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Urteil

306 O 387/23

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0712.306O387.23.00
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Leitsätze
1. Ein Motorradfahrer, der bei einem Verkehrsunfall einen Sehnenabriss am Becken sowie Prellungen und Schwellungen erleidet und sich einem stationären Krankenhausaufenthalt mit zwei Operationen unterziehen muss, hat gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000 Euro.(Rn.20) 2. Der Schmerzensgeldanspruch eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Motorradfahrers ist bei Nichttragen von Motorradschutzkleidung  nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen, da es zum Zeitpunkt des Unfalls keine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung gab und darüber hinaus auch kein Verkehrsbewusstsein existierte, zum eigenen Schutz als Motorradfahrer bestimmte Schutzkleidung zu tragen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 320,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 21.08.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000,00 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit sie aus dem Unfallereignis vom 07.08.2022 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 8.320,69 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Motorradfahrer, der bei einem Verkehrsunfall einen Sehnenabriss am Becken sowie Prellungen und Schwellungen erleidet und sich einem stationären Krankenhausaufenthalt mit zwei Operationen unterziehen muss, hat gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000 Euro.(Rn.20) 2. Der Schmerzensgeldanspruch eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Motorradfahrers ist bei Nichttragen von Motorradschutzkleidung nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen, da es zum Zeitpunkt des Unfalls keine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung gab und darüber hinaus auch kein Verkehrsbewusstsein existierte, zum eigenen Schutz als Motorradfahrer bestimmte Schutzkleidung zu tragen.(Rn.23) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 320,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 21.08.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000,00 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit sie aus dem Unfallereignis vom 07.08.2022 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 8.320,69 festgesetzt. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat aufgrund der bei dem Verkehrsunfall vom 07.08.2022 erlittenen Verletzungen und Beschwerden gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249, 253 BGB i.V.m. 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 8.000,00. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20 –, juris). Unter Berücksichtigung des jungen Alters des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls, und vor allem der Schwere der Verletzung in Form der Avulsionsfraktur (neben den Schürfwunden, Prellungen und Verstauchungen), der zweimaligen Operation und der Dauer der damit verbundenen Beschwerden (in Form von Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit für eine Dauer von insgesamt mehr als 7 Monate, den damit verbundenen Einschränkungen des Sexuallebens und der - nach der glaubhaften Schilderung des Klägers - noch immer nicht vollständig erreichten Beweglichkeit) ist im konkreten Fall ein Schmerzensgeld von € 8.000,00 angemessen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung offen, ehrlich und vor allem ohne jegliche Übertreibungstendenz die noch vorhandenen Beschwerden geschildert. Das Gericht ist daher von den von ihm geschilderten Beschwerden überzeugt, soweit diese nicht ohnehin im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig sind. Dieser Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens zu kürzen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Schutzkleidung im konkreten Fall tatsächlich die für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Wesentlichen maßgebliche Verletzung des Klägers in Form einer Avulsionsfraktur verhindert hätte. Das erscheint zumindest fraglich, weil derartige Frakturen in der Regel durch eine Krafteinwirkung ausgelöst werden, die als solche aber eher nicht durch eine Schutzkleidung minimiert werden kann. Diese Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existierte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht. Zumindest im Jahr 2022 gab es darüber hinaus auch noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, zum eigenen Schutz als Motorradfahrer bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Insoweit wird auf die statistisch untermauerten Ausführungen in der Entscheidung des OLG Celle für das Jahr 2021 verwiesen (OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024, 14 U 122/23, in juris). Für das hier maßgebliche Folgejahr 2022 ist nicht ersichtlich, dass es insoweit eine Veränderung des Verkehrsbewusstseins gegeben haben könnte. Soweit es beanspruchten Verdienstausfall betrifft, sind die fiktiven Einkünfte des Klägers um ersparte Aufwendungen von lediglich 5 % zu kürzen. Nach den glaubhaften und plausiblen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung hat dieser während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztendlich nur die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz „erspart“. Da er zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren ist, sind diese Fahrtkosten mit allenfalls 5 % in Ansatz zu bringen, die sich der Kläger hier bei seiner Forderung selbst anrechnen lässt. Damit ist der weitere (Differenz-)Betrag von € 320,69 (= 50 % von € 893,03) erstattungsfähig. Der Zinsanspruch auf diese Schadenspositionen folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich allerdings erst seit dem Abrechnungsschreiben vom 21.08.2023 (Anlage K 12), mit dem die Beklagte zu 1) weitere Leistungen abgelehnt hat, in Verzug. Der weitergehende Zinsanspruch des Klägers unterliegt somit der Abweisung. Darüber hinaus ist der mit dem Klagantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass die Verletzung bislang noch nicht vollständig ausgeheilt ist und noch Restbeschwerden bestehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der prognostizierte Heilungsverlauf im vorliegenden Fall wider Erwarten nachteilig entwickeln könnte, oder dass sich bei dem Kläger möglicherweise derzeit noch nicht vorhersehbare Spät- oder Folgeschäden entwickeln könnten. Schließlich kann der Kläger von den Beklagten die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Diese berechnen sich unter Berücksichtigung des o.g. Schmerzensgeldbetrages, des Feststellungsinteresses des Klägers, das das Gericht mit € 2.000,00 bemisst, und des materiellen Schadens des Klägers auf einen Wert von bis zu € 13.000,00. Der in der Klagschrift angesetzte für die Berechnung der Geschäftsgebühr angesetzte Faktor von 1,5 ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da hier ein Unfall mit einem nicht unerheblichen Personenschaden vorliegt und - insbesondere aufgrund des Personenschadens - diverse Schadenspositionen geprüft werden mussten, wie die von dem Kläger eingereichte vorgerichtliche Korrespondenz zeigt. Bei Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr (€ 999,00) errechnet sich zuzüglich Post- und Telekommunikationspausche und Mehrwertsteuer ein Betrag von € 1.212,71. Hierauf hat die Beklagte zu 1) erst € 627,13 gezahlt, so dass € 585,48 verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht den Wert des Klagantrages zu 3) (Feststellungsantrag) mit € 2.000,00 bemessen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls am 07.08.2022 auf der S.str. in H. An diesem Tag befuhr der Kläger mit einem Motorrad die S.str. in aufsteigender Richtung. Er trug einen Helm, aber keine anderweitige Schutzbekleidung. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen <leer befuhr die S Straße in der Gegenrichtung. Sie versuchte, nach links in ein Grundstück abzubiegen, und übersah dabei den entgegenkommenden Kläger. Dieser unternahm eine Gefahrbremsung und kam dabei zu Fall. Hierbei verletzte sich der Kläger nicht unerheblich. Er erlitt eine Avulsionsfraktur (Sehnenabriss am Becken), Schürfwunden am linken Knie und Ellenbogen, Prellmarken, eine Schwellung am Oberschenkel und Beckenkamm links. Wegen der zunächst unentdeckt gebliebenen Avulsionsfraktur wurde der Kläger am 17.08.2022 operiert. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 19.08.2022. Aufgrund eines Ausrisses musste danach noch eine zweite Operation am 26.08.2022 erfolgen, die einen stationären Krankenhausaufenthalt bis zum 29.08.2022 bedingte. Unfallbedingt war der als Koch beschäftigte Kläger vom 08.08.2022 bis zum 29.01.2023 zu 100 % arbeitsunfähig und anschließend bis zum 15.03.2023 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen litt der Kläger unter Schmerzen und einer Einschränkung der Beweglichkeit. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit konnte er keinen Sport treiben. Sein Sexualleben war reduziert und mit Schmerzen verbunden. Die Beklagte erhob zur Haftung dem Grunde nach gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG keine Einwände und zahlte an den Kläger wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 aus, wobei sie allerdings einen Mitverschuldenseinwand von 1/3 wegen fehlender Schutzbekleidung geltend machte. Der Kläger bezog darüber hinaus vom 20.09.2022 bis zum 29.01.2023 Verletztengeld von seiner Krankenkasse in Höhe von € 6.374,76. In dieser Zeit hätte er ein fiktives Einkommen von € 7.909,19 erzielt. Auf den Differenzbetrag von € 1.534,30 zahlte die Beklagte € 893,03. Den Differenzbetrag von € 641,37 begründete sie mit einem Abzug von 10 % wegen ersparter Aufwendungen. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger mit € 1.305,43 beziffert, zahlte die Beklagte € 627,13. Der Kläger beansprucht nunmehr von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens € 6.000,00, eines weiteren Einkommensverlustes von € 320,69 (die Hälfte des Differenzbetrages) sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist der Ansicht, dass in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 angemessen sei. Ihn treffe kein Mitverschulden in Bezug auf den Verletzungseintritt wegen fehlender Schutzkleidung. Für die wesentliche Verletzung, nämlich die Avulsionsfraktur, sei es vollkommen unerheblich gewesen, ob er Schutzkleidung getragen hätte oder nicht. Denn diese Verletzung werde durch einen zu starken Zug an einer am Hüftknochen verankerten Sehne verursacht, wodurch ein Knochenfragment herausgerissen werde. Der Kläger behauptet, dass derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass zu einem späteren Zeitpunkt Spätfolgen wie Arthrose, Veränderungen des Hüft- und Bewegungsapparates durch die Einschränkung der Beweglichkeit des linken Beines oder andere Spätfolgen auftreten könnten. Soweit es den Verdienstausfall betreffe, sei lediglich ein Abzug von 5 % wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen, so dass eine Forderung von weiteren € 320,69 (= 50 % von € 641,37) bestehe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 320,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 28.12.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes weiteren Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das ermessen des Gerichts gestellt wird und den Betrag von € 6.000,00 nicht unterschreiten sollte. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit sie aus dem Unfallereignis vom 07.08.2022 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers wegen eines Mitverschuldens zu kürzen seien. Es sei nicht vertretbar, dass die unzureichende Schutzkleidung des Klägers, der lediglich eine Jogginghose, Sweatshirt, Sneaker und keine Handschuhe getragen habe, sanktionslos bleiben solle. Mit ausreichender Schutzkleidung wären die Verletzungen des Klägers nicht eingetreten. Das gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen und ausreichend. Üblicherweise heilten vergleichbare Verletzungen nach 6 bis 12 Wochen so weit aus, dass eine Vollbelastung erfolgen könne. Dauerschäden, Spätschäden oder Komplikationen drohten nicht. Eine Rechtfertigung des Feststellungsantrages gebe es daher nicht. Die Avulsionsfraktur müsste inzwischen endgültig ausgeheilt sein. Das Gericht hat den Kläger persönlich zu den unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden sowie zu seiner Berufstätigkeit angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2024 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.