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Urteil

306 O 378/18

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1101.306O378.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klägerin kann zunächst nicht die mit ihrem Hauptantrag begehrte Unterlassung der Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen von der Beklagten verlangen. Ungeachtet der Frage, worauf sich ein solcher Unterlassungsanspruch gründen soll, ist bereits die stets zu fordernde Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, soweit die Art und Weise der Beeinträchtigungshandlung die Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen nahelegt (Säcker, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 12 Rn. 159). Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie die Rentenbezugsmitteilungen bereits am 4.1.2019 an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übersandt hat. Mit Anlage BLD 3 hat die Beklagte eine – von der Klägerin nicht angegriffene – E-Mail-Korrespondenz mit der Deutsche Rentenversicherung Bund zur Akte gereicht, in der der Eingang der Meldungen durch die Behörde bestätigt wird. Da der Kollektivrahmenvertrag für eine Rentenversicherung bereits beendet ist, ist kein Anlass ersichtlich, dass die Beklagte weitere Rentenbezugsmitteilungen absetzen wird. 2. Die Klägerin kann ferner auch von der Beklagten nicht die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Stornierung der abgesetzten Rentenbezugsmitteilungen und Aufforderung zum Widerruf an die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Hierzu ermangelt es bereits einer Anspruchsgrundlage. Gemäß § 22a Abs. 1 EStG haben namentlich Pensionskassen wie die Beklagte bis zum 1.3. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Rentenzahlungen zugeflossen sind, der Deutsche Rentenversicherung Bund als Zentraler Stelle (§ 81 EStG) die Rentenzahlungen an ihre Mitglieder und Kunden mitzuteilen (sog. Rentenbezugsmitteilungen). § 22a soll die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG durch Mitteilungspflichten der Versicherungsträger sicherstellen. Die Vorschrift trägt dem Verifikationsprinzip Rechnung, wonach die Finanzbehörden für eine gleichmäßige Durchführung der Gesetze sorgen müssen, was durch hinreichende, die Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeit abgestützt werden muss. Hintergrund ist die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte (vgl. Nacke, Blümich, EStG, 148. EL, § 22a EStG Rn. 1). Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 93c Abs. 3 AO. Zwar verpflichtet diese Regelung den Übermittlungspflichtigen dazu, unzutreffende Daten, die er übermittelt hat, unverzüglich zu korrigieren, wenn er innerhalb des Zeitraums von sieben Jahren die Fehlerhaftigkeit feststellt. Außerdem muss der Datenübermittler seinen übermittelten Datensatz unverzüglich stornieren, wenn er innerhalb des Zeitraums von sieben Jahren erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vorlagen, z.B. mangels gesetzlicher Übermittlungspflicht (vgl. Rätke, Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 93c Rn. 21). Ein (zivilrechtlicher) Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Befolgung dieser Pflicht lässt sich aus § 93c Abs. 3 AO indes nicht entnehmen. Die Vorschrift statuiert erkennbar lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Zentralen Stelle. Selbst in diesem Verhältnis sind die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung begrenzt. Wird die Pflicht zur Korrektur bzw. zum Storno verletzt, liegt hierin zum einen keine Steuerordnungswidrigkeit oder Steuerverkürzung (vgl. Rätke, Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 93c Rn. 22). Nach § 22a Abs. 1 S. 2 EStG findet zum anderen die Regelung des § 72a Abs. 4 EStG keine Anwendung. Für dieses Ergebnis sprechen auch der o.g. (fiskalische) Sinn und Zweck des § 22a Abs. 1 EStG, die Finanzbehörden zu einer Kontrollmöglichkeit zu verhelfen. Zwar gelten die von mitteilungspflichtigen Stellen übertragenen Daten nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist indes nicht daran gehindert, insoweit abweichende Angaben in seiner Steuererklärung zu machen. Die Finanzverwaltung ist auch nicht an die Angaben aus der Rentenbezugsmitteilung gebunden, da diese kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO ist (BMF v. 07.12.2011 - IV C 3 - S 2257 c/10/10005 : 003 Rn. 1). Etwaige Rechte der Klägerin oder ihrer Arbeitnehmer mit Bezug auf die oder infolge der abgesetzten Rentenbezugsmitteilungen sind vielmehr gegenüber den Finanzbehörden zu verfolgen. So eröffnet u.a. etwa die Vorschrift des § 175b Abs. 2 AO die Möglichkeit einer Korrektur des Steuerbescheides, wenn die übermittelten Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen falsch sind. 3. Darüber hinaus – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme – dürfte die Steuerneutralität des klägerseits behaupteten Wechsels von einer versicherungsförmigen Durchführung zu einer Pensionszusage aus Sicht der Beklagten auch nicht auf der Hand gelegen haben. Zwar sind Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegen, nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen (vgl. BMF v. 07.12.2011 - IV C 3 - S 2257 c/10/10005 : 003 Rz. 3, 103 f.). Auch macht die Regelung des § 22a Abs. 1 EStG deutlich, dass eine Auslagerung der Prüfung der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen an die übermittelnde Stelle beabsichtigt ist. Die unterschiedlichen Durchführungswege unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich in ihren steuerlichen Rahmenbedingungen. Eine detaillierte Kenntnis der Beklagten der steuerlichen Implikationen eines Wechsels des Durchführungswegs, die zudem noch von der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung abhängen (vgl. dazu Höfer/Veit, Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Bd. II: Steuerrecht/Sozialabgaben, HGB/IFRS, 19. EL, Kap. 38, Rn. 43 ff.), dürfte nicht zu verlangen sein. Insofern ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, ihrer grundsätzlichen gesetzlichen Mitteilungspflicht folgend, vorsorglich weiterhin Rentenbezugsmitteilungen abgesetzt hat, um der Finanzverwaltung eine Überprüfung zu ermöglichen. Soweit die Klägerin meint, dass der Wechsel des Durchführungswegs nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei sei, kann dem so pauschal nicht gefolgt werden. § 3 Nr. 55c S. 1 EStG regelt eine steuerrechtlich unschädliche Übertragung von Altersvorsorgevermögen. Die Regelung des § 3 Nr. 55c S. 2 lit. a EStG erweitert die Steuerbefreiung um die Übertragung von Anwartschaften zwischen externen Versorgungsträgern ohne Arbeitgeberwechsel, wenn keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Übertragung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung erfolgt. Ein Wechsel zu einer unmittelbaren Versorgungszusage ist dagegen hiervon tatbestandlich nicht erfasst. 4. Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund und hilfsweise Stornierung der Mitteilungen. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Mit der Beklagten hatte sie einen Kollektivrahmenvertrag für eine Rentenversicherung abgeschlossen, unter dem die Mitarbeiter der Klägerin versicherte Personen waren. Ihnen wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Hinblick auf die Versicherungsleistungen eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.2.2017 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag. Die Mitarbeiter der Klägerin erteilten schriftlich ihre Zustimmung zur Kündigung der Rentenversicherung und zum Verzicht auf das eingeräumte Bezugsrecht. Mit Schreiben vom 9.3.2017 bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 1.4.2017. Am 21.2.2018 überwies die Beklagte die jeweiligen Rückkaufswerte nebst Überschussbeteiligung der versicherten Personen unter Berücksichtigung eines Abzugs in Höhe von jeweils 60,00 € auf das Konto der Klägerin. Die Klägerin behauptet, die Versorgungszusage an ihre Arbeitnehmer nach Änderung des Durchführungsweges im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktzusage) unverändert fortzuführen. Eine Auszahlung der Rückkaufswerte an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter der Klägerin sei nicht erfolgt. Vielmehr seien diese vollständig in den neuen Durchführungsweg übertragen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die Beklagte keine Pflicht zur Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen bestehe. Es ermangele an steuerpflichtigen Leistungen. Der vorliegende Wechsel von einer versicherungsförmigen Durchführung im laufenden Arbeitsverhältnis in einen nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg sei steuerfrei. Die Klägerin sei als Versicherungsnehmerin bezugsberechtigt. Die versicherten Mitarbeiter der Klägerin liefen Gefahr, wegen zu Unrecht erfolgender Rentenbezugsmitteilungen keine Steuerminderungen zu erhalten und diese einklagen zu müssen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zum 1.3.2019 über Leistungsbezug zu den Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Nr. 4...., 4...., 4...., 4...., 4..., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4.... sowie 4.... zu unterlassen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin: Die Beklagte wird verurteilt, die mit Datum vom 4.1.2019 erstellten und abgesetzten Rentenbezugsmitteilungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen über Leistungsbezug zu den Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Nr. 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4.... sowie 4.... zu stornieren und die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen aufzufordern, die von ihr an die jeweiligen Finanzverwaltungen weitergeleiteten Meldungen über Leistungsbezug zu den Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Nr. 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4...., 4.... sowie 4.... ebenfalls zu widerrufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Bezugsmitteilungen bereits am 4.1.2019 abgesetzt worden seien. Damit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Unterlassung. Es ermangele auch an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für eine Unterlassung wie auch für eine Stornierung. Die Beklagte sei auch dazu verpflichtet gewesen, die Rentenbezugsmitteilungen abzusetzen. Die Zahlungen der Beklagten seien als mitteilungspflichtige Leistungen zu werten. Ein steuerlich begünstigter Durchführungswechsel liege nicht vor. Dies wäre nur gegeben bei Übertragungen auf einen Zielversorger in Form von Pensionskassen, Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten über ihr jeweiliges Bezugsrecht verfügt, indem sie es der Klägerin zugewandt haben. Die Überprüfung, ob es sich hierbei um steuerpflichtige Leistungen handelt, obliege letztlich auch den Finanzbehörden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.