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Urteil

306 O 365/13

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:1211.306O365.13.00
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Leitsätze
Ansprüche aus einer Hausratsversicherung wegen Diebstahls von Sachen aus einem verschlossenen Fahrzeug kommen nur in Betracht, wenn durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich verschlossen war. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, scheidet schon die Annahme eines Versicherungsfalls aus.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ansprüche aus einer Hausratsversicherung wegen Diebstahls von Sachen aus einem verschlossenen Fahrzeug kommen nur in Betracht, wenn durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich verschlossen war. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, scheidet schon die Annahme eines Versicherungsfalls aus.(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat wegen des behaupteten Diebstahlschadens keine Ansprüche gegen die Beklagte. Soweit der Kläger mehr als 1.595,00 € geltend macht, ist die Klage schon deshalb unschlüssig, weil ein höherer Betrag unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Entschädigungshöchstsumme nicht versichert ist. Im Übrigen hat der Kläger auch das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht bewiesen. Versicherungsfall ist hier der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug. D.h. dass das Verschlossensein des Fahrzeuges Anspruchsvoraussetzung und damit vom Kläger zu beweisen ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Er selbst trägt vor, dass der Schließvorgang möglicherweise mit Hilfe eines sogenannten Jammers gestört wurde. War dies so, so war das Fahrzeug nicht verschlossen. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers hat das Fahrzeug beim behaupteten Verschließen geblinkt und geklackt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen erfolgt ein Blinken nur, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich verschlossen war. War das Fahrzeug aber verschlossen, so ist nicht erklärlich, wie ein Dieb das Fahrzeug ohne Einbruchspuren öffnen konnte. Dass Gegenstände aus dem Fahrzeug gestohlen wurden, ist für das Gericht angesichts der Tatsache, dass Papiere u.ä. der Ehefrau des Klägers später aufgefunden wurden, nicht zweifelhaft. Es bestehen aber aus den o.g. Gründen Zweifel, dass das Fahrzeug verschlossen war. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenforderungen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen des behaupteten Diebstahls einer Handtasche und anderer Gegenstände aus einem PKW geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag gemäß Anlagen B1a und B1b. Vereinbart ist u.a. der Baustein Sicherheit. Gemäß dieser besonderen Bedingungen ist auch der Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Kraftfahrzeugen versichert. (Nr. 3 Abs. 1). Vereinbart ist eine Höchstentschädigungssumme von hier 1.645,00 € sowie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50,00 € je Versicherungsfall (Nr. 3 Abs. 3). Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau habe seinen PKW Audi auf dem Parkplatz der M. – Filiale in der P. verschlossen abgestellt. Als sie zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe sie zunächst nichts Auffälliges bemerkt. Nach einer kurzen Fahrtstrecke habe sie ein Klappern der Beifahrertür bemerkt. Erst dann sei ihr aufgefallen, dass die Handtasche und diverse weitere Gegenstände fehlten. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 8.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S. H. in Höhe von 718,40 € freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls, insbesondere, dass das Fahrzeug verschlossen gewesen sei und insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Versicherungshöchstsumme und den Selbstbehalt die Höhe des erstattungsfähigen Schadens. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien eingereichten Anlagen wird Bezug genommen. Das Gericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2014 wird verwiesen. Ferner ist gemäß Beschluss vom 15. August 2014 Beweis erhoben worden. Auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 5. November 2014 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2015 wird ebenfalls verwiesen.