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Urteil

306 S 14/24

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0214.306S14.24.00
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Leitsätze
Die Geschädigte kann sich in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit des ihr in Rechnung gestellten Betrages bei Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers nicht auf das im Kfz-Haftpflichtbereich geltende, sog. Werkstattrisiko wegen eines möglicherweise überhöhten Rechnungsbetrages berufen. Der Kaskoversicherer schuldet vielmehr nur den Ersatz der nach objektiven Kriterien aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu bestimmenden, für die Reparatur erforderlichen Kosten.(Rn.48) (Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 31.01.2024, Az. 712 C 74/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geschädigte kann sich in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit des ihr in Rechnung gestellten Betrages bei Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers nicht auf das im Kfz-Haftpflichtbereich geltende, sog. Werkstattrisiko wegen eines möglicherweise überhöhten Rechnungsbetrages berufen. Der Kaskoversicherer schuldet vielmehr nur den Ersatz der nach objektiven Kriterien aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu bestimmenden, für die Reparatur erforderlichen Kosten.(Rn.48) (Rn.50) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 31.01.2024, Az. 712 C 74/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Kasko-Versicherung. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Teilkasko-Versicherung für ihren PKW. Vertraglich vereinbart ist ein Selbstbehalt von 150 €. Die einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) der Beklagten enthalten u.a. folgende Regelungen: 1.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? (1) Beschädigung a) Zahlung der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: o Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung. o Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. b) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. c) Betriebsmittel Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden ersetzt, wenn ein Austausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist. Treibstoff wird nicht ersetzt. (2) Ersatz des Glasbruchschadens nur bei Reparatur Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten der Wiederherstellung nur in folgendem Fall: Der Schaden wurde tatsächlich repariert und Sie legen uns hierfür eine Rechnung vor. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung (fiktive Abrechnung) ist nicht möglich. Wir leisten also zum Beispiel nicht, wenn Sie uns lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegen. Bei einem sonstigen versicherten Teil- oder Vollkaskoschaden gilt: Sie können den gesamten Schaden inklusive der Schäden an der Verglasung auf Basis der Schätzung abrechnen. Voraussetzung hierfür ist: Die Schäden an der Verglasung machen nur einen Teil des Fahrzeugschadens aus. [...] Zusatzvereinbarung Werkstattbonus … 2. … Entscheiden Sie sich für die Reparatur Ihres Fahrzeuges, steht uns die Auswahl der Fachwerkstatt … zu. … 3. … Wenn Sie Ihren Schadensfall nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl reparieren lassen, gilt: Wir erstatten Ihnen dann nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 2B), wenn: - Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und wir Ihnen deshalb keine Werkstatt benennen konnten und - Ihr Fahrzeug deshalb… nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl repariert wurde. Im Übrigen wird wegen der vertraglich einbezogenen AKB der Beklagten auf Bl. 62 bis 94 der amtsgerichtlichen Akte verwiesen. Am 12.01.2023 wurde die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Daraufhin ließ die Klägerin den Schaden ohne Rücksprache mit der Beklagten in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren; wegen der ihr gestellten Rechnung über einen Endbetrag von € 4.456,38 (brutto) wird auf Bl. 7 der amtsgerichtlichen Akte verwiesen. Die Beklagte ließ daraufhin einen Prüfbericht erstellen und regulierte auf dieser Basis unter Abzug von € 2.030,18 nur einen Teil des Rechnungsbetrages; wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht (Bl. 8-9 der amtsgerichtlichen Akte) sowie das Regulierungsschreiben (Bl. 10 der amtsgerichtlichen Akte) verwiesen. Die Differenz erklärt sich im Wesentlichen aus einem abweichend angesetzten Ersatzteilpreis für die Windschutzscheibe. Entgegen dem in der Rechnung genannten Betrag von € 3.216,76 (netto) setzte die Beklagte hier einen Preis von € 1.479,47 (netto) an. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag von € 1.737,19 (netto), d.h. € 2.067,38 (brutto) hat sich wiederum durch den Ansatz etwas höherer Reparatur(neben)kosten im Prüfbericht auf € 2.030,18 reduziert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich am 28.02.2023 an die Beklagte und forderte zur Restzahlung bis 15.03.2023 auf. Dies lehnte die Beklagte u.a. mit der Begründung ab, dass die eingesetzte Frontscheibe laut Rechnung € 1.737,29 (netto) teurer sei als vom Fahrzeughersteller Mercedes Benz angegeben; sie kündigte eine erneute Prüfung an, sofern die Beklagte einen Nachweis in Form eines Lieferscheins einreiche, aus der die Ersatzteilnummer der eingesetzten Frontscheibe hervorgehe, um zu prüfen, ob die beschädigte Scheibe tatsächlich baugleich ersetzt worden sei. Nachdem die Beklagte ferner eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs verlangte, teilte ihr der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass dies nicht mehr möglich sei, weil das Fahrzeug sich nicht mehr im Besitz der Klägerin befinde; im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Vorlage eines Lieferscheins. Daraufhin lehnte die Beklagte eine Regulierung des restlichen Schadens ab. Erstinstanzlich vertrat die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe bereits auf Grund der Vorlage der Reparaturrechnung den restlichen Schaden zu begleichen. Insbesondere sei die Rechtsprechung des BGH zum sog. Werkstattrisiko des Schädigers auch auf das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Kasko-Versicherer anwendbar. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.030,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 367,23 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bestritt insbesondere, dass bei der Reparatur eine Frontscheibe desselben Typs eingesetzt wurde, die beim Fahrzeug werksseitig verbaut war. Sie war der Auffassung, sie sei auch auf Grund der Verweigerung einer Nachbesichtigung sowie der Hergabe eines Lieferscheins nicht zur Leistung weiterer Zahlungen verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von € 53,55 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hinsichtlich der Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten für eine neue Windschutzscheibe und den Kosten für das entsprechende Teil nach Herstellerangaben, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass es sich um ein Werksseitig verbautes Teil gehandelt habe. Verbesserungen gegenüber dem Werkszustand habe die Beklagte nicht zu ersetzen. Soweit die Beklagte jedoch weitere Kürzungen in Höhe von "ca. 50 €" vorgenommen habe, sei dies unberechtigt. Insoweit seien die Grundsätze des Werkstattrisikos auch im Bereich der Teilkaskoversicherung anzuwenden. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre restlichen Ansprüche hinsichtlich der Kosten für die Windschutzscheibe weiter und beruft sich insbesondere auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch bei einem (Teil-) Kaskoschadensfall. Die Klägerin beantragt, 1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 31.01.2024, Az. 712 C 74/23, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 1.976,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023 zu zahlen; 2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 31.01.2024, Az. 712 C 74/23, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 276,27 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO: Der Klägerin stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu. Ihr ist nach er Entscheidung des Amtsgerichts bereits mehr zugesprochen worden, als sie eigentlich beanspruchen kann. Die Beklagte ist nach Ziff. 1.5.2 der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB nicht verpflichtet, die vollen Kosten für die der Klägerin in Rechnung gestellte neue Windschutzscheibe zu tragen. Sie schuldet danach nur den Ersatz der "für die Reparatur erforderlichen Kosten". Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die ihr in Rechnung gestellten Kosten in Bezug auf den Ersatzteilpreis der Windschutzscheibe "erforderlich" im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen gewesen sind. Sie übersteigen den vom Fahrzeughersteller angegebenen Ersatzteil wesentlich. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Begriff der "Erforderlichkeit" dahingehend auslegen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, VI ZR 426/14, Rdnr. 12, zit. N. juris). Insofern setzt dieses zunächst einmal voraus, dass im konkreten Fall bei der Reparatur ein baugleiches Ersatzteil verwendet und abgerechnet wird. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat weder einen entsprechenden Lieferschein vorgelegt, auf dem die konkrete Ersatzteilnummer bestätigt wird, noch hat sie eine Überprüfung des (nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen) Fahrzeugs in Bezug auf das tatsächlich verbaute Ersatzteil ermöglicht. Doch selbst wenn im konkreten Fall ein baugleiches Ersatzteil verwendet worden wäre, wären die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Windschutzscheibe, die den Herstellerpreis deutlich übersteigen, nicht in voller Höhe erstattungsfähig. Die Klägerin kann insoweit als "erforderlicher Wiederherstellungsaufwand" von der Beklagten nur die Kosten entsprechend der Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von € 1.479,47 beanspruchen. Die Klägerin kann sich in Bezug die Erstattungsfähigkeit des ihr in Rechnung gestellten Betrag nicht auf ein sogenanntes "Werkstattrisiko" wegen eines möglicherweise überhöhten Rechnungsbetrages oder eines nicht baugleichen Ersatzteils berufen. Zwar unterfallen auch und gerade überhöhte Ersatzteilkosten im Haftpflichtfall, dem sogenannten "Werkstattrisiko" (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2024, VI ZR 253/22, Rdnr. 14, zit. n. juris). Jedoch stellt der BGH a.a.O. auch klar, dass es sich bei u.a. überhöhten Materialkosten gerade nicht um "erforderliche Kosten" im Sinne des § 249 BGB handelt. Vielmehr soll der Geschädigte nicht mit Mehraufwendungen belastet werden, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Die Rechtsprechung zum "Werkstattrisiko" setzt also dort an, wo gerade keine "Erforderlichkeit" der tatsächlich erbrachten oder überhöht abgerechneten Reparatur zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 BGB vorliegt. Das "Werkstattrisiko" weist insofern im Haftpflichtfall dem Schädiger das Risiko zu, dass der Geschädigte mit weiteren Aufwendungen belastet wird, die über die eigentlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen hinausgehen. Dies übersieht das Landgericht Nürnberg –Fürth (B. v. 24.01.2022, 2 S 4702/21 m. w. N., zit. n. juris), welches davon ausgeht, dass auch unangemessene Kosten im Sinne der genannten BGH-Entscheidung vom Versicherungsnehmer als "erforderlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden können. Im Kaskofall hat es der Versicherungsnehmer – anders als im Haftpflichtfall – nämlich nicht mit einem Schädiger zu tun der ihn in die Situation gedrängt hat, sein Fahrzeug reparieren zu müssen. Er hat es vielmehr mit einem Vertragspartner zu tun, der (nur) bedingungsgemäß Leistungen zu erbringen hat, mithin – nach den hier zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen - nur die Erstattung der zur Reparatur tatsächlich "erforderlichen" Kosten. Überflüssige oder unangemessene Leistungen, die dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden, können auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht unter den Begriff "erforderlich" subsumiert werden. Für eine Zuweisung des Risikos an den Versicherer, dass der von dem Versicherungsnehmer selbst ausgewählte Vertragspartner (Reparaturbetrieb) zur Wiederherstellung überflüssige Arbeiten abrechnet oder überhöhte Preise ansetzt, gibt es im Vertragsrecht – anders als im Haftpflichtrecht – keine Grundlage. Deswegen kann sich auch der Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seiner Kaskoversicherung auch nicht darauf berufen, er habe auf eine ordnungsgemäße Arbeit der Werkstatt vertrauen dürfen. Die in Teilen der Literatur vertretene Gegenauffassung (so u.a. Staudinger/Runge, NJW 2024, 1996, 1998) überdehnt ebenfalls entgegen der zitierten Rechtsprechung des BGH den Begriff der Erforderlichkeit und bezieht explizit nicht erforderliche Arbeiten zu Lasten des Versicherers mit ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn, wie hier, eine Werkstattbindung, vereinbart wurde und die Versicherungsnehmerin entgegen der vertraglichen Regelung ohne Rücksprache mit der Versicherung eine Werkstatt auswählt. Dann können übermäßige Kosten erst Recht nicht auf den Versicherer abgewälzt werden, der sich dieser ja mit dieser Regelung zulässigerweise unter anderem auch vor dem Risiko möglicherweise überhöhter Kosten anderer Werkstätten schützen will. Damit ist im konkreten Fall der Differenzbetrag von € 2.030,18 in Bezug auf den der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag und dem Herstellerpreis nicht erstattungsfähig. Soweit der Rechnungsbetrag in Höhe von € 4.456,38 zugrunde gelegt wird, ergeben sich damit "erforderliche" Reparaturkosten in Höhe von € 2.426,20. Abzüglich der Selbstbeteiligung von € 150,00 verbleiben € 2.276,20. Dieser Betrag ist von der Beklagten bereits vorgerichtlich reguliert worden. Hinzu kommt der vom Amtsgericht darüber hinaus zugesprochene Betrag von € 53,55. Mehr kann die Klägerin nicht beanspruchen. Auf die Frage, ob die Parteien hier möglicherweise eine Werkstattbindung vereinbart haben und insofern eine Kürzung der Versicherungsleistung nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu erfolgen hätte, kommt es nach alldem in Bezug auf die ohnehin unbegründete Klagforderung nicht an. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich vor der Regulierung nicht in Zahlungsverzug. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin ist erst nach der Regulierung erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (m. w. N.) und der auch in Teilen der Literatur vertretenen Gegenauffassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.