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Urteil

407 HKO 1/20

LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0218.407HKO1.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin keine durchsetzbaren Forderungen oder Rechte gegen die Beklagte aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Speditionsvertrag vom 22. Juni 2017 mit der Bestell-Nummer..., betreffend den Transport und die Verschiffung einer Saatgutmaschine von... N., Deutschland nach B.,BP..., M., Afrika, zustehen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.000,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin keine durchsetzbaren Forderungen oder Rechte gegen die Beklagte aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Speditionsvertrag vom 22. Juni 2017 mit der Bestell-Nummer..., betreffend den Transport und die Verschiffung einer Saatgutmaschine von... N., Deutschland nach B.,BP..., M., Afrika, zustehen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.000,00 € Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch das Feststellungsinteresse gegeben. Die Widerklage ist sowohl zulässig als auch begründet. Das Feststellungsinteresse der Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse besteht nämlich schon dann, wenn künftige Ansprüche auch nur entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiss sein. Eine Aufspaltung in eine (bezifferte) Leistungs- und eine (unbezifferte) Feststellungsklage kann in einem solchen Fall von dem Kläger nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 21. September 1987 – II ZR 20/87 –, Rn. 8, juris.). So liegt der Fall auch hier: Der streitgegenständliche Container ist noch immer unabgeholt, weshalb weitere Kosten auflaufen. Das Feststellungsinteresse der Widerklage besteht, weil deren Inhalt nicht die bloße Negierung des Klageantrages ist. Die Beklagte begehrt mit ihrem Antrag die umfassende Feststellung, dass der Klägerin insgesamt keine Ansprüche mehr aus dem streitgegenständlichen Speditionsvertrag gegen die Beklagte zu stehen. Eine Abweisung der Klage umfasst nur Freihalteansprüche, nicht jedoch Schadensersatzansprüche oder sonstige weitere Rechte oder Ansprüche der Klägerin aus dem noch nicht vollständig abgeschlossenen Lebenssachverhalt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin der geltend gemachte Freihaltungsanspruch nach Ziffer 17 AdSP zusteht. Jedenfalls nämlich ist der Freihaltungsanspruch verjährt, weil der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt ist. Die Ansprüche des Spediteurs gegen den Versender verjähren gemäß § § 463, 439 HGB in einem Jahr. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde (§ 439 Abs. 2 Satz 1 HGB). Hier fehlt es an einer Ablieferung. Die Ablieferung erfolgt gemäß § 425 HGB in der Regel durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Der Empfänger muss das Gut nicht notwendig körperlich ergriffen haben. Es muss jedoch unter Aufgabe des Besitzes des Frachtführers so für ihn bereitgestellt worden sein dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erwerben kann (Koller, Transportrecht, 9. Aufl. § 425 Rn. 25). Die Möglichkeit zu uneingeschränkter Sachherrschaft fehlt, wenn das Gut zollrechtlich beschlagnahmt ist oder wenn es sich im Gewahrsam des Zoll befindet, oder das Fahrzeug noch versperrt ist, selbst wenn der Empfänger bereits die Ablieferung des Gutes quittiert und die Fracht bezahlt hat (Koller am angegebenen Ort). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Parteien tragen vor, dass die Empfängerin den Container wegen Verzollungsproblemen bis heute nicht abgenommen hat. Abzustellen ist deshalb gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Verjährungsbeginn auf den Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, nämlich auf das Ende der Lieferfrist gemäß § 423 HGB. Zwar ist zwischen den Parteien keine Lieferfrist vertraglich vereinbart worden, sodass die gesetzliche Lieferfrist gemäß § 423 HGB anwendbar ist, nämlich diejenige die einem sorgfältigen Spediteur oder Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Der Darstellung der Beklagten zum Ablauf der Beförderung und dem 11. August 2017 als dem Tag, an dem das Gut nach dem Vertrag spätestens hätte abgeliefert werden müssen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. In Anbetracht der Klageerhebung am 7. Januar 2020 kommt es auf einzelne Tage auch nicht an. Jedenfalls hätte das Gut nach dem Vertrag deutlich vor Januar 2019 abgeliefert werden müssen - der Zeitpunkt, bei dem die Jahresfrist zur Klagerhebung noch gehalten worden wäre. Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin nicht, dass es demgegenüber einer ausdrücklich verweigerten Abnahme durch die Empfängerin bedarf. Die vertragsgemäße Ablieferung ist nicht erfolgt. Wollte man auf eine ausdrückliche Erklärung der Empfängerin abstellen, hätte es diese in der Hand, den Verjährungsbeginn ad infinitum hinauszuzögern – was nach der Intention des Gesetzgebers mit der kurzen Verjährungsfrist gerade nicht gewollt war. Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, welche zur Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist führen würden, liegen nicht vor. § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB setzt Vorsatz oder ein den Vorsatz gleichstehendes Verschulden voraus. Daran fehlt es sich hier. Vorsatz kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil ein Irrtum über tatsächliche Umstände aber auch über Rechtswidrigkeit den Vorsatz ausschließt (Koller, § 439 Rz. 27). Ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden, Leichtfertigkeit, liegt nur dann vor, wenn die behaupteten Gründe für die Leistungsverweigerung evident nicht vorliegen und dem Schuldner bewusst war, dass wahrscheinlich für den Gläubiger aus der Leistungsverweigerung ein Nachteil erwachsen werde (Koller, am angegebenen Ort Rn. 28). Hier liegt bereits kein evidentes Fehlen der Gründe für die Leistungsverweigerung vor. Die Widerklage ist demgegenüber begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchsetzbaren Forderungen gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Speditionsvertrag zu, weil etwaige weitere Ansprüche ebenfalls verjährt wären. Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert war festzusetzen anhand der vom Gericht geschätzten Kosten der gesamten Verwahrung abzüglich eines Abschlags für die Feststellungsklage. Der Darlegung der Beklagten, wonach bis März 2020 Kosten in Höhe von 75.600 € aufgelaufen sind und jeden Monat weitere 2500 € ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so das das Gericht von einem wirtschaftlichen Interesse in Höhe von ca. 100.000 € ausgeht und der Wert für die Feststellungsklage deshalb auf € 75.000 festzusetzen ist. Der Widerklageantrag erhöht den Streitwert nicht, weil es zwar rechtlich denkbar, aber wirtschaftlich nicht wahrscheinlich ist, dass anderen als die bereits mit dem Klageantrag im Raum stehenden Freihalteansprüche zum Tragen kommen werden. Die Parteien streiten über auflaufenden Kosten für die Inanspruchnahme eines in B. (M.) lagernden Containers. Die Beklagte, ein Unternehmen, das sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Maschinen und Anlagen zur Bearbeitung und Reinigung von Saatgut befasst, beauftragte die Klägerin, welche auf Grundlage der ADSp kontrahiert, am 22. Juni 2017 zu festen Kosten mit dem multimodalen Transport einer mobilen Saatgutreinigungsanlage von N. über H. und D. nach B.. Mit dem Lkw Vorlauf in Deutschland (von N. nach H.) beauftragte die Klägerin eine Subunternehmerin. Vereinbarter Ladetermin war der 2. Juli 2017. Die Streitverkündete wurde von der Klägerin mit der Gestellung eines 40 Zoll Containers sowie dessen Beförderung per Seeschiff von H. nach D. sowie dem Nachlauf (per Bahn) beauftragt. In B. wurde der Container vom Empfänger (N. SARL., eine malische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wegen Verzollungsproblemen bis heute nicht abgenommen, obwohl diese den vollständigen Kaufpreis gezahlt hatte und die Beklagten ihr alle drei Original-Konossemente überließ (Anfang August 2017). Die Beklagte versuchte die Empfängerin zu kontaktieren und nahm auch Kontakt mit der Streitverkündeten auf, die ihr jedoch mitteilte, nur der Inhaber der Original-Konossemente könne Verfügungen über die Ware nebst Container treffen Die Klägerin wird von der Streitverkündeten wegen der auflaufenden Kosten für Demurrage und Detention in Anspruch genommen. Die Klägerin trägt vor, sie selbst sei erst am 7. Dezember 2017 über die Nichtabnahme des Containers informiert worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen des französischen Schifffahrtsunternehmens C. C1 S. A. im Lading HBG... von H. über D. (S.) nach B. (M.) beförderten 40 Zoll HC Containers BMOU..., said to contain 7 Packages 1 Pcs- P. Mobile Seed Cleaning Plant K..., 4.283 kg brutto. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, festzustellen, dass der Klägerin keine durchsetzbaren Forderungen oder Rechte gegen die Beklagte aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Speditionsvertrag vom 22. Juni 2017 mit der Bestell-Nummer... betreffend den Transport und die Verschiffung einer Saatgutmaschine von... N., Deutschland nach B.,BP 2., M., Afrika, zu stehen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe kein Interesse an der Verwahrung der nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Saatgutreinigungsmaschine. Sie habe es nicht zu vertreten, dass der Container bisher nicht zurückgegeben wurde. Dies beruhe allein darauf, dass die Klägerin und die Streitverkündete sich weigerten, das Gut aus dem Container auszuladen. Der Klägerin stehe kein Aufwendungsersatzanspruch und daher auch kein Befreiungsanspruch zu. Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz seien verjährt. Die Beklagte ergibt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat dem französischen Schifffahrtsunternehmen C. A C1 S. A., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter B. J. ..., F. den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde der Streitverkündeten zu Händen ihrer Zustellungsbevollmächtigten am 23. Januar 2020 zugestellt (Blatt 13 der Akte).