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Urteil

606 KLs 7/18

LG Hamburg 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0815.606KLS7.18.00
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Leitsätze
1. Die Einlassung zweier Angeklagter zur Entwendung eines Kraftfahrzeugs kann durch den Einsatz von Geruchsdifferenzierungshunden bestätigt werden.(Rn.92) 2. Ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 3 StGB kann nicht angenommen werden, wenn der Angeklagte zwar geständig ist, er jedoch vorbestraft ist und zudem tateinheitlich den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sowie das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.(Rn.105)
Tenor
Der Angeklagte L. wird wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (Monaten) verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte R. wird wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten L. und R. freigesprochen. Der Angeklagte O. wird freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 120.000,00 Euro gegen den Angeklagten R. wird angeordnet. Angewendete Vorschriften: Angeklagter L.: §§ 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 52, 56 StGB Angeklagter R.: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlassung zweier Angeklagter zur Entwendung eines Kraftfahrzeugs kann durch den Einsatz von Geruchsdifferenzierungshunden bestätigt werden.(Rn.92) 2. Ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 3 StGB kann nicht angenommen werden, wenn der Angeklagte zwar geständig ist, er jedoch vorbestraft ist und zudem tateinheitlich den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sowie das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.(Rn.105) Der Angeklagte L. wird wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (Monaten) verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte R. wird wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten L. und R. freigesprochen. Der Angeklagte O. wird freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 120.000,00 Euro gegen den Angeklagten R. wird angeordnet. Angewendete Vorschriften: Angeklagter L.: §§ 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 52, 56 StGB Angeklagter R.: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB (hinsichtlich des Angeklagten L. abgekürzt gem. §§ 267 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 StPO und hinsichtlich der Angeklagten R. und O. gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO) Im Zeitraum zwischen dem 4. Juni 2016 und dem 14. Februar 2018 entwendete der einschlägig vorbestrafte Angeklagte R. in zwei Fällen gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern (Fall II.1. und Fall II.2.) und in einem Fall mit dem Angeklagten L. (Fall II.3.) gemeinschaftlich handelnd, drei in Tiefgaragen verschlossen abgestellte Pkw Porsche 911 im Marktwert zwischen 60.000,00 Euro und 75.000,00 Euro. Dem Angeklagten R. kam es dabei darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlstaten und durch die Beteiligung am Verkaufserlös der jeweils hochwertigen Fahrzeuge eine Einkunftsquelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen. Die Angeklagten L. und R. haben die zwei letztgenannten Taten in vollem Umfang eingeräumt. Im Hinblick auf die erste Tat hat sich der Angeklagte R. nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Er wird zur Überzeugung der Kammer allerdings insbesondere durch die Aufnahmen einer Videoüberwachungskamera im Kassenautomatenbereich der Tiefgarage sowie einer Gesamtschau der beweiserheblichen Umstände überführt. Im Übrigen waren die Angeklagten L. (Fall VII.1.) und R. (Fall VII.2.) sowie der Angeklagte O. (Fall VII.3.) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Kammer eine Täterschaft oder Teilnahme an den angeklagten Taten jeweils mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht feststellen konnte. I. 1. Der Angeklagte L. wurde... 1975 in G./P. geboren. Er wuchs gemeinsam mit dem Angeklagten R., der sein jüngerer Bruder ist, und der jüngeren Schwester J. O. bei seinen Eltern in H. auf. Er hat bis heute ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und wohnte bis zu seiner Festnahme im März 2018 bei ihnen. Nach Abschluss der Gesamtschule mit der Mittleren Reife ging der Angeklagte auf die Handelsschule. In den Jahren 1994 bis 1995 folgte ein Besuch der S. o. I. B., die ein duales System im Ausland anbot, an dem der Angeklagte teilnahm. Im Jahr 1995 leistete der Angeklagte seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Im Anschluss hatte er verschiedene Gelegenheitsjobs; arbeitete als Kurierfahrer u.a. für die D. P. und als Disponent im Hamburger Hafen. In dieser Zeit lernte der Angeklagte seine jetzige Ex-Ehefrau kennen und wurde Vater einer heute 21 Jahre alten Tochter. Die Beziehung zur Ex-Ehefrau hielt bis zum Jahr 2003. Zu seiner Tochter hielt der Angeklagte stets den Kontakt; während seiner Haftzeit in den Jahren 2004 bis 2009 durch das Schreiben von Briefen. Nach seiner Entlassung aus der Haft zahlte er auch Unterhalt. Das Amtsgerichts H.- S.. G. (Az.:... ) verurteilte den Angeklagten am 19. Februar 2003, rechtskräftig seit dem 18. März 2003, wegen Unterschlagung, begangen am 26. April 2002, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Mit Urteil des Amtsgerichts H1/N. vom 11. November 2004 wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 13. Dezember 2003, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Diese wurde durch das Landgericht H. mit Beschluss vom 7. August 2006 in Deutschland für vollstreckbar erklärt und der Angeklagte wurde von N. nach Deutschland ausgeliefert, um dort seine Reststrafe zu verbüßen. Im Oktober 2009 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde dem Angeklagten mit Wirkung vom 16. Dezember 2014 erlassen. Während seiner Haftverbüßung betrieb der Angeklagte ein BWL-Studium und schloss den schriftlichen Teil erfolgreich ab. Die mündliche Prüfung, die ausschließlich in N. abgelegt werden kann, hat er bislang noch nicht absolviert. Nach zwei Jahren, in denen der Angeklagte arbeitssuchend war, begann er als Bernsteinverkäufer in einem Unternehmen mit 20 Mitarbeitern in P. zu arbeiten. Er übernahm später die Leitung dieses Unternehmens bis er im Januar 2016 entlassen wurde, weil seine Arbeitgeberin verstarb und das Exportgeschäft daraufhin aufgegeben wurde. Zwischenzeitlich hielt der Angeklagte sich von Januar bis Dezember 2014 in Deutschland auf, um sich um seine Tochter zu kümmern, nachdem er vom Jugendamt erfahren hatte, dass seiner Ex-Ehefrau das Sorgerecht entzogen worden war. In dieser Zeit arbeitete der Angeklagte in einem Möbelhaus in H.. Nach der Entlassung aus dem p. Unternehmen kehrte der Angeklagte zurück nach Deutschland und wohnte dort bis zu seiner Festnahme am 19. März 2018 bei seinen Eltern und hatte die Absicht die für einen Berufskraftfahrer erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. 2. Der heute 36 Jahre alte Angeklagte R. wurde in H. geboren. Er wuchs mit seinem Bruder, dem Angeklagte L., und seiner Schwester in H. bei seinen Eltern auf. Zu seiner Familie hat er ein gutes Verhältnis. An der katholischen Schule in N1 erlangte der Angeklagte R. im Jahr 1997 seinen Hauptschulabschluss. Die danach begonnene Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur beendete er nicht. Seit dem Jahr 2000 ging der Angeklagte vielmehr verschiedenen Gelegenheitsjobs nach, arbeitete beispielsweise für verschiedene Unternehmen im Hafenbereich als Staplerfahrer. Nach Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe und Entlassung aus der Haft im Mai 2009 hatte er bis 2012 verschiedene Zeitarbeitsjobs und arbeitete dann bis 2016 in einem Möbelhaus. Dort war er als Lieferant und Reparateur von Altmöbeln tätig. Sein Verdienst betrug in der Zeit zwischen 2.000,00 und 2.500,00 Euro netto. Als im Oktober 2016 seine zweite Tochter geboren wurde, beendete er seine Tätigkeit im Möbelhaus, um seiner Ehefrau bei der Kindererziehung zu unterstützen. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2005 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: eine 13 jährige Tochter, einen sieb jähriger Sohn und die bereits erwähnte zweite Tochter. Der Angeklagte plant nach Abschluss der Ausbildung als Berufskraftfahrer zu arbeiten. Ihm fehlt als notwendige Qualifikation für die Ausübung dieses Berufes jedoch der Lastkraftwagen-Führerschein. Der Angeklagte R. ist erheblich einschlägig vorbestraft. Er ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 29. Dezember sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.:... ) in einem Verfahren wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat sowie der Verkehrsunfallflucht und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. b) Am 28. November 2011 verhängte das Amtsgericht H. (Az.:... ) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen und ordnete eine einjährige Sperre für die Fahrerlaubnis an. Das Urteil ist seit dem 28. November 2011 rechtskräftig. c) Das Amtsgerichts H.- B. (Az.:... ) verurteilte den Angeklagten am 27. November 2002, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2003, wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. d) Am 17. Februar 2003, rechtskräftig seit dem 20. Mai 2003, verurteilte das Amtsgericht H. (Az.:... ) den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall als Versuch, Urkundenfälschung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20. September 2016 erlassen, nachdem die Bewährungszeit zwischenzeitlich zweimal verlängert und die Strafaussetzung schließlich widerrufen worden war. Ein Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts H. vom 22. Mai 2009 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 20. September 2016 erlassen. e) Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts F. (O.) vom 19. Mai 2005 (Az.:... ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit dem 7. Juni 2005 rechtskräftig. f) Mit Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 20. Februar 2006 (Az.: ... ), rechtskräftig seit dem 28. Februar 2006, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde bis zum 27. Mai 2018 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27. November 2014 verlängert und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 20. September 2016 erlassen. g) Der Angeklagte wurde am 20. März 2006, seit diesem Tag auch rechtskräftig, vom Amtsgericht H.- W. (Az.:... ) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Einbezogen wurde dabei die obige Entscheidung des Amtsgerichts F. (O.) vom 19. Mai 2005. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts H. vom 22. Mai 2009 bis zum 27. Mai 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 20. September 2016 erlassen. Ferner wurde eine Sperre der Fahrerlaubnis bis zum 19. September 2008 angeordnet. h) Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 26. Juni 2008 (Az.:... ), am selben Tag in Rechtskraft erwachsen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. i) Wiederum durch das Amtsgericht H.- S.. G. wurde der Angeklagte mit Urteil vom 17. März 2011 (Az.:... ), rechtskräftig seit dem 25. März 2011, wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13. Oktober 2016 erlassen. j) Am 3 Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.:... ) den Angeklagten wegen Hehlerei in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und ordnete erneut eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 10. März 2015 an. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit bis zum 18. März 2019 festgesetzt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Das Urteil ist seit dem 19. März 2014 rechtskräftig. Der Angeklagte wurde am 19. März 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 9. März 2018 (Az.: 164 Gs 582/16) festgenommen und befindet sich seither in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. 3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten L. und R. beruhen auf deren eigenen glaubhaften Einlassungen sowie den Auskünften aus dem Bundeszentralregister, die die Angeklagten L. und R. als richtig anerkannt haben. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Geschehen am 4. Juni 2016 in der Tiefgarage in der K. Str., betreffend den Angeklagten R. (Ziffer 2 der Anklageschrift) Der Angeklagte R. fasste gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern den Entschluss den Porsche 911 Typ 964 Cabrio des Zeugen H. mit dem amtlichen Kennzeichen... im Marktwert von 60.000,00 Euro aus der öffentlichen Tiefgarage unter dem M.- J.-Platz in der K. Str. ... ,... H. zu entwenden. Deshalb begaben sie sich am 4. Juni 2016 zu der besagten Tiefgarage und betraten gegen 22:39 Uhr den im Erdgeschoss liegenden Kassenautomatenbereich durch die sich automatisch öffnende Schiebetür. Der Angeklagte R. bezahlte am Parkautomaten einen Parkschein. Die drei Personen verließen gemeinsam den Bereich des Kassenautomaten und begaben sich nach unten in die Tiefgarage. Dort brachen sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend den verschlossen abgestellten Porsche auf. Der Angeklagte R. verließ danach gemeinsam mit einem der unbekannten Mittätern die Tiefgarage zu Fuß über den im Erdgeschoss liegenden Kassenautomatenbereich. Ungefähr drei Minuten später, gegen 22:48 Uhr, fuhr der dritte unbekannte Mittäter den Porsche aus der Tiefgarage, nachdem er die Schranke mittels des vom Angeklagten R. zuvor bezahlten Parkschein geöffnet hatte. Am 5. Juni 2016 gegen 00:13 Uhr fuhr eine unbekannt gebliebene Person mit dem entwendeten Porsche auf der Bundesautobahn 24 in W. in Fahrtrichtung B.. 2. Geschehen am 7. September 2016 in der Tiefgarage in der B. Straße, betreffend den Angeklagten R. (Ziffer 3 der Anklageschrift) Einem gemeinsamen Tatplan folgend betrat der Angeklagte R. gemeinsam mit einem unbekannt geblieben Mittäter am 7. September 2016 gegen 21:15 Uhr die Tiefgarage Eingang B. Straße, ... H., um den Porsche 911 Cabrio des Zeugen F. mit dem amtlichen Kennzeichen... im Marktwert von ca. 60.000,00 Euro arbeitsteilig zu entwenden. Der Angeklagte R. und der unbekannt gebliebene Mittäter öffneten auf unbekannte Weise den auf Stellplatz Nr.... verschlossen abgestellten Porsche. Der unbekannt gebliebene Täter fuhr den Wagen sodann zur Ausfahrt der Tiefgarage. Der unbekannte Mittäter blieb zunächst mit dem Porsche vor der Schranke der Ausfahrt B. Straße stehen und sprach mit dem Angeklagten R., der dem Fahrzeug zu Fuß gefolgt war. Sodann setzte der Porsche zurück und ließ einen anderen Pkw aus der Tiefgarage vorfahren. Als sich die Schranke öffnete und der andere Pkw hinausfuhr, nutzte der unbekannte Mittäter die Gelegenheit und fuhr durch die noch geöffnete Schranke mit dem Porsche gegen 21:28 Uhr aus der Tiefgarage in unbekannte Richtung davon. Der Angeklagte R. lief dem Porsche aus der Tiefgarage hinaus hinterher. 3. Geschehen am 14. Februar 2018 in der Tiefgarage im D. Damm, betreffend die Angeklagten L. und R. (Ziffer 7 der Anklageschrift) Der Angeklagte R. fasste gemeinsam mit dem Angeklagten L. den Entschluss, den Porsche 911 Carrera des Zeugen M.- R. mit dem amtlichen Kennzeichen... im Marktwert von 75.000,00 Euro aus der Tiefgarage im D. Damm..., ... H. zu entwenden. Deshalb begaben sich die beiden Angeklagten R. und L. gemeinsam am 14. Februar 2018 gegen 17:15 Uhr in die besagte Tiefgarage. Der Angeklagte R. öffnete die Fahrertür des verschlossen abgestellten Pkw mit einem Schraubendreher. Nachdem beide mit dem mitgeführten Werkzeug auch den Schließzylinder des Zünd- und Lenkschlosses überwunden hatten, fuhr der Angeklagte L. mit dem Angeklagten R. als Beifahrer gegen 17:30 Uhr den entwendeten Porsche aus der Tiefgarage. Die beiden Angeklagten stellten das entwendete Fahrzeug gegen 21:10 Uhr in der zum R.-Markt gehörenden Tiefgarage in der E. Str. ..., ... H. ab. Die Angeklagten R. und L. planten das Fahrzeug dort zwischenzuparken und es zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu veräußern. Sie erhofften sich einen Verkaufserlös zwischen zumindest 5.000,00 Euro und 6.000,00 Euro. Der Angeklagte L. führte während der gesamten Zeit griffbereit in seiner Jackentasche ein Elektroschockgerät (Elektroimpulsgerät) in Taschenlampenform (Gesamtlänge ca. 170 mm; Durchmesser ca. 28,5 bis 37,5 mm), ohne amtliches Prüfzeichen, mit sich. Der Angeklagte R. hatte hierüber zu keiner Zeit Kenntnis. Außerdem führte der Angeklagte L. einen mobilen GPS-Sender bei sich. Diesen befestigte er vor seiner vorläufigen Festnahme an der Rückseite des U-Bahnhofschildes R. H.. Zur Tatzeit waren die Angeklagten L. und R. nicht ausschließbar alkoholbedingt leicht enthemmt, in ihrer Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt. Der gestohlene Porsche konnte letztlich in der Tiefgarage in der E. Str. sichergestellt und an den Zeugen M.- R. zurückgegeben werden. Ein im Pkw fest eingebauter GPS-Sender ermöglichte das Aufspüren und Auffinden des Fahrzeuges und führte dazu, dass die Angeklagten L. und R. in der Nähe des Tatortes angetroffen und an der U-Bahnhofhaltestelle R. H. vorläufig festgenommen werden konnten. Dem Angeklagten R. kam es in allen Fällen darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlstaten und durch die Beteiligung am Verkaufserlös der jeweils hochwertigen Fahrzeuge eine Einkunftsquelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen. Er erhielt in Fall II.1. und II.2. einen nicht genau feststellbaren Betrag vom Verkaufserlös der hochwertigen Fahrzeuge, der jeweils zumindest 2.500,00 Euro betrug und erhoffte in Fall II.3. einen Verkaufserlös mindestens in derselben Höhe. Der Angeklagte R. und seine Mittäter hatten jeweils vor den Taten Kenntnis vom Abstellort der entwendeten Porsche erlangt und gemeinsam beschlossen die hochwertigen Fahrzeuge arbeitsteilig zu entwenden. III. 1. Einlassung des Angeklagten L. Der Angeklagte L. hat den in Fall II.3 (Tat vom 14. Februar 2018) festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft und wird durch weitere Beweismittel gestützt. Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Geständnis des Angeklagten L. einer besonders kritischen Beweiswürdigung unterzogen werden muss, da es erst gegen Ende der Beweisaufnahme vorgebracht wurde und der Angeklagte L. ausnahmslos keine Nachfragen zuließ, sondern nur eine von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung pauschal bestätigte und erklärte das Vorgebrachte als eigene Einlassung gelten lassen zu wollen. Die übrigen Beweismittel stützen jedoch die geständigen Angaben des Angeklagten L. (vgl. III.3.c)) und führen zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der oben getroffenen Feststellungen zu Fall II.3. Der Angeklagte L. hat sich insbesondere dahingehend eingelassen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Angeklagten R., den verschlossen abgestellten Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen... im D. Damm mit einem Schraubendreher geöffnet habe. Anschließend sei der Porsche entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in einer Tiefgarage in der E. Str. abgestellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei geplant gewesen, den Pkw gewinnbringend zu verkaufen und dafür zwischen 5.000,00 und 6.000,00 Euro zu erhalten. Von dem mitgeführten Elektroschockgerät habe er seinem Bruder, dem Angeklagten R., nichts gesagt und er gehe davon aus, dass dieser davon auch keine Kenntnis gehabt habe. 2. Einlassung des Angeklagten R. a) Der Angeklagte R. hat sich zum Tatvorwurf hinsichtlich Fall II.1. (Tat vom 4. Juni 2016) nicht geäußert. b) Den in Fall II.2. (Tat vom 7. September 2016) festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte R. dagegen in vollem Umfang eingeräumt. Wie auch bei dem Angeklagten L. hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger die Erklärung für den Angeklagten R. gegen Ende der Beweisaufnahme abgab und der Angeklagte R. lediglich die Einlassung pauschal bestätigte, ohne Nachfragen zuzulassen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass einem derartigen Geständnis grundsätzlich ein geminderter Beweiswert zuzumessen ist. Die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit dieser geständigen Einlassung wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt (vgl. III.3.b)). Der Angeklagte R. hat insbesondere eingeräumt, den Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen... arbeitsteilig mit einem anderen Mittäter, dessen Identität er nicht preisgeben wolle, entwendet zu haben. Beide haben das verschlossen abgestellte Fahrzeug mit dem mitgebrachten Werkzeug geöffnet und der andere Mittäter sei daraufhin mit dem Pkw aus der Tiefgarage gefahren. Sie haben sich einen Beuteerlös von ca. 5.000,00 Euro versprochen, wovon der Angeklagte die Hälfte auch erhalten habe. c) Der Angeklagte R. hat sich hinsichtlich Fall II.3. (Tat vom 14. Februar 2018) umfassend den Angaben des Mitangeklagten L. angeschlossen und sie bestätigt. Die Kammer hat auch hier den grundsätzlich geminderten Beweiswert des Geständnisses berücksichtigt, da es erst zum Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abgeben wurde ohne Nachfragen zuzulassen. Gegenüber der Ermittlungsrichterin im Rahmen der Zuführung hatte der Angeklagte R. nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. Februar 2018 hinsichtlich Fall II.3. noch angegeben, er habe kein Auto geklaut. 3. a) Geschehen am 4. Juni 2016 in der Tiefgarage in der K. Str. (Fall II.1.) Der Angeklagte R. hat sich zu diesem Tatvorwurf nicht geäußert. Er wird jedoch insbesondere überführt durch die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera in Bereich des Kassenautomaten oberhalb der Tiefgarage sowie durch eine Gesamtschau der beweiserheblichen Umstände: aa) Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Person, die sich auf den Videoaufnahmen des Kassenautomatenbereichs im Vordergrund befindet und den Parkschein bezahlt, der Angeklagte R. ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die sequentiellen Lichtbilder auf Bl. 39 bis 41 Fallaktenordner 1/Fallakte 1, die aus der Videoaufnahme erstellt wurden, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass der Angeklagte R. gegen 22:39 Uhr mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern den im Erdgeschoss liegenden Kassenautomatenbereich der Tiefgarage betritt. Dabei unterscheidet sich die Anzeige des Zeitstempels der Videoaufzeichnung um 24 Minuten von der tatsächlichen Zeit. Dies haben der Kriminalhauptkommissar H1 und ein Mitarbeiter des Betreibers der Tiefgarage, der Zeuge T., übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundet. Der Zeuge T. hat ausgeführt, dass er sich die Aufnahmen kurz nach der Tat gemeinsam mit der Polizei angeschaut habe und damals direkt bei dem Vergleich des Zeitstempels in den Videoaufzeichnungen mit der tatsächlichen Uhrzeit die genannte Zeitverschiebung aufgefallen sei. Das Datum wird dagegen mit dem 4. Juni 2016 auf den Videoaufnahmen richtig angezeigt. bb) Dass es sich bei der Person, die den Parkschein löst, um den Angeklagten R. handelt, hat die Kammer aus folgenden Umständen geschlossen: (1) Im Gutachten vom 26. August 2016 wird durch den Sachverständigen S., einem Lichtbildexperten für Gesichtsvergleiche des Landeskriminalamts H., Abteilung Kriminalwissenschaft und -technik, bestätigt, dass die bei einem allgemeinen Vergleich festgestellten Ähnlichkeiten darauf hindeuten, dass es sich bei der einen abgebildeten Person um den Angeklagten R. handelt. Der Sachverständige hat dabei im Einzelnen die Bilder der Videoüberwachungskamera im Parkautomatenbereich ausgewertet. Dabei konnte aufgrund der ungenügenden Bildqualität der Überwachungsaufnahmen (geringe Auflösung, Perspektive, Unschärfe) kein Detailvergleich durchgeführt werden, sondern nur eine allgemeine Vergleichsarbeit, die eine tendenzielle Aussage ermöglicht. Bei diesem Allgemeinvergleich werden übereinstimmende anatomische Merkmale einer Person überprüft, soweit sie erkennbar sind. Generelle Voraussetzungen für einen Vergleich von Aufnahmen abgebildeten Personen und damit einhergehend für eine Identifizierung anhand von Lichtbildern ist nämlich nach den Ausführungen des Gutachtens, die Erkennbarkeit von individuellen anatomischen Merkmalen im Gesichts- bzw. Kopfbereich und deren Auswertbarkeit. Diese ist dann gegeben, wenn es die Qualität der Aufnahmen zulässt und keine Störfaktoren eine Auswertung erschweren oder sogar unmöglich machen. Abgesehen von den Merkmalsveränderungen, die auf dem genetisch programmierten bzw. dem normalen biologischen Alterungsprozess beruhen, erschweren oder verhindern solche Störfaktoren einen Lichtbildvergleich, die das Mittel sowie die Art und Weise der Objekterfassung betreffen (prozentual der größte Anteil) und damit die eigentliche Bildqualität beeinflussen bzw. beeinträchtigen. Das Gutachten kommt unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze bei dem Angeklagten R. in Fall II.1. zu dem Ergebnis, dass die bei einem allgemeinen Vergleich festgestellten Ähnlichkeiten und optischen Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsumrissform, der Stirnpartie, der Nasen- und Kinnpartie sowie der Nasen-Lippen-Furchen darauf hin deuten, dass es sich bei der Person auf den Videoaufnahmen, die den Parkschein löst, um den Angeklagten R. handelt. Im Gutachten sind mithin fünf übereinstimmend anatomische Merkmale zwischen dem Angeklagten R. mit der aufgenommenen Person festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Bl. 55 Fallaktenordner 1/Fallakte 1 gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. (2) Den Ausführungen und Feststellungen in dem Gutachten schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die Ausführungen waren überzeugend und anhand der Bilder gut nachvollziehbar. Die Kammer ist nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen sowie der daraus sequentiell erstellten Lichtbilder und dem persönlichen optischen Eindruck des Angeklagten R. in der Hauptverhandlung sowie nach Würdigung aller Indizien in einer Gesamtschau (vgl. unten III. 3. a) bb) (3)) allerdings davon überzeugt, dass es sich bei der Person, die den Parkschein löst, um den Angeklagten R. handelt. Trotz der mäßigen Bildqualität sieht die Kammer die diversen Merkmalsähnlichkeiten und Details, die auch im Gutachten festgestellt worden sind, und die dafür sprechen das der Angeklagte R. auf den Bildern der Videoüberwachungskamera zu sehen ist. Sowohl Gesicht als auch Körperbau des Angeklagten R. und der auf den Lichtbildern und der Videoaufnahme zu sehenden Person weisen eine sehr starke Ähnlichkeit auf. Trotz der eingeschränkten Bildqualität liefern die Videoaufnahmen aus Sicht der Kammer eine starke indizielle Wirkung für die personale Identität des Angeklagten R.. Die grundsätzliche Physiognomie sowie einzelner charakteristischer Merkmale, wie insbesondere Gesichtsumrissform, Stirnpartie, Nasen- und Kinnpartie und Nasen-Lippen-Furchen stimmen ebenso überein wie die dunkelblonde Haarfarbe. Abweichungen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen erkennt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten dagegen nicht. Dass der Angeklagte R. durchaus auch wie auf den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera vom 4. Juni 2016 mitunter eine Brille trägt, zeigt ein am 12. Oktober 2016 von der Zeugin B. mit dem Handy aufgenommenes Foto im Zusammenhang mit der Tat der Ziffer 4 der Anklage, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt worden ist. Auffällig ist, dass das Brillenmodell des Angeklagten R. auf diesen Aufnahmen starke Ähnlichkeiten mit dem auf den Bildern der Videoüberwachungskamera in Fall II.1. aufweist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild auf Bl. 14 Fallaktenordner 1/Fallakte 3 gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Identifizierung des Angeklagten R. wird dadurch erleichtert, dass er auf den Aufnahmen im Kassenautomatenbereich sehr nah an die Videoüberwachungskamera herantritt, die Lichtverhältnisse günstig sind, da er vom Licht im Parkautomatenbereich angeleuchtet wird und der Angeklagte R. überdies im Gegensatz zu einem der anderen Mittäter keinerlei Kopfbedeckung oder anderweitige Kleidung trägt, die seine Identität verschleiern könnten. Ferner zeigen die Videoaufnahmen den Angeklagten R. auch über einen längeren Zeitraum von mehreren Sekunden hinweg, in denen er mit den zwei unbekannten Mittätern den Bereich des Kassenautomaten betritt, einen Parkschein bezahlt und dann den Videoaufnahmebereich verlässt. Der Angeklagte R. steht während der Aufnahmen im Bildvordergrund und insbesondere bei Betreten des Kassenautomatenbereichs ist sein Gesicht für einige Sekunden gut sichtbar. (3) Gesamtschau Schließlich hat die Kammer in der Parallelität zwischen dem hier zugrundeliegenden Tatgeschehen und den vom Angeklagten R. eingeräumten Taten (Fall II.2. und Fall II.3.) ein wichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten R. gesehen. Aus den eingeräumten Taten (Fall II.2. und Fall II.3.) hat die Kammer eine Reihe von Übereinstimmungen zwischen der hier zugrunde liegenden Tat entnehmen können: Das identische Tatbild weisen wie auch der Tatort und das Diebesgut auf die Täterschaft des Angeklagten R. hin. In Fall II.1. ist wie auch in Fall II.2. und Fall II.3. ein Porsche des Modells 911 in H. aus einer Tiefgarage entwendet worden. Wie auch in den beiden Vergleichsfällen agierte der Angeklagte R. nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Mittätern. Nicht er selbst fuhr den entwendeten Porsche aus der Tiefgarage, sondern jeweils ein anderer Mittäter – in Fall II.1. und Fall II.2. ein unbekannter Mittäter und in Fall II.3. der Angeklagte L. mit dem Angeklagten R. als Beifahrer. Hinzu kommt, dass im Fall II.2. wie auch in Fall II.1. nicht viel Zeit zwischen dem Betreten der Tiefgarage durch den Angeklagten R. und dem jeweiligen Mittäter/n und dem Hinausfahren des entwendeten Porsches aus der Tiefgarage liegt. Dies spricht für eine schnelle und routinierte Vorgehensweise des Pkw-Diebstahls und stellt eine weitere Parallelität zwischen Fall II.1. und Fall II.2. dar. Außerdem liegen zwischen Fall II.1. und Fall II.2. lediglich drei Monate. Mithin stimmt auch der zeitliche Zusammenhang überein: Aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. hinsichtlich Fall II.2. und den in der Tiefgarage in der B. Straße erstellten Videoaufnahmen ist bekannt, dass der Angeklagte R. bereits im Jahr 2016 einen Porsche-Diebstahl verübt hat. Aus der Gesamtwürdigung der Fälle und der dortigen Vorgehensweise sowie einem Gesamteindruck, der sich aus den Videoaufnahmen ergibt, insbesondere dass die drei Personen gemeinsam die Tiefgarage betreten und zwei der Personen sie auch gemeinsam wieder verlassen, schließt die Kammer auch auf eine mittäterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten R. in Fall II.1. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte R. auch in diesem Fall für den Diebstahl zumindest 2.500,00 Euro erhalten hat, folgt aus seinen geständigen Einlassungen zu Fall II.2. und Fall II.3. cc) Neben der Identität des Angeklagten R. auf den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera im Kassenautomatenbereich, ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte R. den Porsche arbeitsteilig entwendet hat. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte R. aus anderen Gründen zum Tatzeitpunkt in der Tiefgarage war, beispielsweise um einen vorher dort geparkten eigenen Pkw hinauszufahren. (1) Dies beruht bereits auf der glaubhaften Aussage des Kriminalhauptkommissars H1. Dieser hat bekundet, er habe auf den Videoaufnahmen gesehen, wie der Angeklagte R. gemeinsam mit einem der unbekannt gebliebenen Mittäter, nämlich demjenigen der eine Mütze trug, die Tiefgarage zu Fuß über den im Erdgeschoss liegenden Kassenautomatenbereich verlassen habe. Ungefähr drei Minuten später, gegen 22:48 Uhr, sei der dritte unbekannte Mittäter mit dem entwendeten Wagen aus der Tiefgarage gefahren. Das Hinausfahren des entwendeten Porsches gegen 22:48 Uhr ist auf den Videoaufnahmen der Tiefgaragenausfahrt zu erkennen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Erklärung des Kriminalhauptkommissars H1 der Wahrheit entspricht, da sie insbesondere auch hinsichtlich der Ausfahrt des Porsches mit den Videoaufnahmen im Einklang steht. Die Kammer erkennt keinen anderen plausiblen Grund, warum der Angeklagte R. einen Parkschein bezahlen, die Tiefgarage betreten und wenige Minuten später, kurz bevor der entwendete Porsche aus der Ausfahrt fährt, zu Fuß wieder verlassen sollte. Vielmehr ist die Kammer insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs davon überzeugt, dass der Angeklagte R. arbeitsteilig mit den zwei anderen unbekannt gebliebenen Mittätern, den verschlossen abgestellten Porsche aufgebrochen und gestartet hat, woraufhin der Angeklagte R. zu Fuß mit einem der unbekannten Mittätern die Tiefgarage verlassen hat und der andere unbekannt gebliebenen Mittäter mit dem entwendeten Porsche aus der Tiefgaragenausfahrt hinausfuhr und dafür den vorher vom Angeklagten R. bezahlten Parkschein verwendete, um die Schranke bei der Ausfahrt zu öffnen. (2) Bestätigt werden diese Feststellungen auch dadurch, dass der gräuliche lange Jackenärmel der Person, die den Porsche aus der Tiefgarage fährt, mit dem der Jacke des einen unbekannten Mittäters übereinstimmt, der mit dem Angeklagten R. gemeinsam den Bereich des Parkautomaten betritt. Auf den Videoaufnahmen ist deutlich erkennbar, dass die beiden unbekannt gebliebenen Mittäter und der Angeklagte R. zusammengehören. Sie betreten und verlassen gemeinsam den videoüberwachten Kassenautomatenbereich, nur der Angeklagte R. bezahlt einen Parkschein und alle drei stehen während des Bezahlvorgangs nah beieinander. Der zeitliche Ablauf zwischen Betreten und Verlassen der Tiefgarage und wenige Minuten später Hinausfahren des entwendeten Porsches bestärken ebenfalls die von der Kammer getroffenen Feststellungen. dd) Angesichts dieser Beweislage in ihrer Gesamtheit liegen keine Umstände vor, die vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten R. begründen können. ee) Die Feststellung, dass sich der entwendete Porsche am 5. Juni 2016 gegen 00:13 Uhr auf der Bundeautobahn 24 in W. Fahrtrichtung B. befand, beruhen auf einem Lichtbild einer Geschwindigkeitsüberwachungskamera. Der entwendete Porsche ist an besagter Stelle noch mit Originalkennzeichen geblitzt worden, da er die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hatte. ff) Hinsichtlich der Feststellungen, dass der Porsche verschlossen in der Tiefgarage in der K. Str. abgestellt worden ist sowie zum Wert des Pkws konnte die Kammer die glaubhafte Aussage des Zeugen H. sowie ein Fahrzeugbewertungsgutachten vom 18. Mai 2015 zugrunde legen. b) Geschehen am 7. September 2016 in der Tiefgarage in der B. Straße (Fall II.2.) Der Angeklagte R. ist in vollem Umfang geständig. Sein Geständnis wird insbesondere gestützt durch die Videoaufnahmen der Tiefgarage, Ausfahrt B. Straße vom 7. September 2016 zwischen 21:15 Uhr und 21:28 Uhr. aa) Der Kriminalbeamte N. hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen F., dem Halter des entwendeten Porsches, erklärt, dass die Aus- und Einfahrt der Tiefgarage B. Straße kameraüberwacht sei. Der Zeuge F. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er seinen Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen... am 6. September 2016 gegen 17:00 Uhr verschlossen in der Tiefgarage auf Platz... abgestellt habe. Als er am nächsten Morgen die Tiefgarage mit seinem Pkw habe verlassen wollen, sei dieser nicht mehr dort gewesen. Daraufhin habe er die Polizei verständigt sowie vom Hausmeister der Tiefgarage die Videoaufzeichnungen für den Tatzeitraum erhalten. Der Kriminalbeamte N. hat bekundet, dass er die entsprechenden Aufzeichnungen von der Sekretärin des Zeugen F. erhalten habe. Aus diesen Videoaufzeichnungen hat der Kriminalbeamte N. sequentielle Lichtbilder erstellt. Wegen der Einzelheiten dieser Lichtbilder aus der Videoaufnahme wird auf Bl. 17 bis 20 Fallaktenordner 1/Fallakte 2 gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. bb) Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei der einen Person auf den Videoaufnahmen, die später zu Fuß die Tiefgarage hinter dem entwendeten Porsche herlaufend verlässt, entsprechend seiner eigenen geständigen Einlassung um den Angeklagten R. handelt: (1) Auch in diesem Fall bestätigt ein Gutachten des Lichtbildexperten für Gesichtsvergleiche S. vom 23. September 2016, dass die bei einem allgemeinen Vergleich festgestellten Ähnlichkeiten darauf hindeuten, dass es sich bei der einen abgebildeten Person um den Angeklagten R. handelt. Hinsichtlich des Untersuchungsverlaufs gilt das oben unter III. 3. a) bb) (1) gesagte. Aufgrund der ungenügenden Bildqualität war erneut kein Detailvergleich, sondern lediglich allgemeine Vergleichsarbeiten möglich, deren Ergebnis eine tendenzielle Aussage zulässt. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist das Gutachten bei dem Angeklagten R. in Fall II.2. zu folgender Bewertung gelangt: Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die bei einem allgemeinen Vergleich festgestellten Ähnlichkeiten und optischen Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsumrissform (Profil), der Stirnpartie, Verlauf der Seitenhaargrenze, der Augen-, Nasen-, Mund- und Kinnpartie (alles im Profil) sowie das rechte Ohr darauf hin deuten, dass es sich bei der Person auf der Videoaufnahme, die am Ende zu Fuß die Tiefgarage verlässt, um den Angeklagten R. handelt. Im Gutachten sind mithin acht übereinstimmend anatomische Merkmale zwischen dem Angeklagten R. mit der aufgenommenen Person festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird zusätzlich auf die Lichtbilder auf Bl. 25 Fallaktenordner 1/Fallakte 2 gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. (2) Den Ausführungen und Feststellungen in dem Gutachten schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vorbehaltlos an. Die Ausführungen waren überzeugend und anhand der Bilder gut nachvollziehbar. Die Kammer ist auch nach eigener Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen sowie der daraus sequentiell erstellten Lichtbilder und dem persönlichen optischen Eindruck des Angeklagten R. überzeugt, dass es sich bei der Person, die neben dem entwendeten Pkw in der Tiefgarage in der B. Straße hergeht, um den Angeklagten R. handelt. Die Kammer hat auch hier nicht verkannt, dass die Bildqualität mäßig ist. Trotz dessen ist die Kammer aufgrund der diverse Merkmalsähnlichkeiten und Details, die auch im Gutachten festgestellt worden sind, von der Personenidentität überzeugt. Insbesondere die Gegenüberstellung der Bilder im Profil in Minute 21:28 Uhr verdeutlicht die zur Überzeugung der Kammer vorliegende Personenidentität. cc) Die rege Unterhaltung zwischen dem Angeklagten R. und dem unbekannt gebliebenen Fahrer des Porsches vor dem Hinausfahren aus der Tiefgarage, die gemeinsame Ankunft und das zeitgleiche Verlassen der Tiefgarage, belegen die Feststellung, dass beide Personen auf einem gemeinsam Tatplan beruhend den Pkw arbeitsteilig entwendet haben und Mittäter sind. dd) Die Feststellungen hinsichtlich Abstellort und dem Umstand, dass der Porsche verschlossen war sowie dem Wert des gestohlenen Pkws beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen F.. c) Geschehen am 14. Februar 2018 in der Tiefgarage im D. Damm (Fall II.3.) Die Überzeugung der Kammer beruht neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten L. und R. auf den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere einem Faservergleichsgutachten (vgl. hierzu III. 3. c) gg)), das in gravierender Weise für einen Kontakt beider Angeklagten mit dem entwendeten Porsche spricht. Weitere Beweismittel und Indiztatsachen verifizieren die Geständnisse beider Angeklagten. Dazu im Einzelnen: aa) Ein fest im entwendeten Porsche eingebauter GPS-Sender ermöglichte die Ermittlung des vorübergehenden Abstellortes in der Tiefgarage in der E. Str.. Der Geschädigte M.- R. informierte die Polizei als ihm auffiel, dass sein Pkw Porsche 911 mit dem amtlichen Kennzeichen... aus der Tiefgarage im D. Damm entwendet worden ist. Der Polizeihauptkommissar T1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er gemeinsam mit seinen Kollegen im Einsatz war als er den Anruf erhielt, dass ein gestohlener Porsche von der Bundesautobahn A1 in Richtung Innenstadt unterwegs sei. Kurz darauf sei die Mitteilung eingegangen, dass das Fahrzeug im Bereich der E. Str. abgestellt worden sei. Daraufhin sei er gemeinsam mit weiteren Kollegen dorthin gefahren und habe das Fahrzeug in der Tiefgarage des R.-Supermarktes aufgefunden. Als er die Tiefgarage verlassen habe, seien ihm bereits zwei Männer aufgefallen, die ihm verdächtig vorkamen. Er habe weiteren Kräften den Standort dieser Personen mitgeteilt und sich erneut zum entwendeten Porsche begeben und festgestellt, dass die Fahrertür mit einem Schraubendreher gestochen worden sei. bb) Der Polizeibeamte S1, der sich ebenfalls am Tattag im Einsatz befunden hatte, hat die Schilderungen des Polizeihauptkommissar T1 bestätigt. Er habe im Rahmen des Einsatzes an der E. Str. den Auftrag bekommen, zwei auffällige Personen zu überprüfen. Bei der Durchsuchung sei ein Schraubendreher in der rechten Hosentasche des Angeklagten R. sichergestellt worden. Auf Nachfrage habe der Angeklagte R. angegeben, dass er damit seiner Freundin bei handwerklichen Arbeiten habe helfen müssen. Beide Angeklagten seien zunächst nicht festgenommen worden. Erst als die Information des Polizeihauptkommissars T1 kam, dass der entwendete Porsche vermutlich mit einem Schraubendreher gestochen worden sei und der Einsatzbefehl gekommen sei, die Angeklagten vorläufig festzunehmen sowie den Schraubendreher sicherzustellen, sei der Polizeibeamte S1 mit weiteren Kollegen den Angeklagten L. und R. gefolgt und habe sie schließlich an der U-Bahnhofhaltestelle R. H. vorläufig festgenommen. Vorher habe er noch beobachtet, wie der Angeklagte L. einen magnetischen Gegenstand an das Bahnhofsschild angebracht habe. Später habe dieser sich als GPS-Ortungsgerät herausgestellt. cc) Die Feststellungen zur Fahrtroute des entwendeten Porsches beruhen auf der Auswertung der Geokoordinaten des fest in den Porsche eingebauten GPS-Senders. Diesen ist auch zu entnehmen, dass um 17:27 Uhr ein erster Bewegungsalarm am entwendeten Fahrzeug, abgestellt in der Tiefgarage im D. Damm, ausgelöst wurde sowie dass der Porsche in der E. Str. abgestellt worden ist, nachdem er sich vorher bereits in Schleswig-Holstein befunden hatte. Diese Erkenntnisse beruhen zusätzlich auf den Ausführungen des Polizeibeamten G. und S2, die gemeinsam die vom Geschädigten M.- R. zur Verfügung gestellten Geokoordinaten ausgewertet haben. dd) Als weiteres Indiz für die Täterschaft in Fall II.3. hat die Kammer das zahlreiche Werkzeug angesehen, dass bei den Angeklagten L. und R. in Tatortnähe sowie nach der vorläufigen Festnahme sichergestellt werden konnte und zu dem Einbruchsspuren am gestohlenen Porsche passt (vgl. hierzu auch III. 3. c) ee)). Neben dem bereits erwähnten Schraubendreher in der Jacke des Angeklagten R., konnten bei der Durchsuchung des Angeklagten L. insbesondere folgende Gegenstände sichergestellt werden: - 13er Schraubenschlüssel kurz (vordere rechte Hosentasche), - 13er Schraubenschlüssel lang (linke Jackeninnentasche), - Kabel (linke Jackeninnentasche), - Wecker (linke Jackeninnentasche), - ein Paar Lederhandschuhe (jeweils rechte und linke Jackenaußentasche), - ein originaler Porsche-Schlüssel. Bei dem Angeklagten L. wurde überdies ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät sichergestellt. Im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung dieses Elektroschockgeräts konnte die Funktionsbereitschaft einwandfrei festgestellt werden. Das hierzu erstellte Gutachten vom 26. März 2018 führt zur Funktionsweise des sichergestellten Elektroschockgeräts aus, dass bei Bestätigung des Druckknopfes und bei auf „ON“ gestellten Ein- und Ausschalters zwischen den Enden der beiden Kontaktstreifen prasselnde optisch und akustisch wahrnehmbare Hochspannungsblitze überspringen, die durch den eingebauten Akku über elektronische Bauteile und Schaltungen erzeugt werden würden. Wer mit den Kontaktstreifen in Berührung komme, solle einen starken, brennenden und stechenden Schmerz verspüren. Als weitere Folge würden die Muskeln unkontrolliert zucken, sodass der Betroffene für einige Augenblicke die Kontrolle über seine Bewegungen verlieren könne. Das Elektroschockgerät trage kein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit und sei nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen. Die Kammer ist unter Zugrundelegung der überzeugenden und fundierten Feststellungen der kriminaltechnischen Untersuchung davon überzeugt, dass das Elektroschockgerät, das der Angeklagte L. bei sich trug, insbesondere aufgrund seiner Funktionstüchtigkeit zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt ist und es sich mithin um eine Waffe im strafrechtlichen Sinne handelt. Da das Elektroschockgerät zur Überzeugung der Kammer auch kein amtliches Prüfzeichen aufwies, stellte das Beisichführen durch den Angeklagten L. auch ein Verstoß gegen das WaffG dar. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem sichergestellten Gegenstand, den der Angeklagte L. an die Rückseite des U-Bahnhofschildes befestigte, um einen GPS Tracker handelt, beruht auf dem Gutachten des Landeskriminalamts H., Fachkommissariat Cybercrime vom 23. Februar 2018. ee) Das Gutachten vom 23. Februar 2018 betreffend die Untersuchung des gestohlenen Pkw Porsches auf Diebstahlspuren stützt ebenfalls die geständigen Einlassungen der Angeklagten L. und R. und deutet daraufhin, dass das Fahrzeug gewaltsam geöffnet worden ist und das bei den Angeklagten sichergestellte Werkzeug zu den Einbruchsspuren am Pkw Porsche passt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Blende des Fahrertürschließzylinders leichte Verformungen aufweise, die auf einen erhöhten Kraftaufwand in Aufschließrichtung hindeuten würden. Eine Betätigung mit dem zum Fahrzeug vorliegenden Schlüssel des Geschädigten sei ebenso problemlos möglich wie eine mit dem „Täterschlüssel“. Als „Täterschlüssel“ bezeichnet das Gutachten den originalen Porsche Schlüssel, der beim Angeklagten L. im Rahmen seiner vorläufigen Festnahme am 14. Februar 2018 sichergestellt werden konnte. Die Öffnung des Fahrzeuges dürfte nach dem Untersuchungsergebnis des Gutachtens über den Schließzylinder der Fahrertür mit einem ähnlich gestalteten Schlüssel (eventuell dem Täterschlüssel) oder einem schlüsselähnlichen Gegenstand erfolgt sein. Selbiges gelte für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges und der dazu erforderlichen Überwindung des Schließzylinders des Zünd- und Lenkradschlosses. Von außen erkennbare Spuren einer Manipulation oder Gewalteinwirkung seien am Zünd-/Lenkschloss anders als am Fahrertürschließzylinder dagegen nicht feststellbar. Die Kammer schließt sich den fundierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen und Feststellungen des Gutachtens vorbehaltslos an und sieht in dem Untersuchungsergebnis eine weitere Bestätigung des festgestellten Diebstahlsvorgehens. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt überdies mit den glaubhaften Angaben des Polizeihauptkommissars T1 überein, der bekundet hat, bereits am Abstellort des Pkw Porsches in der Tiefgarage des R.-Supermarktes bemerkt zu haben, dass die Fahrertür mit einem Schraubendreher gestochen worden sei. ff) Die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera des Warenlieferungsbereichs und des Eingangsbereichs des R.-Marktes sowie des Bahnsteigs der U-Bahnhofhaltestelle R. H. stützen ebenfalls indiziell die geständigen Angaben der Angeklagten L. und R.. Die Videoaufzeichnungen des Warenlieferungsbereichs, auf denen ein Teil der ebenerdigen Parkplätze und das Treppenhaus (welches sowohl zum Parkdeck als auch zur Tiefgarage führt) zu erkennen ist, zeigen dass gegen 21:07 Uhr ein Porsche vom Grundstückseingang in Richtung Zufahrt der Tiefgarage fährt. Dabei unterscheidet sich die Anzeige des Zeitstempels der Videoaufzeichnung um ca. zwei Minuten von der tatsächlichen Zeit. Dies hat die Polizeibeamtin S2 in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet und sich dabei auch auf die Angaben des Filialleiters des R.-Marktes in der E. Str. gestützt. Die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera im Eingangsbereich des R.-Marktes zeigen darauffolgend wie die Angeklagten L. und R. gemeinsam gegen 21:16 Uhr den Fahrstuhl verlassen, der als Zugang zur Tiefgarage dient. Beide durchqueren den Eingangsbereich und begeben sich in den Einkaufsbereich. Gegen 21:20 Uhr verlassen die Angeklagten L. und R. den R.-Markt und gehen durch die gläsernen Türen nach draußen. Die Videoaufnahmen an der U-Bahnhofstelle R. H. bestätigen den vom Polizeibeamten S1 dargestellten Sachverhalt hinsichtlich der Antreffsituation am Bahnsteig. Wegen der Einzelheiten wird auf die sequentiellen Lichtbilder auf Bl. 6 bis 17 Sonderband Video, die aus den Videoaufnahme erstellt wurden, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Auch der zeitliche Ablauf, den der Polizeibeamten S1 dahingehend geschildert hat, dass die Angeklagten L. und R. beim ersten Antreffen zunächst nicht weiter festgehalten worden seien und erst nach dem Anruf des Polizeihauptkommissar T1 eine Verfolgung der beiden Angeklagten zur U-Bahnhofstelle R. H. erfolgt sei, steht mit den Videoaufzeichnungen in Einklang. Ferner bestätigen die Videoaufnahmen die Beobachtung des Polizeibeamten S1, dass der Angeklagte L. etwas an der Rückseite des Bahnhofschildes befestigt, nämlich einen bei sich geführten GPS Tracker. gg) Besonders gewichtig indiziell bestätigt und teilweise ergänzt werden die Einlassungen der Angeklagten L. und R. durch ein auf eine Faservergleichsuntersuchung beruhendes Gutachten vom 14. Mai 2018. Das Gutachten ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sich die Kammer diesem aus eigener Überzeugung anschließt. Der dort festgestellte Befund spricht in seiner Gesamtheit in gravierender Weise für einen Kontakt der Angeklagten L. und R. mit dem entwendeten Porsche. Das Gutachten führt aus, dass durch Abkleben mit einer speziellen Spurensicherungsfolie Faserspuren sowohl von verschiedenen sichergestellten Kleidungsstücken, die die Angeklagten L. und R. bei ihrer vorläufigen Festnahme am Tattag trugen, gesichert worden seien, als auch Spuren an einer im Porsche gefundenen Packung Zigarettenfilter sowie vom Fahrer- und Beifahrersitz und den dazugehörigen Sicherheitsgurten. Die Durchmusterung des in den Folien eingeschlossenen Spurenmaterials nach möglicherweise mit dem Vergleichsmaterial übereinstimmenden Faserspuren erfolge dann bei auflichtmikroskopischer Betrachtung bezüglich Farbeindruck und Morphologie der Fasern. Stimmen die untersuchten Fasern in allen überprüften Merkmalen überein, so würden sie als materialidentisch bezeichnet werden und können grundsätzlich von demselben Textil stammen. Im Ergebnis seien in den Folienabzügen des Sicherheitsgurtes vom Fahrersitz blaue, mattierte Polyesterfasern von der Jacke des Angeklagten L. und im Sicherheitsgurt des Beifahrersitzes grüne Baumwollfasern vorgefunden worden, die sich als materialidentisch mit der grünen Baumwollkomponente vom Hemd des Angeklagten R. erwiesen hätten. Damit entspreche der Untersuchungsbefund einem solchen, wie er zu erwarten gewesen wäre, nach dem der Angeklagte L. auf dem Fahrersitz und der Angeklagte R. auf dem Beifahrersitz gesessen und sich angeschnallt hätten. Ferner sprechen die massiv im Spurenmaterial der Tüte mit Zigarettenfiltern aufgefundenen, grau scheckigen Baumwollfasern, die sich als materialidentisch mit den grau scheckigen Baumwollfasern als Materialkomponente der Taschenbeutel der schwarzen Jacke des Angeklagten R. erwiesen haben, aufgrund ihrer überaus zahlreichen Antragungen für den Kontakt der Tüte mit Zigarettenfiltern zu den Taschenbeuteln der Jacke des Angeklagten R.. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu der Bewertung, dass der Befund aus sachverständiger Sicht in gravierender Weise für Kontakte der Angeklagten R. und L. zu dem Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen... spreche. hh) Ferner bestätigt auch der Einsatz von zwei Geruchsdifferenzierungshunden, dass sich die Angeklagten L. und R. entsprechend ihrer Einlassung in dem entwendeten Porsche befunden haben. Die Videoaufzeichnung des Einsatzes der zwei Polizei-Diensthunde zeigt übereinstimmend mit der Aussage des Polizeibeamten G., der den Einsatz der Geruchsdifferenzierungshunde begleitete, ein Anzeigeverhalten im Sinne eines Wiedererkennens der zuvor aus der sichergestellte Bekleidung der Angeklagten L. und R. angelegten Geruchskopien. Der Polizeibeamte G. hat entsprechend der Videoaufzeichnungen bekundet, dass beiden Hunden jeweils eine Geruchskopie des Angeklagten L. und des Angeklagten R. in der zentralen Fahrzeugstelle der Polizei H., in der neben dem Pkw Porsche auch noch zahlreiche weitere Fahrzeuge abgestellt waren, vorgehalten worden sei. Während einer der Diensthunde nach Vorhalt der Geruchskopie des Angeklagten R. kein Geruch anzeigte, zeigte der andere Diensthund durch Hinsetzen, dass er den vorgehaltenen Geruch im Bereich des Fahrereinstieges wahrgenommen habe. Nach Vorhalt der Geruchskopien des Angeklagten L. sei durch beide Diensthunde die Wahrnehmung des passenden Geruchs durch Hinlegen bzw. Hinsetzen am entwendeten Porsche angezeigt worden. Diese ausgeführten Beobachtungen des Polizeibeamten G. werden allesamt durch die Videoaufnahmen des Einsatzes der Geruchsdifferenzierungshunde bestätigt. ii) Eine weitere indizielle Stütze finden die geständigen Einlassungen der Angeklagten L. und R. in den Ergebnissen der Durchsuchung des Angeklagten L. bei seiner Festnahme am 19. März 2018. Sichergestellt worden sind dabei: - fünf „Polenschlüssel“ - ein paar Einweghandschuhe - ein Maulschlüssel - ein Handy „Samsung“ – altes Modell Die vom Angeklagten L. mitgeführten Gegenstände eignen sich zur Überzeugung der Kammer für Kfz-Diebstähle. Ähnliches Werkzeug hatten die Angeklagten R. und L. auch bei ihrer vorläufigen Festnahme in Fall II.3. bei sich. jj) Hinsichtlich der Feststellungen, dass der Porsche verschlossen in der Tiefgarage im D. Damm abgestellt worden war sowie zum Wert des Pkws konnte die Kammer die Angaben des Zeugen M.- R. zugrunde legen. kk) Die Angeklagten L. und R. sind voll schuldfähig. Bedenken gegen ihre Schuldfähigkeit bestehen nicht; auch eine Verminderung oder gar Aufhebung ihrer Schuldfähigkeit durch genossenen Alkohol ist ausgeschlossen: Beide haben weder angegeben sich angetrunken gefühlt zu haben noch im Rahmen ihrer vorläufigen Festnahme an der U-Bahnhofhaltestelle R. H. einen angetrunken Eindruck gemacht. Der Polizeibeamte S1 hat glaubhaft bekundet, dass die Atemluft beider Angeklagten zwar leicht nach Alkohol gerochen habe, es aber problemlos möglich gewesen sei, ohne sprachliche Auffälligkeiten mit ihnen zu kommunizieren. Er habe keinerlei Ausfallerscheinungen feststellen können. Das planvolle Vorgehen der Angeklagten L. und R. bei dem Diebstahl, bei dem sie in eine Tiefgarage einbrachen und den hochwertigen Porsche mit Hilfe zahlreichen Einbruchswerkzeugs (u.a. wurden Schraubendreher; GPS-Sender, Schraubenschlüssel, Kabel, Wecker; Lederhandschuhe bei den Angeklagten sichergestellt) entwendeten, sprechen wie auch ein umsichtiges Nachtatverhalten des Angeklagten L., der noch versuchte den GPS Tracker an der Rückseite des U-Bahnhofschildes R. H. anzubringen, vermutlich um ihn vor den sich nähernden Polizeibeamten zu verbergen, gegen eine alkoholbedingte Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit. Dies unterstützend sind auch auf den Videoaufzeichnungen der U-Bahnhofhaltestelle keine Ausfallerscheinungen wie beispielsweise Gleichgewichtsstörungen bei den Angeklagten zu erkennen. Vielmehr haben beide einen sicheren Gang. Da nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagten L. und R. auch schon vor oder bei der Tat Alkohol konsumiert haben, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass beide zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt waren. Anhaltspunkte die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge des Alkoholkonsums hindeuten könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. IV. 1. Der Angeklagte L. hat sich damit in Fall II.3. des Diebstahls mit Waffen in Mittäterschaft gemäß §§ 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG schuldig gemacht. Das bei sich geführte Elektroschockgerät ist eine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB, da es seiner Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 250 Rn. 4a). Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.2.1 handelt es sich bei einem Elektroschockgerät auch um eine Waffe im Sinne des WaffG. 2. Der Angeklagte R. hat sich in den Fällen II.1., II.2. und II.3. jeweils eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Ferner hat der Angeklagte jeweils das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, indem er sich selbst oder einer der mit ihm gemeinschaftlich handelnden Mittäter Zutritt zu den verschlossenen Pkws verschaffte. Er handelte überdies gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Dem Angeklagten kam es darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlstaten und durch eine Beteiligung am Verkaufserlös der jeweils hochwertigen Fahrzeuge eine Einkunftsquelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen. Dies ergibt sich aus der professionellen Vorgehensweise, der Anzahl der Taten, dem Wert des Stehlguts, des Tatzeitraumes sowie dem standardisierten und geplanten Vorgehen. Zudem entfaltet die angespannte finanzielle Lage des Angeklagten, der seit Oktober 2016 keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gleichzeitig aber eine Familie mit einer nicht erwerbstätigen Ehefrau und drei Kindern zu versorgen sowie Mietzahlungen zu leisten hat, insoweit zumindest indizielle Bedeutung. Die drei Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Hinsichtlich Ziffer 4 und 6 der Anklageschrift vom 31. März 2018 (Az.: 6600 Js 23/16) wurde das Verfahren betreffend die Angeklagten L. und R. auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt. 4. Eine bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 244a Abs. 1 StGB konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es fehlt bereits an einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu dem Zweck, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Der Angeklagte R. handelte in den festgestellten Taten vielmehr gemeinsam mit unterschiedlichen unbekannten Mittätern bzw. bei einer Tat gemeinsam mit seinem Bruder, dem Angeklagten L.. Eine Beteiligung des Angeklagten O. konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Die Kammer konnte darüber hinaus keine Feststellungen zu möglichen Hintermännern bzw. hinter den Taten stehenden Strukturen treffen. Dadurch ist auch keine Aussage darüber möglich, ob die für die Annahme einer Bande notwendigen Personen in die hier vorliegenden Taten in notwendiger Weise eingebunden waren. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Taten Ausfluss einer übergreifenden Gesamtabrede im Sinne einer Bandenabrede waren. Ein planvolles Vorgehen allein ist kein Indiz, welches von Rechts wegen einen Schluss auf eine bandenmäßige Tatbegehung gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – 2 StR 14/17). V. 1. Die gegen den Angeklagten L. zu verhängende Strafe ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus § 244 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall des § 244 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. a) Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Zugunsten des Angeklagten und für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zwar, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte, jedoch geschah dies erst gegen Ende der Beweisaufnahme. Mildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar alkoholbedingt leicht enthemmt war. Auch wirkte sich strafmildernd aus, dass der gestohlene Porsche in Fall II.3. sichergestellt und dem Geschädigten zurückgegeben werden konnte sowie der umfassende Verzicht auf Asservate. Auch war das mitgeführte Elektroschockgerät zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB weniger gefährlich als eine ebenfalls unter den Tatbestand fallende Schusswaffe. Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Zulasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass er bereits vorbestraft ist und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Hier hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt und sowohl Tat als auch Verurteilung beinahe 15 Jahre zurückliegen. Straferschwerend fällt auch der Wert des Stehlguts, der entwendete Porsche in Fall II.3. hatte zur Tatzeit einen Marktwert von ca. 75.000,00 Euro, sowie eine professionelle und geplante Vorgehensweise bei der Tatbegehung ins Gewicht. Die bei der Tat am 14. Februar 2018 mitgeführten Werkzeuge, wie der GPS-Sender sowie das bei seiner Festnahme am 19. März 2018 bei sich geführte Werkzeug, dass sich für Autodiebstähle eignet, zeichnen das Bild eines planvollen und gut durchdachten Diebstahlsvorgehens. Zulasten des Angeklagten wirkte sich ferner die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aus. Auch hat die Kammer straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; das gesteigerte Unrecht eines bewaffnet begangenen Diebstahls steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (Monaten) als tat- und schuldangemessen und zur Erfüllung aller Strafzwecke ausreichend. b) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die eine Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angezeigt erscheinen lassen: aa) Die Sozialprognose des Angeklagten ist günstig. Er hat sowohl beruflich als auch privat konkrete Zukunftspläne, um ein straffreies Leben zu führen: Der Angeklagte plant eine Umschulung zum Berufskraftfahrer und hat dafür bereits vor seiner Festnahme und der Zeit in Untersuchungshaft verschiedene Bildungsgutscheine des Jobcenters erlangt, um die nötigen Qualifikationen wie einen Führerschein der Klasse C/CE, eine Berufskraftfahrerqualifikation, einen ARD-Schein, einen Gabelstaplerschein und einen Erste-Hilfe-Schein für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer zu erwerben. Die D. P. L. GmbH hat dem Angeklagten mit Schreiben vom 13. März 2018 mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, den Angeklagten in ein sozialversicherungspflichtiges, unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden und einem monatlichen Gehalt von 2.300,00 Euro Brutto (+ Spesen) einzustellen, sobald er die erforderlichen Qualifikationen erlangt hat. Der Angeklagte kann zunächst bei seinen Eltern wohnen, zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Kurzfristig plant er sich eine eigene Wohnung zu suchen. Der Angeklagte hat auch zu seiner 21 jährigen Tochter, die ebenfalls in H. lebt, regelmäßigen und guten Kontakt. Dass der Angeklagte eine Bewährungszeit straffrei überstehen kann, hat er bereits in der Vergangenheit bewiesen. Nachdem die Vollstreckung des Strafrestes im Oktober 2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde, war der Angeklagte bis zu der jetzigen Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die damalige Tat liegt heute bereits fast 15 Jahre zurück. Ferner ist der Angeklagte auch durch den Vollzug der Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt. bb) Auch liegen besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft, doch liegt die Verurteilung und die dieser zugrundeliegende Straftat lange Zeit zurück. Auch handelt es sich nicht um ein einschlägiges Delikt. Demgegenüber hat der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat in vollem Umfang eingeräumt. Er war überdies zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar alkoholbedingt leicht enthemmt. Er ist gewillt sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und hat Zukunftspläne. Seine Sozialprognose ist günstig. Das Zusammentreffen all dieser positiven Umstände lässt ihnen insgesamt besonderes Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommen. 2. Beim Angeklagten R. ist die zu verhängende Strafe für alle drei Diebstähle dem Strafrahmen der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen. Der Angeklagte hat die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt. Es besteht kein Anlass ausnahmsweise dennoch auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen, zumal der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und in Fall II.1. und Fall II.2. eine hohe Tatbeute erlangt sowie in Fall II.3. angestrebt wurde. Insgesamt hat die Kammer im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafenübel den drohenden Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe des Amtsgerichts H. vom 3. Juni 2013 (ein Jahr und vier Monate) wegen der hiesigen Verurteilung berücksichtigt. Hinsichtlich aller Taten war zugunsten des Angeklagten der umfassende Verzicht auf Asservate zu werten. Strafschärfend hat die Kammer für alle Fälle allerdings das planvolle Vorgehen berücksichtigt sowie dass der Angeklagte erheblich einschlägig vorbestraft ist und die Taten jeweils unter laufender Bewährung beging. In Fall II.1. hat die Kammer ferner den hohen Wert des entwendeten Pkws von 60.000,00 Euro berücksichtigt. In Anbetracht der genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer für Fall II.1. eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen. Neben den oben genannten Erwägungen war für Fall II.2. das Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Andererseits stellt der entwendete Porsche eine wertvolle Tatbeute dar (Wert: 60.000,00 Euro). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten tat- und schuldangemessen. Auch für Fall II.3. hat die Kammer neben den oben genannten Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er in der Hauptverhandlung geständig war. Strafmildernd wirkte ferner, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar alkoholbedingt leicht enthemmt war sowie dass der gestohlene Porsche in Fall II.3. sichergestellt und dem Geschädigten zurückgegeben werden konnte. Straferschwerend fällt die hohe angestrebte Beute, der entwendete Porsche in Fall II.3. hatte zur Tatzeit einen Marktwert von ca. 75.000,00 Euro, ins Gewicht. In Anbetracht der genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat und schuldangemessen angesehen. Die Kammer hat sodann aus den genannten Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Zu Gunsten des Angeklagten waren insoweit insbesondere der enge situative Zusammenhang der Taten sowie die Gleichheit der verletzten Rechtsgüter zu berücksichtigen. Ferner fiel zugunsten des Angeklagten das Geständnis in Fall II.2. und II.3. ins Gewicht. Die genannten Vorverurteilungen und das Bewährungsversagen wirkten dagegen straferschwerend. Im Ergebnis erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren tat- und schuldangemessen. VI. Gegen den Angeklagten R. war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 120.000,00 Euro als Wertersatz anzuordnen. Der Angeklagte hat den Pkw Porsche 911 Typ 964 Cabrio und den Pkw Porsche 911 Cabrio durch die unter II.1. und II.2. festgestellten Diebstähle erlangt. Da die Fahrzeuge nicht mehr auffindbar sind, war die Anordnung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich, sodass die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 73c Satz 1 StGB in entsprechender Höhe auszusprechen war. Die Zeugen H. und F. (Halter der entwendeten Pkws) haben glaubhaft dargelegt, dass die Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt zumindest einen Wert von jeweils 60.000,00 Euro hatten. Diese Angaben werden gestützt durch ein Wertgutachten des Sachverständigenbüros G. Z. & S. GbR bzw. die Auszahlungssumme der Versicherung an den Zeugen F.. VII. 1. Geschehen am 4. Juni 2016 in der Tiefgarage in der K. Str., betreffend den Angeklagten L. (Ziffer 2 der Anklageschrift) Der Angeklagte L. war aus tatsächlichen Gründen in diesem Fall freizusprechen. Dem Angeklagten L. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Ziffer 2 der Anklageschrift vom 31. März 2018 in Form des Eröffnungsbeschlusses vom 25. Mai 2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Im Tatzeitraum vom 4. Juni 2016 bis 5. Juni 2016 um 12:30 Uhr jeweils in der Absicht, das Fahrzeug anschließend gewinnbringend unter Mitwirkung unbekannter ausländischer Mittäter zu veräußern, betraten die Angeklagten R. und L. gemeinsam mit dem Beschuldigten S3 die Tiefgarage unter dem M.- J.-Platz in der K. Str. ... und entwendeten dort den verschlossen abgestellten Pkw des Fabrikats Porsche 911 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen... im Wert von ca. 60.000,00 Euro des Geschädigten H.. Der Beschuldigte S3 verbrachte den Pkw anschließend auf Geheiß der Angeklagten R. und L. ins Ausland. Dem Angeklagten L. wurde deshalb vorgeworfen, sich des gewerbsmäßig und gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244a, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Demgegenüber hat die Kammer die als Fall II.1. aufgeführten Feststellungen getroffen, auf die Bezug genommen wird. Dass es sich bei einem der unbekannt gebliebenen Mittäter um den Angeklagten L. handelte, konnte die Kammer dagegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. 2. Geschehen in der Nacht vom 20.Mai 2016 auf den 21. Mai 2016 in der H. Str., betreffend den Angeklagten R. (Ziffer 1 der Anklageschrift) Der Angeklagte R. war aus tatsächlichen Gründen in diesem Fall freizusprechen. Dem Angeklagte R. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Ziffer 1 der Anklageschrift vom 31. März 2018 ein gewerbsmäßig und gemeinschaftlich begangener versuchter schwerer Bandendiebstahl gemäß §§ 244a, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts zur Last gelegt: Die Beschuldigten P. und G1 hebelten am 21. Mai 2016 gegen 1 Uhr auf Geheiß des Angeklagten R. mit unbekannten Werkzeugen die Eingangs- und Kellertür zur Garage des Wohnhauses in der H. Str. ... auf und versuchten, den dort abgestellten Pkw des Fabrikats Porsche 911 Carrera mit dem amtlichen Kennzeichen... des Geschädigten G2 durch Manipulation des Türschlosses zu öffnen und zu entwenden, wobei die Tat nicht vollendet werden konnte, weil Zeugen auf das Geschehen aufmerksam wurden. Der Angeklagte R. handelte in der Absicht, das Fahrzeug anschließend gewinnbringend unter Mitwirkung unbekannter ausländischer Mittäter zu veräußern. Die Beweisaufnahme hat indes den Anklagevorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bestätigt. Die Aussage des Zeugen P. war nicht geeignet, den Tatvorwurf zu beweisen. Die Zeugin G1 hat den Angeklagten R. nicht mit der Tat in Verbindung gebracht. Der Angeklagte R. hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Beweismitteln. Allein die Aussage des Zeugen P. im Ermittlungsverfahren sowie ein ähnlicher modus operandi (Diebstahlsobjekt Porsche; Tatort Tiefgarage) bringen den Angeklagten R. mit der Tat in Verbindung. Die Kammer konnte durch die Aussage des Zeugen P. jedoch keine Überzeugung hinsichtlich einer Täterschaft oder Teilnahme des Angeklagten R. gewinnen. 3. Geschehen in der Zeit vom 28. Juni 2017 bis 30. Juni 2017, betreffend den Angeklagten O. (Ziffer 6 der Anklageschrift) Der Angeklagte O. war aus tatsächlichen Gründen in diesem Fall freizusprechen. Dem Angeklagten O. wurde von der Staatsanwaltschaft mit Ziffer 6 der Anklageschrift vom 31. März 2018 in Form des Eröffnungsbeschlusses vom 25. Mai 2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Die Angeklagten R. und O. entwendeten selbst oder ließen durch unbekannte Täter auf ihre Anordnung hin am 28. Juni 2017 in der E. Landstraße... den Pkw des Geschädigten B1 des Fabrikats BMW 7er im Wert von ca. 60.000,00 Euro zwischen 13:06 Uhr und 14:05 Uhr entwenden und der O. beauftragte den gesondert Verfolgten Y. mit der Verbringung des Fahrzeugs über die polnische Grenze zu einem unbekannten Ort im Ausland. Dem Angeklagten O. wurde deshalb vorgeworfen, sich des gewerbsmäßig und gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244a, 25 Abs. 2 StGB StGB strafbar gemacht zu haben. Die Kammer wies im Eröffnungsbeschluss daraufhin, dass jedenfalls auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht kommt. Die Kammer konnte betreffend den Angeklagten O. zwar feststellen, dass ein Telefonat zwischen ihm und dem Zeugen Y. auf Bitte des Angeklagten R. stattgefunden hat. Demgegenüber konnte die Kammer weder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte O. selbst oder unbekannte Täter auf seine Aufforderung hin den BMW 7er des Geschädigten B1 entwendeten, noch dass der O. den gesondert Verfolgten Y. mit der Verbringung des Fahrzeugs über die polnische Grenze zu einem unbekannten Ort im Ausland beauftragte. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 2, 465 Abs. 1, 466, 467 Abs. 1 StPO.