Urteil
406 HKO 87/21
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1207.406HKO87.21.00
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Leitsätze
Ein Berufen auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung scheidet aus, wenn diese Erklärung aufgrund einer Täuschung über den Mitgliederbestand seitens des den Unterlassungsanspruch geltend machenden Verbandes wirksam angefochten wurde und daher unwirksam ist. (Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Berufen auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung scheidet aus, wenn diese Erklärung aufgrund einer Täuschung über den Mitgliederbestand seitens des den Unterlassungsanspruch geltend machenden Verbandes wirksam angefochten wurde und daher unwirksam ist. (Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 04.07.2019, auf die der Kläger die Klagforderung stützt, ist gemäß § 142 BGB unwirksam, weil sie von Beklagtenseite wirksam nach § 123 BGB angefochten worden ist. Der Kläger hat die Beklagte darüber getäuscht, dass seinem Verband 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören, die ihre Waren wie die Beklagte über das Internet vertreiben. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass diese Angabe unrichtig ist und dem Kläger keine für die Klagebefugnis ausreichende Anzahl an Mitgliedern aus dem hier streitigen Sortimentsbereich des Tierbedarfshandels angehört: Zum einen ist der Kläger jedenfalls seiner diesbezüglich bestehenden sekundären Behauptungslast nicht nachgekommen, sofern dem Klägervorbringen überhaupt ein wirksames Bestreiten der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten entnommen werden kann (§ 138 Abs 3 ZPO). Wie die Beklagte auf Seite 17 ff. der Klagerwiderung ausführlich und zutreffend unter Hinweis auf die aus Anlagen B 16 und B 17 ersichtlichen Gerichtsentscheidungen ausgeführt hat, trifft den Kläger vorliegend eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Richtigkeit der in der Abmahnung behaupteten Angaben zu seinem Mitgliederbestand. Eine sogenannte sekundäre Darlegungs- oder Behauptungslast trifft nach allgemein zivilprozessualen Grundsätzen die primär nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen des Zumutbaren in den Fällen, in denen eine Negativtatsache oder eine Tatsache aus der Sphäre der primär nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei streitig ist. Vorliegend ist eine Negativtatsache aus der Sphäre des Klägers streitig, nämlich die Behauptung der Beklagten, dass dem Kläger keine für die Aktivlegitimation ausreichende Anzahl an Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehört. Es ist dem Kläger - wie auch bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen jedenfalls im Bestreitensfall notwendig - ohne weiteres zumutbar, substantiiert darzulegen, welche Konkurrenzunternehmen der Beklagten Mitglied des Klägers sind. Dass der Kläger trotz des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten zu dieser Frage nicht näher zur streitigen Mitgliedschaft von Konkurrenzunternehmen der Beklagten vorgetragen hat, führt daher dazu, dass die Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu unterstellen ist. Außerdem begründet der fehlende Sachvortrag des Klägers zu den Mitgliedsunternehmen die Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO), dass dem Kläger keine für die Klagebefugnis ausreichende Anzahl an Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehört, insbesondere dass dem Verband des Klägers keine 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören. Es ist kein anderer Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, aus dem heraus der Kläger - anders als in anderen Verfahren - vorliegend keinerlei Sachvortrag zu der hier streitigen Frage der Mitgliedschaft gehalten hat, zumal die Beklagte ausführlich zur diesbezüglich bestehenden sekundären Darlegungslast vorgetragen hat. Ausgehend von der Feststellung, dass dem Kläger somit keine für die Klagebefugnis ausreichende Anzahl von Konkurrenzunternehmen der Beklagten angehört, insbesondere nicht 22 derartige Unternehmen, muss davon ausgegangen werden, dass die streitige Angabe in der Abmahnung arglistig erfolgt ist. Da für die Klagebefugnis eine deutlich geringere Anzahl an Konkurrenzunternehmen als 22 erforderlich ist, lässt sich die hier streitige Angabe auch nicht mit Fahrlässigkeit erklären. Die Angabe erfolgte daher entweder bewusst wahrheitswidrig oder ohne konkrete Tatsachengrundlage ins Blaue hinein und in jedem Fall mit der Zwecksetzung, die Klagebefugnis des Klägers vorzutäuschen und die Beklagte dadurch zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu veranlassen. Die hier streitige Äußerung über die Mitgliedschaft von 22 Tierfach- und Zubehörhändlern ist auch ursächlich für die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung geworden. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten hat der Kläger nicht bestritten. Die Ursächlichkeit wäre im Übrigen auch im Wege des Anscheinsbeweises zu bejahen, da die hier streitige Behauptung zur Mitgliedschaft von Konkurrenzunternehmen der Lebenserfahrung nach geeignet ist, die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu beeinflussen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, 2021, § 123 Rn. 24). Das Bestreiten der Klagebefugnis durch die Beklagte ist auch keineswegs unzulässig. Abgesehen davon, dass ein Bestreiten ohnehin nur in Ausnahmefällen als unzulässig und unwirksam angesehen werden kann, hat die Beklagte umfangreich zu Vergleichsfällen vorgetragen, in denen eine von Klägerseite behauptete Klagebefugnis gerichtlicherseits verneint worden ist. Die Anfechtung mit Schreiben vom 31.5.2021 ist auch rechtzeitig erfolgt, da die Beklagte unwiderlegt vor dem 21.5.2021 keine Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hatte, sondern erst an diesem Tag über Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers informiert wurde, § 124 BGB. Ohne dass es darauf noch ankäme, wäre die Klage auch dann unbegründet, wenn die unzutreffende Behauptung des Klägers zu seiner Mitgliedschaft in der Abmahnung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen würde oder die Beklagte schon länger als ein Jahr Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt hätte. Die Beklagte könnte der Klageforderung dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand entgegenhalten, dass der Kläger die geltend gemachte Vertragsstrafe sogleich zurückzahlen müsste, da der Beklagten auch im Falle der nur fahrlässigen Falschangabe bei Vertragsschluss ein auf Naturalrestitution in Gestalt der Aufhebung der Unterlassungsvereinbarung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zusteht, §§ 311 Abs. 2, 249 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg a.a..O, § 311 Rn 13 m. w. N.). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte bietet im Internet Waren aus dem Bereich des Tierbedarfes an. Die Klagebefugnis des Klägers insbesondere im Bereich des Tierbedarfes ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger sprach am 27.05.2019 gegenüber der Beklagten die aus Anlage K 3 ersichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus, in welcher er u. a. behauptete, seinem Verband würden zum Beispiel 22 Tierfach- und Zubehörhändler angehören, die ihre Ware wie die Beklagte über eine Webseite vertreiben. Daraufhin gab die Beklagte die aus Anlage K 1 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen ab, die der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2019 annahm. Nachfolgend erwirkte der Kläger zum Az. 416 HKO 187/19 wegen eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung ein Versäumnisurteil, mit welchem die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 € verurteilt wurde (Anlagenkonvolut K 4). Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € gemäß Aufforderungsschreiben vom 20.11.2020 (Anlage K 5) wegen der aus Anlage K 2 ersichtlichen Angebote der Beklagten. Die Beklagte hat die Kündigung sowie die Anfechtung der Unterlassungsverpflichtungserklärung erklärt (Anlagen K 6 und B 1). Der Kläger macht geltend, angesichts der aus Anlage K 2 ersichtlichen wiederholten Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die geltend gemachte Vertragsstrafe von 4.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Die von Beklagtenseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung seien unbegründet. Weder sei dem Kläger ein missbräuchliches Vorgehen anzulasten noch habe er die Beklagte arglistig getäuscht. Auch verkenne die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Einwendungen, die ausschließlich die Beklagte treffe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klagerwiderung vom 02.06.2021 und den nachfolgenden Schriftsätzen genannten Gründen unbegründet. Insbesondere sei die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und gekündigt worden. Der Kläger habe sowohl über die Anzahl seinem Verband angehöriger Tierfach- und Zubehörhändler getäuscht als auch darüber, dass die zur Untermauerung seiner Aktivlegitimation in der Abmahnung zitierten Gerichtsentscheidungen durchweg zu anderen Produktarten ergangen seien. Den Kläger treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der ihm angehörenden Mitglieder aus dem hier streitigen Sortimentsbereich. Insbesondere aufgrund des diesbezüglich unterbliebenen Vortrages des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser nicht über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern aus diesem Bereich verfüge. Außerdem sei die Abmahntätigkeit des Klägers missbräuchlich. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.