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Beschluss

605 Vollz 29/20

LG Hamburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0122.605VOLLZ29.20.00
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Leitsätze
1. Der Strafgefangene ist vor der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung für den offenen Vollzug anzuhören. Ist dieses nicht möglich oder untunlich, ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.(Rn.40) 2. Bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Flucht- und Missbrauchsgefahr in § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG kommt der Anstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Gerichtlich ist nur zu überprüfen, ob die Anstalt von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Hierfür muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden und es müssen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dargetan werden. Nicht ausreichend ist, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann.(Rn.45) 3. Nur wenn sich aus der Sachverhaltsermittlung ergibt, dass es sich um eine Tat von einigem Gewicht handelt und dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützt, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen, ist die Annahme einer Missbrauchsgefahr gerechtfertigt. Ob ein solcher Verdacht vorliegt, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der ihr gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen.(Rn.48)
Tenor
1. Der Vollzug der Widerrufsentscheidung vom 08.01.2020 wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt. 2. Der Antragsteller ist bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in den offenen Vollzug der JVA G. zurückzuverlegen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse 4. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Strafgefangene ist vor der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung für den offenen Vollzug anzuhören. Ist dieses nicht möglich oder untunlich, ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.(Rn.40) 2. Bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Flucht- und Missbrauchsgefahr in § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG kommt der Anstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Gerichtlich ist nur zu überprüfen, ob die Anstalt von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Hierfür muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden und es müssen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dargetan werden. Nicht ausreichend ist, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann.(Rn.45) 3. Nur wenn sich aus der Sachverhaltsermittlung ergibt, dass es sich um eine Tat von einigem Gewicht handelt und dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützt, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen, ist die Annahme einer Missbrauchsgefahr gerechtfertigt. Ob ein solcher Verdacht vorliegt, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der ihr gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen.(Rn.48) 1. Der Vollzug der Widerrufsentscheidung vom 08.01.2020 wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt. 2. Der Antragsteller ist bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in den offenen Vollzug der JVA G. zurückzuverlegen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse 4. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 19.06.2017. Er stellte sich am 13.08.2019 selbst zum Strafantritt in der JVA B.. Am 02.09.2019 wurde er in den offenen Vollzug der Antragsgegnerin verlegt. Der Zweidrittelzeitpunkt wird am 20.06.2020 erreicht sein; das Strafende ist für den 22.04.2021 notiert. Der Antragsteller betreibt zwei Filialen der Franchise-Kette „Y. S.“. Im September 2019 wurde Insolvenzantrag beim Amtsgericht H.. Eine endgültige Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahren steht bisher aus. Am 07.01.2020 wurde vom Zeugen R., einem Angestellten der A. D. GmbH, welche im Auftrag der R. Banque einen vom Antragsteller geleasten Renault Twingo sicherstellen sollte, eine Anzeige gegen den Antragsteller am PK... erstattet. Die Anzeige hat folgenden Inhalt: „Er (Herr R., Anmerkung der Uz.) gab an, dass er am heutigen Tage gegen 18:15 Uhr versucht habe ein Fahrzeug zu pfänden, welches Teil eines Leasingvertrags zwischen dem Beschuldigten, Herrn C., und der Leasingfirma, R. Banque, ist. Herr C. ist dem Herrn R. bekannt. Herr R. habe bereits diverse Male mit Herrn C. telefoniert, um ein persönliches Gespräch zu organisieren. Dazu sei es jedoch nie gekommen. Dabei habe er das Fahrzeug im R. Weg aufgefunden. Dort liegt das Restaurant „Y. S.“, welches dem Beschuldigten gehöre. Das Fahrzeug stand dort am Wegesrand. Als Herr R. das Fahrzeug entdeckte, sei eine ihm unbekannt gebliebene Person dabei gewesen, in das Fahrzeug einzusteigen. Daraufhin habe Herr R. gesagt, dass er von der R. Bank sei und das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden dürfe. Die unbekannte Person habe dann Herrn C. angerufen, welcher mitgeteilt habe, dass er doch wegfahren soll. Um dies zu verhindern, hat Herr R. die Kennzeichen (...) des Fahrzeugs abgenommen. Dennoch stieg die unbekannte Person in das Fahrzeug ein, fuhr vom R. Weg auf die S. Allee und habe das Fahrzeug dort auf einem Parkplatz abgestellt. Dann habe er erneut telefoniert und sei anschließend mit dem Fahrzeug weggefahren. Dies konnte Herr R. beobachten. Anschließend hat Herr Röpke sich samt Kennzeichen zum PK... begeben, um im Auftrag der A. D. GmbH Anzeige zu erstatten. [...]“ Mit „vorläufiger Verlegungsentscheidung“ vom 08.01.2020 verfügte die Antragsgegnerin daraufhin den Widerruf der Zulassung für den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Lockerungen, ohne den Antragsteller zuvor angehört zu haben. In der Nacht vom 08.01.2020 auf den 09.01.2020 erfolgte die Verlegung des Antragstellers zunächst in die UHA, am 09.01.2020 sodann in den geschlossenen Vollzug der JVA B.. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller zunächst nicht bekanntgegeben. Erst am 13.01.2020 erfolgte die Bekanntgabe der Verlegungsentscheidung vom 08.01.2020 per Email an die Bevollmächtigte des Antragstellers. Die vorläufige Verlegungsentscheidung vom 08.01.2020 lautet: „Dem Gefangenen C., B., *... 1972 wird die Zulassung für den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs mit sofortiger Wirkung widerrufen, weil gemäß § 92 Abs. 2 HmbStVollzG Ziffer [...] x 3 HmbStVollzG der/die Gefangene die Maßnahme missbraucht hat x 4 HmbStvollzG der/die Gefangene Weisungen nach § 12 Abs. 4 HmbStvollzG nicht nachgekommen ist Er wird am 08.01.2020 in den geschlossenen Vollzug der Untersuchungshaftanstalt zurückverlegt. Hinsichtlich der Personal- und Vollstreckungsdaten wird auf das beiliegende Personal und Vollstreckungsblatt verwiesen. Herr C. befindet sich seit dem 02.09.2019 im offenen Vollzug. Ereignis: Anzeige PK... vom 07.01.2020 (19:03 Uhr), Eingang JVA G. über die Poststelle (E-Mail) am 08.01.2020 gegen 16:42 Uhr. Dem FS C. wird vorgeworfen ein Leasing Kfz der Marke Renault Twingo unterschlagen zu haben. Ein Angestellter der A. D. GmbH, welcher durch die R. Bank hatte den Auftrag, das Fahrzeug sicherzustellen. Herr C. soll einen unbekannten Mitarbeiter der Firma S. Y. angewiesen haben, dies zu verhindern und das Fahrzeug wegzufahren. Rechtliches Gehör: Konnte dem FS durch die JVA nicht gewährt werden. Vor dem Hintergrund aller derzeit im Raum stehenden aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe und der heutigen Presseberichterstattung ist nicht auszuschließen, dass sich der Gefangene C. in einer, aus seiner Sicht aussichtslosen Lage befindet, und sich durch Flucht einer weiteren Strafvollstreckung entziehen könnte. Eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist darüber hinaus bis zur Klärung aller im Raum stehenden Vorwürfe angezeigt. Die Anstalt hat Herrn C. nunmehr zur Fahndung ausgeschrieben und daher seine offizielle Rückkehr in den offenen Vollzug um 23:00 Uhr nicht mehr abgewartet. Die Polizei wird über die Anschrift seines Arbeitsplatzes informiert. Die JVA G. hat die Untersuchungshaftanstalt auf das Vorliegen einer möglichen Suizidgefahr des Gefangenen ausdrücklich hingewiesen. Der FS C. erfüllt bis auf weiteres, zumindest bis zum Abschluss der Ermittlungen, nicht mehr die Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen und die Unterbringung im offenen Vollzug. Eine ausführliche Verlegungsentscheidung folgt noch. [...]“ Mit Antrag vom 13.01.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller gegen die Verlegungsentscheidung vom 08.01.2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, der Vorwurf gegen ihn sei unzutreffend. Er habe niemanden telefonisch oder auf anderem Wege angewiesen, den Renault wegzufahren. Seine Schwester habe den Autoschlüssel und wisse, wo das Auto geparkt sei. Er meint ferner, die Rückverlegungsentscheidung sei rechtswidrig. Zunächst sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden und dieses auch später nicht nachgeholt worden. Des Weiteren sei die Antragsgegnerin ihrer Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Für die Annahme eines Verdachts müsse es konkrete Anhaltspunkte geben, welches vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei eine Missbrauchs- oder Fluchtgefahr nicht ausreichend dargelegt. Es genüge nicht, wenn eine Flucht nicht auszuschließen sei, vielmehr müsse die Gefahr positiv festgestellt werden. Zudem fehle es an jeder Abwägung der für und gegen eine Missbrauchs- oder Fluchtgefahr sprechenden Aspekte und damit an einer Ermessensausübung. Schließlich lägen die Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor. Dem Antragsteller entstünden durch die Verlegung in den geschlossenen Vollzug nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Präsenz des Antragstellers an seinem Arbeitsplatz zur Fortführung seiner Geschäfte sei unabdinglich, um seine Existenzgrundlage sichern zu können. Seit Oktober 2019 sei ein Insolvenzverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Aus dem geschlossenen Vollzugs heraus sei es ihm nicht möglich, das Geschäft zu retten. Der Antragsteller beantragt, die Verlegung in den geschlossenen Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie, die Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVollzG zumindest vorläufig sofort auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die negative Berichterstattung durch die Presse sowie der Verdacht, in Vollzugslockerungen eine neue Straftat begangen zu haben, seien durch die Antragsgegnerin eingehend bewertet worden. Es sei davon auszugehen, dass vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass sich der Antragsteller in einer ausweglosen Lage befinde und sich durch Flucht der weiteren Strafvollstreckung entziehen könnte. Des Weiteren sei eine Missbrauchsgefahr anzunehmen, da sich der Antragsteller in erheblichen geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befinde und um seine Existenz ringe. Durch die in Rede stehende Strafanzeige und die anzunehmende Fluchtgefahr sei es verhältnismäßig, die Eignung des Antragstellers für die Unterbringung im offenen Vollzug zu widerrufen. Da hinsichtlich des Antragstellers sowohl von Flucht- als auch Missbrauchsgefahr auszugehen sei, habe die Antragsgegnerin die Nichteignung des Antragstellers für eine Unterbringung im offenen Vollzugs festgestellt und sowohl die Zulassung zum offenen Vollzug als auch die Gewährung von Vollzugslockerungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Strafanzeige vom 07.01.2020 reiche für eine verlässliche Beurteilungsgrundlage aus. Der Renault Twingo wurde am 14.01.2020 dem Anzeigeerstatter zurückgegeben und befindet sich seitdem in seinem Besitz. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. A. Die Anträge sind sachdienlich als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen. Der Antragsteller möchte offensichtlich erreichen, dass der Vollzug der Rückverlegung nicht nur ausgesetzt wird, sondern dass die bereits vollzogene Verlegung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch rückgängig gemacht wird. B. Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme und auf Aufhebung der Vollziehung sind begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im Rahmen der danach gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss v. 24.03.2009, Az.: 2 BvR 2347/08, zit. nach juris). Dabei sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrundeliegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass die angefochtene Maßnahme offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen. Der Rechtsschutzanspruch des Rechtsschutzsuchenden fällt dabei dann umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt. Danach ist der Vollzug der angegriffenen Maßnahme auszusetzen, wenn dem Antragsteller durch den Vollzug schwere Nachteile drohen, die auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder ausgeglichen werden können. Umgekehrt ist der Vollzug nicht auszusetzen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht (std. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss v. 24.03.2009, Az.: 2 BvR 2347/08, zit. nach juris).. 1. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Verlegungsentscheidung der Antragsgegnerin als voraussichtlich rechtswidrig. Die Verlegungsentscheidung, welche rechtlich als Widerruf der Zulassung für den offenen Vollzug sowie der Gewährung von Lockerungen gem. § 92 Abs. 2 HmbStVollzG zu qualifizieren ist, weist zahlreiche rechtliche Mängel auf. Im Einzelnen: a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt. Die Antragsgegnerin war verpflichtet, den Antragsteller vor der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung für den offenen Vollzug rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Schatz in: BeckOK, HmbStVollzG, § 92, Rdnr. 14). Ist dieses nicht möglich oder untunlich, ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen (vgl. Schatz in: BeckOK, HmbStVollzG, § 92, Rdnr. 14; siehe auch Ziff. II. 2 AV Nr. 39/2014 v. 20.08.2014). Die Antragsgegnerin hat vorliegend unterlassen, den Antragsteller zur Verlegungsentscheidung anzuhören, obwohl ihr dieses noch am Abend bei der Rückkehr des Antragstellers in die Anstalt durchaus möglich gewesen wäre. Auch im weiteren Verlauf bis zum heutigen Tage ist die Anhörung des Antragstellers nicht nachgeholt worden. b) Die Behörde legt ihrer Entscheidung eine falsche rechtliche Norm zugrunde. Der Widerruf der Lockerungseignung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG und nicht, wie von der Antragsgegnerin im schriftlichen Bescheid angenommen, nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 HmbStVollzG. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 HmbStVollzG kann der Widerruf erfolgen, wenn der Gefangene die Maßnahme missbraucht hat. Da bereits nach dem Wortlaut ein Feststehen des Missbrauchs erforderlich ist, vorliegend aber lediglich der Verdacht einer neuen Straftat und damit eine Missbrauchsgefahr im Raum steht, kann der Widerruf auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. Ebenso wenig kann der Widerruf der Lockerungseignung auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 Nr. 4 HmbStVollzG erfolgen. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Gefangene gegen ihm nach § 12 Abs. 4 HmbStVollzG erteilte Weisungen verstößt. Auch dies ist mangels erteilter Weisungen ersichtlich nicht der Fall. Der hier erfolgte Widerruf der Lockerungseignung richtet sich vielmehr nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG. Danach kann die Anstaltsleitung rechtmäßige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände berechtigt gewesen wäre, die Maßnahme zu versagen. Dies ist der Fall, wenn ein Gefangener den Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr genügt, namentlich zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug entziehen (Fluchtgefahr) oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (Missbrauchsgefahr), § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbStVollzG. c) Der Bescheid weist zahlreiche Ermessensfehler auf. Auf der Rechtsfolgenebene sowohl des § 92 Abs. 2 HmbStVollzG als auch des § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbStVollzG hat der Gesetzgeber der Vollzugsbehörde ein Ermessen eingeräumt. Das Gericht kann ein von der Vollzugsbehörde ausgeübtes Ermessen grundsätzlich nur eingeschränkt dahin überprüfen, ob der Bescheid der Behörde rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 115 Abs. 5 StVollzG. Damit diese gerichtliche Überprüfung stattfinden kann, muss die Entscheidung bestimmten Anforderungen genügen. Die vom Vollzug angestellten Ermessenserwägungen müssen offengelegt werden, nur dann kann festgestellt werden, ob dem Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt ist (OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; OLG Hamm, ZfStrVo 2002, 378). Die Offenlegungspflicht erstreckt sich auch auf die Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände (OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 241). Liegt – wie hier – eine Ermächtigung zu einer Ermessensausübung vor, die sich an einem unbestimmten Begriff zu orientieren hat, gelten zusätzlich Besonderheiten. Bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Flucht- und Missbrauchsgefahr kommt der Anstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Arloth/Krä StVollzG § 10 Rn. 7). Gerichtlich ist nur zu überprüfen, ob die Anstalt von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. etwa HansOLG, StraFo 2007, 390; KG BeckRS 2015). Dabei muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden und es müssen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dargetan werden (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 429; Callies/Müller/Dietz, 11. Auflage 2008, § 115, Rndr. 21 m.W.n.). Es reicht nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Gemessen an diesen Maßstäben hält der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2020 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Die Antragsgegnerin ist bei ihrem Bescheid nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Zwar kann der Verdacht neuer Straftaten einen Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und der Gewährung von Lockerungen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG begründen (vgl. Schatz, in: BeckOK, § 92 Rdnr. 17 m.w.N.). Die Vollzugsbehörde hat sich jedoch mit dem in Rede stehenden Tatvorwurf des Ermittlungsverfahrens auseinanderzusetzen. Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Ermittlungsverfahren begründete Zweifel bestehen lässt, der Gefangene genüge den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr, die Ermittlung folgender Umstände erforderlich: Gegenstand des Verfahren (Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort, Tatfolgen), Verfahrensstand (bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens, Zeitpunkt seines voraussichtlichen Abschlusses, Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung, Kenntnis des Gefangenen von dem Ermittlungsverfahren, vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/84, zit. nach juris; s.a. OLG Dresden, Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 2 Ws 95/05, zit. nach juris). Zumindest sind die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09.01.2020, Az.: 5 Ws 61/19 Vollz, OLG Dresden, Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 2 Ws 95/05, zit. nach juris). Nur wenn sich daraus ergibt, dass es sich um eine Tat von einigem Gewicht handelt und dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützt, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen, ist die Annahme einer Missbrauchsgefahr gerechtfertigt (vgl. ausführlich HansOLG, Beschluss vom 09.01.2020, Az.: 5 Ws 61/19 Vollz; KG Berlin, NStZ 2007, 224). Ob ein solcher Verdacht vorliegt, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der ihr gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen; im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle durch die Strafvollstreckungskammer (vgl. HansOLG, aaO). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2020 genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der vorgeworfene Sachverhalt einer telefonischen Anweisung, das geleaste Fahrzeug Renault Twingo wegzufahren, in rechtlicher Hinsicht den strafrechtlichen Vorwurf der Unterschlagung gem. § 246 StGB trägt. Jedenfalls stützt sich der Tatverdacht nicht auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen, die substantiiert und belegt sind und geht keinesfalls, wenn überhaupt, über einen bloßen Anfangsverdacht hinaus. So erscheint es aufgrund der mitgeteilten Anzeige vom 07.01.2020 mehr als fraglich, woraus der Zeuge R. geschlossen haben will, dass die unbekannt gebliebene Person überhaupt den Antragsteller angerufen hat und wie der Zeuge R. den Inhalt des Telefonats zwischen der unbekannt gebliebenen Person und dem Antragsteller mitbekommen haben will. Da die Person des Anrufers laut Anzeige unbekannt geblieben ist, erscheinen weitere Ermittlungsansätze zum konkreten Inhalt des Telefonats auch eher unwahrscheinlich. Eine Auseinanderersetzung mit dem Tatvorwurf oder eine Bewertung desselben ist durch die Antragsgegnerin in keiner Weise erfolgt. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Verlegungsentscheidung zudem nicht die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens geklärt, so dass den Mindestanforderungen bei der Sachverhaltsermittlung bei einem Widerruf aufgrund des Verdachts einer neuen Straftat gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 HmbStVollzG nicht genügt ist. bb) Der Bescheid vom 08.01.2020 genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fluchtgefahr; ferner ist die Abwägung der relevanten Aspekte im Rahmen der Prüfung der angenommenen Fluchtgefahr unvollständig. Soweit im Bescheid festgehalten ist, dass aufgrund aller aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe und der Presseberichterstattung nicht auszuschließen sei, dass sich der Antragsteller in einer, aus seiner Sicht aussichtlosen Lage befinde und sich durch Flucht der weiteren Strafvollstreckung entziehen könne, ist eine Fluchtgefahr nicht positiv festgestellt. Dass sie lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist, wie dargelegt, nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin hat ferner in Ihrer Entscheidung jegliche Abwägung der für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände unterlassen. So werden in der Verlegungsentscheidung keinerlei Gesichtspunkte angeführt, die gegen eine Fluchtgefahr des Antragstellers sprechen könnten. So wird weder der Umstand, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg hat, gewürdigt noch die Tatsache, dass er Selbststeller in diesem Verfahren ist und dass er als selbständiger Unternehmer Verantwortung für seinen Betrieb hat, auch wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Auch der Bekanntheitsgrad des Antragstellers als ein gegen eine Fluchtgefahr sprechender Umstand, da dem Antragsteller ein Untertauchen aufgrund seiner Prominenz und der öffentlichen Berichterstattung deutlich schwerer fallen dürfte als einem nicht prominenten Gefangenen, wird nicht in die Abwägung einbezogen. Schließlich hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass sich der Antragsteller bereits seit September 2019 im offenen Vollzug der Antragsgegnerin befindet und Vollzugslockerungen erhält, ohne dass es bisher zu vollzuglichen Beanstandungen gekommen wäre, obwohl die Presse seit geraumer Zeit immer wieder über den Antragsteller berichtet hat und dessen finanzielle Schwierigkeiten bei der Führung seines Betriebs inzwischen öffentlich bekannt wurden. Indes hätte sich aber eine Auseinandersetzung mit diesen gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umständen aufgedrängt. Indem sie jegliche Abwägung unterlassen hat, hat die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraums rechtswidrigerweise nicht ausgefüllt. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der Antragserwiderung vom 17.01.2020 erstmals neben der Flucht- eine Missbrauchsgefahr annimmt und diese damit begründet, dass der Antragsteller sich in erheblichen geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befinde und um seine Existenz ringe, so kann dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, welches nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.03.2001, Az.: 4 Ws 55/01, zit. nach juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin auch hier jegliche Abwägung der für und gegen eine Missbrauchsgefahr sprechenden Umstände unterlassen. So wird nicht in die Abwägung einbezogen, dass der Antragsteller sich seit geraumer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber - abgesehen von dem hier im Raum stehenden bloßen Verdacht - keine weiteren Straftaten begangen hat. Nach alledem erweist sich der Widerrufsbescheid vom 08.01.2020 nach vorläufiger Würdigung als rechtwidrig. Demgemäß besteht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug einer voraussichtlich rechtswidrigen Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben. 2. Vorliegend kann nicht abgewartet werden, bis die Antragsgegnerin, wie angekündigt, in absehbarer Zukunft, eine „ausführliche Verlegungsentscheidung“ erlässt. Denn dem Antragsteller drohen durch den Vollzug der Widerrufsentscheidung und der damit verbundenen Verlegung in den geschlossenen Vollzug schwere Nachteile, die bei einem Abwarten bis zu einer ausführlichen Verlegungsentscheidung nicht wieder ausgeglichen werden könnten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, der zwei Filialen der Franchise-Kette „Y.- S.“ betreibt, ist aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten bereits im Oktober 2019 Insolvenzantrag gestellt worden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahren ist bisher nicht entschieden. Der Antragsteller hat zunächst zusammen mit einer Kanzlei die Geschäfte weitergeführt. Ab dem 01.02.2020 soll der Antragsteller die Geschäfte wieder allein übernehmen. Aus dem geschlossenen Vollzug heraus ist es dem Antragsteller nicht möglich, sein Geschäft weiter zu betreiben und damit seine derzeitige Existenzgrundlage zu erhalten. Das Abwarten einer ausführlichen Verlegungsentscheidung durch die Antragsgegnerin und erst recht das Abwarten bis zur Hauptsachentscheidung würde daher hochwahrscheinlich das Ende des Betriebs bedeuten und dem Antragsteller seine bisherige Existenzgrundlage entziehen. 3. Neben der Aussetzung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache war vorliegend die Verlegung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache rückgängig zu machen und daher anzuordnen, dass der Antragsteller einstweilen in den offenen Vollzug der JVA G. zurückverlegt wird. Allein die Aussetzung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung war vorliegend nicht ausreichend, da die Maßnahme bereits mit der Rückverlegung in die JVA B. sofort vollzogen wurde. Vor dem Hintergrund eines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers und der dargelegten dem Antragsteller drohenden, möglicherweise nicht wieder auszugleichenden Nachteile war der Vollzug rückgängig zu machen und daher die einstweilige Rückverlegung anzuordnen. Wie dargelegt, handelt es sich um eine Ausprägung des Gedankens der Folgenbeseitigung, der im Verwaltungsprozessrecht in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kodifiziert ist. Obwohl es an einer entsprechenden Norm im StVollzG fehlt, gilt der Rechtsgedanke hier gleichermaßen (vgl. für das Hauptsacheverfahren OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/85, Rn. 11, zit. nach juris) 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StVollzG. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 60 GKG.