Urteil
406 HKO 47/22
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1115.406HKO47.22.00
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Leitsätze
Es ist zulässig, die Angabe „vital“ auf der Verpackung eines Streichfettes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke zu verwenden, jedenfalls wenn ihr zwei der HCVO entsprechenden nährwertbezogenen Angaben (hier: „30 % weniger Fett“ und „natürlich reich an Omega 3“) beigefügt sind. Die Angabe wird als (Zweit-) Marke und als Phantasiebezeichnung angesehen. Dies gilt auch, wenn man die Angabe „vital“ nicht als nährwertbezogene, sondern als gesundheitsbezogene Angabe versteht. Denn eine nährwertbezogene Angabe kann auch durch eine gesundheitsbezogene Angabe erläutert werden, und umgekehrt (Art. 1 Abs. 3 HCVO).(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 30.000,00 € zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zulässig, die Angabe „vital“ auf der Verpackung eines Streichfettes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke zu verwenden, jedenfalls wenn ihr zwei der HCVO entsprechenden nährwertbezogenen Angaben (hier: „30 % weniger Fett“ und „natürlich reich an Omega 3“) beigefügt sind. Die Angabe wird als (Zweit-) Marke und als Phantasiebezeichnung angesehen. Dies gilt auch, wenn man die Angabe „vital“ nicht als nährwertbezogene, sondern als gesundheitsbezogene Angabe versteht. Denn eine nährwertbezogene Angabe kann auch durch eine gesundheitsbezogene Angabe erläutert werden, und umgekehrt (Art. 1 Abs. 3 HCVO).(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 30.000,00 € zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verwendung der Angabe „Vital“ in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art und Weise verstößt nicht gegen Vorschriften der VNGA, insbesondere nicht gegen deren Art. 8 und 10. Sofern der Verbraucher den Begriff „Vital“ nicht lediglich als inhaltsleere, reklamehafte Anpreisung versteht, liegt es nach dem Umfeld der Verwendung dieses Begriffes nahe, einen besonderen nährwertbezogenen Vorteil anzunehmen, da der Begriff hier für ein Streichfett mit 30 % weniger Fett verwendet wird, das natürlich reich an Omega 3 ist sowie als 100 % pflanzlich beworben wird. Sofern dem Begriff „Vital“ überhaupt in diesem Sinne eine nährwertbezogene Angabe entnommen werden kann, wäre diese nach Art. 1 Abs. 3 VNGA zulässig. Nach Art. 1 Abs. 3 VNGA dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in der VNGA vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährtwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht. Hier wird der Begriff „Vital“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der (Dach)Marke „B.“ als (Zweit)Marke verwendet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18 - Damenhose MO), worauf es im Übrigen nicht ankommt, da jedenfalls eine Fantasiebezeichnung in der Kennzeichnung des Produktes vorliegt, das auch der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift als „B. V.“ bezeichnet. Bei dem hier - wenn überhaupt - nur in Betracht kommenden nährwertbezogenen Verständnis der Angabe „Vital“ wäre diese daher nach Art. 1 Abs. 3 VNGA zulässig, weil ihr zwei der VNGA entsprechende nährwertbezogene Angaben (“30 % weniger Fett“ und „natürlich reich an Omega 3“) beigefügt sind. Aber selbst, wenn man die Angabe als nicht nährwertbezogene, sondern als gesundheitsbezogene Angabe verstehen wollte, wäre diese nach Art. 1 Abs. 3 VNGA zulässig. Denn die Vorschrift differenziert nicht danach, ob eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe unter Beifügung einer nährwert- oder gesundheits- bezogenen zulässigen Angabe verwendet wird. Dass nährwertbezogene Angaben in der Kennzeichnung nur unter Beifügung zugelassener nährwertbezogener Angaben und gesundheitsbezogene Angaben in der Kennzeichnung nur unter Beifügung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben verwendet werden dürften, lässt sich bereits dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Verordnung im Allgemeinen und des Art. 1 Abs. 3 VNGA im Besonderen. Denn nährwertbezogene Angaben enthalten bereits nach allgemeinem Sprachverständnis regelmäßig auch eine gesundheitsbezogene Aussage darüber, wie gesund oder ungesund das betreffende Lebensmittel ist, ob und inwieweit es für eine gesunde Ernährung geeignet ist. Dieses Verständnis liegt auch der VNGA zugrunde. Diese enthält in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 zwar unterschiedliche Definitionen der Begriffe nährwertbezogene Angabe und gesundheitsbezogene Angabe sowie unterschiedliche Regelungen für diese Angaben in den Kapiteln III und IV. Gleichwohl wird bereits aus der Definition der nährwertbezogenen Angabe deutlich, dass derartige Angaben insbesondere im Sinne der VNGA regelmäßig auch einen Gesundheitsbezug besitzen, da nur „besondere positive Nährwerteigenschaften“ als nährwertbezogene Angabe angesehen werden können, was zugleich eine Aussage im Sinne einer gesunden Ernährung impliziert. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 10 zur VNGA, der von einem „nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil“ spricht, was deutlich macht, dass der gesundheitliche Vorteil als Oberbegriff der vorgenannten Begriffe anzusehen ist, insbesondere des ernährungsbezogenen Vorteils. Nährwertbezogene Angaben, d. h. besondere positive Nährwerteigenschaften, sind daher ein Unterfall gesundheitsbezogener Angaben. Daher kann eine nährwertbezogene Angabe auch durch eine gesundheitsbezogene Angabe erläutert werden und umgekehrt. Diesen Zusammenhang zwischen Nährwert- und Gesundheitsangaben berücksichtigen die von Klägerseite zitierten Literaturstellen (Anlagen K 9 ff) nicht ausreichend. Vor diesem, mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Hintergrund ist eine Einschränkung des Wortlautes des Art. 1 Abs. 3 VNGA gerade nicht veranlasst. Davon abgesehen ist es nach Art 1 Abs. 3 VNGA - abweichend von Art 10 Abs. 3 VNGA - auch nur erforderlich, dass die zugelassene Angabe der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung beigefügt ist, so dass auch die auf der Rückseite der Verpackung befindliche zugelassene gesundheitsbezogene Angabe als der Aufmachung (Verpackung) beigefügt nach Art 1 Abs. 3 VNGA zu berücksichtigen ist. Ob diese Angabe auch direkt der Bezeichnung „Vital“ im Sinne von Art 10 Abs. 3 VNGA beigefügt ist, ist für Art 1 Abs. 3 VNGA daher nicht entscheidend, dürfte aber im Übrigen durchaus zu bejahen sein (vgl. Hüttebräuker, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims Art 1 Rn. 130 m. w. N.). Die auf der Verpackung befindlicher zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben entsprechen auch inhaltlich den Erwartungen an ein Streichfett mit gesunden Nährwerteigenschaften und sind daher zur Erläuterung bzw. Untermauerung der Angabe „Vital“ geeignet. Ob dies im Rahmen des Art. 1 Abs. 3 VNGA erforderlich ist, kann daher offenbleiben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt das Streichfett „B. V.“ in der aus Anlagen K 1 - K 6 ersichtlichen Verpackungsgestaltung. Der Kläger macht geltend, die Verwendung des Begriffes „Vital“ in der aus Anlage K 1 ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise beinhalte eine nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (VNGA) unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit werde durch den Begriff „Vital“ jedenfalls suggeriert, so dass nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VNGA eine gesundheitsbezogene Angabe vorliege, die auch nicht nach Art. 10 Abs. 3 VNGA zulässig sei, da ihr keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Die auf der Rückseite des Produktes wiedergegebene gesundheitsbezogene Angabe sei dem Begriff „Vital“ bereits räumlich nicht beigefügt. Art. 1 Abs. 3 VNGA sei hier nicht einschlägig, weil es sich weder um eine Handelsmarke, einen Markennamen oder eine Fantasiebezeichnung in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung des Produktes handele. Außerdem dürften nach Art. 1 Abs. 3 VNGA derartige Kennzeichnungen mit gesundheitsbezogenem Inhalt nur unter Beifügung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben verwendet werden, nicht jedoch unter Beifügung zugelassener nährwertbezogener Angaben. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an den Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Streichfette mit der Angabe „Vital“ zu bewerben, wenn das geschieht wie hier abgebildet (Abbildung entsprechend Anlage K 1). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, der Begriff „Vital“ werde in der hier streitgegenständlichen Art und Weise von den angesprochenen Verkehrskreisen als werbliche Anpreisung ohne Tatsacheninhalt verstanden, insbesondere entnehme der Verbraucher dieser Angabe in keiner Weise einen gesundheitlichen Vorteil des Produktes, allenfalls einen gewissen Bezug zum Nährwert des Produktes. Die Angabe „Vital“ werde in Anlage K 1 markenmäßig verwendet und sei daher gemäß Art. 1 Abs. 3 VNGA selbst dann zulässig, wenn man ihr entgegen der Auffassung der Beklagten einen nährwert- oder gesundheitsbezogenen Inhalt entnehme, da ihr zwei zugelassene nährwertbezogene Angaben unmittelbar beigefügt seien sowie eine zugelassene gesundheits- bezogene Angabe auf der Rückseite des Produktes. Dabei könnten nach Art. 1 Abs. 3 VNGA sowohl gesundheitsbezogene Kennzeichnungen unter Beifügung nährwertbezogener zugelassener Angaben als auch nährwertbezogene Kennzeichnungen unter Beifügung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben verwendet werden. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.