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Beschluss

305 S 13/22

LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0830.305S13.22.00
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Leitsätze
Ein Auskunftsersuchen eines Kommanditisten mit dem Ziel, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.(Rn.6)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022, Aktenzeichen 32 C 314/21, zu verwerfen. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auskunftsersuchen eines Kommanditisten mit dem Ziel, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.(Rn.6) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.03.2022, Aktenzeichen 32 C 314/21, zu verwerfen. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufung ist nicht zugelassen. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht, wie das Gericht bereits in seinen Beschlüssen vom 25. Januar 2023 und 5. Mai 2023 ausgeführt hat. Die Ausführungen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13. Oktober 2023 rechtfertigen keine andere Begründung: 1) Die Beklagte stützt sich in jenem Schriftsatz darauf, dass die Erteilung der Auskunft mit einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO verbunden wäre. Dieses Interesse sei naturgemäß mit weit über 600 € zu bewerten, nachdem bei Verstößen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden können. Bei einem derartigen Bußgeldrahmen übersteige eine Geldbuße regelmäßig den Betrag von 600 €. Hinzu kämen mögliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger. Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Regelungen der DSGVO dem Auskunftsbegehren der Klägerin nicht entgegenstehen. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 24. Oktober 2023 (Az. II ZB 3/23, Rn. 11ff; Rn. 22ff) - welchen das Gericht folgt - wird verwiesen. Dementsprechend scheiden auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger aus. 2) Die Beklagte stützt sich weiterhin darauf, dass dem Anspruch eines Kommanditisten bzw. Treugebers auf Auskunft der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 entgegenstehe, wenn den betreffenden Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern aufgrund der erlangten Informationen Kaufangebote für ihre eigene Beteiligung gemacht werden sollen. Ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 DSGVO bestehe nicht. Auch diese Argumentation überzeugt nicht, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs in derartigen Konstellationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, Rn. 11ff; Rn. 22ff) nicht gegeben ist. Auch ein Verstoß gegen die DSGVO liegt wie bereits ausgeführt nicht vor. 3) Ohne Erfolg bemängelt die Beklagte schließlich, das Gericht habe eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterlassen und offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen. Es besteht vorliegend keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs einzuholen (siehe dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, Rn. 29).