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Urteil

608 KLs 3/17, 608 KLs 3/17 - 5400 Js 54/15

LG Hamburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1114.608KLS3.17.00
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Leitsätze
1. Das Versenden von Börsen-Newslettern, in denen tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt werden, und dadurch ein Kursanstieg und eine Kursstützung von betreffenden Aktien an der Börse bewirkt wird, ist als strafbare Täuschungshandlung anzusehen, die geeignet ist, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken. (Rn.410) 2. Ein solches Verhalten stellt eine strafbare Marktmanipulation durch eine Täuschungshandlung, das sog. „Scalping“, dar. (Rn.413) 3. Auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen mehreren Manipulationshandlungen innerhalb einzelner Tatkomplexe liegt jeweils eine Handlungs- und Bewertungseinheit und damit Tateinheit vor. (Rn.415) 4. Strafschärfend kann der erhebliche Aufwand bei der Durchführung der Taten zu berücksichtigen sein, der auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lässt. (Rn.445) 5. Die Erlöse aus den Aktienverkäufen in den Tatkomplexen sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. (Rn.458) 6. Ein Angeklagter haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. Hiermit wird eine doppelte Inanspruchnahme vermieden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Taterträgen, die die Nebenbeteiligten erlangt haben und die anderen Nebenbeteiligten teilweise übertragen wurden, um dieselben Taterträge handelt, die auch der Angeklagte erlangt hat. (Rn.509)
Tenor
1. Der Angeklagte R. B. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte L. P. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Gegen den Angeklagten R. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 526.104,10 € angeordnet. 4. Gegen die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 240.518,88 € angeordnet. 5. Gegen die Nebenbeteiligte I. B. UG wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 285.585,22 € angeordnet. 6. Gegen die Nebenbeteiligte X. G. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 48.772,18 € angeordnet. 7. Gegen die Nebenbeteiligte V. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 241.005,36 € angeordnet. 8. Der Angeklagte R. B. haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. 9. Die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 34.167,97 € und V. B. in Höhe von 140.035,18 € gesamtschuldnerisch. 10. Die Nebenbeteiligte I. B. UG haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 14.604,21 € und V. B. in Höhe von 100.970,18 € gesamtschuldnerisch. 11. Die Angeklagten R. B. und L. P. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Vertreter für die Nebenbeteiligte V. B. entstanden sind. Die letztgenannten Kosten trägt die Nebenbeteiligte V. B.. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB. Hinsichtlich des Angeklagten P.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten N. B. Gesellschaft mbH und I. B. UG: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten X. G. GmbH und V. B.: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Versenden von Börsen-Newslettern, in denen tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt werden, und dadurch ein Kursanstieg und eine Kursstützung von betreffenden Aktien an der Börse bewirkt wird, ist als strafbare Täuschungshandlung anzusehen, die geeignet ist, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken. (Rn.410) 2. Ein solches Verhalten stellt eine strafbare Marktmanipulation durch eine Täuschungshandlung, das sog. „Scalping“, dar. (Rn.413) 3. Auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen mehreren Manipulationshandlungen innerhalb einzelner Tatkomplexe liegt jeweils eine Handlungs- und Bewertungseinheit und damit Tateinheit vor. (Rn.415) 4. Strafschärfend kann der erhebliche Aufwand bei der Durchführung der Taten zu berücksichtigen sein, der auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lässt. (Rn.445) 5. Die Erlöse aus den Aktienverkäufen in den Tatkomplexen sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. (Rn.458) 6. Ein Angeklagter haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. Hiermit wird eine doppelte Inanspruchnahme vermieden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Taterträgen, die die Nebenbeteiligten erlangt haben und die anderen Nebenbeteiligten teilweise übertragen wurden, um dieselben Taterträge handelt, die auch der Angeklagte erlangt hat. (Rn.509) 1. Der Angeklagte R. B. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte L. P. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Gegen den Angeklagten R. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 526.104,10 € angeordnet. 4. Gegen die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 240.518,88 € angeordnet. 5. Gegen die Nebenbeteiligte I. B. UG wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 285.585,22 € angeordnet. 6. Gegen die Nebenbeteiligte X. G. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 48.772,18 € angeordnet. 7. Gegen die Nebenbeteiligte V. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 241.005,36 € angeordnet. 8. Der Angeklagte R. B. haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. 9. Die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 34.167,97 € und V. B. in Höhe von 140.035,18 € gesamtschuldnerisch. 10. Die Nebenbeteiligte I. B. UG haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 14.604,21 € und V. B. in Höhe von 100.970,18 € gesamtschuldnerisch. 11. Die Angeklagten R. B. und L. P. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Vertreter für die Nebenbeteiligte V. B. entstanden sind. Die letztgenannten Kosten trägt die Nebenbeteiligte V. B.. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB. Hinsichtlich des Angeklagten P.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten N. B. Gesellschaft mbH und I. B. UG: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten X. G. GmbH und V. B.: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c StGB. I. Überblick Die Angeklagten B. und P. sind wegen Marktmanipulation strafbar. Sie haben im Zeitraum von April 2013 bis Juli 2016 gemeinsam in fünf Tatkomplexen wissentlich und willentlich aufgrund eines gemeinsam gefassten entsprechenden Tatplans die Aktienkurse von fünf in Deutschland börsennotierten Gesellschaften manipuliert. Hierbei handelte es sich um die W. S. AG (Fall 1), die G. C. Inc. (Fall 2), die D. M. AG (Fall 3), die C. AG (Fall 4) sowie die M. + P. AG (Fall 5). Die Manipulationshandlungen erfolgten informationsgestützt, und zwar entweder in Gestalt von irreführenden Angaben (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung) oder in Gestalt des sog. „Scalpings“ (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG a.F.). In einem Fall begingen die Angeklagten zudem auch eine handelsgestützte Manipulation (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG a.F.). Im ersten Tatkomplex (W. S. AG) bewirkten die Angeklagten eine informationsgestützte Kursbeeinflussung, nämlich durch eine irreführende Unternehmensmeldung und daran anknüpfende Newsletter, in denen die bestehenden Interessenkonflikte nicht offengelegt wurden („Scalping“). Im zweiten Tatkomplex (G. C. Inc.) veranlassten die Angeklagten ebenfalls die Versendung von werbenden Newslettern, ohne darin einen bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Im dritten Tatkomplex (D. M. AG) führten die Angeklagten eine Kursbeeinflussung zum einen informationsgestützt durch sog. „Scalping“ herbei. Hinzu kam in diesem Fall eine handelsgestützte Kursbeeinflussung durch Börsengeschäfte mit abgesprochenen An- bzw. Verkaufspreisen. Im vierten Tatkomplex (C. AG) konstruierten die Angeklagten eine manipulierte Sachkapitalerhöhung und veranlassten die Veröffentlichung irreführender Unternehmensmeldungen und die Versendung von Newslettern, in denen der – im Hinblick auf die manipulierte Sachkapitalerhöhung besonders gravierende und spezielle – Interessenkonflikt nicht aufgezeigt wurde. Auch im fünften Tatkomplex (M. + P. AG) veranlassten die Angeklagten die Veröffentlichung irreführender Unternehmensmeldungen im Zusammenhang mit einer vorneherein zum Scheitern verurteilten Sachkapitalerhöhung. Soweit den Angeklagten mit der Anklage auch die Kursbeeinflussung von Aktien der D. C. AG vorgeworfen wurde (ursprünglich Fall 3 der Anklage), ist das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit den Angeklagten B. und P. im Zusammenhang mit dem Tatkomplex D. M. AG Betrugstaten zu Lasten von Dr. N. und der Zeugin P1 vorgeworfen wurden. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss richteten sich ursprünglich auch gegen den – nunmehr gesondert verfolgten – A. M.. Da sich der Angeklagte M. zu Beginn der Hauptverhandlung allerdings für voraussichtlich noch mehrere Wochen im Krankenhaus befand, hat die Kammer das Verfahren gegen ihn abgetrennt und ausgesetzt. Die Entscheidungen zur Einziehung von Wertersatz beruhen darauf, dass sämtliche Taten unter Einschaltung der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG begangen wurden, deren Geschäftsführer der Angeklagte B. ist. Über die N. B. Gesellschaft mbH sowie die I. B. UG erfolgten der Erwerb und die Veräußerung der Aktien. Durch die Veräußerung der von der Kursmanipulation betroffenen Aktien flossen der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG (ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den vorherigen Erwerb der Aktien) insgesamt 526.104,10 € zu. Einen Vermögenszufluss in dieser Höhe erlangte auch der Angeklagte B., da er nach freiem Belieben über die Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG verfügte und die Konten der Gesellschaften wie Privatkonten verwendete, ohne eine Trennung von der Vermögenssphäre der Gesellschaften vorzunehmen. Von den Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH 48.772,18 € sowie der Nebenbeteiligten V. B. 241.005,36 € unentgeltlich übertragen. Die Angeklagten haben im Rahmen einer gemeinsam verfassten Einlassung geltend gemacht, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Sie hätten stets ernsthafte Sanierungsmaßnahmen ergriffen und eine langfristige Anlagestrategie verfolgt. Zur Beantwortung von Nachfragen waren sie nur im Rahmen der Komplexe 1 (W. S. AG) und 2 (G. C. Inc.) bereit. Die tatsächlichen, urkundlich belegten Vorgänge wurden insoweit nicht von ihnen in Abrede gestellt. Sie haben sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass die Unternehmensmeldung im ersten Tatkomplex nicht irreführend gewesen sei und dass im zweiten Tatkomplex eine hinreichende Offenlegung des Interessenkonflikts erfolgt sei. Zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten ist die Kammer insbesondere auf der Grundlage einer umfassenden Urkundenlage gelangt. Hierzu zählen insbesondere Handelsdaten zu den einzelnen Aktienwerten, die Unternehmensmeldungen und Werbe-Newsletter, mittels derer die Kursbeeinflussung erfolgte, Depotauswertungen zu Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, bei Durchsuchungen sichergestellte elektronische Dokumente, sowie eine Vielzahl von E-Mails, SMS und Gesprächsprotokollen mit Korrespondenz und Kommunikation, an denen die beiden Angeklagten beteiligt waren. Ergänzend hat die Kammer eine Reihe von Zeugen vernommen, darunter den Zeugen R., den Gesellschafter einer vietnamesischen Gesellschaft, deren angeblich beabsichtigte Einbringung in die M. + P. AG Gegenstand von Unternehmensmeldungen war; den Zeugen P2 als damaligen Vorstand der M. + P. AG; den Zeugen K., dem Vorstand der F. N. AG, deren Erwerb einer Option an Aktien der W. S. AG Gegenstand einer Werbekampagne war; sowie den Zeugen F., einen Mitarbeiter der Klosterbrauerei N. GmbH. Das von dieser Brauerei hergestellte „Cannabis-Bier“ spielte eine maßgebliche Rolle in der von den Angeklagten manipulierten Sachkapitalerhöhung im Tatkomplex C. AG. Schließlich hat die Kammer die Ermittlungsführerin S. sehr ausführlich vernommen, die zu sämtlichen Komplexen umfassende Angaben zu ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren gemacht und dabei insbesondere erläutert hat, wie die vorgenannte Urkunden erlangt wurden und auf welchem Weg Unternehmensmeldungen und Bewerbungen für die verschiedenen Gesellschaften veröffentlich bzw. verbreitet wurden. Darüber hinaus hat sie aber auch über ihre Recherchen berichtet, die auf eine Überprüfung der Umsetzung der von den Angeklagten angekündigten geschäftlichen Vorhaben gerichtet waren, die aber regelmäßig unergiebig blieben, da sich keine diesbezüglichen Anzeichen – wie z.B. entsprechende Geschäftskorrespondenz oder ähnliches – hätten auffinden lassen. Schließlich wurde eine Reihe von Charts in Augenschein genommen, die die Kursverläufe an den jeweiligen deutschen Börsen der hier verfahrensgegenständlichen Aktien belegten und veranschaulichten. Gespräche, die auf eine Verständigung gem. § 257c StPO gerichtet waren, sind nicht geführt worden. Zur besseren Übersicht wird der weiteren Darstellung das folgende Inhaltsverzeichnis vorangestellt: I. Überblick 4 II. Zur Person 10 1. Angeklagter R. B. 10 2. Angeklagter L. P. 14 III. Zur Sache 15 1. Wohnbau W. S. AG 15 a) Die Zielgesellschaft 15 b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 16 c) Pressemitteilung der F. N. AG 16 d) Versand von Börsen-Newslettern 18 e) Kurseinwirkung und Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 20 2. G. C. Inc. 21 a) Die Zielgesellschaft 21 b) Auftrag für eine Bewerbungskampagne 21 c) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 22 d) Versand von Börsen-Newslettern 22 e) Kurseinwirkung 24 f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 25 3. D. Maschinenfabrik M. AG 25 a) Die Zielgesellschaft 25 b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 26 c) Abgesprochene Börsengeschäfte 26 d) Bewerbung der Aktien 29 e) Kurseinwirkung 38 f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 40 4. C. AG 40 a) Die Zielgesellschaft 41 b) Erwerb von Aktien und Ersetzung von Aufsichtsrat und Vorstand 41 c) Irreführende Unternehmensmeldungen 41 d) Bewerbung der Aktien 47 e) Kurseinwirkung 50 f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 51 5. M. + P. AG 52 a) Die Zielgesellschaft 52 b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 52 c) Irreführende Unternehmensmeldungen 52 d) Kurseinwirkung 59 e) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 60 IV. Beweiswürdigung 60 1. Wohnbau W. S. AG 61 2. G. C. Inc. 64 3. D. Maschinenfabrik M. AG 65 4. C. AG 67 5. M. + P. AG 73 6. Fallübergreifende Beweiswürdigung 76 7. Mittäterschaftliches Vorgehen 77 V. Rechtliche Würdigung 79 1. Anwendung des WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung 79 2. Marktmanipulation durch irreführende Angaben 80 3. Handelsgestützte Marktmanipulation 81 4. Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung („Scalping“) 81 5. Einheitliche Taten in den fünf Tatkomplexen 82 VI. Strafzumessung 83 1. Angeklagter B. 83 2. Angeklagter P. 86 VII. Einziehung 87 1. Angeklagter B. 87 a) Erlöse aus Aktienverkäufen 88 b) Änderung der eigenen Vermögensbilanz 89 c) Keine abzugsfähigen Aufwendungen 90 2. Angeklagter P. 91 3. Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH 91 4. Nebenbeteiligte I. B. UG 91 5. Nebenbeteiligte X. G. GmbH 92 6. Nebenbeteiligte V. B. 93 7. Gesamtschuldnerische Haftung 94 VIII. Anträge nach Fristablauf 95 1. Antrag gem. Anlage 87 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 95 2. Antrag gem. Anlage 88 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 96 3. Antrag gem. Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 96 4. Antrag gem. Anlage 90 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 97 5. Antrag gem. Anlage 100 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2018 98 6. Antrag gem. Anlage 102 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 98 7. Antrag gem. Anlage 103 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 98 8. Antrag gem. Anlage 104 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 99 9. Antrag gem. Anlage 105 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 99 IX. Kosten 99 II. Zur Person 1. Angeklagter R. B. Der Angeklagte R. B. wurde... 1970 in H. geboren, verbrachte seine Schulzeit aber in B., wo er den Angeklagten P., einen damaligen Mitschüler, der in derselben Straße wohnte, kennenlernte und sich mit ihm anfreundete. Nach dem Abitur machte B., der seine ersten kleineren Börsengeschäfte schon als Teenager vorgenommen hatte, eine Banklehre, um mehr Erfahrung im Bereich des Wertpapierhandels zu bekommen. Nach Abschluss der Banklehre und einem Jahr Bundeswehr studierte er Jura. Noch während dieses Studiums, das er 1997 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, gründete B. 1995 eine Aktiengesellschaft, nämlich die B. AG, die im Bereich des Wertpapierhandels tätig war. Nach einigen Jahren geriet das Unternehmen jedoch in die Krise und meldete schließlich Insolvenz an. Im Zuge dessen sah sich B. auch persönlich erheblichen Zahlungsforderungen ausgesetzt. Zusammen mit P., den er zwischenzeitlich zufällig wieder getroffen und mit dem er dabei eine gemeinsame geschäftliche Aktivität verabredet hatte, baute B. im Jahre 2002 anschließend eine neu übernommene Gesellschaft auf. Hierbei handelte es sich um die im Jahre 1996 gegründete M. z. V. Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte B. wurde, während P. als Assistent der Geschäftsleitung arbeitete. Auch mit dieser Gesellschaft wurde B. im Bereich des Wertpapierhandels tätig. Dabei zeigte er hohe Risikobereitschaft und agierte im hochspekulativen Segment des Aktienmarktes. Hiervon erhoffte B. sich möglichst hohe und zudem schnell zu erzielende Gewinne, u.a. auch um die diversen Schuldtitel bedienen zu können. Im Jahre 2003 erwarb B. zusammen mit seinem Geschäftspartner P. die zuvor als Vorratsgesellschaft gegründete M1 V. Gesellschaft mbH, die umfirmiert wurde in M. C. GmbH. Diese neu übernommene Gesellschaft war faktisch Nachfolgerin der M. z. V. Gesellschaft, die später, nämlich im Jahre 2006, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Gesellschafterin der M. C. GmbH wurde nach der Übernahme zu 60 % die N. B. Gesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des B., die Nebenbeteiligte V. B., ist. Die übrigen Gesellschaftsanteile der M. C. GmbH hielt die Ehefrau des Angeklagten P., Frau B. P.. Zu Geschäftsführern wurden die Angeklagten B. und P. bestellt. Das Geschäftsfeld der Gesellschaft erstreckte sich wiederum auf den Wertpapierhandel. Im Jahr 2011 oder 2012 wurde die M. C. GmbH gelöscht. Der Angeklagte B. ist alleiniger Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, unter deren Einschaltung die hier verfahrensgegenständlichen Taten begangen wurden, nämlich Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG. Die N. B. Gesellschaft mbH ist seit dem 9. Juli 2003 unter dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Einzige Gesellschafterin der N. B. Gesellschaft mbH ist V. B.. Die I. B. UG wurde am 17. April 2015 im Handelsregister eingetragen. Einzige Gesellschafterin ist wiederum V. B.. B. lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, von denen die jüngsten Söhne in den Jahren 2011 und 2014 geboren wurden, in H1. Die Familie bewohnt ein 130 qm großes Einfamilienhaus auf einem ca. 600 - 700 qm großen Grundstück, das im Eigentum der X. G. GmbH steht. Maßgebliche Gesellschafterin der X. G. GmbH ist die N. B. Gesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin, wie dargelegt, Frau V. B. ist. Der Angeklagte B. ist einschlägig vorbestraft. Am 13. Juni 2003 verurteilte ihn das Landgericht H1 wegen Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung, wegen falscher Angaben in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil im Ausspruch über eine der Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, verurteilte ihn das Landgericht aufgrund der erneut durchgeführten Verhandlung am 4. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 €. Am 25. Februar 2009 verurteilte das Landgericht H1 den Angeklagten B. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in drei Fällen (...). Der Verurteilung vom 25. Februar 2009 lagen drei Fälle von Kurs- und Marktpreismanipulation zu Grunde, in denen der Angeklagte B. gemeinsam mit dem Angeklagten P. Aktien eines insolventen Börsenunternehmens günstig erwarb, anschließend den Kurs der betreffenden Aktie durch inhaltlich unwahre Pressemitteilungen über angebliche Pläne zur Sanierung des Unternehmens nach oben manipulierte und die erworbenen Aktien sodann gewinnbringend über die Börse verkaufte. Tatobjekte waren damals die G. & M. AG i.L., die B. V. V. AG i.K. und die S. S. AG i.A. Im Einzelnen: Im Fall der G. & M. AG i.L. ging der Angeklagte B. arbeitsteilig mit dem Angeklagten P. und weiteren Personen in der Weise vor, dass ein „lnvestorenteam" um B. im Jahr 2002 25 % der Aktien der G. & M. AG i.L. – insgesamt 12.329.930 Aktien zum Preis von 0,03 € pro Aktie, insgesamt somit für 369.897,90 € – von einer anderen Gesellschaft erwarb und hierbei vorspiegelte, dass man eine Sanierung der insolventen G. & M. AG plane. Plangemäß lancierte der Angeklagte B. u.a. Artikel im Handelsblatt, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Financial Times Deutschland über die angeblich bevorstehende Sanierung, die tatsächlich nie geplant war. Durch die Veröffentlichungen stieg der Kurs der Aktie der G. & M. AG i.L. Im Wege von sukzessive vorgenommenen Veräußerungen der Aktie der G. & M. AG i.L. erlöste der Angeklagte B. insgesamt einen Betrag von 970.095,90 €. Im Jahr 2003 wurde in ähnlicher Weise mit der noch wesentlich größeren B. V. V. AG i.K. verfahren. Auch hier erwarb der Angeklagte B. zunächst 1.134.500 der Aktien der B. V. V. AG i.K., insgesamt einen Anteil von rund 7,7 % am B. V. V.. In der Folge lancierten die Angeklagten B. und P. gemeinsam mit einem weiteren Mittäter über Pressemitteilungen Berichte u.a. im Weser-Kurier, in der Börsen-Zeitung und im Hamburger Abendblatt, wonach eine Investorengruppe die B. V. wieder beleben wolle. Tatsächlich war dem Angeklagten B. und den Mittätern klar, dass eine Sanierung der B. V. V. AG i.K. angesichts ihrer nur beschränkten eigenen finanziellen Mittel sowie ihrer geringen Kontakte zu etwaig interessierten und vor allem auch zahlungskräftigen Investoren nicht realisierbar war. Durch die lancierte Berichterstattung stieg der Kurs der Aktie der B. V. V. AG i.K., was die Angeklagten für gewinnbringende Verkäufe der Aktie ausnutzten. Im Ergebnis standen den Kosten für Käufe der Aktie in Höhe von 422.767,60 € Verkaufserlöse in Höhe von 649.168,06 € gegenüber. Im Jahr 2004 war die S. S. AG i.A. Gegenstand einer von den Angeklagten B., P. und einem weiteren Mittäter begangenen Kursmanipulation. Zu diesem Zweck erwarb der Angeklagte B. zunächst ein Aktienpaket mit 402.604 Aktien der S. S. AG i.A., rund 84 % aller Aktien, zum Preis von 35.000 €. In der Folge erwarb er noch weitere Aktien. Die Tätergruppe sorgte sodann durch ein Gespräch mit der Redaktion der Nordsee-Zeitung für eine Berichterstattung, wonach ein griechisch-zypriotischer Reeder Interesse an der Gesellschaft habe. Tatsächlich hatte es Gespräche mit dem Reeder gegeben. B. und seinen Mitstreitern war indessen von Anfang an klar, dass diese Gespräche keinen Erfolg versprachen, da sie nicht von der notwendigen Ernsthaftigkeit getragen waren. Zudem wurde zum Schein ein Verkauf eines großen Teils der zuvor erworbenen Aktien zu einem willkürlich völlig überhöhten Kaufpreis an eine T. R. GmbH vorgenommen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mittäter war. Die von der T. R. GmbH daraufhin herausgegebene Mitteilung, wonach die S. S. AG i.A. entschuldet und als börsennotiertes Unternehmen weitergeführt werden solle, führte ebenfalls zu einer erheblichen Kurssteigerung. Indessen hatten B. und seine Mitstreiter in Wahrheit nicht die Absicht, das insolvente Unternehmen zu sanieren. Im Ergebnis erwarb der Angeklagten B. Aktien der S. S. AG i.A. für 142.309,44 € und verkaufte die Aktien für insgesamt 316.085,02 €. Für die drei Taten setzte das Landgericht H1 in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 Einzelstrafen von zwei Jahren für den Fall 1 (G. & M. AG i.L.), und jeweils einem Jahr und neun Monaten für die Fälle 2 (B. V. V. AG i.K.) und 3 (S. S. AG i.A.) fest. Aus den Einzelstrafen für die Fälle 1 und 2, die sich in den Jahren 2002 und 2003 ereigneten, bildete das Landgericht unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts H1 vom 4. Mai 2004 sowie unter Einbeziehung der dort und im Urteil des Landgerichts H1 vom 13. Juni 2003 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die für den Fall 3 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnte und die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, trat neben die Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen die Angeklagten B. und P. ordnete das Landgericht zudem gesamtschuldnerisch den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 1.723.947,02 € an. Der Angeklagte B., der während des Verfahrens... bereits fünf Monate in Untersuchungshaft war, trat seine Haftstrafe im Sommer 2009 an, wobei er nach etwa sechs Monaten im geschlossenen Vollzug in den offenen Vollzug verlegt wurde. Er verbüßte die Strafe bis Ende 2011 im offenen Vollzug, dann wurde die Vollziehung der Reststrafe bis zum 28. Dezember 2015 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 8. Februar 2016 wurde der Strafrest erlassen. Gegen den Angeklagten B. bestehen titulierte Forderungen in Höhe eines mittleren einstelligen Millionenbetrags. Diese resultieren nach wie vor überwiegend aus seiner Tätigkeit bei der B. AG, aus der Übernahme von Bürgschaften für Darlehen und aus dem gegen ihn angeordneten Verfall. B. bezieht als Geschäftsführer der I. B. UG ein Gehalt in Höhe von 1.800 € brutto. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den in das Verfahren eingeführten Feststellungen im Urteil des Landgerichts H1 vom 25. Februar 2009 (...) und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 27. Juni 2017. 2. Angeklagter L. P. Der Angeklagte L. P. wurde... 1969 in B. geboren, wo er aufwuchs und seinen Realschulabschluss machte. Anschließend absolvierte er in Bremen eine Lehre als Kommunikationselektroniker und arbeitete dann auch in diesem Bereich. Dabei übersiedelte er nach B1, wo er bis 1997 bei der Telekom im Bereich des Personalmanagements tätig war. Im Anschluss zog P. nach M. und eröffnete dort ein Restaurant mit einem angeschlossenen Weinhandel. Nach dem Aufbau dieses Betriebes ging er wieder zurück ins Rheinland, wo er beim dortigen TÜV freiberuflich die Zertifizierung von Unternehmen koordinierte. Der Kontakt zu seinem Schulfreund R. B. war trotz der räumlichen Entfernung nie abgerissen. Im Jahr 2000 entschloss sich P. zu einem erneuten beruflichen Wechsel, um mit B. zusammen im Bereich des Wertpapierhandels zu arbeiten. Dabei half er – allerdings vergeblich – zunächst mit, die B. AG zu sanieren, bevor er Assistent der Geschäftsleitung der M. zweite V. Gesellschaft mbH und anschließend Geschäftsführer der M. C. GmbH wurde. Als die M. C. GmbH im Jahr 2009 nach der Verurteilung und der auch gegen die Gesellschaft gerichteten Verfallsanordnung nicht mehr zu halten war, begann P. an der von B. als Geschäftsführer geführten N. B. Gesellschaft mbH mitzuwirken. Hier war er unter anderem im Bereich Back-Office und für die Vorbereitung von Geschäftsterminen zuständig. P. ist im Frühjahr 2018 zum Vorstand der M. + P. AG und außerdem zum Vorstand der D. M. AG bestellt worden. Bezüge erhält er aus diesen Funktionen derzeit allerdings nicht und hat auch im Übrigen nach seinen Angaben keine Einkünfte und kein Vermögen. P. ist verheiratet, hat keine Kinder, und lebt mit seiner Ehefrau in H1 in einer Mietwohnung, für die monatlich 1.200 € Miete zu zahlen ist. Seine Ehefrau verdient ca. 2.800 € netto pro Monat. Auch der Angeklagte P. ist einschlägig vorbestraft. Das Landgericht H1 verurteilte ihn am 25. Februar 2009 im Zusammenhang mit den bereits geschilderten Vorgängen um die G. & M. AG i.L., die B. V. V. AG i.K. und die S. S. AG i.A. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 4. März 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 18. März 2014 wurde die Strafe erlassen. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den Feststellungen im Urteil des Landgerichts H1 vom 25. Februar 2009 und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 20. Juni 2017. III. Zur Sache 1. W. S. AG a) Die Zielgesellschaft Die seit 1979 bestehende W. S. AG war eine im Bereich des Baus von Wohngebäuden tätige Gesellschaft. Seit dem Jahr 1999 befand sie sich in einem Insolvenzverfahren. Im Jahresabschluss für das Jahr 2010 wies die Gesellschaft einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über 17 Mio. € sowie Verbindlichkeiten von über 18 Mio. € aus. Die Aktien der W. S. AG, die im Freiverkehr der Börsen Stuttgart (Heimatbörse), Berlin, Düsseldorf und Hamburg gehandelt werden konnten, erzielten Anfang des Jahres 2013 nur sehr geringe Umsätze. Von Januar bis einschließlich März 2013 gab es vereinzelte Käufe und Verkäufe der Aktie an der Börse Berlin zu Kursen zwischen 0,30 € und 0,52 €, wobei die Aktie im Januar 2013 überhaupt nur an vier Tagen, im Februar 2013 an sechs Tagen und im März 2013 an fünf Tagen gehandelt wurde. b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Im Zeitraum zwischen dem 10. April und dem 22. Mai 2013 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der W. S. AG. Als Käuferin trat die vom Angeklagten B. als Geschäftsführer geführte N. B. Gesellschaft mbH auf. Die N. B. Gesellschaft mbH erwarb in diesem Zeitraum 42.350 Aktien der W. S. AG und wendete hierfür 56.397,53 € auf. Der Kurs der Aktie stieg in diesem Zeitraum, bedingt durch die erhöhte Nachfrage, von 0,55 € am 10. April 2013 auf 5,95 € am 22. Mai 2013. c) Pressemitteilung der F. N. AG Am 21. Mai 2013 veröffentlichte und verbreitete der Vorstand der F. N. AG, der Zeuge K., eine Ad-hoc-Mitteilung mittels des Börsendienstleisters DGAP-News, wonach sich die F. N. AG eine Kaufoption zum Erwerb eines maßgeblichen Pakets von Aktien der W. S. AG gesichert habe. Diese Mitteilung war in Wirklichkeit vom Angeklagten B. veranlasst worden und war inhaltlich irreführend, weil die F. N. AG, wie die Angeklagten wussten, in Wirklichkeit nicht ernsthaft erwog, eine solche Option auch auszuüben und nicht einmal in der Lage war, die Kaufoption auszuüben. Mit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung verfolgten die Angeklagten ausschließlich das Ziel, den Aktienkurs der W. S. AG durch die Erzeugung einer Fehlvorstellung der Marktteilnehmer über die Werthaltigkeit der Aktienoption in die Höhe zu treiben. Im Einzelnen: B. und der Vorstand der F. N. AG, der Zeuge K., kannten sich seit dem Jahr 2006. Unter dem Datum 14. Mai 2013 unterzeichneten der Angeklagte B. und der Zeuge K. tatsächlich eine als Optionsvereinbarung überschriebene Vereinbarung. Danach erwarb die F. N. AG vom Angeklagten B., handelnd für die N. B. Gesellschaft mbH „und weitere Anteilseigner“, das Recht, bis zu 50.000 Aktien der W. S. AG zu erwerben. Der Ausübungspreis für die Option sollte 1,50 € je Aktie betragen. Die Einräumung der Option erfolgte unentgeltlich. Auch war die F. N. AG berechtigt, die Vereinbarung ohne Sanktion zu kündigen und somit die Option nicht auszuüben. Am 12. Mai 2013 – zwei Tage vor dem auf der Optionsvereinbarung angebrachten Datum und neun Tage vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung – entwarf der Angeklagte B. den Text einer Unternehmensmeldung und sandte dem Zeugen K. eine E-Mail, die bereits den exakten Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung enthielt, die nachfolgend vom Zeugen K. mit einer nur geringfügigen Änderung veröffentlicht wurde. Die sodann vom Zeugen K. am 21. Mai 2013 veröffentlichte Meldung hatte folgenden Wortlaut: „Die F. N. AG hat sich von mehreren Aktionären der W. S. AG i.L. eine vertragliche Kaufoption zum Erwerb eines maßgeblichen Aktienpaketes gesichert. Die Aktien, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, übersteigen die Sperrminorität (25% des Grundkapitals). Die Zielgesellschaft befindet sich seit 1999 in einem Insolvenzverfahren, die Aktien werden jedoch weiter an einigen Regionalbörsen gehandelt. Die Ausübung der Option steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass eine einzuberufende Hauptversammlung der Zielgesellschaft über eine Fortsetzung der Gesellschaft beschließt und in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter eine Verfahrensbeendigung erreicht werden kann. F. N. verhandelt im Rahmen des Corporate Angel-Konzepts gegenwärtig über den Erwerb verschiedener Beteiligungen. Mit erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens könnte der entschuldete Börsenmantel der W. S. AG einer dieser Beteiligungen als Plattform für einen Börsengang dienen.“ Diese Mitteilung war irreführend. Denn die mit der Mitteilung suggerierte Vorstellung, dass die Aktienoption, die sich die F. N. AG „gesichert“ habe, werthaltig sei und die F. N. AG ernsthaft erwäge, ein bedeutendes Aktienpaket der W. S. AG zu erwerben, war, wie die Angeklagten wussten, falsch. Tatsächlich hatte der Zeuge K. vor dem Abschluss der Optionsvereinbarung die Verhältnisse der W. S. AG nicht geprüft. Der Zeuge K. wusste zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung nicht einmal, dass die W. S. AG – was aus den Jahresabschlüssen leicht ersichtlich gewesen wäre – Verbindlichkeiten in Millionenhöhe aufwies, was eine Entschuldung der Gesellschaft als Voraussetzung für ihre Nutzbarmachung als Börsenmantel erheblich erschwert. Vielmehr hat er die Optionsvereinbarung allein deswegen unterzeichnet, weil sie ihn nichts kostete und mit keinerlei Verpflichtungen für die F. N. AG verbunden war. Hinzu kommt, dass die F. N. AG überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Mittel für die Ausübung der Option aufzubringen. Die F. N. AG geriet im Jahr 2004 in die Insolvenz. Im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens und zum Zwecke der Fortführung der Gesellschaft wurde im Jahr 2011 eine Barkapitalerhöhung in Höhe von rund 200.000 € durchgeführt. Diese Gelder, die teilweise vom Zeugen K., teilweise von Risikokapitalgebern stammten, wurden allerdings vollständig für die Fortführung der Gesellschaft benötigt. Die Gesellschaft war auch danach, insbesondere in den Jahren 2012 und 2013, nicht profitabel, hatte keinen operativen Geschäftsbetrieb und erwirtschaftete Verluste. Im Jahresabschluss für das Jahr 2013 vermeldete die F. N. AG, dass der Geschäftsbetrieb im Jahr 2013 noch ruhte, die Gesellschaft keine Umsatzerlöse habe und zum 31. Dezember 2013 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 112.000 € ausweise. d) Versand von Börsen-Newslettern Um die Unternehmensmeldung der F. N. AG einem noch größeren Empfängerkreis bekannt zu machen, dadurch bei noch mehr Marktteilnehmern die unrichtige Vorstellung hervorzurufen, Aktien der W. S. AG seien Gegenstand eines ernsthaft erwogenen Optionsgeschäfts, und auf diese Weise deren Kurs zu ihren Gunsten zu beeinflussen, veranlassten die Angeklagten B. und P. zudem eine Bewerbungskampagne. Zu diesem Zweck beauftragten die Angeklagten B. und P. per E-Mail bei Herrn N1, einem damaligen Mitarbeiter der U. GmbH, die Versendung von Börsenbriefen. In einer Vielzahl von E-Mails, die zwischen dem 21. Mai und dem 17. Juni 2013 überwiegend von dem Angeklagten P., vereinzelt auch von dem Angeklagten B. an Herrn N1 versandt wurden, übermittelten die Angeklagten Texte für die Börsenbriefe und erklärten gegenüber Herrn N1 die Freigabe zur Versendung der Börsenbriefe. Im Zeitraum zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013 wurden – veranlasst durch die Angeklagten – zehn Börsenbriefe in Gestalt von E-Mail-Newslettern an die Benutzer verschiedener Internetportale verschickt und erreichten damit zahlreiche an Aktien- und Börsenneuigkeiten interessierte potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Zahl. Am 22. Mai 2013 wurde ein Newsletter über das Portal www.börsennews.de verschickt, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: „W. S. AG i.I. vor Reaktivierung? Eine sensationelle Mantelstory bahnt sich an. Diese Nachricht hatte es in sich: Die im General Standard der D2 Börse notierte F. N. AG meldete vor wenigen Tagen im Rahmen einer Corporate News-Mitteilung, dass man sich eine Option auf ein Paket der W. S. AG i.I. gesichert habe, das ‘die Sperrminorität übersteigt’ und damit mehr als 25% der Aktien des Unternehmens ausmacht. [...] Die Aktien der W. S. AG notieren gegenwärtig bei etwa 5,95 EUR, die Marktkapitalisierung liegt damit bei gerade einmal knapp 900.000 EUR. Steigt die Aktie auf 10 EUR, kostet das Unternehmen 1,5 Millionen EUR und selbst bei 20 EUR je Aktie sind es erst 3 Millionen EUR und damit nur ein Bruchteil der Bewertungen, die der Markt bei vermutlich vergleichbaren Transaktionen als angemessen erachtet hat. Eine Manteltransaktion kann nicht geräuschlos über die Bühne gehen. Der Aufkäufer hat umfangreiche Vorbereitungen zu treffen, dazu gehört auch die Einberufung einer Hauptversammlung. Man sollte meinen, dass eine so solide Adresse wie die F. N. AG ein solches Projekt nur dann anschiebt, wenn man eine klare Vorstellung davon hat, wie man zum Ziel kommen kann. Wir empfehlen daher: Kaufen Sie einige Stücke der W. S. AG und setzen Sie auf die zu erwartende Neuausrichtung! Engagements in Börsenmänteln erfordern Geduld, die Sie mitbringen müssen. Und: Limitieren Sie Ihre Orders! Der Titel ist markteng. Gerade solche Aktien sind häufig äußerst volatil. Wenn Sie diese Hinweise beachten, haben Sie die sehr seltene Chance, die Geburtsstunde eines neuen Unternehmens als Aktionär mitzubegleiten und Kursgewinne zu erzielen, die ihresgleichen suchen.“ Das Impressum des Newsletters weist eine „T. l., LLC.“ mit Sitz in H2 aus. Der Newsletter war ferner mit einem „Disclaimer“ versehen. Darin wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Redakteure und Mitarbeiter der Publikationen von T. l. können zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Anteile an Wertpapieren halten, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden. T. l. und seine Mitarbeiter können für die Vorbereitung, die elektronische Verbreitung und Veröffentlichungen der jeweiligen Publikation sowie für andere Dienstleistungen entgeltlich entlohnt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes. Der Auftraggeber der jeweiligen Publikation kann zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes.“ Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie dargelegt, weit über den Umstand hinaus, dass die – im Disclaimer zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikation Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu veräußern. So erfuhren die Leser des Newsletters nicht, dass die Auftraggeber der Publikation, die Angeklagten B. und P., die Optionsvereinbarung mit der F. N. AG, die den maßgeblichen Inhalt des Börsenbriefs bildete, selbst veranlasst hatten und dass die Auftraggeber zudem wussten, dass die Ausübung der Option nicht ernsthaft erwogen wurde, sondern die gesamte Aktion nur den Zweck verfolgte, den Börsenkurs der Aktien der W. S. AG zu beeinflussen und dadurch entsprechende Gewinne zu erzielen. Über diese gravierenden Hintergründe klärte der „Disclaimer“ die Leser nicht auf. Neun weitere, inhaltlich ganz ähnliche Newsletter, die ebenfalls auf den Abschluss der Optionsvereinbarung mit der F. N. AG hinwiesen und zum Kauf von Aktien der W. S. AG rieten, wurden auf Veranlassung der Angeklagten am 23. Mai, 28. Mai, 3. Juni und 17. Juni 2013 über das Portal aktienturbo.de, am 24. Mai und am 7. Juni 2013 über das Portal aktienchancen.de, am 29. Mai 2013 über das Portal news.de sowie am 30. Mai und am 5. Juni 2013 über das Portal börsennews.de versandt. Sämtliche dieser Newsletter enthielten einen Disclaimer, worin zwar darauf hingewiesen wurde, dass der Auftraggeber Aktien des besprochenen Unternehmens halten könne und eventuell die Absicht habe, diese zu veräußern. Einen Hinweis darauf, dass B. und P. den Abschluss der Optionsvereinbarung selbst veranlasst hatten und zudem wussten, dass die Ausübung der Option nicht ernsthaft erwogen wurde, enthielten sämtliche Newsletter nicht. e) Kurseinwirkung und Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Aufgrund der Unternehmensmeldung und der Bewerbungskampagne stieg nach Veröffentlichung der Unternehmensmeldung am 21. Mai 2013 und während der Bewerbungskampagne zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Anzahl der Marktteilnehmer, die Aktien der W. S. AG handelten: Bis zum 21. Mai 2013 gab es nur ganz vereinzelte Marktteilnehmer, die – neben der N. B. Gesellschaft mbH – die Aktie handelten. Am 2. Mai waren dies weitere sechs verschiedene Marktteilnehmer, am 3. Mai zwei, am 7. Mai zwölf, am 9. Mai zwei, am 10. Mai zwei, am 15. Mai 2013 sieben, am 16. Mai drei, am 17. Mai sechs, am 20. Mai zwei und am 21. Mai sieben weitere verschiedene Marktteilnehmer. Am 22. Mai 2013 stieg diese Anzahl deutlich auf über zwanzig und am 23. Mai noch auf dreizehn weitere verschiedene Marktteilnehmer. Andere Ursachen für diesen Anstieg als die Unternehmensmeldung und die Bewerbungskampagne konnte die Kammer nicht feststellen. Der Kurs der W. S. AG an der Börse Stuttgart stieg nach Veröffentlichung der Unternehmensmeldung am 21. Mai 2013 zunächst kurzfristig noch weiter an auf 6,91 € am 22. Mai 2013, fiel dann allerdings während der Bewerbungskampagne zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013 auf etwa 2 €. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte B. unmittelbar nach der Veröffentlichung der Unternehmensmeldung ab dem 22. Mai 2013, wie von vorneherein beabsichtigt, mit massiven Abverkäufen der zuvor erworbenen Aktien der W. S. AG begann. Trotz der Abverkäufe führten die Unternehmensmeldung und die Bewerbungskampagne zu einer Nachfrage- und Kursstützung, die es dem Angeklagten B. ermöglichte, die Aktien der W. S. AG mit einem Erlös von 78.190,83 € – somit 21.793,30 € mehr, als noch für den Ankauf aufgewendet wurden – zu veräußern. 2. G. C. Inc. a) Die Zielgesellschaft Die G. C. Inc. ist eine im Jahr 2010 im US-Bundesstaat N. Y. gegründete Aktiengesellschaft, die im Bereich des Erwerbs und der Entwicklung von Bergbauanlagen tätig war. An der Börse Berlin lag der Preis der dort gelisteten Aktien der G. C. Inc. von September bis Ende November 2013, abgesehen von drei am 29. Oktober und am 11. November 2013 getätigten Geschäften, umsatzlos bei unter 0,01 €. b) Auftrag für eine Bewerbungskampagne Am 21. November 2013 schloss der Angeklagte B. als Vertreter der N. B. Gesellschaft mbH einen „Beratungsvertrag“ (Consulting Agreement) mit einer O. H. Inc. Die O. H. Inc. ist ein maßgeblicher Aktionär der G. C. Inc. Ausdrücklicher, wenngleich etwas versteckt geregelter Inhalt des Vertrags war die Durchführung einer Bewerbungskampagne. Die N. B. Gesellschaft mbH verpflichtete sich gemäß Anhang 1 zum Vertrag wie folgt zur Durchführung einer Mailing-Kampagne: „Mithilfe einer kontinuierlichen E-Mail-Marketingkampagne werden spezielle professionelle Public-Relations-Dienste für den Finanzbereich erbracht, um das Interesse an dem Unternehmen und seinen Aktien zu wecken. Diese Kampagne umfasst mindestens zwei Mailings pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen. Diese Interessentenwerbung wird in einem großen Mailing oder in kleineren Teilen an bis zu 4.000.000 ausgewählte geeignete Investoren versendet.“ Die O. H. Inc. verpflichtete sich als Gegenleistung, einen Betrag von 2.000 USD an die N. B. Gesellschaft mbH zu zahlen. Zudem verpflichtete sich die O. H. Inc., im Laufe der Bewerbungskampagne bis zu 30 Mio. (von insgesamt knapp 270 Mio.) Aktien der G. C. Inc. über die Börse Berlin zu verkaufen. Die Erlöse aus den Verkäufen sollten zu 53,75 % an die O. H. Inc. und zu 46,25 % an die N. B. Gesellschaft mbH fließen. c) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Zwischen dem 20. und dem 29. November 2013 erwarb der Angeklagte B., handelnd für die N. B. Gesellschaft mbH, Aktien der G. C. Inc. und wendete hierfür 15.123,47 € auf. In diesem Zeitraum stieg der Kurs der Aktie an der Börse Berlin auf 0,006 € (0,6 Cent). d) Versand von Börsen-Newslettern Am 27. November 2013 sandte der Angeklagte B. dem Angeklagten P. per E-Mail den Text einer Bewerbungskampagne für Aktien der G. C. Inc. Der Angeklagte P. erstellte aus dem Text eine grafisch aufbereitete Darstellung, die sich zur Versendung als Newsletter eignete, und sandte seinen Entwurf mit dem Hinweis „So könnte es aussehen“ per E-Mail an den Angeklagten B. zurück. Der wiederum bat den Angeklagten P. am Folgetag mit dem Hinweis „Herzchen, bitte diese letzten Größenangaben in unseren Text übernehmen“ noch um kleinere Änderungen an dem Entwurf. Daraufhin beauftragten die Angeklagten die U. GmbH, wie bereits zuvor bei der W. S. AG geschehen, mit der Versendung mehrerer Newsletter, die für den Kauf von Aktien der G. C. Inc. warben. Am 29. November 2013 wurde auf Veranlassung der Angeklagten ein erster Newsletter über das Portal www.aktienchancen.de verschickt, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: „nextlevelinvestors hat einen Explorer gefunden, der über ein geradezu überragendes Chance-Risiko-Verhältnis verfügt: The G. C. evaluiert an zwei Standorten den Abbau von G.. In Peru besitzt das Unternehmen die Claims für insgesamt 4.450 Hektar Land. Seit 2010 bereitet G. dort die Exploration vor, die nun zur Jahreswende beginnen soll. Die geologischen Gutachten gehen von einem Goldvorkommen von mindestens 41 Millionen US-Dollar aus! Dazu P. H., CEO des Unternehmens: ‘Wir sind in Peru in der Lage, die Unze Gold zu Kosten zwischen $ 700 und $ 895 zu fördern.’ Das sagt eigentlich alles. Während die Konkurrenz Minen still legt und Personal abbaut, startet G. nun erst richtig durch. [...] Ganz selten bietet sich eine Chance wie hier. G. ist ein unbedingter Kauf. Das Unternehmen weist eine aberwitzig niedrige Marktkapitalisierung von 1,1 Million $ auf – und das bei geprüften Vorkommen von 41 Millionen $ allein in Peru! Wir sehen bei G1 ein Kurspotential von 1000% und das auf Sicht von wenigen Wochen. Die Unternehmensbewertung läge dann bei 11 Millionen $ und damit noch immer auf einem Niveau, das nur etwa ein Viertel der Reserven ausmacht.“ Der Newsletter war mit einem „Disclaimer“ versehen. Darin wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Redakteure und Mitarbeiter der Publikationen von N. L. I. LTD. können zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Anteile an Wertpapieren halten, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden. N. L. I. LTD. und seine Mitarbeiter können für die Vorbereitung, die elektronische Verbreitung und Veröffentlichungen der jeweiligen Publikation sowie für andere Dienstleistungen entgeltlich entlohnt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes. Der Auftraggeber der jeweiligen Publikation kann zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes.“ Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie die Angeklagten wussten, weit darüber hinaus, dass die – im Disclaimer zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikation Aktien der G. C. Inc. halten „können“ und „eventuell“ die Absicht haben, diese zu veräußern. Die Leser des Newsletters erfuhren nicht, auch nicht an anderer Stelle des Newsletters, dass die Angeklagten B. und P. über die N. B. Gesellschaft mbH tatsächlich Aktien halten, dass sie diese auch veräußern wollen, dass sie von der O. H. Inc. als maßgeblichem Aktionär der G. C. Inc. zur Durchführung der Werbekampagne beauftragt worden waren und dass sie hierfür sowohl eine fixe Vergütung als auch eine am Erfolg der Kampagne orientierte Beteiligung am Erlös aus – bereits vereinbarten – Verkäufen von bis zu 30 Mio. Aktien der G. C. Inc. erhalten. Vier weitere, inhaltlich ganz ähnliche Newsletter, die ebenfalls zum Kauf von Aktien der G. C. Inc. rieten, wurden auf Veranlassung der Angeklagten am 2. und am 3. Dezember über das Portal aktienchancen.de, am 4. Dezember über das Portal aktienturbo.de und am 5. Dezember über das Portal boersennews.de versandt. Auch damit wurde ein großer Kreis potentiell interessierter Anleger erreicht. Sämtliche dieser Newsletter enthielten einen Disclaimer, worin zwar darauf hingewiesen wurde, dass der Auftraggeber Aktien des besprochenen Unternehmens halten könne und eventuell die Absicht habe, diese zu veräußern. Einen Hinweis auf den tatsächlichen Aktienbesitz und die tatsächliche Verkaufsabsicht, auf die Beauftragung durch die O. H. Inc. als maßgeblichem Aktionär der G. C. Inc. und auf die sowohl fixe Vergütung als auch am Erfolg der Kampagne orientierte Beteiligung am Erlös aus Verkäufen von bis zu 30 Mio. Aktien der G. C. Inc., enthielten sämtliche Newsletter nicht. e) Kurseinwirkung Aufgrund der Bewerbungskampagne stieg unmittelbar nach Beginn der Kampagne, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Nachfrage nach Aktien der G. C. Inc. und damit deren Umsatz an der Börse Berlin deutlich an. Notierte die Aktie in den Wochen vor der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos – mithin kaum verkäuflich – mit in dieser Zeit insgesamt lediglich 590.000 gehandelten Aktien, wurden allein am 2. Dezember 2013 nunmehr 925.600 Aktien, am 3. Dezember 718.000 Aktien, am 10. Dezember 4.800.000 Aktien, am 11. Dezember 1.110.000 Aktien, am 12. Dezember 1.075.000 und am 13. Dezember 2.377.000 Aktien der G. C. Inc. gehandelt, da an diesen Tagen eine entsprechende Kaufnachfrage bestand. Andere Ursachen für die erhöhten Umsätze als die Bewerbungskampagne konnte die Kammer nicht feststellen. Der Kurs der Aktie stieg nach Beginn der Bewerbungskampagne indes nicht, sondern blieb unterhalb von 0,01 €. Im Zeitraum vom 4. Dezember bis Ende Dezember 2013 pendelte der Kurs zwischen 0,001 € (0,1 Cent) und 0,002 € (0,2 Cent). Die Bewerbungskampagne führte demgemäß in erster Line zu stark erhöhten Umsätzen, einer damit verbundenen erhöhten Nachfrage und der daraus resultierenden Möglichkeit, Aktien dieser Gesellschaft vorübergehend wieder verkaufen zu können. f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Der Angeklagte B. veräußerte die zuvor über die N. B. Gesellschaft mbH erworbenen Aktien der G. C. Inc., wie von vorneherein beabsichtigt, unmittelbar nach dem Beginn der Bewerbungskampagne. Durch die im Zeitraum vom 2. bis 6. Dezember 2013 vorgenommenen Veräußerungen erlöste der Angeklagte B. 7.885,57 € (10.805 USD, umgerechnet zum damaligen Wechselkurs). Da die Bewerbungskampagne zwar wie von den Angeklagten beabsichtigt zu einer Zunahme von Umsätzen der Aktie führte, aber entgegen der Erwartung der Angeklagten nicht auch zu einer Kurssteigerung, verblieb damit im Verhältnis zu den zuvor für den Erwerb aufgewendeten 15.123,47 € ein Verlust in Höhe von 7.237,90 €. 3. D. M. AG a) Die Zielgesellschaft Die D. M. AG wurde 1873 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft betrieb eine Eisengießerei in D. und stellte Maschinen und Anlagen zur Verarbeitung von Metallen her. Seit dem Jahr 2000 befindet sich die Gesellschaft in der Insolvenz. Der Kurs der Aktie der D. M. AG notierte an der Börse Düsseldorf seit Anfang 2015 bis Mitte August 2015 nahezu umsatzlos und somit weitgehend unverkäuflich – von zwei vereinzelten Umsätzen im Februar und Mai 2015 abgesehen – zu Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 €. b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Ab dem 21. August 2015 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der D. M. AG. Als Käuferin trat – anders als in den Fällen der W. S. AG und G. C. Inc. – die vom Angeklagten B. als Geschäftsführer geführte I. B. UG auf. Insgesamt erwarb die I. B. UG zwischen dem 21. August 2015 und dem 26. Januar 2016 31.117 Aktien der D. M. AG und wendete hierfür 46.893,34 € auf. c) Abgesprochene Börsengeschäfte Die Angeklagten beabsichtigten beim Erwerb der Aktien der D. M. AG, den Börsenkurs nicht nur informationsgestützt durch Versendung von E-Mail-Newslettern zu beeinflussen, sondern auch handelsgestützt, nämlich durch die Durchführung abgesprochener Geschäfte, manipulativ auf den Kurs einzuwirken. Hierzu traf der Angeklagte B. in Abstimmung mit dem Angeklagten P. konkrete Abmachungen über die Durchführung abgesprochener Geschäfte mit den gesondert Verfolgten H. J. und T. J1. Am 3. November 2015 einigte sich der Angeklagte B. mit dem gesondert Verfolgten H. J. über die Durchführung eines abgesprochenen Börsengeschäfts und hielt diese Vereinbarung wie folgt in einem Schreiben an H. J. fest: „Sie erwerben von uns über die Börse Düsseldorf nach vorheriger Orderabstimmung Stück 750 Aktien der D. M. AG, WKN 5., zu einem tagesaktuellen Kurs in dem Bereich 9.50-10.00 EUR. Wir kommen überein, dass wir diese Aktien börslich oder außerbörslich zuzüglich eines Aufschlages von 5% auf den Erwerbskurs bis 31.12.2015 zurückerwerben. Diese Rückkaufverpflichtung gilt nicht, wenn Sie uns vor Durchführung des Rückkaufs signalisieren, dass Sie die Aktien behalten möchten. In diesem Fall genügt eine kurze Benachrichtigung.“ In dieser Weise wurde verfahren: Am 4. November 2015 um 07:52 Uhr stellte H. J. eine auf 9,99 € limitierte Kauforder über 750 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Beinahe zeitgleich, am 4. November 2015 um 07:51 Uhr, platzierte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine passende, gegenläufige Verkaufsorder über 1.000 Aktien, limitiert auf 9,98 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 750 Aktien am 4. November 2015 um 08:02 Uhr zu einem Preis 9,98 € durchgeführt. Neben den 750 Aktien, die Gegenstand dieser Transaktion waren, wurden am 4. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 350 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass das abgesprochene Geschäft einen Anteil von 68,18 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachte. Ein weiteres abgesprochenes Geschäft erfolgte am 5. November 2015. Der Angeklagte B. verständigte sich telefonisch mit dem gesondert Verfolgten T. J1 über die Platzierung zweier gegenläufiger Ordern, wobei T. J1 als Bevollmächtigter für ein Depot des Dr. S. N. handelte: J1: „Ja, ich hab das soweit hier. Wir müssten das jetzt nur abstimmen. Bei der einen Sache habe ich das jetzt hier, bei dem Dr. N..“ [...] B. „Pass auf, dann stelle ich mich mit 10,14 hin.“ J1: „Oder 10,10?“ B.: „Ja, oder 10,10. Ist auch ok.“ [...] J1: „Ok. Soll ich schon faxen oder noch nicht faxen?“ B.: „Noch nicht, noch nicht. Lass mich zuerst rein.“ J1: „Ach so, bei der AAB dauert es ja auch immer 10 Minuten, weißt Du, eh die das reinstellt. Deswegen frage ich ja nur.“ B.: „Ja, aber es ist sicherer, wenn der Verkauf vor dem Kauf drin ist. Sonst sieht das jemand anders und was weiß ich, ja? Dann lieber so rum." Kurz darauf schickte B. eine SMS an J1 mit dem Inhalt: „Order drin, 500 mit 10.10! Danke!!!“. J1 bestätigte ebenfalls per SMS: „Hat geklappt!“ Entsprechend der abgesprochenen Vorgehensweise wurde auch verfahren: Am 5. November 2015 um 14:54 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,10 € limitierte Verkaufsorder über 500 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 15:07 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot des Dr. N. eine passende, gegenläufige Kauforder über 500 Aktien, limitiert auf 10,10 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 500 Aktien am 5. November 2015 um 15:08 Uhr zu einem Preis 10,10 € durchgeführt. Neben den 500 Aktien, die Gegenstand dieser Transaktion waren, wurden am 5. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 1.222 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass das abgesprochene Geschäft einen Anteil von 29,04 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachte. Ein drittes abgesprochenes Geschäft erfolgte am 9. November 2015, wobei T. J1 in diesem Fall als Bevollmächtigter für ein Depot der Zeugin S. P1 handelte. Auch hier stimmten der Angeklagte B. und T. J1 ihre Vorgehensweise telefonisch ab: B. „Dann, äh, würd ich sagen mach doch du 10,20 Geld, ich leg‘s aber zu 10,19 rein.“ J1: „10,20 Geld, ja?“ B.: „Ja genau. Dann wird aber auf 10,19 ausgeführt, aber so vermeiden wir, dass einer dazwischen ist, ne.“ So wurde verfahren: Am 9. November 2015 um 09:51 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,19 € limitierte Verkaufsorder über 250 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 10:11 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot der Zeugin P1 eine passende, gegenläufige Kauforder über 200 Aktien, limitiert auf 10,20 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 200 Aktien am 9. November 2015 um 10:11 Uhr zu einem Preis 10,19 € durchgeführt. Am gleichen Tag erfolgte schließlich noch eine vierte abgesprochene Transaktion, wobei T. J1 nunmehr als Bevollmächtigter für ein Depot des A. Z. handelte. Der Angeklagte B. und T. J1 stimmten ihre Vorgehensweise per sms ab: B.: „Es ist nun wieder 10.30 Brief. Ich mache die 500 nun bei 10.24,ok?“ B.: „Habe 613 mit 10.24 reingestellt. Bitte Kauf mit 10.25 limitieren. Bin jetzt gute Stunde nicht am PC“ B.: „Hab Angst, dass sich jemand davorstellt. Bist Du schon frei?“ J1: „Ja bin frei melde Dich nochmak.Fax grad raus. [...]“ Auch hier wurde wie besprochen verfahren: Am 9. November 2015 um 10:49 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,24 € limitierte Verkaufsorder über 613 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 11:30 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot des A. Z. eine passende, gegenläufige Kauforder über 500 Aktien, limitiert auf 10,25 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 500 Aktien am 9. November 2015 um 11:31 Uhr zu einem Preis 10,24 € durchgeführt. Neben den 700 Aktien, die Gegenstand der beiden abgesprochenen Transaktionen waren, wurden am 9. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 650 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass die beiden abgesprochenen Geschäfte zusammen einen Anteil von 51,85 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachten. d) Bewerbung der Aktien Bereits im Jahr 2014 hatte der Angeklagte B. mit dem gesondert Verfolgten A. S1, dem Betreiber des Internet-Portals s..de, Kontakt aufgenommen. B. schrieb im Juni 2014 per E-Mail an S1, signalisierte Interesse an „Awareness-Kampagnen“ und bat um Übersendung weiterer Informationen. Daraufhin übersandte S1 ihm eine Preisliste und weitere Einzelheiten zu den von ihm angebotenen Dienstleistungen: „Aktuell vergeben wir Awareness-Kampagnen mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 5.000,- aufwärts (Vorkasse), je nach Emittent. Wir prüfen die Emittenten auf ihre Solidität sowie insbesondere darauf, welche Marktergebnisse durch (weitere) IR-Maßnahmen, Newsflow etc. zu realisieren sind. In unserem Paket enthalten ist eine ausführliche ‘Initital Coverage’ sowie bis zu zwei Updates pro Monat. Die Initital Coverage sowie die Updates (ggf. stark zusammengefasst) werden auch über unseren Verteiler (circa 2.000 gute Adressen) versandt. Eine Coverage in unserer ‘TopStory’-Rubrik sowie eine höhere Anzahl an Updates sind gegen Aufpreis möglich.“ Am 21. August 2015, dem Tag, an dem die I. B. UG erstmals Aktien der D. M. AG erwarb, korrespondierten B. und S1 per E-Mail über die Aktie der D. M. AG, den Umstand, dass es lediglich 70.000 Aktien der Gesellschaft gebe und vereinbarten den Beginn einer Bewerbungskampagne. Auf die rhetorisch gemeinte Frage von B.: „5. [Anm.: Die Wertpapierkennnummer der D. M. AG] - was läuft da denn heute ... ??? Nur 70k Aktien.“ fragte S1 zurück, ob B. für die Umsätze an diesem Tag verantwortlich sei, „Sind Sie das? Bzw. was vermuten Sie? 70T schwer zu glauben ....“ was B. bejahte: „Wir sind das zT. Ist echt wahr, sind noch 50 DM-Aktien, Grundkapital 3.5 Mio. DM ...“ S1 erwiderte darauf, B. solle die Aktien noch nicht wieder verkaufen: „Dann werfen Sie nicht! Wir bauen das auf...“ In der Folge wurden auf dem Portal s..de auf Veranlassung des Angeklagten B. am 21. August, 4. September und 4. Dezember 2015 insgesamt drei Artikel veröffentlicht, in denen Aktien der D. M. AG beworben wurden. Im Artikel vom 21. August 2015 hieß es unter anderem wie folgt: „D. M.: Wundersame Auferstehung? Die D-Mark-Aktien der traditionsreichen D. M. (WKN: 5.) haben mittlerweile einen echten Sammlerwert. Doch dass die Papiere auch an der Börse mal wieder stark nachgefragt werden, hätte wohl kaum jemand für möglich gehalten – schließlich ist das schon 1873 gegründete Unternehmen seit dem Jahre 2000 in der Insolvenz. Folgt jetzt die Wiederauferstehung? Klar ist: Vom ehemaligen Geschäft ist im Börsenmantel der D. M. nichts mehr übrig, denn dieses wurde frühzeitig von einer anderen Firmengruppe übernommen. Einen weiteren großen Fortschritt im Insolvenzverfahren stellte die 2012 erfolgte Beseitigung der zuvor angezeigten Masseunzulänglichkeit dar. Ob nun eine Sanierung des Mantels und damit eine Weiternutzung in Reichweite rückt, bleibt spekulativ, doch die heute explosionsartig gestiegenen Umsätze in der Aktie bei steigendem Kurs könnten als Vorbote verstanden werden.“ Der Artikel war mit dem Hinweis „Interessenkonflikt“ versehen. Darunter stand der folgende Hinweis: „Der Autor dieser Publikation hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens und hat – wie andere Aktionäre auch – eventuell die Absicht, diese – auch kurzfristig – zu kaufen oder zu veräußern und könnte dabei insbesondere von erhöhter Handelsliquidität profitieren. Hierdurch besteht konkret und eindeutig ein Interessenkonflikt. Für diesen Beitrag redaktionell verantwortlich ist der Autor als freiberuflicher Journalist. Bitte beachten Sie unseren vollständigen Haftungsausschluss und weitere Hinweise gemäß §34b Abs. 1 WpHG In Verbindung mit FinAnV (Deutschland) unter: s..de/haftungsausschluss.“ Dem Hinweis war weder zu entnehmen, wer Auftraggeber der Veröffentlichung war, noch, dass die Auftraggeber der Veröffentlichung beabsichtigten, durch abgesprochene Geschäfte sowie eine ganz gezielte, mehrmonatige Werbekampagne auf den Aktienkurs einzuwirken. In einem über das Portal s..de versandten Newsletter vom 4. September 2015, der potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Zahl erreichte, wurden Aktien der D. M. AG erneut beworben, und zwar mit dem Text: „Spekulanten, die auf eine Wiederbelebung des Börsenmantels der D. M. (WKN: 5.) hoffen, liegen seit unserem Tipp mittlerweile über 300% vorne.“ Der Newsletter war mit einem Hinweis über Interessenkonflikte versehen, der identisch war mit dem Hinweis aus dem Artikel vom 21. August 2015 und dem ebenfalls weder zu entnehmen war, wer Auftraggeber der Veröffentlichung war, noch, dass die Auftraggeber der Veröffentlichung beabsichtigten, durch abgesprochene Geschäfte und eine längere gezielte Werbekampagne auf den Aktienkurs einzuwirken. Am 4. Dezember 2015 wurde auf dem Portal s..de erneut ein Artikel veröffentlicht, in dem Aktien der D. M. AG beworben wurden: „D. M.: Alte Perle vor neuer Zukunft? Als wir im August über eine mögliche ‘wundersame Auferstehung’ des alten deutschen D-Mark-Börsenmantels der D. M. AG (WKN: 5.) berichteten, war es nicht mehr als eine bloße Spekulation, die auf überraschenden Käufen der lange Zeit toten Aktie basierte. Dass sich das Traditionspapier nach unserem ersten Artikel im Wert um rund 1.000% vervielfachen konnte und sich nun seit Monaten stabil zeigt, untermauert die Annahme, dass dem bereits 1873 gegründeten Unternehmen tatsächlich eine Auferstehung gelingen könnte. In den vergangenen Wochen wurden mehr D.-Aktien gehandelt als sich überhaupt im Umlauf befinden. [...] Selbstverständlich handelt es sich auch diesmal um eine hochriskante Angelegenheit, deren Ausgang absolut offen ist. Doch spätestens wenn eine Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung über die Ticker läuft, dürften weitere Kursgewinne winken. Die Hinweise auf eine neue Mantelstory verdichten sich eindeutig!“ Auch dieser Artikel war mit einem Hinweis über Interessenkonflikte versehen, der identisch war mit dem Hinweis aus den Publikationen vom 21. August und vom 4. September 2015. Den Lesern des Artikels wurde weder offenbart, wer Auftraggeber der Publikation war, noch dass die Auftraggeber abgesprochene Geschäfte durchgeführt hatten, um auf den Aktienkurs einzuwirken. Eine weitere Bewerbungskampagne erfolgte auf Veranlassung der Angeklagten über das Portal Börse Inside Online. Anfang November 2015 nahm der gesondert Verfolgte A. M. Kontakt auf mit A. R1, dem Geschäftsführer des Börsenbriefversenders B-l. I. M. GmbH und teilte diesem in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. mit: „wir sind als Gruppe ja in mehreren Projekten involviert. Ganz brandaktuell ist dabei unser Bemühen, eine der ältesten deutschen Aktiengesellschaften wiederzubeleben und so den Börsenmantel zu erhalten. [ ... ] Etwas mediale Aufmerksamkeit wäre hier wünschenswert.“ Am 13. November 2015 wurden sich die Angeklagten mit A. R1 einig über die Konditionen für eine Bewerbungskampagne. A. M. schrieb an A. R1: „Wir würden Ihnen 1000 Aktien übertragen. Erreicht die Aktie 15 EUR, bekommen Sie weitere 500 Stück.“ R1 antwortete: „Mit Ihrem Vorschlag zur Übertragung von 1000 Aktien bin ich einverstanden. Erreicht der Kurs innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach unserer Empfehlung 15 Euro, werden weitere 500 Euro [sic] übertragen. Dafür werden wir die Aktie der D. in unserem Informationsdienst ‘HOT STOCKS EUROPE (HSE)’ (Auflage 1'600) vorstellen, ebenso in FINANClAL FORTUNE (Auflage 250). Optional erwäge ich auch die Story per email-Newsletter an unsere 250'000 registrierte email-Kunden zu senden. Die Story würde in der nächst erreichbaren HSE-Ausgabe nach Eingang der Aktien erscheinen. Der HSE erscheint 14-tägig, die nächste Ausgabe wird kommende Woche geschrieben und erscheint am darauffolgenden Montag, den 23.11. Die Ausgabe danach, entsprechend 2 Wochen später.“ Noch am gleichen Tag veranlasste der Angeklagte B. die Übertragung von 1.250 Aktien, somit 250 mehr als geschuldet, vom Depot der I. B. UG auf das Depot des A. R1. Am 23. November 2015 wurde über das Portal Börse Inside Online ein Newsletter, der potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Anzahl erreichte, versandt, in dem die Aktien der D. M. AG wie folgt beworben wurden: „Achten Sie jetzt unbedingt auf die Aktie der D. M.! Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein alteingesessenes Unternehmen, dass bereits 1873 gegründet wurde, im Jahr 2000 aber in die Insolvenz geriet. Allerdings: Im Jahr 2012 gab es mit der Beseitigung der zuvor angezeigten Masseunzulänglichkeit einen gewaltigen Fortschritt im Insolvenzverfahren. Wie wir hören, wird nun unter Hochdruck eine ausserordentliche Hauptversammlung angestrebt. Der Aktienkurs der D. M., der seit dem Jahr 2012 im Bereich von EUR 0.50 herumdümpelt ist in den vergangenen 12 Monaten auf EUR 10 explodiert, hat sich mithin verzwanzigfacht. Wer meint, dass diese Story gelaufen ist, wirft einen Blick auf den Langfristchart, der zeigt, wo die Aktie seit Ende der 90er Jahre herkommt: Nämlich von Kursen von rund EUR 300. Und in der Tat: Bei nach unseren Informationen gerade einmal 70'000 Aktien der D. M., beträgt die Marktkapitalisierung derzeit nur etwa EUR 750'000! Und jetzt wird es ganz ganz spannend: Nachdem es über Jahre hinweg praktisch keinen Umsatz in dem Titel gegeben hat, findet nun eine eindeutige Paketbildung statt! Schauen Sie hierzu, was am 21. August diesen Jahres passiert ist: Aus dem Nichts heraus wurden plötzlich auf einen Schlag 30'103 Aktien gehandelt – das ist fast die Hälfte aller ausstehenden Titel. Seither wird am Markt praktisch alles aufgekauft, was verfügbar ist. Für uns ganz eindeutig ein Zeichen, dass jemand versucht, hier eine notwendige Beteiligung von 60-70% an der Company aufzubauen, um den Börsenmantel analog SOFTMATIC zu verwerten: Spekulativ orientierte Investoren legen sich ein paar Stücke ins Depot: Die Aktien der D. M. sind für uns die derzeit heißeste Mantelspekulation!“ Der Newsletter war mit einem – mehrere Seiten langen – sog. Disclaimer versehen, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: „Hinweis auf mögliche lnteressenskonflikte nach § 20a WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV und §34b WpHG: Der Verlag oder nahestehende Dritte können Positionen in den analysierten und an dieser Stelle vorgestellten Anlagen eingegangen sein. Gemäß den Compliance-Richtlinien des Verlages geschieht dies bei erstmalig empfohlenen Werten allerdings nicht, bevor die entsprechende Empfehlung im frei zugänglichen ‘Trading Corner’ unter der Internetadresse www.b-i.- i..com veröffentlicht und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Aktualisierung dieses Bereiches findet werktäglich bis 14:30 Uhr MEZ statt. Sind solche Eigenpositionen eingegangen worden, so profitiert der Verlag oder nahestehende Dritte von allfälligen Kurssteigerungen in diesen Titeln. Diese Positionen können jederzeit – also vor, während und nach der Veröffentlichung von Analysen – ohne vorherige Bekanntgabe verkauft werden, was unter Umständen einen belastenden Effekt für die Kursentwicklung bedeutet. Bei allen Kurszielen, die in den veröffentlichten Aktienanalysen genannt werden, handelt es sich lediglich um Einzelmeinungen des Analysten, so dass Positionsglattstellungen von Eigenpositionen auch jederzeit vor Erreichen dieser Kursziele erfolgen können. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Interessenkonflikte die bei der B-l. I. M. GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Finanzanalysen grundsätzlich auftreten können und die nach § 20a WpHG i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 MaKonV und §34b WpHG offen gelegt werden: 1. Die Finanzanalyse ist im Auftrag des analysierten Unternehmens entgeltlich erstellt worden. 2. Die Finanzanalyse wurde dem analysierten Unternehmen vor Veröffentlichung vorgelegt und hinsichtlich berechtigter Einwände geändert. 3. Die B-l. I. M. GmbH und/oder ein verbundenes Unternehmen halten Long- oder Shortpositionen an dem analysierten Unternehmen. 4. Der Ersteller von der Analyse und/oder an der Erstellung mitwirkende Personen/Unternehmen halten Long- oder Shortpositionen an dem analysierten Unternehmen. 5. Die B-l. I. M. GmbH führt Aktien des analysierten Unternehmens in einem Echtgelddepot im Rahmen der BI Investmentclubs. 6. Die B-l. I. M. GmbH und/oder nahe stehende Personen sind am Platzierungserfolg dieser Wertpapiere beteiligt. 7. Die Empfehlung erfolgt nach unserer Erkenntnis im Rahmen einer IR-IPR-Kampagne unter Einbeziehung weiterer Börseninformationsmedien. In der vorliegenden Finanzanalyse sind folgende der o.g. möglichen Interessenkonflikte gegeben: 1, 3 [Hervorhebungen im Original] Verlag, Autor oder nahestehende Dritte halten Positionen in folgenden in diesem Brief genannten Aktien: -. Die Analysen folgender in dieser Veröffentlichung genannten Gesellschaften sind entgeltlich erstellt worden: -. Auf die damit verbundenen möglichen lnteressenskonflikte wird ausdrücklich hingewiesen.“ Abgesehen davon, dass in dem Hinweis unklar bleibt, ob er sich auf die Aktien der D. M. AG oder auf andere in dem Börsenbrief ebenfalls besprochene Aktien bezieht, erfolgte weder ein Hinweis darauf, wer Auftraggeber der Publikation war, dass dieser ein dominanter Marktteilnehmer betreffend den Handel der Aktien der D. M. AG war und aufgrund seiner daraus resultierenden Marktmacht erheblichen Einfluss auf den Kurs dieser Aktien nehmen konnte und dabei auch bereit war, auf das Mittel abgesprochener Geschäfte zurückzugreifen, um so ergänzend auf den Kurs der Aktien der D. M. AG einzuwirken. Am 27. November 2015 wurde über das Portal boerse-inside.de ein weiterer, mit „financial fortune“ überschriebener Newsletter versandt. In diesem Newsletter wurden die Aktien der D. M. AG – neben der Besprechung der Aktien von Unternehmen wie Apple, Netflix, Amazon und Paypal, beinahe wortgleich wie im Newsletter vom 23. November beworben. Auch in dieser Veröffentlichung erfolgte kein Hinweis auf die vorgenannten relevanten Aspekte. In dem vom Portal boerse-inside.de herausgegebenen Börsenbrief „financial fortune“ erschien am 4. März 2016 eine weitere, für einen Kauf werbende Besprechung der Aktie der D. M. AG. Dort heißt es: „Man sieht den Börsenmänteln vorher nicht an, ob sie tatsächlich zum Leben erweckt werden! Ist es dann erst einmal soweit, kommt es nicht selten innerhalb kürzester Zeit zu einer regelrechten Kursexplosion. [...] Nach unseren Information gibt es gerade einmal 70'000 ausstehende Aktien, woraus sich ein aktueller Börsenwert von gerade einmal EUR 700'000 errechnet. Das ist natürlich gar nichts. Wird in so einen Mantel ein entsprechendes Geschäft eingebracht, ist so eine Firma ganz schnell beispielsweise EUR 7 Mio. wert, was eine nochmalige Verzehnfachung des Kurses mit sich bringen würde. Und dass etwas in der Luft liegt, dafür haben sich zuletzt die Anzeichen weiter verdichtet. Warum? Nun, am 11. Februar gab es eine interessante Pressemeldung der börsennotierten C. AG, die man sehr genau lesen sollte! Zwar geht es darin in erster Linie um den Abschluss einer Exportvereinbarung der Tochtergesellschaft C1 D. für die USA aber wortwörtlich heisst es in der Pressemitteilung weiter: ‘Gleichzeitig prüft C. gemeinsam mit den Amerikanern und weiteren Investoren die Reaktivierung einer bereits im 19. Jahrhundert gegründeten, derzeit noch insolventen deutschen Gesellschaft, die als Börsenmantel das Geschäft des außereuropäischen Exports dienen könnte.’ Nachtigall, ick hör dir trapsen, möchte man da sagen, denn sehr viele ‘im 19. Jahrhundert gegründete, derzeit noch insolventen deutschen Gesellschaften’ gibt es nicht. Die D. M. ist in der Tat die Einzige, die diese Kriterien erfüllt. [...] Ergo: Spekulativ orientierte Anleger sammeln ein paar Stücke der D. ein. Im Erfolgsfall winkt auch hier eine Kursvervielfachung!“ Auch in dieser Veröffentlichung erfolgte kein Hinweis auf die vorgenannten relevanten Aspekte, die eine Interessenkollision begründen. Hier kommt hinzu, dass kein Hinweis auf die besonderen Verbindungen von B. und P. zu der in Bezug genommenen C. AG (siehe dazu näher sogleich Punkt III.4.) erfolgte. Hinsichtlich aller Veröffentlichungen wussten die Angeklagten zu den Zeitpunkten, als sie die Veröffentlichungen jeweils veranlassten, dass die in den Veröffentlichungen erfolgte Offenlegung von Interessenkonflikten nicht ausreichend war, um die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenzulegen. Ihr Handeln hatte das Ziel, den Aktienkurs zu ihren Gunsten zu manipulieren und sie gingen davon aus, dass dies auch durch Einflussnahme auf Anlageentscheidungen von Kaufinteressenten, die die Veröffentlichungen erreichen sollten und auch erreichten, gelingen würde. Zwar korrespondierte A. S1, der Betreiber des Internet-Portal s..de, im Zeitraum von März bis Mai 2015 mit Mitarbeitern der BaFin über die Gestaltung der Hinweise auf Interessenkonflikte in den von ihm versandten Finanzanalysen. Hierbei ging es insbesondere darum, ob die von S1 verwendeten Texte die Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung von Interessenkonflikten gem. § 6 Abs. 1 S. 2 FinAnV erfüllen. Die BaFin teilte dem A. S1 am 29. April 2015 unter anderem mit, dass man mit der Form der Hervorhebung nunmehr einverstanden sei. Die Angeklagten konnten dieser Mitteilung indes keineswegs entnehmen, – und haben die Mitteilung auch nicht so verstanden – dass die BaFin als Aufsichtsbehörde damit einverstanden gewesen wäre, dass ungenannte Auftraggeber von Publikationen die in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikte nicht offenlegen müssen und dass die Vornahme abgesprochener Geschäfte zur Kurseinwirkung kein offenlegungspflichtiger Umstand wäre. Die tatsächlichen Interessenkonflikte haben – wohlweislich – weder die Angeklagten noch Herr S1 der BaFin offenbart. Das Schreiben der BaFin vom 29. April 2015 gab somit darauf keine Antwort und wurde von den Angeklagten auch nicht als ein solcher „Freibrief“ verstanden. e) Kurseinwirkung Der Kurs der Aktie der D. M. AG stieg an der Börse Düsseldorf während und aufgrund der Bewerbungskampagne, wie von den Angeklagten beabsichtigt, deutlich an und hielt sich dann, während weitere Newsletter versandt wurden, auf hohem Niveau: Notierte die Aktie seit Anfang 2015 bis Mitte August 2015 nahezu umsatzlos und zu Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 €, stieg der Kurs am 21. August 2015, dem Tag der Versendung des ersten Newsletters über das Portal s..de, von 0,60 € (erster Tageskurs) auf 1,50 € (Schlusskurs). Am 4. September 2015, dem Tag der Versendung des zweiten s..de-Newsletters, stieg der Kurs von 4,60 € (erster Kurs) auf 6,00 € (Schlusskurs). Am Morgen des 23. November 2015 hatte der Aktienkurs eine Höhe von 13,00 € erreicht, die anschließend bis Ende des Jahres nicht mehr erreicht wurde. Allerdings blieb der Kurs in dem Zeitraum, in denen die weiteren von den Angeklagten veranlassten Veröffentlichungen fielen, auf hohem Niveau. So lag der Schlusskurs am 23. November, dem Tag der Versendung des ersten boerse-online.de-Newsletters, bei 10,00 €, am 27. November, als der zweite boerse-online.de-Newsletter versandt wurde, bei 9,80 € und am 4. Dezember, dem Tag der Versendung des dritten s..de-Newsletters bei 9,50 €. Bis März 2016 war der Kurs der Aktie wieder geringfügig gefallen und notierte am Schluss des 3. März 2016 bei 8,14 €. Am Schluss des 4. März 2016, als der von boerse-inside.de herausgegebene Börsenbrief mit einer Bewerbung der D.-Aktie erschien, stieg der Kurs auf 10 €, fiel bereits am Folgetag jedoch wieder auf 8,50 €. Zur Überzeugung der Kammer führte jede einzelne Bewerbungsmaßnahme, jedenfalls aber die Bewerbungsmaßnahmen in einer Gesamtwirkung, zu einer von den Angeklagten gewünschten Kurseinwirkung. Zwar war zu sehen, dass zeitgleich mit dem Beginn der Bewerbungsmaßnahmen der Angeklagte B. auch begonnen hatte, eine erhebliche Anzahl Aktien der D. M. AG anzukaufen, was ebenfalls eine kurssteigernde Wirkung hatte. Festzustellen ist allerdings, dass ab dem 24. August 2015, also unmittelbar nach Beginn der Bewerbungskampagne, auch andere Handelsteilnehmer begannen, Aktien der D. M. AG anzukaufen. Von 4.867 am 24. August gehandelten Aktien wurden lediglich 500 Stück vom Angeklagten B. über die I. B. UG erworben. Von 1.450 am 26. August gehandelten Aktien wurden ebenfalls lediglich 500 Stück vom Angeklagten B. erworben. Das setzte sich fort nach der Versendung des zweiten s..de-Newsletters: Von 751 am 7. September gehandelten Aktien wurden lediglich 250 Stück vom Angeklagten B. erworben. Vor dem Hintergrund, dass die Aktie zuvor nahezu umsatzlos war, wurde jedenfalls ein erheblicher Teil dieser weiteren Handelsteilnehmer zur Überzeugung der Kammer durch die Bewerbungsmaßnahmen zum Kauf der Aktien veranlasst, was eine Kurseinwirkung nach sich zog. Andere Ursachen für die Kurssteigerungen und die erhöhten Kaufaktivitäten konnte die Kammer nicht feststellen. Die weiteren Bewerbungsmaßnahmen am 23. November, 27. November, 4. Dezember 2015 und 3. März 2016 führten ebenfalls zu einer von den Angeklagten gewünschten Kurseinwirkung jedenfalls in Gestalt einer Kursstützung. Zu sehen ist insoweit, dass der Angeklagte B. ab Anfang November 2015 mit massiven Abverkäufen von Aktien der D. M. AG begonnen hatte. Ganz vereinzelt gab es zwar auch nach diesem Zeitpunkt noch Ankäufe durch den Angeklagte B.. Diese Ankäufe, die an acht verschiedenen Tagen stattfanden, summierten sich jedoch auf lediglich 650 Aktien. Demgegenüber verkaufte der Angeklagte B. allein am 4. November 2015 bereits 750 Aktien, am 5. November 720 Aktien, am 6. November 1.022 Aktien und anschließend bis zum 1. August 2016 tausende weitere Aktien. Trotz dieser zahlreichen Verkäufe durch den Angeklagten B. blieb der Aktienkurs auf hohem Niveau und hielt sich bis Anfang März 2016 durchgehend bei mindestens 8,00 €. Erstmals am 2. März 2016 wurde ein Tiefststand von 6,00 € erreicht, wobei der Kurs schon am 4. März, dem Tag nach der Veröffentlichung des Börsenbriefs, wieder 10,00 € erreichte und anschließend bis Anfang April nicht mehr unter 8,00 € fiel. Unter Berücksichtigung, dass die Aktie vor Beginn der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos war und bei Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 € schwankte, war der Umstand, dass es dem Angeklagten B. gelang, eine erhebliche Anzahl von Aktien der D. M. AG überhaupt wieder zu verkaufen und dies, ohne dass der Kurs auf das zuvor bestehende, niedrige Niveau zurückfiel, auf die Fortsetzung der Bewerbungskampagne mit den weiteren Bewerbungsmaßnahmen am 23. November, 27. November, 4. Dezember 2015 und 3. März 2016 zurückzuführen. Eine von den Angeklagten auch beabsichtigte Kurseinwirkung der abgesprochenen Geschäfte am 4., 5. und 9. November 2015 ergibt sich daraus, dass diese Geschäfte 68,18 %, 29,04 % bzw. 51,85 % des Gesamtvolumens der am jeweiligen Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachten und sich demgemäß zwangsläufig auf die an diesen Tagen festgestellten Kursen – jedenfalls durch eine entsprechende Stützung dieser Kurse – auswirkten. f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Der Angeklagte B. veräußerte die über die I. B. UG erworbenen Aktien der D. M. AG, wie von vorneherein beabsichtigt, während des Laufs der Bewerbungskampagne. Durch die im Zeitraum vom 21. August 2015 bis zum 1. August 2016 vorgenommenen Veräußerungen von Aktien der D. M. AG erlöste der Angeklagte B. 200.315,11 €. Dieser Betrag überstieg die 46.893,34 €, die für den Erwerb aufgewendet wurden, um 153.421,77 €. 4. C. AG Das Geschehen um die C. AG gestaltete sich komplexer als die bereits geschilderten Manipulationshandlungen. Auch im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft planten die Angeklagten, auf den Aktienkurs des Unternehmens durch informationsgestützte Manipulationen, nämlich durch irreführende Unternehmensmeldungen und Bewerbungen ohne Offenlegung der Interessenkonflikte, einzuwirken. Allerdings war als zentraler Anknüpfungspunkt für die irreführenden Meldungen die Einbringung einer anderen Gesellschaft, nämlich der C1 D. UG, in die C. AG im Wege einer Sachkapitalerhöhung vorgesehen. Hierbei sollte der Wert der C1 D. UG durch ein manipuliertes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers fälschlicherweise in Millionenhöhe angesetzt werden. Auf diese Weise erhofften sich die Angeklagten zum einen besonders große Auswirkungen der Unternehmensmeldungen und der Bewerbungskampagne auf den Aktienkurs. Zum anderen planten die Angeklagten, in erheblichem Umfang auch von der Ausgabe neuer Aktien der C. AG zu profitieren, die ihnen im Zuge der Einbringung der C1 D. UG zufließen würden. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der Angeklagte B. das Geschehen um die C. AG im November 2015 in Telefonaten mit den gesondert Verfolgten H. J. und T. J1 als die „Mutter aller Schlachten“ und als das „schönste Pferd im Stall“. a) Die Zielgesellschaft Die C. AG ist eine österreichische Gesellschaft, die ursprünglich unter A. B. AG firmierte. Die Aktien der Gesellschaft wurden im Tatzeitraum an der Börse Berlin gehandelt. Die Aktie notierte dort im gesamten Oktober 2014 umsatzlos zu einem Kurs von 0,24 €. b) Erwerb von Aktien und Ersetzung von Aufsichtsrat und Vorstand Ab dem 18. August 2014 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der A. B. AG. Über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH erwarben die Angeklagten im Zeitraum vom 18. August 2014 bis 10. Juli 2015 – mit einer Pause im September und Oktober 2014 – Aktien der A. B. AG und wendeten hierfür 84.921,34 € auf. Auch über das Depot der I. B. UG wurden zwischen dem 10. Juni 2015 und dem 1. August 2016 Aktien der A. B. AG erworben, hierfür wurden weitere 72.872,01 € aufgewendet. Die Angeklagten beabsichtigten, mit den erworbenen Stimmrechten Gefolgsleute in die Gremien der Gesellschaft zu bringen und so die Kontrolle über die Gesellschaft zu übernehmen. Dies gelang auch: Am 27. November 2014 wurde eine ordentliche Hauptversammlung der A. B. AG durchgeführt. Die Hauptsammlung wählte neue Mitglieder für den Aufsichtsrat. Der neu zusammengesetzte Aufsichtsrat bestellte sodann den gesondert Verfolgten A. M., der in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. agierte, zum neuen, alleinigen Vorstand der A. B. AG. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2015 erfolgte die Umfirmierung der Gesellschaft in C. AG. c) Irreführende Unternehmensmeldungen Die Angeklagten verfolgten den Plan, den Marktteilnehmern zu suggerieren, die C. AG werde neu ausgerichtet und agiere wirtschaftlich erfolgreich im Bereich der Cannabis-Wirtschaft. Zu diesem Zweck veranlassten die Angeklagten die Veröffentlichung einer Vielzahl von Unternehmensmeldungen der C. AG, die sich mit den angeblich glänzenden Geschäftsaussichten der Gesellschaft im Cannabis-Umfeld befassten. Die Unternehmensmeldungen waren jedoch – in einer Gesamtschau und insbesondere bezogen auf jene Unternehmensmeldungen, die sich auf die C1 D. UG sowie auf den Vertrieb von Produkten der Marken „A.“ und „R. G.“ beziehen – irreführend. Die Gesellschaft veröffentlichte ab März 2015 mittels des Börsendienstleiters IRW-Press die folgenden Unternehmensmeldungen: Am 18. März 2015 meldete die Gesellschaft, sie habe heute ein Lizenzabkommen „mit einem der führenden Cannabis-Drinks-Produzenten aus den USA“ geschlossen, was einen bedeutenden „Meilenstein“ auf dem Weg der „vollständigen operativen Neuausrichtung des Unternehmens“ darstelle. Am 25. März 2015 meldete die Gesellschaft, sie habe eine Vereinbarung mit einer Konzertagentur unterzeichnet, die es ihr ermögliche, ihre Lizenzprodukte auf großen Konzertveranstaltungen und Festivals zu präsentieren. Bereits ab Sommer 2015 sei der Verkauf von Cannabis-Drinks geplant. Am 16. April 2015 meldete die Gesellschaft, sie werde gemeinsam mit einer der innovativsten deutschen Brauereien das „erste deutsche Cannabis-Bier“ entwickeln. Am 21. April 2015 meldete die Gesellschaft den Erwerb einer weiteren Lizenz von in einem Kalifornien ansässigen Unternehmen betreffend das „erste essbare Produkt“ im Portfolio der Gesellschaft. Am 4. Mai 2015 meldete die Gesellschaft den Abschluss einer exklusiven Vertriebsvereinbarung mit einem US-Unternehmen, die es ihr ermöglichen werde, unter der Marke „A.“ Vaporizer zum Verdampfen von Wirkstoffkonzentraten anzubieten. Am 10. Juni 2015 meldete die Gesellschaft den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem kanadischen Unternehmen G. & H. I. Inc., das unter der Marke „R. G.“ Cannabis-basierte Produkte vertreibe. Am 30. Juni 2015 meldete die Gesellschaft ihre Umfirmierung und die Vorbereitung einer Sachkapitalerhöhung. Am 7. Juli 2015 meldete die Gesellschaft, C1 D., ihre „künftige Tochter“, habe einen erfahrenen Vertriebspartner gewonnen, der für 2015 unverbindlich von einem Absatz zwischen 500 und 800 Hektolitern und für 2016 von bis zu 3200 Hektolitern ausgehe. Am 13. Juli 2015 meldete die Gesellschaft, „C1, ein mit Hanfblütenaroma veredeltes Biermischgetränk“, habe eine erfolgreiche Markteinführung gefeiert. Am 1. Oktober 2015 meldete die Gesellschaft die Eintragung der Firmenänderung. Außerdem zeichne sich für die künftige Tochter C1 D. „eine erste größere Order aus den USA“ ab; von deutschen Kunden seien „Aufträge in sechsstelligem Umfang“ gewonnen worden. Am 11. Februar 2016 meldete die Gesellschaft, die künftige Tochtergesellschaft C1 D. UG habe eine Exportvereinbarung mit einer an der New Yorker Börse notierten US-Gesellschaft abgeschlossen. aa) Meldungen betreffend die C1 D. UG Die Meldungen, die sich auf die C1 D. UG und die Markteinführung eines Cannabis-Getränks bezogen, waren, wie die Angeklagten wussten, irreführend. Denn sie erweckten den unzutreffenden Anschein, die angekündigte Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der C1 D. UG in die C. AG basiere auf dem wahren wirtschaftlichen Wert der C1 D. UG. Tatsächlich beabsichtigen die Angeklagten von Beginn an, den Wert der C1 D. UG mittels eines manipulierten Bewertungsgutachtens deutlich höher darzustellen, als er in Wirklichkeit war. Zu diesem Zweck planten die Angeklagten, den Erstellern des Bewertungsgutachtens unrichtige bewertungsrelevante Informationen über die C1 D. UG zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen: Die C1 D. UG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2015 gegründet und mit einem Stammkapital von 200 € am 15. April 2015 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin wurde die D. B. UG, die ebenfalls erst 2015 gegründet wurde und mit einem Stammkapital von 200 € ausgestattet war. Am 27. Mai 2015 schloss der Angeklagte B. als Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH mit Herrn A. K2, dem Geschäftsführer der D. B. UG und der C1 D. UG, eine „Treuhand- und Honorarvereinbarung“ über die bei der C. AG geplante Kapitalerhöhung „um bis zu 4,75 Millionen €“ gegen Einbringung der C1 D. UG als Sacheinlage. Vereinbart wurde, dass von den bis zu 4,75 Millionen neuen Aktien im Nennwert von 1 €, die im Zuge der geplanten Sachkapitalerhöhung ausgegeben werden sollen, 97,5 % der N. B. Gesellschaft mbH und 2,5 % der D. B. UG zustehen sollen. Anschließend wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens für die C1 D. UG beauftragt. Erstellt wurde das Gutachten dort von den Herren B1 und B2; Ansprechpartner auf Seiten der Auftraggeber waren der gesondert Verfolgte A. M. sowie der Angeklagte P.. Damit das Gutachten zu einem höheren als dem wahren Wert der Gesellschaft gelangte, bewirkten die Angeklagten, dass der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung des Bewertungsgutachtens manipulierte Unterlagen über angebliche Vertriebskooperationen und Bestellungen für das von der C1 D. UG vertriebene Cannabis-Bier übersandt wurden, die es in Wirklichkeit nicht gab. So fertigte R. R2, der Inhaber eines Veranstaltungsserviceunternehmens, auf Bitten des Angeklagten B. im Juli 2015 zum einen ein Schreiben, worin sich R2 bereit erklärte, die Gebietsvertretung für Produkte der C1 D. UG zu übernehmen, zum anderen, auf dieser Grundlage, auch eine Getränke-Bestellung. Der Angeklagte B. offenbarte in diesem Zusammenhang in einer E-Mail an Herrn R2, dass die angebliche Vertriebszusammenarbeit tatsächlich gar nicht durchgeführt werden sollte: „Wie gesagt, es dient nur der Vorlage bei dem WP, wir werden das natürlich nie ernstlich in unsere Kalkulationen einbeziehen.“ Gleichwohl sollte das Schreiben so realistisch wie möglich aussehen. Deswegen bat B. den R2 per E-Mail noch um Korrekturen: „Würdest Du es nun vielleicht noch bitte in einen Briefbogen einbetten, den Text nicht durchgängig schwärzen und rechtsbündig abschließen? (Achtung: Events mit „E" bitte ©) Wir wollen Dir nicht auf den Wecker fallen, sieht so dann einfach für den Zweck gegenüber dem Wirtschaftsprüfer besser aus!“ Letzte Veränderungen an dem Schreiben nahm schließlich auch noch der Angeklagte P. vor, der das Schreiben sodann zur Unterschrift an R2 übersandte. Auch vermeintliche Bestellungen der V. I. AG bei der C1 D. UG existierten in Wahrheit nicht. Ebenso wie im Fall R2 fertigte auch der Zeuge P. S., Vorstand der V. I. AG, auf Bitten des gesondert Verfolgten A. M., der in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. handelte, Schein-Bestellungen. Die Absicht der Angeklagten, die angeblichen Bestellungen zum Zwecke der Täuschung den Wirtschaftsprüfern vorzulegen, offenbarte der gesondert Verfolgte M. dem S. auch hier ganz unverblümt in einer E-Mail: „Bitte die beiden Bestellungen auf V. I. AG Papier kopieren und unterschreiben und per Mail an A. m.@ a..com senden. Brauchen wir nur für den WP, ansonsten wandern die Bestellungen in den Papierkorb.“ Auch eine weitere Vertriebsvereinbarung, die ebenfalls in das Bewertungsgutachten einfloss und die die C1 D. UG angeblich mit einer D. D. & N. in G. Ltd. geschlossen hatte, existierte nur auf dem Papier. Mit der D. D. & N. in G. Ltd. kam es nachfolgend zu keinen Geschäften, was von vorneherein für die Angeklagten absehbar war. Die Absicht der Angeklagten, auch diese Vereinbarung zum Zweck der Täuschung der Wirtschaftsprüfer zu fingieren, brachte der Angeklagte B. am 18. September 2015 in einer E-Mail gegenüber den Angeklagten P. und dem gesondert Verfolgten M. zum Ausdruck: „Lass uns Montag die Afrika-Nummer aufsetzen, ergänzt um eine gezielte Bestellung von V..“ Auf der Grundlage der manipulierten Papierlage, insbesondere hinsichtlich der Schein-Bestellungen und der Schein-Vereinbarungen mit R. R2, V. I. AG und D. D. & N. in G. Ltd., ermittelte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. am 29. September 2015 einen – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden und völlig überhöhten – Ertragswert der C1 D. UG von 2,4 Mio. € und fertigte ein entsprechendes Bewertungsgutachten an. In der Folge wurde bei der C. AG die geplante Sachkapitalerhöhung durchgeführt und die Anteile an der C1 D. UG auf Grundlage des unzutreffenden Gutachtens zu einem Wert von 2,4 Mio. € eingebracht. Am 13. Juni 2016 wurden in dem Depot der D. B. UG, der alleinigen Gesellschafterin der C1 D. UG, die im Zuge der Sachkapitalerhöhung neu ausgegebenen 2,4 Mio. Aktien der C. AG eingebucht. Von dort wurden am Folgetag 2.022.500 Stück der neuen Aktien auf das Depot der I. B. UG übertragen. Der Aktienkurs der C. AG notierte zu diesem Zeitpunkt bei 0,819 €. bb) Meldung betreffend A. Auch die Unternehmensmeldung vom 4. Mai 2015, die sich auf den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung über Produkte der Marke „A.“ bezog, war, wie die Angeklagten wussten, irreführend. Denn sie erweckte den falschen Eindruck, dass die C. AG den Vertrieb dieser Produkte ernsthaft verfolge. Dies war allerdings nie beabsichtigt. Zwar war am 30. April 2015 tatsächlich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach das US-Unternehmen Q. P. D., LLC der C. AG – zu dem Zeitpunkt noch firmierend unter A. B. AG – für 24 Monate den exklusiven Vertrieb von Produkten der Marke A. in Deutschland gewährte. Allerdings entfaltete die Gesellschaft nie entsprechende, nachhaltige Vertriebsbemühungen. Dies hatte zur Folge, dass die Geschäftsführerin der Q. P. D., LLC, H. D., in einer E-Mail vom 30. September 2015, die an den Angeklagten B. weitergeleitet wurde, monierte, dass sie seit einiger Zeit nichts mehr gehört habe und ihre E-Mails und Sprachnachrichten nicht beantwortet würden. Sie erkundigte sich, ob noch Interesse bestehe, A. in die EU zu bringen. Da eine solche Absicht nicht bestand und auch nie bestanden hatte, erfolgte keine Rückmeldung auf diese E-Mail. cc) Meldung betreffend R. G. Irreführend war auch die Unternehmensmeldung vom 10. Juni 2015, die sich auf den Abschluss eines Kooperationsabkommens über den Vertrieb von Cannabis-basierten Produkten der Marke „R. G.“ bezog. Ebenso wie die Meldung betreffend A. erweckte sie den falschen Eindruck, dass die C. AG den Vertrieb dieser Produkte ernsthaft verfolge, was allerdings nie beabsichtigt war. Zwar war auch in diesem Fall eine Vereinbarung mit dem kanadischen Unternehmen G. & H. I. Inc. tatsächlich abgeschlossen worden. Ernsthafte Vertriebsbemühungen entfaltete die C. AG allerdings nie, solche waren von den Angeklagten auch nie beabsichtigt. Zuletzt erkundigte sich Patrick Smyth von G. & H. I. Inc. am 21. September 2015 nach dem Stand des Vorhabens und fragte an, ob man in irgendeiner Weise helfen könne. Der Angeklagte B. schrieb am Tag darauf zurück, dass man mit der Kapitalerhöhung, die in der darauffolgenden Woche stattfinden solle, die Grundlage habe, um durchzustarten. Er wolle sich wieder bei ihm melden. Weitere Kommunikation konnte allerdings nicht festgestellt werden. d) Bewerbung der Aktien Flankiert wurden die irreführenden Unternehmensmeldungen von einer Bewerbungskampagne. Diese von den Angeklagten veranlasste Kampagne erfolgte, wie schon im Zusammenhang mit den Aktien der D. M. AG, über das Portal s..de mit dessen Hilfe man auch in diesem Fall eine große Zahl potentieller Interessenten in mindestens vierstelliger Anzahl erreichen konnte. In einer E-Mail am 26. März 2015 regte der Angeklagte B. gegenüber dem A. S1, dem Betreiber des Portals s..de, ein gemeinsames Tätigwerden an, das zum beiderseitigen Vorteil dienen sollte: „Schauen Sie sich das doch bitte einmal nebst PMs an: http://www. a..de/a._beteilig._nam-aktie Das ist wirklich eine tolle Geschichte, nach meiner Einschätzung sogar noch interessanter als die DCAG. Hier könnten wir auch zu Ihrem spürbaren Vorteil etwas gemeinsam entwickeln.“ Wenige Tage darauf fragte der Angeklagte B. den S1, ob er bereits Aktien als Vergütung für die Bewerbungskampagne übertragen solle: „Soll ich Ihnen schonmal 10k Aktien übertragen?“ worauf S1 sich einverstanden erklärte: „10T Aktien ok, bitte an: [...] Bitte schicken Sie mir (nochmal) alle Infos und Stammdaten. Würde dann noch auf der Cruise eine Coverage starten wenn ok?“ In der Folge wurden die Aktien der C. AG über das Portal s..de in fünf auf Veranlassung der Angeklagten veröffentlichten Beiträgen beworben: In einem Beitrag vom 21. April 2015 mit der Überschrift „A. heißt bald C. B. – weiterer Lizenzdeal!“ wurde über „das erste essbare Cannabis-Produkt“ im Portfolio der A. B. AG sowie über die Herstellung des „ersten deutschen Cannabis-Bieres“ bei einer der „innovativsten Brauereien des Landes“ berichtet. Ein weiterer Beitrag vom 4. Mai 2015 mit der Überschrift „A.: Cannabis-Vaporizer vor Verkaufsstart!“ berichtet über den Abschluss einer Distributionsvereinbarung für A.-Produkte. Der Vorstand der A. B. AG, der gesondert Verfolgte M., wird in dem Beitrag mit den Worten wiedergegeben: „Der Siegeszug von Vaporizern rund um die Welt hat gerade erst begonnen. Wir sind froh, mit A. einen der Qualitätsführer in diesem Segment von einer Zusammenarbeit überzeugt zu haben.“ Ein Beitrag vom 29. Mai 2015 berichtet über die auf einer bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung anstehenden Umfirmierung der Gesellschaft sowie über die beabsichtige Sachkapitalerhöhung: „Ebenfalls soll die Hauptversammlung die Einbringung der H1er C1 D. UG durch die Ausgabe von bis zu 4,75 Millionen Aktien sowie eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht für Aktionäre über bis zu 360 833 Aktien beschließen.“ In einem Beitrag vom 7. Juli 2015 mit der Überschrift „A.: Starke Nachfrage nach Cannabis-Drinks erwartet“ wird über die angeblich hervorragenden Geschäftsaussichten der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf ihre Tochter, die C1 D. UG berichtet: „Die bald unter dem Namen C. B. firmierende A. B. AG (WKN: A.) kann optimistisch in die Zukunft blicken: Über das künftige Tochterunternehmen C1 D. soll in Kürze der Verkauf von Hanf-Drinks anlaufen. Die Prognosen eines neuen Vertriebspartners übertreffen die Erwartungen. Laut heutiger Meldung konnte C1 D. einen etablierten Vertriebspartner für den ostdeutschen Raum gewinnen. Noch im laufenden Jahr sollen hier 500 und 800 Hektoliter Hanf-Drinks aus dem Produktportfolio abgesetzt werden Im kommenden Jahr wird seitens des Distributors bereits mit einem Absatz von 3200 Hektolitern gerechnet – allein in den Territorien Berlin, Sachsen Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.“ Ein weiterer Beitrag vom 4. Oktober 2015 berichtet ebenfalls über die Geschäftsaussichten der Gesellschaft: „Die ehemalige A. B. AG firmiert seit Kurzem unter dem neuen Namen C. (WKN: A.). Das Cannabis-Geschäft der jetzt in S. ansässigen Gesellschaft nimmt Fahrt auf. Die ersten großen Auslieferungen stehen vor der Tür. Neben der Änderung des Firmennamens wurde auch eine Barkapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde um knapp 100 000 Euro auf 819.654 Euro erhöht. Als nächster Schritt soll die ebenfalls schon angekündigte Einbringung der C1 D. UG erfolgen. Das zukünftige Tochterunternehmen erwartet laut C. einen ersten größeren Auftrag aus den USA; zudem liegen Bestellungen aus Deutschland bereits in einem sechsstelligen Volumen vor. Die Auslieferungen sind für das erste Quartal 2016 vorgesehen. Doch damit nicht genug: Mit einem deutschen Exporteur wurde außerdem ein Vertriebsdeal für den gesamten afrikanischen Kontinent abgeschlossen, berichtet C..“ Die Beiträge waren sämtlich mit einem Hinweis versehen, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: „Auftraggeber und Autor dieser Publikation halten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens und haben – wie andere Aktionäre auch – eventuell die Absicht, diese – auch kurzfristig – zu kaufen oder zu veräußern und könnten dabei insbesondere von erhöhter Handelsliquidität profitieren. Hierdurch besteht konkret und eindeutig ein Interessenkonflikt. Für diesen Beitrag redaktionell verantwortlich ist der Autor als freiberuflicher Journalist. Bitte beachten Sie unseren vollständigen Haftungsausschluss und weitere Hinweise gemäß §34b Abs. 1 WpHG in Verbindung mit FinAnV (Deutschland) unter: s..de/haftungsausschluss.“ Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie dargelegt und wie die Angeklagten wussten, weit über den Umstand hinaus, dass die – in dem Hinweis zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikationen Aktien des besprochenen Unternehmens halten und „eventuell“ die Absicht haben, diese zu veräußern. So erfuhren die Leser der Publikationen nicht, auch nicht an anderer Stelle, dass die Auftraggeber der Publikationen, die Angeklagten B. und P., beabsichtigen, den Wert der einzubringenden C1 D. UG mittels eines manipulierten Bewertungsgutachtens deutlich höher darzustellen, als er in Wirklichkeit war, und auf diesem Weg zum einen auf den Aktienkurs der C. AG einzuwirken, zum anderen von der Ausgabe neuer Aktien der C. AG zu profitieren, die ihnen im Zuge der Einbringung der C1 D. UG zufließen würden. Die Leser erfuhren außerdem nicht, dass die C. AG – entgegen dem Eindruck, den die Publikationen erweckten – nie beabsichtigte, die Produkte der Marken „A.“ und „R. G.“ ernsthaft zu vertreiben und hieraus Gewinne für die Gesellschaft zu erzielen. Wie im Fall der D. M. AG wussten die Angeklagten auch, dass die in den Veröffentlichungen erfolgte Offenlegung von Interessenkonflikten nicht ausreichend war, um die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenzulegen. Insbesondere konnten die Angeklagten der bereits geschilderten Korrespondenz des A. S1 mit der BaFin nicht entnehmen, – und haben die Schreiben der BaFin auch nicht so verstanden – dass die BaFin den Hinweis auf Interessenkonflikte gerade im Hinblick auf die darin nicht genannten Interessenkonflikte als ausreichend angesehen hätte. Wohlweislich haben weder die Angeklagten noch Herr S1 der BaFin die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenbart. All das geschah, um auf den Kurs der Aktie der C. AG zu ihren Gunsten einzuwirken. e) Kurseinwirkung Nachdem der Kurs der Aktien der Zielgesellschaft im Oktober 2014 durchgängig bei 0,24 € notierte, stieg der Aktienkurs an der Börse Berlin bis auf einen zwischenzeitlichen Höchstwert von rund 1,50 € im April 2015. Anschließend pendelte der Kurs bis Ende Juni zwischen 1,00 € und 1,40 €. Im Juli 2015 sank der Kurs kurzfristig auf knapp unter 1,00 € und stieg Mitte August 2015 wieder auf 1,25 €. Bis Ende Oktober 2015 blieb der Kurs immer oberhalb von 0,90 €. Zur Überzeugung der Kammer führte jede der schon für sich genommen irreführenden Unternehmensmeldungen, jedenfalls aber die Unternehmensmeldungen in ihrer Gesamtwirkung, zu einer von den Angeklagten beabsichtigten Kurseinwirkung. Dies gilt insbesondere für die auf die C1 D. UG und den Vertrieb ihrer Cannabis-Drinks gerichteten Meldungen vom 25. März 2015, 16. April 2015, 7. Juli 2015, 13. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 11. Februar 2016, sowie für die auf „A.“ bezogene Meldung vom 4. Mai 2015 und die auf „R. G.“ bezogene Meldung vom 10. Juni 2015. Ebenfalls zu einer Kurseinwirkung führte jede einzelne Bewerbung, nämlich die Publikationen vom 21. April 2015, 4. Mai 2015, 29. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 4. Oktober 2015, jedenfalls aber die Bewerbungen in ihrer Gesamtwirkung, zu einer Kurseinwirkung. Zwar ist zu sehen, dass der Angeklagte B. schon vor der ersten irreführenden Unternehmensmeldung begonnen hatte, Aktien der Gesellschaft anzukaufen und diese Ankäufe auch während der Veröffentlichung der irreführenden Unternehmensmeldungen und der Bewerbungskampagne fortsetzte. Die Kammer schließt allerdings aus, dass die Kurssteigerungen, insbesondere jene bis auf den Höchststand von 1,40 € im April 2015, ausschließlich auf vom Angeklagten B. veranlasste Ankäufe und nicht jedenfalls auch auf die Unternehmensmeldungen und die Bewerbungen zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kurs am 16. März 2015 – nachdem der Angeklagte B. bereits Aktien für über 30.000 € erworben hatte – noch unter 0,70 € lag und sich erst anschließend, bis Mitte April 2015, auf 1,40 € verdoppelte. In diesen Zeitraum fallen der Beginn der genannten Unternehmensmeldungen und insbesondere zwei Meldungen über Cannabis-Drinks vom 25. März 2015 und 16. April 2015. Andere Ursachen für die Kurssteigerungen konnte die Kammer nicht feststellen. Die weiteren irreführenden Unternehmensmeldungen bezüglich der C1 D. UG, „A.“ und „R. G.“ vom 4. Mai 2015, 10. Juni 2015, 7. Juli 2015, 13. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 11. Februar 2016, sowie die Bewerbungen vom 21. April 2015, 4. Mai 2015, 29. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 4. Oktober 2015 führten ebenfalls zu einer Kurseinwirkung in Gestalt einer Kursstützung. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte im April 2015 mit massiven Abverkäufen von Aktien der Gesellschaft begonnen hatte; zuvor gab es nur ganz vereinzelte Verkäufe. Unter Berücksichtigung, dass die Aktie vor Beginn der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos war und bei 0,24 € notierte, war der Umstand, dass es dem Angeklagten B. gelang, eine erhebliche Anzahl von Aktien der C. AG überhaupt wieder zu verkaufen und dies, ohne dass der Kurs auf das zuvor bestehende, niedrige Niveau zurückfiel, auf die weiteren, irreführenden Unternehmensmeldungen und die Bewerbungskampagne zurückzuführen. f) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Der Angeklagte B. veräußerte, wie von vorneherein beabsichtigt, über die N. B. Gesellschaft mbH im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2015 und dem 7. Juli 2015 Aktien der C. AG und erlöste dadurch 41.201,50 €. Über die I. B. UG veräußerte der Angeklagte B., wie von vorneherein beabsichtigt, im Zeitraum zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 22. Juli 2016 Aktien der C. AG und erlöste dadurch 85.270,11 €. Die Erlöse von insgesamt 126.471,61 € blieben dabei hinter den Aufwendungen für den Erwerb der Aktien in Höhe von insgesamt 157.793,35 €. Im Hinblick auf den Taterlös ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass den Angeklagten, wie nach dem Tatplan beabsichtigt, im Zuge der Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der im Wert manipulierten C1 D. UG über 2 Mio. neue Aktien der C. AG zuflossen. Wie diese Aktien nachfolgend verwertet wurden oder welchen realisierbaren Wert die Aktien tatsächlich aufwiesen, konnte die Kammer indes nicht hinreichend sicher feststellen. Es sei an dieser Stelle aber nochmals in Erinnerung gerufen, dass der Aktienkurs der C. AG Ende Juni 2016, als die neuen Aktien der C. AG auf das Depot der I. B. UG übertragen wurden, bei über 0,80 € notierte. 5. M. + P. AG a) Die Zielgesellschaft Die M. + P. AG war ursprünglich als Beteiligungsgesellschaft tätig. In der Hochphase des Neuen Marktes war die Gesellschaft an rund 30 Unternehmen beteiligt. In der Folge geriet die M. + P. AG in die Insolvenz. Das über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Insolvenzverfahren wurde sodann im Jahre 2011 im Zuge eines Insolvenzplanverfahrens aufgehoben. In der Folge gab es Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und ihrem im Jahr 2011 bestellten Vorstand. Die Gesellschaft warf dem Vorstand vor, die Gesellschaft finanziell „entleert“ und mehrere 100.000 € zu Unrecht für sich vereinnahmt zu haben. Rechtsstreitigkeiten, die die Gesellschaft in diesem Zusammenhang führte, dauerten noch im Jahr 2016 an. Seit 2011 war die Gesellschaft durchgehend unzureichend finanziert, so dass sie nicht einmal in der Lage war, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 17.900 € zu bezahlen. Gespräche der Gesellschaft mit einem Investor endeten im Jahr 2014 ergebnislos. b) Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Ab dem 18. Februar 2014 begann der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. mit dem Ankauf von Aktien der M. + P. AG. Über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH erwarben die Angeklagten im Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis 13. Mai 2015 Aktien der M. + P. AG und wendeten hierfür 115.286,23 € auf. c) Irreführende Unternehmensmeldungen Ende 2014 meldete sich der Angeklagte B. bei dem Zeugen R. P2, der seit 2013 Vorstand der M. + P. AG war. Die Korrespondenz wurde zunächst per E-Mail geführt, anschließend fanden auch persönliche Treffen mit Herrn P2 statt, an denen beide Angeklagte teilnahmen. Die Gespräche mündeten im Mai 2015 im Abschluss mehrerer Vereinbarungen, namentlich einer Vertraulichkeitsvereinbarung, einem Darlehensvertrag und einem Letter of Intent zwischen der M. + P. AG auf der einen und der N. B. Gesellschaft mbH sowie „nahestehenden Investoren“, gemeinsam als „Investorenkonsortium“ bezeichnet, auf der anderen Seite. In der Präambel des Letter of Intent war ausgeführt, dass das „Investorenkonsortium“ eine Sanierung der Gesellschaft beabsichtige: „Die AG – ehemals als börsennotierte Beteiligungsgesellschaft aktiv – soll primär über eine weitere Finanzierung und so etwaig eine Sachkapitalerhöhung über die Einbringung einer weiteren Gesellschaft erhalten und saniert werden. Das Investorenkonsortium hat in den Gesprächen zum Vorlauf dieser Vereinbarung eine Finanzierung vor der eigentlichen – in der Form einer Barkapitalerhöhung – Sacheinlage als Notwendigkeit erkannt, auch um die Handlungsfähigkeit bis zu einer Hauptversammlung bei der AG sicherzustellen. [...] Das Investorenkonsortium beabsichtigt, durch die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung, die mit Bezugsrecht auszustatten ist, die Gesellschaft zu konsolidieren und für eine künftige Neuausrichtung vorzubereiten.“ Der Letter of Intent legte außerdem die „mittelfristige“ Absicht des Investorenkonsortiums dar, „die AG vermutlich durch Einbringung eines Unternehmens im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage neu auszurichten.“ Eine solche Absicht, die Gesellschaft zu sanieren und im Wege einer Sachkapitalerhöhung neu auszurichten, hatten die Angeklagten allerdings schon beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht. Tatsächlich kam es den Angeklagten allein darauf an, den Vorstand der M. + P. AG, den Zeugen P2, durch den Abschluss des Letter of Intent zur Veröffentlichung einer entsprechenden, optimistischen Unternehmensmeldung zu veranlassen und über die bereits zuvor erworbenen Aktien von einer positiven Wirkung einer solchen Meldung auf den Aktienkurs zu profitieren. So geschah es auch: Am 14. Mai 2015 veröffentlichte der Zeuge P2 in Abstimmung mit dem Angeklagten B. unter der Überschrift „M.+ P. AG konnte einen Ankerinvestor und Investorenkonsortium zur weiteren Sanierung gewinnen“ die folgende Unternehmensmeldung mittels des Börsendienstleisters DGAP-News: „[...] Nahezu zeitgleich konnte für die M.+ P. AG ein kapitalmarkterfahrenes Investorenkonsortium gewonnen werden, das mit gestrigem Tag eine umfangreiche Absichtserklärung unterzeichnet hat. Dieses sieht neben einer Zwischenfinanzierung auch einen Ankerinvestor vor, der bei der im Spätsommer geplanten, außerordentlicher Hauptversammlung für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht in Höhe von bis zu 300 TEUR zur Verfügung steht. Dieses Investorenkonsortium, welches derzeit noch unbenannt bleiben will, wird auch die weitere Sanierung der M.+ P. AG unterstützen und nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung diese in eigener Verantwortung vorantreiben. Dabei sind Änderungen in der Aktionärs- und Organstruktur beabsichtigt. Dieses Investorenkonsortium besitzt in ihrem Portfolio eine Reihe lukrativer Gesellschaften, welche auch als künftige Sacheinlage dienen können. Die oben erwähnte geplante Barkapitalerhöhung ist auch deshalb notwendig, um diese Sacheinlage entsprechend vorbereiten zu können. Damit ist auch die mittel- bis langfristige Liquidität der Gesellschaft sichergestellt.“ Ergänzend vermeldete die Gesellschaft kurz darauf, am 21. Mai 2015: „Wie in der AdHoc-Veröffentlichung vom 14.05.2015 mitgeteilt, kann die Sanierung der M.+ P. AG weiter erfolgreich unter intensiver Zusammenarbeit mit einem neuen Partner fortgeführt werden. Primäres Ziel ist hierbei, die wirtschaftlich und strukturell Sanierung der Gesellschaft zu einem Abschluss zu bringen. Dabei soll auch die Aktionärs- und Organstruktur verändert werden. Wichtiges Ziel bleibt weiterhin, den anerkannten Verlustvortrag von 7+1 Mill. EUR (in einer Tochtergesellschaft) zu erhalten. Neben dem weiteren Verlauf der Sanierung ist wichtigstes Ziel der Verwaltung, eine außerordentliche Hauptversammlung im Spätsommer abzuhalten, die erwähnten Sanierungs- und Strukturbeschlüsse zum Gegenstand haben wird.“ Diese Meldungen waren, wie von den Angeklagten beabsichtigt, irreführend. Denn tatsächlich gab es, wie die Angeklagten wussten, keine Gesellschaft im „Portfolio“ der vermeintlichen Investoren, die sich als Sacheinlage für eine Kapitalerhöhung bei der M. + P. AG geeignet hätte. Sie hatten dem Vorstand der M. + P. AG, dem Zeugen P2, hingegen glauben gemacht, dass es solche, als Sacheinlage geeignete Gesellschaften, geben würde. Als Gesellschaft, die der M. + P. AG als angeblich geeigneter Gegenstand für eine Sacheinlage vorgeschlagen werden sollte, hatten die Angeklagten die vietnamesische V. T. T. S. Co. Ltd im Auge. Gesellschafter der V. T. T. Co. Ltd war der Zeuge R., zu dem der Angeklagte B. bereits längere Zeit vor dem Jahr 2015 über einen gemeinsamen Bekannten Kontakt aufgenommen hatte. R., der als ausgebildeter Elektromechaniker einen Wartungsbetrieb für Industrieanlagen unterhielt, hatte die V. T. T. S. Co. Ltd. im Jahr 2009 erworben, um auf einem Grundstück dieser Gesellschaft in Vietnam ein Ferienresort zu errichten. Aus seinem privaten Vermögen hatte der Zeuge R. etwa 500.000 € für den Erwerb des Grundstücks investiert. Auf dem Grundstück sollten 142 Appartements mit Hotel und Spa-Bereich als Feriendomizil für wohlhabende Vietnamesen entstehen. Die Idee von Herrn R. war, die Appartements zu verkaufen, bevor sie gebaut werden, und den Bau sodann mit dem Geld aus dem Verkauf zu finanzieren. Nachdem anfangs tatsächlich einige Verkäufe gelangen und die Bauarbeiten auf dem Grundstück begannen, geriet das Projekt bereits kurze Zeit darauf, etwa im Jahr 2012, ins Stocken, weil keine weiteren Appartements verkauft werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt war nicht ein einziges Appartement, sondern allein einige Grundplatten fertig gestellt, mit dem Bau eines Hotels war noch nicht begonnen worden. Für eine Fortsetzung der Bauarbeiten wurden 2,5 Mio. USD benötigt. Der Zeuge R. suchte daraufhin Investoren und sprach bei rund 20 Banken vor. Es gelang ihm allerdings nicht, Geldgeber für das Projekt zu finden. Im Zuge seiner Suche nach Investoren kam der Zeuge R. in Kontakt mit den Angeklagten und es fand ein gemeinsames Treffen mit den Angeklagten B. und P. statt. Der Zeuge R. stellte den Angeklagten sein Projekt und die vietnamesische Gesellschaft – auch was den Baufortschritt anging – wahrheitsgemäß vor. An konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnungen waren die Angeklagten nicht interessiert, solche hatte der Zeuge R. auch nicht. Grundlage des Gesprächs war allein ein Prospekt über das geplante Ferienresort. Im September 2015 stellte der Angeklagte B. dem Zeugen P2, dem Vorstand der M. + P. AG, das Projekt des Zeugen R. in blumigen Worten zunächst per E-Mail vor, wobei er einen Wert von 12 Mio. € in den Raum stellte: „Ich möchte Ihnen S. R. vorstellen, dem ich seit Jahren freundschaftlich verbunden bin. Herr R. ist mittelständischer Unternehmer und Arbeitgeber von mehr als 150 Menschen und bringt damit Qualitäten an den Tisch, die gerade im ‘Ländle’ die Herzen höher schlagen lassen. Er hat unabhängig von seinem Kerngeschäft vor einigen Jahren damit begonnen, in Vietnam das Projekt www. f..com zu entwickeln – ein Resort der allerersten Güte. Ich habe von Herrn R. das Mandat, hier die Möglichkeiten für ein Börsenlisting auszuloten. Wir haben dabei mal nach Kanada geschaut, aber das hat uns letztlich nicht restlos überzeugt. Ich habe nun Herrn R. am Donnerstagabend dazu gebeten. Wir können hier sofort in einen LOI eintreten, im Grunde könnten Sie uns dazu schon morgen einen Entwurf zukommen lassen, den wir am Donnerstag finalisieren. [...] Wir sind damit sofort in der Lage zu handeln. Uns schwebt eine gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung von derzeit 900.000 EUR auf bis zu 7.000.000 EUR vor. Die Einzelheiten klären wir. Intern wird das Resort mit etwa 12 Mio. EUR bewertet, hier ist also auskömmlich Luft. Herr R. wird dann schon in der kommenden Woche die H1er Sozietät www. g.- p..de mit der Erstellung eines IDW S1-Gutachtens beauftragen.“ Der so angebahnte Kontakt führte bereits kurze Zeit darauf, wie von den Angeklagten beabsichtigt, zum Abschluss eines weiteren Letter of Intent. Am 6. Oktober 2015 unterzeichneten Herr P2 für die M. + P. AG und Herr R. als Inferent für die V. T. T. S. Co. Ltd. eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt: „Die M.+ P. AG (Ziffer 3) ist daran interessiert, vom lnferenten die Gesellschaft (Ziffer 2) im Weg einer Sachkapitalerhöhung einzulegen und zu übernehmen. Der Inferent ist daran interessiert, die unter Ziffer 2 benannte Gesellschaft inklusive aller Assets (Anlagen) wie unter Ziffer 4 benannt über eine noch zu beschließenden Sachkapitalerhöhung einzubringen. [...] Der Kaufpreis soll dabei in Form der Ausgabe von neuen Stückaktien der Übernehmerin entrichtet werden. Es soll für den Kaufpreis eine Bewertung der Gesellschaft in Höhe von bis zu 9 Mio. EUR erreicht werden.“ Den Angeklagten war bei der Anbahnung des Kontakts zwischen Herrn R. und Herrn P2 die Situation des vietnamesischen Projekts bekannt; es handelte sich bei dem „Resort der allerersten Güte“ letztlich um eine seit Jahren stillstehende, völlig unfertige Baustelle, bei der lediglich einige Grundplatten fertiggestellt waren und für die immenser Kapitalbedarf bestand. Den Angeklagten war daher klar, dass eine Bewertung der V. T. T. S. Co. Ltd. zu einem Wert von 9 Mio. € entweder gar nicht erzielbar war oder nur über eine Täuschung der Wirtschaftsprüfer, so wie sie bereits im Zusammenhang mit der C1 D. UG erfolgt war. Gleichwohl veranlassten die Angeklagten, indem sie den Abschluss eines Letter of Intent zwischen Herrn P2 und Herrn R. anbahnten, die Veröffentlichung einer weiteren, irreführenden Unternehmensmeldung, wonach die Sanierung der M. + P. AG im Wege der Einbringung einer mit bis zu 9 Mio. € zu bewertenden Gesellschaft voranschreite. Die von dem Vorstand P2 am 7. Oktober 2015 veröffentlichte und von den Angeklagten mitveranlasste Unternehmensmeldung lautete: „Die im General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notierte M.+ P. AG (ISIN D. M.) hat mit maßgeblicher Unterstützung durch den Ankerinvestor der M.+ P. AG, unter Bezug auf die Veröffentlichung vom 14.05.2015 mitgeteilt, dass sie am 06.10.2015 mit einem lnferenten über einen Letter of Intent die Einlage einer Gesellschaft als Sacheinlage vereinbart hat. Die mit Sitz in H. C. M. C., Vietnam, firmierende Gesellschaft V. T. Co Ltd. hat sich auf die Projektierung und die Vermarktung von exklusiven Ressorts spezialisiert. Die Gesellschaft wird durch deutsche Unternehmer dominiert, welche teils als erfolgreiche Mittelständler in Deutschland aktiv sind, teils in Vietnam. Die Eigentümergemeinschaft sieht in diesem Markt und dieser Region nachhaltige Möglichkeiten der Wertentwicklung teils durch gesetzliche positive Entwicklungen in Vietnam, teils durch das schon seit Jahren aufgebaute erfolgreich agierende Netzwerk und vielfältige Kontakte zu Investoren vor Ort, zu den Behörden und den für die erfolgreiche Umsetzung solcher Projekte notwendigen Dienstleistungen und Infrastruktur vor Ort. Die bisherigen Investoren und Kunden des lnferenten sind bereits international vertreten (Deutschland, Europa, USA und Vietnam), um nur einige Herkunftsländer zu nennen. Für die Eigentümer stellt damit der Schritt in das mit der Börsennotierung der M.+ P. AG verknüpfte, hochwertige Segment eines regulierten Marktes einen konsequenten Meilenstein ihrer eigenen Wachstumsstrategie dar. Sie eröffnen sich so den Weg zu einer Wertsteigerung im internationalen Rahmen. Die zukünftige Einbringung dieser Sacheinlage stellt demnach auch nur einen ersten erfolgreichen Schritt für die weitere Sanierung und Entwicklung der M.+ P. AG dar. Die M.+ P. AG soll dann als Holding weitere Projekte mit Schwerpunkt lndoChina akquirieren und sich entsprechend weiter strategisch ausrichten. Es wurde vereinbart, dass im Zuge der Einbringung der Vorstand neu besetzt werden soll und auch der Aufsichtsrat weiter um Personen aus dem Umfeld des lnferenten ergänzt wird. Um nachteilige Effekte einer solchen Transaktion in der Übergabe der Geschäfte aufzufangen, wurde eine strukturierte Post-Merger-Phase vereinbart. Somit wurde die vorherige Vereinbarung mit dem Ankerinvestor diesbezüglich erfolgreich umgesetzt und mit dem lnferenten weiter vereinbart, dass anschließend eine Due Diligence über die Sacheinlage erfolgt mit nachfolgender Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Geplant sind die Erreichung eines Kaufpreises in Höhe von bis zu 9 Mio. EUR, wobei dieser durch die durch Ausgabe neuer Stückaktien erbracht werden soll. Es ist weiter geplant, dass die nach erfolgreicher Prüfung anstehende Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung verbunden wird. Es ist darüber hinaus geplant, das Bezugsrecht für die Aktionäre für die Barkapitalerhöhung nicht auszuschließen. Sobald die Due Diligence und die Umsetzung der Formalien aus dem Letter of Intent durchgeführt wurden, wird die außerordentliche Hauptversammlung über Hinweis im Bundesanzeiger einberufen. Die Verwaltung strebt einen Hauptversammlungstermin noch in 2015 an. Die außerordentliche Hauptversammlung mit den erforderlichen Struktur- und Sanierungsbeschlüssen wird einen weiteren Meilenstein der erfolgreichen Sanierung der M.+ P. AG darstellen, insbesondere einhergehend mit der Veränderung der Organe und der Einbringung eines Geschäftsmodells, welches am Markt schon aktiv ist. Der Inferent geht vertraglich in die Finanzierungsverantwortung und unterstützt die M.+ P. AG nachhaltig in der weiteren Sanierung, insbesondere mit der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Kapitalmittel.“ Letztlich kam es nicht mehr zu einer Bewertung der V. T. T. S. Co. Ltd. durch einen Wirtschaftsprüfer. Von Seiten der V. T. T. S. Co. Ltd. konnten Unterlagen, auf deren Grundlage eine Bewertung der Gesellschaft mit einem Millionenwert erfolgen sollte, nicht zur Verfügung gestellt werden, weil es solche Unterlagen schlicht nicht gab. Der Zeuge R. war außerdem nicht länger bereit, Geld für den bloßen Fortbestand der M. + P. AG zur Verfügung zu stellen. Denn er verfügte nicht über die erforderlichen Mittel, sondern hatte vielmehr entsprechend der bei ihm seitens der Angeklagten erweckten Erwartung gehofft, mittels eines „Börsengangs“ der V. T. T. S. Co. Ltd. dieser Gesellschaft dringend erforderliche Barmittel zuführen zu können. Eine Einbringung der V. T. T. S. Co. Ltd. wurde daher ab Ende 2015 von Herrn R., Herrn P2 und von den Angeklagten, die bereits von Beginn an gewusst hatten, dass eine Einbringung der V. T. T. S. Co. Ltd. illusorisch war, nicht länger verfolgt. d) Kurseinwirkung Durch die irreführenden Unternehmensmeldungen wurde, wie von den Angeklagten beabsichtigt, auf den Kurs der an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten Aktie der M. + P. AG eingewirkt. So führten die Meldungen vom 14. Mai 2015 und vom 7. Oktober 2015 zu einer erheblichen Ausweitung der Umsätze und zu einer signifikanten Kursteigerung. Notierte der Kurs der Aktie in der Woche vor dem 14. Mai 2015 zwischen 1,00 € und 1,15 € bei Umsätzen unterhalb von 20.000 Stück pro Tag, stieg der Kurs am 14. Mai 2015 rapide auf über 1,45 €, die Umsätze stiegen auf über 75.000 Stück. Ebenso verhielt es sich mit der Meldung vom 7. Oktober 2015: Der Kurs notierte seit Anfang Oktober bis zum 6. Oktober bei unter 0,76 € mit Umsätzen von unter 10.000 Stück pro Tag. Am 7. Oktober 2015 stieg der Kurs auf über 0,90 €, die Umsätze vervielfachten sich auf über 40.000 Stück. Die Kammer konnte hierbei ausschließen, dass die Umsatz- und Kurssteigerungen auf unmittelbar vom Angeklagten B. bewirkte Kaufaktivitäten zurückzuführen waren. Über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH wurden weder am 14. Mai 2015 noch am 7. Oktober 2015 Käufe von Aktien der M. + P. AG getätigt. Andere Ursachen für die Umsatz- und Kurssteigerungen konnte die Kammer nicht feststellen. Die Meldung vom 21. Mai 2015 wirkte in Gestalt einer Kursstützung auf den Aktienkurs ein. Zwar stieg der Aktienkurs an diesem Tag nicht, sondern fiel geringfügig von 1,05 € am Vortag auf 1,02 € am 21. Mai 2015. Zu sehen ist allerdings, dass die Angeklagten ab dem 15. Mai 2015 ausschließlich noch Abverkäufe der zuvor erworbenen Aktien der M. + P. AG durchführten und keine Aktien mehr kauften. Allein am 21. Mai 2015 veräußerte der Angeklagten B. über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH 11.500 Stück der Aktien. Die irreführende Meldung vom 21. Mai 2015 ermöglichte es dem Angeklagten B., eine so erhebliche Anzahl von Aktien der M. + P. AG überhaupt wieder zu verkaufen, und zwar ohne dass es zu einem erheblichen Kursverfall kam, weil eine entsprechende Nachfrage generiert werden konnte. e) Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Der Angeklagte B. veräußerte die über die N. B. Gesellschaft mbH erworbenen Aktien der M. + P. AG, wie von vorneherein beabsichtigt, im Zeitraum vom 19. Februar 2014 bis zum 4. Juni 2015 und erlöste dadurch 113.240,98 €. Der Erlös blieb damit um 2.045,25 € hinter den 115.286,23 € zurück, die für den Erwerb der Aktien aufgewendet wurden. IV. Beweiswürdigung Die Angeklagten haben im Rahmen einer gemeinsam verfassten Einlassung geltend gemacht, sich nicht wegen Marktmanipulation strafbar gemacht zu haben. Sie hätten kein sog. „Pumping and Dumping“ betrieben, nämlich nicht gekauft, manipuliert und sofort wieder verkauft. Vielmehr seien die Aktien im Rahmen mittel- bis langfristiger Anlagestrategien erworben worden. Man habe entweder das Ziel gehabt, in das operative Geschäft zu investieren und dadurch den Wert der Gesellschaften zu steigern, oder man habe Zeit und Geld durch einen indirekten Börsengang sparen wollen. Die Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen zeige sich schon daran, dass den Gesellschaften teilweise Darlehen in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt worden seien. Dass im Rahmen ihrer angeblich mittel- und langfristigen Anlagestrategien auch kurzfristige Kursanstiege ausgenutzt worden seien, haben die Angeklagten eingeräumt; allerdings sei ein solches Vorgehen zur Sicherung von Zwischenfinanzierungen üblich. Auch haben die Angeklagten eingeräumt, ihnen sei klar gewesen, dass die von ihnen veranlassten Meldungen Kursanstiege auslösen würden. Dass sei allerdings kaum vermeidbar, wenn ein Unternehmen „nach Jahren der Agonie plötzlich wieder Signale einer Besserung aussendet.“ 1. W. S. AG Die Angeklagten haben in ihrer gemeinsam verfassten Einlassung bestritten, dass die Unternehmensmeldung über die Kaufoption der F. N. AG irreführend gewesen sei. Soweit ihnen vorgeworfen werde, sie hätten gewusst, dass die mit der F. N. AG vereinbarte Aktienkaufoption nicht werthaltig gewesen sei, sei dies falsch. Bei der W. S. AG handele es sich um eine Mantelgesellschaft. Die Überschuldung der Gesellschaft sei unerheblich gewesen. Die Gesellschaft habe sich seit Jahren in der Insolvenz befunden, weswegen die Erwartungen der Gläubiger auf Null gesunken seien und jeder substantielle Vorschlag eines Massebeitrags angenommen worden wäre. Die weitere Verwendung der W. S. AG als Mantelgesellschaft sei allein daran gescheitert, dass die Gesellschaft im August 2013 delistet wurde, d.h. nicht länger börsennotiert war, und somit ein indirekter Börsengang über die W. S. AG als börsennotiertem Mantel nicht mehr möglich gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer war die mit der Pressemitteilung der F. N. AG suggerierte Vorstellung, dass die Aktienoption, die sich die F. N. AG „gesichert“ habe, werthaltig sei und die F. N. AG ernsthaft erwäge, ein bedeutendes Aktienpaket der W. S. AG zu erwerben, indes falsch. Dies wussten die Angeklagten auch. Der Zeuge K., der Vorstand der F. N. AG, hat überzeugend ausgesagt, dass er sich vor dem Abschluss der Optionsvereinbarung über die Verhältnisse der W. S. AG nicht informiert habe, weil er die Option kostenlos bekommen habe. Wenn er Geld für die Option hätte aufwenden müssen, hätte er sich ernsthafter mit der Gesellschaft befasst. Auf einen Vorhalt aus dem Jahresabschluss der W. S. AG, wonach die Gesellschaft Verbindlichkeiten von über 18 Mio. € habe, reagierte der Zeuge sichtlich überrascht und räumte ein, dass derart erhebliche Verbindlichkeiten die Nutzung der Gesellschaft als Börsenmantel problematisch mache. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Zeuge K. als Vorstand der F. N. AG weder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Optionsvereinbarung am 14. Mai 2013, noch zum Zeitpunkt der Pressemitteilung der F. N. AG am 21. Mai 2013 ernsthaft in Erwägung zog, ein Aktienpaket der W. S. AG zu erwerben und die Angeklagten dies auch wussten. Dass der Zeuge K. im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Optionsvereinbarung und der irreführenden Unternehmensmeldung nicht ernsthaft erwogen hatte, ein Aktienpaket der W. S. AG zu erwerben und die Angeklagten dies auch wussten, ergibt sich ferner daraus, dass der Zeuge K. sich für Anfragen von Aktionären der F. N. AG, die ihn im Anschluss an die Unternehmensmeldung vom 21. Mai 2013 erreichten, nicht verantwortlich fühlte, sondern diese Anfragen an den Angeklagten B. weiterleitete. Sowohl eine E-Mail des Aktionärs S2 vom 22. Mai 2013, worin dieser ausführte, ihm sei der Schritt bei der W. S. unverständlich, als auch eine E-Mail des Aktionärs K1 vom 12. August 2013, leitete K. kommentarlos an den Angeklagten B. weiter. Die Kammer konnte einer E-Mail des Zeugen K. an den Angeklagten B. zudem entnehmen, dass sogar K. das Vorgehen der Angeklagten für unredlich hielt. Die mediale Verwendung der Optionsvereinbarung durch die irreführende Pressemitteilung und durch die nachfolgende Bewerbungskampagne missfiel dem Zeugen K., der um seinen Ruf fürchtete. In einer E-Mail vom 28. August 2013 wandte sich K. an den Angeklagten B. und warf ihm vor, „Gepushe“ zu betreiben, womit der Zeuge ein Hochtreiben des Aktienkurses durch die Streuung von Nachrichten ohne fundierten Hintergrund meinte: „bitte nächstes Mal möchte ich eine fundierte Idee sehen! langsam leidet mein Ruf mit solchen Schwarzwald Aktionen! Wildes Gepushe haben wir nicht nötig.“ Soweit der Zeuge K. in seiner Vernehmung erklärte, mit der E-Mail habe er lediglich seinen Ärger darüber ausdrücken wollen, dass das Projekt wegen des Delistings der W. S. AG gescheitert sei, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Der Zeuge schrieb vielmehr recht deutlich auf, wie er das Vorgehen der Angeklagten einschätzte, nämlich als ein „wildes Gepushe“. Der irreführende Charakter der Pressemitteilung, die inhaltlich – was den bloßen Abschluss der Optionsvereinbarung angeht – zwar richtig war, aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger jedoch eine falsche Vorstellung erweckte, ergibt sich schon aus der Mitteilung selbst. Die Formulierung, dass die F. N. AG sich eine Option „gesichert“ habe, impliziert, dass die Option einen Wert hat, der auch eine Gegenleistung erfordert. Dies war tatsächlich aber nicht der Fall. Der Hinweis darauf, dass „der entschuldete Börsenmantel der W. S. AG [...] als Plattform für einen Börsengang dienen“ könnte, erweckte die Vorstellung, dass die F. N. AG eine Entschuldung zumindest anstrebte. Tatsächlich hatte sich der Vorstand der F. N. AG für die Höhe der Verbindlichkeiten der W. S. AG nicht einmal interessiert. Aus einer Zusammenschau mit den von den Angeklagten veranlassten und formulierten Newslettern wird deutlich, dass die Angeklagten gerade auf den irreführenden Charakter der Pressemitteilung abzielten. Die Formulierung im Newsletter vom 22. Mai 2013, einen Tag nach Veröffentlichung der Pressemitteilung der F. N. AG, „Man sollte meinen, dass eine so solide Adresse wie die F. N. AG ein solches Projekt nur dann anschiebt, wenn man eine klare Vorstellung davon hat, wie man zum Ziel kommen kann.“, offenbart, dass die Angeklagten die (falsche) Vorstellung hervorrufen wollten, die F. N. AG habe sich eingehend mit der W. S. AG beschäftigt und verfolge ernsthaft einen Plan zur Entschuldung der Gesellschaft. Dass sowohl die Pressemitteilung der F. N. AG vom 21. Mai 2013, als auch die im Zeitraum vom 22. Mai bis zum 17. Juni 2013 versandten Newsletter von den Angeklagten veranlasst wurden, ergibt sich aus E-Mail-Korrespondenz, mit der dem Zeugen K. der exakten Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung von den Angeklagten übermittelt wurde bzw. mit der die Bewerbungskampagne bei einem Mitarbeiter der U. GmbH in Auftrag gegeben wurde. Dies haben die Angeklagten auch eingeräumt. 2. G. C. Inc. Die Angeklagten haben eingeräumt, mit den verantwortlichen Personen bei der G. C. Inc. die Durchführung einer Bewerbungskampagne vereinbart zu haben und diese Kampagne in der Folge auch veranlasst zu haben. Allerdings habe man sich, so der Angeklagten P., darauf verlassen, dass die in den Newslettern verwendeten „Disclaimer“ ausreichend gewesen seien, zumal sie in ähnlichen Newslettern, die man sich angesehen habe, identisch gewesen seien. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt, als sie die Versendung der Newsletter veranlassten, wussten, dass in ihrer Person Interessenkonflikte vorlagen, die in den Disclaimern verschwiegen wurden. Zum einen hatten die Angeklagten von Beginn an die feste Absicht, die vor der Bewerbungskampagne erworbenen Aktien unter Ausnutzung der angestrebten Kurseinwirkung wieder zu veräußern. Hiervon ist die Kammer insbesondere aufgrund der engen zeitlichen Abfolge überzeugt: So wurde die Vereinbarung mit der amerikanischen O. H. Inc. über die Durchführung der Bewerbung am 21. November 2013 geschlossen, der Ankauf der Aktien durch die N. B. Gesellschaft mbH erfolgte zwischen dem 20. und dem 29. November 2013, die Newsletter wurden am 29. November, am 2., 3., 4. und 5. Dezember 2013 verschickt, die Veräußerung erfolgte sodann im Zeitraum vom 2. bis 6. Dezember 2013. Das Bestehen einer solchen, festen Absicht wurde durch die Formulierung, der Auftraggeber der Publikation „kann“ Aktien halten und habe „eventuell“ die Absicht, diese zu veräußern, wodurch die „Möglichkeit“ eines Interessenkonflikts, nicht hinreichend abgebildet. Die Angeklagten wollten diesen klaren Interessenkonflikt indes bewusst nicht offenbaren. Zum anderen wollten die Angeklagten im Zuge der angestrebten Kurssteigerung nicht nur von der Veräußerung der zuvor erworbenen Aktien profitieren, sondern aufgrund der Vereinbarung mit der O. H. Inc. auch von der fixen Vergütung in Höhe von 2.000 USD sowie von den Verkäufen von bis zu 30 Mio. Aktien durch die O. H. Inc., deren Erlöse zu 46,25 % an die N. B. Gesellschaft mbH fließen sollten. Auch dieser weitere Interessenkonflikt drängt sich derart auf, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Angeklagten diese Umstände in den Disclaimern bewusst verschwiegen. 3. D. M. AG Die Angeklagten haben sich in ihrer gemeinsam verfassten, schriftlichen Einlassung dahin eingelassen, dass es ihnen nicht um die kurzfristige Realisierung von Gewinnen durch „Pumping and Dumping“ gegangen sei, sondern dass ihr Ziel nach wie vor die Wiederbelebung des Mantels durch Entschuldung der Gesellschaft sei. Mit diesem Ansinnen seien sie beide auf den Insolvenzverwalter der Gesellschaft zugegangen und hätten auf dessen Aufforderung einen Insolvenzplan erstellt und diesen auch noch nachgebessert. Weitere Schritte seien dann nicht erfolgt, weil der Insolvenzverwalter sich wegen eines anderen Insolvenzverfahrens nicht mehr mit der Angelegenheit habe befassen können. Außerdem befinde sich der Vorstand der Gesellschaft, der gesondert Verfolgte M., derzeit in der Klinik. Ob diese Einlassung zutrifft oder nicht, ist für die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Komplex D. M. AG indes ohne Belang. Denn den Angeklagten werden nicht irreführende Unternehmensmeldungen, sondern abgesprochene Geschäfte und eine Bewerbung ohne hinreichende Offenlegung der Interessenkonflikte vorgeworfen. Zu diesen Vorwürfen wollten sich die Angeklagten nicht konkret äußern. Sie haben allerdings eingeräumt, dass „pauschal festgestellt“ werden könne, dass es „zu Fehlern gekommen“ sei. Solche „Fehler“ stellen zur Überzeugung der Kammer zum einen die vier abgesprochenen Geschäfte dar. Die Inhalte der jeweiligen Absprachen, die in ihrer Deutlichkeit nicht zu übertreffen sind, konnte die Kammer hinsichtlich der Absprache vom 3. November 2015 mit H. J. einem Schreiben entnehmen, dass einer E-Mail des Angeklagten B. an den H. J. angehängt war. Die Absprache vom 5. November 2015 mit T. J1 ergab sich aus einem überwachten Telefonat zwischen dem Angeklagten B. und dem T. J1 sowie aus einer überwachten SMS-Korrespondenz zwischen den beiden Personen. Die erste Absprache mit T. J1 am 9. November 2015 war ebenfalls einem überwachten Telefonat zwischen dem Angeklagten B. und dem T. J1 zu entnehmen; die zweite Absprache mit T. J1 am 9. November 2015 war aus einer SMS-Korrespondenz zwischen den beiden Personen nachvollziehbar. Weitere „Fehler“ sind die von den Angeklagten veranlassten Publikationen im Rahmen der Bewerbungskampagne, in denen die hinsichtlich der Angeklagten bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt wurden. Interessenkonflikte bestanden dabei zum einen aufgrund der Absicht der Angeklagten, die vor der Bewerbungskampagne erworbenen Aktien unter Ausnutzung der angestrebten Kurseinwirkung wieder zu veräußern. Noch frappierender ist der aus den abgesprochenen Geschäften resultierende Interessenkonflikt. Beide Interessenkonflikte drängen sich auf und waren den Angeklagten daher zur Überzeugung der Kammer bekannt, wurden in den Bewerbungen aber nicht offengelegt. In den über das Portal s..de des gesondert Verfolgten S1 erfolgten Veröffentlichungen vom 21. August, 4. September und 4. Dezember 2015 fehlte bereits jeglicher Hinweis auf die Angeklagten; erwähnt war nur der „Autor dieser Publikation“, der als freiberuflicher Journalist für die Beiträge redaktionell verantwortlich sei und „eventuell“ die Absicht habe, Aktien des besprochenen Unternehmens zu veräußern. Die feste Veräußerungsabsicht der Angeklagten wurde somit ebenso verschwiegen wie der Umstand, dass die Angeklagten nicht nur Aktien des besprochenen Unternehmens halten und zu veräußern suchen, sondern zudem manipulativ durch abgesprochene Geschäfte auf den Aktienkurs eingewirkt hatten bzw. eine solche Absicht hatten. In den über das Portal Börse Inside Online des gesondert Verfolgten A. M. erfolgten Veröffentlichungen vom 23. und 27. November 2015 fehlten Hinweise auf Interessenkonflikte bezüglich Aktien der D. M. letztlich gänzlich. Der Hinweis „Verlag, Autor oder nahestehende Dritte halten Positionen in folgenden in diesem Brief genannten Aktien: -. Die Analysen folgender in dieser Veröffentlichung genannten Gesellschaften sind entgeltlich erstellt worden: -.“ legt vielmehr fälschlicherweise nahe, dass die Angeklagten als „nahestehende Dritte“ nicht einmal Aktien der D. M. AG halten. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten die Bewerbungskampagnen in dem Wissen veranlassten, dass eine hinreichende Offenlegung der Interessenkonflikte nicht erfolgen würde. Dies folgt bereits daraus, dass die Angeklagten den Betreibern der Portale, über die die Bewerbungen erfolgte, bei der Beauftragung der Kampagne schon nicht mitgeteilt hatten, dass sie durch abgesprochene Geschäfte auf den Aktienkurs eingewirkt hatten bzw. eine solche Absicht hatten. 4. C. AG In ihrer gemeinsam verfassten Erklärung haben sich die Angeklagten dahingehend eingelassen, dass der Vorwurf, die Anteile an der späteren C. AG seien ausschließlich zur Manipulation mit anschließendem Verkauf erworben worden, nicht zutreffe. Vielmehr hätten die Unternehmensmeldungen sämtlich einen realen Hintergrund. Ob die Meldungen einen „realen Hintergrund“ hatten, ist indes nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Meldungen, mögen sie auch einen wahren Tatsachenkern haben, irreführend waren. Dies trifft zur Überzeugung der Kammer auf die Meldungen zu, die sich auf die auf die C1 D. UG und ihre erfolgreiche Geschäftstätigkeit im Bereich von Cannabis-Getränken, auf den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung über Produkte der Marke „A.“ und auf den Abschluss eines Kooperationsabkommens über den Vertrieb von Cannabis-basierten Produkten der Marke „R. G.“ bezogen. Die Meldungen bezüglich der C1 D. UG und die damit im Zusammenhang stehenden Meldungen über die Markteinführung eines Cannabis-Getränks erweckten den Anschein, die angekündigte Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der C1 D. UG in die C. AG basiere auf dem wahren wirtschaftlichen Wert der C1 D. UG und ihrer erfolgreichen Geschäftstätigkeit im Bereich von Cannabis-Getränken. Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass die Angeklagten bereits mit Veröffentlichung der Unternehmensmeldungen betreffend die Geschäftsaussichten der Gesellschaft im Bereich von Cannabis-Getränken, somit jedenfalls ab dem 25. März 2015, den Plan verfolgten, die angebliche Geschäftstätigkeit der C1 D. UG, die im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die C. AG eingebracht werden sollte, durch fingierte Bestellungen angeblicher Kunden aufzubauschen, um den Wirtschaftsprüfer hinters Licht zu führen und von ihm ein Ertragswertgutachten zu erlangen, das einen erheblich über den tatsächlichen Verhältnisses liegenden Wert der C1 D. UG bescheinigt. Zu vergegenwärtigen ist im Ausgangspunkt, dass die C1 D. UG überhaupt erst mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2015 gegründet und mit einem Stammkapital von 200 € am 15. April 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. Dass die Angeklagten den Wert der Gesellschaft gleichwohl im Handumdrehen auf Millionenhöhe bringen wollten, ergibt sich aus der am 27. Mai 2015 zwischen dem Angeklagte B. als Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH und dem A. K2 als Geschäftsführer der D. B. UG und der C1 D. UG abgeschlossenen „Treuhand- und Honorarvereinbarung“, wonach eine Kapitalerhöhung „um bis zu 4,75 Millionen €“ gegen Einbringung der C1 D. UG als Sacheinlage angestrebt wurde. Eine solche geradezu explosionsartige Wertentwicklung der C1 D. UG wollten die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer mit einer angeblich erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Bereich von Cannabis-Drinks, insbesondere Cannabis-Bier, plausibel erscheinen lassen. Das Geschäftsfeld rund um Cannabis bot sich aufgrund des öffentlich bekannten Booms in den vergangenen Jahren hierfür besonders an. Tatsächlich gaben die Angeklagten bei der Klosterbrauerei N. GmbH, einer auf Kleinfertigung im Kundenauftrag spezialisierten Brauerei, die Herstellung von Bier mit Cannabisaroma in Auftrag. Der Zeuge F., ein Mitarbeiter der Klosterbrauerei N. GmbH, sagte in seiner gerichtlichen Vernehmung aus, dass er entsprechende Gespräche mit den Angeklagten B. und P., mit dem gesondert Verfolgten A. M. sowie mit dem Geschäftsführer der C1 D. UG, A. K2, geführt habe. Eine erste Bestellung über 1.600 Flaschen „C1 Pils“ (80 Kästen à 20 Halbliter-Flaschen) zu einem Preis von 4.281,62 € erfolgte im Juli 2015. Eine weitere Bestellung über 656 Kästen „C1 Pils“ mit 24 0,33l-Flaschen zu einem Preis von 12.782,88 € erfolgte im November 2015. Über diese zwei Bestellungen hinaus erfolgten nach der glaubhaften Aussage des Zeugen F. keine weiteren Bestellungen, auch nicht von anderen Getränkeprodukten wie Wasser, obwohl er sogar angefragt hatte, ob noch Interesse bestünde. Von der Bestellung über 656 Kästen (entspricht rund 15 Paletten à 42 Kästen) wurde mehr als eine Palette bis zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen F. im September 2018 nicht abgeholt, so dass das Bier mittlerweile verdorben ist. Außerdem ist nach Aussage des Zeugen F. noch ein Betrag von rund 2.000 € aus einer sog. Überproduktion offen. In einem von den Angeklagten erstellten Businessplan der C1 D. UG, den der Angeklagte P. per E-Mail am 15. Juli 2015 an den Angeklagten B. sandte, sind in einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung gleichwohl Annahmen für das Jahr 2015 und die Folgejahre eingetragen, die nicht ansatzweise mit dem tatsächlichem Wareneinkauf in Übereinstimmung zu bringen sind, und die im Hinblick auf geplante Umsatzerlöse auf fingierten Bestellungen beruhen. So ist in der Plan-GuV für das Jahr 2015 ein Einkauf von u.a. 20.000 Flaschen „C1 Lime 0,5l“, 50.000 Flaschen „C1 Pils 0,5l“, 20.000 Flaschen „C1 Power 0,5l“ und 40.000 Flaschen „C1 Water 0,5l“ zu Gesamtkosten von rund 100.000 € vorgesehen. Tatsächlich bestellt wurden, wie Rechnungen der Brauerei zu entnehmen war, deren Richtigkeit der Zeuge F. in seiner Vernehmung bestätigte, nicht 50.000 Flaschen „C1 Pils 0,5l“, sondern lediglich 1.600 0,5l-Flaschen und 15.744 0,33l-Flaschen C1 Pils. Bestellungen von weiteren Getränken wie „C1 Lime“, „C1 Power“ und „C1 Water“ erfolgten überhaupt nicht. In den Folgejahren sollte sich nach der der Plan-GuV der Einkauf noch vervielfachen, u.a. auf 200.000 Flaschen allein der Sorte „C1 Pils 0,33l“ im Jahr 2016, 600.000 Flaschen dieser Sorte im Jahr 2017, 1,3 Mio. Flaschen im Jahr 2018, 2 Mio. Flaschen im Jahr 2019 und 4 Mio. Flaschen im Jahr 2020. Bereits aus der Diskrepanz zwischen den Einkaufszahlen aus der Plan-GuV und den tatsächlichen Einkäufen im Jahr 2015 ist ersichtlich, dass die in kleinem Umfang erfolgten Bestellungen bei der Klosterbrauerei N. GmbH nur als Feigenblatt dienten, um zu verschleiern, dass das angebliche Ausmaß der Geschäftstätigkeit der C1 D. UG fingiert war. Dem Einkauf standen nach der Plan-GuV angebliche Umsatzerlöse gegenüber, die zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fingiert waren. Dies betrifft u.a. zwei angebliche Bestellungen der V. I. AG aus dem September 2015 über insgesamt 22.920 Flaschen C1 Pils, 25.320 Flaschen C1 Water und 18.720 Flaschen C1 Fit für mehrere Veranstaltungen von September bis Dezember 2015. Allein diese Bestellungen sollten einen erheblichen Anteil der Umsatzerlöse in der Plan-GuV plausibilisieren, wonach für das Jahr 2015 ein Verkauf von u.a. 15.000 Flaschen „C1 Lime 0,5l“, 45.000 Flaschen „C1 Pils 0,5l“, 15.000 Flaschen „C1 Power 0,5l“ und 35.000 Flaschen „C1 Water 0,5l“ vorgesehen war. Wie der gesondert Verfolgte M. dem Vorstand der V. I. AG, dem Zeugen S. allerdings ganz unverblümt in einer E-Mail vom 9. September 2015 mitteilte, waren die Bestellungen der V. I. AG „nur für den WP, ansonsten wandern die Bestellungen in den Papierkorb.“ In seiner Vernehmung vor der Kammer sagte der Zeuge S., dass er sich an die E-Mail-Korrespondenz mit dem M. erinnere, die angebliche Bestellung aber „in die Luft gesprochen“ worden sei. Die V. I. AG sei als Ausrichter von Veranstaltungen tätig, unter anderem für H. D.. Die Getränke würden dabei von Sponsoren wie C2 unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Schon aus diesem Grund ergebe eine kostenpflichtige Bestellung für die V. I. AG gar keinen Sinn. Die beiden Bestellungen bei der C1 D. UG im September 2015 könne er zudem schon deswegen nicht getätigt haben, weil der Vorlauf für Veranstaltungen bis Ende 2015 dann viel zu kurz gewesen sei. Das Bier habe er im Übrigen noch nie gesehen. Ebenfalls fingiert war zur Überzeugung der Kammer eine angebliche Vereinbarung über eine Vertriebszusammenarbeit mit dem Veranstaltungsservice R. R2. Der Angeklagte B. bat den R2 mit mehreren E-Mails am 1. und 3. Juli 2015, eine Erklärung über eine Vertriebszusammenarbeit zu fertigen, wobei B. anmerkte, „es dient nur der Vorlage bei dem WP, wir werden das natürlich nie ernstlich in unsere Kalkulationen einbeziehen“. R2 übersandte daraufhin per E-Mail am 3. Juli 2015 auf seinem Briefpapier ein Schreiben an den Angeklagten B. in dem es u.a. hieß, „Alle unsere Gesprächspartner im Getränkegroßhandel stehen dem Produkt positiv gegenüber. Die zu erwartende unverbindliche Absatzmenge für das Jahr 2015 liegt nach unseren Vorstellungen zwischen 800hl und 1200hl, für das Jahr 2016 bei voraussichtlich 5000hl.“ Am 7. September 2015 übersandte R2 per Fax zudem eine konkrete Bestellung über 1.200 Flaschen C1 Pils, 480 Flaschen C1 Water und 480 Flaschen C1 Fit. Auch diese Bestellung, die der A. K2 den Angeklagten B. und P. am 14. September 2015 per E-Mail weiterleitete, erfolgte nur zum Schein, wovon die Kammer schon aufgrund der Entstehung des Schreibens über die angebliche Vertriebszusammenarbeit überzeugt ist. Fingiert war zur Überzeugung der Kammer auch eine Vertriebsvereinbarung mit der der D. D. & N. in G. Ltd. und eine auf dieser Vereinbarung beruhende angebliche Bestellung, was sich aus Folgendem ergibt: Bei der D. D. & N. in G. Ltd. handelt es sich nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern um eine Scheinfirma, die keinen realen Geschäftsbetrieb unterhielt. Vielsagend ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail des Angeklagten B. an den Angeklagten P. und den gesondert Verfolgten M. vom 18. September 2015, in der es heißt: „Lass uns Montag die Afrika-Nummer aufsetzen, ergänzt um eine gezielte Bestellung von V..“ Zur „Afrika-Nummer“ gehörte zum einen eine Vertriebsvereinbarung, zum anderen eine angebliche Rechnung der C1 D. UG an die D. D. & N. in G. Ltd. über 3.000 Flaschen C1 Pils zu einem Preis von 57.600 €, in der es heißt: „vereinbarungsgemäß liefern wir im Januar 2016 als Erstbestellung nach Ihren Weisungen nach G. [...]“. Diese Rechnung übersandte der Angeklagte P. am 21. September 2015 an Herrn C. als Verantwortlichem der D. D. & N. in G. Ltd. mit der Bemerkung: „wie mit R. besprochen, anbei die C1 PILS-Abrechnung für D.. Bitte Zeichne diese gegen und sende sie an uns zurück.“ Auch weitere Aspekte, die in dem von den Angeklagten erstellten Businessplan über die C1 D. UG enthalten sind, waren schlicht ausgedacht. So heißt es in dem am 15. Juli 2015 vom Angeklagte P. per E-Mail an den Angeklagten B. versandten Businessplan, der dem Bewertungsgutachten zugrunde liegen sollte: „Für das Jahr 2015 planen wir ebenfalls die Listung in Tankstellen. Hierdurch soll die immer wieder aufkommende Nachfrage von Kunden in diesem Markt bedient werden. Insbesondere das Tankstellengeschäft bietet großes Potential. In Deutschland gibt es insgesamt ca. 12.500 Tankstellen. Hier stehen wir bereits in fortgeschrittenen Gesprächen mit großen Lieferanten wie etwa der G.-C&C GmbH, die eine deutschlandweite Verfügbarkeit in diesem Distributionskanal ermöglichen können.“ Die Kammer hat hierzu den Zeugen Dr. T. S3 gehört, den Vorstand der vormaligen G.-C&C GmbH, nunmehr Team B. AG. Der Zeuge sagte aus, dass die Gesellschaft in der Tat in diesem Geschäftsfeld tätig sei und etwa 10.000 der 12.500 Tankstellen in Deutschland beliefere. Auch nach Rücksprache mit allen Mitarbeitern, die Kontakt zu Kunden haben, seien dort – so die glaubhafte Aussage des Zeugen – weder die C1 D. UG, noch deren Vorstand A. K2, noch die Angeklagten B. und P. bekannt. Er habe dazu auch in Unterlagen und Akten recherchiert, die angelegt würden, sobald Gespräche geführt werden, die über einen Informationscharakter hinausgehen. Auch die Unternehmensmeldung, die sich auf den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung über Produkte der Marke „A.“ waren irreführend. Zur Überzeugung der Kammer verfolgten die Angeklagten nie ernsthaft die Absicht, über die C. AG „A.“-Produkte zu vertreiben. Dies schließt die Kammer insbesondere daraus, dass der Angeklagte B., nachdem im Mai 2015 zunächst eine sehr knapp formulierte Vertriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, den Kontakt zur Geschäftsführerin des Herstellers der „A.“ nur wenige Monate darauf kommentarlos abbrach. Einer in die deutschen Sprache übersetzten E-Mail von H. D., der Geschäftsführerin des Herstellers Q. P. D., LLC, vom 29. September 2015, die der A. K2 am 30. September 2015 an den Angeklagten B. weiterleitete, konnte die Kammer entnehmen, dass Frau D. sich darüber beklagte, dass sie seit einiger Zeit nichts mehr gehört habe und ihre E-Mails und Sprachnachrichten nicht beantwortet würden. Sie erkundigte sich, ob noch Interesse bestehe, A. in die EU zu bringen. Weitere Korrespondenz und insbesondere eine Antwort des Angeklagten B. konnte die Kammer nicht feststellen. Dass entsprechende weitere Korrespondenz fehlte, stützt die Kammer insbesondere auf die gerichtliche Aussage der Zeugin S., die als Ermittlungsführerin u.a. die umfangreich sichergestellten EDV-Daten ausgewertet hatte. Schließlich war auch die Unternehmensmeldung, die sich auf den Abschluss eines Kooperationsabkommens über den Vertrieb von Cannabis-basierten Produkten der Marke „R. G.“ bezogen, irreführend. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten nie beabsichtigten, Produkte der Marke „R. G.“ zu vertreiben. Zwar war auch hier, ebenso wie hinsichtlich der „A.“-Produkte, eine Vereinbarung mit dem kanadischen Unternehmen G. & H. I. Inc. abgeschlossen worden. Allerdings brach der Kontakt auch hier stillschweigend ab. Dies konnte die Kammer der in die deutsche Sprache übersetzten E-Mail-Korrespondenz entnehmen. Auf eine E-Mail-Nachricht eines Verantwortlichen bei G. & H. I. Inc. an den Angeklagten B. vom 21. September 2015, worin er sich nach dem Stand der Dinge erkundigte und Hilfe anbot, schrieb der Angeklagte B. am Tag darauf noch zurück, dass man nach der Kapitalerhöhung in der kommenden Woche die Grundlage habe, um „durchzustarten“, er wolle sich am Donnerstag wieder melden. Eine weitere Korrespondenz erfolgte jedoch nicht. Bezüglich des Fehlens weiterer Korrespondenz stützt sich die Kammer auch insoweit auf die gerichtliche Aussage der Zeugin S., die als Ermittlungsführerin die umfangreich sichergestellten EDV-Daten ausgewertet hatte. Dass der Plan der Angeklagten aufging, nämlich die C1 D. UG tatsächlich – entgegen den tatsächlichen Verhältnissen – in Millionenhöhe bewertet und mit einem solchen Wert im Wege der Sachkapitalerhöhung in die C. AG eingebracht wurde, konnte die Kammer folgenden Unterlagen entnehmen: Am 29. September 2015 sandte Herr B1 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. eine E-Mail an den gesondert Verfolgten M., den Vorstand der C. AG mit dem Inhalt: „Ich freue mich, Ihnen – auch im Auftrag von Herrn B2 – mitteilen zu können, dass der nach IDW S 1 (objektiviert) ermittelte Ertragswert der C1 D. UG auf den 31. Juli 2015 bei EUR 2.400.000,00 liegt.“ Einem Schreiben der depotführenden D. Bank AG an die D. B. UG war zu entnehmen, dass die – mit dem begutachteten Ertragswert der C1 D. UG korrespondierenden – 2,4 Mio. Aktien der C. AG, die im Zuge der Sachkapitalerhöhung ausgegeben wurden, dem Depot der D. B. UG mit Wirkung zum 13. Juni 2016 gutgeschrieben wurden. Einem weiteren Schreiben der D. Bank AG an die D. B. UG war zu entnehmen, dass am Folgetag 2.022.500 Stück der neuen Aktien vom Depot der D. B. UG auf das Depot der I. B. UG übertragen wurden. Auf dem Schreiben war auch der zu diesem Zeitpunkt bestehende Kurs von 0,819 € angegeben. 5. M. + P. AG Gegenüber dem Vorwurf, eine Umsetzung des Sanierungsvorhabens bei der M. + P. AG sei nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen, haben die Angeklagten in ihrer gemeinsamen Erklärung die rhetorisch gemeinte Frage in den Raum gestellt, ob es statt um ein „Pumping and Dumping“ nicht vielmehr darum gegangen sei, ein neues operatives Geschäft einzubringen. Die Angeklagten stehen auf dem Standpunkt, dass die Ermittlungen für den Zeitraum, in dem die M. + P. AG die Gewinnung eines Investorenkonsortium zur weiteren Sanierung vermeldete, nicht ergeben hätten, dass die Angeklagten Aktien der der M. + P. AG besessen hätten. Dies ließe sich nicht mit dem Vorwurf vereinbaren, man habe Unternehmensmeldungen lanciert, um eine Steigerung des Aktienkurses zu erzielen. Die Angeklagten weisen außerdem darauf hin, dass die Meldungen nicht von ihnen, sondern von der M. + P. AG veröffentlicht worden seien. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass die Angeklagten von Beginn an beabsichtigen, den Vorstand der M. + P. AG, den Zeugen P2, zur Veröffentlichung von irreführenden Unternehmensmeldungen zu veranlassen und über die bereits zuvor erworbenen Aktien von einer positiven Wirkung einer solchen Meldung auf den Aktienkurs zu profitieren. Dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Unternehmensmeldungen keine Aktien der M. + P. AG besessen hätten und ihnen somit ein Motiv für die Veranlassung irreführender Unternehmensmeldungen gefehlt hätte, trifft nicht zu. Aus der Auswertung des Depots der N. B. Gesellschaft mbH ist im Gegenteil ersichtlich, dass sich die Käufe und Verkäufe, die seit dem 18. Februar 2014 erfolgt waren, zum 14. Mai 2015, als die erste Unternehmensmeldung veröffentlicht wurde, auf einen Depotbestand von 38.500 Stück Aktien der M. + P. AG summierten. Aus der Depotauswertung der N. B. Gesellschaft mbH ist außerdem erkennbar, dass ab dem 15. Mai 2015, also einen Tag nach der Veröffentlichung der ersten, irreführenden Unternehmensmeldung, ausschließlich noch Verkäufe von Aktien der M. + P. AG erfolgten, und zwar in einem Umfang von insgesamt ebenfalls 38.500 Stück. Diese Verkäufe wären gar nicht möglich gewesen, wenn die N. B. Gesellschaft mbH zum 14. Mai 2015 nicht mindestens diese Anzahl Aktien im Depot gehabt hätte. Dass die Unternehmensmeldungen vom 14. Mai, 21. Mai und 7. Oktober 2015 irreführend waren, weil die Angeklagten eine Sanierung der M. + P. AG nie ernsthaft beabsichtigten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Vielzahl von Gründen: Sowohl bei der M. + P. AG, als auch bei der V. T. T. S. Co. Ltd. handelte es sich um Gesellschaften, die sich in akuter Geldnot befanden und beide dringend Kapital benötigten. Das wirtschaftliche Schicksal beider Gesellschaften hat die Kammer durch Vernehmungen des Zeugen P2, damaliger Vorstand der M. + P. AG, und des Zeugen R., Gesellschafter der V. T. T. Co. Ltd., kennengelernt. Der Zeuge R. berichtete in seiner Vernehmung glaubhaft, wie er die V. T. T. S. Co. Ltd. im Jahr 2009 erworben und mit einem anfänglichen Investment von 500.000 € begonnen hätte, ein Ferienresort zu errichten. Er schilderte, dass das Projekt 2012 ins Stocken geriet, und er seitdem erfolglos versucht habe, 2,5 Mio. USD für eine Fortsetzung der Bauarbeiten aufzutreiben. Er berichtete davon, wie er schon vor rund sechs Jahren die Angeklagten B. und P. getroffen und ihnen anhand eines bunten Werbe-Prospekts von seinem Projekt berichtet habe. Obwohl den Angeklagten somit bekannt war, dass sich die V. T. T. Co. Ltd. in einer geradezu desolaten Lage befand und selbst Kapital in Millionenhöhe benötigte, um die Bauarbeiten fortzusetzen, wollten die Angeklagten diese Gesellschaft der M. + P. AG als angeblich werthaltige und für eine Sachkapitalerhöhung geeignete Gesellschaft vorschlagen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Letter of Intent zwischen der M. + P. AG und der N. B. Gesellschaft mbH wurde dem Zeugen P2 von den Angeklagten noch nicht offenbart, welche konkrete Gesellschaft sich angeblich für eine Sachkapitalerhöhung eignen würde. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen P2 ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass sich, abgesehen von der V. T. T. Co. Ltd., auch keine andere Gesellschaft „im Portfolio“ der Angeklagten für eine Sachkapitalerhöhung geeignet hätte. Der Zeuge P2 berichtete, dass ihm von den Angeklagten, bevor die V. T. T. Co. Ltd. ins Spiel kam, zunächst noch andere Gesellschaften genannt wurden, darunter eine Spielbank und eine schweizerische Pharma-Gesellschaft. Allerdings hätten die Gespräche mit beiden Gesellschaften nicht zum Erfolg geführt. Anschließend, so berichtete der Zeuge P2 weiter, sei ihm von den Angeklagten der Zeuge R. mit seiner V. T. T. Co. Ltd. als möglicher Inferent vorgestellt worden. In einer E-Mail an den Zeugen P2 sprach der Angeklagte B. davon, dass das Resort intern mit etwa 12 Mio. € bewertet werde. Angesichts dessen, wie R. zuvor den Stand des klammen Projekts gegenüber B. und P. geschildert hatte, war diese Zahl, wie die Angeklagten wussten, geradezu grotesk übertrieben. Gleichwohl gelang es den Angeklagten, den Abschluss eines weiteren Letter of Intent zu vermitteln, dieses Mal zwischen der M. + P. AG und der V. T. T. Co. Ltd. In dieser Vereinbarung wurde niedergelegt, dass eine Bewertung der V. T. T. Co. Ltd. in Höhe von bis zu 9 Mio. € erreicht werden solle. Auch diese Zahl war angesichts des vom Zeugen R. geschilderten Stands des Projekts völlig unrealistisch. Schließlich erweist sich auch der Einwand der Angeklagten, die Unternehmensmeldungen der M. + P. AG vom 14. Mai, 21. Mai und 7. Oktober 2015 seien nicht von ihnen, sondern von der M. + P. AG veröffentlicht worden, als Schutzbehauptung. Denn die Angeklagten haben die Meldungen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls mitveranlasst, was sich insbesondere aus zwei Umständen ergibt: Zum einen erfolgten die Meldungen jeweils unmittelbar nach dem Abschluss des Letter of Intent mit der N. B. Gesellschaft mbH Anfang Mai 2015 bzw. mit dem Abschluss des Letter of Intent mit der V. T. T. Co. Ltd. vom 6. Oktober 2015. Es entsprach gerade dem Tatplan der Angeklagten, die Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen herbeizuführen, um den Zeugen P2 zu veranlassen, den Inhalt der Vereinbarungen im Wege von Unternehmensmeldungen publik zu machen. Zum anderen räumte der Zeuge P2 in seiner gerichtlichen Vernehmung ein, dass er die Meldungen mit dem Angeklagten B. abgestimmt habe. 6. Fallübergreifende Beweiswürdigung Die tatsächlichen, urkundlich belegten Vorgänge wurden von den Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Dies betrifft zunächst die Auswertungen der Aktien-Depots der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG. Depotauszüge wurden von der kontoführenden Bank, der b. Bank für I. und W. AG, zur Verfügung gestellt. Aus diesen Depotauszügen, die die Bank in elektronischer Form übermittelt hat, destillierte die Ermittlungsführerin S., wie sie in ihrer gerichtlichen Vernehmung berichtete, tabellarische Auswertungen, in denen die Käufe und Verkäufe jeweils nur der Aktie des betreffenden Tatkomplexes aufgeführt waren. Diesen Auswertungen war exakt zu entnehmen, wann und zu welchem Preis die jeweiligen Aktien von der N. B. Gesellschaft mbH bzw. der I. B. UG erworben oder veräußert wurden. Kontoumsätze und Kontoauswertungen wurden zudem auch hinsichtlich Konten der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. eG und bei der der P. GmbH, hinsichtlich Konten der I. B. UG bei der P. GmbH und hinsichtlich Konten der X. G. GmbH bei der P. GmbH und der D1 Bank herangezogen. Im Hinblick auf die abgesprochenen Geschäfte im Komplex D. M. AG wurden ergänzend auch Daten der Depots des H. J., S. N. und der Zeugin P1 betrachtet. Ferner, insbesondere zur Feststellung von Vermögenstransfers im Hinblick auf Einziehungsentscheidungen, wurden Prüfungsberichte des Wirtschaftskriminalistischen Prüfdienstes (Auswertungen nebst Anlagen, insbesondere Kontoauszüge) hinsichtlich Konten der N. B. Gesellschaft mbH, der I. B. UG, der X. G. GmbH, der Nebenbeteiligten V. B., sowie bei Durchsuchungen gesicherte EDV-Dokumente eingeführt. Die Feststellungen zur Kurseinwirkung beruhen zum einen auf den Handelsdaten bzw. Kursinformationen der jeweils betroffenen Aktie, die von der BaFin bzw. der Handelsüberwachungsstelle der jeweils betroffenen Börse stammen. In Zusammenschau damit waren die Auswertungen der Aktien-Depots der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG zu sehen. Besonders anschaulich konnte die Kurseinwirkung zudem durch die Inaugenscheinnahme grafischer Charts festgestellt werden, in denen die Kursverläufe und Handelsvolumina der betroffenen Aktien mit zeitlicher Markierung der einwirkenden Ereignisse – Unternehmensmeldung, Bewerbung bzw. abgesprochenes Geschäft – dargestellt waren. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Unternehmensmeldungen und Bewerbungskampagnen beruhen auf ausgedruckten Meldungen der DGAP und anderer Börsendienstleister bzw. von der Website der jeweiligen Gesellschaft sowie auf den ausgedruckten Newslettern und Publikationen, die von der U. GmbH bzw. der BaFin zur Verfügung gestellt wurden. Diese Beweismittel wurden zudem von der Ermittlungsführerin, der Zeugin S., im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Kammer ergänzend im Hinblick auf ihre Bedeutung und Auswirkungen erläutert. Feststellungen zu Absprachen der Angeklagten untereinander und mit anderen Personen sowie zu den abgesprochenen Börsengeschäften beruhen auf einer Vielzahl von elektronischen Dokumenten, die bei Durchsuchungen sichergestellt wurden, sowie auf einer Vielzahl von E-Mails, SMS und Gesprächsprotokollen mit Korrespondenz und Kommunikation der beiden Angeklagten. 7. Mittäterschaftliches Vorgehen Die Feststellung, dass die beiden Angeklagten in allen Tatkomplexen als Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiliger Weise vorgingen, beruht auf einer wertenden Gesamtschau einer Vielzahl einzelner Aspekte: Hierzu zählt zunächst, dass in sämtlichen Tatkomplexen beide Angeklagte nach außen hin handelten, wenngleich der Angeklagten P. weniger oft als der Angeklagte B. in Erscheinung trat. Hinsichtlich eines Tätigwerdens des Angeklagten P. in den einzelnen Tatkomplexen ist insbesondere auf folgende Umstände hinzuweisen: In den Tatkomplexen W. S. AG und G. C. Inc. ist zu sehen, dass der Angeklagte P. überwiegend die E-Mail-Korrespondenz mit Herrn N1, dem damaligen Mitarbeiter der U. GmbH führte. Im Tatkomplex D. M. traten die Angeklagten nach ihrer eigenen Einlassung gemeinsam beim Insolvenzverwalter auf, um mit ihm die angeblich beabsichtigte Sanierung zu besprechen. Zudem erwähnte der gesondert Verfolgte M. in einer E-Mail an A. R1, dem Geschäftsführer des Börsenbriefversenders B-l. I. M. GmbH: „wir sind als Gruppe ja in mehreren Projekten involviert. Ganz brandaktuell ist dabei unser Bemühen, eine der ältesten deutschen Aktiengesellschaften wiederzubeleben.“ Dies kann im Kontext nur so verstanden werden, dass es sich bei der „Gruppe“, die derzeit die D. M. AG wiederbeleben wolle, um die Angeklagten B., P. und den gesondert Verfolgten M. handelt. Im Tatkomplex C. AG trat P., wie aus der E-Mail-Korrespondenz ersichtlich ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der fingierten Bestellungen und auch gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. auf. Auch der Zeuge F., der Mitarbeiter der Klosterbrauerei N. GmbH, bekundete in der gerichtlichen Vernehmung, dass er Kontakt sowohl mit dem Angeklagten B. als auch mit dem Angeklagten P. gehabt habe. Im Tatkomplex M. + P. AG sagte der Zeuge R. aus, dass bereits an dem ersten persönlichen Treffen, in dem er seine V. T. T. S. Co. Ltd. vorstellte, sowohl der Angeklagten B. als auch der Angeklagte P. teilnahmen. Auch der Zeuge P2 schilderte in seiner gerichtlichen Vernehmung, dass persönliche Treffen mit beiden Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. stattfanden, wobei hauptsächlich der Angeklagte B. gesprochen habe, bei fachlichen Themen sowohl B. und P., hier sei M. etwas ruhiger gewesen. Das gemeinsame Vorgehen der Angeklagten in allen Tatkomplexen wird schließlich auch dadurch erkennbar, dass die Angeklagten noch in ihrer gemeinsamen gerichtlichen Einlassung und in den Antworten auf die Nachfragen zu den ersten beiden Tatkomplexen durchweg in der Wir-Form sprachen. So heißt es in der schriftlichen Einlassung in einem den einzelnen Tatkomplexen vorangestellten allgemeinen Teil: „Dass wir ernsthafte Sanierungsabsichten angestellt haben, wird schon dadurch deutlich, [...]. Wenn der Eindruck entstanden sein sollte, wir hätten im Rahmen dieser mittel- bis langfristigen Anlagestrategien mitunter auch kurzfristige Kursanstiege für uns genutzt, so treten wir diesem Eindruck nicht entgegen.“ V. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich wie aus der Urteilsformel ersichtlich strafbar gemacht. Folgende ergänzende Erwägungen sind veranlasst: 1. Anwendung des WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung Auf sämtliche Tatkomplexe ist das WpHG in seiner bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung anzuwenden, d.h. vorliegend § 20a Abs. 1 WpHG in seiner Fassung vom 21. Juli 2011, § 38 Abs. 2 WpHG in seiner Fassung vom 6. Dezember 2011 sowie § 39 WpHG Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 11 in seiner Fassung vom 13. Februar 2013, die insoweit unverändert bis zum 1. Juli 2016 gültig waren. Die durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz erfolgte Verweisung auf das Verbot der Marktmanipulation gemäß Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) ist auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar. Unter Berücksichtigung von §§ 2, 8 StGB liegt die Tatzeit im Tatkomplex W. S. AG im Mai und Juni 2013, im Tatkomplex G. C. Inc. im November und Dezember 2013, im Tatkomplex D. M. AG zwischen August und Dezember 2015, im Tatkomplex C. AG zwischen März 2015 und Februar 2016 und im Tatkomplex M. + P. AG zwischen Mai und Oktober 2015. Der Umstand, dass im Tatkomplex C. AG noch im Juli 2016 eine Veräußerung von Aktien erfolgte, ist für die Beurteilung des anwendbaren Rechts unerheblich, weil diese Veräußerung von Aktien nicht zur Tathandlung der Marktmanipulation gehört. Im Hinblick auf die Änderungen durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz bestand auch zu keinem Zeitpunkt eine Ahndungslücke, die über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 8. August 2018 – 2 StR 210/16 –, Rn. 5 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3. Mai 2018 – 2 BvR 463/17). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 137 WpHG zur Beseitigung eventueller Auslegungsunsicherheiten vorgesehen, dass Straftaten nach § 38 WpHG in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung abweichend von § 2 Abs. 3 StGB nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden. Diese Übergangsvorschrift begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Konflikt mit Art. 49 Abs. 1 S. 3 der Charta der Europäischen Union (BGH, Beschl. v. 8. August 2018 – 2 StR 210/16 –, Rn. 24 ff.). 2. Marktmanipulation durch irreführende Angaben Indem die Angeklagten - im Tatkomplex W. S. AG die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung der F. N. AG vom 21. Mai 2013 betreffend die Kaufoption zum Erwerb eines maßgeblichen Pakets von Aktien der W. S. AG veranlassten und dadurch bewirkten, dass sowohl der Kurs der Aktien der W. S. AG als auch die Anzahl der die Aktie handelnden Marktteilnehmer an der Börse Stuttgart stieg bzw. trotz massiver Abverkäufe nicht fiel, - im Tatkomplex C. AG die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilungen vom 18. März 2015, 25. März 2015, 16. April 2015, 21. April 2015, 4. Mai 2015, 10. Juni 2015, 30. Juni 2015, 7. Juli 2015, 13. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 11. Februar 2016 betreffend die C1 D. UG und die Markteinführung von Cannabis-Getränken sowie die Vertriebsvereinbarungen über Produkte der Marken „A.“ und „R. G.“ AG veranlassten und dadurch einen Kursanstieg und eine Kursstützung von Aktien der C. AG an der Börse Berlin bewirkten, - im Tatkomplex M. + P. AG die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilungen vom 14. Mai 2015, 21. Mai 2015 und 7. Oktober 2015 betreffend die Sanierung der M. + P. AG und die Einbringung der V. T. T. S. Co. Ltd. veranlassten und dadurch eine Ausweitung der Umsätze und eine Kurssteigerung bzw. eine Kursstützung von Aktien der M. + P. AG an der Börse Frankfurt bewirkten, haben sie irreführende Angaben über Umstände gemacht, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, und haben dadurch auf den auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt. Sie haben sich daher wegen Marktmanipulation durch irreführende Angaben strafbar gemacht, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. 3. Handelsgestützte Marktmanipulation Indem die Angeklagten im Tatkomplex D. M. AG mit den gesondert Verfolgten H. J. und T. J1 am 3., 5. und 9. November 2015 abgesprochene Börsengeschäfte durchführten, die 68,18 %, 29,04 % bzw. 51,85 % des Gesamtvolumens der am jeweiligen Tag gehandelten Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ausmachten, haben sie Geschäfte vorgenommen und Verkaufsaufträge erteilt, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen und haben dadurch auf den auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt. Sie haben sich daher wegen handelsgestützter Marktmanipulation strafbar gemacht, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. 4. Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung („Scalping“) Indem die Angeklagten - im Tatkomplex W. S. AG den Versand von zehn Börsen-Newslettern im Zeitraum zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013 betreffend Aktien der W. S. AG veranlassten, in denen die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt wurden, und dadurch bewirkten, dass sowohl der Kurs der Aktien der W. S. AG als auch die Anzahl der die Aktie handelnden Marktteilnehmer an der Börse Stuttgart stieg bzw. trotz massiver Abverkäufe nicht fiel, - im Tatkomplex G. C. Inc. den Versand von fünf Börsen-Newslettern im Zeitraum zwischen dem 29. November und dem 5. Dezember 2013 betreffend Aktien der G. C. Inc. veranlassten, in denen die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt wurden, und dadurch bewirkten, dass die Umsätze mit Aktien der G. C. Inc. an der Börse Berlin deutlich anstiegen, - im Tatkomplex D. M. AG den Versand von sechs Börsen-Briefen im Zeitraum zwischen dem 21. August und dem 4. März 2016 betreffend Aktien der D. M. AG veranlassten, in denen die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt wurden, und dadurch bewirkten, dass die Umsätze mit Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf deutlich anstiegen, - im Tatkomplex C. AG den Versand von fünf Börsen-Newslettern im Zeitraum zwischen dem 21. April und dem 4. Oktober 2015 betreffend Aktien der C. AG veranlassten, in denen die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt wurden, und dadurch einen Kursanstieg und eine Kursstützung von Aktien der C. AG an der Börse Berlin bewirkten, haben sie sonstige Täuschungshandlungen vorgenommen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken, und haben dadurch auf den auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt. Sie haben sich daher wegen Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung, das sog. „Scalping“, strafbar gemacht, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 39 Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. 5. Einheitliche Taten in den fünf Tatkomplexen Auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den Manipulationshandlungen innerhalb der einzelnen Tatkomplexe liegt in allen fünf Tatkomplexen jeweils eine Handlungs- und Bewertungseinheit und damit Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Zur Vermeidung eines unübersichtlichen Tenors hat die Kammer darauf verzichtet, im Tenor nach der jeweils verwirklichten Begehungsform zu differenzieren. Die Angeklagten haben sich danach strafbar gemacht - im Fall W. S. AG wegen Marktmanipulation durch irreführende Angaben und idealkonkurrierend wegen Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3, 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F., - im Fall G. C. Inc. wegen Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 39 Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F., - im Fall D. M. AG wegen handelsgestützter Marktmanipulation und idealkonkurrierend wegen Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3, 39 Abs. 1 Nr. 1, 2, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F., - im Fall C. AG wegen Marktmanipulation durch irreführende Angaben und idealkonkurrierend wegen Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3, 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F., - im Fall M. + P. AG wegen Marktmanipulation durch irreführende Angaben, §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. VI. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Angeklagter B. Hinsichtlich des Angeklagten B. waren zunächst Einzelstrafen für die fünf einheitlichen Marktmanipulationen zu bilden. Die Kammer ist dabei vom Strafrahmen des § 38 Abs. 1, 2, Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 6. Dezember 2011 ausgegangen. Eine gewerbs- oder bandenmäßige Marktmanipulation, die erst mit § 38 Abs. 5 WpHG in der Fassung vom 30. Juni 2016 mit Gültigkeit ab dem 2. Juli 2016 eingeführt wurde, kam nicht in Betracht. Wie vorstehend erörtert, ist auf sämtliche Tatkomplexe das WpHG in seiner bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung anzuwenden. Erheblich strafschärfend war hinsichtlich des Angeklagten B. die einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung vom 25. Februar 2009 zu sehen. Der Angeklagte B. war u.a. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe, zuletzt bis Ende 2011 im offenen Vollzug, war die Reststrafe bis zum 28. Dezember 2015 zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Angeklagte B. beging die vorliegenden Taten hinsichtlich aller Tatkomplexe somit unter laufender Bewährung, nämlich im Komplex W. S. AG zwischen Mai und Juni 2013, im Komplex G. C. Inc. im November und Dezember 2013, im Komplex D. M. AG zwischen August und Dezember 2015, im Komplex C. AG zwischen März 2015 und Februar 2016 und im Komplex M. + P. AG zwischen Mai und Oktober 2015. Der Angeklagte B. hat sich durch die zuvor verhängten Strafen somit in keiner Weise beeindrucken lassen und bei nächster Gelegenheit gleichartige Straftaten begangen. Zu Lasten des Angeklagten B. war außerdem zu berücksichtigen, dass er sehr geschickt mit einem erheblichen Aufwand vorging, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Diese offenbarte sich insbesondere an den durchaus komplexen gesellschaftsrechtlichen und aktienrechtlichen Gestaltungen und einer Verknüpfung dieser Vorgänge mit vertieften Kenntnissen des Börsenhandels. In seiner größten Ausprägung zeigte sich dies im Komplex C. AG, die der Angeklagte B. als „Mutter aller Schlachten“ und als das „schönste Pferd im Stall“ bezeichnete. Aber auch die übrigen Komplexe waren von einem erheblichen Aufwand und dem Einsatz vertiefter Kenntnisse des Börsenhandels und des Aktien- und Gesellschaftsrechts gekennzeichnet. Strafschärfend wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte, gerade aufgrund seiner vertieften Kenntnisse, im Rahmen des mittäterschaftlichen Vorgehens mit den Angeklagten P. die leitende Rolle übernahm. Zu Lasten des Angeklagten war die jeweilige Dimension der Tat zu sehen, die sich insbesondere nach dem aus den Aktienverkäufen resultierenden Gewinn, im Fall C. AG zudem auch durch die Zahl der im Zuge der manipulierten Sachkapitalerhöhung vereinnahmten Aktien bemessen lässt. Die Taterlöse sind dem Angeklagten B. über die N. B. Gesellschaft mbH und die I. B. UG auch zugeflossen. Soweit es in den Tatkomplexen zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände in idealkonkurrierender Weise gekommen ist, war dies ebenfalls zu Lasten des Angeklagten zu werten. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und sich insbesondere zu den Komplexen W. S. AG und G. C. Inc. auch einer ergänzenden Befragung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft gestellt hat. Die Kammer hat auch mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B. – wie sich insbesondere an seinem persönlichen Werdegang und seiner vorangehenden Verurteilung wegen Marktmanipulation zeigte – wegen einer ausgeprägten Gewinnerzielungsabsicht zu hochspekulativen Börsengeschäften neigt. Aus diesem Grund war zwar nicht seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln gemäß § 21 StGB erheblich vermindert. Es hat aber zur Konsequenz gehabt, dass der Angeklagte B. leichter als andere die natürliche Hemmschwelle für die Straftaten der Marktmanipulation überschritten hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden stattgefunden haben. Strafmildernd hat die Kammer auch das lange Zurückliegen der Taten sowie die Dauer der Hauptverhandlung berücksichtigt. Eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung lag in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der deshalb langen Bearbeitungszeit jedoch nicht vor. Nach alledem hat die Kammer als Einzelstrafen folgende Freiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall W. S. AG: ein Jahr und zehn Monate, Fall G. C. Inc.: ein Jahr, Fall D. M. AG: zwei Jahre und neun Monate, Fall C. AG: zwei Jahre und neun Monate, Fall M. + P. AG: ein Jahr und acht Monate. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung auch aller vorgenannten Umstände eine Gesamtstrafe gebildet. Als Einsatzstrafe war eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten heranzuziehen. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten B. sowie der Taten und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs aller Taten als milderndem Umstand hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. 2. Angeklagter P. Auch hinsichtlich des Angeklagten P. ist die Kammer bei der Bildung der Einzelstrafen für die fünf einheitlichen Marktmanipulationen vom Strafrahmen des § 38 Abs. 1, 2, Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 6. Dezember 2011 ausgegangen. Erheblich strafschärfend war auch beim Angeklagten P. seine einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung vom 25. Februar 2009 zu sehen. Der Angeklagte P. war unter anderem wegen Kurs- und Marktpreismanipulation zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung bis zum 4. März 2014 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte P. beging somit zwei der fünf vorliegenden Taten unter laufender Bewährung, nämlich im Komplex W. S. AG zwischen Mai und Juni 2013 und im Komplex G. C. Inc. zwischen November und Dezember 2013. Der Angeklagten P. hat sich durch die zuvor verhängten Strafen somit in keiner Weise beeindrucken lassen und bei nächster Gelegenheit gleichartige Straftaten begangen. Zu Lasten des Angeklagten P. waren auch die nach dem Gewinn aus Aktienverkäufen bzw. den vereinnahmten Aktien im Fall C. AG zu bemessenden Dimensionen der Taten zu berücksichtigen. Beim Angeklagten P. ist dabei allerdings auch – insoweit zu seinen Gunsten – zu sehen, dass die Kammer keine Feststellungen zu den Vorteilen treffen konnte, die der Angeklagten P. durch die Taten erlangt hat. Strafschärfend war zu Lasten des Angeklagten P. auch der erhebliche Aufwand bei der Durchführung der Taten zu berücksichtigen, der auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lässt. Auch insoweit war allerdings – wiederum zu seinen Gunsten – zu sehen, dass der Angeklagte P. zwar mittäterschaftlich gemeinsam mit dem Angeklagten B. handelte, allerdings in der Hierarchie unterhalb des Angeklagten B. tätig wurde. Soweit es in den Tatkomplexen zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände in idealkonkurrierender Weise gekommen ist, war dies ebenfalls zu Lasten des Angeklagten zu werten. Zu Gunsten des Angeklagten P. war neben dem Umstand, dass die Taten teilweise unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden erfolgten, dem langen Zurückliegen der Taten sowie der Dauer der Hauptverhandlung insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und sich insbesondere zu den Komplexen W. S. AG und G. C. Inc. auch einer ergänzenden Befragung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft gestellt hat. Nach alledem hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Fall W. S. AG: ein Jahr und vier Monate, Fall G. C. Inc.: acht Monate, Fall D. M. AG: zwei Jahre und zwei Monate, Fall C. AG: zwei Jahre und zwei Monate, Fall M. + P. AG: ein Jahr und zwei Monate. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung auch aller vorgenannten Umstände eine Gesamtstrafe gebildet. Als Einsatzstrafe war eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten heranzuziehen. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten P. und der Taten und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs aller Taten als milderndem Umstand hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. VII. Einziehung Die Entscheidungen der Kammer zur Einziehung beruhen auf folgenden Erwägungen. 1. Angeklagter B. Gegen den Angeklagten B. war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 526.104,10 € anzuordnen. a) Erlöse aus Aktienverkäufen Die Erlöse aus den Aktienverkäufen in den fünf Tatkomplexen sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. Diese Erlöse flossen zunächst auf Depots der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG bei der b. Bank f. I. u. W. AG. Auf das Depot der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank f. I. u. W. AG mit der Depotnummer... flossen in den verfahrensgegenständlichen Fällen 240.518,88 €, die sich wie folgt auf die einzelnen Tatkomplexe verteilen: Aktienwert Verkaufserlös W. S. AG 78.190,83 € G. C. Inc. 7.885,57 € C. AG 41.201,50 € M. + P. AG 113.240,98 € Summe: 240.518,88 € Auf das Depot der I. B. UG bei der b. Bank f. I. u. W. AG mit der Depotnummer... flossen in den verfahrensgegenständlichen Fällen 285.585,22 €, die sich wie folgt auf die einzelnen Tatkomplexe verteilen: Aktienwert Verkaufserlös D. M. AG 200.315,11 € C. AG 85.270,11 € Summe: 285.585,22 € Die insgesamt auf die Depots geflossene Summe beträgt damit 240.518,88 € + 285.585,22 € = 526.104,10 € Von diesen Depots bzw. den zu den Depots gehörenden Verrechnungskonten bei der b. Bank f. I. u. W. AG flossen die Gelder auf andere Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, nämlich: - 274.185,58 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank f. I. u. W. AG auf ein Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. (Kontonummer:... ), - 727.680,67 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank für I. und W. AG auf ein Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH (IBAN:... ), - 488.600,00 € vom Konto der I. B. UG bei der b. Bank f. I. u. W. AG auf ein Konto der I. B. UG bei der P. GmbH (IBAN:... ). b) Änderung der eigenen Vermögensbilanz Für diese drei Konten besaß der Angeklagte B. eine Kontovollmacht und verfügte nach freiem Belieben über die Konten, wobei er die Konten der Gesellschaften wie Privatkonten verwendete, ohne eine Trennung von der Vermögenssphäre der Gesellschaft vorzunehmen. Dies zeigt sich daran, dass unter anderem folgende Zahlungen von diesen Konten vorgenommen wurden: - Vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. die Kosten für eine Urlaubsreise in den R. C. C. S., Nebenkosten für die privat genutzte Immobilie in der W. ... , zahlreiche private Zahlungen (Tanzschule, Juwelier), private Kreditkartenabrechnungen und Versicherungen der V. B., - vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH Barabhebungen in Höhe von 196.762,52 €, Zahlungen an V. B., an Versicherungen der V. B., Kosten für Urlaube in Griechenland, auf Z. und Österreich, Kosten für Fahrstunden der Tochter A. B., - vom Konto der I. B. UG bei der P. GmbH Barabhebungen in Höhe von 134.809,75 €, Zahlungen auf Kreditkarten der V. B. in Höhe von 54.200 €, Kosten für Urlaube in diversen Clubs, Zahlungen an Versicherungen der V. B.. Bei einer solchen Sachlage richtet sich die Einziehung auch gegen den Angeklagten B. als Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, weil der Angeklagte B. über die faktische Verfügungsgewalt über die Konten der Gesellschaften hinaus eine Änderung der eigenen Vermögensbilanz erzielt hat. Bei einer solchen Änderung der eigenen Vermögensbilanz des Täters, die beispielsweise darin liegen kann, dass der Täter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat genutzt hat und eine Trennung der eigenen Vermögenssphäre und der Vermögenssphäre der Gesellschaft nicht vorgenommen hat, kann sich eine vermögensabschöpfende Anordnung auch gegen ein Organ, einen Vertreter, einen Beauftragten oder sonstigen Angehörigen einer juristischen Person, bei der die Vermögensmehrung eingetreten ist, richten (BGH, Urt. v. 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 –, BGHSt 52, 227, Rn. 126). c) Keine abzugsfähigen Aufwendungen Gemäß § 73c StGB ist Wertersatz einzuziehen, wenn das Erlangte nicht mehr ausscheidbar vorhanden ist. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten können in bestimmten Fällen Aufwendungen abzuziehen sein. Solche abzugsfähigen Aufwendungen liegen hier indes nicht vor. Das gilt insbesondere für solche Aufwendungen, die für den Erwerb der Aktien gemacht wurden. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind solche Aufwendungen, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind, nicht abzuziehen. Hiermit hat der Gesetzgeber das Bruttoprinzip nach dem Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB konkretisiert: „Was in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren“ (Köhler NStZ 2017, 497). Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung stellt sich nicht mehr die zuvor uneinheitlich beantwortete Frage, ob bei der Bemessung des Erlangten vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen ist (BGH, 1. Strafsenat, BGHSt 47, 369 Rn. 12), oder ob nur der Vermögensvorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ist (BGH, 5. Strafsenat, NStZ 2010, 339, Rn. 30). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unterliegen nunmehr Anschaffungskosten für Aktien, die zweckgerichtet für ein verbotenes Insidergeschäft oder für eine vorsätzliche Marktmanipulation angeschafft oder eingesetzt werden, einem Abzugsverbot, weil bewusst Kapital in verbotene Geschäfte investiert wird (BR-Drucks. 418/16, S. 74). Aufwendungen, die die N. B. Gesellschaft mbH und die I. B. UG für den Erwerb der Aktien getätigt haben, bleiben bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten demnach außer Betracht und können nicht abgezogen werden, weil sie für die Begehung der Tat aufgewendet wurden. Gleiches gilt für den Vermögensabfluss in Form der veräußerten Aktien. Denn auch hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die für die Begehung der Tat eingesetzt worden sind. 2. Angeklagter P. Die Kammer konnte keine Feststellungen zu den Vorteilen treffen, die der Angeklagte P. durch die Taten erlangt hat. 3. Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH Gegen die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 240.518,88 € anzuordnen. Auf das Depot der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank f. I. u. W. AG mit der Depotnummer... flossen in den verfahrensgegenständlichen Fällen, wie bereits ausgeführt, 240.518,88 €. In dieser Höhe richtet sich die Anordnung der Einziehung auch gegen die N. B. Gesellschaft mbH, weil die N. B. Gesellschaft mbH in Form der Kontogutschriften auf ihrem Depot durch die Tat etwas erlangt hat und der Angeklagte R. B. als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für die N. B. Gesellschaft mbH gehandelt hat, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Aufwendungen, insbesondere solche für den Erwerb der Aktien und im Hinblick auf den Vermögensabfluss in Form der veräußerten Aktien, waren gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB, wie ausgeführt, nicht abzuziehen. 4. Nebenbeteiligte I. B. UG Gegen die Nebenbeteiligte I. B. UG war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 285.585,22 € anzuordnen. Auf das Depot der I. B. UG bei der b. Bank für I. und W. AG mit der Depotnummer... flossen in den verfahrensgegenständlichen Fällen, wie bereits ausgeführt, 285.585,22 €. In dieser Höhe richtet sich die Anordnung der Einziehung auch gegen die I. B. UG, weil die I. B. UG in Form der Kontogutschriften auf ihrem Depot durch die Tat etwas erlangt hat und der Angeklagte R. B. als Geschäftsführer für die I. B. UG gehandelt hat, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Aufwendungen, insbesondere solche für den Erwerb der Aktien und im Hinblick auf den Vermögensabfluss in Form der veräußerten Aktien, waren gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB, wie ausgeführt, nicht abzuziehen. 5. Nebenbeteiligte X. G. GmbH Gegen die Nebenbeteiligte X. G. GmbH war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a), 73c, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 48.772,18 € anzuordnen. Die X. G. GmbH ist Eigentümerin des von dem Angeklagten R. B. und der Nebenbeteiligten V. B. sowie ihren Kindern bewohnten Grundstücks in der W. ... . Wie bereits ausgeführt, flossen aus den Veräußerungen der Aktien 526.104,10 € auf die Depots der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG. Von diesen Depots bzw. den zu den Depots gehörenden Verrechnungskonten flossen die Gelder auf andere Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, nämlich 274.185,58 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank f. I. u. W. AG auf ein Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. (Kontonummer:... ), 727.680,67 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der b. Bank für I. und W. AG auf ein Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH (IBAN:... ) und 488.600,00 € vom Konto der I. B. UG bei der b. Bank f. I. u. W. AG auf ein Konto der I. B. UG bei der P. GmbH (IBAN:... ). Von den letztgenannten drei Konten wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH mindestens 48.772,18 € unentgeltlich übertragen, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB, da Anhaltspunkte für eine seitens der X. G. GmbH erbrachte Gegenleistung weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden: Vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. (Kontonummer:... ) wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH mindestens 4.081,26 € unentgeltlich übertragen. Hierbei handelt es sich um drei Überweisungen zu je 1.360,42 € auf Konten der X. G. GmbH im Zeitraum vom 4. Juni 2013 bis 1. August 2013. Vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH (IBAN:... ) wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH mindestens 30.086,71 € unentgeltlich übertragen. Hierbei handelt es sich um Überweisungen auf Konten der X. G. GmbH im Zeitraum vom 10. September 2013 bis 5. Mai 2015. Vom Konto der I. B. UG bei der P. GmbH (IBAN:... ) wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH mindestens 14.604,21 € unentgeltlich übertragen. Hierbei handelt es sich um Überweisungen auf Konten der X. G. GmbH im Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis 15. Juli 2016. 6. Nebenbeteiligte V. B. Gegen die Nebenbeteiligte V. B. war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 241.005,36 € anzuordnen. Von den vorgenannten drei Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, auf die die Erlöse aus den Aktienverkäufen weiterflossen, wurden der Nebenbeteiligten V. B. mindestens 241.005,36 € unentgeltlich übertragen, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB: Vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. (Kontonummer:... ) wurden der Nebenbeteiligten V. B. mindestens 23.025,17 € unentgeltlich übertragen, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB: Zahlungen auf ein Konto der V. B. bei der S. Bank (Kreditkartenabrechnungen) im Zeitraum vom 23. Mai 2013 bis 10. Juli 2013 5.200,00 € Überweisungen an V. B. im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis 11. Juli 2013) 4.600,00 € Überweisungen auf Konten der V. B. bei der S., einem Anbieter fondsgebundener Investment-, Versicherungs- und Vorsorgeprodukte am 22., 27. und 29. Mai 2013 1.396,23 € Zahlungen für Urlaub im Club A. im Zeitraum vom 21. Mai 2013 bis 10. Juli 2013 5.747,30 € Zahlungen für Urlaub R. C. C. S. am 17. Juni 2013 und 18. Juni 2013 5.100,00 € Zahlungen an die Kfz-Versicherung von V. B. am 22. Mai 2013 981,64 € Summe: 23.025,17 € Vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH (IBAN:... ) wurden der Nebenbeteiligten V. B. mindestens 117.010,01 € unentgeltlich übertragen: Überweisungen auf verschiedene Konten der V. B. bei der D2 Bank (Kontonummer... ), der S. Bank (Kontonummer... ), der Volksbank B.- C. (Kontonummer... ) und der B1 Bank (Kontonummer... ) im Zeitraum vom 10. September 2013 bis 25. September 2015 60.463,31 € Überweisungen auf Konten der V. B. bei der S., einem Anbieter fondsgebundener Investment-, Versicherungs- und Vorsorgeprodukte, im Zeitraum vom 19. August 2013 bis 17. Mai 2015 16.802,46 € Zahlungen an A. sowie R. C. für Urlaube u.a. auf K., M., F., Z. im Zeitraum vom 25. August 2013 bis 10. Juli 2015 31.995,60 € Zahlungen auf ein Konto der V. B. bei der S. Bank (Kreditkartenabrechnungen) im Zeitraum vom 19. August 2013 bis 5. November 2013 (nicht enthalten in den bereits aufgeführten 60.463,31 €) 7.748,64 € Summe: 117.010,01 € Vom Konto der I. B. UG bei der P. GmbH (IBAN:... ) wurden der Nebenbeteiligten V. B. mindestens 100.970,18 € unentgeltlich übertragen: Überweisungen auf verschiedene Konten der V. B. bei der D2 Bank (Kontonummern... ), der B1 Bank (Kontonummer... ) und der S. Bank (Kontonummer... ) im Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis 20. Juli 2016 54.200,00 € Überweisungen auf Konten der V. B. bei der S., einem Anbieter fondsgebundener Investment-, Versicherungs- und Vorsorgeprodukte, im Zeitraum vom 21. August 2015 bis 1. Juli 2016 9.323,14 € Zahlungen an A. sowie R. C. für Urlaube u.a. auf Z., F., L. im Zeitraum vom 11. Juni 2015 bis 18. Juli 2016 33.314,04 € Kartenzahlungen Hotels A. und R. im Zeitraum vom 31. Oktober 2015 bis 21. März 2016 4.133,00 € Summe: 100.970,18 € 7. Gesamtschuldnerische Haftung Der Angeklagte B. haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. Hiermit wird eine doppelte Inanspruchnahme vermieden. Denn bei den Taterträgen, die die Nebenbeteiligten N. B. Gesellschaft mbH und I. B. UG erlangt haben und die den Nebenbeteiligten X. G. GmbH und V. B. teilweise übertragen wurden, handelt es sich um dieselben Taterträge, die auch der Angeklagte B. erlangt hat. Die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH haftet – neben ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Angeklagte B. – auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 34.167,97 € und mit V. B. in Höhe von 140.035,18 € gesamtschuldnerisch. Denn es handelt sich insoweit um dieselben Taterträge. Zu sehen ist, dass von jenen Taterlösen, die in Höhe von 240.518,88 € auf Konten der N. B. Gesellschaft mbH geflossen sind, 34.167,97 € unentgeltlich der X. G. GmbH übertragen wurden, nämlich 4.081,26 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. und 30.086,71 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH. Außerdem wurden von den der N. B. Gesellschaft mbH zugeflossenen Taterlösen 140.035,18 € unentgeltlich der V. B. übertragen, nämlich 23.025,17 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der V.-Bank A. L. e.G. und 117.010,01 € vom Konto der N. B. Gesellschaft mbH bei der P. GmbH. Die Nebenbeteiligte I. B. UG haftet – neben ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Angeklagte B. – auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 14.604,21 € und V. B. in Höhe von 100.970,18 € gesamtschuldnerisch. Auch insoweit handelt es sich um dieselben Tatertrage. Denn von jenen Taterlösen, die in Höhe von 315.762,62 € auf Konten der I. B. UG geflossen sind, wurden 14.604,21 € der Nebenbeteiligten X. G. GmbH und weitere 100.970,18 € der Nebenbeteiligten V. B. unentgeltlich übertragen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG untereinander war nicht auszusprechen, weil es sich bei den Taterlösen, die den Gesellschaften jeweils zugeflossen sind, nicht um dieselben Taterträge handelt. VIII. Anträge nach Fristablauf Anträge, die nach Ablauf der gemäß § 244 Abs. 6 StPO gesetzten Frist erfolgten, gaben keine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung. 1. Antrag gem. Anlage 87 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 Dem Antrag betreffend Hinweise zur Interessenkollision bezüglich der Komplexe D. M. AG und C. AG war nicht nachzugehen, da die diesbezüglichen Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Wie vorstehend unter III. 3., 4. aufgezeigt, lagen hier massive Interessenkonflikte vor, da die Angeklagten B. und P. die Kurse der vorgenannten Gesellschaften durch unzulässige handels- bzw. informationsgestützte Maßnahmen systematisch manipulierten, um sie in ihrem Sinn zu beeinflussen und hieraus Gewinn zu erzielen. Auf diesen speziellen Interessenkonflikt, der hier eine ganz eigenständige Dimension aufweist, ist jedenfalls nicht hingewiesen worden, so dass es auf die im Antrag Bezug genommenen Einzelheiten zur Ausgestaltung der Disclaimer nicht ankommt. 2. Antrag gem. Anlage 88 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 Dem Antrag war hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. sowie 9. nicht nachzugehen, da die diesbezüglichen Behauptungen aufgrund entsprechender Einführung von Urkunden bereits erwiesen sind. Hinsichtlich der Punkte 5. bis 8. handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Beweisermittlungsanträge, da sie keinen hinreichend präzisierten Tatsachenvortrag enthalten. Die Kammer hat sich nicht gedrängt gesehen, diesem Begehren nachzugehen, da sich zum Komplex C. AG aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter III. 4. die verdichtete Gewissheit strafbaren Verhaltens ergeben hat. Denn die Angeklagten B. und P. haben irreführende und kursbeeinflussende Informationen über die Verhältnisse der C. AG veranlasst. Diese Feststellungen hätten durch „Verlesung der Handelsregisterakte der C. AG“ oder der Vernehmung des benannten Zeugen M. zu den zu Punkt 5. bis 8. des Antrags genannten Aspekten zweifelsohne nicht entkräftet werden können, zumal der benannte Zeuge M. ursprünglich Angeklagter im vorliegenden Verfahren war, aus Krankheitsgründen jedoch ausschied. 3. Antrag gem. Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 Dem Antrag war hinsichtlich seines Punktes 1. nicht nachzugehen, da die diesbezügliche Behauptung aufgrund entsprechender Einführung von Urkunden bereits erwiesen ist. Die zu Punkt 2. genannte Behauptung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Kammer es nicht für relevant hält, ob der benannte Zeuge S4 „am 13.07.2015 Vorstandsmitglied des Hanf-Instituts war“ oder nicht, zumal auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen nichts vorgetragen worden ist. Hinsichtlich der Punkte 3. bis 7. handelt es sich nach Auffassung der Kammer erneut mangels hinreichend konkretisierten Tatsachenvortrags um Beweisermittlungsanträge. Auch insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen unter III.4. zum Komplex C. AG zu verweisen, nach der die Kammer die sichere Gewissheit strafbaren Verhaltens gewonnen hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, wie durch „Verlesung der Handelsregisterakte der C. AG“ oder der Vernehmung der benannten Zeugen M. oder S4 zu den Umständen der Markteinführung des Biermischgetränks „C1 Pils“ anlässlich einer Messe im Juli 2015 diese Feststellungen entkräftet werden könnten. Denn maßgeblich sind hier die irreführenden Angaben bezüglich der Werthaltigkeit der C1 D. UG, die durch eine wie immer auch geartete „erfolgreiche Markteinführung“ eines Cannabis-Biers nicht relativiert werden könnten. Zudem wird auch in keiner Weise erläutert, aufgrund welcher Umstände der benannte Zeuge S4 insoweit Angaben machen können sollte. 4. Antrag gem. Anlage 90 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 Dem Antrag war hinsichtlich seines Punktes 1. nicht nachzugehen, da die diesbezügliche Behauptung aufgrund entsprechender Einführung von Urkunden bereits erwiesen ist. Der restliche Vortrag betreffend die Punkte 2. bis 8. ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der zentrale Inhalt dieses Vortrags betrifft eine angeblich abgeschlossenen Exportvereinbarung mit einer US-amerikanischen Gesellschaft seitens der C1 D. UG und einer angeblich in Aussicht genommenen Reaktivierung einer derzeit noch insolventen deutschen Gesellschaft. Unabhängig davon, dass die diesbezüglichen Angaben völlig unkonkret bleiben, da der Inhalt der angeblichen Exportvereinbarung nicht mitgeteilt wird und lediglich von erwartetem Umsatz in „signifikanter Höhe“ sowie von „fortgeschrittenen Gesprächen“ die Rede ist, war diesem Antrag auch deshalb nicht nachzugehen, weil nach Überzeugung der Kammer die Aufnahme einer ernsthaften Geschäftsverbindung mit Abnehmern in den USA und deren Umsetzung zu keiner Zeit beabsichtigt war. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F., der als kaufmännischer Mitarbeiter der Klosterbrauerei N. GmbH die Herstellung und Abwicklung des von dem Angeklagten B. und P. bestellten Bieres der Marke „C1 Pils“ betreute. Dieser hat angegeben, dass zwar ein Export von Bier in die USA im Rahmen eines mit den Angeklagten geführten Gesprächs kurz angesprochen worden sei, ernsthafte Bemühungen insoweit jedoch zu keiner Zeit entwickelt worden seien. Denn hierfür hätte es einer entsprechenden Genehmigung für Cannabis-Bier seitens der US-Behörden bedurft, die jedoch nie beantragt und demgemäß auch nicht erteilt worden sei. Auch seien zu keinem Zeitpunkt Informationen eingeholt worden, die auf eine Abklärung der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine solche Genehmigung gerichtet waren. Zudem sei auch nicht die gesamte bestellte Biermenge abgenommen und bezahlt worden und der verbliebene Rest zwischenzeitlich unbrauchbar geworden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweiserhebung zu angeblichen entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen, deren Umsetzung ohnehin nicht erfolgte, es insoweit auch keine relevanten Bemühungen gab und deshalb nach Überzeugung der Kammer ein Export in die USA zu keiner Zeit ernsthaft beabsichtigt war. 5. Antrag gem. Anlage 100 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2018 Dem Antrag war nicht nachzugehen, da der diesbezügliche Vortrag für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Das Antragsvorbringen bestätigt, dass mit der D. Developing & N. in G. Ltd. kein Geschäft zustande gekommen ist, da bereits eine von ihr geforderte Vorauszahlung für die Belieferung mit „C1 Pils“-Bier nicht beglichen wurde und demgemäß auch keine Lieferung erfolgte. Eine solche Geschäftsbeziehung ist nicht werthaltig und deshalb unabhängig von der tatsächlichen Existenz der D. D. & N. in G. Ltd und deren genauem Hintergrund keine belastbare Bewertungsgrundlage für die geschäftliche Entwicklung der C1 D. UG und deren Unternehmenswert. 6. Antrag gem. Anlage 102 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 Der Inhalt des Beschlusses vom 26. September 2018 ist bereits erwiesen, so dass für dessen ergänzende Verlesung kein Anlass besteht. 7. Antrag gem. Anlage 103 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 Dem Antrag war nicht nachzugehen, da der diesbezügliche Vortrag für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. In dem Antrag wird ausgeführt, dass Erkenntnisse, die aufgrund einer angeblichen Einschüchterung des benannten Zeugen Dr. F1 erlangt wurden, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Die Frage nach einem diesbezüglichen Verwertungsverbot stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen ist für die Kammer der behauptete Zusammenhang zwischen dem Antragsvorbringen und dem Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag nicht nachvollziehbar. 8. Antrag gem. Anlage 104 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 Dem Antrag war nicht nachzugehen, da der diesbezügliche Vortrag für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Es mag sein, dass eine „Wiederbelebung der Mantelgesellschaften M. + P. AG [...] technisch möglich und machbar war.“ Auf diesen Umstand kommt es vorliegend jedoch nicht an, sondern lediglich auf die Frage, ob die Unternehmensmeldungen im Zusammenhang mit der angestrebten Einbringung der V. T. T. S. Co. Ltd. im Wege der Sachkapitalerhöhung irreführend waren. Dies war zu bejahen und zwar unabhängig von der Frage, ob die M. + P. AG grundsätzlich hätte saniert und einer geregelten operativen Tätigkeit zugeführt werden können. 9. Antrag gem. Anlage 105 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 Dem Antrag war nicht nachzugehen, da der diesbezügliche Vortrag für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Denn ihm lässt sich nicht entnehmen, dass nach dem 30. September 2015 – anders als die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse – irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Produkten von A. erfolgt seien. Mit E-Mail dieses Datums wurde gegenüber dem Angeklagten B. kritisiert, dass man nach Abschluss des Kooperationsabkommens vom 30. April 2015 nichts mehr von ihm gehört habe; weiter wurde angefragt, ob überhaupt noch Interesse an Einführung entsprechender Produkte bestehe. IX. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466, 472b StPO.