Urteil
304 O 408/21
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1013.304O408.21.00
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Leitsätze
1. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haben die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.(Rn.40)
2. Die Aufklärungspflicht besteht in gleicher Weise, wenn der Beitrittsinteressent nicht selbst direkt als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beitritt, sofern der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll.(Rn.40)
3. Diese Verpflichtung trifft alle Gründungsgesellschafter und insbesondere auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16).(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.075,00 € nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von ihnen zu benennenden Dritten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 8.925,00 € gegenüber der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.214,99 € für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haben die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.(Rn.40) 2. Die Aufklärungspflicht besteht in gleicher Weise, wenn der Beitrittsinteressent nicht selbst direkt als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beitritt, sofern der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll.(Rn.40) 3. Diese Verpflichtung trifft alle Gründungsgesellschafter und insbesondere auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16).(Rn.41) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.075,00 € nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von ihnen zu benennenden Dritten. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 8.925,00 € gegenüber der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.214,99 € für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegen die Beklagten zu. 1. Dieser Anspruch ist hier nicht durch eine spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG (in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung) ausgeschlossen. Der spezialgesetzliche Vorrang gilt nur in demjenigen Umfang, in dem auch Spezialvorschriften anwendbar sind. Eine Haftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG kommt jedoch nur zur Anwendung, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 VermAnlG, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde. Hier wurde die Anlage ab Juli 2012 öffentlich angeboten. Die Klägerin hat ihre Beteiligung jedoch erst am 30.09.2015 und damit mehr als zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt erworben. 2. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haben nach ständiger Rechtsprechung die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.07.2018, II ZR 305/16). Die Aufklärungspflicht besteht in gleicher Weise, wenn der Beitrittsinteressent nicht selbst direkt als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beitritt, sofern der Treugeber - wie es hier der Fall ist - nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (§ 7 des Gesellschaftsvertrages; vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16). Diese Verpflichtung trifft alle Gründungsgesellschafter und insbesondere auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist, wie hier die Beklagte zu 2 (§ 5 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages; vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte zu 2 selbst an der Erstellung des Verkaufsprospektes oder an dem Vertrieb der Kapitalanlage beteiligt war. Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten knüpfen allein an das sich anbahnende gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem bereits vorhandenen und dem neu hinzutretenden Gesellschafter an. 3. Die Beklagten haben sich hier zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Verkaufsprospektes (Anlage K2) und des Vermögensanlagen-Informationsblattes (Anlage K3) bedient. Die darin enthaltenen Angaben genügten jedoch nicht, um die Klägerin über alle entscheidungswesentlichen Umstände und insbesondere über die mit der Beteiligung an dem M. 3 verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend und vollständig aufzuklären. Denn durch die vor ihrem Beitritt bereits getätigten Investitionen in das Hotel S. E. und die Eigentumswohnungen in M. waren neue und andere Risiken und Nachteile hinzugetreten, auf die in den besagten Unterlagen nicht hingewiesen wurde. Der Fonds war als Blind Pool konzipiert. Ein Anleger, der sich für eine Beteiligung entschied, nahm also die Ungewissheit über die konkret zu erwerbenden Investitionsobjekte in Kauf. Es kann dahinstehen, ob gegenüber einem erst später beitretenden Anleger im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten auch solche bereits vorgenommenen Investments offengelegt werden müssen, die mit den Vorgaben im Prospekt in Übereinstimmung stehen. Wurden jedoch Investitionen und Anschaffungen vorgenommen, die von den Prospektvorgaben abwichen, so erstreckt sich eine besondere Aufklärungspflicht auch auf diese Investments, denn durch deren Erwerb hat sich das Gesamtbild der Anlage und damit möglicherweise das Risikoprofil verändert. So liegt der Fall hier. Nach der Darstellung im Prospekt und dem VIB sollte der Fonds unter Beachtung bestimmter Investitionskriterien und -abläufe in den Erwerb von mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen angeschlossenen Fondsgesellschaften (Zielfonds) im In- und Ausland investieren, wobei nach der Darstellung auf Seite 53 des Prospekts in begrenztem Umfang auch Beteiligungen an von der Prospektpflicht ausgenommenen Zielfonds (Private Placements) möglich sein sollten. Mit diesen Vorgaben stimmen die im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin bereits getätigten Investments nicht überein. Bei der Investition in die Hotelanlage S. E. ist schon nicht klar, ob die Fondsgesellschaft hier überhaupt Anteile und wenn ja, an welcher Gesellschaft, erworben hat. Nach den Vereinbarungen vom 16.04.2013 und 27.06.2013 (Anlagen K7 und K8) hat die Fondsgesellschaft allem Anschein nach einer anderen Gesellschaft, der M. B. Ltd., als „Kapitalverwender“ oder „Investitionspartner“ Mittel zur Verfügung gestellt, die diese in das Hotelprojekt investieren sollte. Alleingesellschafter der S. E. GmbH, die die Hotelanlage erwarb und damit deren Eigentümerin wurde, war Herr Dr. I. S.. Von einer Beteiligung an einem geschlossenen Zielfonds, wie sie in dem Prospekt und dem VIB als Investitionsziel benannt wurde, kann danach nicht ausgegangen werden. Auch in Bezug auf die Eigentumswohnungen in M. lässt sich den vorgelegten Unterlagen kein Erwerb von Anteilen an einer Fondsgesellschaft, die direkt oder mittelbar Eigentumsrechte an diesen Wohnungen innehatte, entnehmen. Aus den bemerkenswert unklar formulierten Anlagen K16/B7 und K17 geht lediglich die Freigabe einer Zahlung in Höhe von 2 Mio. Euro als Zahlung der Kaufsumme über die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG für das Immobilienprojekt in M. sowie der Erwerb des von der A. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils in Höhe von nominal 10.000 € durch die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG hervor. Selbst wenn die M. e. I. GmbH & Co. KG durch diese Transaktionen Eigentümerin der Wohnungen geworden sein sollte - wovon die Parteien auszugehen scheinen -, wäre dadurch die Beteiligung der M. 3 KG an dieser Projektgesellschaft nicht zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geworden. Beide Investitionen sind auch nicht als Beteiligungen an Private Placements zu werten. Zur Definition dieser Anlageform nimmt der Verkaufsprospekt auf die Ausnahme des jeweiligen Zielfonds von der Prospektpflicht nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift Bezug. Nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG (in der bei Prospektaufstellung maßgeblichen, bis zum 31.05.2012 gültigen Fassung vom 16.07.2007) waren von der Prospektpflicht solche Angebote ausgenommen, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten wurden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht überstiegt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger betrug. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Verkauf von weniger als 20 Gesellschaftsanteilen durch eine beliebige natürliche oder juristische Person oder jeder Verkauf von Gesellschaftsanteilen zum Preis mehr als 200.000 € an einen Erwerber bereits ein „Private Placement“ darstellen würde. Der Begriff bezeichnet, wie das Gericht aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um Kapitalanlagen weiß, eine Vermögensanlage, die von einem Anbieter solcher Anlagen herausgegeben wird und die sich von einem geschlossenen Fonds nur durch den Vertrieb an eine deutlich kleinere Anzahl von Anlegern und einen Mindestanlagebetrag von mehr als 200.000 € unterscheidet, wodurch sie nicht einer formellen Prospektpflicht unterliegt, gleichwohl den Investoren jedoch ausreichende Informationen für eine sachgerechte Investitionsentscheidung zur Verfügung stellen muss. Bei den Anbietern von Private Placements handelt es sich um Emissionshäuser oder andere professionelle Anbieter, die (auch) diese spezielle Form von Vermögensanlagen auflegen und vertreiben, nicht jedoch um einzelne Gesellschaften mit Immobilienbesitz, deren Anteile von einem an einen anderen Gesellschafter veräußert werden. Daneben wurden bei den Investitionen in die Hotelanlage S. E. und die Eigentumswohnungen in M. aber auch die Vorgaben auf Seite 53 des Verkaufsprospekts zu den Grundlagen der Investitionsentscheidung nicht eingehalten. Danach mussten ein von der BaFin genehmigter Verkaufsprospekt und ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Prospektgutachten nach den Grundsätzen des IDW-Standards S4 vorliegen. Sofern bei einem Private Placement ein solches Prospektgutachten nicht bereits vorliegen sollte, hatte die Komplementärin ein unabhängiges IDW-S4-Gutachten in Auftrag zu geben und die Beteiligung an dem betreffenden Private Placement von der Beurteilung des Gutachtens abhängig zu machen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagten verweisen darauf, dass das als Anlage B4 vorgelegte Verkehrswertermittlungsgutachten vorliege und bestreiten, dass dies hinter den Standards eines IDW-S4-Gutachtens zurückbleibe. Dass die S. A. C. I. AG, die das Gutachten erstellt hat, eine Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern wäre, ist aus dem Gutachten jedoch nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Im Übrigen wurde das Gutachten auch erst nach einer Besichtigung im September 2014 erstellt und der Beklagten zu 1 im November 2014 übersandt. Die Investitionsentscheidung für das Objekt war jedoch bereits im Jahr 2013 getroffen und die Kaufverträge durch die S. E. GmbH am 28.02.2014, also gerade nicht auf der Grundlage der Bewertung in dem Gutachten, abgeschlossen worden. Für die Investition in die Wohnungen in M. ist das Vorliegen oder die Erstellung eines unabhängigen IDW-S4-Gutachtens gar nicht dargelegt. 4. Aufgrund der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten sind die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin vor Beginn des Jahres 2018 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Nachteilen und Risiken der Beteiligung gehabt hätte. Der Hinweis der Beklagten auf den Portfolioreport zum 31.12.2016 (Anlage B1) besagt insoweit nichts, denn zum einen hat die Klägerin eine Kenntnis von diesem Bericht bestritten und zum anderen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie sich aus der bloßen Erwähnung der S. E. GmbH und der M. E. I. GmbH & Co. KG (M.) nebst Investitionsbeträgen in der Liste von Investments auf Seite 4 des Reports eine Kenntnis der Klägerin von der Vertragsabweichung in Bezug auf Rechtsnatur und Erwerbsumstände dieser beiden Investments ergeben sollte. 5. Im Wege des Schadensersatzes haben die Beklagten die Klägerin gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte sie die nicht ihren Vorstellungen entsprechende Beteiligung nicht erworben. a) Sie hat deshalb Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nebst Agio sowie der gezahlten raten im Gesamtbetrag vom 9.075,00 €, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der erworbenen Rechte aus dem Treuhandvertrag. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der beantragten Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner legt das Gericht insoweit den Zeitpunkt der späteren Klagzustellung an die Beklagte zu 2 am 30.12.2021 zugrunde, so dass sich ein einheitlicher Zinsbeginn ab dem 31.12.2021 ergibt. b) Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf die Feststellung, dass sie keine weiteren Ratenzahlungen auf den Zeichnungsbetrag mehr zu leisten braucht. c) Der Annahmeverzug (Klagantrag zu 3) ist mit Rechtshängigkeit der auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klage und der in dem Abweisungsantrag liegenden Verweigerung der Rückabwicklung eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. d) Schließlich steht der Klägerin im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war angesichts der für einen juristischen Laien nicht alltäglichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Die Höhe der berechneten 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich insoweit ebenfalls aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klagantrag zu 1: 9.075,00 € Klagantrag zu 2: 7.140,00 € (80 % des beantragten Freistellungsbetrages von 8.925 €) Klagantrag zu 3: 0,00 € (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020, VIII ZR 290/19) Klagantrag zu 4: 0,00 € Insgesamt: 16.215,00 € Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geltend. Die Klägerin zeichnete am 30.09.2015 als Treugeberin eine mittelbare Beteiligung an der M. A. A. P. 3 GmbH & Co. KG (auch als M. A. P. A. P. 3 bezeichnet, im Folgenden kurz: M. 3, Fonds oder Fondsgesellschaft) mit einer Einlage von 18.000,00 € nebst einem Agio von 900,00 € (Anlage K1). Für die Zahlung der Einlage wurden verschiedene Modelle zur Auswahl angeboten; die Klägerin wählte das Modell „Anlegergruppe D“, das ein Agio von 5%, eine Anzahlung von 15% sowie monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 75,00 € über einen Zeitraum von 20 Jahren vorsah. Die Klägerin leistete die Anzahlung (2.700,00 €) nebst Agio (900,00 €) in Höhe von insgesamt 3.600,00 € und zahlte bis November 2021 monatliche Raten im Gesamtbetrag von 5.475,00 €. Die Beklagte zu 1 ist die Anbieterin, Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2 ist Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und zugleich die Treuhandgesellschaft, die die Anteile der Anleger für diese hält und verwaltet. Im Innenverhältnis der Gesellschaft und den Gesellschaftern untereinander werden die Treugeber jedoch wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (§ 7 des Gesellschaftsvertrages). Der Fonds M. 3 wurde ab Juli 2012 öffentlich angeboten, der Verkaufsprospekt (Anlage K2) wurde am 04.05.2012 herausgegeben. Darüber hinaus gab die Beklagte zu 1 neben weiteren Werbeunterlagen auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden VIB, Anlage K3) heraus. Das in diesen Unterlagen dargestellte Konzept des Fonds M. 3 sah vor, dass mit dem eingeworbenen Kommanditkapital mittelbare und unmittelbare Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften im In- und Ausland („Zielfonds“) erworben, gehalten, verwaltet und verwertet werden sollten. In begrenztem Umfang sollten dabei auch Investitionen in sog. Private Placements zulässig sein (VP Seite 53). Der Fonds wurde im Verkaufsprospekt und dem VIB als Blind-Pool-Fonds beschrieben, bei dem die Investitionen in die jeweiligen Zielfonds im Zeitpunkt der Prospektausstellung noch nicht feststünden. Sowohl die Geschäftsführer des Fonds als auch der Investitionsausschuss sollten jedoch zur Beachtung der vorhandenen Investitionskriterien (im Verkaufsprospekt ab Seite 53 ff.) verpflichtet sein. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen. Bereits ab dem Jahr 2013 war eine Investition des Fonds in das Immobilienprojekt „Hotel S. E.“ in Bayern vorbereitet worden. Mit Datum 16.04.2013 hatten die hiesige Fondsgesellschaft sowie drei andere Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1 eine Vereinbarung über eine Investition in dieses Projekt getroffen und sich darin gegenüber der M. B. Ltd. als „Kapitalverwender“ verpflichtet, einen Gesamtbetrag von 1,44 Mio. Euro zur bestimmungsgemäßen Verwendung für dieses Projekt, ansonsten jedoch vorbehaltlos zur Verfügung zu stellen (Anlage K7). In einer weiteren Investitionsvereinbarung vom 27.06.2013 wurde der Gesamtbetrag, der über die nun als „Investitionspartner“ bezeichnete M. B. Ltd. der späteren Projektgesellschaft zur Verfügung gestellt werden sollte, auf oder um 2,5 Mio. Euro erhöht (Anlage K8). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K8 verwiesen. Mit notarieller Urkunde vom 26.02.2014 wurde die „S. E. GmbH - Hotel - Restaurant - Wirtshaus“ gegründet (Anlage K13). Als Gegenstand des Unternehmens waren in § 2 des Gesellschaftsvertrages der Betrieb von Hotel - Restaurant - Wirtshaus, die Erhaltung und Pflege von Grundstück und Gebäuden einschließlich der bereits auf dem Gelände vorhandenen und betriebenen Fischzucht sowie die Förderung und Belebung des örtlichen und regionalen Tourismus unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Förderung von „medical wellness“ sowie des Kur- und Badebetriebes vor Ort genannt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr Dr. I. S., der auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist. Mit Kaufverträgen vom 28.02.2014 erwarb die S. E. GmbH von den jeweiligen Voreigentümern den Grundbesitz nebst den Appartements der Schlossanlage zum Gesamtpreis von rund 1,2 Mio. Euro (Anlagen K11, K12). Am 16.04.2014 wurde durch die Mittelverwendungskontrolleurin ein Betrag von 150.000,00 € als Anteil der M.3 an der 1. Kaufpreisrate freigegeben. Am 21.05.2014 wurde ein weiterer Betrag von 310.000,00 € von vorgesehenen 500.000,00 € freigegeben. Diese Investitionen machten damals einen Anteil von 12,47% des zur Verfügung stehenden Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft aus (Anlage K15). Bis in das Jahr 2018 wurde der Anteil der M. 3 auf 801.250 € und später auf 1 Mio. Euro aufgestockt. Zum Wert des Schlosshotels gab es eine Schätzung aus dem Jahr 1991, die seinerzeit einen Gesamtwert von 5,2 Mio. DM auswies (Anlage K10). Außerdem gab es eine Verkehrswertermittlung zum 12.09.2014, die den Verkehrswert auf rund 2,98 Mio. Euro bezifferte (Anlage B4). Im November 2013 war zudem bereits die M. e. I. GmbH & Co. KG als Projektgesellschaft von verschiedenen Fondsgesellschaften der S.-Gruppe gegründet worden. Die M. 3 KG war als Kommanditistin mit einer Einlage von 840.000 € beteiligt. Eine weitere Kommanditistin war die A. R. E. GmbH mit einer Einlage von 10.000 €, die als „Projektgeber“ für den Erwerb von 99 Eigentumswohnungen in M. fungierte. Am 10.04.2014 wurden von der Mittelverwendungskontrolleurin insgesamt 2 Mio. Euro als Zahlung der Kaufsumme über die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG für das Immobilienprojekt in M. freigegeben; der Anteil der M. 3 betrug 800.000 € (Anlage K16, B7). Die A. GmbH verkaufte sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.2014 ihren Kommanditanteil von nominal 10.000 € an der Projektgesellschaft zum Preis von 738.000 € an diese Projektgesellschaft, die M. e. I. GmbH & Co. KG (Anlage K17). Die Klägerin macht geltend, dass sie im Vorfeld ihres Beitritts zu dem Fonds nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Umstände und Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei. Der Verkaufsprospekt habe kein zutreffendes und vollständiges Bild der Kapitalanlage vermittelt. Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass vor ihrem Beitritt bereits Investitionen in erheblichem Umfang außerhalb des vereinbarten Gesellschaftszwecks vorgenommen worden seien, ohne dass sie über diesen Umstand informiert worden sei. Die bereits getätigten Investitionen in eine Hotel- und Gaststättenimmobilie sowie in 99 Eigentumswohnungen seien nicht vom Unternehmensgegenstand des M. 3 gedeckt, weil es sich nicht um geschlossene Fondsgesellschaften handele. Es seien weder die im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien noch der dort beschriebene Investitionsprozess eingehalten worden. Über diese Umstände sowie die mit den konkreten Investitionen in diese Immobilien verbundenen Risiken hätten die Beklagten sie, die Klägerin, durch Aktualisierung des VIB, durch einen Prospektnachtrag oder auf sonstige Weise informieren müssen. Die beiden Investitionen seien auch nicht als „Private Placement“ zu qualifizieren. Die betreffenden Beteiligungen seien nicht öffentlich angeboten worden und erfüllten somit nicht die Voraussetzungen des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG (in der Fassung bis zum 31.05.2012). Wie eine Beteiligungsübersicht vom Oktober 2014 (Anlage K23) zeige, seien diese beiden Investments auch von der Fondsgesellschaft selbst nicht als Private Placement angesehen und bezeichnet worden. Zudem seien personelle und kapitalmäßige Verflechtungen nicht offengelegt worden. Dies betreffe die gleichzeitige Rolle des Geschäftsführers Dr. I. S. als geschäftsführender Alleingesellschafter der S. E. GmbH, die die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründe. Die Klägerin behauptet, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Informationserteilung und Aufklärung nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt hätte. Sie vertritt die Ansicht, dass die Beklagten ihr nach spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§§ 20, 22 i.V.m. §§ 11, 13 VermAnlG in der seit dem 01.06.2012 geltenden Fassung) sowie nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet seien. Sie könne deshalb die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Die Klägerin beziffert den zu erstattenden Betrag aus Agio, Anzahlung und gezahlten Raten mit 9.075,00 € (Klagantrag zu 1) und begehrt zudem die Freistellung von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen (Klagantrag zu 2). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2021 beanstandete sie die fehlerhafte Aufklärung und ließ die Beklagten auffordern, bis zum 30.09.2021 einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 04.10.2021 wurden die Beklagten unter Klagandrohung zur Stellungnahme aufgefordert und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagten reagierten hierauf nicht. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Höhe von 1.214,99 € macht die Klägerin mit dem Klagantrag zu 4 geltend; wegen der Berechnung des Betrages wird auf die Aufstellung auf Seite 30/31 der Klagschrift verwiesen (Bl. 32/33 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei 9.075,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihnen zu benennenden Dritten; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klagepartei von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 8.925,00 € gegenüber der M. A. P. A. P. 3 GmbH & Co. KG freizustellen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.214,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein, dass die Klägerin sich durch die Wahl der 20-jährigen Ansparphase bewusst für eine langfristige Bindung entschieden habe, von der sie sich nun nicht vorzeitig lossagen könne. Anders als von der Klägerin vorgetragen, seien nicht nur Beteiligungen in geschlossenen Fonds, für die ein Prospekt erstellt wurde, zulässig. Die Beklagten verweisen auf Seite 37 des Prospekts, wonach Zielinvestments geschlossene Fonds bzw. Unternehmensbeteiligungen in unterschiedlichen Asset-Klassen sein sollten. Auch seien nach § 11 des Gesellschaftsvertrages und der Darstellung der Investitionskriterien auf Seite 53 des Prospekts von der Prospektpflicht ausgenommene Zielfonds (sog. Private Placements) ebenfalls vorgesehen und zulässig. Für diese sei es gerade nicht erforderlich, dass sie „öffentlich“ einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden müssten. Die Gesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft beteiligt habe, erfüllten die Vorgaben des § 8f VerkProspG für Private Placements, denn es seien durch den jeweiligen Verkäufer als Anbieter nur drei bzw. vier Anteile angeboten worden und deren Preis habe jeweils mehr als 200.000 € betragen. Aus dem Verkaufsprospekt ergebe sich, dass bereits in den Jahren 2013 und 2014 Investitionen getätigt werden sollten und dass damit nicht bis nach dem Beitritt der Klägerin gewartet werden sollte. Die in dieser Zeit getätigten Investments in die S. E. GmbH und die M. Eigentumswohnungen in M. bzw. die M. e. I. GmbH & Co. KG hätten den Investitionskriterien entsprochen. Es habe sich um Investments in Immobilien in der Form geschlossener, also nur einem begrenzten Kreis von Investoren zugänglicher, Fonds gehandelt. Deshalb sei hierüber weder eine gesonderte Aufklärung noch ein Prospektnachtrag erforderlich gewesen. Auf mögliche personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auch auf der Ebene der Zielfonds werde im Prospekt auf Seite 19 hingewiesen. Im Übrigen würden die weiteren Beteiligungen des Dr. I. S. im Kapitel 3 ab Seite 30 des Prospekts umfassend und ausführlich dargestellt. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Die Klägerin könne nicht 2021 Klage erheben wegen Umständen, die bereits bei der Zeichnung am 30.09.2015 bekannt gewesen seien und über die seither in jedem Jahresbericht berichtet worden sei. Insbesondere enthalte der Bericht Ende 2016 (Anlage B1) ausdrückliche Angaben zur Beteiligung an der S. E. GmbH und der M. e. I. GmbH & Co. KG (M.). Die Beklagten bestreiten auch eine Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und halten jedenfalls den Ansatz einer 2,0 Gebühr für überhöht. Die Klage ist am 20.10.2021 beim Landgericht Hamburg eingegangen. Sie wurde der Beklagten zu 1 am 28.12.2021 und der Beklagten zu 2 am 30.12.2021 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 Bezug genommen.