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Urteil

305 O 293/15

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0111.305O293.15.00
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Leitsätze
1. Da vorliegend ein Leasingvertrag zwischen dem Kläger und einer Leasing GmbH besteht, in dessen Rahmen diese Gewährleistungsansprüche  gegen die beklagte Verkäuferin an den Kläger abgetreten hat, bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Leasingraten.(Rn.26) 2. Wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasing GmbH ergibt, könnte der Kläger allenfalls Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasing GmbH und nicht die Rückzahlung von Leasingraten an diese verlangen.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 35.200,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da vorliegend ein Leasingvertrag zwischen dem Kläger und einer Leasing GmbH besteht, in dessen Rahmen diese Gewährleistungsansprüche gegen die beklagte Verkäuferin an den Kläger abgetreten hat, bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Leasingraten.(Rn.26) 2. Wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasing GmbH ergibt, könnte der Kläger allenfalls Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasing GmbH und nicht die Rückzahlung von Leasingraten an diese verlangen.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 35.200,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist sowohl aus dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß dem Hauptantrag zu 1a) aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015 Zahlung in Höhe von € 19.757,84 verlangen. 1.1. Der nach wirksamer Abänderung maßgebliche Hauptantrag des Klägers vom 14.07.2015 ist dahingehend auszulegen, dass er - nach Rückgabe des Fahrzeugs an die M.- B. Leasing GmbH - nur noch die Rückzahlung der während der Leasingzeit von ihm geleisteten Leasingraten in Höhe von € 19.757,84 von der Beklagten begehrt. Anders kann der Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 14.07.2015 („die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 19.228,14 zu zahlen.“) in Verbindung mit der Erläuterung des Antrags („Der Kläger macht nunmehr noch nach Abwicklung des Leasingvertrages den Betrag von € 11.757,84, sowie die laufenden Raten seit April 2013 bis April 2015 geltend“) nicht verstanden werden. Mit Beschluss vom 20.08.2015 erteilte die Kammer dem Kläger den folgenden Hinweis: „Die Klage dürfte gemäß dem aktuellen Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015 unbegründet sein, weil der Kläger als Leasingnehmer selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts nur auf Rückzahlung der empfangenen Leistungen an den Leasinggeber - nicht aber auf Zahlung an sich selbst - klagen kann (vgl. Palandt, 73. Aufl. 2014, Einf v § 535 BGB Rz. 58; BGH, Urteil vom 24.06.1992, Az. VIII ZR 188/91 - juris). Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung von Leasingsraten gegen die Beklagte als Verkäufer dürften nicht bestehen. Darüber hinaus kommt gemäß den Einwendungen der Beklagten eine Verurteilung zur Zahlung an den Leasinggeber nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung von Nutzungsersatz in Frage, § 348 BGB. [...]“ Der Kläger hat daraufhin seinen Hauptantrag nicht modifiziert, er hat lediglich mit Schriftsatz vom 08.09.2015 einen Hilfsantrag gestellt (hierzu s.u.). Die Kammer musste daher davon ausgehen, dass sie den Hauptantrag im Sinne der obigen Auslegung richtig verstanden hat. 1.2. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlung der Leasingraten von der Beklagten verlangen. Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht. Die Beklagte ist nicht Vertragspartner des Klägers. Insoweit ist es unzutreffend (und widersprüchlich), wenn der Kläger in der Klage vorträgt, es bestehe ein Kaufvertrag zwischen den Parteien. Es besteht kein Kaufvertrag zwischen den Parteien. Es besteht ein Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der M.- B. Leasing GmbH (Anlage K 1), in dessen Rahmen die M.- B. Leasing GmbH Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat. Allenfalls von der M.- B. Leasing GmbH könnte der Kläger - soweit die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind - Rückzahlung der Leasingraten verlangen. Dies ist unter Ziffer XIII. Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M.- B. Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen (Anlage B 3) ausdrücklich vertraglich geregelt. Vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung der Leasingraten gegen die Beklagte bestehen nicht. Auch eine sonstige Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich. Ein Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheitert schon daran, dass der Kläger die Leasingraten nicht an die Beklagte, sondern an die M.- B. Leasing GmbH geleistet hat und die Beklagte nichts vom Kläger erlangt hat. 2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gemäß dem Hilfsantrag vom 08.09.2015 Zahlung „des Klagbetrages“ an die M.- B. Leasing GmbH verlangen. 2.1. Der Hilfsantrag des Klägers vom 08.09.2015 ist dahingehend auszulegen, dass er die Rückzahlung von Leasingraten in Höhe von € 19.757,84 an die M.- B. Leasing GmbH verlangt. Denn „Klagbetrag“ im Sinne des Hilfsantrags vom 08.09.2015 bezieht sich auf den Hauptantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015, mit dem er Rückzahlung von Leasingraten in Höhe von € 19.757,84 begehrt (s.o.). Mit Beschluss vom 01.10.2015 präzisierte die Kammer ihren Hinweis vom 20.08.2015 wie Folgt: „Die Klage dürfte auch aus dem Hilfsantrag gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2015 unbegründet sein. Das Gericht versteht den Hilfsantrag des Klägers dahingehend, dass er mit dem Hilfsantrag die Erstattung der Leasingraten an die M.- B. Leasing GmbH begehrt. Dafür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Gericht präzisiert deshalb den Hinweis vom 20.08.2015 dahingehend, dass der Kläger als Leasingnehmer selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts nur auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber klagen kann (vgl. dazu Palandt, 73. Aufl. 2014, Einf v § 535 BGB Rz. 58; BGH, Urteil vom 24.06.1992, Az. VIII ZR 188/91 - juris). Darüber hinaus kommt eine Verurteilung der Beklagten allenfalls Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung von Nutzungsersatz an die Beklagte in Frage, § 348 BGB.“ Der Kläger hat daraufhin weder neue Anträge gestellt noch seine Anträge angepasst. Die Kammer musste daher davon ausgehen, dass sie den Hilfsantrag im Sinne der obigen Auslegung richtig verstanden hat. 2.2. Die Voraussetzungen eines so verstandenen Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Leasingraten an die M.- B. Leasing GmbH sind nicht schlüssig vorgetragen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch in Betracht kommen könnte. Allenfalls könnte der Kläger, wie sich dies aus Ziffer XIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M.- B. Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen (Anlage B 3) ergibt, Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 35.200,00 an die M.- B. Leasing GmbH verlangen, was jedoch einen anderen Streitgegenstand darstellt. Das Gericht hat mehrfach gemäß § 139 ZPO Hinweise erteilt, wie die Klaganträge nach seiner Auffassung derzeit auszulegen sind und wie sachdienliche Anträge des Klägers lauten könnten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat diese gerichtlichen Hinweise nicht aufgenommen, so dass nunmehr - da aus Sicht der Kammer keine weitergehende Hinweispflicht des Gerichts besteht - klagabweisend über die gestellten Anträge zu entscheiden war. 2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 348, 398 BGB - der hier nach Auffassung der Kammer nicht Streitgegenstand ist, da der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten begehrt (s.o.) - nicht besteht, weil die Voraussetzungen des einzig in Betracht zu ziehenden Rücktrittsrechts gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB nicht vorliegen. 2.3.1. Schlüssig vorgetragen sind allein folgende drei Mängel bei Gefahrübergang, hinsichtlich derer der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat: Eine einseitige Abschabung an dem Schlossbereich der Heckklappe, eine Delle und Lackkratzer im Einstiegsbereich der Tür hinten rechts und eine Fehlfunktion der Beleuchtung der Dachbedieneinheit. Diese kleineren Mängel - sämtlich Dellen, Abschabungen, nicht-funktionierende Leuchten, etc. - sind jedoch unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und vermögen, selbst wenn sie vorliegen sollten, ein Rücktrittsrecht nicht zu begründen. 2.3.2. Weitere erhebliche Mängel bei Gefahrübergang sind vom Kläger nicht in schlüssiger und substantiierter Weise vorgetragen. Ein Mangel des Dichtungsverlaufs im Panorama-Schiebe-Hebedach etwa ist nicht schlüssig vorgetragen, es wird nicht deutlich worin der Mangel liegen soll. Dass die Dichtung möglicherweise einen anderen Verlauf als bei anderen Fahrzeugtypen hat, stellt noch keinen Mangel dar. Soweit der Kläger Politurspuren an der Dichtung rügt, ist dies wiederum unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und rechtfertigt ein Rücktrittsrecht nicht. Die Kratzspuren an der Kunststoffverglasung des Kombi-Instruments begründen hingegen keine Gewährleistungsrechte, da diese Kratzer - wie andere Mängel, die der Kläger rügt - erst im Rahmen einer Reparatur entstanden sein sollen und somit, auch nach dem Vortrag des Klägers, nicht schon bei Gefahrübergang vorlagen. Im Übrigen fehlt es insgesamt an einer geordneten Übersicht, welche der behaupteten Mängel überhaupt (fort-)bestehen oder behoben wurden. Soweit der Kläger etwa behauptet, mit dem Fahrzeug liegen geblieben zu sein, ist ein Mangel nicht (mehr) ersichtlich, weil er selbst vorträgt, dass kein Fehler gefunden werden konnte und er nach einem Neustart das Fahrzeug wieder störungsfrei verwenden konnte. 2.3.3. Ferner fehlt es - mit Ausnahme der in Anlage K 3, K 4 und K 5 bezeichneten Mängel - an Vortrag dazu, ob die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß § 323 BGB vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten hinsichtlich anderer als der in Anlage K 3, K 4 und K 5 bezeichneten Mängel gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die eine Fristsetzung entbehrlich machen könnte, ist insoweit nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte das Fahrzeug immer wieder untersucht. In der Gesamtschau liegen hier auch nicht „besondere Umstände“ im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB von solchem Gewicht vor, die einen sofortigen Rücktritt des Klägers - ohne dass der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt würde - rechtfertigen könnten. Zwar trägt der Kläger wiederholt vor, es handele sich beim dem Fahrzeug um ein dem Kläger unzumutbares „Montagsauto“. Dies konnte die Kammer jedoch nicht anhand einer schlüssigen und substantiieren Darstellung von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehen. 3. Da die Klagansprüche nicht bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 807,36 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem PKW-Leasing. Der Kläger ist Leasingnehmer des streitgegenständlichen PKW. Leasinggeberin ist die M.- B. Leasing GmbH. Die Beklagte ist Verkäuferin des streitgegenständlichen PKW. Am 27.03.2013 schloss der Kläger mit der M.- B. Leasing GmbH einen Leasingvertrag (Anlage 1 des Klägers, im Folgenden: „Anlage K 1“) über einen PKW M.- B., Typ: ..., Kaufpreis € 35.200,00, mit einer Laufzeit von 24 Monaten. In den Leasingvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M.- B. Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen (Anlage B 3) einbezogen. Der Kläger verpflichtete sich im Rahmen des Leasingvertrages zur Zahlung einer einmaligen Leasing-Sonderzahlung i.H.v. € 10.263,78 netto und zur Zahlung von monatlichen Leasingraten i.H.v. € 249,01 brutto. Die M.- B. Leasing GmbH verpflichtete sich zur Überlassung des o.g. bei der Beklagten zu erwerbenden Fahrzeugs und trat dem Kläger, unter Ausschluss eigener Gewährleistung, ihre Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte ab. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Leasingvertrages auf Anlage K 1 und auf Anlage B 3 Bezug genommen. Der streitgegenständliche PKW wurde am 18.04.2013 geliefert und zugelassen. Der Kläger monierte in den folgenden Monaten diverse Mängel an dem PKW, u.a. eine einseitige Abschabung an dem Schlossbereich der Heckklappe, den Verlauf der Dichtung im Panorama-Schiebe-Hebedach, eine Delle und Lackkratzer im Einstiegsbereich der Tür hinten rechts, eine Fehlfunktion der Beleuchtung der Dachbedieneinheit und Kratzspuren an der Kunststoffverglasung des Kombi-Instruments. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.08.2013 (Anlage 3 des Klägers, im Folgenden: „Anlage K 3“), das nach ihrer Auffassung diese fünf Mängel nicht vorlägen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2013 (Anlage 4 des Klägers, im Folgenden: „Anlage K 4“) forderte der Kläger die Beklagte zur Behebung der fünf Mängeln bis zum 04.09.2013 auf. Die Beklagte lehnte die Nacherfüllung mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage 5 des Klägers, im Folgenden: „Anlage K 5“) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3, Anlage K 4 und Anlage K 5 Bezug genommen. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach bei der Beklagten vorstellig und er monierte weitere aus seiner Sicht bestehende Mängel an dem Fahrzeug, setzte der Beklagten jedoch keine Frist zur Nacherfüllung. Im April 2015 lief der Leasingvertrag aus, der Kläger gab das Fahrzeug an die M.- B. Leasing GmbH zurück. Der Kläger behauptet, es bestehe ein Kaufvertrag zwischen den Parteien und ein Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der M.- B. Leasing GmbH. Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche PKW weise zahlreiche Mängel auf, die ihn zum Rücktritt berechtigten. Er meint, die Beklagte sei zur Rückzahlung der gezahlten Leasingraten an den Kläger, hilfsweise an die M.- B. Leasing GmbH, verpflichtet. Der Kläger beantragte zunächst mit seiner der Beklagten am 31.01.2014 zugestellten Klage, „1a) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw ..., Fahrzeug-Ident.-Nummer: ... € 11.757,84 an den Kläger zu zahlen, sowie € 23.442,16 an die M.B. Leasing GmbH zu zahlen, sowie monatlich € 249,01 beginnend mit dem 01.10.2013 bis zur Rückabwicklung des Leasingvertrages mit der M.B. Leasing GmbH. 1b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts H.S., E.- M.-Str. ..., ...H. in Höhe von € 807,36 freizuhalten.“ Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 passte der Kläger nach Ablauf der Leasingzeit und Rückgabe des Fahrzeugs an die M.- B. Leasing GmbH den Klagantrag zu 1a) an und beantragt nunmehr, „die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 19.228,14 zu zahlen.“ Der Kläger erläuterte hierzu in seinem Schriftsatz vom 14.07.2015: „Der Kläger macht nunmehr noch nach Abwicklung des Leasingvertrages den Betrag von € 11.757,84, sowie die laufenden Raten seit April 2013 bis April 2015 geltend“. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015 beantragt der Kläger noch hilfsweise, „die Beklagte zur Zahlung des Klagbetrages an M.B. Leasing GmbH, ..., ...S. zur Vertragsnummer 5. zu zahlen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig. Die Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch seien nicht erkennbar. Insbesondere könne der Kläger keine Zahlung an sich verlangen. Ferner seien Mängel an dem Fahrzeug nicht schlüssig vorgetragen, es lägen auch keine Mängel vor bzw. diese seien wenigstens nicht erheblich. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2015 seine Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, die Beklagte erklärte ihre Zustimmung mit Schriftsatz vom 22.10.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.