OffeneUrteileSuche
Urteil

307 O 76/10

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0827.307O76.10.00
1mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Neben dem objektiv zu ermittelnden Wert von Leistung und Gegenleistung sind auch die subjektiven Vorstellungen der Parteien für die Frage der Entgeltlichkeit von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (vgl. zuletzt BGH, 1. April 2004, IX ZR 305/00). Für letzteres ist maßgeblich, inwieweit die Beteiligten im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraums den Gegenwert als Entgelt ansehen (vgl. BGH, 24. Juni 1993, IX ZR 96/92).(Rn.30) 2. Dabei können, anders als bei einseitigen Vorstellungen, gemeinsame Vorstellungen des Gemeinschuldners sowie des Zuwendungsempfängers, die mit der Zuwendung im Zusammenhang stehen, für die Frage der Entgeltlichkeit sowie die Einhaltung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden.(Rn.30)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Wert in Höhe von Euro 2.630.892,78. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neben dem objektiv zu ermittelnden Wert von Leistung und Gegenleistung sind auch die subjektiven Vorstellungen der Parteien für die Frage der Entgeltlichkeit von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (vgl. zuletzt BGH, 1. April 2004, IX ZR 305/00). Für letzteres ist maßgeblich, inwieweit die Beteiligten im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraums den Gegenwert als Entgelt ansehen (vgl. BGH, 24. Juni 1993, IX ZR 96/92).(Rn.30) 2. Dabei können, anders als bei einseitigen Vorstellungen, gemeinsame Vorstellungen des Gemeinschuldners sowie des Zuwendungsempfängers, die mit der Zuwendung im Zusammenhang stehen, für die Frage der Entgeltlichkeit sowie die Einhaltung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden.(Rn.30) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Wert in Höhe von Euro 2.630.892,78. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, jedoch der Sache nach unbegründet. Der Kläger kann hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung des Eigentums an der Wohnung in der B. Str. ... sowie des Mietshauses M. Str. ... auf die Beklagte gemäß notariellem Vertrag vom 24. August 2004 (Anlage K1) keine Rechte aus einer Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO herleiten. Soweit der Kläger die Insolvenzanfechtung ausweislich der Klagschrift auch "auf jeden anderen in Betracht kommenden Anfechtungstatbestand" hilfsweise stützen will, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen weiterer Anfechtungstatbestände. Bei der Anwendung von § 134 Abs. 1 InsO geht die Kammer in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, Seite 376 ff., 378) davon aus, dass der Schutz der Insolvenzgläubiger eine weite Auslegung des Begriffs der "Unentgeltlichkeit" erfordert. Hiernach ist eine unentgeltliche Verfügung anzunehmen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sachverhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs; dies gilt auch für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 38). Für die Beurteilung des Verkehrswerts der beiden streitgegenständlichen Immobilien ist im Hinblick auf § 140 Abs. 2 InsO der maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Antrags auf Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Letzteres war vorliegend der 12. November 2004. Bezogen auf diesen Zeitpunkt bewertet die Kammer im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. in den beiden von ihm erstatteten Gutachten den Verkehrswert des Mietshauses M. Str. mit Euro 2.400.000,00 und den Verkehrswert der Eigentumswohnung in der B. Str. mit Euro 135.000,00, zusammen also mit Euro 2.535.000,00. Die Übernahme der Grundschulden stellt keine Gegenleistung der Beklagten dar, sie mindert jedoch den Wert der übertragenen Immobilie (vgl. BGH, NJW 1989, Seite 2122). Entsprechend den Ausführungen auf Seite 4 der Klagschrift war das Mietshaus zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung mit zwei Grundschulden zugunsten der H. Sparkasse in Höhe von Euro 240.307,18 sowie Euro 79.250,24 belastet, welche vom Verkehrswert in Abzug zu bringen sind. Darüber hinaus hat die Beklagte, wie durch das Anlagekonvolut B11 nachgewiesen wurde, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilien Zahlungen an Handwerker auf bereits erteilte Aufträge erbracht in Höhe von insgesamt Euro 40.878,58. Auch diese Zahlungen mindern den Wert der von der Erblasserin vorgenommenen Zuwendung. Die in § 3 Ziffer 1. des Vertrages gemäß Anlage K1 vereinbarte Leibrente wertet die Kammer rechtlich nicht als Gegenleistung der Beklagten, da diese schuldrechtlich nur aus dem Reingewinn der Mieteinnahmen gezahlt werden sollte, die Leibrentenverpflichtung mindert indes ebenfalls den Wert der Zuwendung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.01.1999, X ZR 92/97, Tz. 41). Im Hinblick auf den ausdrücklichen Vortrag des Klägers, die durchschnittliche Lebenserwartung der Erblasserin habe im Jahr 2004 noch 10,95 Jahre betragen, ist der Jahreswert der Leibrentenverpflichtung (Euro 18.000,00) mit 10,95 zu multiplizieren, so dass sich als die Zuwendung mindernder Wert der Leibrentenverpflichtung ein Betrag in Höhe von Euro 197.100,00 ergibt. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers zur durchschnittlichen Lebenserwartung von 10,95 Jahre bestreitet und ihrerseits von 11,41 Jahren ausgehen will, bleibt das Bestreiten der Beklagen unsubstantiiert, da nicht durch statistisches Material belegt. Nach Abzug der vorgenannten Wertminderungen (Grundschulden, Handwerkerzahlungen sowie Leibrentenverpflichtung) verbleibt als Wert der übertragenen Immobilien ein Betrag in Höhe von Euro 1.977.464,20. Diesem Wert stehen Gegenleistungen der Beklagten in Höhe von Euro 805.920,00 gegenüber. Den Wert der Hausverwaltungstätigkeit der Beklagten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO unter Auswertung des Akteninhalts - Dienstvertrag gemäß Anlage B1; Aufstellung der Beklagten gemäß Anlage B4; Bescheinigung des Steuerberaters H. gemäß Anlage B5; persönliche Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012/Blatt 131 ff. der Akte; Aussage des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013/Blatt 285 ff. der Akte - mit jährlich Euro 70.000,00. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, ein jährliches Honorar von Euro 70.000,00 sei für die von der Beklagten dargelegten Verwaltungstätigkeiten unangemessen, beim Kläger liegt. Substantiierter Vortrag des Klägers, welcher einer Schätzung mit jährlich Euro 70.000,00 entgegenstünde, wurde sodann im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vom Kläger nicht gebracht. Als Wert der Hausverwaltungstätigkeiten der Beklagten setzt die Kammer Euro 766.500,00 an, nämlich Euro 70.000,00 multipliziert mit dem Faktor 10,95. Art und Umfang der von der Beklagten für die Erblasserin erbrachten Pflegeleistungen ergibt sich zum einen aus der Aufstellung gemäß Anlage B6, ferner aus der Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2012 (Blatt 131 ff. der Akte) sowie aus der Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 (Blatt 285 ff. der Akte). Die Pflegeleistungen sind als solche zwar nicht im Übertragungsvertrag vom 24. August 2004 (Anlage K1) erwähnt, die Kammer geht jedoch bei einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB davon aus, dass die Erblasserin bei Abschluss des Vertrages vom 24. August 2004 davon ausging, dass die Beklagte Pflegeleistungen zumindest im bisherigen Umfang auch in Zukunft erbringen werde und dass dies ein zumindest mitbestimmender Umstand für die Übertragung der beiden Immobilien auf die Beklagte war. Es handelt sich insoweit nach Auffassung der Kammer auch nicht um "Altenteilsleistungen", bei denen der Übernehmer in die Existenzgrundlage des Übergebers eintritt und damit nicht um eine Auflage der Erblasserin sondern um eine Gegenleistung der Beklagten (zur Abgrenzung vgl. BGH, NJW 1989, Seite 2122 f.). Den monatlichen Wert umfassender Pflegeleistungen bemisst die Kammer in Übereinstimmung mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08. Juli 2008 (6 W 59/08, Tz. 13) mit Euro 800,00. Die von der Beklagten nach Lage der Akten erbrachten Pflegeleistungen beschränken sich jedoch auf eine Teilpflege, für welche die Kammer einen monatlichen Satz von Euro 300,00 für angemessen erachtet (§ 287 ZPO). Der Gesamtwert der von der Beklagten erbrachten bzw. versprochenen Pflegeleistungen beläuft sich hiernach auf Euro 39.420,00. Dieser Betrag ergibt sich, indem der Jahreswert (Euro 3.600,00) mit 10,95 multipliziert wird. Nach alledem stehen dem Wert der Übertragung (Euro 1.977.464,20) Gegenleistungen der Beklagten für Hausverwaltungstätigkeiten sowie Pflegeleistungen in Höhe von insgesamt Euro 805.920,00 gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, Seite 376, 378) sind neben dem objektiv zu ermittelnden Wert von Leistung und Gegenleistung auch die subjektiven Vorstellungen der Parteien für die Frage der Entgeltlichkeit von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Für letzteres ist maßgeblich, inwieweit die Beteiligten im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraums den Gegenwert als Entgelt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 39 m.w.N.). Dieser Bewertungsspielraum hat unter anderem auch den objektiven Unsicherheiten bei der Bewertung von Leistung und/oder Gegenleistung Rechnung zu tragen (vgl. Kirchhof, Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, § 4 AnfG Rdnr. 61). Dieser Bewertungsspielraum ist in starkem Maße vom Gegenstand der angefochtenen Leistung und den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. Insoweit verbietet sich jede schematische Betrachtung. Allerdings müssen die Vorstellungen der Beteiligten eine reale Grundlage haben und dürfen sich von den objektiven Wertverhältnissen nicht zu weit entfernen (vgl. Kirchhof, in Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 134 InsO Rdnr. 40). Als Beispiel für einen eingehaltenen Bewertungsspielraum wird in der Kommentierung unter anderem der Fall genannt, wenn eine Grundschuld von Euro 205.000,00 ein Darlehen von Euro 154.000,00 sichert; eine Überschreitung des Bewertungsspielraums wird dagegen bejaht beim Verkauf eines Grundstücks im Wert von 1,44 Mio. für nur Euro 358.000,00 an die Ehefrau des Schuldners (vgl. hierzu m.w.N. Kirchhof a.a.O. Rdnr. 41). Ein noch nicht überschrittener Bewertungsspielraum wird in der Rechtsprechung darüber hinaus etwa in einem Fall angenommen, wo bei einem vereinbarten Kaufpreis von Euro 15.000,00 bereits der Bodenwert etwa das zweifache beträgt (vgl. hierzu LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.07.2011, 2 O 415/08, Tz. 32). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 38) einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, deren Entgeltlichkeit nicht begründen können. Die Kammer legt diesen Hinweis des Bundesgerichtshofes dahingehend aus, dass anders als bei einseitigen Vorstellungen gemeinsame Vorstellungen des Gemeinschuldners sowie des Zuwendungsempfängers, die mit der Zuwendung im Zusammenhang stehen, für die Frage der Entgeltlichkeit sowie die Einhaltung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden können. Insoweit ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass - wie der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 glaubhaft bestätigt hat - bei einem Gespräch Mitte der 90er Jahre in Anwesenheit des Zeugen H. auch die Frage der Altersversorgung der Beklagten thematisiert worden ist und die Erblasserin daraufhin zur Beklagten, ihrer Tochter, sagte, sie brauche sich deswegen keine Sorgen zu machen, denn sie erbe einmal einen Teil des Immobilienvermögens. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und diese Aussage der Erblasserin so hingenommen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts geht die Kammer davon aus, dass für die Beklagte seinerzeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, dass diese, ohne selbst für den Aufbau einer Altersversorgung sorgen zu müssen, im Hinblick auf die erbrachten Hausverwaltungstätigkeiten sowie Pflegeleistungen einen Teil des Immobilienvermögens der Erblasserin übertragen bekommen wird, aus dem auch die zukünftige Altersversorgung der Beklagten sichergestellt ist. Aus dem als Anlage B1 zur Akte gereichten Dienstvertrag ergibt sich, dass die Erblasserin und die Beklagte seinerzeit von angemessenen monatlichen Nettoeinnahmen der Beklagten in Höhe von DM 7.200,00 (Euro 3.600,00) ausgegangen sind. Um im Alter von 65 Jahren monatliche Einkünfte von Euro 3.600,00 zu haben, bedarf es eines Kapitalvermögens in Höhe von Euro 669.272,64. Die Kammer hat diesen Betrag im Rahmen von § 287 ZPO geschätzt, in dem die heutige Lebenserwartung einer 65 Jahre alten Frau (nach der sogenannten "Sterbetafel" 2009/2011 weitere 20,68 Jahre) zugrunde gelegt wurden, ferner eine monatliche Kapitalentnahme von Euro 3.600,00, vorschüssige Zahlung, kein Ansatz einer Dynamik sowie ein Zinssatz von 3,0 % (zur Berechnung vgl.: www.zinsen-berechnen.de/entnahmeplan). Angesichts dieser Gesamtumstände geht die Kammer davon aus, dass der der Erblasserin bei Abschluss des Übertragungsvertrages vom 24. August 2004 zustehende Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten worden ist. Denn es kann vorliegend nicht nur der reine Wert der übertragenen Immobilien (Euro 1.977.464,20) im objektiven Wert der Gegenleistungen der Beklagten (Euro 805.920,00) gegenüber gestellt werden. Darüber hinaus müssen aber auch die beiderseitigen Vorstellungen der Erblasserin und der Beklagten über die Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung der Beklagten berücksichtigt werden. Letzteres ist nach der vorstehenden Kalkulation der Kammer mit einem Kapitalvermögen von Euro 669.272,64 anzusetzen. Ferner ist auch eine gewisse Unsicherheit bei der Bestimmung des Verkehrswertes der Immobilien zu berücksichtigen. Allein zur Vermeidung eines im Jahre 2004 noch nicht absehbaren Anfechtungsrisikos war den Vertragsparteien nicht zuzumuten, vor Vertragsschluss noch ein Verkehrswertgutachten einzuholen (so auch LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.07.2011, 2 O 415/08, Tz. 32). Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage unter Berufung auf eine Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO auf Wertersatz, Übertragung des Eigentums an einer Eigentumswohnung sowie auf Auskunft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Vertrag vom 24. August 2004 (Anlage K1) übertrug die Mutter der Beklagten, die am... 1927 geborene Frau I. K. das Eigentum an dem Mietshaus in der M. Str. ... sowie an der in der B. Str. ... belegenen Eigentumswohnung auf die Beklagte, deren am... 1959 geborene Tochter Frau G. K.. Der Antrag auf Übertragung des Eigentums ging in der Folge am 12. November 2004 bei dem Grundbuchamt ein. Die Mutter der Beklagten, Frau I. K., ist am 28. September 2006 verstorben. Das Amtsgericht H. eröffnete am 15. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über den Nachlass der I. K. und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Das Mietshaus in der M. Str. veräußerte die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 06. Februar 2008 zu einem Kaufpreis von Euro 2.785.000,00. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung hinsichtlich der von der Erblasserin auf die Beklagte übertragenen Immobilien und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29. Oktober 2009 zur Zahlung des Erlöses aus dem Grundstückskaufvertrag auf sowie zur Übertragung des Eigentums an der Immobilie B. Str. ... auf. Der Kläger trägt vor: Die Übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden Immobilien auf die Beklagte sei jedenfalls überwiegend eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin gewesen. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung habe sich auf Euro 150.000,00 belaufen. Hinsichtlich des Wertes des Mietshauses werde der Verkaufserlös von Euro 2.785.000,00 angesetzt. Der Wert der Hausverwaltungstätigkeit der Beklagten gemäß § 3 Ziffer 2. des notariellen Übertragungsvertrages betrage monatlich maximal Euro 500,00. Die durchschnittliche Lebenserwartung der Erblasserin habe im Jahre 2004 10,95 Jahre betragen. Dass die Beklagte die Erblasserin gepflegt habe, werde bestritten. Der Wert erbrachter Pflegeleistungen könne allenfalls mit monatlich Euro 100,00 angenommen werden. Die im Übertragungsvertrag aufgeführte Leibrente sei keine Gegenleistung der Beklagten, da die Leibrente nur aus dem Reingewinn der Mieteinnahmen des Mietshauses habe geleistet werden sollen. Der Kläger stellt folgende Klaganträge: 1. an den Kläger € 2.461.099,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 15.06.2007 zu zahlen; 2. die Wohnung, eingetragen zur lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis des Wohnungs-grundbuchs des Amtsgerichts H. von W. Band... Blatt..., belegen B. Str. ..., Hamburg, lastenfrei, insbesondere befreit von den in der Abteilung III. unter den lfd. Nr. 4 und 5 eingetragenen Eigentümergrundschulden, an die unbekannten Erben der I. E. A. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J. K. W. als Nachlasspfleger, N. P. ..., H., aufzulassen, die Eintragung der unbekannten Erben der I. E. A. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J. K. W. als Nachlasspfleger, N. P. ... , H., im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen und die Wohnung an den Kläger herauszugeben; 3. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Nutzung sie aus der Bewirtschaftung des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. Band... Blatt... eingetragenen Grundstückes, belegen M. Str. ..., A. Weg, A.- S.-Weg, H., im Zeitraum 07.11.2006 bis 06.02.2008 zog; 4. an den Kläger eine weitere Zahlung in nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3. noch zu bestimmender Höhe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Die mit der Klage beanspruchten Forderungen stünden dem Kläger nicht zu. Denn der Überlassungsvertrag vom 24. August 2004 sei nicht unentgeltlich gewesen und daher nicht anfechtbar. Der vom Kläger angesetzte Verkehrswert der beiden Objekte werde bestritten. Darüber hinaus habe die Beklagte aus eigenen Mitteln an Handwerker Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 40.878,58 geleistet (vgl. Anlage B11). Der Wert der von der Beklagten erbrachten Hausverwaltungstätigkeiten sei jedenfalls mit jährlich Euro 70,000,00 zu bewerten. Auf Anlagen B1, B4 sowie B5 werde Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Pflegeleistungen werde auf die Aufstellung gemäß Anlage B6 verwiesen. Der Wert der Pflegeleistungen belaufe sich verglichen mit der Vergütung von professionellen Pflegediensten auf jedenfalls monatlich Euro 1.603,47 (vgl. Anlage B10). Schließlich sei auch die Leibrente zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Alter der Erblasserin bei Vertragsabschluss von 76 Jahren sei von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 11,41 Jahren auszugehen. Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03. Januar 2012 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03. Januar 2012 (Blatt 132 f. der Akte) Bezug genommen. Weiterhin hat die Kammer über den Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilien Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen M. N.. Auf den Inhalt der beiden Gutachten vom 18. bzw. 19. Februar 2013 (Blatt 205 ff. der Akte) sowie das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2013 (Blatt 272 f. der Akte) wird verwiesen. Schließlich hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. (Bl. 286 f. der Akte). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.