OffeneUrteileSuche
Beschluss

305 S 13/22

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0505.305S13.22.00
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerdewert für die Berufung nach dem Interesse des Verpflichteten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10). 2. Dabei ist ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, wenn der zur Auskunft Verurteilte substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09).
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022, Aktenzeichen 32 C 314/21, wird verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerdewert für die Berufung nach dem Interesse des Verpflichteten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10). 2. Dabei ist ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, wenn der zur Auskunft Verurteilte substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09). 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022, Aktenzeichen 32 C 314/21, wird verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss der Kammer zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. I) Die Berufung ist nicht zugelassen. Auch übersteigt der Wert des Berufungsgegenstandes € 600,00 nicht. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25.01.2023. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.03.2023 rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung. 1) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Kosten, die für die von ihr initiierte Anlegerbefragung angefallen sind: Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 25. Januar 2023 ausgeführt, führt die Beklagte unstreitig im Auftrag der Zielfondsgesellschaft ein Register, in dem die persönlichen Daten der Treugeber verzeichnet sind. Die Beklagte kann daher die klägerseits begehrte Auskunft erteilen, ohne dass vorherige Recherchen erforderlich wären. Die Kosten für die von der Beklagten durchgeführte Anlegerbefragung wären vorliegend nur dann bei der Bestimmung des Wertes des Berufungsgegenstandes zu berücksichtigen, wenn diese Befragung im Hinblick auf die Weitergabe der klägerseits begehrten Daten notwendig gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vorliegend erfolgt die Auskunftserteilung nicht aufgrund einer freien Entscheidung der Beklagten, sondern aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht, ohne dass das Amtsgericht hierbei eine Anlegerbefragung angeordnet hätte. 2) Die Beklagtenseite verweist weiterhin darauf, dass die Gefahr einer Übernahme des 15. INP-Fonds bestehen würde. Die Anlage B2 könne zusammen mit dem klägerischen Auskunftsbegehren nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin beabsichtige, die Anleger dieses Fonds anzuschreiben und ihnen Kaufangebote zu unterbreiten. In Anbetracht dessen bestehe ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie bereits auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses vom 25. Januar 2023 ausgeführt liegt ein Missbrauch der Gesellschafterstellung (bzw. der Stellung als Treugeber) gerade nicht darin, dass ein Gesellschafter (bzw. Treugeber) andere Anleger kontaktiert mit dem Versuch, deren Beteiligungen zu erwerben. Deshalb kann ein Geheimhaltungsinteresse auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin derartige Erwerbsversuche beabsichtige. 3) Ohne Erfolg verweist die Beklagte ferner darauf, dass mit der Erfüllung der Auskunft ein wirtschaftlicher Verlust verbunden sei, da die personenbezogenen Daten der Anleger ein erhebliches wirtschaftliches Asset der Gesellschaft darstellen würden. Es handelt sich bei den Anlegerdaten gerade nicht um eigene Daten der Beklagten, die dem Zugriff anderer entzogen wären. Wie im Urteil des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt wird, hat nämlich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treugeberin einen Auskunftsanspruch, der als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Treuhandvertrag begründeten Vertragsverhältnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09 –, juris). II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 analog (vgl. zur analogen Anwendung BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 708 Rn. 24a).