OffeneUrteileSuche
Beschluss

307 S 14/20

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0720.307S14.20.00
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Mieter ist zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet (vergleiche Agatsy, ZMR 2020, 371). 2. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b BGB, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden. 3. Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mieter ist zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet (vergleiche Agatsy, ZMR 2020, 371). 2. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b BGB, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden. 3. Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern in der Wohnung A-B., H. zu dulden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.06.2020 verwiesen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.