Klägerin als juristische Person verfügt aber nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung, dass es durch das Filmen ihr gehörender Grundstücksteile verletzt werden könnte. Sie selbst kann als rechtliches Konstrukt in den Bildaufnahmen gar nicht auftauchen. 2. Ein Abwehranspruch besteht auf nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung ihres Eigentums. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob durch eine Videoüberwachung überhaupt eine Beeinträchtigung des Eigentums vorliegen kann (dagegen Fritzsche, a.a.O., § 1004 Rn. 43). Denkbar wäre dies allenfalls, sofern der durch die Kameras ausgeübte Überwachungsdruck unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Änderung des Verhaltens der anwesenden Personen zu einer Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks führen würde. Da das Grundstück der Klägerin derzeit eine ungenutzte Baulücke ist, ist eine Einschränkung der Nutzbarkeit aber nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man das annähme, wäre die Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet. Denn die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse daran, ihr Eigentum vor weiteren Übergriffen durch die Organe der Klägerin zu schützen und ggf. begangene weitere Straftaten zu dokumentieren, um Beweismittel zu erlangen. IV. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Entfernung der Scheinwerfer. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Scheinwerfer liegt nicht vor. Zum einen liegt keine Beeinträchtigung darin, dass die Scheinwerfer über die Grundstücksgrenze in den Luftraum über dem klägerischen Grundstück hineinragen würden. Nach der Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort steht für das Gericht fest, dass sich beide Scheinwerfer nur über dem Grundstück der Beklagten befinden und keiner von ihnen über die unstreitig durch Pflöcke markierte Grundstücksgrenze in das Grundstück der Klägerin hinüberragen. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme (Bl. 161 d.A.) wird Bezug genommen. Auch die Möglichkeit, dass der Lichtkegel eines Scheinwerfers auf das klägerische Grundstück fällt, führt nicht zu einem Beseitigungsanspruch. Nach §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Lichtkegel am rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke die Nutzung des Grundstücks merklich beeinträchtigt. Im Übrigen würde auch hier gelten, dass die Klägerin das Scheinwerferlicht nach Treu und Glauben dulden muss, da die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, weitere Übergriffe vom klägerischen Grundstück zu verhindern oder zumindest zu dokumentieren. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach kann das Gericht auch bei einem teilweisen unterliegen einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und kein höheren Kosten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist bei einem Streitwert von 22.000,00 € weitestgehend, namentlich in Höhe von 20.000,00 € oder 90,9 %, unterlegen: Antrag Wert Unterliegen Klägerin durch Einholen Genehmigung und Fällen Ahorn Nr. 2 10.000,00 € Abweisung: * 8.000,00 € Einholen Genehmigung und Fällen Ahorn Nr. 3 9.500,00 € Rücknahme: 9.500,00 € Zustimmung zur Fällung Ahorn Nr. 3 500,00 € Abweisung: 500,00 € Entfernung der Kameras 1.000,00 € Abweisung: 1.000,00 € Entfernung der Scheinwerfer 1.000,00 € Abweisung: 1.000,00 € Summen 22.000,00 € 20.000,00 € ≙ 90,9 % * Die Ergreifung von Maßnahmen, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, bewertet das Gericht mit 2.000,00 €. Für die Zuvielforderung der Beklagten in Form der Verteidigung gegen einen berechtigten Teilanspruch (also Verteidigung gegen Ansprüche mit einem Wert von 22.000,00 € statt lediglich gegen Ansprüche mit einem Wert von 20.000,00 €) sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, da zwischen diesen Wertansätzen kein Gebührensprung liegt. Die Klägerin verfolgt die Entfernung zweier Bergahorne an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie dort von der Beklagten angebrachter Überwachungskameras und Scheinwerfer. Die Klägerin ist die Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift H - Weg in H.. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Anschrift H-W -Straße Die beiden Grundstücke verfügen an der jeweils rückwärtigen Seite über eine gemeinsame Grenze. Im Bereich der Grundstücksgrenze stehen zwei Bergahornbäume, die in dem Plan in Anlage K2 mit den Nummern 2 und 3 versehen worden sind. Der Bereich, an dem Stamm und Fuß des Bergahorns Nr. 2 aus der Erde treten, befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten. Der Stamm des Bergahorns Nr. 3 wird jedenfalls im Bereich des Baumfußes von der Grundstücksgrenze durchschnitten. Die Klägerin plante, auf ihrem Grundstück einen Neubau mit elf Wohnungen und einer Tiefgarage zu errichten. Die Tiefgarage sollte unterirdisch bis nah an die gemeinsame Grenze gebaut werden, so dass die Wurzeln der Bergahorne den Bau gestört hätten. In der Nacht vom 15. auf den 16.02.2017 wurden die Bäume durch oder im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin am Stamm angesägt. Am 28.02.2017 fand eine Besichtigung der Bäume unter Beteiligung des für die Anwendung der Hamburgischen Baumschutzverordnung zuständigen Bezirksamtes N. statt. Am 03.03.2017 teilte die dort tätige Frau de B. mit, die Voraussetzungen für eine Fällung lägen derzeit nicht vor (Anlage B4). Am 15.04.2017 wurden auf dem Grundstück der Klägerin durch Herrn S. R. und im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin die Wurzeln beider Bäume mit einer Kettensäge durchtrennt. Am 30.04.2017 drangen Personen im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin vom Grundstück der Klägerin auf das Grundstück der Beklagten ein, lösten die Bäume aus der Drahthülle und sägten sie ringsherum tief ein. Im Mai 2017 rief die Klägerin die Feuerwehr, um die Bäume wegen eines Sturmes fällen zu lassen, was diese ablehnte. Am 23.07.2017 schnitt der Geschäftsführer der Klägerin selbst den Zaun durch, der die Grundstücke trennt, und entfernte den in fünf Lagen um den Stamm der Bäume gewickelten Schutzdraht. Die Beklagte ließ an beiden Bäumen Scheinwerfer und darüber hinaus Kameras installieren. Darüber hinaus ließ sie mehrere Stahlseile und Gurte installieren, um die Ahorne in Richtung ihres Grundstücks zu befestigen, mit dem Ziel, ein Umfallen auf das Grundstück der Klägerin zu verhindern. Die Klägerin behauptet, die beiden Bäume seien nicht überlebensfähig. Es bestehe die Gefahr, dass die Bäume abbrechen oder umfallen und damit auf ihr Grundstück fielen. Die eingeschnittenen Wurzeln hätten sich bereits aus dem Erdreich gehoben. Daher stellten die Bäume eine Gefahr für Leib und Leben dar. Sie behauptet weiterhin, die Kameras seien auf ihr Grundstück gerichtet. Der Scheinwerfer an B-Horn stehe auf das Grundstück der Klägerin herüber. Der Lichtkegel der Scheinwerfer falle auf ihr Grundstück. Die Klägerin beantragt, nachdem sie einen mit Schriftsatz vom 20.07.2018 angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, für den südlichen B-Horn (Grenzbaum) eine Fällgenehmigung einzuholen und den Baum fällen zu lassen, mit Schriftsatz vom 21.05.2019 zurückgenommen hat, nunmehr noch 1. die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich bei der Freien und H. H1, vertreten durch das Bezirksamt H. N. – Abteilung Stadtgrün, K -Straße , in H. eine Fällgenehmigung für den Ahorn Nr. 2 gemäß der Anlage K2 zu beantragen; 2. die Beklagte zur Zustimmung der Fällung des Grenzbaumes Ahorn Nr. 3 gemäß Anlage K2 gegenüber der Klägerin zu verurteilen; 3. die Beklagte zu verurteilen, nach Zugang der Fällgenehmigung nach Ziffer 1 den Ahorn Nr. 2 gemäß der Anlage K2 zu fällen; sowie 4. die Beklagte zu verurteilen, die an beiden Ahörnern Ziffer 2 und 3 der Anlage K2 montierten Flutlichtstrahler nebst Kameras zu entfernen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie behauptet, die betroffenen Bäume seien standsicher und würden nicht absterben. Eine Gefährdung für das Grundstück der Klägerin bestehe – insbesondere seit Installation der Sicherungsseile – nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die Sitzungsprotokolle vom 07.03.2018 (Bl. 158 ff. d.A.) und vom 26.04.2019 (Bl. 483 ff. d.A.) wird Bezug genommen.