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Urteil

405 HKO 19/22

LG Hamburg 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0227.405HKO19.22.00
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Leitsätze
1. Das Bewerben eines Inkassodienstleisters mit der Dienstleistung der Löschung von negativen Bewertungen auf Bewertungsplattformen im Internet stellt eine unzulässige Rechtsberatung dar. Eine solche Rechtsberatung ist unlauter und damit unzulässig, weil das Inkassounternehmen § 2 Abs. 1 RDG zuwiderhandelt und dieser Verstoß auch spürbar ist (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG).(Rn.26) 2. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt der Antragsteller seiner Pflicht zur hinreichend substantiierten Darlegung, wenn er anwaltlich versichert, dass er seine Leistungen auf dem Rechtsgebiet der Beanstandung und Löschung rechtswidriger Internet-Bewertung für Unternehmen bundesweit über die Internetseite "www.b1.de" anbietet. Das Bestreiten des Umfangs der Tätigkeit durch den Antragsgegner ist unerheblich.(Rn.29) 3. Ausnahmsweise muss dem Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und der Antragsgegner einräumt, dass sein Geschäftsmodell aus seiner Sicht auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausgerichtet ist, so dass es letztlich nur um die Rechtsfrage geht, ob die entgeltliche Beanstandung und Löschung von rechtswidrigen Bewertungen vom Begriff der Inkassodienstleistungen umfasst wird.(Rn.33) 4. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.(Rn.44) 5. Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.(Rn.45) 6. Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird.(Rn.45) 7. Grundsätzlich ist jede Bewertung vor einem Löschungsantrag jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat.(Rn.46) 8. Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.(Rn.47) 9. Bietet das Inkassounternehmen eine vollumfängliche Beratung zum Thema „Online-Reputationsmanagement“ an, die unter anderem die Prüfung umfasst, welche Bewertungen eines Unternehmens sich anfechten lassen oder sogar gelöscht werden können und kann der Auftraggeber dem Inkassounternehmen ein oder mehrere Internetportale nennen, die dann von diesem vollständig auf unzulässige und angreifbare Kommentare geprüft werden, geht der angesprochene Verkehrskreis davon aus, dass hier eine rechtliche Beratung erfolgt.(Rn.48)
Tenor
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung vom 09.12.2022 in der Fassung vom 17.01.2023 bestätigt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen in Abänderung der Kostenentscheidung vom 09.12.2022 der Antragsteller zu 20% und die Antragsgegnerin zu 80%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bewerben eines Inkassodienstleisters mit der Dienstleistung der Löschung von negativen Bewertungen auf Bewertungsplattformen im Internet stellt eine unzulässige Rechtsberatung dar. Eine solche Rechtsberatung ist unlauter und damit unzulässig, weil das Inkassounternehmen § 2 Abs. 1 RDG zuwiderhandelt und dieser Verstoß auch spürbar ist (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG).(Rn.26) 2. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt der Antragsteller seiner Pflicht zur hinreichend substantiierten Darlegung, wenn er anwaltlich versichert, dass er seine Leistungen auf dem Rechtsgebiet der Beanstandung und Löschung rechtswidriger Internet-Bewertung für Unternehmen bundesweit über die Internetseite "www.b1.de" anbietet. Das Bestreiten des Umfangs der Tätigkeit durch den Antragsgegner ist unerheblich.(Rn.29) 3. Ausnahmsweise muss dem Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, wenn der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und der Antragsgegner einräumt, dass sein Geschäftsmodell aus seiner Sicht auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausgerichtet ist, so dass es letztlich nur um die Rechtsfrage geht, ob die entgeltliche Beanstandung und Löschung von rechtswidrigen Bewertungen vom Begriff der Inkassodienstleistungen umfasst wird.(Rn.33) 4. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.(Rn.44) 5. Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.(Rn.45) 6. Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird.(Rn.45) 7. Grundsätzlich ist jede Bewertung vor einem Löschungsantrag jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat.(Rn.46) 8. Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.(Rn.47) 9. Bietet das Inkassounternehmen eine vollumfängliche Beratung zum Thema „Online-Reputationsmanagement“ an, die unter anderem die Prüfung umfasst, welche Bewertungen eines Unternehmens sich anfechten lassen oder sogar gelöscht werden können und kann der Auftraggeber dem Inkassounternehmen ein oder mehrere Internetportale nennen, die dann von diesem vollständig auf unzulässige und angreifbare Kommentare geprüft werden, geht der angesprochene Verkehrskreis davon aus, dass hier eine rechtliche Beratung erfolgt.(Rn.48) 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung vom 09.12.2022 in der Fassung vom 17.01.2023 bestätigt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen in Abänderung der Kostenentscheidung vom 09.12.2022 der Antragsteller zu 20% und die Antragsgegnerin zu 80%. Der zulässige Widerspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsgegner steht als Wettbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG wegen unerlaubter Rechtsberatung ein Anspruch auf Unterlassung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Bewerbung zu, wie in der einstweiligen Verfügung vom 09.12.2022 in der Fassung vom 17.01.2023 ausgesprochen. Die von der Antragsgegnerin angebotene und erbrachte streitgegenständliche Dienstleistung, nämlich eine Rechtsberatung, ist eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Diese Rechtsberatung ist unlauter und damit unzulässig, weil die Antragsgegnerin § 2 Abs. 1 RDG zuwiderhandelt und dieser Verstoß auch spürbar ist (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht bereits ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. 1. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aktivlegitimiert ist, weil er „D. B.“ allein betreibt. Der gegenteilige Vortrag der Antragsgegnerin greift nicht durch. Im Gegenteil, die von ihr angeführten Indizien bestätigen den Vortrag, dass der Antragsteller letztlich alleiniger Inhaber des Angebots „D. B.“ ist. Im Impressum auf der Internetseite von „D. B.“ (vgl. Anl. LHR 23) wird als Anbieter und inhaltlich Verantwortlicher „J..SH Rechtsanwaltskanzlei, Inhaber: Rechtsanwalt P. G.“ angegeben. Eine weitere verantwortliche Person wird dort nicht genannt. Ferner wird dort aufgeführt, dass die Berufsbezeichnung „mir“, also allein dem Antragsteller, verliehen wurde. Unter dem Punkt Berufshaftpflichtversicherung wird dort ebenfalls allein der Antragsteller namentlich genannt. Die Rechnung vom 08.07.2022 (vgl. Anl. LHR 25) ist allein vom Antragsteller unterschrieben. Dort wird erneut aufgeführt, dass allein der Antragsteller Inhaber der J..SH Rechtsanwaltskanzlei ist, deren Angebot, d. B. sein soll. Das von der Antragsgegnerin eingereichte Abmahnschreiben des Antragstellers vom 11.05.2022, das als Beleg für den gleichlautenden Text von Abmahnschreiben des Antragstellers dienen soll, enthält ebenfalls die Behauptung, dass allein der Antragsteller „D. B.“ betreibt. Die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Aktivlegitimation waren entgegen der Behauptungen der Antragsgegnerin auch nicht dringlichkeitsschädlich. Bereits in der Antragsschrift vom 08.11.2022 hat der Antragsteller angegeben, dass er seine Leistungen auf dem Rechtsgebiet der Beanstandung und Löschung rechtswidriger Internet-Bewertung für Unternehmen bundesweit über die Internetseite www. b1.de anbietet. Dies hat er anwaltlich versichert. Zu weiterem Vortrag bestand keine Veranlassung. In ihrem Widerspruch vom 03.01.2023 hat die Antragsgegnerin zunächst den Vortrag des Antragstellers bestätigt. Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 hat die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation des Antragstellers erstmals bestritten. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat der Antragsteller seinen Vortrag auch nicht nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Aus dem Schriftsatz vom 10.02.2023 ergibt sich, dass die Ermächtigung, Unterlassungsansprüche in Prozessstandschaft geltend zu machen, lediglich hilfsweise vorgetragen wird. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nicht unzulässig. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin waren Antrag und Sachverhalt in der Antragsschrift vom 08.12.2022 und dem Schriftsatz vom 08.01.2023 hinreichend bestimmt. Gerade mit Blick auf die Abmahnung und das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 21.11.2022 (vgl. Anl. ASt 3) war davon auszugehen, dass der Sachverhalt selbst zwischen den Parteien unstreitig ist und lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der rechtlichen Reichweite der Inkassolizenz der Antragsgegnerin bestehen. 3. Die einstweilige Verfügung vom 09.12.2022 in der Fassung vom 17.01.2023 ist unabhängig von ihrem Inhalt auch nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör gewährt wurde. a) Es ist zwar zutreffend, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht vollständig deckungsgleich mit dem Abmahnschreiben war. Dennoch war es vorliegend ausnahmsweise nicht erforderlich der Antragsgegnerin vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Sachverhalt war, wie sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. November 2022 ergab, zwischen den Parteien unstreitig. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, dass ihr Geschäftsmodell aus ihrer Sicht auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausgerichtet ist. Es ging letztlich nur um die Rechtsfrage, ob die entgeltliche Beanstandung und Löschung von rechtswidrigen Bewertungen vom Begriff der Inkassodienstleistungen umfasst wird. Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 21. November 2022 umfassend vorgetragen und ihre Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Eine neuerliche Anhörung zu Rechtsausführungen bei unstreitigem Sachverhalt war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich b) Jedenfalls wäre ein etwaiger Gehörsverstoß mittlerweile noch im Antragsverfahren geheilt. Die Antragsgegnerin hatte nämlich vor Änderung der einstweiligen Verfügung vom 09.12.2022 mit Beschluss vom 17.01.2023 rechtliches Gehör zum Änderungsantrag des Antragstellers vom 08.01.2023 und damit auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens. 4. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Teil einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnwelle zu Lasten der Antragsgegnerin ist. Allein daraus, dass sich der Antragsteller sowie die Rechtsanwälte S. und H. kennen, folgt noch kein abgestimmtes Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Auch die behauptete zeitliche Korrelation der Abmahnungen ist letztlich unerheblich. Die Abmahnungen unterscheiden sich nämlich in einem entscheidenden Punkt. Während in den Abmahnungen durch die Rechtsanwälte S. und H. jeweils Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht wurden, wurden vom Antragsteller ausdrücklich keine Kosten für die Abmahnung geltend gemacht (vgl. Anlage ASt 2 a.E.). Damit scheidet ein finanzielles Interesse auf Seiten des Antragstellers als Motiv für die Abmahnung aus. Zugleich spricht das fehlende finanzielle Interesse erheblich gegen einen Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten zu Lasten der Antragsgegnerin. Auch inhaltlich unterscheiden sich die Abmahnschreiben. So bezieht sich etwa nur das Abmahnschreiben von Rechtsanwalt S. (vgl. Anlage LHR 14) auf eine Bewertung des Restaurants K. durch den Bewerter „B. N.“. Dort wird als Beispiel zudem ein Schreiben der Antragsgegnerin aufgeführt, in dem nach Art eines Rechtsanwaltsschreibens ausschließlich eine ausführliche rechtliche Würdigung des Inhalts der konkreten Bewertung vorgenommen wird (vgl. Anlage LHR 14, dort S. 6 ff. (Bl. 89 ff. d.A.)). Der Kundenkontakt wird in dem Schreiben nicht bestritten. Hingegen bezieht sich der Antragsteller allein auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin. Dies spricht ebenfalls gegen ein koordiniertes Vorgehen. 5. Die Antragsgegnerin hat es auch im Übrigen nicht vermocht, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG zu erschüttern. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Abmahnung des Antragstellers auf einem Testkauf vom 07.09.2022 beruhe, findet keinen Rückhalt im Abmahnschreiben des Antragstellers. Im Gegensatz zur Abmahnung durch Rechtsanwalt S. enthält die Abmahnung des Antragstellers keinen Hinweis auf einen Testkauf oder ein konkretes Beispiel für ein Schreiben der Antragsgegnerin. Der Antragsteller bezieht sich allein auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin und macht auf dieser Grundlage eine Erstbegehungsgefahr geltend und keine Wiederholungsgefahr. Eine etwaige Kenntnis von Rechtsanwalt S. von einem Testkauf am 07.09.2022 kann dem Antragsteller auch nicht zugerechnet werden. Wie soeben dargelegt, gibt es keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller mit den Rechtsanwälten S. und H. bei den Abmahnungen zu Lasten der Antragsgegnerin zusammengearbeitet hat. Dagegen spricht schon das fehlenden finanzielle Interesse des Antragstellers, der mit der Abmahnung gerade keinen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hat. Schließlich trifft den Antragsteller auch keine Marktbeobachtungspflicht. Es gibt eine Vielzahl von sog. Löschagenturen. Da ist es durchaus plausibel, dass der Antragsteller von einem neuen Angebot erst zwei Monate nach Markteinführung Kenntnis erlangt. Indes wäre selbst eine Kenntnis des Antragstellers von einem Testkauf am 07.09.2022 noch nicht per se dringlichkeitsschädlich. Von der Art und Weise der konkreten Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin hätte der Antragsteller ja erst nach Abschluss des Geschäfts also der Löschung der Bewertung Kenntnis erhalten. Erst dann hätte er auch den Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin an den Plattformbetreiber herausverlangen können. Da eine Löschung mindestens 10 bis 14 Tage in Anspruch nimmt, wäre eine Kenntnis des Antragstellers nicht vor Ende September 2022 gegeben gewesen. Der Zeitraum bis zur Abmahnung am 08.11.2022 wäre dann noch so lang gewesen, dass die Vermutung der Dringlichkeit entfallen wäre. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Kenntnisnahme der Werbeanzeige und der erst späteren Kenntnis des Testkaufs plausibel und in sich schlüssig. II. Auch die materiellen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung sind unbegründet. 1. Der Antragsteller ist Anspruchsinhaber. Er hat im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er Wettbewerber der Antragsgegnerin ist. Wie bereits dargelegt (s.o. I. 1.), hat der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er Leistungen auf dem Rechtsgebiet der Beanstandung und Löschung rechtswidriger Internet-Bewertung für Unternehmen bundesweit über die Internetseite www. b1.de anbietet. Das Bestreiten des Umfangs der Tätigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist unerheblich. Sie hat selbst Auszüge von der Internetseite des Antragstellers vorgelegt (vgl. Anl. LHR 1), aus der sich der Inhalt und Umfang der vom Antragsteller vorgetragenen Tätigkeit ergibt. Es gibt dort auch Kundenrezensionen und Presseartikel (“Die R. Fachanwälte für IT-Recht sind auf Reputationsschutz spezialisiert und konnten bereits über 8.000 negative Einträge löschen.“). 2. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin dahingehend hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich um die selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung handelt . a) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 18 mwN - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 43 ff.; BGH NJW 2016, 3441 Rn. 23). Dazu sind die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Allein der Umstand, dass ein Dienstleister ein standardisiertes, massenhaft verwendetes und aus einer geringfügigen Anpassung vorhandener Textbausteine zusammengesetztes Schreiben versendet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung nicht entgegen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls mag zwar in diesen Fällen einfach sein, sie wird aber – wie auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit – nicht dadurch überflüssig, dass ein Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst wird (BGH NJW-RR 2016, 1056 Rn. 51). Grundsätzlich ist jede Bewertung vor einem Löschungsantrag jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat (vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407 Rn. 36 ff. (juris)). Eine Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung objektiv keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, ist dennoch erlaubnispflichtig, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen (BT-Drs. 16/3655, 48). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers (vgl. BGH NJW 2000, 2108, 2109 zum RBerG). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, dass die Antragsgegnerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anbietet. Insoweit ist zunächst die vorgerichtliche Korrespondenz in den Blick zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 21.11.2022 (vgl. Anl. ASt 3, dort S. 2 (Bl. 8 d.A.)), auf dass sich der Antragsteller bezogen hat, hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Beanstandung und Löschung von Internetbewertungen selbst der Erbringung von grundsätzlich erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen berühmt. Der Inhalt des Geschäftsmodells ergibt sich im Einzelnen bereits aus der angegriffenen Werbung (vgl. ASt 1). Danach bietet die Antragstellerin durch ihre „Spezialisten“ professionelle Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen an. Daneben wird eine vollumfängliche Beratung zum Thema „Online-Reputationsmanagement“ geboten, die unter anderem die Prüfung umfasst, welche Bewertungen eines Unternehmens sich anfechten lassen oder sogar gelöscht werden können. Der Auftraggeber kann der Antragsgegnerin ein oder mehrere Internetportale nennen, die dann von der Antragsgegnerin vollständig auf unzulässige und angreifbare Kommentare geprüft werden. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall die Bewertung durch die Antragsgegnerin rechtlich geprüft wird und die Antragsgegnerin ihrem Auftraggeber vorschlägt, weshalb welche Bewertungen auf welcher Grundlage gelöscht werden können. Es handelt sich mithin gerade nicht, um eine bloße ungeprüfte Weiterleitung von Informationen des Auftraggebers an einen Portalbetreiber auf Grundlage eines Standardschreibens. Indem sich die Antragsgegnerin als Expertin bzw. Spezialistin bei der Rechtsdurchsetzung darstellt, erwarten auch die Unternehmer als angesprochener Verkehrskreis, dass hier eine rechtliche Beratung erfolgt. Die dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar ist es richtig, dass in der Praxis eine inhaltliche Prüfung der Bewertung eigentlich nicht erforderlich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2022, 3072 Rn. 37 - Hotelbewertungsportal). Dementsprechend könnte von der Antragsgegnerin gegenüber den Internetplattformen in einem Standardschreiben ohne Prüfung im Einzelfall lediglich behauptet werden, dass kein Kundenkontakt bestanden habe. Es ist bereits fraglich, ob ein solches Bestreiten der Antragsgegnerin überhaupt erheblich ist, weil die Antragsgegnerin insoweit widersprüchlich vorträgt bzw. gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstößt. Bereits der von der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruch angeführte Standardtext (Bl. 30 d.A.) enthält nicht nur ein Bestreiten der Geschäftsbeziehung, sondern auch eine inhaltliche Bewertung dahin, dass die Bewertung angeblich geschäftsschädigende Inhalte in einem umfangreichen Ausmaß enthalte. Zudem hat die Antragsgegnerin mit dem Abmahnschreiben von Rechtsanwalt S. (vgl. Anlage LHR 14) betreffend eine Bewertung des Restaurants K. durch den Bewerter „B. N.“ zugleich beispielhaft ein Schreiben der Antragsgegnerin eingeführt, das bei diesem Testkauf vom 07.09.2022 gegenüber Google verwendet wurde. In diesem Schreiben wird nach Art eines Rechtsanwaltsschreibens ausschließlich eine ausführliche rechtliche Würdigung des Inhalts einer konkreten Bewertung vorgenommen (vgl. Anlage LHR 14, dort S. 6 ff. (Bl. 89 ff. d.A.)). Nach Darstellung der Rechtslage wird subsumiert, dass „der Rezensent nachweislich Falsches“ behaupte. Die „Mandantschaft“ der Antragsgegnerin achte „immer darauf, dass die Kunden das von Ihnen bestellte Essen erhalten. So hat der Kunde auch in diesem Fall das bestellte Essen erhalten.“ Der Kundenkontakt wird in dem Schreiben gerade nicht bestritten. Die Bezeichnung des Auftraggebers der Antragsgegnerin als „Mandantschaft“ verstärkt noch den Eindruck des rechtlichen Charakters dieses Schreibens. Da danach die Antragsgegnerin die Bewertungen sehr wohl - wie auf der Internetseite beschrieben - einzeln prüft und bewertet, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf zurückziehen, lediglich Standardschreiben weiterzuleiten. Dementsprechend kann die Kammer vorliegend offenlassen, ob ein pauschales Bestreiten der Kundeneingenschaft die beantragten Unterlassungen ebenfalls rechtfertigen würde oder ob dies ein anderer, eigenständiger Streitgegenstand wäre. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht erfolgreich damit verteidigen, dass mit einem sog. „Inkenntnissetzungsschreiben“ noch keine formalen Ansprüche geltend gemacht würden. Zwar ist es richtig, dass zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einer auf einem Internetportal befindlichen Bewertung noch keine Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche gegenüber dem Portalbetreiber bestehen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch gegen den Portalbetreiber auf Durchführung eines internen Prüf- und Löschungsverfahrens, der mit dem Inkenntnissetzungsschreiben“ geltend gemacht wird. Im Übrigen ist das Bestreiten der Antragsgegnerin auch insoweit unerheblich. In dem von der Antragsgegnerin mit der Anlage LHR 14 zugleich mit vorgelegten Schreiben an Google wird ausdrücklich ein Löschungsanspruch behauptet (“Unserer Mandantschaft steht daher nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch auf Richtigstellung bzw. Löschung der sie geschäftsschädigenden Handlungen zu.“ (vgl. Anl. LHR 14, dort S. 6 (Bl. 89 d.A.)); „Gegen Sie besteht insbesondere ein Anspruch auf Unterlassung, weil Sie die Bewertung als Betreiberin der Plattform „Google" verbreiten und Sie sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen können, dass es sich um ein Meinungsforum handelt und deswegen vorrangig der Äußernde selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden muss. Nachdem Sie jetzt Kenntnis von den unzulässigen Inhalten erhalten haben, kann von Ihnen als Betreiber das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werden (vgl. LG Hamburg, ZUM-RD 2018, 312; BGHZ 209, 139; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2015 — 16 U 71/15, Rz. 24 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BGH MMR 2012, 124; BGH, Urteil vom 10. April 2008 — 1 ZR 227/05).“ (aaO S. 7 aE (Bl. 90 d.A.))). Auch in der Gesamtschau zeigt sich, dass die Antragsgegnerin selbstständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anbieten möchte und auch angeboten hat. 3. Diese außergerichtliche Rechtsdienstleistung ist der Antragsgegnerin nicht erlaubt. a) Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht auf ihre Genehmigung zur Erbringung von Inkassodienstleistungen berufen, weil es sich bei dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beanstandung und Löschung von Bewertungen auf Internetportalen nicht um eine Inkassodienstleistung handelt. Eine Inkassodienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Bereits der Begriff „Inkasso“ zeigt, dass eine entsprechende Dienstleistung mit dem Einziehen von Geld aus einer Kundenforderung zu tun haben muss. Nichts anderes meint der Begriff „Forderungseinziehung“ in der gesetzlichen Definition. In allen von der Antragsgegnerin vorgerichtlich aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ging es stets auch um eine Geldforderung. Im Urteil vom 27. November 2019 (BGH, VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 ff., dort Leitsatz 5; vom Antragsgegner zitiert unter BGH NJW 2020, 208) hat der VIII. Zivilsenat den „Mietpreisrechner“ in direkten Zusammenhang mit Rückforderungen aufgrund der sog. Mietpreisbremse zuviel gezahlter Mieten gesetzt. In der Entscheidung vom 8. April 2020 (BGH, VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 ff. Rn. 1) wurden aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterin gegenüber den beklagten Vermieterinnen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für zwei Monate geltend gemacht. Eine solche Rückzahlung war auch Gegenstand des Urteils vom 6. Mai 2020 (BGH, VIII ZR 120/19, BeckRS 2020, 11460 Rn. 1). Die Auslegung der Antragsgegnerin, dass die Durchsetzung sämtlicher zivilrechtlicher Haupt- und Nebenansprüche unter den Begriff Inkassodienstleistung falle, überschreitet demgegenüber die Wortlautgrenze. Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen steht in keinem Zusammenhang mit der Einziehung einer Geldforderung. b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin vermag auch ihre Korrespondenz mit dem Kammergericht als Aufsichtsbehörde ihre geschäftliche Tätigkeit hinsichtlich der Beanstandung und der Löschung von Bewertungen auf Internetportalen nicht zu rechtfertigen. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Präsidenten des Kammergerichts mit Schreiben vom 20.04.2022 (vgl. Anl. LHR 5) u.a. mitgeteilt, dass sie „Unterlassungs-/Löschungsansprüche von Unternehmen auf Grund rechtswidriger Internetbewertungen für ihre Mandanten durchsetzt“. Darauf ist der Präsident des Kammergerichts in der Folgezeit aber nicht eingegangen. Eine Genehmigung oder Billigung dieser Tätigkeit ist gerade nicht erfolgt. 4. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Unterlassungsansprüche liegen vor. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs. 1 RDG stellt neben einer Marktzutritts- auch eine Marktverhaltensregelung dar, da sie dem Schutz des Verbrauchers vor unqualifizierter Rechtsberatung dient (vgl. BeckOK UWG/Niebel/Kerl, 18. Ed. 1.10.2022, UWG § 3a Rn. 83 mwN). Mit Blick auf dieses Schutzgut ist der Verstoß auch spürbar, da eine unqualifizierte Rechtsberatung die Interessen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen kann. Mit ihrem bundesweiten Angebot im Internet wendet sich die Antragsgegnerin auch an einen großen Kundenkreis. Sie behauptet selbst in mehr als 10.000 Fällen tätig geworden zu sein. Es kann hier weiterhin offenbleiben, ob ein Verstoß gegen ein Gesetz, das durch den Erlaubniszwang die Grenzen der Zulässigkeit des Wettbewerbs festlegt, stets ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form des Vorsprungs durch Rechtsbruch darstellt und damit die Voraussetzung des § 4 Nr. 4 UWG erfüllt sind (so BeckOK RDG/Römermann, 24. Ed. 1.1.2023, RDG § 3 Rn. 16). Die bloße Weiterleitung von Beanstandungen, die vom jeweiligen Auftraggeber selbst formuliert worden sind, war antragsgemäß von der Unterlassung auszunehmen, weil in solchen Fällen ersichtlich keine Rechtsberatung durch die Antragsgegnerin erfolgt. Ebenso wenn die Formulierungen vom Auftraggeber vorgegeben werden, etwa wenn von einem Auftraggeber auf einer Internetseite der Antragsgegnerin ausgewählte vorformulierte Textbausteine ausgewählt werden. Die Aufnahme der in § 6 RDG formulierten Ausnahmetatbestände dient mangels Anhaltspunkten für eine unentgeltliche Tätigkeit durch die Antragsgegnerin lediglich der Klarstellung. Wegen ihrer unzulässigen Rechtsberatung steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zudem der geltend gemachte Anspruch zu, eine weitere Bewerbung der Dienstleistung der Löschung von negativen Bewertungen auf Bewertungsplattformen im Internet zu unterlassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar wurde im Widerspruchsverfahren die einstweilige Verfügung bestätigt. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Antrag auf einstweilige Verfügung nach Einlegung des Widerspruchs mit seinem Änderungsantrag vom 08.01.2023 teilweise zurückgenommen, so dass er den auf die Rücknahme entfallenden Kostenanteil zu tragen hat. Diesen hat die Kammer mit 20% bemessen. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter „www. b.- b..de“ (Bl. 2 f. d.A., Anl. ASt 1) in Anspruch sowie wegen eines aus seiner Sicht unerlaubten Tätigwerdens im Markt für die Beanstandung bzw. Löschung von rechtswidriger Internet-Bewertungen auf Internetportalen. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und bietet über die Internetseite „www. b1.de“ bundesweit Rechtsberatung im Bereich der Beanstandung und Löschung rechtswidriger Internetbewertungen für Unternehmen an. Die Antragsgegnerin ist seit 2016 unter dem Aktenzeichen ... (05/16) als registrierter Rechtsdienstleister eingetragen und darf Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen erbringen. Sie bietet ihren Mandanten an, auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB fußende quasi-negatorische Ansprüche auf Löschung von rechtswidrigen Bewertungen auf Internetportalen für diese entgeltlich durchzusetzen. Dem Präsidenten des Kammergerichts als Aufsichtsbehörde wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. April 2022 mitgeteilt, dass sie Löschungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bezüglich Bewertungen auf Portalen wie Google etc. geltende mache. Die Parteien sind der Auffassung, dass die Löschung rechtswidriger Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. November 2022 (Anl. ASt 2) ab. Dort vertrat er die Auffassung, dass die Antragsgegnerin eine ihr nicht erlaubte Rechtsdienstleistung anbiete. Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies die Antragsgegnerin die Abmahnung zurück. Sie war der Auffassung, dass unter den Begriff der Inkassodienstleistungen nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr die Durchsetzung sämtlicher zivilrechtlicher Haupt- und Nebenansprüche falle. Lediglich eine Verteidigung bzw. Abwehr von Ansprüchen werde nicht vom modernen Inkassobegriff umfasst. Mit Beschluss vom 09.12.2022 hat die Kammer - ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 03.01.2023. Der Antragsgegner hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 08.01.2023 abgeändert und teilweise zurückgenommen. Die Kammer hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs ihren Beschluss vom 09.12.2022 mit Beschluss vom 17.12.2023 abgeändert. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller persönlich überhaupt nicht aktivlegitimiert sei, was sie erstmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 geltend gemacht hat. Die Internetseite „www. b1.de“ werde nicht vom Antragsgegner persönlich, sondern von der J..SH als GbR betrieben. Es werde bestritten, dass der Antragsgegner das Unternehmen „D. B.“ allein betreibe. Die Antragsgegnerin bestreite mit Nichtwissen, dass der Antragsteller „regelmäßig mehrere tausend negative Bewertungen pro Jahr lösche“. Soweit der Antragsteller nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet habe, etwaige Unterlassungsansprüche einer etwaigen Scheinsozietät im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, habe er seinen bisherigen Vortrag widerrufen. Eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in gewillkürter Prozessstandschaft sei ein eigenständiger Streitgegenstand, für den es ebenfalls an der Dringlichkeit fehle. Im Übrigen werde auch das Vorliegen einer gewillkürten Prozessstandschaft bestritten. Dass der Antragsteller erstmals nach der mündlichen Verhandlung zur Aktivlegitimation vortrage stelle eine verzögerte Verfahrensführung dar, die im direkten Widerspruch zum Charakter des Eilverfahrens stehe. Zudem hätte die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin nicht erlassen werden dürfen. Die Abmahnung sei zu unbestimmt formuliert gewesen und habe insbesondere nicht den Antrag in der Antragsschrift vom 08.12.2022 enthalten. Es habe sich um ein Standardschreiben gehandelt, dass der Antragsteller auch zuvor bereits gegenüber anderen sog. Löschagenturen verwendet habe. Der Antrag sei auch zu weit und zu unbestimmt, weshalb der Streitgegenstand nicht festgelegt werde sowie die Grenzen der Rechtskraft und die Vollstreckungsmöglichkeiten nicht klar erkennbar seien. Auf eine konkrete Verletzungshandlung, wie etwa eine von der Antragsgegnerin an Google versendete Beanstandung einer negativen Bewertung, nehme der Antrag nicht Bezug. In der Sache seien die Vorwürfe des Antragstellers unsubstantiiert und haltlos. Es fehle an einem konkreten Vortrag zum Inhalt der geschäftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin bei der Meldung negativer Bewertungen gegenüber Plattformen. Wie man etwa an der Preisstruktur des Antragstellers sehen könne, biete dieser ebenfalls keine Rechtsberatung an. In der Praxis sei nämlich eine inhaltliche Prüfung der Bewertung nicht erforderlich. Es werde gegenüber der Plattform einfach behauptet, dass kein Kundenkontakt bestanden habe. Daraufhin gehe von der Plattform automatisiert ein Standardschreiben an den Bewertenden. Wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiere, lösche die Plattform die angezeigte Bewertung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei ebenfalls auf Reputationsmanagement spezialisiert und auch ihm deshalb dieses sog. „Notice-and-Take-Down-Verfahren“ bekannt. Dieses Verfahren sei mittlerweile aber auch allgemein bekannt. Einzelfallbezogene Darlegungen seien erst erforderlich, wenn der Bewertende gegenüber der Plattform einen der Bewertung vorausgegangenen Kundenkontakt belegen könne. Dies passiere aber nur in etwa 20% der Fälle. Auch die rechtliche Bewertung des Antragstellers, der die Kammer gefolgt sei, sei unzutreffend. Mit dem sog. „Inkenntnissetzungsschreiben“ würden noch keine formalen Ansprüche geltend gemacht, denn zu diesem Zeitpunkt bestünden noch gar keine Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche gegenüber dem Portalbetreiber. Erst nach erstmaliger Kenntniserlangung von einer angeblich rechtswidrigen Bewertung bestünde ein Anspruch, aber nur auf Durchführung eines internen Prüf- und Löschungsverfahrens. Ein Unterlassungsanspruch werde erst begründet, wenn der Portalbetreiber eine rechtswidrige Bewertung nicht lösche und damit die Pflicht zur Beseitigung und Verhinderung weiterer derartiger Verstöße verletze. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg habe in einem anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass die bloße Weiterleitung von Beanstandungen keine Rechtsdienstleistung sei. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin könne von der Kammer daneben schon deshalb nicht als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bewertet werden, weil das Kammergericht Berlin als zuständige Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Antragsgegnerin auf dem Gebiet des Reputationsmanagements gebilligt habe. Insgesamt handele es sich um eine Abmahnwelle gegen die Antragsgegnerin, die vom Antragsteller in Kooperation mit weiteren in diesem Marktsegment tätigen Rechtsanwälten, nämlich Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt H., betrieben werde. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls fehle es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Dringlichkeit, weil dem Antragsteller das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits seit Anfang September 2022 bekannt sei. Die Abmahnung aber erst - was unstreitig ist - am 08.11.2022 erfolgt sei. Die Antragsgegnerin bewerbe ihr Angebot seit dem 01.09.2022 intensiv im Internet. Der Abmahnung liege ein Testkauf vom 07.09.2022 zu Grunde. Im Verfügungsverfahren 327 O 105/22 habe der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich regelmäßig mit Rechtsanwalt S. über die am Markt tätigen Löschagenturen auszutauschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 09.12.2022 in der Fassung vom 17.01.2023 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. Er verteidigt, die einstweilige Verfügung. Insbesondere sei er aktivlegitimiert, denn er betreibe das Angebot „D. B.“ allein und nicht im Rahmen einer Sozietät oder Scheinsozietät. Er sei mit Rechtsanwalt J. in Bürogemeinschaft tätig, was anwaltlich versichert werde. Lediglich rein vorsorglich, sei er am 10.02.2023 von Rechtsanwalt J. ermächtigt worden, etwaige Unterlassungsansprüche einer Scheinsozietät im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Das wirtschaftliche Interesse ergebe sich daraus, dass sämtliche Einnahmen aus dem Projekt „D. B.“ allein auf das Konto des Antragstellers gezahlt würden. Es werde im Plural geschrieben, weil noch Mitarbeiter und die angestellte Rechtsanwältin B. für „D. B.“ tätig seien. Er sei seit 2017 in eigener Kanzlei selbstständig und lösche regelmäßig mehrere tausend Bewertungen im Jahr. Der Prozessvertreter der Antragsgegnerin wisse dies auch aus seinen zahlreichen Testkäufen beim Antragsteller. Der Rechtsanwalt J. sei in diesem Bereich lediglich vereinzelt tätig und beobachte den Markt nicht. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Bei einer Erstbegehungsgefahr könne keine konkrete Verletzungsform benannt werden. Es sei klar erkennbar, was verboten werden solle und was nicht. Das Vorgehen des Antragstellers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ihm sei nicht bekannt, dass die Antragsgegnerin auch von anderen Rechtsanwälten abgemahnt worden sei. Es gebe da auch keine entsprechende Absprache. Das Löschen von negativen Bewertungen sei auch eine Rechtsdienstleistung, sofern sich die Tätigkeit nicht auf eine reine Botentätigkeit beschränke. Sowohl die Werbung der Antragsgegnerin zur angebotenen Tätigkeit als auch ihre Erwiderung auf die Abmahnung seien insoweit eindeutig. Das bloße Auslösen „des Prüfungsvorgangs durch das Bewertungsportal“ sei eine Rechtsdienstleistung. Es würden strenge Anforderungen an die „Notice“ gestellt. Diese erfordere eine Prüfung des konkreten Einzelfalls, um dem Portalbetreiber die konkrete Rechtsverletzung auf den ersten Blick klar erkennbar darzulegen. Ob die Antragsgegnerin die Prüfung im Einzelfall tatsächlich durchführe oder nicht, sei nicht entscheidungserheblich. In der Praxis möge es richtig sein, dass man in einer Vielzahl von Fällen die Kundeneigenschaft bestreiten könne und daraufhin eine Löschung durch den Plattformbetreiber erfolge. Die Rechtsdienstleistung bestehe darin, die anderen Fälle herauszufiltern und in diesen dann anders vorzugehen. Die Sache sei auch dringlich. Die Werbeanzeige der Antragsgegnerin sei ihm erst am 08.11.2022 zur Kenntnis gelangt. Von dem Testkauf im September habe der Antragsteller bis dahin keine Kenntnis gehabt. Dieser Testkauf sei auch nicht Grundlage der Abmahnung oder des Verfügungsantrags gewesen. Der Testkauf sei dem Antragsteller erst aufgrund einer Nachfrage bei Rechtsanwalt S., die auf den Widerspruch in diesem Verfahren hin erfolgt sei, zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen verwiesen.