Urteil
606 KLs 6/23
LG Hamburg 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0216.606KLS6.23.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Herstellens kinderpornographischer Schriften in dreizehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff, in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften sowie wegen versuchten Herstellens kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellem Übergriff sowie des Sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen und des Sich Verschaffens jugendpornographischer Schriften in drei Fällen.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt.
Die Einziehung des Mobiltelefons Handy Nokia (Barcode: ... ) wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 176 Abs. 4 Nr. 3 a, 176 Abs. 4 Nr. 3b, 176 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 6 (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 27. Januar 2015), 184b Abs. 1 a), b), c) Nr. 3, Abs. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 184c Abs. 3 (i.d.F. vom 27. Januar 2015), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Herstellens kinderpornographischer Schriften in dreizehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff, in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften sowie wegen versuchten Herstellens kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellem Übergriff sowie des Sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen und des Sich Verschaffens jugendpornographischer Schriften in drei Fällen. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Mobiltelefons Handy Nokia (Barcode: ... ) wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 176 Abs. 4 Nr. 3 a, 176 Abs. 4 Nr. 3b, 176 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 6 (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 27. Januar 2015), 184b Abs. 1 a), b), c) Nr. 3, Abs. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 184c Abs. 3 (i.d.F. vom 27. Januar 2015), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53 StGB I. Der am 1963 in H. geborene Angeklagte N. E. S. ist d. Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1970 eingeschult und erlangte 1978 den Hauptschulabschluss. In Folge absolvierte der Angeklagte drei Jahre lang eine Lehre als Steinsetzer und war danach weitere zehn Jahre in diesem Berufsfeld tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wechselte der Angeklagte im Jahr 1990 zu der F. und H. H. und arbeitete für diese als Pflasterer. Nachdem der Angeklagte auch diese Tätigkeit schließlich aus gesundheitlichen Gründen (chronische Rückenbeschwerden) nicht mehr ausüben konnte, war er im Zeitraum zwischen 2004 und 2019 als Wegewart angestellt. 2019 brach dann beim Angeklagten das Guillain-Barré-Syndrom aus – eine Nervenkrankheit, welche dazu führt, dass die Muskeln gar nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt funktionieren. Diese Krankheit äußerte sich zunächst durch erste Ausfallerscheinungen wie Stolpern, Gleichgewichtsstörungen und krankhafte Müdigkeit. Mittlerweile ist der Angeklagte aufgrund dieser Krankheit nicht mehr erwerbsfähig. Er erhält Erwerbsminderungsrente in Höhe von EUR 1.350,00 netto monatlich. Die Ehefrau des Angeklagten hat die Pflege übernommen und erhält hierfür ca. EUR 700,00 Pflegegeld im Monat. Der Angeklagte sitzt aufgrund der Erkrankung mittlerweile im Rollstuhl. Auch seine Hände sind mittlerweile nicht mehr voll funktionstüchtig. Er ist in den Pflegegrad 4 eingestuft worden und ihm wurde ein Grad der Behinderung von 100% bescheinigt. Der Angeklagte ist mit seiner Ehefrau bereits seit 25 Jahren verheiratet. Er hat vier erwachsene Kinder, die allesamt bereits ausgezogen sind, zu denen allerdings regelmäßiger Kontakt besteht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener glaubhaften Einlassung sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18. Dezember 2023, die der Angeklagte als richtig anerkannt hat. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Geschehen zum Nachteil der Geschädigten F. T. Der Angeklagte stellte im Zeitraum vom 14. Februar 2019 bis zum 11. März 2019 von seiner Wohnanschrift B. Höhe H. aus handelnd, zunächst über als Onlineportal „K.“ Kontakt zu der zur Tatzeit elf Jahre alten Geschädigte F. T. (Rufnummer +...42) her. Auf seine Initiative hin setzte der Angeklagte sodann den Kontakt über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ unter Verwendung seines Mobiltelefons Nokia TA-1063 3.1. mit der IMEI-Nr.: ...60 und der Rufnummer +...25 (eingespeichert als „B.♡♡“) mit der Geschädigte fort. Der Angeklagte lenkte das Gespräch spätestens ab dem 14. Februar 2019 in Kenntnis des Alters der Geschädigten auf sexuelle Inhalte, insbesondere Dateien und Treffen. Hierbei gab sich der Angeklagte überwiegend als 17 Jahre alter Junge aus, um die Geschädigte zu einem Treffen mit ihm und später auch mit dem angeblichen Vater („Dad“) – mithin ihm selbst – zu überreden. Der Angeklagte wirkte diesbezüglich dahingehend auf die Geschädigte ein, dass bei diesem mutmaßlichen Treffen sexuelle Handlungen sowohl mit dem 17-jährigen Jungen als auch mit dessen Vater vorgenommen werden sollten. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten zu Lasten der Geschädigten F. T.: 1. Geschehen am 14. Februar 2019 (Ziffer 1 der Anklageschrift) Am 14. Februar 2019 gegen 20:26 Uhr schrieb der Angeklagte der Geschädigten F. T. im Chat über WhatsApp, dass sie doch älter als zwölf Jahre alt sei. Dies verneinte die Geschädigte, woraufhin der Angeklagte sie auf ihren Busen ansprach und einen Beweis forderte, dass sie kein Polster unter dem T-Shirt trage. Gemäß der Weisung übersandte die Geschädigte um 20:28 Uhr dem Angeklagten die Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-...20.jpg“, auf welcher zu sehen ist, wie die elf Jahre alte Geschädigte ihr T-Shirt hochzieht und der Blick dabei auf ihre nackten Brüste freigegeben ist. Der Angeklagte teilte der Geschädigte dann u.a. mit: „Ob meiner auch reinpasst hdl“, „Willst du in sehen“, „Willst du sehen wie es mir kommt“, „Muss schlafen HDL wie findest du meinen“. Die Geschädigte antwortete auf diese Nachrichten mit: „Joa gut“, und der Angeklagte schrieb: „Willst du ihn gerne spüren“, was sie bejahte, und er angab: „Muß ich zu dir kommen maus“, „Willst Du“, und „Wie heißt deine Schule“. Diese Frage beantwortete die Geschädigte wahrheitsgemäß. Auf die Aussage der Geschädigten: „Aber du kommst da jetzt nicht her“, schrieb er weiter: „Nee wollen wir uns am we Mal treffen“, was sie zusagte und sie ein eventuelles Treffen für Samstag vereinbarten. Schließlich gab der Angeklagte an: „Wenn du ihn spüren willst“. Der Chat endete an diesem Tag dann um 21:39 Uhr. 2. Geschehen am 15. Februar 2019 (Ziffer 2 der Anklageschrift) Am 15. Februar 2019 forderte der Angeklagte ab 09:15 Uhr die Geschädigte insbesondere auf, längere Videos zu übersenden. Auf ihre Frage: „Ok was soll ich alles machen“, gab er um 21:07 Uhr an: „Busen was dickes reinstecken und sagen ich will dich S. will das du kommst“. Später fragte der Angeklagte die Geschädigte erneut: „Wie heißt noch Mal deine schule“, was die Geschädigte wiederum wahrheitsgemäß beantwortete. Er fragte die Geschädigte daraufhin: „Welcher Klasse bist du“, woraufhin sie: „6“ antwortete. Dann fragte der Angeklagte: „Meinst du meiner passt bei dir rein Maus“ und „willst du es mit mir machen“, was sie bejahte. Er schrieb dann weiter: „wann kannst du“, „du meinen in Mund“ und nachdem sie ihm noch einmal ihr Alter (elf) bestätigen musste, schrieb: „Wollen wir es nun machen“. Zum Ende des Chats an diesem Tage schrieb der Angeklagte der Geschädigten: „Love you“. 3. Geschehen am 16. Februar 2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) Am 16. Februar 2019 schrieb der Angeklagte der Geschädigten unter anderem: „Schade das du nicht bei mir bist ich will mit dir“. Die Geschädigte wünschte sich dann ein Bild von ihm: „Schick bitte nochmal ein vom gesicht und oberkörper“, woraufhin der Angeklagte antwortete: „Mein Ding ist doch wichtig maus den willst du doch“. Die Geschädigte schrieb dann später in Bezug auf das von ihm zuvor geforderte Video und fragte: „Was soll alles vorkommen“. Der Angeklagte antwortete: „Alles maus möchte dein Loch sehen mit den Fingern auseinander“. Sie fragte: „Mein arschloch oder muschie loch“, was der Angeklagte mit „beides“ beantwortete, jedoch als weitere Forderung „Aber,6 min und dein Busen Maus“ stellte. Der Angeklagte fragte dann erneut: „willst du es mit mir machen“, und sie zudem aufforderte: „Gib Adresse maus“. Darauf wich die Geschädigte jedoch aus und gab an „Lass irgendwo treffen weil meine eltern dürfen nicht wissen das ich ein freund habe“. Sie verabredeten sich dann gemeinsam für den Dienstag und der Angeklagte fragte die Geschädigte: „Wo soll ich ihn überall reinstecken ♥“, „Auch in Po“. Daraufhin schrieb die Geschädigte: „wenn du willst“ und fragte dann den Angeklagten: „Mit was kommst du zu mir“. Daraufhin spiegelte der Angeklagte der Geschädigte nunmehr vor: „Zug oder mit dad“. Die Geschädigte antwortete darauf dann: „Aber der geht dann wo anders hin“. Darauf fragte der Angeklagte: „Oder willst du das er dabei ist“. Die Geschädigte gab nur an: „Wir könnten ja dann im auto ficken(er könnte filmen)“, was der Angeklagte als „gute Idee“ bezeichnete und fragte: „Oder soll er mitmachen maus“. Die 11-jährige Geschädigte T. fragte ihn dann: „Hast du ihn gefragt“, was der Angeklagte bejahte und sie dann angab: „Dann soll er mitmachen“. Daraufhin schrieb der Angeklagte weiter: „Er würde gerne ne jf nehmen Kennst du eine“ und schlug dann vor, dass er und „sein Vater“ sie entjungfern könnten, da „sein Vater“ auch mehr Erfahrung habe. Sie verabredeten sich für das Wochenende, um sich in einem Hotel zu treffen. Er fragte sie dann weiter, ob sie den größten Busen in der Klasse habe und ob es auch noch Mädchen in ihrer Klasse gebe, die noch keinen haben. Der Angeklagte drängte weiter auf Videos von ihr. Wenn die Geschädigte dies auf später verschob, setzte der Angeklagte sie unter Druck, dass sie ihn gar nicht lieben würde. Die Geschädigte gab weiter an, dass sie gerade im mit einer Freundin im Kino sei. Der Angeklagte fragte darauf, ob diese einen genauso großen Busen wie die Geschädigte habe und forderte: „will ich sehen“ und „hast du Bilder aus deiner Klasse“. 4. Geschehen am 17. Februar 2019 (Ziffer 4 der Anklageschrift) Am 17. Februar 2019 gegen 08:54 Uhr übersandte die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten eine Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...07.mp4“ und einer Abspieldauer von 49 Sekunden, auf welcher zu sehen ist, wie sie sich vollständig entkleidet, wobei der Fokus auf ihren Brüsten und ihrer Vagina liegt und sie am Ende ihre nackten Brüste mit ihren Händen massiert. Anschließend übermittelte der Angeklagte gegen 08:57 Uhr eine Sprachnachricht mit dem Dateinamen „PTT-...08.opus“ und einer Abspieldauer von 7 Sekunden, in welcher er der Geschädigte mitteilt, dass er unbedingt mit ihr schlafen wolle und zudem schrieb: „Mein dad weißt ja jetzt alles und möchte Mitmachen“. Später, gegen 16:33 Uhr, übersandte die Geschädigte zusätzlich eine Sprachnachricht mit dem Dateinamen „PTT-...12.opus“ und einer Abspieldauer von 15 Sekunden, in welcher sie mitteilt, dass sie bei dem Treffen „küssen … kuscheln … ficken … anal … normal … Ja, worauf wir halt grad so Bock haben“ möchte. Gegen 16:42 Uhr forderte der Angeklagte von der Geschädigte dann ein weiteres Video: „Maus schick Video will wixxen“, „Ein schön langes“, „Wo ich dein Loch sehe sehr schön mit den Fingern die Lippen aus einsnderziehen maus“. Woraufhin die Geschädigte um 17:17 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „.mp4“ und einer Abspieldauer von 6 Minuten und 23 Sekunden übersandte, auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte an ihrer Vagina manipuliert und sich hierbei mehrere Stifte vaginal einführt. Zuletzt übersandte die Geschädigte gegen 19:13 Uhr auf weitere Anforderung des Angeklagten eine weitere Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...02.mp4“ und einer Abspieldauer von 34 Sekunden, auf welcher zu sehen ist, wie sie ihre nackte linke Brust leckt. 5. Geschehen am 18. Februar 2019 (Ziffer 5 der Anklageschrift) Am 18. Februar 2019 begann der Angeklagte gegen 16:32 Uhr den Chat und forderte ein neues Video, woraufhin die Geschädigte um 18:40 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...33.mp4“ mit einer Abspieldauer von 16 Sekunden übersandte, auf welchem zu sehen ist, wie sie ihr T-Shirt hochzieht, ihre Brüste anfässt und sagt: „hier, siehst du, ich bin eine Frau“, und daraufhin an ihrer Vagina manipuliert. Sodann übermittelte die Geschädigte auf Anforderung des Angeklagten diesem um 19:16 Uhr die weitere Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...60.mp4“ und einer Abspieldauer von 7 Sekunden, auf welcher sie sagt: „Oh ja, dein Dad soll mich ganz tief nehmen, ganz tief, oh ja“ und ihm zwischen 19:22 Uhr und 20:14 Uhr auf Anforderung fünf weitere Dateien übersandte, auf denen jedenfalls ihr entblößter Oberkörper, u.a. mit der Aufschrift „Love Dad“ zu sehen ist. Im weiteren Verlauf planten der Angeklagte und die Geschädigte für das Treffen dann den Gruppensex, wobei der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der vorgespiegelten Legende des 17 Jahre alten Jungen es dann so vorschlug, dass „sein Dad“ am Wochenende mit der Geschädigten Sex haben werde, während er es mit der Freundin seines Vaters „macht. Die entsprechenden Videos würden sodann getauscht. Danach gab er weiter vor, dass „sein Dad“ sie mit dem Auto abhole und er nachkomme, wobei als Uhrzeit für die Abholung 13 Uhr an der Schule vereinbart wurde. Der Angeklagte fragte die Geschädigte, ob sie an seinem Vater bereits im Auto den Oralverkehr vornehmen wolle, was sie mit vielleicht beantwortete. 6. Geschehen am 19. Februar 2019 (Ziffer 6 der Anklageschrift) Am 19. Februar 2019 begann der Angeklagte gegen 06:24 Uhr den Chat mit der Nachricht: „Samstag wird schön“ und teilte mehrfach mit, dass sein Dad sich freue. Daraufhin übersandte die Geschädigte um 18:15 Uhr die Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-...03.jpg“, auf welcher ihre entblößten Brüste zu sehen sind. Sie übermittelte zusätzlich gegen 19:03 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...08.mp4“ mit einer Abspieldauer von 1 Minute und 20 Sekunden, auf welchem sie sich vaginal mit einem Stift penetriert. Der Angeklagte forderte weiter „schick´s was maus“ und die Geschädigte übersandte darauf gegen 19:11 Uhr ein weiteres Video mit dem Dateinamen „VID-...10.mp4“ und einer Abspieldauer von 19 Sekunden, auf welchem sie sich ebenfalls mit einem Stift vaginal penetriert. Er drängte weiter „cool länger“, woraufhin die Geschädigte gegen 20:55 Uhr noch eine Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...17.mp4“ und einer Abspieldauer von 1 Minute und 9 Sekunden übersandte, auf der sie sich erneut einen Stift vaginal einführt. Darüber hinaus fragte der Angeklagte die Geschädigte u.a., wie lange sein Dad sie lecken solle und ob sie seinen Dad „anpissen“ wolle und forderte ein weiteres Video: „Bitte will abspritzen“. 7. Geschehen am 20. Februar 2019 (Ziffer 7 der Anklageschrift) Am 20.Februar 2019 gegen 18:01 Uhr teilte die Geschädigte dem Angeklagten mit „Ja ich mach schluss weil ich wollte nicht mit deinem vater ficken und mir wäre das egal gewesen wenn wir un erfahren sind jeder ist un erfahren“. Später versöhnten beide sich wieder und der Angeklagte forderte ein „langes“ Video, welches die Geschädigte ihm gegen 18:45 Uhr zukommen ließ. Die Datei mit dem Dateinamen „VID-...13.mp4“ und einer Abspieldauer von 6 Minuten und 25 Sekunden zeigt, wie sich die Geschädigte zunächst mit einem Paar Kopfhörer samt Kabeln und anschließend einem Stift vaginal penetriert. Im Anschluss an das übersandte Video teilte der Angeklagte mit: „Will deine Stimme hören dabei ok“, was die Geschädigte jedoch ablehnte, da sie zu müde sei. Diesen Umstand betonte sie mehrfach, worauf der Angeklagte schließlich mitteilte, dass er die bisher übersandten Dateien an der Schule verbreiten und ihren Eltern zugänglich machen werde, es sei denn, sie schicke ihm die angeforderte Datei. Die Geschädigte kam der Aufforderung nach und übersandte dem Angeklagten ein Video mit dem Dateinamen „VID-...17.mp4“ mit einer Abspieldauer von 39 Sekunden, auf welchem sie spricht und sich mit einem Stift vaginal penetriert. Um 19:41 Uhr forderte der Angeklagte dann ein weiteres „Video OK mit dein Busen und Ton“. Die Geschädigte machte nun erneut Schluss. Weshalb der Angeklagte sodann damit drohte: „Dann bekommen Eltern die halt“, womit er die bereits zuvor übersandten Dateien meinte. Die Geschädigte reagierte darauf mit: „Ok ich mach ja weiter“. Der Angeklagte forderte weiter die Datei vehement ein. Die Geschädigte bat darum, ob sie sich erst etwas beruhigen dürfe und fragte den Angeklagten: „Bist du mein Erpresser?“. Dieser drohte weiter, woraufhin die Geschädigte ihm gegen 20:01 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...21.mp4“ und einer Abspieldauer von 11 Sekunden übermittelte, auf welcher ihr entblößter Oberköper zu sehen ist und die Geschädigte in die Kamera spricht. Zusätzlich übersandte die Geschädigte, nachdem der Angeklagte mitteilte, er höre nichts und er wolle ein längeres Video, um 20:07 Uhr ein weiteres Video mit dem Dateinamen „VID-...26.mp4“ und einer Abspieldauer von ca. 3 Minuten, auf welchem zu sehen ist, wie sich die Geschädigte mit einem Stift vaginal penetriert und sodann an ihrer nackten Brust leckt. Nachdem die Geschädigte schließlich mitteilte, sie wolle nun schlafen, drohte der Angeklagte erneut damit, ihren Eltern die Dateien zukommen zu lassen, woraufhin sie wiederum gegen 20:21 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...26.mp4“ und einer Abspieldauer von 3 Minuten und 13 Sekunden übermittelte, auf welchem zu sehen ist, wie die Geschädigte sich unter anderem mit Kopfhörern und einem Stift vaginal penetriert und zudem auch das zuvor von ihm eingeforderte „Ficken mit Dad“ mitteilte. Anschließend verabredeten sie sich für nächsten Samstag an der Bücherhalle, um mit „seinem Vater“ Geschlechtsverkehr zu haben. Die Geschädigte musste außerdem schwören, auch wirklich zu kommen und weiter versprechen, niemandem etwas zu verraten. 8. Geschehen am 21. Februar 2019 (Ziffer 8 der Anklageschrift) Am 21. Februar 2019 wurde das Treffen dann auf den Dienstag verschoben und der Angeklagte drohte: „Sei dar“ und „Oder willst du das ich deinen Eltern was verrate“. Gegen 18:07 Uhr forderte der Angeklagte dann ein weiteres Video, wobei er mitteilte, die Geschädigte solle „Mit Ton und alles sagen Dienstag mit dad ficken Blasen in Po was du alles machen willst mit dad“, woraufhin die Geschädigte gegen 18:12 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...05.mp4“ und einer Abspieldauer von 2 Minuten und 23 Sekunden übersandte, auf welchem zu sehen ist, wie die Geschädigte nackt in der Dusche sitzt und sich mit dem Stiel einer Toilettenbürste und einem blauen länglichen Gegenstand vaginal penetriert. Dann drohte der Angeklagte zunächst damit: „OK dann schick ich ab du weißt wohin“, sollte die Geschädigte nicht ein weiteres Video übersenden und teilte mit, das zuvor von ihr übersandte Video sei keine 15 Minuten lang gewesen und die Geschädigte solle noch eines anfertigen, woraufhin diese ihm gegen 19:04 Uhr ein Video mit dem Dateinamen „VID-...09.mp4“ und einer Abspieldauer von 11 Minuten und 22 Sekunden übersandte, in welchem zu sehen ist, wie sich die Geschädigte erneut mit Kopfhörern und einem Stift vaginal penetriert und ihre nackten Brüste massiert. Der Angeklagte teilte dann hinsichtlich des Treffens am Dienstag mit: „Sei bloß Dienstag da Maus“, „13 Uhr“ und die Zeugin fragte „Hast du schon mal ein Schwanz drinne gehabt“. Dies verneinte die Zeugin, woraufhin er schrieb: „Aber Dienstag“. Der Angeklagte forderte anschließend weitere Videos, welche jedoch aufgrund von mutmaßlich technischen Problemen nicht übersandt werden konnten. Dann unterhielten sie sich noch über das Treffen zwischen der Geschädigten und seinem „Dad“ - mithin ihm selbst -. Der Angeklagte fragte die Geschädigte u.a, wie lange sie „ficken“ wolle, woraufhin sie „1 Stunde“ antwortete. Zum Abschluss erinnerte der Angeklagte die Geschädigte an das Video. 9. Geschehen am 22. Februar 2019 (Ziffer 9 der Anklageschrift) Am 22. Februar schrieb der Angeklagte der Geschädigten: „19 Uhr Video mit Ton Maus“, worauf diese jedoch nicht einging. 10. Geschehen am 23. Februar 2019 (Ziffer 10 der Anklageschrift) Am 23. Februar 2019 forderte der Angeklagte um 07:49 Uhr ein weiteres Video von der Geschädigten. Er gab ihr dann gegenüber um 13:04 Uhr auf die Frage, was die Geschädigte ihm schicken solle, an: „Wo du es dir machst mit Ton Hast du was dickes was reinpasst“. Sie schrieben dann über Dienstag und über den Ort des Geschlechtsverkehrs, wobei der Angeklagte eine Umkleidekabine in einem Hallenbad und die Geschädigte einen Wald vorschlug Die Geschädigte wollte dann doch kein Video mehr schicken, er gab jedoch an „schick“ und die Geschädigte übersandte dann um 13:18 Uhr dem Angeklagten die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...02.mp4“ und einer Abspieldauer von einer Minute und 41 Sekunden, wobei auf der Datei zu sehen ist, wie die Geschädigte sich ein Haargummi und einen Textmarker vaginal einführt. Daraufhin forderte der Angeklagte ein weiteres Video aber mit Ton und gab dann plötzlich an: „S. Straße“, worauf die Geschädigte fragte, was mit der sei. Er gab dann an: „Da ist deine Schule“ und forderte erneut dazu auf „Schick“. Der Angeklagte teilte der Zeugin dann mit, dass eine Stunde zu kurz sei (siehe Fall 8), woraufhin sie zwei anbot und er jedoch „eine ganze nacht“ forderte. Die Zeugin verlegte das Treffen deswegen auf Samstag. Sodann übersandte die Geschädigte dem Angeklagten dann die Bilddatei mit der Dateinamenendung „07.jpg“, welche 16 Sexstellungen zeigte und dies untertitelte: „Dein Vater darf sich 6 stellungen raus suchen die wir machen“. Zudem übersandte die Geschädigte um 18:59 Uhr an den Angeklagten die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...09.mp4“ und mit einer Abspieldauer von 15 Sekunden, wobei auf dem Video zu sehen ist, wie sich die Geschädigte mit einem Stift vaginal penetriert. Der Angeklagte wählte dann mehrere Stellungen aus, sie verabredeten sich von Samstag auf Sonntag im Hotel, und die Geschädigte fragte: „Wie soll ich es mir machen“. Der Angeklagte antwortete „Im Po titten lecken“. Die Zeugin übersandte dann um 20:48 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...10.mp4“ mit einer Abspieldauer von ca. vier Minuten, wobei auf der Datei zu sehen ist, wie die Geschädigte auf dem Rücken liegend ihre Brüste knetet, sich dann mit einem Stift vaginal penetriert, sich dann hinkniet, ihr Gesäß in die Kamera reckt und sich den Stift in ihren After einführt. Anschließend leckt die Geschädigte ihre linke Brust und führte sich dann erneut den Stift in ihre Scheide ein und streifte ihn anschließend an ihrer Brust ab. Um 21:20 Uhr übersandte sie an den Angeklagten die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...12.mp4“ und mit einer Abspieldauer von 12 Sekunden, die eine Nahaufnahme ihrer Vagina zeigt und wie die Geschädigte an dieser manipuliert. Daraufhin erinnerte der Angeklagte sie an die Übersendung eines langen Videos. Als die Geschädigte dem Angeklagten mitteilte, dass sie dafür zu müde sei, drohte er ihr: „Wie du willst habe dich gewarnt“. Sodann flehte die Geschädigte den Angeklagten an: „Bitte bin müde nicht schicken“, was er mit „Dein Ärger nicht meiner“ beantwortete. Die Zeugin bot dem Angeklagten ein 30minütiges Video für den nächsten Tag an, was er annahm. 11. Geschehen am 24. Februar 2019 (Ziffer 11 der Anklageschrift) Am 24. Februar 2019 begann der Angeklagte um 09:59 Uhr den Chat. Er forderte um 18:40 Uhr ein Video von der Geschädigten und erinnerte an den Treffpunkt für den Samstag. Um 20:26 Uhr forderte er ein weiteres Video: „Ein langes…Alles Maus mit Ton“. Die Geschädigte verschob dies jedoch unter Verweis auf den Besuch bei ihrer Oma. Später teilte der Angeklagte mit „Hab gerade ne porno Seite auf🙄…Wo sie ficken“. Ein Video übersandte die Geschädigte trotz weiterer Aufforderungen an diesem Abend nicht mehr. 12. Geschehen am 25. Februar 2019 (Ziffer 12 der Anklageschrift) Am 25. Februar 2019 gegen 01:54 Uhr forderte der Angeklagte erneut das Video an („schick“), worauf die Geschädigte angab, sie sei eingeschlafen. Daraufhin trug er ihr um 05:38 Uhr auf: „Sprach Mail daß es dir leid tut und das du Samstag da bist und usw.“. Sie übersandte ihm eine Sprachnachricht (PTT-...00.opus), in der sie für Samstag zusagt. Er drohte ihr dann, dass er das Video verschicken würde, wenn sie ihn „verarscht“ und forderte um 05:49 Uhr „Mach ein Video in der Schule im WC“. Die Geschädigte sagte dies zu. Er schrieb weiter. Sie antwortet jedoch nicht, woraufhin er ihr drohte „Schreib mir…Oder willst du Ärger bekommen noch bin ich lieb.“. Zu einer Übersendung kam es an diesem Tage ebenfalls nicht mehr. 13. Geschehen am 26. Februar 2019 (Ziffer 13 der Anklageschrift) Am 26. Februar 2019 gegen 05:39 Uhr begann der Angeklagte den Chat. Die Geschädigte sagte in der Folge das Treffen für Samstag ab und gab vor, auf einem Kindergeburtstag eingeladen worden zu sein. Der Angeklagte stimmte zu, das Treffen um eine Woche zu verschieben, forderte aber ein Video ein, woraufhin die Geschädigte dem Angeklagten um 15:25 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...01.mp4“ und mit einer Abspieldauer von ca. drei Minuten übersandte. Auf diesem ist zu sehen, wie die Geschädigte zunächst an ihrer Brust leckt, sich dann auf eine Deodorant-Dose setzt und sich diese vaginal einführt und sich anschließend mit ihren Fingern vaginal penetriert. Sie verabredeten sich dann für das nächste Wochenende. Anschließend forderte der Angeklagte ein Video vom Geburtstag als Beweis: „Mach ein Video vom Geburtstag will Sehen wie die aussehen und ich weiß das es keine verasche ist okay“…“Mit Flaschen drehen😅“….“Und was zeigen 🙄“. Darauf bat die Geschädigte ihn: „Hey könn wir noch versaut schreiben sber kein video“. Sie teilte weiter mit, dass sie Jungfrau bleiben möchte, worauf der Angeklagte schrieb: „Ich will dich ficken“, sie sich dann aber auf „blasen und lecken“ einigten. Im weiteren Verlauf drohte der Angeklagte weiter, „Und weil du mich verascht werde ich von dir Video s verschicken du bekommst Ärger“ und weiter, dass er Videos an ihre Eltern verschicken werde. Die Geschädigte übersandte dann eine selbstgeschriebene Geburtstagseinladung (IMG-..10.jpg) als „Beweis“, dass sie sich am Wochenende nicht mit dem Angeklagten treffen könne. Dann fragte die Geschädigte den Angeklagten, ob er die Videos bereits verschickt habe, worauf er „Noch nicht“ antwortete, und sie ihn darum bat „Bitte machs auch nicht“. Er forderte die Zeugin auf „Wenn du beim Schwimmen in der umkleide von euch beiden Videos machst heimlich überlege ich es mir“ und drohte weiter, er werde die Videos sonst an die Eltern der Geschädigten schicken. Sie solle zudem auch die Vagina ihrer Freundin filmen und er fragte: „Kannst du sie auch Fingern“. Dies beantwortete die Zeugin mit „vllt“ und er übte dann erneut Druck aus: „Willst du Ärger oder schickst du von euch beiden“. Zum Schluss des Chats an diesem Tage schrieb der Angeklagte „Will von euch beiden die muschi sehen und Gesicht einfach alles ok“, „Wenn ich von dir nicht das Video von euch beiden bekomme bekommst du Ärger also“, „Mach das Video von euch beiden nackt 😍 solltest du es mir net schicken schick ich was und keine Ausrede OK“, „Also Ärger wie du willst“. 14. Geschehen am 27. Februar 2019 (Ziffer 14 der Anklageschrift) Am 27. Februar 2019 begann der Angeklagte um 17:14 Uhr („Na Maus“) den Chat, schrieb ihr weiter: „Sei lieber lieb zu mir“, „Freue mich auf euch beide“ und „Will alles von euch beiden sehen“ und fragte: „Wie lang wird das Video“ und fragte: „Wollt ihr dann auch was von mir sehen“ Dies verneinte die Geschädigte, worauf er dann schrieb „beide muschis hdl“. Der Angeklagte fragte dann die Geschädigte „Wenn wir beide uns treffen meist du sie will dann mitmachen“, was diese erneut verneinte. 15. Geschehen am 1. März 2019 (Ziffer 15 der Anklageschrift) Am 1. März 2019 begann der Angeklagte um 05:16 Uhr den Chat und gab an, er freue sich schon auf morgen (Video der Mädchen beim Schwimmen) und dass er hoffe, dass man sich das Wochenende darauf sehen würde. Die Geschädigte sagte daraufhin jedoch ab, da sie ein Turnier habe, woraufhin er forderte: „Dafür aber morgen aber ein langes“. Dann bat die Geschädigte darum, dass sie doch lieber etwas Anderes machen könne als Videos und als Grund ihre Freundin nannte, woraufhin er drohte: „Morgen das Video keine verasche“. Die Geschädigte gab an „Meine freundin ist nicht so wie ich und wir sind in einzelkabinen“. Daraufhin erwiderte der Angeklagte „Will eure muschi sehen“. Die Geschädigte meinte jedoch „sie ist aber nicht wie ich“. Der Angeklagte forderte sie daraufhin auf „ok mach es heimlich“. Was die Geschädigte ablehnte. Dann forderte der Angeklagte sie auf: „OK schick jetzt Video von dir halbe Stunde ich warte“, “Ein sehr langes Video von dir mit Ton“. Die Geschädigte bat jedoch: „können wir auch nur sexy schreiben“ und „dann wird mir warm“. Worauf der Angeklagte nur angab: „Ja steck dir was dickes rein und mit Ton Fang an“ und sie weiter drängte. Die Geschädigte übersandte um 20:09 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...02.mp4“ mit einer Abspieldauer von vier Minuten und 15 Sekunden an den Angeklagte, wobei auf diesem zu sehen ist, wie sich die Geschädigte mit einem blauen Stift vaginal penetriert und dann versucht, sich eine weiße Sprühdeodose in ihre Scheide einzuführen. Hierbei hat die Geschädigte jedoch augenscheinlich Schmerzen. Im Folgenden führt sich die Geschädigte wieder den Stift vaginal ein, leckt an ihren Brüsten und schlägt sich auf ihr Gesäß und führt den Stift erneut ein. Später bat sie den Angeklagten darum: „Kann ich dir das lange morgen schicken sonst werde ich krank“. Der Angeklagte schrieb jedoch: „Such dir aus morgen mit ihr oder jetzt 20 Minuten“. Daraufhin bot die Geschädigte an: „Bitte ich schick dir morgen eins von mir und zwar 40 minuten“. Der Angeklagte gab jedoch an: „Oder morgen mit ihr 3 Minuten“. Sie bot weiter an: „Ich schick dir morgen auch 1 stunde aber nicht heute“, „(Nur ich)“ Der Angeklagte dies dann aber jetzt einforderte, was sie allerdings ablehnte und der Angeklagte darauf angab: „Gut dann freu dich wenn du Morgen zu schule gehst“, „Siehst du dann wenn sie dich anschauen oder auf dich zukommen“, worauf sie ihn anflehte: „Bitte ich bin müde es kommt mirgen 1 stunde“ und er darauf mit einem Countdown antwortete („4, 3, 2, 1, 0“) und sie fragte, was er gemacht habe, worauf er angab: „Schick jetzt oder morgen dir überlassen“ und „Morgen mit ihr“ und „Will ihre muschi sehen“. Sie bat ihn dann, ein Video ohne ihre Freundin und nur von ihr übersenden zu müssen. Er schrieb: „Dann schick jetzt von dir erstmal 10 Minuten“, „Mit Ton“ und „Sag dabei das du uns beide ficken willst“, „Erst ich“, „Dann dad“. Dann forderte er noch einmal ein Video, worauf die Geschädigte angab, „Ja aber ohne ton“. Die Geschädigte übersandte ihm dann um ca. 20:54 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...03.mp4“ mit einer Abspieldauer von fünf Minuten und 10 Sekunden. Auf dem Video manipulierte die Geschädigte an ihrer Vagina und penetrierte sich erneut mit einem Stift vaginal. Daraufhin verabredeten sie sich für das Wochenende zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte forderte wieder ein Video, woraufhin die Geschädigte auf das zuvor übersandte verwies. Der Angeklagte gab jedoch an „Steck dir was dickes rein und sag für dich S.“. Die Geschädigte wollte es jedoch auf morgen verschieben. Der Angeklagte wollte das Video jedoch sofort erhalten. Als die geschädigte angab schlafen zu wollen, schrieb er „wie du willst“ und teilte mit „Drucke Bilder von dir jetzt aus“, worauf sie fragte, ob es sich dabei um nackte Bilder handeln würde, was er bejahte und auf ihre Frage, was er damit mache, „siehst du Montag in der Schule“ antwortete. Daraufhin gab sie an, dann Schluss machen zu wollen, woraufhin er weiter drohte, dass dann ihre Eltern Videos von ihr bekommen würden, woraufhin sie angab „bitte nicht“ und zurückruderte. Die Geschädigte führte an, nicht mehr Schluss machen zu wollen, wenn er dies nicht tun würde. Der Angeklagte drohte jedoch, dass er sie dann morgen schicken würde, es sei denn, sie mache morgen von sich und ihrer Freundin Videos und übersende sie gleich aus der Umkleide und drohte abschließend an diesem Tage „Von euch beiden und keine Ausrede“. 16. Geschehen am 2. März 2019 (Ziffer 16 der Anklageschrift) Am 2. März 2019 begann der Angeklagte um 11:19 Uhr den Chat und teilte sofort mit, dass er auf das Video warte und forderte im weiteren Verlauf ein Video beider Mädchen. Die Geschädigte kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, da sie und ihre Freundin in Einzelkabinen gewesen seien. Der Angeklagte fragte sie dann, ob sie es wieder gut machen wolle, was sie bejahte. Er trug ihr dann auf: „Eine Stunde ab jetzt“, worauf sie angab: „Bitte ich bin müde vom schwimmen kann ich es dir morgen schicken und dann 2 stunden“. Der Angeklagte gab jedoch an, dass sie es jetzt übersenden müsse. Die Geschädigte meinte: „Ich schlaf aber ein“. Daraufhin drohte der Angeklagte: „Es reicht mir“. Die Geschädigte bettelte „Kann ich auch 5 min und morgen 2 stunden“. Dies lehnte der Angeklagte ab und forderte „Jetzt 20 min mit Ton mach“ und zudem „und Samstag treffen wir uns“, was die Geschädigte bejahte aber schrieb „Nach dem video schlafe ich aber“. Trotzdessen stelle der Angeklagte weitere Anforderungen und schrieb „Ja mit Ton sag das du uns ficken willst mich und dad“, „Sag bitte komm dad“, „Ich will dich ficken dad“. Um 21:15 Uhr übersandte die Geschädigte ein 11 bzw. 15 minütiges Video mit den Dateinamen“ VID-...03.mp4“ mit einer Abspieldauer von 11 Minuten und 22 Sekunden, wobei auf dem Video zu sehen ist, wie die Geschädigte sich zunächst mit dem Stiel einer Haarbürste und dann mit einem rosafarbenen Stift vaginal penetriert. Dann kniete sie sich hin und führte sich von hinten den rosafarbenen Stift in ihre Scheide und einen weiteren Stift gleichzeitig in ihren Anus ein. Dann führte die Geschädigte wieder abwechselnd den Stiel der Haarbürste und einen Stift vaginal ein und leckte zwischenzeitlich an ihren Brüsten und penetrierte sich dann weiter mit dem rosafarbenen Stift vaginal. In der Folge forderte der Angeklagte erneut das Treffen für Samstag ein. Er möchte mit und ohne Kondom mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollziehen. Um 22:16 Uhr übersandte die Geschädigte dann auf Aufforderung des Angeklagten ein Video mit dem Dateinamen „VID-...07.mp4“ und mit einer Abspieldauer von 13 Sekunden, in welchem sie - wie vom Angeklagten gefordert – sagt: „Dein Dad soll mich als erstes ficken und wir treffen uns an der Bücherei um 14 Uhr“. 17. Geschehen am 3. März 2019 (Ziffer 17 der Anklageschrift) Am 3. März 2019 schrieb der Angeklagte der Geschädigten um 12:34 Uhr „Samstag ficken jäa“ und um 12:36 Uhr „Heute mich vergessen das lange ♥“, worauf sie jedoch angab, dass ihre Eltern ihr Handy hätten und sie Hausarrest habe. 18. Geschehen am 8. März 2019 (Ziffer 18 der Anklageschrift) Am 8. März 2019 drohte der Angeklagte der Geschädigten: „OK Bilder gehen raus“, „Schule und so“. Er forderte dann ein 20-minütiges Video ein und stellte ihr ein Ultimatum bis 20 Uhr und fragte nach, wann man sich am nächsten Tag treffe. Die Geschädigte gab vor, immer noch Hausarrest zu haben. Der Angeklagte versuchte dann, das Treffen um eine weitere Woche zu verschieben und die Geschädigte willigte ein. Gegen 16:21 Uhr übersandte die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten eine Audiodatei, in der sie die Sexualpraktiken angab, die sie mit dem Angeklagten bei dem geplanten Treffen machen möchte: „Also…Küssen…, Blasen…, so dass du dir nicht selber runterholen musst…“. Darauf übersandte der Angeklagte um 16:23 Uhr an die Geschädigte seinerseits eine Audiodatei, in der er ebenfalls von geplanten Sexpraktiken spricht: „Ich will dich mit der Zunge…, lecken…, find ich gut, wir müssen es sehen“. Im weiteren Verlauf wurde erneut ein Treffen in einer Woche vereinbart. Dann forderte der Angeklagte: „Schick das Video maus will wixxen“, was sie unter Verweis auf Besuch ablehnte, ihm aber die Bilddatei mit dem Dateinamen „MG-...03.jpg“ übersandte, auf welcher zu sehen ist, wie die Geschädigte nackt auf ihrem Bett hockt und der Fokus auf ihre Brüste und ihre Scheide gerichtet ist. Der Angeklagte forderte dann mit Nachdruck ein Video, sonst „Bilder schule“. Darauf gab die Geschädigte an: „Nein bitte nicht“. Der Angeklagte drohte weiter: „Video mit Ton jetzt auf dem Klo“, woraufhin die Geschädigte den Angeklagten bat „Nein bitte ich schick dir um 21 video mit ton und 30 min“. Darauf antwortete der Angeklagte: „Gut ich warte schwöre“, woraufhin sie schwor und er weiter schrieb: „Samstag treffen 💯 Prozent“. Beide schrieben dann über das geplante Treffen und der Angeklagte fragte: „Nicht in die muschi stecken meinst du“. Die Geschädigte fragte darauf: „Wird man von rein stecken schon entjungferz“. Gemeinsam einigten sie sich dann darauf, dass er seinen Penis am Samstag „nur bisschen“ in sie einführen werde. Der Angeklagte forderte weiter „Das Video habe ich um 21uhr mit ton“. Die geschädigte schrieb „du weißt nicht wie lieb ich dich habe“ und „zum Mond und wieder zurück“. Der Angeklagte gab dann gegenüber der Geschädigten an „Meine 👅 gehört nur dir“, worauf diese antwortete „Und mein 👄 nur dir“ und „Mein körper auch“. Der Angeklagte forderte dann am Abend ein Video mit Ton. Die Geschädigte wollte jedoch nur eines ohne anfertigen, worauf er schrieb, „OK mit Ton morgen……Aber morgen früh Maus“. Um 22:46 Uhr übersandte die Geschädigte dem Angeklagten die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...07.mp4“ und mit einer Abspieldauer von vier Minuten und 25 Sekunden auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte an ihrer Vagina manipuliert und sich dann mit einem rot-weißen Stift vaginal penetriert. Die Geschädigte erbat dann ein Foto vom Gesicht des Angeklagten, woraufhin der Angeklagte sie auf Samstag vertröstete. Er versprach, dass sie ihn dann sehen könne. Zudem erinnerte er sie an das Video für den nächsten Tag mit den Worten „Morgen früh das Video mit Ton Maus will hören was du alles willst“. 19. Geschehen am 10. März 2019 (Ziffer 19 der Anklageschrift) Am 10. März 2019 begann der Angeklagte um 06:25 Uhr den Chat und sprach die Geschädigte sofort auf das fehlende Video an. Er fragte dann auch um 10:28 Uhr: „was ist mit meinem Video“, woraufhin die Geschädigte um 10:33 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...02.mp4“ und einer Abspieldauer von 50 Sekunden übersandte, auf welcher zu sehen ist, wie die Geschädigte ihre Brüste streichelt. Der Angeklagte fragte, ob sie auch Geschlechtsverkehr haben werden und ob sie das wolle, worauf sie sagte „Ja ich will schon will aber auch noch jungfrau bleiben“. Der Angeklagte erwiderte darauf „OK bleibst du…hast aber soviel reingesteck“. 20. Geschehen am 11. März 2019 (Ziffer 20 der Anklageschrift) Am 11. März 2019 begann der Angeklagte den Chat um 16:39 Uhr. Er übersandte seinerseits an die Geschädigte mehrere nicht mehr einsehbare Dateien und forderte die Geschädigte um 17:04 Uhr auf „Will auch von dir“. Die Geschädigte übersandte ihm um 17:05 Uhr die Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-...10.jpg“, auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte nur in Unterwäsche bekleidet auf dem Bett sitzt und sich ihren Slip zwischen ihre Schamlippen gezogen hat. Darauf schrieb der Angeklagte „Mehr😍“. Dann übersandte die Geschädigte um 17:09 Uhr die Videodatei mit dem Dateinamen “VID-..12.mp4“ und einer Abspieldauer von 51 Sekunden, wobei diese zeigt, wie die Geschädigte sich zunächst mit einem Kugelschreiber vaginal penetriert, dann einen roten Edding-Stift in die Kamera zeigt und anschließend mit diesem die Penetration fortsetzt. Um 17:40 Uhr verschickte die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten die Videodatei mit dem Dateinamen „VID-...13.mp4“ und einer Abspieldauer von ca. 3 Minuten. Diese zeigt, wie sich die Geschädigte wie vom Angeklagten gewünscht, langsam entblößt, ihre Brüste streichelt und dann sich erneut den roten Edding-Stift in ihre Vagina einführt. Um 17:48 Uhr übersandte der Angeklagte der Geschädigten in Kenntnis ihres Alters die Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-...14.jpg“, auf der ein Penis eines erwachsenen Mannes zu sehen ist. Dann versuchte der Angeklagte weiter Bilder von der Freundin der Geschädigten zu erhalten, woraufhin die Geschädigte dem Angeklagten auf diese Aufforderung hin ein Lichtbild übersandte, das ihre angebliche Freundin zeigt. Um 22:28 Uhr wird durch die Mutter der Geschädigten, der Zeugin S. B., der Chat beendet: „Du hast hier mit einer 11jährigen geschrieben. Das Handy ist jetzt bei uns den Eltern. Es hat sich jetzt ausgeschrieben. Perversling“. Geschehen zum Nachteil der weiteren Geschädigten Zeuginnen In einem Zeitraum vom 4. Mai 2019 bis zum 8. September 2019 verschaffte sich der Angeklagte darüber hinaus ebenfalls von seiner Wohnanschrift aus handelnd unter Nutzung seines Mobiltelefons Nokia TA-1063 3.1 mit der IMEI-Nr. ...60 3. mit der Rufnummer +...25 in jedenfalls sechs weiteren WhatsApp-Chats mit Kindern und Jugendlichen mindestens zehn kinder- bzw. jugendpornographische Schriften und hielt diese bis zur Durchsuchung am 27. November 2019 auf seinem Gerät in der S. Klinik H., D., H., abgespeichert. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: 21. Geschehen am 4. Mai 2019 (Ziffer 21 der Anklageschrift) Am 04. Mai 2019 wurden dem Angeklagten von einer bisher unbekannt gebliebenen allenfalls zwölf Jahre alten Geschädigten hochwahrscheinlich im Rahmen eines WhatsApp-Chats mindestens zwei Videodateien übersandt, welche er auf seinem Gerät abspeicherte und zwar - um 11:27:57 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...12.mp4“ und einer Abspieldauer von 15 Sekunden, auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte ihre Brüste in die Kamera hält und diese mit ihrer Hand knetet, - und um 11:39:17 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...16.mp4“ mit einer Abspieldauer von 37 Sekunden, auf dem sich die Geschädigte ebenfalls mit ihrer rechten Hand ihre Brüste knetet. 22. Geschehen am 19. Mai 2019 (Ziffer 22 der Anklageschrift) Am 19. Mai 2019 wurden dem Angeklagten von einer unbekannten höchstens 14 Jahre alten Geschädigten hochwahrscheinlich im Rahmen eines WhatsApp-Chats ebenfalls mindestens zwei Bild- und Videodateien übersandt, darunter - um 19:21:04 Uhr die Bilddatei mit der Dateinamenendung „...73.jpg“ auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte ihre nackten Brüste zusammendrückt und im Spiegel fotografiert, - um 19:22:02 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...31.mp4“ und mit einer Abspieldauer von vier Sekunden, auf dem zu sehen ist, wie die Geschädigte sich an den Brüsten knetet. 23. Geschehen am 21. Mai 2019 (Ziffer 23 der Anklageschrift) Am 21. Mai 2019 wurden dem Angeklagten von einer unbekannten höchstens 16 Jahre alten Geschädigten hochwahrscheinlich im Rahmen eines WhatsApp-Chats mindestens zwei Videodateien übersandt, die er dann abspeicherte, so - um 15:44:35 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...09.mp4“ und mit einer Abspieldauer von acht Sekunden, auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte sich nackt im Spiegel filmt und hierbei ihre Brüste und ihre Vagina im Fokus der Kamera sind und dem Angeklagten mitteilt „Hier bin ich jetzt, so, hab mich noch nicht angezogen, soll ich mich wieder anziehen?“, - um 15:48:43 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...10.mp4“ und mit einer Abspieldauer von 10 Sekunden, welche zeigt, wie die Geschädigte entblößt auf dem Bett liegt, ihre Brüste und Vagina filmt und hierzu dem Angeklagten mitteilt „Ich liege ich jetzt im Bett und zwar nackt und guck mal (die Kamera schwenkt über die Brüste auf ihre Scheide), jetzt bist du dran!“. 24. Geschehen am 8. Juni 2019 (Ziffer 24 der Anklageschrift) Am 8. Juni 2019 wurden dem Angeklagten von einer unbekannten etwa 12 Jahre alten Geschädigten ebenfalls hochwahrscheinlich im Rahmen eines WhatsApp-Chats mindestens zwei Videodateien übersandt, welche er dann abspeicherte, so u.a. - um 12:52:12 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...13.mp4“ und mit einer Abspieldauer von sieben Sekunden, auf der zu sehen ist, wie die Geschädigte sich im Spiegel filmt und ihre Brüste im Fokus der Kamera sind, - um 13:01:09 Uhr die Videodatei mit der Dateinamenendung „...15.mp4“ und mit einer Abspieldauer von 27 Sekunden, welche zeigt, wie die Geschädigte sich erneut im Spiegel filmt und posiert und der Fokus der Kamera auf ihre Brüste gerichtet ist. 25. Geschehen am 4. August 2019 (Ziffer 25 der Anklageschrift) Am 4. August 2019 wurden dem Angeklagten von einer unbekannt gebliebenen etwa 16 Jahre alten Geschädigten hochwahrscheinlich im Zuge eines WhatsApp-Chats mindestens die Videodatei mit der Dateinamenendung „...20.mp4“ mit einer Abspieldauer von 1 Minute und 22 Sekunden, übersandt, wobei auf dieser zu sehen ist, wie die Geschädigte ihre Scheide und ihre Brüste filmt und er diese Datei abspeicherte. 26. Geschehen am 8. September 2019 (Ziffer 26 der Anklageschrift) Am 8. September 2019 wurde dem Angeklagten von einer unbekannten etwa elf Jahre alten Geschädigten hochwahrscheinlich im Rahmen eines WhatsApp-Chats jedenfalls um 12:55:41 Uhr das Lichtbild mit der Hashwertendung „dae2025“ übersandt, auf welchem zu sehen ist, wie die Geschädigte ihre Oberbekleidung anhebt, so dass der Blick auf ihre Brüste freigegeben ist. Soweit sexuelle Handlungen eines Kindes oder einer Jugendlichen abgebildet werden, wird durch die Fokussierung auf die Geschlechtsteile zum Ausdruck gebracht, dass diese Bilder keine zufälligen Aufnahmen kindlicher oder jugendlicher Sexualität, sondern arrangierte Fotos zur Befriedigung erwachsener sexueller Bedürfnisse beinhalten. Die weiblichen Kinder und Jugendlichen sind nach Körperbau zwischen elf und 16 Jahre alt. Es handelt sich um Mädchen mit runden, noch kindlichen Gesichtszügen, die teilweise keine, teilweise bereits Schambehaarung aufweisen. Hinsichtlich der inhaltlichen Auswertung der Bild- und Videodateien sind zur Alterseinstufung der abgebildeten Kinder und Jugendlichen die sog. Tanner-Studien herangezogen worden, die auf Untersuchungen zur Kindesentwicklung während der Pubertät basieren. Diese Stadien bieten eine zuverlässige Alterseinstufung im Bereich zwischen zehn und 14 Jahren. III. 1. Der Angeklagte hat den unter II. festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Taten in objektiver und subjektiver Sicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, da der Angeklagte widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführungen der Taten erklärt sowie detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht hat. Das Geständnis wird schließlich gestützt durch den Nachrichtenverlauf des WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten F. T., den Inaugenschein genommenen Bild- und Videodateiendateien, die sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten und der Geschädigten T. befunden haben sowie den Angaben des Polizeibeamten Z.. Der Angeklagte hat sich insbesondere dahingehend eingelassen, dass er die Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 9. Dezember 2022 in vollem Umfang einräume. Er habe sich im Jahr 2019 in einer besonderen Lebenssituation befunden, die aus seiner Sicht zumindest mitursächlich für sein Verhalten gewesen sei. Bereits vor 2019 habe er bemerkt, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit abgenommen habe und deswegen Zukunftsängste entwickelt. Mit den körperlichen Problemen hätten schrittweise auch die psychischen Probleme zugenommen, insbesondere auch aufgrund mangelnder Anerkennung und Wertschätzung im Beruf und privatem Stress zu Hause mit vier Kindern. Im Internet habe er begonnen sich eine „Scheinwelt“ aufzubauen. In der dortigen Anonymität habe er Wünsche äußern oder einfach drauflosschreiben können und gedacht, dies würde folgenlos bleiben, da es sich um eine rein virtuelle Welt handle. Dazu hätten Chats mit Erwachsenen, einfach nur Filme schauen, aber auch die Teilnahme an Chats in typischen Foren für Kinder und Jugendliche gehört. Zunehmend seien die Chats auch in den sexuellen Bereich gegangen. Aufgrund des Nachlassens seiner körperlichen Leistungsfähigkeit bereits am Anfang des Jahres 2019 habe er eine zunehmende Existenzangst entwickelt. Er sei darum häufiger in seine „virtuelle Scheinwelt“ geflüchtet und in dieser Situation sei auch der in der Anklage wiedergegebene Chat über das Onlineportal „K.“ mit der Geschädigte F. T. entstanden. Mit ihr habe er zunächst über „K.“ gechattet. Der Kontakt habe sich auf seine Initiative dann auf die Kommunikation über „WhatsApp“ verlagert. Während die Geschädigte F. T. sich bei „K.“ noch älter ausgegeben habe, habe sie ihm im anschließenden Chatverkehr ihr wirkliches Alter geschrieben. Erst habe er ihr aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung, die er auf den Fotos und Videos sah, das Alter nicht geglaubt. Für ihn sei der Chatverkehr in der virtuellen Welt eine Art Rollenspiel gewesen. Er habe sich als 17 Jahre alter Jugendlicher ausgegeben und mit der Fantasie gespielt, auch den angeblichen Vater mit in sexuellen Handlungen einzubeziehen. Hieraus habe sich der in der Akte wiedergegebene Chat mit den Anforderungen von Bildern und Videos der Geschädigte F. T. entwickelt. Er sei heute selbst darüber entsetzt, wenn er den Chatverkehr lese, insbesondere darüber, wie er Druck ausgeübt habe, um an die Fotos und Videos zu kommen. Der Chat lese sich entsetzlich und er schäme sich unsagbar dafür, was er dort geschrieben habe. Er möchte noch einmal betonen, dass er zu keinem Zeitpunkt tatsächlich sexuelle Handlungen an einer Minderjährigen ausgeübt bzw. dies beabsichtigt habe. Es mache für ihn einen großen Unterschied, ob der sexuelle Kontakt virtuell erfolge oder tatsächlich persönlich – körperlich. Er müsse heute einräumen, dass er sein überlegendes Wissen, seine Überzeugungskraft dafür eingesetzt habe, ein unerfahrenes und machtloses Kind zu Handlungen zu überreden, die es unter normalen Umständen mit ihm natürlich nie getan hätte. Auch die weiteren Anklagevorwürfe, welche nicht die Geschädigte F. T. betreffen, räume er vollumfänglich ein. Er erinnere sich nicht an diese Chats und die in der Anklage beschriebenen Bilder. Er gebe jedoch zu, derartige Chats geführt zu haben und sich auch Bilder schicken lassen zu haben. Er würde sich um eine Therapie bemühen wollen, um sein Verhalten aufzuarbeiten und um herauszubekommen, wie es dazu habe kommen können. Er sei bereit, sich auf den therapeutischen Weg einzulassen, auch um herauszufinden, ob er tatsächlich eine pädophile Neigung habe oder ob es –unabhängig vom Alter des Chatpartners – bei ihm in erster Linie um einen Ausweg aus der realen Welt gegangen sei. Ein reales Ausleben sexueller Fantasien in Form von körperlichem Kontakt wäre ihm schon damals im Jahr 2019 körperlich nicht möglich gewesen. Aufgrund seiner beginnenden Erkrankung sei ihm selbst das Onanieren körperlich nicht mehr möglich gewesen. In seinem jetzigen körperlichen Zustand sei dies gänzlich ausgeschlossen. Er könne sich nicht einmal selbst seine Hose öffnen. Seine chronische und fortschreitende Nervenkrankheit verlaufe in Schüben. Die Ärzte würden sagen, er müsse jederzeit mit einem weiteren Schub rechnen. Ohne die mehrmals die Woche stattfindende Ergotherapie und die Physiotherapie würden seine Muskeln vollends erschlaffen. Seine Lebenserwartung sei nach Aussage der Ärzte ungewiss. Er möchte sich noch einmal bei der Geschädigte F. T. ausdrücklich für seine Taten entschuldigen und sein Bedauern und seine aufrichtige Reue kundtun. 2. Die Angaben der Geschädigten F. T. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 29. März 2019 und 7. Mai 20198 untermauern die geständigen Angaben des Angeklagten. Die Geschädigte F. T. hat insbesondere angegeben, sie habe sich Anfang 2019 auf dem Chat-Portal „K.“ angemeldet. Dort habe sie den Chatraum „Flirt“ besucht und mit verschiedenen Chatpartnern kommuniziert. Von verschiedenen Teilnehmern sei sie darüber hinaus dazu aufgefordert worden, auf WhatsApp zu wechseln und sie habe dafür ihre Telefonnummer preisgegeben. Zu einem persönlichen Treffen sei es mit keinem der Chatpartner gekommen. Mit zwei Chat-Partnern habe sie Treffen vereinbart in der Stadtbücherei M.. Ziel des Treffens sei gemeinsames Kuscheln gewesen. Sie habe die Treffen jedoch stets kurzfristig mittels der Verwendung verschiedener Ausreden abgesagt. Sie sei in den „B.“ verliebt gewesen. Diesem habe sie auf dessen Aufforderung auch mehrere Nacktaufnahmen von sich übersendet. 3. Das überzeugende Geständnis des Angeklagten wird insbesondere auch gestützt durch die zahlreichen Bild- und Videoaufnahmen, auf denen die einzelnen Missbrauchshandlungen zu Lasten der Geschädigten F. T. durch den Angeklagten festgehalten worden sind sowie den Chatinhalt des WhatsApp-Chats zwischen F. T. und dem Angeklagten, welcher im Mobiltelefon der F. unter dem Nicknamen „B.“ mit der Rufnummer +...25 eingespeichert ist. Dass es sich bei der eingespeicherten Rufnummer um die des Angeklagten handelt, ergibt sich neben dem Geständnis des Angeklagten auch aus einer Abfrage nach § 112 TKG, nach der die Rufnummer auf die Personalien des Angeklagten registriert ist. Der noch feststellbare Chat auf WhatsApp wurde in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2019 und dem 11. März 2019 geführt und umfasst insgesamt 3118 Nachrichten. Bereits zu Beginn des Chats teilt die Geschädigte dem Angeklagten mit, dass sie nicht älter als zwölf Jahre ist und beziffert am 15. Februar 2019 ihr genaues Alter (elf Jahre) gegenüber dem Angeklagten. Aus den Chats geht hervor, dass der Angeklagte der Geschädigten T. seine Liebe vorspielt, um die Geschädigte zur Übersendung aufgenommener Dateien zu überreden. Im Laufe des Chats bringt der Angeklagte auch seinen angeblichen Vater ins Spiel, welcher laut ihm ebenfalls mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr haben soll. So schreibt sich die Geschädigte auch in einer übersandten Datei „Love Dad“ auf ihre Brust. Im Laufe des Chats richtet der Angeklagte sein Augenmerk immer weiter auf ein Treffen und sexuelle Handlungen zwischen der Geschädigte und dem vorgeblichen „Dad“ des Chatpartners, mithin dem Angeklagten. Nachdem die Geschädigte in Fall 7 erstmals versucht, sich von den Forderungen des Geschädigten zu lösen und die von ihr empfundene Beziehung mehrfach zu beenden, beginnt der Angeklagte nun auch Nötigungsmittel einzusetzen. Er droht der Geschädigten die bereits von ihr übersandten Dateien an ihre Schule und ihre Eltern zu übersenden. Im Laufe des Chatverkehrs wird deutlich, dass der Angeklagte die Geschädigte auch mehrfach dazu überredet, sich mit Gegenständen wie einem Stift, dem Stiel einer Toilettenbürste, einem Haargummi und dem Stiel einer Haarbürste selbst zu penetrieren. Der Chat wird erst am 11. März 2019 durch die Mutter der Geschädigte T. beendet. Diese schrieb dem Angeklagten, dass dieser ihrer 11-jährigen Tochter geschrieben habe und sie das Mobiltelefon ihrer Tochter nunmehr einziehen werde. Auch die weiteren Taten, welche nicht zu Lasten der Geschädigten F. T. begangen wurden, können anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten und den festgestellten Dateien nachgewiesen werden. 4. Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der Wohnung in der Wohnung des Angeklagten (B. Höhe ... H.) sowie seines Krankenzimmers in der S. Klinik (D. ..., H.) beruhen darüber hinaus auf den Sicherstellungsvermerken sowie Durchsuchungsprotokollen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht. 1. Taten zum Nachteil der Geschädigten F. T. In den Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte jeweils wegen des Herstellens kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, indem er das nichtverantwortliche Kind als Werkzeug gegen sich selbst einsetzte. Der Angeklagte hat sich der Geschädigten F. T. als gemäß § 19 StGB schuldlosem „Werkzeug“ bedient. Dabei kann offenbleiben, ob sich seine Tatherrschaft hierbei bereits normativ aus der rechtlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem kindlichen Tatmittler ergibt, oder ob auch eine faktische Tatherrschaft in Form einer tatsächlichen Überlegenheit bestehen muss, denn auch Letztere liegt hier vor. Es fehlte der Geschädigten hier an der individuellen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Tathandlungen. Das Gesetz geht mit dem § 19 StGB grundsätzlich von der Vermutung aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, das Unrecht von Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, anhand derer eine von diesem Normalfall abweichende Entwicklung der Geschädigten festzumachen wäre. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Sexualdelikte, in deren Rahmen der Gesetzgeber mit den §§ 176 ff StGB noch einmal verfestigt hat, dass Kinder unter 14 Jahren in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität noch nicht gefestigt genug sind, um über ihr Sexualverhalten zu bestimmen. Im konkreten Fall äußerte sich die mangelnde Einsichtsfähigkeit auch gerade darin, dass die Geschädigte sich in ihren Handlungen sehr nah an die spezifischen Anweisungen des Angeklagten hielt. Das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 a), b), c), Abs. 3 StGB wird in diesen Fällen dadurch jeweils verdrängt, auch in den Fällen 2 und 3, in dem das Herstellen jeweils nur versucht wurde. Darüber hinaus liegt hier jeweils in Tateinheit der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, § 176 Abs. 4 Nr. 3a), § 176 Abs. 4 Nr. 3b) und § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) vor. Sämtliche in den Anklagevorwürfen genannten Handlungen der Zeugin stellen sexuelle Handlungen dar. Der Tatbestand ist insbesondere erfüllt, wenn das Kind veranlasst wird, obszöne Stellungen einzunehmen, das Geschlechtsteil bzw., bei einem entwickelten Mädchen, den Oberkörper zu entblößen oder gar sich selbst zu befriedigen (MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 176 Rn. 43). In Fall 7 und 8 der Anklageschrift hat der Angeklagte sich neben den in Fall 1 bis 6 verwirklichten Tatbeständen auch wegen eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. So versucht die Geschädigte sich in diesem Fall erstmals von den Forderungen des Angeklagten zu lösen und die von ihr so empfundene Beziehung zu beenden. Jedoch lässt die Geschädigte sich von dem Angeklagten erneut umstimmen und zur weiteren Übersendung von Videos überreden. Um an die Videos zu gelangen, setzt der Angeklagte nunmehr auch Nötigungsmittel ein. So droht er insbesondere damit, die bisher übersandten Videos an ihrer Schule und gegenüber den Eltern zu veröffentlichen. Diese Drohung hatte aus Sicht der Geschädigten umso mehr Gewicht, als das sie gegenüber dem Angeklagten bereits offenbart hatte, auf welche Schule sie geht. In Fall 9 hat sich der Angeklagte wegen des versuchten Herstellens kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht. Zwar geht die Geschädigte in diesem Fall nicht auf die Forderung des Angeklagten ein, jedoch ist davon auszugehen, dass sie die Nachricht erhalten hat, insbesondere da die Geschädigte bereits am folgenden Tag erneut Videos an den Angeklagten übersandte. Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist, BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - Az.: 4 StR 44/20. Dies ist insbesondere anhand der vorherigen Chatverläufe, welche aus Sicht des Angeklagten zum Erfolg führten, gegeben. So ging der Angeklagte davon aus, dass die Geschädigte auf seine erneute Aufforderung ein weiteres Video für ihn anfertigen würde. Das versuchte Herstellen kinderpornographischer Schriften verdrängt insoweit das Sichverschaffen gem. § 184b Abs. 3 StGB. Innerhalb des § 184b treten nämlich die Tatbestände des Abs. 3 hinter Abs. 1 zurück (BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - Az.: 1 StR 255/15), so eben das Sich-Verschaffen und der Besitz hinter das Herstellen, wenn es der Verschaffung von Eigenbesitz dient und deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammenfallen (BGH, Beschluss vom 31. März 2021 - Az.: 4 StR 48/21). Eine Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung ist nicht vorzunehmen. Auch das versuchte Herstellen (in mittelbarer Täterschaft) weist aufgrund des direkten Einwirkens auf die Geschädigte einen größeren Unrechtsgehalt auf, als das (vorliegend erfolglose), grds. wie auch immer geartete (etwa via Download o.ä.) Sichverschaffen als subsidiäres Unternehmensdelikt. Der Angeklagte hat sich ferner tateinheitlich wegen versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6, 22, 23 Abs. 1 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), schuldig gemacht. In Fall 10 hat sich der Angeklagte neben den Tatbeständen des § 184b Abs. 1 a),b),c) Nr. 3 (i.d.F. vom 7. Juli 2017), 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), auch wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte forderte die Geschädigte mit erheblichem Nachdruck auf, ihm weitere Videos zu übersenden. Zudem fordert der Angeklagte die Geschädigte explizit und deutlich zur Selbstpenetration mit einem großen („dicken“) Gegenstand auf. Von dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und der sich auf diesen beziehenden besonders schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfassen auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Täter räumlich anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – Az.: 4 StR 624/19). Nach der Aufforderung des Angeklagten zur Übersendung der Videos, welche eine Selbstpenetration der Geschädigten zeigen sollen, wechselt die Unterhaltung für einen kurzen Zeitraum hin zum realen Treffen. Als die Geschädigte dem Angeklagten mitteilt, fortan keine Videos mehr zu übersenden, reagierte der Angeklagte mit den Worten „Schick“, woraufhin die Geschädigte das von ihr geforderte Video übersandte. Zwischen eindeutiger Anforderung an das Video (Selbstpenetration u.a.) und der Drohung „Schick“ liegen 14 Minuten. Die Aufforderung „Schick“ ist eine eindeutige Drohung des Angeklagten und impliziert hierbei, dass der Angeklagte die bereits vorher übersandten Dateien im Falle der Weigerung an die Eltern oder die Schule, wie er es bereits seit Tage der Geschädigten androhte, übersenden werde, was diese bereits zu Übersendungen in etwa Fall 7 und 8 veranlasste. Unmittelbar zuvor äußerte die Geschädigte noch ihren entgegenstehenden Willen, den der Angeklagte durch die erneute Aufforderung brach. Drohung ist zunächst die Ankündigung eines künftigen Übels. Dies kann durch ausdrückliche Äußerung sowie stillschweigend durch entsprechendes Verhalten geschehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – Az.: 5 StR 586/88). Die bereits erfolgte Zufügung eines empfindlichen Übels kann die konkludente Drohung seiner Fortsetzung beinhalten, solange das Opfer durch die Furcht vor weiteren Leiden zu dem gewünschten Verhalten motiviert wird (BGH, Urteil vom 7. November 2002 – Az.: 3 StR 274/02). In dem bisherigen Chatverlauf schwebte über der Geschädigten stets die Androhung des Übersendens der intimen Aufnahmen, im Falle der Weigerung weitere Dateien nach den Anforderungen des Angeklagten herzustellen und zu übersenden. Einer expliziten und wörtlichen Drohung bedurfte es vorliegend nicht mehr. Zudem führte sich die Geschädigte nunmehr auch ein Haargummi und einen Textmarker vaginal ein, so dass auch § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Auch im Weiteren droht der Angeklagte nunmehr mit dem Namen der Schule und es kommt zu weiteren Übersendungen. Es ist insgesamt von einer einheitlichen Tat auszugehen. Darüber hinaus sind ebenfalls die Tatbestände des § 184b Abs. 1 a), b),c) Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), tateinheitlich verwirklicht worden. In Fall 11 handelt es sich erneut um das versuchte Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). Auch in Fall 12 forderte der Angeklagte die Geschädigte T. weiter vehement auf, ihm Videos zu übersenden. Er drohte erneut, das bereits an ihn übersandte Video zu verschicken, sofern sie ihn „verarscht“ und forderte ein weiteres Video, welches die Geschädigte an diesem Tag in der Schule im WC anfertigen solle. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Geschädigte dies zwar zusagte, jedoch dann nicht mehr auf seine Nachrichten eingeht, so dass er ihr wieder drohte „Schreib mir…Oder willst du Ärger bekommen noch bin ich lieb.“, was jedoch nicht dazu führt, dass die Geschädigte das Video übersandte. Die ausgesprochene Drohung hatte an dieser Stelle aus Sicht der Kammer den Zweck verfolgt, dass die Geschädigte dem Angeklagten schreiben und den Kontakt aufrechterhalten soll sowie schließlich das Video anfertigen und an ihn übersenden soll. Dass das anzufertigende Video auf eine Selbstpenetration abzielt, ist nicht zweifelsfrei annehmbar. Da es nicht zu einer Übersendung kommt, liegt in Fall 12 neben dem versuchten Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB und dem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) somit ein versuchter sexueller Übergriff gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB vor. In Fall 13 hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) schuldig gemacht. Trotz der erfolgten weiteren Drohung des Angeklagten übersandte die Geschädigte am 26. Februar 2019 nicht das geforderte Video. Mithin liegt an dieser Stelle nur der Tatbestand des versuchten sexuellen Übergriffs vor gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. In Fall 14 hat sich der Angeklagte des versuchten Herstellens kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) schuldig gemacht. Aufgrund der erfolgten Drohung „Sei lieber lieb zu mir“ und den weiteren Forderungen nach der Übersendung von Videos (welcher die Geschädigte jedoch keine Folge leistete) hat sich der Angeklagte überdies tateinheitlich wegen eines versuchten sexuellen Übergriffs schuldig gemacht gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Auch in Fall 15 handelt es sich um das Herstellen kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie um den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). In Fall 15 liegt zudem ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StGB vor (Vergewaltigung) vor. Hier forderte der Angeklagte die Geschädigte unter der Verwendung von Drohungen zur Selbstpenetration auf „Ja steck dir was dickes rein und mit Ton Fang an“, woraufhin diese sich u.a. mit Stiften und einer Sprühdeodose penetrierte. Sofern der Angeklagte infolge weiter drohte und sie weitere Videos anfertigte, ist ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen. Neben dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015)) hat sich der Angeklagte in den Fällen 16 und 18 und 19 des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Wenngleich die Geschädigte sich erneut selbst penetrierte, waren die Forderungen bezüglich der Videos klar auf sexuelle Inhalte gerichtet, jedoch nicht auf die Penetration. In Fall 17 handelt es sich um das versuchte Herstellen kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie um den sexuellen Missbrauch von Kindern § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). Der Angeklagte hat sich in Fall 20 des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus ist hier anhand der festgestellten Datei ebenfalls nachweisbar, dass der Angeklagte selbst ein Bild übersandte, so dass § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls verwirklicht wurde. 2. Taten zum Nachteil der weiteren Geschädigten In den Fällen 21, 24 und 26 hat sich der Angeklagte des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) schuldig gemacht. In den Fällen 22, 23 und 25 hat sich der Angeklagte des Sich-Verschaffens jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015) schuldig gemacht. 3. Die einzelnen Taten stehen jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 4. Das Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageschrift vom 2. September 2021 (Az.: 7203 Js 47/21) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die Anklageschrift vom 9. Dezember 2022 (Az.: 7452 Js 560/19) vorläufig eingestellt. V. Die Strafzumessung hat die Kammer wie folgt vorgenommen: 1. Bei der Bestimmung der Strafrahmen ist zunächst zu beachten, dass überwiegend jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind, so dass nach § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, wobei die Strafe jeweils nicht milder sein darf, als die anderen tateinheitlich verletzten Strafgesetze dies zulassen. 2. In den Fällen 1, 4 bis 6 und 20 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. In den Fällen 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18 und 19 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 2, Abs. 1 StGB angewandt. In den Fällen 12, 13 und 14 war aus Sicht der Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht angezeigt. Insbesondere angesichts der vielfältigen Drohungen, die der Angeklagte ausgesprochen hat, um die Geschädigte dazu zu bewegen, weitere Videos an ihn zu übersenden und auch unter Berücksichtigung der sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3.) insbesondere seines Geständnisses, geben keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung. Auch ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB war im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen jeweils zu verneinen. Die durchaus gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minderschweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des sexuellen Übergriffs abweicht, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre. Namentlich unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie des Angeklagten, mit der er sich das Vertrauen der Zeugin T. planvoll erschlichen hat, sowie des Umstands, dass der Angeklagte tateinheitlich weitere (dem kindlichen Alter der Geschädigten Rechnung tragende) Tatbestände verwirklicht hat, kam die Annahme eines minderschweren Falles insoweit nicht in Betracht. In den Fällen 10 und 15 hat die Kammer die zu verhängenden Einzelstrafen im Ergebnis jeweils dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist aufgrund des verwirklichten Regelbeispiels der Vergewaltigung jeweils indiziert. Die Kammer hat jeweils geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels vorliegend abzuweichen oder ein minderschwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB) anzunehmen war, dies jedoch im Ergebnis jeweils verneint, da die gegebenen (unter Ziff. 3 dargestellten) zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht von einem solchen Gewicht waren, dass ein Absehen von der Regelwirkung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angezeigt gewesen wäre. Auch insoweit kam namentlich unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie des Angeklagten, mit der er sich zunächst das Vertrauen der Geschädigten planvoll erschlichen hat, der Erheblichkeit der in Rede stehenden sexuellen Handlungen sowie des Umstands, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils weitere Tatbestände – namentlich zum Schutze der sexuellen Integrität und Entwicklung der kindlichen Geschädigten – verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Indizwirkung des Regelbeispiels, geschweige denn die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 177 Abs. 9 StGB, nicht in Betracht. In den Fällen 2, 3, 9, 11 und 17 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB war auch hier nicht angezeigt. Insbesondere angesichts der vielfältigen Drohungen, die der Angeklagte ausgesprochen hat, um die Geschädigte dazu zu bewegen weitere Videos herzustellen und an ihn zu übersenden und auch unter Berücksichtigung der sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3.) insbesondere seines Geständnisses, geben keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung. Des Weiteren bestimmt § 176 Abs. 4 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015), welcher in den Fällen 2, 3, 11 und 17 vollendet wurde, ebenfalls die einschlägige Untergrenze. In den Fällen 21, 24 und 26 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. Die Strafbarkeit in den Fällen 22, 23 und 25 richtet sich jeweils nach § 184c Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015). 3. Im Rahmen der so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer bei der Bildung tat- und schuldangemessener Einzelstrafen maßgeblich auf die nachfolgenden Strafzumessungserwägungen abgestellt: a) In allen Fällen hat die Kammer dem Umstand, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfassend geständig eingelassen hat, erheblich strafmilderndes Gewicht beigemessen. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf den inkriminierten Datenträger, hinsichtlich derer die Kammer die Einziehung angeordnet hat, zudem in der Hauptverhandlung freiwillig verzichtet hat. In dem Fall betreffend die Geschädigte T., hat die Kammer aufgrund des kooperativen Verhaltens des Angeklagten – über seine geständige Einlassung hinaus hat er insbesondere jeweils einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Protokolle ihrer früheren Vernehmungen zugestimmt – von einer erneuten Vernehmung der Geschädigten, die für diese hochwahrscheinlich eine erhebliche Belastung bedeutet hätte, absehen können. Unter Berücksichtigung nicht zuletzt des Prozessverhaltens des Angeklagten ist die Kammer auch von der Authentizität seiner in der Hauptverhandlung bekundeten Reue überzeugt. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten jeweils gewürdigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Des Weiteren ist er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass mit jeder der festgestellten Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer (insbesondere gleichgelagerter) Taten weiter abgesunken ist. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls zugrunde gelegt, dass die Taten allesamt eine lange Zeit zurückliegen. Mildernd war ebenfalls die Therapiebereitschaft des Angeklagten zu berücksichtigen. b Die nachfolgenden Gesichtspunkte hat die Kammer darüber hinaus demgegenüber lediglich einzelfallabhängig in Ansatz gebracht: aa) In den Fällen 1 bis 20 (Fälle zu Lasten der Geschädigten T.) hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten in Ansatz gebracht, wenn er tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht hat. Soweit diese Fälle ein Herstellen kinderpornografischer Schriften in mittelbarer Täterschaft zum Gegenstand haben, hat die Kammer es jeweils strafmildernd gewürdigt, wenn der Angeklagte die begehrten Schriften oder Inhalte letztlich nicht erhalten hat. Im Übrigen hat die Kammer – sowohl in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern als auch in denen des sexuellen Übergriffs, der Vergewaltigung und des Herstellens kinder- und jugendpornografischer Schriften jeweils nach der Art (sexuellen) Handlungen differenziert, die die Geschädigten jeweils auf Veranlassung des Angeklagten vorgenommen haben. Insoweit hat die Kammer jeweils strafmildernd gewürdigt, sofern es sich lediglich um „Posing“ handelte. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber (mit Ausnahme der Fälle des sexuellen Übergriffs, in denen jenes Eindringen in den Körper grundsätzlich zur Verwirklichung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles führt) jeweils in Ansatz gebracht, sofern die Geschädigte sich auf Anweisung des Angeklagten – gegebenenfalls wiederholt oder zeitgleich mit mehreren oder besonders großen Gegenständen oder mehreren Fingern – vaginal penetriert hat. bb) In den Fällen 7, 8, 10, 15, 16, 18 und 19 hat die Kammer strafmildernd den Umstand berücksichtigt, dass die Geschädigte die in Rede stehenden sexuellen Handlungen jeweils lediglich an sich selbst vorgenommen hat, ohne dass der Angeklagte als Täter unmittelbar anwesend war. Insoweit ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Art der Tatbegehung für die Geschädigten regelmäßig nicht gleichermaßen belastend ist wie andere Begehungsformen, die typischerweise von besonders schweren Fällen des sexuellen Übergriffs und der Vergewaltigung erfasst werden (wenngleich dieser Umstand, auch in der Gesamtschau, die Kammer nicht dazu veranlasst hat, eine Ausnahme von der Indizwirkung anzunehmen). cc) In den Fällen 21 bis 26 war zugunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen, dass es sich lediglich um „Posing“-Inhalte handelte. c) Vor dem Hintergrund aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: Fall Einzelstrafe 1 Freiheitsstrafe von 7 Monaten 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 3 Freiheitsstrafe 7 Monaten 4 Freiheitsstrafe 10 Monaten 5 Freiheitsstrafe 7 Monaten 6 Freiheitsstrafe 10 Monaten 7 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 8 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 9 Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 10 EUR 10 Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten 11 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 12 Freiheitsstrafe von 7 Monaten 13 Freiheitsstrafe von 1 Jahr 14 Freiheitsstrafe von 9 Monaten 15 Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten 16 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten 17 Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 10 EUR 18 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 19 Freiheitsstrafe von 8 Monaten 20 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten 21 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 22 Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR 23 Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 EUR 24 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 25 Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 EUR 26 Freiheitsstrafe von 6 Monaten Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafen hat die Kammer auf der Grundlage gebildet, dass der Angeklagte Erwerbsminderungsrente erhält und über kein weiteres Einkommen verfügt. 4. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden – maßgeblich die vorstehend bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten – Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Zu seinen Gunsten war insoweit namentlich zu berücksichtigen, dass zwischen allen Taten ein sehr enger kriminologischer und zeitlicher Zusammenhang besteht. Überdies ist wie dargelegt davon auszugehen, dass innerhalb des Tatzeitraums die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten grundsätzlich immer weiter abgesunken ist. Außerdem war der lange Zeitablauf zu beachten. Nach alledem hat die Kammer die Einzelstrafen vergleichsweise eng zusammengezogen und auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten zurückgeführt. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs.1 StPO.