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Beschluss

406 HKO 114/22

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0117.406HKO114.22.00
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Leitsätze
1. Auch dem Verbot einer Veranstaltung eines Gewinnspiels im Bereich des Apothekenwesens zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Vergleiche BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18) lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen von (Werbe-) Veröffentlichungen auf die Individualisierbarkeit eines Arzneimittels verzichtet werden kann.(Rn.3) 2. Das apothekenrechtliche Verbot, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel vorsehen, richtet sich ausdrücklich nur an Erlaubnisinhaber und das Personal von Apotheken; es richtet sich nicht an Dritte.(Rn.4)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 02.01.2023 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch dem Verbot einer Veranstaltung eines Gewinnspiels im Bereich des Apothekenwesens zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Vergleiche BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18) lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen von (Werbe-) Veröffentlichungen auf die Individualisierbarkeit eines Arzneimittels verzichtet werden kann.(Rn.3) 2. Das apothekenrechtliche Verbot, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel vorsehen, richtet sich ausdrücklich nur an Erlaubnisinhaber und das Personal von Apotheken; es richtet sich nicht an Dritte.(Rn.4) Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 02.01.2023 wird nicht abgeholfen. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde können nicht dazu führen, die Schwangerschaft als Krankheit anzusehen, wie dies auf Seite 2 der Beschwerdeschrift erfolgt, und eine nach dem klaren Wortlaut des § 9 HWG dem Verbotstatbestand nicht unterfallende Werbung für die Antibabypille nach dieser Vorschrift zu verbieten, obwohl es weder um eine Krankheit noch um eine Behandlung, sondern um Empfängnisverhütung (Vorbeugung) geht. Anhaltspunkte für eine für eine analoge Anwendung der Norm vorauszusetzende planwidrige Regelungslücke sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von Antragstellerseite zitierte Entscheidung des EuGH (Anlage AS 18) befasst sich mit einer Sonderveranstaltung im Bereich des Apothekenwesens für das Verkaufssortiment mit Gewährung von Zuwendungen (Preisnachlässen) und führt in diesem Zusammenhang aus, dass dies als Werbung für Arzneimittel anzusehen sei (vgl. auch BGH GRUR 2022, 391 m. w. N. zu § 7 HWG). Dem kann nicht entnommen werden, dass auch im Rahmen des § 10 HWG auf die Individualisierbarkeit des Arzneimittels verzichtet werden müsste, was in der Konsequenz zur Unzulässigkeit jeglicher Werbung für eine Versandapotheke führen würde, die auch verschreibungspflichtige Arzneimittel anbietet. Dieses von Antragstellerseite möglicherweise erwünschte Ergebnis widerspricht jedoch dem HWG, in das ein derartiges Verbot des Versandhandels gerade nicht aufgenommen wurde, wie sich u.a. aus den nicht auf verschreibungsfreie Arzneimittel beschränkten Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 6, 7 HWG ergibt (vgl. Ferner § 8 HWG und Doepner/Reeese, HWG, 4. Aufl., 2018, § 8 Rn. 2 ff) und wie auch die erwähnte Rechtsprechung des BGH impliziert, die lediglich die Gewährung von Vorteilen nach § 7 HWG durch Versandapotheken beim Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel verbietet, nicht jedoch den Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Versandapotheken als solchen für unzulässig erklärt (BGH a.a.O., vgl. auch BGH GRUR 2019, 203). In § 11 Abs 1 ApoG möchte die Antragstellerin hineinlesen, dass sich das Verbot auch an Dritte richtet, obwohl Normadressaten des § 11 Abs. 1 ApoG nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken sind. Dass auch insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ergibt sich aus dem an Dritte im Sinne von § 11 Abs. 1 ApoG gerichteten Verbot in § 11 Abs. 1 a ApoG, dessen enger gefasster Tatbestand überflüssig wäre, wenn das weitergehende Verbot des § 11 Abs. 1 ApoG auch für Dritte gelten würde.