Urteil
640 KLs 10/23
LG Hamburg 40. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1219.640KLS10.23.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des "Ausbeutens" im Sinne des § 181a StGB.(Rn.145)
2. Zum Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 181a StGB bei persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Prostituierter und Loslösungsmöglichkeiten.(Rn.149)
3. Zwischen einer Prostitutionstätigkeit in einem laufhausartigen Etablissement und einem hochpreisigen Escortservice besteht ein derartiger qualitativer Unterschied, dass hierin eine strafbare Veranlassung zur Fortsetzung der bereits freiwillig zur Prostitution entschlossenen Prostituierten im Sinne des § 232a StGB liegen kann.(Rn.168)
4. Die strafschärfende Berücksichtigung frauenverachtenden Verhaltens verstößt auch bei den Tatbeständen der Zuhälterei und Zwangsprostitution nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.(Rn.180)
5. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes beim Vorwurf der Vergewaltigung.(Rn.295)
Tenor
1. Der Angeklagte D. R. wird wegen dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Zwangsprostitution, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 57.000 wird angeordnet.
3. Der Anspruch der Adhäsionsklägerin Z. auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz gegen den Angeklagten aus der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Mai 2022 zu ihrem Nachteil begangenen Zuhälterei ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge der Adhäsionsklägerin Z. abgesehen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklägerinnen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
5. Der Angeklagte hat die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin Z. zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 223, 232a Abs. 3 und 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des "Ausbeutens" im Sinne des § 181a StGB.(Rn.145) 2. Zum Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 181a StGB bei persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Prostituierter und Loslösungsmöglichkeiten.(Rn.149) 3. Zwischen einer Prostitutionstätigkeit in einem laufhausartigen Etablissement und einem hochpreisigen Escortservice besteht ein derartiger qualitativer Unterschied, dass hierin eine strafbare Veranlassung zur Fortsetzung der bereits freiwillig zur Prostitution entschlossenen Prostituierten im Sinne des § 232a StGB liegen kann.(Rn.168) 4. Die strafschärfende Berücksichtigung frauenverachtenden Verhaltens verstößt auch bei den Tatbeständen der Zuhälterei und Zwangsprostitution nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.(Rn.180) 5. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes beim Vorwurf der Vergewaltigung.(Rn.295) 1. Der Angeklagte D. R. wird wegen dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Zwangsprostitution, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 57.000 wird angeordnet. 3. Der Anspruch der Adhäsionsklägerin Z. auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz gegen den Angeklagten aus der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Mai 2022 zu ihrem Nachteil begangenen Zuhälterei ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge der Adhäsionsklägerin Z. abgesehen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklägerinnen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. 5. Der Angeklagte hat die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin Z. zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 223, 232a Abs. 3 und 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 und Abs. 2 StGB. I. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 27-jährige, deutsche Angeklagte wurde in H. geboren und wuchs hier als Einzelkind bei seinen Eltern auf. In der siebten Klasse wechselte der Angeklagte von einer Gemeinschaftsschule auf ein Gymnasium, absolvierte 2013 ein Austauschjahr in den Vereinigten Staaten von Amerika und erwarb 2016 das Abitur. Bereits während seiner Schulzeit arbeitete er in verschiedenen Nebenjobs. Noch als Schüler gründete er im Jahr 2014 seine erste eigene Firma im Bereich Marketing und Vertrieb von Werbeflächen und Finanzprodukten, nach seinem Schulabschluss folgte die Gründung einer weiteren, nach wie vor existenten GmbH, deren Geschäftsführer er seitdem ist. Ein zwischenzeitlich begonnenes Studium der Rechtswissenschaften brach er nach wenigen Semestern ab. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht. Während der Covid19-Pandemie brachen seine Geschäfte ein, sodass er beschloss, sich geschäftlich umzuorientieren und neben vereinzelten Coaching-, Fahrzeug- und Wohnungsprojekten und seiner Tätigkeit als Türsteher in Clubs in H.-S. P. insbesondere auch ab dem Jahr 2021 als Zuhälter seinen Lebensunterhalt zu verdienen; in diesem Zusammenhang kam es zu den unter II. abgeurteilten Straftaten. Daneben spielte er in dieser Zeit bei den H. S. A. F. in der höchsten Football-Liga Europas. Alkohol- oder sonstige Suchtprobleme bestehen nicht, nennenswerte Schulden sind nicht vorhanden. Er ist kinderlos, verlobt und unbestraft. In hiesiger Sache befand er sich seit dem 27. September 2022 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die Kammer am 11. Oktober 2023 unter der Geltung eines Haftstatuts mit insbesondere Anordnungen zur Besuchs-, Postverkehr- und Telefonüberwachung in Untersuchungshaft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie den sie bestätigenden weiteren Beweismitteln, insbesondere seinem Bundeszentralregisterauszug vom 24. Februar 2023. II. Im Jahr 2021 lernte der Angeklagte jeweils über DatingApps die Zeuginnen Z. und S. kennen. Jeweils kurz nach einem ersten persönlichen Treffen überzeugte er die Zeuginnen, die bisher keinerlei Berührungspunkte mit dem Prostitutionsgewerbe hatten, sich für ihn zu prostituieren. In der Folge übte die Zeugin Z. von Juni 2021 bis jedenfalls Ende Mai 2022, die Zeugin S. von September 2021 bis Dezember 2021 die Prostitution für ihn aus. Die Zeuginnen wussten nichts von der Existenz der jeweils anderen. Die Zeugin Z. konnte sich ab Januar 2022 nicht mehr selbst und ohne Konsequenzen aus der Prostitution lösen, musste seither ihre gesamten Einnahmen an den Angeklagten abgeben und erhielt Vorgaben, wie viel sie zu arbeiten hatte, zudem forderte der Angeklagte in dieser Phase von ihr eine Ablösezahlung in Höhe von EUR 30.000, um sie aus der Prostitution zu entlassen (Fall 1 der Urteilsgründe). Während eines gemeinsamen Aufenthalts in D. beging der Angeklagte zudem eine Körperverletzung zu ihrem Nachteil, die jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zuhälterei beziehungsweise Prostitution stand (Fall 2 der Urteilsgründe). Die Zeugin S. überwachte er während ihrer für ihn ausgeübten Prostitution, versuchte sie zu isolieren und durch die Ausgabe eines Darlehens in Schulden zu verstricken, damit diese sich schwerer aus der Prostitution lösen konnte; wirtschaftlich erzielte er durch ihre Tätigkeit hingegen im Ergebnis keinen finanziellen Gewinn. Überdies versuchte er, allerdings vergeblich, die Zeugin durch die Wegnahme ihres privaten Mobiltelefons dazu zu bringen, sich weiterhin in einem laufhausähnlichen Etablissement zu prostituieren, obwohl die Zeugin, wie er wusste, lediglich im Escortbereich tätig sein wollte (Fall 3 der Urteilsgründe). Durch die Taten erzielte er Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Zeuginnen in Höhe von insgesamt mindestens EUR 57.000 (dazu VI.). Soweit ihm mit der Anklageschrift weitere Straftaten zum Nachteil der beiden Zeuginnen vorgeworfen wurden, hat die Kammer ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (VII). Im Einzelnen: Fall 1 der Urteilsgründe (Fall 1 d. Anklage): a) Im April 2021 lernte der Angeklagte die damals 24jährige Zeugin Z. über eine DatingApp kennen. Beide suchten in erster Linie einen Sexualpartner; die Zeugin schickte dem Angeklagten Nacktaufnahmen von sich und Videos, die eigene sexuelle Handlungen von ihr an sich zeigten. Unmittelbar bei ihrem ersten persönlichen Treffen kurze Zeit später in der Wohnung des Angeklagten verkehrten die beiden erstmals (einvernehmlich) sexuell miteinander. Zeitnah sprach der Angeklagte die Zeugin sodann darauf an, ob diese sich für ihn prostituieren wolle. Die Zeugin, die bisher keine Berührungspunkte mit dem Prostitutionsgewerbe hatte, sondern als Krankenschwester in der Universitätsklinik L. arbeitete, war nach anfänglichem Zögern bereit, sich mit einer Prostituierten zu treffen und sich über das Prostitutionsgewerbe zu informieren. Im Rahmen dieses, von dem Angeklagten organisierten Treffens übte die Zeugin Z. auch unmittelbar erstmals sexuelle Handlungen gegen Entgelt mit einem "Probefreier" aus. Diese ersten Einnahmen in Höhe von EUR 100 durfte sie vollständig behalten. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der ihm gegenüber devoten Zeugin Z. war in der Folge sowohl von persönlichen Elementen einer Liebesbeziehung als auch einer geschäftliche Ebene geprägt. Die Zeugin verliebte sich schnell in den Angeklagten und hoffte auf eine gemeinsame persönliche Zukunft. Der Angeklagte betonte mehrfach, an ihr nur interessiert zu sein und nur dann eine Beziehung mit ihr zu wollen, wenn sie sich für ihn prostituiere. Darauf ließ sich die Zeugin in der Hoffnung auf eine Liebesbeziehung ein. Zu gemeinsamen privaten Unternehmungen und sexuellen (jeweils einvernehmlichen) Kontakten zwischen beiden kam es nur gelegentlich; letztere bestanden in aller Regel ausschließlich darin, dass die Zeugin den Angeklagten (oral) befriedigten sollte und dies (einvernehmlich) auch tat. Ab Juli 2021 schaltetet die Zeugin Z. sodann auch entsprechende Inserate im Internet, mit denen sie entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbot. Als sie noch in demselben Monat erstmals einen höheren, im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Geldbetrag verdiente, zeigte sie dem Angeklagten auf dessen Aufforderung das Bargeld in seinem Auto. Der dominant auftretende, ihr körperlich weit überlegene Angeklagte nahm das Geld an sich und gab ihr mit der Begründung lediglich die Hälfte zurück, er habe bereits das vorgenannte erste Treffen mit der Prostituierten arrangiert und die Zeugin wisse auch nicht, ob er Schutzgeld bezahle. Die Zeugin war mit dieser Abrede nicht einverstanden. Sie fügte sich jedoch, weil sie dem Angeklagten aufgrund ihrer Gefühle für ihn gefallen wollte und sich seiner Dominanz nicht widersetzen konnte. Beides erkannte der Angeklagte und nutzte dies aus. Ab diesem Zeitpunkt führte sie die Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen an ihn ab. Zunächst übte die Zeugin die Prostitution überwiegend aus Hotelzimmern in H., aber auch im restlichen Bundesgebiet aus, sodann aus einer ihr durch den Angeklagten vermittelten Modellwohnung im S. Weg... in H.-B., für die sie die Miete selbst zahlte, und ab Januar 2022 zusätzlich nach Vermittlung von Kunden über eine Escort-Agentur. Bereits kurz nach Beginn ihrer Prostitutionstätigkeit versuchte der Angeklagte auf eine manipulative Art, sie stärker in die Prostitution zu verstricken. Er wies ihr gegenüber regelmäßig darauf hin, dass ihre "20er [Lebensjahre] zum Leiden da seien", um später das Geld für sich arbeiten lassen zu können, redete ihre Tätigkeit als Krankenschwester schlecht, bezeichnete ihre Freunde als Versager, die ihr Potential nicht ausschöpften, und gab ihr vor, seinen Namen gegenüber anderen Personen nicht zu nennen. Wenn die Zeugin nach seiner Ansicht "frech" war, schlug er sie ins Gesicht; nähere Feststellungen hierzu konnten indes getroffen werden. Außerdem sprach er sie mehrfach darauf an, ob sie zur Umsatzsteigerung nicht weitergehende sexuelle Leistungen anbieten könne, insbesondere Freier zu küssen, an ihnen den ungeschützten Oralverkehr sowie Analverkehr auszuüben, auf sie zu urinieren oder ihnen zu gestatten, dass die Freier auf sie urinieren ("Natursekt"). Überdies gab er Empfehlungen zur Anzahl der Freier, der Preisgestaltung und zum Aussehen der Zeugin. Einzelne Ratschläge nahm die Zeugin auf, die Entscheidungshoheit verblieb aber jeweils bei ihr. Durch seine Äußerungen, Empfehlungen und Ratschläge fühlte sie sich bis Ende 2021 nicht in der Prostitution festgehalten. Bis Dezember 2021 verblieb es bei der hälftigen Einnahmenteilung, dadurch erzielte der Angeklagte ca. EUR 16.000. Die andere Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen übergab ihm die Zeugin im Dezember 2021 freiwillig. Der Angeklagte verwendete das Geld absprachegemäß für den gemeinsamen Erwerb einer Luxusuhr zu einem Kaufpreis von ca. EUR 30.000 als Investitionsanlage für beide, wobei er den restlichen Kaufpreis selbst zahlte. Die gezahlten ca. EUR 16.000 hat die Zeugin nicht zurückgehalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte jedoch angeboten, der Zeugin die erworbene Uhr als Ausgleich zu überlassen; die Zeugin hat dieses Angebot indes nicht angenommen. Bis Ende des Jahres 2021 konnte sich die Zeugin jederzeit aus der Prostitution lösen, ohne dass dies mit besonderen Härten für sie verbunden gewesen wäre. b) Dies änderte sich jedoch ab Januar 2022. Der Angeklagte reiste mit der Zeugin Z. vom 13. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2022 nach D., weil er auch den dortigen Prostitutionsmarkt für sich erschließen wollte; es folgten weitere Aufenthalte in D. zu demselben Zwecke vom 14. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 sowie vom 20. März 2022 bis zum 12. April 2022. Ab der ersten D. Reise forderte der Angeklagte, die Zeugin müsse nunmehr ihre gesamten Prostitutionseinnahmen an ihn abgeben, um sie eigensüchtig und planmäßig als Einnahmequelle für sich zu missbrauchen. Den Zeitpunkt dieser Forderung hatte er bewusst gewählt, weil die Zeugin – auch auf sein Betreiben hin – seit spätestens Endes 2021 nicht mehr als Krankenschwester arbeitete, sondern ausschließlich von ihrer Prostitutionstätigkeit lebte, sie mit Blick auf die vorgenannte Investition in die Luxusuhr auch über den ihr bis dahin verbliebenen Teil ihrer Prostitutionseinnahmen aus 2021 nicht mehr verfügte und sie sich, wie er wusste, aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und der damit verbundenen Loslösung aus ihrem sozialen Umfeld ihm noch weniger entgegensetzen konnte. Die Zeugin war mit seiner Forderung nicht einverstanden. Ihr gelang es aber nicht, ihm wirksam zu widersprechen oder sich von ihm zu lösen; sie war weiterhin verliebt und wollte an der Beziehung zu dem Angeklagten festhalten. Sie sprach ihn lediglich auf eine mögliche Trennung an, woraufhin der Angeklagte von ihr die Zahlung von EUR 30.000 forderte, wenn sie sich von ihm lösen wolle; zu einer solchen Zahlung kam es nicht. Schließlich kam sie widerwillig, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, aufgrund seiner Dominanz, ihrer emotionalen Abhängigkeit ihm gegenüber und des Eindrucks der in den Raum gestellten Ablösezahlung seiner Forderung nach, ihm ihre gesamten Prostitutionseinnahmen abzugeben; abgesehen von der Einnahmenverteilung war sie allerdings weiterhin bereit, sich für den Angeklagten zu prostituieren. Dieser überließ ihr fortan lediglich kleinere Geldbeträge für Alltägliches wie Essen oder kosmetische Behandlungen, die sie an sich auf sein Betreiben durchführen sollte; genauere Feststellungen hierzu konnten nicht getroffen werden. Spätestens ab diesem ersten gemeinsamen Aufenthalt in D. war die Zeugin von dem Angeklagten nunmehr auch finanziell abhängig. Während der Angeklagte vorgab, angeblich selbst geschäftlichen Aktivitäten nachzugehen, musste die Zeugin auf sein Betreiben jeden Abend bis in die Morgenstunden die Prostitution ausüben. Der Angeklagte überprüfte ihren Chatverkehr, kommunizierte selbst mit potentiellen Freiern in ihrem Namen und setzte sie unter Druck, die Ausgaben für die Reise und Unterkunft einnehmen zu müssen. Die Zeugin versuchte auf seine Aufforderungen hin auch am Tag, ihr Geschäft über diverse Chats auszuweiten. Auch im Bundesgebiet prostituierte sich die Zeugin weiterhin bis jedenfalls Ende Mai 2022 für den Angeklagten und reichte ihre gesamten Einnahmen an den Angeklagten weiter; zuvor hatte der Angeklagte zu einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2022 sie darauf hingewiesen, sie habe Glück, dass ihr Auto noch nicht beschädigt worden sei und sie sich in H. noch frei bewegen könne. Lediglich die Einnahmen, die sie über eine ihr durch ihre Agenturtätigkeit vermittelte Reise vom 12. März 2022 bis 19. März 2022 mit einem Freier nach L. V. in Höhe von ca. EUR 6.000 erzielte, behielt sie für sich und verwendete dieses Geld für die Deckung ihrer Ausgaben, insbesondere ihrer Miete; sie verfügte zu diesem Zeitpunkt über kein Guthaben auf ihrem Bankkonto und bedurfte der finanziellen Hilfe ihrer Mutter, um ihre Ausgaben zu decken. Insgesamt reichte sie zwischen Januar 2022 und Ende Mai 2022 ihre Prostitutionseinnahmen in Höhe von mindestens EUR 54.000 vollständig an den Angeklagten weiter. Sie wurde hierdurch in ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Ab Januar 2022 konnte sie sich nicht mehr jederzeit aus dem Verhältnis zu dem Angeklagten lösen und die Prostitution aufgeben, ohne dass dies mit besonderen Härten für sie verbunden gewesen wäre. Dies war dem Angeklagten, der seinen Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit der Zeugin Z. verdienen wollte, bewusst; er nutzte das bestehende Abhängigkeitsverhältnis planmäßig aus. Frühestens Ende Mai 2022, spätestens Ende Juli/Anfang August 2022, gelang es ihr, ihre Prostitutionstätigkeit für den Angeklagten zu beenden, nachdem sie sich an eine entsprechende Hilfseinrichtung gewandt hatte. Sie ist seither weiterhin als Prostituierte tätig, allerdings ohne Einbindung eines Zuhälters. Durch die Tat entstanden bei der Zeugin psychische Beeinträchtigungen, aufgrund derer sie sich einer Psychotherapie unterzieht. Sie litt zudem unter ihren Vernehmungen in der hiesigen Hauptverhandlung, die auch aufgrund der Konfrontation mit dem Angeklagten mit erheblichen psychischen Belastungen für sie verbunden waren: Ihre Vernehmungen mussten mehrfach unterbrochen werden, die Zeugin zitterte und weinte und musste sich vor ihren Vernehmungen erbrechen. Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 9 d. Anklage): An einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 31. Januar 2022 kehrte die Zeugin Z. von ihrer Prostitutionstätigkeit spät nachts beziehungsweise früh morgens in das von ihr und dem Angeklagten gemeinsame genutzte Zimmer eines im Einzelnen namentlich nicht mehr feststellbaren Hotels in D. (V. A. E.) zurück und sah, dass der Angeklagte schlief, sein Mobiltelefon aber entsperrt neben ihm auf dem Bett lag. Die Zeugin las daraufhin seine Chatnachrichten, woraus sich neben Gesprächen mit sexuellen Inhalten auch Treffen mit anderen Frauen während ihrer Arbeitszeiten in D. ergaben. Die Zeugin war erbost, legte das Handy zurück und fragte den zwischenzeitlich erwachten Angeklagten nach ihrem Beziehungsstatus, konkret ob dieser "exklusiv" sei. Als der Angeklagte dies bejahte, konfrontierte sie ihn mit seinen Chatnachrichten. Der Angeklagte war erbost, dass die Zeugin sein Telefon eingesehen hatte, schrie sie an, schlug ihr mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht, packte sie an ihren langen Haaren, schleifte sie über den Boden ins Bad, zog sie hoch, stieß sie in die Badewanne und ließ ihr kaltes Wasser über den Kopf laufen. Durch diese Handlungen erlitt die Zeugin, wie von dem Angeklagten zumindest ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Schmerzen und ein großes Hämatom am Oberschenkel. Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 2 und 3 d. Anklageschrift): Im Sommer 2021 lernte der Angeklagte über die DatingApp "T." auch die damals 23jährige Zeugin S. kennen, beide suchten wiederum primär einen Sexualpartner. Im August 2021 trafen sie sich erstmals persönlich in seiner Wohnung und übten unmittelbar den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr aus. Bei diesem schlug und würgte der Angeklagte die Zeugin S., die wie die Zeugin Z. ihm gegenüber äußerst devot auftrat, auf deren Wunsch. Im Rahmen ihres nächsten Treffens circa zwei Wochen später schlug der Angeklagte ihr vor, dass sie sich prostituieren solle, damit sie beide viel Geld verdienten. Die Zeugin S., eine Studentin für Mode- und Designmanagement an einer Privatuniversität in H., die bis dahin keinerlei Erfahrung im Prostitutionsgewerbe hatte, hatte ihm zuvor erzählt, dass sie zu diesem Zeitpunkt Schulden hatte; zu deren Höhe und Herkunft konnten zwar keine näheren Feststellungen getroffen werden, die Zeugin S. befand sich aufgrund ihrer Schulden aber sicher nicht in ernster wirtschaftlicher oder persönlicher Bedrängnis. Der Angeklagte gewährte ihr daraufhin ein zinsloses Darlehen über zunächst EUR 1.000 mit dem Hinweis, sie könne, wenn sie sie sich für ihn prostituiere, ihm diese Summe innerhalb kürzester Zeit zurückzahlen; in den nächsten Wochen erhöhten beide das Darlehen einvernehmlich schrittweise auf schließlich insgesamt EUR 4.000, der Angeklagte zahlte der Zeugin die Darlehenssumme vollständig aus. Über das Darlehen wollte er die Zeugin ihm gegenüber bewusst in Schulden verstricken und an sich binden, um sie unter Druck setzen zu können und ihr die Aufgabe der Prostitution für ihn zu erschweren. Die Zeugin S. verliebte sich – wie die Zeugin Z. – schnell in den Angeklagten und erstrebte eine gemeinsame private Zukunft mit ihm. Der Angeklagte stellte ihr eine solche in Aussicht, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie sich für ihn prostituiere. Dazu erklärte sich die Zeugin S. dann bereit. Der Angeklagte erkannte, welche Gefühle die ihm devote Zeugin für ihn hegte, und nutzte diese neben ihren finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber bewusst aus. Spätestens im September 2021 nahm die Zeugin S. ihre Prostitutionstätigkeit für den Angeklagten auf. Dieser brachte sie an einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tag gegen 15:00 Uhr in ein laufhausartiges Gebäude im H. D. in H., in dem er für sie ein Zimmer gemietet hatte. Es handelte sich um ein hochgradig verdrecktes Etablissement, das darauf ausgerichtet war, dass die dort tätigen (mehreren) Prostituierten jeweils ein Zimmer mieten, auf einem Stuhl vor ihrer jeweiligen Zimmertür auf potentielle Kunden warten, pro Tag mehrere Kunden empfangen und dabei fixe Preise veranschlagen. Die Zeugin S., die sich, wie der Angeklagte wusste, in der Erwartung auf die Prostitution eingelassen hatte, sie werde sich als Escortgirl mit hochklassigen Kunden in hochwertigen Etablissements mit hohen Stundentarifen prostituieren, teilte dem Angeklagten nur kurze Zeit nach ihrer Ankunft telefonisch mit, sich an diesem Ort unter diesen Bedingungen nicht prostituieren zu wollen. Nachdem der Angeklagte indes darauf hinwies, er habe die Zimmermiete bereits im Voraus bezahlt, und sie anwies, mindestens vier bis fünf Freier zu bedienen, um die von ihm erwarteten Einnahmen zu erzielen, verblieb sie bis 20:00 Uhr in den Räumlichkeiten, bevor sie das Etablissement selbständig verließ. Sie hatte in dieser Zeit durch sexuelle Dienstleistungen gegenüber einem Kunden EUR 100 eingenommen, die sie anschließend an den Angeklagten abgab. In der Folge wiederholte die Zeugin S. gegenüber dem Angeklagten mehrfach, zwar grundsätzlich bereit zu sein, sich für ihn zu prostituieren, jedoch nicht im H. D.. Dennoch ging sie aufgrund der Vorgaben des Angeklagten, der wiederholt auf die von ihm bereits vorausgezahlten Mieten für ihr Zimmer im H. D. und das ihr gewährte Darlehen verwies, und damit die Zeugin davon abhalten wollte, die Prostitution auch nur teilweise aufzugeben, sowie aufgrund ihrer Gefühle gegenüber dem Angeklagten, die dieser erkannte und für seine Zwecke ausnutzte, weiterhin der Prostitution sowohl im H. D. als auch nunmehr bei Kunden zuhause nach, die sie über von ihr geschaltete entsprechende Internetannoncen und einen Escort-Service gewann. Der Angeklagte überwachte sie, indem er sich ihre Umsätze zeigen und in Gänze auszahlen ließ. Er brachte sie dazu, ihren jeweiligen Standort über ihr Mobiltelefon mit ihm zu teilen, sodass er jederzeit wusste, wo sie sich befand und aufhielt. Er forderte sie auf, ihren Aushilfsjob in dem H. Restaurant "J." zu beenden, worüber die nicht aus H. stammende Zeugin maßgeblich ihre sozialen Kontakte vor Ort knüpfte, und verbot ihr, das H. S. Viertel zu besuchen ("Schanzenverbot"). Zudem übte er emotionalen Druck auf sie aus. Mit diesen Maßnahmen wollte er die Zeugin sozial isolieren und sie davon abhalten, die Prostitution aufzugeben. Vereinzelt schlug er sie oder schrie sie an, wenn sie sich in seinen Augen nicht wie seine Prostituierte verhielt; nähere Feststellungen zu konkreten einzelnen Situationen konnten insoweit indes nicht getroffen werden. Gleiches tat er in einzelnen, ebenfalls nicht konkretisierbaren, nicht mit der Prostitution in Verbindung stehenden Streitigkeiten über beispielsweise wenn die Zeugin ihn "nervte" beziehungsweise in seinen Augen "frech" war. An einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tag noch im September 2021 erklärte die Zeugin S. gegenüber dem Angeklagten an einem nicht mehr feststellbaren Ort im H. Stadtgebiet erneut, sich nicht mehr in dem heruntergekommenen Etablissement im H. D. prostituieren zu wollen. Sie war zwar grundsätzlich weiterhin zur Prostitution für ihn bereit, dies jedoch nach wie vor ausschließlich im Rahmen hochwertiger, luxuriöser und hochpreisiger Escortdates. Daraufhin entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte das Privattelefon der Zeugin auf unbekannte Weise abnahm und sagte, er werde es ihr erst zurückgeben, wenn sie wieder der Prostitution im H. D. nachgehe. Sodann begleitete er sie in den späten Nachmittags- oder frühen Abendstunden auf ihrem Weg zum H. D., indem er mit seinem Auto hinter ihr herfuhr und mit ihr über ihr Arbeitshandy telefonierte. Kurz vor dem Ziel sagte er, dass sie den Weg ab hier auch allein finde, und entfernte sich. Die Zeugin fuhr jedoch nicht in das Etablissement, sondern in das Restaurant "J.", in dem sie zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr arbeitete, und schaltete ihr Arbeitshandy aus, sodass der Angeklagte sie nicht mehr orten konnte; er versuchte mehrfach vergeblich, sie zu erreichen, und erkannte dadurch zutreffend, dass sie seiner Aufforderung nicht nachgekommen war und sich nicht im H. D. prostituiert hatte. Noch an demselben Abend gegen Mitternacht holte die Zeugin B., die Inhaberin des vorgenannten Restaurants und ehemalige Chefin der Zeugin S., deren Privathandy bei dem Angeklagten ab, während dieser als Türsteher eines Nachtklubs in H.-S. P. arbeitete, und gab es der Zeugin S. zurück. Diese ging an zumindest einem späteren Tag – unabhängig von der vorgenannten Wegnahme des Handys – der Prostitution auch wieder im H. D. bis jedenfalls noch Oktober 2021 nach, weil sie sich aufgrund ihrer Abhängigkeit ihm gegenüber widerwillig seiner Vorgabe fügte. Zwischen ihrer Prostitutionsaufnahme im September 2021 und der Aufgabe ihrer Tätigkeit für den Angeklagten im Dezember 2021 erwirtschaftete sie Prostitutionseinnahmen von im Einzelnen nicht mehr feststellbarer Höhe. Entgegen der zwischen ihnen gehandhabten Praxis, dass sie ihre sämtlichen Einnahmen an den Angeklagten übergab und hiervon nur Teilbeträge zurückerhielt, behielt sie ebenfalls nicht konkretisierbare Teile ihrer Prostitutionseinnahmen für sich, so dass sie lediglich Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit in Höhe von circa EUR 3.000 an den Angeklagten weiterleitete. Wirtschaftlich hatte sich ihre Situation in diesem Zeitraum gegenüber ihrer Lage vor Aufnahme der Prostitution verbessert. Von dem Angeklagten war sie emotional abhängig. Die Zeugin konnte sich nicht jederzeit aus dem Verhältnis zu dem Angeklagten lösen und die Prostitution aufgeben, ohne dass dies mit besonderen Härten für sie verbunden gewesen wäre. Dies war dem Angeklagten, der seinen Lebensunterhalt auch im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit der Zeugin S. verdienen wollte, bewusst und nutzte er aus. Mitte Dezember 2021, nachdem sie sich an eine H. Fachberatungsstelle gewandt hatte, gelang es ihr, ihre Prostitutionstätigkeit für den Angeklagten zu beenden. Durch die Tat entstanden bei der Zeugin psychische Beeinträchtigungen, aufgrund derer sie nach Abschluss des hiesigen Verfahrens sich einer Traumatherapie unterziehen will; bisher hat sie keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Die Zeugin S. litt zudem unter ihren Vernehmungen in der hiesigen Hauptverhandlung, während derer sie weinte, die mehrfach unterbrochen werden musste und die auch aufgrund der Konfrontation mit dem Angeklagten mit erheblichen psychischen Belastungen für sie verbunden waren. Sie ist bis heute weiterhin als Prostituierte ohne Einbindung eines Zuhälters tätig. III. 1. Der Angeklagte, der sich im Ermittlungs- und Zwischenverfahren auf sein gesetzliches Schweigerecht berufen hatte, hat sich in der Hauptverhandlung ausführlich – selbst und in freier Rede – zu sämtlichen Anklagevorwürfen eingelassen und Nachfragen der Kammer (nicht solche der Staatsanwaltschaft und Nebenklage) beantwortet. Er hat in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt, dass sich die Zeuginnen für ihn prostituiert haben. Im Übrigen hat er sich bestreitend eingelassen. Die Zeuginnen hätten sich freiwillig und ohne Zwang prostituiert, er habe sie weder im Rechtssinne ausgebeutet noch ihnen konkrete Vorgaben gemacht oder ihnen Liebesbeziehungen vorgespielt. Vielmehr habe er sich in die Zeugin Z. im Laufe der Zeit verliebt und mit ihr eine gemeinsame Zukunft angestrebt. Die angeklagten Vergewaltigungen, Zwangsprostitutionshandlungen und Körperverletzungen habe er nicht begangen. Im Einzelnen hat er sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten – zu seinen Angaben hinsichtlich der Vorwürfe, von denen ihn die Kammer freigesprochen hat, siehe unter VII. – im Wesentlichen wie folgt eingelassen: a) Hinsichtlich Fall 1 d. Urteilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift) hat er das Kennenlernen der Zeugin Z. wie festgestellt erläutert. Seinerseits sei es erst nur eine sog. "Freundschaft plus" gewesen, aus der sich im Laufe der Zeit eine Liebesbeziehung mit konkreten Zukunftsplänen entwickelt habe. Die Zeugin habe ihm semiprofessionelle Nacktbilder geschickt, aus diesem Grunde seien sie auf das Thema Prostitution gekommen. Die Zeugin habe sich dann mit einer Prostituierten getroffen und er habe sodann mit der Zeugin ihre Selbstständigkeit als Prostituierte geplant; dies habe ihn an seine eigenen ersten Erfahrungen als Selbstständiger erinnert. Für ihn seien es ebenfalls die ersten Erfahrungen mit dem Prostitutionsgewerbe gewesen. Die Prostitution sei für die Zeugin erst eine Art Hobby gewesen, das sich sodann zum Beruf entwickelt habe. Mit den Einnahmen hätten sie sich gemeinsam etwas aufbauen wollen, um später von den Einkünften aus ihrem Kapitalvermögen an einem "warmen" Ort leben zu können. Er sei nur beratend – insbesondere hinsichtlich der Steuern und Gewerbeanmeldung – tätig gewesen. Anregungen zur Prostitutionstätigkeit habe er nur gegeben, wenn ihn die Zeugin hiernach gefragt habe. Er habe sie nicht von ihren Freunden oder der Familie isolieren wollen und ihr auch nicht den Kontakt zu anderen verboten. Lediglich gegen einen Freund der Zeugin habe er Bedenken geäußert, weil er diesen aus dem Nachtleben kenne, und er habe ihr untersagt, Drogen zu nehmen. In D. – die Daten der dortigen drei Aufenthalte hat er wie festgestellt angegeben – hätten sie sich etwas aufbauen wollen, um von dort aus reisen zu können. Vorerst hätten sie lediglich die Kosten der ersten Reise mit Prostitutionseinnahmen decken wollen. Es habe sich letztendlich nicht gelohnt, da sie lediglich die Kosten wieder reingeholt und Tickets für den nächsten D.-Aufenthalt gekauft hätten. Auch bei diesem hätten sie "maximal auf Sparflamme" leben müssen. Sie hätten aber auch alle "Touri-Punkte" mitgenommen und miteinander Zeit verbracht. Wenn es darum gegangen sei, mit der Prostitution aufzuhören, hätten beide gemeint, dass sie sich dann geschäftlich trennen und dann weitersehen würden. Die Zeugin habe daraufhin auch teilweise selbst wieder Angebote angenommen. Auf seine Frage, warum sie dies tue, habe sie geantwortet, dass es finanziell zu gut laufe, um aufzuhören. Die Entscheidung, im Krankenhaus aufzuhören, habe sie selbst getroffen, weil sie dort deutlich weniger verdient habe als im Rahmen ihrer Prostitution. Eine Ablöseforderung habe er nie verlangt. Irgendwann habe ihm die Zeugin von einer möglichen Reise mit einem Freier nach L. V. erzählt. Er habe es als unfair empfunden, dass sie ihn allein in H. lassen wollte; er habe es aber auch verstanden. Letztendlich sei er froh gewesen, dass er sie habe doch dahingehen lassen. Er habe zunächst zur Hälfte am Gewinn aus der Prostitution partizipiert; dies sei die Gegenleistung für seine Hilfestellungen gewesen. Schlussendlich sei er von der Prostitutionsbranche und auch von D. sehr enttäuscht gewesen. Er habe keine Lust mehr gehabt, "nur das (die Prostitution) zu machen", sodass es für ihn dann irgendwann vorbei gewesen sei. Er habe sich gegenüber der Zeugin schlecht gefühlt, als er ihr erklärt habe, nicht mehr bei der Prostitution dabei zu sein. Er sei geschäftlich und emotional am Boden gewesen und habe immer wieder versucht, in eine neue Branche einzusteigen. Außerdem habe er eine Wohnung, die er gewinnbringend vermieten wollte, renoviert, damit sie gemeinsam ein passives Einkommen hätten. Für ihn habe dann "alles perfekt" gewirkt. Er habe mit der Zeugin Z. in seine frisch renovierte Wohnung ziehen wollen. Er habe sie einfach nur dabei haben wollen und nicht mehr am Geld partizipiert. Die Zeugin habe dann schließlich gemeint, dass sie bei einer Beratungsstelle gewesen sei; dies sei einer seiner schlimmsten Abende gewesen, sein ganzes Weltbild habe sich geändert. Aus dem Gespräch seien sie aber im Positiven auseinandergegangen; der letzte Stand sei keine Trennung gewesen. Die Zeugin habe ihm nur gesagt, dass sie ein bisschen Abstand brauche. Bis Dezember 2021 habe er ca. EUR 15.700 von ihr erhalten, insgesamt hätten sich seine Einnahmen auf EUR 47.736,80 belaufen. b) Den Vorwurf aus Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 9 d. Anklageschrift) hat der Angeklagte ebenfalls abgestritten. Er habe eines Morgens bemerkt, dass die Zeugin sauer auf ihn gewesen sei. Sie habe ihm das Handy an den Kopf geworfen und die "T.-Seite" sei offen gewesen. Daraufhin hätten sie intensiv gestritten, was er bereue, weil es eskaliert sei. Er habe sich angezogen und danach direkt eine Backpfeife bekommen. Daraufhin habe die Zeugin eine Backpfeife zurückbekommen; das habe nicht in die Beziehung gepasst, weil die Gewalt eigentlich ihrem Sexualleben vorbehalten gewesen sei. Es sei ihm mit der Situation nicht gut gegangen, denn er habe selten Gewalt gebraucht und es habe ihn wütend gemacht, dass es überhaupt passiert sei. Für ihn sei die Beziehung gescheitert gewesen und er habe gesagt, dass sie die Reise umbuchen würden. Den ganzen Tag hätten sie sich angeschwiegen. Die Zeugin habe dann irgendwann um Vergebung gebeten, weil sie die Stille nicht ausgehalten habe. Er habe erwidert, sie solle leise sein. Sodann sei sie auf Knien um das Bett gekrabbelt und habe zu ihm gesagt, er dürfe alles mit ihr machen und er solle ihr sonst auch "in den Mund scheißen". Daraufhin habe er sie – "wie einen Welpen" – am Nacken gepackt und ihr gesagt, sie solle nie wieder auf die Knie gehen, um um Vergebung zu betteln. Dann hätten sie sich ausgesprochen. Ab diesem Tag habe er mit ihr über alles geredet und sie sei zu seiner "rechten Hand" geworden. Wenn man im Rahmen der Aufenthalte in D. ansonsten von Gewalt sprechen könne, dann hinsichtlich einer Kissenschlacht: Die Zeugin und er seien dabei körperlich gleich auf gewesen, weil er krank gewesen sei. Die Kissenschlacht sei "doll" gewesen und die Zeugin habe nächsten Tag überall blaue Flecken gehabt. Es habe auch eine Badewannengeschichte gegeben: Die Zeugin habe irgendwann trübselig im Bett gelegen. Er habe sie erstmal versucht zu ärgern und ihr dann ein Bad eingelassen. Sie habe gewusst, dass er ihr einen Streich spielen würde. Er habe sie hochgehoben ("wie ein Baby") und sie seien dann durch die Tür, aber er habe wegen seines Streichs lachen müssen und sie dann nicht mehr halten können. Vielleicht habe sie sich da ein bisschen an der Türklinke verletzt. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Streit gegeben, bei dem er ihr an den Haaren gezogen habe. Haare ziehen sei nur beim Sex gewesen. Dies habe die Zeugin auch gemocht, sie habe allgemein beim Sex auf Schmerzen gestanden. c) Hinsichtlich Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte wie folgt bestreitend eingelassen: aa) Das Verhältnis zu der Zeugin S. sei von Sommer 2020 bis irgendwann im November 2020 gegangen. Sie hätten sich über eine DatingApp kennengelernt und sich zum Sex verabredet. Er habe die Zeugin dann jedoch als "fortgeschritten ungepflegt" wahrgenommen, nicht attraktiv gefunden und keine Lust auf Sex mit ihr gehabt, wollte davor aber "nicht kneifen" und habe die "Sache einfach durchgezogen". Nach ihrem Geschlechtsverkehr sei die Zeugin ihm auf allen Vieren mit Katzengeräuschen in das Badezimmer gefolgt. In der dortigen Badewanne habe er dann noch auf sie uriniert. Er wisse nicht, weshalb er sie überhaupt ein zweites Mal getroffen habe. Die Zeugin habe sich bereits sehr gut in der Prostitutionsszene ausgekannt und auch hinsichtlich Internetseiten für entsprechende Annoncen mehr gewusst als er. Er habe ihr lediglich Hilfe (bspw. bei der Kundenakquise) angeboten, damit sie in der Branche Fuß fasse. Sie habe Schulden gehabt und er habe ihr Geld als Vorschuss gegeben. Die Zeugin, die sehr schlecht mit Geld habe umgehen können, sei finanziell von ihrer Familie unterstützt worden und habe in einem Restaurant etwas dazuverdient. Er habe sich als ihr Manager gesehen, es sei eine rein geschäftliche Beziehung gewesen. Er habe der Zeugin klar gesagt, er wolle keine Beziehung mit ihr und er habe jemand anderen. Eine Absprache hinsichtlich der Aufteilung der Prostitutionseinnahmen habe es nicht gegeben, weil die Zeugin noch zu wenig verdient habe. Anfangs sei alles unkompliziert verlaufen und sie sei "gut drinnen" gewesen. Das sei der "Traum von jedem in der Branche". Dann sei das Geschäft aber nicht wie erwartet gelaufen und er habe gemerkt, dass er die Zeugin "viel zu früh viel zu gut bewertet" habe. Er habe ihr gesagt, dass sie ihm zumindest einen Teil seines bereits an sie geflossenen Darlehens zurückgeben solle. Er habe ihr zu helfen versucht, durch Terminkalender und Excel-Tabellen Struktur in ihren Tag zu bringen. Einen bestimmten Tagesablauf habe er ihr nicht vorgeschrieben, ihr jedoch gesagt, dass ihre nächtlichen Eskapaden aufhören müssten. Außerdem hätten sie an ihrem Umgang mit Geld gearbeitet, dies sei eine Form einer Haushaltsplanung gewesen, Er wisse nicht, wie oft sie im H. D. gewesen sei; er glaube, das sei nur bei dem "Probefreier" gewesen. Sie habe bestimmt nicht an dem Tag Geld bei ihm vorbeigebracht. Im H. D. befinde sich ein laufhausähnliches Etablissement. Für den Angeklagten sei es letztendlich ein Verlustgeschäft gewesen, sie sei wirtschaftlich nicht tragbar gewesen. Er habe etwa EUR 5.000 investiert (neben dem Darlehen habe er EUR 1.000 an Miete für die das Zimmer im H. D. bezahlt), sie habe ihm circa EUR 2.000 EUR zurückgegeben. bb) Er habe die Zeugin S. auch weder zur Prostitution gezwungen noch ihr das Handy gegen ihren Willen weggenommen. Die Zeugin habe bei Zeiten gesagt, dass sie nicht im H. D. arbeiten möchte. Manchmal habe sie auch geäußert, dass sie allgemein mit der Prostitution aufhören möchte. Er habe sie dann ermutigt, sie solle ruhig aufhören. Dann habe sie aber immer wieder trotzig reagiert und gemeint, dass sie die Beste sein wird. Er habe ihr häufiger gesagt, dass diese Tätigkeit nichts für sie sei. An einem Nachmittag (wahrscheinlich im Oktober) habe die Zeugin ihm ihr privates Handy gegeben, um ihm zu beweisen, dass sie ihr Leben in den Griff bekommen würde; das sei öfters passiert. Sie habe wohl eine mentale Barriere bauen wollen. Einmal sei ihr privates Handy bei ihm im Auto geblieben; er wisse nicht genau warum. Er habe das Handy irgendwann ausgeschaltet, weil er es mit seinem verwechselt habe. Er habe Termine gehabt, weshalb er ihr das Handy danach geben wollte. Bevor er dann abends arbeiten musste, hätte er angeboten, ihr den Schlüssel vorbeizubringen. Eine Freundin habe den Schlüssel dann aber abgeholt. 2. Die Kammer stützt ihre Feststellungen hinsichtlich der vorgenannten Fälle, soweit sie von den Angaben des Angeklagten, die die Kammer bereits in Teilen für durch objektive Beweismittel als widerlegt ansieht sowie als teilweise unplausibel und in sich widersprüchlich erachtet, abweichen, vor allem auf die Angaben der Zeuginnen Z., S. und B. und die gesicherten Chatnachrichten. a) Fälle 1–2 d. Urteilsgründe: Taten zum Nachteil der Zeugin Z. aa) Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten insoweit bereits hinsichtlich eines für die Kammer wesentlichen Details im Ausgangspunkt für durch objektive Beweismittel widerlegt. (aa) Soweit der Angeklagte nämlich behauptet hat, mit der Zeugin Z., die er 2021 kennenlernte, seien es "auch [seine] ersten Erfahrungen im Prostitutionsgewerbe gewesen", stimmt dies nicht mit den vorliegenden Chatnachrichten zwischen ihm und einem weiblichen Teilnehmer namens "E." bereits aus dem Jahr 2020 überein. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte bereits damals in die Prostitutionstätigkeit der vorgenannten "E." maßgeblich eingebunden war: So fragte diese etwa am 23. Oktober 2020 den Angeklagten über WhatsApp, ob sie der Anfrage eines Freiers nach einem Termin nachkommen soll. Der Angeklagte gab ihr daraufhin klare Preisempfehlungen und Gewinnerwartungen ("soll 300€ mitbringen für ein Date, alles andere koste extra"; "5 Scheine rausholen wäre top", "oder pro Stunde 100€, das wäre vielleicht einfacher"; "dann berechne Anfahrt usw. unter 300 € lohnt sich gar nicht fertig zu machen; Dein Make-Up ist sonst teurer") und formuliert ihr einen Antworttext an den Kunden vor ("A. du bist nett und nur deswegen mache ich das. Normalerweise verstößt das gegen meine Prinzipien […]"). Zudem schickte ihm "E." am 2. November 2020 per WhatsApp eine Übersicht ihrer Einnahmen an elf Tagen seit dem 12. Oktober in Höhe von EUR 5.840 und kommentiert dies selbst mit "hab das ordentlich gemacht", woraufhin der Angeklagte antwortet: "Nicht über Whatsapp schicken bitten". Auch dies belegt für die Kammer eindeutig, dass der Angeklagte – soweit nicht anklagegegenständlich – zumindest bereits im Herbst 2020 einschlägige Erfahrungen im Prostitutionsgewerbe gemacht hat, inklusive Preisgestaltung, manipulativen Texten an Kunden, er Abrechnungen der Prostitutionseinnahmen zumindest entgegengenommen hat und um eine sichere Kommunikation jedenfalls hinsichtlich seiner Einsichtnahme in die tatsächlichen Prostitutionsverdienste bemüht war. Die Kammer wertet dies und den darauf bezogenen Verschleierungsversuch des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Indiz dafür, dass der Angeklagte nicht etwa nur zufällig mit der Zeugin Z. "auf das Thema Prostitution gekommen sei", sondern er sie – wie auch die Zeugin S. (dazu sogleich) – bewusst von Anfang an zur Prostitution für ihn bringen wollte, nachdem er sie als devoten und von ihm manipulierbaren Charakter eingeschätzt hatte. (bb) Seine Einlassung ist darüber hinaus auch in Teilen bereits für sich genommen unplausibel und in sich widersprüchlich. Schon seine Angaben selbst belegen, dass für ihn keine Liebesbeziehung zur Zeugin Z. im Vordergrund stand, sondern eindeutig ein finanzielles Motiv. So gab der Angeklagte bei seiner Schilderung eines gemeinsamen Abends in einer Wohnung in H.-B. insbesondere an, sie hätten sich "an diesem Abend nicht einmal wegen Geld getroffen." Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass es dem Angeklagten grundsätzlich in erster Linie darum ging, mit der Zeugin Geld zu verdienen. Dies ist auch deshalb plausibel, da der Angeklagte sich für die Zuhälterei gerade deshalb entschlossen hatte, weil seine bisherigen Geschäfte pandemiebedingt eingebrochen waren (dazu I.). Aus seiner eigenen Einlassung ergibt sich darüber hinaus, dass er mehr als nur vermeintlicher "Berater" der Zeugin Z. fungierte. So schilderte er, dass er zwar zunächst nicht gewollt habe, dass die Zeugin das Escort-Date in L. V. wahrnehmen. Schließlich sei er aber "so froh [gewesen], dass ich sie doch dahingehen gelassen habe." Dies legt offen, dass der Angeklagte schon aus eigener Betrachtung über die Zeugin bestimmte. Zudem ist bereits für sich genommen wenig plausibel, warum die Zeugin, ohne sich in einer Abhängigkeit von ihm befunden zu haben, freiwillig jedenfalls ab Dezember 2021 ihre gesamten Einnahmen an den Angeklagten abgegeben haben sollte, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt auch keiner anderweitigen Beschäftigung mehr nachging. bb) Die Kammer stützt ihre Feststellungen, soweit diese von den Angaben des Angeklagten abweichen, insoweit insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Zeugin Z., die teilweise durch weitere objektive Beweismittel bestätigt werden. Die Zeugin Z. hat die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe wie festgestellt bekundet. Ihre Angaben waren detailreich, konsistent und in sich schlüssig, sie konnte spontan auf Nachfragen antworten. Die Zeugin hat originelle Details und eigene Gefühle preisgegeben. Die von ihr geschilderten einprägsamen Zitate des Angeklagten (bspw. "20er Jahre sind zum leiden da") sprechen ebenso für ein reales Erlebnis wie der Umstand, dass sie bei ihrer Vernehmung emotional sehr berührt war. Sie legte jederzeit Erinnerungslücken und Unsicherheiten offen, teils spontan, teils nach zuvor angestrengtem Überlegen. Ihr Aussageverhalten, das von keiner besonderen Belastungstendenz gekennzeichnet war, ist konstant; Abweichungen zu ihrer polizeilichen Aussage gab es nicht. Auch die Aussageentstehungsgeschichte spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ihrer Glaubwürdigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Kammer den Angeklagten hinsichtlich des ebenfalls zu ihrem Nachteil angeklagten Fall 10 d. Anklageschrift freigesprochen hat, und zwar schon deshalb nicht, weil die Kammer auch insoweit ihre Angaben maßgeblich zugrunde gelegt hat (vgl. dazu VII.B.). (aa) Die Zeugin Z. hat in der Hauptverhandlung zu Fall 1 d. Urteilsgründe (Fall 1 d. Anklageschrift) den diesbezüglichen Feststellungen entsprechend ausgesagt. (1) Zu den Umständen ihres Kennenlernens hat sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten neben dem Übersenden eigener Nacktbilder und dem Sexualverkehr unmittelbar beim ersten Treffen, in dem der Angeklagte die dominante Rolle gespielt habe und – im Übrigen vergleichbar mit dem Ablauf des ersten Treffens des Angeklagten mit der Zeugin S. (dazu sogleich) – anschließend in der Badewanne (einvernehmlich) auf sie uriniert habe ("Natursekt"), insbesondere auch detailreich und plausibel die Umstände zur Aufnahme der Prostitution geschildert. Dabei hatte sie insbesondere noch konkrete Erinnerungen daran, dass sich das Verhalten des bis dahin charmanten Angeklagten verändert habe, als sie zunächst ablehnend auf seinen Vorschlag reagiert habe. Dieser habe sie daraufhin kritisiert, "so engstirnig" zu sein und ihre Vorbehalte damit auszuräumen versucht, dass "die größten Schlampen doch die seien, die mit vielen Männern schlafen und dafür noch nicht einmal Geld nehmen". Die Zeugin konnte auch konkrete Angaben zu ihren Treffen mit der ihr durch den Angeklagten vermittelten Prostituierten ("L.") machen, die im Ausgangspunkt ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen. Ihre glaubhaften und detaillierten, von Erinnerungen an wörtliche Formulierung des Angeklagten gekennzeichneten Angaben zu den nachfolgenden Reaktionen des Angeklagten belegen für die Kammer, dass es diesem von vorneherein darum ging, mit ihr Geld zu verdienen, er ihr aber gleichwohl – anders als von ihm behauptet – von Anfang an eine persönliche Beziehung in Aussicht stellte, allerdings unter der Bedingung, dass sie sich für ihn prostituiere. So schilderte die Zeugin detailliert das für sie nachvollziehbar in einprägsamer Erinnerung gebliebene Erlebnis, dass der Angeklagte, als sie ihm erstmals mitteilte, sich eine Prostitutionstätigkeit vorstellen zu können, zu ihr ("am Telefon, vor dem Auflegen") – ebenfalls erstmals – sagte, er "habe sie lieb". Als sie dann aber wenig später doch Vorbehalte gegenüber der Prostitution äußerte, habe der Angeklagte entgegnet, er "könne ohnehin nichts mit ihr anfangen, wenn sie nichts aus sich machen würde, sie solle sich dann gemütlich anziehen, weil sie sowieso keinen Sex mehr haben würden". Auch die Umstände der ersten Einnahmenaufteilung hat die Zeugin glaubhaft und detailreich geschildert. Sie konnte konkret benennen, in welcher Straße in H.-S.. P. der Angeklagte auf sie in seinem Auto gewartet hatte, wie er die Hälfte des Geldes genommen und es dabei "witzig" gefunden hat, dass parallel gerade die H...straße verliefe. Glaubhaft ist insoweit auch ihre Aussage, sie habe die Verteilung deshalb akzeptiert, weil sie "in Diskussionen nicht gegen ihn angekommen sei"; dies fügt sich in das Gesamtbild ihrer Beziehung ein, die die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugin gewonnen hat: Der der kleinen und zierlichen Zeugin körperlich weit überlegene Angeklagte, der American Football in der höchsten Spielklasse Europas spielte, dominierte die Zeugin, maßregelte sie und schlug sie im Verlauf ihrer Beziehung mehrfach (dazu sogleich). Dies überschritt zwar nach Würdigung der Kammer nicht die Schwelle, dass die Zeugin Z. zur Prostitution "gezwungen" wurde, denn die Zeugin Z. hat selbst glaubhaft angegeben, sich zwar auf Initiative des Angeklagten für ihn prostituiert zu haben, dies aber aus eigener Entscheidung, weil sie aus Liebe zu dem Angeklagten diesem gefallen wollte und sich ihm deshalb und aufgrund ihres Devotismus unterwarf. Dass der Angeklagte dies erkannte und bewusst zu seinen Zwecken ausnutzte, schließt die Kammer auch daraus, dass er auf die ähnliche Weise bei der Zeugin S. vorging (dazu sogleich). Auch ihre Angaben zur Rolle des Angeklagten bei ihrer konkreten Prostitutionsausübung sind detailliert und glaubhaft. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Zeugin in der Folge weiter in die Prostitution für ihn verstricken wollte und dabei manipulativ vorging. Insoweit hat die Zeugin detailliert geschildert, wie der Angeklagte sie ermutigte, ihre Tätigkeit als Krankenschwester aufzugeben ("Deine Ausbildung ist nichts"). Dies fügt sich bruchlos in das Gesamtbild ein, dass er sie – aus Sicht der Kammer ohne vernünftige Zweifel zur Steigerung seiner eigenen Einnahmen – zu einer verstärkten Prostitutionstätigkeit anhielt, indem er sie und ihr Umfeld zugleich schlecht und klein redete und sie zugleich unter Druck setzte. Auch insoweit konnte sich die Zeugin an konkrete Formulierungen erinnern ("Deine Ausbildung ist nichts"; "Deine Freunde sind Leute ohne Ambitionen", "Du musst etwas dafür tun, wenn Du was erreichen willst", "die 20er sind zum Leiden da"). Für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spricht auch, dass sie den Angeklagten in diesem Zusammenhang auch teilweise entlastete. So schilderte sie einerseits konkret, wie er ihr weitere Leistungsangebote, die Anzahl von Freiern, Preisgestaltungen und Veränderungen ihres Äußeren nahelegte, gab andererseits aber zugleich an, sie habe hierüber letztlich selbst entscheiden können und sie habe insoweit nicht alles übernommen. Auch die Umstände hinsichtlich der Investition in die Luxusuhr schilderte sie detailliert so wie festgestellt. So konnte sie sich insbesondere noch konkret an seine Reaktion erinnern, als sie ihm das Geld übergab; der Angeklagte zeigte sich insofern nämlich "beeindruckt, dass ich verstanden habe, dass man Geld nicht liegen lässt." Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass der Angeklagte, wie von ihr angegeben, mehrfach zu ihrem Nachteil körperlich übergriffig geworden ist. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft und ohne besondere Belastungstendenz geschildert, sie habe Schläge ins Gesicht bekommen, wenn sie "frech" gewesen sei oder ihre Augen verdreht habe. Für ihre Glaubwürdigkeit sprach insoweit bereits, dass die Zeugin S. ebenfalls körperliche Übergriffe des Angeklagten geschildert hat, wenn sie "nervig" war. Dabei hat die Zeugin Z. zugleich von sich aus eingeräumt, den Beginn der Übergriffe nicht mehr zeitlich benennen zu können und die Vorfälle insbesondere aufgrund ihrer Vielzahl nicht mehr konkretisieren zu können. Auch in diesem Zusammenhang hat sie, was für die Kammer ein weiterer Beleg für ihre Glaubwürdigkeit ist, den Angeklagten wiederum teilweise entlastet, denn dieser habe sich nach dem ersten Mal, als er sie – außerhalb des Sexes, bei dem sie mit Schlägen einverstanden war – ins Gesicht geschlagen hat, bei ihr entschuldigt. Sie hat überdies – angesichts ihres Verhältnisses zu dem Angeklagten und dessen körperlicher Überlegenheit für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft – geschildert, dass sie sich infolge der häufigen Schläge ins Gesicht "zu benehmen" versucht habe. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte wie von ihr geschildert ihr gegenüber betont habe, sie bekomme bei ihm eine "gute Schule". Auch dies fügt sich bruchlos darin ein, dass der Angeklagte die Zeugin zu einer in seinem Sinne besseren Prostituierten "erziehen" wollte. Warum sie trotzdem bei ihm blieb, wusste die Zeugin selbst nicht zu beantworten. (2) Die Zeugin hat auch das Geschehen in D. glaubhaft so wie festgestellt geschildert. Dabei konnte sie konkrete Angaben zu dem Beginn ihrer Tätigkeit dort, die im Übrigen auch in zeitlicher Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten steht, machen, etwa wie sie über (damals) Twitter eine Person fand, die ihr bei der Kundensuche geholfen habe, und dass sie aufgrund des Arbeitspensums körperlich erschöpft war. Sie konnte insbesondere auch detailreich schildern, wie der Angeklagte von ihr nunmehr die vollen Einnahmen forderte ("musste ich immer das gesamte Geld auf den Tisch legen, zählen durfte ich es nicht") und sie dem nachkam; für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der nun geänderten Einnahmenverteilung spricht indiziell auch, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Schätzung seiner erzielten Einnahmen selbst zugrunde gelegt hat, sämtliche Einnahmen der Zeugin Z. ab Januar 2022 erhalten zu haben. Detaillierte Angaben machte die Zeugin auch dazu, wie der Angeklagte über eine etwaige Strafzahlung in Höhe von EUR 30.000 sprach; dabei erinnerte sie sich noch an das Detail, dass der Angeklagte ergänzte, sei könne froh sein, dass ihr Wagen noch "heil" sei und sie sich in H. noch frei bewegen könne"; darin sieht die Kammer zudem einen weiteren Beleg dafür, dass sich die Lage der Zeugin ab D. verschlechterte und sie weiter eingeschränkte. Ferner konnte sie insbesondere auch konkret und detailliert schildern, wie der Angeklagte sie zu einer verstärkten Prostitutionsausübung angehalten hat, so brauche man ohnehin "nicht mehr als vier Stunden Schlaf" und sie solle sich "den Arsch aufreißen". Sie hat darüber hinaus nachvollziehbar geschildert, dass der Angeklagte ihre Chatnachrichten gelesen und teilweise selbst geschrieben sowie eine dritte Person gefunden habe, die für sie die Inserate und Nachrichten schreiben sollte. Dies wird auch bestätigt durch eine Nachricht der Zeugin vom 28. Januar 2022 an den Angeklagten, ausweislich derer sie dieser dritten Person jetzt "alle Daten fürs Texten" schickt. Überdies wird durch den gesicherten Chatverkehr belegt, dass der Angeklagte die Zeugin noch in D. zu ihrer Prostitutionstätigkeit nach ihrer Rückkehr nach H. anhielt (so schrieb er am 28. Januar 2022: "Denk an Termine für Deutschland") und die Zeugin mit ihm Rücksprache hielt, ob sie einen Kundentermin annehmen soll oder nicht. So fragte sie ihn am 14. Februar 2022 hinsichtlich eines Kunden, "der sich öfter treffen will wenn es von der chemistry passt", ob sie "quitten" oder das "machen" solle. Daraufhin antwortete der Angeklagte nur vier Minuten später imperativ, sie solle diesen – sowie auch alle anderen – Termin annehmen ("Machen, alles machen, auch den für 1.5"). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Zeugin, wie von ihr bekundet, ab D. nicht mehr ohne weiteres aus der Prostitution lösen konnte, und zwar auch nicht anschließend hinsichtlich ihrer weiteren Tätigkeit in Deutschland. Die Zeugin hat dies nachvollziehbar insbesondere mit der nunmehr veränderten Einnahmenaufteilung, die sodann – was von dem Angeklagten wie dargelegt auch indirekt eingeräumt wurde – auch in Deutschland galt, und der in den Raum gestellten Strafzahlung im Falle einer Trennung begründet. Die Geldübergaben konnte sie insoweit konkret umschreiben, als dass sie hierzu glaubhaft angegeben hat, sie habe ihm das das Geld "2-3 Mal die Woche" einfach "hinlegen" sollen, ohne dass er danach habe fragen müssen, sie habe nur etwas für die laufenden Ausgaben zurückbehalten ("Tanken, Aussehen etc."). Sie hat insoweit hinsichtlich ihre Möglichkeiten, sich aus der Prostitution zu lösen, zwischen den Zeiten vor und ab D. differenziert, und den Angeklagten damit wiederum teilweise (für 2021) entlastet. Darin sieht die Kammer ein weiteres Zeichen für ihre Glaubwürdigkeit. (3) Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass sich das weitere Geschehen so abgespielt hat, wie die Zeugin es glaubhaft geschildert hat. Dies betrifft zum einen ihr Trennungsgespräch im April 2021, in dem er sich habe ändern wollen und ihr vorgeschlagen habe, dass sie zu ihm ziehe (dazu auch VII.B.). Daraufhin habe sie ihm doch nochmal eine Chance gegeben ("die 8. oder so") und sie hätten die Beziehung weitergeführt. Die Zeugin hat sodann – den Angeklagten wiederum entlastend – geschildert, es sei sodann auch "einigermaßen gut gelaufen", denn der Angeklagte habe sie "seitdem auch nicht mehr geschlagen". (4) Zu ihren erzielten Prostitutionseinnahmen hat sie glaubhaft angegeben, zu Beginn deutlich weniger, ab Januar 2021 aber durchschnittlich etwa EUR 900,- pro Tag verdient und ca. vier bis fünf Tage pro Woche gearbeitet zu haben. Von Juni 2021 bis Dezember 2021 habe sie etwa EUR 40.000 erwirtschaftet, von denen sie circa EUR 16.000 an den Angeklagten abgegeben habe. Ihre eigene Hälfte, die sie selbst angespart hatte, habe sie dem Angeklagten zum Kauf der Uhr gegeben und die übrigen Einnahmen hätten sie verbraucht, um die Kosten zu decken. Hinsichtlich der Prostitution in D. hat sie glaubhaft angegeben, AED (Dirham) 25.000 aus fünf Treffen mit einem Stammkunden, bei denen sie AED 5.000 pro Treffen erzielte, und durchschnittlich pro Nacht AED 1.500, also insgesamt AED 63.000,00 (42 Nächte x AED 1.500), erwirtschaftet zu haben. Die Kammer hat einen durchschnittlichen Umrechnungskurs im Januar 2022 von EUR 0,24 pro AED 1,00 zugrunde gelegt. (5) Die Angaben der Zeugin Z. in der Hauptverhandlung decken sich mit ihren polizeilichen; insoweit konnte die Kammer keine wesentlichen Abweichungen erkennen. Soweit die Zeugin gegenüber der Polizei keine Angaben dazu gemacht hat, dass sie die Prostitution im Jahr 2021 hätte freiwillig aufgeben können, ergibt sich dies für die Kammer nachvollziehbar daraus, dass sie dazu in der Hauptverhandlung erstmals befragt wurde. (7) Hinzu kommt, dass die Zeugin Z. ein ähnliches Vorgehen des Angeklagten wie die Zeugin S. (hierzu sogleich) geschildert hat. So haben beide jeweils angegeben, der Angeklagte habe die Beziehung zu ihnen von der Prostitutionstätigkeit abhängig gemacht und sei aggressiv und körperlich geworden, wenn sie sich seiner Einschätzung nach "frech" bzw. "nervig" verhalten hätten. Er habe beiden verdeutlicht, dass sie in ihrem Leben nichts erreicht hätten und etwas aus sich machen sollen. Beide Zeuginnen schilderten auch, vom Angeklagten motiviert worden zu sein, ihr Leben zu dem damaligen Zeitpunkt einzuschränken, um sich für spätere Zeiten etwas aufzubauen. Dies spricht umso mehr für die Glaubwürdigkeit der Angaben beider nicht miteinander bekannten Zeuginnen, als diesen jeweils erst nach Abschluss ihrer Vernehmungen in der Hauptverhandlung erstmals Akteneinsicht gewährt wurde. (8) Die Kammer hat überdies in ihre Würdigung eingestellt, dass der Angeklagte die Zeugin, wie von ihr bekundet, aufgefordert hat, ihren Chatverkehr untereinander zu löschen. Dies wird bestätigt durch eine Nachricht, die gesichert werden konnte, von ihm an sie vom 29. Januar 2022 ("Lösch mal den Chat"). Auch die damit verfolgte Absicht, objektive Nachweise für seine Kommunikation mit der Zeugin Z. zu verhindern, spricht aus Sicht der Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände hier dafür, dass sich der Angeklagte selbst seines inkriminierten Verhaltens bewusst war. (bb) Hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 9 d. Anklageschrift) hat die Zeugin Z. das Geschehen wie festgestellt geschildert. In der Hauptverhandlung hat sie sowohl das Hotelzimmer ("links war das Bad", "rechts die Badewanne, es war ein Glasfenster mit Rolle, man konnte aus dem Bad das Schlafzimmer sehen") als auch detailreich beschrieben, wie sie nach ihrer Rückkehr in das Hotel nach einer weiteren durchgearbeiteten Nacht das Mobiltelefon des Angeklagten durchgesehen hat; dabei konnte sie sich auch noch daran erinnern, auf welchen Messangerdiensten er aktiv war ("T." und "B."). Soweit sie angegeben hat, sie habe darin mehrere Chats gesehen, aus denen sich ergab, dass er mit anderen Frauen geschrieben und jedenfalls eine auch getroffen habe, sind auch diese Angaben glaubhaft. Die Zeugin konnte sich konkret an einzelne Nachrichten im Wortlaut erinnern ("vermisse Deinen Traumkörper"). Zudem werden ihre Angaben indiziell dadurch bestätigt, dass ausweislich gesicherter Nachrichten vom 23. Dezember 2020 – zwar zeitlich vor D., aber in engem zeitlichen Zusammenhang – der Angeklagte nachweislich mit einer weiblichen Person namens "T1" über Sexualpraktiken ausgetauscht hat ("Was ist mit anpissen lassen?", "wenn ich dich anpisse, dann auch Mund"). Dass die Zeugin den Angeklagten sodann darauf angesprochen hat, ist für die Kammer plausibel. Die Kammer hält auch ihre detaillierten Angaben zum weiteren Geschehensablauf für glaubhaft. So hat sie in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte sei "ausgerastet", habe ihr mehrere Ohrfeigen ("mehr als eine, weniger als zehn") gegeben, sie an den Haaren gepackt und über den Teppichboden ins Bad gezerrt, dort hochgehoben und in die Badewanne geworfen, dabei sei sie mit dem linken Oberschenkel auf den Badewannenrand geknallt und habe sich einen blauen Fleck zugezogen. Dann habe er mit dem Duschkopf kaltes Wasser über sie laufen lassen. Die Angaben sind auch insoweit von Detailreichtum gekennzeichnet ("Teppichboden", "linker Oberschenkel"; "Badewannenrand"), legen hinsichtlich der Anzahl der Ohrfeigen Erinnerungslücken offen und enthalten auch insoweit keine besondere Belastungstendenz ("weniger als zehn", [lediglich] "blauer Fleck"). Dass die Zeugin dem Angeklagten – wie von diesem behauptet – zuvor sein Mobiltelefon an den Kopf geworfen haben und damit die körperliche Auseinandersetzung begonnen haben soll, glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht. Die Zeugin hat dies bestritten und bestimmt angegeben, dass dies nicht passiert sei. Dies ist für die Kammer – auch unter Berücksichtigung ihrer Verärgerung über die Frauenkontakte des Angeklagten – plausibel; es erscheint lebensfern, dass die dem Angeklagten körperlich weit unterlegene (und ihm devote) Zeugin von sich aus eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten beginnen wollte. Die Kammer folgt den Angaben der Zeugin auch hinsichtlich des Nachtatgeschehens. Dazu hat sie ausgesagt, der Angeklagte habe seine Kontakte versucht damit zu erklären, dass er selbst mehr über den Markt in D. in Erfahrung bringen müsse, weil sie selbst nicht erfolgreich genug sei. Sodann habe er zu ihr gesagt, es mache mit ihr sowieso keinen Sinn, sie sei "aus einem anderen Holz geschnitzt", er habe die Rückflüge gebucht und dann könnten sie ihre eigenen Wege gehen. Daraufhin habe sie sich bettelnd vor das Bett gekniet und ihn angefleht, "mit mir weiterzumachen". Hinsichtlich der flehenden Bitte auf Knien steht dies bereits in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten. Im Übrigen fügt sich dies bruchlos in das Verhalten der Zeugin ein, sich dem Angeklagten zu fügen und sich aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit es letztlich nicht zu schaffen, sich von ihm zu lösen. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass die Zeugin zwar von weiteren Vorfällen berichtet hat, in denen es zu körperlichen Übergriffen zu ihrem Nachteil gekommen sei – so habe der Angeklagte ihr etwa einmal gesagt, er müsse bei ihr "gegen den Schmerz anarbeiten", und ihr sodann einen Leberhaken versetzt –, dabei aber offengelegt hat, sich nicht an alle Einzelheiten und zeitliche Einordnungen erinnern zu können, und insoweit kein Strafverfolgungsinteresse gezeigt hat. Auch dies wertet die Kammer als Beleg dafür, dass sie den Angeklagten nicht übermäßig belasten wollte. Dass sie sich hingegen an den hier abgeurteilten Vorfall genauer erinnern konnte, erscheint der Kammer schon deshalb plausibel, weil ihre Entdeckung der Chatnachrichten des Angeklagten sie nachvollziehbar besonders getroffen hat. Das Aussageverhalten der Zeugin ist zudem konstant. Sie hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19. Dezember 2022 genau wie in der Hauptverhandlung ausgesagt. Widersprüche zwischen den Vernehmungen haben sich nicht ergeben. Die Zeugin war auch bei den Angaben zu diesem Geschehen emotional sehr berührt. Auch dies hat die Kammer als weiteres Realkennzeichen gewertet. (cc) Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Z. spricht zudem die Aussageentstehungsgeschichte. So hat sich die Zeugin Z. ursprünglich nicht selbst an die Polizei gewandt, sondern im Sommer 2022 an eine H.er Hilfseinrichtung für Prostituierte. Diese vermittelte einen Kontakt zu einer Rechtsanwältin, die der Zeugin Z. sodann erzählte, dass ihr eine andere Person Ähnliches über den Angeklagten berichtet habe. Erst auf Rat der Rechtsanwältin wurde die Polizei informiert. Daraufhin kam es noch an demselben Tag am 1. August 2022 zu einer ersten einführenden Befragung durch das Landeskriminalamt H., in der die Zeugin, die nicht davon ausgegangen war, dass der Angeklagte "eine andere" hatte und die sich "verarscht fühlte", erste Angaben zur Zuhälterei (und der angeklagten Vergewaltigung, s. dazu VII.B.) machte, die mit ihren späteren ausführlicheren übereinstimmen, sie sodann aber um Bedenkzeit für die Beantwortung der Frage bat, ob sie zu einer umfassenden Aussage bereit sei. Zu einem sodann am 5. August 2022 telefonisch vereinbarten Vernehmungstermin für den 8. August 2022 erschien sie zwar beim Landeskriminalamt, entschloss sich dann vor Ort indes gegen eine weitere Aussage, weil sie – wie sie für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft angegeben hat – noch die Hoffnung hatte, dass "es für alles eine Erklärung gebe", sie weiterhin Gefühle für den Angeklagten und zugleich Angst vor ihm hatte. Die Kammer folgt der Zeugin auch hinsichtlich ihrer weiteren glaubhaften Angaben, dass sie dem Angeklagten Mitte August 2022 schließlich gesagt habe, sich nunmehr tatsächlich von ihm zu trennen, dieser sie aber – dieses Mal vergeblich – versucht habe zu überzeugen, bei ihm zu bleiben. Sie hat insoweit auch konkret und detailliert geschildert, wo sie sich wenige Tage später auf seinen unbedingten Gesprächswunsch getroffen haben ("bei den L."), dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, ihr werde "sowieso niemand etwas glauben", und, von ihr auf die Strafzahlung in Höhe von EUR 30.000 angesprochen, erwidert habe, "eigentlich seien es EUR 50.000"; es ginge auch nicht von ihm aus, ihr Angst zu machen, sondern "die Frau, die sich von dem Mann trennt, ist in der Szene schließlich Freiwild". Auch an diese Formulierung konnte sich die Zeugin konkret im Wortlaut erinnern, was aus Sicht der Kammer ebenfalls ein Beleg für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ist, und zwar auch deshalb, weil sich dieses Verhalten des Angeklagten in das Bild ihrer Beziehung einfügt und konkret an die Ablöseforderung anknüpfte, die er in D. ausgesprochen hat. Zu ihrer umfassenden polizeilichen Vernehmung kam es dann erst ab dem 13. Dezember 2022. Nunmehr war sie hierzu bereit, weil der Angeklagte sich zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befand und sie hiervon erfahren hatte. Diese Aussagegenese zeigt auf, dass die Zeugin von Beginn an kein gesteigertes Strafverfolgungsinteresse und Bestrafungsbedürfnis verfolgte. Sie räumte zudem glaubhaft ein, es für wahrscheinlich zu halten, dass sie auch nach ihrer ersten polizeilichen Aussage mit dem Angeklagten wieder eine Beziehung eingegangen wäre, wenn dieser nicht verhaftet worden wäre. Die Kammer erblickt darin eine weitere Bestätigung ihrer fehlenden überschießenden Belastungstendenz; hätte die Zeugin Z. mit ihren Angaben den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, sich unmittelbar selbst an die Polizei zu wenden und sich sogleich ausführlich vernehmen zu lassen. Die Kammer hatte dabei auch im Blick, dass der Kontakt zur Polizei erst entstand, als sie erfuhr, dass eine weitere Person (wie sie sich sodann herausstellte: die Zeugin S.) Ähnliches über den Angeklagten berichtet hatte und ihre Angaben daher aus Eifersucht motiviert gewesen sein könnten. Die Kammer hat jedoch ausgeschlossen, dass ihre Angaben daher nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Dem stand entgegen, dass die Zeugin sich sodann erst nach mehreren Monaten zu einer ausführlichen Vernehmung bereit sah und ihre Angaben von ihrer ersten polizeilichen Befragung über ihre weiteren Vernehmungen durch die Polizei bis zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung miteinander in Einklang stehen. b) Fall 3 d. Urteilsgründe: Tat zum Nachteil der Zeugin S. Die Kammer stützt ihre Feststellungen, soweit diese von den Angaben des Angeklagten abweichen, insoweit insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und B., die teilweise durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Die Zeugin S. hat Fall 3 der Urteilsgründe wie festgestellt bekundet. Ihre Angaben waren detailreich, konsistent und in sich schlüssig, sie konnte spontan auf Nachfragen antworten. Die Zeugin hat originelle Details und eigene Gefühle preisgegeben. Die von ihr geschilderten einprägsamen Zitate des Angeklagten (bspw. "Schanzenverbot") sprechen ebenso für ein reales Erlebnis wie der Umstand, dass sie bei ihrer Vernehmung emotional sehr berührt war. Auch sie legte jederzeit Erinnerungslücken und Unsicherheiten offen. Ihr Aussageverhalten, das von keiner besonderen Belastungstendenz gekennzeichnet war, ist insoweit konstant; Abweichungen zu ihrer polizeilichen Aussage gab es nicht. Auch die Aussageentstehungsgeschichte spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zudem werden ihre Angaben teilweise durch weitere Beweismittel bestätigt und stimmen in Teilen mit der Einlassung des Angeklagte überein. Ihrer Glaubwürdigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Kammer den Angeklagten hinsichtlich der ebenfalls zu ihrem Nachteil angeklagten Fälle 4-8 d. Anklageschrift freigesprochen hat. Dies beruht vor allem darauf, dass sich die Angaben der Zeugin S. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich dieser Taten als zu unkonkret und nicht hinreichend detailliert darstellten. Die Zeugin konnte dies jedoch glaubhaft damit erklären, dass sie sich deshalb an bestimmte Ereignisse nicht mehr genauer erinnern könne, weil diese eine traumatische Erfahrung für sie seien, die sie verdränge (vgl. dazu VII.). aa) Die Zeugin S. hat in der Hauptverhandlung den diesbezüglichen Feststellungen zu Fall 3 d. Urteilsgründe entsprechend ausgesagt. (1) Sie hat detailliert – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – die Umstände ihres Kennenlernens sowie geschildert, dass sie den Angeklagten von ihrer Schuldenlage erzählt hat. Sie hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte sie daraufhin gefragt habe, ob sie mit ihm ein dadurch ein Geschäft aufbauen wolle, dass sie sich für ihn prostituiere; ebenso für die Kammer lebensnah und glaubhaft war ihre Aussage, sie – bisher ohne Erfahrungen im Prostitutionsgewerbe – habe auf das Ansinnen des Angeklagten zunächst "schockiert" und ablehnend reagiert. Die Kammer hält auch ihre Angaben für glaubhaft, dass sie sich schnell in den Angeklagten verliebt habe, ihm habe gefallen wollen und dieser dies auch wusste. Dieser habe eine Beziehung mit ihr aber unmissverständlich daran geknüpft, dass sie sich für ihn prostituiere. In diesem Zusammenhang sagte er, woran sich die Zeugin noch konkret und Wortlaut erinnerte, dass er "in zwei bis drei Jahren ein paar Kinder machen möchte." Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin – anders als von ihm behauptet – auch eine persönliche Beziehung jedenfalls in Aussicht gestellt und dies planmäßig getan hat, um die Zeugin S. für sich zu gewinnen, sie damit überhaupt erst zur Prostitution zu bewegen, sodann darin festzuhalten und durch sie Prostitutionseinnahmen zu erzielen. Dies ergibt sich – und bestätigt insoweit auch die Angaben der Zeugin S. – auch daraus, dass der Angeklagte bei der Zeugin Z. nach demselben Muster vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass sich die Prostitutionstätigkeiten beider Zeuginnen, das jedenfalls in Aussicht Stellen einer jeweiligen Beziehung und die sexuellen Kontakte im Jahr 2021 auch zeitlich teilweise überschneiden. Ein weiteres Indiz für die gemeinsam in den Raum gestellte Zukunft ist, dass der Angeklagte nach Angaben der Zeugin die Prostitutionsaufnahme damit begründet habe, dass sie sich gemeinsam etwas aufbauen könnten und in ein paar Jahren nicht mehr arbeiten müssten. Auch dies ähnelt dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Zeugin Z.. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin S., wie von dieser angegeben, zunächst eine andere Prostitutionsform in Aussicht gestellt hat. Die Zeugin hat dazu konkret und detailliert geschildert, es sei die Rede von einer Escort-Tätigkeit "auf hohem Niveau" und mit "essen gehen" die Rede gewesen. Dies erscheint auch lebensnah, weil die Zeugin S. zunächst schockiert auf sein Ansinnen reagierte, und der Angeklagte ihre Bedenken mit dem Hinweis auch hochwertige und hochpreisige Prostitutionsform zerstreuen wollte, was ihm auch gelang. (2) Die Zeugin hat auch glaubhaft den Beginn ihrer Prostitutionstätigkeit im September 2022 im H. D. geschildert. Sie konnte insoweit konkret und detailliert angeben, wie der Angeklagte ihr dort eine Frau vorstellte, wie sie dann auf ein sehr dreckiges Zimmer gebracht wurde, sie am liebsten habe "wegrennen wollen" und dies dem Angeklagten dann telefonisch mitteilte, er aber entgegnete, dass sie erst gehen dürfe, wenn sie mit mindestens fünf Freier gehabt habe. Auch den konkreten Ablauf der Prostitution in dem Etablissement hat sie wie festgestellt detailreich bekundet. Die Kammer erachtet auch ihre Aussage als glaubhaft, sie habe ihren Widerwillen gegen den H. D. dem Angeklagten gegenüber kommuniziert, dieser habe sie aber aufgefordert, sich zusammenreißen und durchzuhalten, sie angeschrien und beleidigt. Dies fügt sich in das Verhalten des Angeklagten auch gegenüber der Zeugin Z. ein. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. spricht für die Kammer außerdem, dass sich ihre Abneigung nach ihren eigenen Angaben nicht generell auf eine Prostitution für den Angeklagten bezog, sondern differenziert lediglich auf die konkrete Ausübung im H. D.. (3) Auch hinsichtlich des Darlehens hat die Zeugin konkrete Angaben gemacht, die die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Umstände der Darlehensgewährung bestätigen. Die Kammer hält auch ihre Aussagen für glaubhaft, der Angeklagte habe sodann immer mehr Druck auf sie aufgebaut und sie aufgefordert, das Geld zurückzuzahlen; seine Rückzahlungsforderung hat er zudem selbst eingeräumt. Ob sie das Darlehen zurückgezahlt hat, was der Angeklagte bestreitet, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin hat insoweit lediglich angeben können, sie "meine", dass alles abbezahlt gewesen sei, sie habe außerdem "kein Gefühl für Geld". Die Kammer ging vor diesem Hintergrund, auch weil keine Feststellungen zur Gesamthöhe ihrer Einnahmen getroffen werden konnten (dazu sogleich), zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt worden ist. Die Kammer ist allerdings überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin mit der – zinslosen – Darlehensgewährung und den anschließenden Erweiterungen planmäßig in Schulden ihm gegenüber verstricken wollte und tatsächlich verstrickte, damit sie sich später schwerer von ihm lösen konnte, was auch der Fall war. Dafür spricht für die Kammer insbesondere, dass er die Zeugin S. nur kurz zuvor überhaupt kennengelernt und nach seinen eigenen Angaben an sich kein Interesse an weiteren Treffen mit ihr hatte. Dann erscheint für die Kammer ein anderes Motiv als das vorgenannte für die Gewährung eines zinslosen Darlehens ohne Sicherheiten unplausibel. Für die Nutzung des Darlehens als Druckmittel sprechen zudem die Angaben der Zeugin B., der ehemaligen Chefin der Zeugin S. im Restaurant "J.", die die Aussage der Zeugin S. insoweit bestätigt. Die Zeugin B. hat glaubhaft geschildert, sie habe die Zeugin S. einmal darauf angesprochen, dass sie (die Zeugin S.) sich in der letzten Zeit verändert habe. Die Zeugin S. habe ihr daraufhin erzählt, dass sie als Prostituierte arbeite und dort "nicht rauskomme". Sie sei mit Schulden unter Druck gesetzt worden, die nicht geringer geworden seien. Sie habe keine Anzeige erstatten wollen, weil sie Angst habe. Die Kammer hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Es waren keine Gründe für ein Falschbelastungsmotiv der Zeugin B. zu erkennen. Ebenso wenig ist für die Kammer ersichtlich, warum die Zeugin S. gegenüber der Zeugin B. insoweit unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. (4) Die Zeugin S. hat auch die Rolle des Angeklagten bei ihrer Prostitutionstätigkeit detailliert, plausibel und widerspruchsfrei wie festgestellt geschildert. Sie hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte ihren Tagesablauf kontrolliert habe, indem er sie angewiesen habe, morgens zum Sport und später ins Appartementhaus zu gehen, und Tagespläne für sie geschrieben habe, zudem habe sie ihren Live-Standort mit ihm teilen müssen; sei sie dem nicht nachgekommen, sei er aggressiv geworden und sie geschlagen. Sie hat ferner detailliert geschildert, wie der Angeklagte sie zu isolieren versucht hat, indem er schlecht über ihre Freunde redete, ihr vorschrieb, nicht zu ihrer Arbeit in dem Restaurant "J." im H. S. Viertel zu gehen, er ihr ein sog. "Schanzenverbot" erteilt und sie aufgefordert habe, sie solle auch auf ihre Eltern "scheißen". Die Terminierung sei ihr überlassen gewesen. Der Angeklagte habe aber ihr Handy kontrolliert, um zu sehen, wie sie mit den Kunden kommuniziert habe. Wenn ihm der Inhalt nicht gefallen habe, habe er ihr vorgegeben, was sie schreiben solle. Er habe ihr deutlich zu verstehen gegeben, dass sie an ihrer Haut etwas ändern müsse. Sie habe jede Woche morgens am Dienstag zur Gesichtsreinigung gehen sollen; dies habe er über den Live Standort kontrolliert. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen. Sie ähneln nicht nur bereits dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin Z., sondern werden auch durch die gesicherten Chatnachrichten zwischen ihm und der Zeugin S. bestätigt: So forderte der Angeklagte sie ausweislich einer Nachricht vom 1. Oktober 2021 beispielsweise auf, sie solle ihre Bilder "facetunen", das sehe besser aus. Auch erfragte die Zeugin in verschiedenen Situationen nach seiner Erlaubnis, etwa am 7. Oktober 2021, ob sie "nächsten Donnerstag was mit einer Freundin machen könne", oder am 23. Oktober 2021, ob sie "kurz auf die Toilette gehen" dürfe, und forderte ihn am 9. Oktober 2021 auf, er solle ihr ihr Handy zurückgeben. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dem Restaurant "J." werden ihren Angaben durch den Chatverkehr vom 10. Oktober bestätigt, in dem der Angeklagte sie aufforderte, da "nicht mehr hinzugehen", bei ihm gebe es nur "entweder oder, beides gehe nicht", er wolle "J." nicht in ihrem Leben. Zugleich betonte er, mit ihm gebe es keine Probleme, "wenn [sie] durchziehe". Seinen bewusst bestimmenden Einfluss auf die Zeugin belegt auch seine Aufforderungen vom 12. Oktober 2021, sie solle "zusehen, dass [sie] heute Abend einen Termin bekomme", vom 15. Oktober 2021, sie solle einen ihrer Kontakte "blockieren", es sei besser "ein loner zu sein als ein loser", vom 22. Oktober 2021, "beweg Dich nach Hause" und wenn sie das nicht täte, "brauche [sie] sich nicht mehr melden", und vom 23. Oktober 2021 "Da sieh zu das du deine Wohnung heute nicht verlässt". Die Chats belegen auch, dass der Angeklagte sie hinsichtlich ihrer Prostitutionstätigkeit kontrollierte, etwa als er am 8. November 2021 erfragte, wann und wo sie ihren heutigen Termin habe, und ihre Antwort dann mit "ok top" kommentierte. Ferner ergibt sich aus den Nachrichten, dass der Angeklagte Einblick und Kontrolle über ihre Finanzen hatte, beispielsweise wenn er sie am 8. November 2021 fragte, wie es sein könne, dass sie kein Geld mehr habe, sie "müsse noch 20/30€ haben" oder die Zeugin S. ihm am 12. November 2021 fragte, ob er ihr "vielleicht Geld für essen geben" könne, sie habe "nicht mal Geld für essen". (5) Die zuletzt genannte Nachricht bestätigt darüber hinaus auch indiziell die Angaben der Zeugin S. hinsichtlich der Verteilung ihrer Prostitutionseinnahmen. Zwar habe es am Anfang ein Gespräch über eine Einnahmenteilung von "30/70" gegeben, dazu sei es aber nie gekommen. Sie habe vielmehr nach jedem Date oder Tag im Appartement das gesamte Geld an ihn übergeben, etwas davon habe sie dann auch bekommen, dadurch habe sie letztendlich finanziell besser dagestanden. Die Aufteilung sei für sie aber auch nebensächlich gewesen, weil sie hauptsächlich mit dem Angeklagten zusammen sein wollte. Über ihren Anteil habe sie frei verfügen dürfen, sie habe aber auch bestimmte Investitionen tätigen sollen (bspw. hinsichtlich ihrer Haut). Sie habe kein Gefühl für Geld und könne nicht einschätzen, wieviel sie insgesamt verdient habe. Die Kammer hat daraus den Schluss gezogen, dass die Zeugin S. ihre sämtlichen Einnahmen an den Angeklagten weitergereicht hat; zu deren Höhe konnten indes keine Feststellungen getroffen werden. Die Kammer ist jedoch davon ausgegangen, dass die Zeugin S. Prostitutionseinnahmen in Höhe von jedenfalls EUR 3.000 an den Angeklagten weitergeleitet hat. Sie ist insoweit von einem monatlichen Durchschnittsverdienst der Zeugin Z. in Höhe von ca. EUR 4.500 und sodann davon ausgegangen, dass die Zeugin S. monatlich deutlich weniger als diese verdiente. Ihre monatlichen Einnahmen hat die Kammer sodann auf zumindest EUR 1.500 geschätzt. Soweit die Zeugin eingeräumt hat, einen Teil nicht an den Angeklagten weitergeleitet zu haben, ist die Kammer unter Zugrundelegung eines Sicherheitsabschlags von mindestens einem Drittel davon ausgegangen, dass der Angeklagte monatlich EUR 1.000, insgesamt also jedenfalls EUR 3.000 erlangt hat. (6) Die Zeugin hat auch glaubhaft und für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass neben ihren Schulden ihm gegenüber sie auch ihre emotionale Abhängigkeit von ihm davon abgehalten haben, dass sie sich von ihm trennen konnte. Dies wird ebenfalls durch die gesicherten Chats bestätigt, ausweislich derer die Zeugin den Angeklagten darum bat, einen Schlussstrich unter ihre Beziehung zu ziehen, weil sie selbst dazu nicht der Lage war. So forderte sie ihn etwa am 30. November 2021 auf, ihr "klipp und klar zu sagen dass du keinen kontakt willst und dich genau so verhalten, weil ich ansonsten keinen Schlussstrich unter die Sache ziehen kann", betonte am 15. Dezember 2021, sie kämen "nicht auf einen gemeinsamen Nenner, weil ich mich auf jede erdenkliche Art entschuldigen würde. Ich würde vor allen Leuten vor dir auf die Knie gehen, ich würde jeglichen Kontakt abbrechen zu allen, ich würde nie wieder feiern gehen, ich würde dieses Handy wegschmeißen. Lass Dir was einfallen" und forderte ihn am 22. Dezember 2021 erneut auf, er solle sie "jetzt endlich blockieren", "wie sehr muss ich dir noch auf die Nerven gehen". (7) Hinsichtlich der Wegnahme ihres Handys, um sie zur Fortsetzung der Prostitution im H. D. zu bewegen, hat die Zeugin S. ebenfalls glaubhafte, konkrete und detaillierte Angaben entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen gemacht. Sie hat konkret geschildert, wie der Angeklagte ihr privates Mobiltelefon an sich genommen und gesagt hat, sie bekomme es erst zurück, wenn sie im H. D. für ihn "anschaffe". Sie hat auch detailliert dazu ausgesagt, dass beide jeweils mit ihren Autos neben- oder voreinander fuhren, über ihr Arbeitshandy telefonierten und der Angeklagte schließlich sagte, dass sie den Weg ab hier alleine finde. Sie hat ebenfalls konkret angegeben, ihr Handy ausgeschaltet zu haben, um ihren Standort nicht weiter mit ihm zu teilen, und nicht in den H. D., sondern in das Restaurant "J." gefahren zu sein, in dem sie zuvor gearbeitet habe. Sie habe dort ihrer ehemaligen Chefin, der Zeugin B., berichtet, dass der Angeklagte ihr Handy an sich genommen habe. Daraufhin habe diese das Telefon bei dem Angeklagten abgeholt und an sie zurückgeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht bereits indiziell, dass die Zeugin den Angeklagten bereits bei anderer Gelegenheit am 9. Oktober 2021 ausweislich einer gesicherten Chatnachricht aufgefordert hat, er solle ihr ihr Handy zurückgeben. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte, wie von der Zeugin bekundet, ihr bereits häufiger das Mobiltelefon weggenommen hat. Zudem werden ihre Angaben durch die Aussage der Zeugin B. bestätigt. Diese hat übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen ausgesagt, die Zeugin S. sei an jenem Abend im Restaurant erschienen und habe ihr von der Wegnahme des Mobiltelefons durch den Angeklagten erzählt. Auf Nachfrage, wo sich der Angeklagte befinden würde, habe die Zeugin S. angegeben, dass er wahrscheinlich als Türsteher vor einem Club namens "G." arbeite. Dort sei die Zeugin B. dann hingefahren und habe den Angeklagten aufgefordert, das Mobiltelefon herauszugeben; er habe es dann kommentarlos an sie übergeben. Es haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an den detailreichen Angaben der Zeugin B. zu zweifeln, die den Angeklagten zudem nicht überschießend belastet, sondern im Gegenteil ausgesagt hat, dass dieser das Telefon ohne weiteres sofort freiwillig an sie herausgegeben hat. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Wegnahme des Handys ein Streit über ihren Unwillen bezüglich des H. D.s vorausging und der Angeklagte diesen brechen wollte. Die Zeugin hatte hierzu sichere Erinnerungen. Dass sich dieser Vorfall bei ihr derart eingeprägt hat, während sie hinsichtlich sonstiger Situationen, in denen der Angeklagte ihr das Mobiltelefon wegnahm, keine sicheren Angaben zu den konkreten Anlässen machen konnte, erklärt sich für die Kammer ohne weiteres damit, dass in den weiteren Ablauf und die Rückerlangung des Handys – insoweit abweichend von den übrigen und damit besonders hervorstechend – mit der Zeugin B. eine dritte Person eingebunden war. bb) Die Angaben der Zeugin S. zu Fall 3 d. Urteilsgründe in der Hauptverhandlung decken sich mit ihren polizeilichen; insoweit konnte die Kammer keine Abweichungen erkennen. Insbesondere schilderte sie bereits dort die erstmalige Prostitutionstätigkeit im H. D. und das Telefonat, in dem der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er die Miete gezahlt habe und sie erst gehen dürfe, wenn sie fünf Freier gehabt hätte. Ebenfalls schilderte sie, dass es keine feste Aufteilung der Einnahmen gegeben habe und sie dem Angeklagten jeweils die gesamten Einnahmen gegeben, aber auch irgendwann (heimlich) teilweise etwas für sich behalten habe. Auch im Übrigen entsprechen ihre Angaben bei der polizeilichen Vernehmung insoweit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung. cc) Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin S. spricht zudem die Aussageentstehungsgeschichte. Die Zeugin S. wandte sich im Dezember 2021 hilfesuchend an das "Café S.", eine Fachberatungsstelle für Prostitution in H.. Nachdem eine dortige Mitarbeiterin die Polizei am 13. Dezember 2021 informiert hatte, vereinbarte die zuständige Spezialdienststelle des Landeskriminalamts mit der Zeugin S. telefonisch einen Vernehmungstermin für den 17. Dezember 2021. Die Zeugin war dann jedoch nicht zu einer Aussage bereit. Der nächste Kontakt zur Polizei entstand erst im August 2022, nachdem der Angeklagte Kontakt zu der Zeugin aufgenommen, diese sich daher an ihre damalige Rechtsanwältin gewandt und diese am 12. August 2022 die Polizei kontaktiert hatte. Daraufhin kam es noch an demselben Tag zu einer ersten einführenden telefonischen Befragung durch das Landeskriminalamt H., in der die Zeugin erste Angaben machte. Es wurde sodann ein Termin zu einer ausführlichen Vernehmung für den 30. August 2022 vereinbart, die auch durchgeführt wurde. In deren Vorfeld erkundigte sich die Zeugin mehrfach gegenüber der Polizei, ob sie überhaupt Angaben machen müsse, und auch aus überwachten Telefonaten ergibt sich, dass die Zeugin an sich nicht aussagen wollte, insbesondere weil sie Angst vor steuerstrafrechtlichen Konsequenzen wegen etwaiger nicht versteuerter Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit hatte. Auch die Genese dieser Aussage zeigt, dass die Zeugin S. von Beginn an kein gesteigertes Strafverfolgungsinteresse und Bestrafungsbedürfnis verfolgte. Die Kammer erblickt darin eine weitere Bestätigung ihrer fehlenden überschießenden Belastungstendenz und ihrer Glaubwürdigkeit. Hätte die Zeugin S. mit ihren Angaben den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nahegelegen, unmittelbar im Dezember 2021 sich sogleich ausführlich vernehmen zu lassen und auch im August 2022 keine derartigen Vorbehalte gegen eine polizeiliche Vernehmung gehabt zu haben Beachtlich ist für die Würdigung der Aussage der Zeugin S. zuletzt auch, dass die Zeuginnen S. und Z. ähnliche Vorgehensweisen des Angeklagten geschildert haben. Die Kammer geht auch hinsichtlich der Zeugin S. davon aus, dass der Angeklagte diese bewusst als Opfer ausgesucht hat. IV. Der Angeklagte hat sich wie tenoriert strafbar gemacht. 1. In Fall 1 der Urteilsgründe ist der Angeklagte der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei im Zeitraum Januar 2022 bis Ende Mai 2022 schuldig (b); für das Jahr 2021 erfüllt sein Verhalten nicht den Tatbestand der Zuhälterei (a). a) § 181a StGB ist in beiden Varianten (ebenso wie § 181a Abs. 2 StGB) nicht erfüllt, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus dem Prostitutionsverhältnis lösen und die Prostitution aufgeben kann, ohne dass dies mit besonderen Härten verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 2 Ws 313/12, juris Rn. 5 ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 181a Rn. 9; s. auch BT-Drucks. 14/5958, S. 5). So liegt der Fall hier für das Jahr 2021. Die Zeugin Z. hat auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, sie habe sich erst ab 2022 nicht mehr selbst und ohne Konsequenzen aus der Prostitution zu lösen vermocht, davor sei ihr dies möglich gewesen. Dafür spricht auch, dass sie 2021 noch jedenfalls teilweise ihrer Tätigkeit als Krankenschwester nachging, ihr zumindest die EUR 16.000 aus den erwirtschafteten Prostitutionseinnahmen verblieben, die sie nicht an den Angeklagten abgeben musste, und sie 50% ihrer Einnahmen behalten durfte (vgl. zu der letzten Erwägung OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 2 Ws 313/12, juris Rn. 17). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte die Zeugin schlug, wenn sie nach seiner Ansicht "frech" war, weil insoweit schon keine Feststellungen getroffen werden konnten, dass diese – im Einzelnen ebenfalls nicht näher zu konkretisierenden – Handlungen im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit standen. Aus seinen Äußerungen, Empfehlungen und Ratschlägen hinsichtlich der Prostitutionsausübung ergibt sich ebenfalls nichts Anderes, und zwar auch deshalb nicht, weil die Entscheidungshoheit bei der Zeugin verblieb und sie sich bis Ende 2021 nicht in der Prostitution festgehalten fühlte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juli 1993 - 2 StR 160/93, juris Rn. 7). b) Demgegenüber erfüllt das Verhalten des Angeklagten zwischen Januar 2022 und Ende Mai 2022 § 181a Abs. 1 Nr.1 und 2 StGB. aa) Der Angeklagte hat die Zeugin in diesem Zeitraum bewusst ausgebeutet. (1) Der Begriff des "Ausbeutens" geht über das schlichte Ausnutzen hinaus und verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, durch das die wirtschaftliche Lage des Opfers tatsächlich spürbar beeinträchtigt ist. Dabei ist grundsätzlich die Verschlechterung in Bezug auf den Saldo zu prüfen, den das Opfer "sonst", also dann haben würde, wenn es von seinen Einnahmen alleine profitieren könnte. Ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne vorliegt, ist danach nur auf der Grundlage einer hypothetischen Bilanzierung unter Einbeziehung der auch ohne den Handelnden erwachsenden Kosten (Anbahnung und Schutz des Geschäfts, Raummiete in entsprechender Lage etc.) festzustellen, wird aber in der Regel schon bei Abgaben im hälftigen Umfang der Einnahmen gegeben. Einer grundsätzlich erforderlichen tatgerichtlichen Feststellung oder tragfähigen Schätzung der Einnahmen und Abgaben bedarf es dann nicht, wenn feststeht, dass die prostitutionsausübende Person sämtliche Einnahmen abzuführen hat und lediglich geringe Summen be- oder zurückerhält (vgl. SK/Wolters, StGB, 10. Aufl., § 181a Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin musste ab Januar 2022 all ihre Prostitutionseinnahmen an den Angeklagten abliefern – ausgenommen ihrer Einnahmen aus einer L. V.-Reise (dazu sogleich) – und erhielt hiervon nur nach seinem Gutdünken einen kleinen Teil für alltägliche Ausgaben und kosmetische Behandlungen zurück. Sie behielt keinen Zugriff auf ihre Einnahmen, übte auf sein Betreiben neben der Prostitution keinen Beruf mehr aus, mit dem sie ein Erwerbseinkommen erzielen konnte, und hatte auch den Anteil, den der Angeklagte ihr hinsichtlich ihrer Prostitutionseinnahmen im Jahr 2021 belassen hatte, im Dezember 2021 an ihn (zur Investition in eine Luxusuhr, die bei ihm verblieb) ausgehändigt. Ihre wirtschaftliche Lage verschlechterte sich spürbar, so dass ihr ihre freiwillige Loslösung erheblich erschwert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 StR 423/22, NStZ-RR 2024, 9; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 181a Rn. 12). Dem steht nicht entgegen, dass sie in dieser Zeit die Einnahmen in Höhe von ca. EUR 6.000 aus der "Geschäftsreise" nach L. V. im März 2020 nicht an den Angeklagten weitergeleitet hat. Zwar ist im Rahmen des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB die wirtschaftliche Gesamtlage der Prostituierten im Sinne einer Saldierung ihrer Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 181a Rn. 9; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 181a Rn. 9). Auch unbeschadet des Umstands, dass der Angeklagte, der von der Reise und den Einnahmen wusste, der Zeugin diesen Betrag belassen hat, wurde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung über den gesamten, mehrmonatigen Tatzeitraum von Januar 2022 bis Ende Mai 2022 ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Die – einmalige – Nichtforderung einer mittleren vierstelligen Summe verbesserte ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht derart spürbar, dass § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch entfallen würde. Die Zeugin war auch zu diesem Zeitpunkt zur Deckung ihrer Ausgaben auf die finanzielle Unterstützung Dritter (ihrer Mutter) angewiesen. Ihr Bankkonto wies auch im März 2022 kein Guthaben aus. Im Übrigen entfällt die Strafbarkeit nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst dann nicht, wenn die Vereinnahmung eines großen Teils der Einkünfte durch den Zuhälter die Prostituierte nicht hindert, sich nur für kurze Zeit aus diesem Gewerbe zurückzuziehen (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 181a Rn. 10). Dann aber steht erst Recht nicht entgegen, dass ihr einmalig ein größerer Geldbetrag überlassen wurde, die Prostituierte aber zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes gleichwohl die Prostitution fortsetzen muss. (2) Der Angeklagte hat die Zeugin ab Januar 2022 auch in eigensüchtiger Weise planmäßig als Einnahmequelle für sich missbraucht und dafür das zwischen ihnen bestehende Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Das bloße Ausgehaltenwerden reicht nach dem Sinn der Vorschrift selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus. § 181a StGB richtet sich nicht mehr gegen die "parasitäre Lebensform des Zuhälters". Vielmehr will die Vorschrift den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der im Hinblick auf die Ausbeutung Beziehungen zu der prostituierten Person unterhält. Als Beziehungen kommen insoweit nur solche in Frage, durch die die prostituierte Person in Abhängigkeit von dem Täter gehalten wird. Unerheblich ist, wie das Abhängigkeitsverhältnis entstanden ist und wie es aufrechterhalten wird. Es ist auch dann gegeben, wenn der Täter zu seiner Begründung keinen Druck ausübt und während der Beziehung keinerlei Gewalt oder sonstige Druckmittel anwendet, sondern er seine wirtschaftlich beherrschende Stellung durch Ausnutzung starker emotionaler Anhänglichkeit der Prostituierten erlangte und behauptete. Dass sich eine Prostituierte im Rahmen persönlicher Beziehungen zu dem Täter in Bezug auf ihr Gewerbe aus freien Stücken dem Einfluss und den Entscheidungen eines anderen unterwirft, steht der Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht ohne weiteres entgegen. Entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter. Freiwillige Unterwerfung der ausgebeuteten prostituierten Person erfüllt den Tatbestand, wenn der Täter seine stärkere Position, gleichgültig worauf sie beruht, als Mittel einsetzt, um wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1993 - 2 StR 160/93, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. November 1976 - 1 StR 269/76, juris; BayObLG, Urteil vom 21. Dezember 1976 - RReg. 3 St 166/75, NJW 1977, 1209; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 181a Rn. 9; LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., § 181a Rn. 5; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 181a Rn. 24: SK-Wolters, StGB, 10. Aufl., § 181a Rn. 5, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier: Der Angeklagte hat seine dominante Rolle gegenüber der ihm körperlich weit unterlegenen, devoten Zeugin Z., die in ihn verliebt war und sich für eine gemeinsame Zukunft mit ihm für ihn prostituierte, bewusst ausgenutzt. Das Fordern der gesamten Einnahmen ab Januar 2022 war zudem mit ihrem ersten gemeinsamen Auslandsaufenthalt verknüpft und erfolgte damit in einer Situation, in der die Zeugin keine unmittelbaren persönlichen Kontaktmöglichkeiten zu ihrem sozialen Umfeld hatte und dadurch sozial isolierter war. Die Zeugin war nunmehr auch deshalb wirtschaftlich von ihm abhängig, weil – wie der Angeklagte wusste – sie keine sonstigen Einnahmen erzielte und er über den Zugriff auf die weiteren ihm zu einer Investition überlassenen EUR 16.000 sie finanziell noch mehr dominierte. Für ein Abhängigkeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt spricht zudem, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin deutlich machte, dass für ihn eine (persönliche und "geschäftliche") Trennung nur dann in Betracht käme, wenn die Zeugin ihm EUR 30.000 zahle. bb) Ab Januar 2022 liegt auch eine dirigistische Zuhälterei vor. Das Verhalten des Angeklagten in D. war geeignet, die Zeugin Z. in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 StR 87/19, juris Rn. 8). Die Zeugin Z. konnte sich ihm aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit nicht entziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, juris Rn. 13). cc) Der Angeklagte hat im Hinblick auf sein ausbeuterisches und dirigistisches Verhalten Beziehungen zu der Zeugin unterhalten, die über den Einzelfall hinausgehen. Seine Beziehung zu ihr war auch auf gewisse Dauer angelegt (vgl. dazu LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., § 181a Rn. 7). dd) Ab Januar 2022 konnte sich die Zeugin auch nicht mehr jederzeit aus dem Prostitutionsverhältnis lösen und die Prostitution aufgeben, ohne dass dies mit besonderen Härten verbunden gewesen wäre. ee) Zwischen § 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB besteht Tateinheit (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 181a Rn. 27). 2. In Fall 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 StGB ergab sich auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens des Max-Planck-Instituts vom 23. Oktober 2023. § 223 StGB steht zur Zuhälterei in Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil die Körperverletzung nur gelegentlich der zuhälterischen Beziehung begangen wurde (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 181a Rn. 70). 3. In Fall 3 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution (c) in Tateinheit mit dirigistischer (a), nicht hingegen auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei (b) strafbar gemacht (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB). a) Sein Verhalten war auch geeignet, die Zeugin S. in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 StR 87/19, juris Rn. 8). Die Zeugin S. konnte sich ihm aufgrund ihrer persönlichen emotionalen Abhängigkeit nicht entziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, juris Rn. 13). So hat er die Zeugin und ihre Prostitutionsausübung überwacht, sie zur Ausübung der Prostitution auch in dem Etablissement im H. D., in dem sie sich nicht prostituieren wollte, bestimmt, Maßnahmen getroffen, die sie von der Prostitutionsaufgabe abhalten sollten, insbesondere sie in Schulden verstrickt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, juris Rn. 13) und versucht, sie von ihrem sozialen Umfeld (und ihrem Nebenjob als Kellnerin) zu isolieren. Das Verhalten des Angeklagten ist hier auch nicht wegen einer etwaigen Selbstbefreiungs- und Loslösungsmöglichkeit der Zeugin S. aus der Prostitution straflos. Dies folgt neben ihrer emotionalen Abhängigkeit gegenüber dem Angeklagten vor allem daraus, dass eine Straflosigkeit unter diesem Gesichtspunkt voraussetzt, dass die Beteiligten eine freiwillige und einvernehmliche Vereinbarung über Ort und Zeit der Prostitutionsausübung getroffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 2 Ws 313/12, juris Rn. 7; BT-Drucks. 14/5958, S. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Die Zeugin wollte sich gerade nicht in dem Etablissement im H. D. prostituieren, der Angeklagte machte ihr insoweit entsprechende Vorgaben hinsichtlich Art und Ausmaß der Prostitution. Dann aber entfällt die Strafbarkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, juris Rn. 13). b) Demgegenüber hat sich der Angeklagte nicht auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin S. strafbar gemacht. Zwar musste die Zeugin S. ihre sämtlichen Prostitutionseinnahmen an ihn abführen. Eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Abzugs eines erheblichen Teils der Einnahmen und einer spürbaren Verschlechterung der Vermögenslage der Prostituierten setzt aber eine Saldierung der Einnahmen und Ausgaben und einen Vergleich dieser wirtschaftlichen Lage mit der hypothetischen Lebenssituation der Prostituierten ohne die Zuhälterei voraus. Dabei sind auch Gegenleistungen des Zuhälters zu berücksichtigen. Eine Strafbarkeit wegen ausbeuterischer Zuhälterei kommt demnach nur in Betracht, wenn den Vermögenseinbußen der Prostituierten ein an Gegenleistungen gemessener unverhältnismäßiger Gewinn auf der Täterseite gegenübersteht (vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 181a Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, es konnten weder eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage der Zeugin S. noch ein (unverhältnismäßiger) Gewinn auf Seiten des Angeklagten festgestellt werden. Nach eigenen Angaben hat sich die finanzielle Lage der Zeugin durch die Prostitution sogar gebessert. Insbesondere konnten keine Feststelllungen dazu getroffen werden, in welcher Höhe die Zeugin im Tatzeitraum Prostitutionseinnahmen erzielt hat. Festgestellt werden konnte lediglich, dass sie von diesen Einnahmen unbekannter Höhe jedenfalls EUR 3.000 an den Angeklagten weitergeleitet, gleichzeitig aber – im Einzelnen ebenfalls nicht bezifferbare – weitere Einnahmen für sich behalten hat. Allein aus dem Umstand, dass die weitergeleitete Summe geringer als das von dem Angeklagten über EUR 4.000 ausgekehrte Darlehen ist, hätte die Kammer für sich genommen zwar nicht bereits eine Ausbeutung verneint, denn soweit im Rahmen einer Gesamtsaldierung auch Zuwendungen des Zuhälters zu berücksichtigen sind, besteht hier die Besonderheit, dass neben dem der Zeugin zugewandten Geld damit zugleich ein gegen sie gerichteter Rückzahlungsanspruch in derselben Höhe begründet wurde, der nach Auffassung der Kammer ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall aber, dass mangels einer Bezugsgröße (Gesamteinnahmen) nicht festgestellt werden konnte, welchen Anteil ihrer Einnahmen sie tatsächlich abgegeben hat, während gleichzeitig feststeht, dass sie Gelder für sich einbehalten und somit nicht ihre sämtlichen Einnahmen weitergeleitet hat. Damit konnten zugleich ebenfalls keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Angeklagte im Ergebnis einen wirtschaftlichen Gewinn erzielt hätte. Insoweit konnte offenbleiben, wie es sich für die ausbeuterische Zuhälterei ausgewirkt hätte, dass der Zeugin S. nach eigenen Angaben die Aufteilung der Einnahmen gleichgültig war, weil sie vielmehr hauptsächlich mit dem Angeklagten zusammen sein wollte. Dass der Angeklagte zwar eine erfolgreiche Ausbeutung der Zeugin S. erstrebt hat, ändert an der Straflosigkeit insofern nichts. Die ausbeuterische Zuhälterei ist (erst) vollendet, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert hat (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 181a Rn. 65 m.w.N.). Diese Verschlechterung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht eingetreten. Der Versuch des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist aber nicht strafbar. c) Der Angeklagte hat tateinheitlich eine versuchte schwere Zwangsprostitution begangen (§§ 232a Abs. 3, 22, 23 StGB). aa) Indem er das private Mobiltelefon der Zeugin an sich genommen und angekündigt hat, sie werde dieses erst zurückerhalten, wenn sie sich im H. D. prostituiere, hat er der Zeugin mit einem empfindlichen Übel gedroht. bb) Dadurch wollte er sie auch zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen. Zwar ging die Zeugin S. bereits freiwillig der Prostitution nach und wollte sich auch weiterhin prostituieren. Ein Veranlassen zur Fortsetzung der Prostitution ist allerdings auch gegeben, wenn die Prostituierte zwar grundsätzlich zur weiteren Ausübung der Prostitution bereit ist, aber entgegen ihrem Willen zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung bewegt oder von einer weniger intensiven Form abgehalten wird. Das gilt sowohl für eine qualitativ andere Art der Tätigkeit als auch für einen quantitativ wesentlich abweichenden Umfang. Allerdings muss von der (unterbleibenden) Änderung die Prostitutionsausübung selbst betroffen sein, so dass weder der Wechsel des Zuhälters noch ein Abführen der Einnahmen zur Tatbestandsverwirklichung genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist durch die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden, dass ein ausreichender qualitativer Unterschied zwischen einer Tätigkeit in einem laufhausartigen Etablissement und einem hochpreisigen Escortservice besteht (s. zum im Schrifttum erwähnten Vergleich "Callgirl in besten Kreisen oder Straßenstrich" Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 11). Nach Ansicht der Kammer ist dies indes jedenfalls hier der Fall. Auf der einen Seite steht die Prostitution in heruntergekommenen Räumlichkeiten mit mehreren anderen Prostituierten, bei dem die Prostituierte gegebenenfalls über mehrere Stunden vor Ort auf ihre Kunden unterschiedlichster wirtschaftlicher Leistungsstärke warten muss. Demgegenüber ist die Tätigkeit als Escortgirl von einem regelmäßig finanzstärkeren Kundenstamm und damit einhergehenden deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten sowie in der Regel sowohl hinsichtlich Ort und Begleitumständen der Prostitutionsausübung von luxuriösen Umständen, größerer zeitlicher und wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit geprägt. cc) Es verblieb jedoch beim Versuch, weil die Zeugin sich nicht aufgrund der Nötigungshandlung im H. D. prostituiert hat. Soweit sie die Prostitution später dort fortgesetzt hat, war dies unabhängig von der Wegnahme ihres Privathandys an diesem Tag. Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend von dem Versuch zurücktreten. Zwar hat er noch an demselben Abend der Zeugin S. das Handy über die Zeugin B. zurückgegeben. Der Versuch war jedoch fehlgeschlagen. Der Angeklagte hatte nämlich bereits durch die gescheiterte Ortung festgestellt, dass die Zeugin S. seiner Aufforderung nicht nachgekommen war. Gründe für die Annahme, dass sie dies in der Folge noch täte, gab es für ihn nicht. dd) Eine (versuchte) besonders schwere Zwangsprostitution mit Blick auf ein gewerbsmäßiges Handeln nach §§ 232a Abs. 3 und Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 und Satz Nr. 3, 22, 23 StGB war nicht gegeben. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter sich Einnahmen aus einer wiederholten Tatbegehung verschaffen will. Das Qualifikationsmerkmal ist mithin nur erfüllt, wenn der Täter den Straftatbestand des § 232a Abs. 1 StGB mehrfach verwirklicht beziehungsweise bei seiner Tathandlung den Vorsatz hat, zukünftig weitere Taten der Zwangsprostitution zwecks Generierung einer fortdauernden Einnahmequelle zu begehen. Die Absicht der fortdauernden Ausnutzung einer durch eine einmalige Einwirkung auf das Tatopfer veranlassten Prostitutionstätigkeit genügt dagegen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - 3 StR 145/22, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte § 232a StGB nur in einem Fall verwirklicht; dass er dabei mit dem Vorsatz handelte, weitere Zwangsprostitutionstaten zu begehen, konnte nicht festgestellt werden. ee) Auch unter sonstigen Gesichtspunkten fehlt es an einer vollendeten (einfachen) Zwangsprostitution. Der Angeklagte hat zwar die finanzielle Lage der Zeugin S. für seine Zuhälterei ausgenutzt, namentlich ihre Schuldenlage und sodann die durch seine Darlehensgewährung bewusste Verstrickung in (weitere) Schulden. Diese erreichten nach den getroffenen Feststellungen aber nicht auch ein solches Ausmaß, dass die Zeugin dadurch in eine ernste wirtschaftliche (oder persönliche) Bedrängnis geraten wäre. Damit fehlt es bereits an der für § 232a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zwangslage (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 2, § 232 Rn. 5). d) § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB und §§ 232a Abs. 3, 22, 23 StGB stehen im Verhältnis der Tateinheit (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 181a Rn. 28); gegenüber der (versuchten) Nötigung geht § 232a StGB vor (vgl. SK/Noltenius, StGB, 10. Aufl., § 232a Rn. 48). 4. Zwischen den Taten zum Nachteil der Zeugin Z. und der Tat zum Nachteil der Zeugin S. besteht Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen. 1. Die Kammer hat in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war, sein Verhalten, soweit er es in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt hat, bedauert und sich für sein – von ihm so bezeichnetes – "frauenverachtendes" Verhalten entschuldigt hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich ausnahmsweise ebenfalls aus, dass er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft befand. Zwar ist – auch erstmalig erlittene (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22, juris Rn. 22) Untersuchungshaft –, wenn Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, in der Regel wegen § 51 StGB ohne eigene strafmildernde Bedeutung. Sie kann jedoch im Einzelfall bei besonders belastenden, über mit dem Vollzug von Untersuchungshaft üblicherweise verbundenen Umständen strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22, juris Rn. 22; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 46 Rn. 70). So liegt der Fall nach der gebotenen Gesamtbetrachtung hier: Der (haftunerfahrene) Angeklagte befand sich über ein Jahr in Untersuchungshaft, und zwar unter durchgängiger Geltung eines ihn zusätzlich erheblich einschränkenden Haftstatuts, insbesondere einer umfänglichen Besuchs- und Telekommunikationsüberwachung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. September 2017 - 3 StR 288/17, juris Rn. 16). 2. Die Kammer hat in allen Fällen bedacht, dass nach der Neufassung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. 2023 I Nr. 203) auch die geschlechtsspezifischen Beweggründe des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind und der Begriff "geschlechtsspezifisch" nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht nur die unmittelbar auf gruppenbezogenen Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts beruhende Beweggründe erfassen, sondern auch die Fälle einbeziehen soll, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist. Eine solche Motivlage ist namentlich dann zu bejahen, wenn die Beweggründe des Täters dadurch geprägt sind, dass er Frauen nicht dasselbe Selbstbestimmungsrecht zugesteht wie Männern (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 64 f.). Eine derartige Motivlage ist im vorliegenden Fall bereits dadurch belegt, dass der Angeklagte selbst seine "frauenverachtende" Haltung eingeräumt hat. Die Berücksichtigung dieses Strafzumessungsgesichtspunkts zu seinen Lasten verstößt nach dem Verständnis der Kammer nach dem gesetzgeberischen Willen auch bei den Tatbeständen der Zuhälterei und Zwangsprostitution nicht gegen das von der Kammer in den Blick genommene Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Denn eine Tatmotivation, die auf einer ablehnenden Einstellung des Täters zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter beruht, geht auch bei Sexualdelikten über die tatbestandliche Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes des Opfers hinaus, weil dieses beispielsweise auch bei gleichgeschlechtlich verübten Taten verletzt ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 65.). Dies gilt nach dem Verständnis der Kammer für § 181a StGB und § 232a StGB entsprechend. 3. In Fall 1 der Urteilsgründe ist die Kammer vom Strafrahmen des § 181a Abs. 1 StGB ausgegangen. a) Strafmildernd hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht teilgeständig eingelassen, sich entschuldigt und reuig gezeigt hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich zudem aus, dass er der Zeugin Z. als Schadenswiedergutmachung angeboten hat, ihr die Luxusuhr zu überlassen, die er im Dezember 2020/Januar 2021 für beide gemeinsam erworben hat und deren Wert die Kammer in Höhe ihres Anschaffungspreises von ca. EUR 32.000 angesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 46a StGB waren damit allerdings nicht erfüllt. Die Zeugin Z. hat das Ausgleichsangebot, das der Angeklagte in ihrer Abwesenheit im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber ihrem Nebenklagevertreter abgegeben hat, – aus Sicht der Kammer neben dem Tatbild auch unter dem Blickwinkel ihrer Belastungen durch die Hauptverhandlung nachvollziehbar – nicht angenommen, so dass bereits deshalb § 46a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht eingreift. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind ebenfalls nicht erfüllt, und zwar auch nicht in der Alternative des ernsthaften Erstrebens einer Wiedergutmachung; dies gilt sowohl für die von Nr. 1 primär erfassten immateriellen Folgen als auch den im Einzelfall auch erfassten materiellen Schäden (vgl. dazu Fischer, StGB, 71. Aufl., § 46a Rn. 9 m.w.N.). Zwar steht dem insoweit vorausgesetzten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer nicht entgegen, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Z. insoweit kein persönlicher Kontakt stattfand, sondern dieser durch Dritte vermittelt wurde. Unverzichtbar ist nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs aber eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl.BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 139/20, juris Rn. 6 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Zeugin Z. hat das Ausgleichsangebot gerade nicht akzeptiert, sie hat vielmehr nach den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten eine Adhäsionsklage über eine deutlich höhere Summe erhoben. Darüber hinaus geht die Kammer auch nicht davon aus, dass die angebotene Überlassung der Uhr – also keiner Geldzahlung, sondern einer Sachleistung, an der die Zeugin Z. nicht interessiert war – bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs der Höhe nach als ausreichende Leistung anzusehen wäre, die geeignet erschiene, die Folgen der Tat zumindest zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen (vgl.BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 139/20, juris Rn. 8). b) Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Nrn. 1 und 2 tateinheitlich verwirklicht wurden. Überdies wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass der Tatzeitraum im Jahr 2022 mit mehreren Monaten nicht unerheblich ist und der Angeklagte erhebliche Einnahmen erzielte. Zudem wirkte sich zu seinen Lasten sein längeres planmäßiges Vorgehen aus, zu dem er bewusst auch ausnutzte, dass die Zeugin ihm durch den Auslandsaufenthalt in D. noch stärker ausgeliefert war, und währenddessen er durch verschiedene Maßnahmen mehrere Varianten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllte. Insoweit hat die Kammer auch strafschärfend bewertet, dass die Zeugin ihre sämtlichen Einnahmen an den Angeklagten abgeben musste; darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die ausbeuterische Zuhälterei bereits erfüllt sein kann, wenn die Prostituierte zur Abgabe eines geringeren Teils ihrer Einnahmen bestimmt wird. Schließlich war die abgeurteilte Zuhälterei jedenfalls mitursächlich für die bei der Zeugin entstandenen psychischen Beeinträchtigungen: Soweit hinsichtlich dieser im Einzelnen keinen konkreten Feststellungen getroffen werden konnten (dazu unter VIII.), steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen; die Kammer hat insoweit allein berücksichtigt, dass nicht ganz unerhebliche und teils behandlungsbedürftige psychische Folgen entstanden sind. 4. In Fall 2 der Urteilsgründe ist die Kammer vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen. Strafmildernd hat sie auch hier die vorgenannten Ausgleichsbemühungen bedacht. Strafschärfend wirkte sich insoweit insbesondere aus, dass die Verletzungsfolgen nicht unerheblich waren, der Tat insbesondere durch das Schleifen an den Haaren über den Boden ein erhebliches Aggressions- und Verletzungspotenzial innewohnte und die Zeugin über das von § 223 StGB erfasste Maß hinaus erniedrigend wurde. 5. In Fall 3 der Urteilsgründe ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 232a Abs. 3 StGB ausgegangen. Sie hat sodann im Ergebnis einen minder schweren Fall nach § 232a Abs. 5 StGB – unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs – angenommen, weil die Gesamtabwägung aller sogleich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, ergab, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten bei Mitberücksichtigung der Versuchskonstellation in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 232a Abs. 5 StGB geboten war. a) Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des Zuhältereivorwurfs teilgeständig war, sich insoweit entschuldigt und reuig gezeigt hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich ferner aus, dass die Drohung mit der Nichtrückgabe des Handys vergleichweise gering war und die Zeugin S. das Telefon nach wenigen Stunden zurückerlangt hat. b) Strafschärfend war demgegenüber zu bewerten, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat, auch hier der Tatzeitraum (hinsichtlich des § 181a Abs. 1 StGB) nicht unerheblich war und er die Zeugin S. erstmals zur Prostitution gebracht hat. Zudem wirkte sich zu seinen Lasten sein planmäßiges Vorgehen über einen längeren Zeitraum aus, währenddessen er durch verschiedene Maßnahmen mehrere Varianten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllte. Schließlich war die abgeurteilte Tat jedenfalls mitursächlich für die bei der Zeugin entstandenen psychischen Beeinträchtigungen: Soweit hinsichtlich dieser im Einzelnen keinen konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen; die Kammer hat insoweit allein berücksichtigt, dass nicht ganz unerhebliche psychische Folgen entstanden sind. c) Nach dieser Gesamtabwägung lagen für die Kammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht vor. Die Kammer hat jedoch in einem nächsten Schritt geprüft, ob ein minder schwerer Fall unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs gegeben ist. Sie hat dies bejaht und daher den Strafrahmen des § 232a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hatte dabei im Blick, dass bei Verneinung eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs eine fakultative Milderung des Strafrahmens des § 232a Abs. 3 StGB nach den §§ 23, 49 StGB zu einem für den Angeklagten zunächst günstigeren Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahre sechs Monate geführt hätte. Mit Blick auf die tateinheitliche Verwirklichung des § 181a Abs. 1 StGB und dessen Mindeststrafe von Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten hätte der dann anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten betragen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen von dem ihr zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13, juris Rn. 5 f.) und den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 232a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Dieser erschien der Kammer angesichts des Tatbildes sowie des Verbrechenscharakters des § 232a Abs. 3 StGB zur Ahndung des begangenen Unrechts besser geeignet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99, juris Rn. 5). 4. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Wägung der oben genannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte – in Fall 3 d. Urteilsgründe nochmals, wenn auch mit geringerem Gewicht, die vorgenannten Umstände und Faktoren, die die Strafrahmenmilderung bewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 50 Rn. 6 m.w.N.) – folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen festgesetzt: Fall 1 d. Urteilsgründe: ein Jahr sechs Monate Fall 2 d. Urteilsgründe: zehn Monate Fall 3 d. Urteilsgründe: ein Jahr sieben Monate Unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller relevanten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt. Die Kammer hat dabei unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten insbesondere seines Teilgeständnisses zu seinen Gunsten sowie den ähnlichen situativen Zusammenhang der Taten mit in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe vergleichbarer Tatmotivation bedacht, auf der anderen Seite in den Blick genommen, dass sich die Taten gegen zwei Geschädigte richteten und jeweils über nicht unerhebliche Tatzeiträume andauerten. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73, 73c, 73d StGB. 1. Die Zeugin Z. hat während der Aufenthalte in D. im ersten Quartal 2022 von insgesamt ca. sechs Wochen mit 42 Tagen Prostitutionseinnahmen von insgesamt EUR 21.120 erzielt und diese an den Angeklagten weitergeleitet. Diese Summe ergibt sich daraus, dass sie aus fünf Treffen mit einem Stammkunden von je AED (Dirham) 5.000 pro Treffen insgesamt AED 25.000 erzielt hat. Hinzu kommen Einnahmen in Höhe von AED 63.000, die sich aus einem durchschnittlichen Verdienst pro Nacht in Höhe von erzielten AED 1.500, bei 42 Nächten errechnen. Der durchschnittliche Umrechnungskurs im Januar 2022 betrug EUR 0,24 pro AED 1,00. Hinzu kommen Prostitutionseinnahmen im Bundesgebiet in Höhe von insgesamt mindestens EUR 50.880 zwischen Januar 2022 und Ende Mai 2022, die sie an den Angeklagten weitergeleitet hat. Dies ergibt sich aus einem durchschnittlichen Tagesverdienst von EUR 900,00 bei mindestens vier Arbeitstagen pro Woche über einen Zeitraum von fünf Monaten (ausgenommen der über sechs Wochen in diesem Zeitraum in D. erzielten Einnahmen). Von der sich daraus ergebenden Summe von EUR 72.000 hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 25% vorgenommen. Sie ist damit hinsichtlich der Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin Z. von einem Taterlangten in Höhe von jedenfalls EUR 54.000 ausgegangen. 2. Die Zeugin S. hat monatlich deutlich weniger als der in diesem Zeitraum monatliche Durchschnittsverdienst der Zeugin Z. in Höhe von ca. EUR 4.500 verdient, so dass die Kammer ihre monatlichen Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit auf zumindest EUR 1.500 geschätzt, die Zeugin hiervon aber einen Teil nicht an den Angeklagten weitergeleitet hat. Unter Zugrundelegung eines Sicherheitsabschlags von mindestens einem Drittel hat der Angeklagte monatlich EUR 1.000, insgesamt also jedenfalls EUR 3.000 erlangt. 3. Die Ausgaben des Angeklagten für die Ausübung der Prostitutionstätigkeiten der Zeuginnen Z. und S., insbesondere Miet-, Flug- und Reisekosten, blieben als Aufwendungen für die Begehung der Taten oder für ihre Vorbereitung außer Betracht (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB). VII. Hinsichtlich der Fälle 4–8 und 10 d. Anklageschrift war der Angeklagte freizusprechen. A. Taten zum Nachteil der Zeugin S. (Fälle 4–8 d. Anklageschrift) 1. Fall 4 d. Anklageschrift Der Angeklagte war hinsichtlich Fall 4 d. Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) Ihm wurde mit der Anklageschrift vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Oktober 2021 auf einem Kinderspielplatz in der HafenCity die Zeugin S. zu Boden geworfen und fixiert zu haben, indem er sich mit seinem Fuß auf die Oberschenkel der knienden Zeugin gestellt habe. Sodann habe er ihren Hals gepackt, ihr gedroht und sie aufgefordert, den Mund zu öffnen. Nachdem die Zeugin S. seiner Aufforderung nachgekommen sei, habe er seinen erigierten Penis in ihren Mund geführt, in diesen uriniert und anschließend ihren Kopf so lange nach hinten gehalten bis die Zeugin den Urin heruntergeschluckt habe. b) Die Kammer hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte befand sich zu einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach einem Trennungsgespräch mit der Zeugin S. in seinem Auto und sie fuhren durch die Hafencity. Sie hielten bei einem Deich und die Zeugin S. führte bei dem Angeklagten aktiv den Oralsex durch, weil sie ihm zeigen wollte, dass sie als Prostituierte geeignet ist; es kam jedoch nicht zum Samenerguss. Der Angeklagte stieg dann aus dem Auto, begab sich zu dem wenige Meter entfernten Deich und urinierte. Daraufhin verließ auch die Zeugin den Wagen und begab sich zu ihm. Sie bat den Angeklagten, den Oralverkehr an ihm fortsetzen zu dürfen, weil sie ihm weiter beweisen wollte, dass er an ihr festhalten solle. Der Angeklagte erwiderte, dass er gerade uriniere. Die Zeugin S. nahm dennoch von sich aus auf eigene Initiative seinen Penis in ihren Mund, um den Oralverkehr fortzusetzen. Dabei gelangten, ohne dass der Angeklagte bewusst und gewollt gegen ihren Willen aktiv in ihren Mund urinierte, einige Urintropfen in ihren Mund, die sie herunterschluckte, bevor der Angeklagte ihr in den Mund spuckte und sie den Oralverkehr an ihm fortsetzte, bis sie, ohne dass es zum Samenerguss kam, diesen abbrach, weil sich Spaziergänger näherten. c) Die Feststellungen ergeben sich aus dem Folgenden: aa) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dazu detailreich und in eigenen Worten im Wesentlichen wie folgt bestreitend eingelassen: Gemeinsam seien sie nach einem Gespräch über eine Trennung in seinem Auto in der Hafencity unterwegs gewesen. Er habe etwas Erniedrigendes zu ihr gesagt, woraufhin sie "rallig reagiert" habe, ihm habe ihm beweisen wollen, die Beste in ihrem Job zu sein, und ihn gebeten habe, sie zu bestrafen. Gleichzeitig habe sie sich von dem Beifahrersitz auf den Fahrersitz gebeugt und begonnen, den Oralverkehr an ihm auszuüben. Dabei habe sie aber mit einem ihrer Stiefelabsätze das Fahrzeuginnere über der Beifahrertür zerkratzt. Darüber habe sich der Angeklagte so geärgert, dass er sie von sich gestoßen habe, ausgestiegen sei und zu dem Deich gegangen sei, um dort zu urinieren. Sie sei ihm gefolgt und habe – schon wieder – seinen Penis in den Mund nehmen wollen. Er habe ihr gesagt, dass er noch uriniere, sie gefragt, was sie denn wolle und ob er ihr "in den Mund pissen solle". Sie habe dann versucht, den Oralverkehr an ihm fortzuführen, dabei seien einige Urintropfen in ihren Mund gelangt, die sie heruntergeschluckt habe, und er habe ihr noch in den Mund gespuckt. Als Passanten gekommen seien, hätten sie dies abgebrochen. Im Auto habe er gefragt, was das denn gerade war. Sie habe lediglich "ja crazy" geantwortet. Sie hätten am nächsten Tag auch wieder normal Kontakt gehabt und nicht weiter über dieses Geschehen gesprochen. bb) Demgegenüber beschränkten sich die Angaben der Zeugin S. in der Hauptverhandlung insoweit im Wesentlichen auf die wiederholte Aussage, der Angeklagte habe ihr gegen ihren Willen "in den Mund gepisst". Sie war nicht in der Lage, zu diesem Geschehen Details zu nennen (auch nicht zum Kerngeschehen), und erklärte mehrfach, sich nicht genau erinnern zu können. So hatte sie beispielsweise schon keine Erinnerung daran, ob der Penis des Angeklagten in ihrem Mund war, sie glaube lediglich, dies sei "nach dem Pissen" so gewesen. Auch konnte sie sich nicht erinnern, ob der Penis des Angeklagten erigiert war und worüber sie mit ihm unmittelbar nach dem Geschehen gesprochen habe. Zudem ergaben sich Widersprüche zu ihren Angaben bei ihrer ausführlichen Vernehmung durch das Landeskriminalamt im Ermittlungsverfahren: Während sie etwa gegenüber der Polizei erklärt hat, es habe in der Hafencity insgesamt zwei verschiedene Vorfälle gegeben, bei denen der Angeklagte gegen ihren Willen "auf sie" uriniert hat, konnte sie sich in der Hauptverhandlung lediglich an einen (den in Fall 4 d. Anklageschrift beschriebenen) Vorfall in der HafenCity erinnern; gegenüber der Polizei von einem weiteren Vorfall gesprochen zu haben, hat sie bestritten. Zudem hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, der Angeklagte habe sie, bevor er ihr in den Mund uriniert habe, "auf die Knie geschmissen". In der Hauptverhandlung konnte sie sich auch auf Vorhalt nicht erinnern, ob sie tatsächlich "geschmissen" worden sei oder sich hingekniet habe. Ferner hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte habe ihr "auch gedroht". Demgegenüber hatte sie in der Hauptverhandlung keine Erinnerung an eine etwaige Drohung durch den Angeklagten. Die Kammer hatte bei der Würdigung der Angaben der Zeugin S. nicht nur im Blick, deren Angaben hinsichtlich Fall 3 d. Urteilsgründe glaubwürdig bewertet zu haben. Sie hat in ihre Gesamtwürdigung auch eingestellt, dass der im Raum stehende Vorwurf, der Angeklagte habe (sexuell motiviert) in ihren Mund uriniert, dem Angeklagten angesichts seiner sich aus der Beweisaufnahme ergebenden sexuellen Vorlieben nicht wesensfremd ist. So hat er selbst eingeräumt, eine Vorliebe für Sexualpraktiken zu haben, die mit einem Urinieren auf oder in seine Sexualpartnerin verbunden sind, und bereits bei ihrem ersten Treffen auf sie in der Badewanne uriniert zu haben. Dies steht in Einklang mit seinem gesicherten Chatverkehr mit anderen Frauen. So fragte er beispielsweise in einem Chatverkehr vom 23. Dezember 2020 seine Chatpartnerin "T1": "Was ist mit anpissen lassen?". Auf ihre Antwort "Anpissen geht… aber alles danach dann nicht" fragt er ausdrücklich nach "auch in Mund?". Nachdem seine Chatpartnerin dies mit "In Mund kommt dein Sperma…" beantwortete, erwiderte er: "Wenn ich dich anpisse, dann auch Mund". Dies fügt sich ein in einen weiteren Chatverkehr vom 29. Dezember 2020 mit seiner Chatpartnerin "L.", in der er diese fragt: "Was ist mit anpissen, gehört das für dich noch zum schlampen da sein oder schon zu viel Demütigung?". Die Angaben der Zeugin S. zu diesem Geschehen blieben aber zu detailarm, waren von Erinnerungslücken gekennzeichnet und widersprachen ihren polizeilichen Angaben. Die Zeugin konnte dies für die Kammer jedoch glaubhaft damit erklären, dass sie sich deshalb an bestimmte Ereignisse nicht mehr genauer erinnern könne, weil diese eine traumatische Erfahrung für sie seien, die sie verdränge. 2. Fall 5 d. Anklageschrift Der Angeklagte war auch hinsichtlich Fall 5 d. Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) Insoweit war er angeklagt, sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang November 2020 mit der Zeugin S. in seinem Auto befunden zu haben. Als diese ihm mitgeteilt habe, sich nicht weiter für ihn prostituieren zu wollen, habe er die Zeugin am Hinterkopf gepackt und mit Verletzungsabsicht ihren Kopf (für sie schmerzhaft) gegen den Schalthebel geschlagen. Er habe sie zur Fortsetzung der Prostitution bewegen wollen, was die Zeugin sodann auch tat. b) Die Kammer konnte keine Feststellungen treffen, dass sich ein solches Geschehen abgespielt hat. Der Angeklagte hat auch diesen Vorwurf bestritten und sich dahin eingelassen, den Kopf der Zeugin niemals auf den Schalthebel geschlagen zu haben. Die Zeugin S. hat in der Hauptverhandlung abweichend von der Annahme der Anklageschrift, der Angeklagte habe ihren Kopf bei zwei Gelegenheiten (Fälle 5 und 8 d. Anklageschrift) gegen den Schalthebel geschlagen, ausgesagt, es habe nach ihrer jetzigen Erinnerung lediglich einen Vorfall gegeben, bei dem sie mit ihrem Kopf "auf den Schaltknüppel gekommen sei", es habe sich aber nicht um einen beabsichtigten Schlag gehandelt. Dem ist die Kammer zunächst dahingehend gefolgt, dass auch sie nur einen Vorfall mit einem Schaltknüppel festgestellt hat und es sich bei diesem um das in Fall 8 d. Anklageschrift bezeichnete Geschehen handelt. Diesem ging nämlich eine Auseinandersetzung zwischen beiden voraus war, weil die Zeugin S. zuvor entgegen der Anweisung des Angeklagten mit einem Freund feiern gewesen und nicht der Prostitution nachgegangen war. Diese Vorgeschichte steht im Einklang mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach es nach einem entsprechenden Konflikt wegen des Treffens mit einem ihrer Freunde zu einer Kopfverletzung an dem Schalthebel gekommen sei. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Zeugin S. auch in ihrer polizeilichen Vernehmung letztlich nur von einem Vorfall mit dem Schalthebel gesprochen hat. So hat sie auf die Frage nach Handgreiflichkeiten, weil sie nicht arbeitete, angegeben, dass sich bei ihr die Situation eingeprägt habe, als aufgrund eines Streites, weil sie nicht gearbeitet habe, der Angeklagte ihren Kopf im Auto auf den Schalthebel geschlagen habe. Bereits zeitlich zuvor hatte sie in derselben Vernehmung jedoch den Vorfall zu dem nachfolgenden Fall 8 d. Anklageschrift und ebenfalls einen Schlag auf den Schalthebel geschildert. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass zwar die Anklage und die Eröffnungsentscheidung von zwei Vorfällen mit einem Schaltknüppel ausgingen, die Zeugin aber durchgängig immer nur denselben Vorgang meinte. Im Ergebnis konnte die Kammer daher insoweit keinen Widerspruch zwischen ihren Angaben bei der Polizei und in der Hauptverhandlung erblicken. 3. Fall 6 d. Anklageschrift Ebenso war der Angeklagte hinsichtlich Fall 6 d. Anklageschrift aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen. a) Dem Angeklagten wurde insoweit vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmten Tag der Zeugin S., die einen vereinbarten Prostitutionstermin nicht wahrgenommen haben sollte, ihr Mobiltelefon abgenommen und zerbrochen zu haben. Anschließend sollen beide zum Fischmarkt in H.-A. gefahren sein, wo das Mobiltelefon ins Wasser geworfen worden sein soll. Der Beschuldigte habe die Zeugin mit dem Tod bedroht, indem er zu ihr "Wenn du hier reingeschmissen wirst, dann tauchst du nicht mehr auf!" gesagt habe, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen. Die Zeugin habe daraufhin die Prostitution unter den Vorgaben des Angeklagten weiter ausgeführt. b) Die Kammer hat diesbezüglich die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und die Zeugin S. befanden sich an einem im Einzelnen nicht näher feststellbaren Abend in der Gerichtsstraße in H. bei der Zeugin S. gemeinsam im Wagen des Angeklagten. Es kam zu einem Streitgespräch, weil die Zeugin in dem Restaurant im H.er S., in dem sie jobbte, ausgeholfen hatte anstatt einen Termin mit einem Freier wahrzunehmen. Der Angeklagte war darüber erbost und hatte sie bei dem Restaurant abgeholt. Der genaue Inhalt des Gesprächs ließ sich nicht mehr feststellen. Während der Angeklagte mit der Zeugin sprach, las und schrieb diese Nachrichten auf ihrem privaten Mobiltelefon. Der Angeklagte war hierüber verärgert, schrie, nahm das Telefon, bei dem es sich um ein sog. Falthandy handelte, kurz an sich und faltete es gewaltsam zusammen, wobei das Telefon zerbrach und er sich versehentlich selbst an der eigenen Hand verletzte. Der Angeklagte war auch hierüber verärgert und bedauerte zugleich, dass das Telefon, anders als von ihm beabsichtigt, aber billigend in Kauf genommen, vollständig zerbrochen und nicht mehr funktionsfähig war. Er schlug der Zeugin S. vor, den Schaden – was er anschließend auch tat – finanziell zu ersetzen und das defekte Telefon als Symbol dafür in die Elbe zu werfen, dass die Zeugin sich künftig weniger durch ihre sozialen Kontakte und ihre bisherige Lebensweise von der Prostitution ablenken lasse. Die beiden fuhren zum Fischmarkt in H.-A. und die Zeugin S. warf das defekte Handy, den Vorschlag des Angeklagten aufgreifend in die Elbe. Dabei stand die Zeugin so nah am Wasser, dass der Angeklagte sie zur Vorsicht mahnte aufzupassen, nicht selbst ins Wasser zu fallen, weil sie sonst ertrinken könne. Der Angeklagte wollte die Zeugin damit vor einem versehentlichen Sturz ins Wasser bewahren, auch damit diese sich künftig weiter für ihn prostituieren kann; drohen wollte er ihr damit – auch zwischen den Zeilen – nicht. c) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich im Wesentlichen dahin eingelassen, verärgert gewesen zu sein, dass die Zeugin während ihres Gesprächs auf ihr Handy geschaut habe. Bei seinem anschließenden Versuch, das Handy "zu falten", sei es zerbrochen, was er jedoch nicht beabsichtigt habe. Die Zeugin habe dann in seinen Vorschlag eingewilligt, sie könne ihr ohnehin defektes Handy doch symbolisch ins Wasser werfen. Bei ihrem Wurf sei sie jedoch selbst fast ins Wasser gefallen, woraufhin er zu ihr gesagt habe, sie solle aufpassen, dass sie nicht selbst hineinfalle. Für das defekte Handy habe er ihr Geld gegeben. d) Diese Einlassung steht in Einklang mit den glaubhaften Angaben der Zeugin S. zu dem Hintergrund des Streitgesprächs, dem – objektiven – Zerbrechen des Handys, der anschließenden Fahrt zum Fischmarkt und ihrem Wurf des Mobiltelefons in die Elbe; die Kammer hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte angesichts seiner Verärgerung und körperlichen Stärke hinsichtlich des Zerbrechens des Mobiltelefons zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer Sachbeschädigung handelte. aa) Hinsichtlich des Hintergrunds der Aufforderung des Angeklagten, das Handy in die Elbe zu werfen, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte damit erreichen wollte, dass die Zeugin sich künftig durch die ihm missfallende, weil ihre Prostitutionstätigkeit aus seiner Sicht behindernde Lebensweise zeitlich weniger davon abhalten ließe, sich für ihn zu prostituieren. Auch wenn die Zeugin sich weder in ihrer polizeilichen Vernehmung noch in der Hauptverhandlung mehr daran erinnern konnte, was der Angeklagte insoweit zu seiner Motivation gesagt hat, ergibt sich seine Motivation bruchlos daraus, dass ihm allgemein, aber auch in dem konkreten, den Streit auslösenden Anlass die Lebensweise der Zeugin missfiel. bb) Es konnten jedoch keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Angeklagte ihr gegenüber auch eine Drohung ausgesprochen hat: Die Zeugin S. hatte in der Hauptverhandlung keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte sie bedroht habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 30. August 2022 hatte sie insoweit noch angegeben, der Angeklagte habe zu ihr gesagt: "Wenn Du hier reingeschmissen wirst, dann tauchst Du nicht mehr auf"; sie habe dies als Drohung aufgefasst, der Angeklagte werde sie in die Elbe werfen, wenn sie sich nicht für ihn prostituiere. Demgegenüber hat sie ihren schriftlichen privaten Aufzeichnungen mit dem Titel "Inside The Girlfriend Experience", in denen sie Anfang 2022 ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten aufgeschrieben hat, festgehalten, der Angeklagte habe zu ihr wörtlich gesagt: "Weiß Du M., wenn man hier reinfällt, dann taucht man nicht mehr auf. Die Strömung ist viel zu stark, als dass man nicht untergehen würde." Hierzu hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, die privaten Aufzeichnungen zeitlich mehrere Monate vor ihrer Vernehmung angefertigt zu haben, als "ihre Erinnerung noch frischer gewesen sei"; die dortigen Ausführungen seien "realistischer". Sie hat zudem ausgeführt, dass soweit ihre Aufzeichnungen wörtliche Zitate in An- und Abführungszeichen wiedergeben, es sich (nach ihrer Erinnerung) um die von dem Angeklagten verwendeten Formulierungen im Wortlaut handelte. Die Kammer hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sie – wie von ihm geltend gemacht – lediglich vor einem Sturz in die Elbe warnen wollte. Insoweit steht die Formulierung "wenn man hier reinfällt" mit den Angaben des Angeklagten in Einklang. Die Kammer ist bei ihrer Würdigung davon ausgegangen, dass Drohungen nicht direkt ausgesprochen werden müssen. Ausreichend ist auch, dass die Drohung mit allgemeinen Redensarten und unbestimmten, versteckten Andeutungen und "zwischen den Zeilen" ausgesprochen werden kann, es also auf deren äußere Form regelmäßig nicht ankommt. Drohungen können danach auch hinter harmlos erscheinenden Äußerungen, Mitteilungen, Ratschlägen, Vorschlägen, Mahnungen oder Warnungen gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende in Wahrheit droht. Die Herstellung und Ausnutzung einer "Drohkulisse" namentlich unter den besonderen Verhältnissen des Rotlichtgewerbes kann genügen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2018 - 5 StR 30/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 4 StR 422/13, juris Rn. 5 [jeweils zu § 253 StGB]). Die Kammer hatte demgemäß auch die Gesamtumstände ihrer Beziehung zueinander und die konkreten Umstände in den Blick genommen, insbesondere dass dem Wurf eine Auseinandersetzung vorausgegangen war, bei der der Angeklagte aggressiv aufgetreten und ihr Telefon (bedingt vorsätzlich) gewaltsam zerstört hatte, und die beiden sich am späten Abend in Abwesenheit etwaiger sonstiger Personen alleine an einem mit Blick auf die Elbströmungen gefährlichen Ort, von dem ein gewisses Bedrohungspotential ausging, befanden, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Zeugin die Situation subjektiv als bedrohlich empfand. Die Kammer konnte sich aber im Ergebnis gleichwohl nicht ohne vernünftige Zweifel davon überzeugen, dass der Angeklagte sie tatsächlich mit dem Tode bedroht hat und eine solche Todesdrohung beabsichtigte. Dabei hat die Kammer neben seiner bestreitenden Einlassung, die durch die privaten Aufzeichnungen der Zeugin aus den vorgenannten Gründen indiziell bestätigt wird, und dem Umstand, dass die Zeugin sich in der Hauptverhandlung an keinerlei Drohung mehr erinnern konnte, berücksichtigt, dass die Zeugin S. nicht geschildert hat, auch in ihrer sonstigen Beziehung zu dem Angeklagten, in der es zu mehreren, im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Auseinandersetzungen kam, mit dem Tode bedroht worden zu sein. e) Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte freizusprechen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung fehlt es an einem Strafantrag oder der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses (§ 303c StGB). Die Feststellungen belegen auch keine Strafbarkeit nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte hat mit dem bloßen Vorschlag, die Zeugin möge ihr Handy ins Wasser werfen, keine Maßnahme zur Verhinderung der Aufgabe der Prostitution getroffen. Ebenso wie einfache Bitten und Ratschläge (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 181a Rn. 15) reichen auch bloße Vorschläge nicht aus. Eine Strafbarkeit nach § 232a Abs. 3 StGB scheidet ebenfalls aus. Der Angeklagte hat das Handy aus Wut zerbrochen, weil Zeugin während ihres Gesprächs ihm nicht zuhörte, nicht um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen. Dass er sie konkludent oder ausdrücklich bedroht hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Freispruch war vorrangig gegenüber einer Verfahrenseinstellung wegen der fehlenden Voraussetzungen nach § 303c StGB. 4. Fall 7 d. Anklageschrift In Fall 7 d. der Anklageschrift war der Angeklagte ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) Insoweit war er angeklagt, an einem nicht näher bekannten Tag bis zum 31. Dezember 2021 die Zeugin S. in Verletzungsabsicht an den Haaren gepackt und ihren Kopf nach hinten gezogen zu haben, wodurch die Zeugin Schmerzen verspürt habe. Dies habe er getan, um die Zeugin, die ihm zuvor mitgeteilt habe, sich nicht weiter prostituieren zu wollen, zur Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen. Nachfolgend habe die Zeugin die Prostitution unter den Vorgaben des Beschuldigten ausgeübt. b) Es konnten nach der gebotenen Gesamtwürdigung keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass sich ein solches Geschehen abgespielt hat. Der Angeklagte hat auch diesen Vorwurf abgestritten und sich dahingehend eingelassen, er habe die Zeugin S. ausschließlich – und dann mit deren Einverständnis – beim Sex an den Haaren gezogen. Die Zeugin S. konnte sich in der Hauptverhandlung an diesen Vorfall nicht konkret erinnern. Sie hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei an dem Abend, an dem "das in der Hafencity passiert sei" (Fall 4 d. Anklageschrift) von dem Angeklagten an ihren Haaren "nach hinten" gezogen worden, und zwar "auf dem Weg dorthin und unmittelbar vor dem Anpissen". Sie hat sodann ausgesagt, dies sei "das einzige Mal" gewesen, dass er sie an den Haaren gezogen habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hatte die Zeugin demgegenüber geschildert, dass der Angeklagte sie in einer Situation, in der sie im Auto saßen, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf nach hinten gezogen habe. Dass sich dies im Zusammenhang mit Fall 4 d. Anklageschrift ereignet habe, hat sie dort nicht angegeben, obwohl sie in ihrer polizeilichen Vernehmung unmittelbar danach zu dem Vorwurf aus Fall 4 d. Anklageschrift ausgesagt hat. Hinzu kommt, dass sich die Angaben in der Hauptverhandlung, das an den Haaren Ziehen sei sowohl "auf dem Weg dorthin" als auch "unmittelbar vor dem Anpissen" passiert, im Widerspruch zu den Feststellungen unter VII.1 stehen, dass das Fahrzeug zunächst in der Hafencity zum Stehen kam, die Zeugin dort an dem Angeklagten den einvernehmlichen Oralverkehr auszuführen begann, und das anschließende Gelangen von Urintropfen in ihren Mund außerhalb des Pkw stattfand. Die Zeugin S. konnte aufgrund von Erinnerungslücken sich zudem nicht an Details, insbesondere hinsichtlich der möglichen Motivation des Angeklagten und dem weiteren Randgeschehen, erinnern. 5. Fall 8 d. Anklageschrift Hinsichtlich Fall 8 d. Anklageschrift war der Angeklagte ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) Insoweit wurde ihm vorgeworfen, an einem nicht näher bekannten Tag zwischen September 2021 und Dezember 2021 gegen 5:00 Uhr nachts in seinem Auto im Zuge eines eskalierten Streits – die Zeugin S. sei gegen seinen Willen mit ihren Freunden feiern gewesen – den Kopf der Zeugin gepackt und diesen in Verletzungsabsicht gegen den Schalthebel des Fahrzeugs geschlagen zu haben, wodurch diese Schmerzen und ein blaues Auge erlitten habe. Anschließend habe er die Zeugin aufgefordert, in dem Fahrzeug zu übernachten, was diese auch getan habe. b) Die Kammer konnte hierzu feststellen, dass die Zeugin S. an einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Morgen gegen 4:00 Uhr von einem Freund in ihrem Auto zu dem Angeklagten gefahren wurde, nachdem sie mit Freunden auf einer Party gewesen war und Alkohol getrunken hatte; Art und Menge des Alkoholkonsums konnten nicht festgestellt werden, die Zeugin war aber jedenfalls nicht mehr in der Lage, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Angeklagte forderte ihren Freund sodann auf, den Wagen zu verlassen, was dieser auch tat, und stieg selbst in den Pkw ein. Er war wütend, dass die Zeugin sich mit ihren Freunden getroffen hatte und betrunken war, anstatt sich zu prostituieren. Er schrie sie deswegen an – Feststellungen zu konkreten Gesprächsinhalten konnten nicht getroffen werden –, fuhr sie zunächst nach Hause, kehrte dann aber mit ihr wieder um zu sich, weil sie es seines Erachtens nicht verdient habe, dass er sie nach Hause fahre. Als sie vor seiner Wohnung angekommen waren, packte er sie an den Haaren und drückte ihren Kopf leicht nach vorne. Die Zeugin kam mit ihrem Kopf – nicht ausschließbar aufgrund einer eigenen abrupten Bewegung aufgrund ihres alkoholisierten Zustands – auf den Schaltknüppel, was der Angeklagte aber weder ernstlich für möglich hielt noch billigend in Kauf nahm noch hätte erkennen können; sie verspürte Schmerzen und erlitt ein blaues Auge. c) Der Angeklagte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung bestritten, er habe ihren Kopf niemals auf den Schalthebel geschlagen. Die Zeugin sei einmal mit einem ihrer Freunde nachts bei ihm aufgetaucht. Sie habe relativ regelmäßig Kokain konsumiert und sei an diesem Abend "komplett neben der Spur gewesen". Wahrscheinlich habe sie selbst im Rausch ihren Kopf gegen den Knüppel geschlagen. Die Zeugin S. hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe sie einmal im Auto an den Haaren gepackt und ihren Kopf nach vorne gedrückt. Sie sei dann "auch mit dem Kopf auf den Schaltknüppel gekommen". Sie glaube, das sei "versehentlich" passiert, jedenfalls habe der Angeklagte ihren Kopf nicht auf den Schaltknüppel "geschlagen". Dem ist die Kammer im Ergebnis gefolgt. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre Angaben, der Angeklagte habe ihren Kopf nicht auf den Schaltknüppel geschlagen, nicht zuträfen. Die Zeugin war sich insoweit sicher und es ist kein Grund ersichtlich, warum sie insoweit falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Kammer hatte dabei sowohl im Blick, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung von einem solchen Schlag gesprochen hatte, als auch sich in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, worum die Auseinandersetzung an diesem Tag ging. Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, bei der sie so wie festgestellt ausgesagt hat. Ihre dortigen Angaben, der Angeklagte habe "dann meinen Kopf genommen und meinen Kopf dann auf den Schalthebel geschlagen" sind jedoch weniger konkret als ihre diesbezüglichen vorgenannten Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Kammer folgt insoweit ihren Angaben in der Hauptverhandlung, weil naheliegend ist, dass sie sich an das eigentliche Kerngeschehen der Verletzung genauer erinnert als an die Vorgeschichte, ihre Angaben vor der Kammer mit dem "Packen an den Haaren" präziser sind als in ihrer polizeilichen Vernehmung und sie insoweit die einen Schlag bestreitende Einlassung des Angeklagten bestätigen. Die Kammer konnte sich auch keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung der Zeugin S. hätte verhindern können. Die Kammer hatte dabei im Blick, dass es grundsätzlich ein Verletzungsrisiko birgt, wenn in einem Pkw im Rahmen einer aufgeheizten Auseinandersetzung der Kopf eines betrunkenen Beifahrers nach vorne gedrückt wird. Die Kammer konnte jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls nicht weiter aufklären, insbesondere nicht, wie lange mit welcher Kraftentfaltung der Angeklagte den Kopf der Zeugin nach vorne "drückte" (leicht oder wuchtig) sowie in welcher Höhe und wie weit sich der Kopf von dem Schaltknüppel entfernt befand. Die Zeugin konnte ebenfalls nur angeben, "dann … auf den Schaltknüppel gekommen zu sein". Dass dies durch eine eigene, rauschbedingt nicht steuerbare eigene Bewegung der Zeugin und nicht durch das nicht näher konkretisierbare "Drücken" des Kopfes durch den Angeklagten geschah, konnte die Kammer im Ergebnis nicht ausschließen. 6. Gesamtwürdigung Die Kammer hat bei der Beweiswürdigung hinsichtlich aller einzelnen Taten zum Nachteil der Zeugin S. auch die Gesamtheit der gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe betreffend die Zeugin S. in den Blick genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, namentlich dass die Kammer auch auf ihre glaubhaften Angaben die Verurteilung in Fall 3 d. Urteilsgründe gestützt hat und überzeugt ist, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S. im Tatzeitraum von Konfrontationen, Grenzüberschreitungen, Manipulationen und einem grundaggressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin gekennzeichnet ist, ergab sich im Ergebnis keine andere Würdigung als die vorgenannte. In den zu den Freisprüchen führenden Fällen verlieben bei der Kammer am Ende vernünftige Zweifel, die einer Verurteilung entgegenstanden. B. Tat zum Nachteil der Zeugin Z. (Fall 10 d. Anklageschrift) Der Angeklagte war auch hinsichtlich Fall 10 d. Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 1. Insoweit wurde dem Angeklagten vorgeworfen, Mitte Juli 2022 mit der Zeugin Z. zunächst einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dann jedoch mit dem Penis, nachdem die Zeugin seinen Wunsch nach Analverkehr erkennbar zurückgewiesen habe und von ihm abgerückt sei, anal in sie eingedrungen zu sein, wobei die Zeugin Schmerzen verspürt habe. Der Angeklagte habe dann nach wiederholter Äußerung ihres Unwillens die anale Penetration beendet und sei mit seinem Penis wieder vaginal in die Zeugin eingedrungen, obwohl sie zuvor geäußert habe, dass sie damit, insbesondere wegen der Gefahr einer Pilzinfektion, nicht einverstanden sei. 2. Die Kammer hat dazu folgendes Feststellungen getroffen: Im April 2022 sprach die Zeugin Z. den Angeklagten erneut darauf an, sich von ihm trennen zu wollen. Um die Beziehung zu der Zeugin fortzusetzen, sie enger an sich zu binden und zugleich ihre Prostitutionstätigkeit besser überwachen zu können, schlug der Angeklagte ihr vor, sie solle zu ihm ziehen. Die Zeugin ließ sich trotz ihrer erheblichen Zweifel an den wahren Absichten des Angeklagten darauf ein und zog zu einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in die Wohnung des Angeklagten in der J. Straße, die dieser für die Zeugin Z. renovierte. An einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tag im Juli 2022 befanden sich beide in der Wohnung. Sie unterhielten sich insbesondere über Steuer- und Buchführungsthemen hinsichtlich der Prostitutionstätigkeit der Zeugin und ihren Beziehungsstatus. Nachdem sie sich zunächst über die vorgenannten Themen teilweise verbal gestritten haben, wollten sie ihren Streit beenden und gemeinsam Sex haben. Der Angeklagte hatte in den Tagen davor ein Medikament gegen Geschlechtskrankheiten einnehmen müssen, welches die Zeugin für ihn besorgt hatte; die Behandlung war an diesem Tag abgeschlossen, so dass sie wieder sexuell miteinander verkehren konnten. Die Zeugin Z. begann zunächst auf der Couch im Wohnzimmer mit dem Oralverkehr an Penis und Anus des Angeklagten. Noch bevor es zum Samenerguss kam, trug der Angeklagte die Zeugin ins Schlafzimmer. Die Zeugin legte sich im Bett auf ihren Rücken, während der Angeklagte am Fußende vor dem Bett stand. In dieser Position führten sie einvernehmlich den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Der Sex wurde – einvernehmlich – aggressiver, der Angeklagte versetzte der Zeugin Ohrfeigen und spuckte ihr in den Mund, jeweils mit ihrem Einverständnis; dies entsprach der Art, wie sie gewöhnlich Sex hatten. Kurz bevor die Zeugin Z. zum Orgasmus gekommen wäre, zog der Angeklagte seinen Penis aus der Vagina heraus, schlug mit seinem Penis auf Klitoris und Oberschenkel der Zeugin und bewegte ihn zwischen Vagina und Anus hin- und her. Sodann entschloss sich der Angeklagte, den Analverkehr mit der Zeugin auszuprobieren. Er wusste, dass beide bisher keinen Analverkehr miteinander hatten, die Zeugin dies auch im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit nicht anbot und Analverkehr prinzipiell ablehnte. Aufgrund des von ihm als solchen wahrgenommenen außergewöhnlich hohen Erregungszustands der Zeugin war der Angeklagte der Überzeugung, dass die Zeugin mit der Durchführung des Analverkehrs in diesem Moment einverstanden wäre; in Wahrheit war sie dies, von ihm unerkannt, nicht. Der Angeklagte versuchte sodann, seinen Penis in den Anus der Zeugin einzuführen, drang jedoch nur minimal mit der Penisspitze ein. Als die Zeugin daraufhin ein Stück zurückrutschte, weil sie Schmerzen verspürte, und ihm sagte, dass sie "das nicht möchte", beendete er sofort die anale Penetration, weil er jetzt ihr fehlendes Einverständnis hinsichtlich des Analverkehrs erkannte. Sodann wollte der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr fortsetzen. Die Zeugin hob daraufhin ihre Hand und sagte, sie wolle aus hygienischen Gründen keinen weiteren Vaginalverkehr, weil sie befürchte, durch die vorangegangene anale Penetration eine Pilzinfektion zu bekommen. Der Angeklagte entgegnete, eine Infektionsgefahr bestehe nicht, weil er "nicht richtig hinten drin gewesen" war. Als die Zeugin darauf nichts weiter erwiderte, drang der Angeklagte mit seinem Penis wieder vaginal in sie ein und beide führten den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne dass es zum Samenerguss kam. Der Angeklagte ging subjektiv davon aus, die Zeugin sei mit dem Vaginalverkehr einverstanden, weil er ihre Bedenken wegen einer etwaigen Pilzinfektion zerstreut habe. In Wahrheit fehlte es insoweit an ihrem Einverständnis. In der Folge zog sich die Zeugin eine Pilzinfektion tatsächlich zu. 3. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, und den glaubhaften Angaben der Zeugin Z.. a) Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten. Es seien kleine Details verändert worden, wodurch das Bild der Vergewaltigung hervorgerufen werde; er sei kein Vergewaltiger. Er könne sich nicht an das genaue Datum, jedoch an die Details erinnern. Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen: Sie hätten sich über Steuern und Buchführung unterhalten und auch Youtube-Videos hierzu angeschaut; das Konstrukt der doppelten Holding sei das Thema gewesen. Das sei frustrierend gewesen und sie hätten sich auch kurz vor dem Tag bereits über das Steuerthema gestritten, auch ihr Beziehungsstatus und der fehlende Esstisch seien Themen gewesen. Sie haben irgendwann eine Pause machen müssen. Der Angeklagte habe ein Medikament nehmen müssen, das die Zeugin zuvor für ihn besorgt habe; man benutze es auch gegen Chlamydien. An dem Tag sei die Behandlung vollständig vorbei gewesen und sie hätten wieder Sex haben können. Er habe die Zeugin auf ihren Ex-Freund angesprochen, mit dem sie damals Analsex gehabt haben soll. Die Zeugin habe dem Angeklagten auch von dem SM-Bereich erzählt; da habe sie auch Erfahrungen gemacht. Sie habe im Job viele Dinge gemacht, die weit über Analsex hinausgingen, Analsex sei deutlich niedrigschwelliger. Es sei dann jedenfalls losgegangen und er habe die Zeugin ins Schlafzimmer getragen. Dort hätten sie Sex auf dem Bett gehabt und er habe irgendwann die Rollläden heruntergelassen. Der Sex sei "erstmal zärtlich und dann noch langweiliger" gewesen. Es sei dann mit "dirty Talk" losgegangen und sie hätten das Tempo erhöht; es habe Backpfeifen gegeben und er habe der Zeugin in den Mund gespuckt. Dann habe er das Tempo gedrosselt, kurz bevor sie zum Höhepunkt gekommen sei; das sei alles in der Missionarsstellung gewesen. Er habe mit dem Penis auf die Klitoris und auf die Oberschenkel geschlagen und den Penis dann zwischen Vagina und Anus hin- und herbewegt. Er habe sie angeguckt und sie sei überall nass gewesen; das hätten sie beide bemerkt. Sie habe sich dann auf die Lippen gebissen – diesen Moment vergesse er nie – und ihn angestöhnt. Sie habe gewusst, worauf das hinausläuft und sie seien in dem Moment richtig beieinander gewesen. Er habe dann extra seinen Beckenboden entspannt und es besonders machen wollen. Er sei dann in den Anus eingedrungen, jedoch nicht tief genug. Daher habe er keine flüssigen Bewegungen machen können. Als er den Penis rausgezogen habe, habe er etwas entdeckt. Sie habe in sein Bett "gekackt". An seinem Penis sei Kot gewesen. Er habe sich dann erschreckt. Er hätte einfühlsamer darauf reagieren können, aber er dachte, dass ihr so ein Fehler nicht passieren dürfe, mit ihrer Erfahrung im Job. Er sei dann ins Bad gegangen und habe seinen Penis gewaschen. Er habe auch noch gefragt, wer die Sauerei wegmache, und zu ihr gesagt, sie wisse ja, wo die Waschmaschine sei. Sie habe nicht auf seine Frage geantwortet, als er sie gefragt habe, wieso sie vorher nicht auf Toilette gewesen sei. Das sei auch nicht ihr letzter sexueller Kontakt gewesen. b) Dieser Einlassung ist die Kammer hinsichtlich des objektiven Geschehens nur insoweit gefolgt, wie sie mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Z. übereinstimmt. Die Zeugin Z. hat das Geschehen, soweit sie sich erinnern konnte, so geschildert, wie unter vorstehender Ziff. 3 festgestellt. Keine konkrete Erinnerung hatte sie daran, dass das Ende der medikamentösen Behandlungen auf diesen Tag fiel; sie bestätigte aber, dass es eine solche Behandlungszeit gegeben habe. Da sie diese lediglich vor dieses Geschehen "datierte" und einräumte, einzelne "Sachen zeitlich zum Teil nicht mehr einordnen zu können", ist die Kammer insoweit den Angaben des Anklagten gefolgt. Gleiches gilt, soweit sie sich nicht erinnern konnte, ob der Angeklagte vor dem Analverkehr mit seinem Penis auf ihre Klitoris geschlagen habe; auch diese Praktik hat sie nicht generell verneint, sondern eingeräumt, sich nicht mehr an alle Details zu erinnern. Aufgrund der insgesamt durchgängig glaubhaften, Erinnerungslücken jederzeit offenlegenden Angaben der Zeugin Z. ist die Kammer weder davon ausgegangen, dass die beiden zuvor – wie von dem Angeklagten behauptet – über früheren Analsex der Zeugin mit ihrem Exfreund gesprochen hätten noch dass es nach der analen Penetration nicht mehr zum Vaginalverkehr gekommen sei, weil die Zeugin ins Bett des Angeklagten gekotet habe. Die Zeugin Z. konnte in der Hauptverhandlung sicher ausschließen, dass sie an dem Abend in irgendeiner Form über das Thema Analsex gesprochen hätten. Es ist nicht ersichtlich, warum sie gerade in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, während demgegenüber ein mögliches Motiv des Angeklagten in einem damit verbundenen Erklärungsversuch dafür liegen könnte, an diesem Tag entgegen den üblichen Gewohnheiten den Analverkehr durchzuführen. Die Kammer stützt ihre Feststellungen, dass es nach dem Analverkehr zu einem weiteren Vaginalverkehr kam, ebenfalls auf die glaubhaften Angaben der Zeugin. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, sie habe in das Bett gekotet, hat sie eine solche Situation nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, jedoch angegeben, sie habe dies nicht als Kot wahrgenommen, sondern als Schmierblutungen, und anschließend tatsächlich die Bettwäsche mit Gallseife selbst gewaschen; sie bringe dies aber nicht mit diesem Geschehen in Verbindung. Auch dies ist für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere sind ihre Angaben zu dem Tatgeschehen konstant – die Zeugin hat den anschließenden Vaginalverkehr bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert – und detailliert, so konnte sich die Zeugin noch an das Detail erinnern, die Hand gehoben zu haben, um ihn zu stoppen, sowie an den Wortlaut seiner Antwort, "sie solle sich nicht so anstellen", er sei "eh nicht richtig hinten drin gewesen". Außerdem sind ihre Angaben sowohl insoweit als auch insgesamt nicht von einer besonderen Belastungstendenz getragen. Die Zeugin hat mehrfach betont, sie wolle "nichts Falsches" sagen, und daneben Erinnerungslücken offengelegt, dass sie manches "zeitlich" nicht mehr einordnen könne, und auch entlastende Umstände ausgesagt, insbesondere etwa dass der Angeklagte die anale Penetration, bei der er "hinten [nur] ein bisschen reingegangen sei", sofort beendet hat, als sie ihm sagte, dies nicht zu wollen. Soweit sie sich insoweit in der Hauptverhandlung nicht mehr ganz sicher war, dies gesagt zu haben, dies aber für möglich hielt, stützt die Kammer ihre Feststellung auf ihre Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 12. Januar 2023, in der sie ausdrücklich ausgesagt hat, ihm gesagt zu haben, "dass ich das nicht möchte". Für ihre Glaubwürdigkeit und fehlende besondere Belastungstendenz spricht auch, dass sie angegeben hat, sie hätte nach der Aussage des Angeklagten, sie solle sich "nicht so anstellen, er sei auch "nicht richtig drin" gewesen", hierzu nichts mehr gesagt und in irgendeiner Form ihren entgegenstehenden Willen nach außen kundgetan. Auch dies steht in Einklang mit ihren polizeilichen Angaben, sie sei "gedanklich ab dem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr so dabei" gewesen. c) Die Feststellungen, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des Anal- als auch des Vaginalverkehrs jeweils von einem Einverständnis der Zeugin ausging, ergeben sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: Die Kammer hat in den Blick genommen, dass beide miteinander keinen Analverkehr praktizierten und der Angeklagte bereits seit Beginn ihrer Beziehung wusste, dass die Zeugin einen solchen sowohl privat als auch bei ihrer Prostitutionstätigkeit ablehnte. Dies sprach im Ausgangspunkt dafür, dass der Angeklagte auch in dieser Situation um den entgegenstehenden Willen der Zeugin wusste beziehungsweise einen solchen zumindest ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Auch hat die Kammer in ihre Überlegungen eingestellt, dass entgegen der Einlassung des Angeklagten Analverkehr zuvor kein Gesprächsthema an diesem Tag zwischen beiden gewesen ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass sie den Angaben des Angeklagten auch hinsichtlich des Geschehens nach dem Analverkehr nicht folgt. Ebenfalls hat die Kammer bedacht, dass die sexuellen Vorlieben des Angeklagten allgemein von Gewalt, Gewaltphantasien und Ausnutzung eines Über-/Unterordnungsverhältnisses geprägt sind; so schrieb er beispielsweise in einem Chat mit einer weiblichen Teilnehmerin namens "M1 f." am 6. April 2022 über seine sexuellen Wünsche: "Jeder Mensch hat Grenzen, ich nicht, erst wenn du mich richtig anwinselst und zitterst bekommst du eine Pause." Für die Kammer blieben am Ende jedoch vernünftige Zweifel an einem (bedingt) vorsätzlichen Handeln des Angeklagten. Insofern war für die Kammer maßgeblich, dass die detailreiche Einlassung, weshalb er in der konkreten Situation von einem Einverständnis hinsichtlich eines Analverkehrs ausgegangen ist, indiziell durch die Angabe der Zeugin Z. bestätigt wird, der Angeklagte habe umgehend die anale Penetration beendet, als sie – in der konkreten Situation zu diesem Zeitpunkt erstmals für ihn – zurückwich und ihm sagte, sie möchte dies nicht. Dies legt für die Kammer den Rückschluss nahe, dass er tatsächlich gerade nicht gegen ihren Willen den Analverkehr vornehmen wollte, sondern vielmehr darauf vertraute, sie werden in diesem – jedenfalls aus seiner Sicht – besonderen Moment (erstmals wieder Sex nach medikamentenbedingter Abstinenz, außergewöhnlich hoher Erregungszustand) damit einverstanden sein. Dem steht im Ergebnis hier nicht durchgreifend entgegen, dass er um ihre allgemein ablehnende Haltung zum Analverkehr wusste. Sexuelle Handlungen verlaufen dynamisch und entwickeln sich situativ, ihr konkreter Ablauf wird regelmäßig nicht im Voraus besprochen, situative Versuche neuer, bisher nicht ausgeübter Praktiken überschreiten nicht ohne weiteres die Strafbarkeitsschwelle. Auch hinsichtlich des zweiten – von dem Angeklagten bestrittenen – Vaginalverkehrs verblieben bei der Kammer vernünftige Zweifel an einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten. Die Kammer hatte dabei im Blick, dass die Zeugin die Hand gehoben und gesagt hat, sie wolle keinen weiteren Vaginalverkehr, weil sie eine Pilzinfektion fürchte. Soweit der Angeklagte darauf erwiderte, "sie solle sich nicht so anstellen", spräche dies bei isolierter Betrachtung für ein vorsätzliches Handeln. Der Angeklagte hat aber zugleich nach den eigenen Angaben der Zeugin ergänzt, er "sei eh nicht richtig hinten drin gewesen". Damit hat er nach dem Verständnis der Kammer die Begründung der Zeugin für die Ablehnung des Vaginalverkehrs aufgegriffen und diesen mit der aus seiner Sicht nicht bestehenden Infektionsgefahr auszuräumen versucht. Dass die Zeugin hierauf weder verbal noch nonverbal weiter einging, legt hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Kammer nahe, dass der Angeklagte subjektiv davon ausging, die Zeugin überzeugt zu haben, den Vaginalverkehr durchzuführen. Insoweit war hier nämlich auch zu berücksichtigen, dass die beiden kurz zuvor bereits (einvernehmlich) vaginalen Geschlechtsverkehr ausführten, die Ablehnung der Zeugin nicht absolut, sondern mit einer konkreten Befürchtung, die der Angeklagte auszuräumen versuchte, verknüpft war und die Zeugin bei der analen Penetration unmittelbar davor ausdrücklich auf ihren entgegenstehenden Willen hingewiesen hatte. Darüber hinaus hat die Kammer in die Bewertung eingestellt, dass es sich hier um ein dynamisches Geschehen handelte, das sich in Sekundenbruchteilen abspielte, und die konkrete Beziehung zwischen beiden dadurch charakterisiert war, dass die ihm gegenüber devote Zeugin sich ihm gegenüber auch ansonsten unterordnete. Aus alledem ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Eine fahrlässige Vergewaltigung ist indes nicht unter Strafe gestellt. VIII. Die Adhäsionsklage der Adhäsionsklägerin Z. ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Anspruch auf Schadensersatz war lediglich im Sinne eines Grundurteils zuzusprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 132/23, juris Rn. 10). a) Die Auslegung der Adhäsionsschrift ergibt, dass sich die Adhäsionsklage allein auf die Taten der Zuhälterei bezieht. Die weiteren vom Anklagevorwurf umfassten Straftatbestände werden zwar genannt, Ausführungen finden sich in der Adhäsionsschrift jedoch einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei. b) Insoweit stehen der Adhäsionsklägerin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld jedenfalls aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 181a StGB, § 253 Abs. 2 BGB zu; § 181a StGB, der das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 59. Ed., § 181a Rn. 2), ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. c) Eine Entscheidung über die konkrete Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes kam jedoch nicht in Betracht. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes, der im Gegensatz zu der Einziehungsentscheidung nicht auf Schätzungen beruhen kann und auch etwaige Ausgaben des Angeklagten zu Gunsten der Zeugin berücksichtigen müsste, wäre eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen, die das Verfahren erheblich verzögert hätte. Die Kammer hat daher gemäß § 406 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 StPO von der Entscheidung abgesehen. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs war nach § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO von der Entscheidung abzusehen, weil er als unbegründet erscheint. Der Anspruch ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere geht die Adhäsionsschrift selbst davon aus, dass der psychische Schaden zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret benannt werden kann. d) Es war jedoch auszusprechen, dass die vorgenannten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind (§ 406 Absatz 1 Satz 2 StPO; zum Grundurteil bei Schmerzensgeldansprüchen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 406 Rn. 13). Soweit der Erlass eines Grundurteils nach den §§ 304, 308 ZPO voraussetzt, dass der Adhäsionskläger einen bezifferten Anspruch geltend macht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 StR 66/23, juris Rn. 4 m.w.N.), sind diese Voraussetzungen hier auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs erfüllt; dieser wurde nämlich mit mindestens EUR 5.000 bemessen. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Absatz 1 Satz 1, 467 Abs. 1, 472 StPO. Hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung hat die Kammer von ihrem Ermessen nach § 472a Absatz 2 StPO Gebrauch gemacht und sich dabei im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte hat durch die Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin Z. erhebliche Gelder erlangt und die Zeugin hierdurch auch zur Erhebung der Adhäsionsklage veranlasst. Auch wenn hinsichtlich der konkreten Beträge von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen war, steht der Adhäsionsklägerin ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens könnte auch in der beantragten Höhe bestehen, jedoch wäre eine weitere Beweisaufnahme für die Ermittlung erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erscheint ein Betrag von 5.000 EUR auch nicht abwegig, jedoch war der Antrag der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert.