Urteil
706 Ns 5/20
LG Hamburg 6. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0618.706NS5.20.00
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Leitsätze
Hat der Angeklagte erklärt, dass er ohnehin immer wieder zurückkehren werde, falls er erneut abgeschoben würde, und führt er in diesem Zusammenhang zur Begründung eines Fahrraddiebstahls aus, er müsse sich ja schließlich auch mal ein bisschen Marihuana kaufen können, so belegen diese Äußerungen eine fehlende innere Akzeptanz geltender Normen und verhindern beim Angeklagten in einer Gesamtschau die Annahme einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 StGB. Auch eine erlittene, sehr kurze Untersuchungshaft und eine anschließende zuverlässige Befolgung der im Rahmen der Verschonung erteilten Meldeauflage ändern hieran nichts.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 6. Dezember 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf
9 (neun) Monate herabgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Angeklagte erklärt, dass er ohnehin immer wieder zurückkehren werde, falls er erneut abgeschoben würde, und führt er in diesem Zusammenhang zur Begründung eines Fahrraddiebstahls aus, er müsse sich ja schließlich auch mal ein bisschen Marihuana kaufen können, so belegen diese Äußerungen eine fehlende innere Akzeptanz geltender Normen und verhindern beim Angeklagten in einer Gesamtschau die Annahme einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 StGB. Auch eine erlittene, sehr kurze Untersuchungshaft und eine anschließende zuverlässige Befolgung der im Rahmen der Verschonung erteilten Meldeauflage ändern hieran nichts.(Rn.55) Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 6. Dezember 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt wird. Die weitergehende Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. I. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat den vorbestraften Angeklagten am 6. Dezember 2019 wegen Diebstahls sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, unbeschränkt geführte Berufung des Angeklagten, mit der er eine deutlich herabgesetzte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erstrebt, hatte einen unwesentlichen Teilerfolg; sie führte lediglich zu einer geringfügigen Herabsetzung der Strafe, nicht aber zu deren Aussetzung zur Bewährung. II. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinen Vorstrafen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte wurde in H. geboren und wuchs hier bei seinen Eltern auf. Er ist m. Staatsangehöriger, hat ansonsten allerdings keinerlei persönliche Beziehung zu diesem Land. Seine gesamte Familie lebt in H.. Er ist ledig und Vater eines bereits im Jahr 2008 geborenen Sohnes, der bei der Kindesmutter lebt. Der Angeklagte hat seinen Sohn bislang etwa zwei oder drei Mal gesehen. Zu dessen Mutter hat er keinen Kontakt. Der Angeklagte besuchte in H. bis zur 7. Klasse die Schule; infolgedessen hat er keinen Schulabschluss erlangt. In der Vergangenheit hat er unter anderem als Sicherheitsmitarbeiter und Packer in einem Supermarkt und als Krankenpflegehelfer in der A. Klinik S.. G. gearbeitet. Zwei Wochen vor seiner Inhaftierung in einer anderen Sache am 1. Oktober 2019 hatte der Angeklagte eine Lehre zum Glas- und Gebäudereiniger begonnen. Im August 2018 wurde er infolge seiner wiederholten und erheblichen Straffälligkeit nach M. abgeschoben. Da er dort niemanden kennt und auch die Sprache nicht spricht (der Angeklagte spricht lediglich Deutsch und Romani), lebte er dort für drei bis vier Monate auf der Straße. Er hatte keinerlei Einkünfte, konnte mangels Sprachkenntnissen auch nicht arbeiten und musste betteln. Er lernte einen Einheimischen kennen, der den Angeklagten bei sich aufnahm und ihm zu essen gab. Mit dessen Hilfe änderte der Angeklagte seinen bis dahin geführten Namen R. N. A. – unwiderlegt nach m. Bestimmungen legal – in R. J. und erhielt einen auf diese Personalie ausgestellten Pass. Während seines Aufenthaltes in M. starb seine Mutter in H.. Mit dem neuen Pass reiste er mit dem Bus zwischen dem 8. November und dem 10. November 2018 unerlaubt nach Deutschland zurück. Seitdem hat er bei seinem Vater gelebt und „schwarz“ gearbeitet. Der Vater des Angeklagten bezieht Sozialleistungen, ist Diabetiker und muss dreimal in der Woche zur Dialyse. Sein kleiner Bruder ist taub, er lebt ebenfalls bei seinem Vater. Die übrigen Geschwister sind volljährig, haben ihren eigenen Hausstand und arbeiten. 2. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits wiederholt und erheblich straffällig geworden: Am 15. Mai 2009 wurde er vom Amtsgericht H.- B. wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 3. November 2010 wurde er vom Landgericht H. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten schweren Raubes, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vollendeter Nötigung sowie Körperverletzung und versuchter Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidung rechtskräftig zu vier Jahren sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Der Rest der Jugendstrafe wurde später zur Bewährung ausgesetzt. Am 6. Juni 2011 sah die Staatsanwaltschaft H. gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung ab. Am 13. November 2013 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. dem Angeklagten wegen Leistungserschleichung und versuchten Betruges rechtskräftig eine richterliche Weisung. Das Amtsgericht H.- S.. G. verurteilte ihn am 17. Dezember 2014, rechtskräftig seit dem 13. Februar 2015, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 15. Mai 2009 und vom 3. November 2010 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war am 4. August 2017 erledigt. Dieser Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde: Am 29. Oktober 2013 schlug der Angeklagte, gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Angeklagten, im Verlauf eines Streits mit dem Geschädigten und dessen Begleiter dem Geschädigten mittels eines Schlagrings mehrfach gegen den Kopf und in das Gesicht. Hierdurch erlitt der Geschädigte Platzwunden und Prellungen im Gesicht und an der Kopfhaut. Anschließend traten der Angeklagte und der weitere Angeklagte gemeinsam auf das Fahrzeug des Geschädigten ein und zerstörten hierdurch unter anderem die Fensterscheiben der Fahrer- und Beifahrertür. Insgesamt trat hierdurch an dem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von etwa 2.500,00 EUR ein. Schließlich entwendete der Angeklagte aus dem Handschuhfach des Fahrzeugs eine Sonnenbrille der Marke Ray Ban, um diese für sich zu behalten. Am 30. Mai 2014 schlug der Angeklagte der Geschädigten als Reaktion auf mindestens eine Ohrfeige, die die Geschädigte dem Angeklagten zuvor für dessen anzügliches Verhalten versetzt hatte, mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht. Anschließend schlug er mehrfach auf die Geschädigte ein, wodurch diese zu Boden ging. Hierdurch erlitt die Zeugin mehrere Schädelfrakturen, eine Nasenbeinfraktur und eine Handgelenkprellung; eine operative Versorgung der Verletzungen musste erfolgen. Als eine weitere Zeugin daraufhin dazwischen ging, schlug der Angeklagte auch dieser Zeugin ins Gesicht. Während dieser Tat nahm der Angeklagte die Handys beider Geschädigten an sich, um diese für sich zu behalten. Am 31. Mai 2015 und am 4. Dezember 2015 sah die Staatsanwaltschaft jeweils gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung ab. Am 13. November 2017, rechtskräftig seit 30. Januar 2018, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht H.- S.. G. wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt, außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 29. Juli 2018 verhängt. 3. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 22. Juni 2019 bis zu seiner Verschonung am 9. Juli 2019 in Untersuchungshaft. Der verhängten Meldeauflage ist er zuverlässig nachgekommen. Am 1. Oktober 2019 ist er unmittelbar vor dem in dieser Sache vom Amtsgericht anberaumten ersten Hauptverhandlungstermin im Gerichtsgebäude in anderer Sache festgenommen worden und befindet sich seitdem in jener Sache wegen des Vorwurfs einer Vergewaltigung, gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung erneut in Untersuchungshaft. In jener Sache ist der Angeklagte etwa zwei Wochen vor der Berufungshauptverhandlung in dieser Sache vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte bestreitet die dortigen Vorwürfe. III. 1. Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu der in dieser Sache und aktuell vollstreckten Untersuchungshaft beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte. Die Feststellung zum Zeitpunkt seiner unerlaubten Einreise nach Deutschland beruht ergänzend auf dem Inhalt eines verlesenen Ermittlungsvermerks der Polizei. Ausweislich dieses Vermerks belegt ein Stempel im Reisepass des Angeklagten, dass er am 8. November 2018 über den ungarischen Grenzort R. aus S. nach U. einreiste. Da der Angeklagte glaubhaft angegeben hatte, mit einem Linienbus gereist zu sein, folgt daraus, dass er spätestens am übernächsten Tag die deutsche Grenze passiert haben muss. 2. Die Feststelllungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt der verlesenen, unter der Personalie R. N. A., geboren... 1995 in H., erteilten Bundeszentralregisterauskunft vom 25. Februar 2020, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat. Die ebenfalls verlesene, unter der Personalie R. J., geboren... 1995 in H., erteilte Bundeszentralregisterauskunft vom 25. Februar 2020 enthielt keine Eintragungen. Die Feststellungen zu den seiner Verurteilung vom 17. Dezember 2014 zugrundeliegenden Taten beruhen auf der Verlesung der in jenem Urteil getroffenen entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. IV. Zum Sachverhalt hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Am Abend des 22. Juni 2019 nahm der Angeklagte in gemeinschaftlichem und bewusstem Zusammenwirken mit jedenfalls einem unbekannt gebliebenen Freund ein unwiderlegt vor einem Supermarkt in B. in einem Fahrradständer abgestelltes, unab- und unangeschlossenes neuwertiges E-Bike im auch dem Angeklagten bewussten Wert von mindestens 2.000,00 EUR an sich, um das Fahrrad für sich zu verwenden. Der Eigentümer hatte das Fahrrad lediglich für kurze Zeit dort abgestellt. 2. Als sich der Angeklagte und jedenfalls sein Freund mit dem Fahrrad vom Tatort entfernten, wurde eine Polizeistreife im S. Weg auf die Personen aufmerksam. Da diese ein ersichtlich neuwertiges E-Bike mit sich führten, das obendrein nicht auf die Körpergröße der Personen eingestellt war, entschloss sich der Zeuge und Polizeibeamte B. zur Überprüfung der Personen. Der Angeklagte machte den Polizeibeamten gegenüber falsche Angaben zur Herkunft des Fahrrades und zu seinen Personalien. Er händigte ihnen eine geringe Menge Marihuana aus, die er zum Eigenkonsum mit sich geführt hatte. Der Begleiter des Angeklagten hatte sich in der Zwischenzeit unerkannt entfernt und aus der Entfernung den Verlauf der Kontrolle verfolgt. Während sich der Zeuge B. die Rahmennummer des E-Bikes ansah, ergriff der Angeklagte plötzlich aus Angst vor seiner Festnahme und einer erneuten Abschiebung nach M. die Flucht. Er lief, verfolgt von den Polizeibeamten, über den vierspurigen S. Weg und flüchtete in die Gärten angrenzender Grundstücke. Der Zeuge B. und sein Kollege brachen daraufhin die Verfolgung des Angeklagten ab und riefen über Funk Verstärkung. Binnen kurzer Zeit erschienen diverse Funkstreifenwagen und umstellten den Bereich, in dem sich der Angeklagte verborgen hatte. Als der Zeuge B. und sein Kollege, die mit der weiteren Verfolgung des Angeklagten nicht mehr befasst waren, zu dem zurückgelassenen E-Bike zurückkehren und es sicherstellen wollten, stellten sie fest, dass es – wahrscheinlich durch erneuten Zugriff des unbekannten Begleiters des Angeklagten – verschwunden war. Der in die Fahndung nach dem Angeklagten eingebundene Zeuge und zivile Polizeibeamte W. nahm den Angeklagten in einer Straße in einem Wohngebiet wahr. Der Zeuge stieg aus seinem Fahrzeug aus, ging auf den Angeklagten zu, hielt seinen um den Hals getragenen Dienstausweis sichtbar vor sich und forderte den Angeklagten mit ausgestrecktem Arm auf, stehenzubleiben. Der Angeklagte schlug sofort den Arm des Zeugen beiseite und ergriff erneut die Flucht. Dem Zeugen gelang es, dem Angeklagten von hinten einen heftig getretenen Beinhaken zu stellen, wodurch der Angeklagte stürzte und sich eine blutende Wunde an der Hand zuzog. Obwohl der Zeuge davon ausging, dass der Angeklagte so schnell nicht wieder aufstehen werde, sprang der Angeklagte auf und rannte erneut davon. Der Zeuge nahm die Verfolgung auf und lief dem Angeklagten hinterher bis in eine Grundstückseinfahrt, die sich als Sackgasse herausstellte und an deren Ende eine Garage stand. Der Angeklagte versuchte vergeblich, an der Garage hochzuklettern und ließ sich schließlich herunterfallen. Da er keine andere Fluchtmöglichkeit mehr hatte, lief er mit vor das Gesicht gehaltenen Händen auf den in der Einfahrt wartenden Zeugen zu. Dieser sprühte dem Angeklagten daraufhin Pfefferspray ins Gesicht. Der Zeuge, der sich sicher war, den Angeklagten jedenfalls hierdurch fluchtunfähig gemacht zu haben, musste indes mitansehen, wie der Angeklagte stattdessen unerwartet an dem Zeugen vorbeilief und erneut die Flucht ergriff. Währenddessen war ein weiterer Polizeibeamter, der Zeuge E., der gesehen hatte, wie der Angeklagte vor dem Zeugen W. geflüchtet war und der dem Zeugen W. daraufhin hinterhergelaufen war, in die Grundstückseinfahrt eingebogen. In diesem Moment kam ihm bereits der Angeklagte entgegengelaufen. Der Zeuge E. stellte sich kurzerhand dem Angeklagten in den Weg, woraufhin dieser mit dem Zeugen zusammenprallte. Durch die Wucht des Zusammenpralls verlor der Angeklagte einen Schuh, flog über den Zaun auf die Einfahrt zum Nachbargrundstück und blieb dort auf dem Rücken liegen. Wiederum rappelte sich der Angeklagte sofort auf. Der Zeuge W. sprühte dem Angeklagten daraufhin erneut Pfefferspray frontal in dessen Gesicht, was zu seiner Überraschung beim Angeklagten allerdings wiederum keinerlei Wirkung zeigte. Der Angeklagte flüchtete die Einfahrt des Nachbargrundstücks hinunter in Richtung Straße, wo er abermals mit dem Zeugen E., der dem Angeklagten parallel zum Zaun hinterhergelaufen war, zusammenprallte. Diesbezüglich konnte die Kammer nicht ausschließen, dass dieser Zusammenprall versehentlich erfolgte. Diesmal ging der Zeuge E. zu Boden, und der Angeklagte konnte seine Flucht fortsetzen. Nun kam dem Angeklagten der Zeuge und zivile Polizeibeamte E1 auf der dortigen Spielstraße entgegengelaufen, der aus einiger Entfernung die Vorgänge in der Grundstückseinfahrt beobachtet hatte. Der Zeuge rief laut „Halt, Polizei!“, während er und der Angeklagte aufeinander zuliefen. Kurz vor dem Zeugen, den der Angeklagte jedenfalls durch dessen Rufen als Polizeibeamten erkannt hatte, sprang der Angeklagte, die Arme vor den Oberkörper gehoben, aus vollem Lauf vom Boden ab und mit angezogenem Knie absichtlich in den Zeugen hinein, um auch diesen Polizeibeamten letztlich überwinden und seine Festnahme verhindern zu können. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, den Zeugen hierdurch zu verletzen. Der Angeklagte traf den Zeugen so unglücklich in dessen Genitalbereich, dass der Zeuge eine überaus schmerzhafte Hodenprellung und -schwellung erlitt. Der Zeuge war infolgedessen für eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben und musste mit Schmerzmitteln behandelt werden. Der Hoden ist auch heute noch empfindlich. Im Anschluss an den Zusammenprall mit dem Zeugen E1 konnte der Angeklagte schließlich durch diesen sowie die Zeugen W., E. und einen weiteren Polizeibeamten, der dem Zeugen E1 hinterhergeeilt war, festgenommen werden. Im Zuge der Festnahme erlitt der Angeklagte eine schmerzhafte Verletzung am Knie. V. 1. Der Angeklagte hat die Tat zu 1. entsprechend den Feststellungen glaubhaft eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten, dass das Fahrrad weder ab- noch angeschlossen abgestellt gewesen sei, der Schlüssel sogar noch im Schloss gesteckt habe, ließ sich mangels Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers und trotz des hohen Werts des E-Bikes letztlich nicht sicher widerlegen. Hieraus folgt allerdings zur Überzeugung der Kammer auch, dass das E-Bike dem tatsächlichen Eigentümer nicht zuvor seinerseits entwendet oder sonst abhandengekommen war. Denn in diesem Fall wäre das Rad mit Sicherheit nicht in der festgestellten Weise vor einem Supermarkt abgestellt worden. Vielmehr ist auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zweifelsfrei davon auszugehen, dass der tatsächliche Eigentümer nur kurz einkaufen gegangen war, ohne das Rad gesichert zu haben. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der äußeren Umstände ist sich die Kammer sicher, dass auch der Angeklagte hiervon ausging. Die Feststellung zum Zustand und Wert des Fahrrades beruhen auf dem Inhalt der verlesenen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen B. vor dem Amtsgericht. Ausweislich der Niederschrift hat der Zeuge bekundet, dass das E-Bike „sehr neuwertig“, „total neu“ gewesen sei und keine Gebrauchsspuren aufgewiesen habe; derartige Räder kosteten „so 3.000€ aufwärts“. Die Kammer hat auf den vom Zeugen genannten Wert vorsorglich einen Abschlag von 1.000,00 EUR vorgenommen. Dass ein neuwertiges E-Bike jedoch mindestens 2.000,00 EUR kostet, dessen ist sich die Kammer auf der Grundlage der allgemein bekannten Preise derartiger Fahrräder sicher. 2. Die Feststellungen im Fall 2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, und im Übrigen auf den Aussagen der Zeugen W., E. und E1 sowie hinsichtlich des Verbleibs des Fahrrades auch insoweit auf dem Inhalt der verlesenen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen B. vor dem Amtsgericht. a) Der Angeklagte hat sich insoweit im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Als er an jenem Abend mit dem gestohlenen Fahrrad von dem Polizeibeamten B. kontrolliert worden sei, sei er in panischer Angst vor einer erneuten Abschiebung gewesen. Er habe deshalb unbedingt flüchten und sich einer etwaigen Festnahme entziehen wollen. Den äußeren Geschehensablauf hinsichtlich seiner Flucht und des Aufeinandertreffens mit den Zeugen W. und E. hat der Angeklagte den Feststellungen entsprechend glaubhaft geschildert; seine Einlassung entspricht insoweit den übereinstimmenden, ebenfalls den Feststellungen entsprechenden Bekundungen der Zeugen W. und E.. Soweit die diesbezüglichen Feststellungen innere Vorgänge der Zeugen betreffen, beruhen sie auf deren Bekundungen. Hinsichtlich des Zusammenpralls mit dem Zeugen E1 hat der Angeklagte angegeben, dieser habe ihn – den Angeklagten – auf den Boden geschleudert und sei auf ihn gefallen. Sodann seien mehrere Beamte gekommen, die ihn in die Rippen geschlagen und seinen Fuß verdreht hätten; im Knie habe es „paff“ gemacht, und er habe starke Schmerzen erlitten. Er habe dem Zeugen E1 aber nicht „mit angezogenem Knie in die“ Hoden „getreten“. Der Angeklagte habe im Zuge seiner Festnahme einen Kreuzband- und einen Seitenbandriss erlitten, die eine Operation erforderlich machten; er sei jedoch bis heute nicht operiert worden. b) Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist sich die Kammer indes sicher, dass der Angeklagte, wie festgestellt, absichtlich geradezu in den Zeugen E1 hineinsprang und eine Verletzung des Zeugen dabei mindestens billigend in Kauf genommen hatte. Der Zeuge E1 hat das Geschehen den Feststellungen entsprechend glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Belastungstendenzen waren in der Aussage des Zeugen trotz des Umstands nicht erkennbar, dass der Angeklagte beim Zeugen eine nachvollziehbar überaus schmerzhafte Verletzung verursacht hat. Der Zeuge hat durchweg ruhig und sachlich ausgesagt. Die Kammer hatte auch keinen Anlass zu Zweifeln, soweit der Zeuge bekundet hat, der Angeklagte sei mit erhobenem Knie in ihn hineingesprungen. Der Zeuge E. hat insoweit, die Aussage des Zeugen E1 bestätigend, glaubhaft ausgesagt, er habe in jener Situation in einer Entfernung von etwa acht Metern schräg hinter dem Zeugen E1 gestanden und sehen können, dass der Zeuge vom Angeklagten „richtig angesprungen“ worden sei. Sowohl der Zeuge E1 als auch der Zeuge E. haben übereinstimmend bekundet, dass die Straße an dieser Stelle breit genug gewesen sei, dass der Angeklagte ohne Weiteres am Zeugen E1 hätte vorbeilaufen können, dies jedoch nicht getan habe. Gerade weil der Angeklagte – im Unterschied etwa zu seinem vorangegangenen Zusammenprall mit dem Zeugen E. – eine längere Strecke auf den Zeugen E1 zugelaufen war, ist sich die Kammer sicher, dass es sich bei dem Zusammenstoß um einen gezielten Angriff des Angeklagten gehandelt hat. Den Zeugen W. hatte der Angeklagte in der Garageneinfahrt zuvor hingegen noch umlaufen. Auch die recht punktuelle Verletzung im Genitalbereich des Zeugen E1 ist zwanglos mit einem angezogenen Knie des Angeklagten vereinbar. Die Kammer ist allerdings zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten nicht gerade um eine solche Verletzung des Zeugen gegangen war. Vielmehr wollte der Angeklagte unbedingt und irgendwie und auch unter billigender Inkaufnahme von irgendwie gearteten Verletzungen des Zeugen verhindern, dass der Zeuge ihn an seiner weiteren Flucht hindern würde. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Zeuge W. nachvollziehbar ausgesagt hat, der Angeklagte habe nach seinem – des Zeugen – Eindruck „einfach nur weg“ gewollt. Angesichts der Art und Weise, wie der Angeklagte in den Zeugen hineingesprungen ist, drängt es sich geradezu auf, dass der Angeklagte eine Verletzung des Zeugen mindestens billigend in Kauf genommen hatte. Dass er den Zeugen als Polizeibeamten erkannte, folgt daraus, dass der Zeuge, wie er glaubhaft bekundet hat, zuvor laut „Halt, Polizei!“ gerufen hatte. Außerdem war dem Angeklagten inzwischen klargeworden, dass die Polizei ihn verfolgte und festzunehmen versuchte, und es hätte, wie auch dem Angeklagten nach den Gesamtumständen bewusst war, für einen unbeteiligten Passanten in jener Situation keinen Anlass gegeben, in der festgestellten Weise auf den Angeklagten zuzulaufen. Der Zeuge W. vermochte aus seiner Erinnerung heraus keine Bekundungen zu dem Zusammenprall zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E1 zu machen. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen E1 beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Bekundungen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe im Zuge seiner Festnahme einen Kreuzband- und einen Seitenbandriss erlitten, die eine Operation erforderlich machten, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Sie wird widerlegt durch den Inhalt eines verlesenen ärztlichen Attestes vom 28. August 2019, ausweislich der dokumentierten Anamnese betreffend ein „stattgehabtes Trauma durch einen Polizisten“. Das Attest gelangt zu dem Befund, dass beim Angeklagten kein Anhalt für eine akute knöcherne oder ligamentäre Verletzung bestehe. Ausweislich eines ebenfalls verlesenen Berichts des behandelnden Arztes des Zentralkrankenhauses der UHA vom 28. Februar 2020 sei eine operative Versorgung des Knies des Angeklagten zwar und auch unter Zuhilfenahme einer fachärztlichen Expertise diskutiert, jedoch abgelehnt worden. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer aber davon ausgegangen, dass die Knieverletzung, die sich der Angeklagte durch den Einsatz zuzog, sehr schmerzhaft war und bis heute fortwirkt. VI. Der Angeklagte hat sich danach im Fall 1 des gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) und im Fall 2 des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB) schuldig gemacht. VII. 1. Die Kammer hat die Strafe im Fall 1 dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Fall 2 hat sie die Strafe dem Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer wesentlich von folgenden Erwägungen leiten lassen (§ 46 StGB): a) Strafmildernd hat die Kammer im Fall 1 gewürdigt, dass der Angeklagte geständig war. Im Fall 2 hat sie strafmildernd gewürdigt, dass sich der Angeklagte in menschlich nachvollziehbarer, großer Angst vor seiner erneuten Abschiebung befand, wenngleich er den Anlass für seine Kontrolle durch die Polizeibeamten mit dem vorangegangenen Diebstahl des Fahrrades vorwerfbar selbst gesetzt hatte. Durch seine Festnahme ist der Angeklagte selbst nicht unerheblich verletzt worden. Die Taten liegen zudem bereits längere Zeit zurück. b) Strafschärfend fiel demgegenüber im Fall 1 der hohe Wert des Fahrrades ins Gewicht. Im Fall 2 ging zu Lasten des Angeklagten die erhebliche Verletzung des Zeugen E1. Gegen den Angeklagten sprach schließlich auch seine erhebliche und schwerwiegende strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn der Angeklagte die erheblichen Vortaten als Jugendlicher und Heranwachsender beging. Dennoch zeigt sich in ihnen aber eine Neigung zur Gewalttätigkeit, die der Angeklagte, wie sein rabiates Vorgehen im Fall 2 deutlich macht, bis heute nicht vollständig überwunden hat. 3. In Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seiner Persönlichkeit hat die Kammer bei der Strafzumessung auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 1: Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 2,00 EUR. Fall 2: Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Im Fall 1 hat die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch mit Blick auf die im Rahmen der Bewährungsentscheidung aufgeführten, gegen den Angeklagten sprechenden Gründe (s.u. 5.) für sich genommen jedenfalls noch nicht für unerlässlich i.S.v. § 47 Abs. 1 StGB gehalten. 4. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Sie hat hierbei nochmals die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und unter engem Zusammenzug der Einzelstrafen wegen des zeitlichen und situativen Zusammenhangs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt. 5. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann nach Überzeugung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Kriminalprognose (vgl. § 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Denn es liegen keine Tatsachen vor, die die Kammer von der größeren Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit überzeugen könnten. Die Kammer hat diesbezüglich nicht verkannt, dass die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten bereits lange zurückliegen und der Angeklagte die schwerwiegenden Taten als Jugendlicher und Heranwachsender und damit in einer Lebensphase beging, in der die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Als Erwachsener ist der Angeklagte demgegenüber erst einmalig – und vor seiner Abschiebung – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Allerdings spricht nach Einschätzung der Kammer maßgeblich gegen eine günstige Sozialprognose, dass der Angeklagte auch weiterhin keinen Respekt vor geltenden Strafnormen zeigt und seine eigenen Bedürfnisse über geltende Regeln stellt. Nicht nur ist er unerlaubt nach Deutschland eingereist. Obwohl er, wie er für sich genommen nachvollziehbar erklärt hat, unbedingt in Deutschland bleiben möchte und es demnach in seinem Interesse ist, hier unauffällig und vor allem straflos zu leben, hat er im Fall 1 die sich bietende Gelegenheit sogleich genutzt und ein hochwertiges Fahrrad gestohlen. Auch die nachvollziehbare Angst vor einer erneuten Abschiebung unter den von ihm bereits erfahrenen Bedingungen hat ihn davon nicht abgehalten, obwohl er gerade mit Blick auf seine Vorstrafen abgeschoben worden war. Dass der Angeklagte anschließend vor der Polizei flüchtete, erscheint noch menschlich verständlich. Allerdings war das Maß der hierbei vom Angeklagten angewendeten Gewalt erheblich und – insoweit durchaus vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen – als Einschätzung für seine Sozialprognose ebenfalls von Bedeutung. Seine in den vergangenen Taten zutage getretene Gewalttätigkeit hat der Angeklagte ersichtlich noch nicht überwunden. Dass er bis zu seiner Verhaftung in anderer Sache eine Lehre begonnen hatte, vermag an der Einschätzung der Kammer ebenfalls nichts zu ändern. Wenn ihn selbst die Furcht vor einer erneuten Abschiebung nach M. nicht an der Begehung von Straftaten hindert, vermag die Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht zu bewirken. Schließlich hat die Kammer aber auch am Ende der Hauptverhandlung einen schlechten persönlichen Eindruck vom Angeklagten gewonnen. Im Rahmen seines letzten Wortes erklärte der Angeklagte nämlich, dass er ohnehin immer wieder zurückkehren werde, falls er erneut abgeschoben würde; außerdem führte er in diesem Zusammenhang zur Begründung des Fahrraddiebstahls aus, er müsse sich ja schließlich auch mal ein bisschen Marihuana kaufen können. Auch diese Äußerungen belegen eine fehlende innere Akzeptanz geltender Normen und verhindern beim Angeklagten in einer Gesamtschau die Annahme einer günstigen Sozialprognose. Auch die in dieser Sache erlittene, sehr kurze Untersuchungshaft und die anschließende zuverlässige Befolgung der im Rahmen der Verschonung erteilten Meldeauflage ändern hieran nichts. Die Kammer hatte bei ihrer Bewährungsentscheidung auch im Blick, dass sie hinsichtlich der im Fall 1 verhängten Geldstrafe die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für sich genommen noch nicht für unerlässlich gehalten hatte. Angesichts der im Rahmen von § 47 Abs. 1 StGB und § 56 Abs. 1 StGB jeweils unterschiedlich gestalteten Regel-Ausnahme-Verhältnisse führt eine negative Kriminalprognose nicht zwingend zur Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 22. Mai 2017 – (5) 161 Ss 44/17 (28/17), juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 13. August 2015 – 2 Rv 94/15, juris). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.