Urteil
305 O 5/19
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0529.305O5.19.00
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Leitsätze
1. Das Versehen von Dieselmotoren mit einer Manipulationssoftware und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden sind als sittenwidrige Handlungen zu bewerten. Auch die Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft Käufer so produzierter Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen.(Rn.20)
2. Der Vermögensschaden eines Käufers liegt bereits in dem in Unkenntnis des Vorhandenseins einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung geschlossenen Vertrag.(Rn.21)
3. Hinsichtlich des Vorsatzes wäre im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkret darzulegen, wie es zu der Entwicklung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands kommen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18).(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 19.657,97 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 37.160,00 für die Zeit vom 02. Mai 2015 bis zum 14. Januar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2019 bis zum 01. April 2019 und aus EUR 22.356,59 ab dem 02. April 2019 sowie Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren EUR 1.964,78 seit dem 14. Januar 2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von EUR 16.701,97 erledigt hat.
3. Die Beklage wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.590,91 freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 38.459,51 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Versehen von Dieselmotoren mit einer Manipulationssoftware und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden sind als sittenwidrige Handlungen zu bewerten. Auch die Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft Käufer so produzierter Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen.(Rn.20) 2. Der Vermögensschaden eines Käufers liegt bereits in dem in Unkenntnis des Vorhandenseins einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung geschlossenen Vertrag.(Rn.21) 3. Hinsichtlich des Vorsatzes wäre im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkret darzulegen, wie es zu der Entwicklung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands kommen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18).(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 19.657,97 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 37.160,00 für die Zeit vom 02. Mai 2015 bis zum 14. Januar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2019 bis zum 01. April 2019 und aus EUR 22.356,59 ab dem 02. April 2019 sowie Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren EUR 1.964,78 seit dem 14. Januar 2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von EUR 16.701,97 erledigt hat. 3. Die Beklage wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.590,91 freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 38.459,51 festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da der Kläger das Fahrzeug in Hamburg erworben hat. Soweit der Kläger den Rechtstreit einseitig für erledigt erklärt hat, ist dies als Antrag auf Feststellung der Erledigung in dieser Höhe auszulegen. Der Antrag ist zulässig, da der Kläger bereits wegen der Kosten ein diesbezügliches Feststellungsinteresse hat. 2. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Rechtsstreit hat sich in Höhe von EUR 16.701,97 erledigt. Der Kläger hat weiter gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von EUR 19.657,97. a) Durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat die Beklagte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Das Versehen der Dieselmotoren mit einer Manipulationssoftware und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden sind als sittenwidrige Handlungen zu bewerten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Die Beklagte hat bei dem von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und sodann der Motor in einen Modus gesetzt wird, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) für Abgase eingehalten werden, während in jeder anderen Situation ein Vielfaches des gesetzlich zulässigen Abgasgrenzwertes ausgestoßen wird. Dieser Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus ist als sogenannte "Abschalteinrichtung" rechtswidrig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EU-VO. Es stellt zudem ein manipulatives Verhalten dar, welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Verhalten der Beklagten hat gravierende Auswirkungen auf Millionen betroffener Dieselfahrzeuge. Diese produzieren nicht zugelassene Schadstoffemissionen und beeinträchtigen damit die Umwelt, insbesondere die Luftqualität in den Städten. Die Beklagte hat planmäßig Aufsichtsbehörden, Verbraucher und Wettbewerber getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (vgl. LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018, 12 O 371/17, juris). b) Der bei dem Kläger eingetretene Vermögensschaden liegt bereits darin, dass dieser in Unkenntnis der im Fahrzeug vorhandenen rechtswidrigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug erwarb und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abschloss. Dass der vom Kläger abgeschlossene Kaufvertrag für diesen negativ ist, ergibt sich bereits daraus, dass kein durchschnittlicher Verbraucher in Kenntnis des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung und dem Wissen, dass bei Entdecken der Abschalteinrichtung Fahrverbote und ein Stilllegen des Fahrzeuges durch das KBA drohen, ein solches Fahrzeug, zu dem hier vereinbarten Kaufpreis kaufen würde. Der Kläger hat ein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug erworben, da die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung, der Nutzung im Straßenverkehr, fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17). Der Schaden des Klägers in Form des ungewollten Vertrages ist unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug emissionsarm und kraftsparend ist. An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es ferner nichts, dass der Kläger die technische Überarbeitung (Software-Update) des Fahrzeuges hätte durchführen lassen können. Der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache braucht sich nicht auf den Versuch der Beseitigung des Mangels verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wirkungsweise des Updates auf Dauer noch unsicher ist und allgemein am Markt ein Dieselfahrzeug mit einem von der Manipulationssoftware betroffenen Motor auch nach der Durchführung des Updates noch als ein „betroffenes“ Fahrzeug bewertet wird. Die Schädigung durch Abschluss des Vertrages entfällt auch nicht rückwirkend durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs. c) Die sittenwidrige Schädigung erfolgte vorsätzlich. § 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht für den Schädigungsvorsatz aus, das der Schädiger die Art des Schadens vorausgesehen und den Eintritt des Schadens jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 78. Auflage, § 826 BGB, Rn. 11). Unter dieser Prämisse ist von einem vorsätzlichen Handeln durch die verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) der Beklagten auszugehen. Die Abgassoftware wurde gerade zu dem Zweck entwickelt, über die tatsächlichen Abgaswerte zu täuschen. Dies erfolgte nicht zur Verwendung in einem Einzelfall oder für eine überschaubare Anzahl von Fällen, sondern für ganze Motoren, welche in einer Vielzahl von Fahrzeugen verbaut worden sind. Dieses planmäßige Vorgehen lässt den Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen der Beklagten zu. Zwar hat der Kläger sämtliche Voraussetzungen des § 826 BGB darzulegen und zu beweisen. Insoweit liegt jedoch noch ein ausreichender Vortrag des Klägers vor. Der Kläger hat unter Anführung von Presseveröffentlichungen und strafrechtlichen Ermittlungen dazu vorgetragen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Erkennungssoftware in dem hergestellten Motor (EA 189) mit Kenntnis von Vorstandsmitgliedern, insbesondere dem früheren Vorstand Herrn Dr. Winterkorn, über viele Jahre hinweg erfolgt sei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entwicklung und Einführung einer Erkennungssoftware in Motoren von Millionen betroffener Fahrzeuge weltweit ohne Kenntnis und Billigung der Konzernführung der Beklagten kaum denkbar ist. Dem Kläger, der nur von der Entwicklung und dem Einsatz der Software Kenntnis erlangte, der aber keinen Einblick in die innere Organisationsstruktur der Beklagten hatte, konnte nur mit den naheliegenden Geschehensabläufen sowie Mitteilungen aus Presse und behördlichen Ermittlungen, wenn auch im Ausland, war kein weiterer Vortrag möglich. Da es sich um interne Abläufe bei der Beklagten handelte, hätte es in der Folge der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, konkret darzulegen, wie es zu der Entwicklung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands kommen konnte (vgl. insoweit auch ausführlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019, 13 U 142/18, juris). Da ein Weiterverkauf der Fahrzeuge zu erwarten und üblich ist, erstreckte sich der Schädigungsvorsatz auch auf die Erwerber von Gebrauchtfahrzeugen. d) Die Beklagte ist in der Folge verpflichtet, die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeuges rückgängig zu machen. Sie hat dem Kläger den Kaufpreis und die mit dem Kauf in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten zu erstatten. Dem steht der Verkauf des Fahrzeugs nicht entgegen. Der Kläger hat insbesondere nicht gemäß § 346 Absatz 2 BGB Wertersatz in Höhe des Wertes des Fahrzeuges statt der Rückgabe zu leisten, da er keine Ansprüche aus Rückabwicklung eines Kaufvertrages gegenüber seinem Vertragspartner, sondern deliktische Schadensersatzansprüche geltend macht. Ein unangemessener Vermögenszuwachs entsteht auch nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nicht an die Beklagte übergeben und übereignen kann, denn er behält dieses nicht zusätzlich zu der Erstattung des Kaufpreises und statt des Erhalts des Fahrzeugs wird zu Gunsten der Beklagten der Schadensersatzanspruch um den Rückkaufpreis reduziert. Dass dieser unangemessen niedrig ist, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Weiter zu reduzieren ist er jedoch um EUR 1.306,62. Diese Reduzierung des Rückkaufpreises wegen einer Beschädigung des Fahrzeuges ist der Beklagten nicht zuzurechnen und vorrangig auf diese Beschädigung und nicht die Täuschung zurückzuführen. Darüber hinaus hat eine Anrechnung des Nutzungsvorteils zu erfolgen. Der Wertersatz berechnet sich bei Gebrauchtwagen nach folgender Formel (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014, VIII ZR 196/14, juris): Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufzeitleistung. Die Zulassungskosten und Gebühren erhöhen den Bruttokaufpreis insoweit nicht, so dass von EUR 36.990,00 auszugehen ist. Auf der Grundlage dieser Formel hat eine Berechnung der zu leistenden Nutzungsentschädigung zu erfolgen. Zu dem Zeitpunkt der Rückgabe betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 27.851 km. Zu dem Zeitpunkt des Kaufes betrug die Kilometerleistung 18.734 km. Der Kläger fuhr somit 9.117 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Bei der Berechnung der Restlaufzeit zu dem Zeitpunkt des Kaufes geht das Gericht von einer Gesamtfahrleistung bei entsprechenden Dieselfahrzeugen im Wege der Schätzung von 250.000 km aus. Die Restlaufleistung des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeuges betrug bei dem Kauf danach 231.266 km. Daraus ergibt sich ein Abzug wegen Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.458,22 (EUR 36.990,00 x 9.117 km./. 231.266 km). e) Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB, wobei ab dem 02. April 2019 Zinsen nur aus EUR 22.356,59 zuzuerkennen waren, da ein höherer Betrag nicht geltend gemacht worden ist. Der Zinsanspruch für die Zeit ab Kauf des Fahrzeuges bis zur Rechtshängigkeit folgt aus § 849 BGB. Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann von dem Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06) und sodann aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten der nachvollziehbaren Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, auch vor Verzug der Beklagten. Allerding ist eine besondere Schwierigkeit, welche eine über 1,3 hinausgehende Gebühr rechtfertigt, nicht ersichtlich. Der Freistellungsanspruch beschränkt sich daher auf EUR 1.590,91. f) Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Absatz 2 Nr. 1. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ die Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger erwarb am 06. März 2015 von der V. A. H. GmbH einen gebrauchten VW EOS 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von 18.734 km zu einem Gesamtpreis, einschließlich Zulassungskosten und Zulassungsgebühren, in Höhe von EUR 37.160,00 (Anlage K 1). In dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen der V. Bank, die Kosten für das Darlehen (Zinsen und Kreditschutzbrief) beliefen sich auf EUR 1.964,78. Ende des Jahres 2015 wurde bekannt, dass bei Fahrzeugen mit einem solchem Dieselmotor eine Software vorhanden ist, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist und erkennt, wenn das Fahrzeug den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt. Dieser NEFZ wird auf dem Rollenstand unter Laborbedingungen durchgeführt, um unter anderem die Stickoxidwerte zu messen. Die Abgasrückführung im sog. NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, bewirkt eine höhere Abgasrückführungsrate, so dass der Ausstoß von Stickoxiden reduziert wird. Bei diesen Bedingungen ist die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Mit Anordnung vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) an, die unzulässigen Abschalteinrichtungen in allen Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit zu ergreifen. Im Falle einer Nichtbefolgung stellte das KBA in Aussicht, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Für die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge mit dem Dieselmotor E189 wird von der Beklagten ein für den Käufer kostenloses Software-Update angeboten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 11. Oktober 2018 EUR 39.124,78 Schadensersatz an den Kläger zu leisten (Anlage K 20). Der Kläger machte im April 2019 von einem bei dem Erwerb verbrieften Rückgaberecht Gebrauch und veräußerte und übergab den PKW für EUR 16.701,97 an die Verkäuferin, wobei sich der Rückkaufspreis aus der vereinbarten Schlussrate für das Darlehen in Höhe von EUR 15.769,74, einer vereinbarten Erstattung für Minderkilometer in Höhe von EUR 2.238,85 sowie abzüglich EUR 1.306,62 wegen einer Beschädigung des Kaufpreise zusammensetzte. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Rückgabe am 01. April 2019 27.851 km. Der Kläger behauptet, durch die in Wahrheit nicht gegebene Einhaltung der Euro 5 Norm habe die Beklagte Behörden und Kunden gezielt getäuscht und zugleich vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Führende Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder hätten die durch die manipulierte Software entstehenden Schäden vorsätzlich in Kauf genommen und sich bewusst gegen die Käuferinteressen und für die Steigerung ihres Profils entschieden. Sie hätten die Käufer über verkehrswesentliche Eigenschaften getäuscht und auf diese Weise bewusst einen Vermögensschaden in Form eines merkantilen Minderwerts herbeigeführt. Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass er den Kaufvertrag eingegangen sei. Die Reparatur durch das angebotene Software-Update sei nicht geeignet, es verbleibe jedenfalls ein Minderwert. Der Kläger hat ursprünglich in der Hauptsache angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von EUR 39.124,78 abzüglich eines Vorteilsausgleichs in Höhe von höchsten EUR 665,27 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 04. April 2019 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von EUR 16.701,97 für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.422,81 abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, höchsten aber in Höhe von EUR 1.005,70, für von dem Kläger gezogenen Nutzungen, deren Voraussetzungen von der Beklagten noch darzulegen sind, nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 37.160,00 für die Zeit vom 02.05.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 01.04.2019 und aus EUR 22.356,59 ab dem 02.04.2019 sowie Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus weiteren EUR 1.964,78 zu zahlen. 2. Die Beklage wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.832,01 freizustellen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises abweist: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW VW EOS 2.0 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigtem Fahrzeugtyp entspricht. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Entwicklung der streitgegenständlichen Software sei nicht von Vorstandsmitgliedern in Auftrag gegeben worden und diese hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine Kenntnis von der Verwendung der Software in den Fahrzeugen gehabt. Dies sei von dem Kläger auch nicht ausreichend dargelegt worden. Das Software-Update sei jedenfalls zur Beseitigung eines etwaigen Mangels geeignet. Nach dem Verkauf des Fahrzeuges zu den bei dem Erwerb vereinbarten Bedingungen könne der Kläger jedenfalls unter Gesichtspunkten des Vorteilsausgleichs keinen Schadensersatz mehr geltend machen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.