Urteil
305 O 96/20
LG Hamburg 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0616.305O96.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.762,78 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2020 zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 51.705,24 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 16.317,80 € seit dem 9.10.2019 bis zum 11.1.2022, auf 28.393,14 € seit dem 9.10.2019 sowie auf 23.312,10 € seit dem 12.11.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich des Antrags zu 1 der Widerklage in Höhe von 16.317,80 € erledigt hat.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich des Antrags zu 2 der Widerklage insoweit erledigt hat, als dass die Beklagte die Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 38.786,29 € brutto auf dem Grundstück F. Straße H., Wohnungseigentumsgrundbuchblätter des Amtsgerichts H., unter Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019 (Aktenzeichen: 305 O 258/19) eingetragenen Vormerkung gesicherten Rangstelle begehrte.
5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 274.652,41 € festgesetzt. 131.663,91 € entfallen auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.762,78 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2020 zu zahlen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 51.705,24 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 16.317,80 € seit dem 9.10.2019 bis zum 11.1.2022, auf 28.393,14 € seit dem 9.10.2019 sowie auf 23.312,10 € seit dem 12.11.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich des Antrags zu 1 der Widerklage in Höhe von 16.317,80 € erledigt hat. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich des Antrags zu 2 der Widerklage insoweit erledigt hat, als dass die Beklagte die Bewilligung der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 38.786,29 € brutto auf dem Grundstück F. Straße H., Wohnungseigentumsgrundbuchblätter des Amtsgerichts H., unter Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019 (Aktenzeichen: 305 O 258/19) eingetragenen Vormerkung gesicherten Rangstelle begehrte. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 274.652,41 € festgesetzt. 131.663,91 € entfallen auf die Widerklage. I. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Werklohn gegen die Beklagte hinsichtlich des Bauvertrags über den sog. „erweiterten Rohbau“ (vgl. Anlage K 1) in Höhe von 32.762,78 €. a) Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs kann sich der Besteller auf die Schlussabrechnung des Unternehmers beziehen und vortragen, dass sich hieraus ein Überschuss ergibt oder aber nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste. Insoweit kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 – VII ZR 196/00 – juris, Rn. 21). Die Klägerin hat unstreitig auf zwei Abschlagsrechnungen im Mai und August 2019 insgesamt 91.800,00 € an die Beklagte betreffend die erweiterten Rohbauarbeiten gezahlt. Gestützt auf die Schlussrechnung (vgl. Anlage B 35) macht die Beklagte für den erweiterten Rohbau Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 53.920,22 € (vgl. insb. Widerklage vom 7.7.2020 S. 25 ff., Bl. 49 ff d.A.), für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 92.951,65 € brutto (vgl. Widerklage vom 7.7.2020, S. 45 ff., Bl. 69 ff. d.A.) und für zusätzliche Arbeiten in Höhe von 8.569,00 € brutto (vgl. S. 17 ff. der Widerklage vom 7.7.2020, Bl. 41 ff. d.A.) geltend, so dass sie unter Berücksichtigung der Zahlungen der Klägerin in Höhe von 91.800,00 € noch 63.640,97 € offene Vergütung verlangt (vgl. Schriftsatz vom 7.7.2020, S. 51 f., Bl. 75 f. d.A.). Tatsächlich stand der Beklagten jedoch nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 53.037,22 € zu, so dass sie in Höhe von 32.762,78 € durch die Klägerin überzahlt wurde und dieser ein Anspruch auf Rückzahlung in dieser Höhe zusteht. aa) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Vergütung für die nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf eine solche Kündigungsvergütung steht der Beklagten aus § 650 f Abs. 5 S. 2 BGB nicht zu, da die Kündigungen des Bauvertrags für die erweiterten Rohbauarbeiten durch Schreiben der Beklagten vom 23.9. und 27.9.2019 (vgl. Anlagen B 25 und B 26) unberechtigt waren. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf S. 16 seines Urteils vom 12.10.2020 in dem Verfahren 8 U 5/20 mit umgekehrten Rubrum verwiesen: „Die der Beklagten [Anm.: hiesige Klägerin] mit Schreiben vom 13. September 2019 gesetzte Frist bis zum 23. September 2019 von nur fünfeinhalb Werktagen war unangemessen kurz. Zwar traf die Beklagte die Aufforderung der Klägerin [Anm.: hiesige Beklagte] zur Beibringung einer unbefristeten Bürgschaft nicht unvorbereitet, denn die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2019 die ihr überlassene, auf den 30. März 2020 befristete Bürgschaft als wertlos beanstandet. Angesichts des Volumens der verlangten Bürgschaft von mehr als 400.000 € musste der Beklagten jedoch auch bei unverzüglichem Handeln nach Eingang des Schreibens vom 13. September 2019 ein zumindest etwas längerer Zeitraum zur Kontaktaufnahme mit der Bank und zur bankseitigen Prüfung eingeräumt werden. Üblicherweise werden Fristen von nur 5 Werktagen für zu kurz gehalten (vgl. Cramer, in Messerschmidt/Viot, Privates BauR, 3. Aufl. 2018, § 650f BGB, Rn 41). Entscheidend kommt hier hinzu, dass die Beklagte schon mit (anwaltlichem) Schreiben vom 19. September 2019 die Fristsetzung als zu kurz zurückgewiesen und angekündigt hatte, die Bürgschaft bis zum 30. September 2019, d.h. binnen 11 Tagen zu übersenden (Anlage Ag 7 [Anm.: hiesige Anlage K 5]). Diese Erklärung der Beklagten, die sie mit Schreiben vom 25. September 2019 wiederholt hat (vgl. die Bezugnahme hierauf in Anlage BB 17), ist von der Klägerin zwar zurückgewiesen worden, gleichwohl aber bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die für die Angemessenheit der Frist von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Aufgrund des bauvertraglichen Kooperationsgebots war die Klägerin gehalten, der Beklagten die Chance einzuräumen, die Bürgschaft innerhalb der von ihr selbst genannten Frist, die keineswegs erheblich über dem aus sonst üblichen Rahmen für derartige Fristsetzung lag (vgl. Cramer, a.a.O.), tatsächlich beizubringen. Vor diesem Hintergrund war die ursprüngliche Frist unangemessen kurz und ist durch eine angemessene, bis zum 30. September 2019 laufende Frist ersetzt worden. Diese Frist hat die Beklagte auch eingehalten, denn sie hatte die Bürgschaft am 30. September 2019 vorliegen und hätte sie der Klägerin sofort per Boten übergeben, wenn die Klägerin ihrerseits die weitere Vertragserfüllung zugesagt hätte (Anlage BB 18 [Anm.: hiesige Anlage B 27]). Dieses Ansinnen war angesichts der Unklarheit über die Bereitschaft der Klägerin zur weiteren Vertragserfüllung, die durch ihre - unberechtigten - Kündigungserklärungen vom 23. und 27. September 2019 entstanden war, verständlich und berechtigt.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Sie treffen vollen Umfangs auf den vorliegenden insoweit identischen Sachverhalt zu. Soweit die Beklagte einwendet, dass die vorzitierten Entscheidungsgründe nicht in den Blick nähmen, dass die Fristsetzung zur Stellung der Bürgschaft schon vor dem Hintergrund angemessen gewesen sei, dass die Beklagte bereits seit dem 9.5.2019 von der Klägerin eine angemessene Sicherheit gemäß § 650 f BGB verlangt habe (vgl. Anlage B 67), führt dies jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Beklagte schließlich nach mehrfacher Aufforderung und Verhandlungen von der Klägerin eine bis März 2020 befristete Bürgschaft erhielt. Noch innerhalb der mit Schreiben vom 13.9.2019 (Anlage B 23) gesetzten Frist (bis zum 23.9.2019) kündigte die Klägerin die Stellung der unbefristeten Bürgschaft bis zum 30.9.2019 an. Weshalb der Beklagten ein Zuwarten um weitere 7 Tage nicht zuzumuten war, ist nicht ersichtlich. Es lag keine Situation vor, in der die Beklagte Gefahr lief, ungesichert vorzuleisten und daher auf eine sofortige Loslösung vom Vertrag angewiesen war. Der Beklagten steht auch aus § 648 S. 2 BGB oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B kein Anspruch auf Vergütung für die nach Kündigung nicht mehr erbrachten vertraglichen Leistungen zu. Beide Vorschriften setzen eine freie Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller voraus. Vorliegend handelte es sich bei der mit Schreiben vom 10.10.2019 vorgenommenen Kündigung (vgl. Anlage K 11) jedoch nicht um eine freie, sondern eine außerordentliche Kündigung wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung der Beklagten. Die Beklagte hat sich trotz inzwischen vorliegender unbefristeter Bürgschaft und sogar noch eigens verlängerter Fristsetzung der Klägerin zur Abgabe einer Erklärung der weiteren Leistungsbereitschaft nicht zur Fortsetzung des Vertrags bekannt, sondern im Gegenteil am 9.10.2019 erneut eine Kündigung ausgesprochen (vgl. Anlage B 28) und damit die weitere Vertragserfüllung endgültig verweigert (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2020, 8 U 5/20, S. 17 unter (2)). bb) Die Pos. 04 bis 09 der Schlussrechnung (Anlage B 35) hat die Beklagte als „O-Position“ akzeptiert und verfolgt diese mit ihrer Widerklage auch nicht weiter, so dass sich hieraus keine Vergütungsansprüche ergeben können. cc) Einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung in Höhe von netto 4.269,00 € (brutto= 5.270,37 €, vgl. Widerklage vom 7.7.2020, S. 15 ff, Bl. 39 ff. d.A.) für die mit den Pos. 01 und 02 des Titels „zusätzliche Arbeiten“ abgerechneten Leistungen hat die auch insoweit beweisbelastete Beklagte nicht. Die von der Beklagten behauptete Nachtragsvereinbarung über die Einlagerung von Türen in S. inklusive Transport, die mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin dem Zeugen N. abgeschlossen worden sei, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten gab in seiner persönlichen Anhörung zu diesem Thema an, dass er mit dem Zeugen N. über die Einlagerung der Türen gesprochen habe und Herr N. letztlich, da die vor Ort befindliche Garage zu nass gewesen sei, mündlich zugestimmt habe, dass die Türen nach S. verbracht werden (vgl. S. 2 f. des Protokolls vom 30.4.2021, Bl. 577 f. d.A.). Diese Angaben genügten nicht, die Kammer von der behaupteten Nachtragsvereinbarung zu überzeugen. Nähere Angaben dazu, wann der Zeuge N. seine Zustimmung mit welchem genauen Inhalt erteilt habe, machte der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Zu der behaupteten Vereinbarung der Einlagerung der Türen wurden keinerlei Unterlagen eingereicht, die die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten stützen könnten. Der Zeuge N. gab demgegenüber an, dass er nur im Nachhinein mitbekommen habe, dass die Türen nach S. abgefahren worden waren und er mehrfach gefordert habe, dass die Türen zurück zum Bauvorhaben kommen (vgl. S. 3 f. des Protokolls vom 30.4.2021, Bl. 578 f. d.A.). Die Angaben des Zeugen N. waren insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedenfalls ursprünglich unstreitig eine Einlagerung der Türen vor Ort in der Garage angedacht war, nicht weniger glaubhaft als die des Geschäftsführers der Beklagten. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B kommen daher mangels bewiesener Anordnung bzw. Verlangen des Auftraggebers nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 oder 2 VOB/B scheidet aus, da es an einem (bewiesenen) Anerkenntnis seitens der Klägerin fehlt bzw. die Notwendigkeit der Einlagerung in S. nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind weitere Abzüge bei den in Streit stehenden Positionen der Schlussrechnung für erbrachte Leistungen der Beklagten (vgl. Anlage B 35) nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. 10. 2000 - VII ZR 99/99 - NJW 2001, 521) muss der Auftragnehmer bei einem durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrag zunächst die erbrachten Leistungen feststellen und von dem nicht erbrachten Teil abgrenzen. Für die erbrachten Leistungen ist sodann ein entsprechender anteiliger Werklohn anzusetzen. Dabei ist die Höhe dieser Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis darlegen. Der vereinbarte Pauschalpreis ist für die Gesamtleistung damit stets Maßstab für die Bewertung der bewirkten Teilleistung. Bei dieser notwendigen Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung hat der Auftragnehmer seinen Vortrag so zu gestalten, dass es dem Auftraggeber möglich ist, sich sachgerecht zu verteidigen. Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, nachdem der Auftragnehmer ein Angebot mit Massen und Einheitspreisen abgegeben hat, kann dieses Angebot ein brauchbarer Anhaltspunkt sein, um das Wertverhältnis zu ermitteln und damit auch die Vergütung für die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen zu berechnen, wobei jedoch das Preisniveau der abgerundeten Pauschale bzw. eines Nachlasses zu berücksichtigen ist. Dabei ist nach dem BGH erforderlich, dass in einer nachträglichen Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise in der Regel auch die Gesamtleistung erfasst wird, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. 5. 2000 - VII ZR 53/99 NJW 2000, 2988). Anders als noch im Verfügungsverfahren (vgl. Urteil dieser Kammer vom 28.2.2020, Az. 305 O 20/20) genügt der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Leistungen sie erbracht habe und diese von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt (vgl. insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 7.7.2020, S. 26 ff., Bl. 50 d.A.). Da die Parteien die Pauschalsumme für die erweiterten Rohbauarbeiten auf Grundlage zuvor vorgelegter Angebote der Beklagten an die Klägerin für Rohbauarbeiten (Angebot), Trockenbauarbeiten (Angebot), Putzarbeiten (Angebot) und einem ersten Nachtrag für Abbrucharbeiten (Angebot) (vgl. Anlagenkonvolut B 12) festlegten, konnte sich die Beklagte bei der Berechnung des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zu den nicht erbrachten Leistungen an den sich aus den Angeboten ersichtlichen Einheitspreisen sowie Einzelpauschalen orientieren. Der insoweit berechnete Anteil von 10,61 % erbrachter Leistungen (= 49.634,25 € netto) im Verhältnis zur Gesamtangebotssumme (467.609,49 € netto = 556.455,29 € brutto) ist nachvollziehbar und wird von der Klägerin auch nicht weiter angegriffen. Anders als noch im Verfügungsverfahren berücksichtigt die Beklagte auch den im Zuge der Festlegung des Pauschalpreises für die erweiterten Rohbauarbeiten verhandelten Nachlass von 8,71 % auf die Gesamtangebotssumme (Pauschalpreis= 510.000 € brutto), so dass ausgehend hiervon sich der streitgegenständliche Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 45.311,11 € netto = 53.920,22 € brutto ergibt. Soweit die Klägerin bezüglich einzelner in Streit stehender mit der Schlussrechnung abgerechneter Positionen die Leistungserbringung der Beklagten bestreitet, liegt hierin kein substantiiertes Bestreiten, so dass der Vortrag der Beklagten prozessual als zugestanden gilt, vgl. § 138 Abs. 3, 4 ZPO (1) Rohbau / Pos. 01.004 zusätzl. Maurerarbeiten, 5.254,80 € netto Die Beklagte hat vorgetragen, dass entsprechend der Abrechnung in der Schlussrechnung 43,79 m² Fläche zur Ergänzung und Ertüchigung vorhandener Wände gemauert worden seien (vgl. Schriftsatz vom 12.11.2020, Bl. 274 d.A.). Hinsichtlich der im Einzelnen betroffenen Wände hat die Beklagte mit dem Anlagenkonvolut B 34 eine Zeichnung eingereicht, in der durch den Architekten und Zeugen S. einzelne Wände, die entsprechend gemauert worden seien, farblich markiert sind. Zudem hat die Beklagte ein Aufmaßblatt eingereicht, aus dem sich die Flächenberechnung ergibt. Es hätte daher der Klägerin oblegen, spätestens nach entsprechend erfolgten Hinweisen dieser Kammer und der sich bereits aus dem Urteil vom 12.10.2020 des Berufungsgerichts ergebenden Hinweise, auf die ergänzend verwiesen wird (vgl. OLG Hamburg, 8 U 5/20, Urteil vom 12.10.2020, S. 14), unter Bezugnahme auf die ihr bekannten Aufmaße konkret dazu vorzutragen, weshalb die Leistung zu Unrecht abgerechnet worden sei. (2) Trockenbau / Pos. 01.001 Baustelleneinrichtung, 2.000,00 € netto Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 12.10.2020 (8 U 5/20) auf S. 14 unter (2) verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht: „Die unter Pos. 01.001 zum Titel „Trockenbau“ abgerechnete Baustelleneinrichtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten [hier die Klägerin] nicht schon deswegen nicht zu vergüten, weil weitere Arbeiten zu diesem Titel unstreitig nicht stattgefunden haben. Denn wie sich aus dem Text in der Schlussrechnung zu dieser Position ergibt, ist die Baustelleneinrichtung für die Abbruch- und Rohbauarbeiten erfolgt.“ Die pauschal berechnete Höhe der Kosten ist unstreitig und die Einrichtung der Baustelle unstreitig erfolgt. (3) Abbrucharbeiten / Pos. 01.001, 10.734,66 € netto Die Klägerin hat unstreitig gestellt, dass die Beklagte die mit dieser Position abgerechneten 927 m² für den Abbruch von Putz „im wesentlichen ausgeführt“ hat (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 24.9.2020, S. 21, Bl. 165 d.A.). Soweit die Klägerin eine Beschädigung an Stuckkehlen behauptet, kann dies nur einen Schadensersatzanspruch auslösen, den die Klägerin insoweit in diesem Verfahren auch gesondert verfolgt. (4) Abbrucharbeiten / Pos. 01.002, 13.856,31 € netto Abbrucharbeiten sind unstreitig erfolgt. Soweit die Klägerin vorträgt, dass lediglich die Fahrstuhlwände in drei Geschossen sowie die Ecknischen im 2. Obergeschoss abgebrochen worden seien und dies gesondert abgerechnet und gegenüber der Beklagten vergütet worden sei, fehlt es an Vortrag der Klägerin dazu, durch welche Rechnungsstellung und Zahlung dies bereits abgegolten worden sein soll. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.10.2020 (8 U 5/20, S. 14 f. unter (3)) verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. (5) Abbrucharbeiten / Pos. 01.003, 7.788,48 € netto Die Klägerin stellt unstreitig, dass die Beklagte im Kellergeschoss Deckenputz abgebrochen hat (vgl. Schriftsatz vom 24.9.2020, S. 22, Bl. 166 d.A.). Soweit sie behauptet, dass diese Leistungen gesondert abgerechnet und durch die Klägerin an die Beklagte bereits vergütet worden seien, fehlt es an hinreichendem Vortrag bezüglich welcher weiteren Rechnung und durch welche Zahlung dies erfolgt sei. Hinsichtlich des von der Klägerin bestrittenen Leistungsumfang ist das Gericht anhand der Angaben des hierzu vernommenen Zeugen M. mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass Deckenputz im abgerechneten Umfang (364,80 m²) abgebrochen wurde. Der Zeuge M., der als Bauleiter bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben seitens der Beklagten eingesetzt war, erklärte, dass er sich noch gut daran erinnern könne, dass man im Vorfeld eine abgehängte Decke auf Stundenbasis abgebrochen habe und sodann für den eigentlichen Abbruch des Deckenputzes ein Angebot im Rahmen des erweiterten Rohbaus gemacht habe. Die dann ausgeführten Arbeiten hätten sich auf das Kellergeschoss, den Wintergarten und das zweite Obergeschoss bezogen, wobei jeweils Putzdecken zu entfernen gewesen seien (vgl. S. 14, Protokoll vom 30.4.2021, Bl. 589 d.A.). Diese detaillierten Angaben stehen im Einklang mit den eingereichten Skizzen des Architekten und Zeugen S. (Anlagenkonvolut B 34), auf denen die betroffenen Flächen gekennzeichnet sind. Die glaubhaften Angaben des Zeugen wurden auch nicht durch die Angaben der Zeugen N. und P. entkräftet. Der Zeuge N. gab auf Nachfrage an hierüber keine genauen Kenntnisse zu haben (vgl. S. 7, Protokoll vom 30.4.2021, Bl. 582 d.A.). Der Zeuge P. gab auf Nachfrage lediglich an, dass der Deckenputz nicht von der Beklagten „angefasst“ worden sei, aber vielleicht vor der Zeit des Zeugen auf der Baustelle im Keller Deckenputz abgeschlagen worden sei (vgl. S. 11, Protokoll vom 30.4.2021, Bl. 586 d.A.). Genauere Kenntnisse zu den Abbruchtätigkeiten der Beklagten, die den Angaben des Zeugen M. widersprechen könnten, hatte der Zeuge P. somit auch nicht. Hinsichtlich der betroffenen Flächen gab der Zeuge M. den Schätzwert von insgesamt ca. 250 m² auf Nachfrage an. Zugleich bestätigte er damals ein Aufmaß genommen zu haben und sich nun nicht mehr an die genauen Flächen erinnern zu können (vgl. S. 14, Protokoll vom 30.4.2021, Bl. 589 d.A.). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Zeichnungen (Anlagenkonvolut B 34) und der fehlenden Auseinandersetzung der Klägerin mit einer von der Berechnung in der Schlussrechnung abweichenden Flächenermittlung, war daher von den abgerechneten 364,80 m² auszugehen. (6) Abbrucharbeiten / Pos. 02.001 Entsorgung Bauschutt, 10.000,00 € netto Die Beklagte hat dargelegt, dass sie 2/3 des anfallenden Bauschutts entfernt hat. Dies erscheint für die Kammer schon vor dem Hintergrund der unstreitig erbrachten Abbrucharbeiten und den ebenso nach Überzeugung der Kammer erbrachten streitigen Abbrucharbeiten bezüglich des Deckenputzes nachvollziehbar, denn damit hat die Beklagte die wesentlichen Abbrucharbeiten, die einen entsprechenden Entsorgungsaufwand nach sich ziehen, erbracht. Soweit die Klägerin behauptet, dass ein Entsorgungsbetrag nur in Höhe der Hälfte der vereinbarten Pauschale (15.000,00 €) angemessen und richtig sei, fehlt es an Vortrag zu greifbaren Anhaltspunkten, aus denen eine solche Halbierung der Entsorgungskosten sich ergeben könnte. Der Beklagten stehen folglich die geltend gemachten Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen in Höhe von 53.920,22 € brutto auf Basis ihrer Schlussrechnung (Anlage B 35) zu. dd) zusätzliche Arbeiten / Pos. 03 u. 04 Der Beklagten steht auch ein Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Arbeiten bezüglich der Sicherung der Baustelle (Pos. 03 zusätzliche Arbeiten) in Höhe von 2.800,00 € netto = brutto 3.332,00 € und für das Sichern der Fenster und Türen durch Siebdruckplatten von außen (Pos. 04) in Höhe von 1.500,00 € netto = brutto 1.785,00 €, wie mit der Schlussrechnung des Titels „zusätzliche Arbeiten“ abgerechnet (vgl. Anlage B 35), zu, insgesamt 5.117,00 € brutto. Die Beklagte hat einen Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B bezüglich der Baustellensicherung schlüssig dargelegt.Danach steht dem Auftragnehmer eine Vergütung auch zu, wenn der Auftraggeber die Arbeiten nachträglich anerkennt. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie die Baustelle habe sichern müssen, so dass keine Unfallgefahren bestehen. Die Beklagte habe eine Brücke zum EG gebaut und mit einem Geländer gesichert. Schließlich habe sie eine Treppe aus Holz vom EG ins UG gebaut. Den Material- und Personalaufwand hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2020, S. 28 f., Bl. 265 f. d.A.). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst im Abnahmeprotokoll die betreffenden Schutzmaßnahmen mit einem Haken versehen und damit akzeptiert hat (vgl. Anlage B 29, dort Anlage 2), genügt ihr Bestreiten der Beauftragung, auf die es vorliegend auch nicht ankommt, sowie des Kostenaufwands nicht. Entsprechendes gilt für die Pos. 04. Die Beklagte hat einen Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B schlüssig dargelegt. Sie hat vorgetragen, dass die Fenster und Türen im Kellergeschoss von außen mit Siebdruckplatten zur Vermeidung von Unfallgefahren hätten gesichert werden müssen. Nach dem Abnahmeprotokoll hat die Klägerin auch diese Leistungen anerkannt und abgenommen (vgl. Anlage B 29, dort Anlage 2). b) Im Ergebnis ergibt sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin für den Bereich „erweiterter Rohbau“ (Anlage K 1) daher wie folgt: Vergütungsanspruch der Beklagten für erbrachte Vertragsleistungen (Rohbau, Trockenbau, Putzarbeiten und Abbrucharbeiten= 53.920,22 € (brutto) Zusätzliche Leistungen, Pos. 03, 04 der Schlussrechnung = 5.117,00 € (brutto) Zahlungen der Klägerin = -91.800,00 € Rückzahlungsanspruch = 32.762,78 € 2. Der Klägerin stehen neben dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.762,78 € keine Schadenersatzansprüche zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. a) Pitchpine Dielen Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB wegen der behaupteten Entwendung von Pitchpine-Dielen hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Es fehlt bereits an einem Nachweis einer von der Beklagten zu vertretenen Pflichtverletzung. Die von der Klägerin benannten Zeugen P. und N. konnten im Rahmen ihrer Vernehmung keine Angaben dazu machen, wer entschieden hat, ob Pitchpine-Dielen entsorgt werden (vgl. Protokoll vom 13.12.2021, S. 3, Bl. 680 d.A. und Protokoll vom 31.1.2022, S. 3ff, Bl. 711 ff. d.A.). Weder der Zeuge P. noch der Zeuge N. waren bei entsprechenden Absprachen mit Verantwortlichen der Beklagten nach ihren eigenen Angaben zugegen. Ob die Beklagte selbst entschieden hat, die Pitchpine-Dielen abzufahren bzw. einen Teil der Dielen zu verschenken oder dies – wie die von der Beklagten benannten Zeugen M., S. und V. bekundeten durch den mit dem Bauvorhaben betrauten Architekten und Zeugen S. (vgl. insb. die Angaben des Zeugen S., Protokoll vom 31.1.2022, S. 9 f., Bl. 686 f. d.A.) - und damit gerade nicht zurechenbar durch die Beklagte - geschah, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden. Dies geht zu Lasten der beweisfällig gebliebenen Klägerin. Soweit der Zeuge P. angab, dass es eine allgemeine Vorgabe gegeben habe, die Pitchpine-Dielen aufzubewahren, die allen klar gewesen sei (vgl. Protokoll vom 13.12.2021, S. 2 f, Bl. 679 f. d.A.), war auch dies nicht geeignet, einen Pflichtenverstoß der Beklagten nachzuweisen. Woraus sich eine solche Vorgabe ergeben habe und was hierzu konkret mit der Beklagten vereinbart worden sei, gab der Zeuge P. auch auf Nachfrage des Gerichts in seiner Vernehmung nicht an. Soweit der Zeuge P. behauptete, dass die Beklagte gewusst habe, dass sämtliche ausgebaute Pitchpine-Dielen in einem „tadelosen Zustand“ gewesen seien und wieder eingebaut werden sollen (vgl. aaO), war dies wenig glaubhaft. Schon die Angaben des weiteren von der Klägerin benannten Zeugen N. stützen diese Behauptung nicht. Dieser gab an, dass Auflage des Denkmalschutzamtes nur ein Wiederverlegen des Parketts gewesen sei (vgl. Protokoll vom 31.1.2022, S. 3, Bl. 711 d.A.). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen S. und M., die aussagten, dass nur das historische Fischgrätenparkett, nicht aber die Pitchpine-Dielen, soweit möglich erhalten und später wieder eingebaut werden sollte (vgl. Protokoll vom 31.1.2022, S. 6, Bl. 683 d.A. und S.10 f. Bl. 687 f. d.A.). Auch aus der Baubeschreibung, die maßgebliche Grundlage der Kaufverträge für die einzelnen zu schaffenden Wohneinheiten in der Stadtvilla war, ergeben sich keine Anhaltspunkte zum Erhalt von Pitchpine-Dielen. Dort heißt es unter 11. lediglich, dass das historische Parkett in der Verlegung Fischgrät verlegt wird oder die Räume mit einem neuen Vollholz-Parkett in dieser Verlegungsform ausgestattet werden (vgl. Anlage B 46). Ebenso gut war für die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen M., S. und V. daher denkbar, dass die Pitchpine-Dielen keine Verwendung finden sollten und – ebenso wie sonstiges ausgebautes Baumaterial zu entsorgen waren. b) Parkett im Hochparterre Auch hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGBwegen der behaupteten Entwendung von Parkett nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Die Beweisaufnahme blieb hierzu unergiebig. Der von der Klägerin benannte Zeuge P. räumte ein, dass 80-90 % des ausgebauten Parketts im Erdgeschoss, womit das Hochparterre gemeint ist, wegen dessen schlechten Zustands entsorgt worden sei. Restliches Parkett habe man in einer Garage gelagert und es sei dann Sache des Kunden der entsprechenden Wohnung gewesen, den Einbau in Eigenregie vorzunehmen (vgl. Protokoll vom 13.12.2021, S. 3, Bl. 680 d.A.). Der weitere von der Klägerin benannte Zeuge N. sagte aus, dass nach seiner Schätzung 3 bis 4 m² Parkett nur noch in Ordnung gewesen seien und das restliche Parkett nicht mehr in Ordnung und zu entsorgen gewesen sei (vgl. Protokoll vom 31.1.2022, S. 5, Bl. 715 d.A.). Die klägerischen Zeugen bekundeten damit selbst, dass das Parkett im ganz wesentlichen Umfang unbrauchbar und keinen Wert mehr hatte. Die von der Klägerin behaupteten Werte für das Eichen und Mosaikparkett konnten die Zeugen gerade nicht bestätigen. Soweit die Zeugen behaupteten, dass die Beklagte kein Zertifikat über die Unbrauchbarkeit des Parketts für das Denkmalschutzamt vorgelegt hätten, kann dies ebenso wenig einen Schadenersatzanspruch begründen. Es ist von der Klägerin schon nicht dargelegt, welcher Schaden ihr durch eine etwaige Nichtausstellung eines solchen Zertifikats durch die Beklagte zugefügt worden sein soll. Was die geringen Restmengen von noch gut erhaltenen Parkett anbelangt, die die Zeugen P. und N. behaupteten, fehlt es ebenso an Angaben der Zeugen, die einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte stützen könnten. Der Zeuge P. gab gerade an, dass das gut erhalten Parkett in einer Garage gelagert und den späteren Käufern zur Verfügung gestanden habe (vgl. Protokoll vom 13.12.2021, S. 3, Bl. 680 d.A.). Der Zeuge N. konnte zu dem weiteren Verbleib der nach seinen Angaben noch gut erhaltenen 3 bis 4 m² Parkett auch auf Nachfrage keine weiteren Auskünfte geben (vgl. Protokoll vom 31.1.2022, S. 5, Bl. 715 d.A.). c) Stuckkehlen Die Klägerin kann auch keinen Schadenersatzanspruch bzw. Kostenvorschuss für die Zerstörung von Stuckkehlen von der Beklagten beanspruchen. Auch insoweit hat die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können. Zwar gaben die von der Klägerin benannten Zeugen N. und P. an, dass die Beklagte Stuckkehlen mitsamt des Wandputzes abgeschlagen habe, obwohl ihr vorher mitgeteilt worden sei, dass der Stuck nach Vorgabe des Denkmalschutzamtes zu erhalten gewesen sei (vgl. Protokoll vom 30.4.2021, S. 5 Bl. 580 d.A. und S. 9 f., Bl. 584 f. d.A.). Beide Zeugen räumten indes ein, das Abschlagen von Stuckkehlen durch die Beklagte nicht selbst beobachtet zu haben, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt gesehen zu haben, dass die Stuckkehlen zerstört worden seien. Bereits diese Angaben waren für die Kammer nicht geeignet eine Überzeugung davon zu gewinnen, dass Mitarbeiter der Beklagten pflichtwidrig Stuckkehlen zerstört haben. Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen P. und N. durch die Angaben des Zeugen M. sowie die eingereichte Fotodokumentation erschüttert werden. Der Zeuge M. beschrieb detailliert wie die Beklagte beim Abschlagen des Wandputzes vorgegangen sei. Man habe den Putz mit einem elektrohandgeführten Gerät bis zu dem Absatz heruntergestemmt, an dem der Stuck beginne (vgl. Protokoll vom 30.4.2021, S. 13 ff, Bl. 588 ff. d.A.). Dieses Vorgehen erläuterte der Zeuge anhand zu Protokoll genommener Lichtbilder. Insbesondere anhand des Lichtbildes Nr. 3 (Anlage zum Protokoll vom 30.4.2021, Bl. 594 d.A.) ist der von dem Zeugen beschriebene Absatz und das Freilegen des Putzes bis zu diesem Bereich gut erkennbar. Auch auf dem Lichtbild Nr. 3 des Anlagenkonvoluts B 38, welches die Beklagte anlässlich ihrer Arbeiten angefertigt hatte, ist der Bereich des Abschlagens des Wandputzes bis zu dem Absatz, an dem die Stuckkehlen beginnen, gut zu erkennen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Baufertigstellungsmehrkosten gegenüber der Beklagten zu. Die Klägerin hat auch nach Hinweis der Kammer, auf den ergänzend Bezug genommen wird (vgl. Protokoll vom 8.1.2021, S. 3, Bl. 382 d.A.), nicht schlüssig dazu vorgetragen, zu welchen Kosten insgesamt das Bauvorhaben durch andere Unternehmen fertiggestellt worden ist und inwieweit diese Kosten höher ausfielen, als der mit der Beklagten verhandelte (Detail-)Pauschalpreis. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf beantragte Verzugszinsen auf ihren Rückzahlungsanspruch ab dem 19.12.2019. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit sie die Beklagte vor Rechtshängigkeit im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch in Verzug gesetzt hat. Der allgemeine Vortrag, dass die Klägerin die Beklagte „mehrfach anwaltlich aufgefordert“ habe die „Beträge auszugleichen“ (vgl. Klagschrift S. 15, Bl. 15 d.A.) genügt hierfür nicht. Der Klägerin stehen daher auf den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.762,78 € nur Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem 24.6.2020 (vgl. Empfangsbekenntnis bzgl. der Zustellung der Klage am 23.6.2020, Bl. 19 d.A.) zu. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die hiesigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich erst zu einem Zeitpunkt beauftragt wurden, zu dem die Beklagte sich in Verzug mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin befunden hätte. II. Die Widerklage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin noch einen offenen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt € 28.393,14 aus dem Bauvertrag über die Herstellung einer sog. „weißen Wanne“ (Anlage K 2) gestützt auf die Schlussrechnung 10.9.2019 (Anlage B 3). a) Soweit die Klägerin die Berechtigung der Beklagten zur Abrechnung der Nachträge Nr. 3, 7 und 8 der Schlussrechnung vom 10.9.2019 in Abrede stellt, ist hierzu wie folgt auszuführen: aa) Nachtrag Nr. 3, Abdichtungsarbeiten an der Trennwand im Kellergeschoss, 4.514,13 € Die Beklagte hat die Leistungen gemäß Nachtrag Nr. 3 unstreitig erbracht. Soweit die Klägerin in Abrede stellt die Beklagte mit den Arbeiten beauftragt zu haben, führt dies zu keinem Erfolg. Denn bei den Arbeiten handelt es sich um solche, die nach unvorhergesehenen Absackungen beim Nachbargebäude erforderlich waren, um das Eindringen von Wasser in den Keller des streitgegenständlichen Gebäudes zu verhindern und diesen abzudichten. Es besteht daher ein Anspruch der Beklagten nach § 2 Abs. 8 Abs. 2 Nr. S. 2 VOB/B i.V.m. §§ 677 ff. BGB. Es wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 23.9.2020, Az. 8 U 5/20, (dort S. 7 f. (dort unter a)) verwiesen. Dass die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben, steht dem zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht entgegen. Es wird auf die Ausführungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 20.12.2019, Az. 305 O 258/19 (dort S. 8 unten bis S. 9 oben) verwiesen. Die Höhe des Vergütungsanspruches ist unstreitig. bb) Nachtrag Nr. 7, Zusatz Einbau Stahlträger Außenwand, 1.200,00 € Der Einbau des zusätzlichen Stahlträgers, der sich im Bereich des Schornsteines befindet, wurde auf Vorgabe des von der Klägerin beauftragten Statikers durch die Beklagte unstreitig eingebaut. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. §§ 677 ff. BGB. Da der Statiker den Einbau forderte, war anzunehmen, dass der Einbau auch dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprach, vgl. § 677 BGB. Die fehlende Anzeige der Geschäftsübernahme (vgl. § 681 BGB) durch die Beklagte, steht dem Vergütungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn Rechtsfolge der Verletzung dieser Nebenpflicht ist lediglich ein Schadenersatzanspruch der Klägerin, zu deren Voraussetzungen die Klägerin nichts vorträgt. Dass der abgerechnete Stahlträger bereits von der Pauschalvergütung umfasst war, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte sie als Bauherrin und Auftraggeberin des Statikers näher dazu vortragen müssen, weshalb der verbaute Stahlträger bereits von vornherein Teil des dann pauschalierten Angebots der Beklagten gewesen sei. Die abgerechnete Vergütungshöhe greift die Klägerin nicht an. Sie ist im Übrigen auch angemessen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 23.9.2020, Az. 8 U 5/20 (dort S. 9 f. unter bb)) verwiesen. cc) Nachtrag Nr. 8, Schutzmaßnahmen und Wiederherstellung) 6.917,15 € Auch insoweit besteht ein Anspruch der Beklagten aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B, so dass es auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Beauftragung der Arbeiten nicht ankommt. Insoweit hat bereits das Hanseatische Oberlandesgericht im Urteil vom 23.9.2020, Az. 8 U 5/20 (dort S. 10 unter c)) das Folgende ausgeführt: „Bei den mit diesem Nachtrag abgerechneten Schutzmaßnahmen für die Rohre der Fernwärme, die Küche und die Runterfahrt des Fahrstuhls handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um Nebenleistungen i.S.v. Abschnitt 4.1. der VOB/V (DIN 18299). Die dort genannten Sicherungsmaßnahmen betreffen solche, die nach Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind, und solche die zum Schutz der Arbeiten gegen Niederschlagswasser im üblichen Rahmen dienen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke gehören nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Letzteres ist hier nicht der Fall, lediglich die Sicherung des Nachbarhauses sowie die Sicherung von Fenstern, Türen und Bodenbelägen werden in § 1 des Bauvertrages (…) Ausdrücklich genannt. Auch die übrigen Leistungen, die Gegenstand des Nachtrags 8 sind (Einbau von 6 zusätzlichen Stahlträgern im Bereich der Scherwände zwecks Abfangung; Abbruch und Wiederherstellung von Scherwänden) gehören nicht zum Leistungsumfang des Hauptauftrages. Für die Stahlträger ergibt sich dies aus den Gründen, die oben unter b) bb) bereits genannt wurden. Hinsichtlich der Scherwende sieht der Hauptauftrag lediglich die Ergänzung von Mauerwerk darunter vor, nicht aber den Abbruch und die Wiederherstellung (Pos. 05.005 ff.).“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu eigen. In Bezug auf die Stahlträger verweist die Kammer ergänzend auf die Ausführungen unter bb). Die Leistungen waren für die Erfüllung des Vertrags auch notwendig und entsprachen sämtlich dem mutmaßlichen Willen der Klägerin. Die Klägerin hat schon nicht eingewandt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten die Arbeiten unnötig und nicht erforderlich gewesen seien. Die Beklagte hat zudem ein Nachtragsangebot bezüglich dieser Leistung an die Klägerin versandt und ist daher ihrer Anzeigepflicht aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B nachgekommen. b) Soweit die Klägerin gegenüber der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch aus § 4.3 des Bauvertrags weiße Wanne über den Maximalbetrag von 5 % der Auftragssumme wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins am 20. April 2019 aufrechnet, hat die Klägerin einen solchen Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat die Beklagte ihre Arbeiten im Gewerk „weße Wanne“ unstreitig erst nach dem 20. April 2019 fertiggestellt. Allein deswegen ist sie jedoch nicht in Verzug geraten. Denn neben dem von der Klägerin nicht entkräfteten Einwand der Beklagten, dass sie wegen fehlender Ausführungpläne behindert worden sei, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass unstreitig erhebliche zusätzliche Arbeiten erforderlich geworden sind, über welche die Parteien spätestens ab März 2019 verhandelt und erst im Mai 2019 eine Einigung erzielt haben (vgl. Nachtrag 5 „Mehrkosten Unterfangung“). Angesichts dieser Zeitabläufe und auch des Umfangs dieser Nachtragsarbeiten, die gemessen an der schließlich vereinbarten Vergütung, ca. 15 % der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Arbeiten ausmachten, war der bei Vertragsschluss vereinbarte Fertigstellungstermin hinfällig. Ein neuer Fertigstellungstermin ist nicht vereinbart worden, so dass die Beklagte nur im Falle einer Mahnung der Klägerin in Verzug hätte geraten können. Eine solche Mahnung liegt nicht vor. Es wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 23.9.2020, Az. 8 U 5/20 (dort S. 12 unten unter b)) verwiesen. Ergänzend wird zudem auf die Ausführungen dieser Kammer im Urteil vom 11.12.2019, Az. 305 O 258/19 (dort S. 10 unter e)) verwiesen. c) In Höhe der am 12.1.2022 gezahlten 16.317,80 €, die auf die Forderungen aus dem Bauvertrag „weiße Wanne“ zur Ablösung der Vormerkung von der Klägerin gezahlt wurde, ist Erfüllung eingetreten. Es verbleibt damit ein noch offener Vergütungsanspruch in Höhe von 28.393,14 €. d) Soweit die Beklagte ihren Widerklagantrag zu 1 entsprechend der am 12.1.2022 erfolgten Zahlung in Höhe von 16.317,80 € reduzierte (vgl. Schriftsatz vom 22.3.2022) war dieses Verhalten als Erledigungserklärung der Beklagten/Widerklägerin auszulegen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Wille, den Rechtsstreit der Erledigung zuzuführen, hinreichend deutlich zutage tritt. So genügt es etwa regelmäßig, wenn der Kläger unter Hinweis auf eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung des Beklagten seinen Klageantrag reduziert (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 30). Da die Klägerin ausdrücklich keine Erledigung des Rechtsstreits insoweit erklärte, war entsprechend festzustellen, dass der Rechtsstreit sich insoweit in der Hauptsache erledigt hat. 2. Die Beklagte hat zudem einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 23.312,10 € für die Kosten der Bodenentsorgung, wie mit der Rechnung vom 17.10.2019 (Anlage B 9) abgerechnet. Dass die von der Beklagten beauftragte Firma O. D. die Entsorgung von 321 qm² Boden bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben vorgenommen hat, ist unstreitig. Noch in der Klagschrift hat die Klägerin die Kosten der Bodenentsorgung selbst als Abzugsposten bei der Berechnung ihrer Klagansprüche berücksichtigt (vgl. S. 15 der Klagschrift, Bl. 15 d.A.). Soweit sie sodann im weiteren Verlauf des Rechtsstreits behaupten ließ, dass die Kosten der Bodenentsorgung vom Pauschalpreis umfasst seien, folgt dem die Kammer nicht. Dass die Kosten nicht vom Pauschalpreis umfasst sind, ergibt sich bereits daraus, dass im Bauvertrag in § 1 ausdrücklich aufgeführt wurde, dass der Abbruch und die fachgerechte Entsorgung der alten Bauteile wie Sohle, Fundamente und Installationen unter der alten Sohle zum Vertragssoll gehören sollten. Die Kosten des Abtransportes des ausgehobenen Bodens sind jedoch gerade nicht aufgeführt (vgl. Bauvertrag, Anlage K 2). In dem mit der Klägerin verhandelten Ursprungsangebot vom 10.07.2018 ist vielmehr unter Position 05.010 ausdrücklich aufgeführt, dass die Abbrucharbeiten zum Nachweis erfolgen und Entsorgungskosten extra vergütet werden (vgl. Anlagenkonvolut B 2). Einwendungen gegen die Vergütungshöhe hat die Klägerin nicht erhoben. 3. Die mit der Widerklage geltend gemachten Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag über die erweiterten Rohbauarbeiten (Anlage K 1) für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 63.640,97 € bestehen nicht. Es liegt bereits eine Überzahlung der Beklagten vor. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen. 4. Hinsichtlich des einseitig von der Beklagten für erledigt erklärten Widerklageantrags zu 2 war festzustellen, dass der Rechtsstreit sich insoweit erledigt hat, als dass die Beklagte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 38.786,29 € brutto auf dem Grundstück F.Straße, H., Wohnungseigentumsgrundbuchblätter, und des Amtsgerichts H., unter Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019 (Aktenzeichen: 305 O 258/19) eingetragenen Vormerkung gesicherten Rangstelle begehrte. Denn der Beklagten standen vor Zahlung der Klägerin am 12.1.2022 und Abschluss der Vereinbarung der Anlage B 81 über die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Vormerkung Forderungen gegen die Klägerin aus dem Bauvertrag „weiße Wanne“ in Höhe von insgesamt 68.023,04 € zu (44.710,94 € aus der Schlussrechnung vgl. II. 1. und 23.312,10 € aus der Rechnung der Anlage B 9, vgl. II. 2.). Abzüglich der Rückzahlungsforderung der Klägerin aus dem Bauvertrag über den erweiterten Rohbau in Höhe von 32.762,78 € (vgl. hierzu unter I. 1.) ergab sich damit ein zu sichernder Forderungsbetrag zugunsten der Beklagten in Höhe von 35.260,26 €. Zuzüglich 10 % zur Sicherung der Nebenkosten ergibt sich damit ein durch Sicherungshypothek zu sichernder Anspruch gemäß § 650e BGB von 38.786,29 €. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen. 5. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Vergütungsforderung aus der Schlussrechnung vom 10.9.2019 (weiße Wanne, Anlage B 3) in Höhe von 44.710,94 € ab dem 9.10.2019 zu. Der Rechnungsbetrag war ausweislich der Schlussrechnung bis zum 8.10.2019 zu zahlen, so dass die Klägerin nach Ablauf dieser Frist in Verzug geriet. Im Hinblick auf die Teilzahlung in Höhe von 16.317,80 € auf die Forderung am 12.1.2022 war der Verzugszinszeitraum für diesen Teilbetrag entsprechend zu beschränken. Der weitere Vergütungsanspruch im Hinblick auf die Kosten der Bodenentsorgung in Höhe von 23.312,10 € war ausweislich der Rechnung vom 17.10.2019 (Anlage B 9) bis zum 27.10.2019 fällig, so dass jedenfalls Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen ab dem 12.11.2019 auf diesen Vergütungsbetrag gemäß §§ 288 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bestand. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer die Kosten des Aufhebungsverfahrens (vgl. bereits Teilurteil vom 22.1.2021 zum hiesigen Az. und Beschluss des OLG Hamburg vom 10.5.2022, Az. 8 U 21/21) berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Werklohn sowie Schadenersatz von der Beklagten. Die Beklagte macht widerklagend Werklohnansprüche gegen die Klägerin geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der F. Str. in H.. Es handelt sich um eine Stadtvilla im Stadtteil H.- R.. Das Grundstück ist in Wohnungseigentumsanteile aufgeteilt. Zu dem Grundstück bestehen vier Wohnungseigentumsgrundbücher, entsprechend vier Eigentumswohnungen mit den Wohnungseigentumsgrundbüchern Blatt,, und. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsgrundbücher Blatt, und. Die Klägerin betrieb die Sanierung der Stadtvilla. Zu diesem Zwecke beauftragte sie die Beklagte, ein auf Sanierung von Altbauten spezialisiertes Bauunternehmen. Die Parteien schlossen mit Datum vom 10.01.2019/17.02.2019 einen Bauvertrag ab, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, eine sogenannte „weiße Wanne“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück herzustellen. Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis in Höhe von 280.000,- € brutto vereinbart. Die Parteien vereinbarten die Anwendung der VOB/B in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung (vgl. zu den Einzelheiten des Bauvertrages, Anlage K 2 bzw. Anlage B 1). Die Beklagte stellte die weiße Wanne bis zum 29.8.2019 her und erbrachte zusätzliche Leistungen. Am 6.9.2019 fand ein Abnahmetermin statt (vgl. Protokoll, Anlage B 2). Über die Ausführung des Hauptauftrags zur weißen Wanne und insgesamt 8 Nachträge sowie Stundenlohnarbeiten rechnete die Beklagte mit Schlussrechnung vom 10.9.2019 gegenüber der Klägerin ab (vgl. im Einzelnen, Anlage B 3). Die Schlussrechnung weist einen offenen Rechnungsbetrag von 44.170,00 € aus, den die Klägerin nicht bezahlte. Die Beklagte mahnte den Ausgleich der Schlussrechnung mit den Schreiben der Anlagen B 6 und B 7 erfolglos gegenüber der Klägerin an. Für den von der Beklagten durch Unterbeauftragung der Firma O. D. durchgeführten Abtransport und die Entsorgung von 321 Kubikmeter Bodens vom streitgegenständlichen Grundstück stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine weitere Rechnung über 23.312,10 € (Rechnung Nr. vom 17.10.2019, vgl. Anlage B 9), die durch die Klägerin trotz Mahnung (vgl. Anlage B 10) unbezahlt blieb. Zudem schlossen die Parteien am 25.3.2019 einen Bauvertrag über den sog. „erweiterten Rohbau“ ab. Der Vertrag beinhaltete die erweiterten Rohbauarbeiten im Hochparterre, 1. OG und 2. OG der unter Denkmalschutz stehenden Stadtvilla in der F. Straße. in H..Die Parteien vereinbarten die Anwendung der VOB/B in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung (vgl. zu den Einzelheiten des Bauvertrags, Anlage K 1). Als Vergütung für sämtliche Lieferungen und Leistungen nach diesem Bauvertrag legten die Parteien eine Vergütung von pauschal 510.000,00 € brutto fest (vgl. § 4 des Bauvertrags, Anlage K 1). Dem Vertragsschluss voraus gingen Angebote der Beklagten an die Klägerin für Rohbauarbeiten (Angebot), Trockenbauarbeiten (Angebot), Putzarbeiten (Angebot) und ein erster Nachtrag für Abbrucharbeiten (Angebot) (vgl. Anlagenkonvolut B 12). Mit Schreiben vom 9.5.2019 verlangte die Beklagte von der Klägerin eine Sicherheit gemäß § 650 f BGB in Höhe von 92.400,00 € für die Herstellung der neuen Kellersohle und in Höhe von weiteren 504.900,00 € für die Herstellung des erweiterten Rohbaus und setzte eine Frist bis zum 23.5.2019 (vgl. Anlage B 67). Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin mit einem Schreiben vom 14.5.2019 und bat um Verlängerung der Frist für die Aushändigung der Bürgschaften bis zum 30.5.2019 (vgl. Anlage B 68). Mit Schreiben vom 23.5.2019 verlangte die Beklagte nochmals die unverzügliche Übergabe der Bürgschaft (vgl. Anlage B 70). Mit Schreiben vom 24.5.2019 setzte die Beklagte eine Nachfrist bis zum 5.6.2019 (vgl. Anlage B 71). Mit Schreiben vom 14.6.2019 forderte die Beklagte erneut die Vorlage der Bürgschaft an (vgl. Anlage B 72). Mit Ausstellungsdatum vom 17.6.2019 legte die Klägerin eine Bürgschaft vor, die befristet bis zum 30.3.2020 ausgestellt war. Mit Schreiben vom Freitag, den 13.9.2019 verlangte die Beklagte von der Klägerin eine unbefristete Sicherheit gemäß § 650 f BGB für ihre weiteren Arbeiten im erweiterten Rohbau. Hierfür setzte sie der Klägerin eine Frist bis Montag, den 23.9.2019, 12:00 Uhr, und behielt sich die Kündigung für den Fall vor, dass die Klägerin die Sicherheit nicht beibringt (vgl. Anlage B 23). Schon mit Schreiben vom 31.7.2019 hatte die Beklagte eine ihr überlassene befristete Bürgschaft als wertlos beanstandet. Die Klägerin erwiderte auf das Schreiben vom 13.9.2019 mit Schreiben vom 19.9.2019, dass die gesetzte Frist zu kurz sei, und kündigte eine Übersendung der Bürgschaft bis zum 30.9.2019 an (vgl. Anlage K 5). Die Beklagte hielt an der Fristsetzung fest (vgl. Anlage B 24) und erklärte am 23.9.2019 die Kündigung des Bauvertrages für die erweiterten Rohbauarbeiten (vgl. Anlage B 25). Am 27. September 2019 erklärte sie erneut die Kündigung (vgl. Anlage B 26). Mit Faxschreiben vom 30.9.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr die Bürgschaft, von der sie der Beklagten eine Kopie beigefügte, nunmehr vorliegen würde, und kündigte die umgehende Aushändigung der Bürgschaft unter der Voraussetzung an, dass die Beklagte ihrerseits die Rücknahme der Kündigungen erkläre und bestätige, die Arbeiten vertragsgemäß fortzusetzen. Hierfür setzte sie der Beklagten im weiteren eine Frist bis zum 8. und schließlich bis zum 9.10.2019 (vgl. Anlage B 27). Die Beklagte erklärte jedoch mit Schreiben vom 9.10.2019, dass sie ihre Kündigung weiterhin für wirksam halte, und sprach vorsorglich erneut die Kündigung aus (vgl. Anlage B 28). Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2019 die außerordentliche Kündigung wegen vertraglicher Erfüllungsverweigerung (vgl. Anlage K 11). Auf zwei Abschlagsrechnungen der Beklagten zahlte die Klägerin im Mai und August 2019 insgesamt 91.800 € an die Beklagte betreffend die erweiterten Rohbauarbeiten. Am 16.10.2019 erfolgte zwischen den Parteien eine Feststellung der erbrachten Leistungen vor Ort (vgl. Protokoll nebst Anlagen, Anlage K 12 und Anlage B 29). Der genaue Umfang der erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erstellte unter dem 27.1.2020 eine (korrigierte) Schlussrechnung (vgl. Anlage B 35). Mit dieser rechnete die Beklagte Arbeiten betreffend den erweiterten Rohbau, zusätzliche Arbeiten und Vergütung (entgangener Gewinn) für nicht erbrachte Leistungen ab. Die zusätzlichen Arbeiten betrafen u.a. die Einlagerung von Türen aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Diese lagerte die Beklagte in der Zeit vom 28.3.2019 bis zum 28.12.2019 in eigener Halle in S. ein. Die Schlussrechnung weist einen noch offenen Betrag von 115.096,44 € aus (vgl. Anlage B 35). Die Klägerin wies die Schlussrechnung zurück und leistete keine weitere Zahlung. Zur Absicherung der Forderungen aus der Schlussrechnung vom 10.9.2019 (Bauvertrag „weiße Wanne“, Anlage B 3) und der Rechnung vom 17.10.2019 (Anlage B 9) stellte die Beklagte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Eintragung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, über den die hiesige Kammer mit Urteil vom 20.12.2019 (Az. 305 O 258/19) und sodann das Hanseatische Oberlandesgericht mit abändernden Urteil vom 12.10.2020 (Az. 8 U 5/20) - insoweit rechtskräftig - entschied. Mit Teilurteilen vom 2.10.2020 und 22.1.2021 entschied die hiesige Kammer im hiesigen Verfahren über die Anträge der Klägerin die Vormerkung durch anderweitige Sicherheit abzulösen (vgl. Bl. 182 ff. d.A. und Bl. 400 ff. d.A.). Zudem stellte die Beklagte in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren einen Antrag zur Eintragung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für Vergütungsforderungen gegen die Klägerin aus dem Bauvertrag „erweiterter Rohbau“, den die hiesige Kammer mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 28.2.2020 zurückwies (Az. 305 O 20/20). Am 12.1.2022 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von 16.317,80 € (vgl. Überweisungsbeleg, Anlagenkonvolut K 34). Am 26./27.1.2022 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der die Beklagte der Löschung der bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung zustimmte und die Klägerin sich im Gegenzug verpflichtete, der Beklagten eine Bankbürgschaft über 30.000,00 € zu übergeben (vgl. Anlage B 81). Die Beklagte erhielt die Bürgschaft und stimmte der Löschung zu. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte Arbeiten betreffend den erweiterten Rohbau nur in Höhe von 17.500,00 € erbracht habe (Pos. 01.002 Abbrucharbeiten sowie Teile Pos. 01.002). Hinzu kämen Entsorgungskosten für Bauschutt (Pos. 02.001) in Höhe von max. 5.000,00 €. Anspruch auf eine Kündigungsvergütung habe die Beklagte nicht. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteten Werklohns in Höhe von 73.075,74 €. Zusätzliche Maurerarbeiten gemäß Pos. 01.004 von 43,79 m² habe die Beklagte nicht erbracht. Mit den Trockenbauarbeiten (Pos. 01.001) sei noch gar nicht begonnen worden. Den Abbruch von 355,29 m² Innenwand-Mauerziegeln bestreitet die Klägerin (Pos. 01.002). Den Abbruch der Fahrstuhlwände habe die Beklagte gesondert abgerechnet und gesondert vergütet erhalten. Das Dachgeschoss sei bereits zu Beginn der Arbeiten „erweiterter Rohbau“ leer und eine unausgebaute Fläche gewesen. Auch Leichtbauwände seien dort nicht vorhanden gewesen. Dieser Abbruch komme auch nicht im Abnahmeprotokoll (Anlage B 29) vor. Den Abbruch von 364,80 m² Deckenputz (Pos. 01.003) habe die Beklagte nicht ausgeführt. Dies hätte die Beklagte auch nicht tun dürfen, da der Deckenputz unter Denkmalschutz gestanden habe. Lediglich im Kellergeschoss habe die Beklagte Deckenputz abgebrochen. Diese Arbeiten seien unstreitig gesondert abgerechnet worden. Was die Entsorgung von Bauschutt anbelange sei die Abrechnung (Pos. 02.001) zum Teil unberechtigt, da die Beklagte lediglich die Entsorgung des Wandputzes verlangen könne. Hierfür sei maximal ein Entsorgungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € angemessen. Ein Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Arbeiten stehe der Beklagten nicht zu. Bezüglich der Einlagerung von Türen in S. habe es keinen Auftrag durch die Klägerin zum Einlagern gegeben. Innentüren sollten nur vereinbarungsgemäß von der Beklagten demontiert werden und in der Garage des Objekts eingelagert werden. Maßnahmen zur Baustellensicherung seien nicht beauftragt und auch nicht angekündigt worden. Zudem sei der Aufwand unangemessen hoch. Auch für die Sicherung von Türen und Fenstern von außen mit Siebdruckplatten fehle es an einem Auftrag der Klägerin. Die Fenster hätten zudem raus gerissen werden sollen, so dass eine Sicherung keinen Sinn gemacht habe. Der abgerechnete Aufwand sei zudem zu hoch. Außerdem stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch wegen der Entwendung wertvoller Pitch-Pine Dielen zu. Es handele sich um ca. 250 m² Dielen. Die Beklagte habe die Dielen ohne Absprache entfernt und weggebracht. Der Wert der Dielen betrage mindestens 15.000,00 €. Ein qm-Preis von 60,00 € sei für die Pitchpine-Dielen angemessen. Zudem habe die Beklagte ca. 100 m² Parkett aus dem Erdgeschoss des Gebäudes entfernt und vernichtet. Ein Zertifikat über die Unbrauchbarkeit, welches für das Denkmalamt erforderlich sei, habe die Beklagte nicht vorgelegt. Der Schadenersatzanspruch für das Mosaikparkett berechne sich auf 7.254,00 € (48,36 qm x 150,00 €). Der Schadensersatzanspruch für das Eichenparkett im Fischgrätenmuster errechne sich auf 18.048,00 € (150,4 qm x 120,00 €). Dies sei ein marktüblicher Verkehrswert. Die Preise für die Neuverlegung des Parketts würden sich aus dem Preisnachweis der Anlage K 29 (Massivparkett Eiche, 66,80 €, Tafelparkett Versaille, 130 € und Pitchpine Dielen aus 1. OG und 2. OG, 98,60 € je m²) ergeben. Die Klägerin habe die Fußbodenbeläge sowie Sanitärarbeiten und Fiesen für die verkauften Wohnungen nicht mehr ausgeführt und sich mit Erwerbern auf Preisnachlässe geeinigt. Von den Kaufpreisnachlässen entfiele auf die Parkett-Fußböden ein Betrag von insgesamt 35.190,00 € brutto (306 qm x 115 €) (vgl. Aufstellung, Anlage K 30). Für die von der Käuferin A. erworbene Wohnung entfielen 19.200,00 € brutto auf das Parkett. Die Beklagte müsse Wertersatz für die beiseitegeschafften Fußbodenbeläge zahlen. Wären die Bestandsbeläge noch vorhanden gewesen, hätte die Klägerin die historischen Bestandsfußböden neu verlegen können und der diesbezügliche Kaufpreisnachlass wäre entfallen. Für eine eventuell notwendige Aufarbeitung der Beläge wären Kosten von ca. 15,00 € pro m² angefallen. Außerdem schulde die Beklagte 40.000,00 € Kostenvorschuss für Stuckarbeiten wegen der Zerstörung von Stuckkehlen durch die Beklagte. Anlässlich des Abschlagens des Putzes von den Innenwänden des Gebäudes habe die Beklagte die Stuckkehlen mit entfernt und zerstört. An den Decken würden sich nur noch an wenigen Stellen einzelne Reste des alten Stucks befinden. Nach dem Kostenvoranschlag seien zur Neuherstellung der Stuckkehlen sogar brutto 55.730,22 € erforderlich (vgl. Anlage K 19). Zudem habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Baufertigstellungsmehrkosten in Höhe von 12.923,40 €. Wegen der unberechtigten Kündigung habe die Klägerin, nachdem sie den Vertrag (erweiterter Rohbau) mit Schreiben v. 10.10.2019 fristlos gekündigt hatte, den Innenausbau durch andere Unternehmen ausführen lassen. Im Rahmen der Neuvergabe der Arbeiten sei der Wintergarten komplett an die Fa. H. B. und D. Bauklempnerei vergeben worden. Die Kosten für den Abriss und den Bau eines neuen Wintergartens beliefen sich auf insgesamt 12.923,40 € (vgl. Anlage K 33). Diesen Betrag hätte die Klägerin bei der Beklagten nicht extra bezahlen müssen, da der Wintergarten im Pauschalpreis von 510.000,00 € enthalten gewesen sei. Der mit der Klage verfolgte Anspruch der Klägerin setze sich daher wie folgt zusammen: Überzahlung aus erweitertem Rohbau 73.075,74 € Schadenersatz für entwendete Pitch Pine Dielen 15.000,00 € Kostenvorschuss für Stuckarbeiten 40.000,00 € Schadenersatz für entwendetes Parkett Hochparterre 25.302,00 € Fertigstellungsmehrkosten 12.923,40 € Etwaige noch offene Kosten Bodenentsorgung - 23.312,10 € Bei der Schlussrechnung betreffend die „weiße Wanne“ (Anlage B 3) seien die Nachträge Nr. 3, 7 und 8 streitig. Im Hinblick auf die Nachträge Nr. 3 (Abdichtungsarbeiten an der Trennwand im Kellergeschoss), Nr. 7 (Einbau Stahlträger an der Außenwand) und Nr. 8 fehle es an einer Beauftragung. Der Architekt T. S. sei von der Klägerin nicht zur Erteilung dieser Aufträge bevollmächtigt gewesen. Zudem handele es sich im Hinblick auf die Nachträge Nr. 7 und 8 um Leistungen, die bereits vom Pauschalvertrag umfasst bzw. als Nebenleistungen nicht vergütungspflichtig seien. Die Zahlung der 16.317,80 € an die Beklagte am 12.1.2022 sei nicht zur Tilgung irgendeiner Forderung erfolgt. Die Klägerin habe bei der Zahlung von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und die Zahlung auf die im Grundbuch eingetragene Vormerkung in Höhe von € 16.317,80 bezahlt. Zudem rechnet die Klägerin mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe aus § 8.3 und 8.4 des Bauvertrags „weiße Wanne“ über den Maximalbetrag von 5 % der Auftragssumme gegenüber der restlichen Vergütungsforderung der Beklagten auf, da die Beklagte den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin am 20.4.2019 nicht eingehalten habe. Die Klägerin beantragt zuletzt (vgl. Bl. 325 ff. d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 142.988,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104.763,64 € seit dem 19.12.2019 sowie aus 25.302,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.09.2020 und aus 12.923,40 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.611,93 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte zunächst beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 131.663,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent auf 44.710,94 € seit dem 09.10.2019, auf weitere 23.312,10 € seit dem 12.11.2019 sowie auf weitere 63.640,87 € seit dem 26.02.2020 zu zahlen. 2. Die Klägerin zu verurteilen, für die Beklagte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 66.491,51 € brutto auf dem Grundstück F.Straße, 2. H., Wohnungseigentumsgrundbuchblätter, und des Amtsgerichts H. zu bewilligen, unter Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019 (Aktenzeichen: 305 O 258/19) eingetragenen Vormerkung gesicherten Rangstelle. Mit Schriftsatz vom 22.3.2022 (Bl. 724 d.A.) hat die Beklagte ihre Widerklageanträge neu gefasst und beantragt nunmehr, 1. Die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 115.346,11 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 44.710,94 € seit dem 09.10.2019, auf weitere 23.312,10 € seit dem 12.11.2019, auf weitere 63.640,87 € seit 26.02.2020 bis zum 12.01.2020 und auf 47.323,07 € seit dem 13.01.2022 zu zahlen. 2. Der Widerklageantrag zu 2) wird in der Hauptsache für erledigt erklärt, und zwar unter Protest gegen die Kosten. Die Klägerin hat sich der Erledigung des ursprünglichen Widerklagantrags zu 2. nicht angeschlossen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass sie betreffend den Bauvertrag für die „weiße Wanne“ auch Anspruch auf die Nachträge Nr. 3, 7 und 8 habe. Die abgerechneten Abdichtungsarbeiten an der Trennwand im Kellergeschoss (Nachtrag Nr. 3) seien erforderlich gewesen, da durch Absackungen beim Nachbargebäude Wasser eingedrungen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Beklagte die Trennwand reinigen, die Wandoberfläche egalisieren, eine Abdichtung aufbringen und die Wandabdichtung mit Folie habe schützen müssen. Beim Nachtrag Nr. 7 hätte durch die geänderte Statik ein zusätzlicher Stahlträger eingesetzt werden müssen, der sich in dem Bereich des Schornsteins befinde. Die Arbeiten seien erforderlich gewesen, weil der Statiker dies gefordert habe. Der Nachtrag Nr. 8 sei auf eine Weisung der Klägerin zurückgegangen. Diese habe angewiesen, die Fernwärmestation, die im Keller aufgestellt war, die Küche und die Runterfahrt des Fahrstuhls ins Kellergeschoss besonders zu schützen. Zudem seien 13,5 m² Scherwände im Kellergeschoss abgebrochen worden. Der Beklagten stünden aus der Schlussrechnung der Anlage B 3 für die weiße Wanne noch insgesamt 44.170,00 € Vergütung zu. Hinzu käme der Anspruch auf Vergütung für die Kosten der Bodenentsorgung in Höhe von 23.312,10 € (Rechnung v. 17.10.2019, Anlage B 9). Ein Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 des Bauvertrags „weiße Wanne“ stehe der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe den Fertigstellungstermin 20.4.2019 unverschuldet überschritten. Die Klägerin habe keinerlei Ausführungsunterlagen übergeben und nicht die notwendige Baufreiheit hergestellt. Auch habe die Beklagte zahlreiche Baubehinderungen gegenüber der Klägerin angezeigt (vgl. Anlagen B 74, B 75). Zudem müsse der Vertragsstrafenanspruch auch entfallen, weil zu dem bestehenden Auftrag zahlreiche Zusatzleistungen beauftragt worden seien, die eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist zur Folge gehabt hätten. In Bezug auf die (korrigierte) Schlussrechnung vom 18.12.2019 für den „erweiterten Rohbau“ stehe der Beklagten noch ein Anspruch auf 63.640,97 € zu. Die Positionen 04 bis 09 der Schlussrechnung, insgesamt 37.506,95 €, werden nicht mehr geltend gemacht. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe die Beklagte bezüglich der Pos. 01.004 insgesamt 43,79 m² zusätzliche Maurerarbeiten zur Ergänzung und Ertüchtigung vorhandener Wände gemauert. Im Einzelnen handele es sich um die Flächen, die in der Anlage B 34 zu der Position Rohbau, Position 01.004 (Maurerarbeiten), grafisch dargestellt seien. Die Flächen seien im Einzelnen nummeriert und seien in dem als Anlage B 33 vorgelegten Aufmaßblatt berechnet. Bei der Pos. 01.001 (Trockenbau) sei die Baustelleneinrichtung bereits erfolgt und allein diese abgerechnet worden. Die Abbrucharbeiten (Pos. 01.001) würden eine Fläche von 927 m² betreffen. Die Beklagte habe den gesamten Prozess bis 4 m Höhe abgebrochen. Stuckkehlen habe die Beklagte nicht vertragswidrig abgebrochen. Es seien nur solche Flächen abgebrochen worden, die mit der Denkmalpflege im Vorwege abgestimmt worden seien. Die Leistungen seien von der Klägerin uneingeschränkt abgenommen worden. Betreffend die Abbrucharbeiten der Pos. 01.002 sei der Abbruch der Innenwandmauerziegel über 355,29 m² von der Klägerin in der Anlage B 34 konkret angegeben worden. Die Flächen seien in dem Grundriss nummeriert und in der Anlage B 33 im Einzelnen aufgemessen. Die Angaben seien sachlich und rechnerisch richtig. Falsch sei, dass die hier abgerechneten Leistungen von der Beklagten noch einmal separat abgerechnet worden seien. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass das Dachgeschoss zu Beginn der vertragsgegenständlichen Arbeiten leer und eine unausgebaute Fläche vorhanden gewesen sei. Dies werde widerlegt durch die als Anlage B 73 beigefügte Fotodokumentation. Ungeachtet des Abnahmeprotokolls sei die Leistung erbracht worden. Betreffend die Pos. 01.003 habe die Beklagte 364,80 m² Deckenputz abgebrochen. Dies sei so teurer erfolgt, wie in der Anlage B 34 dargestellt. Die Leistung sei nicht separat abgerechnet worden, wie von der Klägerin behauptet. Die mit der Pos. 02.001 abgerechneten Entsorgungskosten seien angemessen. Die Beklagte habe 2/3 des anfallenden Bauschutts entfernt. Dies folge bereits daraus, dass die wesentlichen Abbrucharbeiten und auch der Abbruch des Deckenputzes im Kellergeschoss erfolgt seien. Die Kündigung des Bauvertrages über die erweiterten Rohbauarbeiten durch die Beklagtevom 27.9.2019 sei berechtigt erfolgt, so das der Beklagten auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für die nicht erbrachten Leistungen aus diesem Bauvertrag zustünde. Der Anspruch belaufe sich auf insgesamt 92.951,65 €. Die Kündigung sei berechtigt gewesen, da die Beklagte vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Vorlage einer Sicherheit gesetzt habe. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 648 a BGB ergebe, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in der Regel eine Frist von 7-10 Tagen ausreiche, um eine Sicherheit vorzulegen. Hierauf habe auch der Bundesgerichtshof unter anderem in der Entscheidung vom 31.3.2005 (Az. VII ZR 346/03) verwiesen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits eine Bürgschaft vorgelegt habe, die allerdings nur befristet war. Die Klägerin hätte daher nur eine Befristung der bereits bestehenden Bürgschaft vornehmen müssen. Deshalb sei es der Klägerin vorliegend auch zumutbar und möglich gewesen, innerhalb von 7 Tagen die geforderte Sicherheit beizubringen. Der Gesetzgeber gehe auch ausdrücklich von Kalendertagen aus und nicht von Werktagen. Die Beklagte habe auch schon frühzeitig daran erinnert, dass die Sicherheitsleistung unbefristet zu erfolgen habe. Die Fristsetzung sei auch vor dem Hintergrund angemessen gewesen, dass die Beklagte bereits seit dem 9.5.2019 von der Klägerin eine angemessene Sicherheit gemäß § 650 f BGB verlangt habe. Die Klägerin habe deshalb mehrere Monate Zeit gehabt, die Sicherheit beizubringen, weil sie bereits seit dem 9.5.2019 gewusst habe, dass die Beklagte das Sicherheitsverlangen gestellt habe. Zudem stehe der Beklagten auch ein Vergütungsanspruch für zusätzliche Arbeiten in Höhe von brutto 8.569,00 € zu. Bezüglich der Einlagerung von Stahltüren in S. habe es eine Absprache mit dem Zeugen N. gegeben, dass die Türen gegen Kostenübernahme eingelagert werden sollen. Die Lagerung sei vom 28.3.2019 bis zum 28.12.2019 erfolgt. Eine Fläche von 65 m² sei erforderlich gewesen. Der abgerechnete monatliche Aufwand für die Lagerung sowie der Stundenaufwand für Transport und Lagerung seien angemessen gewesen. Zudem habe die Baustelle so gesichert werden müssen, dass keine Unfallgefahren bestehen. Außerdem habe die Beklagte eine Brücke zum Erdgeschoss gebaut und mit einem Geländer gesichert. Schließlich habe sie eine Treppe aus Holz vom Erdgeschoss ins Untergeschoss gebaut. Die Beklagte habe für Material- und Personalaufwand einen Kostenaufwand von 2.800,00 € netto angesetzt. Dieser sei angemessen. Zudem habe die Beklagte auf Geheiß der Klägerin Fenster und Türen im Kellergeschoss von außen mit Siebdruckplatten gesichert. Der Materialaufwand und die abgerechnete Arbeitszeit seien angemessen. Der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch der Beklagten setze sich daher wie folgt zusammen: Schlussrechnung v. 10.9.2019 „weiße Wanne“ (Anlage B 3) 44.710,94 € Rechnung v. 17.10.2019 für Kosten der Bodenentsorgung (Anlage B 9) 23.312,10 € Schlussrechnung „erweiterter Rohbau“ (Anlage B 35) 63.640,87 € (Pos. 4 bis 8 der Schlussrechnung werden nicht geltend gemacht) Bezüglich der Forderungen aus der Schlussrechnung vom 10.9.2019 und der Rechnung v. 17.10.2019 habe der Beklagten ursprünglich die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks der Klägerin zugestanden, da die Beklagte Werkleistungen in eingeforderter Höhe erbracht habe. Ein Schadenersatzanspruch wegen entwendeter Pitchpine-Dielen stehe der Klägerin nicht zu. Die Beklagte bestreitet, dass 250 m² Dielen vorhanden gewesen seien. Die Beklagte habe Dielen ausbauen und nicht mehr verwendbare Dielen entsorgen sollen. Die Klägerin habe nicht sämtliche Dielen wieder einbauen sollen. 70 m² der Dielen seien durch die Klägerin der Zeugin V. geschenkt worden. Diese habe die Dielen auf eigene Kosten entfernen lassen dürfen. Die Beklagte könne zu dem Verbleib der Dielen, abgesehen von den 70 m², nichts sagen. Sie habe keine Dielen an sich genommen. Es hätten auch keine Pitchpine-Dielen wieder ins Gebäude eingebaut werden sollen. Dies folge aus der Baubeschreibung (Anlage B 46), in der Pitchpine-Dielen nicht erwähnt seien. Der Wert der Dielen betrage zudem allenfalls 8-10 € pro Quadratmeter. Auch stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen entwendetem Parkett im Hochparterre zu. Die Beklagte habe kein Parkett entfernt und müsse und könne auch kein Zertifikat über die Unbrauchbarkeit vorlegen. Das Parkett sei übergeben worden und bei Abnahme der Arbeiten über den erweiterten Rohbau auch vorhanden gewesen. Die Klägerin habe ebenso keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Stuckarbeiten wegen etwaiger Zerstörungen durch die Beklagte. Die Beklagte habe keine Stuckkehlen abgeschlagen. Bei Abnahme habe die Klägerin keine Beschädigungen festgestellt. Erstmalig ein halbes Jahr später, nachdem andere Firmen über einen längeren Zeitraum in dem Gebäude tätig gewesen seien und offensichtlich einen etwaigen Schaden produziert hätten, versuche die Klägerin nun die Beklagte unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Ausweislich der Fotodokumentation (Anlagenkonvolut B 38) habe die Beklagte den Stuck nicht berührt. Die Zahlung der Klägerin am 12.1.2022 in Höhe von 16.317,80 € könne die Beklagte auf den Betrag von 63.640,87 € aus dem Widerklageantrag verrechnen, so dass die Klägerin anstelle dieses Betrags die Zinsen auf den reduzierten Betrag schulde. Der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Bauhandwerkersicherungshypothek habe sich in der Hauptsache aufgrund der am 26./27.1.2022 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (vgl. Anlage B 81) erledigt. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., N., V., S., M.. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.4.2021 (Bl. 576 ff. d.A.), 13.12.2021 (Bl. 678 ff. d.A.) und 31.1.2022 (Bl. 709 d.A.) verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien (vgl. Bl. 724 und Bl. 740 d.A.) hat die Kammer mit Beschluss vom 20.4.2022 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht den 6.5.2022 bestimmt. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, verwiesen.