Beschluss
306 T 9/12
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0710.306T9.12.0A
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Leitsätze
Der Unfallgeschädigte. der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage nach Kfz-Unfall beantragt und die Beseitigung von Vorschäden behauptet, muss konkret zu dem gewählten Reparaturweg vortragen. Erst anhand eines solchen konkreten Tatsachenvortrags kann festgestellt werden, ob die Beseitigung des Schadens tatsächlich sach- und fachgerecht erfolgt ist.(Rn.2)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 01.06.2012, Aktenzeichen 408 C 41/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unfallgeschädigte. der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage nach Kfz-Unfall beantragt und die Beseitigung von Vorschäden behauptet, muss konkret zu dem gewählten Reparaturweg vortragen. Erst anhand eines solchen konkreten Tatsachenvortrags kann festgestellt werden, ob die Beseitigung des Schadens tatsächlich sach- und fachgerecht erfolgt ist.(Rn.2) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 01.06.2012, Aktenzeichen 408 C 41/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - 408 C 41/12 -vom 01.06.2012 ist statthaft, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg, demzufolge sie zurückzuweisen war. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner beabsichtigte Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch die Beschwerdebegründung zeigt nicht ansatzweise auf, in welcher Weise der - unstreitige - Vorschaden aus dem Schadensereignis vom 07.10.2010 behoben worden ist. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Antragstellers, der Vorschaden im Bereich der Fahrzeugfront sei ordnungsgemäß behoben worden, vermag gebotenen konkreten Vortrag über den gewählten Reparaturweg nicht zu ersetzen. Erst anhand solchen konkreten Tatsachenvortrages über den gewählten Weg der Schadensbehebung wäre - ggfs. sachverständig beraten - festzustellen, ob die Beseitigung des Schadens tatsächlich sach- und fachgerecht erfolgt ist oder nicht. Die nicht näher begründete Rechtsauffassung des Antragstellers, das Amtsgericht hätte ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bereits aus dem Grunde bewilligen müssen, da es - versehentlich (siehe Verfügung vom 01.06.2012, Bl. 23 d. A.) - den Klageentwurf hat zustellen lassen und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet hat, ist genauso originell wie unzutreffend. Sie findet keine Stütze in dem Gesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.