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Urteil

306 O 329/19

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0228.306O329.19.00
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Leitsätze
1. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden bei vermittelten Nettopolicen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.27) 2. Ein auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtetes Gestaltungsrecht ergibt sich nicht aus § 312 Abs. 5 und 6 BGB, da diese Vorschriften weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zur Anwendung kommt.(Rn.33) (Rn.34) 3. Bei Fehlen eines wirksamen Widerrufs ergibt sich kein Entfallen der Zahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG. Bei der Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages handelt es sich nicht um einen Widerruf.(Rn.38) (Rn.39)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 22.02.2019 (Geschäftsnr.... ) bleibt mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, das der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 3.640,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 sowie 62,36 EUR Auskunftskosten und 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts - Amtsgericht G. - entstandenen Mehrkosten. Diese hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden bei vermittelten Nettopolicen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.27) 2. Ein auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtetes Gestaltungsrecht ergibt sich nicht aus § 312 Abs. 5 und 6 BGB, da diese Vorschriften weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zur Anwendung kommt.(Rn.33) (Rn.34) 3. Bei Fehlen eines wirksamen Widerrufs ergibt sich kein Entfallen der Zahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG. Bei der Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages handelt es sich nicht um einen Widerruf.(Rn.38) (Rn.39) 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 22.02.2019 (Geschäftsnr.... ) bleibt mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, das der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 3.640,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 sowie 62,36 EUR Auskunftskosten und 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts - Amtsgericht G. - entstandenen Mehrkosten. Diese hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der gemäß § 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO als Einspruch des Beklagten gegen den im Tenor benannten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 22.02.2019 zu behandelnde Widerspruch vom 22.02.2019 gegen den auf den 29.01.2019 datierenden Mahnbescheid ist unbegründet. Die Widerklage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter 4.) und war daher abzuweisen. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf restliche Zahlung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung in Höhe von 3.640,00 EUR zu. Die gegen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. a) Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit gesonderter Vergütungsvereinbarungen bei vermittelten Nettopolicen mehrfach befasst und dabei die gegen ihre Wirksamkeit gerichteten Bedenken im Ergebnis zurückgewiesen (vgl. Überblick bei Schnepp, in: Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 10, Rn. 341 ff. m. w. N.). In seiner Entscheidung vom 06.11.2013 (Az.: I ZR 104/12 mit zust. Anm. Reiff, VersR 2014, 64, 66) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zunächst klargestellt, dass die Vergütungsvereinbarung nicht gegen § 4 Nummer 11 UWG i. V. m. § 34 d Abs. 1 GewO verstoße. Mit seiner Entscheidung vom 12.12.2013 (Az.: III ZR 124/13 mit Anm. Reiff, VersR 2014, 243; s. a. BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az.: III ZR 557/13) hat sodann der III. Zivilsenat entschieden, dass die Vergütungsvereinbarung auch nicht gegen §§ 307 Absatz 1 und 2 BGB verstoße, da eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Kunden zu verneinen sei und weiter auch § 134 BGB als rechtsvernichtende Einwendung nicht in Betracht komme, da weder eine Erschwerung des unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung noch eine Umgehung gegen §§ 169 Absatz 3 und 5 VVG vorliege. Zwar hat nachfolgend der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat am 12.03.2014 (Az.: IV ZR 255/13) entschieden, dass eine separate Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, nach § 307 Absatz 2 Nummer 2 BGB unwirksam ist. Er hat jedoch in dieser Entscheidung klargestellt, dass entsprechende Vereinbarungen, die der Kunden mit einem Versicherungsvermittler eingeht, vom Unwirksamkeitsverdikt gerade nicht betroffen sind und sich insoweit der Rechtsprechung des I. und III. Zivilsenates ausdrücklich angeschlossen. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Vergütungsvereinbarung sei weiter vor dem Hintergrund der Verflechtung der Klägerin mit der P. AG unwirksam und sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2012 (Az.: III 213/11) beruft, liegen dieser Auffassung bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde. Die zitierte Entscheidung verhält sich ausschließlich zum Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers und enthält somit für den Streitfall nicht das, wofür sie ausgegeben wird. b) Die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung folgt nicht aus § 138 BGB. Ein Wuchergeschäft liegt ebenso wenig wie ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Nach den veröffentlichten Bafin-Statistiken betreffend die Kennzahlen der Lebensversicherungs- unternehmen lagen die Abschlussaufwendungen im Jahr 2014 bei 8,5 und im Jahr 2017 bei durchschnittlich 7,9 Prozent der Gesamtprämienleistung. c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nachträglich durch den erklärten Widerruf oder die Anfechtung des Beklagten untergegangen. Dem Beklagten stehen weder diese noch sonstige auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtete Gestaltungsrechte zu. aa) Die §§ 312 Absatz 5 und 6 BGB in der im Streitfall geltenden Fassung (a. F.) sehen vor, dass die Vorschriften des zweiten Kapitels (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge) weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zu Anwendung gelangen. Die Bereichsausnahme erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Schutzvorschriften zugunsten des vertragsschließenden Verbrauchers einheitlich im VVG (§§ 8, 9 VVG a. F.) geregelt wissen wollte (BT-Drs. 17/12637, S. 49 [zu Absatz 6]). Der Beklagte hätte auch nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht infolge des Abschlusses eines Teilzahlungsgeschäftes – die Vergütung für die Vermittlung der Rentenversicherung war in Teilzahlungen zu erbringen – belehrt werden müssen. §§ 506 Absatz 1 und Absatz 3 BGB in der im Streitfall geltenden Textfassung (a. F.) räumen dem Verbraucher zwar durch Verweis auf § 495 Absatz 1 BGB a. F. ein gesetzliches, infolge mangelnder oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich „ewig“ bestehendes Widerrufs -recht nach § 355 BGB a. F. ein, worüber nach § 491a Absatz 1 BGB a. F. i. V. m. Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB zu belehren ist beziehungsweise war. Notwendige Voraussetzung aller Verträge, die unter die §§ 506-508 BGB a. F. fielen, ist aber deren Entgeltlichkeit (vgl. nur Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. (Alt-) Aufl. 2015, Vorbem. v. § 506 BGB, Rn. 6), an der es hier gerade fehlt. § 515 BGB, der Regelungen für die unentgeltliche Finanzierungshilfe enthält, wurde erst durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, S. 396) mit Wirkung zum 21.03.2016 eingeführt und findet auf den Streitfall nach Artikel 229 § 38 Absatz 1 EGBGB auch keine rückwirkende Anwendung. bb) Die Zahlungsverpflichtung ist nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 VVG – Erstreckung von Widerrufs- folgen – untergegangen. Zwar fällt der Abschluss gesonderter Vergütungsvereinbarungen ebenso wie separate Kostenausgleichsvereinbarungen unter den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm (vgl. nur Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 9 VVG, Rn. 44). Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer seinen Widerruf wirksam ausgeübt hat. Daran fehlt es hier. Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt gerade nicht, dass der Versicherungsvertrag lediglich beitragsfrei gestellt worden ist. cc) Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB ist nicht ansatzweise ersichtlich. Darüber hinaus kommt auch eine Anfechtung nach § 119 Absatz 1 BGB nicht in Betracht. Selbst wenn der Beklagte trotz der erteilten Hinweise auf die rechtliche Selbständigkeit der Vergütungsvereinbarung irrig der gegenteiligen Vorstellung gewesen wäre, wovon dieser unter Umständen im Schriftsatz vom 08.01.2020 (Bl. 164 d. A.) selbst nunmehr retiriert, läge lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum, nicht aber ein beachtlicher Inhaltsirrtum vor. 2. Eine „Abzinsung“ der ursprünglich ratierlich zu erbringenden Zahlungsverpflichtung ist nicht vorzunehmen. § 4 Absatz 7 AGB regelt die Fälligstellung der restlichen Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung, soweit der Kunde – wie hier – mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Zweifel gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Indem der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache begründet ist, stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB zu. 4. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine zum Schadensersatz nach § 63 VVG führende Verletzung einer Pflicht nach den § 61 Absatz 1 Satz 1 VVG liegt nicht vor. Auch ein Anspruch nach § 280 Absatz 1 BGB ist nicht gegeben. Eine Verletzung der Pflicht der Klägerin, auf die rechtliche Selbständigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung hinzuweisen, besteht eingedenk der bereits in der Vergütungs-vereinbarung an mehreren Stellen erfolgten diesbezüglichen Hinweise nicht, die auch im Beratungsprotokoll (Anlage K6, dort Seite 5) aufgenommen worden sind. Auch kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung betreffend die Risiken des vermittelten Versicherungsvertrages nicht in Betracht. a) Ein Versicherungsvertreter schuldet im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen. Er hat über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrags üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufzuklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtigzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2017, Az.: 5 U 36/16; Dörner, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 61 VVG, Rn. 24). Der Versicherungsvertreter schuldet hingegen keine Rechtsberatung (vgl. nur Münkel, in: HK-VVG, 4. Aufl., § 61 VVG, Rn. 12). Das individuelle Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers beim Abschluss des konkreten Vertrages ist zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer möglichen eigenen Fachkompetenz des Versicherungsnehmers, der mit dem vermittelten Produkt aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit vertraut ist. b) Der Beklagte hat eine nach dieser Maßgabe zu beurteilende Pflichtverletzung der Klägerin, wofür das Beweismaß des § 286 ZPO gilt, nicht dargebracht. Der Beklagte, der zum Zeitpunkt der Vermittlung des Rentenversicherungsvertrages bereits für die Klägerin als Tippgeber sowie Datenerfasser tätig war, verfügte schon ausweislich der Beratungsdokumentation im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherung über „sehr gute“ Kenntnisse (Stufe zwei auf einer visuellen, von eins bis fünf reichenden Analogskala) und sogar „ausgezeichnete“ Erfahrungen (Stufe eins). Soweit er demgegenüber im Termin angegeben hat, sich nur vereinzelt mit Versicherungen beschäftigt zu haben, steht dies im Widerspruch zu dieser Beratungsdokumentation und ist auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Beklagten im Termin gewonnen hat, nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Darstellung im Beratungsprotokoll unzutreffend wäre. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten wird nicht ersichtlich, welcher konkreten Aufklärungs- beziehungsweise Beratungspflicht die Klägerin nicht nachgekommen sein soll. Insofern führt der Beklagte etwa an, dass die Versicherungsdokumente, das Produktinformationsblatt einschließlich Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen des vermittelten Rentenversicherungsvertrages durchaus „zahlreiche Belehrungen und teilweise auch Hinweise auf Risiken“ enthielten. Eine auf den konkreten Streitfall abstellende Darlegung, die dem Gericht erlaubt, die erteilten Hinweise und Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, findet jedoch nicht statt. Insbesondere sind auch diese „Versicherungsdokumente“ nicht zur Akte gereicht worden. Soweit der Beklagte behauptet, er sei über die fehlende Tragfähigkeit des Anlagekonzepts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, erschließt sich bereits nicht, auf der Grundlage welcher tatsächlichen Anknüpfungs- oder Ausgangstatsachen das Anlagekonzept nicht tragfähig sein soll. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung, der zufolge der Sparanteil des vermittelten Produktes zu geringfügig sei. Ob der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft mit der Folge zu bewerten ist, dass die von der Rechtsprechung für diese Geschäfte entwickelten Beratungsgrundsätze heranzuziehen sind, lässt sich aufgrund des Tatsachenvortrages des Beklagten ebenfalls nicht verlässlich ermitteln. Auf die fehlende Substantiierung hat die Klägerin den Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 11.07.2019 (Bl. 96 d. A.) und sodann erneut im Schriftsatz vom 22.10.2019 (Bl. 125 f. d. A.) und nochmals vom 25.11.2019 (Bl. 138 d. A.) gezielt hingewiesen (vgl. zum Entfallen eines gesonderten gerichtlichen Hinweises bei diesen Fallgestaltungen nur BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 207/05 sowie Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 139 ZPO, Rn. 6a) und auch das Gericht hat dem Beklagten im Termin vom 09.01.2020 erläutert, dass die widerklagend geltend gemachten Ansprüche bereits vor diesem Hintergrund unbegründet sind. Obschon der Beklagte insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2019 Veranlassung gesehen hat, seinen Vortrag zur Begründung der widerklagend geltend gemachten Ansprüche zu ergänzen (vgl. insoweit auch Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2019, Bl. 130 f. d. A., dem zufolge der Vortrag zu den Beratungsmängeln noch „konkretisiert“ worden sei), erschöpft sich auch dieser Vortrag überwiegend in allgemein gehaltenen Ausführungen (mehrheitlich) ohne konkrete Relevanz für den Streitfall. Sofern der Beklagte – soweit überhaupt beachtlich – in diesem Rahmen darauf abstellt, er sei auch über das Totalverlustrisiko nicht belehrt worden, vermag das Gericht dem eingedenk der Beratungsdokumentation betreffend ebendiese Risiken ebenfalls nicht zu folgen. Auch erschließt sich nicht, dass eine Pflichtverletzung deswegen bestehen soll, da die Klägerin nicht über Innenprovisionen aufgeklärt habe, da die Provision gerade Gegenstand der gesonderten Vergütungsvereinbarung geworden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten war überdies eine Rechtsberatung von vorneherein nicht geschuldet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass der Beklagte sich unter Umständen gemäß § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er Beitragsleistungen auf die vermittelte Versicherung in Höhe von 763,00 EUR entrichtet und auch die Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung für die Dauer vom 15.10.2014 bis zum 03.11.2016 erfüllt, sodann aber erklärt, das vermittelte Geschäft von Anfang an nicht gewollt zu haben. Ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich ist die Frage, ob – wofür einiges spricht – eine Beratungspflichtverletzung auch deswegen ausscheidet, da der Beklagte, der das Beratungsprotokoll sowohl als Kunde als auch als Vermittler unterzeichnet hat, in diesem Zusammenhang – d. h. nur soweit die Erfüllung der Beratungs- und Aufklärungsverpflichtung nach § 61 VVG in Rede stehen – als „Eigenvermittler“ tätig geworden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. § 92 ZPO ist auf Teilrücknahmen nach § 269 ZPO anwendbar. Der Klägerin waren gemäß § 281 Absatz 3 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 700 Absatz 3 Satz 2 ZPO lediglich die aufgrund der Verweisung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts G. entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen (vgl. zu dieser Fallgestaltung nur Seibel, in: Zöller, a. a. O., § 700 ZPO, Rn. 12). Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht zugunsten des Klägers aufgrund § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Soweit der Beklagte Mehrkosten nach § 281 Absatz 3 Satz 2 ZPO vollstrecken kann, beruht sie auf §§ 708 Nr. 11 2. Alt. ZPO i. V. m. § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der klägerseitigen Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung an den Beklagten. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Finanz- und Assekuranzvermittlungsgesellschaft, die als Versicherungsvertreter über die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung nach § 34d Absatz 1 GewO verfügt. Im Jahr 2014 vermittelte die Klägerin dem Beklagten – der bereits zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin als Datenerfasser und Tippgeber beschäftigt war und sodann bei ihr als „Konzeptverkäufer“ tätig wurde – eine als (provisionsbereinigte) Nettopolice ausgestaltete fondsgebundene Rentenversicherung bei der P. AG, einem Lebensversicherer mit Sitz in L.. Auf den Antrag vom 30.09.2014 (Anlage K5) sowie das zur Akte gereichte Beratungsprotokoll vom selben Tag (Anlage K6) wird inhaltlich Bezug genommen und verwiesen. Nach dem Inhalt der aus einem Deckblatt, einem Datenvorblatt, der zweiseitigen Vereinbarung selbst sowie den Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden: AGB) bestehenden separaten Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1) zum Ausgleich der Abschlusskosten aus der erfolgten Versicherungsvermittlung war als Beginn der Zahlungsverpflichtung des Beklagten der 15.10.2014, eine Tilgungsdauer von 60 Monaten und monatliche Teilzahlungen in Höhe von 91,00 EUR, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 5460,00 EUR – ohne Jahreszins – vorgesehen. Dieser Betrag entspricht rechnerisch bei einer Beitragssumme für den vermittelten Rentenversicherungsvertrag in Höhe von 84.000,00 EUR einer Provision von 6,5 Prozent. Direkt unterhalb dieser Angaben im Datenvorblatt befindet sich ein maschinenschriftlicher Hinweis, dem zufolge die Vergütungsvereinbarung unabhängig vom Versicherungsvertrag gültig sei; eine Beendigung des Versicherungsvertrages führe nicht zur Beendigung der Vergütungsvereinbarung. Darüber hinaus enthält die Vergütungsvereinbarung auf der ersten Seite unter Ziffer 4 in Fettdruck den folgenden, mit § 1 Absatz 5 der AGB („Nettoschuldenfalle“) inhaltlich gleichlautende Hinweis: „Ich habe verstanden, dass diese Vergütungsvereinbarung rechtlich unabhängig vom vermittelten Versicherungsvertrag ist und daher auch bei einer vorzeitigen Kündigung, Beitragsfreistellung oder Beitragsreduzierung des vermittelten Vertrages meine Verpflichtung zur vollen Zahlung der Vergütungsvereinbarung nicht entfällt.“ § 4 Absatz 7 AGB bestimmt, dass der (restliche) Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung sofort fällig wird, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit vom 15.10.2014 bis zum 03.11.2016 insgesamt Leistungen auf diese Vereinbarung in Höhe von 1.820,00 EUR. Hiernach stellte er weitere Zahlungen ein. Darüber hinaus erbrachte er Beiträge auf den vermittelten Rentenversicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 763,00 EUR. Die Versicherung ist seit dem 15.08.2017 beitragsfrei gestellt. Am 22.02.2019 hat das Amtsgericht W. einen dem Beklagten am 28.02.2019 zugestellten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 3.644,00 EUR nebst Verfahrenskosten sowie Nebenforderungen und Zinsen, mithin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.579,80 EUR erlassen. Bereits am 22.02.2019 hat der Beklagte gegen den ihm unter dem 29.01.2019 zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben. Mit ihrer Anspruchsbegründung verfolgt die Klägerin die im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Forderungen weiter. Soweit diese in der Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 3.640,00 EUR übersteigen, hat sie erklärt, dass der Antrag im Übrigen zurückgenommen werde. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 22.02.2019 (Geschäftsnummer... ) aufrechtzuerhalten, soweit der Beklagte darin verpflichtet worden ist, an die Klägerin 3.640,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 sowie 62,36 Auskunftskosten und 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vergütungsvereinbarung nichtig sei. Sie verstoße als Wuchergeschäft gegen § 138 BGB und sei AGB-rechtswidrig. Im Übrigen sei der Zahlungsanspruch der Klägerin jedenfalls untergegangen, da der Beklagte den Vertrag wirksam „unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherrechts sowie dem Gesichtspunkt des Fernabsatzgesetzes“ widerrufen und darüber hinaus auch anfechten könne. Die Anfechtung stützt der Beklagte auf Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und arglistige Täuschung. Widerklagend verfolgt der Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen unter anderem aufgrund Schadensersatzes infolge Beratungs- und Aufklärungsverschuldens der Klägerin bei Vermittlung des Rentenversicherungsvertrages. Der Beklagte behauptet insoweit, er sei weder über die Risiken des vermittelten Vertrages ordnungsgemäß aufgeklärt noch sei ihm hinreichend verdeutlicht worden, dass die Verpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung vom Bestand des Versicherungsvertrages unabhängig sei. Darüber hinaus habe er eine falsche Produktinformation ohne Risikobelehrung erhalten. Er behauptet weiter, dass die Klägerin „oder ihr nahestehende Personen“ Provisionen von der P. AG betreffend die Vermittlung des Rentenversicherungsvertrages gezogen habe. Der Beklagte ist insofern der Ansicht, die Klägerin schulde ihr aus Vertragsverletzung und Kapitalanlagerecht Schadensersatz sowie jedenfalls die Rückzahlung auf die Vergütungsvereinbarung geleisteter Zahlungen. Ihm ständen Ansprüche wegen Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen zu. Die – nicht zur Akte gereichten – Versicherungsdokumente, das Produktinformationsblatt einschließlich Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen des vermittelten Rentenversicherungsvertrages enthielten zwar „zahlreiche Belehrungen und teilweise auch Hinweise auf Risiken“. Diese seien aber ungenügend. Zu Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 07.06.2019 (Bl. 67-84 d. A.), vom 21.08.2019 (Bl. 99-106 d. A.), vom 22.10.2019 (Bl. 130-133 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 07.01.2020 (Bl. 157-160 d. A.) ergänzend Bezug genommen und verwiesen wird. Widerklagend beantragt der Beklagte zuletzt, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.820,00 EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere 763,00 EUR Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Beklagten aus der Lebensversicherung bei der P. AG, I - Straße , R., F. L. (zur Versicherungsschein-Nr.:... ), zu zahlen. Die Klägerin beantragt die widerklagend gestellten Anträge des Beklagten abzuweisen. Mit Beschluss vom 23.04.2019 hat das Amtsgericht G. den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an das örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg-Harburg verwiesen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Beschluss vom 16.09.2019 an das Landgericht Hamburg gemäß § 281 ZPO ebenfalls auf Antrag der Klägerseite weiterverwiesen. Das Gericht hat den Beklagten im Termin vom 09.01.2020 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf den Inhalt des Protokolls nebst richterlichem Hinweis, den Hinweis des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 02.09.2019 (Bl. 107 d. A.) sowie auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien ist gemäß § 128 Absatz 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 17.02.2002 bestimmt worden.