Beschluss
607 Vollz 158/21
LG Hamburg 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0811.607VOLLZ158.21.00
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Leitsätze
1. Ein Prüfungszeitraum für einen Antrag auf Zulassung zum Freigang von mehr als sechs Monaten ist unverhältnismäßig.
2. Dabei darf die sich aus der Allgemeinverfügung der Hamburger Justizbehörde abzuleitende Vorgabe beschleunigter Entscheidungen über den offenen Vollzug und Freigang nicht auf Strafen von max. 24 Monaten beschränkt werden.
3. Auch in Fällen der Notwendigkeit einer psychologischen Begutachtung der Eignung für den offenen Vollzug ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit Antragstellung unverhältnismäßig, da die Prüfung von Amts wegen zu erfolgen hat. Verzögerungen durch die Beteiligung zweier Anstalten dürfen nicht zulasten Gefangener gehen.
Tenor
Nach Erledigung des Verfahrens trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von 1000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Prüfungszeitraum für einen Antrag auf Zulassung zum Freigang von mehr als sechs Monaten ist unverhältnismäßig. 2. Dabei darf die sich aus der Allgemeinverfügung der Hamburger Justizbehörde abzuleitende Vorgabe beschleunigter Entscheidungen über den offenen Vollzug und Freigang nicht auf Strafen von max. 24 Monaten beschränkt werden. 3. Auch in Fällen der Notwendigkeit einer psychologischen Begutachtung der Eignung für den offenen Vollzug ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit Antragstellung unverhältnismäßig, da die Prüfung von Amts wegen zu erfolgen hat. Verzögerungen durch die Beteiligung zweier Anstalten dürfen nicht zulasten Gefangener gehen. Nach Erledigung des Verfahrens trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von 1000,- €. I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 18.02.2021 in Strafhaft. Bis zum 14.04.2021 war er – nach vorübergehender Quarantäne in der UHA - in der Justizvollzugsanstalt Billwerder B. untergebracht. Am 15.06.2021 wurde er in den offenen Vollzug der JVA Glasmoor G. verlegt. Seit dem 21.07.2021 ist der dort zum Freigang zugelassen. Mit Schreiben vom 09.07.2021 beantragte der Antragsteller im Wege einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG über seinen Verfahrensbevollmächtigten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich seinen Antrag vom 09.03.2021 über die Zulassung zum Freigang bei seinem Arbeitgeber zu bescheiden. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller am 21.07.2021 zum Freigang zugelassen hat. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu entscheiden. Gerichtskosten sind infolge der Erledigung nicht entstanden (Anlage 1 zum GKG, Teil 3.8.1). Die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat vorliegend gemäß § 130 Nr. 2 HmbStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 S.2 StVollzG nach billigem Ermessen die Staatskasse zu tragen, denn die Entscheidungsfindung bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug und der damit im Zusammenhang stehenden anschließenden Prüfung der Zulassung zum Freigang hat mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten zu lange gedauert und war daher unverhältnismäßig. Eine Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug ist in Fällen wie dem vorliegenden ohne Grundrechtsverstoß nur dann rechtmäßig, wenn hinreichende Vorkehrungen getroffen und eingehalten werden, welche sicherstellen, dass die für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass ein sachlich nicht gerechtfertigter Arbeitsplatzverlust vermieden wird (vgl. dazu BVerfG Beschl. v. 27.9.2007 – 2 BvR 725/07, BeckRS 2007, 26913). Vor diesem Hintergrund sieht die Allgemeinverfügung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Nr. 6/2019 vom 26.3.2019 (Az. 4400/73) für Hamburg, wo grundsätzlich in den geschlossenen Vollzug zum Strafantritt geladen wird, für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, auch vor, dass über eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist. Vorliegend wurden mit Blick auf diese Allgemeinverfügung die auch in zeitlicher Hinsicht grundrechtlich geschützten Belange des Antragstellers bei einer Prüfzeit von mehr als 6 Monaten nicht angemessen berücksichtigt. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die in der genannten Allgemeinverfügung getroffene Regelung für die Anordnung der beschleunigten Entscheidung über Vollzugsart und Freigang auf eine Strafhöhe von „in der Regel“ bis zu 24 Monaten abstellt. Gleichwohl sieht sie als sog. „Soll-Vorschrift“ auch bei Fällen wie dem vorliegenden mit einem höheren Strafmaß vor, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, ob besondere Umstände für die Verlegung in den offenen Vollzug zur Erhaltung des Arbeitsplatzes vorliegen (vgl. dazu auch BVerfG Beschl. v. 27.9.2007, a.a.O). Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass die Allgemeinverfügung eine Ausnahmeregelung für Fälle des § 11 Absatz 3 HmbStVollzG vorsieht, in denen – wie auch im vorliegenden Fall – eine psychologische Begutachtung erforderlich ist, für die der Anstalt ein Abweichen von der üblichen Frist zugestanden wird. Dies rechtfertigt zwar eine angemessene Verzögerung über die üblichen zwei Wochen hinaus, mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Beschleunigungserfordernis aber nicht eine Entscheidung erst nach Ablauf von mehr als 6 Monaten seit Haftantritt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Prüfung und Entscheidung über die Vollzugsart von Amts wegen zu treffen ist. Auf den erst am 09.03.2021 gestellten Antrag des Antragstellers kommt es daher nicht an. Trotz der Beteiligung zwei Vollzugsanstalten am Prüfungsverfahren ist der verzögerte Prüfvorgang der Vollzugsbehörde aus Sicht der Kammer einheitlich zu betrachten und die Antragsgegnerin – hier die JVA Glasmoor G. – muss sich diesen zurechnen lassen, obwohl sie für die Prüfung der Zulassung zum Freigang nach Verlegung des Antragstellers in ihre Anstalt am 15.06.2021 „nur“ etwa 5 Wochen benötigte und sich damit – unter Berücksichtigung der von ihr im Schriftsatz vom 23.07.2021 (Bl. 82ff d.A.) aufgeführten Schwierigkeiten – wohl noch im Rahmen der durch die Allgemeinverfügung vorgeschriebenen Frist einer „unverzüglichen Prüfung“, d.h. einer Prüfung ohne schuldhaftes Zögern, befand. Der Zeitverlust durch die teils doppelte Prüfung in den beteiligten Anstalten - so beispielsweise bei den Gesprächen mit dem psychologischen Dienst – kann hier nach billigem Ermessen jedenfalls nicht zulasten des Antragstellers gehen. Vielmehr wäre eine Zusammenarbeit der Anstalten und ggf. sogar der zeitnahe Austausch von Unterlagen der Gefangenenpersonalakte vor dem endgültigen Verlegungsbeschluss zur Beschleunigung des überlangen Prüfprozesses wünschenswert gewesen. Im Ergebnis entspricht es daher nach allem der Billigkeit, dass die Staatskasse dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang erstattet. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.