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Beschluss

406 HKO 119/22

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1215.406HKO119.22.00
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Leitsätze
Eine Werbeaussage für ein Arzneimittel, die den angesprochenen Fachärzten suggeriert, das beworbene Präparat sei in jedem Fall wirtschaftlich, ist irreführend, wenn eine Wirtschaftlichkeit nicht für jeden Einzelfall und nicht einmal im Rahmen der zugelassenen Indikation garantiert werden kann (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 U 13/16).(Rn.3)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, mit dem als Anlage A beigefügten Mailing bei Ärzten für den Einsatz des Arzneimittels A.-depot SQ Gräser zu werben. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 200.000,--.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Werbeaussage für ein Arzneimittel, die den angesprochenen Fachärzten suggeriert, das beworbene Präparat sei in jedem Fall wirtschaftlich, ist irreführend, wenn eine Wirtschaftlichkeit nicht für jeden Einzelfall und nicht einmal im Rahmen der zugelassenen Indikation garantiert werden kann (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 U 13/16).(Rn.3) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, mit dem als Anlage A beigefügten Mailing bei Ärzten für den Einsatz des Arzneimittels A.-depot SQ Gräser zu werben. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 200.000,--. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 3, 5 UWG bzw. §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 HWG zu. Denn die Antragsgegnerin bewirbt das Präparat A.-depot SQ Gräser mit der folgenden Aussage: Die Rabatt-Vereinbarung mit A. für A.-depot SQ Gräser® gilt ab dem 1. Oktober 2022. Somit ist die Injektions-Therapie mit dem neuen, zugelassenen A.-depot SQ® Gräser von Anfang an wirtschaftlich. Und mit „Regress-prophylaxe“ bei indikationsgerechtem Einsatz. Diese Aussage ist irreführend, weil sie den angesprochenen Fachärzten suggeriert, das Präparat sei in jedem Fall wirtschaftlich. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, da die Antragstellerin zu Recht unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vorträgt, dass eine Wirtschaftlichkeit nicht für jeden Einzelfall und nicht einmal im Rahmen der zugelassenen Indikation garantiert werden kann (vgl. OLG Hamburg, PharmR 2016, 462 ff. - Irreführende Arzneimittelwerbung mit „Wirtschaftlichkeit“). Die Werbung in der angeführten Entscheidung des OLG Hamburg richtete sich im Übrigen wie im streitgegenständlichen Fall an die Ärzteschaft.