OffeneUrteileSuche
Urteil

406 HKO 166/15

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0322.406HKO166.15.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der in einem Beipackzettel für ein diätetisches Lebensmittel enthaltenen Angabe „Vitamin B 12 und Folsäure unterstützen die Zellteilung und Blutbildung“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.(Rn.16) 2. Bei dieser Angabe handelt es sich letztlich um eine etwas unpräzisere Aussage als die zugelassene Angabe, dass Vitamin B 12 zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen beiträgt, denn der Begriff des „Unterstützens“ ist zu ungenau, um daraus mehr abzuleiten, als dass irgendein positiver Beitrag für die Blutbildung geleistet wird. Da somit kein weitergehender Gesundheitsvorteil versprochen wird als es der zugelassenen Angabe entspricht, liegt nach Sinn und Zweck der Regelung kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.(Rn.17) 3. Aus der für Folsäure zugelassenen Angabe, dass Folat zu einer normalen Blutbildung beiträgt, ergibt sich kein Umkehrschluss dahingehend, dass die entsprechende Angabe für Vitamin B 12 unzulässig wäre.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert in Höhe von € 20.000,-- zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der in einem Beipackzettel für ein diätetisches Lebensmittel enthaltenen Angabe „Vitamin B 12 und Folsäure unterstützen die Zellteilung und Blutbildung“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.(Rn.16) 2. Bei dieser Angabe handelt es sich letztlich um eine etwas unpräzisere Aussage als die zugelassene Angabe, dass Vitamin B 12 zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen beiträgt, denn der Begriff des „Unterstützens“ ist zu ungenau, um daraus mehr abzuleiten, als dass irgendein positiver Beitrag für die Blutbildung geleistet wird. Da somit kein weitergehender Gesundheitsvorteil versprochen wird als es der zugelassenen Angabe entspricht, liegt nach Sinn und Zweck der Regelung kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.(Rn.17) 3. Aus der für Folsäure zugelassenen Angabe, dass Folat zu einer normalen Blutbildung beiträgt, ergibt sich kein Umkehrschluss dahingehend, dass die entsprechende Angabe für Vitamin B 12 unzulässig wäre.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert in Höhe von € 20.000,-- zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte verstößt mit der streitigen Angabe nicht gegen Artikel 10 Abs. 1 VNGA. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artikel 13 und 14 VNGA eingetragen sind. Zwar dürfte es sich hier um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 VNGA handeln, die auch nicht als allgemeine, nicht spezifische Angabe im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 VNGA anzusehen ist und auch keine obligatorische Angabe darstellt, die nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 VNGA vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist. Denn es ist keineswegs zwingend, die hier streitige Angabe im Zusammenhang mit dem Diätprodukt der Beklagten zu verwenden. Die streitige Angabe entspricht jedoch inhaltlich der zugelassenen Angabe, dass Vitamin B 12 zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen beiträgt. Denn mit diesem Beitrag zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen unterstützt Vitamin B 12 die Blutbildung. Der hier streitigen Angabe, dass Vitamin B 12 die Blutbildung unterstützt, kann kein weitergehender Gesundheitsvorteil von Vitamin B 12 entnommen werden. Denn die streitige Angabe lässt offen, in welcher Art und Weise Vitamin B 12 die Blutbildung unterstützt. Insbesondere gibt der Wortlaut der Angabe keinen Anlass zu der Annahme, dass Vitamin B 12 die Blutbildung hinsichtlich aller Bestandteile des Blutes unterstützt. Der Begriff des Unterstützens ist zu ungenau, um daraus mehr abzuleiten, als dass irgendein positiver Beitrag für die Blutbildung geleistet wird. Die Beklagte hat damit letztlich eine etwas unpräzisere Angabe als die zugelassene Angabe verwendet. Da damit kein weitergehender Gesundheitsvorteil versprochen wird als es der zugelassenen Angabe entspricht, liegt hier nach Sinn und Zweck der Regelung kein Verstoß gegen Artikel 10 VNGA vor. Auch die Klägerin verkennt nicht, dass die zugelassenen Angaben nicht wortlautgemäß verwendet werden müssen und dass ein abweichender Wortlaut zulässig ist, solange damit keine weitergehenden Gesundheitsvorteile versprochen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss der für Folsäure zugelassenen Angabe, dass Folat zu einer normalen Blutbildung beiträgt, dass die entsprechende Angabe für Vitamin B 12 unzulässig wäre. Für einen solchen Umkehrschluss fehlt es schlicht an einer Grundlage. Aus der für Folat zugelassenen Angabe, zur normalen Blutbildung beizutragen, könnte allenfalls im Umkehrschluss geschlossen werden, dass es unzulässig sei, für Folat mit der Angabe zu werben, dieses leiste einen Betrag zur normalen Bildung roter Blutkörperchen. Eine solche weitergehende Präzisierung auf bestimmte Blutbestandteile könnte in der Tat unzulässig sein. Eine weniger präzise Wiedergabe einer zugelassenen Angabe, wie sie hier Streitgegenstand ist, kann jedoch nicht in einem Umkehrschluss als unzulässig angesehen werden. Dazu lässt sich bereits nicht hinreichend sicher feststellen, dass die verschiedenen Angaben zu den unterschiedlichen Stoffen überhaupt nach bestimmten, einheitlichen Grundsätzen formuliert worden sind. Über die Gründe der unterschiedlichen Formulierungen der zugelassenen Angaben für Vitamin B 12 und Folsäure kann letztlich nur spekuliert werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 ZPO. Die Parteien vertreiben Nahrungsergänzungsmittel. Inwieweit die Klägerin auch auf dem deutschen Markt tätig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte bringt unter anderem das Produkt „M. N. f.“ als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) in den Verkehr, dessen Verpackung in Anlage K 3 abgebildet ist. Dem Produkt ist der aus Anlage K 4 ersichtliche Beipackzettel beigefügt, der u.a. die hier streitige Angabe „Vitamin B 12 und Folsäure unterstützen die Zellteilung und Blutbildung“ enthält. Zu den nach der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VNGA) zugelassenen und in die entsprechende Liste eingetragenen Angaben gehört u.a.: „Vitamin B 12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei“. Für Folsäure bzw. Folat ist u.a. die folgende Angabe zugelassen: „Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei“. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte verwende für Vitamin B 12 eine nach der VNGA nicht zugelassene Angabe. Die Angabe, Vitamin B 12 unterstützte die Blutbildung, gehe deutlich über die zugelassene Angabe hinaus, wonach Vitamin B 12 zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen beitrage. Dies sei von einem Beitrag zu einer normalen Blutbildung zu unterscheiden, wie er für Folat beworben bewerben dürfe. Die Liste der zugelassenen Angaben unterscheide sehr genau zwischen einem Beitrag zur normalen Blutbildung und einem Beitrag lediglich zur normalen Bildung roter Blutkörperchen. Es sei daher unzulässig und unlauter, für Vitamin B 12 mit einer Unterstützung der Blutbildung allgemein und nicht lediglich mit einer Unterstützung der Bildung roter Blutkörperchen zu werben. Die Klägerin stellt folgende Anträge, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „M. N. f.“ mit der Aussage „Vitamin B 12 und [...] unterstützen die [...] Blutbildung“. zu bewerben, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt „M. N. f.“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 09/2016 und der Losnummer … (Anlage K 4), 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.133,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Für die Zulässigkeit der hier streitigen Angabe seien die Vorschriften der VNGA/HCVO nicht einschlägig, da es sich hier vorrangig um eine von der Diätverordnung geregelte Angabe handele, und zwar um eine obligatorische Angabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Jedenfalls aber liege keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe vor. Außerdem weiche die Angabe lediglich im Wortlaut, nicht aber ihrem Inhalt nach von der zugelassenen Angabe ab, Vitamin B 12 trage zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.