Beschluss
305 O 56/15
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0715.305O56.15.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 10.6.2025 (Bd. XXVI, Bl. 11005) auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. U. B6 wegen einer Besorgnis einer Befangenheit wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten vom 10.6.2025 (Bd. XXVI, Bl. 11005) auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. U. B6 wegen einer Besorgnis einer Befangenheit wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die von der Beklagten angeführten Umstände rechtfertigen keine Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen. Ein Sachverständiger kann gem. § 406 I ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Es genügt, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 21.2.2011 − II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn 13; BGH, Beschluss vom 8.2.2020 - III ZR 160/19 - BeckRS 2020, 275 Rn 5). Solche Gründe liegen nicht vor. Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auf Ausführungen des Sachverständigen in dessen Teilgutachten vom 7.3.2025 (Bd. XXV, Bl. 10673) stützt, ist es nicht verspätet. Das Gericht hat mit Beschluss 29.4.2025 (Bd. XXVI, Bl. 10977) mitgeteilt, dass es einen bis zum 10.6.2025 eingehenden Ablehnungsantrag, der sich auf den Inhalt des Gutachtens stützt, als fristgerecht im Sinne des § 406 II 2 ZPO ansehen würde. Soweit das Ablehnungsgesuch hingegen auf Umstände gestützt wird, die zeitlich vor dem Gutachten liegen, sind diese verspätet. Das Gutachten ist zu dem Beweisbeschluss vom 4.3.2019 (Bd. XIX, Bl. 7061) und der Beschlussergänzung vom 10.2.2022 (Bd. XXIII, Bl. 9614) erstattet worden, welche die Beklagte in ihrem Ablehnungsgesuch wiedergibt. Im Einzelnen gilt: 1. Zur Beweisfrage I. 2. d) – Lüftungs- und Wärmesituation in der Eingangshalle Die Beklagte beanstandet Nachfragen und Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Beweisfrage I. 2. d). Diese lautet: 2. Die Lüftungs- und Wärmesituation in der Eingangshalle sei, unter Berücksichtigung einer geschuldeten Beheizbarkeit auf 20 Grad Celsius, aus den folgenden Gründen mangelhaft: … d) Es gebe unzulässige Zugerscheinungen, insbesondere im Hochsommer und im Winter, im Bereich des Haupt- und Nebeneingangs, ausstrahlend auf den Empfangs- und Wartebereich, wobei ein Teil des Problems die fehlende thermische Luftschleieranlage sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sachverständige durch sein Schreiben vom 6.10.2022 Seite 8 (Bd. XXIV, Bl. 9879) an das Gericht „die Schwelle überschritten“ habe, „die zur Besorgnis der Befangenheit führt.“ Das ist jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige hat mit diesem Schreiben ordnungsgemäß um gerichtliche Weisung gebeten. Die Nachfragen und Ausführungen des Sachverständigen zu den Begriffen „Hochsommer“ und „Winter“ in der Beweisfrage sind berechtigt und nicht zu beanstanden. Das Gericht hat dem Sachverständigen auf seine Frage mit Verfügung vom 29.11.2022 (Bd. XXIV, Bl. 9946) mitgeteilt, dass nach der von ihm vorgeschlagenen Alternative 1 verfahren werden solle und die Begutachtung einstweilen auf Grundlage der Feststellungen des Ortstermins vom 9.3.2022 erstellt werde. Dem ist die Beklagte mit einer Gegenvorstellung vom 14.12.2022 „mit aller Entschiedenheit“ entgegengetreten (Bl. 9950). Das Gericht hat den Sachverständigen daraufhin mit Verfügung vom 19.2.2023 (Bl. 9985) wie folgt angewiesen: „Die Feststellungen des Ortstermins vom 9.3.2022 sollen für die Beantwortung der Beweisfrage betreffend die Zugerscheinungen verwertet werden. Zusätzlich wird gebeten, eine weitere Untersuchung durchzuführen, wenn in Hamburg eine Temperatur von -8° Celsius oder kälter herrscht“. Der Sachverständige hat dann mit Schreiben vom 6.3.2023 darauf hingewiesen, dass seit Zugang des gerichtlichen Schreibens keine Außentemperaturen unter -8° Celsius aufgetreten sind (Bl. 9991). Das Gericht hat dem Sachverständigen sodann gem. Verfügung vom 13.3.2023 (Bl. 9990R) mitgeteilt: „Das Gutachten kann einstweilen auf Basis der Feststellungen vom 9.3.2022 erstellt werden. Wenn bis dahin Temperaturen von -8° C oder niedriger auftreten, sollen ergänzende Untersuchungen gemacht werden.“ Wenn dann ab Anfang März 2023 oder im Winter 2023/2024 keine entsprechenden Temperaturen eingetreten sind oder es dem Sachverständigen nicht gelungen ist, kurzfristig eine Begutachtung vorzunehmen, begründet das keine Besorgnis einer Befangenheit. Erforderlich wäre eine längere kalte Phase, die dem Sachverständigen entsprechende Dispositionen erlaubt. Eine solche längere Phase gab es in Hamburg nicht und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt. Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auf das Schreiben des Sachverständigen vom 6.10.2022 stützt, ist das ohnehin verspätet. Gem. § 406 II Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Ablehnungsgrund anzubringen. Ob die Formulierung „Auch das Gericht wertet das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 8.7.2022 als verspätet“ zutrifft, kann dahinstehen. Selbst wenn sie falsch sein sollte, rechtfertigt das keine Besorgnis einer Befangenheit. 2. Zur Beweisfrage 3 c) – Sedimentablagerungen Die Beklagte beanstandet die folgende Bewertung des Sachverständigen auf Seite 123 des Gutachtens: „Wie von Klägerseite vorgetragen, erfolgte die Erstbefüllung mit Kesselwasser, was dahingehend klargestellt werden konnte, dass es sich um Speisewasser für Dampfkessel nach TRD 611 [15] handelt. (…) Eine Erstbefüllung mit Kesselwasser wird gutachterlich als sachgerecht bewertet.“ Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gerichtssachverständige hier ausschließlich auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.11.2022 abstelle, dass die Heizungsanlage mit Kesselwasser befüllt worden sei. Sie meint, dass der Sachverständige in seinem vorausgehenden Schreiben vom 26.04.2022 Seite 8 (Bd. XXIV, Bl. 9699) der Klägerin aufgezeigt und in den Mund gelegt habe, welches Wasser mit welchen Anforderungen er für geeignet halte. Die Klägerin habe nichts weiter zu tun gehabt, als dies zu bestätigen. Der Vorgang ist nicht geeignet, eine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. Wenn die Beklagte meint, es sei tatsächlich kein Kesselwasser eingefüllt worden, dann ist das eine Tatfrage, zu der Sachverständige keine Angaben machen kann und keine Aussage macht. Er spricht korrekt von „Eine Erstbefüllung mit Kesselwasser…“. Ohnehin wäre dieser Ablehnungsgrund verspätet vorgebracht worden, soweit die Beklagte auf das Schreiben des Sachverständigen vom 26.04.2022 abstellt. 3. Vermutung zur Beweisfrage 3 c) – Sedimentablagerungen Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige auf Seite 124 seines Gutachtens nach der Feststellung, dass nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, wie die Beschaffenheit der Erstbefüllung war und wie es zu der Änderung der Beschaffenheit des Umlaufwassers kam, noch weitere Ausführungen macht. Die Beklagte meint, dass sich darin eine Tendenz des Gerichtssachverständigen zeige, die Klägerin in Schutz zu nehmen. Das trifft nicht zu. Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen sind von seinem Auftrag ohne weiteres gedeckt und nicht zu beanstanden. 4. Zur Beweisfrage 9 a) – Lüftungssituation in den WC-Bereichen Die Beklagte beanstandet folgende Ausführung auf Seite 157 des Gutachtens zur Beweisfrage 9 a): „Das Messverfahren war vor dem Ortstermin im Klimatechnischen Labor der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) in Gießen getestet worden und hatte zufriedenstellende Ergebnisse geliefert. Warum beim Ortstermin keine brauchbaren Ergebnisse erzielt werden konnten, konnte in der Kürze der Zeit nicht herausgefunden werden.“ Die Beklagte leitet einen Ablehnungsgrund daraus ab, dass der Gerichtssachverständige nicht näher erläutere, welche Ergebnisse überhaupt erzielt wurden und aus welchem Grund diese unbrauchbar seien. Es falle auf, dass der Gerichtssachverständige erneut an einer Stelle, an der das gefundene Ergebnis nicht zu seiner Darstellung passe, keine näheren Ausführungen mache und relevante Ausführungen schlicht unterschlage. Das greift nicht durch. Inwiefern beim Ortstermin keine brauchbaren Ergebnisse erzielt werden konnten, könnte ohne weiteres in einer ergänzenden Stellungnahme erläutert werden. Eine Unterschlagung relevanter Informationen ist nicht ersichtlich. 5. Zur Beweisfrage 2 e) – Bodenkonvektoren ohne Frostschutzschaltung Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige auf Seite 63 seines Gutachtens ausführt: „Es handelt sich nicht nur um rein technische Gesichtspunkte, sondern auch um Betrachtungen zur Nutzung der Tür des Notausgangs.“ Zwar ergänze der Sachverständige dies um den Satz: „Eine abschließende Bewertung muss daher ggf. als Rechtsfrage vorgenommen werden.“ Tatsächlich habe der Gerichtssachverständige die Rechtsfrage aber bereits beantwortet. Denn er lege den Begriff der „Notausgangstür“ aus, was die Öffnungszeiten einer solchen Tür betreffe. Auf dieser Grundlage komme er auf Seite 63 zu dem Ergebnis, dass die Ausführung „aus technischer Sicht als fachgerecht“ zu bewerten sei. Dies rechtfertigt keine Besorgnis einer Befangenheit. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass hier ggf. Auslegungsfragen zu klären sind, die das Gericht vorzunehmen hat. 6. Zur Beweisfrage 2 f) – Eignung der Bodenkonvektoren für Systemdruck Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige im Gutachten auf Seite 67 ausführt: „Der Austausch der Bodenkonvektoren macht aus gutachterlicher Sicht keinen Sinn, weil am Markt weder von der Fa. Kampmann noch von einem anderen Hersteller Bodenkonvektoren verfügbar sind, für die die Einsatzgrenze über 10 bar liegt.“ Die Beklagte meint, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handele, so dass der Sachverständige „an dieser Stelle eklatant den ihm erteilten Gutachtenauftrag“ überschreite. Das trifft nicht zu. Die Ausführung des Sachverständigen ist nachvollziehbar und ohne weiteres von dem Gutachtenauftrag umfasst. 7. Zur Beweisfrage 3 b) – Wärmeversorgung Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige auf Seite 94 des Gutachtens ausführt: „Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Prüfung der übergebenen Planunterlagen Bedenken hätten angemeldet werden und größere Wärmetauscher vorgesehen hätten werden müssen, werden aus technischer Sicht nicht gesehen.“ Damit überschreite er den Gutachtenauftrag und nehme ihm nicht zustehende rechtliche Wertungen vor. Ein Ablehnungsgrund liegt jedoch nicht vor. Der Sachverständige hat auf seine „technische Sicht“ hingewiesen. Damit stellt der Sachverständige klar, dass dies letztlich eine juristische Würdigung ist, die das Gericht zu treffen hat. Die Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 8. Zur Beweisfrage 3 b) Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige auf Seite 97 ausführt: „Wenn Planungsmängel festgestellt worden wären, wäre ohnehin die Frage zu klären gewesen, durch wen die Planungsmängel verursacht wurden. Soweit nach Aktenlage erkennbar, war die Klägerin nicht mit Planungsleistungen beauftragt worden bzw. wenn doch, ab welcher Leistungsphase der HOAI. Weiterhin wäre die Frage gewesen, ob die Planungsmängel im Rahmen der Prüfung der übergebenen Unterlagen mit vertretbarem Aufwand hätten erkannt werden können und Bedenken anzumelden gewesen wären.“ Auch diese Passage begründet keine Besorgnis einer Befangenheit. Es mag sein, dass der Sachverständige hiermit juristische Fragen aufwirft. Diese beantwortet er jedoch nicht, sondern weist nur darauf hin. Eine Besorgnis einer Parteilichkeit kann darauf nicht gestützt werden. 9. Zur Beweisfrage 3 c) - Sedimentablagerungen Die Beklagte beanstandet, dass der Sachverständige auf Seite 123 ausführt: „Damit ist aus Sicht des Unterzeichners keine Forderung verbunden, eine stationäre Anlage für das Füll- und Ergänzungswasser vorzusehen, auch wenn das sinnvoll ist. Entsprechende Anlagen müssten vereinbart werden.“ Der Sachverständige beschäftige sich hier wiederum mit einer rechtlichen Fragestellung zum Leistungssoll, was nicht seine Aufgabe sei. Er wolle das Gericht leiten und der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, den Prozess in diesem Punkt für sich zu entscheiden. Diese Bewertung ist jedoch nicht zu teilen. Die nachvollziehbare und naheliegende Ansicht, dass solche Anlagen vereinbart werden müssten, stellt keine Überschreitung des Gutachtenauftrags dar und begründet auch nicht eine Besorgnis einer Befangenheit. 10. Zur Beweisfrage 2 c) – Funktionsfähigkeit Trennverstärker Die Beklagte meint, der Sachverständige begnüge sich mit einer lediglich oberflächlichen Auseinandersetzung. Sein Gutachten lasse eine systematische Auseinandersetzung zur Feststellung von Mängeln und Mangelursachen vermissen. Deshalb dränge sich der Eindruck auf, dass er gar kein Interesse daran habe, den streitgegenständlichen Mängeln auf den Grund zu gehen. Auch diese Sichtweise ist nicht zu teilen. Der Sachverständige sollte insbesondere auf Drängen der Parteien ein Teilgutachten erstatten. Soweit hier aus Sicht des Gerichts noch weitere Untersuchungen erforderlich sind, könnte dem Sachverständigen aufgegeben werden, diese im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vorzunehmen. Ergebnis Die von der Beklagten dargestellten Umstände rechtfertigen weder einzeln noch in einer Gesamtschau eine Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen Prof. B6.