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Urteil

406 HKO 54/17

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0627.406HKO54.17.00
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Leitsätze
1. Eine zögerliche Auskunftserteilung stellt nur ein schwaches Indiz hinsichtlich der Unrichtigkeit oder Unsorgfältigkeit der geschuldeten Auskunft dar.(Rn.10) 2. Bei der Versendung von streitigen Werbeschreiben in lediglich geringer Anzahl ist die Angelegenheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Relevanz einer sorgfältigeren Auskunft von geringer Bedeutung i.S.v. §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB.(Rn.12)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 12.500,-- zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zögerliche Auskunftserteilung stellt nur ein schwaches Indiz hinsichtlich der Unrichtigkeit oder Unsorgfältigkeit der geschuldeten Auskunft dar.(Rn.10) 2. Bei der Versendung von streitigen Werbeschreiben in lediglich geringer Anzahl ist die Angelegenheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Relevanz einer sorgfältigeren Auskunft von geringer Bedeutung i.S.v. §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB.(Rn.12) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 12.500,-- zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB ist jedenfalls nach §§ 259, Abs. 3, 260, Abs. 3 BGB nicht begründet. Danach besteht in Angelegenheiten von geringer Bedeutung keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das gilt nicht nur, wenn die Angelegenheit insgesamt unbedeutend ist, sondern auch, wenn der beanstandete Mangel unbedeutend ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76.Aufl. 2017, § 259, Rdn.14). §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB sind insoweit Ausprägungen von Treu und Glauben sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vorliegend stünde eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus folgenden Gründen außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit: Zwar lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nur zögerlich nachgekommen ist und die Adressaten des streitigen Werbeschreibens erst im Verfahren der Zwangsmittelfestsetzung benannt hat, das die Klägerin allerdings auch sehr zügig unmittelbar nach Erhalt der aus Anlage K3 ersichtlichen Auskunft eingeleitet hat. Diese zögerliche Auskunftserteilung stellt allerdings allenfalls ein schwaches Indiz hinsichtlich der Unrichtigkeit oder Unsorgfältigkeit der geschuldeten Auskunft dar. Die von Klägerseite geltend gemachte Übersendung des streitigen Werbeschreibens an einen achten, in der Auskunft gemäß Anlage K4 nicht genannten Adressaten könnte allerdings in der Tat auf eine unrichtige bzw. unsorgfältige Auskunftserteilung hindeuten. Dazu müsste allerdings festgestellt werden können, dass der genannte Adressat das Schreiben direkt von der Beklagten übersandt und nicht von einem in der Auskunft genannten Adressaten weitergeleitet bekommen hat. Die in dem Schriftsatz vom 23.05.2017 zusammengefassten weiteren Indizien deuten zwar darauf hin, dass der Beklagten durchaus eine umfassendere Informationseinholung innerhalb ihres Betriebes möglich gewesen wäre, indem sie z.B. auch den Innendienst nach einer Versendung des streitigen Werbeschreibens gefragt hätte. Soweit dies in den Rückschluss auf eine nicht hinreichende sorgfältige Auskunftserteilung zulässt, ist die Angelegenheit gleichwohl nur von geringer Bedeutung. Bei der von der Klägerseite vermuteten massenhaften Versendung des aus Anlage K1 ersichtlichen Schreibens wäre der im gleichen Markt wie die Beklagte aktiven Klägerin über ihren Außendienst naheliegenderweise in einer größeren Anzahl von Fällen von der Verwendung der hier streitigen Werbeunterlage berichtet worden, insbesondere wenn sie sich mit der hinsichtlich der Auskunftserteilung an den Tag gelegten Nachhaltigkeit um solche Informationen bemüht hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als so gut wie ausgeschlossen, dass die hier streitige Werbung in sehr viel größerem Umfang verbreitet worden ist und dass die Klägerin daher erst durch eine sorgfältigere Auskunft der Beklagten in die Lage versetzt werden könnte, einen ihr entstandenen Schaden abzuschätzen und zu beziffern. Zur Vorbereitung eines solchen bezifferten Schadensersatzanspruches dient die hier geschuldete Auskunft jedoch. Insgesamt erscheint die Angelegenheit daher sowohl vom Ausmaß der im Raum stehenden Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bei der Auskunftserteilung als auch von der wirtschaftlichen Relevanz einer sorgfältigeren Auskunft als nur von geringer Bedeutung im Sinne von § 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit einer von Beklagtenseite erteilten Auskunft in Anspruch. Die Beklagte wurde mit dem aus Anlage K1 ersichtlichen Urteil der Kammer vom 01.03.2016 zum Aktenzeichen 406 HKO 142/15 verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der dort streitigen Vertriebshandlungen zu erteilen. Auf Anlage K1 wird verwiesen. Die Beklagte hat mit dem aus Anlage K3 ersichtlichen Schreiben vom 09.05.2016 dahingehend Auskunft erteilt, dass die streitige Werbeunterlage nur an sieben Kunden versandt worden sei. Deren Adressen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 24.05.2016 (Anlage K 4) im Verfahren der Zwangsmittelfestsetzung mitgeteilt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die geschuldete Auskunft unvollständig und nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt. Aus den in der Klagschrift und im Schriftsatz vom 23.05.2017 genannten Gründen bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihre gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2016 (Anlage K4) so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, sie habe die Auskünfte mit der gebotenen Sorgfalt erteilt, deren Umfang sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB bestimme. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.