Urteil
306 O 19/12
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0511.306O19.12.0A
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Leitsätze
Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Forderungen gegen einen bestimmten Kunden wegen bestimmter Leistungen. Deswegen fallen aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter eine Anrechnungsklausel ebenfalls nur Leistungen wegen Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung für den genannten Leistungsgegenstand und aus diesem versicherten Zeitraum. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich begründeten Forderungen nicht durch eine - möglicherweise manipulative - Zahlungsvereinbarung, sondern durch eine einseitige und damit vom Versicherungsnehmer nicht zu beeinflussende Leistungsbestimmung des Kunden erfüllt werden.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2011 sowie weitere 1.373,00 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Forderungen gegen einen bestimmten Kunden wegen bestimmter Leistungen. Deswegen fallen aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter eine Anrechnungsklausel ebenfalls nur Leistungen wegen Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung für den genannten Leistungsgegenstand und aus diesem versicherten Zeitraum. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich begründeten Forderungen nicht durch eine - möglicherweise manipulative - Zahlungsvereinbarung, sondern durch eine einseitige und damit vom Versicherungsnehmer nicht zu beeinflussende Leistungsbestimmung des Kunden erfüllt werden.(Rn.15) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2011 sowie weitere 1.373,00 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Warenversicherungsvertrag einen Anspruch auf Ersatz des versicherten (anteiligen) Forderungsbetrages in Höhe von 40.000,00 €. Der Eintritt des Versicherungsfalles und die Forderungshöhe ist zwischen den Parteien im Grundsatz unstreitig, streitig ist lediglich, ob die Beklagte berechtigt war, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes seitens der Kundin der Klägerin geleisteten Zahlungen gemäß § 5 Nr. 2.1 AVB auf die offenstehenden Forderungen anzurechnen. Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Dies beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen: § 5 Nr. 2.1. AVB Warenkredit findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Inhalt der Klausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend für die Auslegung ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die AVB aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt (Prölss/Martin, VVG (27. Aufl.), Vorbem. III Rn. 2). Wenn der Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Versicherungsbedingungen zu § 5 Nr. 2.1 AVB gelangt, hat er bereits Kenntnis davon genommen, dass gemäß § 5 Satz 1 AVB Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsleistung die offenen versicherten Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sind. § 5 Nr. 2.1 sieht hiervon nun eine Ausnahme vor, dass bestimmte Zahlungen - trotz ursprünglich bestehenden Versicherungsschutzes - nach Beendigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer gemäß § 2.4 AVB auf die grundsätzlich jeweils ältesten offenen Forderungen angerechnet werden. Die Klausel selbst legt dementsprechend fest, dass eine Anrechnung nicht in jedem Fall, sondern nur "grundsätzlich" erfolgt. Anderenfalls müssten auch deliktische Ansprüche, wie z.B. die Erfüllung der Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall auf die vertraglich begründeten Forderungen angerechnet werden. Dass dies nicht dem Zweck des Versicherungsvertrags unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise entspricht, ist evident. Die Klausel dient offensichtlich dem Zweck, durch die Zahlung des versicherten Kunden den versicherten Forderungsbestand zu verringern und damit den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer zu begrenzen. Dabei soll durch die Verrechnung der Kundenzahlungen vor allem die willkürliche Aufrechterhaltung des versicherten Forderungsbestandes zu Lasten des Versicherers verhindert werden, die durch abweichende Tilgungsvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit seinem Kunden entstehen kann. Aus diesen Gründen ist eine zu Lasten des Versicherers abweichende Tilgungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kunden im Verhältnis zum Versicherer nach § 5 Nr. 2.1. AVB unbeachtlich. Gerade die hier vorliegende Konstellation zeigt jedoch, dass dies nicht uneingeschränkt gelten kann, denn bei der Auslegung kommt es nicht nur auf die Interessen des beteiligten Versicherers an. Nicht jede zivilrechtliche Verfügung des Kunden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer darf zum Vorteil des Versicherers auf die versicherten Forderungen angerechnet werden. Zu denken ist an die Fälle, in denen der Versicherer von Vornherein keines Schutzes vor Manipulationen bedarf. Da sich der Versicherungsschutz nur auf Forderungen gegen einen bestimmten Kunden wegen bestimmter Leistungen aus einem bestimmten Zeitraum bezieht, fallen dementsprechend aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter die Anrechnungsklausel ebenfalls nur Leistungen wegen Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung für den genannten Leistungsgegenstand und aus diesem versicherten Zeitraum. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die nachträglich begründeten Forderungen nicht durch eine - möglicherweise manipulative - Zahlungsvereinbarung, sondern durch eine einseitige und damit vom Versicherungsnehmer nicht zu beeinflussende Leistungsbestimmung des Kunden erfüllt werden. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass Vereinbarungen von Bargeschäften nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses insofern in die schutzwürdigen Belange des Versicherers eingreifen, als dass das für die Bargeschäfte zur Verfügung stehende Vermögen des Kunden nicht zur Deckung der versicherten Altschulden, sondern zur Fortführung der Geschäftsbeziehung mit dem Versicherungsnehmer verwendet wird. Dieser Einwand führt schon deswegen nicht zu einer anderen Beurteilung, weil der versicherte Forderungsbestand zum einen durch die Eingehung eines Bargeschäftes nicht mehr erweitert wird, insofern trägt die Beklagte keinerlei Risiko bezüglich einer durch ein Bargeschäft begründeten Forderung. Zum anderen sind die nach der Beendigung des Versicherungsschutzes begründeten Forderungen nicht in den Schutzbereich der Anrechnungsklausel miteinzubeziehen. Würde man auf Bargeschäfte, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes begründet werden, die Anrechnungsklausel anwenden, führte dies dazu, dass dem Versicherungsnehmer selbst durch Vereinbarung einer Vorkasse bzw. Barzahlung keine Sicherungsmittel zur Verfügung stehen würden. Die Ansicht der Beklagten, dass ein ordentlicher Kaufmann darauf besteht, dass zunächst die Altforderungen beglichen werden, mag grundsätzlich richtig sein, würde jedoch in Fällen der vorliegenden Art dazu führen, dass eine weitere Geschäftsbeziehung nicht mehr stattfinden würde. Dieses Ergebnis würde jedoch der Sichtweise eines verständigen Versicherungsnehmers zuwiderlaufen. Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dies gilt auch für die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Warenkreditversicherung. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Warenkreditversicherung zur Versicherungsnummer 4...6. Versicherungsbeginn war der 01.01.2010. Für den Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung-M AVB (Warenkredit-M 2007 (Fassung 2008); Anlage JK 1; nachfolgend "AVB"). § 5 AVB lautet (auszugsweise) wie folgt: "Wie wird der versicherte Ausfall berechnet? Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigungsleistung sind Ihre offenen versicherten Forderungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: 1. ... 2. Darüber hinausgehende aufrechenbare Forderungen, Zahlungen und sonstige Erlöse werden wie folgt berücksichtigt: 2.1 Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet." Im Rahmen des Vertrages gewährte die Beklagte der Klägerin am 13.07.2010 Versicherungsschutz für Forderungen gegen einen Kunden der Klägerin, die J.-M... B.V, in Höhe von 50.000,00 € (vgl. Anlage JK 2). Die Versicherungsquote betrug vereinbarungsgemäß 80 %. Wegen der Nichtzahlung der J.-M... B.V. auf Forderungen der Klägerin vom 31.08.2010, 11.09.2010 und 13.09.2010 über insgesamt 51.491,39 € trat der Versicherungsfall ein, der von der Klägerin der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versicherungssumme für die J.-M... B.V. aufgehoben wurde (vgl. Anlage JK 3). Weitere Leistungen gegenüber der J.-M... B.V. vom 07.10.2010, 15.10.2010, 20.10.2010, 23.10.2010, 17.11.2010 über insgesamt 78.711,46 € erbrachte die Klägerin nur gegen Vorauskasse bzw. Barzahlung. Mit Schreiben vom 17.03.2011 (Anlage JK 4) lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht unter Hinweis auf § 5 Nr. 2.1 AVB und die im Zeitraum vom 07.10.2010 bis 17.11.2010 seitens des Kunden geleisteten Zahlungen ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 5 Nr. 2.1 AVB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zudem sei § 5 Nr. 2.1 AVB unwirksam, da die Regelung zu weitgehend sei und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.373,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.