Urteil
305 O 361/15
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0808.305O361.15.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Zeuge T. keine Angaben zu den Zahlungseingängen zu den jeweiligen Bescheiden gemäß der Anlage K 24 zu machen hat.
Der Antrag auf Vereidigung des Zeugen wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Zeuge Dr. S1 nicht verpflichtet ist, Angaben zu der Frage zu machen, ob die Zahlungen der Ämter in den Fällen der Anlage K 24 die Nennwerte in der Regel erreicht haben.
Der Antrag auf Vereidigung des Zeugen wird zurückgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Zeuge Dr. N. keine Angaben zu der Frage zu machen hat, ob die Nennwerte aus der Anlage K 24 aus heutiger Sicht realistisch sind, ob die Nennwerte bei den Zahlungen der Ämter erreicht worden sind und in welcher Höhe tatsächlich Zahlungen von den Ämtern erfolgt sind, zu machen hat.
Der Antrag auf Beeidigung des Zeugen wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Zwischenstreites trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Zeuge T. keine Angaben zu den Zahlungseingängen zu den jeweiligen Bescheiden gemäß der Anlage K 24 zu machen hat. Der Antrag auf Vereidigung des Zeugen wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Zeuge Dr. S1 nicht verpflichtet ist, Angaben zu der Frage zu machen, ob die Zahlungen der Ämter in den Fällen der Anlage K 24 die Nennwerte in der Regel erreicht haben. Der Antrag auf Vereidigung des Zeugen wird zurückgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Zeuge Dr. N. keine Angaben zu der Frage zu machen hat, ob die Nennwerte aus der Anlage K 24 aus heutiger Sicht realistisch sind, ob die Nennwerte bei den Zahlungen der Ämter erreicht worden sind und in welcher Höhe tatsächlich Zahlungen von den Ämtern erfolgt sind, zu machen hat. Der Antrag auf Beeidigung des Zeugen wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Zwischenstreites trägt der Kläger. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Zeugen zur vollständigen Aussage ist gemäß § 387 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. Dabei ist festzustellen, dass die Zeugen nicht verpflichtet sind, Angaben zu den Zahlungen der Ausgleichsämter auf die Fälle auf der Anlage K 24 zu machen und/oder Angaben zu der Frage zu machen, ob mit den Zahlungen die Nennwerte erreicht wurden. Gemäß § 384 Ziffer 3 ZPO kann ein Zeuge Angaben über Fragen verweigern, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Gewerbegeheimnis zu offenbaren. Grund hierfür ist, dass kein Zeuge eigene berufliche oder gewerbliche Nachteile durch seine Aussage hinnehmen muss. Gewerbegeheimnis sind dabei auch wirtschaftliche Betriebsgeheimnisse, wie Preiskalkulation oder Kreditumfang, sofern die Offenbarung Nachteile auslösen kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 384 Rn 7). Eine Tatsache stellt ein Gewerbegeheimnis dar, wenn der Zeuge an ihrer Nichtoffenbarung ein erhebliches, unmittelbares gewerbliches Interesse hat (OLG Nürnberg, Zwischenurteil vom 24.09.2014, 6 U 531/13). Ein solches berechtigtes Interesse ist dann anzuerkennen, wenn die Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens Bedeutung hat (OLG München NJW-RR 1998, 1495). Gemessen an diesen Kriterien, würden die Zeugen mit der Beantwortung der streitigen Fragen ein Gewerbegeheimnis offenbaren. Die Angaben der Zeugen zu den Zahlungen der Ausgleichsämter auf die Fälle der Anlage K 24 betreffen keine Vorgänge bei der Insolvenzschuldnerin. Denn diese Fälle sind Gegenstand des Unternehmensverkaufes des Beklagten an die T. Vermögensverwaltung GmbH gewesen. Die Zahlungseingänge, die zeitlich nach dem Verkauf lagen, sind deshalb nicht bei der Insolvenzschuldnerin, sondern der T. V. GmbH erfolgt. Der Zeuge T. als Geschäftsführer sowie die Zeugen Dr. N. und Dr. S1 als Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter sind Geheimnisträger dieser GmbH und damit Schutzberechtigte im Sinne des § 384 Nr. 3 ZPO. Ausweislich der weiteren Zeugenaussagen und dem Vortrag des Beklagten bestand der Wert der Insolvenzschuldnerin und damit auch der Wert der T. V. GmbH zu einem Großteil aus dem Know-How ihrer Mitarbeiter und dem besonders geschickten, weil kenntnisreichen Herangehen der Zeugen bei der Bearbeitung der Fälle. Das Ergebnis bzw. der Erfolg der Tätigkeit schlägt sich sodann in den Zahlungen nieder, die die T. V. GmbH in den Einzelfällen erzielen konnte. Diese Frage betrifft damit die Mittel und Wege, die die Firma profitabel macht und sie unter Umständen von Konkurrenzunternehmen abhebt. Somit haben die Zeugen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung, das für ein Zeugnisverweigerungsrecht erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.06.1997, 29 W 1352/97). Der Antrag des Klägers auf Beeidigung der Zeugen ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Kammer geht nach den Aussagen der Zeugen und ihrem Auftreten vor Gericht nicht davon aus, dass eine Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten ist. Denn die Zeugen haben die ihnen gestellten Fragen glaubhaft beantwortet und sich in den Punkten, in denen sie keine Aussage machen wollten, auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Soweit sie Angaben gemacht haben, bestand an der Glaubwürdigkeit der Zeugen kein Zweifel. Sie sind offen mit der Frage der Zeugnisverweigerung umgegangen und haben deshalb auch keinen Grund, falsche Angaben zu machen, soweit sie eine Aussage getätigt haben. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugen sich bei Fragen, bei denen sie nicht wahrheitsgemäß antworten konnten oder wollten, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger macht als Sonderinsolvenzverwalter einen Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter geltend. Wegen des Sachverhaltes wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichtes Hamburg vom 18.10.2012 (Bl. 298 ff. d.A.) und die tatsächlichen Feststellungen des Hans. OLG in seinem Urteil vom 24.10.2013 (Bl. 538 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach diesen Entscheidungen steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz wegen der Veräußerung der T. GmbH zu zahlen. Zur Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruches hat die Kammer mit Beschluss vom 14.10.2015 (Bl. 649 ff. d.A.) angeordnet, dass ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Insolvenzschuldnerin im Juli/August 2006 einzuholen ist. Zum Sachverständigen wurde der Wirtschaftsprüfer A. S2, c/o P. AG, ernannt. Im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens benötigte der Sachverständige einige ausgewählte Unterlagen aus der Anlage K 24. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben des Sachverständigen vom 10.05.2016 (Bl. 669 d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 hat sich der Kläger zum Beweis für die vom Sachverständigen benötigten Anknüpfungstatsachen auf das Zeugnis der Zeugen T., Dr. N. und Dr. S1 berufen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 haben die Zeugen in Bezug auf die Fälle auf der Anlage K 24 hinsichtlich der Zahlungseingänge von den Ausgleichsämtern und der Frage, ob bei diesen Zahlungen die Nennwerte jeweils erreicht wurden auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 3 ZPO berufen. Der Kläger hat sodann hinsichtlich aller drei Zeugen den Erlass eines Zwischenurteils beantragt mit dem Antrag, die Zeugen zu verpflichten, Angaben zu den Zahlungseingängen zu den jeweiligen Bescheiden gemäß der Anlage K 24 bzw. die Frage zu machen, ob bei den Zahlungen die Nennwerte erreicht wurden. Die Zeugen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Zeugen sind der Ansicht, dass Angaben zu den tatsächlichen Zahlungseingängen nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern ihre neue Firma betreffen und ein Gewerbegeheimnis darstellen. Weiterhin hat der Klägervertreter beantragt, die Zeugen zu vereidigen.