Urteil
406 HKO 121/23
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0702.406HKO121.23.00
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Leitsätze
1. Art. 61 der Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (EUV 2018/858) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Nach der Vorschrift ist es unzulässig, den Zugang zu den dort genannten OBD-Informationen einschließlich des Schreibzugriffs von anderen als den in der Verordnung genannten Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Zugang darf beispielsweise nicht abhängig gemacht werden von einer Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder einer vorherigen Anmeldung bei diesem Hersteller.(Rn.15)
2. Hätte ein sofortiges Inkrafttreten des gerichtlichen Verbotes unverhältnismäßig harte Auswirkungen, da der Kraftfahrzeughersteller die Auslieferung seiner Fahrzeuge nach Deutschland für einige Zeit unterbrechen müsste, ist eine Umstellungsfrist zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn den Hersteller kein gravierendes Verschulden an dem Rechtsverstoß trifft, weil die Rechtslage lange ungeklärt war und wegen des geringen Marktanteils der Fahrzeuge dieses Kraftfahrzeugherstellers im Inland die gewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers durch die gewährte Umstellungsfrist auch keineswegs unzumutbar schwer beeinträchtigt sind.(Rn.18)
3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Schutzschrift trotz ordnungsgemäßer Schutzschriftabfrage offensichtlich aus technischen Gründen nicht aufgefunden wurde und dem Gericht bei der Entscheidungsfindung daher nicht vorlag.(Rn.13)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 30.11.2023 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für das Inkrafttreten des gerichtlichen Verbotes gem. Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.11.2023 bis zum 12.09.2024 verlängert wird.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 61 der Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (EUV 2018/858) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Nach der Vorschrift ist es unzulässig, den Zugang zu den dort genannten OBD-Informationen einschließlich des Schreibzugriffs von anderen als den in der Verordnung genannten Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Zugang darf beispielsweise nicht abhängig gemacht werden von einer Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder einer vorherigen Anmeldung bei diesem Hersteller.(Rn.15) 2. Hätte ein sofortiges Inkrafttreten des gerichtlichen Verbotes unverhältnismäßig harte Auswirkungen, da der Kraftfahrzeughersteller die Auslieferung seiner Fahrzeuge nach Deutschland für einige Zeit unterbrechen müsste, ist eine Umstellungsfrist zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn den Hersteller kein gravierendes Verschulden an dem Rechtsverstoß trifft, weil die Rechtslage lange ungeklärt war und wegen des geringen Marktanteils der Fahrzeuge dieses Kraftfahrzeugherstellers im Inland die gewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers durch die gewährte Umstellungsfrist auch keineswegs unzumutbar schwer beeinträchtigt sind.(Rn.18) 3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Schutzschrift trotz ordnungsgemäßer Schutzschriftabfrage offensichtlich aus technischen Gründen nicht aufgefunden wurde und dem Gericht bei der Entscheidungsfindung daher nicht vorlag.(Rn.13) 1. Die einstweilige Verfügung vom 30.11.2023 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für das Inkrafttreten des gerichtlichen Verbotes gem. Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.11.2023 bis zum 12.09.2024 verlängert wird. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (International) sowie örtlich und sachlich aus § 14 UWG, da sich der Antragsteller gegen ein Verhalten wendet, dessen schädigende Folgen bundesweit und auch in Hamburg eintreten können. Die Angelegenheit ist eilbedürftig. Dies wird nach § 12 UWG vermutet und ist von Antragstellerseite durch eidesstattliche Versicherung zusätzlich glaubhaft gemacht worden. Nach den eingereichten Unterlagen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Rahmen seines Vereinszwecks sich auch bereits seit längerem mit der hier einschlägigen Problematik befasst und Stellungnahmen veröffentlicht hat, so dass er im Allgemeinen über das Vorhandensein von Beschränkungen auf den Zugriff der OBD-Informationen orientiert ist. Es besteht jedoch keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Eine solche resultiert auch nicht aus der Tatsache, dass der Antragsteller entsprechend seiner Zwecksetzung über die auf dem Markt allgemein anzutreffenden Einschränkungen des Zugriffs auf die OBD-Schnittstelle orientiert ist. Dass dem Antragsteller entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung auch die streitgegenständlichen Einschränkungen des Zugriffs bei Fahrzeugen der Antragsgegnerseite in dringlichkeitsschädlicher Zeit bereits bekannt waren, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies auch deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin auf dem deutschen Markt mit einem äußerst geringen Marktanteil von circa 24.000 Fahrzeugen vertreten ist. Im Übrigen würde auch eine frühere Vorkenntnis von den streitigen Beschränkungen aus Rechtsgründen der Eilbedürftigkeit vorliegend nicht entgegen stehen, weil die hier streitige Problematik Gegenstand eines Vorlageverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war, sodass der Antragsteller damit rechnen musste, dass vor Veröffentlichung des Urteils vom 05.10.2023 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der noch ungeklärten Rechtslage zurückgewiesen werden würden. Damit würde selbst eine längere Vorkenntnis von den hier streitigen Beschränkungen nicht zu einer Widerlegung der Vermutung der Eilbedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt führen, dass die Angelegenheit dem Antragsteller selbst nicht eilig erschienen wäre. Die einstweilige Verfügung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin aufzuheben. Die Schutzschrift der Antragsgegnerseite vom 07.11.2023 ist trotz ordnungsgemäßer Schutzschriftabfrage wie Blatt 23 der Akten offensichtlich aus technischen Gründen nicht aufgefunden worden und lag dem Gericht bei Entscheidungsfindung daher nicht vor. Wie auch die Antragsgegnerseite nicht verkennt, begründet ein solches Versehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.6.2024, 1 BvR 1355/24) die Verfassungsbeschwerde der Antragsgegnerin auch nicht zur Entscheidung angenommen. Im Übrigen wäre auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs für das weitere Verfahren nach erfolgter mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ohne Bedeutung (OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019, 15 U 204/18, MDR 2019, S. 1023) und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung geheilt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2017, 1. BvQ 16/17; Beschluss vom 25.08.2023). Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin auch vor Erlass der einstweiligen Verfügung durch Abmahnung vom 20.10.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme, hat in ihrem Antwortschreiben vom 02.11.2023 jedoch keine rechtlichen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch näher dargelegt, sondern nur in technischer Hinsicht pauschal auf die Komplexität der Angelegenheit hingewiesen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ergibt sich aus Art. 7 Rom II Verordnung. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruches nach §§ 3, 3 a, 8 UWG in Verbindung mit Art 61 der Verordnung (EU) 2018/858 glaubhaft gemacht. Bei Art 61 der VO (EU) 2018/858 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG (vgl. BGH Urteil vom 30.1.2020, I ZR 40/17 - Ersatzteilinformation II). Nach Art 61 der VO (EU) 2018/858 ist es unzulässig, den Zugang zu den dort genannten OBD-Informationen einschließlich des Schreibzugriffs von anderen als den in der Verordnung genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie einer Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder einer vorherigen Anmeldung bei diesem Hersteller (EuGH Urteil vom 5.10.2023, RS C-296/22). Dabei hat sich der EuGH entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin auch mit Sicherheitsfragen befasst, die aber nur in den in Nr. 6.2 und 6.4 des Anhangs X der VO (EU) 2018/858 genannten und in der Entscheidungsformel zu 1. berücksichtigten Fällen erlauben, den Zugang zu den OBD-Daten an weitere Bedingungen zu knüpfen (EuGH a. a. O. Rn. 30). Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.11.2023 mit wünschenswerter Offenheit klargestellt hat, dass die neueren Fahrzeugmodelle von A R mit demselben Secure Gateway ausgestattet sind, das auch Gegenstand des Kölner Verfahrens und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH war, kann hinreichend sicher festgestellt werden, dass die hier streitgegenständlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den OBD-Informationen unzulässig sind, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte. Dem entsprechend ging auch das Landgericht Köln im Vorlagebeschluss davon aus, dass die Klage begründet ist, wenn der EuGH die Vorlagefrage bejaht, und hat der Klage nachfolgend stattgegeben (Anlage K 8). Die hier streitigen Beschränkungen des Zugriffs auf die OBD-Informationen werden auch nicht durch die UN-Regelung Nr. 155 gerechtfertigt. Denn diese Regelung gilt nach ihrem Absatz 1.3 unbeschadet u.a. regionaler oder nationaler Rechtsvorschriften, die den Zugang befugter Parteien zu dem Fahrzeug, dessen Daten, Funktionen und Ressourcen wie die Zugangsbedingungen regeln, sodass sich hieraus keine Einschränkungen der Verpflichtungen aus Art. 61 der EU-Verordnung 2018/858 ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2023, Anlage As 2, Rdn. 35). Die notwendigen Einschränkungen des Zugriffs aus Sicherheitsgründen sind bereits in der Regelung der Verordnung berücksichtigt und von dem gerichtlichen Verbot ausgenommen. Die Sicherheitsanforderungen nach Anhang X. Ziffer 6.7 betreffen aus dem Internet abrufbare Informationen über OBD-Systeme, also nicht den hier streitigen Zugang zur OBD-Schnittstelle über eine Steckverbindung. Auch die aus Anlage B12 ersichtlichen Regeln zur technischen Standardisierung ISO/SAE 21434 stehen den aus Art. 61 der EU-Verordnung 2018/858 folgenden rechtlichen Verpflichtungen nicht entgegen. Gleiches gilt für die aus Anlagen B8 und B9 ersichtlichen behördlichen Bestätigungen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 23), die einen Vertrauensschutz allenfalls im Rahmen der Verschuldensprüfung bei Schadensersatzansprüchen begründen können, nicht jedoch den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch in Frage stellen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 3.a, Rdn.: 1.45 mit weiteren Nachweisen). Die Mitglieder des Antragstellers sind Wettbewerber der Antragsgegnerin auf dem KfZ-Anschlussmarkt für Reparatur und Wartung. Der hier in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar und berührt die Interessen der Mitglieder des Antragstellers, da sie den für deren Tätigkeit erforderlichen Zugriff auf die OBD-Schnittstelle erschweren. Nach § 938 ZPO in Verbindung mit § 242 BGB wird der Antragsgegnerin eine Umstellungsfrist bis zum 12.09.2024 gewährt. Eine Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist kann dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewährt werden, wenn den Schuldner unter Abwägung der betroffenen Interessen eine sofortige Wirksamkeit des Verbotes unverhältnismäßig hart treffen würde und die Fristgewährung dem Gläubiger zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Schuldner den in Rede stehenden Rechtsverstoß schuldhaft begangen hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8, Rdn.: 1.88 ff.; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I. ZR 143/19 Rdn. 57 ff., juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Vorliegend würde ein sofortiges Inkrafttreten des gerichtlichen Verbotes die Schuldnerin unverhältnismäßig hart treffen, da sie dann die Auslieferung ihrer Fahrzeuge nach Deutschland für einige Zeit unterbrechen müsste. Angesichts der Anlagen B8 und B9 ersichtlichen behördlichen Bestätigungen und der bis zum Urteil des EuGH vom 05.10.2023 nicht abschließend geklärten Rechtslage trifft die Antragsgegnerin jedenfalls kein gravierendes Verschulden an dem hier in Rede stehenden Rechtsverstoß. Angesichts des geringen Marktanteils der Fahrzeuge der Antragsgegnerin im Inland sind die gewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers durch die gewährte Umstellungsfrist auch keineswegs unzumutbar schwer beeinträchtigt. Relevante Allgemeininteressen werden durch die Umstellungsfrist nicht berührt, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob dies ggfs. eine Umstellungsfrist ausschließen würde (vgl. BGH a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat plausibel und unwiderlegt geltend gemacht, für die hier in Rede stehende Umstellung mindestens zehn Wochen zu benötigen. Die für einen Rückruf bereits ausgelieferter Fahrzeuge notwendige Zeit ist dabei nicht zu berücksichtigen. Aus einem gerichtlichen Verbot können zwar auch außerhalb des durch § 8 Abs. 2 UWG umschriebenen Verantwortungsbereiches des Schuldners gewisse, im Eilverfahren nur sehr eingeschränkte Handlungspflichten bzgl. noch im Handel befindlicher verbotswidriger Ware resultieren (vgl. I. e. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 8 Rn. 1.69 ff m. w. N.). In diesem Rahmen ist jedoch nicht mehr als eine erfolgsgerichtete Tätigkeit geschuldet und kein Erfolg, insbesondere kein sofortiger Erfolg. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewährt die Kammer der Antragsgegnerin daher eine Umstellungsfrist bis zum 12.09.2024. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach §§ 921, 936 ZPO ist nicht veranlasst. Nach diesen Vorschriften liegt die Anordnung einer Sicherheitsleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt dann in Betracht, wenn die maßgebliche Rechtslage nicht völlig gesichert erscheint, also Zweifel an Bestand der einstweiligen Verfügung und dem Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens bestehen. Hinzutreten muss, dass von dem Verbot erhebliche, schon als einschneidend zu bezeichnende wirtschaftliche Auswirkungen für den Antragsgegner, sei es im Hinblick auf zukünftige Werbung oder Herstellung und Vertrieb, sei es wegen unmittelbar zu ergreifender Änderungsmaßnahmen, ausgehen. Ferner ist die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist zu berücksichtigen (KG, Urteil vom 29.08.1994, 25 U 5213/94, Rdn.: 6, juris). Vorliegend erscheint die Rechtslage durch das Urteil des EuGH vom 05.10.2023 betreffend dieselben technischen Beschränkungen des Zugriffs auf die OBD-Informationen als geklärt und ein Abweichen des Ergebnisses im Hauptsacheverfahren daher als sehr unwahrscheinlich. Durch die gewährte Umstellungsfrist sind die der Antragsgegnerin aus der Umstellung erwachsenen Nachteile im Übrigen auch auf ein unvermeidbares Minimum beschränkt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Antragsteller ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener Branchenverband, dessen Mitglieder auf dem Hersteller ungebundenen Markt für Fahrzeug-Ersatzteile in Deutschland auf Großhandelsebene circa 80 % des Umsatzes repräsentieren. Die Antragsgegnerin ist ein bekannter, weltweit tätiger Hersteller von Kraftfahrzeugen mit Sitz in I , der u.a. Fahrzeuge der Marke A R herstellt. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen Einschränkungen des Zugriffs auf die sogenannte OBD-Schnittstelle (OBD steht für On-Board-Diagnose), ein Datenübertragungsanschluss, über den Werkstätten auf den Fahrzeugdatenstrom zugreifen und beispielsweise Fehlercodes auslesen und nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges wieder zurücksetzen und weitere Einstellungen in den Steuergeräten des Fahrzeuges vornehmen. Es handelt sich bei der OBD-Schnittstelle um eine Steckverbindung, die mit einem Diagnosegerät verbunden werden kann. Der Zugriff auf die OBD-Schnittstelle der Fahrzeuge der Antragsgegnerin mittels Diagnosegerät ist dabei von einer Registrierung des Mitarbeiters unter Aufrechterhaltung einer Internetverbindung zu einem von Antragsgegnerseite bestimmten Server abhängig. Diese Einschränkungen sind Bestandteil eines sogenannten Secure Gateways, das die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2018 bei den von ihr hergestellten Fahrzeugen verwendet. Die Antragsstellerin macht geltend, dies verstoße aus den in der Antragsschrift näher genannten Gründen gegen die Verpflichtung der KFZ-Hersteller gem. Art. 61 der EU-Verordnung 2018/858, den Zugang zu den dort genannten OBD-Informationen einschließlich des Schreibzugriffs nicht von anderen als den in der Verordnung genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie dies der EUGH mit Urteil vom 05.10.2023 bezüglich identischer Einschränkungen des Zugriffs auf die OBD-Schnittstelle bereits entschieden habe. Der Antragsteller sei daher sehr überrascht gewesen, als er erstmals nach Veröffentlichung dieses Urteils erfahren habe, dass die Antragsgegnerin exakt dieselben technischen Beschränkungen für den Zugriff auf die OBD-Informationen in ihren Fahrzeugen verwende. Die Antragstellerin erwirkte am 30.11.2023 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, in Deutschland die Fahrzeug-OBD-Diagnose, Reparatur und Wartung gemäß Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. Anhang X, Ziff. 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 mittels generischer Diagnosegeräte i. S. v. Art. 61 Abs. 7, Anhang X Ziff. 2.6.2 dieser Verordnung über den Datenübertragungsanschluss i. S. v. Anhang X, Ziff. 2.9 dieser Verordnung („OBD-Schnittstelle“) bei Fahrzeugen, deren Hersteller sie ist, soweit es nicht um die Reprogrammierung von Steuergeräten gemäß Anhang X, Ziffer 6.4 der Verordnung (EU) 2018/858 oder den Zugang zu Sicherheitsmerkmalen gemäß Anhang X, Ziffer 6.2, Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 geht. von einer persönlichen Registrierung des Anwenders und/oder einer bestehenden Internetverbindung zu einem von ihr bestimmten Server abhängig zu machen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus dem Widerspruch vom 10.05.2024 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Das gerichtliche Verbot sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ergangen, da die Schutzschrift u.a. der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 bei der Entscheidung nicht vorgelegen habe. Außerdem sei die Angelegenheit nicht eilbedürftig und das gerichtliche Verbot auch in der Sache zu Unrecht ergangen. Insbesondere habe der Europäische Gerichtshof die hier einschlägigen Rechtsfragen im Urteil vom 05.10.2023 keineswegs abschließend entschieden. So seien die hier vorgenommenen Beschränkungen des Zugriffs auf die OBD-Informationen durch die UN ECE-R 155 gerechtfertigt, die Vorrang vor der aus Artikel 61 der EU-Verordnung 2018/858 folgenden Verpflichtung habe. Ferner seien die Einschränkungen auch durch die ISO/SAE 21434 gerechtfertigt und auch die EU-Verordnung 2018/858 rechtfertige Sicherheitsanforderungen an aus dem Internet abrufbare Informationen über OBD-Systeme. Auch sei die Zulässigkeit des Secure Gateways durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden. Da die Umsetzung des gerichtlichen Verbotes mehrere Monate in Anspruch nehmen und erhebliche Kosten verursachen würde, dürfe die einstweilige Verfügung jedenfalls nicht ohne entsprechende Umstellungsfrist und Anordnung einer Sicherheitsleistung bestätigt werden. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 30.11.2023 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, das gerichtliche Verbot zu Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung tritt neun Monate nach ihrer Zustellung in Kraft. Die Antragsstellerin beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung der weitergehenden Anträge. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Schutzschrift vom 07.11.2024 verwiesen.