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Urteil

406 HKO 106/12

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:1120.406HKO106.12.0A
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Leitsätze
1. Wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass der beworbene Kartoffelgratin "mit Käse" hergestellt wurde, nehmen erhebliche Teile des angesprochenen Publikums an, dass ein mit Käse überbackener Gratin angeboten wird. In dieser Erwartung wird der Verbraucher aber auch nicht enttäuscht, wenn er erfährt, dass das Produkt nicht mit Käse im Sinne der KäseV, sondern mit Schmelzkäse überbacken worden ist. Denn auch letzterer wird vom Verbraucher als "Käse" angesprochen.(Rn.13) 2. Die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" sind nicht trennscharf und können daher nicht dazu führen, dass der Verbraucher Schmelzkäse nicht als Käse ansieht und sich daher getäuscht fühlt, wenn er ein mit der Angabe "mit Käse" beworbenes Produkt angeboten bekommt, das (nur) Schmelzkäse enthält.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass der beworbene Kartoffelgratin "mit Käse" hergestellt wurde, nehmen erhebliche Teile des angesprochenen Publikums an, dass ein mit Käse überbackener Gratin angeboten wird. In dieser Erwartung wird der Verbraucher aber auch nicht enttäuscht, wenn er erfährt, dass das Produkt nicht mit Käse im Sinne der KäseV, sondern mit Schmelzkäse überbacken worden ist. Denn auch letzterer wird vom Verbraucher als "Käse" angesprochen.(Rn.13) 2. Die Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" sind nicht trennscharf und können daher nicht dazu führen, dass der Verbraucher Schmelzkäse nicht als Käse ansieht und sich daher getäuscht fühlt, wenn er ein mit der Angabe "mit Käse" beworbenes Produkt angeboten bekommt, das (nur) Schmelzkäse enthält.(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß §§ 3,5,8, 12 UWG keinen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung, da diese nicht irreführend ist. Wird dem Verbraucher unter Verwendung der hier streitgegenständlichen Abbildung mitgeteilt, dass der beworbene Kartoffelgratin "mit Käse" hergestellt wurde, nehmen jedenfalls erhebliche Teile des angesprochenen Publikums an, dass hier ein mit Käse überbackener Gratin angeboten wird, wie dies auch die Produktabbildung suggeriert. In dieser Erwartung wird der Verbraucher aber auch nicht enttäuscht, wenn er erfährt, dass das Produkt nicht mit Käse im Sinne der KäseV, sondern mit Schmelzkäse überbacken worden ist. Denn auch letzterer wird vom Verbraucher als "Käse" angesprochen. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang im Ausgangspunkt zwar durchaus zu Recht auf die lebensmittelrechtlichen Definitionen in der KäseV hin. Denn die Begriffsbestimmungen des Lebensmittelrechtes führen jedenfalls nach längerer Gültigkeit und Beachtung regelmäßig zu einer entsprechenden Verkehrsauffassung, dahingehend dass der Verkehr bei Verwendung eines derartigen Begriffes ein Lebensmittel erwartet, das den jeweiligen Vorgaben des Lebensmittelrechtes entspricht. Dies ist naturgemäß jedoch nur dort der Fall, wo das Lebensmittelrecht trennscharfe Begriffe verwendet. Die hier in Rede stehenden Begriffe "Käse" und "Schmelzkäse" sind jedoch nicht trennscharf und können daher nicht dazu führen, dass der Verbraucher Schmelzkäse nicht als Käse ansieht und sich daher getäuscht fühlt, wenn er ein mit der Angabe "mit Käse" beworbenes Produkt angeboten bekommt, dass (nur) Schmelzkäse enthält. Die hier in stehende Begrifflichkeit suggeriert im Gegenteil, dass Schmelzkäse eine bestimmte Käseart und daher mit der Ankündigung "mit Käse" durchaus zutreffend umschrieben ist. Dass sich außerhalb des Lebensmittelrechtes ein Verkehrsverständnis entwickelt hätte, das Schmelzkäse nicht als Käse ansieht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Produktabbildung weckt keine der Verwendung von Schmelzkäse entgegenstehenden Erwartungen, ebensowenig die Produktbezeichnung "Gratin", zumal Schmelzkäse zum Gratinieren jedenfalls nicht weniger geeignet ist als anderer Käse. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte nach erfolgloser vorprozessualer Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich der aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Werbung für das Produkt "K G“ mit der Angabe "mit Käse" in Anspruch. Das streitige Produkt enthält Käse im Sinne von § 1 Abs. 1 KäseV nur als Bestandteil der Zutat "Schmelzkäse". Bei Schmelzkäse handelt es sich nach § 1 Abs. 4 KäseV um ein Erzeugnis aus Käse, das neben mindestens 50 % Käse auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen und Emulgieren hergestellt wird. Der Kläger meint, die streitige Werbung sei irreführend, weil die Verwendung des Begriffs "Käse" auf der Schauseite des Produktes eine höherwertige Beschaffenheit vorspiegele, obwohl lediglich Schmelzkäse verwendet werde. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Produkt „K G“ wie anliegend abgebildet mit der Angabe "MIT KÄSE" zu bewerben, wenn für dessen Herstellung gemäß der Zutatenliste Käse nur als Bestanteil der Zutat "Schmelzkäse" verwendet wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, die streitgegenständliche Werbung sei nicht irreführend, weil das Produkt tatsächlich Käse enthalte, wobei es für den Verbraucher keine Rolle spiele, dass dieser als Bestandteil der Zutat "Schmelzkäse" dem Produkt beigefügt sei. Mit dem Hinweis auf "Schmelzkäse" in der Zutatenliste habe die Beklagte ohnehin dem Verbraucher mehr Informationen zur Verfügung gestellt, als gesetzlich vorgeschrieben. Dass auf einem Produkt auf Zutaten hingewiesen werde, die Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat seien, gelte unabhängig von der Produktkategorie, sei aber insbesondere auch hinsichtlich der Angabe "mit Käse" bei Fertigprodukten üblich, die Schmelzkäse enthalten (vgl. Anlage B 2). Diese übliche Vorgehensweise habe entsprechend auch die Verkehrserwartung des Verbrauchers geprägt. Der Verbraucher entnehme der Angabe "mit Käse" daher nicht mehr, als dass das Produkt einen Käsegeschmack aufweise. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.