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Beschluss

605 Vollz 200/17

LG Hamburg 5. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0604.605VOLLZ200.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller vom 2. Mai bis 17. August 2017 nicht in der Druckerei arbeiten zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller vom 2. Mai bis 17. August 2017 nicht in der Druckerei arbeiten zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. I. Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Er begehrt Feststellung, dass seine Ablösung von der Arbeit rechtswidrig gewesen sei. Er wurde am 18. April 2018 von seiner langjährigen Arbeit in der Druckerei abgelöst. Grund hierfür war, dass am 13.4.2018 verschiedene Gegenstände in seiner Zelle gefunden worden waren. Es handelte sich um eine Cuttermesserklinge, einen Imbusschlüssel, 1 zusammengeklebten Doppelstock, einmal Schleifpapier, 150 ml Farbe in einem kleinen Döschen, eine Rolle durchsichtiges Tesaband und 200ml Sterilium. Das Schleifpapier und die Cuttermesserklinge lagen zusammen auf einem Regal, das Döschen mit Farbe stand bei der Toilette auf dem Boden. Die Antragsgegnerin hatte den Verdacht, dass die Klinge vom Antragsteller aus der Druckerei entwendet wurde, da in der Druckerei genau solche Klingen verwendet werden. In einem Konfliktgespräch am 18.4.2017 äußerte sich der Antragsteller zur Herkunft der Gegenstände und erklärte, dass er zu der Cutterklinge und dem Schleifpapier nichts sagen könne. Auf die weiteren Angaben des Antragstellers wird Bezug genommen, Bl. 34 d.A. Es ist in diesem Verfahren unklar geblieben, wie die tatsächlich zum 18.4.2017 erfolgte Ablösung von der Arbeit entschieden und dem Antragsteller mitgeteilt wurde. Als einziges schriftliches Dokument gibt es einen sog. Ablösezettel für die Gefangenenpersonalakte vom 21.6.2017. Dort heißt es unter der Rubrik Begründung: 21.6.17 Betriebsfrieden/Vertrauensverhältnis gestört. Dieser Ablösezettel wurde an den Betrieb und an die Station übersandt mit der Verfügung, die Ablösung dem Antragsteller zu eröffnen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Leiter des Berufsentwicklungszentrum Herr M. meine, dem Antragsteller die Ablösung und den Grund im Juni persönlich mitgeteilt zu haben. Der Antragsteller stellte am 27.6.2017 den Antrag, mit dem Arbeitsinspektor M. ein Gespräch zu führen. Dieser machte am 30.6.2017 einen Vermerk, der lautete: „Gespräch geführt. B. äußert weiterhin nichts aus der Druckerei mitgenommen zu haben. Rücksprache mit den Kollegen der Druckerei wird vom Unterzeichner noch einmal erfolgen, ob B. noch eine Chance bekommt.“ Seit dem 17.8.2017 arbeitet der Antragsteller wieder in der Druckerei. Am 7.8.2017 hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragte, Wiederaufnahme der Arbeit in der Druckerei und Nachzahlung des Arbeitslohnes seit dem 18.4.2017. Er trägt vor, dass die Cuttermesserklinge, das Schleifpapier und das Glas mit Farbe vermutlich von Malern vergessen worden sei, die 2016 seine Zelle renoviert hätten. Das kleine Glas habe etwas versteckt bei der Toilette gestanden, so dass er es nicht wahrgenommen habe. Die Klinge habe mit dem Schleifpapier so oben auf dem Regal gelegen, so dass es nicht im Sichtfeld gewesen sei. Er werde beim Verlassen der Druckerei immer mit einem Pieper abgetastet. Wenn er eine neue Klinge für sein Cuttermesser benötige, müsse er die alte abgeben. Er selbst habe keinen Zugang zu Klingen. In der Werkstatt fehle seines Wissens keine Klinge. Es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorgelegen hätten. Aus dem Ablösezettel vom 21.6.2017 ließen sich diese nicht entnehmen, zumal die Ablösung bereits am 18.4.2018 stattgefunden habe. Er beantragt festzustellen, dass die Ablösung von der Arbeit am 18.4.2018 rechtswidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Zwar sei die Zuordnung der gefundenen Klinge zu einem bestimmten Betrieb nicht eindeutig möglich. Die Gegenstände könnten jedoch nicht von den Malern zurückgelassen worden sein. Bei der Renovierung im Mai 2016 sei die Zelle komplett leergeräumt worden und werde auch leer wieder abgenommen. Es sei deshalb fernliegend, dass diese Gegenstände dort stehen geblieben seien. Auch dem Antragsteller hätten sie auffallen müssen, als er den bis auf die Möbel leeren Haftraum wieder bezogen habe. Nach dem Auffinden der Gegenstände habe der Antragsteller die Gegenstände auch nicht den Malern zugeordnet. Das sei erst jetzt geschehen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Leiter der Druckerei und auch der Arbeitsinspektor aufgrund des Fundes der Cuttermesserklinge durch dieses mögliche sicherheitsgefährdende Verhalten keine Vertrauensbasis mehr für eine Weiterbeschäftigung in der Druckerei gesehen hätten. In einem persönlichen Gespräch im Juni 2017 mit dem Arbeitsinspektor seien dem Antragsteller die Gründe für die Ablösung mitgeteilt worden. Üblicherweise würde weder bei der Arbeitszuweisung noch bei einer Arbeitsablösung ein schriftlicher Bescheid ergehen. Bei einer Arbeitsablösung würden ‚Abmahnungen, Meldungen etc. verfasst, welche letztendlich die personenbedingte und/oder verhaltensbedingte Ungeeignetheit des Gefangenen/Untergebrachten beschrieben. Die zeitliche Abfolge im vorliegenden Fall liege daran, dass zunächst habe aufgeklärt werden sollen, woher die aufgefundenen Gegenstände stammten und ob nicht doch eine Weiterbeschäftigung oder ein Arbeitseinsatz in einem anderen Betrieb möglich sei. Letzteres habe der Antragsteller jedoch kategorisch abgelehnt. Aus der damaligen Sicht sei aufgrund des Verdachts eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich gewesen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Antragstellers in der Druckerei habe man die Ablösung nicht sofort vollzogen, sondern zunächst versucht, Klarheit in die Sache zu bringen. II. Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Das Feststellungsinteresse ist hier gemäß § 115 Abs.3 StVollzG gegeben. Im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann der Antragsteller den entgangenen Arbeitslohn als Schaden gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. 2. Die Ablösung von der Arbeit bzw. die Trennung des Antragstellers vom Arbeitsplatz war spätestens seit dem 2.5.2017 nicht gerechtfertigt. a) Denn zwar begründete der Fund einer Cuttermesserklinge im Haftraum des Antragstellers einen Anfangsverdacht eines sicherheitsgefährdenden Verhaltens, der gemäß § 20 Abs.2 S.2 HmbSVVollzG die Trennung vom Arbeitsplatz rechtfertigte, zumal solche Klingen auch in der Druckerei Verwendung fanden(vgl. zur Parallelvorschrift des § 17 StVollzG Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 Ws (RB) 110/14 –, juris). Die Trennung gemäß dieser Norm ist bereits bei Vorliegen eines Verdachts möglich (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit). Da es sich hier jedoch um einen Eingriff in die Rechtsposition des Sicherungsverwahrten handelt, hat die Antragsgegnerin möglichst rasch Schritte zur Klärung des Verdachts vorzunehmen. So hätte es nahe gelegen zu erfragen, ob in der Druckerei Klingen abgängig waren. Angesichts des Fundorts auf einem Regal zusammen mit Schleifpapier hätte sie auch erkunden müssen, ob die Regale vor den Malerarbeiten abmontiert worden waren. Wenn nicht, hätten die Maler zu dem Fund befragt werden müssen, wenn ja, die Personen, die die Regale angebracht hatten. Dies gilt umso mehr als dass der gemeinsame Fund von Schleifpapier und Cuttermesserklinge nahelegt, dass beides zusammen eingebracht wurde. Da die Druckerei offenbar kein Schleifpapier vorhält, lagen andere Quellen als die Druckerei nahe. Sie hätte auch den Antragsteller eingehender befragen müssen. Dieser Verpflichtung steht nicht entgegen, dass er zunächst am 18.4.2018 geäußert hatte, keine Kenntnis davon zu haben, wie diese Gegenstände in seine Zelle gelangt waren. Wenn er vom Fund überrascht war, ist es naheliegend, dass er da noch keine Überlegungen hierzu angestellt hatte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man erst im Nachhinein nach möglichen Erklärungen sucht. Am 2.5.2017 hat der Antragsteller in der Sache 605 Vollz 99/17 in einem Schreiben gegenüber dem Gericht geäußert, dass die Maler die Gegenstände beim Renovieren vergessen hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Schritte zur Klärung vor Ende Juni 2017 unternommen hätte. Erst dann hat sich der Arbeitsinspektor mit der Darstellung des Antragstellers auseinandergesetzt und anschließend Rücksprache mit den Bediensteten des Arbeitsplatzes gehalten. Dies hat offensichtlich dazu geführt, dass der Verdacht soweit ausgeräumt werden konnte, dass der Antragsteller an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte. Die Antragsgegnerin hat keine überzeugenden Gründe genannt, warum diese Gespräche nicht bis Anfang Mai hätten geführt werden können. b) Auch die Ablösung vom Arbeitsplatz war nicht gerechtfertigt. Eine solche Maßnahme ist zwar gemäß § 87 Abs.2 Nr. 1 und 3 HmbSVVollzG grundsätzlich möglich. Hier hat die Antragsgegnerin jedoch, dass ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt. aa) Es fehlt bereits an einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, die einer solchen Ermessensausübung vorausgehen muss. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. bb) Auch eine Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die den Vertrauensschutzgrundsatz berücksichtigt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.3.2014, IV StVK 1366/13, juris; BVerfG, Beschluss vom 3.5.2012, 2 BvR 2355/10, juris; HansOLG, Beschluss vom 19.11.2015, Az.3 Ws 102/15 Vollz, BeckRS 2016, 10573). Hier hätten zwingend die langjährige Betriebszugehörigkeit und der Status des Antragstellers als Sicherungsverwahrter gegen die Schwere der Verdachtsmomente abgewogen werden müssen. Eine solche Ermessensausübung ist nicht erfolgt. Der sog. Ablösezettel enthält keinerlei Ermessenserwägungen und es ist nicht ersichtlich, wer in welcher Form hier ansonsten Ermessen ausgeübt hätte. Das Gericht merkt an, dass die Ablösung vom Arbeitsplatz immer der Entzug einer geschützten Rechtsposition ist. Wenn die Antragsgegnerin, wie sie ausführt, dies nie schriftlich begründet, wird sie in etwaigen Gerichtsverfahren schwerlich darlegen können, dass und wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs.4; 467 StPO analog; der Gegenstandswert wird festgesetzt werden, wenn die Höhe des Verdienstausfalls feststeht.