Urteil
406 HKO 10/17
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0530.406HKO10.17.00
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Leitsätze
In dem durch den Verwendungszweck vorgegebenen technischen Rahmen verbleibt dem Hersteller einer Toilettenhilfe ein durchaus relevanter Gestaltungsspielraum. Die exakte Formgebung und Ausgestaltung sowie allgemein die Farbgebung erscheinen dem Verbraucher in keiner Weise als technisch vorgegeben und sind daher durchaus geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produktes zu entfalten.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Geräte zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs (nachfolgend: Toilettenhilfen) anzubieten, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen:
- ein gebogener kunststoffüberzogener Stab,
- dessen eines Ende in einem blauen Farbton gehalten ist
- und an dessen einem Ende seitlich eine Öffnung angebracht ist
- und das Toilettenpapier zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs in diese Öffnung eingeklemmt werden kann und
- das Toilettenpapier nach dem Reinigungsvorgang durch Betätigen eines Druckknopfs am anderen Ende des Gerätes aus der Öffnung gelöst und abgeworfen wird,
- der Druckknopf sowie das Mittelteil in Weiß gehalten sind
- sowie zwischen den in Weiß gehaltenen Teilen eine blaue Manschette angebracht ist,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 zu dieser Klageschrift dargestellt.
2. ...
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.776,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2017 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage der entsprechenden Bestellschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen über den Umfang der von ihr unter Verstoß gegen Ziffer 1. vertriebenen Toilettenhilfen Auskunft zu erteilen über
- den Namen und die Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Toilettenhilfen bestimmt waren,
- die Menge der erhaltenen und ausgelieferten Toilettenhilfen,
- die Einkaufs- und Verkaufspreise der von ihr gekauften und verkauften Toilettenhilfen,
- den erzielten Umsatz und Gewinn unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Klägerin hat ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach einem Streitwert von 100.00,00 € zur Last.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Geräte zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs (nachfolgend: Toilettenhilfen) anzubieten, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen: - ein gebogener kunststoffüberzogener Stab, - dessen eines Ende in einem blauen Farbton gehalten ist - und an dessen einem Ende seitlich eine Öffnung angebracht ist - und das Toilettenpapier zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs in diese Öffnung eingeklemmt werden kann und - das Toilettenpapier nach dem Reinigungsvorgang durch Betätigen eines Druckknopfs am anderen Ende des Gerätes aus der Öffnung gelöst und abgeworfen wird, - der Druckknopf sowie das Mittelteil in Weiß gehalten sind - sowie zwischen den in Weiß gehaltenen Teilen eine blaue Manschette angebracht ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 zu dieser Klageschrift dargestellt. 2. ... 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.776,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2017 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage der entsprechenden Bestellschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen über den Umfang der von ihr unter Verstoß gegen Ziffer 1. vertriebenen Toilettenhilfen Auskunft zu erteilen über - den Namen und die Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Toilettenhilfen bestimmt waren, - die Menge der erhaltenen und ausgelieferten Toilettenhilfen, - die Einkaufs- und Verkaufspreise der von ihr gekauften und verkauften Toilettenhilfen, - den erzielten Umsatz und Gewinn unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Klägerin hat ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach einem Streitwert von 100.00,00 € zur Last. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die aus Anlage K 6 ersichtliche Toilettenhilfe stellt eine unlautere Nachahmung der aus Anlage K 1 ersichtlichen Toilettenhilfe dar, die zu vermeidbaren Täuschungen der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt. Das Angebot dieser Toilettenhilfe ist daher unlauter nach § 4 Nr. 3 UWG. Die aus Anlage K 1 ersichtliche Toilettenhilfe verfügt über die für den Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Form und Funktion der Toilettenhilfe sind zwar weitgehend durch deren Verwendungszweck beeinflusst. In dem durch den Verwendungszweck vorgegebenen technischen Rahmen verbleibt dem Hersteller einer Toilettenhilfe jedoch ein durchaus relevanter Gestaltungsspielraum. Die exakte Formgebung und Ausgestaltung sowie allgemein die Farbgebung erscheinen dem Verbraucher in keiner Weise als technisch vorgegeben und sind daher durchaus geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produktes zu entfalten. Die aus Anlage K 1 ersichtliche Toilettenhilfe wurde in den vergangenen gut 10 Jahren in angesichts des doch begrenzten Abnehmerkreises durchaus beachtlichen Zahlen im Inland vertrieben. Auch wenn die blau-weiße Farbgestaltung dabei nicht als sonderlich phantasievoll im Bereich der Sanitärartikel erscheint, hat das aus Anlage K 1 ersichtliche Produkt daher eine wettbewerbliche Eigenart, die jedenfalls bei weitestgehend identischen Nachahmungen zu betrieblichen Herkunftstäuschungen im Abnehmerkreis führt. Das aus Anlage K 6 ersichtliche und vorliegend streitgegenständliche Produkt ist eine weitestgehend identische Nachahmung des aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktes und unterscheidet sich von diesem nur geringfügig, z.B. durch ein etwas helleres Blau. Der Verbraucher, dem das aus Anlage K 1 ersichtliche Produkt bekannt ist, wird die Unterschiede kaum wahrnehmen, wenn er das aus Anlage K 6 ersichtliche Produkt vor sich hat und sich an das aus Anlage K 1 ersichtliche Produkt erinnert. Dafür sind die Unterschiede zu geringfügig und die Übereinstimmungen zu ausgeprägt, insbesondere auch hinsichtlich der blau-weißen Farbgestaltung exakt derselben Teile der Toilettenhilfe. Auch die unterschiedlichen Bezeichnungen der Vergleichsprodukte als „e “ einerseits und „C Wipe“ andererseits sind nicht geeignet, eine betriebliche Herkunftstäuschung zu vermeiden. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Bezeichnung des aus Anlage K 6 ersichtlichen Produktes beim Angebot bzw. der Bewerbung dieses Produktes wahrnimmt. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Verbraucher die Bezeichnung des aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktes noch erinnert, wenn er das aus Anlage K 6 ersichtliche Produkt sieht. Ferner sind die Bezeichnungen auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet, eine betriebliche Herkunftstäuschung auszuschließen, zumal es sich jedenfalls für den der englischen Sprache kundigen Verbraucher um sprechende Bezeichnungen handelt, die auf die Funktion des Produktes hinweisen. Selbst derjenige, der die Unterschiede der Bezeichnungen wahrnimmt, kann angesichts der weitgehend identischen Ausgestaltung der Produkte noch einer Herkunftstäuschung dergestalt unterliegen, dass beide Produkte von demselben Hersteller stammen und dass bspw. das eine Produkt eine Weiterentwicklung des anderen Produktes ist. Auch die auf den Produkten enthaltenen Herstellerangaben sind nicht so prägnant und einprägsam, dass sie Herkunftstäuschungen hinreichend sicher vermeiden. Die wettbewerbliche Eigenart des aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktes ist auch nicht aufgrund der von Beklagtenseite vorgetragenen weiteren Wettbewerbsprodukte in relevanter Weise eingeschränkt. Zum einen ist nicht dargelegt, dass diese Produkte in einem relevanten Umfang im Inland vertrieben worden sind. Zum anderen unterscheiden sich die Produkte mit Ausnahme des aus Anlage B 4 ersichtlichen Gegenstandes auch weitaus deutlicher von dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Gegenstand, als dies bei der Toilettenhilfe gemäß Anlage K 6 der Fall ist. Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) ist die Klägerin berechtigt, die aus der unlauteren Nachahmung der aus Anlage K 1 ersichtlichen Toilettenhilfe durch das aus Anlage K 6 ersichtliche Produkt resultierenden Ansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche stehen zwar abweichend von § 8 UWG nur dem Hersteller oder Alleinvertriebsberechtigten des nachgeahmten Produktes zu. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin jedoch Herstellerin des aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktes. Dies versucht die Beklagte unter Hinweis auf die abweichende Adressangabe auf der Produktverpackung (vgl. Anlage K 22) in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hält es jedoch für ausgeschlossen, dass in demselben Ort ein weiteres Unternehmen mit exakt derselben Firma wie die Klägerin tätig ist. Dass Unternehmen unter verschiedenen Adressen im Geschäftsverkehr auftreten, ist hingegen nichts Besonderes. Abgesehen von der abweichenden Anschrift trägt die Beklagte diesbezüglich auch nichts vor, obwohl sie über längere Zeit das aus Anlage K 1 ersichtliche Produkt bezogen und weitervertrieben hat und daher über die Identität ihres damaligen Vertragspartners hinreichend informiert sein müsste. Die Klägerin ist daher berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass diese es unterlässt, die streitgegenständlichen Toilettenhilfen anzubieten. Der weitergehende Unterlassungsantrag ist hingegen unbegründet, weil nur das Angebot nachgeahmter Produkte unlauter nach § 4 Nr. 3 UWG ist. Auch für den Klagantrag zu 2. fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Hier kommt nur ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der nach § 8 Abs. 1 UWG u.a. voraussetzt, dass der Schuldner noch die Verfügungsgewalt über die betreffenden Gegenstände hat. Dies ist keineswegs bei allen im Besitz oder Eigentum des Schuldners befindlichen Gegenständen der Fall. Soweit diese unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden sind, befinden sie sich zwar noch im Eigentum und im mittelbaren Besitz des Schuldners. Der Erwerber ist jedoch berechtigt, sie im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern, ohne dass der Schuldner insoweit einen Rückgabeanspruch hätte. Soweit mit fortbestehendem Besitz und Eigentum auch eine fortbestehende Verfügungsgewalt der Beklagten einhergeht, stellt sich das fortgesetzte Anbieten dieser Gegenstände als Verstoß gegen Ziffer 1. der Entscheidungsformel dar. Der Besitz und das Eigentum an nachgeahmten Gegenständen sind im Übrigen als solche nicht wettbewerbswidrig. Der zu Ziffer 3. streitige Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Der Anspruch ist in Höhe von 90 % der geltend gemachten Kosten begründet, da die Abmahnung ganz überwiegend (bis auf den Folgenbeseitigungsanspruch) begründet war. Der Antrag zu 4. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nach § 256 ZPO zulässig, weil die Klägerin derzeit mangels Bezifferbarkeit ihres Schadens an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert ist. Der Antrag ist begründet gemäß § 9 UWG, weil der Beklagten hinsichtlich des Vertriebs der nachgeahmten Produkte jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie hätte erkennen können, dass sie damit Leistungsschutzrechte der Klägerin an dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Gegenstand verletzt. Der Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 5. ergibt sich aus §§ 242, 249 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Vertrieb sogenannter Toilettenhilfen mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Aussehen. Die Klägerin macht geltend, diese Toilettenhilfen seien eine nach § 4 UWG unlautere Nachahmung der von ihr hergestellten und seit längerem auch in Deutschland, u.a. an die Beklagte, vertriebenen Toilettenhilfe mit dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Aussehen. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Geräte zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs (nachfolgend: Toilettenhilfen) anzubieten, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen: - ein gebogener kunststoffüberzogener Stab, - dessen eines Ende in einem blauen Farbton gehalten ist - und an dessen einem Ende seitlich eine Öffnung angebracht ist - und das Toilettenpapier zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs in diese Öffnung eingeklemmt werden kann und - das Toilettenpapier nach dem Reinigungsvorgang durch Betätigen eines Druckknopfs am anderen Ende des Gerätes aus der Öffnung gelöst und abgeworfen wird, - der Druckknopf sowie das Mittelteil in Weiß gehalten sind - sowie zwischen den in Weiß gehaltenen Teilen eine blaue Manschette angebracht ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 zu dieser Klageschrift dargestellt; 2. die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Toilettenhilfen gemäß Ziffer 1. aus dem Handel zu entfernen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 5. der Beklagten aufzugeben, durch Vorlage der entsprechenden Bestellschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen über den Umfang der von ihr unter Verstoß gegen Ziffer 1. vertriebenen Toilettenhilfen Auskunft zu erteilen über - den Namen und die Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Toilettenhilfen bestimmt waren, - die Menge der erhaltenen und ausgelieferten Toilettenhilfen, - die Einkaufs- und Verkaufspreise der von ihr gekauften und verkauften Toilettenhilfen, - den erzielten Umsatz und Gewinn unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Herstellerin oder Vertriebsberechtigte der aus Anlage K 1 ersichtlichen Toilettenhilfen sei. Außerdem sei die aus Anlage K 6 ersichtliche Toilettenhilfe aus den in der Klagerwiderung näher dargelegten Gründen keine unlautere Nachahmung der aus Anlage K 1 ersichtlichen Toilettenhilfe. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.