Urteil
608 KLs 5/21
LG Hamburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0310.608KLS5.21.00
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Leitsätze
1. Ein Energieerzeugnis wird auch dann im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG im Steuergebiet als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegeben, wenn die abgebende Person das Energieerzeugnis im Steuergebiet an einen von ihr mit dem Transport in ein Gebiet außerhalb des Steuergebiets beauftragten Dritten weitergibt und die Inempfangnahme durch den Bezieher erst außerhalb des Steuergebiets stattfindet. Spätestens mit dem Beginn des Transports ins Ausland, nachdem bereits mit dem jeweiligen Empfänger ein Vertrag über die Lieferung des Produkts abgeschlossen war, ist die Abgabe erfolgt.(Rn.164)
(Rn.165)
(Rn.180)
2. Vorliegend erfolgte die Abgabe der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen. Der Steuerentstehungstatbestand setzt insoweit sowohl die objektive Eignung zu einem der genannten Zwecke als auch eine entsprechende subjektive Zielrichtung bei dem Abgebenden voraus, die außerdem objektiv erkennbar geworden sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Produkte waren objektiv als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz geeignet. Sie wurden auch mit der Zielrichtung verkauft und geliefert, dass sie tatsächlich als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Die Zielrichtung, das Antirustform-100 und das Cleaning Solvent Etoamin als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz abzugeben, hat sich auch nach außen hin manifestiert, da die verantwortlich Handelnden sämtliche Abnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung vor den gegenständlichen Lieferungen über die realen Verwendungsmöglichkeiten des Antirustform-100 und des Cleaning Solvent Etoamin aufgeklärt haben und daher mitgeteilt haben, dass eine sinnvolle Verwendung nur im Rahmen des Einsatzes als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz in Betracht kommen würde, nicht dagegen als Korrosionsschutzmittel bzw. Reinigungsmittel.(Rn.182)
Tenor
1. Der Angeklagte T. W. wird wegen Steuerhinterziehung in 297 Fällen und wegen einer Beihilfe zu 30 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte A. L. M. wird wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen, wegen einer Beihilfe zu 327 Fällen der Steuerhinterziehung und wegen einer Beihilfe zu 34 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
3. Der Angeklagte A. A. wird wegen Steuerhinterziehung in 64 Fällen, wegen einer Beihilfe zu 297 Fällen der Steuerhinterziehung und wegen einer Beihilfe zu 24 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
4. Die Angeklagte P. M. wird freigesprochen.
5. Die von dem Angeklagten T. W. in dieser Sache in Ö. erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
6. Die von dem Angeklagten A. L. M. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
7. Die Angeklagten T. W., A. L. M. und A. A. haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich der Angeklagten P. M. hat die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten T. W.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB
Hinsichtlich des Angeklagten A. L. M.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5, 35 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB
Hinsichtlich des Angeklagten A. A.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Energieerzeugnis wird auch dann im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG im Steuergebiet als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegeben, wenn die abgebende Person das Energieerzeugnis im Steuergebiet an einen von ihr mit dem Transport in ein Gebiet außerhalb des Steuergebiets beauftragten Dritten weitergibt und die Inempfangnahme durch den Bezieher erst außerhalb des Steuergebiets stattfindet. Spätestens mit dem Beginn des Transports ins Ausland, nachdem bereits mit dem jeweiligen Empfänger ein Vertrag über die Lieferung des Produkts abgeschlossen war, ist die Abgabe erfolgt.(Rn.164) (Rn.165) (Rn.180) 2. Vorliegend erfolgte die Abgabe der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen. Der Steuerentstehungstatbestand setzt insoweit sowohl die objektive Eignung zu einem der genannten Zwecke als auch eine entsprechende subjektive Zielrichtung bei dem Abgebenden voraus, die außerdem objektiv erkennbar geworden sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Produkte waren objektiv als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz geeignet. Sie wurden auch mit der Zielrichtung verkauft und geliefert, dass sie tatsächlich als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Die Zielrichtung, das Antirustform-100 und das Cleaning Solvent Etoamin als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz abzugeben, hat sich auch nach außen hin manifestiert, da die verantwortlich Handelnden sämtliche Abnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung vor den gegenständlichen Lieferungen über die realen Verwendungsmöglichkeiten des Antirustform-100 und des Cleaning Solvent Etoamin aufgeklärt haben und daher mitgeteilt haben, dass eine sinnvolle Verwendung nur im Rahmen des Einsatzes als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz in Betracht kommen würde, nicht dagegen als Korrosionsschutzmittel bzw. Reinigungsmittel.(Rn.182) 1. Der Angeklagte T. W. wird wegen Steuerhinterziehung in 297 Fällen und wegen einer Beihilfe zu 30 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte A. L. M. wird wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen, wegen einer Beihilfe zu 327 Fällen der Steuerhinterziehung und wegen einer Beihilfe zu 34 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte A. A. wird wegen Steuerhinterziehung in 64 Fällen, wegen einer Beihilfe zu 297 Fällen der Steuerhinterziehung und wegen einer Beihilfe zu 24 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4. Die Angeklagte P. M. wird freigesprochen. 5. Die von dem Angeklagten T. W. in dieser Sache in Ö. erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. 6. Die von dem Angeklagten A. L. M. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. 7. Die Angeklagten T. W., A. L. M. und A. A. haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich der Angeklagten P. M. hat die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten T. W.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB Hinsichtlich des Angeklagten A. L. M.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5, 35 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB Hinsichtlich des Angeklagten A. A.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB (hinsichtlich der Angeklagten P. M. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) I. Vorspann Gegenstand des Urteils ist die Energiesteuerhinterziehung durch die Angeklagten T. W., A. L. M. und A. A. über die Firma A. C. GmbH (im Folgenden A.) im Tatzeitraum vom 8. Februar 2018 bis 18. Dezember 2020. Der Angeklagte A. M. war durchgängig im gesamten Tatzeitraum für die A. tätig, der Angeklagte A. spätestens ab dem 10. April 2018 und der Angeklagte W. spätestens ab dem 31. Oktober 2018 jeweils bis zum Ende des Tatzeitraums. Die Angeklagten W., A. M. und A. schlossen sich – teilweise sukzessive – im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken und im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses zur wiederholten systematischen Begehung gleichgelagerter Hinterziehungen von Energiesteuern zu Gunsten der in H. ansässigen A. mit der Folge zusammen, dass – was die Angeklagten W., A. M. und A. jeweils zumindest bewusst und billigend in Kauf nahmen Energiesteuer in Deutschland hinterzogen wurde. So lieferten sie das bewusst zur Tarnung als temporäres Korrosionsschutzmittel deklarierte Produkt Antirustform-100 sowie das bewusst zur Tarnung als Lösungsmittel für Schmiermittel deklarierte Produkt Cleaning Solvent Etoamin jeweils auf vorangegangene Bestellung der Abnehmer tatsächlich als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz an verschiedene Unternehmen, welche überwiegend im Ausland saßen. Die Abnehmer dieser Produkte wussten jeweils bei der Bestellung, dass es sich um zur Tarnung als andere Produkte deklarierten Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz handelte und dass dieses verschleiernde Vorgehen das Ziel hatte, unentdeckt keine Energiesteuer auf die Produkte zu zahlen. Ihrem Tatplan entsprechend zeigten die Angeklagten W., A. M. und A. diese Lieferungen bewusst und unter zumindest billigender Inkaufnahme der diesbezüglichen Rechtspflicht nicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt in H. (und auch nicht gegenüber einem anderen Hauptzollamt) an und gaben pflichtwidrig auch nicht unverzüglich nach Lieferung der Produkte eine Steuererklärung ab. Tatsächlich gab auch keiner der Abnehmer gegenüber den Steuerbehörden an, dass sie die Produkte in Wahrheit als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz bezogen. Dies war den Angeklagten W., A. M. und A. jeweils bewusst. Dieses Geschäftsmodell war den Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans, der auf die Hinterziehung von Energiesteuer gerichtet war, bekannt und von ihnen gewollt, und zwar dem Angeklagten A. M. seit Beginn seiner Tätigkeit für die A., dem Angeklagten A. spätestens ab dem 10. April 2018 und dem Angeklagten W. spätestens ab dem 31. Oktober 2018. Auf diese Weise wurden durch insgesamt mindestens 537 Lieferungen, davon in 481 Lieferungen 16.060.433,45 Liter des Produkts Antirustform-100 abgegeben (Fälle 1 bis 481) und damit Energiesteuern in Höhe von 7.800.552,53 Euro hinterzogen und durch 56 Lieferungen 1.727.716,87 Liter des Produkts Cleaning Solvent Etoamin abgegeben (Fälle 482 bis 537) und damit Energiesteuern in Höhe von 1.130.790,69 Euro, insgesamt 8.931.343,22 Euro hinterzogen. Dem Urteil sind Verständigungen mit den Angeklagten A. M., W. und A. vorausgegangen. Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten A. M., W. und A., sowie einer umfassenden Gesamtschau weiterer Beweismittel. Rechtlich entscheidend ist in der überwiegenden Zahl der Fälle, dass die Energiesteuer auch bei einem Verkauf des Energieerzeugnisses an Abnehmer im Ausland entsteht, selbst wenn das Energieerzeugnis durch den Abgebenden in ein Depot im Ausland transportiert und dann zur Abholung durch den Abnehmer freigegeben wird, da es jeweils nach Auffassung der Kammer zu einer Abgabe als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz auf dem Steuergebiet im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gekommen ist. Die Kammer hat die Angeklagte P. M. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihr kein Vorsatz hinsichtlich einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung nachgewiesen werden konnte. II. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter A. M. Der Angeklagte A. L. M. ist deutscher und p. Staatsangehöriger. Er ist seit dem Jahr 2013 mit der Mitangeklagten P. M. – mit der er seit dem Jahr 2011 zusammenlebt – verheiratet und sie haben eine neun Jahre alte Tochter. Er ist am 26. April 1973 in K1 (K.) in P. geboren, lebte bis 1986 in P. und zog dann mit seinen Eltern als Aussiedler nach H., wo er bis zum Jahr 1994 das J.gymnasium besuchte. Sodann absolvierte er in S.-H. seinen Wehrdienst und studierte anschließend Betriebswirtschaftslehre, schloss das Studium jedoch wegen des Todes seiner Mutter im Jahr 1996 nicht ab, sondern half im elterlichen Unternehmen aus. Von Ende 2000 bis 2004 war er angestellter Manager bei der Firma S. E. T. in H. und dort verantwortlich für die Distribution von Mineralölprodukten in P. an internationale Mineralölkonzerne. Dann gründete er mit einem Geschäftspartner die Firma h. O. C. GmbH, die unter anderem Grundöle und Schweröle nach Deutschland importierte. Er war dort verantwortlich für die Aufarbeitung von meist qualitativ minderwertigen Produkten gemäß Qualitätsvorgaben und Spezifikation der Kunden sowie den weltweiten Vertrieb unter anderem an internationale Mineralölkonzerne. Ende des Jahres 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma h. O. C. GmbH eröffnet. In der Folge musste der Angeklagte A. M. Verbraucherinsolvenz anmelden. Seit der Gründung der A. im Frühjahr des Jahres 2017 war der Angeklagte A. M. für diese tätig. Im Jahr 2019 zog seine Frau nach W., weil sie zurück zu ihrer Familie ziehen wollte. Zunächst pendelte der Angeklagte A. M. zwischen W. und H.. Aufgrund der Reiseeinschränkungen durch die Corona-Pandemie zog er schließlich auch nach W. um. Von September 2020 bis zu seiner Inhaftierung war er neben seiner Tätigkeit für die A. für die Firma D. P. GmbH seiner Ehefrau tätig. Er war dort verantwortlich für den Einkauf und Vertrieb von kosmetischen Behandlungsgeräten an Kosmetikkliniken und Salons. Am 13. Januar 2021 wurde der Angeklagte in W. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Bis zur Übergabe an die deutschen Behörden am 17. Februar 2021 befand er sich in Auslieferungshaft in P., wo die Haftbedingungen schlecht waren – die Zellen waren sehr voll und es gab Schimmel an den Wänden, zudem gab es nach den Angaben des Angeklagten auch einen Übergriff auf seine Person. Seit dem 17. Februar 2021 befindet er sich in Deutschland in Untersuchungshaft. Während der Haft durfte er bis Mai 2021 keinen Kontakt zu seiner Frau haben. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A. M. und dem Vollstreckungsblatt mit Stand 11. März 2021, der Mitteilung des BKA mit Betreff Internationaler Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit P. vom 13. Januar 2021, dem Bundeszentralregisterauszug vom 1. Februar 2022 und dem p. Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2021, jeweils betreffend den Angeklagten A. M.. Gestützt werden die Angaben des Angeklagten A. M. auch durch die insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Mitangeklagten P. M.. 2. Angeklagter A. Der Angeklagte A. A. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde am 20. Juni 1981 in G. in T. geboren. Sein Vater war Ingenieur, seine Mutter Lehrerin. Er ging in G. zur Schule, musste allerdings aufgrund des dortigen Krieges im Alter von 19 Jahren aus T. flüchten. Er kam ohne deutsche Sprachkenntnisse nach Deutschland, stellte einen Asylantrag und wurde als Flüchtling anerkannt. Er lernte die deutsche Sprache und begann ein Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität H., das er über ein Stipendium, Bafög, ein Darlehen und mit einem Nebenjob finanzierte und schließlich abschloss. Schon während der Studienzeit engagierte er sich sozialpolitisch und trat einem Verein für bedrohte Völker bei, für den er Vorträge zum T.krieg hielt. Nach dem Studium übte er unterschiedliche Arbeit aus, unter anderem als Dolmetscher, und engagierte sich für Flüchtlinge aus T.. 2007 bis 2008 machte er knapp zwei Jahre lang ein Praktikum bei S. in einem Schmierstoffwerk. Der Praktikumsvertrag wurde aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 jedoch nicht verlängert. Ebenfalls im Jahr 2008 erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit und gab seine r. Staatsangehörigkeit ab. Er machte sich sodann selbständig und meldete ein Gewerbe an. Zunächst betrieb er in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt eine Arbeitsvermittlung für T., betätigte sich aber auch in den Bereichen Auftragsvermittlung, Unternehmensberatung und Textil. Da seine selbstständige Tätigkeit nicht sehr erfolgreich war, beschloss er, eine Tätigkeit als Angestellter aufzunehmen. Im Jahr 2014 oder 2015 arbeitete er für ca. ein Jahr bei der amerikanischen Firma Y.. Dann empfahl ihm sein Studienfreund K. eine Tätigkeit bei der Firma h. O. C. GmbH des Angeklagten A. M., über die jedoch nach ca. sieben Monaten seiner Tätigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei der Firma h. O. C. GmbH lernte er den Angeklagten A. M. kennen. Nach der Insolvenz der Firma h. O. C. GmbH war er noch einige Monate bei zwei weiteren Firmen tätig, die ebenso wie die h. O. C. GmbH mit Grundölen handelten. Spätestens ab dem 10. April 2018 war er für die A. tätig. Im Jahr 2011 kam er mit seiner Ehefrau zusammen und im Jahr 2012 wurde seine Tochter geboren. Vor etwa vier Jahren wurde sein Sohn geboren. Als die Durchsuchungen im hiesigen Verfahren durchgeführt wurden, befand sich der Angeklagte in Spanien. Als er hiervon erfuhr, kündigte er an, er komme nach Deutschland, und fuhr mit dem Auto von Spanien nach Deutschland. Er wurde von der Polizei auf der Autobahn in Deutschland festgenommen und befand sich seit dem 15. Januar 2021 bis zur Urteilsverkündung am 10. März 2022 in Untersuchungshaft. Er konnte zunächst während des Transports nach H. ebenfalls keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Seine Frau, die nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes aufgehört hatte zu arbeiten, musste aufgrund seiner Inhaftierung wieder anfangen, als zahnärztliche Fachangestellte zu arbeiten, da er nunmehr kein Geld mehr verdiente. Seine Familie litt sehr unter seiner Haft. In der Haft nahm er 15 Termine des psychologischen Fachdienstes wahr, weil ihn die Haft und die Trennung von seiner Familie bzw. seine eingeschränkten Möglichkeiten, seine Familie zu unterstützen, belasteten, aber auch, um die Kriegserlebnisse aus seiner Jugend zu verarbeiten. Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten A., einer E-Mail des psychologischen Fachdienstes der Untersuchungshaftanstalt vom 8. März 2022 und dem Vollstreckungsblatt mit Stand 16. Februar 2021 sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 1. Februar 2022, jeweils betreffend den Angeklagten A.. 3. Angeklagter W. Der Angeklagte T. W. ist p. Staatsbürger und... 1965 in K./ P. geboren. Er wuchs in P. auf und machte dort seinen Schulabschluss. Er studierte Industrieelektronik und schloss das Studium Ende der 80er Jahre ab. Anschließend arbeitete er im Großhandel im Bereich Industrieelektronik und Lebensmittel. In den 90er Jahren setzte er seine Ausbildung fort und studierte Management. Im Jahr 1999 schloss er sein Fortbildungsstudium im Bereich Human Resources ab. Im Jahr 2004 erwarb er den MBA in H1. Sodann begann er, an einer Doktorarbeit zum Thema Entwicklung der Weltölindustrie zu arbeiten. Er beschäftigte sich mit den Fragen, welche ökonomischen Faktoren gravierenden Einfluss auf den Ölverbrauch auf der ganzen Welt haben und wie lange die Zivilisation brauchen wird, um die bekannten Ölressourcen zu erschöpfen. Im Jahr 2009 schloss er die Doktorarbeit ab. Bereits im Jahr 2004 zog er nach Ö., weil sich Geschäftspartner dort befanden, wohnte aber bis zum Jahr 2015 noch teilweise in P., da er an Firmen in P. beteiligt war. Insgesamt war und ist er an verschiedenen Firmen in unterschiedlichen Branchen beteiligt, unter anderem an Firmen, die mit Kraftstoffen und Motorölen handeln. Spätestens seit dem 31. Oktober 2018 war er für die A. tätig. Am 28. Januar 2019 wurde er der Geschäftsführer der A.. Mit seiner ersten Ehefrau war er von 1988 bis zur Scheidung im Jahr 1996 verheiratet. Im Jahr 2013 lernte er seine derzeitige Ehefrau kennen. Diese war Witwe mit zwei Töchtern. Sie lebten gemeinsam in P. und Ö.. Am 5. September 2020 heirateten sie und sie entschieden sich, von nun an gemeinsam in B. in Ö. zu leben. Seine Ehefrau arbeitet als Krankenschwester. Die zwei Kinder seiner Ehefrau bezeichnet der Angeklagte W. als seine Töchter. Die ältere Tochter ist 23 Jahre alt und studiert Rechtswissenschaften in P., die jüngere Tochter ist 16 Jahre alt und geht in Ö. zur Schule. Am 13. Januar 2021 wurde der Angeklagte W. in B. in Ö. festgenommen, befand sich zunächst in Auslieferungshaft in Ö. und wurde am 12. März 2021 nach Deutschland überstellt. Er wurde über verschiedene Stationen in die Untersuchungshaftanstalt H. transportiert. Während des Transportes konnte er seine Familie nicht kontaktieren. Seit dem 20. April 2021 befindet er sich in Untersuchungshaft in H.. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. und dem Vollstreckungsblatt, dem Übergabebrief des Landgerichts W. N. und dem Bundeszentralregisterauszug vom 1. Februar 2022, jeweils betreffend den Angeklagten W.. III. Feststellungen zur Sache Die Angeklagten T. W., A. L. M. und A. A. schlossen sich – teilweise sukzessive – im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken und im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses zur wiederholten systematischen Begehung gleichgelagerter Hinterziehungen von Energiesteuern zu Gunsten der in H. ansässigen A., ursprünglich ansässig in der B. Chaussee..., seit dem 15. November 2018 ansässig in der A.allee..., mit der Folge zusammen, dass – was die Angeklagten W., A. M. und A. jeweils zumindest bewusst und billigend in Kauf nahmen – tatsächlich deutsche Energiesteuer hinterzogen wurde. So lieferten sie das als temporäres Korrosionsschutzmittel (Unterposition 2710 1991 der Kombinierten Nomenklatur) deklarierte Produkt Antirustform-100 (das tatsächlich der Unterposition 2710 1999 zuzuordnen war) sowie das als Lösungsmittel für Schmiermittel (Unterposition 3402 9090 der Kombinierten Nomenklatur) deklarierte Produkt Cleaning Solvent Etoamin (das tatsächlich der Unterposition 3814 0090 zuzuordnen war) tatsächlich als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz an verschiedene Unternehmen, welche überwiegend im Ausland saßen und denen es darauf ankam, ein Produkt zu erwerben, das offiziell nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz deklariert ist, um ebenfalls keine Energiesteuer zahlen zu müssen, was die Angeklagten wussten. Die von der A. vorgegebene Rezeptur der beiden Produkte war spezifisch darauf ausgerichtet, ein als Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz geeignetes Produkt herstellen zu lassen, das aber nicht schon auf Grund seiner chemischen Beschaffenheit der Energiesteuer unterlag. Dabei enthielt das Produkt Antirustform-100 zu ca. 85-88 % Diesel, zu ca. 11-14 % Basisöl und zu ca. 1 % eine weitere als Korrosionsschutzkonzentrat bezeichnete Komponente, die jedoch hauptsächlich Triacetin ohne korrosionsschützende Eigenschaften enthielt. Das Produkt Cleaning Solvent Etoamin enthielt über 60 % Ottokraftstoff und daneben im Wesentlichen sauerstoffhaltige Komponenten wie Methanol, Ethanol und Isopropanol sowie zu etwas mehr als 1 % eine weitere als „Etoamin CC“ bezeichnete Komponente, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist. Bei der Anbahnung der den festgestellten Lieferungen der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin zugrunde liegenden Verträge mit den späteren Abnehmern wurde zwischen den für die A. verantwortlichen Handelnden, wobei es sich jeweils um den Angeklagten A. M., den Angeklagten A. oder den Angeklagten W. handelte und diese jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten, gegenüber den Abnehmern stets erörtert und klargestellt, dass diese Produkte nur zur Tarnung als Antikorrosionsmittel bzw. Reinigungsmittel deklariert waren und stattdessen als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Ihrem Tatplan entsprechend zeigten die Angeklagten W., A. M. und A. diese Lieferungen bewusst und unter zumindest billigender Inkaufnahme der insoweit bestehenden Rechtspflicht nicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt in H. (und auch nicht gegenüber einem anderen Hauptzollamt) an und gaben pflichtwidrig auch nicht unverzüglich nach Lieferung der Produkte eine Steuererklärung ab, worin sie die entstandene Energiesteuer selbst berechneten. Sie stellten dementsprechend auch keinen Antrag auf Steuerentlastung. Auch die Abnehmer der beiden Produkte kamen ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach. So zeigten sie insbesondere den Bezug der Produkte als Kraftstoff bzw. als Kraftstoffzusatz nicht an und gaben auch keine diesbezügliche Steuererklärung ab. Durch den Handel mit auf diese Weise deutlich verbilligtem Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz konnten somit Gewinne erzielt werden. Dieses Geschäftsmodell war den Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans, der auf die Hinterziehung von Energiesteuer gerichtet war, bekannt und von ihnen gewollt, und zwar dem Angeklagten A. M. seit Beginn seiner Tätigkeit für die A., dem Angeklagten A. spätestens ab dem 10. April 2018 und dem Angeklagten W. spätestens ab dem 31. Oktober 2018. Auf diese Weise wurden durch insgesamt mindestens 537 Lieferungen, davon in 481 Lieferungen 16.060.433,45 Liter des Produkts Antirustform-100 abgegeben (Fälle 1 bis 481 der Anklage) und damit Energiesteuern in Höhe von 7.800.552,53 Euro hinterzogen und durch 56 Lieferungen 1.727.716,87 Liter des Produkts Cleaning Solvent Etoamin abgegeben (Fälle 482 bis 537 der Anklage) und damit Energiesteuern in Höhe von 1.130.790,69 Euro, insgesamt 8.931.343,22 Euro hinterzogen. Im Einzelnen: Nach der Insolvenz seiner Firma h. O. C. GmbH und seiner daraus folgenden Verbraucherinsolvenz wollte der Angeklagte A. M., der bereits einschlägige Erfahrungen in der Chemie- und Mineralölbrache gesammelt hatte, wieder beruflich tätig werden und bat – weil er aufgrund der Insolvenz selbst keine eigene Firma gründen und auch die Geschäftsführung nicht übernehmen konnte – seine Ehefrau P. M., als Gesellschafterin für ihn eine GmbH zu gründen. Um ihm einen Neustart ins Berufsleben zu ermöglichen, kam sie dieser Bitte nach. Die A. wurde am 18. Januar 2017 von der Angeklagten P. M. gegründet. Die Angeklagte P. M. hielt den einzigen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 25.000,00 Euro. Zum Geschäftsführer bestellte sie auf Bitte des Angeklagten A. M. den Ehemann ihrer Cousine K. K1 und überließ die weitere Führung der A. dem Angeklagten A. M.. Der Zeuge K1 sprach kein Deutsch und fungierte lediglich als Strohmann. Er unterschrieb sämtliche ihm vom Angeklagten A. M. vorgelegten Unterlagen, ohne sie lesen und verstehen zu können. Der Angeklagte A. M. trat in der Zeit der formalen Stellung des Zeugen K1 als Geschäftsführer sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber dem Zeugen K1 als derjenige auf, der sämtliche Entscheidungen betreffend der Firma A. traf und auch sämtliche Geschäfte abwickelte. Er konnte rechtlich und wirtschaftlich über die Mittel der A. verfügen. Insbesondere verfügte er mit Wissen und Willen des Geschäftsführers K1 über die Konten der A.. Dem Angeklagten A. M. war bewusst, dass er, der in tatsächlicher Hinsicht die Geschäfte leitete, in dieser Funktion zum Anzeigen der Lieferungen der bewusst als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegebenen Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin beim Hauptzollamt sowie zur Abgabe von Steuererklärungen bezüglich der entstandenen Energiesteuer für die A. beim zuständigen Hauptzollamt in H. zuständig war und nahm eine entsprechende Rechtspflicht zumindest bewusst und billigend in Kauf. Er kam dieser Verpflichtung bewusst im Sinne des geschilderten Tatplans nicht nach. Dies betrifft die Fälle 1 bis 22 und 482-487. Der Angeklagte A., der ebenfalls über einschlägige Erfahrungen in der Mineralölbranche verfügte und in diesem Zusammenhang bereits mit dem Angeklagten A. M. zusammengearbeitet hatte, war spätestens ab dem 10. April 2018 für die A. tätig und förderte ab diesem Zeitpunkt bewusst die serielle Begehung von Steuerhinterziehungen maßgeblich, indem er insbesondere mit der Koordinierung des Verkaufs der Produkte befasst war. Ihm war spätestens zu diesem Zeitpunkt das bereits geschilderte auf Hinterziehung von Energiesteuer ausgerichtete Geschäftssystem des Angeklagten A. M. bekannt. Er wusste, dass der Angeklagte A. M. als faktischer Geschäftsführer trotz billigender Inkaufnahme einer entsprechenden Rechtspflicht bewusst keine Steuererklärungen bezüglich der Energiesteuer abgab und auch durch keine andere Person eine solche Steuererklärung abgegeben wurde. Zwischen dem Angeklagten A. und der A. wurde ein zum 1. Juni 2018 beginnendes Arbeitsverhältnis über eine Anstellung als Verkaufsmanager vereinbart. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juli 2018 wurde die Stellung des Zeugen K1 als Geschäftsführer auf dessen Wunsch widerrufen und der Angeklagte A. zum neuen Geschäftsführer mit Wirkung ab dem 1. August 2018 bestellt. In der Zeit ab dem 10. April 2018 bis vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer mit Wirkung zum 1. August 2018 förderte der Angeklagte A. die Lieferungen bzw. Abgaben der Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass er mit Bestellung zum Geschäftsführer nun nach außen die verantwortliche Person bei der A. war. Ihm war insbesondere auch bewusst, dass er als Geschäftsführer in dieser Funktion zum Anzeigen der Lieferungen der bewusst als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegebenen Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin beim Hauptzollamt sowie zur Abgabe der Steuererklärungen bezüglich der Energiesteuer verantwortlich war. Seiner Pflicht zur Anzeige der Lieferungen und Abgabe der Steuererklärungen kam er in den Fällen 23 bis 122 und 488 bis 491 unter bewusster und billigender Inkaufnahme einer diesbezüglichen Rechtspflicht im Sinne des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten A. M. nicht nach. Der Angeklagte W. wurde vom Angeklagten A. M. mit Wissen und Willen des Angeklagten A. angeworben. Ihm wurden von Anfang an die Stellung als Geschäftsführer und die Beteiligung als Gesellschafter in Aussicht gestellt. Auch er verfügt über einschlägige Erfahrungen in der Mineralölbranche. Der Angeklagte W. war spätestens seit dem 31. Oktober 2018 für die A. tätig, agierte von Anfang an auf Augenhöhe mit der Geschäftsführung – so unterschrieb er bereits am 31. Oktober 2018 einen Vertrag als „Geschäftsführer“ der A. – und förderte von diesem Zeitpunkt an im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten A. M. und A. ebenfalls die serielle Begehung von Steuerhinterziehungen maßgeblich (im Einzelnen siehe unten). Zu diesem Zeitpunkt – mit dem Einstieg des Angeklagten W. in die A. – erfolgte der Zusammenschluss zwischen den drei Angeklagten W., A. M. und A., fortan im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken und im Rahmen des gemeinsamen Tatplans wiederholt und systematisch Energiesteuer zu Gunsten der A. zu hinterziehen. Am 28. Januar 2019 wurde der Angeklagte A. durch den Angeklagten W. als Geschäftsführer ersetzt. Der oben genannte Geschäftsanteil der A. von 25.000,00 Euro wurde in drei Teile zu Nennbeträgen von 12.500,00 Euro, 7.500,00 Euro und 5.000,00 Euro geteilt. Der Angeklagte A. erwarb im Anschluss mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2019 den Geschäftsanteil mit Nennbetrag von 5.000,00 Euro und der Angeklagte W. erwarb auf gleiche Weise den Geschäftsanteil mit Nennbetrag von 7.500,00 Euro von der Angeklagten P. M.. Der Angeklagte A. war auch nach dem 28. Januar 2019 bis zum Ende des Tatzeitraums in leitender Position mit eigenem Aufgabenbereich im Bereich des Verkaufs der hier gegenständlichen Produkte als Geschäftspartner der Angeklagten A. M. und W. für die A. tätig. Der Angeklagte W. war ab dem Zeitpunkt seiner förmlichen Bestellung zum Geschäftsführer der A. ab dem 28. Januar 2019 bis zum Ende des Tatzeitraums für die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich und daher insbesondere verpflichtet, die Lieferungen der bewusst als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegebenen Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin beim Hauptzollamt anzuzeigen sowie für die Gesellschaft unter jeweils eigener Berechnung der Energiesteuer für die Abgabe des Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin in den Fällen die erforderlichen Steueranmeldungen abzugeben. Dies tat der Angeklagte W. bewusst unter billigender Inkaufnahme einer diesbezüglichen Rechtspflicht und entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit den Angeklagten A. M. und A. nicht. Dies betrifft die Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537. Da die A. über keine eigene Produktionsstätte und über keine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts zum Bezug von steuerfreiem Dieselkraftstoff zur Verwendung von Energieerzeugnissen zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff verfügte, ließen die Angeklagten das Produkt Antirustform-100 jeweils auf vorangegangene Bestellung ihrer Abnehmer unter Zulieferung von unversteuertem Dieselkraftstoff von der Firma D. M. GmbH aus B1 bei der Firma S. L. GmbH & Co. KG in D. steuerfrei herstellen, die über die erforderliche Erlaubnis zum Bezug von steuerfreiem Dieselkraftstoff zur Verwendung von Energieerzeugnissen zu anderen Zwecken als Kraft- oder Heizstoff verfügte. Von dort wurde das Produkt – entsprechend der getroffenen vertraglichen Abrede mit dem jeweiligen Abnehmer – an die Abnehmer geliefert, wobei stets – wie festgestellt – klargestellt war, dass das Produkt in Wahrheit – abweichend von der bewusst geschaffenen Legende – als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz Verwendung finden wird. Das Produkt Cleaning Solvent Etoamin ließen die Angeklagten auf Bestellung ihrer Abnehmer bei der Firma B. AG in D. mischen, welches über die Vertriebsgesellschaft, die B. C. GmbH mit Sitz in H., mit der entsprechenden Erlaubnis steuerfrei ausgeliefert wurde. Diese Firmen – nämlich die Firma S. L. GmbH & Co. KG und die B. C. GmbH sowie die B. AG bzw. die Leiter und Mitarbeiter dieser Firmen – wussten nicht, dass die Produkte als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden sollten, ließen sich verbindliche Zolltarifauskünfte vorlegen und wiesen in den Lieferdokumenten darauf hin, dass die Produkte nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden dürfen. Der Angeklagte A. M. war nie formeller Geschäftsführer der A., fungierte im gesamten Tatzeitraum jedoch als deren faktischer Geschäftsführer. Er war – auch auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen in der Chemie- und Mineralölbranche – der Kopf der Gruppierung. So war er bereits vor Beginn der Lieferungen umfangreich vorbereitend für die spätere Geschäftstätigkeit der A. tätig. Beispielsweise entwickelte er für die spätere Tatbegehung die Rezeptur des Antirustform-100, beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und stellte eine Anfrage an die S. L. GmbH & Co. KG hinsichtlich der beabsichtigten Mischung des Antirustform-100. Außerdem wurde auf sein Bestreben die A. durch seine Ehefrau, die Mitangeklagte P. M., für die Herstellung und den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Produkte gegründet. Er konnte während der gesamten Tatzeit rechtlich und wirtschaftlich über die Mittel der A. verfügen, war für die Mitangeklagten Ansprechpartner für alle wichtigen Entscheidungen wie beispielsweise Vertragsunterzeichnungen und Gehaltsabsprachen und trat auch nach außen als für die A. Verantwortlicher auf. In seiner Funktion gewann er die Mitangeklagten A. und W. für die A.. Er verfügte zudem über die entsprechenden Rezepturen der Produkte und gab diese im Hinblick auf deren Herstellung vor. Des Weiteren koordinierte er die Qualitäts- und Quantitätsbestimmungen, überprüfte und erstellte Dokumente für die Kunden, koordinierte die (fiktive) Buchhaltung, verhandelte die Kaufpreise der Komponenten und führte Preis- und Mengenverhandlungen mit Kunden. In diesem Zusammenhang achtete er auf die Zahlungseingänge sowie die Bezahlung von Rechnungen und überwachte den Transport der einzelnen Lieferungen. Er entschied – zunächst allein, später teils mit den Mitangeklagten W. und A. gemeinsam – über alle sich aus dem Alltagsgeschäft der A. ergebenden Aufgaben. Er installierte so den auf die serielle Begehung von Steuerhinterziehungen ausgerichteten Geschäftsbetrieb der A. und sorgte maßgeblich für dessen Aufrechterhaltung. Der Angeklagte A. war im Rahmen seiner bewussten Tatbeteiligung auf Basis des gemeinsamen Tatplans im Wesentlichen mit der Koordinierung des Verkaufs der Produkte befasst. So führte er unter anderem Verhandlungen mit den Abnehmern über die Liefermengen und Preise. Darüber hinaus betrieb er für die A. Kundenakquise und fungierte als deren Ansprechpartner. Insofern trat er auch nach außen als für die A. Verantwortlicher in Erscheinung und nahm für diese auch zahlreiche Geschäftsreisen ins Ausland wahr. Innerhalb der Gruppierung wurde ihm zudem die Verantwortlichkeit für eine kontinuierliche Umsatzsteigerung zugeschrieben. Mit dem Angeklagten A. M. stand er im stetigen Kontakt im Hinblick auf sämtliche Geschäftsabläufe der A.. In der Zeit seiner Stellung als formeller Geschäftsführer unterschrieb er für die A. zahlreiche Verträge. Der Angeklagte A. wurde über ein festes Gehalt hinaus nicht an den Gewinnen der A. beteiligt. Der Angeklagte W. war im Rahmen seiner bewussten Tatbeteiligung auf Basis des gemeinsamen Tatplans im Wesentlichen zuständig für die Akquirierung neuer Kunden und unterzeichnete Verträge für die A., insbesondere auch mit den Abnehmern der hier gegenständlichen Produkte im Ausland sowie der B. C. GmbH. Außerdem unternahm er Geschäftsreisen für die A. und traf sich mit Abnehmern beziehungsweise potentiellen Abnehmern der verfahrensgegenständlichen Produkte. In seiner Funktion ließ er sich auch über laufende Beladungen und Zahlungseingänge informieren. Eine weitere Aufgabe des Angeklagten W. bestand in der Abwicklung finanzieller Belange der A. und er fungierte diesbezüglich als Ansprechpartner für die Mitangeklagten sowie die Angestellten der A.. Außerdem gewährte er der A. mehrere Darlehen. Er finanzierte dadurch die Geschäfte der A. im erheblichen Maße. In der Zeit seiner Stellung als formeller Geschäftsführer unterschrieb er für die A. zahlreiche Verträge. Im Tatzeitraum wurden auf diese Weise durch die A. 481 Lieferungen des Produkts Antirustform-100, was insgesamt einer Menge von 16.060.433,45 Litern entspricht, und 56 Lieferungen des Produkts Cleaning Solvent Etoamin, was einer Menge von 1.727.716,87 Litern entspricht, veranlasst. Der Steuersatz im Hinblick auf das Produkt Antirustform-100 beträgt dabei 485,70 Euro pro 1000 Liter und im Hinblick auf das Produkt Cleaning Solvent Etoamin 654,50 Euro pro 1000 Liter. Die Produkte wurden nach Abschluss von Kaufverträgen in Containern der A. überwiegend ins Ausland an ein Depot geliefert. Dort erhielten die Empfänger teilweise erst nach Zahlung des Kaufpreises die Freigabe zur Abholung aus dem jeweiligen Depot. Im Einzelnen erfolgten folgende Lieferungen und bewirkten die Angeklagten die folgenden Steuerschäden im Hinblick auf das Produkt Antirustform-100. In der Tabelle sind für den jeweiligen Fall der Anklage das Buchungs- bzw. Transportdatum, die Auftragsnummer der S. L. GmbH & Co. KG, die Menge des hergestellten und abgegebenen Produkts Antirustform-100 in Liter, die hierdurch entstandene Energiesteuer, der Empfänger und der Auslieferungsort sowie von der Rechnungslegung der A. die Rechnungsnummer und der dem Empfänger in Rechnung gestellte Betrag ausgewiesen, soweit sich die einzelnen Angaben feststellen ließen. Soweit einzelne Zellen leer sind, ließen sich diesbezüglich keine Feststellungen treffen. Fall Buchungs-/ Transport- datum Auftragsnummer SWD S. L. GmbH & Co. KG Menge (Liter) Energie- steuer Empfänger Auslieferungsort Rechnungs- nummer A. Rechnungs- betrag 1 28.05.2018 ... 32.288,60 15.682,57 € L. S. GmbHZ.str.. ...... F. i. B. (im Folgenden: LA S. GmbH F. i. B.) ... 28.149,76 € 2 06.06.2018 ... 32.563,18 15.815,94 € S. S.s Ltd. ... / L. (im Folgenden S. S.s Ltd. L.) T. C. S.A.S. ... I. (im Folgenden T. C. S.A.S. I.) ... 24.650,00 € 3 13.06.2018 ... 32.197,43 15.638,29 € O. C. SRL ... A./I. O. C. SRL ... A./I. 4 14.06.2018 ... 32.274,42 15.675,68 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.787,50 € 5 19.06.2018 ... 32.263,25 15.670,26 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 6 21.06.2018 ... 32.352,45 15.713,58 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 24.552,00 € 7 22.06.2018 ... 32.394,43 15.733,98 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 24.552,00 € 8 26.06.2018 ... 32.367,41 15.720,85 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 9 29.06.2018 ... 32.398,32 15.735,86 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 10 02.07.2018 ... 32.349,06 15.711,94 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 11 03.07.2018 ... 32.332,41 15.703,85 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 12 05.07.2018 ... 32.333,33 15.704,30 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 13 06.07.2018 ... 32.329,46 15.702,42 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. 14 06.07.2018 ... 28.749,10 13.963,44 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 22.432,50 € 15 09.07.2018 ... 28.940,74 14.056,52 € 16 11.07.2018 ... 32.350,26 15.712,52 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 17 12.07.2018 ... 32.367,47 15.720,88 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 18 13.07.2018 ... 32.397,46 15.735,45 € S. S.s Ltd. L. T. C. S.A.S. I. ... 24.552,00 € 19 18.07.2018 ... 32.306,86 15.691,44 € S. S.s Ltd. L. S. S.s Ltd. ... P. F. ... 24.347,90 € 20 19.07.2018 ... 32.379,01 15.726,48 € S. S.s Ltd. L. S. S.s Ltd. ... P. F. ... 24.395,00 € 21 25.07.2018 ... 32.189,30 15.634,34 € 22 27.07.2018 ... 32.178,35 15.629,02 € 23 06.09.2018 ... 33.302,58 16.175,06 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.232,00 € 24 06.09.2018 ... 33.313,76 16.180,49 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.240,00 € 25 07.09.2018 ... 33.316,55 16.181,85 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.240,00 € 26 10.09.2018 ... 33.298,98 16.173,32 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.232,00 € 27 10.09.2018 ... 33.299,39 16.173,51 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.240,00 € 28 13.09.2018 ... 33.316,56 16.181,85 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.875,96 € 29 18.09.2018 ... 33.022,00 16.038,79 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.072,00 € 30 18.09.2018 ... 33.035,67 16.045,43 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.875,96 € 31 19.09.2018 ... 32.578,00 15.823,13 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 21.776,00 € 32 19.09.2018 ... 33.014,00 16.034,90 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.048,00 € 33 20.09.2018 ... 33.012,09 16.033,97 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.056,00 € 34 20.09.2018 ... 32.995,81 16.026,07 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.954,90 € 35 21.09.2018 ... 33.000,00 16.028,10 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.040,00 € 36 25.09.2018 ... 32.989,94 16.023,21 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.032,00 € 37 25.09.2018 ... 32.986,83 16.021,70 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.032,00 € 38 26.09.2018 ... 33.133,60 16.092,99 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.875,96 € 39 26.09.2018 ... 33.157,64 16.104,67 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.144,00 € 40 27.09.2018 ... 33.000,72 16.028,45 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.040,00 € 41 28.09.2018 ... 32.769,40 15.916,10 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.689,13 € 42 28.09.2018 ... 33.187,97 16.119,40 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.160,00 € 43 01.10.2018 ... 33.135,40 16.093,86 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I- ... 22.310,08 € 44 02.10.2018 ... 33.172,46 16.111,86 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.954,90 € 45 04.10.2018 ... 33.836,38 16.434,33 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.535,76 € 46 05.10.2018 ... 33.051,33 16.053,03 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.954,90 € 47 05.10.2019 ... 33.830,35 16.431,40 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.568,00 € 48 08.10.2018 ... 147,25 71,52 € 49 08.10.2018 ... 33.105,00 16.079,10 € s. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.680,84 € 50 09.10.2018 ... 33.177,25 16.114,19 € L. S. GmbH F. i. B. A. I. ... 25.954,90 € 51 09.10.2018 ... 33.824,74 16.428,68 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.519,64 € 52 10.10.2018 ... 33.826,19 16.429,38 € S. S.s Ltd. L. T. b./ I. ... 22.568,00 € 53 10.10.2018 ... 33.781,50 16.407,68 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.576,06 € 54 11.10.2018 ... 33.806,42 16.419,78 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.568,00 € 55 12.10.2018 ... 33.956,10 16.492,48 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.688,90 € 56 12.10.2018 ... 33.802,10 16.417,68 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.551,88 € 57 16.10.2018 ... 33.758,63 16.396,57 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.455,16 € 58 16.10.2018 ... 34.378,63 16.697,70 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.874,28 € 59 17.10.2018 ... 34.146,16 16.584,79 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.705,02 € 60 18.10.2018 ... 33.827,96 16.430,24 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.600,24 € 61 18.10.2018 ... 33.647,00 16.342,35 € s. S.s Ltd. L. T. b./ I. ... 22.479,34 € 62 19.10.2018 ... 32.717,37 15.890,82 € A. T. I. Sp.z.o.o. ... G./ P. ... 25.954,00 € 63 19.10.2018 ... 33.865,70 16.448,57 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.559,94 € 64 22.10.2018 ... 34.061,27 16.543,56 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.938,76 € 65 23.10.2018 ... 34.023,44 16.525,19 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.930,70 € 66 23.10.2018 ... 33.726,78 16.381,10 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.680,84 € 67 24.10.2018 ... 33.255,00 16.151,95 € S. S.s Ltd. L. T. B./ I. ... 22.785,62 € 68 24.10.2018 ... 33.887,56 16.459,19 € H. Ltd. S. ... B. T. B./ I. ... 22.785,62 € 69 25.10.2018 ... 33.942,55 16.485,90 € H. Ltd. S. ... B. T. B./ I. ... 22.858,16 € 70 26.10.2018 ... 33.196,02 16.123,31 € L. S. GmbH F. i. B. ... 26.168,76 € 71 30.10.2018 ... 31.326,47 15.215,27 € L. S. GmbH F. i. B. ... 26.187,60 € 72 31.10.2018 ... 33.192,76 16.121,73 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.727,85 € 73 31.10.2018 ... 33.240,75 16.145,03 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.987,25 € 74 02.11.2018 ... 33.241,69 16.145,49 € 75 02.11.2018 ... 32.975,79 16.016,34 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.571,96 € 76 05.11.2018 ... 33.401,32 16.223,02 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.842,72 € 77 06.11.2018 ... 32.892,97 15.976,11 € H. T. E. S. ... B. (im Folgenden H. T. E. R./ B.) T. P./ I. ... 22.750,30 € 78 06.11.2018 ... 33.374,93 16.210,20 € H. T. E. R./ B. T. P./ I. ... 23.090,60 € 79 07.11.2018 ... 32.806,95 15.934,34 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.448,88 € 80 07.11.2018 ... 33.406,53 16.225,55 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.842,72 € 81 09.11.2018 ... 32.773,71 15.918,19 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.424,27 € 82 09.11.2018 ... 33.941,21 16.485,25 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.969,37 € 83 09.11.2018 ... 33.372,53 16.209,04 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.818,11 € 84 12.11.2018 ... 33.299,75 16.173,69 € 85 15.11.2018 ... 33.167,66 16.109,53 € L. S. GmbH F. i. B. ... 26.024,97 € 86 15.11.2018 ... 33.233,92 16.141,72 € F. C. C. H. k.f.t. ... S./ U. (im Folgenden F. C. C. U.) A./ I. ... 22.366,50 € 87 16.11.2018 ... 33.225,54 16.137,64 € S. S.s Ltd. L. A./ I. ... 22.760,67 € 88 19.11.2018 ... 33.252,28 16.150,63 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.374,56 € 89 19.11.2018 ... 33.269,12 16.158,81 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.406,80 € 90 20.11.2018 ... 33.155,69 16.103,72 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.318,14 € 91 22.11.2018 ... 34.033,74 16.530,19 € H. T. E. R./ B. T. P./ I. ... 23.605,20 € 92 22.11.2018 ... 34.057,00 16.541,48 € H. T. E. R./ B. T. P./ I. ... 23.605,20 € 93 23.11.2018 ... 33.394,01 16.219,47 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.471,28 € 94 23.11.2018 ... 33.412,76 16.228,58 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.487,40 € 95 26.11.2018 ... 32.358,08 15.716,32 € F. C. C. U. A./ I. ... 21.778,12 € 96 26.11.2018 ... 33.286,26 16.167,14 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.414,86 € 97 27.11.2018 ... 33.400,34 16.222,54 € F. C. C. U. A./ I. ... 22.495,46 € 98 27.11.2018 ... 28.880,91 14.027,46 € A. T. I. Sp.z.o.o. ... G./ P. ... 23.044,15 € 99 14.12.2018 ... 33.433,87 16.238,83 € H. T. E. W. ... S./ B. (im Folgenden H. T. E. S./ B.) T. P./ I. ... 25.555,95 € 100 14.12..2018 ... 33.441,92 16.242,74 € L. S. GmbH F. i. B. ... 24.476,07 € 101 18.12.2018 ... 33.498,20 16.270,08 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 25.592,55 € 102 19.12.2018 ... 33.473,37 16.258,02 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 25.583,40 € 103 19.12.2018 ... 34.065,87 16.545,79 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 26.022,60 € 104 20.12.2018 ... 31.513,70 15.306,20 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 24.091,95 € 105 21.12.2018 ... 34.302,99 16.660,96 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.107,26 € 106 08.01.2019 ... 34.201,34 16.611,59 € H. T. E. S./ B. ... 19.836,58 € 107 08.01.2019 ... 34.241,99 16.631,33 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 20.545,20 € 108 09.01.2019 ... 31.866,11 15.477,37 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 20.554,20 € 109 09.01.2019 ... 34.254,12 16.637,23 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 20.552,40 € 110 16.01.2019 ... 34.269,50 16.644,70 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.151,09 € 111 18.01.2019 ... 34.276,83 16.648,26 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 19.880,66 € 112 18.01.2019 ... 34.248,33 16.634,41 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.124,79 € 113 21.01.2019 ... 33.812,77 16.422,86 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.287,80 € 114 21.01.2019 ... 34.276,15 16.647,93 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.565,60 € 115 21.01.2019 ... 34.284,52 16.651,99 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 19.885,30 € 116 22.01.2019 ... 34.260,45 16.640,30 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.556,00 € 117 22.01.2019 ... 34.290,15 16.654,73 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.574,00 € 118 23.01.2019 ... 34.317,96 16.668,24 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.593,20 € 119 23.01.2019 ... 34.327,65 16.672,94 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 19.910,24 € 120 24.01.2019 ... 34.390,16 16.703,30 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.229,99 € 121 24.01.2019 ... 34.323,07 16.670,71 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.593,80 € 122 25.01.2019 ... 34.377,02 16.696,92 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.221,22 € 123 29.01.2019 ... 33.571,60 16.305,73 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.143,20 € 124 31.01.2019 ... 34.000,00 16.513,80 € L. S. GmbH F. i. B. ... 24.914,39 € 125 31.01.2019 ... 34.410,99 16.713,42 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.646,60 € 126 01.02.2019 ... 34.368,05 16.692,56 € L. S. GmbH F. i. B. T. N./ I. ... 25.194,92 € 127 04.02.2019 ... 34.344,45 16.681,10 € G. P. S.P.A. ... N./ I. T. P./ I. ... 20.606,40 € 128 05.02.2019 ... 34.319,68 16.669,07 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.592,00 € 129 07.02.2019 ... 34.315,25 16.666,92 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.168,62 € 130 07.02.2019 ... 34.303,96 16.661,44 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 19.896,32 € 131 07.02.2019 ... 33.473,43 16.258,05 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.083,80 € 132 08.02.2019 ... 34.266,43 16.643,20 € L. S. GmbH F. i. B. ... 25.142,32 € 133 08.02.2019 ... 34.309,27 16.664,01 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 19.899,22 € 134 11.02.2019 ... 34.296,98 16.658,04 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 19.892,25 € 135 11.02.2019 ... 34.332,02 16.675,06 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 20.599,21 € 136 13.02.2019 ... 34.200,14 16.611,01 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.520,00 € 137 14.02.2019 ... 34.175,04 16.598,81 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.505,00 € 138 15.02.2019 ... 34.226,18 16.623,65 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 20.535,60 € 139 18.02.2019 ... 34.232,42 16.626,69 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.223,84 € 140 18.02.2019 ... 34.043,04 16.534,70 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.106,46 € 141 19.02.2019 ... 34.157,21 16.590,16 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.177,34 € 142 20.02.2019 ... 34.197,75 16.609,85 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.202,76 € 143 20.02.2019 ... 34.199,45 16.610,67 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.203,38 € 144 21.02.2019 ... 34.286,57 16.652,99 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.257,94 € 145 25.02.2019 ... 34.215,94 16.618,68 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.213,92 € 146 26.02.2019 ... 34.223,82 16.622,51 € F. C. C. U. T. B./ I. ... 21.218,88 € 147 26.02.2019 ... 34.239,38 16.630,07 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.228,18 € 148 27.02.2019 ... 34.221,93 16.621,59 € H. T. E. S./ B. T. M./ I. ... 26.693,16 € 149 27.02.2019 ... 34.214,75 16.618,10 € H. T. E. S./ B. T. M./ I. ... 26.687,70 € 150 28.02.2019 ... 34.208,76 16.615,20 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.209,58 € 151 01.03.2019 ... 34.209,27 16.615,44 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.209,58 € 152 01.03.2019 ... 34.217,46 16.619,42 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.214,54 € 153 05.03.2019 ... 34.147,51 16.585,45 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.854,72 € 154 06.03.2019 ... 34.170,26 16.596,49 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.868,80 € 155 06.03.2019 ... 34.183,43 16.602,89 € P. E. C. B. SL ... V./ S. T. T./ S. ... 26.320,91 € 156 06.03.2019 ... 34.202,40 16.612,10 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.889,28 € 157 07.03.2019 ... 34.143,92 16.583,70 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.169,28 € 158 07.03.2019 ... 34.213,68 16.617,58 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.212,68 € 159 07.03.2019 ... 34.218,41 16.619,88 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.215,16 € 160 08.03.2019 ... 34.215,32 16.618,38 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.213,30 € 161 08.03.2019 ... 34.280,58 16.650,08 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.254,22 € 162 11.03.2019 ... 34.222,52 16.621,88 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.902,72 € 163 11.03.2019 ... 34.220,81 16.621,05 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.901,44 € 164 11.03.2019 ... 34.227,50 16.624,29 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.905,28 € 165 12.03.2019 ... 34.247,18 16.633,86 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.918,08 € 166 13.03.2019 ... 34.205,86 16.613,79 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.891,84 € 167 14.03.2019 ... 34.202,97 16.612,38 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.889,92 € 168 14.03.2019 ... 34.155,10 16.589,13 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.176,10 € 169 15.03.2019 ... 34.212,00 16.616,77 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.895,68 € 170 18.03.2019 ... 34.243,59 16.632,11 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.601,04 € 171 18.03.2019 ... 34.125,40 16.574,71 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 22.522,50 € 172 20.03.2019 ... 34.245,29 16.632,94 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.231,90 € 173 20.03.2019 ... 34.256,59 16.638,43 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.609,62 € 174 21.03.2019 ... 34.073,49 16.549,50 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.806,72 € 175 21.03.2019 ... 34.279,67 16.649,64 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.939,20 € 176 22.03.2019 ... 34.309,89 16.664,31 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.272,20 € 177 25.03.2019 ... 34.196,14 16.609,06 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.201,52 € 178 25.03.2019 ... 34.182,45 16.602,42 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.560,12 € 179 25.03.2019 ... 34.184,85 16.603,58 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.878,40 € 180 26.03.2019 ... 34.176,94 16.599,74 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.189,74 € 181 27.03.2019 ... 34.072,55 16.549,04 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.806,72 € 182 27.03.2019 ... 34.180,37 16.601,40 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.875,20 € 183 27.03.2019 ... 34.180,73 16.601,58 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.192,22 € 184 28.03.2019 ... 34.184,13 16.603,23 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.877,76 € 185 28.03.2019 ... 33.130,16 16.091,32 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.871,74 € 186 03.04.2019 ... 34.152,36 16.587,80 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.857,28 € 187 03.04.2019 ... 34.143,19 16.583,35 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.534,38 € 188 04.04.2019 ... 34.085,13 16.555,15 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.496,10 € 189 04.04.2019 ... 34.095,71 16.560,28 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.821,44 € 190 04.04.2019 ... 34.071,45 16.548,51 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.805,44 € 191 05.04.2019 ... 34.097,61 16.561,21 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.822,72 € 192 05.04.2019 ... 34.083,22 16.554,22 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.494,78 € 193 08.04.2019 ... 34.203,14 16.612,47 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.889,92 € 194 08.04.2019 ... 34.190,65 16.606,40 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.882,24 € 195 08.04.2019 ... 34.204,85 16.613,29 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.575,30 € 196 09.04.2019 ... 34.089,09 16.557,07 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 21.816,96 € 197 10.04.2019 ... 34.350,12 16.683,85 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.991,68 € 198 10.04.2019 ... 34.224,22 16.622,70 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.587,84 € 199 12.04.2019 ... 34.047,91 16.537,07 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.790,72 € 200 15.04.2019 ... 34.220,81 16.621,05 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.625,46 € 201 16.04.2019 ... 34.346,83 16.682,25 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.669,02 € 202 17.04.2019 ... 34.111,79 16.568,10 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.513,92 € 203 18.04.2019 ... 34.202,76 16.612,28 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.889,92 € 204 24.04.2019 ... 33.982,00 16.505,06 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.748,48 € 205 24.04.2019 ... 33.957,78 16.493,30 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.733,12 € 206 25.04.2019 ... 33.956,33 16.492,59 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.410,96 € 207 25.04.2019 ... 33.951,31 16.490,15 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.728,64 € 208 25.04.2019 ... 33.868,57 16.449,96 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.353,54 € 209 29.04.2019 ... 33.881,49 16.456,24 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. ... 22.361,46 € 210 29.04.2019 ... 33.864,70 16.448,08 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.673,60 € 211 02.05.2019 ... 34.126,18 16.575,09 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.840,64 € 212 03.05.2019 ... 34.099,09 16.561,93 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.823,36 € 213 10.05.2019 ... 34.118,28 16.571,25 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.835,52 € 214 10.05.2019 ... 33.931,87 16.480,71 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.716,48 € 215 13.05.2019 ... 34.179,46 16.600,96 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.874,56 € 216 13.05.2019 ... 34.134,37 16.579,07 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.845,76 € 217 17.05.2019 ... 34.229,62 16.625,33 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.907,20 € 218 21.05.2019 ... 34.036,94 16.531,74 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.783,68 € 219 21.05.2019 ... 34.066,92 16.546,30 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.802,88 € 220 21.05.2019 ... 34.064,52 16.545,14 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.804,16 € 221 22.05.2019 ... 34.083,98 16.554,59 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.813,76 € 222 22.05.2019 ... 34.072,21 16.548,87 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.806,08 € 223 29.05.2019 ... 34.046,53 16.536,40 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.789,44 € 224 29.05.2019 ... 34.034,06 16.530,34 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.781,76 € 225 03.06.2019 ... 34.010,55 16.518,93 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.767,04 € 226 03.06.2019 ... 34.027,34 16.527,08 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.777,28 € 227 04.06.2019 ... 33.916,07 16.473,03 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.706,24 € 228 05.06.2019 ... 34.517,33 16.765,07 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 22.090,88 € 229 05.06.2019 ... 33.368,91 16.207,28 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.356,16 € 230 11.06.2019 ... 34.054,93 16.540,48 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.795,20 € 231 13.06.2019 ... 34.282,80 16.651,16 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.941,12 € 232 13.06.2019 ... 34.250,93 16.635,68 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.920,64 € 233 13.06.2019 ... 34.231,74 16.626,36 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.908,48 € 234 14.06.2019 ... 34.308,34 16.663,56 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.957,12 € 235 14.06.2019 ... 33.965,93 16.497,25 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 21.738,24 € 236 19.06.2019 ... 33.891,35 16.461,03 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.723,70 € 237 19.06.2019 ... 33.924,20 16.476,99 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.746,80 € 238 24.06.2019 ... 33.908,35 16.469,29 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.735,60 € 239 24.06.2019 ... 34.210,27 16.615,93 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.947,00 € 240 24.06.2019 ... 33.916,02 16.473,01 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.741,20 € 241 25.06.2019 ... 34.160,47 16.591,74 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.912,00 € 242 25.06.2019 ... 34.228,46 16.624,76 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.959,60 € 243 26.06.2019 ... 34.206,36 16.614,03 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.944,20 € 244 27.06.2019 ... 34.156,67 16.589,89 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.909,20 € 245 28.06.2019 ... 33.893,95 16.462,29 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.725,80 € 246 28.06.2019 ... 33.194,00 16.122,33 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 23.235,80 € 247 01.07.2019 ... 33.247,36 16.148,24 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 24.602,78 € 248 01.07.2019 ... 33.875,96 16.453,55 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.407,00 € 249 02.07.2019 ... 33.788,80 16.411,22 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.341,75 € 250 02.07.2019 ... 33.545,91 16.293,25 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.159,50 € 251 03.07.2019 ... 33.228,28 16.138,98 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 24.921,00 € 252 04.07.2019 ... 33.805,59 16.419,37 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.354,50 € 253 08.07.2019 ... 34.169,06 16.595,91 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.285,06 € 254 09.07.2019 ... 34.225,79 16.623,47 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.327,24 € 255 09.07.2019 ... 34.252,00 16.636,20 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. ... 25.346,48 € 256 12.07.2019 ... 34.230,03 16.625,53 € S. s.r.o. ... P./ T. (im Folgenden S. s.r.o. T.) T. B./ I. Re-262/2019 23.961,00 € 257 12.07.2019 ... 34.192,31 16.607,21 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.934,40 € 258 17.07.2019 ... 33.359,30 16.202,61 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.351,30 € 259 18.07.2019 ... 34.290,68 16.654,98 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 24.003,70 € 260 19.07.2019 ... 34.272,52 16.646,16 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.991,10 € 261 22.07.2019 ... 34.205,48 16.613,60 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.943,50 € 262 23.07.2019 ... 34.514,01 16.763,45 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 24.159,80 € 263 24.07.2019 ... 33.855,38 16.443,56 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.698,50 € 264 25.07.2019 ... 34.222,57 16.621,90 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.956,10 € 265 25.07.2019 ... 33.812,78 16.422,87 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.669,10 € 266 26.07.2019 ... 33.221,86 16.135,86 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.255,40 € 267 29.07.2019 ... 34.306,59 16.662,71 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 24.014,90 € 268 31.07.2019 ... 33.700,16 16.368,17 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.590,00 € 269 31.07.2019 33.753,00 16.393,83 € S s.r.o. T. T. B./ I. ... 23.627,10 € 270 01.08.2019 ... 34.146,69 16.585,05 € D. T. Ltd. ... S./ B. (im Folgenden D. T. Ltd. B.) T. T./ V. K. Re-278/2019 27.659,07 € 271 06.08.2019 ... 34.176,26 16.599,41 € S s.r.o. T. T. M./ S. ... 29.049,60 € 272 16.08.2019 ... 34.193,94 16.607,99 € D. T. Ltd. B. T. T./ V. K. ... 27.697,14 € 273 21.08.2019 ... 33.761,68 16.398,05 € D. T. Ltd. B. T. T./ V. K. ... 27.346,41 € 274 23.08.2019 ... 33.705,26 16.370,64 € D. T. Ltd. B. T. T./ V. K. ... 27.301,05 € 275 04.09.2019 ... 33.827,09 16.429,82 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 27.399,87 € 276 06.09.2019 ... 33.814,26 16.423,59 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 27.389,34 € 277 10.09.2019 ... 33.800,74 16.417,02 € I.E.D s.r.l. ... P. BS/ I. (im Folgenden I.E.D s.r.l. I.) T. B./ I. ... 26.364,78 € 278 11.09.2019 ... 33.744,91 16.389,90 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.321,10 € 279 12.09.2019 ... 33.703,30 16.369,70 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.288,34 € 280 13.09.2019 ... 33.719,45 16.377,54 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.300,82 € 281 18.09.2019 ... 33.709,56 16.372,73 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.293,80 € 282 18.09.2019 ... 34.457,76 16.736,13 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.877,24 € 283 19.09.2019 ... 33.708,50 16.372,22 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.292,24 € 284 20.09.2019 ... 33.752,70 16.393,68 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.327,34 € 285 23.09.2019 ... 33.711,96 16.373,90 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.295,36 € 286 23.09.2019 ... 33.733,53 16.384,37 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.312,52 € 287 24.09.2019 ... 33.710,45 16.373,17 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.293,80 € 288 25.09.2019 ... 33.088,00 16.070,84 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 25.808,64 € 289 26.09.2019 ... 33.062,00 16.058,21 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 25.788,36 € 290 27.09.2019 ... 33.710,76 16.373,32 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.294,58 € 291 27.09.2019 ... 33.701,75 16.368,94 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.287,56 € 292 01.10.2019 ... 33.788,64 16.411,14 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.355,42 € 293 02.10.2019 ... 34.367,88 16.692,48 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 26.807,04 € 294 02.10.2019 ... 27.723,02 13.465,07 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 21.623,94 € 295 02.10.2019 ... 33.749,00 16.391,89 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.324,22 € 296 07.10.2019 ... 33.856,66 16.444,18 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 27.424,17 € 297 07.10.2019 ... 33.880,36 16.455,69 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.426,40 € 298 08.10.2019 ... 34.013,43 16.520,32 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.530,14 € 299 10.10.2019 ... 33.757,64 16.396,09 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 26.331,24 € 300 10.10.2019 ... 33.169,00 16.110,18 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 25.871,82 € 301 11.10.2019 ... 33.850,58 16.441,23 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. - ... 26.403,78 € 302 11.10.2019 ... 33.821,63 16.427,16 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 27.395,82 € 303 11.10.2019 ... 33.848,92 16.440,42 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 26.402,22 € 304 17.10.2019 ... 33.766,76 16.400,52 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.338,26 € 305 17.10.2019 ... 34.086,01 16.555,57 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.587,08 € 306 18.10.2019 ... 33.816,48 16.424,67 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.376,48 € 307 21.10.2019 ... 33.792,24 16.412,89 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 26.357,76 € 308 21.10.2019 ... 33.830,86 16.431,65 € D. T. Ltd. B. T. I./ V. K. ... 27.403,11 € 309 23.10.2019 ... 33.212,00 16.131,07 € D. T. Ltd. B. T. K./ V. K. ... 26.901,72 € 310 24.10.2019 ... 33.883,76 16.457,34 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.429,52 € 311 24.10.2019 ... 33.912,78 16.471,44 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.452,14 € 312 25.10.2019 ... 33.986,34 16.507,17 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.509,08 € 313 29.10.2019 ... 33.801,08 16.417,18 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 26.364,78 € 314 29.10.2019 ... 33.757,64 16.396,09 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. ... 26.331,24 € 315 30.10.2019 ... 33.811,12 16.422,06 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 26.372,58 € 316 04.11.2019 ... 33.802,28 16.417,77 € D. 2. s.r.l.s. ... B./ I. (im Folgenden D. 2. s.r.l.s. I.) T. T./ I. ... 26.365,56 € 317 05.11.2019 ... 33.980,35 16.504,26 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 26.504,40 € 318 06.11.2019 ... 33.893,15 16.461,90 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 26.436,54 € 319 06.11.2019 ... 33.232,30 16.140,93 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 25.920,96 € 320 07.11.2019 ... 33.206,33 16.128,31 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 25.900,68 € 321 08.11.2019 ... 33.309,37 16.178,36 € O.-P. ... P./ P. (im Folgenden O.-P. P.) T. M./ S. ... 25.647,93 € 322 11.11.2019 ... 33.889,29 16.460,03 € D. T. Ltd. B. T. M./ s. ... 27.111,20 € 323 12.11.2019 ... 33.348,91 16.197,57 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 26.012,22 € 324 14.11.2019 ... 33.996,17 16.511,94 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 26.516,88 € 325 14.11.2019 ... 33.996,41 16.512,05 € O.-P. P. T. M./ S. ... 26.176,92 € 326 14.11.2019 ... 33.996,41 16.512,05 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 26.516,88 € 327 15.11.2019 ... 34.039,54 16.533,01 € O.-P. P. T. M./ s. ... 26.210,80 € 328 20.11.2019 ... 34.073,05 16.549,28 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 26.582,40 € 329 22.11.2019 ... 34.052,50 16.539,30 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. T./ I. ... 26.560,56 € 330 25.11.2019 ... 33.921,64 16.475,74 € D. 2. s.r.l.s.. I. T. M./ I. ... 26.459,16 € 331 25.11.2019 ... 34.018,21 16.522,64 € D. 2. s.r.l.s. I. T. M./ I. ... 26.534,04 € 332 26.11.2019 ... 34.027,56 16.527,19 € D. 2. s.r.l.s. I. T. M./ I. ... 26.541,84 € 333 27.11.2019 ... 33.288,61 16.168,28 € D. 2. s.r.l.s. I. T. M./ I. ... 25.964,64 € 334 28.11.2019 ... 33.059,68 16.057,09 € J. F. Ltd. ... V. K. (im Folgenden J. F. Ltd. V. K.) T. B./ T. I. ... 26.778,60 € 335 28.11.2019 ... 33.070,84 16.062,51 € D. 2. s.r.l.s. I. T. B./ T. I. ... 25.795,38 € 336 04.12.2019 ... 33.479,15 16.260,82 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 26.113,62 € 337 06.12.2019 ... 33.235,08 16.142,28 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 25.923,30 € 338 09.12.2019 ... 33.222,67 16.136,25 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 25.913,94 € 339 09.12.2019 ... 33.168,80 16.110,09 € D. 2. s.r.l.s. I. D. M. ... 26.866,89 € 340 10.12.2019 ... 33.184,76 16.117,84 € D. 2. s.r.l.s. I. D. M. ... 26.879,85 € 341 17.12.2019 ... 33.253,42 16.151,18 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.934,93 € 342 24.01.2020 ... 33.124,03 16.088,34 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 25.836,72 € 343 24.01.2020 ... 33.180,35 16.115,69 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 25.880,40 € 344 30.01.2020 ... 33.210,73 16.130,45 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.900,91 € 345 03.02.2020 ... 33.229,09 16.139,37 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 25.918,62 € 346 04.02.2020 ... 33.245,06 16.147,12 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.928,45 € 347 04.02.2020 ... 33.252,25 16.150,62 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.934,12 € 348 05.02.2020 ... 32.860,40 15.960,29 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. ... 25.630,80 € 349 07.02.2020 ... 32.759,74 15.911,40 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 26.535,60 € 350 10.02.2020 ... 33.381,67 16.213,48 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 26.037,96 € 351 10.02.2020 ... 32.965,85 16.011,51 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.702,46 € 352 11.02.2020 ... 33.179,55 16.115,31 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 25.880,40 € 353 17.02.2020 ... 33.105,31 16.079,25 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 25.821,90 € 354 18.02.2020 ... 32.893,10 15.976,18 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.643,33 € 355 19.02.2020 ... 32.867,59 15.963,79 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.623,08 € 356 20.02.2020 ... 32.971,48 16.014,25 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. ... 25.717,38 € 357 21.02.2020 ... 32.917,91 15.988,23 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 26.663,58 € 358 25.02.2020 ... 33.269,94 16.159,21 € O. S.L. ... A./ S. (im Folgenden O. S.L. S.) T. M./ S. ... 25.617,13 € 359 27.02.2020 ... 33.302,84 16.175,19 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 26.974,62 € 360 28.02.2020 ... 33.326,20 16.186,54 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.994,06 € 361 28.02.2020 ... 33.063,94 16.059,16 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.781,84 € 362 03.03.2020 ... 33.231,83 16.140,70 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 24.924,00 € 363 03.03.2020 ... 33.108,65 16.080,87 € O. S.L. S. T. M./ S. ... 25.493,93 € 364 04.03.2020 ... 33.071,34 16.062,75 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 24.803,25 € 365 05.03.2020 ... 33.222,00 16.135,93 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 26.909,82 € 366 05.03.2020 ... 33.291,33 16.169,60 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 26.965,71 € 367 09.03.2020 ... 33.266,76 16.157,67 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 24.950,25 € 368 11.03.2020 ... 33.058,73 16.056,62 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.786,02 € 369 12.03.2020 ... 33.038,52 16.046,81 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 24.779,25 € 370 12.03.2020 ... 33.011,29 16.033,58 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.748,58 € 371 13.03.2020 ... 33.128,12 16.090,33 € O. S.L. S. T. M./ S. ... 23.852,16 € 372 16.03.2020 ... 33.058,99 16.056,75 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 24.794,25 € 373 19.03.2020 ... 33.035,67 16.045,43 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.777,00 € 374 19.03.2020 ... 33.014,02 16.034,91 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.760,50 € 375 20.03.2020 ... 33.005,83 16.030,93 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.434,26 € 376 20.03.2020 ... 32.949,65 16.003,64 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.394,50 € 377 24.03.2020 ... 33.028,29 16.041,84 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.449,88 € 378 24.03.2020 ... 32.933,56 15.995,83 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.700,50 € 379 25.03.2020 ... 32.845,08 15.952,86 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.633,75 € 380 26.03.2020 ... 33.037,69 16.046,41 € I.ED s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.456,98 € 381 08.04.2020 ... 32.927,00 15.992,64 € J. F. .Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.695,25 € 382 09.04.2020 ... 33.050,57 16.052,66 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.135,70 € 383 09.04.2020 ... 33.036,97 16.046,05 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 22.465,16 € 384 14.04.2020 ... 33.074,64 16.064,35 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 23.152,50 € 385 15.04.2020 ... 32.935,58 15.996,81 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.702,00 € 386 16.04.2020 ... 33.062,85 16.058,63 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 22.482,84 € 387 16.04.2020 ... 32.979,43 16.018,11 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.734,25 € 388 17.04.2020 ... 33.080,49 16.067,19 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 22.494,40 € 389 21.04.2020 ... 32.920,48 15.989,48 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 22.385,60 € 390 21.04.2020 ... 33.146,32 16.099,17 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.859,50 € 391 22.04.2020 ... 32.837,44 15.949,14 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.627,75 € 392 22.04.2020 ... 32.899,93 15.979,50 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 20.727,00 € 393 23.04.2020 ... 32.596,00 15.831,88 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ S. ... 20.535,48 € 394 27.04.2020 ... 32.836,96 15.948,91 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.627,75 € 395 27.04.2020 ... 32.867,33 15.963,66 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.363,55 € 396 28.04.2020 ... 32.984,54 16.020,59 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.440,25 € 397 29.04.2020 ... 33.006,42 16.031,22 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.754,50 € 398 30.04.2020 ... 32.984,19 16.020,42 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.439,60 € 399 04.05.2020 ... 32.910,05 15.984,41 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.391,50 € 400 06.05.2020 ... 32.865,17 15.962,61 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.362,25 € 401 07.05.2020 ... 32.960,93 16.009,12 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.424,65 € 402 08.05.2020 ... 32.931,90 15.995,02 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.699,00 € 403 11.05.2020 ... 32.957,21 16.007,32 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.717,75 € 404 11.05.2020 ... 32.823,67 15.942,46 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.335,60 € 405 12.05.2020 ... 32.875,42 15.967,59 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.368,75 € 406 13.05.2020 ... 32.873,88 15.966,84 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.655,50 € 407 14.05.2020 ... 33.012,31 16.034,08 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.457,80 € 408 15.05.2020 ... 32.876,78 15.968,25 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.657,75 € 409 19.05.2020 ... 32.883,10 15.971,32 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.662,25 € 410 20.05.2020 ... 32.782,49 15.922,46 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.586,50 € 411 22.05.2020 ... 32.751,20 15.907,26 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.563,25 € 412 25.05.2020 ... 32.875,09 15.967,43 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.368,75 € 413 26.05.2020 ... 32.815,45 15.938,47 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.611,25 € 414 27.05.2020 ... 32.796,84 15.929,43 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.597,75 € 415 28.05.2020 ... 32.768,48 15.915,65 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.299,20 € 416 29.05.2020 ... 32.784,89 15.923,62 € I.E.D s.r.l. I. T. V./ I. ... 21.310,25 € 417 02.06.2020 ... 32.761,63 15.912,32 € E. & M. SRL ... B. V./ R. (im Folgenden E. & M. SRL R.) T. V./ I. ... 21.295,30 € 418 02.06.2020 ... 32.781,10 15.921,78 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.307,65 € 419 03.06.2020 ... 32.790,34 15.926,27 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.592,50 € 420 03.06.2020 ... 32.815,45 15.938,47 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.611,25 € 421 04.06.2020 ... 32.695,76 15.880,33 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.252,40 € 422 05.06.2020 ... 32.772,40 15.917,55 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.301,80 € 423 05.06.2020 ... 32.689,00 15.877,04 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.516,75 € 424 09.06.2020 ... 32.344,00 15.709,48 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.023,60 € 425 09.06.2020 ... 32.348,00 15.711,42 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.261,00 € 426 10.06.2020 ... 32.890,46 15.974,89 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.378,50 € 427 10.06.2020 ... 32.834,25 15.947,60 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.626,25 € 428 12.06.2020 ... 32.754,33 15.908,78 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.290,10 € 429 15.06.2020 ... 32.834,93 15.947,92 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.626,25 € 430 15.06.2020 ... 32.803,83 15.932,82 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.322,60 € 431 16.06.2020 ... 32.788,14 15.925,20 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.591,00 € 432 17.06.2020 ... 32.604,95 15.836,22 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.453,75 € 433 17.06.2020 ... 32.642,03 15.854,23 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.217,30 € 434 18.06.2020 ... 32.697,37 15.881,11 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.522,75 € 435 18.06.2020 ... 32.909,09 15.983,95 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.681,75 € 436 19.06.2020 ... 32.694,98 15.879,95 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.251,75 € 437 22.06.2020 ... 32.226,00 15.652,17 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 20.946,90 € 438 23.06.2020 ... 32.856,29 15.958,30 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.642,00 € 439 23.06.2020 ... 32.849,95 15.955,22 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.637,50 € 440 24.06.2020 ... 32.129,00 15.605,06 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 20.883,85 € 441 24.06.2020 ... 32.828,38 15.944,74 € J V. K.. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.621,00 € 442 25.06.2020 ... 32.823,92 15.942,58 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.335,60 € 443 30.06.2020 ... 32.585,05 15.826,56 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 24.438,75 € 444 01.07.2020 ... 32.841,40 15.951,07 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 24.630,75 € 445 02.07.2020 ... 32.830,62 15.945,83 € J. F. Ltd. V. K. T. T./ V. K. ... 24.623,25 € 446 08.07.2020 ... 32.880,44 15.970,03 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.372,00 € 447 08.07.2020 ... 32.788,63 15.925,44 € E. & M. SRL R. T. V./ I. ... 21.312,85 € 448 07.09.2020 ... 32.967,76 16.012,44 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.715,04 € 449 09.09.2020 ... 32.907,48 15.983,16 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.667,46 € 450 09.09.2020 ... 32.818,98 15.940,18 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.598,82 € 451 10.09.2020 ... 32.870,15 15.965,03 € J. F. Ltd. V. K. T. I./ V. K. ... 25.638,60 € 452 11.09.2020 ... 32.975,43 16.016,17 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.720,50 € 453 18.09.2020 ... 32.868,78 15.964,37 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 26.296,20 € 454 25.09.2020 ... 32.879,91 15.969,77 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.646,40 € 455 28.09.2020 ... 32.884,71 15.972,10 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.650,30 € 456 29.09.2020 ... 32.869,98 15.964,95 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.638,60 € 457 02.10.2020 ... 32.957,54 16.007,48 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.707,24 € 458 05.10.2020 ... 32.951,19 16.004,39 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.701,78 € 459 06.10.2020 ... 33.007,79 16.031,88 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.746,24 € 460 07.10.2020 ... 33.022,53 16.039,04 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 25.757,94 € 461 09.11.2020 ... 33.108,45 16.080,77 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.837,76 € 462 10.11.2020 ... 33.066,14 16.060,22 € U. S.s D. Limited ... G. T. K./ V. K. ... 24.799,50 € 463 11.11.2020 ... 33.080,52 16.067,21 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.817,60 € 464 13.11.2020 ... 33.004,19 16.030,14 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.762,88 € 465 16.11.2020 ... 33.019,05 16.037,35 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.773,68 € 466 17.11.2020 ... 32.992,57 16.024,49 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.754,96 € 467 20.11.2020 ... 33.062,54 16.058,48 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.805,36 € 468 20.11.2020 ... 33.088,90 16.071,28 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.824,08 € 469 23.11.2020 ... 33.031,76 16.043,52 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.783,04 € 470 24.11.2020 ... 33.120,35 16.086,56 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.846,40 € 471 25.11.2020 ... 33.135,42 16.093,87 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.857,20 € 472 26.11.2020 ... 33.215,44 16.132,74 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.914,80 € 473 02.12.2020 ... 33.183,56 16.117,26 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.892,48 € 474 03.12.2020 ... 33.197,56 16.124,05 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.902,56 € 475 04.12.2020 ... 33.203,55 16.126,96 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.906,88 € 476 07.12.2020 ... 33.100,89 16.077,10 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.832,72 € 477 08.12.2020 ... 33.093,70 16.073,61 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.827,68 € 478 09.12.2020 ... 33.214,71 16.132,39 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.914,80 € 479 11.12.2020 ... 33.241,07 16.145,19 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.933,52 € 480 16.12.2020 ... 33.097,87 16.075,63 € J. F. Ltd. V. K. T. K./ V. K. ... 23.830,56 € 481 17.12.2020 ... 33.090,67 16.072,14 € U. S.s D. Limited ... G. T. K./ V. K. ... 24.487,34 € Im Einzelnen erfolgten folgende Lieferungen und bewirkten die Angeklagten die folgenden Steuerschäden im Hinblick auf das Produkt Cleaning Solvent Etoamin. In der Tabelle sind für den jeweiligen Fall der Anklage das Lieferschein- bzw. Transportdatum, die Auftragsnummer der B. C. GmbH, die Menge des hergestellten und abgegebenen Produkts Cleaning Solvent Etoamin in Liter, die hierdurch entstandene Energiesteuer, der Empfänger und der Auslieferungsort sowie aus der Rechnungslegung der A. die Rechnungsnummer und der dem Empfänger in Rechnung gestellte Betrag ausgewiesen, soweit sich die einzelnen Angaben feststellen ließen. Soweit einzelne Zellen leer sind, ließen sich diesbezüglich keine Feststellungen treffen. Fall Lieferschein-/ Transport- datum Auftrags- nummer B.C. GmbH Menge (Liter) Energie- steuer (Euro) Empfänger Auslieferungsort Rechnungs- nummer A. Rechnungs- betrag 482 08.02.2018 ... 31.500,00 20.616,75 € E.-P.-S.K. ... K./ P. (im Folgenden E.-P.-S. P.) C. T.P.-G./ P. Re-03/2018 24.885,00 € 483 22.03.2018 ... 31.712,47 20.755,81 € E.-P.-S, P. C. T. P.-G./ P. Re-08-2018 22.080,00 € 484 03.04.2018 ... 31.600,00 20.682,20 € E.-P.-S. P. C. T. P.-G./ P. Re-10/2018 23.700,00 € 485 17.04.2018 ... 31.378,18 20.537,02 € D. S. Group ... D. 1/ I. 486 04.05.2018 ... 31.221,54 20.434,50 € E.-P.-S. P. 487 12.06.2018 ... 30.309,41 19.837,51 € I. E. d.o.o. ... N. G./ S. 488 02.08.2018 ... 30.010,44 19.641,83 € S. s.r.o. T./ T. 489 16.08.2018 ... 31.898,01 20.877,25 € S. s.r.o. ... T./ T. 490 30.10.2018 ... 31.093,23 20.350,52 € H. T. E. S./ B. R./ I. Re-152/2018 22.076,03 € 491 15.01.2019 ... 26.748,70 17.507,02 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. Re-142/2019 20.554,38 € 492 05.04.2019 ... 29.112,58 19.054,19 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. Re-189/2019 20.379,10 € 493 12.04.2019 ... 30.225,50 19.782,59 € H. T. E. S./ B. T. P./ I. Re-190/2019 21.158,20 € 494 18.04.2019 ... 31.110,00 20.361,50 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. Re-191/2019 21.777,00 € 495 29.04.2019 ... 32.135,81 21.032,89 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. Re-202/2019 21.441,83 € 496 06.05.2019 ... 32.390,27 21.199,43 € H. T. E. S./ B. T. C./ I. Re-236/2019 25.979,87 € 497 27.06.2019 ... 32.335,49 21.163,58 € H. T. E. S./ B. T. C./ I. Re-246/2019 25.833,00 € 498 04.07.2019 ... 24.617,01 16.111,83 € H. T. E. S./ B. T. B./ I. Re-256/2019 19.634,14 € 499 12.07.2019 ... 26.462,43 17.319,66 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-260/2019 25.322,66 € 500 19.07.2019 ... 31.000,79 20.290,02 € S. s.r.o. T. T . B./I. Re-267/2019 24.490,00 € 501 25.07.2019 ... 30.276,68 19.816,09 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-288/2019 24.826,88 € 502 30.07.2019 ... 31.791,06 20.807,25 € S. s.r.o. T. T. M./ S. Re-291/2019 26.786,94 € 503 09.08.2019 ... 31.558,03 20.654,73 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-281/2019 25.877,56 € 504 16.08.2019 ... 31.112,87 20.363,38 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-283/2019 25.737,34 € 505 23.08.2019 ... 31.278,75 20.471,94 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-286/2019 26.021,06 € 506 30.08.2019 ... 31.432,73 20.572,72 € S. s.r.o. T. T. B./ I. Re-293/2019 26.151,93 € 507 06.09.2019 ... 31.700,21 20.747,79 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-296/2019 25.707,38 € 508 16.09.2019 ... 31.991,53 20.938,45 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-301/2019 25.943,62 € 509 18.09.2019 ... 31.091,10 20.349,13 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-304/2019 25.213,42 € 510 23.09.2019 ... 31.588,71 20.674,81 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-309/2019 25.600,00 € 511 25.09.2019 ... 31.660,95 20.722,09 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-312/2019 25.750,34 € 512 01.10.2019 ... 31.741,83 20.775,03 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-316/2019 25.771,82 € 513 15.10.2019 ... 29.974,78 19.618,49 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-323/2019 24.246,98 € 514 09.10.2019 ... 31.910,65 20.885,52 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-325/2019 25.771,82 € 515 15.10.2019 ... 31.856,29 20.849,94 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-327/2019 25.707,38 € 516 16.10.2019 ... 31.803,06 20.815,10 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ T. I. Re-328/2019 25.664,42 € 517 23.10.2019 ... 32.055,56 20.980,37 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-339/2019 25.771,82 € 518 28.10.2019 ... 29.418,10 19.254,15 € I.E.D s.r.l. I. T. B./ I. Re-345/2019 23.547,20 € 519 30.10.2019 ... 31.973,15 20.926,43 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-347/2019 25.578,52 € 520 04.11.2019 ... 32.243,24 21.103,20 € DBS 2019 s.r.l.s. I. T. T./ I. Re-349/2019 25.794,59 € 521 06.11.2019 ... 31.937,03 20.902,79 € DBS 2019 s.r.l.s. I. T. T./ I. Re-353/2019 25.549,62 € 522 11.11.2019 ... 32.054,54 20.979,70 € DBS 2019 s.r.l.s. I. T. T./ I. Re-362/2019 25.643,63 € 523 25.11.2019 ... 32.331,13 21.160,73 € DBS 2019 s.r.l.s. I. T. T./ I. Re-368/2019 25.864,90 € 524 03.12.2019 ... 31.544,24 20.645,71 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-24/2020 24.289,06 € 525 27.02.2020 ... 31.473,68 20.599,53 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-35/2020 24.549,47 € 526 05.03.2020 ... 31.039,42 20.315,30 € I.E.D s.r.l. I. T. T./ I. Re-77/2020 24.981,06 € 527 14.05.2020 ... 31.117,47 20.366,38 € J.F. Ltd. V.K T. T./ V.K Re-110/2020 25.043,76 € 528 29.05.2020 ... 25.628,27 16.773,70 € J.F. Ltd. V.K T. T./ V.K 145/2020 19.990,05 € 529 16.06.2020 ... 31.267,97 20.464,89 € J.F. Ltd. V.K T. T./ V.K 146/2020 24.389,04 € 530 24.06.2020 ... 31.421,12 20.565,12 € J.F. Ltd. V.K T. T./ V.K 148/2020 24.508,47 € 531 10.07.2020 ... 31.253,26 20.455,26 € J.F. Ltd. V.K T. T./ V.K Re-156/2020 24.377,54 € 532 17.09.2020 ... 31.267,97 20.464,89 € J.F. Ltd. V.K T. P./ V.K Re-165/2020 25.639,74 € 533 15.10.2020 ... 31.222,08 20.434,85 € J.F. Ltd. V.K T. P./ V.K Re-178/2020 24.977,66 € 534 17.11.2020 ... 31.537,45 20.641,26 € J.F. Ltd. V.K T. P./ V.K Re-185/2020 23.653,09 € 535 30.11.2020 ... 23.947,02 15.673,32 € J.F. Ltd. V.K T. P./ V.K. Re-194/2020 17.960,25 € 536 15.12.2020 ... 31.695,14 20.744,47 € J.F. Ltd. V.K T. P./ V.K Re-202/2020 23.771,36 € 537 18.12.2020 ... 31.657,89 20.720,09 € J.F. Ltd. V.K. T. P./ V.K Re-206/2020 23.743,42 € Auf den Zeitraum der Tätigkeit des Angeklagten A. für die Firma A. entfällt demnach ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 8.869.288,46 Euro. Auf den Zeitraum der Tätigkeit des Angeklagten W. für die Firma A. entfällt demnach ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 7.627.465,76 Euro. Der Angeklagten P. M. wurde durch die Anklage eine Beihilfe zu der Energiesteuerhinterziehung durch die übrigen Angeklagten vorgeworfen. Tatsächlich förderte sie objektiv in den Fällen 1 bis 537 die Energiesteuerhinterziehungen zu Gunsten der A., indem sie einen legalen Deckmantel schuf, unter dem die Mitangeklagten deliktisch tätig werden konnten. So gründete sie die Gesellschaft und setzte den Zeugen K1 als (Schein)Geschäftsführer in dem Wissen ein, dass ihr Ehemann, der Angeklagte A. M., die Geschäfte tatsächlich führte. In der Folge bestellte beziehungsweise entlastete sie die weiteren Mitangeklagten A. und W. als Geschäftsführer. Darüber hinaus stellte sie ihre Telefonanschlüsse sowie zumindest zu Beginn der Geschäftstätigkeit der A. auch ein Büro ihres Kosmetikstudios D. P. zur Verfügung und ermöglichte dem Angeklagten A. M. die Nutzung ihres privaten Kontos sowie des Kontos ihres Kosmetikstudios. Dass ihr – wie von der Anklage vorgeworfen – dabei bewusst war oder sie zumindest für möglich hielt, dass das Geschäftsmodell der A. darauf abzielte, Energiesteuern zu verkürzen, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Gegen die Angeklagten A. M., W. und A. sind Haftungsbescheide in Höhe der vorgeworfenen Steuerhinterziehungsbeträge ergangen. IV. Beweiswürdigung Die Kammer stützt ihre Feststellungen zur Sache auf die nachstehend dargelegte Beweiswürdigung. Die Feststellungen zur Sache basieren – soweit nicht im Folgenden anders dargestellt – auf den glaubhaften geständigen Angaben der Angeklagten A. M., W. und A. sowie den glaubhaften Angaben der Angeklagten P. M., die die Angeklagte P. M. insgesamt und der Angeklagte A. M. teilweise bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und die Angeklagten W. und A. sowie der Angeklagte A. M. im Übrigen nach einer Verständigung in der Hauptverhandlung gemacht haben, und unterstützend sowie ergänzend auf einer umfassende Gesamtschau der weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. 1. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen: a) Einlassung des Angeklagten A. M. Der Angeklagte A. M. gab zunächst an, er habe nach der Insolvenz seiner Firma nicht untätig zuhause sitzen wollen und seine Ehefrau gebeten, ihm zu helfen. Um ihm einen Neustart ins Berufsleben zu ermöglichen, habe sie sich im Vertrauen auf seine Zuverlässigkeit bereit erklärt, die Geschäftsanteile der Firma A. zu übernehmen. Die Firma A. sei im Februar 2017 gegründet worden und Herr K1, der Ehemann der Cousine seiner Frau, habe zunächst formal die Funktion des Geschäftsführers übernommen. Er selbst sei von Januar 2018 bis August 2020 bei der Firma A. angestellt gewesen und sei verantwortlich für die Bereiche Einkauf der Rohstoffe, Kreditorenmanagement, Buchhaltung und Entwicklung von Produkten wie Lösemittel, Korrosionsschutzöle, Motoröle und Desinfektionsmittel nach Kundenvorgaben gewesen. Er sei in der Anfangsphase die verantwortliche Person gewesen. Seine Ehefrau sei lediglich formal Gesellschafterin und in der Firma nicht aktiv gewesen. Er habe ihr weder von den Geschäften noch von den Produkten erzählt. Sie habe ihm bei den Entscheidungen zu der Firma freie Hand gelassen. Um ihn zu unterstützen sei Herr K1 Geschäftsführer geworden. Dieser habe die zu unterzeichnenden Verträge nicht verstanden. Er – der Angeklagte A. M. – habe sowohl Herrn K1 als auch seiner Frau gegenüber klar kommuniziert, dass er selbst der Chef sei. Eine Kontovollmacht habe er zu Beginn zwar nicht gehabt, allerdings seien Zahlungen über das Onlinebanking abgewickelt worden und er habe vollen Zugriff auf das Onlinebanking (einschließlich Überweisungen) gehabt. Bereits Ende 2016 sei bei ihm eine Anfrage von Verkaufsagenten eingegangen, kraftstoffbasierte Produkte herzustellen und anzubieten. Die Produkte, um die es gegangen sei, hätten aufgrund des hohen Kraftstoff- und Energiegehalts als Kraftstoff durchaus verwendet werden können. Die Verwendungsmöglichkeit als Kraftstoff sei aber nicht von Interesse gewesen. Bei der Bearbeitung der Anfrage sei es darauf angekommen, im Falle der Verwendung der Produkte durch den Kunden als Kraftstoff die Abgabe steuerrechtlich sicher zu gestalten. Es seien verbindliche Zolltarifauskünfte beantragt und ausgestellt worden. Die Herstellung der Produkte sei bei der Firma B. AG als Lösemittelhersteller und der S. L. jeweils gegen Vorlage der verbindlichen Zolltarifauskünfte in Lohnherstellung in Auftrag gegeben worden. Die Hersteller hätten in den Lieferdokumenten den Vorbehalt ausgesprochen, dass die Produkte nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden dürften. Diesen Vorbehalt habe die A. in ihren Lieferdokumenten an die Kunden weitergegeben. Es sei immer auf Bestellung der Abnehmer produziert worden. Im Februar 2018 habe die Produktion des Lösungsmittels Cleaning Solvent in Lohnherstellung begonnen. Im März 2018 habe Herr A. ihm erklärt, dass dieser seine Anstellung verloren habe und vorgeschlagen, für die A. zunächst als Verkaufsmanager tätig zu werden. Im April 2018 habe Herr A. seine Arbeit bei der A. als Verkaufsmanager begonnen. Im gleichen Zeitraum habe die Firma S. L. begonnen, für die A. Antirustform-100 zu produzieren, die ersten Lieferungen seien ab Ende Mai 2018 erfolgt. Im August 2018 habe Herr A. auf seine Bitte hin den bisherigen Geschäftsführer K1 abgelöst, der habe aufhören wollen. Herr A. sei auch aktiv im Geschäft gewesen. Er selbst – der Angeklagte A. M. – sei eher als Gesellschafter zu sehen gewesen. Herr A. habe auch das Know-how gehabt, Entscheidungen zu treffen. Sie seien Geschäftspartner gewesen und jeder habe in seinem Bereich die Entscheidungen getroffen. Später stellte der Angeklagte A. M. klar, Herr A. sei bei dem Einstieg als Verkaufsmanager nicht mit ihm auf Augenhöhe gewesen, sondern ganz klar untergeordnet. Auch nach der Bestellung zum Geschäftsführer sei Herr A. ihm gegenüber weisungsgebunden gewesen, wie jeder Geschäftsführer im Verhältnis zum Gesellschafter. Er habe die Stellung als bestimmende Person hinsichtlich der Geschäftsanteile gehabt. Im April 2018 habe er Herrn W. zufällig in einem Hotel in P. getroffen und von der A. erzählt. Herr W. habe Interesse geäußert, sich an der A. zu beteiligen und die Geschäftsführung zu übernehmen. Etwa ab Oktober 2018 sei Herr W. für die A. tätig geworden. Sie seien von Anfang an miteinander auf Augenhöhe gewesen, da Herr W. Kompetenzen mitgebracht habe. Im März 2019 seien die Geschäftsanteile der A. zu 30 % an Herrn W. und zu 20 % an Herrn A. übertragen worden, im gleichen Zug sei Herr W. im gegenseitigen Einvernehmen anstelle von Herrn A. zum Geschäftsführer bestellt worden. Herr W. habe auch Geld in die Firma A. investiert. Sie hätten sich für Entscheidungen getroffen und über die Geschäfte gesprochen, allerdings sei Herr W. als Geschäftsführer die entscheidende Person gewesen. Sie seien alle drei zu Geschäftspartnern geworden, gleichwohl habe jeder seinen eigenen Aufgabenbereich gehabt. Im August 2020 habe er seine Arbeit bei der A. aufgegeben und sich aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Von September 2020 bis zu seiner Inhaftierung sei er für die Firma seiner Frau tätig gewesen. Später stellte er klar, er sei im Sommer 2020 nur aus dem Tagesgeschäft der A. ausgestiegen, weil die A. Liquiditätsprobleme gehabt habe. Trotzdem sei er aufgrund seiner Rolle als Quasigesellschafter weiter am Erfolg der A. interessiert und für diese tätig gewesen. Er habe beispielsweise bei der Erstellung der Bilanz ausgeholfen und bei Bedarf Fragen beantwortet. Zu den Liefer- und Absatzwegen führte er aus, dass das jeweilige Produkt steuerfrei bezogen und an die ausländischen Empfänger geliefert worden sei. Es sei in von der A. zur Verfügung gestellten Tankcontainern gemischt worden und in diesen Tankcontainern der A. zu ausländischen Depots verbracht worden. Ab September 2018 habe die A. solche eigenen Tankcontainer eingesetzt. Gegen Zahlung unter Einhaltung des intern vergebenen Kreditlimits sei die Freigabe der Ware an den Kunden mit der Zuteilung einer Zugangs-PIN zu dem Depot als Autorisation für die Abholung erfolgt. Der Kunde habe den Container abgeholt, gelöscht und anschließend zum Depot zurückgebracht. Der leere Container sei dann nach Deutschland zurückgebracht worden. Anfänglich hätten er und Herr A. ein Gehalt von 1.200,00 Euro netto bezogen, Herr W. habe Honorarrechnungen in Höhe von ca. 6.000,00 Euro ausgestellt. Später – das müsse 2019 gewesen sein – hätten sie die Gehälter hochgesetzt, sein eigenes Gehalt habe etwa 1.600,00 Euro betragen. Herr A. habe dann mehr Geld bekommen, er glaube brutto 3.500,00 Euro, netto vielleicht 2.500,00 Euro. Ab seinem Ausstieg aus dem Tagesgeschäft habe er – der Angeklagte A. M. – kein Gehalt mehr bezogen. Die Daten der einzelnen Geschäfte in der Anklage habe er sich angesehen und keine Fehler entdeckt. In einer ergänzenden Einlassung gab er an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Produkte möglicherweise als Kraftstoff verwendet werden könnten, und er dies billigend in Kauf genommen habe, weil er und die Mitangeklagten A. und W. gedacht hätten, dass es nicht darauf ankomme, da es sich um einen Verkauf im Ausland gehandelt habe, der keine Steuer auslöse. Nach Abschluss der Verständigung gab der Angeklagte über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sodann ausdrücklich als zutreffend und seine eigene Erklärung zur Sache bestätigte, an, sein Ziel sei gewesen, die Energiesteuer zu vermeiden. Er habe die Gestaltung gewählt, wie er glaubte gestalten zu müssen, damit keine Energiesteuer anfalle. Er habe aber immer befürchtet, dass dies nicht gelinge. Nunmehr räume er nicht mehr nur bedingten Vorsatz ein, er sei vielmehr immer davon ausgegangen, dass das Produkt zum Zweck der Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz abgegeben werde. An den vorherigen Angaben in tatsächlicher Hinsicht halte er fest. Er räume die Tathandlungen und Tatzeitpunkte wie in der Anklage beschrieben ein. Der Modus Operandi sei dort zutreffend beschrieben. Auch in subjektiver Hinsicht räume er ein, die Energiesteuer bewusst hinterzogen zu haben. Der Angeklagte führte sodann noch einmal persönlich aus, dass der Anklagevorwurf zutreffe und dass es auch richtig sei, dass er die Rezeptur für die Produkte überlegt habe. b) Einlassung des Angeklagten A. Der Angeklagte A. gab über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sodann als zutreffend und seine eigene Erklärung bestätigte, an, er habe zum ersten Mal bei der h. O. C. GmbH oberflächlichen Kontakt zu Herrn M. gehabt. Bei der A. habe er zu Beginn im Rahmen eines unbezahlten Praktikums gearbeitet, dann mit Gehalt. Er habe im Vertrieb bzw. Transport angefangen. Zunächst habe er sehr wenig verdient. Ihm sei aber kommuniziert worden, dass sein Gehalt bei entsprechendem Einsatz steigen werde. Ihm sei auch relativ früh ein Geschäftsanteil an der A. angeboten worden, das Angebot habe er erst später angenommen. Nach etwa einem Jahr Einarbeitungszeit sei sein Gehalt dann gestiegen. Er habe aus der Gesellschafterstellung nie etwas erhalten, habe aber gehofft, in Zukunft entsprechend seiner Leistungen finanziell beteiligt zu werden. Er räume die Vorwürfe der Anklage objektiv und subjektiv ein. Er habe zunächst darauf vertraut, dass die Produkte aufgrund der verbindlichen Zolltarifauskünfte zollrechtlich abgesegnet seien. Ihm sei aber schnell klargeworden, dass die Kunden offensichtlich an dem hohen Kraftstoffanteil zum Einsatz in Fahrzeugen interessiert gewesen seien und nicht an Rostschutz. Ihm sei bewusst gewesen, dass es eine steuerliche Umgehung sein müsse und sie die Stoffe als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegeben hätten. Fatalerweise habe er diese Problematik nicht als seinen Aufgabenbereich und seine Verantwortung gesehen, was er heute sehr bereue und auch anders sehe. Seine Aufgabe in der A. sei es gewesen, den Verkaufs- und Lieferprozess abzuwickeln und zu begleiten. Er habe sich mit Unterstützung von Herrn M. zunächst einarbeiten müssen und sei nicht mit diesem auf Augenhöhe gewesen, sondern als dessen Angestellter weisungsgebunden. Später habe sich das Verhältnis in Richtung Geschäftspartner entwickelt, aber auf Augenhöhe seien sie nie gewesen. Als Herr K1 nicht länger Geschäftsführer habe sein wollen, habe Herr M. ihn gebeten, den Posten zu übernehmen. Herr M. habe den Posten aufgrund der Privatinsolvenz nicht selbst übernehmen können, habe ihm aber zugesichert, dass sich für ihn praktisch nichts ändern werde. In tatsächlicher Hinsicht habe sich an seinen Aufgaben auch nichts geändert, außer dass er gelegentlich Schriftstücke unterzeichnet habe. Diese habe er zwar nicht blind unterschrieben, aber Herrn M. hinsichtlich des Inhalts vertraut. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kontovollmacht für die Geschäftskonten der A. oder Zugang zur Buchhaltung gehabt. Im Rahmen des letzten Wortes führte der Angeklagte A. persönlich aus, dass er es zutiefst bereue, dass es so weit gekommen sei. Jahre seiner Bemühung um Integration, Studium und Arbeit seien durch ein paar Jahre bei der A. vernichtet worden. Er mache sich Vorwürfe, mit denen er nun klarkommen müsse. c) Einlassung des Angeklagten W. Der Angeklagte W. gab über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sodann als zutreffend und seine eigene Erklärung bestätigte, an, dass er alle Vorwürfe in der Anklageschrift in allen Einzelheiten einräume. Die Tatzeitpunkte und die Tathandlungen seien seinerseits so geschehen, wie in der Anklageschrift beschrieben. Das Zahlenwerk der Anklageschrift möge richtig sein, er habe es lediglich rechnerisch überprüfen können, den dortigen Mengen und Kaufpreisen etc. werde nicht entgegengetreten. Auch der Modus Operandi sei in der Anklageschrift zutreffend beschrieben. Ihm sei bewusst gewesen, dass eine Abgabe der Stoffe jeweils auf dem Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland als Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz stattfinde. Die Tathandlungen hätten darauf abgezielt, die Entstehung der Energiesteuer möglichst zu vermeiden. Im Rahmen seines letzten Wortes führte er noch einmal persönlich aus, dass er sich objektiv und subjektiv schuldig gemacht habe. d) Einlassung der Angeklagten P. M. Die Angeklagte P. M. gab an, dass sie zwar die Gesellschaft A. gegründet habe, jedoch von dem Geschäftsmodell der Firma nichts gewusst und die Leitung der Gesellschaft ihrem Mann, dem Angeklagten A. M., überlassen habe. Sie habe ihm ermöglichen wollen, nach seiner Verbraucherinsolvenz wieder geschäftlich tätig zu werden. Sie habe keinen Grund gesehen, ihrem Mann nicht zu vertrauen, da er seine Geschäfte immer legal durchgeführt habe und nicht vorbestraft sei. Sie wisse nicht, warum Herr K1 Geschäftsführer geworden sei. Dieser sei der Ehemann ihrer Cousine und könne kein Deutsch sprechen. Während der Zeit, als Herr K1 Geschäftsführer gewesen sei, sei ihr Mann der Chef der A. gewesen. Wie es zum Wechsel des Geschäftsführers zu Herrn A. gekommen sei und wie das Verhältnis zwischen dem Angeklagten A. und ihrem Mann gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wer dann der tatsächliche Chef der A. gewesen sei. Sie habe sich um ihre eigene Firma und ihr Kind gekümmert und sich nicht für die A. interessiert. Sie habe auch den Angeklagten W. kennengelernt, als dieser angefangen habe, für die Firma A. zu arbeiten, wisse aber auch zu der Tätigkeit des Herrn W. keine Details. Ihr Mann sei bis zu seiner Festnahme für die Firma A. tätig gewesen. e) Würdigung der Einlassungen Die Geständnisse der Angeklagten A. M., A. und W., beim Angeklagten A. M. in der zuletzt nach der Verständigung abgegebenen Form, sind glaubhaft und stützen die getroffenen Feststellungen zur Sache, insbesondere zum gemeinsamen Tatplan, den geschilderten Tatbeiträgen und zum subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten. Die Angeklagten haben übereinstimmend die Vorwürfe der Anklage in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Insbesondere der Angeklagte A. M. hat auch Details wie die Lieferabläufe nachvollziehbar und im Einklang mit den Lieferunterlagen geschildert. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der Entstehung der Energiesteuer in Deutschland und daran anknüpfender steuerrechtlicher Pflichten angenommen. Die Kammer schließt aus, dass sich die Angeklagten zu Unrecht belastet haben. Die Geständnisse werden zudem durch eine Gesamtschau weiterer Beweismittel bestätigt und gestützt: aa) Urkunden zu den einzelnen Lieferungen Dass die Lieferungen von Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – im Wesentlichen wie in der Anklage geschildert stattgefunden haben, ergibt sich zum einen aus den Anlagen 1 und 2 zum Schlussbericht sowie zum anderen aus den Urkunden zu den einzelnen Lieferungen (Sonderbände Tathandlungen/Lieferungen). Überdies sind die Angeklagten im Rahmen ihrer glaubhaften Einlassungen dem Zahlenwerk nicht entgegengetreten. Die Urkunden enthielten unter anderem diverse Rechnungen und Frachtbriefe. Insbesondere die im Einzelfall durch die Angeklagten abgegebenen Litermengen ergeben sich aus diesen Urkunden. Teils sind in diesen Urkunden bereits die Litermengen vermerkt, teils sind dort nur das Gewicht und die Dichte des Produkts vermerkt, sodass sich die Litermenge aus diesen Angaben berechnen ließ. Dabei entspricht das Volumen der Masse geteilt durch die Dichte. Konkret liegt der Spalte mit den Literangaben die folgende Formel zugrunde: Liter = Menge (in Kilogramm) geteilt durch Dichte (in Kilogramm pro Quadratmeter) mal 1000. Die sich aus den Urkunden ergebenden Werte für Dichte, Gewicht und Literzahl betrugen für die einzelnen Antirustform-100 Fälle: Fall Buchungsdatum/ Transportdatum Menge in Kilogramm Menge in Liter Dichte in kg/ m³ 1 28.05.2018 27.187 32.288,60 842,00 2 06.06.2018 27.187 32.563,18 834,90 3 13.06.2018 26.843 32.197,43 833,70 4 14.06.2018 26.933 32.274,42 834,50 5 19.06.2018 26.914 32.263,25 834,20 6 21.06.2018 26.969 32.352,45 833,60 7 22.06.2018 27.004 32.394,43 833,60 8 26.06.2018 26.975 32.367,41 833,40 9 29.06.2018 27.004 32.398,32 833,50 10 02.07.2018 26.950 32.349,06 833,10 11 03.07.2018 26.962 32.332,41 833,90 12 05.07.2018 26.966 32.333,33 834,00 13 06.07.2018 26.966 32.329,46 834,10 14 06.07.2018 23.971 28.749,10 833,80 15 09.07.2018 24.125 28.940,74 833,60 16 11.07.2018 26.951 32.350,26 833,10 17 12.07.2018 26.988 32.367,47 833,80 18 13.07.2018 27.013 32.397,46 833,80 19 18.07.2018 26.931 32.306,86 833,60 20 19.07.2018 26.962 32.379,01 832,70 21 25.07.2018 26.833 32.189,30 833,60 22 27.07.2018 26.811 32.178,35 833,20 23 06.09.2018 27.791 33.302,58 834,50 24 06.09.2018 27.797 33.313,76 834,40 25 07.09.2018 27.796 33.316,55 834,30 26 10.09.2018 27.788 33.298,98 834,50 27 10.09.2018 27.795 33.299,39 834,70 28 13.09.2018 27.806 33.316,56 834,60 29 18.09.2018 27.590 33.022,00 835,50 30 18.09.2018 27.598 33.035,67 835,40 31 19.09.2018 27.219 32.578,00 835,50 32 19.09.2018 27.563 33.014,00 834,90 33 20.09.2018 27.575 33.012,09 835,30 34 20.09.2018 27.568 32.995,81 835,50 35 21.09.2018 27.555 33.000,00 835,00 36 25.09.2018 27.540 32.989,94 834,80 37 25.09.2018 27.544 32.986,83 835,00 38 26.09.2018 27.703 33.133,60 836,10 39 26.09.2018 27.680 33.157,64 834,80 40 27.09.2018 27.549 33.000,72 834,80 41 28.09.2018 27.369 32.769,40 835,20 42 28.09.2018 27.702 33.187,97 834,70 43 01.10.2018 27.678 33.135,40 835,30 44 02.10.2018 27.699 33.172,46 835,00 45 04.10.2018 27.959 33.836,38 826,30 46 05.10.2018 27.621 33.051,33 835,70 47 05.10.2019 27.998 33.830,35 827,60 48 08.10.2018 124 147,25 842,10 49 08.10.2018 28.139 33.105,00 830,80 50 09.10.2018 27.703 33.177,25 835,00 51 09.10.2018 27.946 33.824,74 826,20 52 10.10.2018 28.025 33.826,19 828,50 53 10.10.2018 28.015 33.781,50 829,30 54 11.10.2018 28.012 33.806,42 828,60 55 12.10.2018 28.153 33.956,10 829,10 56 12.10.2018 27.978 33.802,10 827,70 57 16.10.2018 27.861 33.758,63 825,30 58 16.10.2018 28.383 34.378,63 825,60 59 17.10.2018 28.174 34.146,16 825,10 60 18.10.2018 28.040 33.827,96 828,90 61 18.10.2018 27.890 33.647,00 828,90 62 19.10.2018 27.319 32.717,37 835,00 63 19.10.2018 27.990 33.865,70 826,50 64 22.10.2018 28.465 34.061,27 835,70 65 23.10.2018 28.447 34.023,44 836,10 66 23.10.2018 28.145 33.726,78 834,50 67 24.10.2018 28.267 33.255,00 833,90 68 24.10.2018 28.269 33.887,56 834,20 69 25.10.2018 28.359 33.942,55 835,50 70 26.10.2018 27.722 33.196,02 835,10 71 30.10.2018 26.167 31.326,47 835,30 72 31.10.2018 27.706 33.192,76 834,70 73 31.10.2018 27.766 33.240,75 835,30 74 02.11.2018 27.810 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32.927,00 841,10 382 09.04.2020 27.779 33.050,57 840,50 383 09.04.2020 27.794 33.036,97 841,30 384 14.04.2020 27.829 33.074,64 841,40 385 15.04.2020 27.712 32.935,58 841,40 386 16.04.2020 27.829 33.062,85 841,70 387 16.04.2020 27.739 32.979,43 841,10 388 17.04.2020 27.824 33.080,49 841,10 389 21.04.2020 27.696 32.920,48 841,30 390 21.04.2020 27.886 33.146,32 841,30 391 22.04.2020 27.613 32.837,44 840,90 392 22.04.2020 27.682 32.899,93 841,40 393 23.04.2020 27.707 32.596,00 841,10 394 27.04.2020 27.652 32.836,96 842,10 395 27.04.2020 27.648 32.867,33 841,20 396 28.04.2020 27.740 32.984,54 841,00 397 29.04.2020 27.765 33.006,42 841,20 398 30.04.2020 27.743 32.984,19 841,10 399 04.05.2020 27.549 32.910,05 837,10 400 06.05.2020 27.495 32.865,17 836,60 401 07.05.2020 27.585 32.960,93 836,90 402 08.05.2020 27.564 32.931,90 837,00 403 11.05.2020 27.572 32.957,21 836,60 404 11.05.2020 27.457 32.823,67 836,50 405 12.05.2020 27.497 32.875,42 836,40 406 13.05.2020 27.499 32.873,88 836,50 407 14.05.2020 27.628 33.012,31 836,90 408 15.05.2020 27.508 32.876,78 836,70 409 19.05.2020 27.510 32.883,10 836,60 410 20.05.2020 27.416 32.782,49 836,30 411 22.05.2020 27.380 32.751,20 836,00 412 25.05.2020 27.477 32.875,09 835,80 413 26.05.2020 27.437 32.815,45 836,10 414 27.05.2020 27.428 32.796,84 836,30 415 28.05.2020 27.401 32.768,48 836,20 416 29.05.2020 27.418 32.784,89 836,30 417 02.06.2020 27.392 32.761,63 836,10 418 02.06.2020 27.405 32.781,10 836,00 419 03.06.2020 27.416 32.790,34 836,10 420 03.06.2020 27.437 32.815,45 836,10 421 04.06.2020 27.350 32.695,76 836,50 422 05.06.2020 27.401 32.772,40 836,10 423 05.06.2020 27.328 32.689,00 836,00 424 09.06.2020 27.492 32.344,00 836,10 425 09.06.2020 27.496 32.348,00 836,50 426 10.06.2020 27.503 32.890,46 836,20 427 10.06.2020 27.456 32.834,25 836,20 428 12.06.2020 27.399 32.754,33 836,50 429 15.06.2020 27.450 32.834,93 836,00 430 15.06.2020 27.424 32.803,83 836,00 431 16.06.2020 27.424 32.788,14 836,40 432 17.06.2020 27.261 32.604,95 836,10 433 17.06.2020 27.292 32.642,03 836,10 434 18.06.2020 27.335 32.697,37 836,00 435 18.06.2020 27.512 32.909,09 836,00 436 19.06.2020 27.333 32.694,98 836,00 437 22.06.2020 27.392 32.226,00 834,50 438 23.06.2020 27.412 32.856,29 834,30 439 23.06.2020 27.410 32.849,95 834,40 440 24.06.2020 27.310 32.129,00 834,30 441 24.06.2020 27.392 32.828,38 834,40 442 25.06.2020 27.385 32.823,92 834,30 443 30.06.2020 27.202 32.585,05 834,80 444 01.07.2020 27.416 32.841,40 834,80 445 02.07.2020 27.407 32.830,62 834,80 446 08.07.2020 27.419 32.880,44 833,90 447 08.07.2020 27.349 32.788,63 834,10 448 07.09.2020 27.505 32.967,76 834,30 449 09.09.2020 27.458 32.907,48 834,40 450 09.09.2020 27.394 32.818,98 834,70 451 10.09.2020 27.440 32.870,15 834,80 452 11.09.2020 27.518 32.975,43 834,50 453 18.09.2020 27.429 32.868,78 834,50 454 25.09.2020 27.435 32.879,91 834,40 455 28.09.2020 27.439 32.884,71 834,40 456 29.09.2020 27.430 32.869,98 834,50 457 02.10.2020 27.480 32.957,54 833,80 458 05.10.2020 27.478 32.951,19 833,90 459 06.10.2020 27.545 33.007,79 834,50 460 07.10.2020 27.554 33.022,53 834,40 461 09.11.2020 27.629 33.108,45 834,50 462 10.11.2020 27.597 33.066,14 834,60 463 11.11.2020 27.609 33.080,52 834,60 464 13.11.2020 27.542 33.004,19 834,50 465 16.11.2020 27.561 33.019,05 834,70 466 17.11.2020 27.529 32.992,57 834,40 467 20.11.2020 27.594 33.062,54 834,60 468 20.11.2020 27.616 33.088,90 834,60 469 23.11.2020 27.565 33.031,76 834,50 470 24.11.2020 27.629 33.120,35 834,20 471 25.11.2020 27.625 33.135,42 833,70 472 26.11.2020 27.705 33.215,44 834,10 473 02.12.2020 27.695 33.183,56 834,60 474 03.12.2020 27.710 33.197,56 834,70 475 04.12.2020 27.715 33.203,55 834,70 476 07.12.2020 27.626 33.100,89 834,60 477 08.12.2020 27.620 33.093,70 834,60 478 09.12.2020 27.721 33.214,71 834,60 479 11.12.2020 27.743 33.241,07 834,60 480 16.12.2020 27.597 33.097,87 833,80 481 17.12.2020 27.591 33.090,67 833,80 Die sich aus den Urkunden ergebenden Werte für Dichte, Gewicht und Literzahl betrugen für die einzelnen Cleaning Solvent Etoamin Fälle: Fall Lieferscheindatum/ Transportdatum Menge in Kilogramm Menge in Liter Dichte in kg/m³ 482 08.02.2018 24.020 31.500,00 762,5 483 22.03.2018 24.000 31.712,47 756,8 484 03.04.2018 24.020 31.600,00 759,6 485 17.04.2018 24.020 31.378,18 765,5 486 04.05.2018 24.000 31.221,54 768,7 487 12.06.2018 23.020 30.309,41 759,5 488 02.08.2018 23.000 30.010,44 766,4 489 16.08.2018 24.520 31.898,01 768,7 490 30.10.2018 23.180 31.093,23 745,5 491 15.01.2019 20.000 26.748,70 747,7 492 05.04.2019 21.980 29.112,58 755,0 493 12.04.2019 22.920 30.225,50 758,3 494 18.04.2019 24.020 31.110,00 757,5 495 29.04.2019 24.420 32.135,81 759,9 496 06.05.2019 24.500 32.390,27 756,4 497 27.06.2019 24.520 32.335,49 758,3 498 04.07.2019 18.640 24.617,01 757,2 499 12.07.2019 20.040 26.462,43 757,3 500 19.07.2019 23.480 31.000,79 757,4 501 25.07.2019 22.980 30.276,68 759,0 502 30.07.2019 23.980 31.791,06 754,3 503 09.08.2019 23.820 31.558,03 754,8 504 16.08.2019 23.540 31.112,87 756,6 505 23.08.2019 23.800 31.278,75 760,9 506 30.08.2019 23.760 31.432,73 755,9 507 06.09.2019 23.940 31.700,21 755,2 508 16.09.2019 24.160 31.991,53 755,2 509 18.09.2019 23.480 31.091,10 755,2 510 23.09.2019 23.840 31.588,71 754,7 511 25.09.2019 23.980 31.660,95 757,4 512 01.10.2019 24.000 31.741,83 756,1 513 15.10.2019 22.580 29.974,78 753,3 514 09.10.2019 24.000 31.910,65 752,1 515 15.10.2019 23.940 31.856,29 751,5 516 16.10.2019 23.900 31.803,06 751,5 517 23.10.2019 24.000 32.055,56 748,7 518 28.10.2019 21.840 29.418,10 742,4 519 30.10.2019 23.820 31.973,15 745,0 520 04.11.2019 23.860 32.243,24 740,0 521 06.11.2019 23.940 31.937,03 749,6 522 11.11.2019 23.980 32.054,54 748,1 523 25.11.2019 23.980 32.331,13 741,7 524 03.12.2019 23.920 31.544,24 758,3 525 27.02.2020 23.920 31.473,68 760,0 526 05.03.2020 23.860 31.039,42 768,7 527 14.05.2020 23.920 31.117,47 768,7 528 29.05.2020 19.580 25.628,27 764,0 529 16.06.2020 23.920 31.267,97 765,0 530 24.06.2020 24.100 31.421,12 767,0 531 10.07.2020 23.940 31.253,26 766,0 532 17.09.2020 23.920 31.267,97 765,0 533 15.10.2020 23.760 31.222,08 761,0 534 17.11.2020 24.000 31.537,45 761,0 535 30.11.2020 18.080 23.947,02 755,0 536 15.12.2020 24.120 31.695,14 761,0 537 18.12.2020 24.060 31.657,89 760,0 In den Fällen 48, 526 und 527 war lediglich das Gewicht, jedoch weder die Literzahl noch die Dichte in den Urkunden vermerkt. In diesen Fällen hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den höchsten Wert für die Dichte, der für das jeweilige Produkt für eine Abgabe vermerkt war, für die Berechnung der Litermenge zugrunde gelegt. Das war für Fall 48 hinsichtlich des Produkts Antirustform-100 842,10 kg/m³ und für die Fälle 526 und 527 hinsichtlich des Produkts Cleaning Solvent Etoamin 768,7 kg/m³. Aufgrund der Urkunden ist die Kammer in den Fällen 169, 246, 255, 288, 289, 295, 300, 309, 365, 381, 393, 424, 425, 437, 440, 482, 484, 494 zugunsten der Angeklagten von etwas geringeren Litermengen ausgegangen als in der Anklage und in den Anlagen 1 und 2 zum Schlussbericht zugrunde gelegt. Dort war in den Urkunden eine geringere Literzahl handschriftlich vermerkt und/oder in den Rechnungen ausgewiesen, als bei Berechnung der Literzahl anhand der ebenfalls in den Urkunden vermerkten Werte Gewicht und Dichte. Soweit die Anklage teilweise auf die zweite Nachkommastelle gerundete Litermengen und teilweise auf ganze Zahlen ohne Nachkommastellen gerundete Litermengen zugrunde gelegt hat, hat die Kammer soweit möglich in allen Fällen – in den Fällen 23-27, 52, 55-58, 63, 64, 66, 72, 81 in Abweichung zur Anklage und zu den Anlagen 1 und 2 zum Schlussbericht – auf die zweite Nachkommastelle gerundete Litermengen zugrunde gelegt. Auch das in den Feststellungen zur Sache geschilderte Procedere des Mischens der Produkte und die anschließende Lieferung wird neben den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten A. M. durch die entsprechenden Unterlagen zu den Einzelfällen bestätigt. bb) Gutachten zu Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin (1) Dafür, dass das Produkt Antirustform-100 nicht als Korrosionsschutzmittel abgegeben wurde, sondern von den Angeklagten gezielt als Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz, spricht auch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. J., der eine am 6. September 2019 entnommene Probe des Produkts untersucht hat. Dieser führte in seinem Gutachten vom 15. Juli 2020 überzeugend unter Beachtung der durch Analyse der Probe festgestellten Zusammensetzung und verschiedener untersuchter chemisch-physikalischer Kenngrößen (Siedeverlauf, Farbzahl nach Verdünnung, Viskosität, Verseifungszahl) aus, dass das Produkt aufgrund der festgestellten Zusammensetzung der Codenummer 2710 1999 zuzuordnen sei. Die festgestellte Zusammensetzung des Produkts sei – wie der Sachverständige anschaulich ausführte – in Bezug auf den angegebenen Verwendungszweck nicht plausibel. Seine Untersuchung habe den Gehalt an Dieselkraftstoff von 85 % und Basisöl von 14 % bestätigt, es sei jedoch keines der bekannten Korrosionsschutzadditive nachgewiesen worden. Statt solcher Korrosionsschutzadditive seien Triacetin und Ethylhexylnitrat (EHN) nachgewiesen worden. Der festgestellte Gehalt an Triacetin entspreche in etwa der Menge des von der A. angegebenen Zusatzes an Korrosionsschutz- und Schmieröladditiv (also 1 %), gegebenenfalls vorgelöst in einem Lösungsmittel. Triacetin werde vor allem als Weichmacher in der Kunststoffindustrie und als Verfestigungsmittel für Zigarettenfilter eingesetzt. Neuere Studien zeigten, dass Triacetin als Zusatz zu Biodiesel aus Altspeisefetten positive Einflüsse auf die Kraftstoffeigenschaften hinsichtlich des Schadstoffausstoßes und der Klopffestigkeit habe. Ethylhexylnitrat (EHN) sei ein Zündwilligkeitsverbesserer, der Dieselkraftstoffen zugesetzt werde, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht die Klopffestigkeitsanforderungen der DIN EN 590 für Dieselkraftstoffe erfüllen. Zudem müssten temporäre Korrosionsschutzmittel unter anderem eine hohe Effizienz bei niedrigem Umwelt- und Gesundheitsrisiko aufweisen. Dieselkraftstoff sei jedoch gesundheitsgefährdend, potentiell krebserregend und deutlich wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 2). Darüber hinaus sei er kaum flüchtig und weise einen unangenehmen Eigengeruch auf. Andere Korrosionsschutzmittel, die Dieselkraftstoff enthalten, seien nicht bekannt und laut Angaben der Firma F. L. in der Europäischen Union nicht vermarktbar. Das ebenfalls im Produkt enthaltene Basisöl sei zwar in der Lage, einen wasserverdrängenden Film auf Metalloberflächen zu bilden und könne dadurch für einen kurzzeitigen Korrosionsschutz sorgen. Diese Wirkung werde jedoch üblicherweise durch – hier nicht nachgewiesene – Additive verstärkt, um ein effizient wirkendes Erzeugnis zu erhalten. Eine Überprüfung der Rostschutzwirkung sei nicht möglich gewesen. Zudem stehe das Produktionsvolumen mit dem angegebenen Verwendungszweck nicht im Einklang. Die Firma A. habe innerhalb eines Jahres eine Menge Antirustform-100 produziert, die etwa 95 % des gesamten jährlichen Inlandsabsatzes aller mineralölbasierten Korrosionsschutzmittel in Deutschland entspreche. Wenngleich Antirustform-100 insbesondere aufgrund des Siedeverlaufs nicht konform zur DIN EN 590 sei, sei dennoch eine Verwendung in Dieselmotoren möglich. Da Antirustform-100 auch in jedem Verhältnis mit normkonformem Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 mischbar sei, sei eine Eignung als Kraftstoffzusatz ebenfalls als gegeben anzusehen. Ein mit Antirustform-100 vergleichbares Erzeugnis sei bei ihm im Jahr 2018 unter anderem aus dem Fahrzeugtank eines polnischen LKW zur Begutachtung vorgelegt worden. Hinzu kommt noch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 14. Mai 2020, das hinsichtlich des Produkts Antirustform-100 zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Zusammensetzung mit einem hohen Anteil an Diesel eine Nutzung als Kraft- oder Heizstoff möglich erscheine und aufgrund der durchgeführten Analysen keine endgültige Aussage über die tatsächliche Nutzbarkeit getroffen werden könne. Die Kammer schließt sich den Beurteilungen der Sachverständigen, insbesondere der ausführlichen und anschaulichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. J., nach kritischer Prüfung aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige Dr. J. hat die von ihm erhobenen Anknüpfungstatsachen glaubhaft in seinem Gutachten geschildert sowie seine gutachterlichen Befunde uneingeschränkt nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt. (2) Dafür, dass das Produkt Cleaning Solvent Etoamin nicht als Lösungsmittel für Schmiermittel abgegeben wurde, sondern als Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz, spricht auch das auf dieses Produkt bezogene überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. J., der eine am 10. Juli 2020 entnommene Probe des Produkts Cleaning Solvent Etoamin untersucht hat. Dieser führte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2020 überzeugend unter Beachtung der durch Analyse der Probe festgestellten Zusammensetzung und verschiedener untersuchter chemisch-physikalischer Kenngrößen (Siedeverlauf, Abdampfrückstand, Säurezahl, Brechungsindex) aus, dass das Produkt aufgrund der festgestellten Zusammensetzung der Codenummer 3814 0090 zuzuordnen sei. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen könne die Angabe des Herstellers, das Erzeugnis enthalte neben Ottokraftstoff im Wesentlichen sauerstoffhaltige Komponenten wie Methanol, Ethanol und Isopropanol, nicht widerlegt werden. Der Prozessauftrag für die Herstellung des Cleaning Solvent Etoamin habe je 100 kg einen Gehalt von 60,545 kg Shell Super 95, 17,818 kg Ethanol 99 vg 1 % MEK, 19,091 kg Methanol, 1,273 kg Isopropanol und 1,273 kg Etoamin CC vorgesehen. Die festgestellten Gehalte an Ethanol und Isopropanol entsprächen dem Prozessauftrag, während der ermittelte Gehalt an Methanol niedriger als die Rezepturvorgabe sei. Demgegenüber sei der festgestellte Gehalt an Gesamtkohlenstoffen höher, als die Rezeptur mit einem ausgewiesenen Gehalt an Superbenzin von 60,5 GHT erwarten lasse. Das Produkt sei aufgrund der festgestellten Beschaffenheit ungeeignet für den angegebenen Verwendungszweck als Lösungsmittel für Schmiermittel. Lösungsmittel müssten Komponenten vergleichbarer Polarität enthalten wie die zu lösenden Substrate und im Falle organischer Lösungsmittel hinreichend flüchtig sein, damit die zu reinigenden Gegenstände schnell trocknen. Zudem seien Aspekte des Umwelt- und Arbeitsschutzes von Bedeutung. Insbesondere bestünden europaweite Verwendungsbeschränkungen im Falle besonders toxischer Komponenten wie Benzol oder Tetrachlormethan. Bestimmte Bestandteile von Superbenzin (aliphatische, naphthenische, olefinische und aromatische Wasserstoffe) seien erfahrungsgemäß gut geeignet, Schmiermittel sowie mineralische und synthetische Öle zu lösen. Auch seien die Alkohole Ethanol und Isopropanol in Reinigungsmitteln durchaus plausibel. Nicht nachvollziehbar sei jedoch der Zusatz von Methanol, welches wesentlich zu polar für den Einsatz in Lösungsmitteln für Schmiermittel und darüber hinaus toxisch sei. Auch der Gehalt an Benzol, einem Bestandteil des Superbenzins, sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes kritisch zu betrachten. Es dürfe laut Eintrag 5 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) als Stoff oder Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 GHT und höher in Europa nicht in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Ausnahmen hiervon seien Ottokraftstoffe und die Verwendung in geschlossenen, industriellen Systemen sowie Forschungszwecke. Die Firma A. habe jedoch als Einsatzgebiete mit Ausnahme der Reinigung von Rohrleitungen und Tanks Tätigkeiten in nicht geschlossenen Systemen angegeben, bei denen die Anwender den giftigen bzw. krebserregenden Bestandteilen Methanol und Benzol ausgesetzt seien. Im Übrigen würden laut Auskunft des Normarbeitskreises für Raffinerietechnik des Fachausschusses Mineralöl (FAM) beim Deutschen Institut für Normierung (DIN) zur Reinigung von Rohrleitungen und Tanks in der Raffinerie anfallende Erzeugnisse (z.B. Gasöl) verwendet und keine Tank- und Rohrleitungsreinigungslösungsmittel hinzugekauft. Zudem seien dem Sachverständigen andere methanol- oder ottokraftstoffhaltige Entfettungsmittel nicht bekannt. Zumindest für eine Verwendung als Kraftstoffzusatz sei das Produkt Cleaning Solvent Etoamin geeignet. Die Anforderungen an Ottokraftstoffe würden zwar nicht in allen Punkten erfüllt. Einerseits überstiegen die Gehalte an Methanol und Ethanol und damit einhergehend der Sauerstoffgehalt (Gesamtsauerstoffgehalt 12,88 GHT) die zulässigen Grenzwerte für einen Ottokraftstoff gemäß DIN EN 228, andererseits seien die Anforderungen an einen für Ethanolkraftstoff E85 nach DIN EN 15293 aufgrund des hohen Methanolgehaltes (12,55 GHT) und des geringen Ethanolgehaltes (17,65 GHT) nicht erfüllt. Zudem bestünde eine geringfügige Abweichung des Destillationsverlaufs von den Vorgaben der DIN EN 228 für Ottokraftstoffe (Destillationsverlauf wie ein Leichtöl). Andererseits erfüllten die Gehalte der aromatischen Kohlenwasserstoffe (25,91 RHT Gesamtgehalt aromatischer Kohlenwasserstoffe) die Anforderungen der DIN EN 228 für Ottokraftstoffe. Auch der festgestellte Schwefelgehalt von 5,5 mg/kg erfülle die Anforderungen der DIN EN 228 für Ottokraftstoffe und der DIN EN 15293 für E85. Mit Ausnahme der Zutat Etoamin CC bestünde das Produkt ausschließlich aus Bestandteilen, die in Ottokraftstoffblends zur Anwendung kämen. Bei Vermischung im Verhältnis 1:3 bis 1:4 mit so genanntem Blending Oxygenate Base-Stock (BOB) würden die Komponenten Methanol und Ethanol auf das nach DIN EN 228 zulässige Maß verdünnt. Hinsichtlich des Produktdatenblatts des Produkts Cleaning Solvent Etoamin führte der Sachverständige aus, dass es für Reinigungsmittel unüblich sei, wie dort den Destillationsbereich nach ASTM D86 auszuweisen, der hingegen Bestandteil der DIN EN 228 für Ottokraftstoffe, der DIN EN 590 für Dieselkraftstoffe und der DIN 51603 für Heizöl EL sei. Auch der Parameter Kupferkorrosion sei unüblich für Datenblätter von Reinigungslösungsmitteln, aber Bestandteil der Normanforderungen für Ottokraftstoffe nach DIN EN 228 und DIN EN 15293. Der im Produktdatenblatt angegebene Siedeendpunkt lasse auf eine langsame Verdunstungsrate schließen, was bei Verwendung als Lösungsmittel eine längere Wartezeit bis zur Werkstücktrocknung bedeute. Nach Herstellerangaben solle das Produkt zudem ein Detergenz (Tensid) zu Reinigungszwecken haben. Untersuchungen des Produkts hätten jedoch keinen Hinweis auf einen solchen Zusatz ergeben. Zwar spräche die Bezeichnung der Komponente „Etoamin CC“ dafür, dass es sich um ein organisches Amin handele. Organische Aminoverbindungen würden in basischen Reinigungszubereitungen anstelle von Natriumhydroxid verwendet. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen hätten jedoch weder Diethylamin, Triethylamin noch Ethanolamin, die einen Siedepunkt im festgestellten Siedebereich der Probe aufwiesen, nachgewiesen werden können. Hiermit im Einklang stehe, dass die ermittelte Säurezahl geringfügig höher als in der technischen Produktbeschreibung sei. Die Kammer schließt sich den Beurteilungen des Sachverständigen Dr. J. nach kritischer Prüfung aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat die von ihm erhobenen Anknüpfungstatsachen glaubhaft geschildert sowie seine gutachterlichen Befunde uneingeschränkt nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt. (3) Insgesamt zeigen diese Gutachten, dass die Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin für den angeblichen Verwendungszweck ungeeignet, für die Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz hingegen geeignet sind, was dafürspricht, dass sie als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden sollten. Das Gutachten zum Produkt Cleaning Solvent Etoamin zeigt zudem, dass in dem Produktdatenblatt zu diesem Produkt Parameter ausgewiesen wurden, die für den behaupteten Verwendungszweck nicht relevant, für eine Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz hingegen relevant waren, was für eine Abgabe als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz spricht. Die Kammer ist angesichts der glaubhaften Geständnisse davon überzeugt, dass die Zusammensetzung der Produkte von der in den Gutachten festgestellten Zusammensetzung im gesamten Tatzeitraum nicht wesentlich abwich. cc) Zeuge M1 Für die tatsächliche Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz durch die Abnehmer sprechen auch die glaubhaften Angaben des Zeugen M1. Dieser gab einleitend an, er arbeite für die Firma D. H. als Sales Manager bzw. Commercial Manager. In dieser Funktion betreue er deutsche Kunden, unter anderem die Firma A.. Für die Firma A. habe ihn zunächst Herr M. kontaktiert, er habe später aber auch mit Herrn A. Kontakt gehabt. Insgesamt habe seine Firma zwischen Ende 2017 und Mitte 2018 acht Transporte für die Firma A. durchgeführt. Am 17. August 2018 sei er von einem Kollegen aus Italien informiert worden, dass das Produkt der Firma A. nicht ordnungsgemäß entladen worden sei. Es sei auf einem abgelegenen Parkplatz irgendwo in Italien in einen anderen Tankaufleger umgepumpt worden. Dabei habe es sich um ein typisches Fahrzeug zur Belieferung von Tankstellen mit Diesel oder Benzin gehandelt, das für Diesel gelabelt gewesen sei. Der Fahrer habe das Gefühl gehabt, dass es nicht mit rechten Dingen zugehe. Er selbst habe veranlasst, dass ein zweiter Container der Firma A. zurück nach D. gebracht und nicht ausgeliefert werde. Zudem habe er mit Herrn M. telefoniert, diesem auch noch eine E-Mail geschrieben und die Geschäftsbeziehung zur Firma A. beendet. Herr M. habe auf die E-Mail nicht geantwortet. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Es handelt sich um einen neutralen Zeugen, dessen Angaben zudem durch Urkunden gestützt werden. Die Urkunden zu den einzelnen Lieferungen bestätigen, dass dessen Firma im angegebenen Zeitraum Transporte für die Firma A. durchgeführt hat. Zudem werden die Angaben gestützt durch die von der Kammer mit Ausnahme des englischsprachigen Teils verlesene E-Mail des Zeugen M1 vom 18.07.2018. Dort teilte der Zeuge dem Angeklagten A. M. mit, dass es bei der Anlieferung nach Italien Probleme gegeben habe, dass sie anders als erwartet aufgefordert worden seien, bei der Anlieferung von Antirustform-100 an die T. C. S.A.S. das Produkt in einen Tankwagen (Tankstellen-Aufleger) mit dem Label UN Nummer 1202 für Diesel umzupumpen, was noch dazu auf einem menschenleeren Platz erfolgt sei, wo sich der Fahrer unwohl gefühlt habe. Sie hätten das Gefühl, dass es sich um Schmuggel handele. Im Anhang befände sich eine E-Mail mit Bildern. Diese Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen. Sie zeigen einen großen Parkplatz und einen Tanklastwagen, zu dem ein Schlauch führt, wobei der Schlauch aus der Richtung des im Vordergrund zu erkennenden Lastwagen zu kommen schien. dd) Zeugin P. Für die Abgabe von Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz sprechen auch die Angaben der Zeugin P., die für den Zoll tätig ist. Sie schilderte als Ermittlungsführerin ausführlich den Gang der Ermittlungen: Zunächst sei ihre Arbeitsgruppe im Juli 2019 über Geldwäscheverdachtsanzeigen aufgrund zahlreicher Bargeldeinzahlungen auf Geschäftskonten der Firma A. informiert worden. Es habe den Verdacht hinsichtlich Verbrauchssteuerdelikten gegeben. Aus einer E-Mail der Firma A. habe sich die Rezeptur des temporären Korrosionsschutzmittels ergeben, das anfänglich 88 %, später 85 % Diesel enthalten habe. Aus einer Befragung von Firmen, die sich mit Korrosionsschutzmitteln befassen, habe sich ergeben, dass mengenmäßig nur wenig Korrosionsschutzmittel gebraucht werde, da der Flächenauftrag gering sei, zudem seien keine derartigen Produkte auf Basis von Diesel bekannt. Korrosionsschutzmittel auf Dieselbasis seien europaweit nicht vermarktbar. Aus Spanien habe es Ermittlungserkenntnisse gegeben, dass das Produkt an Tankstellen abgeladen worden sei. Auch in Italien liefen Ermittlungsverfahren. Ab Februar 2020 habe man dann die Telekommunikationsüberwachung begonnen. Hier sei aus Gesprächen erkennbar geworden, dass das Produkt als Kraftstoff verwendet werde. Herr A. habe in einem überwachten Gespräch mit einem Herrn T. über Preise verhandelt und bei der Preisverhandlung seien Tankstellenpreise in Italien von Relevanz gewesen. Im Sommer 2020 sei die Arbeitsgruppe auf das Produkt Cleaning Solvent Etoamin aufmerksam geworden, da aus der Telekommunikationsüberwachung bekannt geworden sei, dass es sich um ein benzinbasiertes Produkt handele. Zu beiden Produkten hätten sie Gutachten in Auftrag gegeben, die ergeben hätten, dass die Zusammensetzung der Produkte auf eine Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz hindeute. Am 13.01.2020 habe die offene Phase begonnen. Es hätten 13 Durchsuchungen in Deutschland und 30 weitere Durchsuchungen in 12 weiteren europäischen Ländern stattgefunden. Der Angeklagte W. sei in Ö. und der Angeklagte A. M. in P. festgenommen worden. Zwei Tage später sei auch der Angeklagte A. festgenommen worden. Bei den Durchsuchungen sei aufgefallen, dass viele Empfängerfirmen nicht existierten oder es sich um Briefkastenfirmen handele. Beispielsweise habe es zwei Lieferadressen für die Firma T. C. gegeben – an einer der Adressen sei kein Firmensitz gewesen, an der anderen sei behauptet worden, man habe keine Geschäftsbeziehung zur A.. Bei den Auswertungen der Beweismittel und Vernehmungen habe sich der Verdacht erhärtet. Man habe eine E-Mail des Zeugen M1 an den Angeklagten A. M. gefunden. Dort habe es geheißen, dass bei einem Transport von Antirustform-100 im Jahr 2018 nach Italien dieses von dem Bulkcontainer in einen Tankstellenaufleger, der als Dieseltransport gelabelt gewesen sei, umgeladen worden sei. Auswertungen von Chats vom Handy des Angeklagten A. hätten ebenfalls Hinweise dazu ergeben, dass das Produkt Antirustform-100 energetisch verwendet worden sei. Beispielsweise sei es in einem Chat mit D. M2, der in Italien im Vertrieb eingesetzt gewesen sei, immer wieder um die dieselspezifische Dichte des Produkts gegangen. Herr M2 habe im Rahmen des Chatverlaufs vorgebracht, dass bei Kunden drei Fahrzeuge stehengeblieben seien, was der Angeklagte A. eigenartig gefunden habe, weil die Ware besser gewesen, nämlich der Dieselanteil höher gewesen sei. In einem Chat mit Herrn T. der Firma L. S., gegen den gesondert ermittelt werde, habe Herr T. bei der Preiskalkulation den Preis bei Bezug aus einem Petrollager ins Feld geführt, der sich aus dem Preis plus Mehrwertsteuer plus Energiesteuer zusammensetze, und nach dem preislichen Vorteil bei einem Bezug über die A. gefragt. Wenn es sich um ein Korrosionsschutzmittel gehandelt hätte, würde ein Vergleich zu Preisen einschließlich Energiesteuer keinen Sinn machen. Ab Sommer 2020 habe die Firma J. F. fast alle Produkte der Firma A. abgenommen. Zu der Firma habe es Erkenntnisse gegeben, dass sie ein Kraftstoffhändler sei. Zudem habe die Firma auffällige Mengen abgenommen. Zu den Angeklagten führte sie aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass Herr M. von Anfang an für die Firma A. tätig gewesen sei, er sei auch schon vor Firmengründung in Erscheinung getreten. Ende 2016 habe er bei der Firma B. C. schriftliche Anfragen hinsichtlich eines Reinigungslösungsmittels mit mindesten 60 % Benzingehalt gestellt. Auch noch nach der Gründung der A. habe er mit der B. Kontakt gehabt, aber auch mit der Firma S. L.. Bis zum Ende der Geschäftstätigkeit der Firma A. sei Herr M. dabei gewesen. Aus Zeugenvernehmungen sei ersichtlich geworden, dass viele ihn als Geschäftsführer wahrgenommen hätten, als ersten Ansprechpartner. Die aufgezeichneten Gespräche aus der Telefonüberwachung zeigten, dass er für die Firma Entscheidungen getroffen habe und im Einkauf der Bestandteile für die Mischung tätig gewesen sei. Herr A. und Herr W. seien als Geschäftsführer eingesetzt worden. Beide seien jeweils schon vor ihrer Bestellung als Geschäftsführer für die A. tätig gewesen. Herr A. sei bereits im April 2018 gegenüber der Firma B. mit einer Mail aufgetreten und habe diese Firma informiert, dass eine Ladung nach Irland gehen solle. Außerdem habe Herr M. für Treffen mit Geschäftsführern verschiedener Firmen Bewirtungskosten angesetzt, bei diesen Treffen sei Herr A. dabei gewesen. Herr W. sei seit Januar 2019 Geschäftsführer gewesen, sei aber ebenfalls schon vorher für die Firma A. tätig geworden. Zum einen habe Herr W. im Oktober 2018 einen Vertrag mit einer Transportfirma unterschrieben. Zum anderen sei Herr W. bereits im September 2018 mit einem Geldkurier bei Verhandlungen mit einem Finanzdienstleister vor Ort gewesen. Der erste Geschäftsführer der A. sei Herr K1 gewesen und es treffe zu, dass Herr A. aufgrund eines Beschlusses vom 30. Juli 2018 mit Wirkung zum 01. August 2018 anstelle von Herrn K1 Geschäftsführer geworden sei. Neben Herrn W. seien auch Herr M. und Herr A. bis zum Ende für die Firma A. tätig gewesen. So habe es noch im November 2020 ein Treffen der beiden mit Herrn K. in W. gegeben, wo es um Transportfragen der A. gegangen sei. Herr A. habe im Januar 2020 Reisekosten für Reisen nach Großbritannien und Spanien insbesondere für November und Dezember 2019 eingereicht. Herr A. habe auch im Januar 2020 noch mit Herrn K. über Transportkosten der A. gesprochen. Es habe in dem Zeitraum auch noch vereinzelt Telefonate von Frau H. und G., die bei der A. in P. tätig gewesen seien, gegeben, bei denen es um Freigaben von Geldern der A. durch Herrn M. gegangen sei. Die Angaben der Zeugin P. sind glaubhaft. Sie schilderte die Ermittlungen einschließlich der Ermittlungsergebnisse detailliert aus ihrer Erinnerung. Ihre Angaben stehen mit den Einlassungen der Angeklagten in Einklang und werden durch weitere Beweismittel wie zum Beispiel die Angaben und die verlesene E-Mail des Zeugen M1 in einzelnen Punkten gestützt. Die Zeugin P. hat auch glaubhaft im Einklang mit den Angaben der Angeklagten ausgeführt, dass – wie festgestellt – mittlerweile Haftungsbescheide gegen die Angeklagten A. M., W. und A. ergangen seien. ee) Feststellungen zu den Zeiträumen der Beteiligung der Angeklagten Dass zunächst der Zeuge K1, dann der Angeklagte A. und schließlich der Angeklagte W. Geschäftsführer der Firma A. war, ergibt sich – neben den Einlassungen der Angeklagten – auch aus dem Handelsregisterauszug der Firma A., abgerufen am 29. Mai 2019. Dass der Angeklagte A. spätestens ab dem 10. April 2018 für die A. tätig wurde ergibt sich – neben den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere auch des Angeklagten A. – auch aus einer E-Mail des Angeklagten A. vom 10. April 2018, 13:01 Uhr, an Frau R. H1. Die Vereinbarung eines zum 01. Juni 2018 beginnenden Arbeitsverhältnisses über eine Anstellung als Verkaufsmanager zwischen dem Angeklagten A. und der A. ergibt sich aus dem entsprechenden Arbeitsvertrag zwischen der A. und dem Angeklagten A.. Dass der Angeklagte A. mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juli 2018 anstelle des Zeugen K1 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 zum Geschäftsführer der Firma A. bestellt wurde, ergibt sich – neben den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere auch des Angeklagten A. – auch aus den bereits dargestellten glaubhaften Angaben der Zeugin P.. Dass der Angeklagte W. spätestens ab dem 31. Oktober 2018 für die A. tätig wurde und von Anfang an auf Augenhöhe mit der Geschäftsführung agierte, ergibt sich – neben den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere auch des Angeklagten W. – auch daraus, dass er bereits am 31. Oktober 2018 einen Vertrag als „Geschäftsführer“ der A. unterschrieb, nämlich den Vertrag Nr.... über internationale Frachtbeförderung vom 31. Oktober 2018, Asservat DE... . Die Kammer hat den Vertrag in der Originalfassung und dort insbesondere die Unterschrift des Angeklagten W. und die Stempel unter dem Vertrag in Augenschein genommen. Der Zusatz „Geschäftsführer“ zur Unterschrift des Angeklagten W. wurde verlesen. Die Feststellung, dass sich die Angeklagten spätestens ab diesem Zeitpunkt zu einer Bande zusammenschlossen, die darauf ausgerichtet war, bewusst und gewollt Energiesteuer zu hinterziehen, basiert auf den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden geständigen Angaben der Angeklagten A. M., W. und A.. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. auch nach dem 28. Januar 2019 in leitender Position mit eigenem Aufgabenbereich als Geschäftspartner der Angeklagten A. M. und W. für die A. tätig war beruht insbesondere darauf, dass er ab diesem Zeitpunkt – auch wenn er nicht mehr Geschäftsführer war – nicht als bloßer Angestellter für die A. tätig war, sondern Gesellschafter der A. war. Gestützt wird diese Einordnung auch dadurch, dass er selbst angab, dass sich sein Verhältnis zu dem Angeklagten A. M. in Richtung Geschäftspartner entwickelt habe und er gehofft habe, in Zukunft entsprechend seiner Leistungen finanziell beteiligt zu werden, auch wenn er bislang nichts aus seiner Gesellschafterstellung erhalten habe. Die Aufteilung des Geschäftsanteils der Angeklagten P. M. an der Firma A. in drei Anteile und der Verkauf eines Anteils in Höhe von 7.500,00 Euro an den Angeklagten W. und eines Anteils in Höhe von 5.000,00 Euro an den Angeklagten A. sowie die Abberufung des Angeklagten A. als Geschäftsführer und die Bestellung des Angeklagten W. als neuer Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung ergeben sich – neben den Einlassungen der Angeklagten – auch aus der Notariatsurkunde (3. Ausfertigung der Notarin Dr. S. H2, erteilt am 22.02.2019) vom 28.01.2019. 2. Zu einzelnen weiteren Feststellungen a) Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass es den Abnehmern der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin darauf ankam, ein Produkt zu erwerben, das offiziell nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz deklariert ist, um ebenfalls keine Energiesteuer zahlen zu müssen und tatsächlich auch keine Energiesteuer zahlten, sowie dass die Angeklagten das wussten. Dass die Abnehmer tatsächlich Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz erwerben wollten ergibt sich schon daraus, dass die Angeklagten glaubhaft und übereinstimmend gestanden haben, dass sie die Produkte als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegeben wurden, womit sie zum Ausdruck brachten, dass gegenüber den Abnehmern der wahre Verwendungszweck offengelegt wurde. Dass es den Abnehmern darauf ankam, ein Produkt zu erwerben, das offiziell nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz deklariert ist, um ebenfalls keine Energiesteuer zahlen zu müssen und sie tatsächlich auch keine Energiesteuer zahlten schließt die Kammer daraus, dass die Urkunden zu den Lieferungen – insbesondere den Rechnungen – die Produkte nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz auswiesen, sondern – entsprechend der auf Verschleierung ausgerichteten Legende – als Antirustform-100 bzw. Cleaning Solvent Etoamin. Hätten die Abnehmer offiziell Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz erwerben wollen und hierauf Energiesteuer zu zahlen beabsichtigt, hätte es keinen sinnvollen Grund gegeben, als Korrosionsschutzmittel beziehungsweise Lösungsmittel deklarierte Produkte zu erwerben. Das war für die Angeklagten auch derart offensichtlich, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sie das wussten. Zudem sprechen auch die von der Zeugin P. glaubhaft geschilderten Ermittlungsverfahren gegen die Abnehmer im Ausland dafür, dass diese tatsächlich keine Energiesteuern zahlten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch überzeugt, dass bei der Anbahnung der den festgestellten Lieferungen der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin zugrunde liegenden Verträgen mit den späteren Abnehmern zwischen den für die A. verantwortlichen Handelnden, wobei es sich jeweils um den Angeklagten A. M., den Angeklagten A. oder den Angeklagten W. handelte und diese jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten, gegenüber den Abnehmern stets erörtert und klargestellt wurde, dass diese Produkte nur zum Schein als Antikorrosionsmittel bzw. Reinigungsmittel deklariert waren und stattdessen als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Wie an Hand der Gutachten dargelegt, waren die Produkte für die deklarierten Zwecke zudem ungeeignet, jedoch als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz geeignet, was weiter bei lebensnaher Würdigung den Schluss ergibt, dass es eine Absprache zwischen „der A.“ und den jeweiligen Abnehmern gab, dass die Produkte in Wirklichkeit als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Hätten die Angeklagten tatsächlich ein Korrosionsschutzmittel bzw. Reinigungsmittel herstellen und vermarkten wollen, wäre schon nicht erklärbar, weshalb sie ein zu diesem Zweck ungeeignetes Produkt hätten herstellen sollen. Es erscheint der Kammer auch lebensfern und ausgeschlossen, dass die Produkte überhaupt in nennenswerter Größenordnung Abnehmer gefunden hätten, wäre nicht im Rahmen der Vertragsanbahnung zwischen den jeweils für die A. handelnden Personen und den Abnehmer stets klargestellt worden, dass die Deklaration als Korrosionsschutzmittel bzw. als Reinigungsmittel lediglich eine aus steuerlichen Gründen gewählte Fassade darstellte und die Produkte tatsächlich als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. b) Die Feststellung, dass für die Firma A. kein Antrag auf Steuerentlastung gestellt wurde, beruht auf einer Schlussfolgerung aus der Tatsache, dass die Angeklagten die Lieferungen weder gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt in Hamburg anzeigten noch nach der Lieferung eine Steuererklärung abgaben, was die Angeklagten A. M., A. und W. in ihren Einlassungen glaubhaft eingeräumt haben. Ein Antrag auf Steuerentlastung ergibt indes nur Sinn, wenn man zunächst die Tatsache der Steuerentstehung anzeigt. Es hat sich auch keiner der Angeklagten dahingehend eingelassen, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Auch die Zeugin P. hat im Rahmen ihrer detaillierten und umfassenden Aussage nichts zu einem solchen Antrag berichtet. c) Die Feststellungen, dass der Angeklagte A. M. in der Zeit der Stellung des Zeugen K1 als formaler Geschäftsführer der A. sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber dem Zeugen K1 als derjenige auftrat, der sämtliche Entscheidungen betreffend der Firma A. traf und auch sämtliche Geschäfte abwickelte, dass er rechtlich und wirtschaftlich über die Mittel der A. verfügen konnte und insbesondere mit Wissen und Willen des Geschäftsführers K1 über die Konten der A. verfügte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten A. M., den Angaben des Zeugen K1 und der Einlassung der Angeklagten P. M.. Wie bereits dargelegt, gab der Angeklagte A. M. an, dass er in der Anfangsphase die verantwortliche Person gewesen sei und die Angeklagte P. M. ihm bei den Entscheidungen zu der Firma freie Hand gelassen habe. Er habe sowohl Herrn K1 – der die von ihm zu unterzeichnenden Verträge nicht verstanden habe – als auch seiner Frau (der Alleingesellschafterin) gegenüber klar kommuniziert, dass er – der Angeklagte A. M. – der Chef der A. sei. Weiter gab er an, dass er zu Beginn zwar keine Kontovollmacht gehabt habe, allerdings Zahlungen über das Onlinebanking abgewickelt worden seien und er vollen Zugriff auf das Onlinebanking (einschließlich Überweisungen) gehabt habe. Diese Angaben sind glaubhaft und stehen insbesondere im Einklang mit den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen K1. Der Zeuge K1 gab insoweit an, Herr M. habe ihn gefragt, ob er – der Zeuge K1 – Geschäftsführer der Firma A. werden könne. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei, aber das müsse Ende 2016 gewesen sein, denn er sei 2017 Geschäftsführer geworden. Herrn M. habe er Anfang 2016 kennengelernt, dessen Ehefrau sei die Cousine seiner Ehefrau. Eine Bezahlung habe er nicht erhalten, was der Zeuge plausibel damit erläuterte, dass er vielmehr seine Dankbarkeit habe zeigen wollen, weil Herr M. und dessen Ehefrau ihn nach Deutschland geholt und bei Wohnung und Arbeit geholfen hätten. Nach der Bestellung zum Geschäftsführer habe er Dokumente, die er bekommen habe, unterschrieben. Diese Dokumente seien auf Deutsch gewesen und er könne kein Deutsch. Er wisse nicht, was für Dokumente das gewesen seien. Überwiegend habe seine Frau ihm die Dokumente aus dem Salon mitgebracht, den seine Frau zusammen mit Frau M. ins Leben gerufen habe. Auf den Dokumenten sei vermerkt gewesen, wo er unterschreiben solle. Mehr als die Unterschrift habe er nicht ausgefüllt. Die unterschriebenen Dokumente habe er seiner Frau mitgegeben, die sie im Salon abgegeben habe. Er habe nicht nachgefragt, was er unterschreibe, weil er seiner Familie vertraut habe. Die Entscheidungen in der Firma habe nur Herr M. getroffen, dieser habe die Geschäfte geführt. Er wisse nicht, in welchem Bereich die Firma A. tätig gewesen sei, hierfür habe er sich nicht interessiert. Er wisse auch nicht, mit welchen Produkten die Firma gehandelt habe. Er sei ca. 1,5 Jahre lang Geschäftsführer gewesen. Dann habe die Beziehung zwischen seiner Frau und der Frau des Herrn M. begonnen, schlechter zu werden. Man sei sich hinsichtlich der Arbeit im Salon nicht einig gewesen. Zudem hätten viele Leute ihm erklärt, dass man keine Dokumente unterschreiben solle, ohne den Inhalt gelesen und verstanden zu haben. Das seien zum Beispiel sein Chef und seine Familie gewesen. Diese hätten gesagt, dass es schlecht enden könne, wenn er blind unterschreibe. Gegen Ende habe er manchmal gefragt, was er da unterschreibe, aber es sei nichts Schlechtes gewesen, es sei alles in Ordnung gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er nichts befürchten müsse, weil die Firma legal geführt werde. Er habe nicht geglaubt, dass Herr M. die Absicht gehabt hätte, seine Familie mit reinzureißen. Seine Bitte, als Geschäftsführer entlassen zu werden, habe Herr M. ohne Probleme aufgenommen. Seit dem Notartermin habe er keinen Kontakt mehr zu Herrn M. gehabt. Die Angaben des Zeugen K1 sind glaubhaft. Erinnerungslücken hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung hat er offen eingeräumt. Es war keine einseitige Belastungstendenz erkennbar, vielmehr machte er auch Angaben über seine eigene Geschäftsführertätigkeit, die objektiv die verfahrensgegenständliche Steuerhinterziehung gefördert hat. Aus den Angaben des Zeugen K1 ist zu schließen, dass er – da er seine Tätigkeit als „Geschäftsführer“ auf das blinde Leisten von Unterschriften beschränkt hat – wusste und billigte, dass der Angeklagte A. M. auch über das Vermögen der A. einschließlich der Kontoguthaben frei verfügte. Schließlich gab auch die Angeklagte P. M. an, dass ihr Mann während der Zeit, als Herr K1 Geschäftsführer gewesen sei, Chef der A. gewesen sei. Auch sie nahm ihn (und nicht den Zeugen K1) also als den Leiter der Geschäfte und verfügungsberechtigt wahr, was die Einlassung des Angeklagten A. M. stützt, dass er auch seiner Frau gegenüber klar kommuniziert habe, dass er der Chef der A. sei. d) Die Feststellung, dass die Firmen (bzw. die Leiter und zuständigen Mitarbeiter dieser Firmen), bei denen die A. die Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin mischen ließ, nicht wussten, dass die Produkte als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden sollten, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A. M.. Dieser gab an, dass die Mischung der Produkte jeweils gegen Vorlage der verbindlichen Zolltarifauskünfte in Lohnherstellung in Auftrag gegeben worden sei und die Hersteller in den Lieferdokumenten den Vorbehalt ausgesprochen hätten, dass die Produkte nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden dürften. Hieraus ergibt sich, dass er den Herstellern gegenüber nicht offengelegt hat, dass eine Verwendung als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz beabsichtigt war, und vielmehr behauptete, dass die Produkte entsprechend der Zolltarifauskünfte zu klassifizieren seien. Zudem ergibt sich hieraus, dass die Firmen beziehungsweise die dahinterstehenden Personen sicherstellen wollten, dass die Produkte nicht als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden, eine solche Verwendung also nicht etwa billigend in Kauf nahmen, geschweige denn die Produkte als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz abgaben. 3. Feststellungen zur Angeklagten P. M. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte P. M. wusste, dass das Geschäftsmodell der A. darauf abzielte, Energiesteuern zu verkürzen, beruht auf ihrer eigenen Einlassung und den Einlassungen der Angeklagten A. M. und A.. Diese Angaben konnten nicht widerlegt werden. Zwar spricht viel dafür, dass sie als Ehefrau des Angeklagten A. M. und Gesellschafterin der A. das Geschäftsmodell kannte. Allerdings genügen die vorliegenden Indizien nicht, verbleibende Zweifel an ihrem Vorsatz auszuräumen. V. Rechtliche Würdigung Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist vorab festzuhalten, dass die Energiesteuer auch in der hiesigen Sachverhaltskonstellation des Transportes des Energieerzeugnisses von Deutschland aus ins Ausland zwecks Übergabe an den Abnehmer außerhalb Deutschlands entstanden ist und gemäß § 23 Abs. 6 S. 3 EnergieStG unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben gewesen wäre, nachdem eine Anzeige nach § 23 Abs. 4 EnergieStG unterblieben war. Insbesondere wurde das Energieerzeugnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG im Steuergebiet als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz abgegeben. Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg in dem Beschluss vom 6. Oktober 2021 (2 Ws 78/21) zutreffend ausgeführt: „Der Annahme einer Abgabe im Steuergebiet im gesetzlichen Sinne steht es nicht entgegen, wenn die abgebende Person die in Rede stehenden Energieerzeugnisse im Steuergebiet an einen von ihr mit dem Transport in ein Gebiet außerhalb des Steuergebiets beauftragten Dritten weitergibt und die Inempfangnahme durch den Bezieher erst außerhalb des Steuergebiets stattfindet. (aa) Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Begriff der „Abgabe“ dem Wortsinn nach aus den verschiedenen für einen Besitzwechsel erforderlichen Handlungen lediglich das Tätigwerden des „Abgebenden“, nicht dagegen ein Handeln des Empfängers oder Beziehers umschreibt. Die für den Besitzwechsel erforderlichen Beiträge der Beteiligten lassen sich insoweit in das Handeln der abgebenden Partei einerseits und der empfangenden Partei andererseits, gegebenenfalls ergänzt durch Vermittlung eines die Sache zwischenzeitlich transportierenden Dritten, zerlegen. Aus diesem mehraktigen Geschehen hat der Gesetzgeber für die Entstehung der Energiesteuer mit dem Begriff der „Abgabe“ allein auf das Tätigwerden des sich der Sache begebenden Beteiligten abgestellt, das grundsätzlich auch unabhängig von einem späteren Empfang der Ware durch den bestimmungsgemäßen Empfänger erfolgen kann (vgl. Middendorp aaO. Rn. 9a). Dem Wortsinn nach erfordert eine „Abgabe“ deshalb lediglich, dass die Weitergabe der Energieerzeugnisse an einen Empfänger gewollt ist und ins Werk gesetzt wird, nicht aber, dass der vorgesehene Empfänger den Besitz auch bereits erhalten hat. (bb) Dieses Verständnis entspricht dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Energiesteuergesetz an anderer Stelle begrifflich zwischen der Abgabe und der Inempfangnahme von Energieerzeugnissen bewusst unterschieden hat. So sehen die Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG für bestimmte Energieerzeugnisse eine Steuerentstehung dadurch vor, dass „der Bezieher die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt“ oder „die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt". Der Gesetzgeber hat mithin in dieser Konstellation den Umstand, dass die Steuerentstehung an die Inempfangnahme des Energieerzeugnisses durch den Bezieher oder Empfänger anknüpfen sollte, ausdrücklich in den Gesetzeswortlauf aufgenommen. Dies spricht dafür, dass es für die Annahme der „Abgabe“ eines Energieerzeugnisses nicht darauf ankommen kann, ob das Erzeugnis auch bereits durch den vorgesehenen Bezieher in Empfang genommen worden ist, da andernfalls der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen hätte. Demgegenüber würde es die begriffliche Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Abgabe und Inempfangnahme unterlaufen, die Inempfangnahme als Voraussetzung einer vollständig verwirklichten „Abgabe“ anzusehen. (cc) Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch die auf der Verordnungsermächtigung in § 66 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) EnergieStG beruhende, der näheren Bestimmung der in § 23 EnergieStG verwendeten Begriffe dienende Regelung des § 49a EnergieStV. Nach § 49a EnergieStV gelten andere als die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben. Die Regelung setzt – allerdings nicht zu § 23 EnergieStG ergangene – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um (vgl. Milewski in: Möhlenkamp/Milewski Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz § 23 Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 23. Februar 2010, Az.: VII R 34/09). Weitere als die genannten Voraussetzungen enthält die Regelung für das Vorliegen einer „Abgabe nicht, mithin kommt es nach dieser Vorschrift für das Vorliegen einer „Abgabe" allein auf die subjektive Zielrichtung des Abgebenden einerseits und deren objektiv nach außen hin erkennbare Manifestation andererseits an, nicht dagegen auf weitere Voraussetzungen einschließlich einer Inempfangnahme oder eines sonstigen Handelns des Empfängers. Die Regelung in § 49a EnergieStV im strafrechtlichen Zusammenhang als Auslegungshilfe für das Verständnis der „Abgabe“ gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG heranzuziehen, steht im Einklang mit den für die Berücksichtigung von Rechtsverordnungen bei der Auslegung strafrechtlicher Blankettvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 75, 329 (juris)). Hiernach muss zwar der Inhalt strafrechtlicher Blankettvorschriften grundsätzlich durch andere Gesetze ausgefüllt werden; ferner müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie die Art der Strafe schon aufgrund des Gesetzes voraussehbar sein. Dem Verordnungsgeber können aber „gewisse Spezifizierungen“ des Straftatbestandes überlassen werden (BVerfG aaO.) In diesem eingeschränkten Umfang kann § 49a EnergieStV, wie hier geschehen, zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG herangezogen werden. Im Übrigen wahrt § 49a EnergieStV auch Umfang und Zweck der gesetzlichen Grundlage in § 66 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) EnergieStG, wonach der Verordnungsgeber ermächtigt wird, zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 erlassen und dabei insbesondere auch die Begriffe des § 23 EnergieStG näher zu bestimmen. (dd) Schließlich spricht auch die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Änderung des § 23 Abs. 1a EnergieStG für das vorgenannte Verständnis des Abgabebegriffs. Nach dieser neu in das Gesetz eingefügten Regelung entsteht die Steuer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG nicht, wenn „der Steuerschuldner“ innerhalb einer Frist von 14 Tagen „nach der Abgabe“ nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Die genannte Neuregelung ist hier unmittelbar weder zeitlich noch sachlich anwendbar. Sie setzt aber voraus, dass es zu einer „Abgabe“ und damit einer Steuerentstehung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG grundsätzlich auch dann kommt, wenn das Energieerzeugnis im Zuge derselben Besitzübertragung in ein Gebiet außerhalb des Steuergebietes transportiert wird, wobei die Regelung auch nicht danach differenziert, auf wessen Veranlassung die Verbringung oder Ausfuhr erfolgt ist. Wäre demgegenüber in Fällen, in denen der Abgebende das Energieerzeugnis ins Ausland liefert bzw. liefern lässt, schon nicht von einer „Abgabe“ auszugehen und mithin die Energiesteuer bereits nicht entstanden, wäre dies ersichtlich bei der Neuregelung zu berücksichtigen gewesen, insbesondere weil dann die Nichtentstehung der Steuer nicht von der zeitlichen Begrenzung der in § 23 Abs. 1a EnergieStG n. F. geregelten Nachweismöglichkeit auf zwei Wochen nach der „Abgabe“ abhängen könnte. Die Neuregelung setzt mithin voraus, dass es zu einer Abgabe im Steuergebiet und dementsprechend einer Steuerentstehung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG unabhängig davon kommt, ob und gegebenenfalls durch wen das Energieerzeugnis anschließend in ein Gebiet außerhalb des Steuergebiets verbracht wird.“ Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Energieerzeugnisse teilweise zunächst zu Depots im Ausland transportiert und erst nach Bezahlung für die Abholung durch den Empfänger im Depot freigegeben wurden. Der Begriff der Abgabe im Steuergebiet ist aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung weit zu verstehen. In der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) heißt es in Artikel 21 Abs. 1, dass die Steuer auf Energieerzeugnisse über die allgemeinen Vorschriften hinaus ferner bei Eintritt eines Steuertatbestands gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie entstehe. Nach Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Das bedeutet, dass eine „Abgabe“ bei europarechtskonformer Auslegung schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt vorliegt und nicht erst bei Inempfangnahme durch den Empfänger im Ausland. Spätestens mit dem Beginn des Transports ins Ausland, nachdem bereits mit dem jeweiligen Empfänger ein Vertrag über die Lieferung des Produkts abgeschlossen war, ist die Abgabe erfolgt. Die europarechtlich gebotene weite Auslegung des Begriffs der Abgabe im Steuergebiet führt auch nicht zu einer doppelten Belastung der Energieerzeugnisse sowohl in Deutschland als auch im Zielstaat, da die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls eine Erstattung der Steuer in Deutschland zu beantragen (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EnergieStG). Das Geschäftsmodell der A. setzte jedoch voraus, dass kein solcher Antrag gestellt wird, da auch die Abnehmer im Ausland die Produkte eben nicht offiziell deklariert als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz erwerben wollten, um selbst – auch im Ausland – keine Energiesteuer zahlen zu müssen. Vorliegend erfolgte die Abgabe der Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG zudem als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen. Der Steuerentstehungstatbestand setzt insoweit sowohl die objektive Eignung zu einem der genannten Zwecke als auch eine entsprechende subjektive Zielrichtung bei dem Abgebenden voraus, die außerdem objektiv erkennbar geworden sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie sich aus den Feststellungen zur Sache ergibt – erfüllt. Wie dargelegt, waren die Produkte objektiv als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz geeignet. Sie wurden auch mit der Zielrichtung verkauft und geliefert, dass sie tatsächlich als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz Verwendung finden sollten. Die Zielrichtung, das Antirustform-100 und das Cleaning Solvent Etoamin als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz abzugeben, hat sich auch nach außen hin manifestiert, da die für die A. verantwortlich Handelnden, und damit die Angeklagten A. M., A. und W. – wie festgestellt – sämtliche Abnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung vor den gegenständlichen Lieferungen über die realen Verwendungsmöglichkeiten des Antirustform-100 und des Cleaning Solvent Etoamin aufgeklärt haben und daher mitgeteilt haben, dass eine sinnvolle Verwendung nur im Rahmen des Einsatzes als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz in Betracht kommen würde, nicht dagegen als Korrosionsschutzmittel bzw. Reinigungsmittel. Es handelte sich schließlich auch jeweils um die „erstmalige" Abgabe im Steuergebiet i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG. Wie dargelegt, wussten insbesondere die Firmen (bzw. die zuständigen Mitarbeiter dieser Firmen), bei denen die A. die Produkte Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin mischen ließ, nicht, dass die Produkte als Kraftstoff oder Kraftstoffzusatz verwendet werden sollten. Der Steuersatz für das Produkt Antirustform-100, welches unter die Unterpositionen 2710 1999 der Kombinierten Warennomenklatur einzuordnen ist, ergibt aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 EnergieStG. Der Steuersatz für das Produkt Cleaning Solvent Etoamin, welches unter die Unterposition 3814 0090 der kombinierten Warennomenklatur in der oben genannten Fassung einzuordnen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) EnergieStG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 4 S. 1 EnergieStG. 1. Angeklagter A. M.: Der Angeklagte A. M. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: a) Fälle 1 bis 22 und 482 bis 487 Hinsichtlich der Fälle 1 bis 22 und 482 bis 487 hat sich der Angeklagte A. M. wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in 27 Fällen strafbar gemacht. Gemäß § 35 AO trafen ihn in dem Zeitraum die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters. Hierfür genügt das Auftreten als Verfügungsberechtigter in einer begrenzten Öffentlichkeit. Ausreichend ist das Handeln gegenüber Gesellschaftern und Organen der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2013, 1 StR 586/12; BFH, Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89). Der Angeklagte A. M. ist sowohl gegenüber dem formellen Geschäftsführer K1 als auch gegenüber der alleinigen Gesellschafterin P. M. als derjenige aufgetreten, der sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Gesellschaft trifft. Sowohl dem Zeugen K1 als auch der Angeklagten P. M. war klar, dass Herr K1 lediglich formal Geschäftsführer ist, um dem Angeklagten A. M. die Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer zu ermöglichen, dem es auch möglich war, über Vermögensgegenstände der A. zu verfügen. Insbesondere verfügte der Angeklagte A. M. mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers K1 auch über die Konten der A., sodass es ihm auch tatsächlich möglich gewesen wäre, die steuerlichen Pflichten der A. zu erfüllen. Da grundsätzlich für jeden einzelnen Fall unverzüglich nach Abgabe des Energieerzeugnisses gemäß § 23 Abs. 6 S. 3 EnergieStG eine Steuererklärung abzugeben gewesen wäre – die Anzeige vor Abgabe des Energieerzeugnisses (§ 23 Abs. 4 EnergieStG) war unterblieben – stehen die einzelnen Fälle mit Ausnahme der Fälle 13 und 14 in Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB). In den Fällen 13 und 14 ist die Abgabe des Produkts Antirustform-100 jeweils am 6. Juli 2018 und damit am selben Tag erfolgt, sodass für beide Abgaben zum gleichen Zeitpunkt unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und die Energiesteuer gemäß § 23 Abs. 6 S. 4 EnergieStG auch sofort fällig gewesen wäre. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten angenommen, dass sich Abgaben am selben Tag bezogen auf dasselbe Produkt in einer Steuererklärung hätten zusammenfassen lassen und ist in diesem wie auch in entsprechenden Fällen daher von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen. b) Fälle 23 bis 71 und 488 bis 490 Hinsichtlich der Fälle 23 bis 71 und 488 bis 490 hat sich der Angeklagte A. M. wegen einer Beihilfe zu 34 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Für diesen und die folgenden Zeiträume ließ sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 35 AO – insbesondere ein Auftreten als Verfügungsberechtigter gegenüber einer (begrenzten) Öffentlichkeit – weiterhin vorlagen, sodass die Kammer lediglich eine Beihilfe des Angeklagten A. M. angenommen hat. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einer einheitlichen Beihilfetat ausgegangen, da sich die Beiträge des Angeklagten nicht einzelnen konkreten Steuerhinterziehungstaten zuordnen ließen. Es ließ sich insofern auch nicht zwischen den Produkten Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin differenzieren, da sich die Fälle hinsichtlich der verschiedenen Produkte zeitlich überschnitten, sodass diese ebenfalls in Tateinheit zueinander standen (§ 52 StGB). Zu den zeitlich auf diese Fälle folgenden Fälle bestand hingegen Tatmehrheit, da die Einbeziehung des Angeklagten W. und der Zusammenschluss zu einer Bande mit dem Angeklagten W. eine Zäsur darstellt. c) Fälle 72 bis 481 und 491 bis 537 Hinsichtlich der Fälle 72 bis 481 und 491 bis 537 hat sich der Angeklagte A. M. wegen einer Beihilfe zu 327 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einer einheitlichen Beihilfetat ausgegangen, da sich auch hier die Beiträge des Angeklagten nicht einzelnen konkreten Steuerhinterziehungstaten zuordnen ließen. Es ließ sich insofern auch nicht zwischen den Produkten Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin differenzieren, da sich die Fälle hinsichtlich der verschiedenen Produkte zeitlich überschnitten, sodass diese ebenfalls in Tateinheit zueinander standen (§ 52 StGB). Dabei handelte der Angeklagte A. M. als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO. 2. Angeklagter A. Der Angeklagte A. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: a) Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487 Hinsichtlich der Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487 hat sich der Angeklagte A. wegen einer Beihilfe zu 24 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einer einheitlichen Beihilfetat ausgegangen, da sich die Beiträge des Angeklagten nicht einzelnen konkreten Steuerhinterziehungstaten zuordnen ließen. Es ließ sich insofern auch nicht zwischen den Produkten Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin differenzieren, da sich die Fälle hinsichtlich der verschiedenen Produkte zeitlich überschnitten, sodass diese ebenfalls in Tateinheit zueinander standen (§ 52 StGB). b) Fälle 23 bis 122 und 488 bis 491 Hinsichtlich der Fälle 23 bis 122 und 488 bis 491 hat sich der Angeklagte A. wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in 64 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten angenommen, dass sich Abgaben am selben Tag bezogen auf dasselbe Produkt in einer Steuererklärung hätten zusammenfassen lassen und ist in solchen Fällen daher von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen. Das betraf die Fälle 23 und 24, 26 und 27, 29 und 30, 31 und 32, 33 und 34, 36 und 37, 38 und 39, 41 und 42, 46 und 47, 48 und 49, 50 und 51, 52 und 53, 55 und 56, 57 und 58, 60 und 61, 62 und 63, 65 und 66, 67 und 68, 72 und 73, 74 und 75, 77 und 78, 79 und 80, 81 bis 83, 85 und 86, 88 und 89, 91 und 92, 93 und 94, 95 und 96, 97 und 98, 99 und 100, 102 und 103, 106 und 107, 108 und 109, 111 und 112, 113 bis 115, 116 und 117, 118 und 119, 120 und 121. Dabei handelte der Angeklagte A. in den Fällen 72 bis 122 und 491 als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO. c) Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 Hinsichtlich der Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 hat sich der Angeklagte A. wegen einer Beihilfe zu 297 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einer einheitlichen Beihilfetat ausgegangen, da sich die Beiträge des Angeklagten nicht einzelnen konkreten Steuerhinterziehungstaten zuordnen ließen. Es ließ sich insofern auch nicht zwischen den Produkten Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin differenzieren, da sich die Fälle hinsichtlich der verschiedenen Produkte zeitlich überschnitten, sodass diese ebenfalls in Tateinheit zueinander standen (§ 52 StGB). Dabei handelte der Angeklagte A. als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO. 3. Angeklagter W. Der Angeklagte W. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: a) Fälle 72 bis 122 und 491 Hinsichtlich der Fälle 72 bis 122 und 491 hat sich der Angeklagte W. wegen einer Beihilfe zu 30 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer von einer einheitlichen Beihilfetat ausgegangen, da sich die Beiträge des Angeklagten nicht einzelnen konkreten Steuerhinterziehungstaten zuordnen ließen. Es ließ sich insofern auch nicht zwischen den Produkten Antirustform-100 und Cleaning Solvent Etoamin differenzieren, da sich die Fälle hinsichtlich der verschiedenen Produkte zeitlich überschnitten, sodass diese ebenfalls in Tateinheit zueinander standen (§ 52 StGB). Dabei handelte der Angeklagte W. als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO. b) Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 Hinsichtlich der Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 hat sich der Angeklagte W. wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in 297 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten angenommen, dass sich Abgaben am selben Tag bezogen auf dasselbe Produkt in einer Steuererklärung hätten zusammenfassen lassen und ist in solchen Fällen daher von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen. Das betraf die Fälle 124 und 125, 129 bis 131, 132 und 133, 134 und 135, 139 und 140, 142 und 143, 146 und 147, 148 und 149, 151 und 152, 154 bis 156, 157 bis 159, 160 und 161, 162 bis 164, 167 und 168, 170 und 171, 172 und 173, 174 und 175, 177 bis 179, 181 bis 183, 184 und 185, 186 und 187, 188 bis 190, 191 und 192, 193 bis 195, 197 und 198, 204 und 205, 206 bis 208, 209 und 210, 213 und 214, 215 und 216, 218 bis 220, 221 und 222, 223 und 224, 225 und 226, 228 und 229, 231 bis 233, 234 und 235, 236 und 237, 238 bis 240, 241 und 242, 245 und 246, 247 und 248, 249 und 250, 254 und 255, 256 und 257, 264 und 265, 268 und 269, 281 und 282, 285 und 286, 290 und 291, 293 bis 295, 293 bis 295, 296 und 297, 299 und 300, 301 bis 303, 304 und 305, 307 und 308, 310 und 311, 313 und 314, 318 und 319, 322 und 323, 324 bis 326, 330 und 331, 334 und 335, 338 und 339, 342 und 343, 346 und 347, 350 und 351, 360 und 361, 362 und 363, 365 und 366, 369 und 370, 373 und 374, 375 und 376, 377 und 378, 382 und 383, 386 und 387, 389 und 390, 391 und 392, 394 und 395, 403 und 404, 417 und 418, 419 und 420, 422 und 423, 424 und 425, 426 und 427, 429 und 430, 432 und 433, 434 und 435, 438 und 439, 440 und 441, 446 und 447, 449 und 450, 467 und 468. Dabei handelte der Angeklagte W. als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO. 4. Angeklagte P. M. Die Angeklagte P. M. hat sich nicht strafbar gemacht. Ihr feststellbares Verhalten erfüllt insbesondere nicht den Tatbestand einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, da ihr kein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat nachzuweisen war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie das Geschäftsmodell der A. kannte oder billigend in Kauf nahm. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter A. M. a) Fälle 1 bis 22 und 482 bis 487 Bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten A. M. hat die Kammer in den Fällen 1 bis 22 und 482 bis 487 jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. In allen Fällen war zugunsten des Angeklagten A. M. zu berücksichtigen, dass er zu einem frühen Zeitpunkt ein Geständnis abgelegt und dadurch eine erhebliche Verkürzung und Entlastung des Verfahrens bewirkt hat. Er hat maßgeblich zur Aufklärung beigetragen, indem er auch Angaben zu den jeweiligen Beiträgen der übrigen Angeklagten gemacht hat. Hinzu kommt noch, dass er den Sachverhalt in objektiver Hinsicht schon ganz zu Beginn der Hauptverhandlung in großen Teilen eingeräumt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei Urteilsverkündung über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten erstmalig in Auslieferungs- und Untersuchungshaft befunden hat, wobei die für den Angeklagten A. M. in P. schwierigen Haftbedingungen, die fehlende Kontaktmöglichkeit zu seiner Familie und die durch die Corona-Pandemie erschwerten Haftbedingungen zu einer besonderen Belastung geführt haben. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der Entstehung der Energiesteuer in Deutschland hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und ihn aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten eine hohe Steuerschuld trifft, die ihn sehr belastet und seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Es ist insoweit auch bereits ein Haftungsbescheid gegen ihn ergangen. Zudem hat er gesagt, er wolle im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, für seine Steuerschuld aufzukommen. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Reue gezeigt und geäußert hat, dass er die falsche Entscheidung, das verfahrensgegenständliche Geschäftsmodell zu verfolgen, bedauere. Strafschärfend war hingegen der durch die Tatserie bedingte gesamte Steuerschaden (über 8,5 Millionen Euro) zu berücksichtigen, wobei sich einerseits strafmildernd auswirkt, dass ein Antrag auf Steuerbefreiung hätte gestellt werden können, sodass in Deutschland keine Energiesteuer hätte gezahlt werden müssen, andererseits das Geschäftsmodell der A. aber voraussetzte, dass kein solcher Antrag auf Steuerbefreiung gestellt wird, weil dafür zunächst eine Steueranmeldung bzw. Steuererklärung hätte erfolgen müssen und die Abnehmer das Energieerzeugnis nicht offiziell als energiesteuerpflichtigen Kraftstoff erwerben wollten, da sie ebenfalls keine Energiesteuer zu zahlen beabsichtigten. Zudem wirkte das verschleiernde Vorgehen – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – strafschärfend. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass die Produkte spezifisch darauf ausgerichtet wurden, dass keine Steuer entrichtet werden muss, und der Verkauf als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz hierdurch verschleiert wurde. Die Kammer hat auch die jeweilige Höhe des Schadens im Einzelfall (über 10.000,00 bis unter 21.000,00 Euro, in den tateinheitlich zusammenfallenden Fällen 13 und 14 etwa 29.000,00 Euro) bei der Einzelstrafenbildung bedacht. In den Fällen 1 bis 12, 15 bis 22 und 482 bis 487 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und –schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens je Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Im tateinheitlichen Fall 13/14 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und –schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Fälle 23 bis 71 und 488 bis 490 Bei der Strafzumessung für die Tat des Angeklagten A. M. hinsichtlich der tateinheitlich zusammenfallenden Fälle 23 bis 71 und 488 bis 490 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. Da allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft vorlag, war der Strafrahmen nicht erneut nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das Regelbeispiel aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß) hat die Kammer nicht als erfüllt angesehen. Zwar hat die Kammer im Rahmen des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten die Fälle zu einer tateinheitlichen Beihilfe zusammengefasst. Bei der Anwendung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO würde sich dies jedoch zum Nachteil des Angeklagten auswirken, da der Hinterziehungsbetrag bei jeder einzelnen Abgabe unter 50.000,00 Euro liegt und sich erst aus der Zusammenfassung von mehreren Abgaben Verkürzungsbeträge ergeben, die diesen Schwellenwert überschreiten. Strafmildernd und strafschärfend waren hier dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die Fälle 1 bis 22 und 482 bis 487, wobei der Schaden durch die hier tateinheitlich zusammentreffenden Abgaben insgesamt über 800.000,00 Euro betrug. In den tateinheitlich zusammentreffenden Fällen 23 bis 71 und 488 bis 490 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Fälle 72 bis 481 und 491 bis 537 Bei der Strafzumessung für die Tat des Angeklagten A. M. hinsichtlich der tateinheitlich zusammenfallenden Fälle 72 bis 481 und 491 bis 537 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen hebt sich der Fall nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geboten ist. Die Indizwirkung des Handelns als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falls („in der Regel“) wird im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände nicht entkräftet. Strafmildernd und strafschärfend waren hier dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die vorangegangenen Fälle 1 bis 71 und 482 bis 490, wobei der Schaden durch die hier tateinheitlich zusammentreffenden Abgaben insgesamt über 7 Millionen Euro betrug. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich vorliegend rechtlich betrachtet um eine Beihilfe handelt, indes einzig auf Grund des Umstandes, dass den Angeklagten A. M. keine Erklärungspflicht traf, ist es unter nochmaliger umfassender Gesamtwürdigung nicht geboten, von dem Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO abzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Höhe des dem Angeklagten zuzurechnenden gesamten Steuerschadens, da schon bei den Einzelstrafen auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12 –, juris, Rn. 37 m.w.N.). Da allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft vorlag, war der Strafrahmen nicht erneut nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In den tateinheitlich zusammentreffenden Fällen 72 bis 481 und 491 bis 537 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. d) Gesamtstrafe Die gegen den Angeklagten A. M. verhängten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Bei deren Bildung hat die Kammer sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt, diese zusammenfassend gewürdigt und außerdem den sehr engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der gleichgelagerten Taten bedacht und auch berücksichtigt, dass die Taten sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, wobei die Kammer allerdings relativierend berücksichtigt hat, dass die Hemmschwelle mit der Zeit sinkt. Im Ergebnis hat sie unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren erkannt. 2. Angeklagter A. a) Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487 Bei der Strafzumessung für die Tat des Angeklagten A. hinsichtlich der tateinheitlich zusammenfallenden Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. Das Regelbeispiel aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß) hat die Kammer nicht als erfüllt angesehen. Zwar hat die Kammer im Rahmen des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten die Fälle zu einer tateinheitlichen Beihilfe zusammengefasst. Bei der Anwendung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO würde sich dies jedoch zum Nachteil des Angeklagten auswirken, da der Hinterziehungsbetrag bei jeder einzelnen Abgabe unter 50.000,00 Euro liegt und sich erst aus der Zusammenfassung von mehreren Abgaben Verkürzungsbeträge ergeben, die diesen Schwellenwert überschreiten. Zugunsten des Angeklagten A. war zu berücksichtigen, dass er zu einem frühen Zeitpunkt ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und dadurch eine erhebliche Verkürzung und Entlastung des Verfahrens bewirkt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei Urteilsverkündung über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten erstmals in Untersuchungshaft befunden hat, wobei die fehlende Kontaktmöglichkeit zu seiner Familie und die durch die Corona-Pandemie erschwerten Haftbedingungen zu einer besonderen Belastung geführt haben. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der Entstehung der Energiesteuer in Deutschland hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und ihn aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten eine hohe Steuerschuld trifft, die ihn sehr belastet und seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Gegen ihn ist bereits ein Haftungsbescheid ergangen. Zudem spielte er im Vergleich zum Angeklagten A. M. eine untergeordnete Rolle und war weisungsgebundener Angestellter. Über sein anfangs nur geringes Gehalt hinaus hat er finanziell von den Taten nicht profitiert. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Reue gezeigt und sich für die Taten entschuldigt hat. Strafschärfend waren hingegen die Höhe des Schadens (rund 400.000,00 Euro) und der gesamte ihm im Rahmen der Tatserie zurechenbare Steuerschaden (über 8,5 Millionen Euro) zu berücksichtigen, wobei sich einerseits strafmildernd auswirkt, dass ein Antrag auf Steuerbefreiung hätte gestellt werden können, sodass in Deutschland keine Energiesteuer hätte gezahlt werden müssen, andererseits das Geschäftsmodell der A. aber voraussetzte, dass kein solcher Antrag auf Steuerbefreiung gestellt wird, weil dafür zunächst eine Steueranmeldung bzw. Steuererklärung hätte erfolgen müssen und die Abnehmer das Energieerzeugnis nicht offiziell als energiesteuerpflichtigen Kraftstoff erwerben wollten, da sie ebenfalls keine Energiesteuer zu zahlen beabsichtigten. Zudem wirkte das verschleiernde Vorgehen – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – strafschärfend. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass die Produkte spezifisch darauf ausgerichtet wurden, dass keine Steuer entrichtet werden muss, und der Verkauf als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz hierdurch verschleiert wurde. In den tateinheitlich zusammentreffenden Fällen 1 bis 22 und 485 bis 487 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Fälle 23-71 und 488-490 Bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten A. hat die Kammer in den Fällen 23 bis 71 und 488 bis 490 jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. Strafmildernd und strafschärfend waren hier mit Ausnahme der Schadenshöhe im Einzelfall dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die Fälle 1 bis 22 und 485 bis 487, wobei der Angeklagte hier zwar nicht als weisungsgebundener Angestellter, sondern als Geschäftsführer handelte, er jedoch trotz seiner formalen Stellung als Geschäftsführer gegenüber dem Angeklagten A. M. eine untergeordnete Stellung innehatte und nicht der Hauptentscheidungsträger war. Im Rahmen der Einzelstrafenbildung hat die Kammer die jeweilige Höhe des Schadens im Einzelfall berücksichtigt, der, soweit zwei Abgaben tateinheitlich zusammenfielen, mit Ausnahme von den tateinheitlich zusammenfallenden Fällen 48 und 49, über 30.000,00 Euro und unter 34.000,00 Euro lag und im Übrigen über 10.000,00 Euro und unter 21.000,00 Euro. In den Fällen 25, 28, 35, 40, 43-45, den tateinheitlichen Fällen 48 und 49, den Fällen 54, 59, 64, 69-71 und 488-490 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und –schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens je Fall beziehungsweise für die Fälle 48 und 49 zusammen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. In den Fällen 23 und 24, 26 und 27, 29 und 30, 31 und 32, 33 und 34, 36 und 37, 38 und 39, 41 und 42, 46 und 47, 50 und 51, 52 und 53, 55 und 56, 57 und 58, 60 und 61, 62 und 63, 65 und 66, 67 und 68 hat die Kammer je für die tateinheitlich zusammenfallenden Fälle im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und –schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Fälle 72 bis 122 und 491 Bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten A. hat die Kammer in den Fällen 72 bis 122 und 491 jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen hebt sich der Fall nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geboten ist. Die Indizwirkung des Handelns als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falls („in der Regel“) wird im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände nicht entkräftet. Strafmildernd und strafschärfend waren hier dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die vorangegangenen Fälle 23 bis 71 und 488 bis 490, wobei die Höhe des Schadens in den Fällen 76, 84, 87, 90, 101, 104, 105, 110, 122 und 491 über 10.000,00 Euro und unter 20.000,00 Euro betrug und in den Fällen mit zwei oder drei tateinheitlich zusammentreffenden Abgaben (Fälle 72 und 73, 74 und 75, 77 und 78, 79 und 80, 81 bis 83, 85 und 86, 88 und 89, 91 und 92, 93 und 94, 95 und 96, 97 und 98, 99 und 100, 102 und 103, 106 und 107, 108 und 109, 111 und 112, 113 bis 115, 116 und 117, 118 und 119, 120 und 121) über 25.000,00 Euro und unter 50.000,00 Euro. In den Fällen 76, 84, 87, 90, 101, 104, 105, 110, 122 und 491 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens je Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. In den Fällen 72 und 73, 74 und 75, 77 und 78, 79 und 80, 81 bis 83, 85 und 86, 88 und 89, 91 und 92, 93 und 94, 95 und 96, 97 und 98, 99 und 100, 102 und 103, 106 und 107, 108 und 109, 111 und 112, 113 bis 115, 116 und 117, 118 und 119 sowie 120 und 121 hat die Kammer je für die tateinheitlich zusammenfallenden Fälle im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. d) Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 Bei der Strafzumessung für die Tat des Angeklagten A. hinsichtlich der tateinheitlich zusammenfallenden Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen hebt sich der Fall nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geboten ist. Die Indizwirkung des Handelns als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falls („in der Regel“) – das Regelbeispiel aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß) hat die Kammer hingegen zugunsten des Angeklagten nicht als erfüllt angesehen – wird im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände nicht entkräftet. Strafmildernd und strafschärfend waren hier dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die vorangegangenen Fälle 23 bis 122 und 488 bis 491, wobei der Schaden durch die hier tateinheitlich zusammentreffenden Abgaben insgesamt über 6,5 Millionen Euro betrug. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich vorliegend rechtlich betrachtet um eine Beihilfe handelt, indes einzig auf Grund des Umstandes, dass den Angeklagten A. keine Erklärungspflicht traf, ist es unter nochmaliger umfassender Gesamtwürdigung nicht geboten, von dem Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO abzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Höhe des dem Angeklagten zuzurechnenden gesamten Steuerschadens, da schon bei den Einzelstrafen auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist. Da allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft vorlag, war der Strafrahmen nicht erneut nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach Abberufung als Geschäftsführer hat der Angeklagte A. weiter auf einem anderen Niveau mitgewirkt als vor Berufung zum Geschäftsführer. Er hatte die Stellung eines Geschäftspartners, auch wenn er nicht vollständig auf Augenhöhe mit den Angeklagten A. M. und W. agierte, und war als Gesellschafter an der A. beteiligt. Auch wenn er unmittelbar aus seiner Gesellschafterstellung kein Geld erhielt, hoffte er auf eine zukünftige finanzielle Beteiligung. In den tateinheitlich zusammentreffenden Fällen 123 bis 481 und 492 bis 537 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. e) Gesamtstrafe Die gegen den Angeklagten A. verhängten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Bei deren Bildung hat die Kammer sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt, diese zusammenfassend gewürdigt und außerdem den sehr engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der gleichgelagerten Taten bedacht und auch berücksichtigt, dass die Taten sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, wobei die Kammer allerdings relativierend berücksichtigt hat, dass die Hemmschwelle mit der Zeit sinkt. Im Ergebnis hat sie unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt. 3. Angeklagter W. a) Fälle 72 bis 122 und 491 Bei der Strafzumessung für die Tat des Angeklagten W. hinsichtlich der tateinheitlich zusammenfallenden Fälle 72 bis 122 und 491 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen hebt sich der Fall nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geboten ist. Die Indizwirkung des Handelns als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falls („in der Regel“) – das Regelbeispiel aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß) hat die Kammer hingegen zugunsten des Angeklagten nicht als erfüllt angesehen – wird im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände nicht entkräftet. Zugunsten des Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass er zu einem frühen Zeitpunkt ein Geständnis abgelegt und dadurch eine erhebliche Verkürzung und Entlastung des Verfahrens bewirkt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei Urteilsverkündung über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten erstmalig in Untersuchungshaft befunden hat, wobei fehlende Kontaktmöglichkeit zu seiner Familie und die durch die Corona-Pandemie erschwerten Haftbedingungen zu einer besonderen Belastung geführt haben. Die Kammer hat hierbei auch bedacht, dass der Angeklagte Fremdsprachler ist. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich auch aus, dass er lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der Entstehung der Energiesteuer in Deutschland hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte trotz seines Alters nicht vorbestraft ist und ihn aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten eine hohe Steuerschuld trifft, die ihn sehr belastet und seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Gegen den Angeklagten ist auch bereits ein Haftungsbescheid ergangen. Schließlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Reue gezeigt und sich für die Taten entschuldigt hat. Auch das Lebensalter des Angeklagten hat die Kammer bedacht. Strafschärfend waren hingegen die Höhe des Schadens (über 800.000,00 Euro) und der gesamte ihm im Rahmen der Tatserie zurechenbare Steuerschaden (über 7 Millionen Euro) zu berücksichtigen, wobei sich einerseits strafmildernd auswirkt, dass ein Antrag auf Steuerbefreiung hätte gestellt werden können, sodass in Deutschland keine Energiesteuer hätte gezahlt werden müssen, andererseits das Geschäftsmodell der A. aber voraussetzte, dass kein solcher Antrag auf Steuerbefreiung gestellt wird, weil dafür zunächst eine Steueranmeldung bzw. Steuererklärung hätte erfolgen müssen und die Abnehmer das Energieerzeugnis nicht offiziell als energiesteuerpflichtigen Kraftstoff erwerben wollten, da sie ebenfalls keine Energiesteuer zu zahlen beabsichtigten. Zudem wirkte das verschleiernde Vorgehen – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – strafschärfend. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass die Produkte spezifisch darauf ausgerichtet wurden, dass keine Steuer entrichtet werden muss, und der Verkauf als Kraftstoff bzw. Kraftstoffzusatz hierdurch verschleiert wurde. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich vorliegend rechtlich betrachtet um eine Beihilfe handelt, indes einzig auf Grund des Umstandes, dass der Angeklagte W. keine Erklärungspflicht traf, ist es unter nochmaliger umfassender Gesamtwürdigung nicht geboten, von dem Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO abzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Höhe des dem Angeklagten zuzurechnenden gesamten Steuerschadens, da schon bei den Einzelstrafen auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist. Da allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft vorlag, war der Strafrahmen nicht erneut nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Angeklagte W. hat schon von Beginn an auf Augenhöhe agiert und zum Beispiel als „Geschäftsführer“ Verträge unterzeichnet. Ihm wurden von Anfang an die Stellung als Geschäftsführer und die Beteiligung als Gesellschafter in Aussicht gestellt. In den tateinheitlich zusammentreffenden Fällen 72 bis 122 und 491 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Fälle 123 bis 481 und 492 bis 537 Bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten W. hat die Kammer in den Fällen 123 bis 481 und 492 bis 537 jeweils den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen heben sich die Fälle nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geboten ist. Die Indizwirkung des Handelns als Mitglied einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falls („in der Regel“) wird im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände nicht entkräftet. Strafmildernd und strafschärfend waren hier dieselben Strafzumessungserwägungen anzustellen wie für die vorangegangenen Fälle 72 bis 122 und 491, wobei die Kammer die Höhe des Schadens im Einzelfall erst im Rahmen der Einzelstrafenbildung berücksichtigt hat. Der Schaden betrug in den Fällen 123, 126-128, 136-138, 141, 144-145, 150, 153, 165-166, 169, 176, 180, 196, 199-203, 211-212, 217, 227, 230, 243-244, 251-253, 258-263, 266-267, 270-280, 283-284, 287-289, 292, 298, 306, 309, 312, 315-317, 320-321, 327-329, 332-333, 336-337, 340-341, 344-345, 348-349, 352-359, 364, 367-368, 371-372, 379-381, 384-385, 388, 393, 396-402, 405-416, 421, 428, 431, 436-437, 442-445, 448, 451-466, 469-481, 492-537 über 10.000,00 Euro und unter 22.000,00 Euro und in den Fällen mit zwei oder drei tateinheitlich zusammentreffenden Abgaben (Fälle 124 und 125, 129 bis 131, 132 und 133, 134 und 135, 139 und 140, 142 und 143, 146 und 147, 148 und 149, 151 und 152, 154 bis 156, 157 bis 159, 160 und 161, 162 bis 164, 167 und 168, 170 und 171, 172 und 173, 174 und 175, 177 bis 179, 181 bis 183, 184 und 185, 186 und 187, 188 bis 190, 191 und 192, 193 bis 195, 197 und 198, 204 und 205, 206 bis 208, 209 und 210, 213 und 214, 215 und 216, 218 bis 220, 221 und 222, 223 und 224, 225 und 226, 228 und 229, 231 bis 233, 234 und 235, 236 und 237, 238 bis 240, 241 und 242, 245 und 246, 247 und 248, 249 und 250, 254 und 255, 256 und 257, 264 und 265, 268 und 269, 281 und 282, 285 und 286, 290 und 291, 293 bis 295, 296 und 297, 299 und 300, 301 bis 303, 304 und 305, 307 und 308, 310 und 311, 313 und 314, 318 und 319, 322 und 323, 324 bis 326, 330 und 331, 334 und 335, 338 und 339, 342 und 343, 346 und 347, 350 und 351, 360 und 361, 362 und 363, 365 und 366, 369 und 370, 373 und 374, 375 und 376, 377 und 378, 382 und 383, 386 und 387, 389 und 390, 391 und 392, 394 und 395, 403 und 404, 417 und 418, 419 und 420, 422 und 423, 424 und 425, 426 und 427, 429 und 430, 432 und 433, 434 und 435, 438 und 439, 440 und 441, 446 und 447, 449 und 450, 467 und 468) über 30.000,00 Euro und unter 50.000,00 Euro. In den Fällen 123, 126-128, 136-138, 141, 144-145, 150, 153, 165-166, 169, 176, 180, 196, 199-203, 211-212, 217, 227, 230, 243-244, 251-253, 258-263, 266-267, 270-280, 283-284, 287-289, 292, 298, 306, 309, 312, 315-317, 320-321, 327-329, 332-333, 336-337, 340-341, 344-345, 348-349, 352-359, 364, 367-368, 371-372, 379-381, 384-385, 388, 393, 396-402, 405-416, 421, 428, 431, 436-437, 442-445, 448, 451-466, 469-481 und 492-537 hat die Kammer im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens je Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. In den Fällen 124 und 125, 129 bis 131, 132 und 133, 134 und 135, 139 und 140, 142 und 143, 146 und 147, 148 und 149, 151 und 152, 154 bis 156, 157 bis 159, 160 und 161, 162 bis 164, 167 und 168, 170 und 171, 172 und 173, 174 und 175, 177 bis 179, 181 bis 183, 184 und 185, 186 und 187, 188 bis 190, 191 und 192, 193 bis 195, 197 und 198, 204 und 205, 206 bis 208, 209 und 210, 213 und 214, 215 und 216, 218 bis 220, 221 und 222, 223 und 224, 225 und 226, 228 und 229, 231 bis 233, 234 und 235, 236 und 237, 238 bis 240, 241 und 242, 245 und 246, 247 und 248, 249 und 250, 254 und 255, 256 und 257, 264 und 265, 268 und 269, 281 und 282, 285 und 286, 290 und 291, 293 bis 295, 296 und 297, 299 und 300, 301 bis 303, 304 und 305, 307 und 308, 310 und 311, 313 und 314, 318 und 319, 322 und 323, 324 bis 326, 330 und 331, 334 und 335, 338 und 339, 342 und 343, 346 und 347, 350 und 351, 360 und 361, 362 und 363, 365 und 366, 369 und 370, 373 und 374, 375 und 376, 377 und 378, 382 und 383, 386 und 387, 389 und 390, 391 und 392, 394 und 395, 403 und 404, 417 und 418, 419 und 420, 422 und 423, 424 und 425, 426 und 427, 429 und 430, 432 und 433, 434 und 435, 438 und 439, 440 und 441, 446 und 447, 449 und 450, 467 und 468 hat die Kammer je für die tateinheitlich zusammenfallenden Fälle im Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung sowie Abwägung der strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des verursachten Steuerschadens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Gesamtstrafe Die gegen den Angeklagten W. verhängten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Bei deren Bildung hat die Kammer sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt, diese zusammenfassend gewürdigt und außerdem den sehr engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der gleichgelagerten Taten bedacht und auch berücksichtigt, dass die Taten sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, wobei die Kammer allerdings relativierend berücksichtigt hat, dass die Hemmschwelle mit der Zeit sinkt. Im Ergebnis hat sie unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren erkannt. VII. Anrechnung Untersuchungshaft im Ausland Die Auslieferungshaft in Polen bzw. Österreich war nach dem Maßstab 1 zu 1 anzurechnen. Für in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlittene Freiheitsentziehungen kommt eine höhere Anrechnung als im Verhältnis 1 zu1 nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 51 Rn. 56). Insbesondere auch hinsichtlich der Auslieferungshaft in Polen war kein anderer Maßstab heranzuziehen. Die vom Angeklagten A. M. geschilderten Haftbedingungen waren nicht so gravierend, dass ein besonderer Ausnahmefall anzunehmen gewesen wäre, wurden aber im Rahmen der Strafzumessung durch die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten W., A. M. und A. auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich der Angeklagten P. M. auf § 467 Abs. 1 StPO.