Urteil
304 O 428/21
LG Hamburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1027.304O428.21.00
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Leitsätze
1. Der Erwerber einer Vermögensanlage kann von den Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind und weitere zeitliche Voraussetzungen vorliegen.(Rn.61)
2. Nach § 11 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist jeder wichtige neue Umstand, der nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftrat oder festgestellt wurde, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.(Rn.65)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 (H.) 12.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 1 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 1 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,99 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 (K.) 55.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 2 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an den Kläger zu 2 einen weiteren Betrag in Höhe von 342,24 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3 (Dr. I.) 12.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 3 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betrag in Höhe von 439,31 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 4 (M.) 6.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 4 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an den Kläger zu 4 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.677,42 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 5 (R) 9.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 5 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 5 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.325,83 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 6 (M1) 40.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 6 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an den Kläger zu 6 einen weiteren Betrag in Höhe von 883,65 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 7 (M2) 34.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 7 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 7 einen weiteren Betrag in Höhe von 219,29 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 8 und 9 (A.) als Gesamtgläubiger 52.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger zu 8 und 9 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Kläger zu 8 und 9 einen weiteren Betrag in Höhe von 230,80 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 10 (S.) 23.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 10 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 10 einen weiteren Betrag in Höhe von 556,50 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 11 (D.) 20.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 11 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten,
sowie außerdem an die Klägerin zu 11 einen weiteren Betrag in Höhe von 469,51 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Kläger von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG freizustellen.
12. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in den Ziffern 1. bis 10. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
13. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
14. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerber einer Vermögensanlage kann von den Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind und weitere zeitliche Voraussetzungen vorliegen.(Rn.61) 2. Nach § 11 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist jeder wichtige neue Umstand, der nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftrat oder festgestellt wurde, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.(Rn.65) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 (H.) 12.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 1 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 1 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,99 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 (K.) 55.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 2 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an den Kläger zu 2 einen weiteren Betrag in Höhe von 342,24 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3 (Dr. I.) 12.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 3 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betrag in Höhe von 439,31 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 4 (M.) 6.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 4 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an den Kläger zu 4 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.677,42 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 5 (R) 9.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 5 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 5 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.325,83 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 6 (M1) 40.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers zu 6 aus dem Treuhandvertrag für seine Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an den Kläger zu 6 einen weiteren Betrag in Höhe von 883,65 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 7 (M2) 34.650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 7 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 7 einen weiteren Betrag in Höhe von 219,29 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 8 und 9 (A.) als Gesamtgläubiger 52.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger zu 8 und 9 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Kläger zu 8 und 9 einen weiteren Betrag in Höhe von 230,80 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 10 (S.) 23.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 10 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 10 einen weiteren Betrag in Höhe von 556,50 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 11 (D.) 20.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin zu 11 aus dem Treuhandvertrag für ihre Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG an die Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten, sowie außerdem an die Klägerin zu 11 einen weiteren Betrag in Höhe von 469,51 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Kläger von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG freizustellen. 12. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in den Ziffern 1. bis 10. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 13. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 14. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern stehen jeweils Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen und Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagten zu. 1. Für die Kläger zu 2 bis 10 ergibt sich der Anspruch aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VermAnlG in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Danach kann der Erwerber einer Vermögensanlage von den Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen wurde. Die Kläger zu 2 bis 10 erfüllen diese Voraussetzungen. Sie haben ihre Beteiligungen an dem M.- -Fonds jeweils in dem Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 04.06.2014 und damit nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot des Fonds in Deutschland im Juli 2012 erworben. Die Beklagten ihrerseits sind Prospektverantwortliche im Sinne des § 20 Abs. 1 VermAnlG – die Beklagte zu 1 unter anderem aufgrund der ausdrücklichen Übernahme der Prospektverantwortung auf Seite 10 des Verkaufsprospekts, die Beklagte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin. Die in dem Verkaufsprospekt vom 04.05.2012 enthaltenen Angaben waren im Zeitpunkt des jeweiligen Beteiligungserwerbs durch die genannten Kläger in Bezug auf Umstände, die für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentlich waren, unvollständig. Nach § 11 Abs. 1 VermAnlG aF ist jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Dies war hier erforderlich, ist jedoch nicht erfolgt. Durch die nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, aber vor dem Beitritt der Kläger bereits getätigten oder zumindest konkret geplanten Investitionen in das Hotel S. E. und die Eigentumswohnungen in M. waren neue und andere Risiken und Nachteile hinzugetreten, auf die in dem Prospekt und auch in dem VIB noch nicht hingewiesen wurde. Ein Nachtrag zum Prospekt, wie in § 11 Abs. 1 VermAnlG aF vorgegeben, wurde jedoch nicht erstellt. Der Fonds war als Blind Pool konzipiert. Ein Anleger, der sich für eine Beteiligung entschied, nahm also die Ungewissheit über die konkret zu erwerbenden Investitionsobjekte in Kauf. Es kann dahinstehen, ob gegenüber einem erst später beitretenden Anleger im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten auch solche bereits vorgenommenen Investments offengelegt werden müssen, die mit den Vorgaben im Prospekt in Übereinstimmung stehen. Wurden jedoch Investitionen und Anschaffungen vorgenommen, die von den Prospektvorgaben abwichen, so erstreckt sich eine besondere Aufklärungspflicht auch auf diese Investments, denn durch deren Erwerb hat sich das Gesamtbild der Anlage und damit möglicherweise das Risikoprofil verändert. So liegt der Fall hier. Nach der Darstellung im Prospekt und dem VIB sollte der Fonds unter Beachtung bestimmter Investitionskriterien und -abläufe in den Erwerb von mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen angeschlossenen Fondsgesellschaften (Zielfonds) im In- und Ausland investieren, wobei nach der Darstellung auf Seite 53 des Prospekts in begrenztem Umfang auch Beteiligungen an von der Prospektpflicht ausgenommenen Zielfonds (Private Placements) möglich sein sollten. Mit diesen Vorgaben stimmen die im Zeitpunkt des Beitritts der Kläger bereits getätigten Investments nicht überein. a) Bei der Investition in die Hotelanlage S. E. ist schon nicht klar, ob die Fondsgesellschaft hier überhaupt Anteile und wenn ja, an welcher Gesellschaft, erworben hat. Nach den Vereinbarungen vom 16.04.2013 und 27.06.2013 (Anlagen K7 und K8) hat die Fondsgesellschaft allem Anschein nach einer anderen Gesellschaft, der M. B. Ltd., als „Kapitalverwender“ oder „Investitionspartner“ Mittel zur Verfügung gestellt, die diese in das Hotelprojekt investieren sollte. Alleingesellschafter der S. E. GmbH, die die Hotelanlage erwarb und damit deren Eigentümerin wurde, war Herr Dr. I. S.. Von einer Beteiligung an einem geschlossenen Zielfonds, wie sie in dem Prospekt und dem VIB als Investitionsziel benannt wurde, kann danach nicht ausgegangen werden. Auch in Bezug auf die Eigentumswohnungen in M. lässt sich den vorgelegten Unterlagen kein Erwerb von Anteilen an einer Fondsgesellschaft, die direkt oder mittelbar Eigentumsrechte an diesen Wohnungen innehatte, entnehmen. Aus den bemerkenswert unklar formulierten Anlagen K16 / B7 und K17 geht lediglich die Freigabe einer Zahlung in Höhe von 2 Mio. Euro als Zahlung der Kaufsumme über die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG für das Immobilienprojekt in M. sowie der Erwerb des von der A. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils in Höhe von nominal 10.000 € durch die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG hervor. Selbst wenn die M. e. I. GmbH & Co. KG durch diese Transaktionen Eigentümerin der Wohnungen geworden sein sollte - wovon die Parteien auszugehen scheinen -, wäre dadurch die Beteiligung der M. KG an dieser Projektgesellschaft nicht zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geworden. Beide Investitionen sind auch nicht als Beteiligungen an Private Placements zu werten. Zur Definition dieser Anlageform nimmt der Verkaufsprospekt auf die Ausnahme des jeweiligen Zielfonds von der Prospektpflicht nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift Bezug. Nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG (in der bei Prospektaufstellung maßgeblichen, bis zum 31.05.2012 gültigen Fassung vom 16.07.2007) waren von der Prospektpflicht solche Angebote ausgenommen, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten wurden oder bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht überstiegt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger betrug. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Verkauf von weniger als 20 Gesellschaftsanteilen durch eine beliebige natürliche oder juristische Person oder jeder Verkauf von Gesellschaftsanteilen zum Preis mehr als 200.000 € an einen Erwerber bereits ein „Private Placement“ darstellen würde. Der Begriff bezeichnet, wie das Gericht aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten um Kapitalanlagen weiß, eine Vermögensanlage, die von einem Anbieter solcher Anlagen herausgegeben wird und die sich von einem geschlossenen Fonds nur durch den Vertrieb an eine deutlich kleinere Anzahl von Anlegern und einen Mindestanlagebetrag von mehr als 200.000 € unterscheidet, wodurch sie nicht einer formellen Prospektpflicht unterliegt, gleichwohl den Investoren jedoch ausreichende Informationen für eine sachgerechte Investitionsentscheidung zur Verfügung stellen muss. Bei den Anbietern von Private Placements handelt es sich um Emissionshäuser oder andere professionelle Anbieter, die (auch) diese spezielle Form von Vermögensanlagen auflegen und vertreiben, nicht jedoch um einzelne Gesellschaften mit Immobilienbesitz, deren Anteile von einem an einen anderen Gesellschafter veräußert werden. b) Daneben wurden bei den Investitionen in die Hotelanlage S. E. und die Eigentumswohnungen in M. aber auch die Vorgaben auf Seite 53 des Verkaufsprospekts zu den Grundlagen der Investitionsentscheidung nicht eingehalten. Danach mussten ein von der BaFin genehmigter Verkaufsprospekt und ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Prospektgutachten nach den Grundsätzen des IDW-Standards S4 vorliegen. Sofern bei einem Private Placement ein solches Prospektgutachten nicht bereits vorliegen sollte, hatte die Komplementärin ein unabhängiges IDW-S4-Gutachten in Auftrag zu geben und die Beteiligung an dem betreffenden Private Placement von der Beurteilung des Gutachtens abhängig zu machen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagten verweisen darauf, dass das als Anlage B4 vorgelegte Verkehrswertermittlungsgutachten vorliege und bestreiten, dass dies hinter den Standards eines IDW-S4-Gutachtens zurückbleibe. Dass die Schweizer A.C.I. AG, die das Gutachten erstellt hat, eine Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern wäre, ist aus dem Gutachten jedoch nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Im Übrigen wurde das Gutachten auch erst nach einer Besichtigung im September 2014 erstellt und der Beklagten zu 1 im November 2014 übersandt. Die Investitionsentscheidung für das Objekt war jedoch bereits im Jahr 2013 getroffen und die Kaufverträge durch die S. E. GmbH am 28.02.2014, also gerade nicht auf der Grundlage der Bewertung in dem Gutachten, abgeschlossen worden. Für die Investition in die Wohnungen in M. ist das Vorliegen oder die Erstellung eines unabhängigen IDW-S4-Gutachtens gar nicht dargelegt. Für die Unvollständigkeit der Prospektangaben spielt es dabei auch im Verhältnis zu den Klägern zu 2, 5, 6, 7 und 10 keine Rolle, dass die Kauf- und Gesellschaftsverträge für S. E. erst im Februar 2014 beurkundet wurden und die die Eigentumswohnungen in M. betreffenden Verträge erst im November 2013 bzw. Mai 2014 geschlossen wurden. Denn durch die Vorbereitung dieser Investitionen im Jahr 2013 und die Unterzeichnung der „Schuldrechtlichen Verpflichtungsvereinbarung“ mit der M. B. Ltd. zur Finanzierung des Projekts S. E. (Anlage K7) am 16.04.2013 durch die Fondsgesellschaft war zumindest dieses Projekt bereits konkret als Investitionsvorhaben geplant und hätte neuen Anlegern, wegen der Abweichung von den im Prospekt angegebenen Investitionszielen und -abläufen, in einem Nachtrag offenbart werden müssen. Dies gilt auch für den Kläger zu 2, dessen Beitrittserklärung vom 12.04.2013 durch die Beklagte zu 2 schon am 15.03.2013 und damit am Tag vor Unterzeichnung der „Schuldrechtlichen Verpflichtungsvereinbarung“ angenommen worden war (Anlage K1). Bei einem Projekt dieser Größenordnung und mit mehreren beteiligten Fondsgesellschaften kann nicht angenommen werden, dass der Abschluss der Verpflichtungsvereinbarung auf eine spontane Eingebung der Beklagten genau am 16.04.2013 zurückging. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Planung bereits in den Wochen und Tagen vor der Unterzeichnung soweit konkretisiert und verdichtet hatte, dass die Vereinbarung aufgesetzt werden konnte, so dass beitrittsinteressierte Anleger auch auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden mussten. 2. Den Klägern zu 1 und zu 11, die ihre Beteiligungen erst am 21.03.2016 bzw. am 13.05.2015 erworben haben, steht ein Schadensersatzanspruch, der auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der erworbenen Rechte gerichtet ist, aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegen die Beklagten zu. Dieser Anspruch ist in ihrem Fall nicht durch eine spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 20 Abs. 1 VermAnlG aF ausgeschlossen. Da diese Kläger ihre Beteiligungen mehr als zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot des Fonds im Juli 2012 erworben haben, kommt die spezialgesetzliche Prospekthaftung bei ihnen nicht zur Anwendung und verdrängt infolgedessen auch nicht die Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haben nach ständiger Rechtsprechung die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.07.2018, II ZR 305/16). Die Aufklärungspflicht besteht in gleicher Weise, wenn der Beitrittsinteressent nicht selbst direkt als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber über einen Treuhänder beitritt, sofern der Treugeber – wie es hier der Fall ist – nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (§ 7 des Gesellschaftsvertrages; vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16). Diese Verpflichtung trifft alle Gründungsgesellschafter und insbesondere auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist, wie hier die Beklagte zu 2 (§ 5 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages; vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte zu 2 selbst an der Erstellung des Verkaufsprospektes oder an dem Vertrieb der Kapitalanlage beteiligt war. Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten knüpfen allein an das sich anbahnende gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem bereits vorhandenen und dem neu hinzutretenden Gesellschafter an. Die Beklagten haben sich hier zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Verkaufsprospektes (Anlage K2) und des Vermögensanlagen-Informationsblattes (Anlage K3) bedient. Die darin enthaltenen Angaben genügten jedoch nicht, um die Kläger über alle entscheidungswesentlichen Umstände und insbesondere über die mit der Beteiligung an dem M. verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend und vollständig aufzuklären. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Unvollständigkeit der Prospektangaben unter Ziffer 1. Bezug genommen. Die dort dargestellten Maßstäbe für eine Aufklärungspflicht über prospektwidrige Investitionen gelten gleichermaßen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten. 3. Aufgrund der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten sind die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch zur Rückabwicklung der Beteiligungen verpflichtet. Diese Ansprüche sind nicht verjährt. Sie unterliegen beide der kenntnisabhängigen dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Kläger vor Beginn des Jahres 2018 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Nachteilen und Risiken der Beteiligung gehabt hätten. Der Hinweis der Beklagten auf den Portfolioreport zum 31.12.2016 (Anlage B3) besagt insoweit nichts, denn zum einen haben die Kläger eine Kenntnis von diesem Bericht bestritten und zum anderen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie sich aus der bloßen Erwähnung der S. E. GmbH und der M. E. I. GmbH & Co. KG (M.) nebst Investitionsbeträgen in der Liste von Investments auf Seite 4 des Reports eine Kenntnis der Kläger von der Vertragsabweichung in Bezug auf Rechtsnatur und Erwerbsumstände dieser beiden Investments ergeben sollte. 4. Die Beklagten haben die Kläger daher nach § 20 Abs. 1 VermAnlG aF bzw. im Wege des Schadensersatzes gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte sie die Beteiligungen nicht erworben. a) Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung der jeweils geleisteten Anzahlung nebst Agio sowie der gezahlten Raten, Zug um Zug gegen die Abtretung der erworbenen Rechte aus dem Treuhandvertrag. Der jeweilige Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist der auf die Klagzustellung folgende Tag, also der 04.01.2022. b) Die Kläger haben darüber hinaus Anspruch auf die Feststellung, dass sie keine weiteren Ratenzahlungen auf den Zeichnungsbetrag mehr zu leisten brauchen (Klagantrag zu 11). c) Der Annahmeverzug (Klagantrag zu 12) ist mit Rechtshängigkeit der auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klage und der in dem Abweisungsantrag liegenden Verweigerung der Rückabwicklung eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. d) Schließlich steht den Klägern auch ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dieser Anspruch ergibt sich, da das VermAnlG keine vorgreiflichen Regelungen zu Nebenforderungen enthält, für alle Kläger aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war angesichts der für einen juristischen Laien nicht alltäglichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Der Umfang der insgesamt zu ersetzenden Kosten in Höhe der 2,0-fachen Geschäftsgebühr folgt bereits aus den Erhöhungen für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG. Die im Rahmen der Verteilung für die einzelnen Kläger ausgewiesenen Beträge sind von den Beklagten nicht angegriffen worden. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich insoweit ebenfalls aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geltend. Die Kläger erwarben jeweils als Treugeber eine mittelbare Beteiligung an der M. A. A. P. GmbH & Co. KG (auch als M. A. P. A. P. bezeichnet, im Folgenden kurz: M., Fonds oder Fondsgesellschaft). Für die Erbringung der Einlage wurden in dem Beitrittsformular verschiedene Ansparmodelle mit Ratenzahlung über 5, 10.15 oder 20 Jahre zur Auswahl angeboten. Die Einzelheiten zum jeweiligen Beitrittsdatum, Zeichnungsbetrag, geleisteten Zahlungen und offenen Einlagen der einzelnen Kläger sind in der folgenden Aufstellung zusammengefasst: Kläger Beitritt Zeichnungs- betrag Agio Anzahlung gezahlte Raten offene Einlage 1 21.03.2016 18.000,00 € 900,00 € 2.700,00 € 9.750,00 € 5.550,00 € 2 15.04.2013 18.000,00 € 900,00 € 2.700,00 € 10.000,00 € 5.300,00 € 2 15.04.2013 72.000,00 € 3.600,00 € 10.800,00 € 30.000,00 € 31.200,00 € 3 01.06.2014 24.000,00 € 1.200,00 € 3.600,00 € 8.700,00 € 11.700,00 € 4 04.06.2014 12.000,00 € 600,00 € 1.800,00 € 4.300,00 € 5.900,00 € 5 11.02.2014 12.000,00 € 600,00 € 1.800,00 € 7.200,00 € 3.000,00 € 6 14.11.2013 72.000,00 € 3.600,00 € 10.800,00 € 27.900,00 € 33.300,00 € 7 05.07.2013 18.000,00 € 900,00 € 2.700,00 € 7.275,00 € 8.025,00 € 7 05.07.2013 13.500,00 € 675,00 € 2.025,00 € 7.275,00 € 4.200,00 € 7 05.07.2013 9.000,00 € 450,00 € 1.350,00 € 7.275,00 € 375,00 € 7 05.07.2013 4.500,00 € 225,00 € 675,00 € - € - € 8 + 9 20.05.2014 24.000,00 € 600,00 € 25.200,00 € - € - € 8 + 9 20.05.2014 27.000,00 € 675,00 € 27.675,00 € - € - € 10 04.01.2014 10.000,00 € 500,00 € 10.500,00 € - € - € 10 04.01.2014 18.000,00 € 900,00 € 2.700,00 € 9.100,00 € 6.200,00 € 11 13.05.2015 24.000,00 € 720,00 € 4.320,00 € 15.000,00 € 4.680,00 € Klarstellend ist hierzu anzumerken, dass die Eheleute A. in der Klagschrift gemeinsam als „Klagepartei zu 8.“ bezeichnet wurden. Da es sich jedoch um zwei Personen und damit um zwei Kläger handelt, werden diese hier als Kläger zu 8 und Klägerin zu 9 bezeichnet. Die Bezeichnung der nachfolgenden Kläger verschiebt sich entsprechend um eine Ziffer nach oben. Die Beklagte zu 1 ist die Anbieterin, Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2 ist Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft und zugleich die Treuhandgesellschaft, die die Anteile der Anleger für diese hält und verwaltet. Im Innenverhältnis der Gesellschaft und den Gesellschaftern untereinander werden die Treugeber jedoch wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (§ 7 des Gesellschaftsvertrages). Der Fonds M. wurde ab Juli 2012 öffentlich angeboten, der Verkaufsprospekt (Anlage K2) wurde am 04.05.2012 aufgestellt. Darüber hinaus gab die Beklagte zu 1 neben weiteren Werbeunterlagen auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden VIB, Anlage K3) heraus. Das in diesen Unterlagen dargestellte Konzept des Fonds M. sah vor, dass mit dem eingeworbenen Kommanditkapital mittelbare und unmittelbare Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften im In- und Ausland („Zielfonds“) erworben, gehalten, verwaltet und verwertet werden sollten. In begrenztem Umfang sollten dabei auch Investitionen in sog. Private Placements zulässig sein (VP Seite 53). Der Fonds wurde im Verkaufsprospekt und dem VIB als Blind-Pool-Fonds beschrieben, bei dem die Investitionen in die jeweiligen Zielfonds im Zeitpunkt der Prospektausstellung noch nicht feststünden. Sowohl die Geschäftsführer des Fonds als auch der Investitionsausschuss sollten jedoch zur Beachtung der vorhandenen Investitionskriterien (im Verkaufsprospekt ab Seite 53 ff.) verpflichtet sein. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen. Bereits ab dem Jahr 2013 war eine Investition des Fonds in das Immobilienprojekt „Hotel S. E.“ in B. vorbereitet worden. Mit Datum 16.04.2013 hatten die hiesige Fondsgesellschaft sowie drei andere Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1 eine Vereinbarung über eine Investition in dieses Projekt getroffen und sich darin gegenüber der M. B. Ltd. als „Kapitalverwender“ verpflichtet, einen Gesamtbetrag von 1,44 Mio. Euro zur bestimmungsgemäßen Verwendung für dieses Projekt, ansonsten jedoch vorbehaltlos zur Verfügung zu stellen (Anlage K7). In einer weiteren Investitionsvereinbarung vom 27.06.2013 wurde der Gesamtbetrag, der über die nun als „Investitionspartner“ bezeichnete M. B. Ltd. der späteren Projektgesellschaft zur Verfügung gestellt werden sollte, auf oder um 2,5 Mio. Euro erhöht (Anlage K8). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K8 verwiesen. Mit notarieller Urkunde vom 26.02.2014 wurde die „S. E. GmbH – Hotel – Restaurant – Wirtshaus“ gegründet (Anlage K13). Als Gegenstand des Unternehmens waren in § 2 des Gesellschaftsvertrages der Betrieb von Hotel – Restaurant – Wirtshaus, die Erhaltung und Pflege von Grundstück und Gebäuden einschließlich der bereits auf dem Gelände vorhandenen und betriebenen Fischzucht sowie die Förderung und Belebung des örtlichen und regionalen Tourismus unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Förderung von „medical wellness“ sowie des Kur- und Badebetriebes vor Ort genannt. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr Dr. I. S1, der auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist. Mit Kaufverträgen vom 28.02.2014 erwarb die S. E. GmbH von den jeweiligen Voreigentümern den Grundbesitz nebst den Appartements der Schlossanlage zum Gesamtpreis von rund 1,2 Mio. Euro (Anlagen K11, K12). Am 16.04.2014 wurde durch die Mittelverwendungskontrolleurin ein Betrag von 150.000,00 € als Anteil der M. an der 1. Kaufpreisrate freigegeben. Am 21.05.2014 wurde ein weiterer Betrag von 310.000,00 € von vorgesehenen 500.000,00 € freigegeben. Diese Investitionen machten damals einen Anteil von 12,47 % des zur Verfügung stehenden Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft aus (Anlage K15). Bis in das Jahr 2018 wurde der Anteil der M. auf 801.250 € und später auf 1 Mio. Euro aufgestockt. Zum Wert des Schlosshotels gab es eine Schätzung aus dem Jahr 1991, die seinerzeit einen Gesamtwert von 5,2 Mio. DM auswies (Anlage K10). Außerdem gab es eine Verkehrswertermittlung zum 12.09.2014, die den Verkehrswert auf rund 2,98 Mio. Euro bezifferte (Anlage B4). Im November 2013 war zudem bereits die M. e. I. GmbH & Co. KG als Projektgesellschaft von verschiedenen Fondsgesellschaften der S1-Gruppe gegründet worden. Die M. KG war als Kommanditistin mit einer Einlage von 840.000 € beteiligt. Eine weitere Kommanditistin war die A. R. E. GmbH mit einer Einlage von 10.000 €, die als „Projektgeber“ für den Erwerb von 99 Eigentumswohnungen in M. fungierte. Am 10.04.2014 wurden von der Mittelverwendungskontrolleurin insgesamt 2 Mio. Euro als Zahlung der Kaufsumme über die Projektgesellschaft M. e. I. GmbH & Co. KG für das Immobilienprojekt in M. freigegeben; der Anteil der M. betrug 800.000 € (Anlage K16, B7). Die A. GmbH verkaufte sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.2014 ihren Kommanditanteil von nominal 10.000 € an der Projektgesellschaft zum Preis von 738.000 € an diese Projektgesellschaft, die M. e. I. GmbH & Co. KG (Anlage K17). Die Kläger machen geltend, dass sie im Vorfeld ihres Beitritts zu dem Fonds nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Umstände und Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden seien. Der Verkaufsprospekt habe kein zutreffendes und vollständiges Bild der Kapitalanlage vermittelt. Die Kläger beanstanden insbesondere, dass vor ihrem Beitritt bereits Investitionen in erheblichem Umfang außerhalb des vereinbarten Gesellschaftszwecks vorgenommen worden seien, ohne dass sie über diesen Umstand informiert worden seien. Die bereits getätigten Investitionen in eine Hotel- und Gaststättenimmobilie sowie in 99 Eigentumswohnungen seien nicht vom Unternehmensgegenstand des M. gedeckt, weil es sich nicht um geschlossene Fondsgesellschaften handele. Es seien weder die im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien noch der dort beschriebene Investitionsprozess eingehalten worden. Über diese Umstände sowie die mit den konkreten Investitionen in diese Immobilien verbundenen Risiken hätten die Beklagten sie, die Kläger, durch Aktualisierung des VIB, durch einen Prospektnachtrag oder auf sonstige Weise informieren müssen. Die beiden Investitionen seien auch nicht als „Private Placement“ zu qualifizieren. Die betreffenden Beteiligungen seien nicht öffentlich angeboten worden und erfüllten somit nicht die Voraussetzungen des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG (in der Fassung bis zum 31.05.2012). Wie eine Beteiligungsübersicht vom Oktober 2014 (Anlage K23) zeige, seien diese beiden Investments auch von der Fondsgesellschaft selbst nicht als Private Placement angesehen und bezeichnet worden. Zudem seien personelle und kapitalmäßige Verflechtungen nicht offengelegt worden. Dies betreffe die gleichzeitige Rolle des Geschäftsführers Dr. I. S. als geschäftsführender Alleingesellschafter der S. E. GmbH, die die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründe. Die Kläger behaupten, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Informationserteilung und Aufklärung nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt hätten. Sie vertreten die Ansicht, dass die Beklagten ihnen nach spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§§ 20, 22 i.V.m. §§ 11, 13 VermAnlG in der seit dem 01.06.2012 geltenden Fassung) sowie nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet seien. Sie könnten deshalb die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des jeweiligen Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2021 beanstandeten die Kläger die fehlerhafte Aufklärung und ließen die Beklagten auffordern, bis zum 30.09.2021 einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 04.10.2021 wurden die Beklagten unter Klagandrohung zur Stellungnahme aufgefordert und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagten reagierten hierauf nicht. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts in Höhe von 7.189,98 € machen die Kläger jeweils anteilig mit den Klaganträgen zu 13 a) bis j) geltend; wegen der Berechnung des Betrages nach einem Gegenstandswert von bis zu 380.000,00 € wird auf die Aufstellung auf Seite 35 der Klagschrift verwiesen (Bl.37 d.A.). Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 1. (H.) 12.900,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 2. (K.) 55.750,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 3. (Dr. I.) 12.900,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 4. (M.) 6.400,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 5. (R) 9.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 6. (M1) 40.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 7. (M3) 34.650,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 8. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 8. (A.) als Gesamtgläubiger 52.875,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 9. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 9. (S.) 23.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 10. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei zu 10. (D.) 20.040,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG der Klagepartei an die Beklagten oder einen von ihr zu benennenden Dritten; 11. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind die Klageparteien von zukünftigen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der M. A. P. A. P. GmbH & Co. KG freizustellen; 12. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Antrag zu 1. bis 10. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden; 13. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, a. an die Klageparteien zu 1.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.043,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; b. an die Klageparteien zu 2.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 342,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; c. an die Klageparteien zu 3.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 439,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; d. an die Klageparteien zu 4.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.677,42 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; e. an die Klageparteien zu 5.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.325,83 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; f. an die Klageparteien zu 6.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 883,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; g. an die Klageparteien zu 7.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 219,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; h. an die Klageparteien zu 8.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 230,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; i. an die Klageparteien zu 9.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 556,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten; j. an die Klageparteien zu 10.) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 469,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein, dass die Kläger sich durch die Wahl einer Ansparphase von mindestens 5 bis hin zu 20 Jahren bewusst für eine langfristige Bindung entschieden hätten, von der sie sich nun nicht vorzeitig lossagen könnten. Anders als von den Klägern vorgetragen, seien nicht nur Beteiligungen in geschlossenen Fonds, für die ein Prospekt erstellt wurde, zulässig. Die Beklagten verweisen auf Seite 37 des Prospekts, wonach Zielinvestments geschlossene Fonds bzw. Unternehmensbeteiligungen in unterschiedlichen Asset-Klassen sein sollten. Auch seien nach § 11 des Gesellschaftsvertrages und der Darstellung der Investitionskriterien auf Seite 53 des Prospekts von der Prospektpflicht ausgenommene Zielfonds (sog. Private Placements) ebenfalls vorgesehen und zulässig. Für diese sei es gerade nicht erforderlich, dass sie „öffentlich“ einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden müssten. Die Gesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft beteiligt habe, erfüllten die Vorgaben des § 8f VerkProspG für Private Placements, denn es seien durch den jeweiligen Verkäufer als Anbieter nur drei bzw. vier Anteile angeboten worden und deren Preis habe jeweils mehr als 200.000 € betragen. Aus dem Verkaufsprospekt ergebe sich, dass bereits in den Jahren 2013 und 2014 Investitionen getätigt werden sollten und dass damit nicht bis nach dem Beitritt der Kläger gewartet werden sollte. Die in dieser Zeit getätigten Investments in die S. E. GmbH und die M. Eigentumswohnungen in M. bzw. die M. e. I. GmbH & Co. KG hätten den Investitionskriterien entsprochen. Es habe sich um Investments in Immobilien in der Form geschlossener, also nur einem begrenzten Kreis von Investoren zugänglicher, Fonds gehandelt. Deshalb sei hierüber weder eine gesonderte Aufklärung noch ein Prospektnachtrag erforderlich gewesen. Auf mögliche personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auch auf der Ebene der Zielfonds werde im Prospekt auf Seite 19 hingewiesen. Im Übrigen würden die weiteren Beteiligungen des Dr. I. S. im Kapitel 3 ab Seite 30 des Prospekts umfassend und ausführlich dargestellt. Die Beklagten verweisen darauf, dass die Kläger zu 2, 5, 6, 7 und 10 (Klagschrift: zu 9) dem Fonds bereits im Jahr 2013 oder Anfang 2014 und damit zu einem Zeitpunkt beigetreten seien, als die Kaufverträge für die beanstandeten Investments noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Verpflichtungsvereinbarungen vom 16.04.2013 bzw. die Investitionsvereinbarung vom 27.06.2013 (Anlagen K7, K8, K9) hätten jeweils noch unter der Bedingung gestanden, dass es überhaupt zum Erwerb der Grundstücke kommen würde. Es damals keinen Anlass zur Offenlegung dieser Vereinbarungen gegeben, weil sich daraus noch keine Abweichungen von dem den Klägern bekannten Prospekt ergeben habe. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Die Kläger könnten nicht im Jahr 2021 Klage erheben wegen Umständen, die bereits bei der jeweiligen Zeichnung bekannt gewesen seien und über die seither in jedem Jahresbericht berichtet worden sei. < Insbesondere enthalte der Bericht Ende 2016 (Anlage B3) ausdrückliche Angaben zur Beteiligung an der S. E. GmbH und der M. e. I. GmbH & Co. KG (M.). < Die Beklagten bestreiten auch eine Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und halten jedenfalls den Ansatz einer 2,0 Gebühr für überhöht. Die Klage ist am 27.11.2021 beim Landgericht Hamburg eingegangen. Sie wurde den Beklagten jeweils am 03.01.2022 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2022 Bezug genommen.