OffeneUrteileSuche
Urteil

305 O 117/18

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0531.305O117.18.00
2mal zitiert
8Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks ist als Schuldverhältnis sui generis gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17).(Rn.41) 2. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist auch bei der Auslegung von AGB zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018, 4 W 577/18).(Rn.46) 3. Ist eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit des Äußernden umfasst und weist sie keinen strafbaren Inhalt auf, stellt die vollständige Löschung des Profils für unbestimmte Zeit keine angemessene Maßnahme dar, die einen hinreichenden Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen gewährleistet.(Rn.57) 4. Erfüllt eine Äußerung die Definition einer Hassbotschaft i.S.d. für die Nutzung eines sozialen Netzwerks geltenden Nutzungsbedingungen, können die Interessen des Äußernden an der Freischaltung eines gelöschten Beitrags hinter den Interessen des Vertragspartners und seiner Nutzer zurücktreten.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 3.12.2017 gelöschte Profil des Klägers auf www.f...com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Verknüpfungen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen, sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 29.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks ist als Schuldverhältnis sui generis gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17).(Rn.41) 2. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist auch bei der Auslegung von AGB zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018, 4 W 577/18).(Rn.46) 3. Ist eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit des Äußernden umfasst und weist sie keinen strafbaren Inhalt auf, stellt die vollständige Löschung des Profils für unbestimmte Zeit keine angemessene Maßnahme dar, die einen hinreichenden Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen gewährleistet.(Rn.57) 4. Erfüllt eine Äußerung die Definition einer Hassbotschaft i.S.d. für die Nutzung eines sozialen Netzwerks geltenden Nutzungsbedingungen, können die Interessen des Äußernden an der Freischaltung eines gelöschten Beitrags hinter den Interessen des Vertragspartners und seiner Nutzer zurücktreten.(Rn.63) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 3.12.2017 gelöschte Profil des Klägers auf www.f...com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Verknüpfungen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen, sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 29.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die örtliche und internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich jedenfalls aus der rügelosen Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2019 (§ 39 ZPO). II. Die Klage ist teilweise begründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Parteien haben in Ziffer 15.1 der Nutzungsbedingungen (Anlage KTB) die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Wiederherstellung seines F.-Profils. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten geschlossen. Dieses ist als Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen personenbezogene Daten“ - Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12.). Soweit die Beklagte das Bestehen eines F.-Kontos des Klägers bestreitet, handelt es sich um unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Der Kläger hat substantiiert dazu vorgetragen, wie er unter Verwendung seines Klarnamens und seiner konkret bezeichneten E-Mail-Adresse sich bei der Beklagten angemeldet und deren Nutzungsbedingungen akzeptiert hat. Der Kläger Auszüge, die aus seinem F.-Account stammen, insbesondere die im Streit stehende Sperrnachricht vorgelegt und in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er sich mit seiner Email-Adresse m.@g...de bei F. angemeldet habe und ein F.-Konto besessen habe, welches er bis zur Sperrung täglich genutzt habe. Die Beklagte hätte daher diesen Vortrag substantiiert bestreiten müssen, indem sie konkret darlegt, aus welchen Gründen auszuschließen sei, dass der Kläger ein entsprechendes F.-Konto bei der Beklagten hat. Mit dem bloßen Verweis, dass ein F.-Konto nur über die sogenannte URL (= Uniform Ressource Locator), also der Adresse, mit der im Internet die konkrete Seite des F.-Profils auffindbar wäre, gefunden werden könne, genügt die Beklagte den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar weshalb allein über die URL und nicht auch über die Klardaten des Klägers und seiner Email-Adresse dessen F.-Konto gefunden werden kann. Aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten ergibt sich, dass diese offensichtlich auch die Email-Adresse speichert, die der jeweilige Nutzer bei seiner Anmeldung verwendet hat. Die Beklagte räumt sich in den Nutzungsbedingungen gerade das Recht ein, über diese Email-Adresse mit dem Nutzer zu kommunizieren und diesen etwa über die Einstellung ihrer Dienste bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zu informieren (vgl. etwa Ziffer 14 der Nutzungsbedingungen, Anlage KTB 1) Die Parteien haben für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der Nutzungsbedingungen (Anlage KTB 1) und weitere Regelungen der Beklagten, insbesondere die Geltung der Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3), vereinbart. Bei den Nutzungsbedingungen und den darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 17, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18 – juris). Die Grundrechte entfalten auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, Rn. 32, juris, ähnlich bereits BVerfGE 7, 198, 205 ff. - Lüth). Diese mittelbare Drittwirkung ist auch bei der Auslegung von AGB zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 23). Bei der gebotenen Abwägung muss vorliegend nicht nur auf die Grundrechtsposition des Klägers, insbesondere dessen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG abgestellt werden, sondern es muss ebenfalls auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die Nutzungsbedingungen der Beklagten gerade auch dienen. Der streitgegenständliche Beitrag berührt die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde von Flüchtlingen mit islamischen Glauben. Auch diese Personen dürften zu den Nutzern des sozialen Netzwerks der Beklagten zählen. Der Beklagten steht wiederum unter dem Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard- oder Software (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. September 2018 – 4 W 63/18 –, Rn. 73, juris), das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu. Auf diese Grundrechte kann sich die Beklagte auch als in I. ansässige juristische Person berufen, da andernfalls eine Diskriminierung nach Art. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vorliegen würde. Sie sind ebenfalls mit in die Abwägung einzustellen. Bei der hier streitgegenständlichen Äußerung, nach der es zur Löschung des F.-Profils des Klägers kam, handelt es sich um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und die Grenze der Schmähkritik gerade noch nicht überschreitet. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h. willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.06.2014 - 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 1149/17 -, juris Rn. 7; BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG - 1 BvR 1696/98 v. 25. 10. 2005, Abs. 31, juris). Dabei sind Anlass und Kontext der Äußerung (ihre „Einbettung” BVerfG Urteil v. 23. 8. 2005, Abs. 24, juris) zu berücksichtigen, soweit sie für den Empfänger (Leser, Hörer, Zuschauer, Betrachter) erkennbar sind. Für eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik spricht, dass der Kläger sich nicht sachlich mit den Themen Islam und Einwanderung auseinandergesetzt, sondern vielmehr alle Menschen, die aus islamischen Ländern nach Deutschland eingewandert sind („aufgrund der islamischen Masseneinwanderung“), pauschal als Bedrohung und Gefahr („Angst haben müssen“) für Juden, Homosexuelle und Frauen bezeichnet. Aus den vorstehenden Sätzen des Posts („Einwanderung ist nicht gleich Einwanderung...Gibt in ins unterschied ob Asiaten einwandern oder Millionen von Arabern... Gibt einen unterschied ob wir so machen wie in Kanada, Australien etc oder in doofdeutschland...“), ist jedoch erkennbar, dass der Kläger sich offensichtlich zu der Frage der Handhabung von Einwanderung in unterschiedlichen Ländern äußern wollte, also jedenfalls nicht einziges Ziel des Klägers war, islamische Einwanderer zu diffamieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass er den streitgegenständlichen Beitrag öffentlich gepostet habe, wobei er die F.-Seite von „w...de“ als Ort, wo er den Post veröffentlicht habe vermutete. Es sei nach Erinnerung des Klägers bei der Diskussion um Islam und Einwanderung gegangen. Gegen eine Einordnung als Schmähkritik spricht auch, dass das pauschal islamischen Einwanderern zugeschriebene Bedrohungspotential lediglich abstrakt angesprochen wird („Angst haben müssen“). Der Post erfüllt damit nach Überzeugung des Gerichts zwar die Definition einer Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten, da ein Angriff auf eine Personengruppe (islamische Einwanderer) aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrem Status als Einwanderer bzw. Flüchtlinge stattfindet, bei dem die pauschale Herabwürdigung der Personengruppe als Gefahr für gesellschaftliche Gruppen beschrieben wird. Die Schwelle zur Schmähkritik ist indes aufgrund des noch herzustellenden Diskussionszusammenhang zur Frage der Einwanderungspolitik, dem abstrakt gebliebenen Vorwurf einer Bedrohung und der gewählten – nicht stark verrohenden – Sprache noch nicht erreicht. Im Wege der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Beklagte aufgrund des vorliegenden Posts keine Gefahr bestanden haben dürfte, gemäß § 4 NetzDG in Anspruch genommen zu werden. Die Äußerung dürfte auch noch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen. Dieser setzt u.a. voraus, dass die Äußerung die Menschenwürde angreift (BGH NJW 2001, 624 (626); OLG Hamm BeckRS 2010, 06144). Selbst heftige und plakative Beleidigungen sind daher ohne weiteres nicht erfasst (BVerfG NJW 2008, 2907 (2909)), da der Angriff den Kern der Persönlichkeit treffen und den betroffenen Personenkreis als unterwertig darstellen, ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreiten muss (BVerfG NJW 2001, 61 (63); BGH BeckRS 2008, 06865; NJW 1989, 1365 (1366). Diese Schwelle erreicht die streitgegenständliche Äußerung nicht. Weiter ist im Wege der gebotenen Abwägung jedoch auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Äußerung eine pauschale Abwertung von Einwanderern unter dem Gesichtspunkt ihres Glaubens darstellt, welches eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG begründet. Zudem liegt wie vorgenannt ein klarer Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten vor, die – wie sich aus ihren Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards ergibt – das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gerade in der Weise regeln, dass auf der Plattform der Beklagten eine freundliche, offene und angstfreie Kommunikation gewährleistet und von den Nutzern beachtet werden muss. Mit seiner Äußerung verletzt der Kläger daher das aus Art. 14 GG folgende virtuelle Hausrecht der Beklagten, welches ihr ermöglicht die Regeln der Kommunikation auf ihrer Plattform zu gestalten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Beklagten ist betroffen, auf die sie sich auch als juristische Person berufen kann. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen will. Im Rahmen der Anwendung praktischer Konkordanz, d.h. der Erzielung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechtspositionen ist vorliegend wesentlich die Intensität des Eingriffs der Beklagten zu berücksichtigen. In Bezug auf die hier vorgenommene komplette und dauerhafte Löschung des F.-Profils des Klägers geht diese Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. Inwieweit der Löschung des Klägers vorhergehende Sperren und Vorwarnungen vorausgegangen sind, hat die Beklagte, die sich auf den Standpunkt stellt, den F.-Account des Klägers nicht ermitteln zu können, nicht vorgetragen. In der persönlichen Anhörung des Klägers gab dieser an, vor der Löschung des Profils bereits zweimal eine Sperrung des Accounts erhalten zu haben, einmal für drei Tage und einmal für 30 Tage (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2019, Bl. 191). Welche Äußerungen hier Gegenstand der Sperrung waren, hat weder der Kläger noch die Beklagte vorgetragen. Es kann daher nicht beurteilt werden, inwieweit die zuvor gelöschten Posts in zulässiger Weise als Hassbotschaften gelöscht wurden und daher aufgrund der insgesamt getätigten Äußerungen des Klägers auf F. nunmehr eine Löschung des Profils ein angemessenes Mittel ist. Da die streitgegenständliche Äußerung noch von der Meinungsfreiheit des Klägers umfasst ist und keinen strafbaren Inhalt aufweist, stellt nach der Überzeugung des Gerichts die vollständige Löschung des gesamten F.s-Profils des Klägers für unbestimmte Zeit keine angemessene Maßnahme dar, die einen hinreichenden Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen gewährleistet. Der Kläger hat daher einen direkten vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf vollständige Wiederherstellung seines F. Profils. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung seines am 3.12.2017 gelöschten Beitrags. Ein Anspruch des Klägers auf Freischaltung des streitgegenständlichen Beitrags ergibt sich vorliegend nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnis. Die Beklagte war gemäß Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag zu löschen. Wie unter I.1. ausgeführt, ist die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten auch bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu berücksichtigen. Zwar fällt der streitgegenständliche Post des Klägers – wie vorstehend ausgeführt - noch unter die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Es ist jedoch eine gesonderte Prüfung erforderlich, ob in Bezug auf die Entfernung des streitgegenständlichen Posts ein hinreichender Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen hergestellt wird. Zu den hier in Streit stehenden Rechtspositionen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen werden. In Bezug auf die begehrte Freischaltung des streitgegenständlichen Beitrags hat die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers hinter den betroffenen Grundrechtspositionen der Beklagten und der übrigen Nutzer zurückzutreten. Die streitgegenständliche Äußerung bewegt sich – wie vorstehend ausgeführt - eng an der Grenze zur Schmähkritik. Sie enthält eine pauschale Herabwürdigung von Einwanderern islamischen Glaubens und unterstellt ihnen ein Gefahrenpotenzial im Hinblick auf Juden, Homosexuelle und Frauen. Sie erfüllt die Definition einer Hassbotschaft im Sinne der Nutzungsbedingungen der Beklagten. Unter Berücksichtigung der durch diese Äußerung betroffenen Persönlichkeitsrechte der Einwanderer islamischen Glaubens sowie dem grundrechtlich geschützten Recht der Beklagten auf Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit treten im Hinblick auf die begehrte Freischaltung dieses Beitrages die Interessen des Klägers hinter den Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer zurück. Der Kläger hat sich mit der streitgegenständlichen Äußerung im Rahmen einer Diskussion auf F. zum Thema Flüchtlinge beteiligt. Durch eine erneute Freischaltung des Beitrags wird diese Funktion nicht nochmals erfüllt, zumal ein etwaiges Diskussionsforum zum damaligen Thema in der Zwischenzeit geschlossen sein dürfte. Da andererseits durch die Freischaltung des gelöschten Beitrags die angesprochenen islamischen Einwanderer aber auch die Beklagte selbst in ihren grundrechtlich geschützten Positionen erneut – quasi bestätigend – verletzt würden, überwiegen deren Interessen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers. Die Beklagte konnte sich auch auf den in Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen enthaltene Löschungs- und Sperrvorbehalt stützen. Dieser ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam. Obwohl die hier streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen anders als spätere Nutzungsbedingungen der Beklagten, noch keine Definition darüber enthalten, was unter einem „Angriff“ auf Personen aufgrund der in den Gemeinschaftsstandards genannten Eigenschaften (Rasse, Ethnizität, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder schwere Behinderungen oder Krankheiten) zu verstehen ist und auch keine Definition von verschiedenen Schweregraden solcher Angriffe enthält, sind die der Beklagten in den Nutzungsbedingungen eingeräumten Sanktionsmöglichkeiten (Löschung von Beiträgen, Sperrung des Accounts) an hinreichend objektivierbare Kriterien geknüpft. Die Definitionen von „Hassbotschaften“ sind hinreichend verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch überraschend oder mehrdeutig. 3. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, diese zu verpflichten es zu unterlassen, den Kläger für das erneute Einstellen des streitgegenständlichen Textes auf www. f..com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog liegen nicht vor. Die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags erfolgte - wie unter Ziffer 2 ausgeführt - nicht widerrechtlich. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei erneuter Kundgabe der streitgegenständlichen Äußerung, die Löschung des Accounts des Klägers rechtmäßig wäre. 4. Der klägerische Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre durch eigene Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, ist unbegründet. a) Ein Anspruch auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Datenschutzgrundverordnung erst ab dem 25.5.2018 gilt (vgl. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unselbstständigen Auskunftsanspruches neben einem deliktischen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besteht bereits kein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des auch zivilrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung ideeller Interessen des Klägers, etwa dem auch in der persönlichen Anhörung des Klägers gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gekommenen Interesse des Klägers mit seinen in Israel lebenden „F.-Freunden“ zu kommunizieren. Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 kommt in einem solchen Fall der geltend gemachten Verletzung ideeller Interessen jedoch nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97 – juris). Ein solcher Fall einer schwerwiegenden Beeinträchtigung liegt nicht vor. Der Kläger ist durch die Löschung lediglich in der Form seiner sozialen Kontaktaufnahme eingeschränkt. Ihm ist es möglich über andere Medien – in seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger an, nun über den Nachrichtendienst „Whats App“ mit seinen israelischen Freunden zu kommunizieren – mit seinen F.-Freunden in Kontakt zu treten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch Löschung des F.-Profils eine Äußerung des Klägers vorausging, die sich hart an der Grenze zur Schmähkritik bewegt und mit der grundrechtlich geschützte Positionen der Beklagten und der anderen Nutzer beeinträchtigt wurden (vgl. hierzu bereits unter Ziffer 1). 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche Anspruchsgrundlage ergibt sich insbesondere nicht mit Verweis auf die sog. „Marlene Dietrich-Entscheidung“ des BGH (Urteil vom 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97 – juris). Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein unselbstständiger Auskunftsanspruch neben einem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu dient, dass der Geschädigte die für ihn günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden berechnen kann. Hier besteht bereits kein deliktischer Schadensersatzanspruch (vgl. unter 4 b). Zudem dient der Auskunftsanspruch ersichtlich auch nicht dazu, die günstigste Art der Schadensberechnung wählen zu können, sondern allein dazu, Informationen über mögliche weitere Verantwortliche für die Löschung von Beiträgen im sozialen Netzwerk der Beklagten zu erhalten. Damit fehlt es ebenso an einem Rechtsschutzbedürfnis. 6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2018. Wie vorstehend ausgeführt fehlt es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. unter Ziffer 4 b), so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch mit dem Eintritt eines materiellen Schadens infolge der fehlenden Nutzung des Netzwerkes während des Sperrzeitraums begründet und insoweit die Bezahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50,00 € täglich verlangt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Nach der sogenannten Differenzhypothese setzt die Annahme eines materiellen Schadens grundsätzlich voraus, dass der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen, ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Danach liegt ersichtlich kein Schaden des Klägers vor, da er auch ohne die Löschung keine Lizenzgebühr für die Nutzung seines F.-Profils und der dort gespeicherten Daten erhalten hätte (vgl. LG Traunstein, Urt. v. 13.12.2019 - Az. 8 0 2622/128 (2)) Auch eine fiktive Schadensberechnung kommt nicht in Betracht. Diese wird nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen für zulässig gehalten. Zuletzt wurde durch den BGH im Werkvertragsrecht in konsequenter Durchführung der Differenzhypothese eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten wegen der Gefahr der Überkompensation ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH, NJW 2018, 1463). Im streitgegenständlichen Fall würde die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50,00 € pro Tag das Leistungsdefizit auf Seiten der Beklagten infolge der Gewährung einer nur eingeschränkten Leistungsmöglichkeit von F. nicht zutreffend abbilden (vgl. (vgl. LG Traunstein, Urt. v. 13.12.2019 - Az. 8 0 2622/128 (2)). Eine sogenannte Lizenzanalogie wird von der Rechtsprechung zudem nur in engen Ausnahmefällen vorgenommen, etwa bei der Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte, deren Überlassung zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (vgl. Palandt, vor § 249 BGB, Rn. 23 mwN). Dieser Ansatz ist auf den streitgegenständlichen Fall der Nutzung eines F.-Accounts nicht übertragbar. Es besteht gerade keine Verkehrsüblichkeit für die Zahlung eines Entgelts. 7. Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger auch im Umfang der berechtigten Klageforderung, soweit also die Wiederherstellung des gelöschten F.-Profils geltend gemacht wird, nicht. Die Beklagte befand sich erst mit Ablauf der im Schreiben der Anlage KTB 13 gesetzten Frist im Verzug. Die durch die bereits zuvor erfolgte Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten stellen daher keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung entspricht § 3 ZPO. Das Gericht hat für die Klaganträge zu Ziffer 1, 2 und 3 jeweils einen Streitwert von 5.000,00 € zugrunde gelegt. Die Auskunftsansprüche zu Ziffer 4 und 5 hat das Gericht mit jeweils 2.500,00 € bewertet. Zusammen mit dem bezifferten Zahlungsantrag zu Ziffer 6 der Klage ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 29.000,00 €. Der Kläger begehrt von der Beklagten vollständige Wiederherstellung seines F.-Profils und die Freischaltung eines gelöschten Beitrages. Daneben macht der Kläger Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger unterhielt und nutzte ein privates Nutzerkonto bei dem soziale Netzwerk F.. Dieses wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in K., U., betrieben. Für Europa ist Anbieter und Vertragspartner der Nutzer von F. die Beklagte mit Sitz in D., I.. Die Nutzung des sozialen Netzwerkes F. erfolgt auf Grundlage einer einmaligen Anmeldung unter Angabe aller Klardaten. Die Beklagte stellt den Nutzern Geschäftsbedingungen, die aus den Nutzungsbedingungen (Anlage KTB 1), den Sonderbedingungen für Deutschland (Anlage KTB 2), den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3) und den Bedingungen für Seiten bestehen. In Ziffer 3.7 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage KTB 1) heißt es: „Du wirst keine Inhalte posten, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornographisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. pornografische sowie sonstige Gewalt enthalten.“ In Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage KTB 1) heißt es: „Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die Du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.“ In Ziffer 14 der Nutzungsbedingungen (Anlage KTB 1) heißt es: „Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf sonstige Art und Weise mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von F. für Dich ganz oder teilweise einstellen. Wer werden Dich per E-Mail oder bei Deinem nächsten Versuch, auf Dein Konto zuzugreifen, darüber informieren (...).“ In den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3) heißt es: „(...)F. entfernt sämtliche Hassbotschaften, d.h. Inhalte, die Personen aufgrund folgender Eigenschaften direkt angreifen: - Rasse, - Ethnizität, - nationale Herkunft, - religiöse Zugehörigkeit, - sexuelle Orientierung, - Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder - schwere Behinderungen oder Krankheiten Die Präsenz von Organisationen und Personen, die Hass gegen diese geschützten Gruppen schüren, ist auf F. nicht zulässig. Wie bei allen unseren Standards vertrauen wir darauf, dass unsere Gemeinschaft uns entsprechende Inhalte meldet. (...)“ Am 3.12.2017 erhielt der Kläger folgende Sperrmeldung von der Beklagten: „Wir haben etwas entfernt, dass Du gepostet hast Offenbar entsprechen diese Beiträge nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Nee, eigentlich ist der weltweite islamische terror und Moslems verantwortlich... ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Einwanderung ist nicht gleich Einwanderung... Gibt in ins unterschied ob Asiaten einwandern oder Millionen von Arabern... Gibt einen unterschied ob wir so machen wie in Kanada, Australien etc oder in doofdeutschland... Aufgrund der islamischen Masseneinwanderung Juden, homosexuelle, Frauen wieder Angst haben muessen und die linke das als kulturelle Bereicherung verkauft.“ Am 4.12.2017 wandte sich der Kläger an seine hiesigen Prozessbevollmächtigten. Diese holten eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die außergerichtliche Tätigkeit ein. Sodann forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit dem Schreiben der Anlage KTB 13 zur Freischaltung des F.-Profils auf. Zudem forderten sie die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin holten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers für die gerichtliche Tätigkeit ein und fertigten nach deren Eingang die Klagschrift. Der Kläger behauptet, dass er sich mit seiner E-Mail-Adresse m.@g...de bei der Beklagten angemeldet hat. Der Kläger hatte sich mit seiner E-Mail-Adresse m.@g...de bei der Beklagten angemeldet. Sein Profil sei seit der Sperrnachricht vom 3.12.2017 vollständig und dauerhaft gesperrt. Er habe seitdem keinen Zugriff mehr auf sein F.-Konto, sein Profil sei auch für Dritte nicht mehr aufrufbar. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Löschen sogenannter Hassbotschaften unwirksam seien. Die Posts des Klägers wären schon gar nicht als Hassbotschaft einzuordnen und seien von der Meinungsfreiheit geschützt, die im Privatrechtsverhältnis Drittwirkung entfalte. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, das am 3.12.2017 gelöschte Profil des Klägers auf www.f…com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. 2. Der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 3.12.2017 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. „Einwanderung ist nicht gleich Einwanderung... Gibt in ins unterschied ob Asiaten einwandern oder Millionen von Arabern... Gibt einen unterschied ob wir so machen wie in Kanada, Australien etc oder in doofdeutschland... Aufgrund der islamischen Masseneinwanderung Juden, homosexuelle, Frauen wieder Angst haben muessen und die linke das als kulturelle Bereicherung verkauft.“ 3. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 2 genannten Textes auf www.f...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. 5. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.100,51 € und für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Existenz eines F.-Kontos des Beklagten. Dies könne nur anhand der vom Kläger zu nennenden URL bestimmt werden. Die Beklagte sei zudem berechtigt gewesen, auf Basis ihrer Nutzungsbedingungen den Post und das Profil des Klägers zu löschen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.3.2019 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2019 verwiesen.