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Urteil

406 HKO 93/19

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0820.406HKO93.19.00
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Leitsätze
1. Für die Auslegung des Begriffs „Milcherzeugnisse“ im Rahmen der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. g VerpackG ist nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit aus der Milcherzeugnisverordnung maßgeblich; vielmehr ist die Norm abfallwirtschaftlich zu interpretieren. 2. Ein trinkbares Milcherzeugnis ist ein Getränk, das nach seinen Zutaten, nach seinem Erscheinungsbild und nach seinem Geschmack von Milch oder Milchprodukten dominiert wird, wie dies insbesondere bei Joghurt und Kefir der Fall ist, mögen diese auch Beigaben wie Wasser oder Fruchtzubereitung enthalten. 3. Ein Energy-Drink ist somit nicht gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. g VerpackG von der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ausgenommen, da er nach seinem Erscheinungsbild kein Milcherzeugnis ist. Dies gilt selbst dann, wenn er laut Zutatenliste 51% Molkeerzeugnisse enthält.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 24.05.2019 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das gerichtliche Verbot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Maßnahmen der Folgenbeseitigung gegenüber Personen begründet, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter oder Beauftragte der Antragsgegnerin handelt. Insbesondere begründet das gerichtliche Verbot keine Informationspflichten gegenüber Abnehmern der streitigen Produkte. 2. Die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24.05.2019 eingeräumte Aufbrauchs- und Umstellungsfrist wird bis zum 31.10.2019 verlängert. 3. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Auslegung des Begriffs „Milcherzeugnisse“ im Rahmen der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. g VerpackG ist nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit aus der Milcherzeugnisverordnung maßgeblich; vielmehr ist die Norm abfallwirtschaftlich zu interpretieren. 2. Ein trinkbares Milcherzeugnis ist ein Getränk, das nach seinen Zutaten, nach seinem Erscheinungsbild und nach seinem Geschmack von Milch oder Milchprodukten dominiert wird, wie dies insbesondere bei Joghurt und Kefir der Fall ist, mögen diese auch Beigaben wie Wasser oder Fruchtzubereitung enthalten. 3. Ein Energy-Drink ist somit nicht gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. g VerpackG von der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ausgenommen, da er nach seinem Erscheinungsbild kein Milcherzeugnis ist. Dies gilt selbst dann, wenn er laut Zutatenliste 51% Molkeerzeugnisse enthält. 1. Die einstweilige Verfügung vom 24.05.2019 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das gerichtliche Verbot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Maßnahmen der Folgenbeseitigung gegenüber Personen begründet, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter oder Beauftragte der Antragsgegnerin handelt. Insbesondere begründet das gerichtliche Verbot keine Informationspflichten gegenüber Abnehmern der streitigen Produkte. 2. Die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24.05.2019 eingeräumte Aufbrauchs- und Umstellungsfrist wird bis zum 31.10.2019 verlängert. 3. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Vertrieb und Bewerbung des streitigen Produktes als pfandfrei verstoßen gegen §§ 3, 3a, 8 UWG, 31 VerpackG. Eine Ausnahme von der Pfandpflicht für das streitige Getränk besteht nicht, insbesondere nicht nach der von Antragsgegnerseite in Bezug genommenen Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 7g VerpackG, wonach sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir, von der Pfandpflicht ausgenommen sind. Für die Auslegung des Begriffes des Milcherzeugnisses im Rahmen der Pfandpflicht gemäß § 31 VerpackG ist nicht die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit aus der Milcherzeugnisverordnung maßgeblich. Vielmehr ist die Norm abfallwirtschaftlich zu interpretieren (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12 - Kindersekt - zur Parallelproblematik der Auslegung des Begriffes des Fruchtsaftes). Der Wortlaut des Begriffes des trinkbaren Milcherzeugnisses deutet auf ein Getränk hin, das nach seinen Zutaten, nach seinem Erscheinungsbild und nach seinem Geschmack von Milch oder Milchprodukten dominiert wird, wie dies insbesondere bei Joghurt und Kefir der Fall ist, mögen diese auch Beigaben wie Wasser oder Fruchtzubereitung enthalten. Im Gegensatz zu diesen Produkten wird kaum ein Verbraucher das hier streitige Getränk als trinkbares Milcherzeugnis ansprechen, da es sich nach seinem Erscheinungsbild um einen Energy-Drink handelt. Auch die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme von der Pfandpflicht darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin hat gegenteiliges nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Daher handelt es sich bereits dem Wortlaut nach nach allgemeinem Sprachverständnis vorliegend eher nicht um ein trinkbares Milcherzeugnis. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Definition der Milcherzeugnisse in § 1 der Milcherzeugnisverordnung. Denn dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach geht es der Verordnung nur um die Definition der „Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung“, also um eine auf die Zwecke der Milcherzeugnisverordnung beschränkte Definition, nicht jedoch um eine Definition des Begriffes für die gesamte Rechtsordnung und insbesondere auch nicht für die Zwecke der Pfandpflicht, deren Normen - wie ausgeführt - vielmehr abfallwirtschaftlich zu interpretieren sind. Dass die hier streitigen Produkte durch die Neufassung des Verpackungsgesetzes in die Pfandpflicht einbezogen werden sollten, ergibt sich auch aus den aus Anlage AST 6 ersichtlichen Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren, wo es in der Bundestagsdrucksache 18/11274 auf Seite 133 zu § 31 Abs. 4 der Neuregelung des Verpackungsgesetzes heißt, dass „die bisherige Pfandbefreiung von Getränken mit einem Mindestanteil von 50 % an Erzeugnisses, die aus Milch gewonnen werden, aufgehoben“ wird. „Unter diese Ausnahme fielen bisher überwiegend Mischgetränke mit einem entsprechenden Molkeanteil. Da sich die Verwendung von Molke jedoch im Labor nur schwer nachweisen lässt, wurde diese Ausnahme immer wieder zur Umgehung der Pfandpflicht genutzt.“ Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die hier streitigen Getränke nunmehr der Pfandpflicht zu unterwerfen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht lediglich um einen für die Auslegung des Gesetzes unverbindliches gesetzgeberisches Motiv, das in der Regelung und in ihrem Wortlaut keinen Niederschlag gefunden hätte. Denn wie bereits ausgeführt, spricht auch der Wortlaut der Norm, der abfallwirtschaftlich und nicht lebensmittelrechtlich auszulegen ist, nach allgemeinem Sprachverständnis dagegen, dass hier streitige Getränk als trinkbares Milcherzeugnis zu bezeichnen. Um ein für die Auslegung nicht relevantes Motiv für die Aufhebung der Pfandbefreiung handelt es sich hingegen bei der Feststellung in den Gesetzesmaterialien, dass sich die Verwendung von Molke im Labor nur schwer nachweisen lasse und die Ausnahme daher immer wieder zur Umgehung der Pfandpflicht genutzt wurde. Dies führt nicht etwa zu einer Beschränkung der Pfandpflicht lediglich auf Produkte, bei denen sich die Verwendung von Molke im Labor nur schlecht nachweisen lässt. Dieser Aspekt war vielmehr lediglich der Grund dafür, die bisherige Pfandbefreiung für derartige Getränke zu beseitigen. Daraus ergibt sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht, dass die Pfandpflicht nur in dem Umfang bestehen soll, in dem es sich um Umgehungsfälle handelt. Die Neuregelung wollte vielmehr derartigen Umgehungen von vornherein einen Riegel vorschieben, in dem die entsprechende Pfandbefreiung gänzlich aufgehoben wurde. Daher entspricht es auch Sinn und Zweck der Neuregelung, dass hier streitige Getränke der Pfandpflicht zu unterwerfen. Die Angelegenheit ist auch eilbedürftig. Dies wird in Wettbewerbssachen nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin bereits in dringlichkeitsschädlicher Zeit Kenntnis von dem Vertrieb des hier streitgegenständlichen Getränkes hat. Nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verlängert die Kammer die der Antragsgegnerin eingeräumte Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 31.10.2019 und berücksichtigt dabei insbesondere, dass der klare und eindeutige Wille des Gesetzgebers, Molkemischgetränke wie das der Antragsgegnerin der Pfandpflicht zu unterwerfen, mit dieser Eindeutigkeit keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. Da nach Auffassung der Kammer der Unterlassungsschuldner durch den Unterlassungsanspruch außerhalb seines durch § 8 Abs. 2 UWG umrissenen Verantwortungsbereiches nicht zu positiven Handlung zu Folgebeseitigung verpflichtet ist, ist die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit einer entsprechenden Klarstellung zu bestätigen, sodass das gerichtliche Verbot im vorliegenden Fall nicht dahin auszulegen ist, dass es außer zur Unterlassung auch zur Vornahme von Handlungen zur Folgenbeseitigung verpflichtet (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16 - Produkte zur Wundversorgung - Rn. 19, zitiert nach juris). Abweichend von der vorgenannten Entscheidung geht die Kammer davon aus, dass ein Unterlassungsanspruch außerhalb des Verantwortungsbereiches des Schuldners nach § 8 Abs. 2 UWG nicht zu positivem Tun verpflichtet, insbesondere nicht zu Maßnahmen der Folgenbeseitigung gegenüber unabhängigen Dritten, wie z. B. Abnehmern der streitigen Produkte. Diese Auffassung stützt sich auf § 8 Abs. 1 UWG. Diese Vorschrift unterscheidet klar zwischen dem Anspruch auf Beseitigung einerseits und dem Anspruch auf Unterlassung andererseits, sodass der Kammer gemäß § 938 ZPO eine entsprechende Klarstellung des gerichtlichen Verbotes angezeigt erscheint. Etwaige vertragliche Informationspflichten der Antragsgegnerin aus Lieferverträgen mit ihren Abnehmern sind nicht Streitgegenstand und könnten von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht werden, da die Antragstellerin nicht Vertragspartner dieser Verträge ist. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 921 ZPO nimmt die Kammer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen Abstand. Durch die Verlängerung der Aufbrauchs- und Umstellungsfrist einerseits und die Klarstellung des Verbotsumfanges auf ein reines Unterlassen erneuter Zuwiderhandlungen hat die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit, dem gerichtlichen Verbot ohne größere wirtschaftliche Schäden Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Beachtung der einstweiligen Verfügung wirtschaftliche Schäden im größeren Umfang drohen. Bei den in Anlage AG 4 aufgeführten Kostenpositionen ist jeweils nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten zu entsprechenden Schäden führen, inwieweit also z. B. der angebliche Lagerbestand per 29.05.2019 voraussichtlich bis zum Ende der Aufbrauchsfrist nicht mehr abverkauft werden kann, inwieweit die im Rahmen von Marketingverträgen etwa dem BVB zugesagten Freigetränke nicht innerhalb der Umstellungsfrist pfandfrei verteilt werden können etc. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Parteien konkurrieren beim Vertrieb u. a. von Energy-Drinks. Die Antragsgegnerin vertreibt u. a. ein Produkt „effect whey based energy drink“ mit dem aus Blatt 2 der Antragsschrift ersichtlichen Aussehen und bewirbt dieses als „pfandfrei“. Das Produkt enthält laut Zutatenliste 51 % Molkenerzeugnis. Die Antragstellerin macht geltend, das streitgegenständliche Produkt werde zu Unrecht als pfandfrei vertrieben und beworben, da durch die Neuregelung des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 die bisherige Pfandbefreiung von Getränken mit einem Mindestanteil von 50 % an aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aufgehoben worden sei, sodass jetzt insbesondere Mischgetränke mit einem entsprechenden Molkenanteil der Pfandpflicht unterfielen. Die Antragstellerin erwirkte am 24.05.2019 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Einräumung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von drei Monaten verboten wurde, das Erzeugnis „effect whey based energy drink“ in 250 ml- und/oder 330 ml-Dosen jeweils mit 51 % Molkenerzeugnis, wie aus der Abbildung im Beschluss vom 24.05.2019 ersichtlich 1. in Verkehr zu bringen, ohne ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben und die Einweggetränkeverpackung vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und/oder 2. als pfandfrei zu bewerben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 19.07.2019 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Insbesondere sei das streitgegenständliche Getränk nach § 31 Abs. 4 Nr. 7 g des VerpackG nach wie vor von der Pfandpflicht befreit. Der Begriff der Milcherzeugnisse in der vorgenannten Regelung nehme Bezug auf die Milcherzeugnisverordnung, nach deren Anlage 1 auch Molkenmischerzeugnisse wie das hier streitige Getränk Milcherzeugnisse und daher von der Pfandpflicht ausgenommen seien. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Ferner beantragt die Antragsgegnerin hilfsweise, ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von sechs Monaten zu gewähren und die Vollziehung von einer Sicherheitsleistung von nicht unter 1 Mio. EUR abhängig zu machen. Die Antragstellerin beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Schutzschrift vom 03.05.2019 verwiesen.