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Urteil

405 HKO 3/23

LG Hamburg 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0224.405HKO3.23.00
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Leitsätze
1. Das Bewerben eines Inkassounternehmens für Unternehmen Beanstandungen und Löschungen von Bewertungen negativer Internetbewertungen auf Internetportalen vorzunehmen in der Gestalt, dass zunächst geprüft wird, ob unter den Bewertungen bereits eine Antwort des Kunden steht und sofern dies der Fall ist, der Kunde aufgefordert wird, diese Antworten zu löschen, sowie mitgeteilt wird, dass vor einer Löschung keine Aktivitäten des Inkassounternehmens erfolgen werden und hinsichtlich der Bewertungen ohne Kundenantworten, die jeweiligen Internetportale angeschrieben werden und ein Standardtext übermittelt wird, in dem u.a. eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bewerter verneint und auf drei Urteile zur Plausibilitätsprüfung und zur ausreichenden Übermittlung der „URL zur Bewertung“ Bezug genommen wird, stellt keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar und ist dementsprechend nicht erlaubnispflichtig.(Rn.30) 2. Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.(Rn.33) 3. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.34) 4. Für die Bewertung, ob es sich um eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung handelt, ist es unerheblich, dass der Inkassodienstleister nicht ein von seinem Kunden formuliertes Schreiben an den jeweiligen Portalbetreiber weiterleitet, sondern ein eigenes vorformuliertes Standardschreiben, in das sie die URL der Bewertung, den Namen des Kunden, den Namen des Bewertenden und eine Frist einträgt.(Rn.36) 5. Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen bei einem Portalbetreiber erfordert nicht zwingend eine vorherige rechtliche Prüfung. Es ist in diesem Geschäftssegment allgemein bekannt, dass bereits die pauschale Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers auslöst.(Rn.37) 6. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grds. aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Geschäftskontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.(Rn.42)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bewerben eines Inkassounternehmens für Unternehmen Beanstandungen und Löschungen von Bewertungen negativer Internetbewertungen auf Internetportalen vorzunehmen in der Gestalt, dass zunächst geprüft wird, ob unter den Bewertungen bereits eine Antwort des Kunden steht und sofern dies der Fall ist, der Kunde aufgefordert wird, diese Antworten zu löschen, sowie mitgeteilt wird, dass vor einer Löschung keine Aktivitäten des Inkassounternehmens erfolgen werden und hinsichtlich der Bewertungen ohne Kundenantworten, die jeweiligen Internetportale angeschrieben werden und ein Standardtext übermittelt wird, in dem u.a. eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bewerter verneint und auf drei Urteile zur Plausibilitätsprüfung und zur ausreichenden Übermittlung der „URL zur Bewertung“ Bezug genommen wird, stellt keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar und ist dementsprechend nicht erlaubnispflichtig.(Rn.30) 2. Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.(Rn.33) 3. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.34) 4. Für die Bewertung, ob es sich um eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung handelt, ist es unerheblich, dass der Inkassodienstleister nicht ein von seinem Kunden formuliertes Schreiben an den jeweiligen Portalbetreiber weiterleitet, sondern ein eigenes vorformuliertes Standardschreiben, in das sie die URL der Bewertung, den Namen des Kunden, den Namen des Bewertenden und eine Frist einträgt.(Rn.36) 5. Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen bei einem Portalbetreiber erfordert nicht zwingend eine vorherige rechtliche Prüfung. Es ist in diesem Geschäftssegment allgemein bekannt, dass bereits die pauschale Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers auslöst.(Rn.37) 6. Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grds. aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Geschäftskontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.(Rn.42) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist insbesondere nach § 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig sowie die Kammer nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG funktional. Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG greift nicht ein. Zwar ist die von der Klägerin als Lauterkeitsrechtsverletzung gerügte Handlung, nämlich die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen durchzuführen und zu bewerben, ausschließlich im Internet erfolgt und die Antragsgegner haben ihren Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Hamburg. Die Einschränkung des Tatortgerichtsstands gilt nach zutreffender Auffassung aber nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, weil nur in diesem Bereich massenhaft Missbrauchsfälle aufgetreten sind, die vom Gesetzgeber mit der Regelung verhindert werden sollen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Wettbewerbskammern am Landgericht Hamburg (vgl. LG Hamburg GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2) sowie der Landgerichte Berlin (GRUR-RS 2021, 36827), Düsseldorf (GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3), Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2021, 326 Rn. 26), Köln (GRUR-RS 2021, 35242 Rn. 2 und 36826 Rn. 3), München (GRUR-RS 2021, 20613 Rn. 2 und 35995 Rn. 40 ff.) und Stuttgart (GRUR-RS 2021, 35486 Rn. 4 ff.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 und GRUR-Prax 2021, 724). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die begehrten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG nicht zu. Die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen wie sie von den Antragsgegnern durchgeführt wird, ist keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung und dementsprechend nicht erlaubnispflichtig (dazu 1.). Das pauschale Bestreiten eines Kundenkontakts ohne Kenntnis, ob dieser tatsächlich fehlt, ist für sich ebenfalls keine wettbewerbswidrige Handlung (dazu 2.). 1. a) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 18 mwN - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 43 ff.; BGH NJW 2016, 3441 Rn. 23). Dazu sind die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 51). Keine Rechtsdienstleistung stellt es dar, wenn nach dem Vorbild von Formularhandbüchern dem Kunden allgemeine Formulare zur Versendung an Google oder andere Diensteanbieter bereit gestellt werden, aus denen der Kunde dann selbst wählen kann (HansOLG, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 U 176/20, S. 7 (Anl. K13)). Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen (BT-Drs. 16/3655, 48). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers (vgl. BGH NJW 2000, 2108, 2109 zum RBerG). Eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2022, 3072 Rn. 37). Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (aaO Rn. 38 mwN). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen anbieten. Wie ja auch der Antragsteller nicht in Abrede nimmt, ist eine bloße Weiterleitung von Informationen des eigenen Kunden an einen Portalbetreiber keine Rechtsdienstleistung. So liegt es aber letztlich auch hier. Nach dem unstreitigen Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) melden sich die Kunden über die Internetseite und teilen mit, welche Bewertungen auf welchen Internetportalen sie gelöscht haben möchten. Eine inhaltliche Prüfung der Bewertung findet bei der Antragsgegnerin zu 1) nicht statt. Das Sicherstellen, dass keine Kundenantworten unter den Bewertungen stehen, erfolgt ebenfalls standardmäßig und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Bewertung oder der Antwort. Insoweit ist dies ebenfalls keine Rechtsdienstleistung. Für die Bewertung ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers unerheblich, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht ein von ihrem Kunden formuliertes Schreiben an den jeweiligen Portalbetreiber weiterleitet, sondern ein eigenes vorformuliertes Standardschreiben, in das sie die URL der Bewertung, den Namen des Kunden, den Namen des Bewertenden und eine Frist einträgt. Zwar enthält dieses Schreiben rechtliche Ausführungen, dies sind aber lediglich generelle Verweise auf die Rechtsprechung. Eine auf die konkrete Bewertung zugeschnittene Begründung erfolgt gerade nicht. Vielmehr werden pauschal der Geschäftskontakt, und der Wahrheitsgehalt der Bewertung bestritten. Es liegt auf der Hand, dass hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgt. Vielmehr leitet die Antragsgegnerin zu 1) damit nur das Prüfverfahren bei den jeweiligen Plattformen ein, welche dann anhand der eigenen Richtlinien und Prüfverfahren über die Löschung einer Bewertung entscheiden. Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen bei einem Portalbetreiber erfordert zudem nicht zwingend eine vorherige rechtliche Prüfung. Es ist in diesem Geschäftssegment allgemein bekannt, dass bereits die pauschale Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers auslöst. Dies müssen die Antragsgegner gerade nicht in jedem Fall prüfen, da sie sich für ihre Kunden stets auf den angeblich fehlenden Geschäftskontakt berufen. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Rechtsverstoß für den Portalbetreiber ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung zu bejahen. Dies gilt auch für den eine Bewertung Rügenden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird dieses Geschäftsmodell so auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) zutreffend dargestellt. Der Kunde kann ohne weiteres ersehen, dass lediglich eine Weiterleitung an die Portalbetreiber zur Einleitung des internen Prüfungsverfahrens erfolgt, aber keine inhaltliche Prüfung der einzelnen Bewertungen. Das ergibt sich aus dem auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) beschriebenen Ablauf. Danach benennt der Kunde, welche Bewertungen er gelöscht haben möchte. Als zweiter Schritt wird die „Weiterleitung der Bewertungen“ angeführt und dazu mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin im Anschluss die durch den Kunden gemeldeten Bewertungen durch ein standardisiertes Verfahren an den jeweiligen Portalbetreiber weiterleitet. Auf eine rechtliche Einschätzung durch die Antragsgegner kommt es dem Kunden auch gar nicht an, denn er zahlt ja nur im Erfolgsfall. Dementsprechend ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise der Unternehmer gerade nicht, dass eine Einzelfallprüfung erfolgen wird. Die angegriffenen Angaben auf der Internetseite sind daher nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Mit Blick auf die erfolgsabhängige Zahlungspflicht ist es für die Kunden entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht relevant, auf welchem Weg und mit welchem Argument die jeweilige Bewertung angegriffen wird. Das ist für einen Kunden keine wichtige Information, denn Nachteile hat der Kunde dadurch nicht. Für den Kunden gibt es die vom Antragsteller pauschal behaupteten erheblichen negativen Auswirkungen auf die Angreifbarkeit der Bewertung bei unwahrem oder widersprüchlichem Vortrag nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht das bloße Bestreiten eines Kundenkontakts aus, um die Portalbetreiber zu einer Prüfung der Bewertung zu verpflichten. Das ist also kein widersprüchlicher Vortrag. Selbst wenn sich als Ergebnis der internen Prüfung des Portalbetreibers herausstellen sollte, dass ein Kundenkontakt doch stattgefunden hat, steht der Kunde nicht schlechter. Es bleibt ihm unbenommen, die Bewertung mit einem Rechtsanwalt inhaltlich anzugreifen. Anhaltspunkte für die pauschal behauptete systematische und absichtlich durchgeführte Schlechtleistung durch die Antragsgegner bestehen nicht. Auch insoweit gibt es keine Irreführungsgefahr hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise. 2. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein pauschales Bestreiten eines Kundenkontakts durch die Antragsgegner ohne Kenntnis, ob dieser tatsächlich fehlt, für sich bereits eine wettbewerbswidrige Handlung ist. a) Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein pauschales Bestreiten überhaupt rechtswidrig ist. Wie bereits dargelegt, reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Geschäftskontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGH NJW 2022, 3072 Rn. 37:). Ein Bewerteter ist also selbst bei detaillierten, in sich stimmigen Bewertungen nicht dazu verpflichtet, darzutun, warum die Rezensenten nicht seine Gäste waren, sondern kann dies einfach behaupten. Verallgemeinert bedeutet das: Bestreitet ein Bewerteter auch nur pauschal, dass es relevanten Kontakt zum Rezensenten gab, muss das Portal sein internes Prüfverfahren einleiten und nachforschen. Legt der Bewerter nicht oder nicht hinreichend – zum Beispiel durch Rechnungen – dar, tatsächlich in geschäftlichem Kontakt gestanden zu haben, muss das Portal die Bewertung löschen. Damit gibt der Bundesgerichtshof den Bewerteten ein neues Mittel an die Hand, um für sie nachteilige Inhalte verhältnismäßig einfach zu beseitigen (vgl. Bauermeister NJW 2022, 3076). Der Missbrauchseinwand spielt als Korrektiv keine große Rolle. Damit werden Extremfälle adressiert, wie bspw. Beanstandungen wider besseres Wissens oder reflexartige Beschwerden gegen jede negative Bewertung (vgl. Weller, GRUR-RS 21867). Doch sieht der Bundesgerichtshof selbst dreizehn zeitgleiche Beanstandungen von Bewertungen dann nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn die Bewertungen spezifische Ausführungen enthielten und teils Bilder des bewerteten Unternehmens beigefügt waren. Selbst reflexartige Beanstandungen erreichen somit nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die Grenze des Rechtsmissbrauchs (vgl. Jamal, GRUR 2022, 1655, 1658). Danach ist ein pauschales Bestreiten des Geschäftskontakts zwischen Bewerter und Bewertetem gegenüber den Portalbetreiber zulässig. Wenn aber die Kunden als Bewertete gegenüber einem Portalbetreiber jeden Geschäftskontakt pauschal bestreiten dürfen, dann gilt das auch für die Antragsgegner. Mangels eigener Kenntnis der Antragsgegner erfolgt ein Bestreiten auch nicht wider besseres Wissen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, in welchem Umfang bei negativen Bewertungen überhaupt ein Kundenkontakt besteht und ein entsprechendes Bestreiten objektiv wahrheitswidrig ist. Es ist demgegenüber gerichtsbekannt, dass regelmäßig bezahlte negative Bewertungen von Konkurrenten und unzufriedenen Geschäftspartnern zur Schädigung der Reputation eines Unternehmens genutzt werden. Dementsprechend ist es eher naheliegend, dass der überwiegenden Mehrheit von Bewertungen, die von Unternehmen gelöscht werden wollen, kein Kundenkontakt zugrunde liegt. Auf dieser Grundlage lässt sich der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Rechtsmissbrauchs gegen die Antragsgegner dementsprechend nicht begründen. b) Zu Recht hat der Antragsteller auf die Gefahr für die Portalnutzer durch ein verzerrtes Bild des Meinungsspektrums hingewiesen, wenn negative Bewertungen zu Unrecht gelöscht werden. Aber auch dies begründet nicht den Vorwurf eines wettbewerblichen Fehlverhaltens, denn die Portalbetreiber können wettbewerbsverzerrenden Bewertungen entgegenwirken. Zwar dürfte es in der Praxis sehr häufig so sein, dass der Bewertende aus rationaler Apathie nicht auf die Aufforderung eines Portalbetreibers zur Vorlage von Nachweisen reagieren wird oder etwa bei bereits länger zurückliegenden Bewertungen keine Nachweise für den Bezug der Leistung in Form von Terminzetteln oder Rechnungen mehr vorweisen kann. Das birgt auch eingedenk des sog. Astroturfing, also des Fälschens positiver Bewertungen im Interesse von Unternehmen, die Gefahr, dass negative Bewertungen systematisch unterdrückt werden (vgl. Jamal, GRUR 2022, 1655, 1658). Allerdings haben Bewertungsportale verschiedene Möglichkeiten haben, einer Verzerrung des Meinungsbildes wirksam entgegenzuwirken (vgl. Jamal aaO). So dürfen etwa Bewertungen in verschiedene Kategorien eingestuft werden oder bestimmte Bewertungen auf Basis abstrakter Kriterien (wie etwa des Zeitablaufs) bei der Berechnung des Bewertungsdurchschnitts unberücksichtigt gelassen werden. Zudem kann ein Portalbetreiber darauf hinweisen, dass eine Bewertung aufgrund einer Intervention des bewerteten Unternehmens gelöscht bzw. gesperrt wurde (weitergehend Jamal aaO, die mit Blick auf BGH GRUR 2016, 828 Rn. 38 – Kundenbewertung im Internet – eine Information (zumindest) über systematische Löschungen auf Betreiben des bewerteten Unternehmens durchaus als vom Portalbetreiber mitzuteilende wesentliche Information iSd § 5 a Abs. 1 UWG einordnet). c) Auch in der Gesamtschau gibt es keine Veranlassung das Geschäftsmodell der Antragsgegner zu verbieten. Letztlich geht es dort um eine bloß schematische Anwendung der Rechtsprechung zur Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den Portalbetreiber bei gerügten Bewertungen ohne weitere rechtliche Prüfung, also eine Routineangelegenheit. Eine Einzelfallberatung erfolgt nicht und ist auch nicht erforderlich. Auch der Kunde erwartet keine rechtliche Betreuung oder Aufklärung. Hinsichtlich einer solchen Weiterleitung von Beanstandungen gebieten es der Schutz der Bevölkerung und das Interesse an einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Portalbetreibern nicht, dass nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen diese Geschäftsbesorgung durchführen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und bietet über die Internetseite „www. d.- r..de“ öffentlich an, für Unternehmer aus deren Sicht negative Internetbewertungen auf Internetportalen zu löschen. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt die Internetseite „www. b..de“, über die sie ebenfalls für Unternehmen die Beanstandung und Löschung negativer Internetbewertungen auf Internetportalen bewirbt, anbietet und durchführt. Der Antragsgegner zu 2) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Über eine Zulassung als Rechtsanwalt oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügen die Antragsgegner nicht. Nach dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1) wenden sich ihre Kunden über die Internetseite und teilen mit, welche Bewertungen auf welchen Portalen sie gelöscht haben möchten. Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) prüfen daraufhin, ob unter den Bewertungen bereits eine Antwort des Kunden steht. Ist dies der Fall wird der Kunde aufgefordert, diese Antworten zu löschen, und mitgeteilt, dass vor einer Löschung keine Aktivitäten der Antragsgegnerin zu 1) erfolgen werden. Hinsichtlich Bewertungen ohne Kundenantworten wendet sich die Antragsgegnerin zu 1) an die jeweiligen Internetportale und übermittelt einen Standardtext, in dem u.a. eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Bewerter verneint und auf drei Urteile zur Plausibilitätsprüfung und zur ausreichenden Übermittlung der „URL zur Bewertung“ Bezug genommen wird (vgl. Anl. K4). Eine Prüfung, ob tatsächlich kein Kundenkontakt bestanden hat, wird von den Antragsgegnern nicht durchgeführt. Die Antragsgegnerin zu 1) hält nach, ob eine Reaktion des Internetportals erfolgt. Bei Bedarf wird das Internetportal von der Antragsgegnerin zu 1) per E-Mail mit einem Standardtext mit Fristsetzung an die Angelegenheit erinnert. Bei weiterer Untätigkeit versendet die Antragsgegnerin zu 1) eine weitere E-Mail mit einem Standardtext. Darin wird u.a. mitgeteilt, der gemeldete Inhalt sei „potenziell rechtswidrig, da das Vorliegen hinreichend tatsächlicher Anknüpfungspunkte für die Bewertung (sowie der Wahrheitsgehalt dort enthaltener Tatsachenäußerungen) bestritten wird“. Zudem werden rechtliches Schritte des Kunden angedroht. Die Antragsgegnerin zu 1) bietet keine Rechtsberatung oder sonst eine Rechtsdienstleistung an. Sie leitet nur das Prüfverfahren bei den jeweiligen Plattformen ein, welche dann anhand der eigenen Richtlinien und Prüfverfahren über die Löschung einer Bewertung entscheiden. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegner ab und verlangte zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen bezüglich der Beanstandung oder Löschung von Internet-Bewertungen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere wie beworben am 17.12.2022 unter der URL www. b..de“ sowie Rezensionen auf deren Löschfähigkeit hin zu prüfen und/oder bei Google Beanstandungen mit rechtlichen Argumenten für die Löschung einzureichen als auch durchzuführen gegenüber dem Bewertungsportal Google mit dem Text des Standardschreibens. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) dahingehend verstehen, dass die Antragsgegner lediglich Meldeleistungen, Weiterleitungsleistungen und somit insgesamt lediglich Botenleistungen für ihre Kunden erbringen. Mit Blick auf Ziff. 7.1 der AGB der Antragsgegnerin zu 1), wonach der Vertrag zwischen Kunden und der Antragsgegnerin zu 1) u.a. ende, wenn die Antragsgegnerin zu 1) zu dem Ergebnis komme, dass die Maßnahme aussichtslos sei, wobei diese Einschätzung nach Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen erfolge, ergebe sich für die angesprochenen Verkehrskreise, dass ihre Angelegenheit von den Antragsgegnern im Einzelfall geprüft werde. Tatsächlich erbrächten die Antragsgegner juristische Prüfungen und Vertretungen im Einzelfall. Der Umstand, dass die Antragsgegner gerade nicht lediglich Bewertungen an Portalbetreiber weiterleiten würden, damit der Portalbetreiber selbst prüfe, sondern die Antragsgegner immer einen Geschäftskontakt ihrer Kunden mit dem Bewerter bestreiten und zugleich juristische Ausführungen diesbezüglich machen würden, stelle einen marktrelevanten Umstand dar, der die zutreffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise beeinflusse. Die Werbung der Antragsgegner sei daher irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise fehlinformiert würden und ihre Nachfrageentscheidung nicht auf Grundlage zutreffender Informationen treffen könnten. Die Fehlinformationen der Antragsgegner beeinträchtige die Entscheidungsgrundlage der angesprochenen Verkehrskreise. Eine bloße Weiterleitung von Informationen des eigenen Kunden an den Portalbetreiber stelle keine Rechtsdienstleistung dar. Darauf würden sich die Antragsgegner aber nicht beschränken, da sie nicht bloß Texte ihrer Kunden weiterleiten, sondern vielmehr selbst erstellte Schreiben an die Portalbetreiber übersenden würden. Die Begründungstexte der Antragsgegner enthielten eine Vielzahl an rechtlichen Ausführungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen würden. Das Ingangsetzen des Prüf- bzw. Löschvorgangs von Bewertungen erfordere eine rechtliche Prüfung. Es müsse zwingend geprüft und ausgewählt werden, welche Begründung erforderlich sei, um die reaktiven Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Bewertungsportal die Bewertung zu prüfen, wenn eine entsprechend konkrete Beanstandung eingereicht werde, aus der eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bewertung hervorgehe. Die Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts aktiviere die reaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers. Dies müssten die Antragsgegner in jedem Fall prüfen. Des Weiteren sei die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegner irreführend, wenn gleichzeitig bei jeder Beanstandung gegenüber dem Portalbetreiber der Geschäftskontakt des Kunden mit dem Bewerter bestritten werde, ohne dass der Kunde hierauf hingewiesen werde und ohne dass dies der Wahrheit entspreche. Die Antragsgegner würden gegenüber dem Portalbetreiber im Namen ihrer Kunden teilweise unwahre Angaben machen, indem sie den Geschäftskontakt systematisch und ohne Rücksprache mit dem Kunden bestreiten würden. Darüber würden die Kunden getäuscht. Die Internetseite gebe dazu keine Auskunft. Für einen Kunden sei dies eine wichtige Information. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass ggf. wider den Tatsachen der Geschäftskontakt bestritten werde. Dieser wisse um erhebliche negative Auswirkungen auf die Angreifbarkeit der Bewertung bei unwahrem oder widersprüchlichem Vortrag. In diesen Fällen entfalle die Prüfpflicht des Portalbetreibers vollständig. Auch und gerade eine systematische und beabsichtigt durchgeführte Schlechtleistung könne eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen. Mit Antragsschrift vom 13.01.2023 hat der Antragsteller zunächst beantragt, es den Antragsgegnern zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, die auf die Löschung oder Beanstandung von (Internet-) Bewertungen gerichtet sind, ohne zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt zu sein, wie geschehen am 04.01.2023 unter der URL www. b..de, und zwar dort insbesondere mit den Aussagen: „Negative Bewertungen löschen lassen? Wir helfen Ihnen mit einer hohen Erfolgsquote und ohne ein Kostenrisiko. Sie zahlen nur bei einer erfolgreichen Löschung ohne Vorkasse - nur bei Erfolg zahlen - hohe Erfolgsquote Verbessern Sie jetzt Ihren Ruf! Der Ablauf: 1. Beauftragung – Bei Auftragserteilung nennen Sie uns welche Bewertungen Sie löschen wollen und das ohne Kostenrisiko, denn Sie zahlen erst bei Erfolg. 2. Weiterleitung der Bewertungen – Wir leiten anschließend die von Ihnen gemeldeten durch ein standartisiertes Verfahren an das jeweilige Portal. 3. Kontrolle – Nach der Übermittlung kontrollieren wir welche der gemeldeten Bewertungen gelöscht sind oder welche Bewertungen erneut gemeldet werden müssen. 4. Aufstellung der Ergebnisse – Nach Erfolg erhalten Sie von uns eine Aufstellung der entfernten Bewertungen. Es werden Ihnen lediglich die erfolgreich gelöschten Bewertungen in Rechnung gestellt.“ und aus Anlage K5a,b,c ersichtlich und / oder wie geschehen mit der an Google gerichteten und aus Anlage K4 ersichtlichen Nachricht: „Als Ermächtigter der Firma XY, darf ich Sie über den nachstehenden Sachverhalt in Kenntnis setzen: Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den Google-Nutzern: XYZ. Es handelt sich vermutlich um Fake-Namen. In diesem Zusammenhang darf ich Sie gemäß der Rechtssprechung vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 (BGH) auffordern, diesen Verstoß zu erforschen und ggf. mit den Rezensenten Kontakt aufzunehmen und die Rezensionen von den oben genannten Rezensenten zu löschen, wenn die Rezensenten nichts Gegenteiliges nachweisen, und verweise hier auch auf die Rechtssprechung u.a. zur Plausibilitätsprüfung vom 19.04.2018 - 1 O 86/17 (LG Mainz). Wir haben uns eine Frist bis zum XY notiert. Ein längeres Zuwarten ist nach meinem Dafürhalten nicht zumutbar, da die hier dargestellte Äußerung die Ausübung des unterhaltenen Gewerbes nachhaltig negativ beeinträchtigt und sich unmittelbar auf den befriedeten Geschäftsablauf auswirkt. Ein Unterlassungsbegehren wird derzeit gegen Sie noch nicht geltend gemacht. Sollte aber eine Entfernung unter der vorstehenden Frist nicht erfolgen, behalte ich mir dieses vor. — Des Weiteren bitte ich von Ihrer Bitte der "Flaggen URL "Abstand zu halten, da dieses eine unzulässige Verzögerung des Prüfverfahrens darstellen würde. Die Übermittlung der von uns übermittelten URL zur Bewertung ist hier ausreichend und die benötigten Informationen zur schnellen Bearbeitung Ihrerseits dort auch auffindbar. Beachten Sie hier auch wieder das Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) Und das Urteil LG Hamburg v. 24.03.2017 - Az.: 324 O 148/16 — Mit freundlichen Grüßen“ Mit Schriftsatz vom 05.02.2023 hat der Antragsteller seinen Antrag abgeändert. Zuletzt hat er unter Zurücknahme des darüber hinausgehenden Antrags vom 13.01.2023 beantragt, 1. Den Antragsgegnern wird es (jeweils) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr für Auftraggeber das Prüfverfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit von deren Internet-Bewertungen gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber mit der Begründung zu beantragen oder sinngemäß zu beantragen, dass kein Geschäftskontakt zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Bewerter besteht, es sei denn, diese Begründung stammt vom Auftraggeber und wird von den Antragsgegnern lediglich an den Portalbetreiber weitergeleitet (reine Botentätigkeit), wenn geschehen wie folgt: Anlage AS 12 (Beanstandungstext 1) oder Anlage AS 13 (Beanstandungstext 2) 2. Den Antragsgegnern wird es (jeweils) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr Löschleistungen bezüglich Internet-Bewertungen nur als reine Weiterleitung von übermittelten Bewertungen oder Informationen des Kunden an den Portalbetreiber (reine Botenleistung) zu bewerben, wenn dies geschieht wie folgt auf der Website www. b.- r..de am 12.12.2023: wenn gleichzeitig einer der folgenden Texte verwendet wird wie in Anlage AS 12 oder Anlage AS 13. Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Zunächst rügen die Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Die Grenzen der Willkür und der Rechtsmissbräuchlichkeit seien überschritten. Einziger Grund, den Antrag beim Landgericht Hamburg zu stellen, sei es die Verteidigung der Antragsgegner zu erschweren. Keiner der Beteiligten oder der Prozessbevollmächtigten habe seinen Sitz in Hamburg. Ferner fehle es an einem Verfügungsgrund. Zwar habe der Antragsteller die Antragsgegner am 19.12.2022 abgemahnt und damit binnen einer Woche nach der behaupteten Kenntnisnahme am 12.12.2022. Danach sei es aber zu einer vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerung gekommen. Zwischen der Zurückweisung der Abmahnung am 23.12.2022 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen drei Wochen. Dieser Zeitraum sei zu lang, um noch eine Dringlichkeit zu bejahen. Zudem sind die Antragsgegner der Auffassung, dass die angebotene Dienstleistung nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz falle. Es fehle an einer rechtlichen Beratung im Einzelfall. Es finde keine explizite Rücksprache mit dem Kunden statt. Das Versenden des Standardschreibens folge einem standardisierten Vorgehen. Auf der Internetseite werde - was unstreitig ist - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Dienstleistung um keine Rechtsberatung handele. Die Antragsgegnerin zu 1) stelle lediglich einen Antrag auf Löschung. Dafür bedürfe es keiner rechtlichen Beratung. Es reiche, dass die nötigen Unterlagen vorhanden seien. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) ergebe sich, dass die Löschung im Ermessen der Internetplattform liege. Es werde vom Kunden hingenommen, wenn etwa Google die Bewertung nicht lösche. Zudem rügen sie, eine Interessenkollision beim Prozessbevollmächtigten RA H. des Antragstellers. Dieser habe offenkundig in einem gleich gelagerten Fall Abgemahnte gegen den Antragsteller vertreten oder dies zumindest angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.