Beschluss
307 S 14/20
LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0604.307S14.20.00
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Leitsätze
Den Einbau von Funkwarnmeldern in einer Wohnung hat der Mieter der Wohnung im Regelfall zu dulden.(Rn.2)
Tenor
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Einbau von Funkwarnmeldern in einer Wohnung hat der Mieter der Wohnung im Regelfall zu dulden.(Rn.2) 2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der beklagten Partei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte verurteilt, den Einbau von Funkwarnmeldern in der Wohnung A-B., H. zu dulden. Auch mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte weder eine durch Funkwarnmelder ausgehende allgemeine Gefährdung noch eine besondere Gesundheitsgefährdung ihrer eigenen Person hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.