Beschluss
406 HKO 121/20
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0215.406HKO121.20.00
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Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen erneuter Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.7.2021, Az.: 406 HKO 121/20, ein Ordnungsgeld von 2.000,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Gegen die Schuldnerin wird wegen erneuter Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.7.2021, Az.: 406 HKO 121/20, ein Ordnungsgeld von 2.000,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Schuldnerin hat in kerngleicher Weise gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, mit einer kostenfreien Verfahrensbearbeitung zu werben. Das gerichtliche Verbot gilt nur „insbesondere“ für das Internetportal g..de. Dass es sich bei Anlage K 3 um google-Anzeigen handelt, ist für den Kern des Verbotes ohne Bedeutung (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 15.9.2022, 15 W 23/22, S. 6). Der Verstoß erfolgte schuldhaft, nämlich fahrlässig, wobei hier strenge Anforderungen an die Sorgfalt des Schuldners zu stellen sind. Die Schuldnerin hätte u. a. mit einer Suche nach „g..de“ oder „C. GmbH“ auf YouTube Veröffentlichungen mit diesen Suchbegriffen und damit auch den hier streitigen Kanal auffinden und sodann überprüfen können (beim letztgenannten Suchbegriff erscheint ein Hinweis auf den hier streitigen Kanal derzeit an erster Stelle). Eine derartige Suche ist hier weder dargelegt noch ersichtlich, sondern offensichtlich unterblieben. Aus dem Schuldnervorbringen ergibt sich lediglich die Nutzung der Google-Suchfunktion, die allerdings regelmäßig schon sehr umfangreiche Suchergebnisse liefert, so dass hier letztlich nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit festzustellen ist. Eine leichte Fahrlässigkeit in der Unternehmensorganisation liegt auch darin begründet, dass die Schuldnerin offensichtlich keinen vollständigen Überblick über die von ihr veröffentlichten Werbemittel hatte. Auch objektiv ist der Verstoß als geringfügig zu bewerten, da der hier in Rede stehende Zeitraum nach Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 15.9.2022 am 16.9.2022 bis zum 25.10.2022 äußerst kurz, die Reichweite des Kanals mit nur 315 Abonnenten gering und die streitige Angabe im Fließtext in keiner Weise hervorgehoben erfolgt ist. Soweit die streitige Veröffentlichung bis zum 16.9.2022 erfolgt ist, beruht dies auf demselben Sorgfaltsverhalten, dass bereits mit Beschluss vom 15.9.2022 sanktioniert worden ist. Auch wenn es sich hier um einen wiederholten Verstoß handelt, erscheint der Kammer daher unter Abwägung aller für und gegen die Schuldnerin sprechenden Umstände ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € als ausreichend, um die Schuldnerin zur hinreichend sorgfältigen Beachtung des gerichtlichen Verbotes zu veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.