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Urteil

640 KLs 20/23

LG Hamburg 40. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1213.640KLS20.23.00
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Leitsätze
1. Zur Strafbarkeit des Verkaufs von CBD-Produkten mit einem geringen Gehalt an Tetrahydrocannabinol.(Rn.90) (Rn.93) (Rn.105) (Rn.124) 2. Der Handel mit CBD-Produkten, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt, unterliegt nicht der Ausnahme nach § 1 Nr. 9 a) KCanG, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen ist.(Rn.126) 3. Bei cannabishaltigen Produkten mit geringem CBD-Gehalt kann eine Rauschwirkung auftreten, wenn diese geraucht oder dazu benutzt werden, cannabishaltige Backwaren herzustellen.(Rn.94) (Rn.96) (Rn.106) 4. Der Verkäufer cannabishaltiger Produkte handelt mit Eventualvorsatz, wenn er es für möglich, gleichwohl aus ökonomischen und gesundheitlichen Gründen für unwahrscheinlich hält, dass seine Kunden das Pflanzenmaterial zu berauschenden Zwecken einsetzen können.(Rn.107) (Rn.115)
Tenor
1. Der Angeklagte L. P. wird wegen Handeltreibens mit Cannabis C. in 39 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, von denen 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 10 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 34 KCanG, 17, 52, 53, 40, 47 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Strafbarkeit des Verkaufs von CBD-Produkten mit einem geringen Gehalt an Tetrahydrocannabinol.(Rn.90) (Rn.93) (Rn.105) (Rn.124) 2. Der Handel mit CBD-Produkten, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt, unterliegt nicht der Ausnahme nach § 1 Nr. 9 a) KCanG, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen ist.(Rn.126) 3. Bei cannabishaltigen Produkten mit geringem CBD-Gehalt kann eine Rauschwirkung auftreten, wenn diese geraucht oder dazu benutzt werden, cannabishaltige Backwaren herzustellen.(Rn.94) (Rn.96) (Rn.106) 4. Der Verkäufer cannabishaltiger Produkte handelt mit Eventualvorsatz, wenn er es für möglich, gleichwohl aus ökonomischen und gesundheitlichen Gründen für unwahrscheinlich hält, dass seine Kunden das Pflanzenmaterial zu berauschenden Zwecken einsetzen können.(Rn.107) (Rn.115) 1. Der Angeklagte L. P. wird wegen Handeltreibens mit Cannabis C. in 39 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, von denen 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 10 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 34 KCanG, 17, 52, 53, 40, 47 Abs. 2 Satz 1 StGB. I. 1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55-jährige Angeklagte wurde in B. geboren. Dort wuchs er im elterlichen Haushalt mit zwei Geschwistern auf. Nach der mittleren Reife schloss er eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker erfolgreich ab. Nach einer mehrjährigen Anstellung bei der D. T. in B1 betrieb er von 1997 bis 1999 ein eigenes Restaurant mit einem Weinhandel in M.; anschließend zog er zurück nach B1 und arbeitete freiberuflich beim T. R.. Im Jahr 2000 entschloss er sich, gemeinsam mit seinem alten Freund R. B. im Bereich des Wertpapierhandels tätig zu werden und arbeitete dabei in verschiedenen Gesellschaften als Assistent der Geschäftsleitung sowie bzw. als Geschäftsführer. Der verheiratete und kinderlose Angeklagte bewohnt mit seiner Frau eine Mietwohnung, für die monatlich 1.745 Euro zu zahlen sind. Er lebt seit seiner letzten Haftentlassung (dazu sogleich) von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 998 Euro; davon steuert er 600 Euro zu den Wohnkosten bei. Seit Mitte Oktober 2024 absolviert er eine Qualifizierungsmaßnahme der Agentur für Arbeit, die bis Ende März 2025 andauert. Er hat Schulden in Höhe von circa 800.000 Euro. Eine Suchtproblematik besteht nicht. 2. Er ist vorbestraft. a) Das Landgericht H. verurteilte ihn am 25. Februar 2009 (rechtskräftig seit dem 5. März 2009) wegen Kursmanipulation und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde bis zum 4. März 2014 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung vom 18. März 2014 erlassen. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er gemeinsam mit dem Mitverurteilten R. B. Aktien eines insolventen Börsenunternehmens günstig erwarb, anschließend den Kurs der betreffenden Aktien durch inhaltlich unwahre Pressemitteilungen über angebliche Pläne zur Sanierung des Unternehmens nach oben manipulierte und die erworbenen Aktien sodann gewinnbringend über die Börse verkaufte. b) Sodann verurteilte ihn das Landgericht H. am 14. November 2018 (rechtskräftig seit dem 14.Oktober 2020) wegen zwischen April 2013 bis Juli 2016 begangener Marktmanipulation in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er und der wiederum Mitverurteilte R. B. Aktien mehrerer börsennotierter Unternehmen erwarben (sog. penny stocks), deren Aktienkurse sodann manipulierten und ihre Aktien anschließend gewinnbringend veräußerten. Dies betraf unter anderem in Jahren 2014 bis 2016 auch die C. AG. Die komplexen Manipulationshandlungen umfassten insbesondere irreführende Unternehmensmeldungen sowie eine Bewerbungskampagne, die den – in Wahrheit unzutreffenden – Eindruck erwecken sollten, die C. AG sei erfolgreich im Bereich der Cannabiswirtschaft tätig und würde unter anderem cannabisbasierte Produkte vertreiben; in Wahrheit wurden diese Aktivitäten nie umgesetzt und waren auch nicht ernsthaft beabsichtigt. Diese Haftstrafe hat der Angeklagte zwischen April 2021 und April 2024 vollständig verbüßt. Während seiner Inhaftierung erlitt er im Januar 2022 einen Herzinfarkt, infolgedessen ihm Stents gesetzt wurden. Aufgrund des hiesigen Verfahrens wurden ihm während seiner Haft bis auf lediglich drei begleitete Ausgänge zum Ende seiner Haftzeit im Jahr 2024 Lockerungen ebenso verwehrt wie eine vorzeitige Haftentlassung. Mit seiner Haftentlassung wurde eine fünfjährige Führungsaufsicht angeordnet. 3. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12. April 2024 sowie dem Urteil des Landgerichts H. vom 14. November 2018. II. Zwischen Dezember 2018 und August 2020 erwarb und veräußerte der Angeklagte als Geschäftsführer der 2018 gegründeten M. C. GmbH von H. aus in 39 Fällen Marihuanablüten und Haschisch. Diese Produkte enthielten stets, wie er wusste, eine geringe Konzentration Tetrahydrocannabinol (im Folgenden THC). Bei einigen Produkten war der THC-Gehalt so niedrig, dass er nicht messbar war, bei anderen, vereinzelten Produkten betrug die THC-Konzentration bis zu 0,51 % (eines der Produkte in Fall 28 d. Urteilsgründe). Dabei ging er sowohl davon aus, die THC-Konzentration überschreite jeweils nicht 0,2 %, als auch, man dürfe mit Cannabispflanzen mit einer THC-Konzentration von unter 0,2 % uneingeschränkt Handel treiben. Bei den durch die M. C. GmbH umgesetzten cannabishaltigen Produkten ist ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen. Etwa kann bei den cannabishaltigen Produkten eine Rauschwirkung auftreten, wenn diese geraucht oder dazu benutzt werden, cannabishaltige Backwaren herzustellen. Dass die Erwerber das Pflanzenmaterial zu berauschenden Zwecken einsetzen könnten, hielt der Angeklagte dabei ernstlich für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Durch den wiederholten gleichgelagerten Verkauf der Cannabisprodukte, den er als Geschäftsführer organisierte, verantwortete und aufgrund einer Fehlvorstellung über die geltende Rechtslage, die er hätte vermeiden können, für legal hielt, erzielte die M. C. GmbH Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 131.774,74 Euro. Er selbst verschaffte sich dadurch, wie beabsichtigt, als Nutznießer der Erträge der Gesellschaft, eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und nicht unerheblichem Umfang. Der Angeklagte eröffnete, als Geschäftsführer der M. C. GmbH, in dem Tatzeitraum mehrere Filialen im Hamburg H.er Stadtgebiet. Es war zudem beabsichtigt, die Gesellschaft über verschiedene Franchisenehmer im ganzen Bundesgebiet zu etablieren. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die folgenden Taten: Fall 1 der Urteilsgründe (Fall 4 d. Anklageschrift) Am 7. Dezember 2018 oder kurz zuvor erwarb er in einem einheitlichen Erwerbsvorgang für die M. C. GmbH bei der Firma P. in B2 90 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,117 Gramm THC. Fall 2 der Urteilsgründe (Fall 5 der Anklageschrift) Am 10. Dezember 2018 oder kurz zuvor erwarb er für die M. C. GmbH von dem in Prag P. ansässigen Unternehmen E. Trade 160 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Produkte an die Anschrift G.str. ... in H. liefern. Die Produkte wogen zusammen rund 150 Gramm. Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 8 der Anklageschrift) Am 8. Januar 2019 oder kurz zuvor erwarb er für die M. C. GmbH wiederum bei der vorgenannten Firma P. 120 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,131 Gramm THC. Fall 4 der Urteilsgründe (Fall 10 d. Anklageschrift) Am 18. Januar 2019 oder kurz zuvor erwarb er für die M. C. GmbH von der E. Trade in Prag P. 280 Packungen Haschisch zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ diese Bestellung an die Anschrift G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,059 Gramm THC. Fall 5 der Urteilsgründe (Fall 11 d. Anklageschrift) Am 21. Januar 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte bei dem Unternehmen M. G. Company mit Sitz in der S. 40 Packungen Marihuanablüten zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift in der G.str. ... in H. liefern. Die Blüten wogen zusammen 120 Gramm. Fall 6 der Urteilsgründe (Fall 12 d. Anklageschrift) Am 29. Januar 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte bei dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 130 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 587 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,212 Gramm THC. Fall 7 der Urteilsgründe (Fall 13 d. Anklageschrift) Am 7. Februar 2019 lieferte der Angeklagte dem gesondert verfolgten H. S. insgesamt 11 Gramm netto Marihuanablüten gewinnbringend zum Preis von insgesamt 164,90 Euro und ließ die Blüten, die insgesamt mindestens 0,002 Gramm THC enthielten an die Anschrift W.- H.-Straße ... in K. liefern. Fall 8 der Urteilsgründe (Fall 14 d. Anklageschrift) Am 7. Februar 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte bei dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 90 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 376,40 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,119 Gramm THC. Fall 9 der Urteilsgründe (Fall 15 d. Anklageschrift) Am 11. Februar 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen E. Trade in P., T., 370 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs zum Preis von 1.590,20 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,062 Gramm THC. Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 16 d. Anklageschrift) Am 12. Februar 2019 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten J. S2 25 Packungen Marihuanablüten in Portionen zu je 3 Gramm, entsprechend insgesamt 75 Gramm, zum Preis von 357 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 0,083 Gramm THC. Fall 11 der Urteilsgründe (Fall 18 d. Anklageschrift) Am 15. Februar 2019 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten J. S2 zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 80 Packungen Marihuanablüten in Portionen zu je 3 Gramm, entsprechend insgesamt 240 Gramm, zum Preis von 1.142,40 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 0,264 Gramm THC. Fall 12 der Urteilsgründe (Fall 19 d. Anklageschrift) Am 22. Februar 2019 erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen M. G. Company mit Sitz in B3, S., zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 360 Gramm Marihuanablüten zum Preis von 1.692 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift in der G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,384 Gramm THC. Fall 13 der Urteilsgründe (Fall 21 d. Anklageschrift) Am 7. März 2019 verkaufte der Angeklagte in dem Laden „M. C.“, G.str. ... H., den von ihm nicht als solchen nicht erkannten Polizeibeamten Y. und S3 gewinnbringend 13,4 Gramm Marihuanablüten. Die Produkte hatten ein Gesamtnettogewicht von ca. 13,88 Gramm und einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 0,012 Gramm THC. Fall 14 der Urteilsgründe (Fall 22 d. Anklageschrift) Am 13. März 2019 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten J. S2 20 Packungen Marihuanablüten in Portionen zu 7 Gramm, entsprechend insgesamt 140 Gramm, zum Preis von 642,60 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt 0,154 Gramm THC. Fall 15 der Urteilsgründe (Fall 23 d. Anklageschrift) Am 18. März 2019 erwarb der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten J. S2 40 Packungen Marihuanablüten in Portionen zu je 3 Gramm, entsprechend insgesamt 120 Gramm, zum Preis von 571,20 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefen. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 0,132 Gramm THC. Fall 16 der Urteilsgründe (Fall 24 d. Anklageschrift) Am 22. März 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte bei dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 130 Packungen mit insgesamt 260 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 1.058 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,290 Gramm THC. Fall 17 der Urteilsgründe (Fall 25 d. Anklageschrift) Am 25. März 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen E. Trade in P., T., 137 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 607,07 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift G.str. ... in H. liefern. Fall 18 der Urteilsgründe (Fall 26 d. Anklageschrift) Am 25. März 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen M. G. Company mit Sitz in B3, S. insgesamt 900 Gramm Haschisch und Marihuanablüten Marihuana zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs zum Preis von 3.636 Euro und ließ dies an die Anschrift in der G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,3 Gramm THC. Fall 19 der Urteilsgründe (Fall 27 d. Anklageschrift) Am 30. März 2019 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten J. S2 40 Stück Marihuanablüten mit in Portionen zu je 3 Gramm, entsprechend insgesamt 120 Gramm, zum Preis von 571,20 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 0,132 Gramm THC. Fall 20 der Urteilsgründe (Fall 28 d. Anklageschrift) Am 10. April 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 383 Packungen, insgesamt 584 Gramm, Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 2.473,20 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,771 Gramm THC. Fall 21 der Urteilsgründe (Fall 29 d. Anklageschrift) Am 15. April 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen E. Trade in P., T., 71 Packungen Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 276,51 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,051 Gramm THC. Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 30 d. Anklageschrift) Am 29. April 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen M. G. Company mit Sitz in B3, S., insgesamt 120 Gramm Marihuanablüten zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs zum Preis von 3.732 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift in der G.str. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,516 Gramm THC. Fall 23 der Urteilsgründe (Fall 31 d. Anklageschrift) Am 30. April 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 216 Packungen, insgesamt 527,5 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 2.185,35 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,572 Gramm THC. Fall 24 der Urteilsgründe (Fall 32 d. Anklageschrift) Am 15. Mai 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 300 Packungen mit einem Gewicht von insgesamt 565 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 2.073 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,603 Gramm THC. Fall 25 der Urteilsgründe (Fall 34 d. Anklageschrift) Am 10. Juni 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 305 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 487,5 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 1.878,65 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,69 Gramm THC. Fall 26 der Urteilsgründe (Fall 35 d. Anklageschrift) Am 21. Juni 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten J. S2 mindestens 840 Gramm Marihuanablüten zum Preis von 4.998 Euro zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 3,192 Gramm THC. Fall 27 der Urteilsgründe (Fall 36 d. Anklageschrift) Am 21. Juni 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen P. mit Sitz in B2, S1, zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs Packungen Marihuanablüten mit einem Gesamtgewicht von 984 Gramm zum Preis von 3.742,80 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift M. ... in H. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 1,016 Gramm THC. Fall 28 der Urteilsgründe (Fall 38 d. Anklageschrift) Am 4. Juli 2019 gegen 14:00 Uhr hielt der Angeklagte in seinem Shop M. C. GmbH, H. ..., ... H. insgesamt 573 Gramm Marihuanablüten und Haschisch die folgenden Produkte zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 1,394 Gramm THC. Fall 29 der Urteilsgründe (Fall 39 d. Anklageschrift) Am 4. Juli 2019 gegen 13:59 Uhr hielt der Angeklagte in seinem Shop M. C. GmbH, G.str. ..., ... H. 673 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 1.084 Gramm THC. Fall 30 der Urteilsgründe (Fall 41 d. Anklageschrift) Am 11. Oktober 2019 oder kurz zuvor erwarb der Angeklagte von dem Unternehmen M. G. Company mit Sitz in der S. 116 Gramm netto Marihuana gewinnbringenden Weiterverkaufs zum Preis von 240 Euro und ließ die Bestellung an die Anschrift F. Straße ... in H. liefern, wobei die Sendung den Angeklagten nicht erreichte, da sie nach Überschreiten der deutschen Hoheitsgrenze durch Zollbeamte in S4 sichergestellt werden konnte. Fall 31 der Urteilsgründe (Fall 42 d. Anklageschrift) Am 16. Oktober 2019 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten N. B1, 100 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von 448 Euro und ließ sie an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,123 Gramm THC. Fall 32 der Urteilsgründe (Fall 43 d. Anklageschrift) Am 11. November 2019 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten N. B1 gewinnbringend insgesamt 445 Gramm Marihuanablüten zum Preis von 1.936,50 Euro und ließ diese an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Blüten enthielten insgesamt mindestens 0,58 Gramm THC. Fall 33 der Urteilsgründe (Fall 44 d. Anklageschrift) Am 12. November 2019 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten N. B1 gewinnbringend insgesamt 290 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 1.255 Euro und ließ die Produkte an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,331 Gramm THC. Fall 34 der Urteilsgründe (Fall 45 d. Anklageschrift) Am 9. Januar 2020 verkaufte der Angeklagte dem gesondert verfolgten N. B1 gewinnbringend 545 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 2.282 Euro und ließ die Produkte an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,557 Gramm THC. Fall 35 der Urteilsgründe (Fall 46 d. Anklageschrift) Am 29. Januar 2020 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolgten N. B1 gewinnbringend 917,5 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum Preis von 3.906,50 Euro und ließ die Produkte an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,976 Gramm THC. Fall 36 der Urteilsgründe (Fall 48 d. Anklageschrift) Am 18. März 2020 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolgten N. B1 gewinnbringend insgesamt 375 Gramm Marihuanablüten zum Preis von 1.565 Euro und ließ die Produkte an die Anschrift M. C., W. Straße ..., ... R. liefern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,392 Gramm THC. Fall 37 der Urteilsgründe (Fall 49 d. Anklageschrift) Am 31. August 2020 hielt der Angeklagte in seinem Ladengeschäft in der G.str. ..., 20253 ... H. die 1.326,50 Gramm Marihuanablüten und Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, um diese gewinnbringend an gewerbliche Abnehmer und mögliche Franchisenehmer zu veräußern, wobei er einen Teil hiervon den Zeugen F. und F., die beabsichtigten, eine Franchisefiliale der M. C. zu eröffnen, sowie dem Zeugen K. zum Verkauf anbot. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 2.146 Gramm THC. Fall 38 der Urteilsgründe (Fall 51 d. Anklageschrift) Am 31. August 2020 hielt der Angeklagte in seinem Shop M. C. GmbH, F. Straße ..., H. die 75,90 Gramm Marihuana vorrätig, um diese gewinnbringend an gewerbliche Abnehmer und mögliche Franchisenehmer zu veräußern: 75,90 Gramm netto Marihuana. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,01 Gramm THC. Fall 39 der Urteilsgründe (Fall 52 d. Anklageschrift) Am 31. August 2020 hielt der Angeklagte in seinem Shop M. C. GmbH, H.str. ..., H., insgesamt 60 Gramm Marihuana vorrätig, um diese gewinnbringend an gewerbliche Abnehmer und mögliche Franchisenehmer zu veräußern. Die Produkte enthielten insgesamt mindestens 0,005 Gramm THC. III. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten, dem die Kammer in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich gefolgt ist und welches durch die weiteren Beweismittel gestützt wird. Auch unter Zugrundelegung der Einlassung zur subjektiven Seite der Tathandlungen führt diese nicht zur Straffreiheit; sie ergibt vielmehr, dass der Angeklagte einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. 1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ausführlich – selbst und in freier Rede – zu sämtlichen Anklagevorwürfen eingelassen und Nachfragen beantwortet. Dabei hat er die objektive Tatseite vollumfänglich eingeräumt, sich in subjektiver Hinsicht jedoch dahingehend eingelassen, davon ausgegangen zu sein, rechtmäßig zu handeln. Im Einzelnen: a) Als Geschäftsführer der M. C. GmbH sei er dafür verantwortlich gewesen, ein breit gefächertes Sortiment an Produkten von Nutzhanfsorten anzubieten, „im Idealfall“ stets innerhalb des Wirkstoffhöchstbereichs von 0,2 % THC. Er habe sich bereits seit Jahren sehr ausführlich und breit mit Cannabis und cannabisaffinen Unternehmen befasst. Dabei habe er sich ausführlich mit Ländern beschäftigt, in denen die Legalisierung und Liberalisierung schon weit fortgeschritten gewesen sei. Dabei sei ihm und seinem Geschäftspartner B. aufgefallen, dass sich zwar alle mit dem Thema Cannabisanbau befasst, dabei aber den Weg der Produkte zum Endverbraucher übersehen hätten. In Kanada hätten daher etwa börsennotierte Unternehmen kleinste Ketten zu abenteuerlichen Preisen aufgekauft. Dies habe ihn motiviert, sich bei der Gründung der M. C. GmbH – ohne selbst Gesellschafter zu werden – zu beteiligen und sich als Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Ziel sei es gewesen, zunächst in H. eigene Läden zu betreiben und die Marke später bundesweit zu installieren. So habe er zunächst im Jahr 2018 ein Geschäft in der G.str. eröffnet und hier ein breit gefächertes Sortiment an CBD-Produkten angeboten. Er habe dabei stets darauf abgezielt, dass diese den Wirkstoffhöchstbereich von 0,2 % THC nicht überschritten. Nun wisse er, dass dieser – etwa in Fall 9, 14 und 26 der Urteilsgründe – nicht immer eingehalten worden sei. Er könne sich dies nicht erklären, möglicherweise seien die Blüten nachgetrocknet und der THC-Gehalt hierdurch erhöht worden. Er habe sich von seinen Lieferanten immer wieder die Einhaltung des Grenzwertes von 0,2 % THC versichern lassen. b) Er habe für sich ausgeschlossen, dass jemand die Produkte zu Missbrauchszwecken verwende: Zum einen, weil es sich finanziell nicht lohne, bei ihm 200 Euro in Produkte zu investieren, um eine Konsumeinheit zu erhalten, während man eine solche auf dem Schwarzmarkt für 1 Euro erhalte, zum anderen, weil es, um eine Konsumeinheit THC zu konsumieren, erforderlich sei, mindestens 14 Joints zu rauchen; dies sei, so wisse er als erfahrener (Tabak-) Raucher, der selbst nicht Cannabis konsumiere, sehr anstrengend und bereits aus diesem Grund auszuschließen. Die Formulierung „Missbrauch zu Rauschzwecken“ sei für ihn zwar damals schon Thema gewesen, er sei aber aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen, dass „der Konsumgedanke hier nicht passe.“ Ihm sei zwar bekannt, dass eine CBD-Umwandlung in THC in Vorstufen funktioniere, wenn das Produkt – zu denen die hier abgeurteilten allesamt zählen – nicht hochverarbeitet sei. Hochverarbeitet seien Produkte, die einen Prozentgehalt von mindestens 20 % CBD aufwiesen. Das reine Hasch mit der höchsten Konzentration CBD sei E. mit einem CBD Anteil von 19 %. Diese Produkte könne man weiterverarbeiten, wobei der THC-Anteil dann weiterhin gering und nicht mit den auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Cannabisprodukten vergleichbar sei. Dass man sich aus „irgendwelchen Säuren“ sich „irgendwas aus Gras zusammenbrauen“ könne, sei ihm hingegen völlig neu und ändere auch an der „wirtschaftlichen Unsinnigkeit“ wenig. Schließlich sei auf der Straße eine realistische Konsumeinheit das drei-bis vierfache von dem, was hier in Rede stehe. Zudem könne man sich durch den bloßen Konsum von Hanfblütentee nicht berauschen. Letztlich seien Cannabinoide allein nicht wasserlöslich, man benötige hierfür noch etwas Pflanzenöl oder Butter. Indes wisse er, dass einige Kunden den CeBiol Hanfblütentee – der vorliegend als THC-Haltiges Gemenge aufgeführt ist – zu Rauschzwecken als Tabakersatz benutzt hätten. Zu diesem Problemkreis habe es damals während seiner Geschäftsführertätigkeit noch kaum einschlägige Rechtsprechung gegeben. Er habe sich aber an einer von ihm gelesenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu dieser Thematik aus dem Jahr 2016 orientiert. Dieser habe er entnommen, dass der Vertrieb der Produkte legal sei, da sich die Gesetzesdefinition des „gewerblichen Handels“ nur auf B-2-B-Konstellationen beschränke. Inzwischen wisse er, dass ihm „das Gesetz hier auf die Füße fallen möge“. Dies sei für ihn aber schlicht und ergreifend lebensfremd. Auch seine Kundschaft habe nämlich nicht aus Menschen bestanden, die sich berauschen wollten, vielmehr hätte die Produkte beispielsweise ADHS-Erkrankten geholfen. Die Razzia habe sich auf unverarbeitete Produkte gerichtet, anschließend habe er sich entschieden, diese Produkte nicht mehr in den H.er Ladengeschäften anzubieten, diese seien fortan für den Weiterkauf an gewerbliche Kunden, insbesondere Franchisenehmer, bestimmt gewesen. Die am 31. August 2020 in dem Ladengeschäft der M. C. GmbH in der H. ... beschlagnahmten Produkte habe er nur aus Gefälligkeit in seiner Filiale gelagert. Er habe sich Mitte August 2020 mit Schweizer Lieferanten getroffen. Diese seien anschließend nach Dänemark weitergefahren und deponierten die Produkte, aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung in Dänemark, bei ihm, um sie auf der Rückreise wieder abzuholen. 2. Die Kammer hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Einlassung. Diese wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen J. und A., die umfangreichen Sicherstellungsprotokolle nebst korrespondierenden Wiege- und Testberichten und Wirkstoffgutachten hinsichtlich der bei den Durchsuchungen vom 4. Juli 2019 und 31. August 2020 in Niederlassungen der M. C. GmbH und der Privatanschrift des Angeklagten beschlagnahmten Produkten, den Lieferantenrechnungen, aus denen die Bestellungen der M. C. GmbH hervorgehen, sowie der Auswertung des Kassensystems der Niederlassungen in der G.str. und im M. hinsichtlich der Umsätze zwischen November 2018 und Juli 2019 durch den Kriminalbeamten L., aus der die in dieser Zeit die dort verkauften Produkte im Wert von 131.774,74 Euro hervorgehen. a) Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit wie dem professionellen Erscheinungsbild der Ladengeschäfte der M. C. GmbH und der dort frei erhältlichen Produkte wird die Einlassung des Angeklagten gestützt und zum Teil ergänzt durch die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen J. und A.. So schilderte die Zeugin J., dass sie im Dezember 2018 begonnen habe, als studentische Aushilfe in den Filialen der M. C. GmbH zu arbeiten. Dabei seien die Filialen so gestaltet gewesen, dass Dritte davon ausgehen konnten, es handele sich um einen Coffeeshop. Daher sei sie auch mehrfach gefragt worden, ob sie konsumfähiges Cannabis verkaufe. Indes habe man in diesen lediglich – neben Cremes, Pullover, Socken – ein umfangreiches Repertoire an Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt erwerben können. Zudem bekundete der Kriminalbeamte A. schlüssig, wie er im Februar 2020 zufällig an einer Filiale der M. C. GmbH in der H.str. entlanggegangen sei. Dabei sei ihm aufgefallen, dass in den Auslagen Cannabispflanzen zu sehen gewesen seien. Er habe sodann am 24. Februar 2020 in dem Geschäft einen Probekauf getätigt, wobei ihn der Verkäufer hinsichtlich der dort erhältlichen Produkte umfangreich beraten und ihm dabei mitgeteilt habe, ein Hanfblütentee sei nur abends gut zu genießen, tagsüber „entspanne“ dieser zu sehr. Dabei habe der Verkäufer das Wort „entspannen“ mittels einer Geste in Anführungszeichen gesetzt, er habe daraus geschlossen, dass man hiermit eine betäubungsmittelähnliche Wirkung entfalten könne. b) Der Einlassung des Angeklagten ist auch hinsichtlich des niedrigen THC-Gehalts der Produkte zu folgen. Seine Angaben werden in dieser Hinsicht gestützt durch die zahlreichen toxikologischen Sachverständigengutachten hinsichtlich einiger der im Rahmen der Durchsuchungen beschlagnahmen Cannabisprodukte, aus denen hervorgeht, dass die beschlagnahmten Produkte stets einen geringen Wirkstoffgehalt THC, zwischen weniger als 0,04 % THC und 0,51 %THC (Fall 28 d. Urteilsgründe, Grapes N Cheese 12% CBD) aufweisen. Den toxikologischen Sachverständigengutachten entnimmt die Kammer auch den festgestellten THC-Gehalt in den einzelnen Fällen, diese sind dabei deckungsgleich mit der von dem Angeklagten erstellten und der Kammer überreichten „Auswertung der Klagepunkte“, die er in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024 – nach Vornahme der teilweisen Einstellung und Beschränkung der Anklagevorwürfe – der Kammer überreichte und erläuterte. Dabei ist die Kammer auch hinsichtlich einzelner Produkte, wie auch bei den Fällen 2,5,13,30 d. Urteilsgründe, bei denen keine toxikologische Untersuchung erfolgt ist, davon überzeugt, dass auch diese einen geringen Wirkstoffgehalt an THC aufweisen. Schließlich geht bereits aus der Einlassung des Angeklagten hervor, dass alle von ihm vertrieben Produkte einen geringen THC-Gehalt aufweisen, zudem geht auch aus den toxikologischen Untersuchungen hervor, dass zwar zum Teil der THC-Gehalt nicht messbar war, gleichwohl stets THC festgestellt werden konnten. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass auch in diesen Fällen der – gleichwohl vorhandene – THC-Gehalt nicht messbar war. c) Die Kammer ist auch zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die umgesetzten Cannabisprodukte zu Rauschzwecken missbraucht werden können. Die Aufbereitungsarten von Blüten die eine Anreicherung des THC-Gehalts bewirkten und daher bei einem Konsum einen Cannabisrausch erzeugen können, sind allgemein bekannt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022, 5 StR 490/21, NStZ-RR 2022, 376; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 1 Rn. 26). Im Übrigen verweist die Kammer auf die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen B2 und L1 der Generalzollverwaltung und des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, dass eine Umwandlung von CBD zu THC entlang einfacher Synthesewege mittels frei zugänglicher Chemikalien mit guter Ausbeute und sehr geringem apparativem Aufwand möglich ist. Zudem liegt die Möglichkeit der Rauschwirkung bei den vertriebenen Produkten, etwa in Form von Gebäck oder, wie von dem Angeklagten geschildert, durch intensives Rauchen, auf der Hand. d) Die Kammer hat auch keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte es im Sinne des Eventualvorsatzes ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass seine Kunden das Pflanzenmaterial zu berauschenden Zwecken einsetzen konnten und sich hiermit auch abfand. aa) Dies ist bereits seiner Einlassung zu entnehmen. Zwar hat er insoweit behauptet, er habe einen Missbrauch „für ausgeschlossen“ gehalten. Diese Formulierung ist aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit seinen weiteren, ergänzenden Angaben zu würdigen. Diese ergibt indes zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass er sich der Möglichkeit des Missbrauchs der Produkte zu Rauschzwecken sehr wohl bewusst war und einen Missbrauch lediglich für fernliegend und unwahrscheinlich hielt. Darüber hat er als Erklärung, dass er einen Missbrauch für „ausgeschlossen“ halte, bereits ausschließlich ökonomische oder gesundheitliche Gründe (um eine Konsumeinheit THC zu erhalten, müsse man ein Vielfaches der Preise auf dem Schwarzmarkt zahlen beziehungsweise er könne es sich nicht vorstellen, die für eine Konsumeinheit notwendige Anzahl an Joints zu konsumieren) angeführt und damit nicht etwa in Abrede gestellt, dass ein Missbrauch, wenn zwar möglicherweise unwahrscheinlich, so doch möglich ist. Dies fügt sich bruchlos in seine eigenen ausführlichen und kenntnisreichen Erläuterungen ein, dass ihm bekannt gewesen sei, dass eine Umwandlung der Inhaltsstoffe der Produkte in THC in Vorstufen funktioniere, wenn die Produkte – wie in allen hier abgeurteilten Fällen – nicht hochverarbeitet seien. All dies spricht für die Kammer ohne vernünftige Zweifel dafür, dass er mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit des Missbrauchs der Produkte handelte. bb) Im Übrigen hat die Kammer insoweit auch sein Vorleben in den Blick genommen. Schließlich beruhte seine Verurteilung wegen Marktmanipulation unter anderem auf irreführende Meldungen im Hinblick auf die C. AG in den Jahren 2014 bis 2016, zu denen unter anderem eine von ihm und dem damaligen Mitangeklagten B. erstellte Bewerbungskampagne zählte, die sich unter anderem auf den (vorgeblich beabsichtigten) Vertrieb von cannabisbasierten Produkten bezog. Hieraus schließt die Kammer indiziell, dass er auch die spezifischen Kenntnisse hinsichtlich Cannabisprodukten besaß, die ihn dazu befähigten, die verschiedenen Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten beurteilen zu können. cc) Dass er die Missbrauchsmöglichkeit auch billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass er – obwohl er die Missbrauchsmöglichkeit erkannte – den Geschäftsführerposten einer Gesellschaft übernahm, die das Ziel verfolgte, rasch zu expandieren, um im Fall einer möglichen Liberalisierung des Cannabismarktes in Deutschland gegenüber anderen Gesellschaften einen Startvorteil zu haben, um diese nach Möglichkeit zu einem „abenteuerlichen Preis“ an Investoren zu verkaufen. e) Die Kammer folgt seiner Einlassung auch hinsichtlich der geltend gemachten Fehlvorstellung, er sei, nachdem er eigene Recherchen durchgeführt habe, von der Legalität seines Handelns ausgegangen. aa) Dabei wird seine Einlassung auch in dieser Hinsicht durch die schlüssige und nachvollziehbare Aussage der Zeugin J. bestätigt, die schilderte, auch sie sei, wie nach ihrer Wahrnehmung alle ihr bekannten Mitarbeitenden der M. C. GmbH, von einem legalen Vertrieb der Produkte ausgegangen. Dies habe ihr der Angeklagte auch persönlich versichert, der sie auch in die Abläufe eingewiesen und ihr über die entspannende Wirkung der Produkte berichtet habe. Nach der ersten Durchsuchung habe er ihr es sodann freigestellt, ihre Tätigkeit zu beenden. Diese habe sie sodann getan, da sie ein komisches Bauchgefühl gehabt habe. bb) Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte zwar – wie insbesondere aus seinen umfangreichen Kenntnissen hinsichtlich Cannabisprodukten sowie der diesen zugrundeliegenden Rechtslage und seiner vorgenommenen Rechtsprechungsrecherche folgt – mit der Möglichkeit rechnete, Unrecht zu tun, indes – durch ein falsches Verständnis der von ihm eingeholten Informationen – von der Legalität seines Handelns ausging und sich mithin in einem Verbotsirrtum befand. cc) Dieser war für ihn allerdings nicht unvermeidbar. (1) Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGH, NStZ 2013, 461; BGHSt 58, 15). Dabei ist bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: 3 StR 394/07; Weber, FD-StrafR 2017, 393621). (2) An diesen Maßstäben gemessen war der Irrtum für ihn vermeidbar. (aa) Zunächst führte er selbst an, zu seinem Engagement bei der M. C. GmbH sei es gekommen, weil er festgestellt habe, dass in Ländern, in denen die Liberalisierung bereits weiter fortgeschritten gewesen sei, der Weg zum Endverbraucher zunächst übersehen worden sei, woraufhin in Kanada kleinste Ketten zu abenteuerlichen Preisen verkauft worden seien. Die Kammer schließt hieraus, dass er, der sich bereits – wie aus dem Urteil des Landgerichts H.s aus dem Jahr 2020 ersichtlich ist – seit Jahren mit Cannabisprodukten befasste, sich über die Cannabisprodukte betreffenden Rechtslage nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern selbst informierte, und die Geschäftsführung der M. C. GmbH übernahm, um mit dieser im Fall einer Liberalisierung in Deutschland gegenüber anderen Unternehmen einen Startvorteil zu haben. Dabei war er sich zur sicheren Überzeugung der Kammer auch einer möglichen Strafbarkeit seines Handelns bewusst. Schließlich stellte er selbst Recherchen der damaligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wie sich aus seinem Verweis auf eine von ihm gelesene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2016 ergibt. Indes ist dieser – ausweislich der allgemein verfügbaren Recherchemöglichkeiten handelt es sich um die Entscheidung des OLG Hamm vom 21. Juni 2016, Az.: III-4RVs 51/16 (zitiert nach juris) – gleichwohl gerade eine grundsätzliche Strafbarkeit der von ihm vorgenommenen Handlungen zu entnehmen (vgl. dort Rn. 42 f). (bb) Überdies ergibt sich die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums hier insbesondere daraus, dass er mit dem Vertrieb der Cannabisprodukte geschäftlich tätig war und ihn damit besondere Erkundigungspflichten trafen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 17 Rn. 8, 12). Insoweit ist nicht ausreichend, dass der (nicht juristisch ausgebildete) Angeklagte selbst Recherchemaßnahmen zur geltenden Rechtslage unternahm und sich an einer von ihm aufgefundenen Gerichtsentscheidung orientierte. Erforderlich wäre in der vorliegenden Konstellation, insbesondere auch mit Blick auf den rechtlichen Graubereich, in dem er sich bewegte, jedenfalls gewesen, dass er sich von einem Rechtsanwalt oder einer sonst fachkundigen Person hätte beraten lassen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 17 Rn. 13). Dies hat er jedoch nicht getan. IV. Der Angeklagte hat sich wie tenoriert strafbar gemacht. 1. Das unter II. der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen war mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB nach dem mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) zu bewerten. Insoweit stellt sich nämlich hier im konkreten Einzelfall die Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG als die gegenüber § 29 Abs. 3 BtMG günstigere dar, weil § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr die höhere Strafandrohung vorsieht. a) Bei den vorliegenden Produkten handelt es sich um Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen i.S.v. § 1 Nr. 8 KCanG. Hierfür ist auch unerheblich, dass in den hier gegenständlichen Produkten auch das Cannabidol CBD enthalten ist, schließlich enthalten die hier gegenständlichen Produkte neben CBD, das keine psychoaktive Wirkung hat, stets auch THC. Bei der Einordnung, ob es sich um diese Pflanze handelt, spielt es keine Rolle, ob es sich um übliches auf der Straße gehandeltes Cannabis handelt oder um eine THC-arme Züchtung. Ausweislich des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach nicht auf darauf an, ob in der Pflanze überhaupt THC enthalten ist oder ob eine Rauschwirkung eintritt. Der Angeklagte hat hiermit Handel getrieben. Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Cannabis zu ermöglichen oder zu fördern. Hierfür hatte er keine Erlaubnis, was er auch wusste. b) Es liegt hier keine Ausnahme nach § 1 Nr. 9 a) KCanG vor. Nach dieser Vorschrift sind Cannabis-Pflanzen und Pflanzenteile vom Verbot ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20. Juli 2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient,- die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die ersten beiden Alternativen der Ausnahmevorschrift sind hier erfüllt. Erforderlich ist jedoch auch, dass kumulativ („und“) dazu die weiteren Voraussetzungen der ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecke und dem Ausschluss des Missbrauches zu Rauschzwecken vorliegen. Dies folgt aus der Zielrichtung der Ausnahmevorschrift. Ziel war es, THC-arme Cannabissorten als Rohstoffe (z.B. für Textilien, Seile, Kosmetika, Dämmstoffe und zur Energiegewinnung) nutzbar zu machen. Das allgemeine Verbot von Cannabis sollte dadurch nicht unterlaufen werden. Daher kann der Gesetzeszweck der Ausnahmevorschrift nur erreicht werden, wenn man das Wort „und“ so versteht, dass die Voraussetzungen der gewerblichen/wissenschaftlichen Nutzung und der Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken kumulativ zu einer THC-Sorte vorliegen muss. Ein Missbrauch zu Rauschzwecken war hier allerdings gerade nicht ausgeschlossen (siehe dazu oben). 2. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zwar fehlte ihm bei Begehung der abgeurteilten Taten jeweils die Einsicht, Unrecht zu tun, so dass er sich in einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB befand. Dieser war für ihn aber aus den unter III. 2.e) cc) genannten Gründen nicht unvermeidbar im Sinne des § 17 Satz 1 StGB und lässt daher nicht seine Schuld entfallen. V. 1. Die Kammer ist in allen Fällen zunächst von dem Strafrahmen des Grundtatbestandes nach § 34 Abs. 1 KCanG ausgegangen. Sodann hat sie in allen Fällen einen besonders schweren Fall angenommen, da der Angeklagte das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG) erfüllt hat. a) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, 2 StR 6/16, Rn. 3). Das ist hier der Fall. Zwar hat der Angeklagte die Taten nicht unmittelbar zu seinen, sondern zu Gunsten der M. C. GmbH begangen. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn die Vorteile aus den Taten dem Täter mittelbar zugutekommen sollen, indem sie an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen und er uneingeschränkten Zugriff darauf hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, 1 StR 126/08). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte war Geschäftsführer der M. C. GmbH, deren Geschäftszweck auf den Vertrieb von Cannabisprodukten gerichtet war; die durch den Vertrieb erzielten Einnahmen flossen der GmbH zu, die er kontrollierte, auf deren Vermögen er zugreifen konnte und von der ein Geschäftsführergehalt unbekannter Hohe bezog. Gründe, von der Regelwirkung abzusehen, liegen nicht vor. Dabei sieht die Kammer zwar die zahlreichen zu Gunsten des Angeklagten streitende Aspekte, insbesondere das Vorliegen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums, die jeweils äußerst geringen Wirkstoffgehalte der durch die M. C. GmbH vertriebenen Produkte sowie die das frühzeitige Geständnis des Angeklagten. Diese vermögen indes der Annahme eines besonders schweren Falles hier nicht entgegenzustehen, da dieser hier insbesondere an die professionelle, auf eine stetige Geschäftstätigkeit in Ladengeschäften einer Gesellschaft, die auf ein Franchisesystem ausgelegt war, gerichtete Tatbestandsverwirklichung anknüpft. b) Von der fakultativen Strafmilderung des §§ 17 Satz 2, 49 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Insoweit war für die Kammer maßgeblich, dass sein Irrtum hier besonders leicht zu vermeiden gewesen wäre (vgl. zu diesem Ermessungskriterium OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 – III 1 RVs 78/20, BeckRS 2020, 8122 Rn. 9; MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl., § 17 Rn. 86 m.w.N.), nämlich durch die Einholung der Auskunft eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen fachkundigen Person. 3. Innerhalb des Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG hat die Kammer für die konkrete Strafzumessung folgende Umstände berücksichtigt: a) Zu seinen Gunsten sprach insbesondere sein vollumfängliches, unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, welchem nicht nur die objektiven Tatumstände, sondern auch die subjektive Seite – so wie festgestellt – zu entnehmen war. Strafmildernd wirkten sich auch die äußerst geringen Wirkstoffgehalte aus, durch die das Schutzgut der Volksgesundheit nur in sehr geringem Umfang verletzt wurde. Überdies wurden bei den Durchsuchungen Produkte beschlagnahmt, die daraufhin nicht in den Verkehr gelangt sind. Zudem war mildernd zu berücksichtigen, dass die abgeurteilten Taten Bestandteil einer Tatserie waren und sich aufgrund des inneren Zusammenhangs der gleichförmigen Taten der Schuldgehalt der Folgetaten vermindert hat. Dieser Umstand darf auch bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369 mwN). Ferner wirkte sich mit Blick auf seinen 2022 erlittenen Herzinfarkt seine erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Mit erheblichem Gewicht hat die Kammer hier auch die besonders lange Verfahrensdauer und ihre konkret nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten ebenso wie den langen Zeitablauf seit den Taten berücksichtigt. Die lange Verfahrensdauer war zwar auch durch die erforderliche Aufklärung der komplexen und zahlreichen Sachverhalte bedingt; auch eine sachlich bedingte lange Verfahrensdauer wirkt sich aber in der Regel strafmildernd aus (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46 Rn. 61 m.w.N.). Dabei berücksichtigt die Kammer nicht nur die nachteiligen Folgen für das Verfahren im Rahmen der Vollstreckung der (vollverbüßten) Freiheitsstrafe von drei Jahren in Folge des Urteils des Landgerichts Hamburg H. vom 26. Februar 2018. Zudem ist zusehen, dass der Angeklagte auch im Übrigen in seiner Lebensplanung beeinträchtigt war, da er spätestens seit den Durchsuchungen vom 4. Juli 2019, und auch noch in der Zeit nach seiner Haftentlassung, mit dem baldigen Beginn der Hauptverhandlung und seiner Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen musste. Schließlich war ihm die Anklageschrift – vor Inkrafttreten des KCanG – ein Verstoß gegen § 29 Abs. 3 BtMG vor, der – im Regelfall – mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sanktioniert wird. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass im Rahmen der konkreten Strafzumessung zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerungen, die die Kammer hier ebenfalls angenommen hat (dazu VI.), nicht zu berücksichtigen sind, sondern im Rahmen der sog. Vollstreckungslösung eigenständige Beachtung finden. Die Gesamtverfahrensdauer hat allerdings gleichwohl ein von dem Konventionsverstoß unabhängiges eigenständiges Gewicht als Strafzumessungsgrund und ist daher auch bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe einzubeziehen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46 Rn. 61b, 132 m.w.N.). b) Zu seinen Lasten hat die Kammer gewertet, dass er zum Zeitpunkt seiner Handlungen (wenn auch nicht einschlägig) vorbestraft war, so dass er sich seine Vorverurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen, und er sich zudem mit dem Franchisesystem einer organisierten Vertriebsstruktur bediente. c) Nach Abwägung all dieser für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – angesichts des Überwiegens der strafmildernden Umstände – hier für alle abgeurteilten Taten jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte derzeit von Sozialleistungen in Höhe von 998 Euro lebt, hiervon Mietkosten in Höhe von 600 Euro bestreitet und angesichts von Schulden in Höhe von 800.000 Euro derzeit einen Insolvenzantrag vorbereitet. Der jeweiligen Verhängung kurzer Freiheitsstrafen kam nicht in Betracht, weil eine solche trotz seiner Vorstrafe weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich war. 4. Die Kammer hat sodann unter erneuter umfassender Würdigung und Abwägung aller relevanten Strafzumessungserwägungen aus diesen Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe gebildet und unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auf die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Kammer hat dabei unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten zu seinen Gunsten insbesondere sein Geständnis, die innere Verbundenheit der in teils engem zeitlichem Zusammenhang stehenden hier abgeurteilten Taten mit identischer Tatmotivation sowie die Wirkungen bedacht, auf der anderen Seite seine Vorstrafe und sein Handeln im Rahmen einer organisierten Vertriebsstruktur in den Blick genommen. 5. Die Voraussetzungen einer bloßen Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB lagen indes nicht vor. Dies ergibt sich hier auch unter Berücksichtigung der unter V. 3 Buchstabe a der Urteilsgründe genannten strafmildernden Gesichtspunkte sowie der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (siehe dazu VI. der Urteilsgründe) daraus, dass der Angeklagte vorbestraft und insofern bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sowie aus dem Umstand, dass die Tat im Rahmen einer organisierten Vertriebsstruktur erfolgte. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten waren hier daher keine besonderen Umstände gegeben, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machten im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). VI. Die Kammer hat darüber hinaus eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt ca. 6 ½ Jahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Diese beruht auf einer Verzögerung von ca. einem Jahr und acht Monaten im Ermittlungsverfahren (a) und etwa vier Monaten nach Anklageerhebung (b). a) Im Ermittlungsverfahren wurde das Verfahren ab Januar 2022 um ein Jahr und acht Monate rechtsstaatswidrig verzögert. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens waren zwei Strafanzeigen vom 14. Februar 2019 bzw. vom 6. März 2019. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Hamburg H. daraufhin den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, nach dessen Erlass kam es am 4. Juli 2019 zu mehreren Durchsuchungen, wobei diverse Rauschmittel sichergestellt wurden. Am 24. Februar 2020 erfolgte ein Probekauf in einer Filiale der M. C. GmbH, daraufhin wurden am 31. August 2020 erneut Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Neben den bereits bekannten Geschäftsanschriften sowie der Wohnanschrift des Angeklagten wurden dabei auch zwei weitere Filialen in der F. Straße und der H.str. durchsucht, dabei konnten erneut umfangreiche Asservate sichergestellt werden, welche anschließend kriminaltechnisch untersucht wurden. Ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft H. vom 3. September 2021 hat das Landeskriminalamt (im Folgenden: LKA) mitgeteilt, dass die Wirkstoffgutachten noch ausstehen, deren Erstellung aber noch in diesem Jahr zu erwarten sei. Nach einem weiteren Vermerk der Staatsanwaltschaft H. vom 31. März 2022 sollte – nach Rücksprache mit dem LKA – die Wirkstoffgutachtenerstellung in drei bis vier Wochen abgeschlossen sein. Anschließend wurde das Verfahren – mit Ausnahme der Einholung eines Handelsregisterauszuges vom 5. April 2023 – zunächst nicht weiter gefördert. Aus der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2024 geht hervor, dass die zuständige Dezernentin zwischen dem 20. Februar 2023 und dem 24. Februar 2023, sowie 20. März 2023 und dem 25. März 2023 sowie dem 25. Mai 2023 und dem 22. Juni 2023 dienstabwesend war. In der Zwischenzeit sei die Anklage nach Möglichkeiten unter kurzzeitiger Zurückstellung aufgrund eilbedürftigerer (Haft-) Sachen und mehrerer anderer aufwendiger Verfahren dennoch priorisiert bearbeitet worden. Schließlich wurde am 14. Juli 2023 Anklage zum Landgericht H. erhoben. b) Im Hauptverfahren wurde das Verfahren um vier Monate verzögert. Nach Eingang der Anklage sichtete die Kammer das umfangreiche Aktenmaterial und warte mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung das etwaige Inkrafttreten des KCanG ab. Das Hauptverfahren wurde nach Inkrafttreten des KCanG zum 1. April 2024 erst am 15. August 2024 eröffnet. Sodann wurden am 20. August 2024 sechs Hauptverhandlungstermine zwischen dem 12. November 2024 und dem 13. Dezember 2024 festgesetzt. c) Nach alledem nimmt die Kammer eine rechtsstaatswidrige, dem Angeklagten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren an. Angesichts des Ausmaßes der Verzögerung erscheint ihre alleinige Feststellung in den Urteilsgründen nicht ausreichend, daher ist eine Kompensationsentscheidung erforderlich. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte durch das hiesige Verfahren während seiner Haftverbüßung in anderer Sache erhebliche Nachteile hatte, eine Kompensation der Verfahrensverzögerung durch Anrechnung von 60 Tagessätzen Geldstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend. Gleichzeitig sieht sie das Gewicht der zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht als sogar derart hoch an, dass ein Vorgehen nach § 59 StGB oder § 60 StGB, eine Einstellung des Verfahrens nach strafprozessualen Opportunitätsgrundsätzen oder die Annahme eines aus der Verfassung abzuleitenden Verfahrenshindernisses geboten wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 860, 866 Rn. 52; Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 130, 143). VII. Eine Einziehungsentscheidung war nicht veranlasst. Die beschlagnahmten Produkte standen nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der nunmehr insolventen M. C. GmbH. Auch die erzielten Verkaufseinnahmen flossen allein der GmbH und nicht dem Angeklagten zu. VIII. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus vorgeworfen worden war, in Fall 50 d. Anklageschrift, Marihuana und Haschisch zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs vorrätig gehalten zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dazu hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte am 31. August 2020 in seinem Shop der M. C. GmbH in der H., H., Marihuana und Haschisch vorrätig hielt, um diese gewinnbringend an gewerbliche Abnehmer und mögliche Franchisenehmer zu veräußern: 15 Gramm netto Marihuana sowie 419,68 Gramm Marihuana. Es handelte sich um Produktmuster, die Lieferanten bei dem Angeklagten zwischengelagert hatten, um diese wenige Tage später wieder abzuholen. Sie waren von den Angeklagten nicht für den Verkauf bestimmt. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 467 StPO.