Urteil
705 NBs 116/24
LG Hamburg 5. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0318.705NBS116.24.00
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Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.09.2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 353d, 42 StGB
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.09.2024 wird auf seine Kosten verworfen. Angewendete Vorschriften: §§ 353d, 42 StGB I. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am 3. September 2024 wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Ein Tagessatz legte das Amtsgericht auf 65 € fest und gewährte dem Angeklagten Ratenzahlung in Höhe von 200 € pro Monat. Hiergegen legte der Angeklagte form- und fristgerecht am 9. September 2024 Rechtsmittel ein, welche mangels Revisionsbegründung als Berufung anzusehen ist. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. II. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am ... .1982 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat gemeinsam mit seiner Frau drei minderjährige Kinder, die mit ihm zusammenleben. Der Angeklagte ist festangestellter Journalist bei „t.“, nachdem er zuvor beim N. angestellt war und sieht sich als Investigativ-Journalist an. Er verdient monatlich circa 3.000 € netto. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der verlesenen und erörterten Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15. Februar 2024. III. Der Angeklagte verfasste einen Artikel mit der Überschrift „D. r. –N. f. d. S.“ und berichtete in diesem Artikel in erster Linie über den Beschluss des Landgerichts H1 vom 7. Dezember 2023 im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Aktenzeichen ... . Hierbei gab er, wie er wusste, zwei wesentliche Teilsätze aus dem Beschluss wörtlich wieder und kennzeichnete die Zitate durch Anführungsstriche als solche. Konkret schrieb er in seinem Artikel unter anderem folgendes: „In dem 13-seitigen Beschluss des Landgerichts Hamburg H1 heißt, dass die Durchsuchung bei M. B. rechtswidrig sei weil “zum Zeitpunkt ihres Erlasses der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat nicht vorlag“.“ Sowie nach einem Absatz mit der Unterüberschrift „Staatsanwaltschaft sah Schuld bei Prüfern“ und einem Bild eines teilweise geweißten Rubrums einer beglaubigten Abschrift eines Landgerichtsbeschlusses in einem Ermittlungsverfahren gegen M. B. unter der Unterüberschrift „Falsches Datum – mehr nicht“: „Das Gericht bemängelte in seiner Entscheidung zwar, dass ein falsches Datum in der Urkunde eingetragen sei. Aber: “Der dem Beschuldigten mit dem Durchsuchungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt lässt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt unter einen Straftatbestand“ zusammenfassen, schreibt das Gericht.“ Am Ende des Artikels nennt der Angeklagte als seine Quellen den Beschluss des Landgerichts vom 07.12.2023 sowie eigene Recherchen. Er war verantwortlich dafür, dass dieser Artikel am 11. Dezember 2023 auf der Internetseite „t.“ freigeschaltet wurde und durch Internetnutzer frei einsehbar war. Der Angeklagte hat dabei billigend in Kauf genommen, dass das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen war. Tatsächlich wurde das Verfahren erst am 13. Februar 2024 eingestellt. IV. Die Feststellungen folgen aus den eingeführten Urkunden sowie der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er sei als Investigativ-Journalist seit einigen Jahren schwerpunktmäßig mit der Arbeit der Behörden befasst und sei durch Zufall auf das Thema Waffenrecht gekommen. Im Rahmen seiner Recherchen und Aufdeckungen habe er Kontakte geknüpft, welche ihm schließlich den Beschluss des Landgerichts H1 hätten zukommen lassen. Da er seine Quellen schützen wolle, möchte er keine Details nennen, nur, dass diese, welche nicht aus dem Umfeld der Verfahrensbeteiligten stammen, initiativ auf ihn zugekommen seien. Er habe auch die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft gekannt, da er über die Amokfahrt und Behördenfehler berichtet hätte. Der Angeklagte räumte weiter ein, veranlasst zu haben, dass der von ihm verfasste Artikel mit den beiden wörtlichen Zitaten auf der Internetseite „t.“ frei verfügbar abrufbar gestellt wurde. Er räumte auch ein, gewusst zu haben, dass er in diesem Artikel wortwörtlich wesentliche Teile des Beschlusses des Landgerichts H1 vom 7. Dezember 2023 zitierte, wie sich auch aus den verwendeten Anführungszeichen und der Formulierung „schreibt das Gericht“ ergibt. Es sei ihm wichtig gewesen, einer möglichen Vorverurteilung durch die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft und die darauf erfolgte Berichterstattung etwas entgegen zu setzen, daher habe er sich entschieden, den Beschluss zu veröffentlichen. Er räumte auch ein, keinerlei Kontakt mit der Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft aufgenommen zu haben, insbesondere weder nachgefragt zu haben, ob diese das Verfahren bereits eingestellt habe noch, diese um Stellungnahme gebeten zu haben. Das sei seiner Meinung nach nicht nötig gewesen, da er habe berichten wollen. Dass der Angeklagte davon ausging, dass die Ermittlungen am 14. Dezember 2023 noch andauerten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer neben der Einlassung des Angeklagten aus der von ihm gewählten Formulierung im Präsens „ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft gegen Mitglieder des Waffen-Prüfungsausschusses“. Der Angeklagte verwies in seiner Einlassung allgemein auf die Wichtigkeit des wörtlichen Zitats für die Authentizität der journalistischen Arbeit. Für ihn sei die Verwendung solcher Zitate ein Ausweis des präzisen Arbeitens und Teil seiner Arbeit als Investigativ-Journalist. Er wolle sich auch nicht von der Norm oder dem Verfahren einschüchtern lassen. Er konnte jedoch nicht erklären, warum in dem konkreten Artikel ein wörtliches Zitat notwendig gewesen sein soll oder welcher Informationsgewinn aus diesem erwuchs. V. Der Angeklagte hat sich demnach gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht. 1. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht gegeben. Die Kammer ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 353d Nr. 3 StGB überzeugt. (1) Wie das Bundesverfassungsgericht schon im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71,206), ist § 353d Nr. 3 StGB verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung sowohl die Geeignetheit der Vorschrift als auch deren Vereinbarkeit mit der Pressefreiheit eingehend geprüft und bejaht und ist hierbei überzeugend auf die wesentlichen im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumente eingegangen. So hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vorschrift zum einen dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen namentlich der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts, zum anderen aber auch dem Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich der Laienrichter und Zeugen dient. Dass diese Vorschrift diesen Schutzzwecken nur eingeschränkt nachkomme, liege an der möglichst umfassenden Berücksichtigung der Pressefreiheit und sei eine bewusste und von Verfassungswegen hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit sei hingegen gering, da lediglich die wörtliche Wiedergabe umfasst sei und damit lediglich die Darstellungsform des Zitats während des laufenden Verfahrens verwehrt sei. Der Eingriff sei auch bei „Verfahren von hoher oder gar höchster öffentlicher Bedeutung“ verhältnismäßig, da der Öffentlichkeit keine Informationen vorenthalten werden. Weder gebieten die seit dem Jahr 1985 weiterentwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine erneute Vorlage. (2) Wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zuletzt 2014 feststellte, liegt keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 353d Nr. 3 StGB vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere auch berücksichtigt, dass die Schutzzwecke der Norm nur eingeschränkt verwirklicht werden, dem Gesetzgeber eine weite Einschätzungsprärogative zugestanden und die Norm erneut einer grundrechtlichen Prüfung insbesondere auch hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterzogen. Der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts schließt sich die Kammer vollumfänglich an. (3) Auch unter Berücksichtigung der sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Recht betonten schlechthin konstituierenden Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft gerade auch zur kritischen Überprüfung der Arbeit der Justiz führt nicht zu der Überzeugung der Kammer, dass § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig ist. Die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, hier insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.6.2011 (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 28439/08 Pinto Coelho v. Portugal) führt zur Überzeugung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 28439/08 Pinto Coelho v. Portugal Rn 33, 36) fordert, dass die Freiheit der Berichterstattung insbesondere in Bereichen, die das öffentliche Interesse berühren, angemessen gegen die ebenso legitimen Interessen an der Vertraulichkeit bestimmter Informationen, einem unvoreingenommenen Gericht und damit einem fairen Strafverfahren (Artikel 6 Abs. 1 EMRK) abgewogen werden und keine „automatische“ Anwendbarkeit ohne Berücksichtigung der Pressefreiheit im konkreten Einzelfall erfolgen darf (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 28439/08 Pinto Coelho v. Portugal Rn 36). Er stellt in einem Urteil im Jahr 2016 klar, dass „dem öffentlichen Informationsinteresse widerstreitende Interessen […] die Autorität und Unvoreingenommenheit der Justiz, die Effektivität strafrechtlicher Ermittlungen, das Recht des Beschuldigten auf Schutz seines Privatlebens, auf Unschuldsvermutung sowie auf ein faires Verfahren sein“ können (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, 56925/08 Bédat v. Schweiz). Bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu beachten, dass dieser nicht über die Konventionswidrigkeit eines Gesetzes als solches entscheidet, sondern darüber, ob eine staatliche Maßnahme, im vorliegenden Fall ein Urteil, die Menschenrechtskonvention verletzt und sich entsprechend, ähnlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde, mit der Abwägung im Einzelfall auseinandersetzt. So moniert der Europäische Gerichtshof auch in seinem Urteil Pinto Coelho v Portugal, dass weder die nationalen Gerichte, die den Fall entschieden haben, noch die Regierung in ihrer Stellungnahme vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die in Rede stehenden widerstreitenden Interessen angesprochen, geschweige denn gegeneinander abgewogen hätten und sieht hierin einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Entsprechend betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Bédat Urteil auch, dass diese Abwägung die nationalen Gerichte vorzunehmen hätten und insoweit ein Beurteilungsspielraum auf nationaler Ebene bestehe (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, 56925/08 Bédat v. Schweiz Rn 54). Die Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei es, zu überprüfen, ob diese Abwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen stattgefunden habe und zwar unabhängig davon, ob der Gerichtshof wegen einer behaupteten Verletzung von Artikel 10, Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte angerufen werde (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, 56925/08 Bédat v. Schweiz Rn 52). Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass § 353d Nr. 3 StGB diesen Kriterien, welche im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen sind, nicht gerecht wird. (a) Zum einen, wie auch das Bundesverfassungsgericht betonte, stellt die konkrete Ausgestaltung des § 353d Nr. 3 StGB schon in sich eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Positionen dar. (aa) So stellt die Tatsache, dass es sich nur um ein temporäres Verbot der wörtlichen Wiedergabe handelt, wie das Bundesverfassungsgericht noch 2014 erneut bekräftigt hat (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 27.6.2014 — 2 BvR 429/12 Rn 33.), ein Ergebnis der Abwägung mit der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit dar. Entsprechend können unmittelbar im Anschluss an den Abschluss des Verfahrens oder der Erörterung der Schriftstücke in der öffentlichen Hauptverhandlung diese im Wortlaut veröffentlicht werden, auch um etwaiger vorheriger Berichterstattung nun die Originalquellen anzufügen. (bb) Ähnlich ist bereits die Beschränkung auf die wörtliche Wiedergabe wesentlicher Teile in sich eine Abwägung mit der Presse- und der Meinungsfreiheit. So wird gewährleistet, dass auch bei laufenden Verfahren eine umfassende Berichterstattung über den Inhalt des Verfahrens möglich ist. Somit werden dem auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betonte Recht der Öffentlichkeit, informiert zu werden (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, 56925/08 Bédat v. Schweiz Rn 51) und der Schutz der Beschuldigten vor voreingenommenen Zeugen oder Schöffen, die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren betroffenen, und mittelbar der Rechtsstaat und die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege Rechnung getragen (so auch BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 27.6.2014 — 2 BvR 429/12 Rn 30). (cc) Dass es durch diese der Pressefreiheit möglichst weitgehenden Vorrang einräumenden Ausgestaltung zu einem nur eingeschränkten tatsächlichen Schutz der mit der Regelung verfolgten Zwecke und Schutzgüter kommt, stellt eine gesetzgeberische Entscheidung dar, welche zur Überzeugung der Kammer nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm führt (siehe schon BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71, 206 Rn 41). (b) Zum anderen erlaubt § 353d Nr. 3 StGB auch in seiner konkreten Anwendung, die Belange der Presse- und Meinungsfreiheit ausreichend Rechnung zu tragen. So führt die Norm gerade nicht zu einer „automatischen“ Strafbarkeit, sondern ist vielmehr insbesondere durch die Verwendung „wesentlicher Teil“ und „wörtliche Wiedergabe“ einer die Presse und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, Art 10 EMRK) berücksichtigenden Auslegung zugänglich. (4) Die Kammer teilt die Bedenken des Angeklagten gegen die Bestimmtheit der Norm nicht. Der Normgehalt lässt sich vielmehr mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Die vom Angeklagten vorgebrachten Punkte sind eher in einer recht überschaubaren veröffentlichten Rechtsprechung zu § 353d Nr. 3 StGB begründet als in einem Verstoß gegen das im Strafrecht in besonderem Maße geltenden Bestimmtheitsgebot. Insbesondere die von der Verteidigung in anderem Kontext kritisierte Beschränkung auf eine wörtliche Wiedergabe stellt einen Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71, 206 Rn 41). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Angeklagte den Tatbestand von § 353d Nr. 3 StGB erfüllt. (1) Bei dem Beschluss des Landgerichts H1 vom 7. Dezember 2023 handelt es sich um ein öffentliches Dokument im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. Hierunter sind, um den Eingriff in die Pressefreiheit möglichst minimal zu halten, nur solche Dokumente zu verstehen, die von öffentlicher Stelle, hier dem Gericht, herrühren. Dies stellt auch einen wesentlichen Unterschied zu dem von der Verteidigung vorgebrachten Bédat-Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar. In diesem ging es um den Abdruck von Briefen eines Inhaftierten an das Gericht, welchen nicht der Anschein einer besonderen Autorität innewohnt. Entsprechend befasste sich der Europäische Gerichtshof in seiner Anwendung im konkreten Fall mit der Abwägung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere der Frage, ob der Abdruck nur einer Sensationslust diene. (2) Die wörtlichen Zitate des Angeklagten stellen eine wörtliche Wiedergabe wesentlicher Teile des Beschlusses des Landgerichts H1 vom 7. Dezember 2023 dar, wie der Angeklagte auch selbst einräumte. Um der Presse- und Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen und eine „automatische“ Anwendung der Norm im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu vermeiden, sind unter wesentliche Teile nur solche Teile zu verstehen, wie es auch von der Verteidigung des Angeklagten vorgebracht wurde, die die Kernaussage des öffentlichen Dokuments, hier des Beschlusses, beinhalten. Nur diese Teile gefährden den Schutzzweck der Norm namentlich die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gerade der Laienrichter. Zitate, welche Nebensächlichkeiten betreffen, sind von der Norm nicht umfasst. Der Angeklagte gab die beiden Kernaussagen des Beschlusses, namentlich die Tatsache, dass das Landgericht die Durchsuchung als rechtswidrig ansah und dass nach Auffassung des Landgerichts unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt der Anfangsverdacht einer Straftat vorlag, wörtlich wieder. Angesichts der Wichtigkeit dieser Aussagen, wie sich auch in der Wahl der Überschrift widerspiegelt („D. r. – N. f. d. S.“), fällt die Tatsache, dass es sich lediglich um zwei Sätze eines zehnseitigen Beschlusses, wobei die Begründung acht Seiten umfasst, wie auch vom Angeklagten und der Verteidigung eingeräumt, nicht ins Gewicht. (3) Auch unter Berücksichtigung einer die Meinungsfreiheit möglichst wahrenden Auslegung lag eine Veröffentlichung seitens des Angeklagten vor, wie dieser in seiner geständigen Einlassung auch einräumte. Der auf der Internetseite „t.“ frei abrufbare Artikel des Angeklagten, dessen Freigabe er veranlasste, stellt eindeutig eine Kundgabe an eine unbestimmte Anzahl an Menschen dar. (4) Weder war das Verfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung beendet, noch war der Beschluss bereits in einer öffentlichen Hauptverhandlung erörtert worden. Mit dem Beschluss des Landgerichts war lediglich die Durchsuchung rechtswidrig erklärt worden. Dies hatte keinen Einfluss auf die Beendigung des Verfahrens. Das Verfahren wurde erst zwei Monate nach der Veröffentlichung nach § 153 StPO eingestellt. Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal hat die Kammer bei ihrer Subsumtion berücksichtigt, dass ein möglichst früher Zeitpunkt bei der Bestimmung der Beendigung des Verfahrens zu wählen ist, um der Meinungs- und Pressefreiheit möglichst weitgehenden Raum zu gewähren, jedoch war selbst dieser noch nicht erreicht. (5) Der Angeklagte handelte auch, wie er selbst einräumte, vorsätzlich. Er wusste, dass er wörtlich wesentliche Teile des Beschlusses zitierte und ordnete diese zutreffend auch als wesentlich ein. Wie die Verwendung der Anführungsstriche zeigt, wollte er auch wörtlich zitieren. Es liegt entsprechend auch kein „Fehler“ bei einer Paraphrasierung vor. Ihm war auch bewusst, dass das Verfahren noch nicht beendet war, wie er zugab und sich auch aus der Wahl der Zeitform des Präsens („ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft“) ergibt. Zusätzlich zeigt die Tatsache, dass er sich nicht durch eine Nachfrage bei der Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft erkundigt hat, ob das Verfahren beendet ist, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass dies noch nicht der Fall ist. (6) Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. (a) Unabhängig davon, ob ein übergesetzlicher Notstand, die Pressefreiheit, die Wahrung berechtigter Interessen oder ähnlich gelagerte Rechtsfiguren einen Rechtfertigungsgrund bezüglich § 353d Nr. 3 StGB darstellen können, sind diese vorliegend nicht gegeben. (b) Weder hat der Angeklagte vorgetragen, noch ist ersichtlich, weswegen im konkreten Fall ein wortwörtliches Zitat zur Wahrung seiner eigenen Interessen, der Interessen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder zur Wahrung der Pressefreiheit notwendig gewesen sein soll. Wie selbst seine Verteidiger vortrugen, hätte der Inhaltsgehalt des Artikels ohne die Zitate nicht gelitten. Seine Quellen hatte der Angeklagte zudem bereits mit dem Abdruck des zum Teil geweißten Rubrums des Beschlusses sowie am Ende des Artikels unter „verwendete Quellen“ genannt. Weswegen ein vermeintlicher weiterer Nachweis der Authentizität noch während des laufenden Verfahrens notwendig war, oder ob dieser durch die wörtlichen Zitate überhaupt erreicht werden konnte, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr zeigt ein Vergleich zu Berichten aus Hintergrundgesprächen, aus denen nicht wörtlich zitiert wird gerade mit Verweis auf den Charakter als Hintergrundgespräch oder in Fällen des Quellenschutzes, dass hier eine inhaltliche Information über den Beschluss ohne wörtliche Zitate ohne weiteres möglich war. Auch setzte sich der Angeklagte nicht mit dem Wortlaut des Beschlusses auseinander, was eventuell eine wörtliche Wiedergabe desselben notwendig gemacht hätte, sondern berichtet über den Inhalt der Hauptpunkte des Beschlusses. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass grundsätzlich auch die Wahl der stilistischen Mittel und die Form des Artikels von der Pressefreiheit umfasst ist. (c) Letztlich führt auch eine Anwendung der im Bédat Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für den konkreten Fall genannten Kriterien zu keinem anderen Ergebnis. (aa) Zunächst ist die Kammer der Ansicht, dass die dort genannten Kriterien, anders als die Verteidigung meint, in dem vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung finden. Wie oben bereits ausgeführt, betraf der dem Bédat Urteil zugrunde liegende Fall eine an den entscheidenden Stellen andere Fallkonstellation. Erstens ging es in dem Fall nicht um öffentliche Dokumente, sondern um private Briefe, welche ein Häftling an ein Gericht sendete. Zweitens ging es in dem Fall um die Berichterstattung im Ganzen und nicht um wörtliche Zitate. Drittens hat das Gericht eine Abwägung mit dem Recht auf Privatheit vorgenommen, Aspekte des Schutzes der Unvoreingenommenheit der Laienrichter und Zeugen und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege spielten keine nennenswerte Rolle. Drittens setzt der Gerichtshof deutlich seine oben referierten generellen Prinzipien, insbesondere, dass eine Abwägung mit der Pressefreiheit vorzunehmen ist, von der Anwendung auf den konkreten Fall ab. (bb) Das erste Kriterium im Bédat Urteil, wie der Angeklagte in Besitz der Informationen kam, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht für ein Überwiegen der Pressefreiheit. Vielmehr betonte der Gerichtshof, dass zwar, wie auch im vorliegenden Fall, der Angeklagte das Material nicht illegal bekommen hätte, sich aber sehr wohl bewusst war, dass die Veröffentlichung strafbar sein könnte und die Informationen vertraulich waren. (cc) Das zweite Kriterium im Bédat Urteil spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht uneingeschränkt für eine Abwägung zugunsten der Pressefreiheit. So ist der Artikel des Angeklagten sicherlich nicht von Sensationslust geprägt oder ohne Respekt für die Unschuldsvermutung, eine abwägende Besprechung des Beschlusses des Landgerichts findet jedoch ebenso wenig statt. Weder werden die einzelnen Argumente des Landgerichts genannt, welche dieses dazu bewogen haben, keinen Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen zu sehen, noch legt der Angeklagte die Sicht der Staatsanwaltschaft dar. Diese hatte er, wie er auf Nachfrage zugab, auch gar nicht vorab um eine Stellungnahme gebeten, so dass diese keine Gelegenheit hatte, ihre rechtliche Bewertung darzulegen. (dd) Das dritte Kriterium im Bédat Urteil, die Frage danach, ob der Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt ist bei näherem Hinsehen ähnlich wenig erfüllt wie in dem dem Bédat Urteil zu Grunde liegenden Fall. So erkannte auch dort der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an, dass der Artikel generell ein Vorfall von öffentlichem Interesse, dort ein schwerer ungewöhnlicher Unfall hatte. Ebenso ist der Kontext des Artikels, der Anschlag auf die Zeugen Jehovas ebenso wie dessen Aufarbeitung ein Vorfall von großem öffentlichen Interesse gewesen. Der Gerichtshof stellt dann jedoch konkret nicht auf diesen weiteren Kontext ab, sondern auf die Information, welche von dem Verbot umfasst war – übertragen auf den vorliegenden Fall entsprechend die wörtlichen Zitate und ob diese für die öffentliche Debatte relevant waren. Dies ist, wie oben bereits ausgeführt, vorliegend parallel zum Bédat Urteil nicht der Fall. Durch die wörtlichen Zitate erhöhte sich der Informationsgehalt des Artikels nicht, abgesehen davon, dass der Artikel nur einen Randaspekt der Aufklärung nämlich die Sicht des Landgerichts H1 auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortung der Mitglieder des Prüfungsausschusses betraf. Die Öffentlichkeit erlangte durch diese Zitate auch keine Erkenntnisse, welche sie nicht durch eine Paraphrasierung hätte erlangen können, der Angeklagte vermochte auch konkret nicht erklären, warum für seinen Artikel die wörtlichen Zitate für den Beitrag zur öffentlichen Debatte notwendig waren. (d) Letztlich war es auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ausgeschlossen, dass sich die abstrakte Gefahr, welche die Norm schützt, materialisiert. Angesichts der abweichenden rechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft war eine Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens zum damaligen Zeitpunkt weiterhin möglich. So dann wäre die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. Zum andere wäre angesichts der besonderen Bedeutung des Falles eine Anklage gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG beim Landgericht H1, Große Strafkammer, und somit einem mit Schöffen besetzten Spruchkörper möglich gewesen. VI. Der Strafrahmen ergibt sich aus § 353d StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass es auf Grund der Tatsache, dass lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, nicht über das vom Amtsgericht gefundene niedrige Strafmaß hinausgehen konnte. Konkret sprach für den Angeklagten, dass er geständig, wenn auch ohne Unrechtsbewusstsein, und unbestraft war und sich die Gefahr, welcher die Norm begegnen will, letztlich nicht materialisiert hat, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Auch betraf die wörtliche Wiedergabe quantitativ nur wenige Sätze. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten des Weiteren berücksichtigt, dass er ein generell legitimes Interesse, die Justiz und die Arbeit von Behörden zu kritisieren verfolgt hat und damit auch die wichtige Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere auch für die Legitimität staatlichen Handelns in den Blick genommen. Einschränkend ist jedoch zu sehen, dass die konkrete Berichterstattung eher einseitig war und der Angeklagte der Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit gegeben hatte, Stellung zu nehmen. Zusätzlich stand die Berichterstattung in dem Kontext der Amoktat vom 9. März 2023, ein Ereignis von hohem öffentlichen Interesse. Allerdings betraf der Artikel des Angeklagten nur einen Randaspekt. Die Kammer hat letztlich auch berücksichtigt, dass der Artikel des Angeklagten im Interesse des Betroffenen war und die Unschuldsvermutung untermauerte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war daher auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer in ihre Abwägung gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil weitere strafmildernde Aspekte eingestellt hat, war eine noch unter dem schon im unteren Bereich liegenden Strafmaß des Amtsgerichts liegende Strafe nicht tat- und schuldangemessen. Ein Tagessatz war angesichts der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf 65 € festzusetzen. Ferner war ihm Ratenzahlung zu gewähren, § 42 StGB. Von der Möglichkeit des § 59 StGB war kein Gebrauch zu machen, da die Kammer nicht erwartet, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Kammer sieht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen wird. Der Angeklagte wird auch in Zukunft in der Lage sein, gerichtliche Dokumente oder wesentliche Teile davon im Wortlaut vor Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen. Er ist weiterhin als Journalist tätig und berichtete selbst von Quellen und Informanten, welche ihm unaufgefordert Informationen und amtliche Dokumente zukommen lassen. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte dies auch in Zukunft tun wird. Der Angeklagte betonte, dass wörtliche Zitate in seiner Arbeit einen hohen Stellenwert hätten und er sich nicht „einschüchtern“ lassen wolle von der Norm oder dem Verfahren, was darauf schließen lässt, dass er sein Verhalten fortsetzen möchte. Zwar ließ sich der Angeklagte geständig ein, jedoch zeigte er kein Unrechtbewusstsein, sondern sah sich durch seine Tätigkeit als Investigativ-Journalist befugt, gegen das Verbot der wörtlichen Wiedergabe aus öffentlichen Dokumenten zu verstoßen. Entsprechend kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 59 Abs. I Nr. 2 und 3 StGB gegeben sind. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.