Urteil
608 KLs 3/21
LG Hamburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Steuerhinterziehungstaten sind mit der Zustimmung der Finanzämter zu Steuererklärungen bzw. Vorsteueranmeldungen vollendet. Dabei steht in den Fällen einer Steuervergütung eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung gleich, sobald die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt.(Rn.939)
2. Täter einer aktiven Steuerhinterziehung kann jedermann sein, auch jemand, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12).(Rn.948)
3. Hat jemand falsche Steuererklärungen abgegeben bzw. abgeben lassen, während ein anderer im Wesentlichen die kommunikative und organisatorische Abwicklung von An- und Weiterverkäufen von Platinmünzen übernommen hat und war beiden von Anfang an bewusst, dass diese Platinan- und -verkäufe Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren, mit dem die Grundlage für die Geltendmachung der damit verbundenen (nicht abgeführten) Umsatzsteuern als Vorsteuern geschaffen werden sollte, handelten beide mittäterschaftlich, was sich bereits aus der Bedeutung des jeweiligen Tatbeitrags und des Tatherrschaftswillen ergibt. Für Letzteren ergibt sich dies insbesondere auch dann daraus, wenn er durch "seine" Platingeschäfte und die damit verbundenen Umsätze ein hohes Ansehen und Respekt unter den Händlerkollegen erhielt und er in Form von Schmiergeldern und umsatzabhängig gezahlten Boni finanziell von den Taten profitierte.(Rn.946)
4. Eine (vollendete bzw. versuchte) Steuerhinterziehung großen Ausmaßes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15) bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor.(Rn.956)
5. Regelmäßig sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, einzuziehen. Dabei ist der Umfang des Erlangten zwingend nach dem Bruttoprinzip zu bemessen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09).(Rn.1028)
6. Da (lediglich) buchhalterische Vermögensmehrungen nicht herausgegeben werden können, ist ein dieser Vermögensmehrung entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Dieser entspricht der Höhe nach jeweils der Höhe des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrags, soweit er von der Finanzbehörde steuermindernd anerkannt wurde.(Rn.1032)
7. Grundsätzlich ist die Haftung eines Dritten für die Herausgabe von Tatvorteilen (bzw. Wertersatz) beschränkt und erfordert einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Vermögensübertragung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19; Abgrenzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233 - 237/19). Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Weitergabe der Taterträge aus den Steuerhinterziehungstaten (Steuerrückerstattungen) auf einer gesellschaftrechtlichen Pflicht beruht. Dies gilt umsomehr, wenn die Weiterleitung dieser Taterträge sogar Teil des Tatplans war.(Rn.1041)
(Rn.1046)
Tenor
1. Der Angeklagte A. B. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte U. R. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte M. D. wird wegen Beihilfe zu 13 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
4. Die von dem Angeklagten M. D. in dieser Sache in der S. erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gegen den Angeklagten R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 151.000 angeordnet.
6. Gegen die Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 22.254.608,66 angeordnet.
7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 19.131.547,81 angeordnet.
8. Die Einziehungsbeteiligten A. B. GmbH & Co. KG H. und E. H. M. mbH haften hinsichtlich der angeordneten Einziehung in der Höhe von EUR 19.131.547,81 als Gesamtschuldner.
9. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter B.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Angeklagter R.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c StGB.
Angeklagter D.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 27 Abs. 1, 52 StGB.
Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H.: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Abs. 2 StGB.
Inhaltsverzeichnis
I.
ZUSAMMENFASSUNG
II.
FESTSTELLUNGEN ZU DEN PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN
1.
A. B.
2.
U. R.
3.
M. D.
III.
FESTSTELLUNGEN ZUR SACHE
1.
Hintergrund
a)
Münzhandel in Deutschland
a.
Marktpreise
b.
Bedeutung des Platinhandels
c.
Marktteilnehmer
b)
E. Gruppe
a.
A. B. H.
b.
E. M.gesellschaft
c.
E.-M.-B.-GmbH
c)
Platinlieferanten im Anklagezeitraum
a.
M. S.
b.
W. L. GmbH
c.
M. H. GmbH
d.
D. C. – A.
d)
Platinabnehmer
a.
A. G.
b.
T. N.
c.
Verkäufe außerhalb des Karussells
2.
Tatgeschehen
a)
Das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell
b)
Vortatgeschehen
a.
Ankauf von Platinmünzen von E. R1
b.
Ankauf von Platinmünzen von W. B1
c)
Das unmittelbare Tatgeschehen
a.
Umsatzsteuerpflichtiger Ankauf der Platinmünzen
b.
Umsatzsteuerfreier Weiterverkauf an A. G. und T. N.
c.
E. machte an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuer als zu erstattende Vorsteuer bei den Umsatzsteuererklärungen geltend
d.
Aus den Platingeschäften erzielte Erträge bei E.
d)
Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse
a.
Angeklagter B.
b.
Angeklagter R.
c.
Angeklagter D.
e)
Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen
a.
Durch den Angeklagten R. erlangte Tatvorteile
b.
Durch die A. B. H. erlangte Tatvorteile
c.
Durch E. erlangte Tatvorteile
IV.
BEWEISWÜRDIGUNG
1.
Einlassungen der Angeklagten
a)
Einlassung des Angeklagten B.
b)
Würdigung der Einlassung des Angeklagten B.
c)
Einlassung des Angeklagten R.
d)
Würdigung der Einlassung des Angeklagten R.
e)
Einlassung des Angeklagten D.
f)
Würdigung der Einlassung des Angeklagten D.
2.
Ergebnis der Beweisaufnahme
3.
Beweiswürdigung im Einzelnen
a)
Feststellungen zum Hintergrund
a.
Feststellungen zum Münzhandel in Deutschland
b.
Feststellungen zur E. Gruppe
c.
Feststellungen zu den Platinlieferanten
d.
Feststellungen zu den Platinabnehmern
b)
Feststellungen zum Tatgeschehen
a.
Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell
b.
Feststellungen zur Vorgeschichte
c.
Feststellungen zur Tatumsetzung
d.
Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse
e.
Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen
4.
Bande
V.
HILFSBEWEISANTRAG
VI.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1.
Vollendung / Versuch
2.
Mittäterschaft
3.
Beihilfe
4.
Steuerhinterziehung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO)
5.
Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO)
6.
Konkurrenzen
VII.
STRAFZUMESSUNG
1.
Angeklagter B.
a)
Strafrahmen
b)
Strafzumessung im engeren Sinne
c)
Einzelstrafen und Gesamtstrafe
2.
Angeklagter R.
a)
Strafrahmen
b)
Strafzumessung im engeren Sinne
c)
Einzelstrafen und Gesamtstrafe
3.
Angeklagter D.
a)
Strafrahmen
b)
Strafzumessung im engeren Sinne
c)
Strafe
VII
I. ANRECHNUNG UNTERSUCHUNGSHAFT IM AUSLAND
IX.
EINZIEHUNG
1.
Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R.
2.
Einziehungsentscheidung gegen die A. B. H.
3.
Einziehungsentscheidung gegen E.
X.
KOSTEN
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuerhinterziehungstaten sind mit der Zustimmung der Finanzämter zu Steuererklärungen bzw. Vorsteueranmeldungen vollendet. Dabei steht in den Fällen einer Steuervergütung eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung gleich, sobald die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt.(Rn.939) 2. Täter einer aktiven Steuerhinterziehung kann jedermann sein, auch jemand, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12).(Rn.948) 3. Hat jemand falsche Steuererklärungen abgegeben bzw. abgeben lassen, während ein anderer im Wesentlichen die kommunikative und organisatorische Abwicklung von An- und Weiterverkäufen von Platinmünzen übernommen hat und war beiden von Anfang an bewusst, dass diese Platinan- und -verkäufe Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren, mit dem die Grundlage für die Geltendmachung der damit verbundenen (nicht abgeführten) Umsatzsteuern als Vorsteuern geschaffen werden sollte, handelten beide mittäterschaftlich, was sich bereits aus der Bedeutung des jeweiligen Tatbeitrags und des Tatherrschaftswillen ergibt. Für Letzteren ergibt sich dies insbesondere auch dann daraus, wenn er durch "seine" Platingeschäfte und die damit verbundenen Umsätze ein hohes Ansehen und Respekt unter den Händlerkollegen erhielt und er in Form von Schmiergeldern und umsatzabhängig gezahlten Boni finanziell von den Taten profitierte.(Rn.946) 4. Eine (vollendete bzw. versuchte) Steuerhinterziehung großen Ausmaßes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15) bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor.(Rn.956) 5. Regelmäßig sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, einzuziehen. Dabei ist der Umfang des Erlangten zwingend nach dem Bruttoprinzip zu bemessen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09).(Rn.1028) 6. Da (lediglich) buchhalterische Vermögensmehrungen nicht herausgegeben werden können, ist ein dieser Vermögensmehrung entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Dieser entspricht der Höhe nach jeweils der Höhe des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrags, soweit er von der Finanzbehörde steuermindernd anerkannt wurde.(Rn.1032) 7. Grundsätzlich ist die Haftung eines Dritten für die Herausgabe von Tatvorteilen (bzw. Wertersatz) beschränkt und erfordert einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Vermögensübertragung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19; Abgrenzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233 - 237/19). Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Weitergabe der Taterträge aus den Steuerhinterziehungstaten (Steuerrückerstattungen) auf einer gesellschaftrechtlichen Pflicht beruht. Dies gilt umsomehr, wenn die Weiterleitung dieser Taterträge sogar Teil des Tatplans war.(Rn.1041) (Rn.1046) 1. Der Angeklagte A. B. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte U. R. wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte M. D. wird wegen Beihilfe zu 13 Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 4. Die von dem Angeklagten M. D. in dieser Sache in der S. erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gegen den Angeklagten R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 151.000 angeordnet. 6. Gegen die Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 22.254.608,66 angeordnet. 7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 19.131.547,81 angeordnet. 8. Die Einziehungsbeteiligten A. B. GmbH & Co. KG H. und E. H. M. mbH haften hinsichtlich der angeordneten Einziehung in der Höhe von EUR 19.131.547,81 als Gesamtschuldner. 9. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter B.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB. Angeklagter R.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c StGB. Angeklagter D.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23, 27 Abs. 1, 52 StGB. Einziehungsbeteiligte A. B. GmbH & Co. KG H.: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Einziehungsbeteiligte E. H. M. mbH: §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Abs. 2 StGB. Inhaltsverzeichnis I. ZUSAMMENFASSUNG II. FESTSTELLUNGEN ZU DEN PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN 1. A. B. 2. U. R. 3. M. D. III. FESTSTELLUNGEN ZUR SACHE 1. Hintergrund a) Münzhandel in Deutschland a. Marktpreise b. Bedeutung des Platinhandels c. Marktteilnehmer b) E. Gruppe a. A. B. H. b. E. M.gesellschaft c. E.-M.-B.-GmbH c) Platinlieferanten im Anklagezeitraum a. M. S. b. W. L. GmbH c. M. H. GmbH d. D. C. – A. d) Platinabnehmer a. A. G. b. T. N. c. Verkäufe außerhalb des Karussells 2. Tatgeschehen a) Das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell b) Vortatgeschehen a. Ankauf von Platinmünzen von E. R1 b. Ankauf von Platinmünzen von W. B1 c) Das unmittelbare Tatgeschehen a. Umsatzsteuerpflichtiger Ankauf der Platinmünzen b. Umsatzsteuerfreier Weiterverkauf an A. G. und T. N. c. E. machte an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuer als zu erstattende Vorsteuer bei den Umsatzsteuererklärungen geltend d. Aus den Platingeschäften erzielte Erträge bei E. d) Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse a. Angeklagter B. b. Angeklagter R. c. Angeklagter D. e) Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen a. Durch den Angeklagten R. erlangte Tatvorteile b. Durch die A. B. H. erlangte Tatvorteile c. Durch E. erlangte Tatvorteile IV. BEWEISWÜRDIGUNG 1. Einlassungen der Angeklagten a) Einlassung des Angeklagten B. b) Würdigung der Einlassung des Angeklagten B. c) Einlassung des Angeklagten R. d) Würdigung der Einlassung des Angeklagten R. e) Einlassung des Angeklagten D. f) Würdigung der Einlassung des Angeklagten D. 2. Ergebnis der Beweisaufnahme 3. Beweiswürdigung im Einzelnen a) Feststellungen zum Hintergrund a. Feststellungen zum Münzhandel in Deutschland b. Feststellungen zur E. Gruppe c. Feststellungen zu den Platinlieferanten d. Feststellungen zu den Platinabnehmern b) Feststellungen zum Tatgeschehen a. Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell b. Feststellungen zur Vorgeschichte c. Feststellungen zur Tatumsetzung d. Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse e. Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen 4. Bande V. HILFSBEWEISANTRAG VI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Vollendung / Versuch 2. Mittäterschaft 3. Beihilfe 4. Steuerhinterziehung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) 5. Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) 6. Konkurrenzen VII. STRAFZUMESSUNG 1. Angeklagter B. a) Strafrahmen b) Strafzumessung im engeren Sinne c) Einzelstrafen und Gesamtstrafe 2. Angeklagter R. a) Strafrahmen b) Strafzumessung im engeren Sinne c) Einzelstrafen und Gesamtstrafe 3. Angeklagter D. a) Strafrahmen b) Strafzumessung im engeren Sinne c) Strafe VII I. ANRECHNUNG UNTERSUCHUNGSHAFT IM AUSLAND IX. EINZIEHUNG 1. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R. 2. Einziehungsentscheidung gegen die A. B. H. 3. Einziehungsentscheidung gegen E. X. KOSTEN (bezüglich der Angeklagten U. R. und M. D. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. Zusammenfassung Überblick Gegenstand des hiesigen Urteils sind die Steuerstraftaten der drei Angeklagten im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussell im Bereich des Handels mit Platin- und in geringem Umfang Palladiummünzen. Der Tatzeitraum erstreckt sich von März 2018 bis Juni 2020 bzw. für den Angeklagten D. bis Januar 2020. Die in diesem Verfahren angeklagten und zur Verurteilung gelangten Steuerhinterziehungstaten zugunsten der E. H. M.- g. mbH (im Folgenden: E. M. g. oder E.) bzw. deren Organträgerin der A. B. GmbH & Co. KG H. (im Folgenden: A. B. H.) waren Teil dieses Umsatzsteuerkarussells, bei dem Platin- und in geringem Umfang Palladiummünzen zwischen den beteiligten Akteuren immer wieder im Kreis gehandelt wurden. E. hatte in diesem Umsatzsteuerkarussell die Funktion eines sogenannten „Distributors“. E. kaufte die Münzen von verschiedenen zum Karussell gehörenden Scheinunternehmen an und zahlte neben dem Preis für die Platin- bzw. Palladiummünzen an diese – entsprechend der umsatzsteuerlichen Regelungen für den Handel mit Platin- bzw. Palladiummünzen – auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% des Nettokaufpreises aus. Die Lieferanten führten diese Umsatzsteuerbeträge jedoch bewusst – wie von den hier Angeklagten von Anfang an bereits vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung zumindest billigend in Kauf genommen – nicht an das jeweils zuständige Finanzamt ab, sondern behielten die Umsatzsteuer selbst ein – sofern sie die Funktion eines „missing traders“ innehatten – oder gaben sie in der Funktion eines „buffers“, wie im Fall des anderweitig verfolgten D. C. – an ihren Platinlieferanten weiter, der dann als „missing trader“ die Umsatzsteuer einbehielt. In dem Wissen um die Rolle und Funktion der jeweils anderen in Bezug auf die Platingeschäfte der E. M.gesellschaft sowie die Geltendmachung der gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern schlossen sich die drei Angeklagten bewusst mit Beginn der Tatbegehung stillschweigend zu einer Bande zusammen mit dem Ziel dauerhaft zur Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer und in verschiedenen Funktionen arbeitsteilig die verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte durchzuführen, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass hierdurch gemeinsam systematisch, wiederholt und dauerhaft Umsatzsteuern zugunsten der A. B. H. bzw. der E. hinterzogen werden. In diese auf Dauer angelegte deliktische Abrede miteinbezogen war auch der Verurteilte S.. Der Angeklagte R. sollte nach diesem Tatplan für die und im Namen der E. M.gesellschaft von dem Einzelhandelskaufmann M. S. (bzw. später von der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und dem „buffer" A. D. C.) fortlaufend Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig ankaufen, wobei die drei Angeklagten jeweils zumindest vermuteten, dass diese ihrerseits ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Anmeldung und Abführung der entsprechenden Umsatzsteuerbeträge, nicht nachkamen. Im Fall des Unternehmens A. D. C. handelte es sich um einen „buffer“, der die Platinmünzen auf dem Papier vollständig vom „missing trader“ M. H. GmbH erhielt. Am Anfang der Lieferkette stand stets ein sog. „missing trader“, der die Umsatzsteuer von E. kassierte, aber nicht abführte und auch nicht beim Finanzamt anmeldete. Diese Platinmünzen sollten sodann zu einem zumindest überwiegenden Teil von dem Angeklagten R. im Namen von E. als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei an den Angeklagten D. für und im Namen der A. G. s.r.o, S. (im Folgenden: A. G.) sowie an T. N., S., (im Folgendem: T. N.) weiterverkauft werden. Schließlich sollte der Angeklagte A. B. als Geschäftsführer der Komplementärin der A. B. H., die die umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der E. M.gesellschaft ist, die von der E. M.gesellschaft im Rahmen des Platinankaufs gezahlte Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuerjahreserklärung oder bei den Umsatzsteuervoranmeldungen steuermindernd gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen. Die Angeklagten nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Platinlieferanten die von der E. M.gesellschaft gezahlten Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt abführten, sondern Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und damit die Berechtigung entfiel, diese Umsatzsteuern steuermindernd bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. anzugeben. Dieser stillschweigend zustande gekommene Tatplan wurde in die Tat umgesetzt und die Geschäfte endeten erst mit Zugriff der Ermittlungsbehörden. Insgesamt umfassen die vollendeten Steuerhinterziehungstaten (Fälle 1-16) durch die unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuern in den gut zwei Jahren rund EUR 22,3 Mio. und die im Stadium des Versuchs gebliebenen Fälle der Steuerhinterziehung (Fälle 17-18) weitere ca. EUR 0,9 Mio. Persönliche Tatbeiträge und subjektiver Tatbestand Der Angeklagte B. Der Angeklagte A. B. ist Gründer und neben seinen beiden Kindern Mitinhaber der E. Gruppe, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen im Bereich des M. besteht. Kern der Unternehmensgruppe und maßgebliches Werkzeug der von den Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungstaten ist die E. M.gesellschaft. Der Angeklagte B. war in seiner Rolle als Geschäftsführer der Komplementärin der A. B. H., die Gruppenobergesellschaft der E. Gruppe und zugleich umsatzsteuerliche Organträgerin der E. M.gesellschaft ist, die steuerpflichtige Person und gab in dieser Funktion die vom Steuerberater Dr. H. S1 erstellte in den Tatzeitraum fallende Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 (Fall 1) frei, wobei er wusste, dass in dieser Steuererklärung die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern vollständig steuermindernd als Vorsteuern geltend gemacht werden. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen wies er die für die Buchhaltung der E. Gruppe zuständige, gesondert Verfolgte S2 an, diese regelmäßig anhand der Buchhaltungsdaten zu erstellen, wobei er wiederum wusste, dass dabei die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht werden und dies auch wollte. Dementsprechend wurde in den danach folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen (Januar 2019 bis Mai 2020: Fälle 2 bis 18) die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern unberechtigt als Vorsteuern geltend gemacht. Der Angeklagte A. B. hatte bereits seit vor Beginn des Tatzeitraums – vor dem jeweiligen Leistungsbezug der verfahrensgegenständlichen Platinlieferungen – vermutet, dass die verschiedenen Platinlieferanten die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht abführen würden, sondern die jeweilige Umsatzsteuer hinterziehen würden. Ihm war wiederum bewusst, dass unter diesen Umständen die von E. an diese Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern von der A. B. H. nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber er nahm dies billigend in Kauf. Er vermutete auch, dass die Platinlieferanten Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und insoweit mit der Abnehmerin A. G. in deliktischer Verbindung standen. In diesem Bewusstsein handelte der Angeklagte B. auch bei der Abgabe der Steuererklärungen bzw. –anmeldungen der A. B. H.. Er nahm bei der Geltendmachung der aus den nämlichen Rechnungen resultierenden Vorsteuern billigend in Kauf, dass durch seine Vermutung, dass die Lieferanten die Umsatzsteuern bewusst nicht abführen würden, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfallen war. An der operativen Abwicklung der Platingeschäfte selbst war der Angeklagte B. zwar nur in Einzelfällen beteiligt. Er wusste aber genau, von welchen Lieferanten welche Mengen Platin ab wann und zu welchen Konditionen bezogen wurden. Der Angeklagte R. Der Angeklagte R. war während des Tatzeitraums angestellter Münzhändler und kaufte für die E. M.gesellschaft die verfahrensgegenständlichen Platinmünzen von den „missing tradern“ M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH sowie von dem „buffer“ D. C. umsatzsteuerpflichtig an und verkaufte sie an A. G. sowie an T. N., jeweils mit Sitz in der S., als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei weiter. Der Angeklagte R. nahm vor dem jeweiligen Leistungsbezug im gesamten von der Anklage umfassten Tatzeitraum zumindest billigend in Kauf, dass die verschiedenen Platinlieferanten die gezahlte Umsatzsteuer bewusst nicht an das Finanzamt abführten, sondern unrechtmäßig einbehielten. Er vermutete auch, dass zwischen A. G. und den Platinlieferanten eine deliktische Beziehung und ein Warenkarussell dergestalt bestand, dass die an A. G. verkauften Platinmünzen regelmäßig zeitnah E. von den verschiedenen Platinlieferanten wieder zum Kauf angeboten wurden. Der Angeklagte R. erhielt im Tatzeitraum insgesamt EUR 141.000 Schmiergelder von dem Verurteilten S. und vom Platinabnehmer A. G. gezahlt. Ferner erhielt der Angeklagte R. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte im Tatzeitraum Bonuszahlungen in Höhe von mindestens EUR 10.000. Er war zwar nur Angestellter, hatte aber ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten und wollte diese als eigene. Der Angeklagte D. Der Angeklagte D. war Angestellter der A. G.. Für diese übernahm er in Kenntnis des Umsatzsteuerkarussells weisungsgebunden den fortlaufenden Ankauf der Platinmünzen von der E. M.gesellschaft während des gesamten Tatzeitraums und organisierte zumindest ab März bzw. April 2019 auch die Weitergabe der Münzen über den „missing trader“ M. H. GmbH bzw. den „buffer“ D. C. wieder an die E. M.gesellschaft. Zur Beweissituation Der Angeklagte R. hat die ihm vorgeworfenen Taten und seine Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell glaubhaft – im Einklang mit den weiteren Beweismitteln – gestanden. Der Angeklagte D. hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend gestanden. Im Übrigen wurde er aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Beweismittel – insbesondere von Chatnachrichten – überführt. Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten in Abrede gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter umfassender Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere einer umfassenden Würdigung der Auffälligkeiten beim Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen und der Geschäftsmodalitäten sowie unter Berücksichtigung der Telefonüberwachungserkenntnisse und der Zeugenaussagen, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B. im gesamten Tatzeitraum – wie festgestellt – mit bedingten Vorsatz handelte. Zur Einziehung Für die A. B. H. wurden im gesamten Tatzeitraums aus den verfahrensgegenständlichen umsatzsteuerpflichtigen Platinankäufen der E. zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 22.254.608,66 geltend gemacht. Diese geltend gemachten Vorsteuern wurden vom zuständigen Finanzamt H.-H. anerkannt und teilweise mit umsatzsteuerlichen Zahlungspflichten aufgerechnet und im Übrigen auf ein Konto der A. B. H. überwiesen. Hinsichtlich diesen Gesamtbetrags von EUR 22.254.608,66 hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz von der A. B. H. angeordnet. Von dem Betrag, der auf das Konto der A. B. H. als Tatertrag überwiesen wurde, hat die A. B. H. einen überwiegenden Teil, nämlich ca. EUR 19,1 Mio. an die E. M.gesellschaft weitergeleitet. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass diese Vorsteuern auf den Platingeschäften der E. beruhten und dieser aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft zu erstatten waren. Hinsichtlich dieses Betrags in Höhe von EUR 19.131.547,81 hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz von der E. M.gesellschaft angeordnet. Ferner hat die Kammer angeordnet, von dem Angeklagten R. Wertersatz für die erhaltenen Schmiergelder und Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 151.000 einzuziehen. II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. A. B. Der jetzt 74 Jahre alte Angeklagte A. B. wurde am ....1947 in S. geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums mit dem Abschluss der Oberschulreife durchlief der Angeklagte in den Jahren 1967 bis 1969 die Ausbildung zum Industriekaufmann. Nach einer ersten beruflichen Tätigkeit als Angestellter bei einem Im- und Exportunternehmen in H. von 1969 bis 1970 durchlief der Angeklagte eine weitere Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Niederlassung der C. in H.. Nach Beendigung der Banklehre 1972 gründete der Angeklagte im gleichen Jahr als Einzelunternehmen das Münzhandelsunternehmen E. H.. Durch Umstrukturierungen und Rechtsformwechsel entstand aus diesem Einzelunternehmen eine Gesellschaftsstruktur mit der A. B. H. als Gruppenobergesellschaft und mehreren Tochterunternehmen. Auch die im vorliegenden Verfahren maßgeblich relevante E. M.gesellschaft ist ein 100%iges Tochterunternehmen der A. B. H.. Der Angeklagte war nach der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2002 bis zum 31. Dezember 2014 Geschäftsführer der E. M.gesellschaft. Auch nach seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ist der Angeklagte A. B. bis heute weiterhin für die E. M.gesellschaft in leitender Rolle tätig. Neben seiner Tätigkeit im Bereich des Münzhandels erwarb und baute der Angeklagte in den letzten 25 Jahren auch regelmäßig Gewerbe- und Wohnimmobilien in H., die er über eigene Grundstücksgesellschaften vermietet und verpachtet. Der Wert dieser Immobilien beträgt aktuell – nach Abzug noch bestehender Bankdarlehen – ca. EUR 80 Mio. Sein monatliches Netto-Einkommen beträgt ca. EUR 95.000. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 26. Mai 2020 wurde der Angeklagte B. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am. 27. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf Basis des Verschonungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 u.a. gegen Kautionszahlung und Meldeauflage vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten B. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022 und den eingeführten Handelsregisterauszügen zu den Firmen A. B. H. und E. M.gesellschaft jeweils vom 10. Juli 2019 und 20. April 2022 und zu der Firma A. B. B.-GmbH vom 15. August 2019 und 20. April 2022 sowie den Eintragungsanmeldungen zu diesen Handelsregistereinträgen. 2. U. R. Der Angeklagte R. wurde am ....1974 in B. geboren. Er ist verheiratet, jedoch seit Januar 2020 in Trennung lebend. Er hat zwei minderjährige Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren, zu denen er ein gutes Verhältnis hat und um die er sich zu gleichen Anteilen wie seine Frau kümmert. Der Angeklagte R. besuchte die Realschule und die höhere Handelsschule in B.. Danach machte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der U. K. GmbH und war dort – unterbrochen durch die Ableistung des Zivildienstes von 1997-1998 – bis 1999 beschäftigt. Anschließend war er als Sachbearbeiter im Verkauf und Export bei verschiedenen Unternehmen tätig. 2009 zog der Angeklagte nach H. und arbeitete zunächst in einem Unternehmen in N.. Seit dem 1. August 2010 war der Angeklagte R. für die E. M.gesellschaft als kaufmännischer Sachbearbeiter in der Großhandelsabteilung Fachbereich „Bullionhandel“ tätig, zuletzt als „Chief-Trader“ (Chef-Händler) im „Bullionbereich“. Angestellt war der Angeklagte jedoch nicht bei der E. M.gesellschaft, sondern einer Schwestergesellschaft, der E.-M.-B.-GmbH, die auch eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. B. H. ist. Das Arbeitsverhältnis endete nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten R. im Jahr 2020. Sein monatliches Netto-Gehalt betrug am Ende ca. EUR 4.000 zuzüglich einer monatlichen Bonuszahlung von ca. EUR 600. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte eine jährliche Bonuszahlung in Höhe von ca. EUR 20.000. Seit dem 1. August 2020 ist der Angeklagte bei einem anderen H. Edelmetallhändler angestellt. Dort liegt sein aktuelles monatliches Nettogehalt bei ca. EUR 2.300. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 26. Mai 2020 wurde der Angeklagte R. aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am 2. Juni 2020 wurde der Angeklagte auf Basis des Verschonungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 nach Erfüllung der Verschonungsauflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten R. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022. 3. M. D. Der Angeklagte D. wurde am ....1989 in P. (S.) geboren. Sein Vater arbeitete als Schweißer, ist aber mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen frühverrentet. Seine Mutter ist als Altenpflegerin tätig, u.a. auch in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland. Der Angeklagte D. ist verlobt. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte D. besuchte die Grundschule, die in der S. neun Schuljahre umfasst. Anschließend besuchte er die Hotelakademie und machte dort eine Ausbildung zum Koch und Kellner. Nach seiner Schulzeit folgte er seiner Schwester nach L. nach und arbeitete dort drei Jahre lang in verschiedenen Restaurants und Bars als Kellner und Barkeeper. In dieser Zeit erlernte er auch die englische Sprache. Anschließend kehrte er wieder in die S. zurück. Nach zwei kürzeren Anstellungen übernahm er auf Vermittlung seiner Cousine A. J., die Geschäftsführerin der A. G. ist, eine Tätigkeit bei der A. G., einem s. Münzhändler, als Fahrer und Verkaufsmanager. Sein monatliches Nettogehalt betrug bei A. G. zuletzt ca. EUR 600. Seine Verlobte hat ein monatliches Nettogehalt von ca. EUR 1100 – 1200. Zu seinem Vermögen gehört ein Einfamilienhaus in B1, welches er zum Kaufpreis von EUR 185.000 erworben und mit einem Hypothekendarlehen finanziert hat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte D. wurde am 26. Mai 2022 in der Slowakei aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe festgenommen. Am 14. August 2020 wurde er nach fast 3 Monaten Untersuchungshaft in der Slowakei nach Deutschland überstellt und saß seit dem 15. August 2020 und bis zur Urteilsverkündigung in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Verhältnisse in der Untersuchungshaft in der Slowakei waren – insbesondere unter Corona-Bedingungen – sehr schwer. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten D. sowie auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2022. III. Feststellungen zur Sache 1. Hintergrund a) Münzhandel in Deutschland Die E. M.gesellschaft ist und war im Tatzeitraum schwerpunktmäßig im deutschen und internationalen Münzhandelsmarkt tätig. Die auf diesem Markt gehandelten Münzen wurden insbesondere aus den Edelmetallen Gold, Silber, Platin und Palladium hergestellt. a. Marktpreise Der Marktpreis für die Münzen war und ist nicht staatlich reguliert. Marktüblich war es im maßgeblichen Tatzeitraum, dass der zwischen den An- und Verkäufern vereinbarte Preis für Münzen grundlegend auf dem Metallwert der Münze abhängig vom tagesaktuellen Börsenpreis für das Metall beruhte. Basierend auf diesem Börsenkurs wurde bei Handelsgeschäften jeweils ein prozentuales Aufgeld vereinbart, welches sowohl positiv sein konnte als auch negativ (also einen Abschlag zum Börsenpreis darstellte). In der Münzhandelsbranche war es üblich, dass dieses Aufgeld je nach Marktlage abhängig von Angebot und Nachfrage tagesaktuell vereinbart wurde. Dabei war die Höhe des Aufgeldes regelmäßig auch abhängig von der Qualität der jeweils angebotenen Münzen. So wurde bei Anlagemünzen neben der Sorte des Metalls u.a. danach unterschieden, ob es sich um neue bzw. unbeschädigte Münzen handelte oder um gebrauchte, abgenutzte bzw. beschädigte Münzen. b. Bedeutung des Platinhandels Nach dem deutschen Steuersystem war der Handel mit Goldmünzen zum hier maßgeblichen Tatzeitraum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, wohingegen der Handel mit Platinmünzen (und Palladiummünzen) der Umsatzsteuer in Höhe von 19% unterfiel. Aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelung spielte der Handel mit Platinmünzen in Deutschland nur eine sehr untergeordnete Rolle gegenüber dem Handel mit Gold- oder Silbermünzen. Da für Privatleute der Ankauf von Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig war, sie diese Umsatzsteuer aber bei einem späteren Verkauf selbst nicht in Rechnung stellen oder als Vorsteuer geltend machen konnten, war der Ankauf von Platinmünzen für Privatleute grundsätzlich wirtschaftlich unattraktiv. Dies hatte auch Auswirkungen auf den Platinhandel zwischen den Händlern, so dass selbst in diesem Business-to-Business Bereich ein Angebot einer wöchentlichen Lieferung von 120 Platinmünzen auffällig hoch war. Dass der Handel mit Platinmünzen außergewöhnlich war und nur ausnahmsweise eine Rolle spielte, galt entsprechend auch – zumindest außerhalb der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte – für E., wo bereits der Verkauf einzelner Platinmünzen auffällig war. Entsprechendes gilt für den Handel mit Palladiummünzen. c. Marktteilnehmer Marktakteure auf dem Münzmarkt waren im Wesentlichen als Hersteller die Prägeanstalten, die die Sammler- oder Anlagemünzen prägen, als Händler die auf den Münzhandelsmarkt spezialisierten Münzhändler, aber auch Banken, und als Endabnehmer entweder Privatleute, die Gedenk- oder Anlagemünzen aus emotionalen Gründen oder als Anlageform erwerben, oder Scheideanstalten, die u.a. gebrauchte/abgenutzte Münzen ankaufen, einschmelzen und erneut zu Barren formen. Regelmäßige Treffpunkte für die Marktakteure waren die deutschen und internationalen Münzmessen, wo sich insbesondere die Münzhändler persönlich kennenlernten und austauschten. Insbesondere für Münzhändler war es üblich, auf diesen Messen vertreten zu sein. b) E. Gruppe a. A. B. H. Die A. B. H. wurde im Jahr 2002 gegründet. Sie ist die Gruppenobergesellschaft der E. Gruppe. Sie hält jeweils zu 100% die Geschäftsanteile an • der A. B. B.-GmbH (die gleichzeitig auch die Komplementärin der A. B. H. ist), • der E. M.gesellschaft, • der E.-M.-B.-GmbH, • der E.-M. M.gesellschaft. Die E. Gruppe entstand – soweit es den Geschäftsbereich des Münzhandels betrifft – durch Gründung weiterer Gesellschaften und Rechtsformwechsel aus dem Münzhandelsunternehmen, welches der Angeklagte B. im Jahr 1972 unter der Firma E.-H. als Einzelunternehmen gründete. Gesellschafter der A. B. H. sind der Angeklagte A. B. (seit dem Jahr 2014: 10% der Gesellschaftsanteile) sowie seine beiden Kinder C.-F. B. (seit dem Jahr 2014: 45% der Gesellschaftsanteile) und P. B. (seit dem Jahr 2014: 45% der Gesellschaftsanteile). Komplementärin der A. B. H. ist die A. B. B.-GmbH, H., deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte A. B. ist. Die A. B. H. hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 1. Juli bis 30. Juni. Zwischen der A. B. H. und der E. M.gesellschaft besteht seit dem Jahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft nebst Gewinnabführungsvertrag mit der E. M.gesellschaft als Organgesellschaft und der A. B. H. als Organträgerin. Aufgrund dieser werden die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der E. M.gesellschaft durch die einheitliche Umsatzsteuererklärung bzw. die einheitlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. erklärt respektive angemeldet. Diese umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen änderten sich in tatsächlicher Hinsicht ab dem Jahr 2017 (also ab und aufgrund des Beginns der Platinhandelsgeschäfte in größerem Umfang) erheblich und anstelle der bisherigen jährlichen Zahllasten ergaben sich danach Steuererstattungen in 7- bis 8-stelliger Höhe. Dies lag daran, dass sich bei gleichbleibend hohen steuerpflichtigen Außenumsätzen die Vorsteuerabzüge durch die Platinankäufe erhöhten, aber diese zusätzlichen Einkäufe im Wege innergemeinschaftlicher Lieferungen steuerfrei ins Ausland verbracht wurden, so dass am Ende diese Vorsteuern zu Steuererstattungen führten. Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (Kennzahl - Kz. – 81) Umsatz 2015: EUR 10.814.317 Umsatz 2016: EUR 11.016.867 Umsatz 2017: EUR 10.278.948 Umsatz 2018: EUR 11.714.572 Umsatz 2019: EUR 9.898.521 Umsatzsteuerfreie innerg. Lieferungen (Kz. 41) Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2015: EUR 19.464.206 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2016: EUR 17.188.497 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2017: EUR 58.861.951 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2018: EUR 69.955.114 Umsatzsteuerfreie innerg. Lfg. 2019: EUR 81.098.639 Vorsteuern (Kz. 66) Vorsteuern 20 15: EUR 993.909,11 Vorsteuern 20 16: EUR 1.224.048,77 Vorsteuern 20 17: EUR 8.210.554,08 Vorsteuern 20 18: EUR 10.226.899,87 Vorsteuern 20 19: EUR 12.343.913,51 Umsatzsteuerzahllasten/-erstattungen (Kz. 83) Umsatzsteuer 2015: EUR 734.876,70 Umsatzsteuer 2016: EUR 573.825,13 Umsatzsteuererstattung 2017: - EUR 6.735.461,32 Umsatzsteuererstattung 2018: - EUR 8.822.699,26 Umsatzsteuererstattung 2019: - EUR 11.583.650,44 b. E. M.gesellschaft i. Geschichte des Unternehmens Die E. M.gesellschaft ist der wirtschaftlich aktive Kern der E. Gruppe im Bereich des M.. Sie wurde 2002 als Gesellschaft gegründet und ist die geschäftliche und rechtliche Nachfolgerin des von dem Angeklagten B. 1972 als Einzelunternehmen gegründeten Münzhandelsunternehmens E.-H.. Nach der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2002 war zunächst der Angeklagte B. alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Er wurde laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11. April 2018 mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 als Geschäftsführer abberufen. Aktuelle Geschäftsführer im Tatzeitraum waren F. v. H. und der Sohn des Angeklagten B., P. B.. Faktisch war der Angeklagte B. aber im Tatzeitraum immer noch aktiv im Unternehmen, wobei er – formal als Vertreter der Alleingesellschafterin – nicht nur gegenüber der Geschäftsführung Weisungen erteilte, sondern auch gegenüber Abteilungsleitern und anderen Mitarbeitern und insgesamt bei E. als der eigentliche Chef und Inhaber des Unternehmens angesehen wurde (siehe im Einzelnen unten unter Abschnitt iv). Der Angeklagte B. erwarb sich mit seinem 1972 gegründeten Unternehmen E.-H. durch sein geschäftliches Engagement im Münzhandelsmarkt schnell einen Namen und einen guten Ruf. Sein Münzhandelsgeschäft war auch Gründungsmitglied von zwei der ersten und bis heute bedeutendsten europäischen Münzmessen, der N. in M. und der Internationalen Münzmesse Basel. Spätestens seit den 1980er Jahren ist E. weltweit bekannt, u.a. durch ihre 1983 begründete numismatische Abteilung, durch die seit 1983 von ihr veranstalteten Münzauktionen und die regelmäßige Teilnahme an Münzmessen weltweit. Der Angeklagte B. kennt mittlerweile fast alle großen Händler weltweit. ii. Struktur des Unternehmens Die E. M.gesellschaft unterteilt ihre Geschäftstätigkeit in die folgenden Abteilungen: • das Handelskontor H. mit dem Ladengeschäft, welches private Kunden und Sammler betreut, • die Numismatik, • den Großhandel, der sich weltweit mit Münzen des Zweitmarktes sowie den Neuausgaben der staatlichen Münzprägeanstalten befasst, • den verfahrensgegenständlichen Bullionhandel, der eine selbstständige Abteilung im Bereich des Großhandels ist und sich vornehmlich mit dem Handel von Anlagemünzen und Barren der Bereiche Silber, Gold und Platin befasst, • das Business-to-Business Geschäft und • den Versand- und Onlinehandel. Die E. M.gesellschaft hat – wie auch die A. B. H. – ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, nämlich vom 1. Juli bis 30. Juni. iii. Bullionhandel Die Abteilung Bullionhandel befasste sich mit dem Handel mit Anlagemünzen und Barren. Dabei überwog der Großhandel mit ca. 70% gegenüber dem Endkundengeschäft mit ca. 30% des Umsatzes. Leiter der Abteilung Bullionhandel bei E. war im Tatzeitraum der Zeuge U. F.. Neben ihm gehörten der Angeklagte R., der Zeuge D. J. und die Zeugin D. G. als Münzhändler:in zu der Abteilung, wobei der Angeklagte R., U. F. und D. J. im Bereich des Großhandels tätig waren und D. G. ausschließlich für den Onlineshop und die im Auftrag von E. geprägten Münzen zuständig war. Als Abteilungsleiter nahm U. F. an den Abteilungsleiter- und Großhandelsrunden von E. teil. Die einzelnen Handelsgeschäfte wurden von den Händlern überwiegend selbständig umgesetzt. Dabei achteten die Händler auf Anweisung des Angeklagten B. darauf, dass der im Tresorraum von E. gelagerte Münzwert nicht zu hoch wurde, um die Liquidität des Unternehmens nicht zu gefährden. Daher wurden Münzen grundsätzlich nur auf Grundlage einer konkreten Kaufnachfrage angekauft. Wie bereits dargelegt (Abschnitt III. 1. a)) setzte sich der An- und Verkaufspreis für die Münzen zum einen aus dem aktuellen Metallwert auf Basis des Börsenpreises und zum anderen aus einem positiven oder negativen Aufgeld zusammen. Dabei wurden die Preise – wie im Münzhandelsmarkt üblich – jeweils mit den Geschäftspartnern verhandelt. So wurde einerseits Übereinstimmung über den Börsenpreis erzielt und andererseits die Höhe des Aufgeldes je nach Marktlage tagesaktuell neu verhandelt. Aufgrund des hohen Wertes der Münzen war es branchenweit und auch bei E. üblich, dass größere Lieferungen durch Wertelogistiker transportiert wurden, damit die Münzen versichert sind. Der Transport von Münzen im sechs- oder siebenstelligen Bereich ohne den Einsatz eines Wertelogistikers war dagegen unüblich. iv. Rolle des Angeklagten B. Obwohl der Angeklagte B. seit 2014 nicht mehr Geschäftsführer der E. M.gesellschaft war, (1) steuerte er immer noch – und auch im Tatzeitraum – maßgeblich die Geschäfte der E. Gruppe, ließ sich alle Ein- und Ausgangsrechnungen vorlegen und regelmäßig über den Geschäftsverlauf berichten, (2) war er im Tagesgeschäft von E. und insbesondere in der Großhandels- und Bullionabteilung präsent und nahm Einfluss auf konkrete Einzelgeschäfte der Händler – auch in Bezug auf die Platingeschäfte – und (3) wurde von den Mitarbeitern allgemein als der eigentliche „Chef“ der E. M.gesellschaft wahrgenommen. (1) Der Angeklagte B. hatte seit 2014 zwar keine formale Organstellung oder Funktion innerhalb der E. M.gesellschaft inne. Dennoch war er auch im Tatzeitraum an vier Tagen der Woche im Unternehmen präsent, hatte ein eigenes Büro und arbeitete dabei häufig länger als die anderen Mitarbeiter. Auf Geschäftsführungsebene kümmerte er sich insbesondere um die Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens. Er kontrollierte jeden Abend alle Ein- und Ausgangsrechnungen und verschaffte sich dadurch einen Überblick über alle größeren Einnahmen und Ausgaben. Eingangsrechnungen mit einer Rechnungssumme ab 10.000 mussten von ihm freigezeichnet werden. Dabei achtete er nicht nur auf die reinen Rechnungspositionen, sondern prüfte zumindest Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 10.000 auch im Detail (Art und Menge der ver- bzw. angekauften Münzen, Nettopreise und Steuern, Rechnungsadressaten bzw. Aussteller). Ferner nahm er an den wöchentlichen Abteilungsleiterrunden teil, bei denen alle Abteilungsleiter jeweils über aktuelle Entwicklungen aus ihrem Bereich berichteten. Detailliertere Informationen aus der Großhandels- und Bullionabteilung erhielt der Angeklagte B. zudem aus den morgendlichen Großhandelsrunden, die häufig täglich stattfanden und bei denen über einzelne konkrete Fragestellungen aus dem Großhandels- und Bullionbereich gesprochen wurde. Insgesamt wollte der Angeklagte B. immer möglichst umfangreich informiert werden. Neben den Berichten und Besprechungen in den Abteilungsleiter- und Großhandelsrunden besprach sich der Angeklagte B. auch regelmäßig mit den einzelnen Abteilungsleitern persönlich. Zudem besprach er sich mit dem Angeklagten R. direkt über dessen Arbeit. (2) Auch war der Angeklagte B. in das Tagesgeschäft direkt involviert und kümmerte sich um konkrete Einzelfragen. Bei den Großhandelsrunden nahm er nicht nur Berichte entgegen, sondern brachte sich aktiv in die tagesaktuellen Fragen ein. So ging er bei den Großhandelsrunden alle Rechnungen durch, die ihm bei der Durchsicht der Ein- und Ausgangsrechnungen am Vorabend aufgefallen waren. Dabei brachte er sich auch bei kleinteiligen Themen ein und machte Vorgaben in Bezug auf Preise bei einzelnen Geschäften oder äußerte beispielsweise Kritik, wenn ihm aufgefallen war, dass auf einer Rechnung vergessen wurde, dem Kunden Portokosten in Rechnung zu stellen. Der Angeklagte B. machte den Händlern auch Rahmenvorgaben für die von ihnen selbständig rechtlich verbindlich abgeschlossenen Handelsgeschäfte u.a. in Bezug auf die Preise (negative bzw. positive Aufgelder beim An- und Verkauf der Edelmetalle). Dies betraf auch das verfahrensgegenständliche Platingeschäft. Auch im Bereich des Platinhandels war der Angeklagte B. eingebunden. Er kannte das Geschäftsmodell, dass E. von M. S. bzw. später der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und D. C. monatlich im Millionenwert umsatzsteuerpflichtige Platinmünzen ankaufte und als Gegengeschäfte Goldmünzen an den jeweiligen Platinlieferanten verkaufte, wobei der Netto-Goldpreis annähernd dem Brutto-Platinpreis entsprach. Er wusste auch, dass eine Art Abnahmegarantie durch A. G. hinsichtlich dieser Platinmünzen bestand und E. die angekauften Platinmünzen umsatzsteuerfrei jederzeit an A. G. weiterverkaufen konnte. Er wusste auch bereits seit dem Jahr 2017, dass der Angeklagte D. auf der Seite von A. G. für den Ankauf der Platinmünzen von E. zuständig war. Auch wusste der Angeklagte B. im Bereich des Platinhandels aufgrund der Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen über alle einzelnen Transaktionen Bescheid und kannte die genauen Ein- und Verkaufskonditionen. Er beeinflusste die Geschäfte unmittelbar, da er sich jeden Abend eine Übersicht über den Goldbestand von E. vorlegen ließ und auf dieser Liste für den Angeklagten R. ankreuzte, welche Goldmünzen er im Rahmen des Platin-Gold Tausches an die Platinlieferanten verkaufen sollte. Ferner unterhielt er sich mit dem Angeklagten R. über die Rahmenbedingungen des Platingeschäfts (Höhe der Aufgelder, Beendigung der Geschäfte, Anzahl der Geschäfte etc.), kontrollierte die einzelnen von dem Angeklagten R. vereinbarten Preise und kritisierte ihn, wenn sie ihm zu hoch bzw. zu niedrig vorkamen. (3) Auch für den Zeugen U. F. sowie die einzelnen Händler war der Angeklagte B. der relevante Ansprechpartner bei wichtigen Entscheidungen, der im Allgemeinen als der „Chef“ von E. angesehen wurde und der im Gegensatz zu den Geschäftsführern F. v. H. und P. B. sehr präsent und auch in das Tagesgeschäft eingebunden war. v. Rolle des Angeklagten R. Der Angeklagte R. war im Tatzeitraum bei der E. M.gesellschaft in der Abteilung Bullionhandel beschäftigt. Das rechtliche Arbeitsvertragsverhältnis bestand zwischen dem Angeklagten R. und der E.-M.-B.-GmbH, einer Schwestergesellschaft der E. M.gesellschaft. Der Angeklagte R. hatte sich bei E. den Ruf erarbeitet, ein engagierter und erfolgreicher Münzhändler zu sein. Dies war der Grund dafür, dass ihm auch das großvolumige Platingeschäft übertragen wurde. Konkret bedeutete dies, dass er von Anfang an, also seit dem ersten Ankauf von Platinmünzen von E. R1 (bereits vor dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum), zuständig für den Weiterverkauf an A. G. und den Kontakt zu M. D. war. Seit dem Eintritt von M. S. als Platinlieferant im März 2018 war der Angeklagte R. auch für den Ankauf der Platinmünzen zuständig. Diese Geschäfte wickelte er im Wesentlichen eigenständig ab, wobei der Angeklagte B. sowohl über die grundsätzliche Art der Geschäfte informiert war, Vorgaben u.a. in Bezug auf die Höhe der Aufgelder, der im Rahmen der Gegengeschäfte zu verkaufenden Goldmünzen sowie der Gesamthöhe der Platingeschäfte machte, als auch einzelne Transaktionen mit dem Angeklagten R. besprach. In Ausnahmefällen wurde der Angeklagte R. auch von seinen Kollegen D. J. und – seltener – U. F. beispielsweise bei der Entgegennahme und Ausgabe der Münzen vertreten. Nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten R. wurde das Arbeitsverhältnis mit ihm Seitens der E.-M.-B.-GmbH zum Ende des Jahres 2020 beendet. c. E.-M.-B.-GmbH Die E.-M.-B.-GmbH ist eine weitere Tochtergesellschaft der A. B. H.. Ihr Geschäftszweck ist neben dem Handel mit Edelmetallen, Münzen und Medaillen aller Art u.a. auch die Betriebsführung solcher Unternehmen. Während des Tatzeitraums war die gesondert Verfolgte N. S2 Geschäftsführerin der Gesellschaft. Die E.-M.-B.-GmbH war während des Tatzeitraums formale Anstellungsträgerin der Mitarbeiter der E. M.gesellschaft, also u. a. für U. F., den Angeklagten R., D. J. und S. M.. Tatsächlich tätig waren die Mitarbeiter aber ausschließlich im Rahmen der Organisationsstruktur und für die E. M.gesellschaft. c) Platinlieferanten im Anklagezeitraum a. M. S. M. S. ist 1989 in T. (S.) geboren und s. Staatsangehöriger. Er brach nach seiner Schulzeit und seinem Studium eine weitere Ausbildung ab und meldete danach in der S. ein Gewerbe an, welches sich in erster Linie mit Bauleistungen beschäftigte. Seit 2011 arbeitete er auch auf Baustellen in Deutschland. Im März 2016 meldete M. S. beim Finanzamt H1-E. eine Tätigkeit „Vermittlung von baulichen Leistungen, Dachbodenausbau und Kühldeckensysteme“ an. Zum 1. Dezember 2018 wurde das Baugewerbe des M. S. um den Zweck des „Handels mit Edelmetall und Edelmetallschrott sowie Edelmetallrecycling“ erweitert und das Gewerbe umgemeldet. Das Gewerbe wurde zum 30. April 2019 abgemeldet. Der Einzelunternehmer M. S. war aufgrund seines slowakischen Wohnsitzes bis zur Gewerbeabmeldung beim Finanzamt C.-S. steuerlich erfasst. Gegen den Verurteilten M. S. wurde im Rahmen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Umsatzsteuerkarussells bereits ein Strafverfahren geführt und er ist am 2. Juli 2021 auf Grundlage einer Verständigung vom Landgericht C. wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren gegen M. S., der zunächst auch im vorliegenden Verfahren mitangeklagt war, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Diesem Urteil lag eine festgestellte Tatbeteiligung von M. S. an dem auch hier verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell in der Form zugrunde, dass er seit Anfang 2018 Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig an die E. M.gesellschaft verkaufte, wobei er – bzw. er für die W. L. GmbH – die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt C.-S. abführte. M. S. handelte dabei auf Anweisung der anderweitig verfolgten I. O. und M. C1, die ihn angewiesen haben, zu welchen Konditionen er die Platinmünzen an E. verkaufen soll und dass er im Gegenzug für 99% der Rechnungssumme Goldmünzen fordern solle, die er zu einem negativen Aufgeld von -2% zum aktuellen Börsenpreis kaufen soll. b. W. L. GmbH M. S. erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2018 die gesamten Gesellschaftsanteile an der W. L. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse B.str. ..., ... B., ansässig war. An diesem Tag bestellte M. S. sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Gesellschaftszweck dieser Gesellschaft war bis zu diesem Zeitpunkt der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Düngemitteln und Kunststofferzeugnissen in der Europäischen Union. Mit Übernahme der Gesellschaftsanteile erweiterte M. S. den Gesellschaftszweck um den Bereich des Edelmetallrecyclings sowie den Handel mit Edelmetall und Edelmetallschrott. Am 9. September 2019 verlegte die W. L. GmbH ihren Sitz an die Anschrift S.str. ... G ... Bis zur Sitzverlegung nach G. wurde die W. L. GmbH vom Finanzamt für Körperschaften ... in B. geführt. Danach wurde sie vom Finanzamt H2-L. ... geführt. c. M. H. GmbH Die Gesellschaftsanteile an der M. H. GmbH wurden am 19. November 2018 von den s. Staatsangehörigen R. J1 und M. J1 erworben. Am gleichen Tag wurde der anderweitig verfolgte R. J1 zum alleinigen Geschäftsführer der M. H. GmbH bestellt. Sitz der Gesellschaft ist B.. Unter der Geschäftsadresse M.str. ..., ... B. befinden sich keine Geschäftsräume der M. H. GmbH, sondern lediglich ein Büroserviceunternehmen. Die Bestellung wurde am 18. Dezember 2018 im Handelsregister eingetragen. Im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Waren verschiedener Art; insbesondere der Handel mit Waren und Restposten aus Insolvenzmasse, mit Rohstoffen, Baustoffen, Gebrauchtmaschinen und Fahrzeugen und deren Import und Export. Die M. H. GmbH hatte in dem verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell die Funktion eines „missing traders“, d.h., dass sie Platinmünzen direkt – oder indirekt über D. C. (A.) – an die E. M.gesellschaft verkaufte und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt für Körperschaften ... - B. abführte. Sie wurde dabei von dem Angeklagten D. gesteuert, der auf Weisung seiner Vorgesetzten für die M. H. GmbH die Platingeschäfte mit dem Anklagen R. organisierte und auf Basis dieser Geschäfte vorgab, welche Rechnungen die M. H. GmbH gegenüber der E. ausstellen und welche Zahlungen sie vornehmen soll. d. D. C. – A. Der anderweitig verfolgte Zeuge D. C., der unter der Firmierung A. tätig wurde, hatte in dem verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell die Rolle eines „buffers“. Das heißt, dass er nach der Papierlage Platinmünzen von der M. H. GmbH ankaufte und an die E. M.gesellschaft weiterverkaufte. Gemäß der Rolle eines „buffers“ gab D. C. regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt M. ab und erklärte dabei sowohl seine Außenumsätze gegenüber der E. M.gesellschaft aber auch die an die M. H. GmbH bezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern mit dem Ergebnis, dass er nahezu keine Umsatzsteuern abführen musste. Auch D. C. (A.) wurde dabei von dem Angeklagten D. bewusst gesteuert, der für D. C. die Platingeschäfte mit dem Angeklagten R. für E. organisierte und auf Basis dieser Geschäfte vorgab, welche Rechnungen D. C. gegenüber der E. ausstellen soll und welche Zahlungen er vornehmen soll. d) Platinabnehmer a. A. G. A. G. wurde am 29. Dezember 2006 von I. O. gegründet und in das s. Handelsregister eingetragen. Der Sitz ist in B1, S.. Geschäftsführer von A. G. waren • 29. Dezember 2006 – 8. Oktober 2008: I. O. • 9. Oktober 2008 – 5. Mai 2010: A. G1 • seit 6. Mai 2010: M. K. und A. J2 Unternehmensgegenstand laut s. Unternehmensregister ist der Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie die Rückgewinnung sortierter Wertstoffe. Der Angeklagte D. war im Tatzeitraum als Fahrer und Verkaufsmanager für A. G. tätig. Er hatte keine eigenen Entscheidungskompetenzen und hat seine Tätigkeiten stets auf Anweisung seiner Vorgesetzten, insbesondere R. J2 und A. J2 ausgeführt. b. T. N. T. N. wurde als R. O. s.r.o. am 18. März 2014 in das s. Unternehmensregister eingetragen und am 18. April 2014 in T. N. umfirmiert. T. N. hatte in dem Umsatzsteuerkarussell die Funktion, neben A. G. von der E. M.gesellschaft die Platinmünzen wieder zurückzukaufen und zwar als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. c. Verkäufe außerhalb des Karussells E. hat auch einen Anteil der von den verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten gelieferten Platinmünzen an andere Abnehmer außerhalb des Umsatzsteuerkarussells veräußert, insbesondere an Abnehmer in den USA. Insgesamt wurde jedoch zumindest der ganz überwiegende Teil, nämlich mindestens 70% der Platinmünzen, die E. von den verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten bezog, an A. G. und T. N. weiterverkauft. 2. Tatgeschehen a) Das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells ist das deutsche Umsatzsteuersystem, das Prinzip der Umsatzsteuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr sowie die Regelung, dass die Lieferung von Platinmünzen und Palladiummünzen innerhalb Deutschlands – anders als die Lieferung von bspw. Gold – der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 15 UStG) kann ein Unternehmer von ihm an einen anderen Unternehmer gezahlte Umsatzsteuern von seiner Steuerpflicht als Vorsteuerbeträge abziehen. Vorliegend machten die beteiligten Bandenmitglieder sich dieses Prinzip wie folgt zu Nutze. Die „missing trader“ M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH verkauften Platinmünzen1Im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells wurden in sehr geringem Umfang auch Palladium-Münzen gehandelt. Diese spielten nach ihrer Menge jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Einfachheit halber und weil das Umsatzsteuerkarussell in Bezug auf die Palladiummünzen genauso funktionierte wie in Bezug auf die Platinmünzen, wird im Folgenden nur von Platinmünzen bzw. Platin gesprochen.Im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells wurden in sehr geringem Umfang auch Palladium-Münzen gehandelt. Diese spielten nach ihrer Menge jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Einfachheit halber und weil das Umsatzsteuerkarussell in Bezug auf die Palladiummünzen genauso funktionierte wie in Bezug auf die Platinmünzen, wird im Folgenden nur von Platinmünzen bzw. Platin gesprochen. umsatzsteuerpflichtig an die E. M.gesellschaft und stellten die Preise für die Münzen nebst Umsatzsteuer der E. M.gesellschaft in Rechnung. Die Rechnungen wurden auch einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft bezahlt. Daneben verkaufte die M. H. GmbH teilweise Platinmünzen auch – um das Umsatzsteuerkarussell zu verschleiern – indirekt an die E. M.gesellschaft, indem sie die Platinmünzen formal erst umsatzsteuerpflichtig an D. C. verkaufte und dieser die Platinmünzen – wie von Anfang an beabsichtigt und weisungsgemäß – an die E. M.gesellschaft umsatzsteuerpflichtig weiterveräußerte. Dabei entsprachen sich die jeweiligen Preise für die Platinmünzen und mithin die darauf entfallende Umsatzsteuer bei dem Verkauf der Münzen an D. C. sowie bei dem Weiterverkauf an die E. M.gesellschaft in etwa, so dass D. C. bei seiner eigenen Umsatzsteuerklärung seinen Umsatzsteuerpflichten in etwa gleich hohe Vorsteuern steuermindernd gegenhalten konnte und somit im Ergebnis keine oder nur sehr geringe Umsatzsteuern abführte. Vielmehr wurden die von der E. M.gesellschaft an D. C. gezahlten Umsatzsteuern nahezu vollständig an die M. H. GmbH weitergegeben. Im gesamten Zeitraum betrug die Umsatzsteuerzahllast von D. C. lediglich EUR 1.332,69 bei Gesamtumsätzen von ca. EUR 20,7 Mio. In allen Fällen kaufte jedoch die E. M.gesellschaft die Platinmünzen umsatzsteuerpflichtig an und zahlte diese Umsatzsteuer an die jeweiligen Lieferanten. Diese bzw. deren Lieferanten haben die Umsatzsteuern plangemäß nicht an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Diese Platinmünzen verkaufte E. zu mindestens 70% an A. G. und T. N., jeweils mit Sitz in B1, Slowakei, weiter. Da es sich hierbei um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelte, waren diese Verkäufe umsatzsteuerfrei. Da diese Verkäufe für die E. M.gesellschaft steuerfrei waren, sie aber die gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern steuermindernd geltend machen konnte, verblieb für sie ein Vorsteuerüberhang, den sie sich – über die A. B. H. als umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der E. M.gesellschaft – vom Finanzamt erstatten ließ. A. G. verkaufte diese Platinmünzen dann wieder – formal über die „missing trader“ bzw. D. C. als „buffer“ – erneut an E.. Ergänzend zu diesem Kreislauf von Platinmünzen gehörte zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell auch ein entgegengesetzter Handel mit Gold. So verkaufte die E. M.gesellschaft parallel zu jedem Platinankauf an den jeweiligen Platinlieferanten umsatzsteuerfrei so viel Gold, dass der Nettopreis für das Gold in etwa dem Bruttopreis für das Platin entsprach. Zwar wurden für die jeweiligen Verkäufe Euro-Rechnungen erstellt, aber im Zeitraum März 2018 bis Dezember 2019 wurden die Euro-Beträge der gegenläufigen Rechnungen jeweils aufgerechnet und nur die Differenz (in bar) beglichen. Ziel der Platinlieferanten war es u.a., das Risiko für Geldwäscheverdachtsmeldungen der Banken zu minimieren und für die Platinlieferanten zudem den Vorteil zu schaffen, das Gold ohne nachvollziehbare Spuren über Bankkonten – wie es bei Bezahlung der Platinmünzen durch Banküberweisungen der Fall gewesen wäre – weiterzugeben. b) Vortatgeschehen Vor dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum kam es bereits im Jahr 2017 dazu, dass die E. M.gesellschaft plötzlich und abweichend von den damals üblichen Marktverhältnissen Platinmünzen in großen Umfang ankaufte und sodann weiterverkaufte, wobei am Anfang der Lieferkette jeweils ein von E. R1 kontrolliertes „missing trader“ Unternehmen stand. Das nachfolgend in diesem Abschnitt „Vorgeschichte zu dem Tatzeitraum“ geschilderten Geschehen ist nicht Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Er dient indes im Sinne einer Vorgeschichte dem Verständnis der ungewöhnlichen Entwicklung der Platingeschäfte bei E. und des subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten B.. a. Ankauf von Platinmünzen von E. R1 A. G. war bereits seit Dezember 2015 im geschäftlichen Kontakt mit der E. M.gesellschaft. Zunächst bezogen sich die geschäftlichen Kontakte auf den Ankauf von Silbermünzen durch A. G. von E.. Ansprechpartner für den Angeklagten D. waren auf der Seite von E. in dieser Zeit S. M. und D. J.. Umsatz wurde zwischen den beiden Gesellschaften zum ersten Mal im Jahr 2016 erzielt, aber lediglich ca. EUR 0,4 Mio. Im Laufe des Jahres 2016 oder Anfang 2017 fragte der Angeklagte D. bei E. an, ob E. auch Platin anbieten könne und sicherte zu, ohne weitere Prüfung der Art und Qualität der Platinmünzen auch größere Mengen Platin abzunehmen. Zu dieser Zeit hatte das Platingeschäft bei E. – wie insgesamt im deutschen Münzhandelsmarkt üblich – nur einen geringen Umfang. Der Nettoumsatz mit Platinmünzen lag in der Bullionabteilung im gesamten Jahr 2015 bei lediglich EUR 15.641,40 und im gesamten Jahr 2016 bei EUR 844.950,30. In den Jahren zuvor war der Nettoumsatz mit Platinmünzen sogar noch geringer. 2012 betrug der Netto-Umsatz EUR 2.700, 2013 EUR 966,39, 2014 EUR 3.372,00. Am 18. Januar 2017 erschien E. R1 im Einzelhandelsladengeschäft der E. M.gesellschaft H.. Er bot dem Verkaufsangestellten, dem Zeugen S. N., den Verkauf von Platinmünzen – die er direkt mitgebracht und ohne Einsatz eines Werttransporters im eigenen PKW transportiert hatte – im Namen der L. H. GmbH an. Er verlangte einerseits die Auszahlung der Umsatzsteuer sowie andererseits die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises in bar. Der Angeklagte R1 handelte in dem Bewusstsein, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und nicht beim zuständigen Finanzamt anzumelden und auch nicht an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nachdem der Zeuge S. N. aufgrund der angefragten Auszahlung der Umsatzsteuer intern Rücksprache gehalten hatte, bestätigte er das Geschäft und kaufte von E. R1 die Platinmünzen gegen Barzahlung und mit Auszahlung der Umsatzsteuer an. Der Ankaufspreis wurde dabei von S. N. vorgeschlagen und von E. R1 ohne weitere Verhandlung akzeptiert. Es handelte sich dabei um eine überschaubare Menge Münzen und der Nettopreis betrug insgesamt nur EUR 46.133,00 zzgl. EUR 8.765,27 Umsatzsteuer. Nachdem dieses Geschäft abgewickelt worden war, meldete sich E. R1 Ende Januar erneut bei S. N. und bot ihm eine – für die allgemeinen Marktverhältnisse – ungewöhnlich große Menge Platinmünzen an – wiederum unter der ebenfalls ungewöhnlichen Bedingung, dass H. den gesamten Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer bar an ihn bezahlen solle. Aufgrund des Ankaufvolumens (H. zahlte E. R1 für die Platinmünzen einen Betrag von netto EUR 903.400,00 zzgl. EUR 171.646,00 Umsatzsteuer aus) kontaktierte S. N. in diesem Fall den Angeklagten B., den er als seinen Chef ansah, um ihn die Entscheidung treffen zu lassen, ob die E. M.gesellschaft diesen Ankauf tätigen sollte. Der Angeklagte B. entschied einerseits, dass die E. M.gesellschaft das Platin gegen Barzahlung und unter Auszahlung der Umsatzsteuer ankauft und zum anderen, dass die Geschäfte mit E. R1 sodann beendet werden sollten. Der Angeklagte B. erkannte bei dieser Entscheidung, dass E. R1 bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft die bar ausgezahlte Umsatzsteuer vermutlich einbehalten und nicht an das zuständige Finanzamt abführen werde. Er vermutete bereits, dass diese Geschäfte Teil eines größeren Umsatzsteuerbetrugssystems waren mit E. R1 als Platinlieferanten und A. G. als Platinabnehmerin von E.. Um die Durchführung des Geschäfts zu ermöglichen, fand er sich hiermit ab, entschied aber zukünftig die direkten Geschäfte mit E. R1 zu beenden, um das Risiko für E. zu mindern. Aufgrund dieser Entscheidung, die direkten Geschäfte mit der L. H. GmbH zu beenden, wurden zwischen der E. M.gesellschaft und der L. H. GmbH nur noch zwei weitere Platingeschäfte in geringerem Umfang getätigt. Am 17. Februar 2017 erwarb die E. M.gesellschaft von der L. H. GmbH Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 221.461,38 zzgl. EUR 42.077,66 Umsatzsteuer und am 12. April 2017 weitere Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 230.880,00 zzgl. EUR 43.867,20 Umsatzsteuer. b. Ankauf von Platinmünzen von W. B1 Damit endeten die Platingeschäfte zwischen der L. H. GmbH, der E. M.gesellschaft und A. G. jedoch nicht. Unmittelbar nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu E. R1 bzw. der L. H. GmbH, kaufte die E. M.gesellschaft in großem Umfang Platinmünzen nun von dem F. Münzhändler W. B1 ein, um sie an A. G. weiterzuverkaufen. Dieser kaufte die Platinmünzen wiederum gegen Barzahlung von der L. H. GmbH vertreten durch E. R1 an, so dass die Lieferkette L. H. GmbH (E. R1) – E. M.gesellschaft - A. G. lediglich um den Zwischenhändler W. B1 ergänzt wurde. Dass für die Barzahlung an R1 benötige Bargeld erhielt der Zeuge B1 dadurch, dass er per Vorkasse von E. bezahlt wurde. Im Zeitraum Dezember 2016 bis 22. Februar 2018 kaufte die E. M.gesellschaft von W. B1 in folgendem Umfang umsatzsteuerpflichtig Platinmünzen bei W. B1: Monat Bruttopreis Monat Bruttopreis 12/2016 EUR 134.946,00 07/2017 EUR 3.853.222,38 01/2017 EUR 33.379,50 08/2017 EUR 2.614.644,20 Ende Januar/Anfang Februar fiel die Entscheidung von A. B., die Geschäftsbeziehung zur L. H. GmbH zu beenden. 09/2017 EUR 2.660.602,00 02/2017 EUR 2.024.405,39 10/2017 EUR 3.083.212,06 03/2017 EUR 4.621.593,48 11/2017 EUR 1.991.688,13 04/2017 EUR 4.221.144,80 12/2017 EUR 1.553.511,09 05/2017 EUR 6.404.526,45 01/2018 EUR 506.653,92 06/2017 EUR 5.888.817,34 02/2018 EUR 669.729,62 Diese Ankäufe wurden von den Mitarbeitern der E. M.gesellschaft S. M. (bis Juli 2017), später U. F. (ab August 2017) und dem Angeklagten R. (als Vertretung von U. F.) durchgeführt, wobei die Rechnungen von W. B1 jeweils von E. per Vorkasse bezahlt wurden. Der Angeklagte B. wusste über diese Ankäufe von W. B1 in vollem Umfang Bescheid sowie auch über den Umstand, dass E. auch diese Platinmünzen zu einem überwiegenden Anteil unmittelbar an A. G. weiterverkaufte. W. B1 kaufte diese Platinmünzen wiederum bei E. R1 gegen Barzahlung. Um dieses Bargeld bei der Übergabe der Münzen direkt bezahlen zu können, verkaufte W. B1 die Platinmünzen bereits vor der Übergabe an E. weiter und ließ sich von E. per Vorkasse bezahlen. Insgesamt war dieses Vorgehen einschließlich des Platinbezugs des W. B1 von E. R1 den Zeugen S. M. und U. F., dem Angeklagten R. und spätestens seit November 2017 auch dem Angeklagten B. bekannt. W. B1 verkaufte die Platinmünzen dabei zu einem höheren Preis an E. weiter als er sie von E. R1 ankaufte. Insgesamt erzielte er durch den Ankauf der Platinmünzen von E. R1 und den Weiterverkauf an E. im Lieferzeitraum 20. April 2017 und 22. Februar 2018 eine Marge von EUR 905.954,60. Im November 2017 wurde S. M. von W. B1 darüber informiert, dass E. R1 Schwierigkeiten mit dem Finanzamt hätte, da seine Umsatzsteuer-ID nicht korrekt sei. Hierüber informierte S. M. den Zeugen U. F. und auch den Angeklagten B.. W. B1 unterbrach daraufhin zunächst bis zur Klärung des Sachverhalts die Geschäftsbeziehung mit E. R1 bzw. der L. H. GmbH. E. R1 bot W. B1 im Folgenden an, dass als Verkäuferin der Platinmünzen künftig nicht mehr die L. H. GmbH agiert, sondern die L1 R. GmbH, die von dem Stiefsohn des E. R1 geführt wurde. Nach Prüfung der L1 R. GmbH im Hinblick auf ihre Existenz und ihre steuerliche Unbedenklichkeit kaufte W. B1 nunmehr die Platinmünzen von der L1 R. GmbH. Anfang März 2018 kam beim Zeugen W. B1 der Verdacht auf, dass die von ihm angekauften und von ihm an seine Kunden weiterverkauften Münzen im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells immer im Kreis verkauft wurden und er nach seinem Bekunden unwissentlich Teil dieses Umsatzsteuerkarussells geworden sei. Bei einer Lieferung von Platinmünzen durch E. R1 erkannte W. B1 an der Verpackung, dass er eine identisch aussehende Verpackung mit Münzen gleicher Art erst vor kurzem von E. R1 angekauft und selbst weiterverkauft hatte. Aufgrund dieses Verdachts, unwissentlich Teil eines Umsatzsteuerkarussells geworden zu sein, beendete W. B1 die Platingeschäfte mit E. R1 sowie der L1 R. GmbH und informierte über seinen Rechtsanwalt das Finanzamt F. a. M. ... mit Schreiben vom 20. März 2018 über den Vorfall. Für den gesamten Lieferzeitraum wurden durch die von E. R1 vertretenen L. H. GmbH und L1 R. GmbH – wie von Anfang an beabsichtigt – zu keiner Zeit Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen abgegeben und entsprechend auch keine Umsatzsteuern gezahlt. Infolge der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen W. B1 und E. R1 erhielt auch die E. M.gesellschaft seit Ende Februar 2018 keine Platinmünzen mehr von W. B1. Der Zeuge B1 unterrichtete seinen Ansprechpartner bei E. M.gesellschaft – den Zeugen M. – am 7. März 2018 per T.-Chat über die Gründe für die Beendigung der Platinlieferungen. Er äußerte, dass es so aussehe, dass bei dem Geschäft einiges „unrund“ laufe. Das von ihm mit Platin belieferte Münzhandelsunternehmen C. habe gerade Platinmünzen erhalten, die sie in der vorhergehenden Woche in die Slowakei geliefert hätten, äußerte der Zeuge B1, um deutlich zu machen, dass er von einem dubiosen Warenkreislauf ausgeht. Auf die Frage des Zeugen M., dass sich das zwar nicht gut anhöre aber alles nur Vermutungen seien, stellte der Zeuge B1 klar, dass dies nicht der Fall sei und sowohl er als auch die Verantwortlichen beim Münzunternehmen C. Beweise für den Kreislauf der Platinmünzen hätten. Hiermit endeten zwar die Platingeschäfte von E. mit der Lieferkette jeweils ausgehend von den „missing trader“ Unternehmen L. H. GmbH und L1 R. GmbH. Die Platingeschäfte von E. gingen aber in der Folgezeit nahtlos weiter. Es kamen neue „missing trader“ Unternehmen auf E. zu, die wiederum große Menge an Platinmünzen anboten. Es schloss sich das unmittelbare von der Anklage umfasste Tatgeschehen an: c) Das unmittelbare Tatgeschehen a. Umsatzsteuerpflichtiger Ankauf der Platinmünzen Ende Februar oder Anfang März meldete sich der gesondert verurteilte M. S. bei der E. M.gesellschaft und teilte dem Angeklagten R. mit, dass er gerne größere Mengen Platinmünzen an E. verkaufen würde. Der Verurteilte S. war in das geplante Umsatzsteuerkarussell eingebunden und wusste, dass seine Aufgabe im Gesamtsystem war, Platinmünzen an E. zu verkaufen und die vom E. erhaltene Umsatzsteuer zu vereinnahmen und nicht an das Finanzamt abzuführen. Er wusste, dass E. die Platinmünzen innergemeinschaftlich in die Slowakei an A. G. verkaufen würde und die Münzen dann erneut – im Sinne eines Kreislaufs – an E. veräußert werden können. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wollte er beim zuständigen Finanzamt weder anmelden noch abführen. Zeitnah fand dann ein persönliches Treffen zwischen M. S., dem Angeklagten R. und dem Angeklagten B. statt. Bei diesem Treffen wurde vereinbart, dass M. S. regelmäßig große Menge Platinmünzen an E. liefern würde. Als Preis wurde vereinbart, dass E. für die Platinmünzen – unabhängig von der Art und Qualität der Münzen sowie von der aktuellen Marktsituation – jeweils den aktuellen Börsenpreis für den Materialwert abzüglich eines negativen Aufgeldes von -2% bezahlen würde. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass E. im Gegenzug Gold an M. S. verkaufen würde und zwar jeweils in einer Menge, die bezogen auf den Preis dem Bruttopreis für die Platinmünzen in etwa entspricht. Als Preis für die Goldmünzen wurde – unabhängig von der Art und Qualität der Münzen sowie von der aktuellen Marktsituation – vereinbart, dass M. S. jeweils den aktuellen Börsenpreis für den Materialwert zuzüglich eines positiven Aufgeldes von +2% zahlen würde. Ferner wurde vereinbart, dass die Forderungen jeweils gegenseitig aufgerechnet werden sollten und ausschließlich eine verbleibende Differenz in bar ausgeglichen werden sollte. Der Angeklagte B. erkannte zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen vom Verurteilten S., dass auch der Platinlieferant M. S. vermutlich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde, sondern die in Gold und bar vereinnahmte Umsatzsteuer aus den geplanten Platinankäufen nicht beim zuständigen Finanzamt anmelden und abführen würde. Um die aufgrund der vereinbarten Konditionen für E. lukrativen Geschäfte – namentlich die Platingeschäfte in Kombination mit den Goldgegengeschäften – durchführen zu können, fand sich der Angeklagte B. hiermit ab und billigte dies, hoffte aber, dass man E. keine Vorwürfe machen könnte, da diese ja ihren eigenen steuerlichen Pflichten formal ordnungsgemäß nachkommen würde und auch eine saubere Dokumentation zu den Geschäftsvorgängen vorweisen könnte. Er vermutete, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Der Angeklagte B. wollte sich mit diesem subjektiven Vorstellungsbild dauerhaft mit den Platinlieferanten und den Platinabnehmern im Rahmen einer aus seiner Sicht vermutlich deliktischen Geschäftsbeziehung zusammenschließen, um gemeinschaftlich dauerhaft von diesen deliktischen aber lukrativen An- und Verkaufsgeschäften zu profitieren. Ihm war dabei bewusst und er nahm billigend in Kauf, dass auf Seiten von E. zumindest der Angeklagte R. das gesamte operative Geschäft – mit einem dem nämlichen subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten B. entsprechenden Vorstellungsbild zu diesen Geschäften – abwickeln würde, wobei er – der Angeklagte B. – als faktischer Chef die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen bestimmen würde. Des Weiteren war ihm bewusst, dass auf Seiten des Platinlieferanten der Verurteilte M. S. und auf Seiten des Platinabnehmers A. G. zumindest der Angeklagte D. dauerhaft tätig war und er vermutete und nahm billigend in Kauf, dass diese bewusst deliktische Gewinne durch die Vereinnahmung der Umsatzsteuer generierten. Der Angeklagten R. hielt es von Anfang an für wahrscheinlich und nahm es billigend in Kauf, dass der Angeklagte S. ebenso wie der Angeklagte D. an Kreislaufgeschäften mit Platinmünzen beteiligt waren. Er wollte die Geschäfte auf Dauer angelegt operativ auf Seiten von E. abwickeln und sich mit dem Platinlieferanten S. und dem Platinabnehmer vertreten durch Herr D. abstimmen, wobei ihm bewusst war und er billigend in Kauf nahm, dass der Verurteilte S. die Umsatzsteuer vermutlich nicht abführen würde und in deliktischer Weise mit den Verantwortlichen der A. G. zusammenwirkte und zudem, dass der Angeklagte B. die von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern steuermindernd geltend machen würde. Dabei ging R. davon aus, dass auch der Angeklagte B. vermutete und billigend in Kauf nahm, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführen würden und er daher diese nicht als Vorsteuern zugunsten von E. bzw. der A. B. H. geltend machen durfte. Der Angeklagte D. wusste während des gesamten Tatzeitraums, dass die Platingeschäfte zwischen E. und A. G. Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren und vermutete zumindest und nahm billigend in Kauf, dass die Platinlieferanten von E. jeweils ihrer Pflicht zur Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern nicht nachkommen würden. Er ging dabei davon aus, dass auch der Angeklagte R. sowie der Angeklagte B. ebenfalls vermuteten und billigend in Kauf nahmen, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß an die zuständigen Finanzämter abführen würden. Er wusste zudem, dass der Angeklagte R. bei E. für die Abwicklung der Platingeschäfte zuständig war und der Angeklagte B. für die Abgabe der Steuererklärungen der E. verantwortlich war. i. Ankauf von M. S. Bereits am 8. März 2018 erfolgte der erste Verkauf von Platinmünzen von M. S. an die E. M.gesellschaft und zwar zum Nettopreis von 302.000,00 zzgl. EUR 57.418,00 Umsatzsteuer. Insgesamt verkaufte M. S. als Einzelkaufmann im Zeitraum 8. März 2018 bis 22. November 2018 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von netto EUR 38.624.763,69 zzgl. EUR 7.338.705,16 USt. Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 41,1 Mio. – erfüllt. Die von M. S. vereinnahmten Umsatzsteuern wurden von ihm bewusst – wie von Anfang an beabsichtigt – pflichtwidrig nicht an das zuständige Finanzamt C.-S. abgeführt. ii. Ankauf von der W. L. GmbH Ab dem 19. November 2018 verkaufte M. S. die Platinmünzen an E. dann über die von ihm beherrschte und geführte W. L. GmbH. Die zuvor ausgehandelten Verkaufsbedingungen und Konditionen blieben unverändert. Auch das oben geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. blieb unverändert, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die W. L. GmbH, dass auch diese Gesellschaft die vereinnahmte Umsatzsteuer vermutlich einbehalten und nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden und abführen werde. Insgesamt verkaufte die W. L. GmbH im Zeitraum 19. November 2018 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von netto EUR 43.884.679,97 zzgl. EUR 8.338.089,19 USt. Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 45,6 Mio. – erfüllt. Die von der W. L. GmbH vereinnahmten Umsatzsteuern wurden von M. S. als Geschäftsführer der W. L. GmbH bewusst pflichtwidrig – wie von Anfang an von diesem beabsichtigt – nicht an das zuständige Finanzamt-C. S. abgeführt. iii. Ankauf von der M. H. GmbH Seit Februar 2019 belieferte auch die M. H. GmbH die E. M.gesellschaft mit Platinmünzen. Die Verkaufsbedingungen und Konditionen waren identisch mit denen, die bei den Platinankäufen von M. S. und der W. L. GmbH vereinbart wurden. Das geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. blieb auch bei diesen neuen Platinlieferanten unverändert, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die M. H. GmbH, dass auch diese Gesellschaft die vereinnahmte Umsatzsteuer einbehalten und nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden und abführen werde. Der Angeklagte B. hielt es auch für möglich, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Der Angeklagte R. wusste, dass eine deliktische Beziehung zwischen A. G. und M. bestand, denn für ihn waren sowohl für die A. G. als auch die M. – also sowohl für den Platinlieferanten als auch für den Platinabnehmer – der Angeklagte D. der Ansprechpartner. Insgesamt verkaufte die M. H. GmbH im Zeitraum 27. Februar 2019 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von netto EUR 23.797.105,53 zzgl. EUR 4.521.450,07 USt. Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 27,4 Mio. – erfüllt. Die M. H. GmbH war von Anfang an dafür gekauft worden, als „missing trader“ in dem Platin-Umsatzsteuerkarussell zu fungieren und entsprechend des Plans wurden auch für die M. H. GmbH die von der E. M.gesellschaft vereinnahmten Umsatzsteuern nicht an das zuständige Finanzamt für Körperschaften ...- B. abgeführt. Im Tatzeitraum wurde von der M. H. GmbH lediglich eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 eingereicht, in der keine Umsätze, sondern lediglich eine Vorsteuer in Höhe von EUR 3.247,69 erklärt wurden. Weitere Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen wurden für die M. H. GmbH im Tatzeitraum bzw. für den Tatzeitraum – wie von Anfang geplant – bewusst entgegen der entsprechenden Rechtspflicht nicht abgegeben. iv. Ankauf von D. C. (A.) Seit April 2019 belieferte auch der gesondert verfolgte D. C. unter der Firmierung A. die E. M.gesellschaft mit Platinmünzen. Die Verkaufsbedingungen und Konditionen waren identisch mit denen, die bei den Platinankäufen von M. S. und der W. L. GmbH vereinbart wurden. Das geschilderte subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten B. und R. entsprach auch hinsichtlich dieses neuen Platinlieferanten dem bisherigen Vorstellungsbild hinsichtlich der bisherigen Platinlieferanten, insbesondere vermuteten beide Angeklagten bereits vor dem ersten Bezug von Platinmünzen über die Firma A. des D. C., dass auch D. C. seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde und entweder selbst die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht anmelden und abführen würde, oder aber bewusst von Tatbeteiligten vor einem solchen Unternehmen vorgeschaltet war und die Platinmünzen von einem solchen Unternehmen bezog, dass seinerseits seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkam und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt anmeldete und auch nicht abführte. Der Angeklagte B. hielt es auch für möglich, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten (M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. – A.) dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G. bekannt. Der Angeklagte R. wusste, dass eine deliktische Beziehung zwischen A. und A. G. bestand, denn für ihn waren sowohl für die A. G. als auch die A. – also sowohl für den Platinlieferanten als auch für den Platinabnehmer – der Angeklagte D. der Ansprechpartner. Insgesamt verkaufte D. C. unter der Firma A. im Zeitraum 1. April 2019 bis 25. Mai 2020 Platinmünzen an die E. M.gesellschaft zum Preis von netto EUR 17.380.021,62 zzgl. EUR 3.302.204,14 USt. Diese Forderungen wurden von der E. M.gesellschaft – größtenteils durch Aufrechnungen aufgrund gegenläufiger Goldverkäufe zum Preis von ca. EUR 19,1 Mio. – erfüllt. D. C.s Tätigkeit wurde im Wesentlichen von dem Angeklagten D. gesteuert, der ihm den Kontakt zu dem Angeklagten R. als Ansprechpartner bei E. vermittelte, der im Namen von C. unter Verwendung von dessen E-Mail Account mit dem Angeklagten R. kommunizierte und der C. genau vorgab, welche Platinmünzen dieser E. zum Verkauf anbieten und welche Rechnungen dieser nach dem Verkauf in welcher Höhe stellen sollte. D. C. bezog – auf dem Papier – die Platinmünzen selbst von der M. H. GmbH und gab – entsprechend der Funktion eines „buffers“ in einem Umsatzsteuerkarussell – in Kenntnis dieser Umstände Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt M. ab, aber machte dabei auch die an die M. H. GmbH gezahlten Umsatzsteuern – die die M. H. GmbH wiederum nicht an das Finanzamt abführte – als Vorsteuern geltend und zahlte im Ergebnis nahezu keine Umsatzsteuern. Im gesamten Zeitraum betrug seine Umsatzsteuerzahllast lediglich EUR 1.332,69. Im gleichen Zeitraum zahlte die E. M.gesellschaft an D. C. Umsatzsteuern in Höhe von EUR 3.302.204,14 und er machte aus Rechnungen der M. H. GmbH Vorsteuern in Höhe von EUR 3.261.288,26 geltend. Faktisch wurden die Münzen direkt von A. G. wieder an E. geliefert. Im Einzelnen übermittelte D. C. folgende Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt für den Zeitraum, in dem er Platinmünzen an die E. M.gesellschaft lieferte (April 2019 bis Mai 2020): Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (KZ 81) Vorsteuern (KZ 66) Umsatzsteuerzahllasten/-erstattungen (KZ 83) April 2019 EUR 1.668.813,00 EUR 315.979,02 EUR 1.095,62 Mai 2019 EUR 1.660.112,00 EUR 314.945,02 EUR 476,31 Juni 2019 EUR 1.156.389,00 EUR 219.088,80 EUR 625,20 Juli 2019 EUR 1.592.014,00 EUR 308.601,33 EUR -6.118,67 August 2019 EUR 1.065.873,00 EUR 202.252,24 EUR 263,64 September 2019 EUR 1.428.934,00 EUR 270.876,64 EUR 621,00 Oktober 2019 November 2019 EUR 1.571.169,00 EUR 298.116,86 EUR 405,25 Dezember 2019 EUR 2.448.024,00 EUR 471.988,22 EUR 736,34 1. Quartal 2020 EUR 2.607.714,00 EUR 493.643,06 EUR 1.822,76 2. Quartal 2020 EUR 1.932.591,00 EUR 365.797,07 EUR 1.395,24 Gesamt: EUR 1.332,69 Für den Oktober 2019 übermittelte er keine Vorsteueranmeldung. Sämtliche angemeldeten steuerpflichtigen Umsätze betreffen dabei Lieferungen an die E. M.gesellschaft und sämtliche Vorsteuern resultieren aus Rechnungen der M. H. GmbH. Ankäufe im zeitlichen Ablauf v. Zeitraum März 2018 Im März 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.369.114,50 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 260.131,76. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 08.03.2018 M. S. 302.200,00 57.418,00 359.618,00 13.03.2018 M. S. 344.812,50 65.514,38 410.326,88 19.03.2018 M. S. 150.872,00 28.665,68 179.537,68 23.03.2018 M. S. 571.230,00 108.533,70 679.763,70 Gesamtbetrag März 2018 M. S. 1.369.114,50 260.131,76 1.629.246,26 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. vi. Zeitraum April 2018 Im April 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.662.182,50 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 695.814,68. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.04.2018 M. S. 545.273,50 103.601,97 648.875,47 09.04.2018 M. S. 511.357,00 97.157,83 608.514,83 16.04.2018 M. S. 297.056,00 56.440,64 353.496,64 16.04.2018 M. S. 519.848,00 98.771,12 618.619,12 23.04.2018 M. S. 900.120,00 171.022,80 1.071.142,80 30.04.2018 M. S. 888.528,00 168.820,32 1.057.348,32 Gesamtbetrag April 2018 M. S. 3.662.182,50 695.814,68 4.357.997,18 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. vii. Zeitraum Mai 2018 Im Mai 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.721.257,59 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 707.038,95. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 07.05.2018 M. S. 882.180,00 167.614,20 1.049.794,20 14.05.2018 M. S. 958.827,59 182.177,24 1.141.004,83 22.05.2018 M. S. 934.487,50 177.552,63 1.112.040,13 28.05.2018 M. S. 945.762,50 179.694,88 1.125.457,38 Gesamtbetrag Mai 2018 M. S. 3.721.257,59 707.038,95 4.428.296,54 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. viii. Zeitraum Juni 2018 Im Juni 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.126.159,20 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 783.970,25. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 04.06.2018 M. S. 843.293,00 160.225,67 1.003.518,67 11.06.2018 M. S. 1.079.808,00 205.163,52 1.284.971,52 18.06.2018 M. S. 1.055.866,00 200.614,54 1.256.480,54 25.06.2018 M. S. 1.147.192,20 217.966,52 1.365.158,72 Gesamtbetrag Juni 2018 M. S. 4.126.159,20 783.970,25 4.910.129,45 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. ix. Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 Vom 1. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf vier Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.443.816,16 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 844.325,08 Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 09.07.2018 M. S. 1.155.360,00 219.518,40 1.374.878,40 16.07.2018 M. S. 1.140.943,50 216.779,27 1.357.722,77 23.07.2018 M. S. 1.016.583,66 193.150,90 1.209.734,56 30.07.2018 M. S. 1.130.929,00 214.876,51 1.345.805,51 Gesamtbetrag Juli 2018 M. S. 4.443.816,16 844.325,08 5.288.141,24 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. x. Zeitraum 31. Juli 2018 bis 31. August 2018 Vom 31. Juli 2018 bis 31. August 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf zehn Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.773.931,01 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 907.046,90. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 31.07.2018 M. S. 64.022,80 12.164,33 76.187,13 06.08.2018 M. S. 1.084.612,50 206.076,38 1.290.688,88 09.08.2018 M. S. 67.875,75 12.896,39 80.772,14 13.08.2018 M. S. 1.087.697,00 206.662,43 1.294.359,43 13.08.2018 M. S. 85.204,80 16.188,91 101.393,71 15.08.2018 M. S. 55.702,40 10.583,46 66.285,86 20.08.2018 M. S. 1.075.600,00 204.364,00 1.279.964,00 22.08.2018 M. S. 136.122,00 25.863,18 161.985,18 27.08.2018 M. S. 1.055.340,26 200.514,65 1.255.854,91 29.08.2018 M. S. 61.753,50 11.733,17 73.486,67 Gesamtbetrag 31.07.-31.08.2018 M. S. 4.773.931,01 907.046,90 5.680.977,91 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. xi. Zeitraum September 2018 Im September 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf neun Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.783.647,69 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.098.893,06. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.09.2018 M. S. 210.948,80 40.080,27 251.029,07 03.09.2018 M. S. 1.015.922,35 193.025,25 1.208.947,60 06.09.2018 M. S. 231.525,00 43.989,75 275.514,75 10.09.2018 M. S. 1.074.544,00 204.163,36 1.278.707,36 12.09.2018 M. S. 251.003,03 47.690,58 298.693,61 17.09.2018 M. S. 1.072.941,18 203.858,82 1.276.800,00 19.09.2018 M. S. 307.125,00 58.353,75 365.478,75 24.09.2018 M. S. 1.235.483,94 234.741,95 1.470.225,89 27.09.2018 M. S. 384.154,39 72.989,33 457.143,72 Gesamtbetrag September 2018 M. S. 5.783.647,69 1.098.893,06 6.882.540,75 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. xii. Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 25. Oktober 2018 Vom 1. Oktober 2018 bis 25. Oktober 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sieben Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 6.070.470,38 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.153.389,38. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.10.2018 M. S. 1.101.008,00 209.191,52 1.310.199,52 04.10.2018 M. S. 379.647,08 72.132,95 451.780,03 08.10.2018 M. S. 1.120.873,95 212.966,05 1.333.840,00 15.10.2018 M. S. 1.326.770,00 252.086,30 1.578.856,30 17.10.2018 M. S. 471.082,29 89.505,64 560.587,93 22.10.2018 M. S. 1.210.842,86 230.060,14 1.440.903,00 25.10.2018 M. S. 460.246,20 87.446,78 547.692,98 Gesamtbetrag 01.10.-25.10.2018 M. S. 6.070.470,38 1.153.389,38 7.223.859,76 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. xiii. Zeitraum 29. Oktober 2018 bis 22. November 2018 Vom 29. Oktober 2018 bis 22. November 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von dem Einzelkaufmann M. S. Platinmünzen basierend auf sieben Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.674.184,66 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 888.095,10. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der von M. S. gehaltenen und von ihm neu gegründeten W. L. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.079.600,99 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 205.124,19. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 29.10.2018 M. S. 1.422.957,98 270.362,02 1.693.320,00 01.11.2018 M. S. 467.200,00 88.768,00 555.968,00 05.11.2018 M. S. 1.440.504,20 273.695,80 1.714.200,00 07.11.2018 M. S. 220.739,50 41.940,51 262.680,01 12.11.2018 M. S. 899.627,98 170.929,32 1.070.557,30 13.11.2018 M. S. 163.647,00 31.092,93 194.739,93 22.11.2018 M. S. 59.508,00 11.306,52 70.814,52 Gesamtbetrag 29.10.-22.11.2018 M. S. 4.674.184,66 888.095,10 5.562.279,76 19.11.2018 W. L. GmbH 1.012.283,94 192.333,95 1.204.617,89 22.11.2018 W. L. GmbH 67.317,05 12.790,24 80.107,29 Gesamtbetrag 29.10.-22.11.2018 W. L. GmbH 1.079.600,99 205.124,19 1.284.725,18 Gesamt 5.753.785,65 1.093.219,29 6.847.004,94 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bzw. an die W. L. GmbH bezahlt. xiv. Zeitraum 26. November 2018 bis 31. Dezember 2018 Vom 26. November 2018 bis 31. Dezember 2018 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf neun Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.272.370,54 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 1.001.750,40. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 26.11.2018 W. L. GmbH 1.016.064,00 193.052,16 1.209.116,16 03.12.2018 W. L. GmbH 706.773,11 134.286,89 841.060,00 05.12.2018 W. L. GmbH 357.449,58 67.915,42 425.365,00 10.12.2018 W. L. GmbH 888.653,95 168.844,25 1.057.498,20 12.12.2018 W. L. GmbH 204.990,76 38.948,24 243.939,00 14.12.2018 W. L. GmbH 176.586,14 33.551,37 210.137,51 17.12.2018 W. L. GmbH 890.448,00 169.185,12 1.059.633,12 17.12.2018 W. L. GmbH 678.230,00 128.863,70 807.093,70 20.12.2018 W. L. GmbH 353.175,00 67.103,25 420.278,25 Gesamtbetrag 26.11.-31.12.2018 W. L. GmbH 5.272.370,54 1.001.750,40 6.274.120,94 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. xv. Zeitraum 1. Januar 2019 bis 28. Januar 2019 Vom 1. Januar 2019 bis 28. Januar 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf elf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 4.371.292,98 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 830.545,67. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.01.2019 W. L. GmbH 209.997,00 39.899,43 249.896,43 03.01.2019 W. L. GmbH 404.316,00 76.820,04 481.136,04 07.01.2019 W. L. GmbH 811.905,88 154.262,12 966.168,00 14.01.2019 W. L. GmbH 701.464,39 133.278,23 834.742,62 16.01.2019 W. L. GmbH 280.695,80 53.332,20 334.028,00 16.01.2019 W. L. GmbH 286.356,30 54.407,70 340.764,00 17.01.2019 W. L. GmbH 280.312,61 53.259,40 333.572,01 21.01.2019 W. L. GmbH 346.160,00 65.770,40 411.930,40 23.01.2019 W. L. GmbH 353.510,00 67.166,90 420.676,90 24.01.2019 W. L. GmbH 353.510,00 67.166,90 420.676,90 28.01.2019 W. L. GmbH 343.065,00 65.182,35 408.247,35 Gesamtbetrag 01.01.-28.01.2019 W. L. GmbH 4.371.292,98 830.545,67 5.201.838,65 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an M. S. bezahlt. xvi. Zeitraum 30. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 Vom 30. Januar 2019 bis 27. Februar 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwölf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 5.099.418,22 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 968.889,47. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 30.01.2019 W. L. GmbH 353.819,33 67.225,67 421.045,00 04.02.2019 W. L. GmbH 350.365,00 66.569,35 416.934,35 05.02.2019 W. L. GmbH 426.348,00 81.006,12 507.534,12 11.02.2019 W. L. GmbH 347.840,34 66.089,66 413.930,00 12.02.2019 W. L. GmbH 453.399,58 86.145,92 539.545,50 13.02.2019 W. L. GmbH 522.450,00 99.265,50 621.715,50 18.02.2019 W. L. GmbH 339.399,16 64.485,84 403.885,00 20.02.2019 W. L. GmbH 495.905,88 94.222,12 590.128,00 20.02.2019 W. L. GmbH 496.635,29 94.360,71 590.996,00 25.02.2019 W. L. GmbH 360.867,83 68.564,89 429.432,72 27.02.2019 W. L. GmbH 442.158,40 84.010,10 526.168,50 27.02.2019 W. L. GmbH 510.229,41 96.943,59 607.173,00 Gesamtbetrag 30.01.-27.02.2019 W. L. GmbH 5.099.418,22 968.889,47 6.068.487,69 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bezahlt. xvii. Zeitraum 27. Februar 2019 bis 31. März 2019 Vom 27. Februar 2019 bis 31. März 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf fünf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.885.330,75 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 548.212,83. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf vier Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.667.619,72 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 506.847,75. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 06.03.2019 W. L. GmbH 976.897,97 185.610,61 1.162.508,58 12.03.2019 W. L. GmbH 416.171,85 79.072,65 495.244,50 14.03.2019 W. L. GmbH 532.992,02 101.268,48 634.260,50 18.03.2019 W. L. GmbH 405.844,54 77.110,46 482.955,00 20.03.2019 W. L. GmbH 553.424,37 105.150,63 658.575,00 Gesamtbetrag 27.02.-31.03.2019 W. L. GmbH 2.885.330,75 548.212,83 3.433.543,58 27.02.2019 M. H. GmbH 446.031,93 84.746,07 530.778,00 01.03.2019 M. H. GmbH 334.523,95 63.559,55 398.083,50 05.03.2019 M. H. GmbH 880.383,17 167.272,80 1.047.655,97 12.03.2019 M. H. GmbH 1.006.680,67 191.269,33 1.197.950,00 Gesamtbetrag 27.02.-31.03.2019 M. H. GmbH 2.667.619,72 506.847,75 3.174.467,47 Gesamt 5.552.950,47 1.055.060,58 6.608.011,05 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH bezahlt. xv/iii. Zeitraum April 2019 Im April 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.326.773,09 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 442.086,88. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.702.402,07 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 323.456,39. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.668.813,90 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 317.074,64. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.04.2019 W. L. GmbH 374.411,76 71.138,23 445.549,99 03.04.2019 W. L. GmbH 376.836,13 71.598,86 448.434,99 08.04.2019 W. L. GmbH 386.147,06 73.367,94 459.515,00 09.04.2019 W. L. GmbH 390.462,18 74.187,81 464.649,99 15.04.2019 W. L. GmbH 399.457,98 75.897,02 475.355,00 16.04.2019 W. L. GmbH 399.457,98 75.897,02 475.355,00 Gesamtbetrag April 2019 W. L. GmbH 2.326.773,09 442.086,88 2.768.859,97 01.04.2019 M. H. GmbH 684.714,96 130.095,84 814.810,80 04.04.2019 M. H. GmbH 492.446,52 93.564,84 586.011,36 09.04.2019 M. H. GmbH 525.240,59 99.795,71 625.036,30 Gesamtbetrag April 2019 M. H. GmbH 1.702.402,07 323.456,39 2.025.858,46 01.04.2019 A. 636.828,60 120.997,43 757.826,03 04.04.2019 A. 513.968,46 97.654,01 611.622,47 10.04.2019 A. 518.016,84 98.423,20 616.440,04 Gesamtbetrag April 2019 A. 1.668.813,90 317.074,64 1.985.888,54 Gesamt 5.697.989,06 1.082.617,91 6.780.606,97 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xix. Zeitraum Mai 2019 Im Mai 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.133.594,08 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 215.382,87. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf fünf Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.854.339,10 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 352.324,44. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf fünf Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.869.029,35 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 355.115,58. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 06.05.2019 W. L. GmbH 394.848,74 75.021,26 469.870,00 14.05.2019 W. L. GmbH 383.340,34 72.834,66 456.175,00 28.05.2019 W. L. GmbH 355.405,00 67.526,95 422.931,95 Gesamtbetrag Mai 2019 W. L. GmbH 1.133.594,08 215.382,87 1.348.976,95 02.05.2019 M. H. GmbH 377.893,11 71.799,69 449.692,80 09.05.2019 M. H. GmbH 408.899,66 77.690,94 486.590,60 10.05.2019 M. H. GmbH 75.100,84 14.269,16 89.370,00 16.05.2019 M. H. GmbH 511.124,40 97.113,64 608.238,04 27.05.2019 M. H. GmbH 481.321,09 91.451,01 572.772,10 Gesamtbetrag Mai 2019 M. H. GmbH 1.854.339,10 352.324,44 2.206.663,54 02.05.2019 A. 208.917,10 39.694,25 248.611,35 03.05.2019 A. 262.393,95 49.854,85 312.248,80 10.05.2019 A. 382.341,90 72.644,96 454.986,86 17.05.2019 A. 487.806,00 92.683,14 580.489,14 27.05.2019 A. 527.570,40 100.238,38 627.808,78 Gesamtbetrag Mai 2019 A. 1.869.029,35 355.115,58 2.224.144,93 Gesamt 4.856.962,53 922.822,89 5.779.785,42 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xx. Zeitraum Juni 2019 Im Juni 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.421.315,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 270.049,85. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.446.941,20 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 274.918,83. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.156.389,40 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 219.714,00. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.06.2019 W. L. GmbH 352.490,00 66.973,10 419.463,10 11.06.2019 W. L. GmbH 361.285,00 68.644,15 429.929,15 17.06.2019 W. L. GmbH 707.540,00 134.432,60 841.972,60 Gesamtbetrag Juni 2019 W. L. GmbH 1.421.315,00 270.049,85 1.691.364,85 03.06.2019 M. H. GmbH 322.561,20 61.286,63 383.847,83 12.06.2019 M. H. GmbH 704.320,00 133.820,80 838.140,80 24.06.2019 M. H. GmbH 420.060,00 79.811,40 499.871,40 Gesamtbetrag Juni 2019 M. H. GmbH 1.446.941,20 274.918,83 1.721.860,03 03.06.2019 A. 309.170,40 58.742,38 367.912,78 12.06.2019 A. 672.761,50 127.824,69 800.586,19 24.06.2019 A. 174.457,50 33.146,93 207.604,43 Gesamtbetrag Juni 2019 A. 1.156.389,40 219.714,00 1.376.103,40 Gesamt 4.024.645,60 764.682,68 4.789.328,28 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxi. Zeitraum Juli 2019 Im Juli 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.093.203,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 207.708,57. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.426.800,87 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 271.092,17. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.592.014,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 302.482,66. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.07.2019 W. L. GmbH 577.008,00 109.631,52 686.639,52 10.07.2019 W. L. GmbH 371.943,00 70.669,17 442.612,17 15.07.219 W. L. GmbH 144.252,00 27.407,88 171.659,88 Gesamtbetrag Juli 2019 W. L. GmbH 1.093.203,00 207.708,57 1.300.911,57 02.07.2019 M. H. GmbH 992.562,87 188.586,95 1.181.149,82 05.07.2019 M. H. GmbH 434.238,00 82.505,22 516.743,22 Gesamtbetrag Juli 2019 M. H. GmbH 1.426.800,87 271.092,17 1.697.893,04 02.07.2019 A. 1.230.749,00 233.842,31 1.464.591,31 05.07.2019 A. 361.265,00 68.640,35 429.905,35 Gesamtbetrag Juli 2019 A. 1.592.014,00 302.482,66 1.894.496,66 Gesamt 4.112.017,87 781.283,40 4.893.301,27 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxii. Zeitraum August 2019 Im August 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.548.690,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 294.251,10. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.740.418,43 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 330.679,50. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf einem Ankauf Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von EUR 1.065.870,60 zuzüglich Umsatzsteuer von EUR 202.515,41. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.08.2019 W. L. GmbH 778.140,00 147.846,60 925.986,60 09.08.2019 W. L. GmbH 770.550,00 146.404,50 916.954,50 Gesamtbetrag August 2019 W. L. GmbH 1.548.690,00 294.251,10 1.842.941,10 01.08.2019 M. H. GmbH 983.360,00 186.838,40 1.170.198,40 21.08.2019 M. H. GmbH 757.058,43 143.841,10 900.899,53 Gesamtbetrag August 2019 M. H. GmbH 1.740.418,43 330.679,50 2.071.097,93 01.08.2019 A. 1.065.870,60 202.515,41 1.268.386,01 Gesamtbetrag August 2019 A. 1.065.870,60 202.515,41 1.268.386,01 Gesamt 4.354.979,03 827.446,01 5.182.425,04 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxiii. Zeitraum September 2019 Im September 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.369.783,48 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 260.258,86. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 911.943,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 173.269,17. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.428.934,96 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 271.497,64. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 02.09.2019 W. L. GmbH 932.496,00 177.174,24 1.109.670,24 17.09.2019 W. L. GmbH 437.287,48 83.084,62 520.372,10 Gesamtbetrag September 2019 W. L. GmbH 1.369.783,48 260.258,86 1.630.042,34 02.09.2019 M. H. GmbH 492.768,00 93.625,92 586.393,92 06.09.2019 M. H. GmbH 419.175,00 79.643,25 498.818,25 Gesamtbetrag September 2019 M. H. GmbH 911.943,00 173.269,17 1.085.212,17 01.09.2019 A. 579.040,00 110.017,60 689.057,60 02.09.2019 A. 100.194,96 19.037,04 119.232,00 06.09.2019 A. 749.700,00 142.443,00 892.143,00 Gesamtbetrag September 2019 A. 1.428.934,96 271.497,64 1.700.432,60 Gesamt 3.710.661,44 705.025,67 4.415.687,11 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxiv. Zeitraum Oktober 2019 Im Oktober 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.364.816,10 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 449.315,06. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.662.550,40 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 315.884,58.2Im Monat Oktober 2019 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft aufgrund einer weiterer Transaktion Platinmünzen von der M. Handels GmbH. Da die aufgrund dieses Ankaufs an die M. Handels GmbH gezahlte Umsatzsteuer jedoch erst in der Vorsteueranmeldung für den Monat November 2019 angegeben wurde, wird sie im Folgenden im Monat November 2019 mit aufgeführt.Im Monat Oktober 2019 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft aufgrund einer weiterer Transaktion Platinmünzen von der M. Handels GmbH. Da die aufgrund dieses Ankaufs an die M. Handels GmbH gezahlte Umsatzsteuer jedoch erst in der Vorsteueranmeldung für den Monat November 2019 angegeben wurde, wird sie im Folgenden im Monat November 2019 mit aufgeführt. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.10.2019 W. L. GmbH 1.027.836,00 195.288,84 1.223.124,84 07.10.2019 W. L. GmbH 968.208,00 183.959,52 1.152.167,52 24.10.2019 W. L. GmbH 368.772,10 70.066,70 438.838,80 Gesamtbetrag Oktober 2019 W. L. GmbH 2.364.816,10 449.315,06 2.814.131,16 01.10.2019 M. H. GmbH 1.035.350,40 196.716,58 1.232.066,98 07.10.2019 M. H. GmbH 627.200,00 119.168,00 746.368,00 Gesamtbetrag Oktober 2019 M. H. GmbH 1.662.550,40 315.884,58 1.978.434,98 Gesamt 4.027.366,50 765.199,64 4.792.566,14 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH bezahlt. xxv. Zeitraum November 2019 Im November 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf drei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.279.057,99 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 433.021,02. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf zwei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.132.263,58 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 215.130,08. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.571.169,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 298.522,11. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 01.11.2019 W. L. GmbH 911.031,00 173.095,89 1.084.126,89 01.11.2019 W. L. GmbH 415.849,40 79.011,39 494.860,79 11.11.2019 W. L. GmbH 952.177,59 180.913,74 1.133.091,33 Gesamtbetrag November 2019 W. L. GmbH 2.279.057,99 433.021,02 2.712.079,01 08.10.2019 M. H. GmbH 573.173,58 108.902,98 682.076,56 25.11.2019 M. H. GmbH 559.090,00 106.227,10 665.317,10 Gesamtbetrag November 2019 M. H. GmbH 1.132.263,58 215.130,08 1.347.393,66 01.11.2019 A. 654.820,00 124.415,80 779.235,80 11.11.2019 A. 475.986,00 90.437,34 566.423,34 26.11.2019 A. 440.363,00 83.668,97 524.031,97 Gesamtbetrag November 2019 A. 1.571.169,00 298.522,11 1.869.691,11 Gesamt 4.982.490,57 946.673,21 5.929.163,78 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxvi. Zeitraum Dezember 2019 Im Dezember 2019 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf zwei Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.014.380,76 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 382.732,34. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.181.393,28 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 414.464,72. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.488.024,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 472.724,56. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 02.12.2019 W. L. GmbH 974.760,00 185.204,40 1.159.964,40 06.12.2019 W. L. GmbH 1.039.620,76 197.527,94 1.237.148,70 Gesamtbetrag Dezember 2019 W. L. GmbH 2.014.380,76 382.732,34 2.397.113,10 04.12.2019 M. H. GmbH 639.878,99 121.577,01 761.456,00 13.12.2019 M. H. GmbH 1.122.564,71 213.287,29 1.335.852,00 27.12.2019 M. H. GmbH 418.949,58 79.600,42 498.550,00 Gesamtbetrag Dezember 2019 M. H. GmbH 2.181.393,28 414.464,72 2.595.858,00 05.12.2019 A. 952.560,00 180.986,40 1.133.546,40 13.12.2019 A. 948.934,00 180.297,46 1.129.231,46 27.12.2019 A. 586.530,00 111.440,70 697.970,70 Gesamtbetrag Dezember 2019 A. 2.488.024,00 472.724,56 2.960.748,56 Gesamt 6.683.798,04 1.269.921,62 7.953.719,66 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxvii. Zeitraum Januar 2020 Im Januar 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf fünf Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.663.402,76 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 506.046,53. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 2.054.743,32 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 390.401,23. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.032.233,00 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 196.124,29. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 08.01.2020 W. L. GmbH 551.997,31 104.879,49 656.876,80 16.01.2020 W. L. GmbH 534.747,05 101.601,94 636.348,99 21.01.2020 W. L. GmbH 564.609,20 107.275,75 671.884,95 23.01.2020 W. L. GmbH 544.122,00 103.383,18 647.505,18 27.01.2020 W. L. GmbH 467.927,20 88.906,17 556.833,37 Gesamtbetrag Januar 2020 W. L. GmbH 2.663.402,76 506.046,53 3.169.449,29 10.01.2020 M. H. GmbH 336.144,90 63.867,53 400.012,43 13.01.2020 M. H. GmbH 299.771,71 56.956,62 356.728,33 16.01.2020 M. H. GmbH 383.065,20 72.782,39 455.847,59 17.01.2020 M. H. GmbH 330.946,50 62.879,84 393.826,34 27.01.2020 M. H. GmbH 378.838,60 71.979,33 450.817,93 28.01.2020 M. H. GmbH 325.976,41 61.935,52 387.911,93 Gesamtbetrag Januar 2020 M. H. GmbH 2.054.743,32 390.401,23 2.445.144,55 13.01.2020 A. 164.454,50 31.246,36 195.700,86 13.01.2020 A. 185.837,40 35.309,11 21.146,51 16.01.2020 A. 154.402,50 29.336,48 183.738,98 17.01.2020 A. 165.608,30 31.465,58 197.073,88 27.01.2020 A. 159.183,00 30.244,77 189.427,77 28.01.2020 A. 202.747,30 38.521,99 241.269,29 Gesamtbetrag Januar 2020 A. 1.032.233,00 196.124,29 1.028.357,29 Gesamt 5.750.379,08 1.092.572,05 6.642.951,13 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxviii. Zeitraum Februar 2020 Im Februar 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf sechs Ankäufen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 3.322.778,61 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 631.327,94. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf sechs Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.712.583,74 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 325.390,91. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf fünf Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 914.759,90 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 173.804,38. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 03.02.2020 W. L. GmbH 535.668,00 101.776,92 637.444,92 06.02.2020 W. L. GmbH 525.084,00 99.765,96 624.849,96 11.02.2020 W. L. GmbH 526.653,93 100.064,25 626.718,18 13.02.2020 W. L. GmbH 527.436,00 100.212,84 627.648,84 17.02.2020 W. L. GmbH 478.126,80 90.844,09 568.970,89 26.02.2020 W. L. GmbH 729.809,88 138.663,88 868.473,76 Gesamtbetrag Februar 2020 W. L. GmbH 3.322.778,61 631.327,94 3.954.106,55 03.02.2020 M. H. GmbH 335.697,71 63.782,56 399.480,27 04.02.2020 M. H. GmbH 271.220,48 51.531,89 322.752,37 10.02.2020 M. H. GmbH 304.584,00 57.870,96 362.454,96 11.02.2020 M. H. GmbH 338.820,30 64.375,86 403.196,16 12.02.2020 M. H. GmbH 257.009,90 48.831,88 305.841,78 13.02.2020 M. H. GmbH 205.251,35 38.997,76 244.249,11 Gesamtbetrag Februar 2020 M. H. GmbH 1.712.583,74 325.390,91 2.037.974,65 03.02.2020 A. 164.260,70 31.209,53 195.470,23 04.02.2020 A. 157.050,00 29.839,50 186.889,50 10.02.2020 A. 218.785,00 41.569,15 260.354,15 11.02.2020 A. 165.235,40 31.394,73 196.630,13 12.02.2020 A. 209.428,80 39.791,47 249.220,27 Gesamtbetrag Februar 2020 A. 914.759,90 173.804,38 1.088.564,28 Gesamt 5.950.122,25 1.130.523,23 7.080.645,48 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxix. Zeitraum März 2020 Im März 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf einem Ankauf zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.008.662,50 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 191.645,88. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf vier Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.308.854,94 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 248.682,44. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 660.192,40 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 125.436,56. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 10.03.2020 W. L. GmbH 1.008.662,50 191.645,88 1.200.308,38 Gesamtbetrag März 2020 W. L. GmbH 1.008.662,50 191.645,88 1.200.308,38 02.03.2020 M. H. GmbH 346.775,94 65.887,43 412.663,37 03.03.2020 M. H. GmbH 308.720,00 58.656,80 367.376,80 05.03.2020 M. H. GmbH 335.473,60 63.739,98 399.213,58 06.03.2020 M. H. GmbH 317.885,40 60.398,23 378.283,63 Gesamtbetrag März 2020 M. H. GmbH 1.308.854,94 248.682,44 1.557.537,38 02.03.2020 A. 207.962,10 39.512,80 247.474,90 03.03.2020 A. 154.750,00 29.402,50 184.152,50 05.03.2020 A. 297.480,30 56.521,26 354.001,56 Gesamtbetrag März 2020 A. 660.192,40 125.436,56 785.628,96 Gesamt 2.977.709,84 565.764,88 3.543.474,72 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxx. Zeitraum April 2020 Im April 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der W. L. GmbH Platinmünzen basierend auf einem Ankauf zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 865.324,32 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 164.411,62.3Am 30. April 2020 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft von der W. L. GmbH weitere Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 846.708,00 zuzüglich EUR 160.874,52 Umsatzsteuer. Dieser Ankauf bleibt hier jedoch unberücksichtigt, da diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht worden ist.Am 30. April 2020 erwarb die E. Münzhandelsgesellschaft von der W. L. GmbH weitere Platinmünzen zum Nettopreis von EUR 846.708,00 zuzüglich EUR 160.874,52 Umsatzsteuer. Dieser Ankauf bleibt hier jedoch unberücksichtigt, da diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht worden ist. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von der M. H. GmbH basierend auf einem Ankauf Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 445.762,80 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 84.694,93. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf einem Ankauf Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 476.775,35 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 90.587,32. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 21.04.2020 W. L. GmbH 865.324,32 164.411,62 1.029.735,94 Gesamtbetrag April 2020 W. L. GmbH 865.324,32 164.411,62 1.029.735,94 30.04.2020 M. H. GmbH 445.762,80 84.694,93 530.457,73 Gesamtbetrag April 2020 M. H. GmbH 445.762,80 84.694,93 530.457,73 30.04.2020 A. 476.775,35 90.587,32 567.362,67 Gesamtbetrag April 2020 A. 476.775,35 90.587,32 567.362,67 Gesamt 1.787.862,47 339.693,87 2.127.556,34 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die W. L. GmbH bzw. an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. xxxi. Zeitraum Mai 2020 Im Mai 2020 erwarb die E. M.gesellschaft von der M. H. GmbH basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.548.489,08 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 294.212,93. In diesem Zeitraum erwarb die E. M.gesellschaft zudem von D. C. firmierend unter A. basierend auf drei Ankäufen Platinmünzen zum Nettoeinkaufspreis von insgesamt EUR 1.455.815,76 zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt EUR 276.604,99. Rechnungsdatum Rechnungsaussteller Nettobetrag (EUR) Umsatzsteuer (19%) (EUR) Bruttobetrag (EUR) 13.05.2020 M. H. GmbH 596.428,00 113.321,32 709.749,32 19.05.2020 M. H. GmbH 268.511,08 51.017,11 319.528,19 25.05.2020 M. H. GmbH 683.550,00 129.874,50 813.424,50 Gesamtbetrag Mai 2020 M. H. GmbH 1.548.489,08 294.212,93 1.842.702,01 13.05.2020 A. 523.320,00 99.430,80 622.750,80 19.05.2020 A. 323.722,65 61.507,30 385.229,95 25.05.2020 A. 608.773,11 115.666,89 724.440,00 Gesamtbetrag Mai 2020 A. 1.455.815,76 276.604,99 1.732.420,75 Gesamt 3.004.304,84 570.817,92 3.575.122,76 Die entsprechenden Rechnungen wurden einschließlich der Umsatzsteuer von der E. M.gesellschaft an die M. H. GmbH und D. C. (A.) bezahlt. b. Umsatzsteuerfreier Weiterverkauf an A. G. und T. N. E. verkaufte die von den Platinlieferanten angekauften Platinmünzen zu einem ganz überwiegenden Teil an A. G. und T. N. weiter. Im Tatzeitraum verkaufte E. an A. G. Münzen umsatzsteuerfrei zu einem Gesamtnettopreis von EUR 90.783.521,68 und an T. N. umsatzsteuerfrei zu einem Gesamtpreis von EUR 12.056.713,50. c. E. machte an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuer als zu erstattende Vorsteuer bei den Umsatzsteuererklärungen geltend Die im Tatzeitraum von der E. M.gesellschaft an die verschiedenen Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern wurden nahezu vollständig in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 bzw. den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 der A. B. H. – als umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der E. M.gesellschaft – als Vorsteuern geltend gemacht. Die Steuererklärung 2018 wurden vom Zeugen Dr. H. S. erstellt und durch den Angeklagten B. freigegeben. Der Angeklagte B. wusste dabei detailliert, dass die Umsatzsteuern, die E. an die Platinlieferanten bezahlte, von der A. B. H. als Vorsteuern geltend gemacht werden. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen wies er die gesondert verfolgte S2 an, diese regelmäßig anhand der Buchhaltungsdaten zu erstellen, wobei er wusste, dass dabei die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht werden und er wollte dies auch so. Er wusste jeweils über die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer Bescheid. Es ging ihm bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch nicht nur um eine Geltendmachung der Vorsteuern auf Zeit, sondern es sollten der A. B. H. diese steuerlichen Vorteile auf Dauer gesichert werden. Zur Abgabe einer entsprechenden Umsatzsteuerjahressteuererklärung für die Jahre 2019 und 2020 kam es nicht mehr, da dem Angeklagten B. am 26. Mai 2020 das Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wurde. Er handelte dabei jeweils mit der geschilderten Vorstellung, dass die Geltendmachung der Vorsteuer vermutlich unberechtigt war, da er vermutete, dass die Platinlieferanten vermutlich ihrerseits ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkamen und die vereinnahmte Umsatzsteuer weder anmeldeten noch abführten und zudem Teil eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems waren. Von den insgesamt gezahlten Umsatzsteuern in Höhe von EUR 23.500.448,56 wurden in der Steuererklärung 2018 bzw. den darauffolgenden Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von EUR 23.165.120,45 geltend gemacht. Hiervon wurden wiederum Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 22.254.608,66 von dem Finanzamt H.-H. steuermindernd anerkannt und mit entsprechenden Steuerlasten verrechnet bzw. im Übrigen an die A. B. H. ausgezahlt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April und Mai 2020, in denen Vorsteuern aus Platinlieferungen in Höhe von EUR 339.693,87 (April) bzw. EUR 570.817,92 (Mai) geltend gemacht wurden, wurden vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Eine Zustimmung gemäß § 168 AO wurde durch das Finanzamt nicht mehr erteilt, da die Tat entdeckt war, was auch die Angeklagten B. und R. erkannten. Im Einzelnen: Fall Zeitraum Erklärte Vorsteuer Vom FA bzgl. der Platinlieferungen festgesetzte Vorsteuer Art der Erklärung / Abgabedatum / Zustimmungsdatum gemäß § 168 AO 1 Jahr 2018 EUR 8.545.579,75 EUR 8.545.579,75 USt-Erklärung 21.01.2020 / 30.01.2020 2 01/2019 EUR 830.545,67 EUR 830.545,67 USt-Voranmeldung 11.02.2019 / 28.02.2019 3 02/2019 EUR 968.889,47 EUR 968.889,47 USt-Voranmeldung 08.03.2019 / 14.03.2019 4 03/2019 EUR 1.055.060,58 EUR 1.055.060,58 USt-Voranmeldung 10.04.2019 / 17.04.2019 5 04/2019 EUR 1.082.617,91 EUR 1.082.617,91 USt-Voranmeldung 10.05.2019 / 17.05.2019 6 05/2019 EUR 922.822,89 EUR 922.822,89 USt-Voranmeldung 11.06.2019 / 14.06.2019 7 06/2019 EUR 764.682,68 EUR 764.682,68 USt-Voranmeldung 10.07.2019 / 17.07.2019 8 07/2019 EUR 781.283,40 EUR 781.283,40 USt-Voranmeldung 12.08.2019 / 16.08.2019 9 08/2019 EUR 827.446,01 EUR 827.446,01 USt-Voranmeldung 10.09.2019 / 13.09.2019 10 09/2019 EUR 705.025,67 EUR 705.025,67 USt-Voranmeldung 10.10.2019 / 18.10.2019 11 10/2019 EUR 765.199,64 EUR 765.199,64 USt-Voranmeldung 11.11.2019 / 15.11.2019 12 11/2019 EUR 946.673,21 EUR 946.673,21 USt-Voranmeldung 10.12.2019 / 13.12.2019 13 12/2019 EUR 1.269.921,62 EUR 1.269.921,62 USt-Voranmeldung 10.01.2020 / 16.01.2020 14 01/2020 EUR 1.092.572,05 EUR 1.092.572,05 USt-Voranmeldung 10.02.2020 / 19.03.2020 15 02/2020 EUR 1.130.523,23 EUR 1.130.523,23 USt-Voranmeldung 10.03.2020 / 19.03.2020 16 03/2020 EUR 565.764,88 EUR 565.764,88 USt-Voranmeldung 09.04.2020 / 16.04.2020 Gesamt: EUR 22.254.608,66 EUR 22.254.608,66 17 04/2020 EUR 339.693,87 - USt-Voranmeldung 10.05.2020 / keine Zustimmung 18 05/2020 EUR 570.817,92 - USt-Voranmeldung 10.06.2020 / keine Zustimmung Gesamt: EUR 910.511,79 d. Aus den Platingeschäften erzielte Erträge bei E. Der Gewinn für E. bestand einerseits darin, dass sie die Platinmünzen mit einem negativen Aufgeld von den Lieferanten ankaufte und mit einem positiven Aufgeld an A. G. weiterverkaufte. Zudem erzielte E. Gewinne, indem sie unabhängig von der Marktlage ihr Gold zu einem festen Kurs (+2% Aufgeld) an die Lieferanten verkaufen konnten, wiederum unabhängig von der Qualität der Goldmünzen. Insgesamt erzielte E. im Tatzeitraum mit den Platin-/Goldgeschäften einen Rohgewinn (vor Kosten, vor Steuern, also nur die Differenz aus Nettoeinkaufspreis und Nettoverkaufspreis) von EUR 6.518.894,62. Dies entsprach 32% des in diesem Zeitraum insgesamt erzielten Gesamtrohgewinns. Allein der Umsatz des Angeklagten R. lag im Geschäftsjahr 2018/19 bei EUR 142 Mio. Der Umsatz aller anderen Geschäftsbereiche bei E. zusammen bei lediglich EUR 80 Mio. Dies war dem Angeklagten B. bekannt. d) Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse a. Angeklagter B. Der Angeklagte B. war als Geschäftsführer der A. B. B.-GmbH verantwortlich für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen der A. B. H. sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Umsatzsteuererklärungen erstellte er dabei nicht selbst, sondern ließ diese von dem Steuerberater Dr. H. S. erstellen und nach seiner Freigabe einreichen. Er wusste, dass die Umsatzsteuern, die E. an die Platinlieferanten bezahlte, von der A. B. H. als Vorsteuern geltend gemacht werden. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen wies er Frau S2 an, diese regelmäßig anhand der Buchhaltungsdaten zu erstellen, wobei er wusste, dass dabei die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht werden und er wollte dies auch so. Der Angeklagte B. nahm bei allen hier gegenständlichen Platinlieferanten bereits seit der Eingehung der Geschäftsbeziehung vor dem Erwerb der Platinmünzen billigend in Kauf, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht abführen und daher die A. B. H. diese Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern geltend machen durfte. b. Angeklagter R. Der Angeklagte R. wickelte seit dem Hinzutreten von M. S. zu den Platingeschäften, also während des gesamten Tatzeitraums, diese vollständig eigenständig ab. Er sprach alle Ankäufe von den verschiedenen Platinlieferanten wie auch den direkten Weiterverkauf an A. G. und T. N. mit seinen jeweiligen Ansprechpartnern ab und organisierte diesen. Dabei lief die gesamte Kommunikation auf der Seite von E. ausschließlich über den Angeklagten R.. Lediglich ausnahmsweise ließ er sich bei der Abwicklung einzelner Transaktionen von D. J. oder U. F. vertreten, hatte dabei jedoch die Transaktion selbst zuvor vollständig organisiert. Zu seinen Aufgaben gehörte dabei u.a., dass er mit M. S. (für die Platinlieferanten M. S. selbst bzw. die W. L. GmbH) und M. D. (für die Platinlieferanten M. H. GmbH und D. C.) die Mengen und Preise der von E. angekauften Platinmünzen sowie der gegenläufig an die Platinlieferanten verkauften Goldmünzen vereinbarte, für die Verpackung und Bereitstellung der Goldmünzen und die Entgegennahme der Platinmünzen sorgte, interne Verhandlungen mit dem Angeklagten B. über die Höhe der jeweiligen Aufgelder führte; mit A. G. und T. N. über den Weiterverkauf der Platinmünzen an diese kommunizierte sowie die Mengen und Preise vereinbarte und den Transport der Platinmünzen an A. G. und T. N. organisierte. Für seine Tatbeteiligung erhielt er Schmiergeld und Geschenke, sowohl von dem Angeklagten D. als auch von M. S.. Diese Schmiergelder verheimlichte er gegenüber den Kollegen von E. und auch gegenüber dem Angeklagten B.. Lediglich seinem Kollegen – dem Zeugen J. – gab er gelegentlich Geld, welches er von dem Verurteilten S. erhalten hatte, ab. Insbesondere die Gelder von dem gesondert Verurteilten M. S. erhielt der Angeklagte R. u.a. dafür, bei den Preisen für die von M. S. angekauften Platinmünzen zumindest bei einigen Ankäufen einen höheren Börsenpreis anzusetzen, als er tatsächlich vorlag, bzw. bei den Preisen für die an M. S. verkauften Goldmünzen einen niedrigeren Börsenpreis zu zahlen. Die genauen Beträge, die der Angeklagte R. von M. D. und M. S. erhielt, ließen sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht vollständig ermitteln. Der Angeklagte R. erhielt jedenfalls folgende Beträge: - 2018: EUR 40.000 - 2019: EUR 75.000 - 2020: EUR 26.000 Der Angeklagte R. erhielt die Schmiergelder von M. D. und M. S. jeweils bei persönlichen Treffen in H.. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte R. zusätzlich zu seinem Gehalt Bonuszahlungen von seiner Arbeitgeberin. Deren Berechnungsgrundlage konnte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar nicht konkret aufgeklärt werden. Sie beruhten jedoch im Wesentlichen neben seinem Engagement auch auf der Höhe der von ihm erzielten Umsätze und damit auch auf den von ihm erzielten verfahrensgegenständlichen Umsätzen mit den Platin- und Goldgeschäften. Die Bonuszahlungen betrugen - im Geschäftsjahr 2017/2018 EUR 15.000; - im Geschäftsjahr 2018/2019: EUR 20.000. Im März 2020, April 2020 und Mai 2020 erhielt er zudem Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Bonus für das Geschäftsjahr 2019/2020 in Höhe von jeweils EUR 1000. In subjektiver Hinsicht war dem Angeklagten R. bereits seit dem Jahr 2017 bewusst, dass es sich bei den umfangreichen seit Anfang 2017 begonnenen Platingeschäften um einen Teil eines Umsatzsteuerkarussells handelte. Vor diesem Hintergrund ging er auch im gesamten Tatzeitraum und in Bezug auf alle Platinankäufe von den Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. – jeweils bereits vor dem Bezug der Leistungen – mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon aus – und nahm es billigend in Kauf –, dass die von E. gezahlten Umsatzsteuern von diesen Platinlieferanten nicht an die jeweils zuständigen Finanzämter abgeführt wurden. Ferner war ihm auch bewusst, dass diese von E. gezahlten Umsatzsteuern im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. als Vorsteuern steuermindernd geltend gemacht wurden und er nahm billigend in Kauf, dass dies vor dem Hintergrund der von ihm in Kauf genommenen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell unzulässig war. Zudem war dem Angeklagten R. auch fortwährend bewusst, dass an diesem Umsatzsteuerkarussell auch M. S., der Angeklagte D. und der Angeklagte B. in unterschiedlichen Funktionen mitwirkten und ihm war bewusst, dass zumindest auch der Angeklagte B. und der Angeklagte D. zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Platinlieferanten die vereinnahmten Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführten und dass der Angeklagte B. unter billigender Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. als Vorsteuern steuermindernd geltend machen würde und dies auch tat. c. Angeklagter D. Der Angeklagte D. organisierte während des Tatzeitraums für A. G. den Platinrückkauf von E.. Er führte die Kommunikation mit dem Angeklagten R. und vereinbarte einerseits mit ihm die Platinankäufe durch A. G. von E. und andererseits mit dem Angeklagten R. auch die Ankäufe E.s von M. und D. C.. Bei diesen Geschäften handelte der Angeklagte D. nicht eigenverantwortlich, sondern auf Weisung von R. J2 und A. J2. Der Angeklagte D. vereinbarte auch mit dem Angeklagten R., dass ab Februar 2019 E. im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells nicht mehr nur von M. S. bzw. dessen W. L. GmbH mit Platinmünzen beliefert wird, sondern auch von dem „missing trader“ M. H. GmbH sowie dem „buffer“ D. C. (firmierend als A.). Der Angeklagte D. steuerte zudem neben dem „missing trader“ M. auch den „buffer“ D. C.. D. C.s Tätigkeit wurde im Wesentlichen von dem Angeklagten D. gesteuert, der ihm den Kontakt zu dem Angeklagten R. als Ansprechpartner bei E. vermittelte, der im Namen von C. unter Verwendung von dessen E-Mail Account mit dem Angeklagten R. kommunizierte und der C. genau vorgab, welche Platinmünzen er E. zum Verkauf anbieten und welche Rechnungen er nach dem Verkauf in welcher Höhe stellen sollte. Der Angeklagte D. wusste, dass die Platinmünzen, die A. G. von E. kaufte, teilweise direkt, teilweise nach kurzzeitiger Lagerung über S., W. L. GmbH, M. und D. C. wieder an E. verkauft werden. Auch wusste er, dass E. diese Lieferungen größtenteils mit Gold bezahlte. Bezüglich M. und D. C. überwachte der Angeklagte D. auch die Zahlungsflüsse. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass auf Seiten der „missing trader“ die Umsatzsteuern nicht abgeführt werden. Zudem ging er davon aus, dass E. die gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern beim Finanzamt geltend machte, wobei er billigend in Kauf nahm, dass die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt abgeführt würden – was aus seiner Sicht von den Angeklagten B. und R. billigend in Kauf genommen wurde – und mithin die Geltendmachung dieser Umsatzsteuern als Vorsteuern unrechtmäßig war. Dies war Teil des Gesamtsystems, das er fortlaufend und bewusst durch seine Tatbeiträge unterstützte. e) Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen a. Durch den Angeklagten R. erlangte Tatvorteile Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte R. für seine Tatbeteiligung von dem Mitangeklagten D. und M. S. insgesamt EUR 141.000 Schmiergelder erhalten. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte R. zusätzlich zu seinem Gehalt Bonuszahlungen. Deren Berechnungsgrundlage konnte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar nicht konkret aufgeklärt werden. Sie beruhten jedoch im Wesentlichen neben seinem Engagement auch auf der Höhe der von ihm erzielten Umsätze und damit auch auf den von ihm erzielten verfahrensgegenständlichen Umsätzen mit den Platin- und Goldgeschäften. Die Bonuszahlungen betrugen - im Geschäftsjahr 2017/2018 EUR 15.000; - im Geschäftsjahr 2018/2019: EUR 20.000. Im März 2020, April 2020 und Mai 2020 erhielt er zudem Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Bonus für das Geschäftsjahr 2019/2020 in Höhe von jeweils EUR 1000. Jedenfalls ein Betrag von EUR 10.000 dieses Bonus erhielt der Angeklagte für seine Tätigkeit im Rahmen des von der Anklage umfassten Platinhandels. b. Durch die A. B. H. erlangte Tatvorteile Im Tatzeitraum machte die A. B. H. beruhend auf den verfahrensgegenständlichen Platingeschäften gegenüber dem Finanzamt H.-H. Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 22.254.608,66 sowie weitere Vorsteuern aus legalen Handelsgeschäften in Höhe von EUR 2.953.674,28 geltend. Die geltend gemachten Vorsteuern wurden bis zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2020 einschließlich vollständig vom Finanzamt H.-H. anerkannt und jeweils mit bestehenden Zahllasten verrechnet oder der A. B. H. auf ihr Konto bei der U. Bank (IBAN ...) erstattet. Der Erstattungsbetrag lag – nach Aufrechnung mit bestehenden Zahllasten – im Tatzeitraum bei insgesamt EUR 22.638.893,16. c. Durch E. erlangte Tatvorteile Die von der A. B. H. aufgrund der angeklagten Steuerhinterziehungen erlangten Taterträge in Form von Steuerrückerstattungen wurden von dieser – soweit diese nicht aufgerechnet wurden, sondern auf das Bankkonto der A. B. H. überwiesen wurden – von dieser größtenteils – unentgeltlich – an die E. weiterübertragen. Grund dafür war, dass diese Vorsteuererstattungen auf Handelsgeschäften der E. basierten und nur aufgrund der umsatzsteuerlichen Organträgerschaft der A. B. H. im eigenen Namen beim Finanzamt H.-H. geltend gemacht wurden, wirtschaftlich aber der E. zustanden. Im Einzelnen: Voranmeldungszeitraum Zu Unrecht geltend gemacht VoSt Zu Recht geltend gemachte VoSt Gesamt-Vorsteuerbetrag (Kz. 66) Erstattungsbetrag (Kz. 83) Weiterleitungsbetrag an E. März 2018 260.131,76 € 172.838,82 € 432.970,58 € 342.151,68 € 340.019,00 € April 2018 695.814,68 € 144.963,90 € 840.778,58 € 659.145,13 € 670.024,00 € Mai 2018 707.038,95 € 173.717,15 € 880.756,10 € 691.075,66 € 690.021,00 € Juni 2018 783.970,25 € 124.901,35 € 908.871,60 € 912.573,28 € 550.026,00 € Juli 2018 844.325,08 € 106.689,89 € 951.014,97 € 978.447,03 € 945.023,00 € August 2018 907.046,90 € 123.845,85 € 1.030.892,75 € 1.002.159,86 € 1.000.020,00 € Sept. 2018 1.098.893,06 € 90.392,52 € 1.189.285,58 € 1.015.916,44 € 1.040.019,00 € Oktober 2018 1.153.389,38 € 118.682,34 € 1.272.071,72 € 921.799,65 € 890.022,00 € November 2018 1.093.219,29 € 33.337,68 € 1.126.556,97 € 1.006.296,05 € 1.010.027,00 € Dezember 2018 1.001.750,40 € 136.507,16 € 1.138.257,56 € 969.923,47 € 1.010.024,00 € Jahr 2018 8.545.579,75 € Januar 2019 830.545,67 € 135.329,94 € 965.875,61 € 896.201,95 € 890.006,00 € Februar 2019 968.889,47 € 95.280,07 € 1.064.169,54 € 944.581,72 € 940.020,00 € März 2019 1.055.060,58 € 81.982,39 € 1.137.042,97 € 1.071.017,57 € 1.070.002,00 € April 2019 1.082.617,91 € 193.680,72 € 1.276.298,63 € 1.089.141,01 € 1.060.028,00 € Mai 2019 922.822,89 € 110.489,09 € 1.033.311,98 € 946.128,90 € 950.020,00 € Juni 2019 764.682,68 € 77.460,43 € 842.143,11 € 765.573,65 € 760.024,00 € Juli 2019 781.283,40 € 156.108,31 € 937.391,71 € 912.131,55 € 880.022,00 € August 2019 827.446,01 € 128.941,90 € 956.387,91 € 936.363,39 € 930.019,00 € Sept. 2019 705.025,67 € 145.073,50 € 850.099,17 € 815.545,35 € 810.025,00 € Oktober 2019 765.199,64 € 112.199,36 € 877.399,00 € 805.935,36 € 780.021,00 € November 2019 946.673,21 € 82.075,87 € 1.028.749,08 € 939.299,86 € 940.019,00 € Dezember 2019 1.269.921,62 € 105.123,18 € 1.375.044,80 € 1.461.730,13 € 1.460.022,00 € Januar 2020 1.092.572,05 € 95.551,07 € 1.188.123,12 € 936.577,53 € 1.860.025,00 € Februar 2020 1.130.523,23 € 77.446,56 € 1.207.969,79 € 926.009,70 € März 2020 565.764,88 € 131.055,23 € 696.820,11 € 693.167,24 € 694.023,00 € Gesamt 22.254.608,66 € 2.953.674,28 € 25.208.282,94 € 22.638.893,16 € 22.169.501,00 Die Weiterleitung der Steuerrückerstattungen an E. erfolgte aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der A. B. H. sowie des Gewinnabführungsvertrages unentgeltlich. In dem Gesamtbetrag von EUR 22.169.501,00 ist ein Betrag von EUR 19.131.547,81 enthalten. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe der weitergeleiteten zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den verfahrensgegenständlichen Platinankäufen. Die E. wusste aufgrund der geschilderten subjektiven Kenntnisse des Angeklagten B. und des Angeklagten R., dass insoweit in den weitergeleiteten Steuerrückerstattungen auch die nach Vorstellung der beiden Angeklagten vermutlich unberechtigten Steuererstattungen auf Basis der verfahrensgegenständlichen Platinankäufe enthalten waren. IV. Beweiswürdigung 1. Einlassungen der Angeklagten Der Angeklagte B. ist zwar dem objektiven Tatgeschehen nicht entgegengetreten, er bestreitet jedoch seine vorsätzliche bzw. fahrlässige Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten. Der Angeklagte R. hat ein umfassendes Geständnis abgelegt. Er hat eingeräumt, die Platingeschäfte maßgeblich auf der Seite von E. abgewickelt zu haben und bereits vor Beginn des Tatzeitraums davon ausgegangen zu sein, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerkarussells sind. Der Angeklagte D. hat ein Teilgeständnis abgelegt. Er hat seine Tatbeteiligung in objektiver und subjektiver Hinsicht eingestanden und lediglich seine Mitverantwortung insoweit bestritten, als es um die Platinlieferungen durch M. S. bzw. die W. L. GmbH geht. Im Einzelnen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen: a) Einlassung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat die in der Anklage angeführten objektiven Feststellungen im Wesentlichen eingeräumt; dies betrifft insbesondere den umsatzsteuerpflichtigen Ankauf des Platins von M. S., der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und von D. C., den innergemeinschaftlichen umsatzsteuerfreien Verkauf eines großen Teils des Platins an A. G. und an T. N. sowie die Geltendmachung der für die Platinankäufe gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018. Er hat auch eingeräumt, dass er als Geschäftsführer der A. B. B.-GmbH verantwortlich für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. war, welche als Organträgerin auch die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der E. miterklärt hat. In Bezug auf seine Tatbeteiligung hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass er weder absichtlich noch mit Wissen und Wollen an einer Steuerhinterziehung im Sinne der Anklage teilgenommen hat. Er habe auch eine durch Dritte begangene Steuerhinterziehung im Hinblick auf Handelsgeschäfte von E. nicht billigend in Kauf genommen. Er hätte auch kein Motiv für eine solche Tat gehabt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er von den vermeintlich hinterzogenen Umsatzsteuern keinen Cent erhalten habe. Vielmehr hätte er sich bei einer Tatbeteiligung einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Bis zur entsprechenden Aufklärung durch seinen Verteidiger habe er auch nicht gewusst, was ein Umsatzsteuerkarussell überhaupt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Gewinn von E. nach Beendigung der Platingeschäfte infolge der Durchsuchungsmaßnahmen im Jahr 2020 nicht nachteilig verändert hätte. Er selbst arbeite vier Tage in der Woche und widme davon ca. 30 % seiner Arbeitszeit E.. Im Übrigen sei er u.a. für seine Immobiliengesellschaften tätig sowie für weitere Teilbereiche des Münzgeschäfts. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit bei E. sei die Liquiditätsplanung und Liquiditätssicherung. Zu diesem Zweck verschaffe er sich einen groben Überblick über die von E. täglich ausgestellten Rechnungen, um die Zahlungseingänge strategisch in die Liquiditätsplanung einbeziehen zu können. Zudem gehe er auch alle eingehenden Rechnungen durch, um sie in die Liquiditätsplanungen und Überlegungen einzubeziehen. Alle eingehenden Rechnungen mit einer Summe von mindestens EUR 10.000 würden zudem durch ihn freigezeichnet. Bei den Rechnungen habe er sich auf ein Minus bei den Deckungsbeiträgen, Storni und deren Gründe und große Rechnungsendbeträge, die Auswirkungen auf die Liquidität etc. mit sich bringen, konzentriert. Zu der Kenntnisnahme der Rechnungsadressaten bzw. Aussteller erklärte der Angeklagte B., dass sie für ihn keine Rolle gespielt hätten. Auf Nachfrage hat er ergänzt, dass ihm auffalle, wenn eine Lieferanschrift nicht lesbar sei oder wenn neue Unternehmen auf den Rechnungen auftauchten. Dies sei ihm auch in Bezug auf die Platingeschäfte aufgefallen. Bei der Durchsicht der Rechnungen habe er auch die jeweiligen Umsatzhöhen der Geschäfte im Gold-, Silber-, Platin- und im Münzhandel wahrgenommen und bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt. Selbstverständlich habe es auch mit Herrn R. einen gelegentlichen Austausch über dessen Arbeit gegeben. Hier habe dieser jedoch nichts offenbart, was auffällig oder verdächtig erschienen wäre. Er selbst sei in die einzelnen Geschäfte im Großhandel oder Bullionhandel ganz selten konkret eingebunden gewesen. Er habe an den wöchentlichen Abteilungsleiterbesprechungen sowie an den oft täglichen Großhandelssitzungen teilgenommen. Bei den Großhandelssitzungen hätten die dort tätigen sechs Mitarbeiter im Wesentlichen knapp über allgemeine Marktbeobachtungen, Neuausgaben, Besonderheiten, Produktionsstatus von Münzen etc. und neue Ideen berichtet. Auch bestimmte Preise seien Gegenstand der Erörterung gewesen. Zudem ließ sich der Angeklagte B. auch zu einzelnen Themenkreisen ein: Die Rechnungen der Platinlieferanten hätten den Nettokaufpreis zzgl. 19 % Umsatzsteuer aufgewiesen. E. habe jeweils den Bruttobetrag bezahlt. Bei E. habe niemand gewusst, dass die Platinlieferanten diese Umsatzsteuern nicht abführen würden. Ob Herr R. dies gewusst habe, könne er nicht sagen. E. würde Umsatzsteuern auf Münzlieferungen nur bezahlen, wenn alle erforderlichen Unterlagen (Handelsregisterauszüge und die so genannten Unbedenklichkeitserklärungen der Finanzämter) vorlägen. Er habe stets darauf vertraut, dass diese Regeln durch alle Angestellten von E. stets beachtet werden. Dies habe auch in Bezug auf die Lieferungen von Herrn R1 gegolten. Er habe bei E. entschieden, dass das Vorsteuererstattungsanträge nicht über die Grenze von ca. EUR 1 Mio. hinaus auflaufen dürften. Entgegen der Aussage des Angeklagten R. hätte dies nichts damit zu tun gehabt, dass das Finanzamt sonst unbequeme Fragen stellen würde. Eine solche Millionengrenze gäbe es bei Finanzämtern nicht. Diese Millionengrenze sei ausschließlich im Hinblick auf die Liquidität von großer Bedeutung gewesen. Teilweise seien Vorsteuern von den Finanzämtern erst verspätet erstattet worden. Die Sicherung der Liquidität sei bedeutend. Im Extremfall könne eine sehr lange Unverkäuflichkeit von Waren oder Bearbeitungszeit des Vorsteuerausgleichsantrages die kurzzeitige Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nach sich ziehen. E. hätte sich auch nicht kurzfristig Liquidität dadurch schaffen können, das Geld aus dem Immobilienbereich von Herrn B. zu E. genommen werde. Diese wohl von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung sei falsch, da nicht ohne Probleme einfach Gelder zwischen zwei Unternehmen hin- und hergeschoben werden könnten. Für ihn seien auch die Platingeschäfte der Größe nach nicht ungewöhnlich gewesen. Solche Geschäfte habe es auch schon in der Vergangenheit gegeben. Beispielsweise habe E. mal 3.500 Stück Krügerrand-Münzen im Ankaufvolumen von EUR 5 Mio. erworben. Auch habe E. von dem Bundesministerium der Finanzen einmal 14.500 Stück 100-Euro-Goldmünzen gekauft. Im Anklagezeitraum hätten sich die An- und Verkaufspreise bei E. stets im marktüblichen Bereich bewegt. Dies gälte auch für die Platingeschäfte des Angeklagten R.. In Bezug auf die Aussage des Angeklagten R. ließ sich der Angeklagte B. dahingehend ein, dass dieser bei verschiedenen Aspekten die Unwahrheit gesagt hätte. So sei es unzutreffend, wenn Herr R. behauptete, dass der Kontakt zwischen E. und der Firma A. G. seit Februar 2012 bestanden hätte. Dieser sei erst 2015 zustande gekommen. Auch in Bezug auf die Beendigung der Geschäfte mit Herrn R1 hätte Herr R. die Unwahrheit gesagt. So sei es nicht richtig, dass er (der Angeklagte B.) diese Geschäfte beendet hätte, um ein bestehendes Risiko auf einen Zwischenhändler abzuwälzen. Vielmehr sei der Hintergrund gewesen, dass Herr R1 auf Barzahlung bestanden hätte, ihm (dem Angeklagten B.) dies aber zu risikoreich gewesen sei. Auch sei ihm (dem Angeklagten B.) entgegen der Behauptung des Angeklagten R. nie bekannt gewesen, dass es gegen Herrn B1 ein Ermittlungsverfahren gegeben haben soll. Ihm sei von Herrn M. lediglich mitgeteilt worden, dass einer der Kunden von Herrn B1 Schwierigkeiten mit seiner Umsatzsteueridentifizierungsnummer gehabt hätte. Auch im Zusammenhang mit dem Treffen mit Herrn S. hätte der Angeklagte R. die Unwahrheit gesagt. So habe er (der Angeklagte B.) nicht gegenüber R. gesagt, dass Herr S. ruhig warten könne, da er (S.) ja was von E. wolle. Diese Aussage von Herrn R. sei schon deswegen falsch, da er (der Angeklagte B.) gar nicht gewusst habe, was Herr S. für Geschäfte mit E. abschließen wollte. In dem Gespräch mit Herrn S. sei er (der Angeklagte B.) nur kurz anwesend gewesen und gegangen, nachdem Herr S. angeboten habe, Platin für ein negatives Aufgeld von -2% liefern zu können und man sich darauf geeinigt hätte, dass E. im Gegenzug für die Platinankäufe Gold an M. S. verkauft. Die weiteren Konditionen für die beabsichtigten Geschäfte hätte Herr R. mit Herrn S. alleine verhandelt. Auch sei es unzutreffend, wenn Herr R. behauptete, dass neue Kunden immer durch Herrn Dr. H. S. überprüft worden seien. Ferner ließ sich der Angeklagte B. dahingehend ein, dass er den Händlern von E. immer nahegelegt hätte, sich neben dem Ankauf von Münzen auch um deren Verkauf zu kümmern und auch die Restpositionen zu verkaufen. Ein zu hoher Lagerbestand wäre für E. ein Problem gewesen, da dieser zu niedrigen Aktiva führe und die Liquidität des Unternehmens gefährde. Um den Abverkauf bspw. von Goldmünzen zu befördern, habe er häufig die Goldlagerliste zur Hand genommen und angekreuzt welche Restbestände noch veräußert werden sollten. Die Äußerungen von Herrn R., dass Herr S. mit bei E. gekauftem Gold die Marktpreise habe purzeln lassen, seien falsch. Auch sei es falsch, dass dies der Grund dafür gewesen sei, dass er (der Angeklagte B.) beabsichtigte, die Geschäfte mit der W. L. GmbH zu beenden. In Bezug auf die Platingeschäfte von Herrn R. ergänzte der Angeklagte B., dass diese regelmäßig die Grenze von EUR 10.000 überschritten, weswegen er diese freizeichnen musste. Grundsätzlich würden die Händler bei E. die Preise eigenständig verhandeln. Bei den Platingeschäften habe er gelegentlich darauf hinzuwirken versucht, höhere Deckungsbeiträge zu erzielen. Herr R. habe selbst entschieden, wem er Platinmünzen verkaufte. Er (der Angeklagte R.) sei nicht der Unterjochte, Abhängige gewesen, sondern ein Händler, der mit großem Selbstbewusstsein operierte. Die Behauptung von Herrn R., dass durch ihn und weitere Mitarbeiter von E. festgestellt worden sei, dass von E. verkaufte Münzen nach zwei Wochen E. wieder zum Kauf angeboten worden seien, sei falsch. Dies könne anhand der Münzverpackungen auch überhaupt nicht bewiesen werden. Die weiteren Einlassungen des Angeklagten B. zu konkreten Feststellungen und Beweisthemen sowie zu seinem konkreten subjektiven Vorstellungsbild werden der Übersichtlichkeit halber im Folgenden bei der Bewertung der jeweiligen Beweismittel dargelegt. b) Würdigung der Einlassung des Angeklagten B. Soweit der Angeklagte B. sich dahingehend eingelassen hat, dass der von der Anklage umfasste objektive Geschehensablauf korrekt sei, ist seine Einlassung glaubhaft, da sie einerseits nachvollziehbar ist und andererseits durch zahlreiche Urkunden, die Einlassungen der Mitangeklagten R. und D., Zeugenaussagen und in Augenschein genommene Telefonate bestätigt wird. Vor dem Hintergrund dieser weiteren Beweismittel ist seine Einlassung auch dahingehend glaubhaft, dass er nicht selbst in die Platingeschäfte direkt in der Weise eingebunden war, dass er selbst Ankäufe oder Verkäufe mit den Bandenmitgliedern abgewickelt hätte. Soweit der Angeklagte B. seine subjektive Kenntnis bestreitet wird er nach Überzeugung der Kammer auf Basis einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Beweismittel widerlegt. Dabei ist die Kammer zwar nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. genaue Kenntnisse über die Struktur und Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells (in der Form eines Umsatzsteuerbetrugssystems, bei dem die der Umsatzsteuer unterliegenden Waren immer wieder im Kreis gehandelt werden) und Kenntnis von allen am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen hatte. Jedoch ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. während des gesamten Tatzeitraums hinsichtlich aller Platinlieferanten, namentlichen des Verurteilten M. S., der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und A. (D. C.), seit den Lieferungen die konkrete Vermutung hatte, dass die von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern von diesen vermutlich nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt werden und dass ihm – dem Angeklagten B. – bewusst war, dass er in diesem Fall diese Umsatzsteuern in den Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. nicht als Vorsteuern angeben darf. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass er dies billigend in Kauf nahm, als er diese Umsatzsteuern dennoch steuermindernd als Vorsteuern geltend machte, um die entsprechenden Steuererstattungen vom Finanzamt H.-H. für die A. B. H. zu erhalten. c) Einlassung des Angeklagten R. Der Angeklagte R. hat sich dahingehend eingelassen, dass er zum 1. August 2010 seine Tätigkeit als angestellter Münzhändler bei E. angefangen habe und nach einer Einarbeitungszeit im Bereich Bullionhandel eingesetzt worden sei, wo er hauptsächlich für den Großhandel mit Anlagemünzen aus Gold und Silber zuständig gewesen sei. Er sei zwar formal bei der E.-M.-B.-GmbH angestellt gewesen, habe jedoch ausschließlich für die Schwestergesellschaft E. gearbeitet. Zu seinen Aufgaben habe zunächst nur gehört, Angebote einzuholen, Marktpreise und Mitbewerber zu beobachten, Aufträge zu erfassen, später auch Anlagemünzen einzukaufen und den Onlineshop der E. Münzhandel zu betreuen. Sein direkter Vorgesetzter sei während der gesamten Zeit U. F. gewesen. Er habe jedoch stets den Angeklagten B. als den obersten Chef bei E. angesehen und von diesem oft direkte Anweisungen in Bezug auf konkrete Geschäfte und Vorgänge erhalten. Er habe in dem Unternehmen als Münzhändler die größten Umsätze erzielt und sei darauf stolz gewesen. Ihn habe das Lob, das er insbesondere vom Angeklagten B. erhalten habe, immer enorm angespornt. Die umfangreichen Platingeschäfte hätten bei E. Ende 2015/Anfang 2016 begonnen, nachdem A. G. bei E. nach Platinmünzen angefragt habe. Der Kontakt zwischen der E. M.gesellschaft und A. G. habe seiner Erinnerung nach zu diesem Zeitpunkt schon länger bestanden, wohl seit 2012. Das genaue Datum könne man anhand der Kundennummer von A. G. nachvollziehen. Der Kontakt sei seiner Erinnerung nach über P. B. und/oder U. F. zustande gekommen, die den Angeklagten D. auf der Münzhandelsmesse W. M. F. kennengelernt hätten. Über wen genau der Kontakt zustande gekommen sei, wisse er jedoch nicht, da er bei dieser Messe nicht dabei gewesen sei. Nach der Messe sei ihm die Visitenkarte von dem Angeklagten D. gegeben worden und ihm sei aufgetragen worden, sich um den Kundenkontakt zu A. G. zu kümmern. Die Geschäftsbeziehung habe zunächst darin bestanden, dass E. an A. G. Silber verkauft habe, wobei er den Angeklagten D. stets als gewissenhaften Mitarbeiter von A. G. wahrgenommen habe. Ihm sei von dem Angeklagten D. mehrfach gesagt worden, dass er (D.) sich intern bei A. G. mit seinem Chef abstimmen müsse. Nachdem A. G. nach Platinmünzen gefragt habe, habe es bei E. zunächst keine Bezugsquelle für größere Platinmengen gegeben, da E. zuvor so gut wie nie Platin in größeren Mengen gehandelt habe. Kurze Zeit später seien jedoch Platinmünzen von E. R1 aus B. angeboten worden. Genaueres wisse er jedoch zu diesem Kontakt mit E. R1 nicht, da er darin nicht eingebunden gewesen sei. Ihm sei jedoch von dem Angeklagten B. und/oder U. F. mitgeteilt worden, dass E. R1 bei dem ersten Kontakt ca. 150 Münzen angeboten habe und dass auf sein Verlangen hin ihm der Preis in bar übergeben worden sei im Ladengeschäft von E. H.. Bei dem zweiten Geschäft solle es bereits um 800 Münzen gegangen sein zu einem Gegenwert von über EUR 1 Mio. Auch dieses Geld solle in bar gezahlt worden sein. Ferner sei ihm erzählt worden, dass es aufgrund der hohen Bargeldbeträge Rückfragen der Bank von E. gegeben habe und der Angeklagte B. sei deswegen unruhig gewesen. Der Angeklagte B. habe nach einwöchiger Diskussion entschieden, dass keine entsprechenden Bargeldgeschäfte mit E. R1 erfolgen sollten, sondern ausschließlich Zahlungen per Überweisung. Da E. R1 dies abgelehnt habe, sei nach mehreren Besprechungen zwischen dem Zeugen S., Frau S2 und dem Angeklagten B. beschlossen worden, das Risiko auf einen Zwischenhändler abzuwälzen. Sein Kollege S. M. habe aus diesem Grund den ihm bekannten W. B1 von der Firma M. M. F. kontaktiert. S. M. sei dann auch beauftragt worden, sich künftig um den Ankauf der Platinmünzen – von W. B1 – zu kümmern. W. B1 habe dann die Platinmünzen von E. R1 angekauft und sie gegen Zahlung per Blitzüberweisung an E. weiterverkauft, wobei dem Angeklagten B. diese Ankäufe zur Freizeichnung vorgelegt worden seien. Der Angeklagte R. habe dann diese Münzen an A. G. weiterverkauft. Im Mai oder Juni 2016 sei der Angeklagte R. dann auch in den Ankauf der Platinmünzen, die bei E. aufgrund ihres Umfangs nun auch zu den Sondergeschäften zählten, eingebunden worden, erst als Urlaubsvertretung von S. M., später auf Anweisung des Angeklagten B. in alleiniger Zuständigkeit. Anfang 2018 habe der Angeklagte R. mitbekommen, dass S. M. wohl von W. B1 darüber informiert worden sei, dass gegen W. B1 ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei, worüber S. M. den Angeklagten B. informiert haben müsse. Diesen Rückschluss habe er – der Angeklagte R. – daraus gezogen, dass es daraufhin größere Diskussionen darüber zwischen dem Angeklagten B., der Buchhalterin N. S2 und dem Steuerberater von E. Dr. H. S. gegeben habe. Auf Nachfrage zu dem konkreten Vorwurf der Steuerhinterziehung führte der Angeklagte R. aus, dass das einzige was er hierzu erinnere sei, dass das Wort Selbstanzeige gefallen sei. Dem Angeklagten R. sei dann von U. F. und dem Angeklagten B. mitgeteilt worden, dass die Platingeschäfte geprüft worden seien und in Ordnung seien. Daher habe er die Geschäfte mit A. G. weiterführen sollen. Später habe sich dann M. S. bei E. als Edelmetallhändler vorgestellt und Platinmünzen angeboten. Es sei dann ein Treffen bei E. ausgemacht worden, an dem neben M. S., dem Angeklagten R. auch der Angeklagte B. teilgenommen habe. Die Verhandlungen seien dabei ausschließlich zwischen M. S. und dem Angeklagten B. geführt worden, wobei die Aufgelder, die Preise und die Kalkulation ausgehandelt worden seien. Der Angeklagte B. habe darauf bestanden, dass neben den Platingeschäften parallele Gegengeschäfte stattfinden sollten, bei denen M. S. von E. Goldmünzen oder Goldbarren kaufen sollte. Die Konditionen habe auch der Angeklagte B. festgelegt. Nach der Erinnerung des Angeklagten R. sei vereinbart worden, dass E. die Platinmünzen zu einem Preis von 2% unterhalb des jeweils aktuellen Börsenkurses kaufe und das Gold zu einem Preis von 2% oberhalb des jeweils aktuellen Börsenkurses verkaufe. Die Gegengeschäfte bzw. die quasi Tauschgeschäfte Platin gegen Gold seien ungewöhnlich gewesen. Im Anschluss hätte der Angeklagte R. von M. S. per E-Mail das Angebot erhalten, wöchentlich von ihm mit 300 Platinmünzen beliefert zu werden. Im Anhang der E-Mail hätten sich Geschäftsunterlagen befunden, die er direkt an Frau S2 zur Prüfung weitergeleitet habe. Bei einem neuen Geschäftskontakt sei dies das übliche Procedere gewesen, dass alle wesentlichen Unterlagen d.h. Handelsregisterauszug, Kopien des Personalausweises des Geschäftsinhabers sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung besorgt und zur Prüfung an Frau S2 gegeben würden. Ab ungefähr März 2018 habe M. S. dann E. mit Platinmünzen beliefert; erst als Einzelunternehmer mit Sitz in G1, ab November 2018 unter dem Namen W. L. GmbH mit Sitz in B.. M. S. habe ihm wieder die erforderlichen Unterlagen bezüglich seiner neuen Firma, also einen Handelsregisterauszug und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung übersandt, die er dann direkt per E-Mail an Frau S2 zur Prüfung weitergeleitet habe. Im Oktober oder November 2018 sei der Zeuge U. F. auf ihn zugekommen und habe im Beisein des Zeugen J. gesagt, dass der Angeklagte B. mit Frau S2 und ihm – U. F. – besprochen habe, die Platin-Geschäfte bis Juni 2019 einzustellen. Bis dahin solle die Steuer, welche sich E. monatlich vom Finanzamt habe erstatten lassen, sukzessive „heruntergeschraubt" werden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Steuererstattung seiner Erinnerung nach bei um EUR 1 Mio. pro Monat gelegen. Die Steuer habe zunächst auf EUR 800.000 gesenkt werden und schließlich zum Ende hin, d.h. im Juni 2019, bei nur noch EUR 300.000 liegen sollen. Das seien zumindest die Zahlen, die er noch im Kopf habe. Danach habe dann Schluss sein sollen. Die Geschäfte seien dann allerdings doch nicht im Juni 2019 beendet worden. Er – der Angeklagte R. – vermute, dass der Grund dafür gewesen sei, dass zu dieser Zeit – der 30. Juni sei bei E. immer das Geschäftsjahresende – das Goldlager extrem voll gewesen sei und dringend Gold habe verkauft werden müssen, um Liquidität zu beschaffen. Er – der Angeklagte R. – erinnere, dass der Angeklagte B. auch nach diesem Zeitpunkt noch einmal auf ihn zugekommen sei und ihm eingebläut habe, künftig darauf zu achten, dass der Wert der monatlich durchgeführten Geschäfte auf keinen Fall die Steuergrenze von EUR 1 Million übersteigen dürfe, weil sonst das Finanzamt im Hinblick auf alles, was darüber hinaus ginge, anfangen würde, unbequeme Fragen zu stellen. Er habe diese Anweisung vom Angeklagten B. umgesetzt und habe den Verurteilten S. per Telegramm Chat über die Grenze informiert und mitgeteilt, dass sie über die Grenze hinaus keine Geschäfte mehr machen könnten. Der Verurteilte S. habe dies seines Wissens auch ohne weitere Nachfragen so akzeptiert. Einmal habe er den Verurteilten S. sogar auch darum bitten müssen, ein Geschäft in zwei Rechnung für zwei verschiedene Monate aufzuteilen, um die vom Angeklagten B. vorgegebene absolute Steuergrenze zu wahren. Im September 2019 habe der Angeklagte B. schließlich erneut angefangen darüber zu sprechen, die Geschäfte mit dem Verurteilten S. zu beenden. Er vermute, dass der Grund für dieses Ansinnen gewesen sei, dass der Verurteilte S. mit dem bei E. gekauften Gold die Marktpreise habe purzeln lassen, weil er das Gold unter Marktwert verkauft habe. Es hätten sich wohl am Markt die Fragen gemehrt, woher dieser Händler, nämlich der Verurteilte S., die Ware habe, was den Angeklagten B. beunruhigt habe. Er habe dann die Anweisung von dem Angeklagten B. erhalten, dem Verurteilten S. mitzuteilen, dass die Geschäfte zwischen E. und seiner Firma beendet werden sollten, aber habe ihm – S. – den Grund dafür nur persönlich mitteilen dürfen. Letztlich sei es aber zu keiner Beendigung der Geschäfte mit Herrn S. gekommen. Er vermute, weil die Geschäfte E. zu lukrativ gewesen seien. Der Angeklagte B. habe jedes einzelne Geschäft mit den Lieferanten und Käufern von Gold und Platin selbst freizeichnen müssen, weil er dies stets ab einem Wert von EUR 10.000 getan habe und diese Geschäfte stets über dieser Grenze gelegen hätten. Aus diesem Grund habe der Angeklagte B. von allen von ihm ausgeführten Geschäften mit A. G. und den Platinlieferanten gewusst. Der Angeklagte B. habe ihm auch stets konkrete Anweisungen erteilt. Dies habe nicht nur die allgemeinen Grenzen und den Umfang der Geschäfte betroffen, sondern auch ganz konkret die einzelnen Geschäfte. Ihm sei die sogenannte Goldliste mit dem vorrätigen Gold auf den Tisch gelegt worden oder im Beisein aller im Großraumbüro habe der Angeklagte B. die Positionen angestrichen, welche er – der Angeklagte R. – im nächsten Geschäft unbedingt aus dem Lager zu nehmen hätte. Der Angeklagte R. hat eingeräumt, dass ihm wohl Mitte 2017 aufgefallen sei, dass es sich bei einer Warensendung, die an E. geliefert worden sei, um ihre eigenen Platinmünzen gehandelt habe, die sie gerade ungefähr zwei Wochen zuvor verkauft hätten. Dass es sich um eigene Ware gehandelt habe, habe er daran erkannt, dass die verkauften Münzen in einer besonderen Münztasche verpackt gewesen seien, welche sonst niemand in der Branche bei solch einer Anzahl wie der verkauften Menge zum Verpacken genutzt habe. Er sei daraufhin mit dem Zeugen J. zusammen, mit dem er die Ware gemeinsam geprüft habe, ziemlich aufgeregt zu dem Angeklagten B. gegangen und habe ihn darauf aufmerksam gemacht. Der Angeklagte B. habe sie aber sofort abgewimmelt und gesagt, sie sollten keine weiteren Fragen stellen, weil alles in Ordnung sei. Da es dann immer wieder vorgekommen sei, dass Münzen relativ schnell zu ihnen zurückgekommen seien, hätten sie dem Angeklagten B. dann irgendwann vorgeschlagen, bei einem der nächsten Geschäfte ihre Ware – die von E. verkauften Platinmünzen – mit einem Schwarzlichtmarker zu markieren, sodass sie dann bei der nächsten Warenlieferung prüfen könnten, ob es sich tatsächlich um ihre Ware gehandelt habe, die da zurückkomme. Diesen Trick hätten sie von A., einem Mitbewerber von E. aus Süddeutschland, gehört. Es sei auch ein solchen Schwarzlichtmarker gekauft worden. Der Angeklagte B. habe aber letztlich nicht gewollt, dass auch sie ihre Ware markierten. Er habe gesagt: umso weniger sie wüssten umso besser. Er – der Angeklagte R. – habe sich eingeredet, dass er als Händler nur seinen Job mache. Dass die Platinlieferanten im Ausland möglicherweise keine Umsatzsteuer abgeführt hätten, habe er zwar nicht positiv gewusst, denn diese sollten ja durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen geprüft werden. Er habe einen Verstoß gegen das Steuerrecht aber für möglich gehalten und sich innerlich darauf zurückgezogen, dass er als Händler für steuerliche Themen nicht zuständig sei. Natürlich aber sei ihm – und seiner Einschätzung nach auch allen anderen bei E. an den Platingeschäften beteiligten Personen – irgendwann klar gewesen, dass die Platinmünzen letztlich immer im Kreis verkauft worden seien. Es sei zwar richtig, dass er sich mit dem Angeklagten D. ab 2019 ca. zehnmal in H. zum Essen bei einem Italiener oder im A. getroffen habe. Er habe nicht jedes dieser Treffen gegenüber seinem Vorgesetzten und/oder seinen Kollegen offengelegt. Ihm sei von A. G. neben etwa Whisky auch Bargeld geschenkt worden. Von dem Verurteilten S. habe er eine Art Provision erhalten. Dies sei natürlich völlig falsch gewesen und er bereue sein Verhalten zutiefst. In die Annahme dieses Geldes sei er irgendwie „reingerutscht“. Er habe sich gefreut, dass er für seine Tätigkeiten bei E. noch einen Extrabonus bekomme. Ende 2018 seien bei E. auch die Gespräche losgegangen, dass die Boni für die Platinsondergeschäfte für das folgende Geschäftsjahr um 50 % gekürzt werden sollten. Das von A. G. übergebene Bargeld sei grundsätzlich zusammen mit einem Geschenk, zum Beispiel mit einer Whiskyflasche, in einem Karton verpackt übergeben worden. Der Verurteilte S. habe bei der Anlieferung und bei der Übergabe der Platinmünzen im Besprechungsraum Nummer zwei ihm einen verschlossenen Umschlag mit Bargeld zugesteckt. Von diesem Geld habe er dem Zeugen und direkten Kollegen J. etwas abgegeben. Von den Bargeldgeschenken von A. G. habe er hingegen niemanden aus dem Unternehmen etwas berichtet. Mit dem Zeugen C. vom Platinlieferanten A. habe er einmal persönlichen Kontakt gehabt, als sich dieser vor Aufnahme der Geschäfte bei der Firma E. vorgestellt habe und ihnen seine Geschäftsunterlagen zur Prüfung vorbeigebracht habe. An diesem Tag habe er auch eine Fotokopie von dessen Personalausweis und ein Foto der Steuerunterlagen gemacht, welche er sodann an Frau S2 und den Angeklagten B. per A. i. geschickt habe. Da es sich bei diesem Treffen lediglich um einen Termin zum Kennenlernen gehandelt habe und hauptsächlich die Geschäftsunterlagen haben übergeben werden sollen, habe er diesen Termin allein ohne den Angeklagten B. wahrnehmen dürfen, dieser sei aber über diesen Termin informiert gewesen. Im Anschluss sei das Geschäft dann angelaufen und sie hätten ausschließlich über E-Mail kommuniziert. Auch der Kontakt zum weiteren Platinlieferanten R. J1 und der Firma M. H. GmbH sei über den Platinabnehmer A. G. im Februar 2019 zustande gekommen. Ihm sei zunächst eine Ausweiskopie von Herrn J1 per E-Mail zugeschickt worden. Einige Tage später sei es zu einem persönlichen Treffen im Büro bei E. gekommen. Auch diesen Termin habe er, da es sich nicht um ein Verhandlungsgespräch gehandelt habe, allein ohne den Angeklagten B. wahrgenommen. Die erhaltenen Unterlagen habe er wiederum an Frau S2 weitergeleitet. Die Geschäfte seien dann ausschließlich über E-Mail gelaufen. Ein weiteres Mal habe er Herrn J1 nicht getroffen. Der Angeklagte bekundete weiter, dass ihm das ganze Tatgeschehen wirklich sehr leidtue und seine Verhaftung im Jahre 2020 ihn wachgerüttelt und nachhaltig beeindruckt habe. Er sei froh nun ein Schlussstrich gezogen zu haben. Für die anstehende Strafhaft sei familiär alles organisiert. Nach dieser Zeit wolle er alles daransetzen, für seine Familie da zu sein. d) Würdigung der Einlassung des Angeklagten R. Mit dieser Einlassung hat der Angeklagte R. seine Tatbeteiligung – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – glaubhaft und im Einklang mit den weiteren Beweismitteln gestanden. Diese Annahme basiert auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Er hat detailliert und glaubhaft geschildert, dass ihm bereits Mitte 2017 klargeworden sei, dass die Platinmünzen nach dem Weiterverkauf an A. G. immer wieder zurückkehrten und im Kreis gehandelt wurden. Ein Motiv, warum sich der Angeklagten R. insoweit zu Unrecht belastet haben könnte, war dabei nicht ersichtlich. Vielmehr war der Angeklagte R. im Rahmen seiner Einlassung erkennbar bemüht, durch detailreiche Angaben gleich zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend „reinen Tisch“ zu machen sowie sich seiner Verantwortung zu stellen und dabei seine Tatbeiträge, seine Einbindung in das Gesamtsystem in bewussten Zusammenwirken mit den Platinlieferanten und dem Platinabnehmer und seinen Kenntnisstand umfassend offenzulegen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Eingeständnis, dass ihm klar gewesen sei, dass möglicherweise gegen Steuerrecht verstoßen werde, da die Platinlieferanten die vereinnahmte Umsatzsteuer möglicherweise nicht abführten, lebensnah und glaubhaft. Sein subjektiver Kenntnisstand wird überdies auch durch die gesicherte Kommunikation zwischen ihm und dem Angeklagten D. in Bezug auf die hiesigen Platingeschäfte deutlich. So wird aus der Übersetzung eines in englischer Sprache geführten T.-Chats zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. deutlich, dass in diesem Chat R. als handelnde Person für E. nicht nur den Verkauf von Platinmünzen an den Platinabnehmer A. G. besprach, sondern mit D. auch besprach, von welchen Platinlieferanten E. das Platin zuvor ankaufen sollte, nämlich M. H. GmbH oder A.. Auf die Frage des Angeklagten D. etwa am 28. November 2019, wieviel Stück E. in der nächsten Runde – gemeint war die nächste Platinlieferung – nehmen könne, äußerte R. unter seinem in diesem Chat verwendeten Benutzernamen „M.“, dass sie insgesamt 1800 Stück nehmen könnten. Weiter äußerte er, dass er 750 von A. und 1050 von M. nehmen würde. Das sehe gut aus, denke er. Dass allerdings der Angeklagte R. hiermit mit einem Vertreter vom Platinabnehmer A. G. besprach, von welchem Platinlieferanten E. das Platin erhalten solle und selbst eine Aufteilung, die „gut aussehe“, vorschlug, zeigt eindrücklich die vorsätzliche Einbindung des Angeklagten R. ins kriminelle System und seine Kenntnis vom Warenkreislauf und davon, dass Platinlieferanten und Platinabnehmer unmittelbar zusammenhingen. Am 20. April 2020 äußerte R. in diesem Chat im Zusammenhang mit durch die Corona-Pandemie bedingten Lieferengpässen, dass er einen zweiten Lieferanten von Platinmünzen habe und nur dessen Münzen verkaufe er an jemand anderen als A. G.. Nur von Zeit zu Zeit ändere er die Art von Münzen. So sehe es nicht wie ein Karussell aus. Diese Aussage von R. verdeutlicht noch einmal eindringlich, dass ihm klar ist, dass die Platinmünzen im Kreis gehandelt werden und ein Platin-Karussell vorlag. Am 30. April 2020 fasste der Angeklagte R. in dem benannten Chat, auf Frage D.s nach der nächsten Platinrunde, die Funktion des Karussells mit den Worten zusammen, dass er erst – das Platin – liefern könne, nachdem er – dieses – von D. – gekauft habe. Dass der Angeklagte R. in diesem Chat mit dem Angeklagten D. kommunizierte, steht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten R. fest, zumal sich die beiden Gesprächsteilnehmer mit ihren Vornamen „ M.“ und „ U.“ als Abkürzung für U. ansprechen. Am 25. November teilt „ U.“ dem „ M.“ D. mit, dass er gerade mit Herrn B. gesprochen habe und fragt diesen – den D. – sodann, ob er diese Woche 1500 Unzen Platin liefern könne. An der Richtigkeit der Übersetzung dieser Chat-Nachrichten von der englischen Sprache in die deutsche Sprache bestehen keine Bedenken. Die Übersetzung wurde durch die allgemein für die englische Sprache beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin Frau D. B2 vorgenommen. Es sind auch keine Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Übersetzungen erhoben worden. Des Weiteren hat der Angeklagte glaubhaft eingeräumt, im Tatzeitraum im Zusammenhang mit den Platinlieferungen erhebliche Bargeldzahlungen in Höhe von jedenfalls insgesamt EUR 141.000 vom Verurteilten Platinlieferanten S. und vom Vertreter des Platinabnehmers A. G. – dem Angeklagten D. – erhalten hat. Auch dies bestätigt über die bereits – wie dargelegt – hinreichenden Indizien hinaus, dass dem Angeklagten R. bewusst war, dass er Teil eines kriminellen Systems gewesen ist, bei dem er sowohl vom Platinlieferanten als auch vom Vertreter des Platinabnehmers Geldvorteile gewährt erhielt. Auch wenn die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten R. davon ausgegangen ist, dass er ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, hat die Kammer dieses Geständnis, soweit es den Angeklagten B. belastet, nicht als Grundlage für ihre Überzeugungsbildung in Bezug auf die objektive und subjektive Tatbeteiligung des Angeklagten B. herangezogen. Grund hierfür ist einerseits, dass mehrere Aussagen des Angeklagten R. vom Angeklagten B. in Abrede gestellt werden und die Kammer nicht aufklären konnte, wie der wahre Sachverhalt gewesen ist. Dies betrifft beispielsweise die Darstellung des Angeklagten R. in Bezug auf die Erkenntnisse bei E., dass von E. verkaufte Platinmünzen kurze Zeit später E. wieder zum Kauf angeboten wurden. So wurde die Darstellung des Angeklagten R. hierzu von keinem Zeugen oder anderen Beweismittel direkt bestätigt. Insbesondere der Zeuge J. hat der Aussage des Angeklagten R. in diesem Punkt diametral widersprochen und bekundet, dass er nicht gemeinsam mit dem Angeklagten R. anhand von Münztaschen festgestellt habe, dass Platinmünzen kurz nach ihrem Verkauf wieder an E. verkauft wurden, und dass er auch nicht gemeinsam mit dem Angeklagten R. zu dem Angeklagten B. gegangen sei, um ihm dies zu berichten. In Bezug auf andere Teile der Einlassung – die für das Tatgeschehen wiederum von untergeordneter Bedeutung sind – hält die Kammer die Darstellung des Angeklagten R. zwar für möglich, jedoch für unwahrscheinlich, und ist nicht davon überzeugt, dass sie stimmen. Dies betrifft u.a. die Darstellung, dass der Angeklagte B. auf ihn zugekommen sei, und erklärt habe, dass der Wert der monatlich durchgeführten Geschäfte auf keinen Fall die Steuergrenze von EUR 1 Mio. übersteigen dürfe, weil sonst das Finanzamt im Hinblick auf alles, was darüber hinausginge, anfangen würde, unbequeme Fragen zu stellen. Diese Darstellung ist nach Auffassung der Kammer zwar möglich aber unplausibel. So haben die Zeuginnen V., L. und H., die jeweils beim Finanzamt H.-H. tätig waren oder sind, übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass es eine solche Steuergrenze beim Finanzamt nicht gäbe. Auch im Übrigen sieht die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte B. dies geglaubt habe. Vor diesem Hintergrund, dass Teile der Einlassung des Angeklagten R. zwar nicht zu widerlegen sind, aber auch nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden und vom Angeklagten B. bestritten werden, hat die Kammer diese Einlassung nicht zum Nachteil des Angeklagten B. verwendet. e) Einlassung des Angeklagten D. Der Angeklagte D. hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich nicht zu den ganzen Zusammenhängen erklären wolle und zwar aus persönlichen Gründen. Er sei bis zu seiner Festnahme einer von mehreren Angestellten der Firma A. G. gewesen. Er sei zunächst eine Art Transportfahrer gewesen und als solcher eingesetzt worden. Mit der Kalkulation und Wirtschaftlichkeit von Ankaufs- und Verkaufsgeschäften im Gold oder Platinhandel sei er nicht befasst gewesen. Dies habe der Geschäftsleitung oblegen. Er sei dann dafür ausgesucht worden, Messen zu besuchen, um Kunden zu finden und Kontakte zu knüpfen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eigene Entscheidungskompetenz gehabt, sondern sei angewiesen worden und habe stets Rücksprache halten müssen für jedes einzelne Geschäft. Erhaltene Informationen habe er nicht eigenständig umsetzen oder etwaige Geschäfte zusagen dürfen, sondern stets Rücksprache halten müssen. Auf Anweisung und in Absprache mit der Geschäftsführung habe er die Firmen M. H. GmbH und A. D. C. unterstützt und für diese auch die geschäftliche Koordination und Kommunikation übernommen. Hintergrund sei nach seinem Verständnis gewesen, dass diese Firmen mit der Führungsebene der A. G. in Verbindung gestanden hätten und er angewiesen worden sei, diese bei allen Geschäften bei und mit E. zu unterstützen. Er habe dies aus heutiger Sicht übermotiviert umgesetzt und nicht weiter hinterfragt. Nach slowakischen Rechtsverständnis hafte der Geschäftsführer einer Firma für die geschäftliche Tätigkeit. Er habe insoweit seine eigene Haftung und Strafbarkeit unterschätzt. Er habe das Know-how über das gehabt, was alles an Papierlage erforderlich gewesen sei und eingereicht habe werden müssen und so den direkten Kontakt der Geschäftsleitung die Anmeldung der Firmen M. H. GmbH und A. D. C. unterstützt und später die Warenverkäufe koordiniert und fast alles für diese mit abgewickelt. Mit Herrn S. habe er keinen Kontakt gehabt. Erstmals sei der Kontakt mit der E. M. mbH entstanden durch beabsichtigten Handel mit Silber, das Jahr könne er nicht mehr erinnern. Er habe dann im Internet recherchiert und die Firma als Verkäufer von Silbermünzen kontaktiert. Er meine, dass hier der Zeuge M. sein Ansprechpartner gewesen sei. Bei der Messe in B. „W. M. F.“ habe er persönlich den Zeugen J. getroffen und ihn zu seinem Stand eingeladen. Den Angeklagten R. habe er persönlich erst später in H. kennengelernt. Mit dem Angeklagten R. habe E-Mail-, Telefon- und später auch Chat-Kontakt bestanden. Er habe die geschäftlichen Kontakte zu E., welche die Anklagevorwürfe betreffen, mit dem Angeklagten R. gehalten und durchgeführt. Ihm sei jedoch erkennbar gewesen, dass Münzen sehr schnell wieder für die Angebote an E. durch die Firma M. H. GmbH und A. D. C. verfügbar gewesen seien. Dass ein Kreislauf vorgelegen habe, sei ihm aber grundsätzlich klargeworden, dies räume er ein. Es sei auch zutreffend, dass er Herrn R. einige Male getroffen habe und es in diesem Zusammenhang zu Geldgeschenken gekommen sei. Konkret sei nach seiner Erinnerung ein Extraumschlag mit ein paar EUR 1000 plus Cognac oder Wein zu Herrn R. geschickt bzw. gebracht worden. Er selber habe keine solchen Vorteile von seiner Firma ausgezahlt bekommen, sondern nur sein Gehalt erhalten. Er – der Angeklagte D. – bedauere sehr was passiert sei, könne die Zeit leider nicht zurückdrehen. Es sei sein persönlicher Fehler, Teil „des Systems“ gewesen zu sein, was er aufrichtig bedauere. Die lange Zeit in Untersuchungshaft sei eine schwere Zeit für ihn gewesen, die ihn gelehrt habe, geduldig zu sein. Auch etwas Deutsch habe er mittlerweile lernen könne. Er hoffe sehr, nach seiner Haftzeit eine Familie mit seiner Verlobten gründen zu können. f) Würdigung der Einlassung des Angeklagten D. Die Einlassung des Angeklagten D. ist glaubhaft, soweit er seine Tatbeteiligung am Umsatzsteuerkarussell – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – eingeräumt hat. Er hat glaubhaft im Einklang mit den sonstigen Beweismitteln – insbesondere dem bereits geschilderten T.-Chat mit dem Angeklagten R. – seine Rolle und seinen Kenntnisstand im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells eingeräumt. Er hat insbesondere glaubhaft gestanden, im gesamten Tatzeitraum in Kenntnis des Warenkreislaufes für die A. G. für den Platinankauf von E. auf Seiten von A. G. als weisungsgebundener Angestellter zuständig gewesen zu sein. Der Umstand, dass er sodann auch für die Organisation des Platinankaufs von E. bei M. und A. zuständig war, belegt und bestätigt noch einmal eindrucksvoll – im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem T.-Chat – dass der Angeklagte D. – wenn auch weisungsgebunden – umfassend operativ mit dem von der Anklage umfassten Platingeschäft betraut war. Er wirkte dabei konspirativ mit dem Angeklagten R. zusammen. Auch bezüglich der Platinankäufe vom „missing trader“ S. bzw. der W. L. GmbH war der Angeklagte D. durch den Ankauf der Ware von E. vorsätzlich beteiligt. Ihm war dabei auch bewusst, dass es sich um Platinmünzen handelte, die im Kreis gehandelt wurden, und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Platinmünzen am Anfang der Lieferkette von einem „missing trader“ geliefert wurde, der die vom E. gezahlte Umsatzsteuer vereinnahmte und nicht abführte, wenn auch er – der Angeklagte D. – möglicherweise den S. bzw. die W. L. GmbH persönlich nicht kannte oder diese wie die späteren Platinlieferanten M. und A. nicht persönlich steuerte. Diese Annahme wird neben dem Geständnis des Angeklagten, der insbesondere seine Rolle im System als Organisator der Ankäufe von E. eingeräumt hat, auch durch die Erkenntnisse in einem Gruppen-T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und den gesondert Verfolgten J. und J2 bestätigt. Aus diesem Chat wird deutlich, dass es immer wieder um die Aufrechterhaltung des Systems – namentlich des Kreislaufsystems der Platinmünzen – ging, das nicht gestört werden dürfe und zwar auch zu Zeiten, in denen der Platinlieferant von E. S. bzw. die W. L. GmbH war. Am 8. März 2018 etwa führte der Angeklagte D. in diesem Chat aus, dass sie nun momentan auf dem „Trockenen“ säßen, da R. die Ware bereits anderweitig weiterverkauft habe. Der Gesprächsteilnehmer J2 bestätigte die Lieferung von 400 Platinmünzen an E. und dass diese Ihnen sodann wieder zum Verkauf angeboten worden seien. Der Angeklagte D. erwiderte, dass diese Münzen jetzt aber bereits weg seien. Der Gesprächsteilnehmer führte im Folgenden aus, dass jetzt „ C.“ – gemeint ist das Münzhandelsunternehmen C. – sie rette oder „das System“ angehalten werde, womit er ganz offen das Kreislaufsystem der Platinmünzen gegenüber D. zum Ausdruck bringt. Sie könnten bis 1000 Stück gehen, auch wenn der Preis hoch sei, nur damit „das System“ erhalten werde, brachte der Gesprächsteilnehmer J2 nochmals unmissverständlich zum Ausdruck, wie wichtig es ist, dass „das System“ – namentlich das auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Kreislaufsystem – nicht gestoppt werde. Dies bestätigt, dass der Angeklagte D. im gesamten Tatzeitraum in Kenntnis des Platinkreislaufes den Ankauf des Platins operativ – auf Weisung – abwickelte und damit auch zu dieser Zeit Tatbeiträge leistete, die für das Gelingen der Steuerstraftaten von Bedeutung waren. Dass er an diesem T.-Chat, welcher auf dem Handy des Angeklagten D. und dem Handy der J2 – ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen H1 und K1 – gesichert wurde – kommunizierte, hat der Angeklagte D. glaubhaft eingeräumt. 2. Ergebnis der Beweisaufnahme Die Feststellungen zur Sache und der Tatnachweis beruhen neben den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, welche in objektiver Hinsicht umfassend im Einklang mit den Einlassungen stehen und diese – soweit Widersprüche zu den Einlassungen der Angeklagten bestehen – ansonsten zur Überzeugung des Gerichts widerlegen sowie unter anderem auf den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen und Ermittlungsführers K1. Die Feststellungen zu den Verbindungsdaten nachfolgend wiedergegebener, im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneter Telefonate beruht auf deren Verlesung. 3. Beweiswürdigung im Einzelnen a) Feststellungen zum Hintergrund a. Feststellungen zum Münzhandel in Deutschland Die allgemeinen Angaben zum Münzhandel im Deutschland beruhen auf dem Auszug aus der Homepage der E. M.gesellschaft sowie dem Ausdruck des Lexikoneintrags „Anlagemünze“ des Onlinelexikons W. mit Stand vom 16. August 2021. Die Angaben in dem Abschnitt Marktpreise beruhen auf den insoweit glaubhaften, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. F. und C. B3 sowie den Einlassungen der Angeklagten B. und R.. Ferner werden die Angaben bestätigt durch zahlreiche Nachrichten in Chatverläufen, beispielsweise in dem T.-Chat zwischen den Angeklagten R. und D. sowie in dem W.A.-Chat zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert verurteilten M. S., in denen jeweils über die Höhe vereinbarter Aufgelder gesprochen wird bzw. in denen der Börsenpreis vereinbart wird, der der Preisbildung für die zum Kauf angebotenen Münzen zugrunde gelegt werden soll. Die Angaben zur Rolle des Platinhandels in Deutschland beruhen auf der Aussage des Zeugen W. B1, der konkrete Angaben dazu machte, dass der Platinhandel in Deutschland aufgrund der umsatzsteuerlichen Regelung in Bezug auf Platin für Endverbraucher eine völlig untergeordnete Rolle gespielt habe und es daher auch im Business-to-Business Bereich keinen eigenständigen Platinmarkt in der Form gegeben habe, als dass es spezielle Platinhändler gebe. Schließlich gehe es auch im Business-to-Business Bereich darum, dass am Ende der Lieferkette Verbraucher stünden. Ferner bestätigte er im Rahmen seiner Zeugenaussage eine ihm vorgehaltene frühere Aussage von ihm vom 27. Oktober 2017 gegenüber dem Betriebsprüfer des Finanzamtes F. a. M. S3, nach der der Platinmarkt so eng sei, dass sich die Marktteilnehmer untereinander kennen würden. Diese Aussage steht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Aussage der eingeführten E-Mail des Geschäftsführers T. S4 der A. GmbH – einem deutschen Münzhandelsunternehmen – an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion in K. vom 17. Mai 2018. In dieser E-Mail erläuterte T. S4, dass der A. GmbH von der L1 R. GmbH 120 Stück 1 Unzen Platinmünzen verkauft worden seien und die L1 R. GmbH angeboten habe, wöchentlich Platinmünzen in diesem Umfang an die A. GmbH verkaufen zu können. Dazu erklärte T. S4 in der E-Mail, dass sie den Verdacht hätten, dass diese Verkäufe dazu dienten, die auf Platinmünzen zu zahlende Umsatzsteuer zu hinterziehen, da regelmäßige Transaktionen mit Platinmünzen in diesem Umfang nicht sehr gängig seien im physischen Edelmetallhandel. Dass T. S4 von der A. GmbH der Absender der E-Mail ist, ergibt sich dabei aus der Signatur der E-Mail, die auch zu der Absenderadresse passt. Der Adressat der E-Mail ergibt sich sowohl aus der im Header der E-Mail angegebenen E-Mail-Adresse des Adressaten sowie aus dem E-Mail Text. Dass es sich bei der A. GmbH um eine deutsche Münzhandelsgesellschaft handelt, ergibt sich wiederum aus der Aussage des Zeugen U. F., der dies glaubhaft bekundet hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass in Deutschland aufgrund der umsatzsteuerlichen Besonderheit, dass der Verkauf von Platin(-münzen) der Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19% unterfällt (anders als bei Gold oder Silber), zwar auch Platinmünzen gehandelt werden, aber nur in einem sehr geringen Umfang, und bereits ein Angebot einer wöchentlichen Lieferung von ca. 120 Platinmünzen an ein Münzhandelshaus auffällig hoch ist. Gegen diese Feststellung spricht aus Sicht der Kammer auch nicht, dass der Zeuge W. B1 angegeben hat, dass er in der Zeit, in der er Platin von der L. H. GmbH vertreten durch E. R1 an- und an E. weiterverkaufte auch andere Händler belieferte. Dennoch habe es aus seiner Sicht keinen relevanten Platinmarkt in Deutschland gegeben. Der Handel mit Platin habe gegenüber dem Goldmarkt bis 2016 eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Die Angaben zur Rolle des Platinhandels bei E. beruhen auf einer Reihe von unabhängigen, untereinander und in sich übereinstimmenden Beweismitteln. So haben die Zeugen U. F. und S. N. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen überzeugend und voneinander unabhängig erklärt, dass „das Platingeschäft“ bei der E. M.gesellschaft erst mit dem Auftritt von E. R1 im Ladengeschäft H. von E. im Jahr 2017 losgegangen sei. Der Zeuge S. N., der Leiter des Ladengeschäfts H. ist, hat im Rahmen seiner Zeugenbefragung zudem eine von ihm bei der Vernehmung durch die Zeugen T. K1 und M. H1 vom Finanzamt für Prüfungsdienste- und Strafsachen in H. getätigte Aussage, nach der in seinem Ladengeschäft von 100 Privatkunden vielleicht ein Kunde Platin kauft, ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Diese Angabe stimmt dem Inhalt nach überein mit den Aussagen, die der Angeklagte R. im Rahmen eines überwachten Telefongesprächs vom 30. Dezember 2019 um 12:23:11 Uhr gegenüber einer Frau S5 getätigt hat. Aufgrund des Verlaufs des Gesprächs und der entsprechenden Erklärung des Angeklagten R. ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei Frau S5 um eine Privatkundin der E. M.gesellschaft handelt. In diesem Gespräch erkundigte sie sich bei dem Angeklagten R., ob E. Platin habe, wobei die Kammer ihre konkrete Aussage dahingehend interpretiert, dass sie nach Platinbarren fragt, was der Angeklagte R. in dem Gespräch verneinte. Zum Hintergrund erläuterte er, dass auf den Ankauf von Platin Umsatzsteuer gezahlt werde müsse und Platin daher von den Kunden von E. so gut wie nie nachgefragt werde. Im Weiteren erläuterte er ihr, dass E. ihr lediglich bestimmte Platinmünzen anbieten könne, aber er rate ihr von dem Kauf ab, da sie einen Kurszuwachs von mindestens 20% erzielen müsse, um überhaupt ein Plus bei einem späteren Verkauf zu machen. Er ergänzte, dass er das privat nicht machen würde. Ferner werden die Feststellungen zum Umfang des normalen Platinumsatzes bei der E. M.gesellschaft durch ein überwachtes Telefonat vom 25. März 2020 um 20:23:05 Uhr zwischen den Angeklagten R. und B. bestätigt, in welchem sich die Angeklagten R. und B. über die Münzverkäufe des Angeklagten R. an diesem Tag unterhielten und der Angeklagte B. sich erfreut zeigte, dass sogar mal ein Kunde Platin gekauft hat. Der Angeklagte R. bestätigte dies und erklärte dem Angeklagten B., dass sogar zwei Kunden Platin gekauft hätten, der eine Kunde eine Münze und der andere zwei Münzen. Dass es sich bei den Gesprächspartnern um die Angeklagten B. und R. handelte, wurde von beiden Angeklagten bestätigt. Der Angeklagte R. erinnerte sich nach seinen Angaben auch noch an das Gespräch, da es seiner Erinnerung nach ein „Highlight“ gewesen sei, dass ein Endkunde mal Platinmünzen gekauft hätte. Die Kammer hat diese Beweismittel einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist auf dieser Grundlage überzeugt, dass – zumindest bis Anfang 2017 – der Platinhandel bei E. nur eine marginale Rolle neben beispielsweise dem Gold- oder Silberhandel gespielt hat und bereits der Verkauf überhaupt auch nur einzelner Platinmünzen an einem Tag außergewöhnlich war. Überdies hat auch der Angeklagte B. im Rahmen seiner Einlassung den Anstieg des Platinhandels bestätigt, wenn er auch betonte, dass dies nichts Auffälliges gewesen sei, da er schon vielmals erlebt habe, dass bestimme – andere – Geschäftsbereiche zeitweise stark anstiegen im Sinne einer üblichen Marktentwicklung. Die Angaben zu den Marktakteuren auf dem Münzmarkt und den Münzmessen ergeben sich u. a. aus den Angaben der Zeugen S. N., U. F., D. J., W. B1, zahlreichen Urkunden wie u. a. dem Ausdruck eines Teils der Homepage der E. M.gesellschaft und stehen in Übereinstimmung mit den entsprechenden und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B. und R.. b. Feststellungen zur E. Gruppe Die Feststellungen zur A. B. H. und zu den weiteren Gesellschaften der E. Gruppe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B., den entsprechenden Handelsregisterauszügen der dargestellten Gesellschaften, dem Datenblatt des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. zur A. B. H., der Konzernübersicht zur E. Gruppe der Finanzbehörde H. vom 19. August 2019 und der Aussage des Zeugen Dr. H. S., dem Steuerberater der A. B. H., der überzeugend und in Übereinstimmung mit den Urkunden ausgeführt hat, dass die A. B. H. die Gruppenobergesellschaft der E. Gruppe ist und sie die Anteile an den fünf Tochtergesellschaften vollständig hält. Die Daten zu den umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen zu der A. B. H.. Die Feststellungen zur E. M.gesellschaft beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B., den Angaben auf dem Ausdruck eines Auszugs aus dem Onlineauftritt der E. Gruppe, dem Handelsregisterauszug zu der Gesellschaft, den glaubhaften Aussagen des Zeugen U. F., der sich insbesondere zur Struktur und Arbeitsweise der Abteilung Bullionhandel geäußert hat und dessen Aussage soweit in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten B. und R. steht. Die Feststellungen zur Abteilung Bullionhandel beruhen im Wesentlichen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen U. F., der als zuständiger Abteilungsleiter darüber detailliert Auskunft gegeben hat. Sie wurden bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D. G.. Die Feststellung zu der Bedeutung des Gesamtwertes der im Tresor der E. M.gesellschaft gelagerten Münz- und Edelmetallwerten und dem Ziel, den Lagerwert möglichst niedrig zu halten, beruht insbesondere auf der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen U. F., der auf Nachfrage konkret geschildert hat, dass bei E. als Handelsunternehmen stets versucht worden sei, den Lagerbestand an Münzen möglichst gering zu halten, auch um die Liquidität nicht zu gefährden. Entsprechend seien mit Ausnahme bestimmter Goldmünzen, die man üblicherweise vorrätig habe, Münzen bzw. Barren erst auf Grundlage einer konkreten Kaufnachfrage von E. angekauft worden. Die Angaben entsprechen der Einlassung des Angeklagten B. hierzu und passen auch zu der schriftlichen Anweisung des Angeklagten B. vom 15. März 2019 an die Abteilungen Großhandel, Silberwerte, Numismatik und Kontor, in welcher u.a. für den Gesamtlagerbestand sowie für die Gesamtmenge an Goldmünzen bestimmte Höchstgrenzen festgelegt wurden. Die Feststellung, dass die Höhe der Aufgelder für den An- oder Verkauf von Münzen bei E. bei normalen Handelsgeschäften täglich je nach Marktlage neu festgelegt wurden, beruht auf den entsprechenden überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen U. F. und W. B1. Die Feststellung der Kammer, dass größere Münzlieferungen durch E. üblicherweise durch Wertelogistiker erfolgten und ein Transport von Münzen im sechs- oder siebenstelligen Bereich ohne Einsatz eines Wertelogistikers mit Versicherungsschutz branchenunüblich war, beruht auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel. Der Zeuge U. F. legte in seiner Zeugenvernehmung überzeugend dar, dass größere Warensendungen aus Münzen bei E. grundsätzlich durch Wertelogistiker erfolgen würden. Allein schon wegen des damit verbundenen Versicherungsschutzes sei es unüblich, größere Mengen ohne Wertelogistiker zu transportieren, und er könne sich auch nicht erinnern, dass das schon einmal vorgekommen sei. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft, auch weil sie der Aussage des Zeugen S. M. entspricht, der auf Nachfrage im Rahmen seiner Vernehmung durch die Ermittlungsbeamten K1 und H1 des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. am 5. Oktober 2020 erklärt hat, dass es nicht branchenüblich sei, Edelmetalle im sechs- oder siebenstelligen Eurobereich ohne Versicherungsschutz zu transportieren. Das entsprechende Wortprotokoll wurde im Wege eines Selbstleseverfahrens unter Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer hat bei der Würdigung dieser Aussage auch bedacht und kritisch gewürdigt, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht möglich war, da dieser über seinen Zeugenbeistand erklärt hatte, dass er sich vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufe. Gleichwohl ist kein Motiv dafür erkennbar, dass der Zeuge M. insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte. Lediglich der Zeuge S. N. hat auf die Nachfrage, ob es branchenüblich sei, dass Edelmetalle im sechs- oder siebenstelligen EUR-Bereich ohne Wertelogistiker und Versicherungsschutz transportiert werden, diese Frage bejaht und erklärt, dass gerade kleine Münzhändler ihre Ware auch allein durch Deutschland transportieren. Zwar hat der Zeuge S. N. glaubhaft dargelegt, dass es branchenüblich sei, dass Edelmetalle im sechs- oder siebenstelligen Wert ohne Wertelogistiker und Versicherungsschutz transportiert werden. Er hat erläuternd ergänzt, dass dies von kleinen Münzhändlern so gehandhabt werde, da diese sich Werttransporte nicht leisten könnten. Der Zeuge W. B1 hat hingegen nachvollziehbar bekundet, dass er wertvolle Münzlieferungen nur versichert transportieren lasse und hochwertige Transporte über einen Wertelogistiker abwickelt. Bei ganz wichtigen Transporten setze er jedoch auch einmal seine Familienmitglieder ein. Diese Aussage stuft die Kammer jedoch als weniger aussagekräftig ein, als die Aussage des Zeugen U. F. bzw. die protokollierte Aussage des Zeugen S. M.. Letzterer konnte zwar nicht unmittelbar befragt werden, aber da es sich bei dem Vernehmungsprotokoll um ein sehr umfangreiches Wortprotokoll handelt und der Zeuge T. K1 bekundet hat, dass dieses wortgetreu die Angaben des S. M. wiedergebe, hält die Kammer es für aussagekräftig. Dass die Kammer die Aussagen des Zeugen U. F. und des S. M. für aussagekräftiger hält als die Aussage des Zeugen S. N. liegt daran, dass U. F. und S. M. aufgrund ihrer Tätigkeit in den Abteilungen Großhandel bzw. Bullionhandel regelmäßig mit Münztransporten im sechs- oder siebenstelligen Eurobereich umgehen, wohingegen der Zeuge S. N. als Leiter des Ladengeschäfts von E. einerseits weniger mit Münztransporten zu tun hat und mehr mit direktem Kundenkontakt und andererseits die Umsätze in dem Ladengeschäft niedriger sind als im Großhandel bzw. in der Bullionabteilung. Dies ergibt sich aus den eingeführten internen Umsatzstatistiken von E.. Auch die Aussage des Zeugen W. B1 ist überzeugend, die die Kammer so versteht, dass er üblicherweise wertvolle Transporte über den Wertelogistiker P. transportieren lasse und nur in Ausnahmefällen Einzeltransporte durch Familienmitglieder abwickle. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass es in der Münzhandelsbranche branchenunüblich ist und im Tatzeitraum war, Edelmetallmünzen im Wert von mehr als EUR 100.000 ohne Einsatz eines spezialisierten Wertelogistikers mit entsprechendem Versicherungsschutz zu transportieren. Die Feststellungen zu der Rolle des Angeklagten B. beruhen auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel und Indizien. In der Gesamtwürdigung wurden dabei insbesondere (1) die Angaben des Angeklagten B. zu seiner Rolle bei E. in seiner Einlassung gewürdigt und darüber hinaus zahlreiche Beweismittel und Indizien zu (2) der allgemeinen Rolle des Angeklagten B. bei E., (3) seiner Präsenz im Tagesgeschäft insbesondere des Groß- und Bullionhandels, (4) seiner Kenntnis über und seiner Einflussnahme auf das verfahrensgegenständliche Platingeschäft bei E. und (5) der Wahrnehmung der Mitarbeiter von dem Angeklagten B. als „Chef“ von E.. (1) Der Angeklagte B. hat zu seiner allgemeinen Rolle bei E. in seinen Einlassungen erklärt, dass er in vielen Bereichen und Sparten bei E. und im Immobilienbereich noch tätig sei. Er arbeite in der Regel vier Tage in der Woche und seine Arbeitszeit teile sich dergestalt auf, dass er ca. 30% für E. arbeite, 20% für den Immobilienbereich, 20% für die M. M.gesellschaft, 5% im Business-to-Business Bereich und 10% im Bereich Numismatik. Auf Nachfrage erläuterte er, dass er abends auch häufig länger arbeite als seine Mitarbeiter und dann auch Geschäfte selbständig abwickle. Bei E. bestehe seine wesentliche Tätigkeit in der Liquiditätsplanung und Liquiditätssicherung. Vor diesem Hintergrund verschaffe er sich auch einen groben Überblick über die von E. erstellten Ausgangsrechnungen. Zudem bespreche er sich insbesondere mit den jeweiligen Abteilungsleitern wie u.a. U. F., dem Leiter der Abteilung Bullionhandel und Produktion, S. M., dem Abteilungsleiter für Großhandel und Einkauf Einzelhandel und allen weiteren. Aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeiten habe er überhaupt nicht die Zeit, sich mit den einzelnen Handelsgeschäften seiner mehr als 90 Mitarbeiter anzunehmen, auch nicht im Groß- und Bullionhandel. Dort interessiere ihn nur die Gewinnmarge und das Zahlenwerk im Hinblick auf die Liquidität. Auch hätte er keine Zeit gehabt, die Platingeschäfte des Angeklagten R. zu begleiten oder zu kontrollieren, wobei ihm die Umsatzhöhen im Platinhandel bewusst gewesen seien und er sich auch gelegentlich mit dem Angeklagten R. ausgetauscht habe. Der Zeuge Dr. H. S. hat in seiner Zeugenaussage die Angaben des Angeklagten B. im Wesentlichen bestätigt und ausgeführt, dass der Angeklagte vier Tage pro Woche in seinem Büro bei der E. M.gesellschaft arbeite und davon 30% für seine Grundstücksverwaltung aufwende, ca. 30% für den Einzelhandel und weitere 5-10 % für seine Geschäftsführertätigkeit. Im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit sei es ihm am wichtigsten, die Liquidität der Gesellschaft zu sichern und er sehe dafür die Rechnungen vom Vortag im Überflug durch. Bei diesen Angaben handele es sich nur um eine eigene Schätzung des Zeugen Dr. H. S., die insbesondere darauf beruhe, dass er im Jahr 2011 regelmäßig im Unternehmen selbst tätig gewesen sei. Danach sei er nur noch unregelmäßig im Unternehmen gewesen, wobei ihm der Angeklagte B. regelmäßig erzählt habe, was er tagtäglich mache. Er habe außer einem Treffen am 26. November 2019 zum Thema Platinhandel nicht erlebt, dass sich der Angeklagte B. mit dem Platinhandel beschäftigt habe. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Darstellung des Angeklagten B. in Bezug auf seine Tätigkeiten nachvollziehbar und richtig ist. Insbesondere ist auch kein Motiv erkennbar, warum er in Bezug auf konkret dargestellte Tätigkeiten falsche Angaben gemacht haben soll. Aufgrund der weiteren, im Folgenden dargestellten Beweismittel, ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte B. deutlich mehr Detailkenntnisse über das Großhandels- und Bulliongeschäft und mithin auch über das Platingeschäft hatte, als er angegeben hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte B., dessen Tatbeteiligung als Mittäter an den vorgeworfenen Steuerhinterziehungen maßgeblich von seinem individuellen Erkenntnisstand über die Hintergründe des verfahrensgegenständlichen Platingeschäfts bei der E. M.gesellschaft abhängt und dementsprechend ein Motiv vorhanden ist, seine Rolle in Bezug auf diese Platingeschäfte als unbedeutend darzustellen. Diese Motivlage ist bei dem Zeugen Dr. H. S., der die Angaben des Angeklagten B. im Wesentlichen bestätigt hat, in dieser Form nicht vorhanden, jedoch sieht die Kammer die Aussagekraft seiner Aussage dadurch gemindert, dass seine Angaben in Bezug auf die Arbeitsverteilung des Angeklagten B. einerseits maßgeblich auf Wahrnehmungen aus einer Zeit vor Beginn der Platingeschäfte beruhen und zum anderen im Wesentlichen auf seinem Eindruck beruhen, der maßgeblich auf Berichten des Angeklagten B. beruht. Eigene exakte Beobachtungen dazu, welchen Teil seiner Arbeitskraft der Angeklagte B. für welchen Bereich aufgewandt hat, hat der Zeuge Dr. H. S. für keinen Zeitpunkt geschildert. Er selbst bezeichnete seine Angaben als Schätzung. Dass der Angeklagte B. entgegen seiner Angaben und entgegen der Angaben des Zeugen Dr. H. S. auch während des Tatzeitraums eine maßgebliche Rolle bei der E. M.gesellschaft gespielt hat, er als der eigentliche „Chef“ des Unternehmens wahrgenommen wurde, er detailliert über die Platingeschäfte des Angeklagten R. Bescheid wusste und diesbezüglich neben allgemeinen Anweisungen auch konkrete Entscheidungen und Anweisungen in Bezug auf einzelne Transaktionen getroffen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Beweismittel: (2) In Bezug auf die allgemeine Rolle des Angeklagten B. bei E. ist die Kammer überzeugt, dass er persönlich eine zentrale Leitungsrolle übernommen hat und sich umfassend über die einzelnen Vorgänge bei E. insbesondere im Groß- und Bullionhandel informiert hat. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel. Der Zeuge U. F., der Leiter der Abteilung Bullionhandel ist, zu der auch der Angeklagte R. gehörte und in deren Bereich die Platingeschäfte fielen, hat zu der generellen Rolle des Angeklagten B. bei der E. M.gesellschaft erklärt, dass dieser die wesentlichen Entscheidungen bei E. treffe und stets mit Rat und Tat auch gegenüber den Händlern zur Seite gestanden habe. Er sei halt der Chef. Dagegen habe sich der Geschäftsführer F. v. H. nicht um das operative Geschäft gekümmert, bzw. nur minimal, und habe sich eher um Marketing und den Einzelhandel gekümmert. Auch habe der Angeklagte B. aufgrund seiner Erfahrung stets ein Mitspracherecht gehabt und ein Veto eingelegt, wenn ihm etwas nicht gepasst habe. Dieses sei dann auch berücksichtigt worden. Der Zeuge S. M. hat in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen U. F. in seiner schriftlich im Wortlaut protokollierten Vernehmung durch die Ermittlungsbeamten H1 und K1 bekundet, dass der Angeklagte B. das Geschäft allumfänglich leite und immer umfassend informiert habe sein wollen. Dagegen sei F. v. H. zwar Geschäftsführer, aber er mache das Controlling. Ferner hat er zu seiner Rolle als Leiter der Großhandelsabteilung erklärt, dass man als Abteilungsleiter bei E. keine Geschäftsentscheidungen treffe, sondern immer mit dem Angeklagten B. Rücksprache halten müsse. Der Zeuge N. hat zu der Rolle des Angeklagten B. bei E. nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte B. für ihn als Leiter des Einzelhandelsgeschäfts der zentrale Ansprechpartner sei und ihm auch von dem Geschäftsführer F. v. H. mitgeteilt worden sei, dass er sich bei Fragen rund um das Kontor an den Angeklagten B. wenden solle. Insofern sei F. v. H. zwar formal sein Vorgesetzter gewesen, aber faktisch habe er alle Fragen in Bezug auf das Kontor mit dem Angeklagten B. besprochen, auch wenn dieser sich nach S. N.s Wahrnehmung seit einigen Jahren nach und nach zurückziehe. Der Zeuge W. B1 hat bekundet, dass er abends häufig nur noch den Angeklagten B. bei E. telefonisch erreicht habe. Der Zeuge D. S6 hat bekundet, dass für ihn als Leiter des Tresors der Geschäftsführer F. v. H. Vorgesetzter und Ansprechpartner sei, wobei er den Angeklagten B. als Inhaber des Unternehmens E. M.gesellschaft sehe. Ferner hat er seine Äußerungen gegenüber einem Frachtführer von E. in einem überwachten Telefonat vom 26. Mai 2020 11:24:45 Uhr, welches ihm in protokollierter Form vorgehalten wurde, bestätigt. In diesem äußerte er, dass der Angeklagte B. mit seinen 72 Jahren noch immer 14 Stunden am Tag arbeite. Diese Funktion konnte der Angeklagte B. auch formal ausüben in seiner Funktion als Geschäftsführer der A. B. B.-GmbH, der Komplementärin der A. B. H.. In dieser Funktion konnte er auch die Gesellschafterrechte der A. B. H. gegenüber der E. M.gesellschaft ausüben und der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Die Angaben zu seiner Präsenz im Unternehmen und seinen Arbeitszeiten ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten B., die aus Sicht der Kammer auch glaubhaft ist, da sie mit den Angaben des Zeugen W. B1 sowie des Zeugen D. S6 übereinstimmt. Seine tägliche Durchsicht aller Ein- und Ausgangsrechnungen und die Freigabe der Rechnungen mit einem Rechnungspreis ab EUR 10.000 hat der Angeklagte B. selbst in seiner Einlassung nachvollziehbar dargestellt. Er hat dazu erläutert, dass er diese Rechnungen insbesondere vor dem Hintergrund durchsehe, einen Überblick über die Liquidität des Unternehmens zu erlangen. Ergänzend erklärte der Angeklagte B. in seiner Einlassung, dass er aufgrund der Vielzahl der Rechnungen, die er pro Tag durchsehe – durchschnittlich mehr als 100 Ausgangsrechnungen und zusätzlich die Eingangsrechnungen –, nur bestimmte Rechnungspositionen angesehen habe und die Namen der Verkäufer oder der Käufer für ihn keine Rolle gespielt hätten. Bei der anschließenden Befragung hat er jedoch auf Nachfrage angegeben, dass ihm auffalle, wenn eine Lieferanschrift nicht lesbar sei oder wenn neue Unternehmen auf den Rechnungen auftauchten. Dies sei ihm auch in Bezug auf die Platingeschäfte aufgefallen. Die Angabe, dass er täglich alle Ein- und Ausgangsrechnungen von E. durchgesehen habe, um einen Überblick über die Liquidität des Unternehmens zu behalten, hält die Kammer für überzeugend, da insbesondere auch seine dargestellte Motivation, nämlich die Sicherstellung der Liquidität von E. durch weitere Beweismittel gestützt wird, wie beispielsweise seiner schriftlichen Anweisung, dass u.a. der Wert der im Tresor gelagerten Münzen einen bestimmten Wert nicht übersteigen dürfe. Dagegen hält die Kammer seine erste Einlassung, dass er bei den Rechnungen nur bestimmte Rechnungspositionen angesehen habe und bei der Rechnungsdurchsicht die Namen der Käufer oder Verkäufer keine Rolle gespielt hätten, für widerlegt. Zum einen hat er bei einer späteren Befragung seine erste diesbezügliche Einlassung dahingehend korrigiert, dass ihm auffalle, wenn eine Lieferanschrift nicht lesbar sei oder wenn neue Unternehmen auf den Rechnungen auftauchten. Dies sei ihm auch in Bezug auf die Platingeschäfte aufgefallen. Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund der folgenden Beweismittel überzeugt, dass der Angeklagte B. die Ein- und Ausgangsrechnungen – zumindest in Bezug auf die Platingeschäfte mit einem Transaktionsvolumen von mindestens EUR 10.000 – insgesamt detailliert zur Kenntnis nahm. So hat der Zeuge S. M. ausweislich des Vernehmungsprotokolls bekundet, dass der Angeklagte B. in den Großhandelsrunden – an denen u.a. der Zeuge S. M. und der Angeklagte B. teilnahmen – mit den Teilnehmern aus dem Groß- und Bullionhandel alle Rechnungen durchgegangen sei, die ihm bei der Durchsicht am Vorabend aufgefallen seien. Themen seien dabei unter anderem ein zu niedriger Deckungsbeitrag (= nach Angaben des Zeugen U. F. handelt es sich dabei um den Rohgewinn ohne Abzug von Kosten und Steuern) gewesen oder dass einem Kunden Portokosten nicht in Rechnung gestellt worden waren. Hinsichtlich der Kritik des Angeklagten B. in Bezug auf nicht in Rechnung gestellte Portokosten hat der Zeuge S. M. gemäß der wörtlichen Protokollierung seiner Aussage zwar nur allgemein angegeben, dass der Angeklagte B. bei der Rechnungskritik „fehlendes Porto“ angesprochen habe. Dass es konkret darum ging, dass der Angeklagte B. kritisierte, wenn ihm auf Rechnungen aufgefallen sei, wenn Händler bei dem Verkauf von Münzen die Portokosten nicht in Rechnung gestellt hätten, ergibt sich jedoch aus der hierzu passenden Aussage des Zeugen D. J.. Dieser hat in seiner Vernehmung angegeben, dass die Kritik an dem Kunden nicht in Rechnung gestellten Portokosten durch den Angeklagten B. ein Beispiel dafür sei, dass dieser sich um die Höhe der Gewinne bei einzelnen Geschäften gekümmert habe und sich dabei auch um Detailfragen wie Portokosten gekümmert habe. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. bei der Durchsicht der Rechnungen sich nicht nur die Rechnungsbeträge angesehen hat (im Hinblick auf etwaige Liquiditätsfragen) bzw. ihm die Namen neuer Geschäftspartner aufgefallen seien, wie er im Rahmen der Befragung korrigierend angegeben hat. Die Kammer ist vor dem Hintergrund der insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussage der Zeugen S. M. und D. J. vielmehr überzeugt, dass sich der Angeklagte – zumindest im Hinblick auf Ein- und Ausgangsrechnungen mit hohen Rechnungsbeträgen ab EUR 10.000 – jeweils einen umfassenden Eindruck der auf den Rechnungen enthaltenen Angaben verschafft hat. Anders wäre es nicht zu erklären, dass er bei den Großhandelsrunden auch Detailfragen wie fehlende Portokosten hätte ansprechen können oder etwas zur Höhe einzelner Deckungsbeträge hätte sagen können, da diese sich nicht aus den Rechnungsbeträgen selbst ergeben, sondern nur aufgrund eines Vergleichs einzelner Nettoverkaufspreise mit den entsprechenden Nettoankaufspreisen, welche wiederum nicht in der Rechnung aufgeführt sind, sondern sich nur aus dem Buchhaltungssystem von E. ergeben, wie sich einerseits aus den eingeführten Rechnungen von E. und andererseits aus der Zeugenaussage des Zeugen K1 ergibt. Zugunsten des Angeklagten B. ist die Kammer wiederum davon überzeugt, dass er nicht alle ihm vorgelegten Rechnungen in dieser Detailtiefe geprüft hat, sondern nur solche mit einem Rechnungsbetrag von mehr als EUR 10.000. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Anzahl der Rechnungen, die ihm täglich vorgelegt wurden. So hat der Angeklagte B. dargelegt, dass ihm täglich über 100 Ausgangsrechnungen zur Durchsicht vorgelegt wurden und zusätzlich die Eingangsrechnungen des Tages. Diese Angabe ist nachvollziehbar und wurde durch kein anderes Beweismittel widerlegt. Vor dem Hintergrund der Anzahl an vorgelegten Rechnungen wäre es nach Einschätzung der Kammer nicht möglich, diese Rechnungsanzahl vollständig in der genannten Detailtiefe zu prüfen, sondern allein aus zeitlichen Gründen nur einen Teil dieser Rechnungen. Dass die Grenze des Rechnungsbetrags, ab wann er sich Rechnungen detailliert ansieht, bei EUR 10.000 lag, ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. diesen Betrag offensichtlich für die Grenze ansah, aber der er Rechnungen für wichtig erachtete, weswegen er sich die Freigabe der Auszahlungen vorbehielt. Dass der Angeklagte B. trotz fehlender formaler Funktion bei E. dennoch sehr aktiv in dem Unternehmen mitwirkte, zeigt sich für die Kammer auch daran, dass er an den wöchentlichen Abteilungsleiter- und meist täglichen Großhandelsrunden teilnahm. Dieser Umstand und die Themen in diesen Runden hat der Angeklagte B. selbst in seiner Einlassung erläutert. Dies wurde bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte – durch den Zeugen T. K1 schriftlich wörtlich protokollierte – Aussage des Zeugen S. M. in seiner Vernehmung gegenüber den Ermittlungsbeamten H1 und K1 des Finanzamtes für Prüfungsdienste- und Strafsachen in H. und durch die Aussage des Zeugen U. F.. Dass der Angeklagte B. sich darüber hinaus über die Geschäfte bei E. informierte, ergibt sich wiederum aus der Einlassung des Angeklagten B., in der dieser überzeugend detailliert und personengenau darlegte, mit welchen Abteilungsleitern er sich regelmäßig besprochen hat. (3) Dass der Angeklagte B. auch in das Tagesgeschäft von E. – insbesondere auch in die verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte – direkt involviert war und auch in Bezug auf einzelne Transaktionen Entscheidungen traf, ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel und Einlassungen des Angeklagten B.. Zu seiner Kenntnis und Einflussnahme auf das verfahrensgegenständliche Platingeschäft hat der Angeklagte B. erklärt, dass die Platintransaktionen eigenständig und rechtsverbindlich im Tatzeitraum von dem Angeklagten R. durchgeführt worden seien und er selbst von den Transaktionen erst im Rahmen der Durchsicht der Rechnungen Kenntnis erlangt habe. Er habe sich auch mit dem Angeklagten R. gelegentlich über seine Arbeit ausgetauscht, jedoch die einzelnen Geschäfte von ihm nicht begleitet oder kontrolliert. Auch sei ihm bei den Gesprächen mit dem Angeklagten R. nichts auffällig oder verdächtig erschienen. Die Feststellung, dass die Handelsgeschäfte der Händler von E. bereits durch diese rechtlich verbindlich abgeschlossen werden und der Vertragsschluss nicht erst durch die Freigabe der Eingangsrechnungen durch den Angeklagten B. erfolgt, ist für die Kammer nachvollziehbar und wurde überzeugend durch den Zeugen Dr. H. S., dem Steuerberater von E., bestätigt. Die Kammer ist hingegen überzeugt, dass der Angeklagte B. nicht nur aufgrund der Durchsicht der Rechnungen von den Platingeschäften des Angeklagten R. wusste, sondern detaillierte Kenntnisse über die Art und Weise der Platingeschäfte einschließlich der Goldgegenschäfte hatte und auch über die Lieferanten und Abnehmer der Platinmünzen zumindest im Hinblick auf deren Namen und Sitz Kenntnisse hatte. Darüber hinaus war der Angeklagte B. auch in einzelne Platingeschäfte selbst involviert. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweismittel. Die Erklärung, dass der Angeklagte R. die einzelnen Platingeschäfte im Wesentlichen eigenständig durchgeführt hat, wurde von dem Zeugen U. F. bestätigt, wobei die Eingangsrechnungen dann von dem Angeklagten B. freigezeichnet worden seien. Zudem habe der Angeklagte B. nach der Angabe des Zeugen U. F. auch im Tagesgeschäft als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden, auch wenn er nicht immer verfügbar gewesen sei. Auch Änderungen bei der Höhe der Aufgelder seien dem Angeklagten B. stets mitgeteilt worden. Ferner haben der Angeklagte B., der Angeklagte R. und der Zeuge U. F. übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte B. insoweit Einfluss auf die Platingeschäfte bzw. die gegenläufigen Goldgeschäfte genommen hat, dass er jeweils abends auf einer Liste mit dem aktuellen Goldlagerbestand angekreuzt hätte, welche Goldpositionen der Angeklagte R. am folgenden Tag an die Platinlieferanten veräußern sollte. Bestätigt wird diese Feststellung ferner durch ein überwachtes Telefonat vom 26. November 2019 09:31:12 Uhr zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten R., in welchem der Angeklagte B. den Angeklagten R. darauf hinwies, dass er diesem eine Liste mit dem Goldlagerbestand hingelegte hätte und darauf angekreuzt hätte, welche Goldbestände er verkaufen solle um im Gegenzug dafür Platin reinzunehmen. Aus einer E-Mail des Angeklagten B. an den Geschäftsführer von E. F. von H. vom 12. März 2017 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte R. zwar die Abwicklung der Platinverkäufe an A. G. (der Angeklagte R. war bis zum März 2018 von wenigen Ausnahmen abgesehen in Bezug auf die Platingeschäfte nur für die Weiterverkäufe der Platinmünzen an A. G. verantwortlich) selbstständig abwickelte, dabei aber genau von dem Angeklagten B. kontrolliert wurde, dem die finanzielle Bedeutung dieser Geschäfte für E. bewusst war. Aus der E-Mail geht zur Überzeugung der Kammer auch hervor, dass dem Angeklagten B. die Platingeschäfte bekannt waren und er wollte, dass sie weiterlaufen. Die an den Geschäftsführer F. v. H. adressierte E-Mail beginnt mit einem E-Mail Entwurf adressiert an den Angeklagten R. und unterzeichnet von dem Angeklagten B.. Aus der nachfolgenden Erklärung geht hervor, dass der Angeklagte B. dem Geschäftsführer F. v. H. den Inhalt dieses E-Mail Entwurfs zur Kenntnis und weiteren Verwendung geben wollte und auch, dass dieser E-Mail Entwurf tatsächlich nicht mehr von dem Angeklagten B. an den Angeklagten R. versandt werden sollte, sondern stattdessen sich der Geschäftsführer F. v. H. dem in der E-Mail enthaltenen Thema annehmen sollte. In dem E-Mail Entwurf kritisierte der Angeklagte B. den Angeklagten R., dass letzterer nicht ausreichend die Zahlungseingänge von „ A.“ kontrolliere. Er begründete seine Kritik in der Weise, dass der Angeklagte R. zwar „in der einzelnen Sache verantwortlich“ sei, aber er, der Angeklagte B., eine Gesamtverantwortung trage. Ferner erklärte der Angeklagte B. in dieser E-Mail, dass sie (wir) die Geschäfte mit A. in jedem Fall weitermachen würden, aber auch gerade vor dem Hintergrund der großen Beträge auf die gleichbleibenden Abläufe im Zahlungsablauf zu achten sei. Die Kammer ist überzeugt, dass es in dem E-Mail Entwurf um Platinverkäufe an A. G. ging. Zu diesem Schluss gelangt die Kammer einerseits vor dem Hintergrund, dass die Buchstabenfolge „ A.“ der individualisierbare Teil der Firmierung „ A. G. Company“ ist und andererseits vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2017 die Umsätze zwischen E. und A. G. nicht nur erheblich angestiegen sind von ca. EUR 0,4 Mio. in 2016 auf ca. EUR 31,3 Mio. in 2017, sondern A. G. im Jahr 2017 auch der mit Abstand umsatzstärkste Kunde von E. zumindest im Bereich Bullionhandel war (dies ergibt sich jeweils aus den jährlichen E.-internen Umsatzstatistiken) und daher nachvollziehbar erscheint, dass der Angeklagte B. sich um die Zahlungsflüsse dieses Kunden besonders kümmert. Aus einem W.A.-Chat zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen U. F. vom 3. Juni 2017 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B. bereits im Juni 2017 wusste, wer der Angeklagte M. D. ist und dass dieser derjenige war, der die – zum damaligen Zeitpunkt von W. B1 angekauften – Platinmünzen E. abkaufte. So berichtete der Zeuge U. F., der sich zu dem Zeitpunkt auf einer Münzmesse befand, dem Angeklagten B., dass „ M.“ am Messestand von E. gewesen sei. Auf Nachfrage des Angeklagten B., ob der Zeuge U. F. auch einen Platindeal hätte machen können, antwortete dieser, dass an dem Tag noch weitere 900 OZ von B1 abgeholt würden und an M. verkauft würden. Der Zeuge U. F. konnte sich im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nicht erinnern, um welche Person konkret es sich bei der als „ M.“ bezeichneten Person gehandelt habe, jedoch hat er zum einen die Identität der an diesem Chat beteiligten Personen, nämlich er selbst und der Angeklagte B. bestätigt und, dass es um ein Platingeschäft ging. Der Zeuge T. K1, Ermittlungsbeamter des Finanzamts für Prüfungsdienste- und Strafsachen in H., hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass er auf Grundlage der Buchhaltungsdaten von E. festgestellt habe, dass in diesem Zeitraum E. Platinmünzen nahezu ausschließlich an die Firma A. G. verkauft hat, für die der Angeklagte M. D. tätig war. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei dem Ankäufer auf der Messe um den Angeklagten M. D. handelte. Aus dem Umstand, dass von dem Angeklagten B. die Identität der nur als „ M.“ bezeichneten Person wiederum nicht hinterfragt wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass es sich um den Angeklagten M. D. handelte und dass er derjenige war, der für A. G. die Platinmünzen von E. ankaufte. Am 30. August 2019 bot der gesondert verurteilte M. S. per W.A. Chatnachricht dem Angeklagten R. an, wieder 1200 mitzubringen. Der Angeklagte R. bestätigte dies und erklärte, dass er dies mit Herrn B. schon hinbekomme. Die Identität der Chatteilnehmer wurde von dem Angeklagten R. bestätigt und sie ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Chat selbst, der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. sichergestellt wurde und in dem der Chatpartner unter dem Namen M. S. eingespeichert ist. Zur Überzeugung der Kammer geht es bei dem Angebot von M. S. um eine Lieferung von 1200 Platinmünzen. Dass der Angeklagte R. darauf erwidert, dass er das mit Herrn B. schon hinbekomme, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B. regelmäßig in die Platingeschäfte zwischen dem Angeklagten R. und M. S. eingebunden war. Dass es sich bei „Herrn B.“ um den Angeklagten B. handelt und nicht etwa um seinen Sohn P. B., steht zur Überzeugung der Kammer fest, da sich aus der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Zeuge P. B. in irgendeiner Weise gegenüber dem Angeklagten R. in Bezug auf die Platingeschäfte Weisungen erteilt hätte. Aus einer W.A.-Nachricht vom 1. Dezember 2019 von dem Angeklagten R. an den gesondert verurteilten M. S. geht nach Überzeugung der Kammer hervor, dass der Angeklagte B. eingebunden war in die Entscheidung über die Höhe der Aufgelder, die der gesondert verurteilte M. S. für die gegenläufigen Goldlieferungen an E. zu zahlen hatte und dass der Angeklagte B. gegenüber dem Angeklagten R. auch die Entscheidung über die Position von E. bei Preisverhandlungen traf. So erklärte der Angeklagte R. in der Chatnachricht gegenüber M. S., dass er dabei sei, mit Herrn B. die Konditionen für ihn [im Wortlaut: für Dich] zu klären und dass er bei vielen Münzen von 3% auf 2,3-2,5% runterwolle. Zur Überzeugung der Kammer steht unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes des über einen Zeitraum von neun Monaten mit mehreren hundert Nachrichten gesicherten Chatverlaufs fest, dass dieser Chat zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert verurteilten M. S. geführt wurde. Zudem ist die hier relevante Nachricht mit „ U.“ unterschrieben. Mit „ U.“ hat der Angeklagte R. regelmäßig unterschrieben und wurde auch so angesprochen. Auch hat der Angeklagte R. selbst bestätigt, dass dieser Chat zwischen ihm und M. S. geführt wurde. Dass es sich bei dem in Bezug genommenen „Herrn B.“ um den Angeklagten B. handelt und nicht etwa um dessen Sohn, den Zeugen P. B., ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme kein Hinweis aufgekommen ist, der eine Zuständigkeit des Zeugen P. B. für das Platingeschäft nahelegte. Vielmehr wurde von allen Zeugen, die sich zu der Tätigkeit des Zeugen R. geäußert haben und zu der Kontrolle seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte, bekundet, dass für seinen Bereich ausschließlich U. F. und als oberster Chef der Angeklagte B. zuständig waren. Dass es wiederum um eine Senkung der Aufgelder für die Goldankäufe von M. S. ging und nicht um eine Senkung der negativen Aufgelder für die Platinankäufe von M. S. durch E. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Angeklagte R. in der Nachricht schrieb, dass E. bei manchen Sachen bei „plus 3%“ bleiben müsse. Positive Aufgelder wurden bei den Geschäften zwischen E. und M. S. nur für die Goldgegengeschäfte durch M. S. gezahlt. E. kaufte das Platin von M. S. stets mit negativen Aufgeldern, also unterhalb des Börsenpreises. Auf Grundlage einer Gesamtwürdigung ist die Kammer überzeugt, dass sich aus der Chatnachricht ergibt, dass der Angeklagte R. Ende 2019 mit dem Angeklagten B. über die Aufgelder für die Goldgegengeschäfte mit M. S. diskutierte und der Angeklagte R. diese nur mit Zustimmung des Angeklagten B. senken konnte. Auch der nachfolgende Ausschnitt aus der nämlichen Korrespondenz zwischen dem Angeklagten R. und dem Verurteilten S. zeigt, dass der Angeklagte B. in die Platingeschäfte eingebunden war. Am 11. September 2019 teilte der Angeklagte R. dem Verurteilten S. mit, dass er eine gute und eine schlechte Nachricht für ihn habe. Die Gute sei, dass er bezüglich des Platins EUR 897 als Basis anbieten könne. Die schlechte Nachricht sei, nur für 500 Stück. Der Verurteilte S. fragt daraufhin: „Nur 500 Stk.?“, was R. bestätigt. Auf den Einwand, dass er schon 1200 bezahlt habe, erläuterte der Angeklagte R., dass er nicht mehr machen könne. Herr B. mache da Schluss bei 500. Sie – der Angeklagte R. und der Verurteilte S. – müssten sich treffen und reden. Er wolle jeden Monat weniger machen und dann das Geschäft in 12 Monaten stoppen. Den Grund könne er ihm – S. – nur persönlich sagen. S. antwortete, dass er es verstehe, aber nicht verstehe, warum er 1200 bestätigt habe. Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung auch bestätigt, dass E. mit seinem Wissen die Geschäfte mit der W. L. GmbH zu beenden beabsichtigt habe. Grund seien aufkommende Zweifel an der W. L. GmbH gewesen. Es habe nämlich zwei Veränderungen gegeben. Das Einzelhandelsgeschäft sei in der Rechtsform einer GmbH der W. L. GmbH überführt worden und diese Gesellschaft habe ihren Sitz von B. nach G./ H2 verlagert. Solche Veränderung würden geprüft und es sei erforderlich, die Handelsregisterauszüge, die notwendigen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen und alles andere beizubringen. Das sei indessen immer mit einem gewissen Aufwand verbunden, sodass Geschäftsbeziehungen auch durchaus enden haben können. Auf die Nachfrage ob die Beendigung sofort oder schrittweise habe erfolgen sollen, führte der Angeklagte B. aus, dass bei etwas bösartigem die Geschäftsbeziehung sofort beendet worden wäre, ansonsten lassen man es langsam auslaufen. Es könne sein, dass er gesagt habe, dass die Geschäfte runtergefahren und in 12 Monaten ganz beendet habe werden sollen. Ebenfalls in diesem Chat weist der Angeklagte R. den Verurteilten S. beispielsweise am 17. Februar 2020 darauf hin, dass er – S. – alle 2 Wochen 1.200 Unzen bringen könne, wobei er hiermit Platinmünzen meint. Mehr wolle Herr B. nicht. Zweimal die Woche sei zu viel Besuch. Auf den Hinweis von S., dass er auch 2000 – gemeint sind wiederum Platinmünzen – pro Woche machen könne, erwiderte der Angeklagte R., dass er erstmal 1200 machen solle. Herrn B. sei das zuviel mit der Steuer sonst. Auch diesbezüglich ist mit Herrn B. der Angeklagte B. gemeint. Aus einem überwachten Telefonat vom 24. Oktober 2019 um 09:13:52 Uhr zwischen dem Angeklagten R. und dem Angeklagten B. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B. das Platingeschäft auch insoweit begleitete, als er die Entwicklung des Börsenpreises für Platin verfolgte und bei relevanten Kursverläufen den Angeklagten R. ansprach. So rief in diesem Fall der Angeklagte B. den Angeklagten R. an und fragte ihn vor dem angesprochenen Hintergrund, dass der PT-Preis explodiert sei, wie man den auch fixierten könne. Daraufhin antwortete der Angeklagte R., dass er schon mit A. G. gesprochen habe und denen am gleichen Tag noch 900 Unzen verkaufen könne. Sowohl der Angeklagte B. als auch der Angeklagte R. haben bestätigt, dass sie jeweils die Teilnehmer dieses Telefonats waren. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich daraus, dass der Angeklagte B. einerseits zwar möglicherweise nicht in die Abwicklung einzelner Platingeschäfte eingebunden war, aber einerseits das Platingeschäft verfolgte und im Rahmen dessen auch den Platinbörsenkurs und andererseits auf das Platingeschäft auch Einfluss nahm, indem er gegenüber dem Angeklagten R. deutlich machte, dass dieser vorhandene Platinmünzen aufgrund des hohen Börsenpreises verkauften sollte. Ferner ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Angeklagte B. Kenntnis darüber hatte, dass die angekauften Platinmünzen grundsätzlich an A. G. weiterverkauft wurden. Anders wäre es nicht zu erklären, dass der Angeklagte R. wie selbstverständlich davon spricht, dass die Platinmünzen an A. G. verkauft werden. Aus einer A. I. Nachricht vom 17.Oktober 2019 um 10:13 Uhr des Zeugen U. F. an den Angeklagten R. und einem darauf folgenden überwachten Telefonat zwischen dem Zeugen U. F. und dem Angeklagten R. vom 17. Oktober 2019 ab 10:14 Uhr ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B. selbständig Goldankäufe getätigt hat und zum Abverkauf dieser Goldmünzen der Angeklagte R. ein Platingeschäft mit entsprechendem Goldgegengeschäft mit dem gesondert verurteilten M. S. durchführen sollte. So erklärte der Zeuge U. F. in der A. I. Nachricht, dass es um ein „PT-Geschäft“ noch in diesem Monat zusätzlich gehe, weil sie (wir) 100 Euro Teile gekauft hätten und ob sie (wir) diese mit 2% über R.s (deine) Schiene weitergeben können. In dem Telefonat erklärt der Angeklagte R. dazu, dass er diesbezüglich bei „ M.“ schon vorgefühlt hätte. Darauf erklärte der Zeuge U. F., dass „er“ jetzt 1040 Stück mit einem Prozent drunter angekauft hätte und „er“ gesagt hätte „Mensch F., jetzt können wir die in die Schmelze hauen oder R. macht `n Geschäft mit. Ist ja ne Million ungefähr.“ Der Zeuge U. F. hat in seiner Zeugenvernehmung dazu nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass diese Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten R. geführt wurden und dass mit „er“ der Angeklagte B. gemeint gewesen sei, der diese Goldmünzen angekauft habe und gesagt habe „Mensch F., jetzt können wir die in die Schmelze hauen oder R. macht `n Geschäft mit. Ist ja ne Million ungefähr.“ Es sei darum gegangen, dass das gekaufte Gold gegen Platin getauscht werden sollte. Wer mit „ M.“ gemeint gewesen sei wisse er nicht, aber es sei ein Handelspartner von R. gewesen und er kenne auch nur diese Person unter dem Namen M.. Mit „in die Schmelze hauen“ sei die Möglichkeit gemeint gewesen, die Goldmünzen an eine Scheideanstalt zu verkaufen, wobei man in diesem Fall nur den aktuellen Goldbörsenpreis abzüglich Kosten erhalten hätte. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. in diesem Fall 1040 Goldmünzen zu einem Preis von 1% unterhalb des Börsenpreises angekauft hat und veranlasst hat, dass der Angeklagte R. dieses Gold als Teil eines Platin-Gold-Geschäfts an einen der verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten von E. verkaufen sollte. Das Motiv war offensichtlich, dass E. im Rahmen der Platin-Gold-Geschäfte das Gold mit einem positiven Aufgeld von 2% verkaufen konnte und mithin einen höheren Erlös erzielte, als wenn man es an eine Scheideanstalt verkauft hätte. Zur Überzeugung der Kammer ist mit „ M.“ in dem Zusammenhang der Angeklagte D. gemeint, der nach außen hin zwar nur für A. G. Platin von E. ankaufte, aber auch die Platingeschäfte der M. H. GmbH sowie des D. C. steuerte und entsprechende Platin-Gold-Geschäfte mit dem Angeklagten R. organisierte. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte R. nach eigenen Angaben im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte nur mit einer Person namens „ M.“ zu tun hatte, nämlich mit dem Angeklagten D., zudem auch der Zeuge U. F. im Zusammenhang mit diesen Geschäften nur von einer Person mit dem Namen „ M.“ wusste und auch aus den übrigen Beweismitteln keine weitere Person neben dem Angeklagten M. D. erkenntlich ist, die den Namen M. trägt. Mithin ergibt sich aus diesem Chat, dem Telefonat und der Zeugenaussage des Zeugen U. F., dass der Angeklagte B. die Konditionen der Platin-Gold-Geschäfte genau kannte und diese auch gefördert hat, indem er solche Geschäfte in einzelnen Fällen selbst veranlasste. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. das Geschäftsmodell, dass E. von M. S. bzw. später der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und D. C. monatlich im Millionenwert umsatzsteuerpflichtige Platinmünzen ankaufte und als Gegengeschäfte Goldmünzen verkaufte, kannte, wobei der Netto-Goldpreis annähernd dem Brutto-Platinpreis entsprach. Zudem ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. wusste, dass es eine Art Abnahmegarantie hinsichtlich der Platinmünzen durch A. G. gab. Dies ergibt sich für die Kammer als zwingender Rückschluss aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. darauf geachtet hat und seine Mitarbeiter auch angewiesen hat, den Lagerbestand an Münzen und Barren möglichst kleinzuhalten. Vor diesem Hintergrund wäre es aus der Sicht der Kammer nicht denkbar, dass der Angeklagte B. es geduldet hätte, dass im Millionenwert pro Monat Platinmünzen angekauft werden, ohne dass eine sichere Abnahmequelle existiert. Bereits außerhalb des Tatzeitraums unterrichtete N. S2 den Angeklagten B. am 3. Februar 2017, dass sie – gemeint ist E. – per 3. Februar von der Firma A. G. einen Zahlungseingang von EUR 665.980 erhalten habe und Herr R. schon informiert sei. Dies verdeutlicht, dass es A. G. war, die zum damaligen Zeitpunkt schon die Platinmünzen von E. ankaufte und dies dem Angeklagten B. bewusst war. Dass der Angeklagte B. die Umsatzsteuerjahreserklärungen der A. B. H. freigegeben hat, ergibt sich sowohl aus seiner Einlassung wie auch aus der Aussage des Zeugen Dr. H. S., die beide aufgrund der Übereinstimmung für die Kammer glaubhaft sind. Zudem entspricht dies auch der Funktion des Angeklagten B. als Geschäftsführer der A. B. B.-GmbH, der Komplementärin der A. B. H.. Als solcher ist er für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. verantwortlich. Aus seiner Verantwortlichkeit für die Anmeldung der Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. ergibt sich wiederum aus der Sicht der Kammer, dass er als Alleingeschäftsführer der A. B. B.-GmbH Frau S2 bzw. Frau F1 angewiesen haben muss, die Umsatzsteuervoranmeldungen unter Einbeziehung der an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern im Namen der A. B. H. beim Finanzamt H.-H. einzureichen. Dies war auch zur Sicherung der Liquidität zwingend. Zudem kannte er aufgrund der täglichen Durchsicht aller Eingangsrechnungen auch die Höhe der von E. monatlich an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern. (4) Dass der Angeklagte B. in der Abteilung Bullionhandel als der eigentliche „Chef“ von E. angesehen wurde und diese Rolle auch im Gegensatz zu den beiden Geschäftsführern F. v. H. und P. B. gegenüber den Mitarbeitern des Groß- und Bullionhandels ausübte, ergibt sich aus den überzeugenden und untereinander sowie in sich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. F., D. J. und S. M., dessen schriftlich in Form eines Wortprotokolls protokollierte Aussage in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte B. die Rolle des eigentlichen Chefs von E. ausübte, sehr präsent im Unternehmen war und am Tagesgeschäft beteiligt, ergibt sich u.a. beispielhaft aus der Aussage der Zeugen U. F., der auf die Frage zu den Teilnehmern bei den Abteilungs- und Großhandelssitzungen antwortete: „Herr B. sowieso, also A. B.. Und P. B. auch.“ Die Kammer versteht diese Aussage unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Zeugen U. F. so, dass der Angeklagte B. im Unternehmen E. und im Tagesgeschäft des Großhandels- und Bullionhandels in seiner Rolle als Chef so präsent war, dass es als vollkommen selbstverständlich wahrgenommen wurde, dass er – obwohl er keine formale Funktion in dem Unternehmen E. hatte – an den häufig täglichen Großhandelssitzungen teilnimmt. Auch der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, dass er schon als faktischer Geschäftsführer angesehen werden könne. Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten R. ergeben sich aus einer Reihe von Beweismitteln. Die Feststellung, dass er als engagierter und erfolgreicher Münzhändler bei E. galt und ihm zunächst der Verkauf der angekauften Platinmünzen an A. G. übertragen wurde und ab dem Beginn der Geschäfte mit M. S. auch der Ankauf der Platinmünzen im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte, ergibt sich aus den entsprechenden übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen des Zeugen U. F. sowie der Einlassungen des Angeklagten B. und des Angeklagten R.. Auch der Angeklagte D. hat ausgesagt, dass sein Geschäftskontakt bei E. von Anfang an der Angeklagte R. gewesen sei. Zudem wird diese Feststellung gestützt durch die Chatverläufe in dem T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. und dem W.A.-Chat zwischen dem gesondert verurteilten M. S. und dem Angeklagten R.. Darüber hinaus wird diese Angabe dadurch gestützt, dass keine dieser Feststellung entgegenstehenden Beweismittel erkennbar sind. Dass der Angeklagte R. die Platinhandelsgeschäfte jeweils selbständig abwickelte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und R. und den auch damit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen U. F. und D. J.. Zudem wird insbesondere auch aus den Chatverläufen des T.-Chats zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. sowie dem W.A. Chat zwischen dem gesondert verurteilten M. S. und dem Angeklagten R. deutlich, dass die Platingeschäfte allein durch den Angeklagten R. abgewickelt wurden. Dass der Angeklagte R. bereits vor Beginn des Tatzeitraums zumindest für den Verkauf der Platinmünzen an A. G. zuständig war, ergibt sich wiederum aus einer W.A.-Nachricht vom 3. Februar 2017 der Buchhalterin von E. N. S2 an den Angeklagten B., in der sie den Angeklagten B. über einen Zahlungseingang von A. G. in Höhe von EUR 665.980 informierte und zudem mitteilte, dass sie den Angeklagten R. darüber bereits informiert habe. Zur Überzeugung der Kammer werden durch diese Chatnachricht die Einlassungen der Angeklagten D. und R. bestätigt, die jeweils angegeben haben, dass der Angeklagte R. von Anfang an der Ansprechpartner für den Angeklagten D. bzw. A. G. hinsichtlich der Platingeschäfte war. Zudem ist diese Chatnachricht aus Sicht der Kammer ein weiterer Beleg dafür, dass auch der Angeklagte B. bereits vor dem eigentlichen Tatzeitraum über die Platingeschäfte mit A. G. informiert war. Dass sich der Angeklagte R. in einzelnen Situationen, beispielsweise bei der physischen Entgegennahme der Platinmünzen in Einzelfällen von den Kollegen D. J. und U. F. vertreten ließ, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen U. F. und D. J., die in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten R. stehen. Dass das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten R. nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens beendet wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und R. und wird gestützt durch die Zeugenaussagen der Zeugen U. F., D. J., D. G., S. N. und Dr. H. S.. Die Angaben zur E.-M.-B.-GmbH beruhen auf dem Handelsregisterauszug zu dieser Gesellschaft vom 25. März 2021 sowie auf der Einlassung des Angeklagten R. und den Zeugenaussagen von U. F., N. S7, C. C. V1 und J. O1, die allesamt – jeweils nachdem sie von ihrer Tätigkeit für die E. M.gesellschaft berichteten, teilweise auf Vorhalt ihres Arbeitsvertrages – klarstellten, dass sie ihren Arbeitsvertrag mit der E.-M.-B.-GmbH geschlossen hätten. Lediglich der Zeuge S. N. hat aus seiner Erinnerung – ohne Vorhalt seines Arbeitsvertrages – bekundet, dass er bei der E. M.gesellschaft beschäftigt sei. Die Kammer ist vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten R. und des Gesellschaftszwecks der E.-M.-B.-GmbH überzeugt, dass die Mitarbeiter der E. M.gesellschaft zwar alle formal ihren Anstellungsvertrag mit der E.-M.-B.-GmbH geschlossen hatten, sie aber tatsächlich im Rahmen der Organisationsstruktur und für die Schwestergesellschaft E. M.gesellschaft tätig waren. c. Feststellungen zu den Platinlieferanten i. M. S. Die Angaben zum Werdegang von M. S. sowie die Daten zu seiner Gewerbeanmeldung und seine Steuerdaten ergeben sich aus den überzeugenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...), aus dem nachvollziehbaren Aktenvermerk des Finanzamtes C.-S. – Steuerfahndungsstelle vom 28. Juni 2019 zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen M. S., aus der Gewerbe-Ummeldung des M. S. bei der Gemeinde Z. vom 28.01.2018 und aus dem Auszug aus dem Ermittlungsbericht des Finanzamtes C.-S. vom 24. Februar 2021. Die Angaben zu seinen Meldeanschriften werden zudem gestützt durch die Meldeamtsauskunft zu M. S. der Stadt H. vom 28. Januar 2020. Die Feststellungen zu der vorsätzlichen Tatbeteiligung an dem Umsatzsteuerkarussell – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – beruhen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und Umfangs der Platinlieferungen an E. sowie der gegenläufigen Goldlieferungen auf den entsprechenden Rechnungen und den zutreffenden hiermit in Einklang stehenden Übersichten über die Platinlieferungen an E. und die gegenläufigen Goldlieferungen E.s des Zeugen und Ermittlungsführers K1, die die Kammer nachvollzogen und für zutreffend befunden hat. Dass der Verurteile tatsächlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte, keine Umsatzsteuern abführte und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 einreichte, basiert auf den entsprechenden Umsatzsteuerüberwachungsbögen und den diesbezüglichen glaubhaften und detaillierten Angaben des Zeugen und Ermittlungsführers K1 sowie dem hiermit in Einklang stehenden Ausführungen der Fahndungsprüfer K2 und O2 im Vermerk vom 28. Juni 2019. Dass er hinsichtlich der Nichtabgabe bewusst pflichtwidrig handelte, ergibt sich bereits daraus, dass es die Kammer für ausgeschlossen hält, dass der Verurteilte S. etwa versehentlich keine Umsatzsteuer abgegeben haben könnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund des ganz erheblichen Umfangs der Geschäfte und der Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuer. Überdies wird die vorsätzliche Beteiligung auch durch die auch insoweit überzeugenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...) betreffend den Verurteilten S. bestätigt, welche die Kammer nachvollzogen und einer eigenen Würdigung unterzogen hat. In diesem Urteil wird im Einklang mit der Überzeugung der Kammer dargelegt, dass der Angeklagte M. S. bewusst pflichtwidrig als Einzelunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 1. bis 4. Quartal 2018 sowie keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 abgegeben hat und hierdurch wie von diesem beabsichtigt die Umsatzsteuer in näher bezeichneter Höhe verkürzt wurde. Aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt sich auch, dass der Verurteilte S. seine eigenen Tatbeiträge gestanden habe und dabei offensichtlich von der Intention getragen gehandelt habe, das Kapitel Steuerhinterziehung hinter sich zu lassen. Weiter heißt es in dem Urteil, der dortige Angeklagte habe den Geschäftszweck seines Einzelunternehmens um den Handel mit Edelmetall und Edelmetallschrott sowie Edelmetallrecycling erweitert, um dann von ihm aus dem europäischen Ausland bezogenes Platin nach Deutschland einzuführen und auf dem hiesigen Markt gewinnbringend – ohne Abführung der 19%igen Umsatzsteuer – zu veräußern. Diese überzeugenden Ausführungen korrespondieren mit den Feststellungen der Kammer. Die Feststellungen zu den Weisungen der Hinterleute I. O. und M. C1 ergeben sich aus einem auf dem Mobiltelefon des I. O. sichergestellten V.-Chats, aus dem hervorgeht, dass M. C1 Kontakt zu M. S. hielt und diesem die in den Feststellungen angeführten Anweisungen weitergab, die er wiederum von I. O. erhielt. Die Identität des Chatpartners C1 ergibt sich daraus, dass der Chatpartner in dem V.-Chat als „e. c.“ angezeigt wird und sich aus den im Mobiltelefon des I. O. gespeicherten Kontakten ergibt, dass er als alias für M. C1 den Namen „e. c.“ eingespeichert hatte, wie sich aus dem ausführlichen und nachvollziehbaren Auswertevermerk des Zeugen T. K1 und des Ermittlungsbeamten H1 des Finanzamtes für Prüfungsdienste- und Strafsachen in H. vom 7. Oktober 2020 ergibt. ii. W. L. GmbH Die Angaben zu der Gründung und den steuerlichen Grunddaten der W. L. GmbH ergeben sich aus dem Ermittlungsbericht des Finanzamtes C.-S. vom 24. Februar 2021 sowie auf den hiermit im Einklang stehenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...). Im Übrigen ergeben sich die Angaben aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug der W. L. GmbH. Die Feststellungen zu der vorsätzlichen Tatbeteiligung an dem Umsatzsteuerkarussell – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – auch in Bezug auf die erfolgten Lieferungen über die W. L. GmbH beruhen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und Umfangs der Platinlieferungen an E. sowie der gegenläufigen Goldlieferungen auf den entsprechenden Rechnungen und der zutreffenden hiermit in Einklang stehenden Übersichten über die Platinlieferungen an E. und die gegenläufigen Goldlieferungen E.s des Zeugen und Ermittlungsführers K1, die die Kammer nachvollzogen und für zutreffend befunden hat. Aus dem Ermittlungsbericht des Finanzamtes C.-S. vom 24. Februar 2021 sowie den hiermit im Einklang stehenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...) folgt auch, dass der Verurteilte S. als allein verantwortlicher Geschäftsführer der W. L. GmbH bewusst pflichtwidrig keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 4. Quartal 2018, 1. bis 4. Quartal 2019 und 1. Quartal 2020 sowie keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2018 für die W. L. GmbH bei den zuständigen Finanzämtern B. für Körperschaften ... und nachfolgend H2-L. ,,, einreichte, und somit die Finanzämter über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und dadurch bewirkte, dass die Umsatzsteuer in näher bezeichneter Höhe verkürzt wurde, was durch den Verurteilten auch so beabsichtigt war. Hinsichtlich der vorsätzlichen Tatbeteiligung wird auf die obigen Ausführungen zum Verurteilten S. hinsichtlich des Einzelunternehmens M. S. verwiesen. Es liegt auf der Hand, dass der Verurteilte S. auch bezüglich der W. L. GmbH vorsätzlich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkam. Wie dargelegt, hat sich das Landgericht C. überdies auch bezüglich dieser Taten des Verurteilten nachvollziehbar auf dessen Geständnis gestützt. iii. M. H. GmbH Die Angaben zu den Gesellschaftern der M. H. GmbH, der Geschäftsführerstellung des R. J1 und dem Sitz der Gesellschaft ergeben sich aus dem Handelsregisterauszug zur M. H. GmbH, dem Kaufvertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile durch R. J1 und M. J1 vom 19. November 2018 und der Anmeldung des neuen Geschäftsführers R. J1 zum Geschäftsführer vom 19. November 2018 sowie auf den überzeugenden Ausführungen des Zeugen und Ermittlungsführers K1. Die Feststellungen, dass die M. H. GmbH Platinmünzen an die E. M.gesellschaft verkauft hat und die entsprechende Umsatzsteuer erhalten hat, ergeben sich aus den Rechnungen der M. H. GmbH, einer E-Mail mit dem Absender R. J1 an den Angeklagten R. vom 26. Februar 2019, in welcher R. J1 ein erstes Platin-Gold-Geschäft anbietet, der Einlassung des Angeklagten B. und der Aussage des Zeugen T. K1, der glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat, dass er selbst das sichergestellte Buchhaltungssystem der E. M.gesellschaft ausgewertet und festgestellt habe, dass die Rechnungen der M. H. GmbH für die Platinmünzen einschließlich der Umsatzsteuern von der E. M.gesellschaft bezahlt worden seien. Dass die M. H. GmbH Platinmünzen auch über D. C. an die E. M.gesellschaft verkauft hat, ergibt sich aus den Rechnungen der M. H. GmbH an D. C., aus den Rechnungen des D. C. an die E. M.gesellschaft, aus der Zeugenaussage des Zeugen T. K1 sowie aus der Zeugenaussage des D. C.. Die Feststellung, dass die M. H. GmbH die verfahrensgegenständlichen erhaltenen Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt abgeführt hat, ergibt sich aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen für die M. H. GmbH des Finanzamts für Körperschaften ... B. sowie auf den überzeugenden Ausführungen des Zeugen K1. Dass die M. H. GmbH Teil des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells war und insoweit entsprechend eines Tatplans keine Umsatzsteuer abgeführt wurde, ergibt sich neben obigen Beweismitteln aus der Einlassung des Angeklagten D. sowie der Aussage des Zeugen C. im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung. Ferner ergibt sich die Beteiligung der M. H. GmbH an dem Umsatzsteuerkarussell aus dem T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R.. So bat der Angeklagte R. den Angeklagten D. am 5. November 2019 in diesem Chat, ihm die Rechnung von M. zu senden. Aus dieser Nachricht wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass – entsprechend der Einlassung des Angeklagten D. – dieser nicht nur zuständig war für den Ankauf des Platins von E. für A. G., sondern gleichzeitig auf für die Platinlieferungen der M. H. GmbH an E.. Dieses Tätigwerden des Angeklagten D. sowohl auf Seiten des Platinabnehmers von E. als auch für zwei verschiedene Platinlieferanten, namentlich M. und D. C. – A. verdeutlicht, dass insoweit eine konspirative, deliktische Einheit zwischen diesen Unternehmen bestand und auch diese Platinlieferanten gezielt zum Zwecke des Umsatzsteuerkarussells eingesetzt wurden. iv. D. C. – A. Die Feststellungen zu dem Platinlieferanten D. C. ergeben sich aus den Rechnungen der M. H. GmbH an D. C., den Rechnungen von D. C. an E., den Umsatzsteuerüberwachungsbögen des Finanzamts M. zu D. C. und den Aussagen der Zeugen D. C. und T. K1. Die Rolle des D. C. wird zudem bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten D.. Dass D. C. Teil des Umsatzsteuerkarussells war, ergibt sich zudem aus dem T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R.. So bot der Angeklagte R. den Angeklagten D. in dem Chat am 4. November 2019 an, dass A. ihm (mir) 600 Unzen PT anbieten könne. Aus dieser Nachricht wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass – entsprechend der Einlassung des Angeklagten D. – dieser nicht nur zuständig war für den Ankauf des Platins von E. für A. G., sondern gleichzeitig auch für die Platinlieferungen des D. C. firmierend unter A. an E.. d. Feststellungen zu den Platinabnehmern i. A. G. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsdaten der A. G. Company s.r.o., zu den Geschäftsführern und zum Unternehmensgegenstand ergeben sich aus dem Datenblatt des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. zur A. G., aus dem in die deutsche Sprache übersetzten Unternehmensregisterauszug zur A. G. des slowakischen Justizministeriums sowie auf den Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten D. bei der A. G. entsprechen der Einlassung des Angeklagten D. dazu, gestützt durch den T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R., in welchem der Angeklagte D. in mehreren voneinander unabhängigen Nachrichten erklärte, dass er bestimmte Entscheidungen erst mit seinem Chef abklären müsse. Ferner wird die entsprechende Einlassung des Angeklagten D. auch durch den T.-Chat zwischen dem Angeklagten D., der A. J2 und R. J2 gestützt, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte D. in diesem Chat überwiegend Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten R. weitergab und als Reaktion regelmäßig Handlungsanweisungen erhielt. Eine bedeutendere Stellung des Angeklagten D. mit eigenen Entscheidungskompetenzen ließ sich daher nicht belegen. ii. T. N. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsdaten der T. N. s.r.o. ergeben sich aus dem Datenblatt des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. zur A. G. sowie aus dem in die deutsche Sprache übersetzten Unternehmensregisterauszug zur T. N. des slowakischen Justizministeriums sowie auf den Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zu der Funktion der T. N. in dem Umsatzsteuerkarussell ergeben sich aus den Rechnungen von E. an T. N. sowie der Aussage des Zeugen K1, der glaubhaft erklärt hat, dass er auf Grundlage der sichergestellten Buchhaltungsdaten der E. M.gesellschaft nachvollzogen habe, dass diese Rechnungen der T. N. auch bezahlt worden seien. iii. Verkäufe außerhalb des Karussells Dass E. im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum einen Teil der von den Platinlieferanten angekauften Platinmünzen auch an Abnehmer außerhalb des Umsatzsteuerkarussells veräußerte, insbesondere mit Sitz in den USA, haben die Angeklagten B. und R., sowie die Zeugen U. F. und Dr. H. S. übereinstimmend und daher auch zur Überzeugung der Kammer bekundet. Die genaue Menge der Platinmünzen, die durch diese Verkäufe an „Dritte“ außerhalb des Umsatzsteuerkarussells nicht wieder in den Kreislauf gelangten, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Zwar hat der Zeuge Dr. H. S. angegeben, dass der Anteil der Platinmünzen, die an US-amerikanische Abnehmer in den USA verkauft wurde, bei ca. 40% der insgesamt von E. gehandelten Platinmünzen gelegen habe. So seien im Kalenderjahr 2019 nur 57% der Platinmünzen an A. G. weitergegeben worden, davor und danach jeweils mehr. Diese Zahlen habe er jedoch nicht selbst geprüft, sondern im Nachgang nach den Durchsuchungsmaßnahmen im Mai 2020 durch seine Mitarbeiter berechnen lassen. Der Zeuge K1 hat dagegen bekundet, dass er anhand der Buchhaltungsdaten ermittelt habe, wie hoch der Umsatz mit den einzelnen Platinkunden im Zeitraum 2017 bis Mai 2020 gewesen sei und dass der Anteil der Platinumsätze mit den Kunden A. G. und T. N. bei ca. 77,6 % gelegen habe. Da die Hauptumsätze mit diesen Kunden jedoch erst nach dem März 2018 erzielt worden seien, sei der Anteil im eigentlichen Tatzeitraum vom 8. März 2018 bis Mai 2020 noch höher gewesen. Die Ausführungen des Zeugen K1 waren für die Kammer überzeugend. Er hat nachvollziehbar und detailreich erläutert, auf welcher Datenbasis er den Anteil an Platinmünzen errechnet hat, der von E. an die Abnehmer A. G. und T. N. verkauft wurde. So hat er aus dem Buchhaltungssystem der E. die Platin-Umsätze gefiltert, die E. mit den einzelnen Kunden im genannten Zeitraum erzielt hat, und konnte anhand dieser Aufstellung errechnen, wie hoch der Umsatzanteil der jeweiligen Kunden am gesamten Platinumsatz von E. im Zeitraum 2017 bis Mai 2020 war. Der Kammer ist dabei bewusst, dass sich anhand dieser prozentualen Verteilung der Ausgangsumsätze auf die einzelnen Kunden nicht schlussfolgern lässt, dass im gleichen Verhältnis auch die Anzahl der eingekauften Platinmünzen an die genannten Kunden weiterverkauft wurden, da einerseits sich aus den Daten nicht ergibt, ob alle in diesem Zeitraum eingekauften Platinmünzen auch weiterverkauft wurden und andererseits auch die Weiterverkaufspreise zwischen den einzelnen Kunden unterschiedlich sein können. So zieht die Kammer bei ihrer Bewertung durchaus in Betracht, dass E. möglicherweise nur einen geringeren Anteil als 77,6% der im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells eingekauften Platinmünzen physisch an A. G. und T. N. weiterverkauft hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn E. Platinmünzen an andere Kunden zu einem günstigeren Preis weiterverkauft hätte, als an A. G. und T. N.. In diesem Fall entspräche der prozentuale Anteil am Außenumsatz nicht dem prozentualen Anteil an der Anzahl der weiterverkauften Platinmünzen. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass ein solcher Effekt nur geringfügig sein dürfte, da es nicht plausibel ist, dass E. Platinmünzen in großem Umfang an andere Kunden als A. G. und T. N. zu einem erheblich günstigeren Preis weiterverkauft hat. Daher ist die Kammer überzeugt, dass E. zumindest ein Anteil von 70% der im Tatzeitraum angekauften Platinmünzen auch innerhalb des Umsatzsteuerkarussells, nämlich an A. G. und T. N., weiterverkauft hat. Zudem hat die Kammer aufgrund einer alternativen Berechnungsmethode sich dem Anteil der Platinmünzen genähert, der von den insgesamt von den Platinlieferanten angekauften Platinmünzen innerhalb des Umsatzsteuerkarussells an A. G. und T. N. weiterverkauft wurde. So hat die Kammer die Nettoerlöse, die E. im Tatzeitraum mit A. G. und T. N. erzielte, den Nettoeinkaufspreisen gegenübergestellt. Die Nettoerlöse mit A. G. und T. N. ergaben sich aus einer Aufstellung des Zeugen H1 vom 28. Oktober 2021, der diese Daten wiederum aus dem Buchhaltungssystem von E. gefiltert hat, und die aus der Sicht der Kammer nachvollziehbar und richtig sind. Danach lag der Gesamtnettoumsatz von E. und A. G. sowie T. N. im Tatzeitraum bei ca. EUR 102,8 Mio. Demgegenüber lag der Gesamtnettoeinkaufspreis für die von den Platinlieferanten bezogenen Platinmünzen im Tatzeitraum bei ca. EUR 121,9 Mio. Dieser Wert ergibt sich aus der einer tabellarischen Übersicht über die Platinlieferungen (mit Angabe des Belegdatums, des Rechnungsausstellers, des Rechnungsbetrags netto, der Umsatzsteuer, des Rechnungsbetrags brutto, des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums sowie der Fundstelle der Rechnungen in der Akte) aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19.04.2021. Die Angaben in der Tabelle stehen im Einklang mit den Feststellungen der Kammer aus den zu Grunde liegenden Rechnungen. Das Verhältnis des Außennettoumsatzes mit A. G. und T. N. zu dem Nettoeinkaufspreis für die Platinmünzen ergibt einen rechnerischen Wert von ca. 84,3%. Die Kammer hat bei ihrer Würdigung weiter berücksichtigt, dass dieser Wert nicht genau den Anteil der Platinmünzen darstellt, die von E. innerhalb des Umsatzsteuerkarussells weiterverkauft wurden. Dies liegt daran, dass es sich nur um eine Gegenüberstellung des Gesamteinkaufspreises mit dem Gesamtverkaufspreis handelt, jedoch die Einzelpreise im Einkauf mit einem negativen Aufgeld von -2 bis -2,5% niedriger waren, als die Verkaufspreise gegenüber A. G. und T. N. (positives Aufgeld von +2%). Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die einzelnen Einkaufs- sowie Verkaufspreise jeweils maßgeblich vom tagesaktuellen Börsenkurs abhängig waren, der zwischen dem Ankaufsdatum und dem Verkaufsdatum differieren konnte, wobei jeweils nur wenige Tage zwischen diesen beiden Daten lagen. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass A. G. gemäß der Aussage des Zeugen K1 in sehr geringem Umfang auch Gold von E. angekauft hat (unter 2% des Gesamtumsatzes). Auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Kammer jedoch überzeugt, dass die Angaben des Zeugen K1 durch diese alternative Berechnungsmethode gestützt werden. Da jedoch beide Berechnungsmethoden nicht genau den Anteil der Platinmünzen wiedergeben, der von E. innerhalb des Umsatzsteuerkarussells weitergegeben wurde, hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass der Anteil der weitergegebenen Platinmünzen im Tatzeitraum bei mindestens 70% lag. Diese Daten weichen zwar von der Angabe ab, die der Zeuge Dr. H. S. in seiner Vernehmung bekundet hat. Die Angaben des Zeugen Dr. H. S. sind jedoch aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. So konnte der Zeuge Dr. H. S. nur ungefähre ca. Angaben zu dem Anteil der Platinmünzen machen, die von E. außerhalb des Umsatzsteuerkarussells weiterverkauft wurden und hat zudem angegeben, dass er diese nicht selbst berechnet habe, sondern seine Mitarbeiter habe berechnen lassen. Diese Angaben sind zudem aus der Sicht der Kammer nicht plausibel. So hat der Zeuge Dr. H. S. einerseits angegeben, dass E. ca. 40% des angekauften Platins an Kunden ohne Bezug zum Umsatzsteuerkarussell mit Sitz in den USA weiterverkauft habe. Zudem hat er auf Nachfrage angegeben, dass E. nach den Berechnungen seiner Mitarbeiter im Kalenderjahr 2019 allein an A. Gold 57,6% der gesamten angekauften Platinmenge weiterverkauft habe, wobei dieser Prozentwert vor und nach 2019 jeweils höher gelegen habe. In einer Gesamtschau sind diese Angaben aus Sicht der Kammer unplausibel. So ist einerseits durch Rechnungen belegt, dass E. im Tatzeitraum Platinmünzen auch an das slowakische Unternehmen T. N. verkauft hat und zwar für ca. EUR 12,1 Mio. Da der Platinumsatz in diesem Zeitraum mit A. G. gemäß den vorliegenden Rechnungen bei ca. EUR 90,8 Mio. lag, lag demnach der Platinanteil, den E. an T. N. weiterverkaufte bei ca. 13% des Anteils, der an A. G. weiterverkauft wurde. So läge der gemeinsame Anteil der an A. G. und T. N. weiterverkauften Platinmünzen bereits auf Grundlage der Angaben des Zeugen Dr. H. S. bei über 60%. Zudem haben die Zeugen U. F. und K1 übereinstimmend und überzeugend erklärt, dass es neben A. G. und T. N. sowie den Kunden in den USA auch weitere Kunden mit Sitz in Europa gegeben habe, weswegen die Angaben des Zeugen Dr. H. S., dass 40% der Platinmünzen an Kunden in die USA weiterverkauft wurde, nicht korrekt sein kann. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass zumindest 70% der Platinmünzen, die E. von den verfahrensgegenständlichen Platinlieferanten ankaufte, innerhalb des Umsatzsteuerkarussells, nämlich an A. G. und T. N. weiterverkauft worden sind. b) Feststellungen zum Tatgeschehen a. Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell Dass die verfahrensgegenständlichen Platin-Gold-Geschäfte, also die umsatzsteuerpflichtigen Platinankäufe von E. von den in Deutschland ansässigen Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. (A.) und die entsprechenden umsatzsteuerfreien Verkäufe dieser Platinmünzen von E. an A. G. bzw. T. N. – jeweils mit Sitz in der Slowakei – sowie die Goldgegengeschäfte Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Beweismitteln. Aus den Rechnungen der Platinlieferanten ergibt sich jeweils, dass diese die Platinmünzen brutto mit Umsatzsteuer in Höhe von 19% der E. M.gesellschaft in Rechnung gestellt haben. Aus den Ankaufsformularen von E. sowie dem Buchhaltungssystem von E. ergibt sich, dass diese Rechnungen auch brutto von E. beglichen wurden, wie der Zeuge und Ermittlungsführer K1 überzeugend und glaubhaft geschildert hat. Zudem ergibt sich aus entsprechenden Rechnungen von E. an die Platinlieferanten und entsprechenden Einlassungen der Angeklagten B. und R. sowie der Aussage des Zeugen U. F., dass E. zu etwa gleichem (Netto-)Verkaufspreis wie der Bruttopreis für die Platinmünzen Gold an die Platinlieferanten veräußerte und – bis Ende 2019 – die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet wurden und nur die verbleibende Differenz – in bar – bezahlt wurde. Überdies ergeben sich die festgestellten Platinlieferungen an E. und die Goldlieferungen von E. auch aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ und Anlage 2 „Übersicht über die gegenläufigen Goldlieferungen E.s“ zum Schlussbericht der Zeugen K1 und H1, die im Einklang mit den entsprechenden Rechnungen stehen. Der Zeuge K1 hat im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft ausgeführt, dass er diese beiden Tabellen an Hand der entsprechenden Rechnungen aus der Buchführung von E. erstellt hat. Hinsichtlich der Platinrechnungen konnte er auch feststellen, dass diese jeweils für den Vorsteuerabzug genutzt wurden. Dass dieses Verrechnungssystem ab Ende 2019 beendet wurde und im Folgenden die jeweiligen Rechnungsbeträge für Platin (brutto) und für Gold (netto) durch gegenseitige Überweisungen bezahlt wurden, ergibt sich insbesondere aus den Übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und R., den Aussagen der Zeugen U. F. und Dr. H. S. und Chatnachrichten aus den Chats zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. bzw. zwischen dem gesondert verurteilten M. S. und dem Angeklagten R.. Die Rolle des D. C. als „buffer“, der Platinmünzen von der M. H. GmbH ankaufte und sie an die E. M.gesellschaft weiterverkaufte, ergibt sich aus den Rechnungen der M. H. GmbH an D. C., aus den Rechnungen des D. C. an die E. M.gesellschaft und aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des D. C., aus denen sich ergibt, dass er im Tatzeitraum, in dem er für die Platinverkäufe an E. Umsatzsteuern in Höhe von ca. EUR 3,3 Mio. erhielt, durch die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Rechnungen der M. H. GmbH lediglich Umsatzsteuern in Höhe von EUR 1.332,69 an das Finanzamt abführte. Dass die Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH die erhaltenen Umsatzsteuern jeweils nicht an die zuständigen Finanzämter abführten, ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Umsatzsteuerüberwachungsbögen zu diesen Steuerpflichtigen und darüber hinaus aus den glaubhaften Angaben des Zeugen und Ermittlungsführers K1. Dass E. über die umsatzsteuerliche Organträgerin A. B. H. die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend machte und diese – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – auch festgesetzt worden sind, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamts H.-H. in Bezug auf die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 sowie aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen in Bezug auf die danach folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie aus der detaillierten und glaubhaften Aussage des Zeugen T. K1 dazu. Hinsichtlich der Vorsteueranmeldungen für April und Mai 2020 erteilte das Finanzamt keine Zustimmung mehr gemäß § 168 AO, da die Taten entdeckt waren und der Zugriff durch die Ermittlungsbehörden am 26. Mai 2020 erfolgte, was auch die Angeklagten B. und R. erkannten. Die Feststellung, dass die Platinmünzen im Folgenden von A. G. wieder an die Platinlieferanten geliefert wurden bzw. in deren Namen direkt von A. G. an E. erneut geliefert wurden, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D., die gestützt wird durch den T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. sowie dem T.-Gruppenchat zwischen dem Angeklagten D., R. J2 und A. J2. Aus dem T.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. wird deutlich, dass die von E. an A. G. gelieferten Platinmünzen von A. G. wieder – im Namen von M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und/oder D. C. – an E. verkauft wurden. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte R. und der Angeklagte D. mehrfach offen nicht nur über Platinverkäufe von E. an A. G. kommunizierten, sondern auch besprachen, wie viele Platinmünzen die M. H. GmbH bzw. D. C. (A.) E. anbieten kann. Zudem wird aus dem Chat deutlich, dass der Angeklagte D. die M. H. GmbH und D. C. bei der Umsetzung der Platinlieferungen an E. steuerte bzw. diese Umsetzung in deren Namen selbst vornahm. So bat der Angeklagte R. den Angeklagten D. in dem Chat am 5. November 2019, ihm die Rechnung der M. zukommen zu lassen, was der Angeklagte D. zusagte. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D. zumindest so engen Kontakt zur M. H. GmbH hatte, dass er von ihr diese Rechnung besorgen konnte. Am 8. November 2019 bot der Angeklagte D. dem Angeklagten R. 600 Stück an und fragte nach, welches die beste Firma sei. Der Angeklagte R. antwortete daraufhin „ A. bitte.“. Daraus wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte D. auch die Platinangebote des D. C. steuerte. Dies hat der Angeklagte D. im Rahmen seiner Einlassung auch gestanden, wobei er betonte auf Weisung gehandelt zu haben. Am 28. November 2019 fragte der Angeklagte D. bei dem Angeklagten R. an, wieviel Stück er in der nächsten Runde nehmen könne. Daraufhin antwortete der Angeklagte R., dass er 750 von A. und 1.050 von M. nehme. Auch aus diesem Chatverlauf wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte D. als Mitarbeiter von A. G. nicht nur den Ankauf des Platins von E. organisierte, sondern auch den Verkauf der Platinmünzen durch die M. H. GmbH und D. C. ( A.). Dass der Angeklagte D. im Tatzeitraum sowohl für die Platinabnehmerin A. G. als auch für die Platinlieferantin M. H. GmbH tätig war, wird auch aus einer E-Mail vom 20. Februar 2020 des Angeklagten R. an den Angeklagten D. deutlich, in welcher der Angeklagte R. eine Auflistung aus der Buchhaltung von E. mit Überweisungen an die M. H. GmbH weiterleitete und den Angeklagten D. bat, diese zu prüfen. Dass der Angeklagte D. die M. H. GmbH steuerte, ergibt sich auch aus einem auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D. sichergestellten W.A.-Chat. Der sichergestellte Chatauszug gibt eine Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten D. und einem nicht näher identifizierten „ R.“ in dem Zeitraum 12. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 wieder. Der Chat wurde im Original auf Slowakisch geführt, jedoch von den Ermittlungsbehörden in die deutsche Sprache übersetzt. Da es sich bei dem Übersetzer R. P. um einen vom Präsidenten des Landgerichts G2 ermächtigten Übersetzer für die slowakische Sprache handelt, und es auch keine Anhaltspunkte für Fehler in der Übersetzung gibt, ist die Kammer überzeugt, dass die deutschsprachige Übersetzung den Inhalt des auf Slowakisch geführten Chats identisch wiedergibt. In den Chatnachrichten erteilte der Angeklagte D. gegenüber „ R.“ mehrfach Anweisungen, bestimmte Zahlungen vorzunehmen und Rechnungen zu erstellen. Zudem wurde an mehreren Stellen erwähnt, dass diese Zahlungen bzw. Rechnungen an E. gehen sollten. Die Kammer hat sich hierzu eine eigene Überzeugung verschafft, dass es jeweils um Zahlungen von der M. H. GmbH an E. bzw. Rechnungen der M. H. GmbH an E. ging, da diese Chatnachrichten inhaltlich übereinstimmen mit zeitgleich erstellten Rechnungen der M. H. GmbH an E. bzw. Rechnungen von E. an die M. H. GmbH. Dass es sich hierbei nicht um zufällige Übereinstimmungen handelt, ergibt sich aus der Sicht der Kammer daraus, dass die in den Chatnachrichten genannten Beträge im sechsstelligen Bereich liegen und auf den Cent genau mit den Rechnungsbeträgen übereinstimmen sowie auch ergänzend die in der Chatnachricht genannte Anzahl an Münzen genau übereinstimmt mit der Anzahl der Münzen der entsprechenden Rechnungen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte D. – wie es auch seiner Einlassung entspricht – die Tätigkeiten der M. H. GmbH in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell gesteuert hat. Der Angeklagte D. hat sich auch dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells die Tätigkeit des D. C. gesteuert hat im Hinblick auf dessen Zahlungen an E., von D. C. an E. erstellte Rechnungen und die Kontrolle der Zahlungseingänge. Diese Einlassung ist aus der Sicht der Kammer auch glaubhaft. Insbesondere wird sie durch einen auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D. sichergestellten V.-Chat zwischen ihm und D. C. aus dem Zeitraum 26. März 2019 bis 25. Mai 2020 bestätigt. Der Chat wurde im Original auf Slowakisch geführt, jedoch von den Ermittlungsbehörden in die deutsche Sprache übersetzt. Da es sich bei dem Übersetzer R. P. um einen vom Präsidenten des Landgerichts G2 ermächtigten Übersetzer für die slowakische Sprache handelt, und es auch keine Anhaltspunkte für Fehler in der Übersetzung gibt, ist die Kammer überzeugt, dass die deutschsprachige Übersetzung den Inhalt des auf Slowakisch geführten Chats identisch wiedergibt. In diesem Chat erläuterte der Angeklagte D. dem D. C. dessen Aufgaben im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells, organisierte dessen Firmengründung und gab Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von Rechnungen an E., Banküberweisungen, Kontrolle von Zahlungseingängen und Kurierfahren. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte D. – wie es auch seiner Einlassung entspricht – die Tätigkeiten des D. C. in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerkarussell gesteuert hat. Auch aus dem T.-Gruppenchat zwischen dem Angeklagten D., R. J2 und A. J2 ergibt sich, dass die von E. an A. G. verkauften und gelieferten Platinmünzen wieder an E. zurückverkauft wurden. Zur Überzeugung der Kammer stehen die Teilnehmer dieses T.-Gruppenchats fest und sind auch die einzelnen Nachrichten den einzelnen Teilnehmern konkret zuzuordnen. So ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund eines Auswertevermerks der Ermittlungsbeamten H1 des Finanzamtes für Prüfungsdienste- und Strafsachen in H. vom 22. Januar 2021 und der glaubhaften, detailreichen Aussage des Zeugen H1 belegt, dass dieser T.-Gruppenchat sowohl auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D. als auch auf dem Mobiltelefon von A. J2, der Geschäftsführerin von A. G., sichergestellt wurde und dass in den zu diesem Chat enthaltenen Daten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D. neben dem Angeklagten D. selbst zwei weitere Chatteilnehmer mit den T.-IDs „ ...“ und „ ...“ angegeben sind. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Auswertevermerks und der Zeugenaussage fest, dass diese T.-IDs durch Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone von R. J2 und A. J2 diesen beiden Personen zuzuordnen sind. In dem T.-Chat sind jeweils vom eigenen Account versandte Nachrichten als „Outgoing“ gekennzeichnet und eingehende Nachrichten als „Incoming“, wobei bei den „Incoming“-Nachrichten nicht angezeigt wird, von welcher Person diese versandt worden sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer jedoch aus einer Zusammenschau der ausgedruckten Chatprotokolle des Mobiltelefons des Angeklagten D. sowie des Mobiltelefons der A. J2. Da in diesen Chatprotokollen jeweils die eigenen versandten Nachrichten als „Outgoing“ bezeichnet sind, lassen sich die von dem Angeklagten D. und A. J2 versandten Nachrichten eindeutig zuordnen, wohingegen die weiteren Nachrichten dem dritten Chatpartner R. J2 zuzuordnen sind. So fragt der Angeklagte D. in dem Gruppenchat am 13. März 2018, dass „J“ fragen würde, wieviel Platinmünzen sie ihm beschaffen könnten, woraufhin R. J2 antwortet: „Nur das, was EMPO zurückgibt 200 Stck.“ Nach Auffassung der Kammer belegt dieser Chatverlauf und insbesondere der Begriff „zurückgibt“, dass genau die Münzen, die E. zu dem Zeitpunkt offensichtlich beabsichtigt an A. G. zu verkaufen, zuvor von der gleichen Personengruppe an E. verkauft wurden. Darüber hinaus gibt es mehrere Chatverläufe, bei denen R. J2 konkrete Anweisungen gibt, welche Münzen, die A. G. von E. kauft, wieder an E. veräußert werden sollen. Beispielsweise übersandte der Angeklagte D. am 22. Mai 2018 eine Platinrechnung von E. in die Chatgruppe. Gemäß dieser Rechnung vom 17. Mai 2018 verkaufte E. an A. G. insgesamt 1.450 Platinmünzen, nämlich • 500 Stück Cook Island „100 $ Bounty“, • 150 Stück United Kingdom „100 Pfd Lion“, • 150 Stück United Kingdom „100 Pfd Griffin“, • 150 Stück United Kingdom „100 Pdf Dragon“, • 500 Stück Isle of Man „Noble“. R. J2 antwortete daraufhin am 24. Mai 2018, dass von den Münzen 100 Stück „Cook“, 50 Stück „Lion“ und 50 Stück „Noble“ an Jan gegeben werden sollen und die restlichen 1.250 Stück umgepackt werden sollen, damit sie am Sonntagabend zum Versand bereit wären. Entsprechend dieser Abzüge ergab sich die folgende Restmenge, die mit Rechnung vom 28. Mai 2018 durch M. S. wieder an E. verkauft wurde: • 400 Stück Cook Island Bounty, • 100 Stück Lion, • 150 Stück Griffin, • 150 Stück Dragon, • 450 Stück Noble. Belegt ist dieser Vorgang zum einen durch den dargestellten Chatverlauf und zum anderen durch die beiden Rechnungen von E. an A. G. bzw. von M. S. an E.. Belegt ist zur Überzeugung der Kammer sicher, dass die von E. an A. G. verkauften Münzen wieder an E. verkauft wurden, wenn auch in leicht abweichender Stückelung. Belegt ist zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte D. bereits zu diesem Zeitpunkt, zu dem nur M. S. E. mit Münzen belieferte und noch nicht die M. H. GmbH oder D. C., das Umsatzsteuerkarussell unterstützte, indem er zumindest die Ankäufe für A. G. von E. organisierte und die Informationen über den Ankauf entsprechend weitergab. In einem weiteren Fall übersandte der Angeklagte D. am 27. Mai 2018 eine weitere Platinrechnung von E. in die Chatgruppe. Gemäß der Rechnung vom 25. Mai 2018 verkaufte E. an A. G. 1.300 Platinmünzen, nämlich • 450 Stück Cook Island „100 $ Bounty“, • 100 Stück United Kingdom „100 Pfd Lion“, • 200 Stück United Kingdom „100 Pdf Griffin“, • 150 Stück United Kingdom „100 Pfd Dragon“ und • 400 Stück Isle of Man „Noble“. R. J2 antwortete daraufhin am 31. Mai 2018, dass von den 1.300 Platinmünzen, die kommen, 150 Dragon plus 50 Cook nicht umgepackt, sondern für J vorbereitet werden sollen und die restlichen 1.100 Stück umgepackt und zum Versand vorbereitet werden sollen. Entsprechend dieser Anweisung ergab sich die folgende Restmenge, die mit Rechnung vom 4. Juni 2018 von M. S. an E. verkauft wurde: • 400 Stück Cook Island Bounty, • 100 Stück Lion, • 200 Stück Griffin und • 400 Stück Noble. Belegt ist dieser Vorgang zum einen durch den dargestellten Chatverlauf und zum anderen durch die beiden Rechnungen von E. an A. G. bzw. von M. S. an E.. In einem weiteren Fall übersandte der Angeklagte D. am 11. Juni 2018 eine weitere Platinrechnung von E. in die Chatgruppe. Gemäß der Rechnung vom 11. Juni 2018 verkaufte E. an A. G. 1.450 Platinmünzen, nämlich • 550 Stück Cook Island „100 $ Bounty“, • 550 Stück Isle of Man „Noble“, • 200 Stück United Kingdom „100 Pdf Griffin“ und • 150 Stück United Kingdom „100 Pdf Dragon“. R. J2 antwortete daraufhin am 17. Juni 2018, dass von diesen Münzen 500 Stück Cook und 500 Stück Noble umzupacken und 400 Stück Briannia von H dazuzulegen seien. Am Abend würden 1.400 Stück befördert. Gemäß dieser Weisung wurde folgende Stückelung wieder an E. verkauft: • 500 Stück Cook Island Bounty, • 500 Stück Noble und • 400 Stück Britannia. Belegt ist dieser Vorgang zum einen durch den dargestellten Chatverlauf und zum anderen durch die beiden Rechnungen von E. an A. G. bzw. von M. S. an E.. Die Kammer ist überzeugt, dass die Ergänzung der 400 Stück Platinmünzen „Briannia“ dergestalt zustande kam, dass bei A. G. noch 400 Stück Briannia von einem anderen Lieferanten vorhanden waren und R. J2 mit seiner Chatnachricht angewiesen hat, diese noch vorhandenen 400 Platinmünzen bei der geplanten Lieferung an E. zu den 500 Stück Cook Island Bounty und 500 Stück Noble zu ergänzen. Entsprechend dieser Beispiele gibt es noch zahlreiche weiterer solcher Vorgänge, die wiederum durch vergleichbare Chatnachrichten und entsprechende Rechnungen von E. an A. G. und von M. S. bzw. später der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und D. C. (A.) an E. belegt sind. Ein Beispiel für einen erneuten Verkauf der Platinmünzen durch die W. L. GmbH ist belegt mit einer Chatnachricht des Angeklagten D. vom 14. Dezember 2018. In dieser schrieb er in die Chatgruppe, dass das Angebot für nächste Woche 1.350 Platinmünzen sei und zwar • 200 Stück Bounty, • 500 Stück Kangaroo, • 250 Stück Briannia und • 400 Stück Noble. Zudem fragte er in die Runde, woran sie (wir) Interesse hätten. R. J2 antwortete am gleichen Tag: „500 x Kangaroo 200 x Britannia 400 x Noble zusammen 1100 Stck. Fix Montag“. Entsprechend verkaufte E. an A. G. mit Rechnung vom 17. Dezember 2018 1.100 Platinmünzen, nämlich • 500 Australien 100 $ Känguru • 200 Großbritannien 100 Pdf Briannia und • 400 Isle of Man Noble. Die Rechnung sandte der Angeklagte D. am 17. Dezember 2018 in die Chatgruppe. Am 21. Dezember 2018 sandte R. J2 daraufhin seine nächste Anweisung in die Chatgruppe und zwar: „Puzzle 26.11. Abend 400 Stck. Noble, 400 Stck. Kangaroo 200 Stck. Briannia zusammen 1000 Stck.“ Kurz darauf korrigierte er das Datum auf den 26.12. Aus einem internen Ankaufsformular von E., welches am 21. Dezember von dem Angeklagten R. ausweislich seines Kürzels im Feld „Verkäufer/Käufer“ ausgefüllt wurde und welches am 27. Dezember 2018 von dem Angeklagten B. ausweislich seines Kürzels im Feld „Rechnungs-Nr. angewiesen“ freigegeben worden ist, geht hervor, dass E. daraufhin von der W. L. GmbH 400 Stück Noble, 400 Stück 100 $ Känguruh und 199 Stück 100 Pfd. Briannia ankaufte. Belegt ist dieser Vorgang einerseits durch den entsprechenden Chatverlauf und andererseits durch die Rechnung von E. an A. G. und das E.-interne Ankaufsformular. Die Kammer ist aufgrund dieser Beweismittel überzeugt, dass auch nach der Ersetzung des Platinlieferanten M. S. durch die von ihm gehaltene W. L. GmbH das Umsatzsteuerkarussell nahtlos weiterging und die von E. erworbenen Platinmünzen nun auf Anweisung von R. J2 über die W. L. GmbH in leicht veränderter Stückelung wieder an E. verkauft wurden. Dass auch die M. H. GmbH und D. C. in diesen Kreislauf eingebunden waren, ist durch einen Vorgang im März 2019 belegt. Am 18. März 2019 übermittelte der Angeklagte D. ein Angebot von E. in die Chatgruppe und zwar 200 x Bounty, 400 x Noble, 550 x Britannia 150 x Philharmonics 80 x Palladium Maple. Ergänzend schrieb der Angeklagte D., dass er noch auf zwei weitere Lieferungen warte, 150 Briannia und 150 Kangoroo. Diese Lieferung solle auf zwei Firmen aufgeteilt werden. R. J2 antwortete, dass sie alle 1.380 Münzen kaufen würden und 300 Münzen woanders dazu kaufen würden. Die Rechnung über die insgesamt 1.380 Münzen (1.300 Platinmünzen und 80 Palladiummünzen) von E. an A. G. sandte der Angeklagte D. am 18. März 2019 in die Chatgruppe. Zudem übersandte er am gleichen Tag eine Rechnung von H. Edelmetalle an A. G. in die Chatgruppe über 150 Stück Platinmünzen Känguru und 150 Stück Platinmünzen Briannia. Eine Anweisung von R. J2, welche Münzen als nächstes an E. geliefert werden sollen, ist nicht in dem Chat enthalten, wenige Tage später fanden aber folgende Verkäufe an E. statt: Mit Rechnung vom 1. April 2019 verkaufte die M. H. GmbH an E. 770 Platin- und 80 Palladiummünzen, nämlich • 420 Stück Platinmünzen Noble, • 150 Stück Platinmünzen Philharmoniker, • 200 Stück Platinmünzen Bounty und • 80 Stück Palladiummünzen Maple Leaf. Mit Rechnung auch vom 1. April 2019 verkaufte D. C. (A.) an E. 850 Platinmünzen, nämlich • 150 Stück Platinmünzen Philharmoniker, • 550 Stück Platinmünzen 100 Pfd Briannia und • 150 Stück Platinmünzen 100 $ Kangaroo. Belegt ist dieser Vorgang einerseits durch den entsprechenden Chatverlauf und andererseits durch die Rechnung von E. an A. G. und die Rechnungen der M. H. GmbH sowie von D. C.. Rechnerisch gibt es insoweit eine Abweichung der Lieferung von E. an A. G. mit den Lieferungen der M. H. GmbH und von D. C.. Zwar entspricht die Anzahl der Münzen, die E. am 1. April 2019 von der M. H. GmbH und D. C. ankaufte, nicht der Anzahl an Münzen, die E. zuvor am 18. März 2019 an A. G. verkaufte. Jedoch liegt der Unterschied lediglich darin, dass M. H. GmbH und D. C. zusammen über die von E. an A. G. gelieferten Münzen weitere Münzen an E. verkauften. So ist die Lieferung von E. an A. G. zahlenmäßig und gemäß der Art der Münzen vollständig in den Lieferungen der M. H. GmbH und D. C. enthalten. Darüber hinaus haben die M. H. GmbH und D. C. an E. weitere 20 Stück Platinmünzen Noble, 150 Stück Platinmünzen Kangoroo und 150 Stück Platinmünzen Philharmoniker verkauft. Die Kammer ist dennoch überzeugt, auch aufgrund der vorherigen Vorgehensweise, dass auch in diesem Fall die Münzen, die E. an A. G. lieferte, am 1. April 2019 durch die M. H. GmbH und D. C. an E. zurück geliefert wurden. Dies entspricht auch der Chatnachricht des Angeklagten D., der in der Chatgruppe bereits mitteilte, dass die Lieferung auf zwei Firmen aufgeteilt werden solle. Die Kammer hält es nicht für realistisch, dass – insbesondere unter Berücksichtigung der Chatnachricht des Angeklagten D. und der großen Mengen an Münzen – nur zufälligerweise die Kombination der Lieferungen der M. H. GmbH und von D. C. vollständig die vorherige Menge und Art an Münzen enthielten, die E. an A. G. lieferte. Dass zusätzliche Münzen geliefert wurden dürfte – wie bei vorherigen Lieferungen auch – den Hintergrund haben, dass R. J2 angewiesen hat, diese Münzen aus der Lieferung von H. Edelmetalle zu nehmen bzw. aus vorhandenen Lagerbeständen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung überzeugt, dass E. Teil eines Umsatzsteuerkarussells war, bei dem die Platinmünzen, die E. an A. G. verkaufte, im Wesentlichen in unveränderter Stückzahl und Art unmittelbar wieder an E. verkauft wurden, sei es durch M. S., die W. L. GmbH, die M. H. GmbH und/oder D. C.. Auch wenn in diesen Chatverläufen nicht alle Kreisläufe aller, aber immerhin einiger Platinlieferungen nachvollzogen werden können, ist die Kammer überzeugt, dass alle Platinlieferungen an E. Teil dieses Umsatzsteuerkarussells waren. Die Angaben zu den Gold-Gegenlieferungen, der Aufrechnung der jeweiligen Rechnungsbeträge sowie der Beendigung der Aufrechnung Ende 2019 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und R. sowie der Zeugen U. F. und Dr. H. S.. Die Feststellung, dass der Hintergrund der Gold-Gegengeschäfte und der Aufrechnung der Rechnungsbeträge der war, durch Vermeidung von hohen Überweisungsbeträgen das Risiko für eine Geldwäscheverdachtsanzeige der beteiligten Banken zu vermeiden, beruht auf der folgenden für die Kammer überzeugenden Erwägung: Die Verbindung der Platingeschäfte mit Gold-Gegengeschäften wurde erst seit dem Auftreten von M. S. als Platinlieferanten praktiziert, wie sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und R. ergibt. Aus dem oben dargestellten Chat zwischen den gesondert verfolgten I. O. und M. C1 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer wiederum, dass die Forderung zu diesem Gold-Gegengeschäft nicht von der Seite E.s kam, sondern von M. S., der wiederum eine Weisung von I. O. umsetzte. Aus Sicht der Platinlieferanten waren diese Gold-Gegengeschäfte jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll, da zwischen den Platinlieferanten und E. vereinbart war, dass E. als Preis für das gelieferte Gold – unabhängig von der Qualität der Ware – immer ein positives Aufgeld von +2% auf den jeweiligen Börsenkurs berechnen konnte. Dies ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten B. und R. sowie aus der Einlassung des Zeugen U. F., der angegeben hat, dass E. auch Gold schlechter Qualität mit einem positiven Aufgeld von +2% an die Platinlieferanten verkaufen konnte, welches man auf dem freien Markt nur zum Börsenpreis abzüglich Kosten an die Scheideanstalten hätte verkaufen können. Für E. machte es daher wirtschaftlich Sinn, insbesondere Gold von schlechter Qualität an die Platinlieferanten zu liefern. In diesem Fall kauften diese das Gold zu einem höheren Preis als den Marktpreis an. Aus Sicht der Kammer ist dafür die einzige plausible Erklärung, dass diese nachvollziehbare Banküberweisungen vermeiden wollten, um Geldwäscheverdachtsanzeigen bei der weiteren Verteilung der Taterträge zu vermeiden. b. Feststellungen zur Vorgeschichte i. Feststellungen zu dem Platinangebot von E. R1 Der zeitliche Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen A. G. und E. ergibt sich aus dem Auszug aus dem Geschäftspartner-Informationssystem von E., da der Eintrag zu A. G. erst im Jahr 2015 in dieses System eingetragen wurde. Die Kammer ist daher überzeugt, dass auch frühestens in diesem Jahr die ersten Geschäfte zwischen E. und A. G. getätigt wurden. Zwar hat der Angeklagte R. sich dahingehend eingelassen, dass der Geschäftskontakt seiner Erinnerung nach schon seit dem Jahr 2012 bestanden habe, jedoch hat auch er darauf verwiesen, dass sich das Datum aus dem Geschäftspartner-Informationssystem ergebe. Die Angaben zu der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten D. sowie zu den ersten Geschäften mit E. beruhen auf der insoweit glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung des Angeklagten D.. Die Angaben zu dem Platinumsatz E.s in den Jahren 2012 bis 2016 beruhen bezüglich der Jahre 2015 und 2016 auf internen Umsatzstatistiken für die Jahre 2015 und 2016 von E. und für den gesamten Zeitraum auf den überzeugenden Ausführungen des Zeugen K1 in einem Auszug aus seinem Schlussbericht in der hiesigen Sache, in der er die festgestellten Nettoumsätze für die Jahre 2012 bis 2016 darstellt und den er auch in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert hat. Dass A. G. bei E. nach der Lieferung größerer Mengen Platin anfragte, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten D., die insoweit auch übereinstimmt mit der Einlassung des Angeklagten R.. Dass der Angeklagte D. diese Anfrage zu einem Zeitpunkt stellte, bevor E. R1 Anfang 2017 E. Platin zum Kauf anbot, und der Angeklagte D. auch zusicherte, auch größere Mengen ohne weitere Prüfung der Qualität und Art der Platinmünzen abzunehmen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der folgenden Erwägung. Wie oben bereits dargelegt hat der Angeklagte B. gemäß seiner Einlassung stets die Liquidität von E. versucht sicherzustellen und hat entsprechend auch eine interne Anweisung erteilt in Bezug auf die maximalen Werte, die im Tresorraum von E. für den Verkauf vorgehalten werden dürfen. Dies wurde auch durch den Zeugen U. F. bestätigt. Ferner hat der Zeuge U. F. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die Händler darauf geachtet hätten, dass der im Tresorraum von E. gelagerte Münzwert nicht zu hoch wird, weswegen Münzen grundsätzlich nur auf Grundlage einer konkreten Kaufnachfrage angekauft wurden. Unter Berücksichtigung dieses durch den Angeklagten B. vorgegeben Geschäftsziels und der Arbeitsweise der Händler ist die Kammer überzeugt, dass dem Ankauf von Platinmünzen die vorherige Anfrage durch A. G. vorging, da aufgrund der allgemeinen geringen Marktnachfrage nach Platinmünzen nur durch diese sichergestellt war, dass die von E. R1 angekauften Platinmünzen auch zeitnah wieder verkauft werden könnten. Dass A. G. zugesichert hat, auch größere Mengen Platin ohne Prüfung der Art und Qualität der Ware anzukaufen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die großen Mengen Platinmünzen, die von E. R1 angeboten worden waren, unmittelbar im Ladengeschäft von H. abgewickelt wurden, ohne die Münzen oder zumindest eine Aufstellung der Münzen vorher zur Prüfung A. G. vorzulegen. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass derjenige, der bei E. die Entscheidung für den Ankauf der Platinmünzen traf, auch ohne diese konkrete Ankaufsprüfung durch A. G. sicher sein konnte, dass A. G. diese Münzen abnehmen wird. Die Angaben zu dem Verkauf von Platinmünzen von E. R1 am 18. Januar 2017 beruhen zum einen auf der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen S. N., der dies zur Überzeugung der Kammer so ausgeführt hat. Zum anderen werden die Angaben in Bezug auf den Ankauf von Platin an diesem Tag im Hinblick auf den Verkaufsvorgang und den Preis auch bestätigt durch eine tabellarische Übersicht aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021 über die Handelsgeschäfte mit der L. H. GmbH, in deren Namen E. R1 die Platingeschäfte tätigte. Die Angaben zu dem zweiten Platinankauf von E. R1 Ende Januar 2017 ergeben sich wiederum aus der glaubhaften und für die Kammer überzeugenden Aussage des Zeugen S. N. und aus der genannten tabellarischen Übersicht über die Handelsgeschäfte mit der L. H. GmbH. Zudem ergibt sich dieser Ankauf auch durch eine – nach seinen Angaben – von S. N. erstellte Wochenumsatzstatistik für das Ladengeschäft H. für den Zeitraum 30. Januar 2017 bis 3. Februar 2017. Dass E. R1 in dem Bewusstsein handelte, die Umsatzsteuer zwar zu vereinnahmen, nicht aber an das zuständige Finanzamt abzuführen, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Zeugen N., der glaubhaft angegeben hat, dass Herr R1 die Umsatzsteuer bar ausgezahlt haben wollte und zudem aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen und Datenbankauszügen des Finanzamts für Körperschaften I, B. sowie der erläuternden Zeugenaussage des Zeugen K1 dazu. Aus den Unterlagen des Finanzamts für Körperschaften ..., B. ergibt sich, dass die L. H. GmbH, B., in deren Namen E. R1 mit E. die Platinhandelsgeschäfte abwickelte, die vereinnahmten Umsatzsteuern nicht abgeführt hat. Die Kammer hält es angesichts dieser Gesamtumstände für erwiesen, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen und das nicht Abführen der bar vereinnahmten Umsatzsteuer nicht etwa versehentlich, sondern auf Basis eines bewussten Tatplans geschah. Zu der Frage, ob der Angeklagte B. bei dem Ankauf der Platinmünzen involviert gewesen sei, hat dieser sich dergestalt eingelassen, dass er beim ersten Mal dabei gewesen sei und sich die Münzen auch angesehen habe. Dies sei aber auch alles gewesen. Diese Einlassung ist nach Überzeugung der Kammer unvollständig, denn sie passt nicht mit der Rolle des Angeklagten bei E. überein. Wie oben dargelegt, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. in Bezug auf das operative Geschäft von den Mitarbeitern stets als der oberste Chef wahrgenommen wurde und er auch bei Fragen der Händler einerseits beratend zur Seite stand, aber auch zu einzelnen An- und Verkäufen Anweisungen gab. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Zeuge S. N., der Leiter des Ladengeschäftes war, dem Angeklagten B. nur die von E. R1 angebotenen Münzen zur Ansicht gezeigt hätte und ihn nicht auch um die Entscheidung gebeten hätte, ob diese Platinmünzen von dem Zeugen S. N. angekauft werden sollen. Dafür spricht auch, dass diese Platintransaktionen mit E. R1 deutlich über einen normalen Geschäftsvorgang hinausgingen, der im Ladengeschäft H. üblich war, wie der Zeuge S. N. glaubhaft angegeben hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Erwägungen und Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. zumindest bei den dargestellten ersten beiden Verkaufsangeboten von E. R1 im Ladengeschäft von E. die Ankaufsentscheidung getroffen hat und dass er diese Ankaufsentscheidung positiv traf, weil er wusste, dass eine entsprechende Platinnachfrage Seitens A. G. bestand und er deswegen sicher sein konnte, dass E. die von E. R1 angekauften Platinmünzen zeitnah mit Gewinn an A. G. weiterverkaufen kann. Dass der Angeklagte B. in diesem Zusammenhang auch entschieden hat, dass die Bargeschäfte mit E. R1 beendet werden sollten, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten B., die insoweit glaubhaft ist, als sie durch die tabellarische Übersicht über die Handelsgeschäfte zwischen der L. H. GmbH bestätigt wird, gemäß der nach den beiden oben dargestellten Platinankäufen nur noch zwei weniger umfangreiche Platinankäufe von der L. H. GmbH vorgenommen wurden und zwar am 17. Februar 2017 zum Nettopreis von EUR 221.461,38 zzgl. EUR 42.077,66 Umsatzsteuer und am 12. April 2017 zum Nettopreis von EUR 230.880,00 zzgl. EUR 43.867,20 Umsatzsteuer. Die Einlassung des Angeklagten B. ist nach der Überzeugung der Kammer auch insoweit nicht zu widerlegen, dass ein Motiv für die Beendigung der Geschäfte war, dass der Angeklagte B. aus den festgestellten Gründen keine Bargeldgeschäfte mit E. R1 abwickeln wollte. ii. Feststellungen zu den Platinlieferungen von W. B1 Der Umfang der Platinankäufe durch die E. M.gesellschaft von W. B1 ergibt sich aus den entsprechenden Rechnungen von W. B1 an die E. M.gesellschaft sowie aus einer tabellarischen Übersicht über alle Platinmünzen-Ankäufe E.s von W. B1, die der Zeuge K1 nach eigenen überzeugenden Angaben auf Grundlage des Buchhaltungssystems von E. erstellt hat. Dass diese Tabelle richtig ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sie stichprobenartig die Angaben aus der Tabelle mit den vorliegenden Rechnungen von W. B1 an E. abgeglichen hat und dabei keine Fehler festgestellt wurden. Die M.geschäfte zwischen der E. M.gesellschaft und W. B1 vor der Beendigung der Handelsgeschäfte mit der L. H. GmbH ergeben sich aus einem W.A.-Chat zwischen dem Zeugen S. M. und W. B1. Dass diese deutlich unterhalb der Mengen lagen, die E. danach von W. B1 angekauft hatte, ergibt sich aus den bereits oben benannten internen Umsatzstatistiken von E., nach denen der Gesamtnettoumsatz mit Platin in der Bullionabteilung von E. im Jahr 2015 bei lediglich EUR 15.641,40 lag und im Jahr 2016 bei lediglich EUR 844.950,30. Dass diese Platinankäufe bis Juli 2017 von dem Zeugen S. M., danach von dem Zeugen U. F. und dem Angeklagten R. vertretungsweise durchgeführt wurden, ergibt sich aus einer Gesamtschau eines W.A.-Chats zwischen dem Zeugen S. M. und dem Zeugen W. B1, SMS-Nachrichten zwischen dem S. M. und W. B1, eines W.A.-Chats zwischen dem Zeugen U. F. und W. B1, SMS-Nachrichten zwischen dem U. F. und W. B1 und eines W.A.-Chats zwischen dem Angeklagten R. und W. B1. Dass auch U. F. Platinankäufe von W. B1 umgesetzt hat, wurde auch durch diesen in seiner Zeugenaussage bestätigt. Dass die Rechnungen jeweils per Vorkasse bezahlt wurden, wird belegt durch die zu den einzelnen Ankaufsvorgängen ausgefüllten E.-internen Ankaufsformulare, in welchen das Feld „Vorkasse“ jeweils angekreuzt ist. Dass auch diese Platinmünzen jeweils an A. G. weiterverkauft wurden, hat der Zeuge T. K1 überzeugend dargelegt, der diese An- und Weiterverkäufe aus dem Buchhaltungssystem von E. nachvollzogen hat. Dass der Angeklagte B. wiederum von diesen Ankäufen von W. B1 und Weiterverkäufen an A. G. wusste, ergibt sich daraus, dass er alle Ein- und Ausgangsrechnungen von E. gesichtet hat. Dass W. B1 diese Platinmünzen selbst gegen Barzahlung bei E. R1 ankaufte und vorab gegen Vorkasse an E. weiterverkaufte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. B1, die im Hinblick auf dessen Platinankauf von E. R1 durch zahlreiche Chatnachrichten aus Chats zwischen dem Zeugen W. B1 und dem Zeugen S. M., bzw. dem Zeugen W. B1 und dem Zeugen U. F. bzw. dem Zeugen W. B1 und dem Angeklagten R. bestätigt wird. In den jeweiligen Chatverläufen sind jeweils Chatnachrichten enthalten, aus denen für die Kammer eindeutig hervorgeht, dass W. B1 die an E. verkauften Platinmünzen von E. R1 ankauft. Dass E. für diese Platinankäufe an W. B1 Vorkasse leisten muss, ergibt sich neben der Zeugenaussage des W. B1 aus den E.-internen Ankaufsformularen, auf denen für die Ankäufe von W. B1 jeweils das Feld „Vorkasse“ angekreuzt ist. Die Zeugen U. F. und S. M. sowie der Angeklagte R. haben auch bestätigt, dass sie wussten, dass W. B1 die Platinmünzen selbst von E. R1 ankaufte. Der Angeklagte B. hat sich dahingehend eingelassen, dass er nach dem 17. November 2017 informiert worden sei, dass die Platinmünzen von W. B1 von E. R1 stammten. Dass auch der Angeklagte B. von dem Platinbezug des W. B1 von E. R1 wusste, liegt aus Sicht der Kammer bereits aus folgender Erwägung nahe. Nachdem der Angeklagte B. Ende Januar 2017 entschieden hatte, dass die Platingeschäfte mit E. R1 beendet werden sollten und danach tatsächlich nur noch kleinere Geschäfte mit E. R1 am 17. Februar 2017 und am 12. April 2017 umgesetzt wurden, wurde E. R1 lückenlos als Platinlieferant durch W. B1 ersetzt. So kaufte E. von W. B1 noch im Dezember 2016 Platinmünzen von W. B1 für lediglich nur brutto EUR 134.946,00 und im Januar für nur brutto EUR 33.379,50. Direkt nach dem wesentlichen Ende der Platingeschäfte mit E. R1 Ende Januar 2017 kaufte E. bereits im Februar 2017 Platinmünzen von W. B1 für ca. EUR 2,0 Mio. und im März 2017 für ca. EUR 4,6 Mio. Aus der Sicht der Kammer wusste der Angeklagte B. auch von diesen Ankäufen zumindest aufgrund der täglichen Durchsicht der Ein- und Ausgangsrechnungen. Angesichts der Stellung des Angeklagten B. bei E. und dessen Anspruch, über relevante Vorgänge informiert zu sein, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn er nicht nachgefragt hätte, was der Hintergrund der plötzlichen Platinlieferungen von W. B1 im Millionenwert ist und es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge S. M., der wusste, dass W. B1 diese Münzen von E. R1 bezieht, den Angeklagten B. darüber nicht informiert hätte. Nach Auffassung der Kammer ist die Kenntnis des Angeklagten B. in zeitlicher Hinsicht zumindest ab dem 9. November 2017 belegt aufgrund einer Chatnachricht des Zeugen S. M. an W. B1, in welcher S. M. berichtet, dass er bei E. glaubhaft habe machen können, dass es zu riskant sei, direkt bei R1 zu kaufen und dass dies kurz im Gespräch gewesen sei. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich daraus, dass spätestens am 9. November 2017 bei E. offen darüber diskutiert worden ist, ob E. die von E. R1 verkauften Münzen weiterhin indirekt über W. B1 kaufen wolle oder wieder direkt bei E. R1. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Januar 2017 der Angeklagte B., der als eigentlicher Chef von E. bei den Mitarbeitern wahrgenommen wurde, entschieden hatte, die direkten Geschäfte mit E. R1 zu beenden, ist die Kammer überzeugt, dass diese Entscheidung im November 2017 auch unter Einbeziehung des Angeklagten B. getroffen worden ist. Die Gewinnmarge des W. B1 ergibt sich aus einem Vermerk des Zeugen K1 vom 24. Januar 2017, in welchem dieser nachvollziehbar und überzeugend dargestellt hat, dass er auf Basis der Ankaufsrechnungen von W. B1 und der Verkaufsrechnungen von W. B1 an E. die Handelsmarge errechnet hat. iii. Feststellung zu der Beendigung des Platinankaufs von W. B1 Die Information über die Schwierigkeiten von E. R1 mit dem Finanzamt von dem Zeugen W. B1 an den Zeugen S. M. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der entsprechenden T.-Chat-Nachricht des W. B1 an S. M. vom 17. November 2017, in welcher W. B1 mitteilte, dass der Steuerprüfer ein Problem mit der Umsatzsteuer-ID von R1 erkannt habe. Diese Angabe wurde auch von dem Zeugen W. B1 bestätigt. Dass der Zeuge U. F. darüber informiert wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Zeugenaussage des Zeugen U. F.. Auch der Angeklagte B. hat in seiner Einlassung bestätigt, dass er über diesen Umstand informiert wurde. Er hat dazu angegeben, dass ihm aufgefallen sei, dass die Platinankäufe von W. B1 per Vorauskasse bezahlt worden seien und auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass es Schwierigkeiten mit der Umsatzsteuer-ID von E. R1 gebe. Später sei ihm jedoch von dem Zeugen S. M. mitgeteilt worden, dass sich dieses Problem erledigt habe. Dass W. B1 danach die Geschäftsbeziehung mit E. R1, der bis zu diesem Zeitpunkt für die L. H. GmbH agierte, erst einmal beendete, ergibt sich aus der für die Kammer glaubhaften Zeugenaussage des W. B1. Auch die Wiederaufnahme der Platingeschäfte mit E. R1, dann im Namen der L1 R. GmbH, ergibt sich ebenfalls aus der Zeugenaussage des W. B1, die die Kammer als glaubhaft eingestuft hat. Dass der Zeuge W. B1 ab Anfang März 2018 den Verdacht hatte, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerkarussells seien, ergibt sich aus einer T.-Chat Nachricht vom 7. März 2018 des Zeugen W. B1 an den Zeugen S. M., in der der Zeuge W. B1 darüber informierte, dass C. Ware wiedererhalten hat, die sie in der vorhergehenden Woche in die Slowakei versandt hatten. Kurz darauf ergänzte er, dass er hierzu auch Beweise hätte. Der Zeuge W. B1 hat in seiner Vernehmung hierzu angegeben, dass es bei dieser Chatnachricht um Platinmünzen gegangen sei, die er von E. R1 angekauft und an das Münzhandelsunternehmen C. weitverkauft habe. Bei C. sei aufgrund der Verpackung der Münzen aufgefallen, dass diese Münzen identisch gewesen seien mit den Münzen, die sie in der Woche zuvor an Kunden in die Slowakei verkauft hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Verdacht entstanden, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerkarussells gewesen seien. Die Informationen über das Schreiben der Rechtsanwälte von W. B1 an das Finanzamt F. a. M. ... ergeben sich aus dem Schreiben selbst. Ebenso wird in diesem Schreiben vom 20. März 2018 erwähnt, dass W. B1 die Geschäftsbeziehung zu E. R1 bzw. der R. L1 GmbH beendet habe. In seiner Zeugenvernehmung hat W. B1 diese Angaben bestätigt. Dass weder die L. H. GmbH noch die L1 R. GmbH bei dem jeweils zuständigen Finanzamt für Körperschaften ... in B. im gegenständlichen Zeitraum betreffend die Platingeschäfte mit E. bzw. mit W. B1 Umsatzsteuererklärungen bzw. –voranmeldungen abgegeben haben und auch keine Umsatzsteuern abgeführt haben, ergibt sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen für die Jahre 2017 bis 2019 des Finanzamts für Körperschaften ... in B. für diese Gesellschaften sowie aus den damit korrespondierenden Feststellungen des Zeugen K1. Die Kammer ist auf Basis der geschilderten Ausführungen – insbesondere das Bestehen auf Bargeschäfte und der tatsächlich nicht erfolgten Abgabe von Steuererklärungen – überzeugt, dass der E. R1 vorsätzlich und vornherein in dem Bewusstsein handelte, dass die L. H. GmbH und die L1 R. GmbH ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde und als „missing trader“ fungieren würde. c. Feststellungen zur Tatumsetzung i. Feststellungen zum umsatzsteuerpflichtigen Ankauf der Platinmünzen Ankäufe von M. S. Die Feststellungen zu dem Treffen zwischen dem gesondert verurteilten M. S., dem Angeklagten R. und dem Angeklagten B. ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten B. und – soweit sie mit den Angaben des Angeklagten R. übereinstimmt – aus der Einlassung des Angeklagten R.. Der Angeklagte B. hat angegeben, dass er sich mit dem Angeklagten R. und dem gesondert verurteilten S. bei E. kurz zusammengesetzt habe und M. S. angeboten habe, an E. Platinmünzen mit einem negativen Aufgeld von -2% zu liefern. Dieses Treffen sei von dem Angeklagten R. vorbereitet worden, er selbst – der Angeklagte B. – sei nur dazu gebeten worden. Der Angeklagte B. erklärte ergänzend auf Nachfrage, dass M. S. bei dem Gespräch wohl gebrochenes Deutsch und ersatzweise Englisch gesprochen habe. Der Verurteilte S. habe auch Gold von E. kaufen wollen. Von wem da die Initiative ausgegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Das Ergebnis sei jedenfalls gewesen, dass er Gold bei E. eingekauft und Platin verkauft habe. Ergänzend erklärte der Angeklagte B., dass er – nachdem der Verurteilte S. angeboten hatte, Platinmünzen für ein negatives Aufgeld von -2% zu liefern und im Gegenzug Gold kaufen wollte – bei der Vereinbarung der weiteren Konditionen für die Platingeschäfte nicht beteiligt gewesen sei, sondern diese von dem Angeklagten R. für E. verhandelt worden seien. Der Angeklagte R. hingegen hat sich dahingehend eingelassen, dass die komplette Verhandlung zwischen dem Angeklagten B. und dem gesondert verurteilten M. S. geführt worden sei. Dabei seien schon Aufgelder, Preise und Kalkulation ausgehandelt worden. Zudem habe der Angeklagte B. auf Gold-Gegengeschäften bestanden. Die Konditionen (Platingeschäfte: negatives Aufgeld -2% (unabhängig von der Art und Qualität der Münzen) und Goldgeschäfte: positives Aufgeld +2% (unabhängig von der Art und Qualität der Münzen)) seien von dem Angeklagten B. vorgegeben worden. Die von dem Angeklagten R. genannten Konditionen für die Platinankäufe und Goldverkäufe von E. ergeben sich zur Überzeugung auch aus den nach diesem Treffen folgenden Rechnungen zwischen M. S. und E.. Die Kammer ist auch überzeugt, dass diese Konditionen im Detail bereits bei dem Treffen besprochen wurden. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein solches, erstes Treffen zwischen zwei Münzhändlern stattfindet, im folgenden monatlich Münzen im Millionenwert gehandelt werden und die dabei immer gleichbleibenden Konditionen nicht bei dem einzigen persönlichen Treffen, welches vor dem ersten Handelsgeschäft stattfand, vereinbart wurden. Es ist aus Sicht der Kammer dem Angeklagten B. jedoch nicht zu widerlegen, dass er selbst nicht bei der Vereinbarung der weiteren Konditionen beteiligt war – nachdem die wichtige Frage der Höhe des negativen Aufgeldes sowie die Frage der Gold-Gegengeschäfte geklärt war –, sondern möglicherweise der Angeklagte R. allein mit M. S. diese Konditionen vereinbarte. Gegen die vollständige Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten R. spricht aus Sicht der Kammer bereits, dass in einem zuvor geführten Chat zwischen dem gesondert verfolgten I. O. und dem gesondert verfolgten C1 am 28. Februar 2018 besprochen wurde, dass M. S. E. anbieten soll, die Platinrechnungen überwiegend in Gold zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht überzeugt, dass die Konditionsverhandlungen bei dem Treffen, wie vom Angeklagten R. dargestellt abgelaufen sind. Vielmehr ist die Kammer vor dem Hintergrund des Chats zwischen I. O. und dem gesondert verfolgten C1 überzeugt, dass die Initiative für die Gold-Gegengeschäfte von dem Verurteilten M. S. ausging und nicht von dem Angeklagten B.. Die Feststellungen zu dem Ankauf der Platinmünzen von M. S. im Zeitraum 8. März 2018 bis 22. November 2018 ergeben sich aus den entsprechenden Rechnungen von M. S. an E. sowie aus den dazugehörigen E.-internen Ankaufsformularen. Zudem werden sie gestützt durch die tabellarische Übersicht über die Platinlieferungen (mit Angabe des Belegdatums, des Rechnungsausstellers, des Rechnungsbetrags netto, der Umsatzsteuer, des Rechnungsbetrags brutto, des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums sowie der Fundstelle der Rechnungen in der Akte) aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Angaben in der Tabelle stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Rechnungen. Die Feststellungen zu der Bezahlung bzw. Verrechnung der Rechnungen des M. S. an die E. M.gesellschaft ergeben sich aus den Zeugenaussagen der Zeugen U. F. und Dr. H. S. sowie aus dem Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...). Die Feststellung zu der Höhe der gegenläufigen Goldrechnungen ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Rechnungen von E. an M. S., aus den Kopien der Kassenbücher von E. und zum anderen aus der entsprechenden tabellarischen Übersicht über die Goldlieferungen (mit Angabe der von E. vergebenen Kundennummer, des Rechnungsempfängers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und des Rechnungsbetrags) aus der Anlage 2 „Übersicht über die gegenläufigen Goldlieferungen E.s“ zum Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Feststellung, dass M. S. die von der E. M.gesellschaft vereinnahmten Umsatzsteuern bewusst pflichtwidrig nicht an das zuständige Finanzamt C.-S. abgeführt hat und keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 1-4 2018 sowie keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 abgegeben hat, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...) und aus dem Auszug aus dem Ermittlungsbericht des Finanzamtes C.-S. vom 24. Februar 2021, aus dem sich auch die Steuernummer von M. S. ergibt. Die Kammer hat sich insoweit auf Basis der dortigen Ausführungen und festgestellten Gesamtumstände eine eigene Überzeugung dahingehend verschafft, dass der Verurteilte S. in diesem Sinne vorsätzlich handelte. Ankäufe von der W. L. GmbH Die Feststellungen zu dem Ankauf der Platinmünzen von der W. L. GmbH im Zeitraum 19. November 2018 bis 25. Mai 2020 ergeben sich aus den Rechnungen der W. L. GmbH an E. sowie aus den dazugehörigen E.-internen Ankaufsformularen. Sie werden gestützt durch die entsprechenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...), aus dem sich auch die Anzahl der gelieferten Platinmünzen/-barren ergibt. Zudem werden sie gestützt durch die tabellarische Übersicht über die Platinlieferungen (mit Angabe des Belegdatums, des Rechnungsausstellers, des Rechnungsbetrags netto, der Umsatzsteuer, des Rechnungsbetrags brutto, des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums sowie der Fundstelle der Rechnungen in der Akte) aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Angaben in der Tabelle stehen im Einklang mit den zu Grunde liegenden Rechnungen. Die Feststellung, dass die Verkaufsbedingungen und Konditionen für den Platinankauf von der W. L. GmbH und den Goldverkauf an die W. L. GmbH mit den mit M. S. vereinbarten Verkaufsbedingungen und Konditionen übereinstimmten, ergibt sich aus den jeweiligen An- und Verkaufsrechnungen sowie den Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zu der Bezahlung bzw. Verrechnung der Rechnungen der W. L. GmbH an die E. M.gesellschaft ergeben sich aus den Zeugenaussagen der Zeugen U. F. und Dr. H. S. sowie dem Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...). Die Feststellung zu der Höhe der gegenläufigen Goldrechnungen ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Rechnungen von E. an M. S., aus den Kassenbüchern von E. und zum anderen aus der entsprechenden tabellarischen Übersicht über die Goldlieferungen (mit Angabe der von E. vergebenen Kundennummer, des Rechnungsempfängers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und des Rechnungsbetrags) aus der Anlage 2 „Übersicht über die gegenläufigen Goldlieferungen E.s“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Feststellung, dass M. S. auch als Geschäftsführer der W. L. GmbH für diese bewusst pflichtwidrig keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgab, ergibt sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen und überdies aus dem Urteil des Landgerichts C. vom 2. Juli 2021 (Az. ...), welches sich nachvollziehbar auf ein Geständnis des Verurteilten S. bezieht. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung davon überzeugt, dass der Verurteilte S. in diesem Sinne vorsätzlich handelte. Ankäufe von der M. H. GmbH Die Feststellungen zu dem Ankauf der Platinmünzen von der M. H. GmbH im Zeitraum 27. Februar 2019 bis 25. Mai 2020 ergeben sich aus den Rechnungen der M. H. GmbH an E. sowie aus den dazugehörigen E.-internen Ankaufsformularen. Zudem werden sie gestützt durch die tabellarische Übersicht über die Platinlieferungen (mit Angabe des Belegdatums, des Rechnungsausstellers, des Rechnungsbetrags netto, der Umsatzsteuer, des Rechnungsbetrags brutto, des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums sowie der Fundstelle der Rechnungen in der Akte) aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Angaben in der Tabelle stehen im Einklang mit den zu Grunde liegenden Rechnungen. Die Feststellung, dass die Verkaufsbedingungen und Konditionen für den Platinankauf von der M. H. GmbH und den Goldverkauf an die M. H. GmbH mit den mit M. S. bzw. der W. L. GmbH vereinbarten Verkaufsbedingungen und Konditionen übereinstimmten, ergibt sich aus den jeweiligen An- und Verkaufsrechnungen sowie den Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zu der Bezahlung bzw. Verrechnung der Rechnungen der M. H. GmbH an die E. M.gesellschaft ergeben sich aus den Goldrechnungen von E. an die M. H. GmbH, den Kopien der Kassenbücher von E. und aus der entsprechenden tabellarischen Übersicht über die Goldlieferungen (mit Angabe der von E. vergebenen Kundennummer, des Rechnungsempfängers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und des Rechnungsbetrags) aus der Anlage 2 „Übersicht über die gegenläufigen Goldlieferungen E.s“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Ankäufe von D. C. (A.) Die Feststellungen zu dem Ankauf der Platinmünzen von D. C. firmierend unter A. im Zeitraum 1. April 2019 bis 25. Mai 2020 ergeben sich aus den Rechnungen von D. C. an E. sowie aus den dazugehörigen E.-internen Ankaufsformularen. Zudem werden sie gestützt durch die tabellarische Übersicht über die Platinlieferungen (mit Angabe des Belegdatums, des Rechnungsausstellers, des Rechnungsbetrags netto, der Umsatzsteuer, des Rechnungsbetrags brutto, des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums sowie der Fundstelle der Rechnungen in der Akte) aus der Anlage 1 „Übersicht über die Platinlieferungen an E.“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Angaben in der Tabelle stehen im Einklang mit den zu Grunde liegenden Rechnungen. Die Feststellung, dass die Verkaufsbedingungen und Konditionen für den Platinankauf von D. C. (A.) und den Goldverkauf an D. C. (A.) mit den mit M. S. bzw. der W. L. GmbH vereinbarten Verkaufsbedingungen und Konditionen übereinstimmten, ergibt sich aus den jeweiligen An- und Verkaufsrechnungen sowie den Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zu der Bezahlung bzw. Verrechnung der Rechnungen von D. C. an die E. M.gesellschaft ergeben sich aus den Goldrechnungen von E. an D. C., den Kopien der Kassenbücher von E. und aus der entsprechenden tabellarischen Übersicht über die Goldlieferungen (mit Angabe der von E. vergebenen Kundennummer, des Rechnungsempfängers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und des Rechnungsbetrags) aus der Anlage 2 „Übersicht über die gegenläufigen Goldlieferungen E.s“ aus dem Schlussbericht des Finanzamtes für Prüf- und Strafsachen in H. vom 19. April 2021. Die Feststellungen zu der Einflussnahme des Angeklagten D. auf die Tätigkeiten des D. C. ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagte D. sowie aus dem V.-Chat zwischen dem Angeklagten D. und D. C. (vgl. auch Abschnitt IV. 3. b) a.). Dass der gesonderte verfolgte C. gemäß der Papierlage die Platinmünzen selbst von der M. H. GmbH erwarb, ergibt sich aus den entsprechenden Rechnungen der M. H. GmbH an D. C.. Die Feststellungen zu seinen Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahllasten ergeben sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen zu D. C.. Dass D. C. keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausübte als den formalen Ankauf von Platinmünzen von der M. H. GmbH und den Weiterverkauf dieser Münzen an E., ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der Zeugen D. C. und T. K1. Letzterer hat diese Erkenntnisse – nach seinen glaubhaften und überzeugenden Bekundungen – auf Grundlage der beim Steuerberater von D. C. sichergestellten Buchhaltungsunterlagen des D. C. erworben. ii. Feststellungen zum umsatzsteuerfreien Weiterverkauf an A. G. und T. N. Die Feststellungen zu den Seitens E. mit A. G. und T. N. erzielten Umsätzen im Tatzeitraum ergeben sich aus dem Vermerk der Zeugen K1 zu den von E. im Tatzeitraum erzielten Rohgewinnen, in welchem er aus der Buchhaltung von E. die Nettoumsätze zwischen E. und A. G. bzw. zwischen E. und T. N. aufgeführt hat. Zudem ergeben sich diese Feststellungen aus den vorliegenden Rechnungen und Lieferpapieren von E. an A. G. und T. N.. iii. Feststellungen zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 und den Umsatzsteuervoranmeldungen von E. Die Feststellungen zu der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 ergeben sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 der A. B. H. vom 21. Januar 2020 sowie aus der Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Finanzamts H.-H. vom 30. Januar 2020. Die Angaben zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den entsprechenden Zustimmungen – soweit sie erteilt wurden – ergeben sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen zur A. B. H. sowie den Erläuterungen des Zeugen K1 dazu. iv. Feststellungen zu den Gewinnen bei E. aufgrund der Platingeschäfte Die Feststellungen zu den von E. aufgrund der Platin-/Goldgeschäfte erzielten Rohgewinnen beruhen auf einer Berechnung des Ermittlungsbeamten H1 im Vermerk vom 28. Oktober 2021. Auf Basis der am 26. Mai 2020 sichergestellten Buchhaltungsdaten wurden die Rohgewinne errechnet, die E. im Tatzeitraum mit A. G. und T. N. (Platinnettoverkaufspreis abzgl. Platinnettoeinkaufspreis) sowie mit M. S., der W. L. GmbH, der M. H. GmbH und D. C. (Goldverkaufspreis abzgl. Goldeinkaufspreis) erzielt hat. Die Berechnungsmethode ist für die Kammer nachvollziehbar und sie ist daher von der Richtigkeit der Daten überzeugt. d. Tatbeteiligung der Angeklagten und subjektive Kenntnisse i. Angeklagter B. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. im gesamten Tatzeitraum vermutete, dass die Platinankäufe von den Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. (A.) sowie die Platinverkäufe an A. G. und T. N. Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die Platinlieferanten die von E. für diese Platinankäufe gezahlten Umsatzsteuern nicht an die jeweils zuständigen Finanzämter abführten. Ihm war nach Überzeugung der Kammer zudem bewusst, dass für den Fall, dass die Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt werden – was er vermutete –, E. bzw. die A. B. H. diese gezahlten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern in den Umsatzsteuererklärungen bzw. den Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. steuermindernd geltend machen durfte. Dass die Geltendmachung dieser Umsatzsteuern durch ihn in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 der A. B. H. sowie in den darauffolgenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2019 bis Mai 2020 rechtswidrig gewesen ist, nahm er billigend in Kauf, um die tatsächlich von E. zuvor an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern vom Finanzamt H.-H. zugunsten der A. B. H. dauerhaft erstattet zu erhalten. Die Kammer ist von diesem subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten B. aufgrund einer umfassenden Würdigung aller hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel trotz der zu diesem Punkt abstreitenden Einlassung des Angeklagten B. überzeugt. Nachfolgend wird in einem ersten Abschnitt dargestellt, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte B. im gesamten Tatzeitraum vermutete, dass die Platinlieferanten die von E. an sie gezahlten Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt würden und ihm bewusst war, dass E. in diesem Fall diese gezahlten Umsatzsteuern nicht selbst als Vorsteuern steuermindernd geltend machen durfte (1). In dem folgenden zweiten Abschnitt werden Indizien und Erwägungen gewürdigt, die scheinbar gegen einen solchen bedingten Vorsatz des Angeklagten B. sprechen könnten (2). So dann werden in einem dritten Abschnitt alle Indizien einer nochmaligen Gesamtwürdigung unterzogen (3). In einem vierten Abschnitt würdigt die Kammer einzelne den Angeklagten B. belastenden Einlassungen des Angeklagten R. (4). (1) Subjektives Vorstellungsbild des Angeklagten B. In diesem Abschnitt werden zunächst die Teile der Einlassung des Angeklagten B. wiedergegeben, die sich mit seiner subjektiven Kenntnis von der Einbindung E.s in das Umsatzsteuerkarussell befassen (a). Im Folgenden wird erläutert, aufgrund welcher Umstände und Indizien die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte B. entgegen seiner Einlassung vermutet hat, dass E. in Bezug auf die Platingeschäfte in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden ist, und auch erkannt hat, dass in diesem Fall die A. B. H. bei ihren Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen die an die Platinlieferanten des Umsatzsteuerkarussells gezahlten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern geltend machen darf. Dabei wird in einem ersten Schritt auf das Vorstellungsbild des Angeklagten B. im Zusammenhang mit dem Auftreten des E. R1 als Platinlieferant bei E. Anfang 2017 – noch vor dem angeklagten Tatzeitraum – eingegangen und die Würdigung dieser Umstände durch die Kammer dargestellt (b). In einem zweiten Teil wird das Vorstellungsbild des Angeklagten B. dargestellt, wie es nach Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt des Beginns des Tatzeitraums am 8. März 2018 bestand (c). In dem dritten Teil wird dargelegt, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte auch während des Tatzeitraums in seiner Vermutung, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die von E. gezahlten Umsatzsteuern von den Platinlieferanten nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wurden, weiter bestärkt wurde (d). (a) Einlassung des Angeklagten B. zu seinem subjektiven Vorstellungsbild Der Angeklagte B. hat sowohl in seinen an Hand von schriftlich vorbereiteten Ausführungen erfolgten Einlassungen als auch in seinen im Rahmen von Befragungen erfolgten weiteren mündlichen Ergänzungen erklärt, dass er zu keinem Zeitpunkt absichtlich oder mit Wissen und Wollen an einer Steuerhinterziehung in der Form des in der Anklage beschriebenen Umsatzsteuerkarussells teilgenommen habe. Auch habe er eine solche durch Dritte begangene Steuerhinterziehung nicht billigend in Kauf genommen. Er habe auch nicht gewusst, dass E. von anderen Personen zu einer Umsatzsteuerhinterziehung missbraucht worden sei. Zudem sei er niemals Teil einer Bande gewesen, wie sie nach der Anklage bestanden haben soll. Er habe kein Motiv gehabt, an den in der Anklage beschriebenen Steuerhinterziehungstaten mitzuwirken. Er habe von den Umsatzsteuern, die hinterzogen worden sein sollen, keinen Cent erhalten. Hätte er ein von anderen Personen begangenes Umsatzsteuerkarussell billigend in Kauf genommen, hätte ihm dies nur ein großes Risiko und eine große Gefährdung eingebracht. Dass kein wirtschaftliches Motiv an einer Beteiligung an den Steuerhinterziehungstaten bestanden habe, zeige sich auch daran, dass sich der durch E. erwirtschaftete Gewinn nach der Durchsuchung 2020 und dem Ende der Platingeschäfte nicht nachteilig verändert habe. Die höchstwahrscheinliche Beteiligung des Angeklagten R. an dem Umsatzsteuerkarussell als bestochener Angestellter zu Lasten von E. habe ihn überrascht und enttäuscht. Er habe zwar von den Platingeschäften Kenntnis gehabt, die Umsätze der Höhe nach gekannt und habe sich auch mit dem Angeklagten R., dem er voll vertraut habe, gelegentlich über dessen Arbeit ausgetauscht. Dabei habe sich jedoch nichts offenbart, was ihm auffällig oder verdächtig erschienen sei. E. habe stets die Umsatzsteuer an die Platinlieferanten bezahlt. Dass diese die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hätten, habe keiner bei E. gewusst. Zum Kenntnisstand des Angeklagten R. könne er jedoch nichts sagen. Er selbst habe sich darauf verlassen, dass von den Platinlieferanten und Platinabnehmern – wie bei E. üblich – die erforderlichen Unterlagen einschließlich der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeholt worden seien. In seiner Einlassung erklärte der Angeklagte B. zu den Platinankäufen von E. R1 zunächst, dass er bei dem ersten Platinankauf von E. R1, bei dem dieser gefragt habe, ob E. auch die Umsatzsteuer ausbezahlen würde, nicht eingebunden gewesen sei. Im Rahmen seiner späteren Befragung erläuterte er auf die Frage, ob er bei den Bargeschäften mit E. R1 mit einbezogen worden sei, dass er beim ersten Mal einbezogen worden sei und sich die Münzen auch angesehen habe. Bei E. werde die Umsatzsteuer nur ausbezahlt, wenn zuvor eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Geschäftspartnern vorgelegt worden sei, um Manipulationen mit Umsatzsteuern auszuschließen. Seine Weisung, Vorsteuererstattungsanträge nicht über die Grenze von EUR 1 Mio. auflaufen zu lassen, sei ausschließlich im Hinblick auf die Liquidität von E. und die Kreditlinien der Banken getroffen worden, da zwischen der Zahlung der Umsatzsteuer durch E. und der Erstattung dieser Umsatzsteuer durch die Finanzämter immer ein gewisser Zeitraum liege. Diese Weisung habe nichts damit zu tun, dass er Sorge vor einer Sonderprüfung durch das Finanzamt gehabt hätte. Finanzämter kennten keine Millionengrenze. Vorsteuererstattungsanträge würden nicht nach einem solchen Kriterium bearbeitet. Dass ihm die Sicherstellung der Liquidität von E. wichtig gewesen sei, sei durch eine interne Anweisung von ihm an den Großhandel und andere Abteilungen belegt, nach der in der Buchhaltung ein Zahlungsverbot gegolten haben soll, wenn bestimmte von ihm aufgestellte Kriterien erfüllt seien wie etwa in Bezug auf Kredithöhen bei Banken oder den Wert des Gesamtlagerbestandes oder Goldlagers. Diese Millionengrenze sei jedoch nicht immer eingehalten worden. Bereits daran zeige sich, dass die Behauptung des Angeklagten R., dass in diesem Fall unbequeme Fragen des Finanzamtes zu erwarten seien, Unfug sei. Anders als von der Staatsanwaltschaft behauptet, sei das Thema Liquidität auch nicht deswegen irrelevant gewesen, da es ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, Gelder aus seinem Immobilienbereich zu E. zu verschieben, um Liquidität zu generieren. Es sei ihm nämlich gerade nicht ohne Weiteres und problemlos möglich gewesen, Gelder aus seinem Immobilienbereich zu E. zu verschieben. Auch sei der Umfang der Platingeschäfte für E. nicht ungewöhnlich gewesen. Beispielsweise habe E. einmal 3.500 Krügerrand-Goldmünzen zu je 1 Unze für ca. EUR 5 Mio. aus der Schweiz angekauft oder auch vom Bundesministerium der Finanzen 14.500 Stück 100-Euro-Goldmünzen je ½ Unze gekauft. Auch seien die im Tatzeitraum gehandelten Geschäfte im Hinblick auf die An- und Verkaufspreise stets im marktüblichen Bereich gewesen. Es habe keine Auffälligkeiten gegeben. Dies habe auch für die Platingeschäfte des Angeklagten R. gegolten. In Bezug auf den Platinankauf von dem Zeugen W. B1 hat der Angeklagte B. in seiner Einlassung bestritten, dass dieser von ihm nach der Beendigung der Geschäfte mit E. R1 als Zwischenhändler eingesetzt worden sei. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass gegen W. B1 in F. ein Ermittlungsverfahren geführt worden sein solle und ihm sei auch nicht das Schreiben der Rechtsanwälte von der Firma B1 an das Finanzamt bekannt gewesen. Ihm sei lediglich von dem Zeugen S. M. mitgeteilt worden, dass einer der Kunden des Zeugen B1 Schwierigkeiten mit seiner Umsatzsteuer-ID gehabt habe. Später habe ihm der Zeuge S. M. erklärt, dass dieser Punkt geklärt worden sei. Zu dem persönlichen Gespräch zwischen dem gesondert verurteilten M. S., dem Angeklagten R. und ihm erklärte der Angeklagte B., dass er nur kurz dabei gewesen sei und gegangen sei, nachdem Herr S. angeboten habe, Platin für ein negatives Aufgeld von -2% liefern zu können und man sich darauf geeinigt hätte, dass E. im Gegenzug für die Platinankäufe Gold an M. S. verkauft. Die weiteren Konditionen für die beabsichtigten Geschäfte hätte Herr R. mit Herrn S. alleine verhandelt. Der Angeklagte B. erklärte ergänzend auf Nachfrage, dass M. S. bei dem Gespräch wohl gebrochenes Deutsch und ersatzweise Englisch gesprochen habe. Weiter erklärte der Angeklagte B., dass die Behauptung des Angeklagten R., dass der gesondert verurteilte M. S. mit dem bei E. gekauften Gold die Preise im Markt purzeln ließ, eine Erfindung und Lüge sei. Angesichts der Menge der von M. S. von E. gekauften M. L. Gold – nämlich 200 oder 300 Stück – hätte M. S. den Goldmarkt auch gar nicht beeinflussen können. E. habe mit seinem Wissen die Geschäfte mit der W. L. GmbH zu beenden beabsichtigt. Grund seien aufkommende Zweifel an der W. L. GmbH gewesen. Es habe nämlich zwei Veränderungen gegeben. Das Einzelhandelsgeschäft sei in der Rechtsform einer GmbH der W. L. GmbH überführt worden und diese Gesellschaft habe ihren Sitz von B. nach G./ H2 verlagert. Solche Veränderungen würden geprüft und es sei erforderlich, die Handelsregisterauszüge, die notwendigen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen und alles andere beizubringen. Das sei indessen immer mit einem gewissen Aufwand verbunden, sodass Geschäftsbeziehungen auch durchaus enden haben können. Von den Platingeschäften des Angeklagten R. habe er jeweils Kenntnis gehabt, da diese regelmäßig über EUR 10.000 hinausgegangen seien und daher von ihm, dem Angeklagte B., freigezeichnet haben werden müssen. Gelegentlich habe er versucht, auf einen höheren Deckungsbeitrag hinzuwirken. Er habe jedoch keinen Einfluss darauf genommen, an wen der Angeklagte R. die Platinmünzen verkaufte. Ferner sei die Behauptung des Angeklagten R., dass er (der Angeklagte R.) und weitere Mitarbeiter von E. erkannt hätten, dass vor etwa zwei Wochen verkaufte Münzen plötzlich zum Ankauf wieder vorgelegt worden seien und er (der Angeklagte R.) dies anhand der Verpackung erkannt habe, frei erfunden. Der Angeklagte R. habe auch nie mit ihm, dem Angeklagten B., darüber gesprochen. Soweit die Mitarbeiter im Tresor Vermutungen angestellt hätten, seien ihm – dem Angeklagten B. – diese nicht mitgeteilt worden. Er habe bis zur Durchsuchung bei der Firma E. und auch beim Termin beim Amtsgericht H. keine Kenntnis gehabt, wie ein Umsatzsteuerkarussell funktioniere und was sich dahinter genau verberge. Seine Verteidiger hätten ihn anlässlich des Haftprüfungstermins versucht, das System in seinen Einzelheiten zu erläutern. Damals und noch heute müsse er sagen, dass er das ausgesprochen schwierig finde, die einzelnen Elemente eines solchen Karussells mit all ihren Bedeutungen genau nachzuvollziehen. Er sei nie ein Unternehmer gewesen, der im Steuerrecht besondere Kenntnisse gehabt habe. Steuerliche Frage habe er in seinen Unternehmen seit Jahrzehnten durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die über einen guten Ruf verfügten, untersuchen, prüfen und klären lassen. Den Beratern habe er stets vollumfänglich vertraut, was insbesondere für den Steuerberater Dr. H. S. gelte. Auch der Platinmünzhandel habe bei der Beratung eine Rolle gespielt. Im Rahmen seines letzten Wortes führte der Angeklagte B. aus, dass er sich eines Tages vor dem Herrgott und Schöpfer auf die Frage, was er mit dem geschenkten Leben angefangen habe, auch zu einem Telefonat vom 20. März 2020 mit dem Angeklagten R. zu erklären haben werde. Er frage sich heute, ob er hier etwas falsch beurteilt habe. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass er – der Angeklagte B. – ab dem 20. März 2020 etwas übersehen, nicht beachtet oder nicht die richtigen Schlussfolgerungen ab diesem Zeitpunkt gezogen habe, erkläre er seine Bereitschaft, die Gelder, die andere ab dem 20. März 2020 kassiert hätten, der deutschen Steuerkasse und Gesellschaft zurückzuzahlen. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei den Darstellungen des Angeklagten B. in Bezug auf seine subjektiven Kenntnisse über das „Umsatzsteuerkarussell“ im Wesentlichen um Schutzbehauptungen handelt, die durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel zur Überzeugung der Kammer – unter umfassender Gesamtwürdigung – widerlegt sind. Lediglich in Bezug auf einzelne Punkte – seine Verteidigung gegen seine Kenntnis über die konkrete Wiederkehr von Münzen; seine Erklärung, den Zeugen W. B1 nicht selbst als Zwischenhändler zwischen E. R1 und E. dazwischengeschaltet zu haben; die von ihm dargelegte Motivation zu seiner Anweisung, die insgesamt pro Monat gezahlten Umsatzsteuern und damit die Vorsteuerbeträge auf EUR 1 Mio. zu begrenzen und seine Erklärung zu der Behauptung, M. S. habe mit von E. gekauften Goldmünzen den Goldmarktpreis purzeln lassen, sind im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden. Die Kammer ist jedoch aufgrund der nachfolgend aufgeführten Beweismittel und Erwägungen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände überzeugt, dass der Angeklagte B. während des gesamten Tatzeitraums vermutete, dass E. in Bezug auf die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems war, bei dem die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wurden. So ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. bereits aufgrund der unseriösen und ungewöhnlichen Gesamtumstände in Bezug auf die Platinangebote des E. R1 die Vermutung hatte, dass diese Angebote für Platinverkäufe an E. zu einem Umsatzsteuerbetrugssystem gehörten. (b) Vorstellungsbild der Angeklagten B. im Zusammenhang mit dem Platinangebot des E. R1 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. spätestens ab dem zweiten Platinangebot von E. R1 zum Preis von ca. EUR 0,9 Mio. netto zuzüglich Umsatzsteuer die Vermutung hatte, dass diese Angebote für Platinverkäufe an E. zu einem Umsatzsteuerbetrugssystem gehörten. Die Kammer ist dabei einerseits überzeugt, dass der Angeklagte B. über die Umstände dieses Platinangebots umfassend Bescheid wusste (hierzu i), ferner diesem Angebot eine entsprechende vorherige Platinnachfrage von A. G. gegenüberstand (hierzu ii) und der Angeklagte B. nach seiner subjektiven Vorstellung aufgrund dieser Umstände vermutete, dass es sich sowohl bei diesem Platinangebot sowie bei der entsprechenden Platinnachfrage von A. G. nicht um legale Handelsgeschäfte handelte, sondern diese Geschäfte vielmehr Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die von E. zu zahlende Umsatzsteuer von den Platinlieferanten nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt werden würden (hierzu iii). (i) Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. über das Platinangebot des E. R1 zum Preis von ca. EUR 0,9 Mio. netto als auch über die Forderung von E. R1, den Verkaufspreis bar und unter Einschluss der Umsatzsteuer ausgezahlt zu bekommen, den Transport der Münzen per Privat-PKW und die fehlende Bekanntheit des E. R1 bzw. der von ihm vertretenen L. H. GmbH bei den beteiligten Mitarbeitern von E. informiert war und er diesem Geschäft zustimmte. Wie oben dargelegt, erschien E. R1 am 18. Januar 2017 zum ersten Mal im Ladengeschäft H. von E. und traf dort auf den Zeugen S. N., den Leiter des Ladengeschäfts. E. R1 bot ihm eine überschaubare Menge Platinmünzen zum Verkauf an, die E. R1 ohne Einsatz eines Werttransporters im eigenen PKW transportiert hatte. Zur Bedingung machte E. R1, der sich als Vertreter der L. H. GmbH aus B. ausgab, dass ihm die Umsatzsteuer und der Kaufpreis von S. N. in bar ausgezahlt werde. Nachdem der Zeuge S. N. wegen der Auszahlung der Umsatzsteuer intern bei E. Rücksprache gehalten hatte und E. R1 den von S. N. einseitig ohne Verhandlungen vorgegebenen Ankaufspreis akzeptiert hatte, kaufte S. N. die Platinmünzen zum Preis von EUR 46.133,00 zzgl. EUR 8.765,27 Umsatzsteuer gegen Barzahlung an. Am 31. Januar 2017 erschien E. R1 erneut im Ladengeschäft H. und bot dem Zeugen S. N. zu den gleichen Bedingungen eine deutlich größere Menge Platinmünzen zum Kaufpreis von ca. EUR 0,9 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer an. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten B. kaufte der Zeuge S. N. auch diese Menge Platinmünzen von E. R1 gegen Barzahlung an. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. spätestens bei diesem zweiten Geschäft von dem Zeugen S. N. umfassend über die gesamten Umstände im Zusammenhang mit diesen beiden Platingeschäften informiert worden ist. Er selbst hat in seiner von ihm an Hand einer schriftlichen Ausfertigung vorgetragenen Einlassung bekundet, dass er in das erste Platingeschäft mit E. R1 und die Frage, ob man an E. R1 auch die Umsatzsteuer auszahle nicht eingebunden gewesen sei. Im Rahmen seiner späteren Befragung hat er dann auf Nachfrage erklärt, dass er bei dem ersten Platingeschäft mit E. R1 eingebunden worden sei und auch die Münzen gesehen habe. Wie das Bargeld für die Bezahlung des Platins beschafft worden sei, könne er rückblickend nicht beantworten. Bargeldgeschäfte bedeuteten ein Risiko, da das Bargeld dann „unten“ gelegen habe und bei einer Bank habe beschafft werden müssen. Der Zeuge S. N. konnte sich in seiner Einlassung nur noch erinnern, dass er bei dem ersten Ankauf zu der Frage der Auszahlung der Mehrwertsteuer Rücksprache gehalten habe, aber nicht mit wem. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte B., dass er entschieden habe, dass E. keine weiteren Bargeschäfte mit R1 machen sollte, da er die hierfür notwendigen Bargeldtransporte für zu aufwändig und unter Geldwäschegesichtspunkten solche Bargeldtransaktionen auch für zu risikoreich gehalten habe. Aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung u.a. der Einlassung des Angeklagten B. hierzu, der Aussage des Zeugen S. N. und der weiteren Beweismittel zur Rolle des Angeklagten B. bei E. ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge S. N. den Angeklagten B. spätestens im Zusammenhang mit dem zweiten Platingeschäft mit E. R1 umfassend informierte und zwar über das Platingeschäft und den Umfang desselben, die Forderung nach der Auszahlung der Umsatzsteuer, die Forderung nach Barauszahlung des Kaufpreises, den Umstand, dass die Platinmünzen mit dem Privat-PKW des E. R1 von diesem persönlich transportiert wurden und über den Ankaufspreis und dass E. R1 diesen ohne weitere Verhandlung akzeptierte. Zudem ist die Kammer auch überzeugt, dass der Zeuge S. N. den Angeklagten B. fragte, ob er (S. N.) dieses Geschäft über ca. EUR 0,9 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer unter den erläuterten Bedingungen und Umständen abschließen solle und dass der Angeklagte B. zustimmte. Dass der Zeuge S. N. den Angeklagten B. wie dargestellt informierte, ergibt sich für die Kammer zwingend aus dem Umstand, dass – wie der Zeuge S. N. sich überzeugend einließ – der Umfang dieses zweiten Platingeschäfts deutlich das übliche Volumen der Handelsgeschäfte im Ladengeschäft H. überstieg und insbesondere auch das übliche Volumen von Platingeschäften. Ferner hat der Zeuge S. N. bekundet, dass für Ihn der Angeklagte B. der Hauptansprechpartner bei wichtigen Fragen rund um die Geschäfte des Ladengeschäfts gewesen sei und er auch von dem Geschäftsführer F. v. H. stets an den Angeklagten B. verwiesen worden sei für Fragen, die das Ladengeschäft beträfen. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Zeuge S. N. bei einem für ihn so außergewöhnlichen Geschäft seinen für wichtige Fragen zuständigen Vorgesetzten A. B. mit einbezogen hat. Es gibt aus Sicht der Kammer auch keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Zeuge S. N. den Angeklagten B., der sein Ansprechpartner für wichtige Fragen war, in das zweite Platingeschäft mit einem Volumen von knapp EUR 1 Mio. nicht hätte involvieren sollen und ihn um Zustimmung bitten. Dass der Zeuge S. N. den Angeklagten B. umfassend über die Umstände dieses Platingeschäfts informierte, ergibt sich für die Kammer auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. einerseits grundsätzlich umfassend über die Geschäfte von E. informiert sein wollte und andererseits daraus, dass die Umstände (Transport von Platinmünzen im Wert von ca. EUR 1 Mio. im Privat-PKW; Angebot von Platinmünzen im Wert von ca. EUR 1. Mio.; Barzahlung, Akzeptanz des von S. N. geforderten Preises ohne Verhandlung) unüblich waren. Dass der Angeklagte B. der Durchführung des Geschäfts zustimmte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass das Geschäft tatsächlich durchgeführt wurde. Hätte der Angeklagte B. dem Geschäft widersprochen, wäre es nach Überzeugung der Kammer – aufgrund seiner Stellung im Unternehmen – nicht umgesetzt worden. (ii) Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Platinangebot des E. R1 zuvor ein Angebot von A. G. mit Sitz in der S. vorausging, Platinmünzen in hoher Stückzahl unabhängig von der Art und Qualität der Münzen anzukaufen. Dass es die Anfrage dem Grunde nach gab, wurde überzeugend durch den Angeklagten D. in seiner Einlassung erläutert, an der es diesbezüglich für die Kammer keinen Grund zum Zweifeln gibt, insbesondere da A. G. in der Folgezeit tatsächlich große Mengen Platin von E. ankaufte. Dass A. G. angeboten hat, auch größere Mengen Platin unabhängig von der Art und Qualität der Münzen abzunehmen und dass dieses Angebot vor der Entscheidung des Angeklagten B., das Geschäft mit E. R1 abzuschließen, vorlag, ergibt sich für die Kammer aus folgender Erwägung: Wie der Angeklagte B. selbst erklärte und wie durch weitere Beweismittel und Zeugenaussagen belegt ist, legte der Angeklagte B. einen starken Fokus auf die Sicherstellung der Liquidität von E.. Vor diesem Hintergrund achtete er darauf – und erteilte auch entsprechende Anweisungen an die Mitarbeiter –, dass der Lagerbestand der von E. gelagerten Münzen dem Wert nach bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Kammer nicht plausibel, wenn der Angeklagte B. einem Ankauf von Platinmünzen zu einem Kaufpreis von ca. EUR 0,9 Mio. zugestimmt hätte – obwohl es in Deutschland faktisch keinen relevanten Markt für Platinmünzen gab und auch bei E. der Handel mit Platinmünzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte –, wenn er nicht einen sicheren Abnehmer für diese Platinmünzen gehabt hätte. Dass dies im vorliegenden Fall A. G. war, ergibt sich einerseits aus der Einlassung des Angeklagten D. und andererseits aus dem Umstand, dass A. G. in 2017 und 2018 mit Abstand die Hauptabnehmerin von Platinmünzen von E. war, wie auch der Zeuge K1 überzeugend bekundete. Überdies zeigt sich dies auch aus einer – bereits erwähnten – W.A.-Nachricht der N. S2 vom 03. Februar 2017 um 14:42:39 Uhr an den Angeklagten B., in welcher sie dem Angeklagten B. mitteilte, dass E. von der Firma A. G. einen Zahlungseingang in Höhe von EUR 665.980 erhalten habe und der Angeklagte R. bereits informiert sei. (iii) Die Kammer ist zudem überzeugt, dass der Angeklagte B. aufgrund seiner Kenntnis über dieses vorherige Angebot von A. G. und der Konditionen und Umstände im Zusammenhang mit den Platingeschäften mit E. R1 vor dem Hintergrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Münzhändler bereits zu diesem Zeitpunkt vermutet hat, dass E. in Bezug auf die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems war, bei dem die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wurden. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung zahlreicher Beweismittel gelangt und insbesondere folgender Erwägungen: Aufgrund der rechtlichen Situation, dass der Handel mit Platin(-münzen) im Gegensatz zum Handel mit Gold- oder Silbermünzen der Umsatzsteuer unterliegt, spielte der Handel mit Platin – wie oben dargelegt – in Deutschland und bei E. keine relevante Rolle. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass bereits der Umstand, dass E. überhaupt Platinmünzen zum Kaufpreis von ca. EUR 0,9 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer angeboten wurden, aus der Sicht des Angeklagten B. ungewöhnlich war. Indiziell gestützt wird diese Erwägung auch durch die E-Mail des Geschäftsführers T. S4 von A. vom 17. Mai 2018, in welcher er gegenüber dem Zoll bereits aufgrund eines Angebots einer wöchentlichen Lieferung von 120 Platinmünzen die Vermutung äußerte, dass der Platinlieferant die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abführen werde, da regelmäßige Transaktionen mit Platinmünzen in diesem Umfang nicht sehr gängig im physischen Edelmetallhandel sei. Ungewöhnlich ist nach Überzeugung der Kammer für den Angeklagten B. auch gewesen, dass Münzen zu einem Kaufpreis von ca. EUR 0,9 Mio. von E. R1 als Münzhändler persönlich durch ihn in seinem Privat-PKW transportiert wurden, da Münztransporte mit einem sechs- oder siebenstelligen Wert üblicherweise in der Branche aufgrund des damit verbundenen Versicherungsschutzes per Werttransporter transportiert wurden. Für den Angeklagten B. als erfahrenen Münzhändler, der seit 1972 als Münzhändler aktiv ist und eine sehr gute Marktkenntnis hat, ist nach Überzeugung der Kammer zudem unseriös erschienen, dass in diesem Fall Platinmünzen zu einem Kaufpreis von ca. EUR 0,9 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer von einem ihm völlig unbekannten Münzhändler angeboten wurden. Legal, aber auch für nach seiner eigenen Einlassung aus Sicht des Angeklagten B. risikobehaftet und zudem im Markt unüblich war auch die Forderung des E. R1, den Kaufpreis in Höhe von ca. EUR 0,9 Mio. zuzüglich der Umsatzsteuer von rund EUR 170.000 in bar ausgezahlt zu bekommen. Gerade das Ansinnen und Bestehen des am Markt ebenso wie die von ihm vertretene L. H. GmbH unbekannten R1 darauf, ihm den hohen gesamten Kaufpreis und die Umsatzsteuer bar auszuzahlen, begründete nach Überzeugung der Kammer aus Sicht des Angeklagten B. den Verdacht, dass dieser seinen steuerlichen Pflichten vermutlich nicht nachkommen würde und die bar vereinnahmte Umsatzsteuer nicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigen und die Umsatzsteuer nicht abführen würde. Gerade eine Barzahlung im Gegensatz zu einer Banküberweisung ist für die Finanzbehörden schwierig nachzuvollziehen und erleichtert somit insbesondere Steuerhinterziehungen. Das war auch dem geschäftserfahrenen Angeklagten B. bewusst. Zudem war dem Angeklagten – wie dargelegt – bewusst, dass dem plötzlichen Angebot einer sehr großen Menge Platinmünzen kurz zuvor eine entsprechende Nachfrage nach einer großen Menge Platin gegenüberstand, wobei auch diese Nachfrage angesichts der Marktlage unüblich war. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. angesichts dieses Zusammentreffens der marktunüblichen Nachfrage nach Platinmünzen und dem darauffolgenden – auch marktunüblichen – Angebot an Platinmünzen nicht von einem zufälligen Zusammentreffen ausging, sondern vielmehr vermutete, dass eine Verbindung zwischen A. G. und der L. H. GmbH bzw. E. R1 besteht und die Einbindung von E. in dieses Platingeschäft zwischen den beiden Unternehmen abgesprochen war. Auf Grundlage einer nochmaligen umfassenden Gesamtwürdigung dieser Summe an ungewöhnlichen Umständen und der Annahme, dass eine Verbindung zwischen der L. H. GmbH bzw. E. R1 und A. G. besteht und sie dennoch – unter Verlust einer Handelsmarge – die Platinmünzen nicht direkt miteinander handeln, sondern E. – als alteingesessenes am Markt seit Jahrzehnten etabliertes Münzhandelsunternehmen – dazwischenschalten wollten, ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. davon ausging, dass diesen Geschäften keine legale wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde lag. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Handel mit Platinmünzen in Deutschland die Besonderheit hat, umsatzsteuerpflichtig zu sein, ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte B. bereits im Zusammenhang mit den Platinangeboten von E. R1 den Verdacht hatte, dass diese Ankäufe und die Weiterverkäufe an A. G. Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems sind, wobei letztlich am Beginn der Handelskette die Umsatzsteuer unrechtmäßig einbehalten werde, was den deliktischen Gewinn ausmache. Dass der Angeklagte B. behauptet, bis zur Aufklärung durch seinen Verteidiger nicht gewusst zu haben, was überhaupt ein Umsatzsteuerkarussell ist, hält die Kammer angesichts der jahrzehntelangen Erfahrung des Angeklagten B. als Geschäftsführer eines mittelständischen deutschen Unternehmens für eine abwegige Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer erkannte er die Möglichkeit eines Umsatzsteuerbetrugssystems – zwar ohne die einzelnen Details zu kennen und auch nur kennen zu wollen – jedoch in dem geschilderten Sinne, dass er es für möglich hielt, dass am Anfang der Lieferkette die von E. bar ausgezahlte Umsatzsteuer einbehalten und nicht beim zuständigen Finanzamt angemeldet und auch nicht abgeführt werden würde und eine Beziehung des Platinlieferanten zu dem Platinabnehmer im Ausland bestand, so dass die Platinmünzen erneut im Kreis über den steuerunehrlichen Platinlieferanten an E. geliefert werden könne. (c) Vorstellungsbild des Angeklagte B. zum Beginn des Tatzeitraums Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. auch zu Beginn des Tatzeitraums, also in Bezug auf die Platinlieferungen des M. S. ab dem 8. März 2018 davon ausging, dass diese Lieferungen Teil desselben Umsatzsteuerbetrugssystems waren, dem er auch die Lieferungen von E. R1 bzw. der L. H. GmbH zuordnete sowie die Verkäufe an A. G.. Die Kammer ist überzeugt, dass dem Angeklagten B. bewusst war, dass die Platinmünzen, die W. B1 nach der Beendigung der Geschäfte zwischen E. und E. R1 bis zum 22. Februar 2018 an E. lieferte, zuvor von E. R1 an W. B1 verkauft worden waren. Zum einen war dies aus Sicht der Kammer – aufgrund der allgemeinen Marktsituation, bei der ein eigenständiger Platinmarkt faktisch nicht existierte – die einzig plausible Erklärung dafür, dass nach dem Ende der Geschäftsbeziehung mit E. R1 plötzlich W. B1 monatlich im Millionenwert Platinmünzen an E. lieferte. Einen Zusammenhang mit E. R1 muss der Angeklagte B. aus Sicht der Kammer einerseits deswegen gesehen haben, weil die Platinlieferungen nahtlos ineinander übergingen und andererseits auch, weil die Platinlieferungen des Zeugen W. B1 nicht marktüblich waren und nur dadurch erklärbar, dass dieser nun die Platinmünzen von E. R1 ankaufte, die der Angeklagte B. nicht mehr gegen Barzahlung kaufen wollte. Dagegen spricht auch nicht, dass E. bereits zuvor von W. B1 Platinmünzen bezogen hat, da die zuvor von W. B1 angekauften Mengen einen deutlich niedrigeren Umfang hatten, als die Mengen, die W. B1 nach Ende Januar 2017 an E. verkaufte. Ferner ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. zumindest durch seine Mitarbeiter spätestens am 9. November 2017 darüber informiert worden ist, dass E. R1 der Platinlieferant von W. B1 war. Dafür spricht, dass dem Zeugen S. M., dem Zeugen U. F. und dem Angeklagten R. bekannt war, dass E. R1 der Lieferant von W. B1 war. Dies haben einerseits die beiden Zeugen und der Angeklagte R. bestätigt und andererseits ergibt es sich aus der jeweiligen Chatkommunikation dieser drei Personen mit W. B1, in der offen kommuniziert wurde, dass die Platinlieferungen von W. B1 an E. zuvor von E. R1 an W. B1 geliefert werden. Aus der Sicht der Kammer ergibt sich aus der Rolle des Angeklagten B. bei E., dass einer der drei Mitarbeiter den Angeklagten B. darüber informierte, dass die Platinlieferungen indirekt von E. R1 stammen. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte B. spätestens am 9. November 2017 darüber informiert wurde, dass die von W. B1 bezogenen Platinmünzen zuvor von E. R1 an W. B1 geliefert wurden. Dies ergibt sich aus einer Chatnachricht des Zeugen S. M. an W. B1 vom 9. November 2017, in der S. M. mitteilt, dass bei E. kurz im Gespräch war, wieder direkt bei R1 zu kaufen und er (S. M.) deutlich habe machen können, dass dies zu „riskant“ sei. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich daraus, dass spätestens am 9. November 2017 bei E. offen darüber diskutiert worden ist, ob E. die von E. R1 verkauften Münzen weiterhin indirekt über W. B1 kaufen wolle oder wieder direkt bei E. R1. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Januar 2017 der Angeklagte B., der als eigentlicher Chef von E. von den Mitarbeitern wahrgenommen wurde, entschieden hatte, die direkten Geschäfte mit E. R1 zu beenden, ist die Kammer überzeugt, dass diese Entscheidung im November 2017 auch unter Einbeziehung des Angeklagten B. getroffen worden ist. Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. in seiner Vermutung, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren auch dadurch bestärkt wurde, dass es sich nicht nur um einmalige sehr umfangreiche Platinan- und -verkäufe handelte, sondern monatlich Platinmünzen im Millionenwert gehandelt wurden. So kaufte E. allein im Zeitraum Februar 2017 – also nach der Entscheidung über die Beendigung der direkten Geschäfte zwischen E. und E. R1 – bis 22. Februar 2018 Platinmünzen aufgrund mehrerer Ankäufe pro Monate zu einem Bruttogesamtpreis von über EUR 40 Mio. inklusive Umsatzsteuer. Allein der Umstand, dass W. B1 angesichts der „normalen“ Marktsituation in Bezug auf Platinmünzen überhaupt in der Lage war, immer wieder so große Mengen Platin anzubieten, hat nach Überzeugung der Kammer die bestehende Vermutung des Angeklagten B. bestärkt, dass diese Geschäfte illegal waren und das von E. R1 vertretene Unternehmen, von dem W. B1 das Platin bezog, die an ihn ausbezahlten Umsatzsteuern nicht an das zuständige Finanzamt abführte. Darüber hinaus ist der Angeklagte B. von dem Zeugen S. M. im November 2017 darüber informiert worden, dass W. B1 mitgeteilt hat, dass E. R1 wegen seiner Umsatzsteuer-ID Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe. Ausweislich des Chats zwischen dem Zeugen B1 und dem Zeugen M. unterrichtete B1 den Angeklagten M. am 17. November 2017 darüber, dass die USt-ID des R1 nicht korrekt sei, so dass der Angeklagte B. an diesem Tag oder danach im November 2017 von dem Zeugen M. unterrichtet wurde. Zwar hat der Angeklagte B. in seiner Einlassung nur erklärt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass „ein Kunde von W. B1“ Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gehabt habe, da seine Umsatzsteuer-ID nicht korrekt angegeben sei. Die Kammer ist hingegen überzeugt, dass dem Angeklagten B. auch bewusst war, dass es sich bei diesem Kunden um E. R1 handelte und er dies in Verbindung mit seinem Verdacht des Umsatzsteuerbetrugssystems brachte. So hat der Zeuge S. M. in seiner Zeugenvernehmung vor den Ermittlungsbeamten H1 und K1 erklärt, dass er von Herrn B1 darüber informiert worden sei, dass die Steuerfahndung gegen Herrn R1 ermittle und er das, was er gewusst habe, an den Angeklagten B. weitergegeben habe. Aufgrund einer Chatnachricht vom 17. November 2017 von dem Zeugen W. B1 an den Zeugen S. M. wusste der Zeuge S. M. auch, dass der Steuerprüfer von W. B1 ein Problem mit R1 dahingehend erkannt hätte, dass seine USt.-ID nicht korrekt sei. Aufgrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Aussage ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge S. M. den Angeklagten B. nicht nur darüber informierte, dass „ein Kunde von W. B1“ Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe, sondern dass S. M. ihm konkret mitteilte, dass E. R1, der Platinlieferant von W. B1, Probleme mit dem Finanzamt wegen einer nicht korrekten Umsatzsteuer-ID hatte. Dass er diese Information in Zusammenhang brachte mit seinem Verdacht über ein bestehendes Umsatzsteuerbetrugssystem, ergibt sich aus der Sicht der Kammer zwingend, da es sehr naheliegt, dass an einem Umsatzsteuerbetrugssystem beteiligte Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu bekommen. Es ist andererseits aus Sicht der Kammer auf Basis der Angaben des Angeklagten B. anzunehmen, dass dem Angeklagten B. später von dem Zeugen S. M. mitgeteilt worden ist, dass sich diese Schwierigkeiten erledigt hätten. Diese Information würde zumindest mit der Aussage des Zeugen W. B1 in Übereinstimmung stehen, der erklärte, dass er zwar zunächst die Geschäfte mit E. R1 beendet habe, nachdem er von dessen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gehört hatte, aber er die Geschäfte mit E. R1, aber dann nicht für die L. H. GmbH, sondern für die L1 R. GmbH wieder aufgenommen habe, da er diese geprüft und für rechtlich einwandfrei befunden habe. Ferner erklärte der Zeuge W. B1, dass er ein Vertrauensverhältnis mit dem Zeugen S. M. gehabt habe und ihm viel erzählt habe. Von daher hält die Kammer es für plausibel, dass W. B1 den Zeugen S. M. über den Umstand, dass er weiter Geschäfte mit E. R1 mache und die Probleme beseitigt seien, informiert hat und dass der Zeuge S. M. dies dem Angeklagten B. berichtete. Die Kammer zieht aus diesem Umstand jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte B. aus diesem Anlass keinen Verdacht mehr hatte, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren. Gegen diese Schlussfolgerung spricht, dass der Umstand, dass W. B1 wieder mit E. R1 handelt oder sogar eine etwaige Information von S. M. an den Angeklagten B., dass die Schwierigkeiten mit dem Finanzamt beseitigt seien, nicht bedeuten muss, dass E. R1 nicht in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden ist. Ferner spricht gegen diese Schlussfolgerung auch, dass die übrigen Verdachtsmomente alle unabhängig von diesem Sachverhalt hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der Umsatzsteuer-ID von E. R1 waren und dementsprechend kein Grund bestand, dass der sich daraus ergebende Verdacht des Angeklagten B. nicht mehr fortbestand. Die Kammer ist wiederum nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte B. Kenntnis davon hatte, dass der Zeuge W. B1 offen den Verdacht hegte und behauptete, Beweise dafür zu haben, dass E. R1 in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war und dass er Kenntnis darüber hatte, dass W. B1 über seine Rechtsanwälte im März 2018 das Finanzamt F. a. M. ... über diesen Verdacht informierte. Zwar hat der Zeuge S. M. gegenüber den Ermittlungsbeamten H1 und K1 ausweislich des Vernehmungsprotokolls angegeben, dass er von W. B1 vor ca. zwei Jahren informiert worden sei, dass die Steuerfahndung gegen R1 ermittle und dass er den Angeklagten B. darüber informiert habe. Es ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht, dass der Zeuge S. M. mit diesen Ermittlungen den Tatverdacht des W. B1 und dessen Selbstanzeige gemeint hat. Jedoch ist die Kammer überzeugt, dass S. M. den Angeklagten B. – zumindest – über die Schwierigkeiten des E. R1 mit seiner Umsatzsteuer-ID informierte. Diese Gewissheit ergibt sich daraus, dass der Angeklagte B. dies – zumindest teilweise – selbst eingeräumt hat. (d) Vorstellungsbild des Angeklagten B. während des Tatzeitraums Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. auch während des gesamten Tatzeitraums vermutet hat, dass die Platinankäufe von den Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. (A.) sowie die Platinverkäufe an A. G. und T. N. Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und dass die von E. für diese Platinankäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht an die jeweils zuständigen Finanzämter abgeführt wurde. Die Kammer ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte B. auch M. S. und dessen Platinangebot dem von ihm vermuteten Umsatzsteuerbetrugssystem zuordnete. Dies ergibt sich zum einen wiederum aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. wusste, wann die Platinlieferungen von W. B1 endeten, nämlich am 22. Februar 2018, und somit erkannte, dass erneut nach Beendigung der Belieferung von E. mit Platinmünzen durch einen Lieferanten, unmittelbar danach ein neuer Platinlieferant für E. zur Verfügung stand. Insofern ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte vermutete, dass eine Verbindung zwischen den Platinlieferungen des W. B1 bzw. E. R1 auf der einen Seite und M. S. auf der anderen Seite bestand. Zudem kamen dem Angeklagten B. darüber hinaus das Platinangebot und die damit verbundenen Konditionen zumindest ungewöhnlich und abweichend von den üblichen Konditionen im Münzhandelsmarkt vor. Dazu zählte weiterhin, dass M. S. – obwohl es weiterhin in Deutschland keinen nennenswerten Platinmarkt gab – anbot, E. regelmäßig mit größeren Mengen Platin zu beliefern und auch, dass auch M. S. dem Angeklagten B. unbekannt war. Ungewöhnlich und marktunüblich war zudem die Vereinbarung, dass M. S. unabhängig von der aktuellen Marktsituation die Platinmünzen immer mit einem festen negativen Aufgeld von -2% verkaufen wollte. Zudem sollte dieses feste negative Aufgeld auch unabhängig von der Art und Qualität der Platinmünzen gelten. Insofern ist die Kammer – bereits unabhängig von den darüber hinausgehenden weiteren Indizien – davon überzeugt, dass sich bereits im Hinblick auf diese Vertragskondition der Verdacht bei dem Angeklagten B. ergeben hat, dass es dem Verurteilten S. in erster Linie darum ging, überhaupt große Mengen Platinmünzen zu verkaufen und nicht darum, mit den einzelnen Verkäufen auch einen legalen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Ferner war dem Angeklagten B. bekannt, dass zumindest ein Großteil der jeweiligen Platinlieferungen von E. R1, W. B1 und nun M. S. von A. G. angekauft wurde und zwar auch zu einem festen Aufgeld von +2% unabhängig von der Marktlage und der Art und Qualität der Münzen. Dass der Angeklagte B. auch in Bezug auf die vereinbarten Platinlieferungen des M. S. sicher war, dass diese an A. G. weiterverkauft werden können, ergibt sich zur Überzeugung wiederum aus der Erwägung, dass der Angeklagte B. den Ankauf dieser Platinmünzen untersagt hätte, wenn es nicht eine sichere Abnahmequelle gegeben hätte. Ansonsten wäre die Liquidität von E. erheblich belastet worden, wenn E. Platinmünzen im Millionenwert pro Monat ankaufen würde und sie einlagern müsste. Ohne die Zusage von A. G. hätte der Angeklagte B. genau mit diesem Szenario rechnen müssen, da es auch im März 2018 aufgrund der unveränderten umsatzsteuerlichen Regelung für Platinhandel keinen relevanten legalen Platinmarkt in Deutschland gab. Dass der Angeklagte B. diese Vereinbarung mit A. G. wiederum für marktunüblich hielt, ergibt sich überdies auch aus einem überwachten Telefongespräch zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten R. vom 20. November 2019 um 09:11:04 Uhr. In diesem Gespräch erläuterte der Angeklagte R., dass er bestimmte Münzen für „2%“ verkaufen könne. Der Angeklagte B. antwortete darauf: „Bei A. oder im Markt?“. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte B. mit „ A.“ die Firma A. G. meinte, da E. keinen anderen relevanten Abnehmer zu der Zeit hatte, dessen Firmierung das Kürzel „ A.“ enthielt, wie sich aus der internen Umsatzstatistik von E. ergibt. Ferner ergibt sich für die Kammer aus diesem Gespräch, dass dem Angeklagten B. bewusst war, dass die mit der Platinabnehmerin A. G. vereinbarten Konditionen nicht marktüblich waren, weswegen der zwischen A. G. und „dem Markt“ differenzierte. Ferner ist es dem Angeklagten B. nach Überzeugung der Kammer ungewöhnlich und verdächtig vorgekommen, dass M. S. – genau wie E. R1 – nicht wollte, dass ihm der Verkaufspreis für die Platinmünzen auf ein Bankkonto überwiesen wird, sondern er faktisch mit Goldmünzen bzw. –barren bezahlt werden wollte und auch tatsächlich bezahlt wurde. Auch die Umsatzsteuer wurde somit nicht überwiesen, sondern quasi in Gold bezahlt. Solche „Tauschgeschäfte“ waren im Münzhandelsmarkt nicht üblich, zumindest dann, wenn es nicht um konkrete Nachfragen nach bestimmten Münzen geht, sondern das Gegengeschäft – wie hier – nur genutzt wird, um als Zahlungsmittel zu dienen. Die Kammer hat diese verschiedenen Beweismittel und Erwägungen umfassend gewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. zum Beginn des Tatzeitraums, also unmittelbar nach dem Treffen mit M. S. zumindest vermutete, dass die (geplanten) Platinankäufe von M. S. und die Weiterverkäufe an A. G. Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern von diesen nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt würden. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass die Vermutung des Angeklagten B., dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, während des gesamten Tatzeitraums bestand und weiter bestärkt wurde. Ein Aspekt ist dabei, dass – genau wie auch der Zeuge W. B1 als Platinlieferant – auch der gesondert verurteilte M. S. und später die M. H. GmbH und D. C. monatlich Platinmünzen im Millionenwert an E. liefern konnten, obwohl ansonsten im Münzhandelsmarkt Platin keine relevante Rolle spielte. Auch dies wusste der Angeklagte B.. Ferner ist die Kammer überzeugt, dass dem Angeklagten B. aufgefallen ist, dass seit Februar 2019 neben der W. L. GmbH (die M. S. als Platinlieferant abgelöst hatte) die M. H. GmbH als zweite Platinlieferantin dazukam und ab April 2019 auch D. C.. Dass diese beiden Platinlieferanten auch wiederum dem Umsatzsteuerbetrugssystem zuzuordnen waren, hat sich für den Angeklagten B. nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Umstand ergeben, dass diese einerseits die Platinmünzen zu den identischen marktunüblichen Konditionen an E. verkauften wie zunächst M. S. und später die W. L. GmbH und sie sich faktisch auch mit Gold bezahlen ließen. Dass diese Goldgegengeschäfte marktunüblich und rechtlich problematisch waren, wurde dem Angeklagten B. auch am 26. November 2019 zusätzlich von dem Steuerberater von E., Dr. H. S. bestätigt, der dringend dazu riet, die gegenseitigen Forderungen aus den Platin- bzw. Goldverkäufen nicht weiter zu verrechnen und den Spitzenausgleich in bar zu zahlen, sondern vielmehr beide Rechnungen vollständig per Banküberweisung gegenseitig zu begleichen. Dem Angeklagten B. ist nach Überzeugung der Kammer auch aufgefallen, dass sich die Gesamtmenge des von E. bezogenen Platins durch das Hinzutreten der M. H. GmbH und von D. C. als Platinlieferanten nicht veränderte, sondern sich lediglich die von der W. L. GmbH bezogenen Menge reduzierte und die Gesamtmenge der von E. bezogenen Platinmünzen über den Gesamtzeitraum relativ konstant blieb und sich nun jedoch auf die drei Platinlieferanten aufteilte, die aber alle dieselben Verkaufskonditionen hatten. Zudem waren auch die M. H. GmbH und D. C. wiederum für den Angeklagten B. unbekannte Marktteilnehmer im Münzhandelsmarkt, die quasi aus dem Nichts auftauchten und wiederum sogleich große Mengen Platin anboten und sodann auch tatsächlich lieferten. Dass diese geschilderten Auffälligkeiten und Gemeinsamkeiten der Platinlieferanten nicht zufällig waren, sondern dass auch diese Platinlieferanten vermutlich Teil des Umsatzsteuerbetrugssystems waren, war dem Angeklagten B. bewusst. (2) Vermeintliche Gegenindizien Der Angeklagte B. hat sich zu der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte allein schon wegen ihres Volumens auffällig wären vor dem Hintergrund, dass bis zum Auftreten des E. R1 der Platinhandel bei E. und auch im deutschen Münzhandelsmarkt faktisch keine Rolle spielte, dahingehend eingelassen, dass für ihn eine solche Marktentwicklung nicht auffällig gewesen wäre, da E. auch in anderen Fällen Münzen in großem Umfang und im Millionenwert angekauft habe und er in der Vergangenheit schon mehrfach erlebt habe, dass die Nachfrage nach bestimmten Münzen zeitweise erheblich angestiegen sei. Bei den von dem Angeklagten B. genannten Beispielen ging es jedoch jeweils um Goldmünzen, für die nach den Angaben der Zeugen S. N. und W. B1 aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Regelungen grundsätzlich ein viel größerer Markt besteht als für Platin aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Regelungen. Daher sind diese Ankäufe mit dem hier gegenständlichen Handel mit Platinmünzen aus der Sicht der Kammer nicht vergleichbar. Ferner hat sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte R. von dem Angeklagten D. sowie dem Verurteilten S. Schmiergelder im Gegenzug dafür erhalten hätte, dass dieser eine eigene – und den Interessen von E. teilweise zuwiderlaufende – Rolle gespielt hätte, indem er den Platinlieferanten und –abnehmern für diese bessere Preise angeboten hätte als zwischen E. und ihnen grundsätzlich vereinbart war. Aus der Sicht der Kammer lässt dieses Verhalten des Angeklagten R. zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte B. teilweise von den anderen am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen hintergangen wurde. Dies hat nach Auffassung der Kammer indes keine Auswirkung auf die dargestellten Beweiswürdigungen bzw. Schlussfolgerungen der Kammer hinsichtlich des subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten B.. Diese beruhen im Wesentlichen auf objektiven von dem Angeklagten B. wahrgenommenen Umständen im Zusammenhang mit den Platingeschäften (u.a. unseriöse Geschäftspraktiken, marktunübliche An- und Verkaufskonditionen; marktunübliche Menge an gehandelten Platinmünzen etc.) und sind unabhängig von dem Umstand, dass der Angeklagte R. teilweise gegen die Interessen von E. bzw. des Angeklagten B. handelte. Aus der Sicht der Kammer hatte der Angeklagte B. auch ein Tatmotiv und zwar in der Form, dass er bzw. seine beiden Kinder indirekt an den Taten finanziell profitierten. Er selbst hat in seiner Einlassung argumentiert, dass bei ihm kein Tatmotiv bestanden hätte, da er nicht unmittelbar an den Taterträgen, wie sie bei den „missing tradern“ M. S., W. L. GmbH und M. H. GmbH durch Einbehalt der von E. gezahlten Umsatzsteuern entstanden sind, profitiert hätte. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass er dennoch – und zwar mittelbar – erheblich an den Taten finanziell profitiert hat. So lag der Reinerlös – ohne Abzug von Kosten und Steuern –, den E. im gesamten Tatzeitraum durch die Umsätze mit den beteiligten Unternehmen M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH, D. C. (A.), A. G. und T. N. erzielte, bei insgesamt EUR 6.518.894,62. Dieser Reinerlös ist zwar nicht dem Angeklagten B. direkt zugeflossen. Er hat jedoch aufgrund seiner Beteiligung in Höhe von 10% an der 100%-Muttergesellschaft von E., der A. B. H. durch die entsprechende Vermögensmehrung erheblich persönlich profitiert. Zudem hat ihn auch die entsprechende Vermögensmehrung bei seinen beiden Kindern motiviert, welche jeweils 45% der Gesellschaftsanteile an der A. B. H. halten. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer auch nicht von Relevanz, dass sich möglicherweise der Gesamtgewinn von E. nach der Durchsuchung im Mai 2020 bzw. dem damit verbundenen Ende der Platingeschäfte nicht nachteilig veränderte. Dies ändert aus Sicht der Kammer nichts daran, dass E. bzw. indirekt u.a. der Angeklagte B. und seine Kinder während des Tatzeitraums erheblich von den Platingeschäften profitierten. Auch das zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten R. vom 17. März 2020 um 20:34:27 Uhr – also zu Beginn der Corona-Pandemie – geführte Telefonat spricht nach Überzeugung der Kammer für die von ihr getroffene Feststellung zum subjektiven Vorstellungsbild und nicht – wie sich der Angeklagte B. eingelassen hat – gegen diese. In dem Telefonat fragte der Angeklagte B. den Angeklagten R., ob dieser momentan Platinmünzen bekommen könne, was dieser verneinte mit der Erläuterung, dass es momentan keine Möglichkeit gebe, über die Grenze zu kommen. Zwar hinterfragte der Angeklagte B. im Folgenden in einem fragenden Tonfall: „Ach so, über die Grenze?“, jedoch äußerte er, nachdem der Angeklagte R. dies noch einmal bestätigte: „Von wo kommen die denn? Slowenien oder was?“. Die Kammer ist überzeugt, dass sich aus diesem Gespräch ergibt, dass der Angeklagte B. zwar auch zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Erkenntnisse über die Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells hatte, aber er selbst einen direkten Bezug zwischen den Platinlieferanten, die alle ihren Sitz formal in Deutschland hatten, und A. G. bzw. T. N. hergestellt hatte, die ihren Sitz in der Slowakei haben. Dass er in dem Gespräch zwar „Slowenien“ und nicht „Slowakei“ sagte, liegt aus der Sicht der Kammer allein daran, dass diese beiden Länder aufgrund der Ähnlichkeit der Namen vom Angeklagten B. verwechselt wurden. Eine andere Erklärung, warum der Angeklagte B. als Herkunftsland der Platinmünzen gerade Slowenien vermutete, ist aus der Sicht der Kammer nicht ersichtlich, da ein solcher Bezug formal durch die Platinlieferanten nicht hergestellt wurde bzw. in deren Rechnungen explizit Deutschland als Herkunftsland der Platinmünzen angegeben wurde. Dass es sich insoweit um eine Verwechslung zwischen Slowakei und Slowenien handelte, wird überdies auch durch das zwischen dem Angeklagten B. und der gesondert verfolgten Buchhalterin S2 am 15. November 2019 um 13:48:47 Uhr geführte Telefonat bestätigt. In diesem Gespräch über A. G. äußerte S2 ebenfalls in Verwechslung dieser beiden Staaten, dass A. G. in Slowenien säße, was B. in diesem Gespräch als richtig aufgreift. Auch in dem Telefonat zwischen U. F. und seinem Sohn nach der Durchsuchung und dem Zugriff der Ermittlungsbehörden vom 27. Mai 2020 um 11:55:34 Uhr findet sich die entsprechende Verwechslung, als U. F. seinem Sohn davon berichtete, dass er immer – also im Tatzeitraum – gesagt habe, dass das so eine „Mafia aus Slowenien“ gewesen sei und wenn die sich untereinander nicht einig wären, dann müsse nur einer einen Deal machen und den anderen „bescheißen“, dann würden die sich gegenseitig „anscheißen“ und dann würde das hier – gemeint bei E. – landen wobei er hiermit die Platinlieferanten und Platinabnehmer meinte. Der Zeuge U. F. äußerte hier gegenüber seinem Sohn die Vermutung, wie es zu der Durchsuchung und den Festnahmen bei E. gekommen war. Gegen das von der Kammer angenommene subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten B. im Hinblick auf die Platingeschäfte und das dahinterstehende Umsatzsteuerbetrugssystem spricht aus der Sicht der Kammer auch nicht, dass der Angeklagte B. zwar Ende Januar 2017 entschieden hat, die Geschäftsbeziehung zwischen E. und E. R1 bzw. der L. H. GmbH zu beenden, jedoch im Folgenden duldete, dass E. indirekt über W. B1 von E. R1 Platinmünzen ankaufte. Nach Auffassung der Kammer liegt die Erklärung in diesem Verhalten nicht darin, dass der Angeklagte B. die Platingeschäfte mit E. R1 zu diesem Zeitpunkt für rechtlich unbedenklich hielt, sondern vielmehr, dass er grundsätzlich bereit war, das Risiko, in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden zu sein, in Kauf nahm, aber zumindest versuchte, das Risiko für E. zu mindern, indem E. nicht direkt bei E. R1 die Platinmünzen kaufte. Auch dass der Angeklagte B. dem dringenden Rat seines Steuerberaters im November 2019 folgte, von Tausch Platin gegen Gold auf Banküberweisung umzustellen, steht seinen dargelegten Kenntnissen unter umfassender Gesamtwürdigung nicht entgegen. Es zeigt sich nur, dass der Angeklagte B. darauf bedacht war, soweit wie möglich die Geschäfte so zu gestalten, dass eine Einbindung von E. in illegale Geschäfte nicht offensichtlich wird, sondern stets bemüht war, den Schein zu wahren, dass auf Seiten von E. alles regelkonform ablaufe. Insofern war es folgerichtig und stimmig, dem dringenden Rat des Zeugen Dr. H. S. zu folgen. Es war auch nicht so, dass der Angeklagte B. bei den geschilderten Platingeschäften stets in Abstimmung mit seinem Steuerberater dem Zeugen Dr. H. S. handelte, bzw. nach Beratung durch diesen handelte und insoweit auf Basis seiner Beratung davon ausgegangen sein konnte, dass die Platingeschäfte trotz der geschilderten Vielzahl an Auffälligkeiten unbedenklich seien. Über die seit März 2018 stattfindenden „Tauschgeschäfte“ Platin gegen Gold mit Verrechnung und Erstattung des Spitzenausgleichs erfuhr der Steuerberater Dr. H. S. nach seinen glaubhaften Angaben erst mehr als 20 Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte im Rahmen eines Gesprächs Ende November 2019, an dem auch der Angeklagte B. teilnahm. Auch über die vorangegangenen Platingeschäfte mit R1, L. H. GmbH und B1 war der Zeuge Dr. H. S. – seinen glaubhaften Bekundungen nach – bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung bei E. am 26. Mai 2020 gerade nicht informiert, so dass seine Beratung auf einer ganz anderen Tatsachenbasis erfolgte, als sie der Angeklagte B. hatte. Zu der Frage seiner Einbindung bei den Platingeschäften führte der Zeuge Dr. H. S. insoweit glaubhaft aus, dass er vor dem Gespräch am 26. November 2019 nie zu den Modalitäten der Platingeschäfte befragt worden sei. Nach Überzeugung der Kammer ist der Zeuge Dr. H. S. auch bei dem Treffen am 26. November 2019 nicht umfassend über die Kenntnisse des Angeklagten B. über die Platingeschäfte informiert worden. So hat der Zeuge Dr. H. S. ausgeführt, dass der Anlass für das Gespräch gewesen sei, dass die Hauptkassenumsätze mit Platin stark angestiegen seien. Die Namen S. und W. L., M. und A. habe er erstmals in diesem Gespräch benannt bekommen. Er sei auch darüber informiert worden, dass der wichtige Abnehmer für Platin A. G. sei. Ihm sei jedoch erklärt worden, dass ein wesentlicher Anteil des Platins von bis zu 40% auch in die USA verkauft werde, was er in dem Gespräch selbst nicht verifizieren konnte. Der Name R1 und die L. H. GmbH seien ihm erst nach der Durchsuchung bekannt geworden. Auch der Umstand, dass insoweit ein Barankauf von Platin in Größenordnung von EUR 1 Mio. stattgefunden habe, sei nicht Thema gewesen. Diskutiert worden sei das Thema der Verrechnung, wobei nur die Zahlungsspitzen ausgeglichen worden seien. Die Lieferanten hätten beispielsweise Platin zum Gesamtpreis von EUR 500.000 geliefert und gleichzeitig für EUR 490.000 Gold bei E. gekauft. Es sei dann lediglich der Saldo von EUR 10.000 ausgezahlt worden und das auch noch in bar. Der Zeuge Dr. H. S. hat hierzu anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt, dass er mitgeteilt habe, dass sie sofort damit aufhören sollten, da der Lieferant sich dann überlegen könne, was er buche. Damit er das nicht könne, solle auf Überweisung umgestellt werden. Auf Nachfrage, ob die Frage der Steuerehrlichkeit Thema in dem Gespräch gewesen sei, verneinte er dies hinsichtlich der Lieferanten, führte indes aus, dass es eher um die Frage der Bargeschäfte, Spitzenausgleich in Bar gegangen sei und sie (E.) es denen zu leicht machten, wenn sie was machten. Die Aussage des Zeugen Dr. H. S. zeigt aber gerade, dass dieser über die ganze Chronologie und die Besonderheiten des Beginns und der Entwicklung der Platingeschäfte – anders als der Angeklagte B. – nicht informiert war. Insofern ist die Kammer auch überzeugt, dass auch nach dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. S. im November 2019 der Angeklagte B. weiterhin das bereits geschilderte subjektive Vorstellungsbild hinsichtlich der Platingeschäfte hatte. Er ging lediglich davon aus, durch die Umstellung auf Banküberweisung und damit dem Nachkommen des Rats seines Steuerberaters die Gefahr gemindert zu haben, man könne E. mit Erfolg den Vorwurf machen, man sei wissentlich in ein Umsatzsteuerbetrugssystem verwickelt gewesen. Auch dass der Angeklagte B. zweimal erwog, die Platingeschäfte zu beenden, spricht aus der Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht gegen die Vermutung des Angeklagten B., dass die Platinlieferanten die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht abführen würden. So hat der Angeklagte B. im September 2019 gegenüber dem Angeklagten R. geäußert, dass er die Platingeschäfte reduzieren und innerhalb von 12 Monaten stoppen wolle. Dies ist zur Überzeugung der Kammer neben der entsprechenden Einlassung des Angeklagten B. belegt durch eine W.A.-Chatnachricht des Angeklagten R. an den Verurteilten M. S. vom 11. September 2019, in welcher der Angeklagte R. den Verurteilten S. über diese Entscheidung des Angeklagten B. informierte. Im Folgenden nahm der Angeklagte B. seine Entscheidung wieder zurück und billigte, dass die Platingeschäfte von dem Angeklagten R. weitergeführt wurden. Dies ergibt sich wiederum aus den entsprechenden Platinrechnungen, die diese folgenden Geschäfte belegen und dem Angeklagten B. bekannt waren. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte B. sich – zunächst – entschieden hatte, die Platingeschäfte zu beenden, ergibt sich für die Kammer nicht, dass dies ein Indiz dafür sein könnte, dass er diese für rechtlich unbedenklich hielt. Die Kammer hat bei ihrer Würdigung der Beweismittel im Hinblick auf das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten B. auch berücksichtigt, dass weder der Angeklagte R. noch die weiteren an dem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen mit dem Angeklagten B. offen über das Umsatzsteuerkarussell, dessen Funktionsweise und Strafbarkeit gesprochen haben und insbesondere auch der Angeklagte R. in seiner Kommunikation mit dem Angeklagten B. eher darauf bedacht war, die bestehenden Bedenken des Angeklagten B. nicht weiter zu befördern. Dies ergibt sich beispielsweise aus einer W.A.-Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten R. und dem Verurteilten M. S. vom 2. Oktober 2019 beginnend um 10:48 Uhr. Nachdem der Angeklagte R. dem Verurteilten M. S. mitgeteilt hat, dass der Angeklagte B. die Platingeschäfte innerhalb von 12 Monaten stoppen wolle, schreibt der Verurteilte M. S. an den Angeklagten R., dass der Steuerberater vorbereitet sei und alle benötigten Unterlagen (Unterlagen, Rechnungen, Bestätigungen, Kontoauszüge,…) zur Verfügung stellen könne. Ferner ergibt sich aus der deutschen Übersetzung des englischsprachigen T.-Chats zwischen dem Angeklagten R. und dem Angeklagte D., dass den Angeklagten R. und D. bewusst war, dass der Angeklagte B. in Bezug auf die Platingeschäfte vorsichtig agierte, während sie die Platingeschäfte gerne in größerem Umfang umsetzen wollten. In diesem Chat erklärte der Angeklagte R. dem Angeklagten D. am 25. November 2019 um 16:28 Uhr, dass er mit Herrn B. geredet hätte und dieser zugestimmt hätte, dass die Geschäfte langsam wieder anlaufen. Weiter schrieb er: „Nicht zu schnell, ich will ihn nicht verschrecken. Aber langsam können wir das Volumen wieder heraufsetzen.“. Ein weiteres Beispiel für die Kommunikation seitens der weiteren am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen gegenüber dem Angeklagten B. ergibt sich aus der deutschen Übersetzung des Chats zwischen den gesondert angeklagten O. und C1. In diesem fragte C1 in einer Chatnachricht vom 7. März 2018 um 09:36:25 Uhr, was er E. von der Firma A. anbieten könne. O. antwortete darauf, dass er lieber Goldmünzen einer anderen Firma kaufen würde und kleinteiliger, damit ihnen das gleichartige System nicht verdächtig vorkomme. Die Kammer hat diese Chatkommunikation zugunsten des Angeklagten B. dahingehend ausgelegt, dass die Hinterleute des Umsatzsteuerkarussells darauf bedacht waren, mit „ E.“ und insofern mit den für E. handelnden Personen – also auch dem Angeklagten B. – nicht offen über die Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells zu kommunizieren, sondern sie gutgläubig halten wollten. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass zum einen weder der Angeklagte R. noch andere am Umsatzsteuerkarussell beteiligte Personen offen mit dem Angeklagten B. über die Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells gesprochen haben. Zum anderen ergibt sich aus den genannten Beispielen, dass der Angeklagte B. in Bezug auf die Platingeschäfte zurückhaltend war und diese nicht zu groß werden lassen wollte, da er selbst vermutete, dass diese Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich auch in einer umfassenden Würdigung dieser Beispiele daraus jedoch nicht, dass der Angeklagte B. selbst gutgläubig in Bezug auf die Platingeschäfte war. Gegen das dargestellte subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten B. spricht nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass ein Teil der von den Platinlieferanten bezogenen Münzen nicht an die zum Umsatzsteuerkarussell gehörenden A. G. und T. N. verkauft wurden, sondern an unbeteiligte Dritte und mithin dem Umsatzsteuerkreislauf entzogen wurden. Dies zeigt nach Auffassung der Kammer lediglich, dass der Angeklagte B. sich keinem übergeordneten Bandeninteresse verpflichtet fühlte, sondern immer dann, wenn der Marktpreis für Platinmünzen höher lag als das mit A. G. bzw. T. N. vereinbarte Aufgeld-Fixum, bereit war, die Platinmünzen dann „im Markt“ zu verkaufen. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich auch aus der Praxis bei E., von neuen Geschäftspartnern bestimmte Unterlagen einzuholen (Kopien vom Personalausweis, Handelsregisterauszug, so genannte „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ (Bescheinigung in Steuersachen)) nicht, dass der Angeklagte B. darauf vertraut hat, dass aufgrund dieser Praxis die jeweiligen Geschäftspartner und insbesondere auch die Platinlieferanten stets ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommen würden. Dagegen spricht aus der Sicht der Kammer bereits, dass der Angeklagte B. diese Unterlagen selbst nicht gesichtet hat. Dies ergibt sich einerseits aus der Einlassung des Angeklagten B. selbst sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen F., Dr. S. sowie der Einlassung des Angeklagten R.. Zudem waren diese Unterlagen auch nicht geeignet zu belegen, dass die Geschäftspartner jeweils ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nachkämen. So bezogen sich die „Steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ für die Platinlieferanten W. L. GmbH und M. H. GmbH auf Zeiträume, in denen diese noch nicht von dem Verurteilten M. S. ( W. L. GmbH) bzw. R. J1 und M. J1 (M. H. GmbH) geführt wurden. Zudem gab es auch Beispiele, bei denen E. von den Platinlieferanten bereits Platin ankauften, bevor diese ihre jeweiligen Unterlagen zur Verfügung gestellt hatten. So kaufte E. von der M. H. GmbH bereits am 27. Februar 2019 Platinmünzen an, erhielt jedoch die „Bescheinigung in Steuersachen“ für die M. H. GmbH erst am 19. März 2019, wie sich aus der E-Mail des R. J1 an den Angeklagten R. vom 19. März 2019 ergibt. Ferner kaufte E. bereits am 1. April 2019 von dem „buffer“ D. C. Platinmünzen an, erhielt dessen „Bescheinigung in Steuersachen“ jedoch erst am 12. April 2019, wie sich aus dem A. I. Chat des Angeklagten B. mit dem Angeklagten R. ergibt. (3) Gesamtwürdigung Aufgrund einer nochmaligen Gesamtwürdigung aller in diesem Abschnitt IV. 3. d. aufgeführten bzw. in Bezug genommenen Beweismittel und Erwägungen, ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B. während des gesamten Tatzeitraums die Vermutung hatte, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die von E. gezahlten Umsatzsteuern von den Platinlieferanten nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt und auch nicht angemeldet wurden. Darüber hinaus ist die Kammer vor dem Hintergrund der Geschäftserfahrenheit des Angeklagten B. überzeugt, dass er erkannt hat, dass die A. B. H. diese von der E. gezahlten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern in den eigenen Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen darf, wenn die Platinlieferanten tatsächlich nicht diese Umsatzsteuern an die zuständigen Finanzämter abführen und er diese Möglichkeit erkannte und er billigend in Kauf nahm, Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems geworden zu sein. Er hat jedoch diese Umsatzsteuern dennoch in der Umsatzsteuererklärung 2018 bzw. den danach folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen der A. B. H. als Vorsteuern geltend gemacht und dabei in Kauf genommen, dass dies möglicherweise rechtswidrig ist. Die Kammer hat bei der Gesamtwürdigung auch die folgenden Aspekte berücksichtigt. Dass die Mitarbeiter von E. und mithin auch der Angeklagte B. davon ausgingen, dass die Platingeschäfte zu einem Umsatzsteuerbetrugssystem gehörten, wird zur Überzeugung der Kammer indiziell auch durch ein überwachtes Telefonat zwischen dem Zeugen U. F. und seinem Sohn sowie durch die dazugehörige Zeugenaussage des Zeugen U. F. belegt. In dem Telefonat, welches am 27. Mai 2020 11:55:34 Uhr, also am Tag nach der Durchsuchung der Geschäftsräume von E., zwischen dem Zeugen U. F. und seinem Sohn geführt wurde, berichtete U. F. von den Durchsuchungsmaßnahmen und dass der Angeklagte R. mitgenommen worden sei. Es soll um Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geschäften mit Ausländern gegangen sein, mit denen sie schon lange Geschäfte machen würden. Der Sohn antwortete daraufhin spontan, dass es bestimmt um das Platingeschäft gehen würde. Dies bejahte der Zeuge U. F. und ergänzte, dass sie nun die zwei Maßgeblichen festgenommen hätten. Weiter erklärte der Sohn, „dass ist ja das, war ihr jahrelang vermutet habt“. An späterer Stelle in dem Telefonat erklärte der Zeuge U. F., dass er sich denken könne, dass „der U.“ möglicherweise nun die Schnauze voll habe und dass „ B.“ ihm die Sache immer aufgedrückt habe und gesagt habe: „Machen sie mal Herr R. – da werde schon nichts passieren.“ In seiner Zeugenaussage erklärte der Zeuge U. F. dazu glaubhaft und nachvollziehbar, dass mit B. in diesem Telefongespräch der Anklagte A. B. gemeint gewesen sei und mit R. der Angeklagte U. R.. Ferner erläuterte er, dass nach seiner Wahrnehmung sein Sohn in der Aussage „dass sei ja das, was ihr jahrelang vermutet habt“ mit „ihr“ den Angeklagten R., den Zeugen D. J. und sich, den Zeugen U. F. gemeint habe. Zu der angesprochenen Vermutung hat der Zeuge U. F. unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst hat er erklärt, dass lediglich vermutet worden sei, dass, weil die an den Platingeschäften beteiligten Personen „osteuropäisch“ wirkten, er einen kriminellen Hintergrund vermutet habe, da er Vorurteile gegenüber Osteuropäern habe. Dass es um Steuerhinterziehungen gegangen sei, sei eine reine Spekulation gewesen. Mit der Aussage, dass dem Angeklagten R. die Geschäfte vom Angeklagten B. aufgedrückt worden seien, seien die Goldgeschäfte gemeint gewesen. Auf weitere Nachfrage erläuterte er, dass er während des Tatzeitraums vermutet habe, dass die an den Platingeschäften beteiligten Firmen bzw. Personen M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH, D. C., A. G. und T. N. wohl kriminell seien und die von E. gezahlte Umsatzsteuer nicht abführen würden. Er halte es für möglich, mit dem Angeklagten B. darüber gesprochen zu haben, könne sich aber an kein konkretes Gespräch erinnern. Die Kammer wertet diese Aussage so, dass zumindest zwischen dem Angeklagten R., dem Zeugen D. J. und dem Zeugen U. F. mehrfach die Vermutung besprochen wurde, dass von den Platinlieferanten M. S., W. L. GmbH, M. H. GmbH und D. C. die im Rahmen der Platingeschäfte gezahlte Umsatzsteuer nicht abgeführt werde. Zudem ist die Kammer angesichts der Stellung des Angeklagten B. bei E., da von den beteiligten Personen jeweils als der eigentliche Chef von E. betrachtet wurde, der intensiv auch in das Tagesgeschäft von E. einschließlich der Platingeschäfte eingebunden war und der immer gut informiert sein wollte, überzeugt, dass auch dieser von dem Zeugen U. F. über diese Vermutung informiert wurde, wobei nicht geklärt werden konnte, zu welchem Zeitpunkt er informiert worden ist. Dass der Angeklagte B. vermutete, dass die Platingeschäfte unseriös sind, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer indiziell überdies auch aus einem überwachten Telefongespräch zwischen ihm und dem Angeklagten R. vom 20. Februar 2020 um 08:03:09 Uhr. In diesem Gespräch geht es um den Umfang der Platingeschäfte, die der Angeklagte R. für E. machen darf nach der Umstellung der Platin-Gold-Geschäfte von der ursprünglichen Aufrechnung der jeweiligen Rechnungsbeträge auf vollständige Banküberweisung der beiden Beträge auf Anraten des Steuerberaters Dr. H. S.. In dem Gespräch erklärte der Angeklagte R., dass er sich vorstelle, den Umfang der Geschäfte dergestalt zu erhöhen, dass die damit verbundenen monatlichen Vorsteuern nicht mehr nur EUR 1 Mio. betragen, sondern künftig EUR 1,4 oder 1,5 Mio. Der Angeklagte B. antwortete darauf: „Herr S. ist noch nicht wieder da gewesen und das will ich noch einmal mit ihm klären, wie er das sieht. So, und wir alle haben so unsere Gedanken dabei. So, und darum ist das alles ein bisschen, tja, so ein bisschen immer noch wo man denkt so verdammt. Will ja keiner irgendwie, dass da plötzlich sonstwas kommt.“ Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft ausgeführt, dass es in diesem Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten R. um die Platingeschäfte gegangen sei und um die Frage, wie hoch die von ihnen vorfinanzierte Vorsteuer sein dürfe, nachdem auf Überweisung umgestellt worden sei. Hierauf bezögen sich die Zahlen EUR 1,5 oder 1,4 Mio. Er habe aus Liquiditätsgründen weiterhin mit einer Grenze von einer Million Vorsteuern pro Monat kalkuliert. Nach Überzeugung der Kammer stützt auch die geschilderte Äußerung des Angeklagten B. in dem Telefonat, sie alle hätten ihre Gedanken dabei, man denke sich ein bisschen „verdammt“ und es wolle ja keiner, dass da plötzlich sonst was kommt, das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten B. zu den Platingeschäften, welches zur Überzeugung der Kammer während des Tatzeitraums bestand. Die Kammer versteht diese Aussage dergestalt, dass der Angeklagte B. deutlich macht, dass er Bedenken in Bezug auf die Platingeschäfte hatte und das Risiko sah, dass die Beteiligung an diesen Geschäften für E. bzw. den Angeklagten B. persönlich risikoreich ist. Es ging in diesem Telefonat gerade um Vorsteuern, was zeigt, dass auch die Befürchtungen vom Angeklagten B. unmittelbar mit diesen Vorsteuern in Zusammenhang standen. Das Gespräch zeigt auch, dass es dem Angeklagten B. eben nicht nur um Fragen der Liquidität ging, als er die Geschäfte mit Blick auf die Vorsteuer begrenzen wollte. Er hat auch die Vermutung, dass die Platinlieferanten vermutlich steuerunehrlich sind. Die Äußerung und Anspielung des Angeklagten B., dass sich alle ihre Gedanken dabei machten, steht auch im Einklang mit dem vom Zeugen U. F. geschilderten Vorstellungsbild der Mitarbeiter bei E., die mit den Platingeschäften befasst waren, zu den Platingeschäften und steht auch im Einklang mit der Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge U. F. auch den Angeklagten B. über seine eigenen Vermutungen unterrichtete. Die spontane Äußerung des Angeklagten B. in der Hauptverhandlung zu dieser Aussage, er könne es nicht sagen, was er damit gemeint habe, es sei darum gegangen, wie man das liquiditätsmäßig bewerkstellige, ist nicht plausibel und erklärt in keiner Weise den Inhalt seiner geäußerten Befürchtungen. Auch der zweite Erklärungsversuch, es könne bei seiner Äußerung um die Gefahr gefälschter Platinmünzen gegangen sein, ist unglaubhaft. Der Aspekt der gefälschten Münzen ist sonst nirgends angeklungen und es wurden bereits seit längerer Zeit große Mengen Platinmünzen bezogen. Warum eine Steigerung der Anzahl der gelieferten Münzen nun auf einmal das Problem von gefälschten Münzen mit sich bringe, ist keineswegs plausibel geworden. (4) Würdigung belastender Angaben des Angeklagten R. Die Kammer ist indes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Angeklagte B., nachdem er erkannt hat, dass die Platingeschäfte des E. R1 bzw. von A. G. wohl Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems sind, gezielt als Zwischenhändler zwischen E. R1 bzw. die L. H. GmbH und E. den Münzhändler W. B1 einsetzte, um das nach seiner Einschätzung mit den hohen Bargeldzahlungen verbundene Risiko auf W. B1 zu übertragen. Dies hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung behauptet, wobei er auf Nachfrage erläutert hat, dass ihm dies nur so erzählt worden sei. Der Angeklagte B. hat dies bestritten. Aus Sicht der Kammer ist diese Darstellung, wie sie von dem Angeklagten R. vorgenommen wurde, zwar grundsätzlich plausibel, aber sie wird durch kein Beweismittel gestützt. Insbesondere der Zeuge W. B1 hat sich in seiner Vernehmung zu dem Beginn der Platingeschäfte zwischen ihm und E. geäußert und erläutert, dass die Initiative für diese Geschäfte von ihm ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Angeklagte B. entschieden hat, dass W. B1 als Zwischenhändler zwischen E. R1 bzw. der L. H. GmbH und E. zwischengeschaltet wurde. Daher hat sie diese Schilderung des Angeklagten R. nicht zu Lasten des Angeklagten B. als ein Indiz für seine Kenntnis über das Umsatzsteuerkarussell gewertet. Die Kammer ist auch nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Angeklagte B. Kenntnis darüber hatte und im Jahr 2017 von dem Angeklagten R. darüber informiert wurde, dass diesem – R. – aufgefallen sei, dass Platinmünzen, die der Angeklagte R. an A. G. verkauft hatte, nach zwei Wochen E. wieder zum Kauf angeboten wurden. Der Angeklagte R. erklärte hierzu in seiner Einlassung, dass ihm anhand von besonderen Münztaschen, in die die Platinmünzen verpackt waren, aufgefallen sei, dass Ware, die er verkauft hatte, E. nach zwei Wochen wieder zum Kauf angeboten worden sei. Er sei daraufhin – im Jahr 2017 oder 2018 – mit seinem Kollegen dem Zeugen D. J. zu dem Angeklagten B. gegangen und habe ihn darauf aufmerksam gemacht. Dieser habe die beiden aber sofort abgewimmelt. Da es dann immer wieder vorgekommen sei, dass von dem Angeklagten R. verkaufte Platinmünzen kurz danach wiedergekehrt seien, sei ein Schwarzlichtgerät gekauft worden, um die verkauften Platinmünzen zu markieren, damit anhand der Markierung geprüft werden könne, ob genau diese Münzen wiederkehrten. Der Angeklagte B. habe dies aber nicht gewollt und gesagt: „umso weniger wir wissen, umso besser“. Der Angeklagte B. hat dieser Einlassung widersprochen und erklärt, dass sie komplett wahrheitswidrig sei. Die Beweisaufnahme konnte weder zur Überzeugung der Kammer belegen, dass die von dem Angeklagten R. dargelegte Sachverhaltsschilderung stimmt, noch dass sie unwahr wäre. Die Kammer hat daher diese belastenden Angaben nicht zum Nachteil des Angeklagten B. gewürdigt. Die Kammer hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Angaben des Angeklagten R. bedacht, dass es sich um die Angaben eines Mitangeklagten handelte, so dass die Möglichkeit bestehen kann, dass sich dieser durch den Mitangeklagten belastende Angaben selbst partiell zu entlasten beabsichtigt. Insoweit könnte ein Motiv dahin bestehen, einen Mitangeklagten positiver Kenntnis des Umsatzsteuerkarussells zu belasten, um seine eigene Verantwortung als Angestellter gegenüber seinem Chef zu mindern und zugleich eine Art „Aufklärungshilfe“ zu leisten, um insoweit einen Strafmilderungsgrund zu schaffen. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Informationsweitergabe von dem Angeklagten R. an den Angeklagten B. in der Form von statten ging, wie es der Angeklagte R. im Rahmen seiner Einlassung beschrieben hat. So hat etwa der Zeuge J. angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, dass bei E. aufgefallen sei, dass Platinmünzen wiederkehrten. Es sei auch nie Thema gewesen, Platinmünzen mit einem Schwarzlichtgerät zu markieren. Trotz der Eindeutigkeit der Aussage des Zeugen J. ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner gesamten Aussage überzeugt, dass seine diesbezügliche Aussage unergiebig ist und ihr kein Beweiswert zukommt. Insgesamt bewertet die Kammer die Aussage des Zeugen J. als wenig glaubhaft. So offenbarte er Erinnerungslücken bei Themen, die nach Einschätzung der Kammer erst so kurze Zeit zurücklagen und so bedeutend waren, dass die Kammer die Behauptung des Zeugen J., sich nicht erinnern zu können, für unglaubhaft hält. So hat er etwa die Frage, ob er selbst einmal Gelder im Zusammenhang mit den Platingeschäften von einem Lieferanten, nämlich M. S., über den Angeklagten R. erhalten habe, vehement – der Wahrheit zuwider – verneint. Dies hat er auch nach Vorhalt zweier aufgezeichneter Telefonate zwischen ihm und dem Angeklagten R. beibehalten. Auf Vorhalt der Gesprächspassage aus dem Telefonat vom 30. Oktober 2019 um 17:41:19 Uhr zum Ende des Telefonats hin, in welchem R. ihm mitteilte, dass „ M.“ – gemeint war M. S. – vor der Edelmetallmesse kommen werde und er dann auch nochmal „was“ – nämlich nach Überzeugung der Kammer Geld – bekomme und der Zeuge J. mit: „Ja, schmeckt“ und, dass wird natürlich „nochmal“ schmecken, „cool, cool, cool!“ hocherfreut antwortete, bekundete der Zeuge J. unglaubhaft und einsilbig, dass er sich nicht an das Telefonat erinnern könne, es wird wohl M. S. gemeint gewesen sein, er habe aber nie Geld bekommen. Bei dem unglaubhaften Bestreiten, Geld vom Verurteilten S. erhalten zu haben, blieb er auch nach Vorhalt des Telefonats vom 25. März 2020 um 18:16:58 Uhr zwischen ihm und dem Angeklagten R.. In diesem Telefonat berichtete R. dem J. emotional von der Trennung von seiner Ehefrau „ D.“ (D.) und, dass diese nun mehr Geld von ihm haben wolle. R. riet dem Zeugen J. dessen Lebensgefährtin A. nicht von dem, was sie ab und an unter sich machten, zu berichten, was J. mit: nee und nein bestätigt. Nach Überzeugung der Kammer spielte der Angeklagte R. hiermit auf die Gelder an, die sie vom Platinlieferanten S. erhalten hatten. R. führte dann in dem nämlichen Telefonat weiter aus, dass er das immer stolz erzählt habe, damit seine Ehefrau „ D.“ stolz auf ihn sei. Nun habe diese ihn in der Hand und es heiße „lass mal rüber wachsen“. Hiermit machte der Zeuge R. nochmals deutlich, dass es um Gelder geht, die er – aber auch J. – erhalten habe und mit denen seine Ehefrau ihn nun in der Hand hat. J. erwiderte, dass ja nix mehr komme, was R. mit nee im Moment nicht bestätigte. Der Zeuge J. bekräftigte, dass es vorbei sei und dass er das seiner Ehefrau auch sagen werde. Die Geschäfte seien vorbei. Da komme nichts mehr. Die kämen gar nicht mehr, die hätten andere Kontakte geknüpft. Wiederum geht es in dem Gespräch um Gelder, die sie vom Platinlieferanten S. erhalten hatten. Aufgrund einer Gesamtwürdigung beider Telefonate ist die Kammer überzeugt, dass es bei diesen beiden Telefonaten auch um Geldzahlungen an den Zeugen J. ging. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte R. und der Zeuge J. über mögliche Erpressungen durch ihre Ehefrauen sprechen, wenn es bei den erwähnten Geschenken nur um Lebensmittel gehen würde. Der Zeuge J. hat im Rahmen seiner Zeugenaussage zwar bestätigt, dass A. seine Lebensgefährtin sei und es in dem Telefonat wohl um die Trennung von R. gegangen sei, führte aber wiederum einsilbig und unglaubhaft auf entsprechende Nachfrage aus, dass er sich nicht mehr an das Telefonat erinnern könne und auch nicht wisse, worum es in dem Gespräch gegangen sei. Bei dieser unglaubhaften Aussage blieb der Zeuge auch nach Vorhalt der einzelnen Gesprächspassagen. Dieses geschilderte von dem Bestreben sich nicht zu belasten getragene Aussageverhallten und Berufen auf erfundene Erinnerungslücken dokumentiert, dass die Zeugenaussage nicht in der Weise belastbar ist, um die Angaben des Angeklagten R. als falsch zu widerlegen. Andererseits belegt sie auch nicht deren Richtigkeit. Die Zeugen D. S6 und U. F. haben zwar auch bestritten, sich daran zu erinnern, dass das Thema Münzwiederkehr bei E. diskutiert worden sei. Dagegen hat der Zeuge N. S7, der im Tresor von E. tätig ist, erklärt, dass zwar nicht offiziell über die Wiederkehr von Platinmünzen gesprochen worden sei, aber inoffiziell, und auch der Zeuge C. V1 erklärte, dass über die Wiederkehr von Platinmünzen unter den Tresormitarbeitern gesprochen worden sei. Der Zeuge J. O1 bekundete dagegen, dass zwar darüber gesprochen worden sei, dass wieder Platinmünzen da seien, aber nicht in der Weise, dass es sich um die Wiederkehr von Münzen handele, die zuvor von E. verkauft worden seien. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten R. richtig ist, und ist dementsprechend auch nicht zu Lasten des Angeklagten B. davon ausgegangen, dass er Kenntnis darüber hatte, dass dem Angeklagten R. oder anderen Mitarbeitern von E. aufgefallen war, dass Platinmünzen, die E. zuvor verkauft hatte, kurz darauf wieder E. zum Kauf angeboten wurden. Die Kammer ist zudem nicht davon überzeugt, dass die Motivation des Angeklagten B. für die Anweisung, den monatlichen Vorsteuerbetrag auf EUR 1 Mio. zu begrenzen in einer sonst möglichen Sonderprüfung des Finanzamtes im Fall des Überschreitens dieser Grenze lag. Dies war von dem Angeklagten R. in seiner Einlassung behauptet worden. Gegen eine solche Motivation des Angeklagten B. spricht aus der Sicht der Kammer bereits, dass es eine solche starre Vorsteuergrenze, die zu kritischen Nachfragen oder Sonderprüfungen führen würde, bei den Finanzämtern nicht gibt, wie die Zeuginnen K. V., S. L. und J. A. H. ausgesagt haben, die alle als Sachbearbeiterinnen beim Finanzamt H.-H. im Tatzeitraum phasenweise mit der Prüfung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen befasst waren. Ferner spricht gegen eine derartige Motivation des Angeklagten B., dass im Tatzeitraum mehrfach die von ihm gesetzte EUR 1 Mio. Vorsteuergrenze überschritten wurde wie unter anderem bei den Vorsteueranmeldungen für den März 2019, April 2019, Dezember 2019, Januar 2019 und Februar 2019. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für plausibel, dass der Angeklagte B. bei Überschreiten eines Vorsteuerbetrags von EUR 1 Mio. für einen Monat eine für ihn oder E. risikoreiche Sonderprüfung durch das Finanzamt befürchtete. Daher ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Angeklagte B. die Vorsteuergrenze von EUR 1. Mio. aus der Sorge eingeführt hat, dass ein Überschreiten dieser Grenze zu einer Sonderprüfung durch das Finanzamt führt. Zwar ist die Kammer auch nicht überzeugt, dass die tatsächliche Motivation für die Einführung der Vorsteuergrenze ausschließlich die Sorge um die Liquidität von E. ist, da beispielsweise bei den Platingeschäften die Umsatzsteuer nicht mit Bar- oder Buchgeld bezahlt wurde, sondern mit der Aufrechnung gegenläufiger Goldgeschäfte, für die zudem Gold verwendet werden konnte, das sich sonst nicht gut verkaufen ließ. Letztlich ist die Frage der Motivation für die Vorsteuergrenze aus Sicht der Kammer für die Schuldfrage nicht von Bedeutung. Auch ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Angeklagte B. im September 2019 die Platingeschäfte vor dem Hintergrund beenden wollte, dass der gesondert verurteilte M. S. mit von E. gekauftem Gold die Marktpreise für Gold purzeln ließ, indem er dieses Gold unter Marktwert weiterverkaufte, und dies wiederum im Markt zu Fragen zur Herkunft dieses Goldes führte, was wiederum den Angeklagten B. beunruhigt haben soll. Dies hat der Angeklagte R. in seiner Einlassung behauptet. Der Angeklagte B. hat dieser Einlassung widersprochen und erklärt, dass diese Schilderung bereits deswegen nicht stimmen könne, da der Angeklagte M. S. angesichts der Menge der von ihm von E. gekauften M. L. Gold – nämlich 200 oder 300 Stück – den Goldmarkt nicht hätte beeinflussen können. Da die Erläuterung des Angeklagten B., weswegen diese Schilderung nicht stimmen könne, angesichts des gerichtsbekannten Umfangs des Goldmarktes in Deutschland plausibel erscheint und sich auch aus den sonstigen Beweismitteln nichts Gegenteiliges ergab, hat die Kammer diese Schilderung des Angeklagten R. nicht für überzeugend erachtet und sie auch nicht zu Lasten des Angeklagte B. als richtig unterstellt. ii. Angeklagter R. Die Feststellung zu der Tatbeteiligung des Angeklagten R. in objektiver und subjektiver Hinsicht ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten R., die durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt wird. So wird seine Einlassung in Bezug auf seine alleinige Zuständigkeit für die Platingeschäfte auf Seiten von E. unter anderen durch die Einlassung des Angeklagten B., die Aussagen der Zeugen U. F. und D. J. bestätigt sowie durch die Rechnungen von E. an die Platinlieferanten und die Platinabnehmer, auf denen jeweils der Angeklagte R. als Ansprechpartner genannt ist. Ferner ergibt sich aus den sichergestellten Chatkommunikationen auf den Mobiltelefonen der Angeklagten B., R. und D., dass jeweils der Angeklagte R. für die Kommunikation mit den Platinlieferanten und –abnehmern zuständig war, insbesondere für die Kommunikation mit M. S. und M. D.. Kommunikation zwischen dem Angeklagten R. und einem Vertreter von T. N. wurde wiederum nicht sichergestellt. Jedoch ist die Kammer überzeugt, dass auch im Hinblick auf die Platinverkäufe von E. an T. N. allein der Angeklagte R. für die Abwicklung und die Kommunikation alleinzuständig war. Dies ergibt sich einerseits aus den genannten Beweismitteln, die jeweils ausschließlich den Angeklagten R. als Ansprechpartner für die Platinlieferanten und Platinabnehmer benennen. Zudem ist auch auf den Rechnungen von E. an T. N. der Angeklagte R. als Ansprechpartner auf Seiten von E. angegeben. Auch seine Angaben zu den erhaltenen Schmiergeldern von M. S. und M. D. sowie zu seinen Treffen mit M. D. sind nachvollziehbar und auch deswegen glaubhaft, da sie durch weitere Beweismittel gestützt werden. Dazu gehören unter anderem Fotos, die im Rahmen von Observationen des Angeklagten R. erstellt wurden und ihn gemeinsam mit dem Angeklagten D. in H. zeigen. Ferner stimmen diese Angaben mit überwachten Telefonaten überein, in denen der Angeklagte R. gegenüber seiner damaligen Ehefrau, seinen Eltern sowie seinem Bruder offen kommuniziert, dass er Bargeld von „den Slowaken“ erhalte. Die Angaben zu den Schmiergeldern von M. S. werden zudem bestätigt durch den W.A.-Chat zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert verurteilten M. S., aus dem auch hervorgeht, dass der Angeklagte R. bei der Berechnung der Platinpreise dem M. S. bessere Preise anbot, als vereinbart waren. So schrieb der Angeklagte R. beispielsweise an M. S. am 28. August 2019 die von ihm veranschlagten Preise für den Platinmünzenankauf und den Goldmünzenverkauf und erklärte gleichzeitig, dass er bei dem Gold keinen niedrigeren Preis ansetzen könne, da ihm das sonst der Angeklagte B. nicht glaube. Diese Nachricht stimmt nach Auffassung der Kammer mit der Einlassung des Angeklagten R. überein, dass er von M. S. das Schmiergeld erhalten habe, um den angesetzten Platinpreis möglichst hoch und den Goldpreis möglichst niedrig anzusetzen. Die Angaben zu der Höhe der Schmiergelder ergeben sich aus der nachvollziehbaren Einlassung des Angeklagten R.. Dieser hat an Hand seiner schriftlichen Aufzeichnungen erklärt, dass er im Jahr 2017 ca. EUR 5.000, im Jahr 2018 ca. EUR 25.000, im Jahr 2019 ca. EUR 60.000 und im Jahr 2020 ca. EUR 20.000 an Schmiergeldern in bar erhalten hätte. Im Rahmen der darauffolgenden Befragung korrigierte er sich dahingehend, dass er einerseits die Gelder erst ab 2018 erhalten hätte (also statt der ca. EUR 5.000 in 2017 und ca. EUR 25.000 in 2018 insgesamt ca. EUR 30.000 in 2018) und andererseits von den erhaltenen Schmiergeldern einen Teil an D. J. abgegeben habe und die genannten Summen lediglich die Beträge darstellen, die bei ihm verblieben seien. In 2018 habe er ungefähr EUR 10.000-15.000 an D. J. abgegeben; in 2019 ungefähr EUR 15.000-20.000 und in 2020 ca. EUR 6.000. Die Angaben zu der Höhe der in den einzelnen Jahren von M. D. und M. S. erhaltenen Bargelder lassen sich nicht anderweitig belegen. Lediglich aus einer bei dem gesondert verurteilten M. S. sichergestellten Excel-Tabelle ergibt sich, dass der Angeklagte R. im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 EUR 44.051 und im Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 EUR 52.800 von M. S. erhalten haben soll. Diese Angaben stimmen zwar zumindest zeitlich nicht mit den Angaben des Angeklagten R. überein. So hat er nach seinen Angaben im Jahr 2020 lediglich ca. EUR 26.000 erhalten, nach der E.-Liste von M. S. jedoch allein von M. S. EUR 52.800. Jedoch berücksichtigt die Kammer bei ihrer Bewertung, dass der Angeklagte R. selbst eingeräumt hat, dass er in Bezug auf die zeitliche Verteilung der Geldzahlungen unsicher ist, da er diese nur im Nachhinein aus seiner Erinnerung nachvollzogen habe. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zugunsten des Angeklagten R. davon aus, dass seine Angaben richtig sind, wenn auch zeitlich nicht immer richtig zugeordnet, statt für bestimmte Jahre die höheren Werte aus der E.-Liste zugrunde zu legen. Zugunsten des Angeklagten R. geht die Kammer weiter davon aus, dass in den Fällen, in denen er eine Geldspanne angegeben hat, die niedriger genannte Summe richtig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte R. zumindest die folgenden Beträge als Schmiergelder von M. D. und M. S. erhalten hat: - 2018: EUR 40.000; - 2019: EUR 75.000; - 2020: EUR 26.000. Zwar hat der Angeklagte R. angegeben, dass es sich jeweils nur um ca.-Angaben handelt. Die Kammer hält es jedoch vor dem Hintergrund, dass sie ohnehin zu Gunsten des Angeklagten R. von den jeweils niedrigeren angegebenen Werten ausgegangen ist, nicht für notwendig, einen weiteren Sicherheitsabschlag abzuziehen, um aus den ca.-Angaben resultierende Ungenauigkeiten zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass – gerade in der Gesamtsumme von EUR 141.000 – der Angeklagte mindestens diese Beträge erhalten hat. Sie ist jedoch dagegen auch überzeugt, dass sich nicht mit einer notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass der Angeklagte R. darüber hinaus weitere Schmiergelder erhalten hat. Die Angaben zu den Bonuszahlungen von E. ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus einem Schreiben des Geschäftsführers P. B. der E. M.gesellschaft. iii. Angeklagter D. Die Feststellung zu der Tatbeteiligung des Angeklagten D. in objektiver und subjektiver Hinsicht ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten D., die durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt wird, wie bereits festgestellt insbesondere den T.-Chat zwischen ihm und dem Angeklagten R. sowie zwischen ihm und A. J2 und R. J2. e. Feststellungen zu den Einziehungsentscheidungen Die Würdigung der Beweismittel, die Grundlage für die Feststellungen zu den Schmiergeldern und Bonuszahlungen zugunsten des Angeklagten R. waren, erfolgt oben in Abschnitt IV. 3. d. ii. Die Feststellung, dass zumindest ein Teilbetrag in Höhe von EUR 10.000 der Bonuszahlungen für seine Tätigkeit im Rahmen des von der Anklage umfassten Platinhandels gezahlt wurde, beruht auf folgender Erwägung: Nach den überzeugenden Angaben des Angeklagten R. war ein maßgebliches Kriterium für die Höhe des Bonus der von dem einzelnen Händler erzielte Umsatz, weswegen er auch einen deutlich höheren Bonus erhalten habe, als seine Kollegen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für sachgerecht, auf Basis des Anteils des verfahrensgegenständlichen Platinumsatzes des Angeklagten R. an dem von ihm erzielten Gesamtumsatz eine Ausgangsbasis für den Anteil der Bonuszahlungen zu berechnen, die für die verfahrensgegenständlichen Platinzahlungen gewährt wurden. Zeitraum Gesamtumsatz Verfahrensgegenständlicher Umsatz Anteil verfahrensgegenständlicher Platinumsatz am Gesamtumsatz GJ 2017/18 (ab März 2018) EUR 68.436.308,24 EUR 52.928.309,62 77,34% GJ 2018/19 EUR 139.693.641,67 EUR 128.949.263,52 92,31% GJ 2019/20 Monat März `20 EUR 9.521.911,92 EUR 5.777.694,00 60,68% GJ 2019/20 Monat April `20 EUR 6.798.657,35 EUR 2.747.980,50 40,42% GJ 2019/20 Monat Mai `20 EUR 8.851.711,10 EUR 6.182.444,90 69,84% Anwendung dieser Anteile auf die gewährten Bonuszahlungen: Zeitraum Bonuszahlung Multiplikator Rechnerischer Anteil des für die angeklagten Taten gewährter Bonus GJ 2017/18 (ab März 2018) Anteilig für die Monate März bis Juni 2018: EUR 5.000 77,34% EUR 3.866,98 GJ 2018/19 EUR 20.000 92,31% EUR 18.461,72 GJ 2019/20 Monat März `20 EUR 1.000 60,68% EUR 606,78 GJ 2019/20 Monat April `20 EUR 1.000 40,42% EUR 404,19 GJ 2019/20 Monat Mai `20 EUR 1.000 69,84% EUR 698,45 Gesamt: EUR 24.038,12 Zugunsten des Angeklagten R. ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass die Bonuszahlungen nicht ausschließlich für dessen erzielte Handelsumsätze gezahlt wurden, sondern auch andere Kriterien eine Rolle spielten (weiteres Engagement für E. z.B.). Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten R. berücksichtigt, dass möglicherweise die Bonuszahlungen – soweit sie in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz gezahlt wurden – nicht linear anstiegen, sondern degressiv. Daher hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von dem rechnerischen „Tatertrag“ in Form der Bonuszahlungen vorgenommen und geht davon aus, dass jedoch zumindest ein Teilbetrag der Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 10.000 im Tatzeitraum im direkten Zusammenhang mit seinen verfahrensgegenständlichen Platinumsätzen steht. Die Feststellungen zu den von der A. B. H. zu Unrecht erlangten Steuervorteilen ergeben sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen für die A. B. H., aus den bereits oben benannten Tatumsätzen der E. sowie aus den ergänzenden Angaben des Zeugen K1. Die Feststellungen zu den Weiterleitungen der Umsatzsteuererstattungen von der A. B. H. an die E. ergeben sich aus dem Vermerk des Zeugen K1 „Zu den Vorsteuererstattungen der A. B. GmbH & Co. KG H. und Weiterleitungen an die E. M. GmbH“ vom 15. Dezember 2021 und den Angaben des Zeugen K1. Der Zeuge K1 hat insoweit überzeugend dargelegt, dass anhand der sichergestellten Buchhaltungsdaten ersichtlich sei, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Rechnungen über Platinankäufe über das Buchhaltungskonto „ ... Warenzugänge Inland" und die entsprechende Vorsteuer über das Buchhaltungskonto „ ... Vorsteuer 19 %" gebucht worden seien. Demnach seien die entsprechenden Beträge vollumfänglich in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der A. B. GmbH & Co. KG H. enthalten. Weiterhin überzeugend führte er im Einklang mit den Überwachungsbögen aus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge jeweils der Kz. 66 der Umsatzsteuer-Überwachungsbögen zu entnehmen seien. Die angemeldeten Vorsteuerbeträge (einschließlich der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge) seien für den Zeitraum März 2018 bis März 2020 jeweils in voller Höhe bei der Ermittlung der Umsatzsteuer-Erstattungen in Abzug gebracht worden, was daran erkennbar sei, dass die Beträge zur Kz. 66 in der Zeile "ZV' (Zustimmungsvorschlag) und in der Zeile „A" (Anmeldungsfestsetzung) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum identisch sind. Die von der Steuerpflichtigen selbst errechneten Umsatzsteuerüberschüsse (resultierend aus den die Umsatzsteuerbeträge übersteigenden Vorsteuerbeträgen) seien der Kz. 83 zu entnehmen und entsprächen jeweils den Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen. Weiterhin glaubhaft führte der Zeuge aus, dass diese auf die unter der Steuernummer der A. B. GmbH & Co. KG H. gespeicherten Bankverbindung (...- U. Bank-) erstattet und zum Teil an die E. H. M. GmbH weitergeleitet wurden. 4. Bande Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass sich der Angeklagte B. mit diesem subjektiven Vorstellungsbild bewusst aber stillschweigend dauerhaft mit den Platinlieferanten – namentlich den Verurteilten S. – und den Platinabnehmern – namentlich vertreten durch den Angeklagten D. – im Rahmen der deliktischen Geschäftsbeziehung stillschweigend zusammenschloss, um dauerhaft die lukrativen Platingeschäfte durchführen zu können. Auf Seiten E.s erfolgte ein entsprechender stillschweigender Zusammenschluss zwischen den Angeklagten B. und R.. Die Annahme dieses stillschweigenden Zusammenschlusses basiert auf einer umfassenden Gesamtwürdigung des bereits geschilderten objektiven Tatgeschehens und der geschilderten subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten. Wie festgestellt meldete sich Ende Februar oder Anfang März der gesondert Verurteilte M. S. bei der E. M.gesellschaft und teilte dem Angeklagten R. mit, dass er gerne größere Mengen Platinmünzen an E. verkaufen würde. Der Verurteilte S. war – wie festgestellt – in das geplante Umsatzsteuerkarussell eingebunden und wusste, dass seine Aufgabe im Gesamtsystem war, Platinmünzen an E. zu verkaufen und die von E. erhaltene Umsatzsteuer zu vereinnahmen und nicht an das Finanzamt abzuführen. Er wusste, dass E. die Platinmünzen innergemeinschaftlich in die Slowakei an A. G. verkaufen würde und die Münzen dann erneut – im Sinne eines Kreislaufs – an E. veräußert werden können. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wollte er beim zuständigen Finanzamt weder anmelden noch abführen. Der Angeklagte B. erkannte – wie festgestellt – zum Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsbeziehung noch vor dem ersten Bezug von Platinmünzen vom Verurteilten S., dass auch der Platinlieferant M. S. vermutlich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde, sondern die in Gold und bar vereinnahmte Umsatzsteuer aus den geplanten Platinankäufen nicht beim zuständigen Finanzamt anmelden und abführen würde. Um die aufgrund der vereinbarten Konditionen für E. lukrativen Geschäfte – namentlich die Platingeschäfte in Kombination mit den Goldgegengeschäften – durchführen zu können, fand sich der Angeklagte B. hiermit ab und billigte dies. Er vermutete, wie festgestellt, dass eine deliktische Verbindung zwischen A. G. mit den Platinlieferanten dergestalt bestand, dass sie bei den vermuteten Steuerhinterziehungstaten im Sinne eines Umsatzsteuerbetrugssystems zusammenwirkten. Insofern war ihm der Angeklagte D. als handelnde Person bei A. G., wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bereits seit dem Jahr 2017 namentlich, aber nicht persönlich bekannt. Der Angeklagte B. wollte sich mit diesem subjektiven Vorstellungsbild dauerhaft mit den Platinlieferanten und den Platinabnehmern im Rahmen einer aus seiner Sicht vermutlich deliktischen Geschäftsbeziehung zusammenschließen, um gemeinschaftlich dauerhaft von diesen deliktischen aber lukrativen An- und Verkaufsgeschäften zu profitieren. Ihm war dabei bewusst und er billigte, dass auf Seiten von E. zumindest der Angeklagte R. das gesamte operative Geschäft – mit einem dem nämlichen subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten B. entsprechendem Vorstellungsbild zu diesen Geschäften – abwickeln würde, wobei er – der Angeklagte B. – als faktischer Chef die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen bestimmen würde. Dass der Angeklagte B. annahm, dass auch der Angeklagte R. mit einem zu seinem Vorstellungsbild vergleichbaren subjektiven Vorstellungsbild handelte und mit ihm – dem Angeklagten B. – zusammenwirkte, basiert auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Insbesondere hat die Kammer dabei bedacht, dass nach der Kenntnis des Angeklagten B. auch der Angeklagte R. die oben im Einzelnen geschilderten Auffälligkeiten kannte, die seine Vermutungen begründeten und zudem mit der operativen Abwicklung der Geschäfte betraut war. Dass der Angeklagte B. darüber hinaus wusste, dass der Angeklagte R. konkrete Kenntnis von dem Platinmünzenkreislauf hatte und Schmiergelder von S. und D. bezog, steht nach Überzeugung der Kammer – wie dargelegt – indes nicht fest. Des Weiteren war dem Angeklagten B. bewusst, dass auf Seiten des Platinlieferanten der Verurteilte M. S. und auf Seiten des Platinabnehmers A. G. zumindest der Angeklagte D. dauerhaft tätig war und vermutlich bewusst deliktische Gewinne durch die Vereinnahmung der Umsatzsteuer generierten, was der Angeklagte B. billigte. Dieses Vorstellungsbild des Angeklagten B. stützt sich wiederum auf eine umfassende Gesamtwürdigung. Insbesondere die oben geschilderten Indizien gründeten für den Angeklagten B. den Verdacht, dass hier vorsätzlich handelnde Personen – nämlich S. und D. – auf Seiten der Platinlieferanten und des Platinabnehmers A. G. tätig waren, mit denen auf Dauer eine Geschäftsbeziehung eingegangen wurde. Der Angeklagte R. hielt es von Anfang an für wahrscheinlich, dass der Angeklagte S. ebenso wie der Angeklagte D. an Kreislaufgeschäften mit Platinmünzen beteiligt war. Er wollte die Geschäfte auf Dauer angelegt operativ auf Seiten von E. abwickeln und sich mit dem Platinlieferanten S. und dem Platinabnehmer vertreten durch Herr D. abstimmen, wobei ihm bewusst war, dass der Verurteilte S. die Umsatzsteuer vermutlich nicht abführen würde und in deliktischer Weise mit den Verantwortlichen der A. G. zusammenwirkte und zudem, dass der Angeklagte B. die von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern steuermindernd geltend machen wird, was der Angeklagte R. jeweils billigte. Dabei ging R. davon aus, dass auch der Angeklagte B. vermutete, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführen würden und er daher diese nicht als Vorsteuern zugunsten von E. bzw. der A. B. H. geltend machen durfte, was der Angeklagte R. wiederum billigend in Kauf nahm. Diese Annahme basiert darauf, dass dem Angeklagten R. bewusst war, dass dem Angeklagten B. als geschäftserfahrenen Münzhändler die geschilderten Auffälligkeiten der Platingeschäfte bekannt waren und er insoweit dieselben Vermutungen haben würde wie er selbst. Der Angeklagte D. wusste – wie festgestellt – während des gesamten Tatzeitraums, dass die Platingeschäfte zwischen E. und A. G. Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren und vermutete und billigte zumindest, dass die Platinlieferanten von E. jeweils ihrer Pflicht zur Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern nicht nachkommen würden. Er ging dabei davon aus, dass auch der Angeklagte R. sowie der Angeklagte B. ebenfalls vermuteten, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß an die zuständigen Finanzämter abführen würden. Er wusste zudem, dass der Angeklagte R. bei E. für die Abwicklung der Platingeschäfte zuständig war und der Angeklagte B. für die Abgabe der Steuererklärungen der E. verantwortlich war und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte B. hierin unberechtigter Weise die Vorsteuern aus Platinankäufen geltend machen würde. Diese Annahme basiert neben der geständigen Einlassung des Angeklagten D. auch auf dem T.-Chat zwischen den Angeklagten R. und D., in dem R. regelmäßig darauf hinwies, mit seinem „Boss“ Rücksprache zu halten. Er erwähnt in diesem Zusammenhang auch den Namen des Angeklagten B.. Auch wenn in diesen Chats deutlich wird, dass der Chef – der Angeklagte B. – vorsichtig agiert und teilweise die Geschäfte begrenzen bzw. beenden wollte, hielt der Angeklagte D. es nach Überzeugung der Kammer aufgrund der ihm bekannten Gesamtumstände gleichwohl für möglich, dass auch der Angeklagte B. erkannte, dass er an einem Umsatzsteuerbetrugssystem mitwirkte und unberechtigt die an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuern im Rahmen der Steuererklärungen und Voranmeldungen geltend machte. Beispielsweise wies der Angeklagte R. den Angeklagten D. am 17. Februar 2020 in dem besagten T.-Chat darauf hin, dass sie im Februar zu viele Geschäfte gemacht hätten und der Boss – womit der Angeklagte B. gemeint ist – Angst habe. R. erläuterte in dem Chat weiter, dass dem Boss die häufigen Besuche zu viel seien. Es könne zweimal im Monat 2000 Unzen Platinmünzen gebracht werden. Gegen das Vorstellungsbild des Angeklagten D. spricht auch nicht der Chatverlauf aus diesem Chat vom 20. April 2020 im Zeitraum 10:35:23-11:02:35 Uhr. Dort fragte der Angeklagte D. den Angeklagten R., ob er in der Lage sei, irgendwo weitere Platin (PT)-Münzen zu bekommen. D. schilderte, dass wenn sie – gemeint sind die Platinlieferanten M. und A., für die der Angeklagte D. ausweislich des Chats tätig war – E. etwa 2000 Platinmünzen lieferten und der Chef des Angeklagten R. Münzen woanders hin verkaufe, dass dann nach drei Runden nur noch 500 Platinmünzen übrigblieben. Auf die Frage des Angeklagten D., ob er verstehe, was er – D. – mit dem Beispiel meine, verneinte der Angeklagte R. und führte aus, dass er einen weiteren Lieferanten – gemeint ist einen Platinlieferanten – habe und nur die von diesem erhaltenen Platinmünzen verkaufe er an einen anderen. Er ändere nur von Zeit zu Zeit die Art von Münzen. So sehe es nicht wie ein Karussell aus. Dieser Chatinhalt belegt nach Überzeugung der Kammer nur, dass nach Vorstellung des Angeklagten D. der Angeklagte B. möglicherweise auch Platinmünzen an andere Abnehmer als A. G. verkaufte, was aus seiner Sicht für den fortlaufenden Warenkreislauf nachteilig wäre. Der Angeklagte R. beruhigte ihn diesbezüglich aber sogleich. Dies zeigt indes nur, dass der Angeklagten D. befürchtete, dass der Chef des Angeklagten R. den Warenkreislauf nicht beachten könne und das System gefährden könne. Dies ändert aber nichts daran, dass auch nach der Vorstellung des Angeklagten D. die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte B. aufgrund der geschilderten Auffälligkeiten und der Gleichförmigkeit der Platingeschäfte erkannte oder zumindest für möglich hielt und billigte, dass E. Platinmünzen von „missing tradern“ bezog, die zu einem großen Teil an A. G. weiterverkauft wurden. Nach Überzeugung der Kammer hielt es auch der Verurteilte S. bei der bewussten Eingehung der dauerhaften Geschäftsbeziehung aufgrund der auffälligen Geschäftsbedingungen – insbesondere die Tauschgeschäfte Platin gegen Gold und Spitzenausgleich in bar, die Kaufpreise sowie die ungewöhnlich große Menge an Platinmünzen – für möglich, dass auch der Angeklagte B. als für die Steuererklärungen verantwortliche Person, vermutete, dass er – der Verurteilte S. – seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen würde und die Einbindung in des Umsatzsteuerbetrugssystems erkannte. Vor diesem Hintergrund hielt er es auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte B. unberechtigt die ausgezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen würde. Auch hinsichtlich des Angeklagten R. ging der Verurteilte S. von einer vorsätzlichen Tatbeteiligung aus. Bei diesem kam noch hinzu, dass er diesem Schmiergelder zahlte. Der Verurteilte S. wollte den dauerhaften Zusammenschluss mit den Angeklagten B. und R., da E. den wichtigen Part im Gesamtsystem hatte, die Umsatzsteuer auszuzahlen, die sie sich sodann als Vorsteuern erstatten ließen. V. Hilfsbeweisantrag Dem im Rahmen des Schlussvortrags der Verteidigung des Angeklagten B. gestellten Hilfsbeweisantrag war nicht nachzugehen. Dieser Antrag auf Ortsbesichtigung war unter der Bedingung gestellt, dass die Kammer der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen sollte, der Angeklagte B. habe die Anlieferung der Platinmünzen mitbekommen, denn die Anlieferung sei im 5. Stockwerk des Unternehmens geschehen, wo der Angeklagte B. sein Büro habe, bzw. meine sich zum 5. Stockwerk erklären zu dürfen. Diese Bedingung ist indes nicht eingetreten. Die Kammer hat eine solche Argumentation nicht vorgenommen und auch keine Feststellungen zum 5. Stockwerk getroffen. VI. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten B. und R. haben sich wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte D. hat sich wegen einer Beihilfe zu 13 Fällen der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 5 AO, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Vollendung / Versuch Die Steuerhinterziehungstaten in den Fällen 1 bis 16 waren jeweils mit der Zustimmung der Finanzämter zu der Steuererklärung bzw. den Vorsteueranmeldungen vollendet. Nach § 168 Satz 2 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung in den Fällen einer Steuervergütung gleich, sobald die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt. In den Fällen 17 und 18 liegen die Voraussetzungen für eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 22, 23 StGB vor, da die entsprechenden wahrheitswidrigen Vorsteueranmeldungen bei dem Finanzamt H.-H. eingereicht wurden und nur deshalb die Taten nicht vollendet wurden, da beim Finanzamt-H. bereits Kenntnis über die mögliche Unrichtigkeit dieser Vorsteueranmeldungen vorlag und den Vorsteueranmeldungen daher nicht gemäß § 168 Satz 2 AO zugestimmt worden ist. 2. Mittäterschaft Der Angeklagte B. und der Angeklagte R. handelten als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder einen objektiven Beitrag leisten muss. Sofern die Mittäter nicht jeder persönlich alle Tatbestandsvoraussetzungen verwirklichen, sind sie Mittäter, wenn sich ihr eigener Tatbeitrag so in die Gesamttat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Teil Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, BeckRS 2018, 24407, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Der gemeinsame Tatentschluss muss dabei nicht in Form einer ausdrücklichen Absprache geschehen, sondern kann vielmehr auch konkludent durch arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ-RR 2012, 77). Die Abgrenzung zur Beihilfe erfolgt wiederum aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, ebenda). Aufgrund dieser Maßstäbe sind die Tatbeteiligungen der Angeklagten B. und R. als mittäterschaftliche Taten zu bewerten. Zwar hat nur der Angeklagte B. die falschen Steuererklärungen abgegeben bzw. abgeben lassen. Jedoch ist dessen Handeln nicht denkbar ohne die von dem Angeklagten R. durchgeführten Platingeschäfte. Der Angeklagte R. hat seinen Tatbeitrag im Wesentlichen durch die kommunikative und organisatorische Abwicklung der An- und Weiterverkäufe der Platinmünzen durch E. von den Platinlieferanten bzw. an A. G. und T. N. verwirklicht. Er handelte aufgrund eines gemeinsamen Tatenschlusses mit dem Angeklagten B. und leistete zur Tatausführung einen Wesentlichen und kausalen Tatbeitrag, der die Tathandlungen des Angeklagten B. ergänzte. Ihm war von Anfang an bewusst, dass diese Platinan- und –verkäufe Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren und dass der Angeklagte B. die an die Platinlieferanten von E. gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen für die A. B. H. gegenüber dem Finanzamt geltend machen würde, obwohl auch dieser – auch nach dem Kenntnisstand des Angeklagten R. – vermutete, dass die Platinlieferanten die Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführten und die A. B. H. diese daher nicht als Vorsteuern geltend machen dürfte. Insofern kam dem Angeklagten R. in Bezug auf die verurteilten Steuerhinterziehungstaten eine wesentliche Rolle zu, da er nahezu allein die gesamten verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte für E. organisierte und mit diesen die Grundlage für die Geltendmachung der damit verbundenen Umsatzsteuern als Vorsteuern durch die A. B. H. legte. Er handelte auch täterschaftlich, was sich aus der Bedeutung seines Tatbeitrags und seinem Tatherrschaftswillen ergibt, der sich insbesondere daraus ergab, dass er durch „seine“ Platingeschäfte bei E. und die damit verbundenen Umsätze und für E. erzielten Deckungsbeiträge ein hohes Ansehen und Respekt unter den Kollegen erhielt und dass er in Form der Schmiergelder und der von E. u.a. umsatzabhängig gezahlten Boni auch finanziell von den Taten profitierte. Der täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten R. steht auch nicht entgegen, dass er selbst nicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war. Täter einer aktiven Steuerhinterziehung kann jedermann sein, auch jemand, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449). Auch der Angeklagte B. leistete für die verurteilten Steuerhinterziehungstaten einen wesentlichen und kausalen Beitrag. Der Tatbeitrag des Angeklagten B. lag im Wesentlichen darin, dass er als gemäß § 34 Abs. 1 AO in Bezug auf steuerliche Pflichten verantwortlicher Vertreter der Komplementärin der A. B. H. und damit als Vertreter der A. B. H. die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Steuerberater Dr. H. S. bzw. die Buchhaltungsmitarbeiter der E. erstellen und beim Finanzamt H.-H. einreichen ließ, obwohl er wusste, dass mit diesen Erklärungen bzw. Anmeldungen an die Platinlieferanten gezahlte Umsatzsteuern als Vorsteuern zugunsten der A. B. H. geltend gemacht wurden und er vermutete, dass diese gezahlten Umsatzsteuern von den Platinlieferanten plangemäß nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wurden und die A. B. H. diese Umsatzsteuern daher nicht als Vorsteuern selbst geltend machen durfte. Er handelte dabei aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten R., von dem er wusste, dass dieser die zugrundeliegenden Platingeschäfte nahezu eigenständig für E. abwickelte und er wusste, dass der Angeklagte R. Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte B. die an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern für die A. B. H. bei dem Finanzamt H.-H. als Vorsteuern geltend machen würde und er (der Angeklagte B.) zudem zumindest vermutete, dass der Angeklagte R. auch vermutete, dass diese Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerkarussells seien und die Geltendmachung der an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern daher wohl unrechtmäßig sei. Insofern kam auch dem Angeklagten B. in Bezug auf die verurteilten Steuerhinterziehungstaten eine wesentliche Rolle zu, da er als verantwortlicher Alleingeschäftsführer der Komplementärin der A. B. H. die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 sowie der weiteren verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen veranlasste und verantwortete und deren Inhalt kannte. Er handelte auch täterschaftlich, was sich aus der Bedeutung seines Tatbeitrags und seinem Tatherrschaftswillen ergibt, der sich insbesondere daraus ergab, dass er bzw. seine beiden Kinder durch die Steuerhinterziehungstaten erheblich finanziell profitierten, da er und seine Kinder insgesamt 100% der Gesellschaftsanteile an der A. B. H. hielten, die wiederum durch die unrechtmäßige Geltendmachung der an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern finanziell unmittelbar profitierte. Insofern lag auch ein gemeinsamer Tatentschluss vor. 3. Beihilfe Der Tatbeitrag des Angeklagten D. war wiederum als Unterstützungshandlung für die Taten der Angeklagten B. und R. zu werten und nicht als täterschaftliche Handlung. Wie bereits dargelegt ist die Einordnung einer Tatbeteiligung als (mit-)täterschaftlich oder Beihilfe aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, ebenda). Aufgrund der Beweisaufnahme ließ sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Tatbeitrag des Angeklagten D. als mittäterschaftlich zu bewerten ist. Jedoch ist die Kammer überzeugt, dass der Tatbeitrag des Angeklagten D. (zumindest) eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 27 Abs. 2 StGB zugunsten der Taten der Angeklagten B. und R. darstellte, er die Steuerhinterziehungstaten zumindest in ungefährem Umfang kannte und er sie auch unterstützen wollte. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte D. nicht nur einen großen Teil des von E. angekauften Platins ankaufte, sondern auch zumindest einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf die Platinlieferungen an E. leistete, indem er insbesondere die Platinlieferanten C. und M. GmbH steuerte und in deren Namen die Ankäufe von E. mit dem Angeklagten R. organisierte. Dabei war ihm auch bewusst bzw. hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, dass E. die an die Platinlieferanten gezahlten – und von diesen nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführten – Umsatzsteuern zu Unrecht von dem für E. zuständigen Finanzamt zurückfordern würde. Auch war ihm die ungefähre Höhe der von den Angeklagten B. und R. hinterzogenen Steuern bewusst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er von dem Angeklagten R. wusste, dass E. aufgrund der von dem Angeklagten R. abgewickelten Platinankäufen ungefähr EUR 1 Mio. Umsatzsteuern pro Monat zahlen würde. Gegen eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten D. war aus der Sicht der Kammer jedoch maßgeblich zu bewerten, dass dieser kein Eigeninteresse an den Taten hatte und keine Entscheidungsfunktion innerhalb des Umsatzsteuerkarussells hatte, sondern vielmehr ausschließlich weisungsgebunden handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung auch aller weiteren die Tatbeteiligung des Angeklagten D. charakterisierenden Umstände nicht überzeugt, dass dieser täterschaftlich handelte. 4. Steuerhinterziehung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) Bei allen 18 Fällen der (vollendeten bzw. versuchten) Steuerhinterziehung handelte es sich um Fälle großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Die einzelnen Fälle der Steuerhinterziehungen hatten jeweils einen Umfang von deutlich über EUR 500.000. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15), der sich die Kammer anschließt, liegt ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über EUR 50.000 vor. 5. Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) Die Angeklagten handelten auch als Teil einer Bande. Der Begriff der Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich für eine künftige Begehung von Straftaten zusammengefunden haben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 155, zitiert nach juris, Urteil vom 16.6.2005 - 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629, 2630). Vorliegend wussten alle drei Beteiligten von ihrer jeweiligen Rolle in Bezug auf die Platingeschäfte E.s. Selbst der Angeklagte B., der noch die geringsten Kenntnisse über die Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells hatte, wusste um die Rolle des Angeklagten D. als Vertreter von A. G., die wiederum Abnehmerin der verfahrensgegenständlichen Platinmünzen aus Sicht von E. war und um die Rolle des Angeklagten R.. Der Angeklagte D., der wiederum in erster Linie mit dem Angeklagten R. kommunizierte, und daher dessen Rolle kannte, wusste auch um die Rolle des Angeklagten B. als dem „Chef“ von E. und seine Zuständigkeit für die Steuererklärungen von E.. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er von dem Angeklagten R. erfahren hat, dass der Angeklagte B. mehrfach darauf bestanden hat, dass die Vorsteuergrenze von EUR 1 Mio. nicht überschritten werden dürfe und dass diese im Zusammenhang mit den Vorsteueranmeldungen von E. stand. Neben dem Wissen um die jeweilige Beteiligung an den Platingeschäften haben auch alle drei Angeklagten vermutet, dass die Platingeschäfte Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren, bei dem die „missing trader“ die Umsatzsteuern nicht abführten, und daher die Geltendmachung der von E. an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern als Vorsteuern wohl zu Unrecht erfolgte. Dass die drei Angeklagten jedoch wohl in Bezug auf die Steuerhinterziehungstaten nur mit bedingtem Vorsatz handelten, widerspricht dabei nicht der Existenz einer Bandenabrede. Eine solche ist auch möglich, wenn die Mitglieder bei der Begehung der Straftaten nur mit Eventualvorsatz handeln, sofern sie zumindest im Hinblick auf das gemeinsame Tätigwerden mit direktem Vorsatz handeln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 160 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegen eine Bandenabrede spricht vorliegend auch nicht, dass sich die Angeklagten B. und D. wohl nicht persönlich kannten und auch nicht direkt miteinander kommuniziert haben, geschweige denn, eine gemeinsame Bandenabrede explizit getroffen haben. So ist es für die Annahme einer Bandenabrede nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629, 2630). Auch ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist nicht notwendig (BGH, Urteil vom 11. September 2003, 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398 Rn. 6). So schadete es auch nicht, dass ein Teil des Platins von E. an Dritte verkauft wurde, statt es im Umlauf des Karussells zu belassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt. 6. Konkurrenzen Die Angeklagten B. und R. haben in Bezug auf jeden einzelnen verurteilten Fall wesentliche individualisierbare Tatbeiträge geleistet. Daher geht die Kammer in Bezug auf ihre Tatbeteiligungen jeweils von einer tatmehrheitlichen Begehung im Sinne des § 53 StGB der 18 einzelnen Taten aus. Zugunsten des Angeklagten D. geht die Kammer in Bezug auf seine Tatbeteiligung entgegen der Anklage von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB aus, da im Rahmen einer Gesamtbewertung der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten D. darin bestand, dass er als Vertreter der A. G. gegenüber dem Angeklagten R. vor Beginn des Tatzeitraums die generelle Zusage machte, das von E. angekaufte Platin ohne weitere Prüfung und in jedweder Größenordnung von E. abzukaufen. Diese Zusage hielt er während des gesamten Tatzeitraums aufrecht und ermöglichte dadurch die Einzeltaten der Angeklagten R. und B., die ohne diese Zusage das Platin nicht gekauft hätten, da sie sonst das Risiko hätten tragen müssen, dieses auf dem freien Markt nicht verkaufen zu können. VII. Strafzumessung 1. Angeklagter B. a) Strafrahmen Die Kammer hat den Strafrahmen in den Fällen 1 bis 16 jeweils dem § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO entnommen. In den Fällen 17 bis 18 hat die Kammer den Strafrahmen dem gemäß §§ 22, 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO entnommen. Diese Milderung war aus Sicht der Kammer unter umfassender Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände in diesem Fällen sachgerecht. Eine umfassende Gesamtwürdigung der nachfolgend im Einzelnen dargelegten Strafzumessungskriterien u.a. unter Berücksichtigung der Gesamtschadenshöhe rechtfertigt kein Abweichen von der Anwendung des Regelstrafrahmens. Bei den Fällen 17 und 18 ergibt sich unter umfassender Gesamtabwägung der nachfolgen aufgezählten Strafzumessungskriterien auch nichts Abweichendes daraus, dass diese Taten im Versuchsstadium verblieben sind. Indes hat die Kammer den Strafrahmen – wie dargelegt – wegen Versuchs gemildert. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei dem Angeklagten B. war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er in objektiver Hinsicht in dem festgestellten Umfang geständig war. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B. nicht vorbestraft ist und auch nach dem Tatzeitraum keine Straftaten begangen hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich stets kooperativ gezeigt und alle Fragen des Gerichts sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten spontan beantwortet. Zudem hat die Kammer strafmildernd das hohe Lebensalter des Angeklagten B. und die daraus resultierende Strafempfindlichkeit berücksichtigt. Die Kammer hat schließlich auch bedacht, dass die Einziehungsentscheidung gegen die A. B. H. sowie E. den Angeklagten B. mittelbar belastet bzw. er zum Ausdruck gebracht hat, für den Einziehungsbetrag im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung persönlich geradezustehen, obwohl sich die Einziehungsanordnung nicht gegen ihn persönlich richtet. Die Kammer hat auch bedacht, dass gegen den Angeklagten B. jederzeit ein Haftungsbescheid durch das Finanzamt über die festgestellte Schadenssumme ergehen kann, die ihn wirtschaftlich sehr stark belasten würde. Die Kammer hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B. mit bedingten Vorsatz handelte und während der Tatzeit das in den Feststellungen geschilderte subjektive Bewusstsein hatte. Ferner hat die Kammer bei der Strafzumessung strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte B. nicht zu den Hinterleuten des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells gehörte und diese auch nicht kannte, sondern – wie festgestellt – die Initiative zur Einbindung E.s in das Umsatzsteuerkarussell von außenstehenden Dritten kam. Auch war er – wie festgestellt – grundsätzlich nicht direkt an der Umsetzung der einzelnen Platingeschäfte beteiligt, die die Grundlage für die von ihm vorgenommenen Steuerhinterziehungen waren. Auch hatte er nach Überzeugung der Kammer – wie in den Feststellungen zur Sache beschrieben – keine sichere Kenntnis über die genaue Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells und auch nicht darüber, dass die von E. gezahlte Umsatzsteuer an die Platinlieferanten von diesen nicht an die zuständigen Finanzämter abgeführt wird. Aufgrund der ihm bekannten Indizien, die das Bestehen eines Umsatzsteuerbetrugssystems nahelegten hatte er lediglich vermutet und billigend in Kauf genommen, dass die Platinlieferungen Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems waren und die von E. gezahlten Umsatzsteuern von den Lieferanten nicht an die Finanzämter abgeführt wurden. Er handelte also nur mit bedingtem Vorsatz. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Steuerhinterziehungstaten selbst aus wirtschaftlicher Perspektive nur dazu führten, dass E. die zuvor an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern erstattet erhielt. Diese gezahlten Umsatzsteuern sind ausschließlich bei den beteiligten „missing tradern“ verblieben bzw. wurden sie an die Hinterleute des Umsatzsteuerkarussells weitergegeben – sie sind jedoch nicht direkt an E. ausgekehrt worden. E. hat nur in dem Rahmen profitiert, in dem E. mit den Platingeschäften Gewinne erzielte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer strafmildernd auch berücksichtigt, dass der Angeklagte B. nicht direkt persönlich von den Taten profitiert hat, sondern vielmehr die E. M.gesellschaft, für die und deren Mitarbeiter:innen er sich in besonderer Weise verantwortlich fühlte, auch wenn er selbst nicht mehr als Geschäftsführer dieser Gesellschaft tätig war. Persönlich profitiert hat er nur indirekt insoweit, als der Vermögenswert der Muttergesellschaft, der A. B. H., durch die mit den Platingeschäften erzielten Gewinnen gesteigert wurde. An der Muttergesellschaft ist der Angeklagte B. mit einem Gesellschaftsanteil von 10% beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile werden von seinen Kindern gehalten. Strafmildernd hat die Kammer für den Angeklagten B. auch berücksichtigt, dass er mehrfach darauf hingewirkt hat, die Platingeschäfte – und damit faktisch auch den Steuerschaden – zu begrenzen. So hat er u.a. vorgegeben, dass der insgesamt bei E. anfallende Vorsteuerbetrag pro Monat nicht mehr als EUR 1 Mio. betragen durfte. Darüber hinaus hat er auch mehrfach angekündigt, die Platingeschäfte vollständig beenden zu wollen, was zumindest zeitweise zu einer Reduktion der Platingeschäfte führte. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass zu erwarten war, dass der Angeklagte B. aufgrund des Strafverfahrens im Fokus medialer Berichterstattung stehen wird. Strafschärfend hat die Kammer die nicht unerhebliche Dauer des Tatzeitraums berücksichtigt sowie den finanziellen Gesamtumfang des Steuerschadens von mehr als EUR 22 Mio. Insgesamt geht es um 16 vollendete Fälle der Steuerhinterziehung und 2 Fälle der versuchten Steuerhinterziehung in einem Gesamtzeitraum von fast über 2 Jahren. Relativierend hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass bei fortgesetzter Tatbegehung mit der Zeit die Hemmschwelle zur Tatbegehung sinkt. c) Einzelstrafen und Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den Angeklagten B. und unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge in den einzelnen Fällen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall Einzelstrafe 1 3 Jahre 6 Monate 2 1 Jahr 10 Monate 3 1 Jahr 10 Monate 4 2 Jahre 5 2 Jahre 6 1 Jahr 10 Monate 7 1 Jahr 8 Monate 8 1 Jahr 8 Monate 9 1 Jahr 10 Monate 10 1 Jahr 8 Monate 11 1 Jahr 8 Monate 12 1 Jahr 10 Monate 13 2 Jahre 2 Monate 14 2 Jahre 15 2 Jahre 16 1 Jahr 6 Monate 17 9 Monate 18 1 Jahr Unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs der einzelnen Taten und des nur bedingten Vorsatzes des Angeklagten B. einerseits und der nicht unerheblichen Dauer des Tatzeitraums hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monaten erkannt. 2. Angeklagter R. a) Strafrahmen Die Kammer hat den Strafrahmen in den Fällen 1 bis 16 jeweils dem § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO entnommen. In den Fällen 17 bis 18 hat die Kammer den Strafrahmen dem gemäß §§ 22, 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO entnommen. Eine umfassende Gesamtwürdigung der nachfolgend im Einzelnen dargelegten Strafzumessungskriterien u.a. unter Berücksichtigung der Gesamtschadenshöhe rechtfertigt kein Abweichen von der Anwendung des Regelstrafrahmens. Bei den Fällen 17 und 18 ergibt sich auch nichts Abweichendes daraus, dass diese Taten im Versuchsstadium verblieben sind. Indes war der Strafrahmen – wie dargelegt – wegen Versuchs zu mildern. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte R. war vollumfänglich geständig. Er hat detaillierte Angaben zum Geschehensablauf und zu den Tathandlungen der einzelnen Beteiligten gemacht. Seine Einlassung konnte auch bis auf wenige nicht für die Schuldsprüche besonders relevante Einzelaussagen nicht widerlegt werden. Sein Geständnis war auch von Reue geprägt. Zudem hat er auch über dieses Strafverfahren hinaus Aufklärungsarbeit geleistet, indem er im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussell in einem Parallelverfahren als Zeuge aussagte. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. nicht vorbestraft ist und auch nach dem Tatzeitraum keine Straftaten begangen hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich stets kooperativ gezeigt und alle Fragen des Gerichts sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten spontan beantwortet. Auch hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte R. nicht zu den Hinterleuten des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells gehörte und diese auch nicht kannte. Auch war er für die Abgabe der verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen nicht verantwortlich. Vielmehr war er ein Angestellter bei E. und handelte insofern weisungsgebunden, wenn er auch Handlungsspielräume bei den Platingeschäften hatte und die Platingeschäfte aus eigener Motivation stark förderte trotz der Vermutung, dass diese Teil eines Umsatzsteuerkarussells waren. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten R. berücksichtigt, dass er zwar deutlich mehr Kenntnisse über das Umsatzsteuerkarussell selbst hatte als der Angeklagte B., aber auch er nur vermutete, dass die Platinlieferanten die von E. gezahlten Umsatzsteuern nicht an die zuständigen Finanzämter abführen würden, also lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Steuerhinterziehungstaten selbst aus wirtschaftlicher Perspektive nur dazu führten, dass E. die zuvor an die Platinlieferanten gezahlten Umsatzsteuern erstattet erhielt. Diese gezahlten Umsatzsteuern sind ausschließlich bei den beteiligten „missing tradern“ verblieben bzw. wurden an die Hinterleute des Umsatzsteuerkarussells weitergegeben – sie sind jedoch nicht direkt an E. ausgekehrt worden. E. hat nur in dem Rahmen profitiert, in dem E. mit den Platingeschäften Gewinne erzielte. Strafschärfend hat die Kammer die nicht unerhebliche Dauer des Tatzeitraums berücksichtigt sowie den finanziellen Gesamtumfang des Steuerschadens von mehr als EUR 22 Mio. Insgesamt geht es um 16 vollendete Fälle der Steuerhinterziehung und 2 Fälle der versuchten Steuerhinterziehung in einem Gesamtzeitraum von fast über 2 Jahren. Relativierend hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass bei fortgesetzter Tatbegehung mit der Zeit die Hemmschwelle zur Tatbegehung sinkt. Strafschärfend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte R. auf der Seite von E. der Hauptakteur war und alle verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte persönlich als angestellter Münzhändler von E. organisierte. Zudem hat er nicht unerheblich von den Taten persönlich profitiert, einerseits durch Schmiergeldzahlungen in Höhe von mindestens EUR 141.000 und andererseits durch Bonuszahlungen von E., die zumindest in Höhe eines Betrages von EUR 10.000 auf den Platingeschäften des Angeklagten R. beruhten. c) Einzelstrafen und Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den Angeklagten R. und unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge in den einzelnen Fällen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall Einzelstrafe 1 3 Jahre 6 Monate 2 1 Jahr 10 Monate 3 1 Jahr 10 Monate 4 2 Jahre 5 2 Jahre 6 1 Jahr 10 Monate 7 1 Jahr 8 Monate 8 1 Jahr 8 Monate 9 1 Jahr 10 Monate 10 1 Jahr 8 Monate 11 1 Jahr 8 Monate 12 1 Jahr 10 Monate 13 2 Jahre 2 Monate 14 2 Jahre 15 2 Jahre 16 1 Jahr 6 Monate 17 9 Monate 18 1 Jahr Unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs der einzelnen Taten und des nur bedingten Vorsatzes des Angeklagten R. hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monaten erkannt. 3. Angeklagter D. a) Strafrahmen Die Kammer hat den Strafrahmen dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO entnommen. Eine umfassende Gesamtwürdigung der nachfolgend im Einzelnen dargelegten Strafzumessungskriterien u.a. unter Berücksichtigung der Gesamtschadenshöhe rechtfertigt kein Abweichen von der Anwendung des Regelstrafrahmens. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine Beihilfe handelt. Der Strafrahmen war wegen der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zu mildern. b) Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei dem Angeklagten D. war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er überwiegend in objektiver und subjektiver Hinsicht geständig war. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D. nicht vorbestraft ist und auch nach dem Tatzeitraum keine Straftaten begangen hat. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass auch der Angeklagte D. nicht zu den Hinterleuten des verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerkarussells gehörte. An den Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen von E. bzw. der A. B. H. hat der Angeklagte auch nicht mitgewirkt. Zudem hat er von seiner Tatbeteiligung nicht profitiert, da seine Tatbeteiligung im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit bei A. G. erfolgte und er über seine übliche Entlohnung keine weiteren finanziellen Zuwendungen erhielt. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte D. Beihilfe zu einem erheblichen Steuerschaden in Höhe von über EUR 19 Mio. Hilfe geleistet hat. c) Strafe Unter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den Angeklagten D. hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VIII. Anrechnung Untersuchungshaft im Ausland Die Auslieferungshaft in der Slowakei wurde nach dem Maßstab 1 zu 2 angerechnet. Vorliegend lag auf Basis der Schilderungen des Angeklagten D. ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem es sachgerecht ist, für die in der Slowakei erlittene Untersuchungshaft einen solchen Anrechnungsmaßstab zu wählen. IX. Einziehung Die Einziehungsentscheidung beruht auf den nachfolgenden Erwägungen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen, einzuziehen. Der Umfang des Erlangten ist dabei zwingend nach dem Bruttoprinzip zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85). 1. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R. Die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R. beruht auf den §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c StGB. 2. Einziehungsentscheidung gegen die A. B. H. Vorliegend haben sich die Steuerhinterziehungstaten (soweit sie vollendet wurden) dahingehend ausgewirkt, dass sich die Höhe der umsatzsteuerrechtlichen Zahlungspflicht der A. B. H. gegenüber dem Fiskus um den Betrag der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern reduziert. Diese Reduktion führte zum einen zu ersparten Aufwendungen (soweit das Finanzamt eine Verrechnung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern mit umsatzsteuerlichen Zahllasten der A. B. H. vorgenommen hat) und zum anderen zu einem Vermögensvorteil in Form von Kontogutschriften (soweit die Vorsteuererstattungen im Übrigen auf das Konto der A. B. H. vom Finanzamt überwiesen wurden). Da solche buchhalterischen Vermögensmehrungen nicht herausgegeben werden können, war nach § 73c StGB ein dem Wert dieser Vermögensmehrung entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Dieser entspricht der Höhe nach jeweils der Höhe des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrags, soweit er vom Finanzamt H.-H. steuermindernd anerkannt wurde. Da die Angeklagten die Steuerhinterziehungstaten zugunsten der A. B. H. durchgeführt haben – wobei der Angeklagte B. sogar vertretungsberechtigtes Organ der A. B. H. war –, war die Einziehungsentscheidung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB originär an diese zu richten. Der Höhe nach entspricht die Einziehungsentscheidung gegenüber der A. B. H. der Gesamtsumme der zu Unrecht geltend gemachten und vom Finanzamt H.-H. akzeptierten Vorsteuern. 3. Einziehungsentscheidung gegen E. Eine zweite Einziehungsentscheidung war gegen die E. zu richten, soweit die A. B. H. die zu Unrecht erlangten Steuerrückerstattungen aufgrund des umsatzsteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses an diese weitergeleitet hat. Die Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Abs. 2 StGB sind erfüllt. Soweit die verfahrensgegenständlichen Steuererstattungen von der A. B. H. an die E. weitergeleitet wurden aufgrund des umsatzsteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses und des Gewinnabführungsvertrages, wurden diese Taterträge dem Wert nach unentgeltlich auf die E. übertragen. Der Einziehung des Werts dieses an die E. übertragenen Geldbetrages widerspricht auch nicht, dass die A. B. H. die Taterträge selbst nur als Dritte im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB erhalten hat und – naturgemäß – nicht selbst Täterin war. So erfasst die Regelung des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) StGB auch Fälle so genannter Bereicherungsketten, bei denen der Bereicherte das Geld nicht unmittelbar vom Tatbeteiligten zugewandt erhält, sondern von einem weiteren Dritten (Joecks/Meißner in MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 73b Rn. 15). Auch setzt die Einziehungsentscheidung – zumindest in der vorliegenden Konstellation – nicht voraus, dass mit der unentgeltlichen Weitergabe des Werts des erlangten Vermögensvorteils das Ziel verfolgt wird, den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Vorliegend ist eine Einziehung des Wertersatzes des von E. durch die Weiterleitung der Steuerrückerstattungen erlangten Tatvorteils auch nicht vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Weiterleitung wohl nicht mit der Motivation erfolgte, durch die Weiterleitung dieser Steuererstattungen diese Tatvorteile dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Diese Weiterleitung erfolgte vielmehr vor dem Hintergrund, dass diese Steuererstattungen im Innenverhältnis zwischen der A. B. H. und E. der E. zustanden, da sie auf Handelsgeschäften von der E. gezahlten Umsatzsteuern beruhten. Zudem war die A. B. H. wohl auch rechtlich zu diesem finanziellen Ausgleich verpflichtet vor dem Hintergrund der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie dem bestehenden Gewinnabführungsvertrag (vgl. zu dieser Konstellation und der entsprechenden Ausgleichspflicht: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 – II ZR 202/01, NJW-RR 2004, 474). In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob eine Einziehung von Wertersatz nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 73b Abs. 2 StGB möglich ist, wenn die Übertragung der Tatvorteile ohne diese subjektive Entziehungs- bzw. Verschleierungsmotivation erfolgt (grundsätzlich gegen eine solche Einschränkung nach neuer Rechtslage zum Einziehungsrecht: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 – III-1 Ws 233-237/19, BeckRS 2019, 39646 Rn. 13). Noch auf Grundlage der alten Rechtslage zur Einziehung bzw. „Verfall“ hat sich der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1999 (5 StR 336/99, NJW 2000, 297) mit der Frage des Anwendungsbereichs des § 73 Abs. 3 i.V.m. § 73a StGB a.F. befasst. Dabei hat er u.a. festgestellt, dass sich den Gesetzesmaterialien zum § 73 StGB a.F. nicht entnehmen lasse, wie eine Vermögensverschiebung zu einem bösgläubigen Dritten zu bewerten sei. Dieser Fall dürfte aber – so der 5. Strafsenat – ersichtlich von der Vorschrift erfasst sein (a.a.O., S. 298). An späterer Stelle, bei der der Senat verschiedene Fallgruppen der Einziehung bei Dritten bildet, definiert er die so genannten „Verschiebungsfälle“ (im Gegensatz zu den „Vertretungsfällen im weiteren Sinn“ und den „Erfüllungsfällen“) als Fallkonstellation, bei denen der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäftes zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, oder um die Tat zu verschleiern. Ob diese dem Wortlaut auch der alten Norm nicht zu entnehmende subjektive Voraussetzung auch in Fällen gelten soll, in denen der begünstigte Dritte bösgläubig in Bezug auf die Herkunft der zugewandten Taterträge ist, wird vom 5. Strafsenat nicht klargestellt. Dieser dem Anschein nach sehr weiten Einschränkung der Einziehung von Wertersatz bei Dritten hat sich nun der 3. Strafsenat mit seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (3 StR 518/19, NStZ 2022, 354) in Bezug auf das neue Einziehungsrecht angeschlossen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung zur alten Rechtslage hat der 3. Strafsenat entschieden, dass die Haftung eines Dritten für die Herausgabe von Tatvorteilen (bzw. Wertersatz) dann nicht vorläge, wenn der Vermögensübertragung an den Dritten keine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation zugrunde lag (a.a.O., Rn. 162). Als Begründung für diese Einschränkung benannte der Senat teleologische Erwägungen. Ein Verzicht auf dieses einschränkende Merkmal würde zu einer ausufernden Dritteinziehung führen, die ihrerseits mit dem Sinn und Zweck der Einziehungsregelung nicht vereinbar wäre. Erfasst wären ansonsten auch Konstellationen, bei denen der Dritte beliebige Erwerbsgeschäfte tätigt und dabei weiß oder fahrlässig nicht erkennt, dass sein Geschäftspartner zuvor eine profitable Straftat begangen hat. Die dadurch bewirkte Einschränkung der freien Wirtschaft wäre auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Vermögensabschöpfung nicht mehr gerechtfertigt (a.a.O., Rn. 174). Die Kammer ist der Auffassung, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Fallkonstellation mit den vom 5. Strafsenat (zum alten Verfallsrecht) und vom 3. Strafsenat (zum neuen Einziehungsrecht) in den Blick genommenen Fallkonstellationen, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Dritteinziehung nahelegen, nicht vergleichbar ist und daher auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zur Anwendung kommt. Die Kammer folgt dabei der in den genannten Entscheidungen ausgeführten Auffassung des BGH, dass eine ausufernde Einbeziehung von nicht beteiligten Dritten in das Haftungsregime des § 73b StGB nicht dem Gesetzeszweck entspricht und Fälle, bei denen Tatvorteile nur zufällig einem Dritten zugutekommen, aus Gründen der Rechtssicherheit vom Haftungsregime des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 73b Abs. 2 StGB nicht erfasst sind. Die von der Kammer vorliegend zu behandelte Fallkonstellation ist jedoch in jeglicher Hinsicht nicht mit den vom BGH entschiedenen Fällen zu vergleichen und vielmehr ein typisches Beispiel für einen Fall, der nach dem Sinn und Zweck des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 StGB der Einziehung unterliegen soll. Vorliegend wurden die verfahrensgegenständlichen Platingeschäfte, die letztlich die Grundlage für die Steuerhinterziehungstaten waren, im Namen und für die E. ausgeführt. Mithin wäre es unter normalen Umständen auch die E., die – sofern sie selbst Umsatzsteuersubjekt wäre – gewesen, in deren Namen die bemakelte Umsatzsteuerjahresklärung 2018 bzw. die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden wären. In diesem „Normalfall“ hätte das Finanzamt H.-H. die Steuererstattungen auf ein Konto der E. überwiesen und diese wäre Adressatin der Einziehungsanordnung nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 73c, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewesen. Im vorliegenden Fall ist der Unterschied lediglich der Umstand, dass zwischen der E. – die im Ergebnis die Steuerrückerstattungen (zum großen Teil) erhalten hat – und ihrer 100%igen Muttergesellschaft, der A. B. H., eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht mit der Folge, dass die A. B. H. eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung bzw. gemeinsame Umsatzsteuervoranmeldungen im eigenen Namen (aber einschließlich der umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der E.) beim Finanzamt H.-H. abgibt und daher auch sie die Steuerrückerstattungen in voller Höhe für beide Gesellschaften überwiesen erhält. Insofern folgt aus dieser organschaftlichen Verbindung der beiden Gesellschaften auch, dass die A. B. H. diese Steuerrückerstattungen, soweit sie auf umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der E. beruhen, im Innenverhältnis an die E. auskehren muss. Dass der Umstand, dass diese Weitergabe dieser Taterträge aus den Steuerhinterziehungstaten auf einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht der A. B. H. gegenüber der E. beruht und nicht auf einer Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass diese Taterträge nicht bei der E. eingezogen werden können. Zudem ist in diesem Zusammenhang aus der Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Steuerrückerstattungen an E. zwar auf einem unbemakelten Rechtsgeschäft beruht, sofern man auf die Vereinbarung zur umsatzsteuerlichen Organschaft abstellt. Jedoch beruht die Weiterleitung dieser Taterträge in den verfahrensgegenständlichen Fällen konkret auf den in Namen der E. ausgeführten Platingeschäften, die die Grundlage für diese Steuerrückerstattungen waren, und ist mithin sogar Teil des Tatplans der Angeklagten B. und R.. Zudem war es auch der Angeklagte B., der selbst in die Platinhandelsgeschäfte der E. involviert war, der in gleicher Person als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der A. B. H. auch die Weiterleitung dieser Steuererstattungen an E. verantwortete und veranlasste. Vor diesem Hintergrund entspräche nach Auffassung der Kammer eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 73b Abs. 2 StGB in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden weder dem Gesetzeszweck noch dem Wortlaut des § 73b StGB und wäre auch im Übrigen nicht zu begründen. Unabhängig davon wären im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllt, da E. die Steuerrückerstattungen zwar nicht unmittelbar durch die Tat erlangt hat, aber die Angeklagten B. und R. für die Einziehungsbeteiligte E. handelten. Beide handelten mit dem Wissen, dass die E. die Gesellschaft innerhalb der E. Gruppe ist, die die Umsatzsteuer im Rahmen der Platingeschäfte an die Platinlieferanten abführte und dass diese gezahlten Umsatzsteuern die Grundlage für die Steuerrückerstattungen des Finanzamts H.-H. an die A. B. H. sind und sie daher letztlich plangemäß an die E. ausgezahlt werden. Der Angeklagte B. konnte dabei sogar als Geschäftsführer der Komplementärin der A. B. H. selbst entscheiden, dass diese Steuerrückerstattungen an E. weitergeleitet werden. Zudem wären auch die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) StGB erfüllt, da die Kenntnisse des Angeklagten B. sowie des Angeklagten R. über das verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerbetrugssystem der E. zuzurechnen sind. Der Höhe nach entspricht die Summe einem Teilbetrag der von der A. B. H. zu Unrecht geltend gemachten und vom Finanzamt H.-H. akzeptierten und erstatteten Vorsteuern. Zugunsten der E. hat die Kammer bei der Berechnung der der E. zugewandten Taterträge (bzw. deren Wertersatz) nur die von der A. B. H. an E. überwiesenen Beträge zugrunde gelegt und wiederum von diesen Umbuchungsbeträgen vollständig die aufgrund der legalen Geschäften von E. zu Recht geltend gemachten Vorsteuerbeträge abgezogen. Die Höhe der zu Recht geltend gemachten Vorsteuer ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen K1. In der Summe ergibt dies einen Betrag von EUR 19.131.547,81. Im Einzelnen: Voranmeldungszeitraum Erstattungsbetrag (Kz. 83) Weiterleitungsbetrag an E. Niedrigerer Ausgangswert (Erstattungsbetrag vs. Weiterleitungsbetrag (Abzüglich) Zu Recht geltend gemachte VoSt Einziehungsbetrag von E. März 2018 342.151,68 € 340.019,00 € 340.019,00 € -172.838,82 € 167.180,18 € April 2018 659.145,13 € 670.024,00 € 659.145,13 € -144.963,90 € 514.181,23 € Mai 2018 691.075,66 € 690.021,00 € 690.021,00 € -173.717,15 € 516.303,85 € Juni 2018 912.573,28 € 550.026,00 € 550.026,00 € -124.901,35 € 425.124,65 € Juli 2018 978.447,03 € 945.023,00 € 945.023,00 € -106.689,89 € 838.333,11 € August 2018 1.002.159,86 € 1.000.020,00 € 1.000.020,00 € -123.845,85 € 876.174,15 € Sept. 2018 1.015.916,44 € 1.040.019,00 € 1.015.916,44 € -90.392,52 € 925.523,92 € Oktober 2018 921.799,65 € 890.022,00 € 890.022,00 € -118.682,34 € 771.339,66 € November 2018 1.006.296,05 € 1.010.027,00 € 1.006.296,05 € -33.337,68 € 972.958,37 € Dezember 2018 969.923,47 € 1.010.024,00 € 969.923,47 € -136.507,16 € 833.416,31 € Jahr 2018 Januar 2019 896.201,95 € 890.006,00 € 890.006,00 € -135.329,94 € 754.676,06 € Februar 2019 944.581,72 € 940.020,00 € 940.020,00 € -95.280,07 € 844.739,93 € März 2019 1.071.017,57 € 1.070.002,00 € 1.070.002,00 € -81.982,39 € 988.019,61 € April 2019 1.089.141,01 € 1.060.028,00 € 1.060.028,00 € -193.680,72 € 866.347,28 € Mai 2019 946.128,90 € 950.020,00 € 946.128,90 € -110.489,09 € 835.639,81 € Juni 2019 765.573,65 € 760.024,00 € 760.024,00 € -77.460,43 € 682.563,57 € Juli 2019 912.131,55 € 880.022,00 € 880.022,00 € -156.108,31 € 723.913,69 € August 2019 936.363,39 € 930.019,00 € 930.019,00 € -128.941,90 € 801.077,10 € Sept. 2019 815.545,35 € 810.025,00 € 810.025,00 € -145.073,50 € 664.951,50 € Oktober 2019 805.935,36 € 780.021,00 € 780.021,00 € -112.199,36 € 667.821,64 € November 2019 939.299,86 € 940.019,00 € 939.299,86 € -82.075,87 € 857.223,99 € Dezember 2019 1.461.730,13 € 1.460.022,00 € 1.460.022,00 € -105.123,18 € 1.354.898,82 € Januar 2020 936.577,53 € 1.860.025,00 € 1.860.025,00 € -95.551,07 € 1.687.027,37 € Februar 2020 926.009,70 € -77.446,56 € März 2020 693.167,24 € 694.023,00 € 693.167,24 € -131.055,23 € 562.112,01 € Gesamt 22.638.893,16 € 22.169.501,00 19.131.547,81 € In Höhe von EUR 19.131.547,81 haften die Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner. X. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.