Urteil
304 O 254/19
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1210.304O254.19.00
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Leitsätze
1. Die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt - hier die Leistung von Aktien anstelle der Zahlung - führt nur dann gemäß § 364 BGB zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben.(Rn.41)
(Rn.54)
2. Regelungen in Anleihebedingungen von Namensschuldverschreibungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen und von daher jedenfalls dem Transparenzgebot nicht genügen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18).(Rn.43)
3. Im Hinblick auf die Zeichnung einer Kapitalanlage schuldet der bloße Treuhänder keine umfassende Aufklärung über alle entscheidungserheblichen Nachteile und Risiken der Beteiligung, sondern hat lediglich die Pflicht, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen bzw. finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen sowie eine Plausibilitätskontrolle der von ihr zu verwaltenden Kapitalanlage vorzunehmen und den Treugeber ggfs. über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16).(Rn.58)
Tenor
1. Zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht, Az...., werden zu der Tabelle lfd. Nr. 338 folgende Forderungen festgestellt:
50.000,00 €, Grund: Schadenersatzforderung aus Beteiligungen an US Ö. und G. N. ... GmbH & Co. KG
3.871,90 €, Grund: Zinsen bis zum Eröffnungsbeschluss
1.822,96 €, Grund: Rechtsanwaltsgebühren
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt - hier die Leistung von Aktien anstelle der Zahlung - führt nur dann gemäß § 364 BGB zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben.(Rn.41) (Rn.54) 2. Regelungen in Anleihebedingungen von Namensschuldverschreibungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen und von daher jedenfalls dem Transparenzgebot nicht genügen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18).(Rn.43) 3. Im Hinblick auf die Zeichnung einer Kapitalanlage schuldet der bloße Treuhänder keine umfassende Aufklärung über alle entscheidungserheblichen Nachteile und Risiken der Beteiligung, sondern hat lediglich die Pflicht, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen bzw. finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen sowie eine Plausibilitätskontrolle der von ihr zu verwaltenden Kapitalanlage vorzunehmen und den Treugeber ggfs. über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16).(Rn.58) 1. Zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht, Az...., werden zu der Tabelle lfd. Nr. 338 folgende Forderungen festgestellt: 50.000,00 €, Grund: Schadenersatzforderung aus Beteiligungen an US Ö. und G. N. ... GmbH & Co. KG 3.871,90 €, Grund: Zinsen bis zum Eröffnungsbeschluss 1.822,96 €, Grund: Rechtsanwaltsgebühren 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Das Gericht war zur Entscheidung in der Sache befugt, nachdem der Rechtsstreit von dem Landgericht S. wirksam an das Landgericht Hamburg verwiesen wurde. Dem steht es insbesondere nicht entgegen, dass ausweislich des Wortlautes des Verweisungsbeschlusses das Verfahren „wegen geltend gemachter Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit den klägerischen Beteiligungen […]“ abgetrennt wurde, obgleich der Kläger vorliegend zuletzt ausdrücklich Ansprüche nicht aus unterlassenen öffentlichen Informationen, sondern aus (vorvertraglicher) Pflichtverletzung aufgrund des Treuhandvertrages geltend macht. Denn insoweit ist der Verweisungsbeschluss vom 03.06.2019 der Auslegung zugänglich. Abweichend vom Wortlaut ergibt sich nämlich aus dem Gesamtzusammenhang, dass das Landgericht S. erkennbar davon ausging, den gesamten Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der vormals Beklagten zu 2) (jetzt: Insolvenzschuldnerin) an das Landgericht Hamburg abzugeben. Insbesondere aus dem Endurteil des Landgerichts S. (Anlage KK01) geht hervor, dass das Landgericht S. davon ausging, das Verfahren hinsichtlich sämtlicher gegen die Beklagte zu 2) gerichteter Ansprüche abgetrennt zu haben und nicht etwa nur hinsichtlich inhaltlich bestimmter Ansprüche. Da der Kläger bereits vor der Abtrennung seine Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin auch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag gestützt hatte, ist der Rechtsstreit insoweit vollständig an das Landgericht Hamburg abgegeben worden. II. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Insolvenzschuldnerin zu, weil diese durch die Unterlassung des Erwerbs hinreichender Sicherheiten die ihr obliegenden Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt hat. 1. Durch den mit der Zeichnung der Namensschuldverschreibung verknüpften Abschluss des Treuhandvertrages hatte die Insolvenzschuldnerin es übernommen, die Anleihe für den Kläger zu verwalten und die Rechte aus der Vermögensanlage im Interesse des Klägers unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Anlegern wahrzunehmen (§ 1 Ziffer 1 und § 5 Ziffer 2 THV). Gemäß § 2 THV gehörte es dabei auch zu ihren Aufgaben, die Sicherheiten, die für die Erfüllung der Ansprüche auf Kapitalrückgewähr durch gesonderte Vereinbarungen bestellt werden sollten, treuhänderisch zugunsten der Anleger zu erwerben und zu verwalten. Nach § 2 Ziffer 5 THV oblag auch die Verwertung der Sicherheiten der Beklagten. Für die Bestimmung, wann der Sicherungsfall eintreten sollte, wurde in § 2 Ziffer 5 THV auf § 11 der Anleihebedingungen verwiesen. Dieser § 11 sah insoweit in Ziffer 5 vor, dass die Treuhänderin zur Verwertung berechtigt sein sollte, wenn die Emittentin oder die DOG AG einen fälligen Anspruch des Anlegers auf Kapitalrückgewähr ganz oder teilweise nicht erfüllten, es sei denn, dass der Rückgewähranspruch wegen der Nachrangigkeit gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nicht geltend gemacht werden könnte oder dass die Verwertung der Sicherheiten zur Insolvenz führen würden. Nach § 13 der Anleihebedingungen war die Laufzeit der Schuldverschreibung bis zum 30.06.2018 befristet, so dass der Anspruch der Anleger auf Rückzahlung ihres Kapitals zu diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre. 2. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hat die Insolvenzschuldnerin entsprechende Sicherheiten zu keinem Zeitpunkt erworben. Im Rahmen ihrer Aufgaben als Sicherheitentreuhänderin hätte die Beklagte werthaltige Sicherheiten im Interesse des Klägers und der übrigen Anleger erwerben, halten und verwalten müssen, bis deren Ansprüche auf Kapitalrückgewähr erfüllt waren. Ein nach dem Erwerb fortgesetztes Halten der Sicherheiten war auch nicht etwa dadurch entbehrlich geworden, dass die Ansprüche der Klägerin durch die Übertragung von Aktien erfüllt worden und damit erloschen wären. 3. Durch die Übertragung von Aktien anstelle der ursprünglich vereinbarten Zahlung ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt führt nur dann gemäß § 364 BGB zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben (vgl. Kerwer in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 364 Rn. 3). Der Kläger hat ein Einverständnis mit einem solchen Austausch jedoch nicht erklärt. Die bloße Entgegennahme von Mitteilungen über die Zuteilung der Aktien bzw. des von der D. O. & G. S.A. übersandten Auszugs aus dem Aktienregister (Anlage K10) lässt für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers zur Annahme als Erfüllung erkennen. Die Zustimmung des Klägers ist auch nicht mit für ihn bindender Wirkung durch den Mehrheitsbeschluss vom 08.10.2015 ersetzt worden, durch den der Emittentin die Option eingeräumt worden war, die Anleihezinsen und das Anleihekapital vorzeitig an Erfüllung statt durch Aktien der D. O. & G. S.A. zu leisten. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die jeweils gleichlautenden Regelungen in § 18 der Anleihebedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4 und 6 bereits entschieden, dass diese als allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, weil sie die Möglichkeit zu beliebigen Eingriffen in die Rechtsposition der Anleihegläubiger schaffen würden und von daher jedenfalls dem Transparenzgebot nicht genügen (BGH, Urteil vom 16.01.2020, IX ZR 351/18, Rn. 26 – juris). Das Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung des Bundesgerichtshofs an und macht sie sich auch für die wortgleiche Regelung in den Anleihebedingungen der NSV... zu eigen. Schließlich ist ein Einverständnis des Klägers mit der Leistung von Aktien anstelle der Zahlung auch nicht wirksam durch die Insolvenzschuldnerin erklärt worden. Zwar war der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin in Ziffer 1 des Zeichnungsscheins die Vollmacht erteilt worden, die Namensschuldverschreibung für den Kläger zu verwalten und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten für ihn wahrzunehmen. Dadurch war sie jedoch schon im Innenverhältnis zum Kläger aufgrund ihrer Pflicht als Treuhänderin zur Wahrnehmung von deren Interessen weder befugt, anstelle ihrer Zahlungsansprüche eine gänzlich andere Leistung zu vereinbaren, noch könnte sich die Emittentin als Verwenderin der unwirksamen Regelung in den Anleihebedingungen (oder deren persönlich haftende Gesellschafterin) in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB auf die Wirksamkeit der von der Insolvenzschuldnerin erklärten Zustimmung oder die darauf gegründeten Rechtsfolgen berufen. Die Unwirksamkeit der Abänderung der Ansprüche des Klägers aus der Namensschuldverschreibung hat zur Folge, dass diese Rückzahlungsansprüche fortbestanden und der Kläger nach den Anleihebedingungen nach wie vor einen Anspruch auf eine mindestens 50 %-ige Absicherung hatte. 4. Die Insolvenzschuldnerin hat daher durch das Unterlassen des Erwerbs und Haltens geeigneter Sicherheiten gegen ihre Pflichten als Treuhänderin verstoßen. Gründe, weshalb sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben sollte, sind weder dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich. Insbesondere kann die Insolvenzschuldnerin sich nicht durch Verweis auf die Regelung in § 18 der Anleihebedingungen zur Beschlussfassung auf Anlegerversammlungen entlasten, denn das Risiko des Handelns aufgrund einer fehlerhaften Rechtsansicht trägt sie. Ihr war im Oktober 2015 auch bekannt, dass die Aktien über den regulären Ablauf der Schuldverschreibung hinaus vinkuliert waren und dass keine Börsenzulassung vorlag, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt unsicher war, ob die Aktien jemals verwertbar sein würden. 5. Der hierdurch verursachte Schaden besteht darin, dass der Kläger mit seiner Rückgewährforderung ausgefallen ist und diese nicht durch Verwertung der Sicherheiten ausgeglichen werden konnte. Der Sicherungsfall war mit der Zuteilung von Aktien, spätestens jedoch mit der Nichterfüllung bei Fälligkeit am 30.06.2018, eingetreten. Dass der Kläger die Zahlungsansprüche – theoretisch – auch gegenüber der ECI Beteiligungsgesellschaft mbH als persönlich haftender Gesellschafterin oder gegenüber der DOG AG (heute B. AG) geltend machen könnte, steht dem Schadenseintritt nicht entgegen, weil die Sicherheiten gerade die Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtung durch die NSV 5 KG absichern sollten und die Insolvenzschuldnerin genau für diesen Zweck die Pflichten zur treuhänderischen Verwaltung und Verwertung übernommen hatte. Die Insolvenzschuldnerin könnte zwar gemäß § 255 BGB im Zweifel die Abtretung der Ansprüche gegen jene Gesellschaften verlangen. Sie hat ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht geltend gemacht, so dass eine Verpflichtung des Klägers zur Abtretung nicht in den Tenor aufzunehmen war. Da die Ansprüche der Anleger jedoch nur zu (mindestens) 50 % besichert werden sollten, kann der Kläger nur die Hälfte des investierten Betrages ohne Agio, mithin 50.000,00 €, ersetzt verlangen. Einer der Ausnahmetatbestände, bei denen nicht auf die Sicherheiten hätte zugegriffen werden können, ist nicht dargetan. Dem Anspruch steht auch nicht eine Anrechenbarkeit des Wertes etwaiger, dem Kläger „zugeteilter“ Aktien im Wege des Vorteilsausgleichs entgegen. Ein solcher Gegenwert wäre im Rahmen der Anmeldung der Schadenersatzforderung nur Tabelle nur anzurechnen, wenn er dem klägerischen Vermögen wirksam zugeflossen wäre. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte legt indes in keiner Weise nachvollziehbar dar, wie der Kläger Eigentümer dieser Aktien geworden sein soll. Der Rechtserwerb ist nicht dargetan. Allein die schriftliche Mitteilung, der Kläger sei nun Inhaber bestimmter Aktien (wie in der Anlage KK14 ersichtlich) genügt hierfür jedenfalls nicht. Dass der Kläger eine körperliche Verbriefung seiner Rechte in Besitz hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Etwaige Verpflichtungen des Klägers, an einer etwaigen Verwertung „seiner“ Aktien durch den Insolvenzverwalter mitzuwirken, bleiben hiervon unberührt. 6. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Der Kläger hat die nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum Ablauf des 31.12.2018 laufende 3-jährige Verjährungsfrist durch Einreichung seiner Klagschrift am 27.12.2018 wirksam gehemmt. II. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. 1. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag aus § 280 Abs. 1 BGB durch die Zustimmung der Insolvenzschuldnerin zum Austausch der Beteiligung gegen die vorbezeichneten Aktien. Der Kläger macht hierzu geltend, dass er einen Schaden erlitten habe, weil durch den Tausch in wertlose Aktien sein Anspruch aus der Namensschuldverschreibung weggefallen sei. Nach § 5 Ziffer 2 des Treuhandvertrages hatte die Insolvenzschuldnerin die Rechte aus den Namensschuldverschreibungen im Interesse des Anlegers - und zugleich unter Beachtung ihrer Treupflicht gegenüber den übrigen Anlegern - wahrzunehmen. Die Wahrung der Interessen des einzelnen Anlegers erforderte es, ihn rechtzeitig vor der Versammlung über die wirtschaftlichen Hintergründe der geplanten Ersetzung der Rückzahlungsansprüche durch Übertragung von Aktien und die Auswirkungen auf seine Rechtsposition so umfassend aufzuklären, dass der Anleger die Tragweite der vorgesehenen Beschlüsse erfassen und seine Entscheidung, an der Versammlung teilzunehmen oder der Treuhänderin Stimmrechtsweisungen zu erteilen, sachgerecht treffen konnte. Dem dürften die Ankündigung der Insolvenzschuldnerin in der Einladung vom 08.09.2015, die Anleger über den aktuellen Projektstand informieren zu wollen, nebst Beifügung der Tagesordnung, die über den vorgeschlagenen Beschlusstext hinaus keinerlei weitergehende Informationen enthielt, nicht genügt haben. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob darin ein Pflichtverstoß der Insolvenzschuldnerin läge, weil dadurch jedenfalls kein Schaden verursacht wurde. Dem Kläger ist kein Schaden entstanden, denn die auf Rückzahlung des Kapitals und Zinszahlung gerichtete Erfüllungsansprüche aus der Namensschuldverschreibung bestehen nach wie vor. Die Ansprüche sind nicht dadurch erloschen, dass dem Kläger im Anschluss an die Anlegerversammlung vom 08.10.2015 anstelle der Zahlung an Erfüllung statt Aktien der D. O. & G. S.A. zugeteilt wurden. Die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllung statt führt nur dann gemäß § 364 BGB zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben (vgl. Kerwer in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 364 Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorangestellten Ausführungen verwiesen. Die Unwirksamkeit der Abänderung der Ansprüche des Klägers aus der Namensschuldverschreibung hat zur Folge, dass diese Ansprüche fortbestehen. 2. Ein Schadenersatzanspruch folgt auch nicht aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin. Soweit der Kläger Schadensersatz mit der Begründung begehrt, dass die Insolvenzschuldnerin ihn nicht auf die Risiken hingewiesen habe, dass Anleihebedingungen und Laufzeit der Anlage durch eine Mehrheitsentscheidung der Anleger verändert werden könnten, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Mittelverwendungsplanes erfolgen könne und dass die Regelungen zu den Sicherheiten unklar seien und keine 50 %-ige Sicherheit der Kapitalanlage gewährleisteten, macht er Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB geltend. Grundsätzlich kann die Anbahnung eines Treuhandvertrages auch ohne eine gesellschafts- rechtliche Beteiligung vorvertragliche Aufklärungspflichten begründen, wobei allerdings die Anforderungen an einen bloßen Treuhänder bei Zeichnung einer Kapitalanlage etwas weniger weitreichend sind als diejenigen, die an einen Altgesellschafter gegenüber einem beitretenden neuen Gesellschafter gestellt werden. Die reine Treuhandgesellschaft schuldet keine umfassende Aufklärung über alle entscheidungserheblichen Nachteile und Risiken der Beteiligung, sondern hat lediglich die Pflicht, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen bzw. finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen sowie eine Plausibilitätskontrolle der von ihr zu verwaltenden Kapitalanlage vorzunehmen und den Treugeber ggfs. über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die ihr bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssten (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16; Urteil vom 09.05.2017, II ZR 345/15, Rn. 33 - juris). Haftungsbegründenden Prospektfehler können hier jedoch nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger meint, die Angaben zur 50 %-igen Besicherung seien unklar und in der Sache nicht zutreffend, so ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 09.05.2017, II ZR 345/15, Rn. 14 – juris, m.w.N.). In dem Prospekt des NSV 5 wird an mehreren Stellen dargestellt, dass die Sicherheiten, die im Rahmen der vorgesehenen 50 %-igen Absicherung bestellt werden sollen, in gleicher Weise wie der Anspruch auf Kapitalrückgewähr nachrangig sind, dass sie also nicht eingesetzt oder verwertet werden können, wenn dadurch die Insolvenz der Emittentin oder der DOG AG ausgelöst würde, und dass bestellte Sicherheiten entfallen, wenn es bei Emittentin oder DOG AG zu einer Liquidation oder Insolvenz kommt. Diese Ausführungen finden sich im Überblick auf Seite 11/12, im Abschnitt „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ auf Seite 24 unter dem Stichwort „Bedingte Rückzahlbarkeit“ sowie auf Seite 27/28 unter dem Stichwort „Bedingte Sicherheiten“ und außerdem im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 79 unter dem Stichwort „Besicherung der Vermögensanlagen“ – mithin an denjenigen Stellen des Prospektes, an denen ein interessierter Leser Informationen zu Art und Umfang der Besicherung suchen würde. Die Darstellung macht in ausreichendem Maße deutlich, dass die Sicherheiten nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen können. Was daran unklar oder unzutreffend unvollständig sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der eigentliche Anspruch auf Kapitalrückgewähr ist bereits nachrangig in der Weise ausgestaltet, dass andere Gläubiger vorrangig zu bedienen sind und die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nicht zur Insolvenz führen darf. Wenn die Sicherheiten gleichartigen Einschränkungen unterliegen, bieten sie eine Absicherung für den Rückgewähranspruch in dem Maße, wie dieser besteht, und bleiben gerade nicht hinter der Erwartung des Anlegers zurück, dass sein (nachrangiger) Anspruch zur Hälfte besichert sei. III. Die prozessualen Nebenforderungen bestehen anteilig entsprechend der Hauptforderung: Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind als Bestandteil des vorangestellten Schadenersatzanspruchs zu einem Streitwert von 50.000,00 € und damit in Höhe von 1.822,96 € brutto erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Feststellung der Verfahrenskosten zur Tabelle neben der gerichtlichen Kostenentscheidung besteht nicht. Der neue Streitgegenstand hat insoweit keinen über den ursprünglichen Gegenstand der Klage hinausgehenden Wert. Die Kosten der Verfahrensführung waren daher als Masseverbindlichkeit insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, der das Bestehen des Anspruchs bestritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104). Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung besteht nicht. Der Zinsanspruch folgt aus § 289 BGB. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO waren Zinsen lediglich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzusprechen, also vom 30.01.2019 bis zum 16.12.2020. Nach der gerichtlichen Berechnung folgt hieraus ein Anspruch in Höhe von 3.871,90 €. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend. Der Kläger zeichnete am 11.11.2014 eine unverbriefte Namensschuldverschreibung der US Ö. und G. N. ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: NSV... bzw. NSV... KG oder Emittentin) über 100.000,00 € zuzüglich einem Agio von insgesamt 5.000,00 € (Anlagen K1, K2). Dabei wählte er die sog. Tranche A, für die jährliche Zinszahlungen in Höhe von 12 % vorgesehen waren. Als Treuhänderin für den Kläger trat die Insolvenzschuldnerin auf. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Anlegern waren in einem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt (im Folgenden auch kurz: THV, Anlage KK10). Die Insolvenzschuldnerin war an der NSV... KG selbst zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafterin beteiligt. Der Kläger zahlte den Gesamtbetrag von 105.000,00 € ein. Die näheren Bedingungen der Anleihe waren in einem Verkaufsprospekt niedergelegt. Dem dort dargestellten Konzept zufolge sollte die NSV... KG das von den Anlegern eingezahlte Kapital (ohne Agio) in eine inhaltsgleiche Namensschuldverschreibung der D. O. & G. AG (im Folgenden: DOG AG) investieren. Die DOG AG sollte das Kapital nach Abzug bestimmter Kosten in Form von Gesellschafterdarlehen an US-amerikanische Tochtergesellschaften weiterreichen, die die Darlehensmittel ihrerseits zur Exploration, Produktion und dem Verkauf von Erdöl und Erdgas in einem Fördergebiet „K. L. U.“ im Cook Inlet in Alaska verwenden sollten. Die Mittelverwendungskontrolle war Aufgabe der Insolvenzschuldnerin. Die Ansprüche aus der von der DOG AG begebenen Namensschuldverschreibung wurden von der NSV... KG erfüllungshalber an die Anleger abgetreten. Auf Seite 77 des Prospekts heißt es dazu: „Zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Anlegers aus den von ihm erworbenen Rechten gegen die Emittentin, tritt die Emittentin die ihr gegen die DOGAG zustehenden gegenwärtigen Ansprüche erfüllungshalber ab. Der Anleger kann seine Ansprüche also gegenüber der Emittentin und der DOGAG geltend machen; allerdings muss er vorrangig die DOGAG auf Zahlung in Anspruch nehmen. Da die Treuhänderin umfassend mit der Verwaltung der Vermögensanlagen Tranche A und Tranche B beauftragt ist, wird sie die Ansprüche für den Anleger geltend machen. Die Abtretung wird mit Bestätigung des Zeichnungsscheins durch die Treuhänderin wirksam. …“ In § 11 der Anleihebedingungen war bestimmt, dass die Ansprüche auf Kapitalrückgewähr teilweise, nämlich mit einem Wert von mindestens 50 % des Beteiligungskapitals, besichert sein sollten (so auch § 9 der DOG AG-Namensschuldverschreibung, § 2 THV). Die dort näher beschriebenen Sicherheiten, die von der DOG AG zugunsten der Treuhänderin in separaten Verträgen bestellt und von dieser für die Anleger treuhänderisch erworben und verwaltet werden sollten, sollten nicht entstehen bzw. entfallen, wenn durch ihre Einräumung oder Verwertung eine Insolvenz der Emittentin oder der DOG AG herbeigeführt werden könnte. Die Verwertung der Sicherheiten sollte der Treuhänderin obliegen. In einem „Security Agreement“ (auszugsweise vorgelegt als Anlage B2) wurden hier Sicherheiten zugunsten der Beklagten als Treuhänderin bestellt. Die Ansprüche der Anleger auf Kapitalrückzahlung selbst sollten nach § 15 der Anleihebedingungen gegenüber den Ansprüchen anderer Gläubiger nachrangig und zudem solange und soweit ausgeschlossen sein, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würde. Die Anleihebedingungen sahen ansonsten in § 13 eine Befristung der Laufzeit bis zum 30.06.2018 vor, die von der Emittentin einmalig um ein Jahr verlängert werden konnte. § 18 enthielt Regelungen für Anlegerversammlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einzuberufen sein sollten und in denen Beschlüsse in Bezug auf Rechte und Pflichten des Anlegers gefasst werden konnten. Die Leitung dieser Versammlungen sollte der Treuhänderin obliegen. In § 18 Ziffer 4 und Ziffer 5 war bestimmt, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnten, Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen jedoch einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Emittentin bedurften. Für Anleger, die nicht an der Versammlung teilnahmen, sollte deren Stimmrecht durch die Treuhänderin nach eigenem freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses aller Anleger, wie es im Verkaufsprospekt zum Ausdruck komme, ausgeübt werden. Am 08.10.2015 fand eine Anlegerversammlung statt, zu der die Insolvenzschuldnerin eingeladen hatte. In dieser Versammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die vereinbarten Zinsen und die Rückzahlung des Anleihekapitals vorzeitig erfüllt werden konnten. Durch einen weiteren Mehrheitsbeschluss wurde der Emittentin darüber hinaus im Falle einer vorzeitigen Auszahlung der zukünftig fälligen Anleihezinsen und der vorzeitigen Rückzahlung des Anleihekapitals die Option eingeräumt, die Anleihezinsen und das Anleihekapital an Erfüllung statt durch Aktien der D. O. & G. S.A., L., zu leisten. Dabei hatte die Insolvenzschuldnerin mit den Stimmen der Anleger, die ihr eine entsprechende Weisung gegeben hatten, wie auch mit den nicht weisungsgebundenen, von ihr wahrgenommenen Stimmrechten der nicht erschienenen Anleger für die Beschlussfassung gestimmt. Die Emittentin nahm die Option noch in der Anlegerversammlung wahr. Der Kläger erhielt anschließend 10.593 Namensaktien Klasse D der D. O. & G. S.A, die für einen Zeitraum von rund 3 Jahren vinkuliert waren und deren Stückpreis mit 13,50 € angegeben wurde. Im Zuge des Aktientauschs gab die Insolvenzschuldnerin die zu ihren Gunsten eingeräumten Sicherheiten frei. Die NSV... KG selbst wurde anschließend aufgelöst und am 11.04.2016 aus dem Handelsregister gelöscht (AG S., HRA... ). Ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die E. C. I. Beteiligungsgesellschaft mbH, hat zwischenzeitlich einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, der durch Beschluss vom 12.12.2019 mangels Masse abgewiesen wurde (AG S.,... ). Die Vinkulierung der Aktien ist im Oktober 2018 ausgelaufen. Die D. O. & G. S.A. war 2015 an keiner Börse gelistet und ist dies auch bis heute nicht. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung sowie wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Treuhandvertrag gegen die Insolvenzschuldnerin geltend. Gestützt auf die zu der Namensschuldverschreibung 2 ergangene Entscheidung des OLG Celle vom 23.10.2018, 9 U 42/18, vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe, weil sie ihn bei Annahme des Treuhandantrags nicht auf das Risiko aufmerksam gemacht habe, dass Anleihebedingungen und Laufzeit der Anlage durch eine Mehrheitsentscheidung der Anleger verändert werden könnten, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Mittelverwendungsplanes erfolgen könne und dass die Regelungen zu den Sicherheiten unklar seien und keine 50-prozentige Sicherheit der Kapitalanlage gewährleisteten. Der Kläger behauptet, dass er bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung durch die Insolvenzschuldnerin von der Zeichnung Abstand genommen bzw. die Zeichnung widerrufen hätte. Die Insolvenzschuldnerin habe ihn deshalb so zu stellen, als wenn er die Schuldverschreibung nie erworben hätte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin außerdem zustehe, weil diese durch die Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen in der Anlegerversammlung vom 08.10.2015 gegen ihre Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag verstoßen habe, die Anlegerinteressen zu wahren. Durch den Tausch in unveräußerliche Aktien sei ihm, dem Kläger, ein Schaden in Gestalt des Wegfalls seines Anspruchs aus der Namensschuldverschreibung entstanden. Darüber hinaus liege ein Pflichtenverstoß der Insolvenzschuldnerin darin, dass sie zu keinem Zeitpunkt dafür gesorgt habe, dass Sicherheiten zur Besicherung des Anlagekapitals bestellt wurden, sondern Sicherungsverträge gemäß § 2 des Treuhandvertrages nie abgeschlossen und Sicherungen nie hinterlegt wurden. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin vor ihrer Stimmrechtsabgabe am 08.10.2015 weder die wirtschaftlichen Hintergründe, die nach der in der Anlegerversammlung vorgetragenen Darstellung der Geschäftsführung einen Projektverlust hätten befürchten lassen, noch die Werthaltigkeit der an Erfüllung statt auszugebenden Aktien überprüft und damit die Rechte der Anleger auf einen Kapitalrückfluss zum Laufzeitende nicht ordnungsgemäß geschützt. Die Insolvenzschuldnerin habe es auch versäumt, die Anleger rechtzeitig vor der Versammlung so über die wesentliche Änderung der Anleihebedingungen zu informieren, dass sie die Konsequenzen einer Verweigerung der Zustimmung zu dem Aktientausch, den Wert der Aktien und etwaige Handlungsalternativen in ihre Entscheidung hätten einbeziehen und ggfs. eine sachgerechte Stimmrechtsweisung hätten erteilen können. Die Klage hat der Kläger ursprünglich vor dem Landgericht S. gegen die E. C. I. Beteiligungs GmbH als Beklagte zu 1) und die Insolvenzschuldnerin als Beklagte zu 2) erhoben. Mit Beschluss vom 03.06.2019 hat das Landgericht S. das Verfahren gegen die damalige Beklagte zu 2) abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen. Am 17.12.2020 hat das Amtsgericht H. unter dem Aktenzeichen... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemals Beklagten zu 2) eröffnet und den Beklagten als Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten aufgenommen und die ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Klage auf Feststellung zur Tabelle umgestellt. Der Kläger beantragt zuletzt, Zur Insolvenztabelle des AG Hamburg (... werden zu der Tabelle lfd. Nr. 338 folgende Forderungen festgestellt: angemeldeter Betrag: 143.000,00 €; Grund der Forderung: Schadenersatzforderung aus Beteiligungen an US Ö. und G. N. ... GmbH & Co. KG angemeldeter Betrag: 16.611,01 €; Grund der Forderung: 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus Hauptforderung angemeldeter Betrag 8.672,01 €; Grund der Forderung: Rechtsanwaltsgebühren sowie Gerichtskosten Summe: 168.282,46 € Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass sich die Aufgaben der Insolvenzschuldnerin in Bezug auf die Namensschuldverschreibung auf eine reine Verwaltungs- und Einzahlungstreuhand beschränkt hätten und dass sie in dieser Funktion weder zu einer Prüfung der Anlage noch zu einer Aufklärung der Anleger verpflichtet gewesen sei. Dies sei in § 1 Nr. 10 THV auch ausdrücklich vereinbart worden. Die Einladung zu der Anlegerversammlung am 08.10.2015 habe alle relevanten Informationen enthalten. Die Regelung über Mehrheitsbeschlüsse in § 18 der Anleihebedingungen orientiere sich an den Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes als gesetzlichem Leitbild und sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auf den Umstand, dass die 50 %-ige Besicherung der - qualifiziert nachrangigen - Ansprüche der Anleger auf Kapitalrückgewähr durch Sicherheiten der DOG AG unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass über das Vermögen der DOG AG nicht aus anderen Gründen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde, werde in dem Verkaufsprospekt mehrfach klar und deutlich hingewiesen. Die Insolvenzschuldnerin habe bei der Zustimmung zu den Beschlüssen in der Anlegerversammlung nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin, sondern als Stimmrechtsvertreterin analog § 14 Abs. 2 Satz 2 SchVG für die Anleger gehandelt und insoweit sei eine Haftung nur bei Abweichungen von konkret erteilten Weisungen denkbar. Die Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen mit der Eröffnung der Möglichkeit, die Rückzahlungsverpflichtung durch Übertragung von Aktien zu erfüllen, habe den Hintergrund gehabt, dass es im Jahr 2014 zu einer witterungsbedingten Verzögerung bei der Fertigstellung der Produktionsinfrastruktur in Alaska gekommen sei. Die dadurch entstandenen Mehrkosten von 220 Mio. Euro seien von einem US-amerikanischen Finanzinvestor vorfinanziert worden, der jedoch bestimmte Eigenkapitalanteile für die D. O.- und G.-Gruppe vorgegeben habe. Um die im Falle der Nichteinhaltung drohende Verwertung von Sicherheiten (Pfandrechte an der Projektgesellschaft) mit der Folge eines möglichen Totalverlustes für die Anleger zu vermeiden, sei es geboten gewesen, den Eigenkapitalanteil der D. O. & G. S.A. im Wege des durchgeführten Debt-to-Equity-Swaps zu erhöhen. Die Bewertung der Aktien beruhe auf einem Gutachten (Reserve Report) der Sierra Pine Resources International Inc. aus dem Januar 2015 zu Öl- und Gasvorkommen in dem fraglichen Fördergebiet und sei nicht zu beanstanden. Schließlich liege insoweit auch kein Schaden vor, denn der Kläger habe nicht dargelegt, dass die erhaltenen Aktien weniger werthaltig seien, als der Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe. Angesichts der in der Anlegerversammlung besprochenen drohenden Zahlungsschwierigkeiten der Anleiheschuldnerin sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rückzahlungsanspruch ohne den Debt-to-Equity-Swap nicht bedient worden wäre, sondern dass die Anleiheschuldnerin sich auf den qualifizierten Nachrang gemäß § 15 der Anleihebedingungen berufen hätte. Die Insolvenzschuldnerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Sie meint, dass der Kläger spätestens mit Zustellung des Protokolls der Anlegerversammlung im Oktober 2015 Kenntnis von der Beschlussfassung gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 Bezug genommen.