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Urteil

306 O 214/18

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0222.306O214.18.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf einen Nutzungsausfall bzgl. eines Wohnmobils besteht nicht, wenn dieses ausschließlich Freizeitzwecken dient. Dagegen ist ein Anspruch auf Entschädigung für einen Nutzungsausfall zu bejahen, wenn das Wohnmobil auch wie ein normaler Alltags-Pkw genutzt wird.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.187,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2018 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 61% und die Beklagte 39% zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf einen Nutzungsausfall bzgl. eines Wohnmobils besteht nicht, wenn dieses ausschließlich Freizeitzwecken dient. Dagegen ist ein Anspruch auf Entschädigung für einen Nutzungsausfall zu bejahen, wenn das Wohnmobil auch wie ein normaler Alltags-Pkw genutzt wird.(Rn.12) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.187,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2018 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 61% und die Beklagte 39% zu tragen. Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall. Zwar hat der BGH (VI ZR 248/07) einen solchen Anspruch für den Ausfall eines Wohnmobils abgelehnt, wenn das Wohnmobil ausschließlich Freizeitzwecken dient. Im vorliegenden Fall ist aber so, dass der Kläger das Wohnmobil auch zu andern als Freizeitzwecken nutzt. Soweit er auf den ausgefallenen Urlaub und die verpassten Oldtimertreffen verweist, mag dies zwar auch noch unter den Begriff „Freizeitzweck“ subsumiert werden. Allerdings nutzt der Kläger das Wohnmobil eben auch wie einen normalen Alltags-PKW, so dass ihm auch die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten entzogen wurden. Grundsätzlich ist das Wohnmobil auch in die Stufe „L“ einzuordnen, wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Zu Recht hat die Beklagte aber darauf hingewiesen, dass aufgrund des Alters des Fahrzeuges eine Einstufung in die Stufe „J“ zu erfolgen hat. Auf den Pflegezustand des Fahrzeuges und die Preise für Mietfahrzeuge (die eben gerade nicht 14 Jahre alt sind) kommt es insoweit nicht an. Bei einem Ausfall von 53 Tagen à 79,00 € ergibt sich eine Entschädigung für Nutzungsausfall in Höhe von 4.187,00 €. Hierauf hat die Beklagte 1.000,00 € gezahlt, so dass ein Anspruch in Höhe von 3.187,00 € verbleibt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnet auf diesen Streitwert belaufen sich auf 413,64 € und sind von der Beklagten zu erstatten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288,291 BGB. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall vom 24. Juni 2015 auf restlichen Schadenersatz in Form von Entschädigung für Nutzungsausfall in Anspruch. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Beschädigt wurde ein Wohnmobil des Klägers der Marke Hymer, Baujahr 2001. Diebstahl Fahrzeug befand sich zur Reparatur vom 24. Juni 2015 bis 06. August 2015 bei der Firma C. – S. H. GmbH und vom 24. August 2015 bis zum 01. September 2015 bei der B. A. GmbH. Diese Werkstattaufenthalte sind hier zunächst unverständlicherweise von der Beklagten bestritten worden, obwohl sich die Rechnungen der genannten Firmen, aus denen sich die Dauer der Werkstattaufenthalte ergeben, im Besitz der Beklagten befanden. Der Kläger besitzt, außer dem Wohnmobil, noch zwei über 60 Jahre alte Oldtimer. Er plante mit dem Wohnmobil eine Angelreise. Außerdem wollte er an Oldtimertreffen teilnehmen. Hierfür hatte der das Wohnmobil als Zugfahrzeug für den Trailer mit den Oldtimern vorgesehen. Die Beklagte hat auf die Entschädigung für Nutzungsausfall vorgerichtlich 1.000,00 € gezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde Entschädigung für Nutzungsausfall für die gesamten 53 Tage zu. Sein, des Klägers, Wohnmobil sei in Klasse „L“ mit einem Tagessatz von 175,00 € einzustufen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 8.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Juli 2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Juli 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall dem Grunde und der Höhe nach. Der Kläger habe weitere Fahrzeuge. Aufgrund des Alters und der Laufleistung des Wohnmobils sei es jedenfalls in Stufe „J“ mit einem Tagessatz von 79,00 € einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.